RID 3.5
werden erfüllt.
23 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter
Freigestellte Mengen
Freigestellte Mengen
Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen – ausgenommen Gegenstände –, die den Vor-
schriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des RID mit Ausnahme:
Bem. Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in Unterabschnitt 1.7.1.5 Anwendung.
Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten Mengen
befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt: Code höchste Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml) höchste Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) E 0 in freigestellten Mengen nicht zugelassen E 1 30 1000 E 2 30 500 E 3 30 300 E 4 1 500 E 5 1 300 Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten
| Fassungsraum des Innengefäßes und das für Außenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser | ausgeliterten | Gesamtfassungsraum | aller | Innenverpackungen | innerhalb | einer | einzigen | Außenverpackung. |
|---|
Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind, zusam-
mengepackt werden, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht.
Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E 1, E 2, E 4 und E 5 zugeordnet sind, mit einer
höchsten Nettomenge gefährlicher Güter, die für flüssige Stoffe und Gase auf 1 ml und für feste Stoffe auf
| 1 g | je | Innenverpackung | begrenzt | ist, | und | einer | höchsten | Nettomenge | gefährlicher | Güter | je | Außenverpackung, die bei festen Stoffen 100 g und bei flüssigen Stoffen und Gasen 100 ml nicht überschreitet, unterliegen nur: |
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Verpackungen
Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden, müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen:
| wirksamen | Mitteln | sicher | fixiert | sein | muss; | Gefäße, | die | einen | Hals | mit | gegossenem | Schraubgewinde |
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haben, müssen eine flüssigkeitsdichte Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein.
| verpackt | sein, | so | dass | es | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | nicht | zu | einem | Zubruchgehen, |
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Durchstoßen oder Freiwerden von Inhalt kommen kann. Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der
| Innenverpackungen | aufzunehmen. | Beim | Einsetzen | in | eine | Zwischenverpackung | darf | das | saugfähige |
|---|
Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die
| Unversehrtheit | oder | Funktion | der | Werkstoffe | beeinträchtigen. | Das | Versandstück | muss | im | Falle | eines |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bruches | oder | einer | Undichtheit, | unabhängig | von | der | Versandstückausrichtung, | den | Inhalt | vollständig |
zurückhalten.
Verpackungen
Prüfungen für Versandstücke
Prüfungen für Versandstücke
Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen mindestens
zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt
| sind, | muss | der | Nachweis | erbracht | werden, | dass | es | in | der | Lage | ist, | ohne | Zubruchgehen | oder | Undichtheit |
|---|
einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten:
| – | flach auf den Boden; |
|---|---|
| – | flach auf das Oberteil; |
| – | flach auf die längste Seite; |
| – | flach auf die kürzeste Seite; |
| – | auf eine Ecke. |
| – | diagonal auf die obere Verbindung zwischen Boden und Mantel, wobei der Schwerpunkt direkt |
|---|
über der Aufprallstelle liegt;
| – | diagonal auf die untere Verbindung zwischen Boden und Mantel; |
|---|---|
| – | flach auf die Seite. |
Bem. Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden.
Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt
werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Wird bei den Freifallversuchen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff.
Kennzeichnung der Versandstücke
Kennzeichnung der Versandstücke
In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten
| Mengen enthalten, müssen dauerhaft und lesbar mit dem in Unterabschnitt 3.5.4.2 dargestellten Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die erste oder einzige in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) angegebene Nummer des Gefahrzettels jedes im Versandstück enthaltenen gefährlichen Guts muss auf dem Kennzeichen angegeben | werden. | Sofern | der | Name | des | Absenders | oder | des | Empfängers | nicht | an | einer | anderen | Stelle | des |
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Versandstücks angegeben ist, muss das Kennzeichen diese Information enthalten.
Kennzeichen für freigestellte Mengen
Abbildung 3.5.4.2 Kennzeichen für freigestellte Mengen
| * An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) | angegebenen |
|---|
Gefahrzettels anzugeben. ** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.
| Das | Kennzeichen | muss | die | Form | eines | Quadrates | haben. | Die | Schraffierung | und | das | Symbol | müssen | in |
|---|
derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht nä- her spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
Höchste Anzahl Versandstücke in einem Wagen oder Container
Höchste Anzahl Versandstücke in einem Wagen oder Container
Die Anzahl der Versandstücke in einem Wagen oder Container darf 1000 nicht überschreiten.
Dokumentation
| Wenn | gefährliche | Güter | in | freigestellten | Mengen | durch | ein | oder | mehrere | Dokumente (wie | ein | Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM/CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem dieser Dokumente der Vermerk «GEFÄHRLICHE | GÜTER | IN | FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein. |
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Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
Bem. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.2.9, 6.2.2.10, Abschnitt 6.3.4, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein RID-Vertragsstaat ist, dürfen dennoch für Beförderungen gemäß RID verwendet werden.
Dokumentation
| Teil 4 | Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks |
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