RID 3.4
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
25 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter
Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten
| gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte (7a) | der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. | Darüber | hinaus | ist | in | dieser | Spalte | bei | jeder | Eintragung, | die | nicht | für | die | Beförderung | nach | diesem |
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Kapitel zugelassen ist, die Menge «0» angegeben.
| In | derartigen | begrenzten | Mengen | verpackte | gefährliche | Güter, | die | den | Vorschriften | dieses | Kapitels | entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von: |
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Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten
| Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO, einschließ- lich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, entsprechen, gelten | als | den | jeweils | zutreffenden | Vorschriften | des | Abschnitts | 3.4.1 | und | den | Vorschriften | der | Abschnitte |
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Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes:
| Sofern | die | für | alle | in | einer | Umverpackung | enthaltenen | gefährlichen | Güter | repräsentativen | Kennzeichen |
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nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
| Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | angegeben | sein, | sofern | nicht | Vereinbarungen | zwischen | den | von |
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der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Be-
förderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren. Verlader von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen die in den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften beachten.
a) Wagen, mit denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden, müssen ge-
| mäß Abschnitt 3.4.15 auf beiden Längsseiten gekennzeichnet sein, sofern der Wagen nicht andere gefährliche Güter enthält, für die das Anbringen von Großzetteln (Placards) gemäß Abschnitt 5.3.1 vorgeschrieben | ist. | In | letzterem | Fall | darf | der | Wagen | nur | mit | den | vorgeschriebenen | Großzetteln | (Placards) |
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| oder | gleichzeitig | mit | Großzetteln | (Placards) | gemäß | Abschnitt | 5.3.1 | und | mit | den | Kennzeichen gemäß |
Abschnitt 3.4.15 versehen sein.
| mit | denen | in | begrenzten | Mengen | verpackte | gefährliche | Güter | befördert | werden, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern der Großcontainer nicht | |||
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| andere | gefährliche | Güter | enthält, | für | die | das | Anbringen | von | Großzetteln | (Placards) | gemäß | Abschnitt |
Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmas-
| se | der | beförderten | Versandstücke, | die | in | begrenzten | Mengen | verpackte | gefährliche | Güter | enthalten, |
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8 Tonnen je Wagen oder Großcontainer nicht überschreitet.
Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebe-
nen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.
| Diese | Kennzeichen | müssen | entfernt | oder | abgedeckt | sein, | wenn | keine | gefährlichen | Güter | in | begrenzten |
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Mengen befördert werden. Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter
Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen
| eingesetzt | sind. | Zwischenverpackungen | dürfen | verwendet | werden. | Darüber | hinaus | müssen | für | Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 vollständig erfüllt |
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sein. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefäße, klein, mit Gas», ist
| die | Verwendung | von | Innenverpackungen | nicht | erforderlich. | Die | Gesamtbruttomasse | des | Versandstücks |
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darf 30 kg nicht überschreiten.
bis 3.4.4 entsprechend.
Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in Dehn- oder
| Schrumpffolie, | die | den | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1, | 4.1.1.2 | und | 4.1.1.4 | bis | 4.1.1.8 | entsprechen, | als | Außenverpackungen | für | Gegenstände | oder | Innenverpackungen | mit | gefährlichen | Gütern, | die |
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| nach | den | Vorschriften | dieses | Kapitels | befördert | werden, | zulässig. | Innenverpackungen, | die | bruchanfällig | ||||||||||||
| sind | oder | leicht | durchstoßen | werden | können, | wie | Gefäße | aus | Glas, | Porzellan, | Steinzeug | oder | gewissen | |||||||||
| Kunststoffen, | müssen | in | geeignete | Zwischenverpackungen | eingesetzt | werden, | die | den | Vorschriften | der | ||||||||||||
| Unterabschnitte | 4.1.1.1, | 4.1.1.2 | und | 4.1.1.4 | bis | 4.1.1.8 | entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass | |||||||||||||||
| sie | den | Bauvorschriften | des | Abschnitts | 6.1.4 | entsprechen. | Die | gesamte | Bruttomasse | des | Versandstücks |
darf 20 kg nicht überschreiten.
Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Stein-
zeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.
und
(bleibt offen)
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten
Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten
Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein: Abbildung 3.4.7.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten
| Das | Kennzeichen | muss | leicht | erkennbar | und | lesbar | sein | und | der | Witterung | ohne | nennenswerte | Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. |
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Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen äuße-
ren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der
Technischen Anweisungen der ICAO
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4
| der | Technischen | Anweisungen | der | ICAO | verpackt | sind, | dürfen | zur | Bestätigung | der | Übereinstimmung | mit |
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diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein: Abbildung 3.4.8.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
| Das | Kennzeichen | muss | leicht | erkennbar | und | lesbar | sein | und | der | Witterung | ohne | nennenswerte | Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. |
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Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die
| Mindestbreite | der | Begrenzungslinie | der | Raute | 2 mm | betragen. | Das | Symbol | «Y» | muss | in | der | Mitte | des |
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| Kennzeichens | angebracht | und | deutlich | erkennbar | sein. | Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, |
müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.8.1 angegebenen äuße-
ren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols «Y» müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen.
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichen mit oder
| ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils | zutreffenden | Vorschriften | des | Abschnitts | 3.4.1 | und | den | Vorschriften | der | Abschnitte | 3.4.2 | bis | 3.4.4 |
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entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.