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RID 3.4

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

25 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter

3.4.1

Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten

gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte (7a)der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt.DarüberhinausistindieserSpaltebeijederEintragung,dienichtfürdieBeförderungnachdiesem

Kapitel zugelassen ist, die Menge «0» angegeben.

InderartigenbegrenztenMengenverpacktegefährlicheGüter,diedenVorschriftendiesesKapitelsentsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:
a)
Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9,
b)
Teil 2,
c)
Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633 und 650 e)),
d)
Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8,
e)
Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.10 sowie Abschnitt 5.4.2,
f)
Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3,
g)
Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt 7.5.1.4), Unterabschnitt 7.5.2.4, Abschnitte 7.5.7 und 7.5.8.
3.4.10

Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten

Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO, einschließ- lich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, entsprechen, geltenalsdenjeweilszutreffendenVorschriftendesAbschnitts3.4.1unddenVorschriftenderAbschnitte
3.4.11

Verwendung von Umverpackungen

Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes:

SoferndiefüralleineinerUmverpackungenthaltenengefährlichenGüterrepräsentativenKennzeichen

nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

a)
dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in
Deutsch,EnglischoderFranzösischangegebensein,sofernnichtVereinbarungenzwischendenvon

der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und

b)
den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein. Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
3.4.12

Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Be-

förderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren. Verlader von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen die in den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften beachten.

3.4.13

a) Wagen, mit denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden, müssen ge-

mäß Abschnitt 3.4.15 auf beiden Längsseiten gekennzeichnet sein, sofern der Wagen nicht andere gefährliche Güter enthält, für die das Anbringen von Großzetteln (Placards) gemäß Abschnitt 5.3.1 vorgeschriebenist.InletzteremFalldarfderWagennurmitdenvorgeschriebenenGroßzetteln(Placards)
odergleichzeitigmitGroßzetteln(Placards)gemäßAbschnitt5.3.1undmitdenKennzeichen gemäß

Abschnitt 3.4.15 versehen sein.

b)
Großcontainer,
mitdeneninbegrenztenMengenverpacktegefährlicheGüterbefördertwerden, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern der Großcontainer nicht
anderegefährlicheGüterenthält,fürdiedasAnbringenvonGroßzetteln(Placards)gemäßAbschnitt
3.4.14

Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmas-

sederbefördertenVersandstücke,dieinbegrenztenMengenverpacktegefährlicheGüterenthalten,

8 Tonnen je Wagen oder Großcontainer nicht überschreitet.

3.4.15

Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebe-

nen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.

DieseKennzeichenmüssenentferntoderabgedecktsein,wennkeinegefährlichenGüterinbegrenzten

Mengen befördert werden. Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.4.2

Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen

eingesetztsind.Zwischenverpackungendürfenverwendetwerden.DarüberhinausmüssenfürGegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 vollständig erfüllt

sein. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefäße, klein, mit Gas», ist

dieVerwendungvonInnenverpackungennichterforderlich.DieGesamtbruttomassedesVersandstücks

darf 30 kg nicht überschreiten.

3.4.2

bis 3.4.4 entsprechend.

3.4.3

Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in Dehn- oder

Schrumpffolie,diedenVorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2und4.1.1.4bis4.1.1.8entsprechen,alsAußenverpackungenfürGegenständeoderInnenverpackungenmitgefährlichenGütern,die
nachdenVorschriftendiesesKapitelsbefördertwerden,zulässig.Innenverpackungen,diebruchanfällig
sindoderleichtdurchstoßenwerdenkönnen,wieGefäßeausGlas,Porzellan,Steinzeugodergewissen
Kunststoffen,müsseningeeigneteZwischenverpackungeneingesetztwerden,diedenVorschriftender
Unterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2und4.1.1.4bis4.1.1.8entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass
siedenBauvorschriftendesAbschnitts6.1.4entsprechen.DiegesamteBruttomassedesVersandstücks

darf 20 kg nicht überschreiten.

3.4.4

Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Stein-

zeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.

3.4.5

und

3.4.6

(bleibt offen)

3.4.7

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten

3.4.7.1

Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten

Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein: Abbildung 3.4.7.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten

DasKennzeichenmussleichterkennbarundlesbarseinundderWitterungohnenennenswerteBeeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.

Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

3.4.7.2

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen äuße-

ren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.

3.4.8

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der

Technischen Anweisungen der ICAO

3.4.8.1

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4

derTechnischenAnweisungenderICAOverpacktsind,dürfenzurBestätigungderÜbereinstimmungmit

diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein: Abbildung 3.4.8.1 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

DasKennzeichenmussleichterkennbarundlesbarseinundderWitterungohnenennenswerteBeeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.

Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die

MindestbreitederBegrenzungsliniederRaute2 mmbetragen.DasSymbol«Y»mussinderMittedes
Kennzeichensangebrachtunddeutlicherkennbarsein.Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind,

müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

3.4.8.2

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.8.1 angegebenen äuße-

ren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols «Y» müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen.

3.4.9

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichen mit oder

ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweilszutreffendenVorschriftendesAbschnitts3.4.1unddenVorschriftenderAbschnitte3.4.2bis3.4.4

entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

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