RID 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
9 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im RID nichts anderes angegeben ist. Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde
| befördert | werden | (siehe | Absatz | 2.2.1.1.3). | Die | Masse | nicht | angefeuchteter | oder | nicht | desensibilisierter | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| explosiver | Muster | ist | entsprechend | den | Vorschriften | der | zuständigen | Behörde | auf | 10 kg | in | kleinen | Versandstücken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt. |
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt. Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den
| angegebenen | Wert | fällt | (siehe | Absätze | 2.2.3.1.1 | und | 2.2.41.1.18). | In | den | Fällen, | in | denen | das | Verdünnungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes |
|---|
den angegebenen Wert nicht überschreitet. In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des RID. Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er überzogen ist.
| Dieser | Stoff | unterliegt | nicht | den | Vorschriften | des | RID, | wenn | er | höchstens | 0,1 | Masse-% | Calciumcarbid |
|---|
enthält. Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält. Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinsti mmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2). Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Enthält dieser Stoff mehr als 20 % Cyanwasserstoff, ist er nicht zur Beförderung zugelassen. Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
| Die | technische | Benennung, | durch | die | die | offizielle | Benennung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | die | Beförderung | ergänzt | wird, | ist | die | |||
| allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbekämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien – | Gruppennamen» in der jeweils geänderten Fassung), | ||||||||
| eine | andere | Benennung | gemäß | «The | WHO | Recommended | Classification | of | Pesti |
| cides | by | Hazard | and |
Guidelines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1). Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Quecksilbersulfid (Zinnober) unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Ammoniumnitrit und Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden. Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen. Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstabe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden. Die Nebengefahren und die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jede bereits zugeordnete Zubereitung
| organischer | Peroxide | sind | in | Unterabschnitt | 2.2.52.4, | in | Unterabschnitt | 4.1.4.2 | Verpackungsanweisung |
|---|
IBC 520 und in Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 angegeben. (bleibt offen)
| Ein | anderer | inerter | Stoff | oder | ein | anderes | inertes | Stoffgemisch | darf | verwendet | werden, | vorausgesetzt, |
|---|
dieser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN.
| Natriumdihydratsalz | von | Dichlorisocyanursäure | entspricht | nicht | den | Kriterien | für | eine | Aufnahme | in | die |
|---|
Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch kein entzündbares Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. Die Zuordnung dieses Stoffes hängt von der Partikelgröße und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bisher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Zuordnung muss nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.1 erfolgen. Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass die Stoffe in
| Berührung | mit | Wasser | weder | brennbar | sind | noch | eine | Tendenz | zur | Selbstentzündung | zeigen | und | das |
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entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. (gestrichen) Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse). Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden
| gefährlicher | Mengen | lungengängiger | Asbestfasern | kommen | kann, | unterliegt | nicht | den | Vorschriften | des |
|---|
RID. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des RID nicht , wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydride mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 %
| Maleinsäureanhydrid, das | bei | einer | Temperatur | über | seinem | Flammpunkt | geschmolzen | ist, | ist | der | UNNummer 3256 zuzuordnen. |
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Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
| ausgehenden | Nebengefahren | entsprechen; | entsprechende | Großzettel | (Placards) | müssen | in | Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Güterbeförderungseinheiten |
|---|
angebracht werden;
| Diese | Bezeichnung | darf | nur | mit | Zustimmung | der | zuständigen | Behörde | des | Ursprungslandes | verwendet |
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werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in Kapitel 3.2 Tabelle A enthalten ist.
| Versandstücke | mit | diesem | Stoff | sind | außerdem | mit | einem | Gefahrzettel | nach | Muster | 1 | (siehe | Absatz |
|---|
5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt
| haben, | dass | der | Stoff | in | einer | solchen | Verpackung | kein | explosives | Verhal |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ten | aufweist | (siehe | Absatz |
5.2.2.1.9). Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium. Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium. (gestrichen)
| Die | zur | Beförderung | aufgegebenen | Zellen | und | Batterien unterliegen | nicht | den | übrigen | Vorschriften | des |
|---|
RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithiu m aller in der Batterie
| enthaltenen | Lithium-Metall-Zellen | nicht | größer | als | 1,5 g | und | die | Gesamtkapazität | aller | in | der |
|---|
Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift
Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie
| enthaltenen | Lithium-Metall-Zellen | nicht | größer | als | 1,5 g | und | die | Gesamtkapazität | aller | in | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh | sein (siehe Sondervorschrift |
| so | geschützt | sein, | dass | Kurzschlüsse | verhin | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dert | werden. | Dies | schließt | den | Schutz | vor | Kontakt | mit |
elektrisch leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen
| kann. | Die | Innenverpackungen | müssen | in | widerstandsfähigen |
|---|---|---|---|---|---|
| Außenverpackungen | verpackt | sein, | die |
den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.
| ßenverpackungen | verpackt | sein, | die | aus | einem | geeigneten | Werkstoff | gefertigt | sind, | der | in |
|---|
Bezug auf
| den | Fassungsraum | der | Verpackung | und | die | beabsichtigte | Verwendung | der | Verpackung | ausreichend |
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stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
Bem. Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 4
| Kapitel | 11 | Verpackungsanweisung | 965 | oder | 968 | Abschnitt | IB | der | Technischen | Anweisungen |
|---|
der ICAO verpackt sind und mit dem Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 5.2.1.9 (Kennzeichen
| für Batterien) | und | dem | Gefahrzettel | nach | Muster | 9A | gemäß | Absatz | 5.2.2.2.2 | versehen | sind, |
|---|
gelten als den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechend.
| In | den | oben | aufgeführten | Vorschriften | und | im | gesamten | RID | versteht | man | unter | «Lithiummenge» | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Masse | des | Lithiums | in | der | Anode | einer | Zelle | mit | Lithiummetall | oder | Lithiumlegierung. | «Ausrüstung» | im |
Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen. Eine einzellige Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen
| und | Kriterien | gilt | als | «Zelle» | und | muss | für | Zwecke | dieser | Sondervorschrift | gemäß | den | Vo |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rschriften | für |
«Zellen» befördert werden. Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden. Düngemittel, die den Kriterien dieser UN-Nummer entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jeden bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoff ist in Unterabschnitt 2.2.41.4 angegeben. Zubereitungen, die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch deflagrieren, die bei
| Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren und die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintragung | befördert | werden. | Die | Zubereitung | muss | auch | thermisch | stabil | sein | (d. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| h. | die | Temperatur | der | |||||||
| selbstbeschleunigenden | Zersetzung | (SADT) | für | ein | Versandstück | von | 50 kg | beträgt | mindestens | 60 °C). |
Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördern (siehe Unterabschnitt 2.2.52.4). Nitrocellulose, Lösungen mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe, Druckfarbe bzw. Parfümerieerzeugnis befördert werden (siehe UN-Nummern 1210, 1263, 1266, 3066, 3469 und 3470).
| Bleiverbindungen, | die, | wenn | sie | im | Verhältnis | von | 1:1000 | mit | 0,07 M-Salzsäure | gemischt | und | während |
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einer Stunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen (siehe Norm ISO 3711:1990 «Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molybdat-Pigmente – Anforderungen und Prüfung»), gelten als nicht löslich und unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefäße einschließlich der Verschlusseinrichtungen müssen einem Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht.
| Die | Ventilmechanismen | und | Zündeinrichtungen | müssen | dicht | verschlossen, | mit | einem | Klebeband | umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ein | Freiwerden | des | Inhalts | während | der | Beförderung | verhindert | wird. | Feuerzeuge | dürfen | nicht | mehr | als |
10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.
| Diese | Eintragung | darf | nicht | für | UN | 2315 | Polychlorierte | Biphenyle, | flüssig, | und UN | 3432 | Polychlorierte |
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Biphenyle, fest, verwendet werden. (gestrichen) Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 PENTACHLORPHENOL verwendet werden.
| Kunststoffpressmischungen können | aus | Polystyrol, | Polymethylmethacrylat | oder | einem | anderen | Polymer |
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sein. Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4).
| Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% | Azodicarbonamid | und | mindestens | 65 % | eines | inerten |
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Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des RID, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden. Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse
387) .
Durchführung
| 15 | Probekörper | werden | jeweils | einzeln | verkantungsfrei | bis | zum | Anschlag | auf | 15 | Stifte | nach | Abbildung 2b aufgestiftet und in ein mit der jeweiligen Prüfflüssigkeit gefülltes und auf 40 °C temperiertes |
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Glasrohr eingebracht.
| Die Prüftemperatur wird auf ± 1 °C konstant gehalten. Durch visuelle Beobachtung wird das Durchreißen der Probekörper auf jedem Stift ermittelt. Der Riss breitet | sich | erfahrungsgemäß | immer | vom |
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Kerbgrund zur Stiftoberfläche aus.
Auswertung
Maßgeblich für die Auswertung ist die bis zum Durchreißen von 8 Proben verflossene Standzeit T SF mit der Standardflüssigkeit. Die restlichen Rissbildungen müssen nicht abgewartet werden. Die Bewertung erfolgt durch den Vergleich zu der mit dem Füllgut gerissenen Anzahl Proben. Innerhalb der Standzeit T SF dürfen es höchstens 8 Proben sein. Spannungsrißprüfung (Stifteindrückmethode) R e s t z u g f e s t i g k e i t s k u r v e n F ü l l g u t ( a g g r e s s i v e
| r | a l |
|---|---|
| s | S F |
) S t a n d a r d - F l ü s s i g k e i t ( S F ) T a
| g e | ( d |
|---|
) F ü l l g u t ( w e n i g e r a g g r e s s i v a l s S F ) S t a n d z e i t b i s z u m D u r c h r e i ß e n d e r P r o b e k ö r p e r -1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 -0 3 4 5 6 8 9 10 3 4 5 6 7 8 9