RID 3.1
Allgemeines
26 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter
Einführung
Einführung
| Neben den Vorschriften, die in den Tabellen dieses Teils angegeben sind oder auf die verwiesen wird, sind die allgemeinen Vorschriften jedes Teils, Kapitels und/oder Abschnitts zu beachten. Diese allgemeinen Vorschriften | sind | in | den | Tabellen | nicht | angegeben. | Wenn | eine | allgemeine | Vorschrift | in | Widerspruch | zu | einer |
|---|
Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.
Offizielle Benennung für die Beförderung
Bem. Wegen der offiziellen Benennungen für die Beförderung, die für die Beförderung von Proben verwendet werden, siehe Unterabschnitt 2.1.4.1.
Offizielle Benennung für die Beförderung
Die offizielle Benennung für die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2
| Tabelle | A | am | genauesten | beschreibt | und in | Großbuchstaben | erscheint | (Zahlen, | griechische | Buchstaben | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und die Angaben in Kleinbuchstaben «sec-», «tert-», «m-», «n-», «o-» und «p-» sind Bestandteil der Benennung). Nach der vorwiegend verwendeten offiziellen Benennung für die Beförderung kann eine alternative | offizielle | Benennung | für | die | Beförderung | in | Klammern | angegeben | sein | (z. | B. | ETHANOL | (ETHYLALKOHOL)). | Teile | der | Eintragung, | die | in | Kleinbuchstaben | angegeben | sind, | gelten | nicht | als | Bestandteil | der |
offiziellen Benennung für die Beförderung.
Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benen-
nungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch «oder» in Kleinbuchstaben oder durch Kommas
| getrennt | sind, | darf | im | Beförderungspapier | oder | auf | den Kennzeichen | des | Versandstücks | nur | die | zutreffendste offizielle | Benennung | für | die | Beförderung | angegeben | werden. | Folgende | Beispiele | veranschaulichen die Auswahl der offiziellen Benennung für die Beförderung in derartigen Fällen: |
|---|
Die offizielle Benennung für die Beförderung darf im Singular oder im Plural verwendet werden. Wenn
diese Benennung zur näheren Bestimmung Begriffe enthält, ist außerdem die Reihenfolge dieser Begriffe im Beförderungspapier oder in den Kennzeichen der Versandstücke freigestellt. Zum Beispiel darf anstelle
| von | «DIMETHYLAMIN, | WÄSSERIGE | LÖSUNG» | alternativ | angegeben | werden | «WÄSSERIGE | LÖSUNG | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VON | DIMETHYLAMIN». | Für | Güter | der | Klasse | 1 | dürfen | Handelsnamen | oder | militärische | Benennungen |
verwendet werden, welche die durch einen beschreibenden Wortlaut ergänzte offizielle Benennung enthalten.
Zahlreiche Stoffe haben eine Eintragung sowohl für den flüssigen als auch für den festen Zustand (siehe
Begriffsbestimmungen von «flüssiger Stoff» und «fester Stoff» in Abschnitt 1.2.1) oder für den festen Stoff
| und | die | Lösung. | Diese | sind | verschiedenen | UN-Nummern | zugeordnet, | die | nicht | unbedingt | nacheinander |
|---|
erscheinen. 1)
Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem
| Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung | «GESCHMOLZEN» | zu | ergänzen, | sofern | dies | nicht | bereits | in | Großbuchstaben | in | der | in | Kapitel | 3.2 |
|---|
Tabelle A angegebenen Benennung enthalten ist (z. B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN). 1)
| Einzelheiten | sind | aus | dem | alphabetischen | Verzeichnis | (Kapitel | 3.2 | Tabelle | B) | ersichtlich, | z. B.: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| NITROXYLENE, FLÜSSIG | 6.1 1665 |
NITROXYLENE, FEST 6.1 3447.
Mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe und der organischen Peroxide und mit Ausnahme der Fälle,
| in | denen | der | Ausdruck | «STABILISIERT» | bereits | in | der | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | (2) | angegebenen |
|---|
Benennung in Großbuchstaben angegeben ist, ist bei einem Stoff, der auf Grund der Vorschriften in den
| Unterabschnitten 2.2.x.2 ohne Stabilisierung für die Beförderung verboten wäre, da er unter normalen Beförderungsbedingungen | in | der | Lage | ist, | gefährlich | zu | reagieren, | der | Ausdruck | «STABILISIERT» | als | Teil |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | hinzuzufügen | (z. B. | «GIFTIGER | ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT»). |
Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:
Hydrate dürfen unter der offiziellen Benennung für die Beförderung des wasserfreien Stoffes befördert
werden.
Benennungen der Gattungseintragungen oder der «nicht anderweitig genannten» (n.a.g.) Eintra-
gungen
Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und «nicht anderweitig ge-
| nannten» Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6 ) | die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | ein | internationales | Übereinkommen | bei | Stoffen, | die | einer | Kontrolle | unterstehen, | die | genaue | Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen |
oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach
| der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | in | Klammern | anzugeben. | Eine | geeignete | nähere | Bestimmung, wie «ENTHÄLT» oder «ENTHALTEND», oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie «GEMISCH», |
|---|
«LÖSUNG» usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden.
| Zum | Beispiel: | «UN | 1993 | ENTZÜNDBARER | FLÜSSIGER | STOFF, | N.A.G. | (ENTHÄLT | XYLEN | UND | BENZEN), 3, II». |
|---|
Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere
| Benennung, die üblicherweise in | wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet | wird. | Handelsnamen | dürfen | zu | diesem | Zweck | nicht | verwendet | werden. | Bei | Mitteln | zur |
|---|
Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en),
| (eine) | andere | Benennung(en) | gemäß | «The | WHO | Recommended | Classification | of | Pesticides | by | Hazard |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| and | Guidelines | to | Classification» | oder | die | Benennung(en) | des | (der) | aktiven | Bestandteils | (Bestandteile) |
verwendet werden.
Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, durch eine der
«n.a.g.-» oder «Gattungseintragungen» beschrieben wird (werden), denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
| (6 ) | die | Sondervorschrift | 274 | zugeordnet | ist, | müssen | nicht | mehr | als | die | zwei | Komponenten | angegeben | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden, | die | für | die | Gefahr(en) | des | Gemisches | oder | der | Gegenstände | maßgebend | sind, | ausgenommen | |||||||||||||
| Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales | Übereinkommen | verboten | ist. | Ist | das | Versandstück, | das | ein | Gemisch | enthält, | mit | einem | Gefahrzettel | für | die | Nebengefahr | versehen, | muss | eine | der | beiden | in | Klammern | angegebenen | technischen |
| Benennungen | die | Benennung | der | Komponente | sein, | welche | die | Verwendung | des | Gefahrzettels | für | die |
Nebengefahr erforderlich macht.
Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2.
Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die
Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird:
| UN | 3394 | PYROPHORER | METALLORGANISCHER | FLÜSSIGER | STOFF, | MIT | WASSER | REAGIEREND |
|---|
(Trimethylgallium) UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon) 2)
| Dies umfasst alle Stoffe (einschließlich Stoffe, die durch chemische Inhibitoren stabilisiert werden), deren Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) oder Temperatur der selbstbeschleunigenden | Polymerisation | (SAPT) | in | der | für | die | Beförderung | verwendeten | Umschließung | höchstens |
|---|
50 °C beträgt.
| UN 3540 | GEGENSTÄNDE, | DIE | EINEN | ENTZÜNDBAREN | FLÜSSIGEN | STOFF | ENTHALTEN, | N.A.G. |
|---|
(Pyrrolidin).
Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in
| Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) | in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält | nicht | die | Bezeichnung | "N.A.G." | und | die | Sondervorschrift | 274 | ist | nicht | zugeordnet. | Es | ist | die | Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.: |
|---|
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).
Lösungen oder Gemische
Lösungen oder Gemische
Bem. Wenn ein Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich aufgeführt ist, muss er bei der Beförderung
| durch die offizielle Benennung für die Beförderung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2 ) | identifiziert werden. Solche Stoffe können technische Unreinheiten (die z. B. aus dem Produktionsprozess |
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herrühren) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3).
Eine Lösung oder ein Gemisch unterliegt nicht dem RID, wenn die Merkmale, Eigenschaften, die Form
oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches so ausgeprägt sind, dass die Lösung oder das Gemisch nicht den Kriterien, einschließlich der Kriterien der menschlichen Erfahrung, für die Aufnahme in eine Klasse entspricht.
Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des RID entspricht und nur einen in
Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht dem RID unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:
| Bezeichnende | Ausdrücke, | wie | «LÖSUNG» | bzw. | «GEMISCH», | sind | als | Teil | der | offiziellen | Benennung | für |
|---|
die Beförderung hinzuzufügen, z. B. «ACETON, LÖSUNG». Darüber hinaus darf nach der Grundbeschreibung des Gemisches oder der Lösung auch die Konzentration des Gemisches oder der Lösung angegeben werden, z. B. «ACETON, LÖSUNG, 75 %».
Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des RID entspricht und in Kapitel 3.2
| Tabelle | A | nicht | namentlich | genannt | ist | und | mehrere | gefährliche Güter enthält, ist einer Eintragung zuzuordnen, | deren | offizielle | Benennung | für | die | Beförderung, | Beschreibung, | Klasse, | Klassifizierungscode | und |
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Verpackungsgruppe die Lösung oder das Gemisch am genauesten beschreibt. Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter