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RID 3.1

Allgemeines

26 Abschnitte - Teil 3 - Verzeichnis der gefaehrlichen Gueter

3.1.1

Einführung

3.1.1

Einführung

Neben den Vorschriften, die in den Tabellen dieses Teils angegeben sind oder auf die verwiesen wird, sind die allgemeinen Vorschriften jedes Teils, Kapitels und/oder Abschnitts zu beachten. Diese allgemeinen VorschriftensindindenTabellennichtangegeben.WenneineallgemeineVorschriftinWiderspruchzueiner

Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.

3.1.2

Offizielle Benennung für die Beförderung

Bem. Wegen der offiziellen Benennungen für die Beförderung, die für die Beförderung von Proben verwendet werden, siehe Unterabschnitt 2.1.4.1.

3.1.2

Offizielle Benennung für die Beförderung

3.1.2.1

Die offizielle Benennung für die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2

TabelleAamgenauestenbeschreibtund inGroßbuchstabenerscheint(Zahlen,griechischeBuchstaben
und die Angaben in Kleinbuchstaben «sec-», «tert-», «m-», «n-», «o-» und «p-» sind Bestandteil der Benennung). Nach der vorwiegend verwendeten offiziellen Benennung für die Beförderung kann eine alternativeoffizielleBenennungfürdieBeförderunginKlammernangegebensein(z.B.ETHANOL(ETHYLALKOHOL)).TeilederEintragung,dieinKleinbuchstabenangegebensind,geltennichtalsBestandteilder

offiziellen Benennung für die Beförderung.

3.1.2.2

Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benen-

nungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch «oder» in Kleinbuchstaben oder durch Kommas

getrenntsind,darfimBeförderungspapieroderaufden KennzeichendesVersandstücksnurdiezutreffendste offizielleBenennungfürdieBeförderungangegebenwerden.FolgendeBeispieleveranschaulichen die Auswahl der offiziellen Benennung für die Beförderung in derartigen Fällen:
a)
UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE – Die offizielle Benennung für die Beförderung ist diejenige der nachstehenden Benennungen, die am besten geeignet ist: FEUERZEUGE NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE;
b)
UN 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form. Die offizielle Benennung für die Beförderung ist die am besten geeignete der nachstehenden Kombinationen: METALLISCHES EISEN, BOHRSPÄNE METALLISCHES EISEN, FRÄSSPÄNE METALLISCHES EISEN, DREHSPÄNE METALLISCHES EISEN, ABFÄLLE.
3.1.2.3

Die offizielle Benennung für die Beförderung darf im Singular oder im Plural verwendet werden. Wenn

diese Benennung zur näheren Bestimmung Begriffe enthält, ist außerdem die Reihenfolge dieser Begriffe im Beförderungspapier oder in den Kennzeichen der Versandstücke freigestellt. Zum Beispiel darf anstelle

von«DIMETHYLAMIN,WÄSSERIGELÖSUNG»alternativangegebenwerden«WÄSSERIGELÖSUNG
VONDIMETHYLAMIN».FürGüterderKlasse1dürfenHandelsnamenodermilitärischeBenennungen

verwendet werden, welche die durch einen beschreibenden Wortlaut ergänzte offizielle Benennung enthalten.

3.1.2.4

Zahlreiche Stoffe haben eine Eintragung sowohl für den flüssigen als auch für den festen Zustand (siehe

Begriffsbestimmungen von «flüssiger Stoff» und «fester Stoff» in Abschnitt 1.2.1) oder für den festen Stoff

unddieLösung.DiesesindverschiedenenUN-Nummernzugeordnet,dienichtunbedingtnacheinander

erscheinen. 1)

3.1.2.5

Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem

Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung«GESCHMOLZEN»zuergänzen,soferndiesnichtbereitsinGroßbuchstabeninderinKapitel3.2

Tabelle A angegebenen Benennung enthalten ist (z. B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN). 1)

EinzelheitensindausdemalphabetischenVerzeichnis(Kapitel3.2TabelleB)ersichtlich,z. B.:
NITROXYLENE, FLÜSSIG6.1 1665

NITROXYLENE, FEST 6.1 3447.

3.1.2.6

Mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe und der organischen Peroxide und mit Ausnahme der Fälle,

indenenderAusdruck«STABILISIERT»bereitsinderinKapitel3.2TabelleASpalte(2)angegebenen

Benennung in Großbuchstaben angegeben ist, ist bei einem Stoff, der auf Grund der Vorschriften in den

Unterabschnitten 2.2.x.2 ohne Stabilisierung für die Beförderung verboten wäre, da er unter normalen BeförderungsbedingungeninderLageist,gefährlichzureagieren,derAusdruck«STABILISIERT»alsTeil
deroffiziellenBenennungfürdieBeförderunghinzuzufügen(z. B.«GIFTIGERORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT»).

Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:

a)
für flüssige und feste Stoffe: Flüssige und feste Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist 2) , sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen;
b)
(bleibt offen)
c)
für Gase: Die Beförderungsbedingungen sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
3.1.2.7

Hydrate dürfen unter der offiziellen Benennung für die Beförderung des wasserfreien Stoffes befördert

werden.

3.1.2.8

Benennungen der Gattungseintragungen oder der «nicht anderweitig genannten» (n.a.g.) Eintra-

gungen

3.1.2.8.1

Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und «nicht anderweitig ge-

nannten» Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6 )die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz
odereininternationalesÜbereinkommenbeiStoffen,dieeinerKontrolleunterstehen,diegenaueBeschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen

oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach

deroffiziellenBenennungfürdieBeförderunginKlammernanzugeben.EinegeeignetenähereBestimmung, wie «ENTHÄLT» oder «ENTHALTEND», oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie «GEMISCH»,

«LÖSUNG» usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden.

ZumBeispiel:«UN1993ENTZÜNDBARERFLÜSSIGERSTOFF,N.A.G.(ENTHÄLTXYLENUNDBENZEN), 3, II».
3.1.2.8.1.1

Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere

Benennung, die üblicherweise inwissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendetwird.HandelsnamendürfenzudiesemZwecknichtverwendetwerden.BeiMittelnzur

Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en),

(eine)andereBenennung(en)gemäß«TheWHORecommendedClassificationofPesticidesbyHazard
andGuidelinestoClassification»oderdieBenennung(en)des(der)aktivenBestandteils(Bestandteile)

verwendet werden.

3.1.2.8.1.2

Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, durch eine der

«n.a.g.-» oder «Gattungseintragungen» beschrieben wird (werden), denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte

(6 )dieSondervorschrift274zugeordnetist,müssennichtmehralsdiezweiKomponentenangegeben
werden,diefürdieGefahr(en)desGemischesoderderGegenständemaßgebendsind,ausgenommen
Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationalesÜbereinkommenverbotenist.IstdasVersandstück,daseinGemischenthält,miteinemGefahrzettelfürdieNebengefahrversehen,musseinederbeideninKlammernangegebenentechnischen
BenennungendieBenennungderKomponentesein,welchedieVerwendungdesGefahrzettelsfürdie

Nebengefahr erforderlich macht.

Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2.

3.1.2.8.1.3

Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die

Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird:

UN3394PYROPHORERMETALLORGANISCHERFLÜSSIGERSTOFF,MITWASSERREAGIEREND

(Trimethylgallium) UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon) 2)

Dies umfasst alle Stoffe (einschließlich Stoffe, die durch chemische Inhibitoren stabilisiert werden), deren Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) oder Temperatur der selbstbeschleunigendenPolymerisation(SAPT)inderfürdieBeförderungverwendetenUmschließunghöchstens

50 °C beträgt.

UN 3540GEGENSTÄNDE,DIEEINENENTZÜNDBARENFLÜSSIGENSTOFFENTHALTEN,N.A.G.

(Pyrrolidin).

3.1.2.8.1.4

Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2)in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthältnichtdieBezeichnung"N.A.G."unddieSondervorschrift274istnichtzugeordnet.EsistdieBenennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.:

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).

3.1.3

Lösungen oder Gemische

3.1.3

Lösungen oder Gemische

Bem. Wenn ein Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich aufgeführt ist, muss er bei der Beförderung

durch die offizielle Benennung für die Beförderung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2 )identifiziert werden. Solche Stoffe können technische Unreinheiten (die z. B. aus dem Produktionsprozess

herrühren) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3).

3.1.3.1

Eine Lösung oder ein Gemisch unterliegt nicht dem RID, wenn die Merkmale, Eigenschaften, die Form

oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches so ausgeprägt sind, dass die Lösung oder das Gemisch nicht den Kriterien, einschließlich der Kriterien der menschlichen Erfahrung, für die Aufnahme in eine Klasse entspricht.

3.1.3.2

Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des RID entspricht und nur einen in

Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht dem RID unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:

a)
die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt;
b)
aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;
c)
die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder
d)
die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden.
BezeichnendeAusdrücke,wie«LÖSUNG»bzw.«GEMISCH»,sindalsTeilderoffiziellenBenennungfür

die Beförderung hinzuzufügen, z. B. «ACETON, LÖSUNG». Darüber hinaus darf nach der Grundbeschreibung des Gemisches oder der Lösung auch die Konzentration des Gemisches oder der Lösung angegeben werden, z. B. «ACETON, LÖSUNG, 75 %».

3.1.3.3

Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des RID entspricht und in Kapitel 3.2

TabelleAnichtnamentlichgenanntistundmehreregefährliche Güter enthält, ist einer Eintragung zuzuordnen,derenoffizielleBenennungfürdieBeförderung,Beschreibung,Klasse,Klassifizierungscodeund

Verpackungsgruppe die Lösung oder das Gemisch am genauesten beschreibt. Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

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