RID 7.5
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
44 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften
7-13
Allgemeine Vorschriften
7-13
Allgemeine Vorschriften
Für das Verladen der Güter sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften einzuhalten, soweit
die Vorschriften dieses Kapitels nicht entgegenstehen.
Sofern im RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn
| – | eine Kontrolle der Dokumente oder | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | eine | Sichtprüfung | des | Wagens | oder | gegebenenfalls | der | (des) | Container(s), Schüttgut-Container(s), |
MEGC, Tankcontainer(s), ortsbeweglichen Tanks oder Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeugs) sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
| zeigt, dass der Wagen, ein Container, ein | Schüttgut-Container, ein MEGC, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein Straßenfahrzeug oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt. | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vor | dem | Beladen | muss | der | Wagen | oder | der | Container | von | innen | und | außen | untersucht | werden, | um | sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Wagens oder Containers oder des zu verladenden Ladeguts beeinträchtigen könnten. |
| Die | Güterbeförderungseinheit | muss | untersucht | werden, | um | sicherzustellen, | dass | sie | in | bautechnischer | ||||||
| Hinsicht | geeignet | ist, | dass | sie | frei | von | möglichen, | mit | der | Ladung | unverträglichen | Rückständen | ist | und |
dass gegebenenfalls der Boden, die Wände und die Decke innen frei von Erhebungen oder Beschädigungen sind, welche die Ladung im Inneren beeinträchtigen könnten, und dass Großcontainer, sofern erforderlich, frei von Beschädigungen sind, welche die Wetterfestigkeit des Containers beeinträchtigen.
| In «bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente der Güterbeförderungseinheit keine | größeren | Beschädigungen | aufweisen. | Bauelemente | von | multimodal | einsetzbaren | Güterbeförderungseinheiten sind z. B. obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Eckpfosten, Eckbeschläge und bei Großcontainern Türschwelle, Türträger und Bodenquerträger. |
|---|
Größere Beschädigungen sind:
Sofern im RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Entladung nicht erfolgen, wenn die vorgenannten
| Kontrollen | Verstöße | aufzeigen, | die | die | Sicherheit | oder | die | Sicherung | bei | der | Entladung | in | Frage | stellen |
|---|
können.
Nach den Sondervorschriften des Abschnitts 7.5.11 und gemäß den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte (18) dürfen gewisse gefährliche Güter nur als geschlossene Ladung versandt werden.
Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in Über-
einstimmung mit diesen Kennzeichen ausgerichtet werden.
Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gü- tern verladen werden.
Alle Umschließungsmittel müssen nach einer Handhabungsmethode verladen und entladen werden, für die
sie ausgelegt und, sofern vorgeschrieben, geprüft sind.
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter
7-17
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter
Neben den Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.4 und 7.5.8 gelten folgende Sondervorschriften, wenn
| in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | (18) ein | mit | den | Buchstaben | «CW» | beginnender | alphanumerischer | Code |
|---|
angegeben ist: CW 1 Die Böden der Wagen und Container müssen vor dem Verladen vom Absender gründlich gereinigt werden.
| Im | Innern | des | Wagens | oder | Containers | dürfen | keine | metallenen | Gegenstände | vorstehen, | die | nicht | zum |
|---|
Wagen oder Container gehören. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen oder Container müssen geschlossen gehalten werden.
| Die | Versandstücke | sind | in | den | Wagen | oder | Containern | so | zu | verladen | und | zu | befestigen, | dass | sie | sich |
|---|
nicht bewegen oder verschieben können. Sie sind gegen Scheuern und Anschlagen jeder Art zu schützen. CW 2 (bleibt offen) CW 3 (bleibt offen)
| CW 4 Die | Stoffe | und | Gegenstände | der | Verträglichkeitsgruppe | L | dürfen | nur | als | geschlossene | Ladung | befördert |
|---|
werden. CW 5 (bleibt offen) CW 6 (bleibt offen) CW 7 (bleibt offen) CW 8 (bleibt offen) CW 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. 7-18 CW 10 Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des Wagens oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden. Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte oder Containermitte zeigen müssen.
| Flaschen, | die | ausreichend | standfest | sind | oder | die | in | geeigneten | Einrichtungen, | die | sie | gegen | Umfallen |
|---|
schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
| Liegende | Flaschen | müssen | in | sicherer | und | geeigneter | Weise | so | verkeilt, | festgebunden | oder | festgelegt |
|---|
sein, dass sie sich nicht verschieben können.
| Rollbare | Gefäße | müssen | mit | ihrer | Längsachse | parallel | zu | den | Längsseiten | des | Wagens | oder | Containers |
|---|
gelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein.
| CW 11 Die | Gefäße | müssen | immer | in | der | Lage | verladen | werden, | für | die | sie | gebaut | sind, | und | sie | müssen | gegen |
|---|
jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.
| CW 12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Palettenlage | gleichmäßig | auf | der | darunter | liegenden | verteilt | sein, | wenn | nötig | durch | Einlegen | eines | Materials | von |
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genügender Festigkeit.
| CW 13 Wenn | Stoffe | frei | geworden | sind | und | in | einem | Wagen | oder | Container | verschüttet | wurden, | so | darf | dieser |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erst | nach | gründlicher | Reinigung, | gegebenenfalls | Desinfektion | oder | Entgiftung, | wiederverwendet | werden. |
Alle anderen in demselben Wagen oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen.
| CW 14 Die | Güter | müssen | während | der | Beförderung | vor | direkter | Sonneneinstrahlung | und | Wärmeentwicklung | geschützt sein. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Versandstücke | dürfen | nur | an | kühlen | und | gut | belüfteten | Orten, | entfernt | von | Wärmequellen | gelagert |
werden.
| CW 15 | (bleibt offen) | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| CW 16 Sendungen | von | UN 1749 | Chlortrifluorid | mit | einer | Bruttomasse | von | mehr | als | 500 kg | dürfen | nur | als | geschlossene Ladung und als solche nur bis zu einer Masse von 5000 kg je Wagen oder Großcontainer befördert werden. |
| CW 17 | Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, bei denen eine bestimmte Umgebungstemperatur einzuhalten ist, | |||||||||||||
| dürfen | nur | als | geschlossene | Ladung | befördert | werden. | Die | Beförderungsbedingungen | sind | zwischen | Absender und Beförderer zu vereinbaren. |
CW 18 Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. CW 19 (bleibt offen) CW 20 (bleibt offen)
| CW 21 | (bleibt offen) |
|---|---|
| CW 22 | Die Wagen und Großcontainer müssen vor dem Beladen gründlich gereinigt werden. |
Die Versandstücke müssen so verladen werden, dass eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine
| gleichmäßige | Temperatur | der | Ladung | gewährleistet. | Falls | in | einem | Wagen | oder | Großcontainer | mehr | als |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5000 kg dieser Stoffe verladen sind, muss die Ladung in Stapel von nicht mehr als 5000 kg unterteilt werden, | wobei | Luftzwischenräume | von | mindestens | 0,05 | m | einzuhalten | sind. | Die | Versandstücke | müssen | gegen Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein. |
CW 23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.
| CW 24 Vor | der | Beladung | sind | die | Wagen und | Container | gründlich | zu | reinigen | und | insbesondere | von | allen | entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern. |
|---|
Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.
| CW 25 | (bleibt offen) |
|---|---|
| CW 26 Die | Holzteile des Wagens oder Containers, die mit diesen Stoffen in Berührung gekommen sind, müssen |
entfernt und verbrannt werden. 7-19
| CW 27 | (bleibt offen) |
|---|---|
| CW 28 | Siehe Abschnitt 7.5.4. |
CW 29 Die Versandstücke müssen aufrecht stehen. CW 30 (gestrichen)
| CW 31 Wagen | oder | Großcontainer, | in | denen | Stoffe | dieser | Klasse | als | geschlossene | Ladung | befördert | wurden, | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | Kleincontainer, | in | denen | diese | Stoffe | befördert | wurden, | müssen | nach | der | Entladung | auf | Reste | der |
Ladung geprüft werden.
| CW 32 | (bleibt offen) |
|---|
CW 33
Bem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegen- über einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.
| 2. | «Öffentlichkeit» sind im Allgemeinen | alle | Einzelpersonen | aus | der | Bevölkerung, | ausgenommen |
|---|
solche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.
| 3. | «Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitgeber | beschäftigt | sind | und | die | bezüglich | des | beruflichen | Strahlenschutzes | Rechte | und |
Pflichten übernommen haben.
| (1) | Trennung |
|---|---|
| (1.1) | Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte |
radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:
Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.
| die | sich | in | diesem | Bereich | aufhaltenden | Personen | der | kritischen | Gruppe | weniger | als | 1 mSv | pro |
|---|
Jahr erhalten;
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten, und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.
| Tabelle A Mindestabstände | zwischen | Versandstücken | der | Kategorie | II-GELB | oder | III-GELB | und |
|---|
Personen Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 2 1 3 0,5 1 4 1,5 4 0,5 1,5 8 2,5 6 1,0 2,5 12 3 7,5 1,0 3 20 4 9,5 1,5 4 30 5 12 2 5 40 5,5 13,5 2,5 5,5 7-20 Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 50 6,5 15,5 3 6,5
| Tabelle B Mindestabstände zwischen | Versandstücken | der | Kategorie | II-GELB | oder | III-GELB | und |
|---|
Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als Summeder Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden Kategorie 1 2 4 10 24 48 120 240 GELBIII GELB-II Mindestabstand in Metern 0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5 1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7 2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9 4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13 8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18 1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20 2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30 3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35 4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40 5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45
| (1.2) | Versandstücke | oder | Umverpackungen | der | Kategorie | II-GELB | oder | III-GELB | dürfen | in | von | Personen | besetzten | Abteilen | in | Reisezugwagen | nicht | befördert | werden; | ausgenommen | hiervon | sind | Abteile, | die | für |
|---|
Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind.
| (1.3) | (bleibt offen) |
|---|
(2) Aktivitätsgrenzwerte
| Die Gesamtaktivität darf in einem Wagen zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachstehender Tabelle | C | angegebenen | Grenzwerte | nicht | überschreiten. | Für | SCO-III-Gegenstände | dürfen | die |
|---|
Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan enthält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau
| zu | erreichen, | das | mindestens | dem | gleichwertig | ist, | das | gegeben | wäre, | wenn | die | Grenzwerte | eingehalten |
|---|
worden wären.
| Tabelle C Aktivitätsgrenzwerte | je | Wagen | für | LSA-Stoffe | und | SCO-Gegenstände in | Industrieversandstücken oder unverpackt |
|---|
Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für Wagen LSA-I unbegrenzt LSA-II und LSA-IIInichtbrennbare feste Stoffe unbegrenzt LSA-II und LSA-IIIbrennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase 100 A SCO 100 A (3) Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
| (3.1) | Die Sendungen sind sicher zu verstauen. |
|---|
7-21
| (3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umverpackung | ohne | besondere | Ladevorschriften | zusammen | mit | anderen | verpackten | Gütern | befördert | oder |
|---|
gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
| (3.3) | Die | folgenden | Vorschriften | sind | beim | Beladen | der | Container | und | beim | Verladen | von | Versandstücken, |
|---|
Umverpackungen und Containern anzuwenden:
| zu | begrenzen, | dass | die | Summe | der | Transportkennzahlen | im | Wagen | die | in | nachstehender Tabelle | D |
|---|
aufgeführten Werte nicht überschreitet.
| oder | Containers | an | keinem | Punkt | 0,1 mSv/h | überschreiten, | ausgenommen | Sendungen | unter | ausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Wagens in (3.5) |
|---|
| Tabelle D Grenzwerte | für | die | Transportkennzahl | je | Container | und | Wagen, | die | nicht | unter | ausschließlicher Verwendung stehen |
|---|
Art des Containers oder Wagens Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Wagen Kleincontainer Großcontainer Wagen
| Tabelle E Grenzwerte | für | die | Kritikalitätssicherheitskennzahlen | je | Container | und | Wagen, | die |
|---|
spaltbare Stoffe enthalten Art des Containers oder Wagens Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Wagen nicht unter ausschließlicher Verwendung unter ausschließlicher Verwendung Kleincontainer Großcontainer Wagennicht zutreffend
| (3.4) | Alle | Versandstücke | oder | Umverpackungen | mit | einer | höheren | Transportkennzahl | als | 10 | und | alle | Sendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung |
|---|
befördert werden.
| (3.5) | Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende |
|---|
Werte nicht überschreiten:
| oder | bei | einem | offenen | Wagen | an | keinem | Punkt, | der | sich | auf | den | von | den | äußeren | Kanten | des | Wagens projizierten senkrechten | Ebenen, | der | Oberfläche | der | Ladung | und | der | unteren | Außenfläche | des |
|---|
Wagens befindet, und
| keinem | Punkt | im | Abstand | von | 2 m | von | den | durch | die | äußeren | Kanten | des | Wagens | projizierten | senkrechten Ebenen. |
|---|
7-22 (4) Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen
| (4.1) | Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme | der | Kritikalitätssicherheitskennzahlen | in | der | Gruppe | den | Wert | 50 | nicht | überschreitet. | Jede | Gruppe | ist | so | zu | lagern, |
dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
| (4.2) | Wenn | die | Summe | der | Kritikalitätssicherheitskennzahlen | in | einem | Wagen | oder | Container | in | Übereinstimmung mit oben stehender Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen |
|---|
Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder anderen Wagen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
| (4.3) | Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen |
|---|
folgenden Anforderungen entsprechen:
| (5.1) | Ist | ein | Versandstück | offensichtlich | beschädigt | oder | undicht | oder | wird | vermutet, | dass | das | Versandstück | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| beschädigt | wurde | oder | undicht | war, | ist | der | Zugang | zu | diesem | Versandstück | zu | beschränken | und | das | |||||
| Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte | Person | so | schnell | wie | möglich | abzuschätzen. | Der | Umfang | der | Abschätzung | muss | sich | auf | das | |||||
| Versandstück, den Wagen, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen | mit | dem | Wagen | beförderten | Güter | erstrecken. | Falls | erforderlich, | sind | zum | Schutz | von | Personen, | Eigentum | und | der | Umwelt | in | Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern. |
| (5.2) | Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und |
dekontaminiert worden sind.
| (5.3) | Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Wagen und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden. | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (5.4) | Sofern | in | Absatz | (5.5) | nichts | anderes | vorgesehen | ist, | müssen | alle Wagen | oder | Ausrüstungen | oder | Teile |
| davon, | die | während | der | Beförderung | radioaktiver | Stoffe | über | die | in | Absatz | 4.1.9.1.2 | festgelegten | Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 μSv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wiederverwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt: |
| (5.5) | Die | für | die | Beförderung | unverpackter | radioaktiver | Stoffe | unter | ausschließlicher | Verwendung | eingesetzten |
|---|
Container oder Wagen sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absatzes
| (5.4) | nur | bezüglich | ihrer | Innenflächen | und | nur | so lange | ausgenommen, | wie | es | bei | dieser | speziellen | ausschließlichen Verwendung bleibt. |
|---|
(6) Sonstige Vorschriften
| Bei | Unzustellbarkeit | der | Sendung ist | diese | an | einem | sicheren | Ort | zu | lagern; | die | zuständige | Behörde | ist |
|---|
schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
| CW 34 Vor | der | Beförderung | der | Druckgefäße | ist | sicherzustellen, | dass | sich | der | Druck | infolge | einer | potenziellen |
|---|
Wasserstoffbildung nicht erhöht hat. 7-23 CW 35 Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt werden, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen.
| CW 36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Wagen oder in offene oder belüftete Container | zu | verladen. | Wenn | dies | nicht | möglich | ist | und | die | Versandstücke | in | anderen | gedeckten | Wagen | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| anderen | geschlossenen | Containern | befördert | werden, | muss | ein | Gasaustausch | zwischen | dem | Ladeabteil |
und den während der Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert werden und die Ladetüren der Wagen oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird. Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn der Wagen oder Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes4) gekennzeichnet ist.
| CW 37 | Vor | der | Verladung | müssen | diese | Nebenprodukte | auf | Umgebungstemperatur | abgekühlt | werden, | es | sei | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. Wagen und Container, die eine Ladung in loser | Schüttung | enthalten, | müssen | über | eine | angemessene | Belüftung | verfügen | und | während | der | Beförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Die Ladetüren der gedeckten Wagen und der geschlossenen | Container | müssen mit | folgendem | Kennzeichen versehen | sein, | wobei | die | Buchstabenhöhe |
mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
| CW 38 | Die | Ladeabteile dürfen keine scharfen Innenkanten (Innenstufen usw.) haben, die die Containersäcke beim |
|---|
Entladen aufreißen könnten. Sie müssen vor jedem Ladevorgang kontrolliert werden. Die Containersäcke müssen für die Beförderung vor jedem Befüllungsvorgang in die Ladeabteile eingesetzt werden. Der äußere Bestandteil des Containersacks muss so ausgerichtet werden, dass der Schlitten des
| Reißverschlusses | in | geschlossenem | Zustand | an | der | Vorderseite | des | Ladeabteils | ist. | Nach | dem | Befüllen |
|---|
müssen die Containersäcke gemäß den Anweisungen des Herstellers verschlossen werden. Nach dem Beladen dürfen die Containersäcke nicht angehoben oder von einem Ladeabteil in ein anderes Ladeabteil umgeladen werden. In ein und dasselbe Ladeabteil dürfen nicht mehrere gefüllte Containersä- cke verladen werden. Nach jedem Befüllungsvorgang und nach dem Verschließen müssen die äußeren Oberflächen der Containersäcke dekontaminiert werden. Das Entladen von Containersäcken, die in abnehmbaren Ladeabteilen befördert werden, erfolgt, wenn das Ladeabteil auf dem Boden steht. Es ist zulässig, Containersäcke, die mit freiem Asbest kontaminierte Abfälle aus Straßenbauarbeiten oder Böden enthalten, durch Kippen des Ladeabteils zu entladen, sofern ein gemeinsam zwischen dem Beförderer und dem Empfänger vereinbartes Entladeprotokoll eingehalten wird, um zu verhindern, dass die Containersäcke beim Entladen reißen. Das Protokoll muss sicherstellen, dass die Containersäcke während des Entladevorgangs nicht herunterfallen oder reißen. 4) Warnzeichen, das die Worte «VORSICHT – KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist. 7-24 Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut Nach Artikel 5 § 1 des Anhangs C des COTIF ist ein gefährliches Gut zur Beförderung als Expressgut nur
| zugelassen, wenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) | eine Sondervorschrift mit einem mit |
|---|
den Buchstaben «CE» beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die Bedingungen dieser Sondervorschrift eingehalten werden. Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) bei einer Eintragung angegeben sind:
| CE 1 | Ein | Expressgut-Versandstück | darf | nicht | schwerer | sein | als | 40 kg. | Die | Expressgutsendungen | dürfen | in | Eisenbahnwagen, | die | gleichzeitig | der | Personenbeförderung | dienen | können, | nur | bis | zu | einer | Höchstmasse |
|---|
von 100 kg je Wagen verladen werden.
| CE 2 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. |
|---|---|
| CE 3 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. |
| CE 4 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 45 Liter dieses Stoffes enthalten und nicht schwerer sein |
als 50 kg.
| CE 5 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 Lit | er dieses Stoffes enthalten. |
|---|---|---|
| CE 6 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 Liter dieses Stoffes enthalten. | |
| CE 7 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 6 Liter dieses Stoffes enthalten. | |
| CE 8 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 Liter dieses Stoffes enthalten. | |
| CE 9 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 kg dieses Stoffes enthalten. | |
| CE 10 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 kg dieses Stoffes enthalten. |
CE 11 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 24 kg dieses Stoffes enthalten.
| CE 12 Der | Stoff | muss, | wenn | er | als | Expressgut | versandt | wird, | in | unzerbrechlichen | Gefäßen | enthalten | sein. | Ein |
|---|
Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.
| CE 13 Es dürfen nur edelmetallhaltige anorganische Cyanide und deren Gemische als Expressgut versandt werden. | In | diesem | Fall | müssen | zusammengesetzte | Verpackungen | mit | Innenverpackungen | aus | Glas, | Kunststoff oder Metall nach Unterabschnitt 6.1.4.21 verwendet werden. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht |
|---|
mehr als 2 kg des Stoffes enthalten.
| Die | Beförderung | in | für | Reisende | zugänglichen | Gepäckwagen | oder | Gepäckabteilen | ist | zugelassen, | wenn |
|---|
durch geeignete Maßnahmen der Zugriff Unbefugter vermieden wird.
| CE 14 Es | dürfen | nur | Stoffe | als | Expressgut | versandt | werden, | bei | denen | die | Einhaltung | einer | bestimmten | Umgebungstemperatur nicht erforderlich ist. In diesem Fall müssen folgende Mengenbegrenzungen eingehalten |
|---|
werden:
| – | bei Stoffen, die nicht unter die UN-Nummer 3373 fallen: |
|---|
bis zu 50 ml je Versandstück bei flüssigen Stoffen und bis zu 50 g je Versandstück bei festen Stoffen;
| – | bei Stoffen, die unter die UN-Nummer 3373 fallen: |
|---|
bis zu den in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 genannten Mengen;
| – | bei Körperteilen oder Organen: |
|---|
ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
| CE 15 Bei | Expressgut-Versandstücken | darf | die | Summe | der | auf | den | Gefahrzetteln | angegebenen | Transportkennzahlen | im | Gepäckwagen | oder | im | Gepäckabteil | nicht | mehr | als | 10 | betragen. | Der | Beförderer | kann | bei | Versandstücken | der | Kategorie III-GELB | die | Zeit | der | Auflieferung | der | Sendung | bestimmen. | Ein | ExpressgutVersandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. |
|---|
7-25 Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) Die Beförderung gefährlicher Güter im Huckepackverkehr in Zügen, in denen gleichzeitig Personen befördert werden, ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden aller von der Beförderung berührten Staaten und unter den von diesen festgelegten Bedingungen möglich.
Bem. 1. Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der Beförderer bleiben von diesen Vorschriften unberührt.
| 2. | Für Beförderungen im Rahmen der rollenden Landstraße (begleitet oder unbegleitet) (siehe Begriffsbestimmung von «Huckepackverkehr» in Abschnitt 1.2.1) siehe Unterabschnitt 1.1.4.4. |
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Nicht offizieller Teil des RID Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße Richtlinie zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6 Labormethoden an Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit
| von | Polyethylen | gemäß | Definition | in | Absatz | 6.1.5.2.6 | bzw. | 6.5.6.3.5 gegenüber | Füllgütern | (Stoffen, | Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.6. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mit der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Labormethoden A bis C werden die möglichen Mechanismen der Schädigung durch das | zuzulassende | Füllgut | auf | den | Gefäßwerkstoff | im | Vergleich | zu | den |
jeweiligen Standardflüssigkeiten bestimmt. Die Wahl der Untersuchungsmethoden ergibt sich aus den zu erwartenden Schädigungsmechanismen. Soweit nicht auf Grund der Rezeptur vorhersehbar, werden
| – | Weichmachung durch Anquellen (Labormethode A) |
|---|---|
| – | Spannungsrissauslösung (Labormethode B) |
| – | oxidative und molekularabbauende Reaktion (Labormethode C) |
auf den Gefäßwerkstoff durch die Labormethoden erfasst und jeweils in Vergleich gesetzt zu den zugehö- rigen Standardflüssigkeiten gleicher Wirkungsrichtung. Dabei sind Probekörper gleicher Dicke im Rahmen der angegebenen Toleranzen zu verwenden. Labormethode A Die Masseaufnahme durch Anquellung wird an flächigen Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff durch Lagerung bei 40 °C im zuzulassenden Füllgut sowie in der zu vergleichenden Standardflüssigkeit bestimmt.
| Die Masseänderung durch Anquellung wird durch Wägung der Probekörper vor der Lagerung und an Probekörpern | mit | Probendicken | bis | zu | 2 mm | nach | 4 | Wochen | Einwirkungszeit, | sonst | bis | zur | Massekonstanz |
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ermittelt.
| Es | ist | jeweils | der | Mittelwert | aus | 3 | Probekörpern | zu | bestimmen. | Die | Probekörper | dürfen | nur | einmal | verwendet werden. |
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Labormethode B (Stifteindrückverfahren) 1. Kurzbeschreibung
| Mit | dem | Stifteindrückverfahren | wird | das | Verhalten | eines | Gefäßwerkstoffes | aus | Polyethylen | hoher |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dichte | gegenüber | einem | Füllgut | und | der | jeweiligen | Standardflüssigkeit | geprüft, | soweit | Spannungsrissbildung ohne oder mit einer gleichzeitigen Anquellung bis zu 4 % beteiligt sein können. |
Die Probekörper werden hierzu mit einer Bohrung und einer Kerbe versehen und zunächst im zu untersuchenden Füllgut sowie in der jeweiligen Standardflüssigkeit vorgelagert. Nach der Vorlagerung wird in die Bohrung ein Stift definierten Übermaßes gedrückt.
| Diese | so | vorbereiteten | Proben | werden | dann | im | zu | untersuchenden | Füllgut | und | in | der | jeweiligen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Standardflüssigkeit gelagert und nach unterschiedlich langen Lagerzeiten entnommen und auf Restzugfestigkeit | (Verfahren | 3.1) | oder | auf | Standzeit | bis | zum | Durchreißen | der | Probekörper | (Verfahren |
3.2) untersucht.
| Durch | Vergleichsmessung | mit | den | Standardflüssigkeiten | «Netzmittellösung», | «Essigsäure», | «nButylacetat/mit | n-Butylacetat | gesättigte | Netzmittellösung» | oder | «Wasser» | als | Prüfmedium | wird | ermittelt, ob der Schädigungsgrad des zu untersuchenden Füllgutes dazu gleich, stärker oder schwä- |
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cher ist.
| 2. | Probekörper |
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Zusammenladeverbote
Zusammenladeverbote
7-13
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in einen Wagen oder Container
verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
| Die | Zusammenladeverbote | für | Versandstücke | gelten | auch | für | die | Zusammenladung | von | Versandstücken | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | Kleincontainern | sowie | für | die | Zusammenladung | von | Kleincontainern | in | einem | Wagen | oder | Großcontainer, in dem Kleincontainer befördert werden. |
Bem. 1. Gemäß Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen
| Wagen | oder | Container | verladen | werden | dürfen, | gesonderte | Beförderungspapiere ausgestellt |
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werden. 7-14
| 2. | Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem |
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Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden. Gefahrzettel 1 1.4 1.5 1.6 2.1, 2.2, 2.3 3 4.1 4.1 + 1
Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1,
1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen oder Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist. Verträglichkeitsgruppen B C D E F G H J L N S B X
| X X X | X |
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| X X X | X |
|---|
| X X X | X |
|---|
| X | X |
|---|
G
| X X X | X | X |
|---|
H
| X | X |
|---|
J
| X | X |
|---|
L
| X X X X X X X X | X X |
|---|---|
| X | Zusammenladung zugelassen. |
| D | besteht. | Die | Trennung | ist | durch | die | Verwendung | getrennter | Abteile | oder | durch | Einsetzen | einer | der |
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beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschlie- ßungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
| Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung | 1.6N | zusammengeladen | werden, | wenn | durch | Prüfungen | oder | Analogieschluss | nachgewiesen |
|---|
ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Gefahrenunterklasse 1.1 zu behandeln.
| Wenn | Gegenstände | der | Verträglichkeitsgruppe | N | mit | Stoffen | oder | Gegenständen | der | Verträglichkeitsgruppe C, D oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so |
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zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
| Versandstücke | mit | Stoffen | und | Gegenständen | der | Verträglichkeitsgruppe | L | dürfen | mit | Versandstücken |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mit | gleichartigen | Stoffen | und | Gegenständen | dieser | Verträglichkeitsgruppe | zusammen | in | einen | Wagen |
oder Container verladen werden.
(bleibt offen)
Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von ex-
plosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern 0161 und 0499, ist verboten.
Schutzabstand
| Jeder | Wagen, | Großcontainer, | ortsbewegliche | Tank | oder | jedes | Straßenfahrzeug, | der/das | Stoffe | oder | Gegenstände | der | Klasse | 1 | enthält | und | mit | Großzetteln | (Placards) | nach | Muster | 1, | 1.5 | oder | 1.6 | versehen | ist, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| muss | in | demselben | Zugverband | von | Wagen, | Großcontainern, | ortsbeweglichen | Tanks, | Tankcontainern, |
MEGC oder Straßenfahrzeugen mit Großzetteln (Placards) nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2
| oder | von | Straßenfahrzeugen, | für | die | im | Beförderungspapier | angegeben | ist, | dass | sie | Versandstücke | mit |
|---|
Gefahrzetteln nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 enthalten, durch einen Schutzabstand getrennt sein. Die Bedingung dieses Schutzabstandes ist erfüllt, wenn der Zwischenraum zwischen dem Pufferteller eines
| Wagens | oder | der | Wand | eines | Großcontainers, | ortsbeweglichen | Tanks | oder | Straßenfahrzeugs | und | dem |
|---|
Pufferteller eines anderen Wagens oder der Wand eines anderen Großcontainers, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainers, MEGC oder Straßenfahrzeugs
Schutzabstand
7-15
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
| Wenn | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | (18) bei | einem | Stoff | oder | einem | Gegenstand | die | Sondervorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| CW 28 | angegeben | ist, | müssen | folgende | Vorsichtsmaßnahmen | bei | Nahrungs-, | Genuss- | und | Futtermitteln |
ergriffen werden:
| Versandstücke | sowie | ungereinigte | leere | Verpackungen, | einschließlich | Großverpackungen | und | Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der UN- |
|---|
7-16
| Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Wagen, in Containern und an Belade-, | Entlade- | und | Umladestellen | nicht | mit | Versandstücken, | von | denen | bekannt | ist, | dass | sie | Nahrungs-, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Genuss- | oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. | ||||||||||||
| Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- | oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: |
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
7-15
(bleibt offen)
(bleibt offen)
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Handhabung und Verstauung
Handhabung und Verstauung
7-16
Die Wagen oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung
der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter
| im | Wagen | oder | Container | so | zurückzuhalten | (z. B. | Befestigungsgurte, | Schiebewände, | verstellbare | Halterungen), | dass | eine | Bewegung | während | der | Beförderung, | durch | die | die | Ausrichtung | der | Versandstücke |
|---|
verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche
| Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle | Güter | in | den | Wagen | oder | Containern | so | gesichert | oder | verpackt | werden, | dass | das | Austreten | gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen | wie | Bänder | oder | Gurte | verwendet | werden, | dürfen | diese | nicht | überspannt | werden, | so | dass | es | zu |
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einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. 3)
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn
| verschiedene | Arten | von | Versandstücken, | die | für | eine | Stapelung | ausgelegt | sind, | zusammen | zu | verladen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind, | ist | auf | die | gegenseitige | Stapelverträglichkeit | Rücksicht | zu | nehmen. | Soweit | erforderlich, müssen | gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren |
Versandstücke geschützt werden.
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung
geschützt werden.
Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Wagens oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch
| Ziehen | der | Versandstücke | über | den | Boden | oder | durch | falsche | Behandlung | der | Versandstücke |
|---|
vermieden wird.
Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen von
| Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Wagen. Sofern Tankcontainer, | ortsbewegliche | Tanks | und | MEGC | baubedingt | keine | Eckbeschläge | umfassen, | wie | sie | in | der | Norm |
|---|
ISO 1496-1 Series 1 freight containers – Specifications and testing – Part 1: General cargo containers for
| general | purposes | (Frachtcontainer | der | Serie | 1 | – | Spezifikationen | und | Prüfungen | – | Teil | 1: | Allgemeine | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Frachtcontainer | für | allgemeine | Anwendung) | festgelegt | sind, | muss | überprüft | werden, | ob | die | an | den | Tankcontainern, | ortsbeweglichen | Tanks | oder | MEGC | verwendeten | Systeme | mit | dem | am | Wagen | verwendeten |
System kompatibel sind. 3)
| Anleitungen | für | das | Verstauen | gefährlicher | Güter | können | im | «IMO/ILO/UNECE | Code | of | Practice | for | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Packing | of | Cargo | Transport | Units | (CTU | Code)» | (Verfahrensregeln | der | IMO/ILO/UNECE | für | das | Packen von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z. B. Kapitel 9 «Packing cargo into CTUs» (Verladen von | ||
| Gütern | in | CTU) | und | Kapitel | 10 | «Additional | advice | on | the | packing | of | dangerous | goods» | (Zusätzliche |
| Hinweise | zum | Verladen | gefährlicher | Güter)) | entnommen | werden. | Weitere | Anleitungen | werden | auch |
von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt, insbesondere in den «Verladerichtlinien – Kodex für die Verladung und Sicherung von Ladegütern auf Fahrzeugen im Schienengüterverkehr» des Internationalen Eisenbahnverbands (UIC). 7-17
(bleibt offen)
Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern
Flexible Schüttgut-Container müssen in Wagen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden be-
fördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt.
Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in einen Wagen oder Container müssen den in Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter besondere Beachtung geschenkt werden.
Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, sie im Wagen oder
Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der
| Ausrichtung | oder | zu einer | Beschädigung | des | flexiblen | Schüttgut-Containers | führen, | verhindert | werden. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bewegungen | der | flexiblen | Schüttgut-Container | dürfen | auch | durch | das | Ausfüllen | der | Leerräume | mit | Hilfe |
| von | Stauhölzern | oder | durch | Blockieren | und | Verspannen | verhindert | werden. | Sofern | Rückhalteeinrichtungen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu |
einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt.
Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden.
Reinigung nach dem Entladen
Reinigung nach dem Entladen
7-17
Wird nach dem Entladen eines Wagens oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befan-
den, festgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist der Wagen oder Container so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.
| Ist | eine | Reinigung | vor | Ort | nicht | möglich, | muss | der | Wagen | oder | Container | unter | Beachtung | einer | ausreichenden | Sicherheit | bei | der | Beförderung | der | nächsten | geeigneten | Stelle, | wo | eine | Reinigung | durchgeführt |
|---|
werden kann, zugeführt werden. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
Wagen oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem
Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut besteht wie die vorhergehende.