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RID 7.5

Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

44 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften

7-13

7.5.1

Allgemeine Vorschriften

7-13

7.5.1

Allgemeine Vorschriften

7.5.1.1

Für das Verladen der Güter sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften einzuhalten, soweit

die Vorschriften dieses Kapitels nicht entgegenstehen.

7.5.1.2

Sofern im RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn

eine Kontrolle der Dokumente oder
eineSichtprüfungdesWagensodergegebenenfallsder(des)Container(s), Schüttgut-Container(s),

MEGC, Tankcontainer(s), ortsbeweglichen Tanks oder Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeugs) sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung

zeigt, dass der Wagen, ein Container, einSchüttgut-Container, ein MEGC, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein Straßenfahrzeug oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.
VordemBeladenmussderWagenoderderContainervoninnenundaußenuntersuchtwerden,umsicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Wagens oder Containers oder des zu verladenden Ladeguts beeinträchtigen könnten.
DieGüterbeförderungseinheitmussuntersuchtwerden,umsicherzustellen,dasssieinbautechnischer
Hinsichtgeeignetist,dasssiefreivonmöglichen,mitderLadungunverträglichenRückständenistund

dass gegebenenfalls der Boden, die Wände und die Decke innen frei von Erhebungen oder Beschädigungen sind, welche die Ladung im Inneren beeinträchtigen könnten, und dass Großcontainer, sofern erforderlich, frei von Beschädigungen sind, welche die Wetterfestigkeit des Containers beeinträchtigen.

In «bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente der Güterbeförderungseinheit keinegrößerenBeschädigungenaufweisen.BauelementevonmultimodaleinsetzbarenGüterbeförderungseinheiten sind z. B. obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Eckpfosten, Eckbeschläge und bei Großcontainern Türschwelle, Türträger und Bodenquerträger.

Größere Beschädigungen sind:

a)
Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen und Beschädigungen an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung, welche die Unversehrtheit der Güterbeförderungseinheit beeinträchtigen;
b)
jede Verwindung der Konstruktion oder jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen, die stark genug ist, um eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen bzw. Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffszellen zu verhindern, und sofern zutreffend
c)
Türscharniere, Türdichtungen und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind.
7.5.1.3

Sofern im RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Entladung nicht erfolgen, wenn die vorgenannten

KontrollenVerstößeaufzeigen,diedieSicherheitoderdieSicherungbeiderEntladunginFragestellen

können.

7.5.1.4

Nach den Sondervorschriften des Abschnitts 7.5.11 und gemäß den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A

Spalte (18) dürfen gewisse gefährliche Güter nur als geschlossene Ladung versandt werden.

7.5.1.5

Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in Über-

einstimmung mit diesen Kennzeichen ausgerichtet werden.

Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gü- tern verladen werden.

7.5.1.6

Alle Umschließungsmittel müssen nach einer Handhabungsmethode verladen und entladen werden, für die

sie ausgelegt und, sofern vorgeschrieben, geprüft sind.

7.5.10

(bleibt offen)

7.5.10

(bleibt offen)

7.5.11

Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter

7-17

7.5.11

Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter

Neben den Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.4 und 7.5.8 gelten folgende Sondervorschriften, wenn

inKapitel3.2TabelleASpalte(18) einmitdenBuchstaben«CW»beginnenderalphanumerischerCode

angegeben ist: CW 1 Die Böden der Wagen und Container müssen vor dem Verladen vom Absender gründlich gereinigt werden.

ImInnerndesWagensoderContainersdürfenkeinemetallenenGegenständevorstehen,dienichtzum

Wagen oder Container gehören. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen oder Container müssen geschlossen gehalten werden.

DieVersandstückesindindenWagenoderContainernsozuverladenundzubefestigen,dasssiesich

nicht bewegen oder verschieben können. Sie sind gegen Scheuern und Anschlagen jeder Art zu schützen. CW 2 (bleibt offen) CW 3 (bleibt offen)

CW 4 DieStoffeundGegenständederVerträglichkeitsgruppeLdürfennuralsgeschlosseneLadungbefördert

werden. CW 5 (bleibt offen) CW 6 (bleibt offen) CW 7 (bleibt offen) CW 8 (bleibt offen) CW 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. 7-18 CW 10 Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des Wagens oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden. Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte oder Containermitte zeigen müssen.

Flaschen,dieausreichendstandfestsindoderdieingeeignetenEinrichtungen,diesiegegenUmfallen

schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.

LiegendeFlaschenmüsseninsichererundgeeigneterWeisesoverkeilt,festgebundenoderfestgelegt

sein, dass sie sich nicht verschieben können.

RollbareGefäßemüssenmitihrerLängsachseparallelzudenLängsseitendesWagensoderContainers

gelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein.

CW 11 DieGefäßemüssenimmerinderLageverladenwerden,fürdiesiegebautsind,undsiemüssengegen

jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.

CW 12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Palettenlagegleichmäßigaufderdarunterliegendenverteiltsein,wennnötigdurchEinlegeneinesMaterialsvon

genügender Festigkeit.

CW 13 WennStoffefreigewordensindundineinemWagenoderContainerverschüttetwurden,sodarfdieser
erstnachgründlicherReinigung,gegebenenfallsDesinfektionoderEntgiftung,wiederverwendetwerden.

Alle anderen in demselben Wagen oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen.

CW 14 DieGütermüssenwährendderBeförderungvordirekterSonneneinstrahlungundWärmeentwicklunggeschützt sein.
DieVersandstückedürfennurankühlenundgutbelüftetenOrten,entferntvonWärmequellengelagert

werden.

CW 15(bleibt offen)
CW 16 SendungenvonUN 1749ChlortrifluoridmiteinerBruttomassevonmehrals500 kgdürfennuralsgeschlossene Ladung und als solche nur bis zu einer Masse von 5000 kg je Wagen oder Großcontainer befördert werden.
CW 17Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, bei denen eine bestimmte Umgebungstemperatur einzuhalten ist,
dürfennuralsgeschlosseneLadungbefördertwerden.DieBeförderungsbedingungensindzwischenAbsender und Beförderer zu vereinbaren.

CW 18 Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. CW 19 (bleibt offen) CW 20 (bleibt offen)

CW 21(bleibt offen)
CW 22Die Wagen und Großcontainer müssen vor dem Beladen gründlich gereinigt werden.

Die Versandstücke müssen so verladen werden, dass eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine

gleichmäßigeTemperaturderLadunggewährleistet.FallsineinemWagenoderGroßcontainermehrals
5000 kg dieser Stoffe verladen sind, muss die Ladung in Stapel von nicht mehr als 5000 kg unterteilt werden,wobeiLuftzwischenräumevonmindestens0,05meinzuhaltensind.DieVersandstückemüssengegen Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.

CW 23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.

CW 24 VorderBeladungsinddieWagen undContainergründlichzureinigenundinsbesonderevonallenentzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern.

Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.

CW 25(bleibt offen)
CW 26 DieHolzteile des Wagens oder Containers, die mit diesen Stoffen in Berührung gekommen sind, müssen

entfernt und verbrannt werden. 7-19

CW 27(bleibt offen)
CW 28Siehe Abschnitt 7.5.4.

CW 29 Die Versandstücke müssen aufrecht stehen. CW 30 (gestrichen)

CW 31 WagenoderGroßcontainer,indenenStoffedieserKlassealsgeschlosseneLadungbefördertwurden,
oderKleincontainer,indenendieseStoffebefördertwurden,müssennachderEntladungaufResteder

Ladung geprüft werden.

CW 32(bleibt offen)

CW 33

Bem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegen- über einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.

2.«Öffentlichkeit» sind im AllgemeinenalleEinzelpersonenausderBevölkerung,ausgenommen

solche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.

3.«Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen
ArbeitgeberbeschäftigtsindunddiebezüglichdesberuflichenStrahlenschutzesRechteund

Pflichten übernommen haben.

(1)Trennung
(1.1)Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte

radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:

a)
von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen:
(i)
gemäß nachstehender Tabelle A oder
(ii)
durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten;

Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.

b)
von Personen der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat:
(i)
gemäß nachstehender Tabelle A oder
(ii)
durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass
diesichindiesemBereichaufhaltendenPersonenderkritischenGruppewenigerals1 mSvpro

Jahr erhalten;

c)
von unentwickelten Filmen und Postsäcken:
(i)
gemäß nachstehender Tabelle B oder
(ii)
durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist; und

Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten, und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.

d)
von anderen gefährlichen Gütern gemäß Abschnitt 7.5.2.
Tabelle A MindestabständezwischenVersandstückenderKategorieII-GELBoderIII-GELBund

Personen Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 2 1 3 0,5 1 4 1,5 4 0,5 1,5 8 2,5 6 1,0 2,5 12 3 7,5 1,0 3 20 4 9,5 1,5 4 30 5 12 2 5 40 5,5 13,5 2,5 5,5 7-20 Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 50 6,5 15,5 3 6,5

Tabelle B Mindestabstände zwischenVersandstückenderKategorieII-GELBoderIII-GELBund

Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als Summeder Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden Kategorie 1 2 4 10 24 48 120 240 GELBIII GELB-II Mindestabstand in Metern 0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5 1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7 2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9 4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13 8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18 1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20 2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30 3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35 4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40 5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45

(1.2)VersandstückeoderUmverpackungenderKategorieII-GELBoderIII-GELBdürfeninvonPersonenbesetztenAbteileninReisezugwagennichtbefördertwerden;ausgenommenhiervonsindAbteile,diefür

Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind.

(1.3)(bleibt offen)

(2) Aktivitätsgrenzwerte

Die Gesamtaktivität darf in einem Wagen zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachstehender TabelleCangegebenenGrenzwertenichtüberschreiten.FürSCO-III-Gegenständedürfendie

Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan enthält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau

zuerreichen,dasmindestensdemgleichwertigist,dasgegebenwäre,wenndieGrenzwerteeingehalten

worden wären.

Tabelle C AktivitätsgrenzwertejeWagenfürLSA-StoffeundSCO-Gegenstände inIndustrieversandstücken oder unverpackt

Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für Wagen LSA-I unbegrenzt LSA-II und LSA-IIInichtbrennbare feste Stoffe unbegrenzt LSA-II und LSA-IIIbrennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase 100 A SCO 100 A (3) Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung

(3.1)Die Sendungen sind sicher zu verstauen.

7-21

(3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine UmverpackungohnebesondereLadevorschriftenzusammenmitanderenverpacktenGüternbefördertoder

gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3.3)DiefolgendenVorschriftensindbeimBeladenderContainerundbeimVerladenvonVersandstücken,

Umverpackungen und Containern anzuwenden:

a)
Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung und von Sendungen von LSA-I - Stoffen ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern in einem Wagen so
zubegrenzen,dassdieSummederTransportkennzahlenimWagendieinnachstehender TabelleD

aufgeführten Werte nicht überschreitet.

b)
Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Wagens oder Containers an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m von der Außenfläche des Wagens
oderContainersankeinemPunkt0,1 mSv/hüberschreiten,ausgenommenSendungenunterausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Wagens in (3.5)
b)
und c) festgelegt sind.
c)
Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Wagen darf die in nachstehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten.
Tabelle D GrenzwertefürdieTransportkennzahljeContainerundWagen,dienichtunterausschließlicher Verwendung stehen

Art des Containers oder Wagens Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Wagen Kleincontainer Großcontainer Wagen

Tabelle E GrenzwertefürdieKritikalitätssicherheitskennzahlenjeContainerundWagen,die

spaltbare Stoffe enthalten Art des Containers oder Wagens Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Wagen nicht unter ausschließlicher Verwendung unter ausschließlicher Verwendung Kleincontainer Großcontainer Wagennicht zutreffend

(3.4)AlleVersandstückeoderUmverpackungenmiteinerhöherenTransportkennzahlals10undalleSendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung

befördert werden.

(3.5)Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende

Werte nicht überschreiten:

a)
10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umverpackungen; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten, wenn
(i)
der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter Routine-Beförderungsbedingungen den Zugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und
(ii)
Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umverpackung so zu befestigen, dass deren Lage innerhalb der Umhüllung des Wagens während der Routinebeförderung unverändert bleibt, und
(iii)
während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird;
b)
2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Wagens, einschließlich der Dach- und Bodenflächen,
oderbeieinemoffenenWagenankeinemPunkt,dersichaufdenvondenäußerenKantendesWagens projizierten senkrechtenEbenen,derOberflächederLadungundderunterenAußenflächedes

Wagens befindet, und

c)
0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflä- chen des Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Wagen befördert wird, an
keinemPunktimAbstandvon2 mvondendurchdieäußerenKantendesWagensprojiziertensenkrechten Ebenen.

7-22 (4) Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen

(4.1)Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in
einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die GesamtsummederKritikalitätssicherheitskennzahleninderGruppedenWert50nichtüberschreitet.JedeGruppeistsozulagern,

dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(4.2)WenndieSummederKritikalitätssicherheitskennzahlenineinemWagenoderContainerinÜbereinstimmung mit oben stehender Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen

Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder anderen Wagen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(4.3)Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen

folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 zugelassen;
b)
je Sendung ist nur ein gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Versandstücken zugelassen, es sei denn, im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen;
c)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
d)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
e)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe müssen in einem Wagen unter ausschließlicher Verwendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden. (5) Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen
(5.1)IsteinVersandstückoffensichtlichbeschädigtoderundichtoderwirdvermutet,dassdasVersandstück
beschädigtwurdeoderundichtwar,istderZugangzudiesemVersandstückzubeschränkenunddas
Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifiziertePersonsoschnellwiemöglichabzuschätzen.DerUmfangderAbschätzungmusssichaufdas
Versandstück, den Wagen, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderenmitdemWagenbefördertenGütererstrecken.Fallserforderlich,sindzumSchutzvonPersonen,EigentumundderUmweltinÜbereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern.
(5.2)Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und

dekontaminiert worden sind.

(5.3)Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Wagen und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.
(5.4)SoferninAbsatz(5.5)nichtsanderesvorgesehenist,müssenalle WagenoderAusrüstungenoderTeile
davon,diewährendderBeförderungradioaktiverStoffeüberdieinAbsatz4.1.9.1.2festgelegtenGrenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 μSv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wiederverwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:
a)
die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte;
b)
die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an der Oberfläche ist nicht größer als 5 μSv/h.
(5.5)DiefürdieBeförderungunverpackterradioaktiverStoffeunterausschließlicherVerwendungeingesetzten

Container oder Wagen sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absatzes

(5.4)nurbezüglichihrerInnenflächenundnurso langeausgenommen,wieesbeidieserspeziellenausschließlichen Verwendung bleibt.

(6) Sonstige Vorschriften

BeiUnzustellbarkeitderSendung istdieseaneinemsicherenOrtzulagern;diezuständigeBehördeist

schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

CW 34 VorderBeförderungderDruckgefäßeistsicherzustellen,dasssichderDruckinfolgeeinerpotenziellen

Wasserstoffbildung nicht erhöht hat. 7-23 CW 35 Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt werden, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen.

CW 36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Wagen oder in offene oder belüftete Containerzuverladen.WenndiesnichtmöglichistunddieVersandstückeinanderengedecktenWagenoder
anderengeschlossenenContainernbefördertwerden,musseinGasaustauschzwischendemLadeabteil

und den während der Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert werden und die Ladetüren der Wagen oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird. Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn der Wagen oder Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes4) gekennzeichnet ist.

CW 37VorderVerladungmüssendieseNebenprodukteaufUmgebungstemperaturabgekühltwerden,essei
denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. Wagen und Container, die eine Ladung in loserSchüttungenthalten,müssenübereineangemesseneBelüftungverfügenundwährendderBeförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Die Ladetüren der gedeckten Wagen und der geschlossenenContainermüssen mitfolgendemKennzeichen versehensein,wobeidieBuchstabenhöhe

mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

CW 38DieLadeabteile dürfen keine scharfen Innenkanten (Innenstufen usw.) haben, die die Containersäcke beim

Entladen aufreißen könnten. Sie müssen vor jedem Ladevorgang kontrolliert werden. Die Containersäcke müssen für die Beförderung vor jedem Befüllungsvorgang in die Ladeabteile eingesetzt werden. Der äußere Bestandteil des Containersacks muss so ausgerichtet werden, dass der Schlitten des

ReißverschlussesingeschlossenemZustandanderVorderseitedesLadeabteilsist.NachdemBefüllen

müssen die Containersäcke gemäß den Anweisungen des Herstellers verschlossen werden. Nach dem Beladen dürfen die Containersäcke nicht angehoben oder von einem Ladeabteil in ein anderes Ladeabteil umgeladen werden. In ein und dasselbe Ladeabteil dürfen nicht mehrere gefüllte Containersä- cke verladen werden. Nach jedem Befüllungsvorgang und nach dem Verschließen müssen die äußeren Oberflächen der Containersäcke dekontaminiert werden. Das Entladen von Containersäcken, die in abnehmbaren Ladeabteilen befördert werden, erfolgt, wenn das Ladeabteil auf dem Boden steht. Es ist zulässig, Containersäcke, die mit freiem Asbest kontaminierte Abfälle aus Straßenbauarbeiten oder Böden enthalten, durch Kippen des Ladeabteils zu entladen, sofern ein gemeinsam zwischen dem Beförderer und dem Empfänger vereinbartes Entladeprotokoll eingehalten wird, um zu verhindern, dass die Containersäcke beim Entladen reißen. Das Protokoll muss sicherstellen, dass die Containersäcke während des Entladevorgangs nicht herunterfallen oder reißen. 4) Warnzeichen, das die Worte «VORSICHT – KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist. 7-24 Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut Nach Artikel 5 § 1 des Anhangs C des COTIF ist ein gefährliches Gut zur Beförderung als Expressgut nur

zugelassen, wenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19)eine Sondervorschrift mit einem mit

den Buchstaben «CE» beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die Bedingungen dieser Sondervorschrift eingehalten werden. Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) bei einer Eintragung angegeben sind:

CE 1EinExpressgut-Versandstückdarfnichtschwererseinals40 kg.DieExpressgutsendungendürfeninEisenbahnwagen,diegleichzeitigderPersonenbeförderungdienenkönnen,nurbiszueinerHöchstmasse

von 100 kg je Wagen verladen werden.

CE 2Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg.
CE 3Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
CE 4Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 45 Liter dieses Stoffes enthalten und nicht schwerer sein

als 50 kg.

CE 5Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 6Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 7Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 6 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 8Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 Liter dieses Stoffes enthalten.
CE 9Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 kg dieses Stoffes enthalten.
CE 10Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 kg dieses Stoffes enthalten.

CE 11 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 24 kg dieses Stoffes enthalten.

CE 12 DerStoffmuss,wenneralsExpressgutversandtwird,inunzerbrechlichenGefäßenenthaltensein.Ein

Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.

CE 13 Es dürfen nur edelmetallhaltige anorganische Cyanide und deren Gemische als Expressgut versandt werden.IndiesemFallmüssenzusammengesetzteVerpackungenmitInnenverpackungenausGlas,Kunststoff oder Metall nach Unterabschnitt 6.1.4.21 verwendet werden. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht

mehr als 2 kg des Stoffes enthalten.

DieBeförderunginfürReisendezugänglichenGepäckwagenoderGepäckabteilenistzugelassen,wenn

durch geeignete Maßnahmen der Zugriff Unbefugter vermieden wird.

CE 14 EsdürfennurStoffealsExpressgutversandtwerden,beidenendieEinhaltungeinerbestimmtenUmgebungstemperatur nicht erforderlich ist. In diesem Fall müssen folgende Mengenbegrenzungen eingehalten

werden:

bei Stoffen, die nicht unter die UN-Nummer 3373 fallen:

bis zu 50 ml je Versandstück bei flüssigen Stoffen und bis zu 50 g je Versandstück bei festen Stoffen;

bei Stoffen, die unter die UN-Nummer 3373 fallen:

bis zu den in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 genannten Mengen;

bei Körperteilen oder Organen:

ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.

CE 15 BeiExpressgut-VersandstückendarfdieSummederaufdenGefahrzettelnangegebenenTransportkennzahlenimGepäckwagenoderimGepäckabteilnichtmehrals10betragen.DerBefördererkannbeiVersandstückenderKategorie III-GELBdieZeitderAuflieferungderSendungbestimmen.EinExpressgutVersandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.

7-25 Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) Die Beförderung gefährlicher Güter im Huckepackverkehr in Zügen, in denen gleichzeitig Personen befördert werden, ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden aller von der Beförderung berührten Staaten und unter den von diesen festgelegten Bedingungen möglich.

Bem. 1. Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der Beförderer bleiben von diesen Vorschriften unberührt.

2.Für Beförderungen im Rahmen der rollenden Landstraße (begleitet oder unbegleitet) (siehe Begriffsbestimmung von «Huckepackverkehr» in Abschnitt 1.2.1) siehe Unterabschnitt 1.1.4.4.

Nicht offizieller Teil des RID Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße Richtlinie zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6 Labormethoden an Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit

vonPolyethylengemäßDefinitioninAbsatz6.1.5.2.6bzw.6.5.6.3.5 gegenüberFüllgütern(Stoffen,Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.6.
Mit der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Labormethoden A bis C werden die möglichen Mechanismen der Schädigung durch daszuzulassendeFüllgutaufdenGefäßwerkstoffimVergleichzuden

jeweiligen Standardflüssigkeiten bestimmt. Die Wahl der Untersuchungsmethoden ergibt sich aus den zu erwartenden Schädigungsmechanismen. Soweit nicht auf Grund der Rezeptur vorhersehbar, werden

Weichmachung durch Anquellen (Labormethode A)
Spannungsrissauslösung (Labormethode B)
oxidative und molekularabbauende Reaktion (Labormethode C)

auf den Gefäßwerkstoff durch die Labormethoden erfasst und jeweils in Vergleich gesetzt zu den zugehö- rigen Standardflüssigkeiten gleicher Wirkungsrichtung. Dabei sind Probekörper gleicher Dicke im Rahmen der angegebenen Toleranzen zu verwenden. Labormethode A Die Masseaufnahme durch Anquellung wird an flächigen Probekörpern aus dem Gefäßwerkstoff durch Lagerung bei 40 °C im zuzulassenden Füllgut sowie in der zu vergleichenden Standardflüssigkeit bestimmt.

Die Masseänderung durch Anquellung wird durch Wägung der Probekörper vor der Lagerung und an ProbekörpernmitProbendickenbiszu2 mmnach4WochenEinwirkungszeit,sonstbiszurMassekonstanz

ermittelt.

EsistjeweilsderMittelwertaus3Probekörpernzubestimmen.DieProbekörperdürfennureinmalverwendet werden.

Labormethode B (Stifteindrückverfahren) 1. Kurzbeschreibung

MitdemStifteindrückverfahrenwirddasVerhalteneinesGefäßwerkstoffesausPolyethylenhoher
DichtegegenübereinemFüllgutundderjeweiligenStandardflüssigkeitgeprüft,soweitSpannungsrissbildung ohne oder mit einer gleichzeitigen Anquellung bis zu 4 % beteiligt sein können.

Die Probekörper werden hierzu mit einer Bohrung und einer Kerbe versehen und zunächst im zu untersuchenden Füllgut sowie in der jeweiligen Standardflüssigkeit vorgelagert. Nach der Vorlagerung wird in die Bohrung ein Stift definierten Übermaßes gedrückt.

DiesesovorbereitetenProbenwerdendannimzuuntersuchendenFüllgutundinderjeweiligen
Standardflüssigkeit gelagert und nach unterschiedlich langen Lagerzeiten entnommen und auf Restzugfestigkeit(Verfahren3.1)oderaufStandzeitbiszumDurchreißenderProbekörper(Verfahren

3.2) untersucht.

DurchVergleichsmessungmitdenStandardflüssigkeiten«Netzmittellösung»,«Essigsäure»,«nButylacetat/mitn-ButylacetatgesättigteNetzmittellösung»oder«Wasser»alsPrüfmediumwirdermittelt, ob der Schädigungsgrad des zu untersuchenden Füllgutes dazu gleich, stärker oder schwä-

cher ist.

2.Probekörper
7.5.2

Zusammenladeverbote

7.5.2

Zusammenladeverbote

7-13

7.5.2.1

Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in einen Wagen oder Container

verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.

DieZusammenladeverbotefürVersandstückegeltenauchfürdieZusammenladungvonVersandstücken
undKleincontainernsowiefürdieZusammenladungvonKleincontainernineinemWagenoderGroßcontainer, in dem Kleincontainer befördert werden.

Bem. 1. Gemäß Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen

WagenoderContainerverladenwerdendürfen,gesonderteBeförderungspapiere ausgestellt

werden. 7-14

2.Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem

Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden. Gefahrzettel 1 1.4 1.5 1.6 2.1, 2.2, 2.3 3 4.1 4.1 + 1

7.5.2.2

Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1,

1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen oder Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist. Verträglichkeitsgruppen B C D E F G H J L N S B X

a)
X C
X X XX
b)
, c) X D
a)
X X XX
b)
, c) X E
X X XX
b)
, c) X F
XX

G

X X XXX

H

XX

J

XX

L

d)
N
b)
, c) b), c) b), c)
b)
X S
X X X X X X X XX X
XZusammenladung zugelassen.
a)
Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in einen Wagen oder einen Container verladen werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt, so dass keine Gefahr der Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe
Dbesteht.DieTrennungistdurchdieVerwendunggetrennterAbteileoderdurchEinsetzeneinerder

beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschlie- ßungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

b)
Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung1.6Nzusammengeladenwerden,wenndurchPrüfungenoderAnalogieschlussnachgewiesen

ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Gefahrenunterklasse 1.1 zu behandeln.

c)
WennGegenständederVerträglichkeitsgruppeNmitStoffenoderGegenständenderVerträglichkeitsgruppe C, D oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so

zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.

d)
VersandstückemitStoffenundGegenständenderVerträglichkeitsgruppeLdürfenmitVersandstücken
mitgleichartigenStoffenundGegenständendieserVerträglichkeitsgruppezusammenineinenWagen

oder Container verladen werden.

7.5.2.3

(bleibt offen)

7.5.2.4

Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von ex-

plosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern 0161 und 0499, ist verboten.

7.5.3

Schutzabstand

JederWagen,Großcontainer,ortsbeweglicheTankoderjedesStraßenfahrzeug,der/dasStoffeoderGegenständederKlasse1enthältundmitGroßzetteln(Placards)nachMuster1,1.5oder1.6versehenist,
mussindemselbenZugverbandvonWagen,Großcontainern,ortsbeweglichenTanks,Tankcontainern,

MEGC oder Straßenfahrzeugen mit Großzetteln (Placards) nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2

odervonStraßenfahrzeugen,fürdieimBeförderungspapierangegebenist,dasssieVersandstückemit

Gefahrzetteln nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 enthalten, durch einen Schutzabstand getrennt sein. Die Bedingung dieses Schutzabstandes ist erfüllt, wenn der Zwischenraum zwischen dem Pufferteller eines

WagensoderderWandeinesGroßcontainers,ortsbeweglichenTanksoderStraßenfahrzeugsunddem

Pufferteller eines anderen Wagens oder der Wand eines anderen Großcontainers, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainers, MEGC oder Straßenfahrzeugs

a)
mindestens 18 Meter beträgt oder
b)
durch zwei zweiachsige oder einen vier- oder mehrachsigen Wagen ausgefüllt ist.
7.5.3

Schutzabstand

7-15

7.5.4

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

WenninKapitel3.2TabelleASpalte(18) beieinemStoffodereinemGegenstanddieSondervorschrift
CW 28angegebenist,müssenfolgendeVorsichtsmaßnahmenbeiNahrungs-,Genuss-undFuttermitteln

ergriffen werden:

VersandstückesowieungereinigteleereVerpackungen,einschließlichGroßverpackungenundGroßpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der UN-

7-16

Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Wagen, in Containern und an Belade-,Entlade-undUmladestellennichtmitVersandstücken,vondenenbekanntist,dasssieNahrungs-,
Genuss-oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden.
Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss-oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein:
a)
durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln; oder
b)
durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind, oder durch Versandstücke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber keine Güter der UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder
c)
durch einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben genannten Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z. B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
7.5.4

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

7-15

7.5.5

(bleibt offen)

7.5.5

(bleibt offen)

7.5.6

(bleibt offen)

7.5.6

(bleibt offen)

7.5.7

Handhabung und Verstauung

7.5.7

Handhabung und Verstauung

7-16

7.5.7.1

Die Wagen oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung

der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter

imWagenoderContainersozurückzuhalten(z. B.Befestigungsgurte,Schiebewände,verstellbareHalterungen),dasseineBewegungwährendderBeförderung,durchdiedieAusrichtungderVersandstücke

verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche

Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alleGüterindenWagenoderContainernsogesichertoderverpacktwerden,dassdasAustretengefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn VerspannungenwieBänderoderGurteverwendetwerden,dürfendiesenichtüberspanntwerden,sodasseszu

einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. 3)

7.5.7.2

Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn

verschiedeneArtenvonVersandstücken,diefüreineStapelungausgelegtsind,zusammenzuverladen
sind,istaufdiegegenseitigeStapelverträglichkeitRücksichtzunehmen.Soweiterforderlich, müssengestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren

Versandstücke geschützt werden.

7.5.7.3

Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung

geschützt werden.

Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Wagens oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch

ZiehenderVersandstückeüberdenBodenoderdurchfalscheBehandlungderVersandstücke

vermieden wird.

7.5.7.4

Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen von

Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Wagen. Sofern Tankcontainer,ortsbeweglicheTanksundMEGCbaubedingtkeineEckbeschlägeumfassen,wiesieinderNorm

ISO 1496-1 Series 1 freight containers – Specifications and testing – Part 1: General cargo containers for

generalpurposes(FrachtcontainerderSerie1SpezifikationenundPrüfungenTeil1:Allgemeine
FrachtcontainerfürallgemeineAnwendung)festgelegtsind,mussüberprüftwerden,obdieandenTankcontainern,ortsbeweglichenTanksoderMEGCverwendetenSystememitdemamWagenverwendeten

System kompatibel sind. 3)

AnleitungenfürdasVerstauengefährlicherGüterkönnenim«IMO/ILO/UNECECodeofPracticefor
PackingofCargoTransportUnits(CTUCode)»(VerfahrensregelnderIMO/ILO/UNECEfürdasPacken von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z. B. Kapitel 9 «Packing cargo into CTUs» (Verladen von
GüterninCTU)undKapitel10«Additionaladviceonthepackingofdangerousgoods»(Zusätzliche
HinweisezumVerladengefährlicherGüter))entnommenwerden.WeitereAnleitungenwerdenauch

von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt, insbesondere in den «Verladerichtlinien – Kodex für die Verladung und Sicherung von Ladegütern auf Fahrzeugen im Schienengüterverkehr» des Internationalen Eisenbahnverbands (UIC). 7-17

7.5.7.5

(bleibt offen)

7.5.7.6

Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern

7.5.7.6.1

Flexible Schüttgut-Container müssen in Wagen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden be-

fördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt.

Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in einen Wagen oder Container müssen den in Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter besondere Beachtung geschenkt werden.

7.5.7.6.2

Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, sie im Wagen oder

Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der

Ausrichtungoderzu einerBeschädigungdesflexiblenSchüttgut-Containersführen,verhindertwerden.
BewegungenderflexiblenSchüttgut-ContainerdürfenauchdurchdasAusfüllenderLeerräumemitHilfe
vonStauhölzernoderdurchBlockierenundVerspannenverhindertwerden.SofernRückhalteeinrichtungen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu

einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt.

7.5.7.6.3

Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden.

7.5.8

Reinigung nach dem Entladen

7.5.8

Reinigung nach dem Entladen

7-17

7.5.8.1

Wird nach dem Entladen eines Wagens oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befan-

den, festgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist der Wagen oder Container so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.

IsteineReinigungvorOrtnichtmöglich,mussderWagenoderContainerunterBeachtungeinerausreichendenSicherheitbeiderBeförderungdernächstengeeignetenStelle,woeineReinigungdurchgeführt

werden kann, zugeführt werden. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.

7.5.8.2

Wagen oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem

Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut besteht wie die vorhergehende.

7.5.9

(bleibt offen)

7.5.9

(bleibt offen)

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Rechner

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