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RID 7.3

Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung

46 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften

7-4

7.3.1

Allgemeine Vorschriften

7-4

7.3.1

Allgemeine Vorschriften

7.3.1.1

Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Wagen nur befördert werden,

wenn entweder

a)
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) eine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden oder
b)
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) eine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder ein
Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklichzulässt,unddieinAbschnitt7.3.3aufgeführtenBedingungendieserSondervorschriftzusammen

mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

AbgesehenhiervondürfenungereinigteleereVerpackungeninloserSchüttungbefördertwerden,sofern

die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (17) für diese Güter aufgeführten Anweisungen für die Beförderung in loser Schüttung sind anzuwenden.

Bem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3.

7.3.1.10

Leere Schüttgut-Container, Container oder Wagen, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde,

sindinderselbenWeisezubehandeln,wieesdasRIDfürbefüllteSchüttgut-Container, Containeroder
Wagenvorschreibt,esseidenn,eswurdenangemesseneMaßnahmenergriffen,umeineGefahrauszuschließen.
7.3.1.11

Wenn Schüttgut-Container, Container oder Wagen für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung ver-

wendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z. B. im

FallvonbestimmtenAbfällen),sindMaßnahmenzuergreifen,umZündquellenauszuschließenundeine
gefährlicheelektrostatischeEntladungwährendderBeförderung,demBefüllenoderEntladenzuverhindern.

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7.3.1.12

Stoffe, z. B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und

nichtdemRIDunterliegendeGüter,diegefährlichmiteinanderreagierenkönnen,dürfenineinunddemselben Schüttgut-Container, Container oder Wagen nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind:
a)
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b)
eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
c)
die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
d)
die Bildung instabiler Stoffe.
7.3.1.13

Bevor ein Schüttgut-Container, Container oder Wagen befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um

sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit

des Schüttgut-Containers, ContainersoderWagens,dieLadungzurückzuhalten,beeinträchtigenkönnen.

«In bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, wie obere und untere seitliche

Längsträger,obereunduntereQuerträger,TürschwelleundTürträger,Bodenquerträger,Eckpfostenund
Eckbeschläge einesSchüttgut-ContainersoderContainers,keinegrößerenBeschädigungenaufweisen.

«Größere Beschädigungen» umfassen, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend:

a)
Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen oder Beschädigungen an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung, welche die Unversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder des Aufbaus des Wagens beeinträchtigen;
b)
jede Verwindung der Konstruktion oder jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen, die stark genug ist, um eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen bzw. Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffszellen zu verhindern, und sofern zutreffend
c)
Türscharniere, Türdichtungen und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind.
7.3.1.2

Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können,

sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.

7.3.1.3

Schüttgut-Container, Container oder Aufbauten von Wagen müssen staubdicht und so verschlossen sein,

dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits-oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
7.3.1.4

Stoffe müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung

des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.

7.3.1.5

Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.

7.3.1.6

Stoffe dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, des Containers, des Wagens,

derDichtungenundderAusrüstung,einschließlichDeckelundPlanen,sowiemitdenSchutzauskleidungen,diemitdemLadegutinKontaktstehen,reagierenoderdiesebedeutsamschwächen.SchüttgutContainer, Container oder Wagen müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen
Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers, ContainersoderWagenskommenkönnen,diedurchdenStoffoderRückständediesesStoffesangegriffen

werden können.

7.3.1.7

Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container, Container oder

Wagen untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des SchüttgutContainers, Containers oder Wagens keine Rückstände verbleiben, die

eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können;
diebaulicheUnversehrtheitdesSchüttgut-Containers, ContainersoderWagensschädigenkönnenoder
die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, die gefährlichen Güter zurückzuhalten, beeinträchtigen können.
7.3.1.8

Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers, Containers oder

des Aufbaus des Wagens keine gefährlichen Rückstände anhaften.

7.3.1.9

Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten

zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.

7.3.2

Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 a)

7.3.2

Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1

a)
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7.3.2.1

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.

Die Codes BK 1, BK 2 und BK 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10)haben folgende Bedeutung:
BK 1:Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
BK 2:Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
BK 3:Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
7.3.2.10

Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern

Bem. Flexible Schüttgut-Container, die nach Unterabschnitt 6.11.5.5 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein RID-Vertragsstaat ist, dürfen dennoch für Beförderungen gemäß RID verwendet werden.

7.3.2.10.1

Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen,

dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder,

sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall-und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen aufweisen.
7.3.2.10.2

Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher

Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.

7.3.2.10.3

Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwi-

ckeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.

7.3.2.10.4

Flexible Schüttgut-Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das Verhältnis Höhe zu Breite

1,1 nicht überschreitet. Die höchstzulässige Bruttomasse der flexiblen Schüttgut-Container darf 14 Tonnen nicht überschreiten.

7.3.2.2

Der verwendete Schüttgut-Container muss den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen.

7.3.2.3

Güter der Klasse 4.2

DieineinemSchüttgut-Container beförderte Gesamtmassemusssobemessensein,dassdieSelbstentzündungstemperatur größer als 55 °C ist.
7.3.2.4

Güter der Klasse 4.3

Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

7.3.2.5

Güter der Klasse 5.1

Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.

7.3.2.6

Güter der Klasse 6.2

7.3.2.6.1

Tierische Stoffe der Klasse 6.2

TierischeStoffe,dieansteckungsgefährlicheStoffe(UN-Nummern2814,2900und3373)enthalten,sind

zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden:

a)
Bedeckte Schüttgut-Container BK 1 sind zugelassen, vorausgesetzt, sie werden nicht bis zum höchstzulässigen Fassungsraum befüllt, um zu verhindern, dass Stoffe mit der Abdeckung in Berührung kommen. Geschlossene Schüttgut-Container BK 2 sind ebenfalls zugelassen.
b)
Geschlossene und bedeckte Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden. 7-6
c)
Die tierischen Stoffe müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.
d)
Bedeckte Schüttgut-Container müssen mit einer zusätzlichen oberen Auskleidung bedeckt werden, die durch saugfähiges Material, das mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt ist, beschwert ist.
e)
Geschlossene oder bedeckte Schüttgut-Container dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden.

Bem. Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden.

7.3.2.6.2

Abfälle der Klasse 6.2 (UN-Nummer 3291)

a)
(bleibt offen)
b)
Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schüttgut-Container müssen nicht poröse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten.
c)
Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb des geschlossenen Schüttgut-Containers in UNbauartgeprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein,
die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß-und Schlagfestigkeit gemäß ISO 7765-1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach

dem Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» standzuhalten. Jeder

Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens480 gsowohlinparalleleralsauchinsenkrechterEbenezurLängedesKunststoffsackshaben.

Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen.

d)
Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzte Matratzen, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden.
e)
Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert
werden,dieausreichendsaugfähigesMaterialenthalten,umdiegesamteMengeflüssigerStoffeaufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt.
f)
Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 entsprechen.
g)
Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 dürfen ebenfalls
verwendetwerden.Siemüssenordnungsgemäßgesichertsein,umunternormalenBeförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die
zusammenindemselbengeschlossenenSchüttgut-Containerbefördertwerden,müssenausreichend

voneinander getrennt sein, z. B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.

h)
Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben.
i)
Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschüttetes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und, soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wiederverwendet werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Abfällen dürfen keine anderen Güter zusammen mit Abfällen der UN-Nummer 3291 befördert werden. Diese anderen, in demselben geschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontaminationen untersucht werden.
7.3.2.7

Stoffe der Klasse 7

Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe Absatz 4.1.9.2.4.

7.3.2.8

Güter der Klasse 8

Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

7.3.2.9

Güter der Klasse 9

7.3.2.9.1

Für die UN-Nummer 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden.

DieSchüttgut-Containermüssenflüssigkeitsdichtseinodermiteinerflüssigkeitsdichten,durchstoßfesten
unddichtverschlossenenAuskleidungodereinemflüssigkeitsdichten,durchstoßfestenunddichtverschlossenenSackausgerüstetseinundmüssenüberMittelverfügen,umdiewährendderBeförderung

möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z. B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Schüttgut-Containern befördert werden, die 7-7 so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

7.3.3

Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1

b)
7-7
7.3.3

Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)

7.3.3.1

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts,

wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) bei einer Eintragung angegeben sind. Die nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwendeten Wagen mit Decken, gedeckten Wagen, bedeckten Container oder geschlossenenContainermüssennichtdenVorschriftendesKapitels6.11entsprechen.DieCodesVC 1,

VC 2 und VC 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) haben folgende Bedeutung:

Bem. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) der Code VC 1 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 1-Schüttgut-Container verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften

desUnterabschnitts7.3.3.2erfülltwerden.WenninKapitel3.2TabelleASpalte(17)derCode
VC 2 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 2-Schüttgut-Container für die Beförderungverwendetwerden,soferndieergänzendenVorschriftendesUnterabschnitts7.3.3.2erfüllt werden.
VC 1DieBeförderunginloserSchüttunginWagenmitDecken,in bedecktenContainernoderinbedeckten

Schüttgut-Containern ist zugelassen.

VC 2DieBeförderunginloserSchüttungingedecktenWagen,ingeschlossenenContainernoderingeschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC 3Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern, die den von

der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Normen entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.

7.3.3.2

Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden, gelten die folgenden in

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) angegebenen ergänzenden Vorschriften:

7.3.3.2.1

Güter der Klasse 4.1

AP 1Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
AP 2Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.
7.3.3.2.2

Güter der Klasse 4.2

AP 1Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
7.3.3.2.3

Güter der Klasse 4.3

AP 2Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.
AP 3Wagen mit Decken und bedeckte Container dürfen nur verwendet werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht

als Pulver, Granulat, Staub oder Asche) vorliegt. 7-8

AP 4GedeckteWagenundgeschlosseneContainermüssenmitluftdichtverschlossenenÖffnungenfürdas

Befüllen und Entleeren ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.

AP 5Die Ladetüren der gedeckten Wagen oder der geschlossenen Container müssen mit folgendemKennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

«ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

7.3.3.2.4

Güter der Klasse 5.1

AP 6WennderWagenoderderContainerausHolzodereinemanderenbrennbarenWerkstoffhergestelltist,
musseineundurchlässigebrandbeständigeAuskleidungodereineBeschichtungausNatriumsilicatoder
einemähnlichenStoffvorgesehensein.Deckenbzw.Planenmüssenebenfallsundurchlässigundnichtbrennbar sein.
AP 7Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden.
7.3.3.2.5

Güter der Klasse 6.1

AP 7Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden.
7.3.3.2.6

Güter der Klasse 8

AP 7Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden.
AP 8Bei der Auslegung der Ladeabteile der Wagen oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden.
Die Ladeabteile derWagenoderContainermüssenausStahlbestehen,dergegendieindenBatterien
enthaltenenätzendenStoffebeständigist.WenigerbeständigeStähledürfenverwendetwerden,wenn
entwedereineausreichendstarkeWanddickeodereinegegendieätzendenStoffebeständigeBeschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist.

Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen. Die Ladeabteile der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden. Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei -18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können.

7.3.3.2.7

Güter der Klasse 9

AP 2Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.
AP 9Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die
durchschnittlichnichtmehrals1000 mg/kganStoffenderzugeordnetenUN-Nummerenthalten,istzugelassen.DieKonzentrationdiesesStoffesoderdieserStoffedarfankeinerStellederLadunghöherals

10000 mg/kg sein. AP 10 Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und

dichtverschlossenenAuskleidungodereinemflüssigkeitsdichten,durchstoßfestenunddichtverschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z. B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte AltverpackungenmitRückständenderKlasse5.1müsseninWagenundContainernbefördertwerden,dieso

gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

AP 11 InÜbereinstimmungmitUnterabschnitt7.3.3.1CodeVC 3bedeutet«vonderzuständigenBehördedes

Ursprungslandes festgelegte Normen» für Zwecke der Beförderung von geschmolzenem Aluminium in loser Schüttung, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden müssen: 1. Allgemeine Anforderungen

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code