RID 7.3
Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
46 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften
7-4
Allgemeine Vorschriften
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Allgemeine Vorschriften
Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Wagen nur befördert werden,
wenn entweder
| Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich | zulässt, | und | die | in | Abschnitt | 7.3.3 | aufgeführten | Bedingungen | dieser | Sondervorschrift | zusammen |
|---|
mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.
| Abgesehen | hiervon | dürfen | ungereinigte | leere | Verpackungen | in | loser | Schüttung | befördert | werden, | sofern |
|---|
die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (17) für diese Güter aufgeführten Anweisungen für die Beförderung in loser Schüttung sind anzuwenden.
Bem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3.
Leere Schüttgut-Container, Container oder Wagen, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde,
| sind | in | derselben | Weise | zu | behandeln, | wie | es | das | RID | für | befüllte | Schüttgut-Container, Container | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wagen | vorschreibt, | es | sei | denn, | es | wurden | angemessene | Maßnahmen | ergriffen, | um | eine | Gefahr | auszuschließen. |
Wenn Schüttgut-Container, Container oder Wagen für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung ver-
wendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z. B. im
| Fall | von | bestimmten | Abfällen), | sind | Maßnahmen | zu | ergreifen, | um | Zündquellen | auszuschließen | und | eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gefährliche | elektrostatische | Entladung | während | der | Beförderung, | dem | Befüllen | oder | Entladen | zu | verhindern. |
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Stoffe, z. B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und
| nicht | dem | RID | unterliegende | Güter, | die | gefährlich | miteinander | reagieren | können, | dürfen | in | ein | und | demselben Schüttgut-Container, Container oder Wagen nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind: |
|---|
Bevor ein Schüttgut-Container, Container oder Wagen befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um
sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit
| des Schüttgut-Containers, Containers | oder | Wagens, | die | Ladung | zurückzuhalten, | beeinträchtigen | können. |
|---|
«In bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, wie obere und untere seitliche
| Längsträger, | obere | und | untere | Querträger, | Türschwelle | und | Türträger, | Bodenquerträger, | Eckpfosten | und |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Eckbeschläge eines | Schüttgut-Containers | oder | Containers, | keine | größeren | Beschädigungen | aufweisen. |
«Größere Beschädigungen» umfassen, soweit für das betreffende Beförderungsmittel zutreffend:
Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können,
sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.
Schüttgut-Container, Container oder Aufbauten von Wagen müssen staubdicht und so verschlossen sein,
| dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- | oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. |
|---|
Stoffe müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung
des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.
Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.
Stoffe dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, des Containers, des Wagens,
| der | Dichtungen | und | der | Ausrüstung, | einschließlich | Deckel | und | Planen, | sowie | mit | den | Schutzauskleidungen, | die | mit | dem | Ladegut | in | Kontakt | stehen, | reagieren | oder | diese | bedeutsam | schwächen. | SchüttgutContainer, Container oder Wagen müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers, Containers | oder | Wagens | kommen | können, | die | durch | den | Stoff | oder | Rückstände | dieses | Stoffes | angegriffen |
werden können.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container, Container oder
Wagen untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des SchüttgutContainers, Containers oder Wagens keine Rückstände verbleiben, die
| – | eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können; | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | die | bauliche | Unversehrtheit | des | Schüttgut-Containers, Containers | oder | Wagens | schädigen | können | oder |
| – | die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Wagens, die gefährlichen Güter zurückzuhalten, beeinträchtigen können. |
Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers, Containers oder
des Aufbaus des Wagens keine gefährlichen Rückstände anhaften.
Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten
zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.
Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 a)
Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.
| Die Codes BK 1, BK 2 und BK 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) | haben folgende Bedeutung: |
|---|---|
| BK 1: | Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. |
| BK 2: | Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. |
| BK 3: | Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen. |
Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern
Bem. Flexible Schüttgut-Container, die nach Unterabschnitt 6.11.5.5 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein RID-Vertragsstaat ist, dürfen dennoch für Beförderungen gemäß RID verwendet werden.
Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen,
dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder,
| sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- | und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen aufweisen. |
|---|
Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher
Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.
Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwi-
ckeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.
Flexible Schüttgut-Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das Verhältnis Höhe zu Breite
1,1 nicht überschreitet. Die höchstzulässige Bruttomasse der flexiblen Schüttgut-Container darf 14 Tonnen nicht überschreiten.
Der verwendete Schüttgut-Container muss den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen.
Güter der Klasse 4.2
| Die | in | einem | Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse | muss | so | bemessen | sein, | dass | die | Selbstentzündungstemperatur größer als 55 °C ist. |
|---|
Güter der Klasse 4.3
Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
Güter der Klasse 5.1
Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.
Güter der Klasse 6.2
Tierische Stoffe der Klasse 6.2
| Tierische | Stoffe, | die | ansteckungsgefährliche | Stoffe | (UN-Nummern | 2814, | 2900 | und | 3373) | enthalten, | sind |
|---|
zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden:
Bem. Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden.
Abfälle der Klasse 6.2 (UN-Nummer 3291)
| die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß- | und Schlagfestigkeit gemäß ISO 7765-1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach |
|---|
dem Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» standzuhalten. Jeder
| Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens | 480 g | sowohl | in | paralleler | als | auch | in | senkrechter | Ebene | zur | Länge | des | Kunststoffsacks | haben. |
|---|
Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen.
| werden, | die | ausreichend | saugfähiges | Material | enthalten, | um | die | gesamte | Menge | flüssiger | Stoffe | aufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt. |
|---|
| verwendet | werden. | Sie | müssen | ordnungsgemäß | gesichert | sein, | um | unter | normalen | Beförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zusammen | in | demselben | geschlossenen | Schüttgut-Container | befördert | werden, | müssen | ausreichend |
voneinander getrennt sein, z. B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.
Stoffe der Klasse 7
Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe Absatz 4.1.9.2.4.
Güter der Klasse 8
Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
Güter der Klasse 9
Für die UN-Nummer 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden.
| Die | Schüttgut-Container | müssen | flüssigkeitsdicht | sein | oder | mit | einer | flüssigkeitsdichten, | durchstoßfesten | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | dicht | verschlossenen | Auskleidung | oder | einem | flüssigkeitsdichten, | durchstoßfesten | und | dicht | verschlossenen | Sack | ausgerüstet | sein | und | müssen | über | Mittel | verfügen, | um | die | während | der | Beförderung |
möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z. B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Schüttgut-Containern befördert werden, die 7-7 so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1
Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts,
| wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) bei einer Eintragung angegeben sind. Die nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwendeten Wagen mit Decken, gedeckten Wagen, bedeckten Container oder geschlossenen | Container | müssen | nicht | den | Vorschriften | des | Kapitels | 6.11 | entsprechen. | Die | Codes | VC 1, |
|---|
VC 2 und VC 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) haben folgende Bedeutung:
Bem. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) der Code VC 1 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 1-Schüttgut-Container verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften
| des | Unterabschnitts | 7.3.3.2 | erfüllt | werden. | Wenn | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | (17) | der | Code |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VC 2 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 2-Schüttgut-Container für die Beförderung | verwendet | werden, | sofern | die | ergänzenden | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 7.3.3.2 | erfüllt werden. | ||||
| VC 1 | Die | Beförderung | in | loser | Schüttung | in | Wagen | mit | Decken, | in bedeckten | Containern | oder | in | bedeckten |
Schüttgut-Containern ist zugelassen.
| VC 2 | Die | Beförderung | in | loser | Schüttung | in | gedeckten | Wagen, | in | geschlossenen | Containern | oder | in | geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VC 3 | Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern, die den von |
der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Normen entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden, gelten die folgenden in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) angegebenen ergänzenden Vorschriften:
Güter der Klasse 4.1
| AP 1 | Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein. |
|---|---|
| AP 2 | Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen. |
Güter der Klasse 4.2
| AP 1 | Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein. |
|---|
Güter der Klasse 4.3
| AP 2 | Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen. |
|---|---|
| AP 3 | Wagen mit Decken und bedeckte Container dürfen nur verwendet werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht |
als Pulver, Granulat, Staub oder Asche) vorliegt. 7-8
| AP 4 | Gedeckte | Wagen | und | geschlossene | Container | müssen | mit | luftdicht | verschlossenen | Öffnungen | für | das |
|---|
Befüllen und Entleeren ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.
| AP 5 | Die Ladetüren der gedeckten Wagen oder der geschlossenen Container müssen mit folgendem | Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: |
|---|
«ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Güter der Klasse 5.1
| AP 6 | Wenn | der | Wagen | oder | der | Container | aus | Holz | oder | einem | anderen | brennbaren | Werkstoff | hergestellt | ist, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| muss | eine | undurchlässige | brandbeständige | Auskleidung | oder | eine | Beschichtung | aus | Natriumsilicat | oder | |||||
| einem | ähnlichen | Stoff | vorgesehen | sein. | Decken | bzw. | Planen | müssen | ebenfalls | undurchlässig | und | nichtbrennbar sein. | |||
| AP 7 | Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden. |
Güter der Klasse 6.1
| AP 7 | Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden. |
|---|
Güter der Klasse 8
| AP 7 | Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden. | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| AP 8 | Bei der Auslegung der Ladeabteile der Wagen oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden. | ||||||||||||
| Die Ladeabteile der | Wagen | oder | Container | müssen | aus | Stahl | bestehen, | der | gegen | die | in | den | Batterien |
| enthaltenen | ätzenden | Stoffe | beständig | ist. | Weniger | beständige | Stähle | dürfen | verwendet | werden, | wenn | ||
| entweder | eine | ausreichend | starke | Wanddicke | oder | eine | gegen | die | ätzenden | Stoffe | beständige | Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. |
Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen. Die Ladeabteile der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden. Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei -18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können.
Güter der Klasse 9
| AP 2 | Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen. | ||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| AP 9 | Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die | ||||||||||||||||||||||||||
| durchschnittlich | nicht | mehr | als | 1000 mg/kg | an | Stoffen | der | zugeordneten | UN-Nummer | enthalten, | ist | zugelassen. | Die | Konzentration | dieses | Stoffes | oder | dieser | Stoffe | darf | an | keiner | Stelle | der | Ladung | höher | als |
10000 mg/kg sein. AP 10 Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und
| dicht | verschlossenen | Auskleidung | oder | einem | flüssigkeitsdichten, | durchstoßfesten | und | dicht | verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z. B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen | mit | Rückständen | der | Klasse | 5.1 | müssen | in | Wagen | und | Containern | befördert | werden, | die | so |
|---|
gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
| AP 11 In | Übereinstimmung | mit | Unterabschnitt | 7.3.3.1 | Code | VC 3 | bedeutet | «von | der | zuständigen | Behörde | des |
|---|
Ursprungslandes festgelegte Normen» für Zwecke der Beförderung von geschmolzenem Aluminium in loser Schüttung, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden müssen: 1. Allgemeine Anforderungen