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RID 7.2

Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken

5 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften

7-2

7.2.1

Sofern in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verla-

den werden in:

a)
gedeckte Wagen oder geschlossene Container oder
b)
Wagen mit Decken oder bedeckte Container oder
c)
offene Wagen (ohne Decken) oder offene Container ohne Plane.
7.2.2

Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen in gedeckte Wagen oder in

Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden.

7.2.3

(bleibt offen)

7.2.4

Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (16) ein mit dem Buch-

staben «W» beginnender alphanumerischer Code angegeben ist:

W 1Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte

Container zu verladen.

W 2Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container zu verladen.Gegenstände,diewegenihrerAbmessungenoderihrerMassenichtingedeckteWagenodergeschlossene Container verladen werden können, dürfen auch in offenen Wagen oder Containern befördert
werden.SiemüssenmitWagendeckenabgedecktwerden.FürdieBeförderungvonStoffenundGegenständenderUnterklassen1.1,1.2,1.3,1.5und1.6,auchwenndieseinGroßcontainernverladensind,
müssenGüterwagenmitordnungsgemäßenFunkenschutzblechenverwendetwerden.BeiWagenmiteinembrennbarenBodendürfendieFunkenschutzblechenichtunmittelbaramWagenbodenangebracht

sein.

Militärische Sendungen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, die zur Ausrüstung oder Struktur militärischenMaterialsgehören,dürfenunterdenfolgendenBedingungenauchaufoffeneWagenverladen

werden:

die Sendungen müssen von oder im Auftrag der zuständigen militärischen Behörde begleitet werden;
die Zündeinrichtungen, die nicht mindestens zwei wirksame Sicherheitsvorrichtungen enthalten, müssen
entferntsein,esseidenn,dieStoffeundGegenständesindinabgeschlossenenMilitärfahrzeugenuntergebracht.
W 3BeiderBeförderungvonpulverförmigen,rieselfähigenStoffensowievonFeuerwerkskörpernmussder

Boden des Wagens oder Containers eine nicht metallene Oberfläche oder Abdeckung haben.

W 4(bleibt offen)

W 5 Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.

W 6(bleibt offen)
W 7Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container mit ausreichender Belüftung zu

verladen.

W 8Für die Beförderung von Versandstücken, die mit einem zusätzlichen Zettel nach Muster 1 versehen sind,

dürfen nur Wagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden, auch wenn diese Stoffe in Großcontainern verladen sind. Bei Wagen mit einem brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein.

W 9Die Versandstücke sind in gedeckten Wagen, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen

Containern zu befördern.

W 10Großpackmittel(IBC)sindingedecktenWagenoderWagenmitDeckenoderingeschlossenenoderbedeckten Containern zu befördern.
W 11Großpackmittel(IBC),ausgenommenmetalleneIBCundstarreKunststoff-IBC,sindingedecktenWagen

oder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern.

W 12Großpackmittel(IBC)desTyps31HZ2(31HA2,31HB2,31HN2,31HD2und31HH2)sindingedeckten

Wagen oder geschlossenen Containern zu befördern.

W 13WennderStoffinSäcken5H1,5L1oder5M1verpacktist,sosinddieseingedecktenWagenodergeschlossenen Containern zu befördern.

7-3

W 14DruckgaspackungenundGaspatronen,diegemäßKapitel3.3Sondervorschrift327fürWiederaufarbeitungs-oder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Wagen oder Containern befördert werden.
W 15Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Wagen oder in geschlossenen Containern zu befördern.

7-4 Kapitel 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung

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