RID 7.2
Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken
5 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften
7-2
Sofern in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verla-
den werden in:
Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen in gedeckte Wagen oder in
Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden.
(bleibt offen)
Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (16) ein mit dem Buch-
staben «W» beginnender alphanumerischer Code angegeben ist:
| W 1 | Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte |
|---|
Container zu verladen.
| W 2 | Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container zu verladen. | Gegenstände, | die | wegen | ihrer | Abmessungen | oder | ihrer | Masse | nicht | in | gedeckte | Wagen | oder | geschlossene Container verladen werden können, dürfen auch in offenen Wagen oder Containern befördert | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden. | Sie | müssen | mit | Wagendecken | abgedeckt | werden. | Für | die | Beförderung | von | Stoffen | und | Gegenständen | der | Unterklassen | 1.1, | 1.2, | 1.3, | 1.5 | und | 1.6, | auch | wenn | diese | in | Großcontainern | verladen | sind, |
| müssen | Güterwagen | mit | ordnungsgemäßen | Funkenschutzblechen | verwendet | werden. | Bei | Wagen | mit | einem | brennbaren | Boden | dürfen | die | Funkenschutzbleche | nicht | unmittelbar | am | Wagenboden | angebracht |
sein.
| Militärische Sendungen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, die zur Ausrüstung oder Struktur militärischen | Materials | gehören, | dürfen | unter | den | folgenden | Bedingungen | auch | auf | offene | Wagen | verladen |
|---|
werden:
| – | die Sendungen müssen von oder im Auftrag der zuständigen militärischen Behörde begleitet werden; | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | die Zündeinrichtungen, die nicht mindestens zwei wirksame Sicherheitsvorrichtungen enthalten, müssen | ||||||||||||
| entfernt | sein, | es | sei | denn, | die | Stoffe | und | Gegenstände | sind | in | abgeschlossenen | Militärfahrzeugen | untergebracht. |
| W 3 | Bei | der | Beförderung | von | pulverförmigen, | rieselfähigen | Stoffen | sowie | von | Feuerwerkskörpern | muss | der |
Boden des Wagens oder Containers eine nicht metallene Oberfläche oder Abdeckung haben.
| W 4 | (bleibt offen) |
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W 5 Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.
| W 6 | (bleibt offen) |
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| W 7 | Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen oder geschlossene Container mit ausreichender Belüftung zu |
verladen.
| W 8 | Für die Beförderung von Versandstücken, die mit einem zusätzlichen Zettel nach Muster 1 versehen sind, |
|---|
dürfen nur Wagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden, auch wenn diese Stoffe in Großcontainern verladen sind. Bei Wagen mit einem brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein.
| W 9 | Die Versandstücke sind in gedeckten Wagen, in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in geschlossenen |
|---|
Containern zu befördern.
| W 10 | Großpackmittel | (IBC) | sind | in | gedeckten | Wagen | oder | Wagen | mit | Decken | oder | in | geschlossenen | oder | bedeckten Containern zu befördern. |
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| W 11 | Großpackmittel | (IBC), | ausgenommen | metallene | IBC | und | starre | Kunststoff-IBC, | sind | in | gedeckten | Wagen |
oder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern.
| W 12 | Großpackmittel | (IBC) | des | Typs | 31HZ2 | (31HA2, | 31HB2, | 31HN2, | 31HD2 | und | 31HH2) | sind | in | gedeckten |
|---|
Wagen oder geschlossenen Containern zu befördern.
| W 13 | Wenn | der | Stoff | in | Säcken | 5H1, | 5L1 | oder | 5M1 | verpackt | ist, | so | sind | diese | in | gedeckten | Wagen | oder | geschlossenen Containern zu befördern. |
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| W 14 | Druckgaspackungen | und | Gaspatronen, | die | gemäß | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 327 | für | Wiederaufarbeitungs- | oder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Wagen oder Containern befördert werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| W 15 | Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Wagen oder in geschlossenen Containern zu befördern. |
7-4 Kapitel 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung