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RID 7.1

Allgemeine Vorschriften

8 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften

7-1

7.1.1

Die Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Verwendung einer bestimmten Beförderungsausrüstung

nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels 7.2 für die Beförderung in Versandstücken, des Kapitels 7.3 für die Beförderung in loser Schüttung. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Kapitels 7.5 bezüglich der Be- und Entladung und der Handhabung zu beachten.

In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten (16),(17)und (18) sind die für bestimmte gefährliche Güter anwendbaren

Sondervorschriften dieses Teils angegeben.

Bem. Wagen dürfen mit Detektionseinrichtungen ausgerüstet sein, welche das Auftreten einer Entgleisung anzeigen oder darauf reagieren, vorausgesetzt, die Vorschriften für die Zulassung der Inbetriebnahme solcher Wagen werden erfüllt.

Durch die Vorschriften für die Inbetriebnahme von Wagen darf die Verwendung solcher Detektionseinrichtungen nichtuntersagtoderauferlegtwerden.DerVerkehrvonWagendarfaufgrunddes

Vorhandenseins oder des Fehlens solcher Einrichtungen nicht eingeschränkt werden.

7.1.2

(gestrichen)

7.1.3

Großcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Tankcontainer, die unter die Definition «Container» des

CSC in der jeweils geänderten Fassung oder der von der UIC veröffentlichten IRS 50591 («WechselbehälterfürdenhorizontalenUmschlagTechnischeBedingungenfürdenEinsatziminternationalenVerkehr»)1)
und IRS 50592 («Intermodale Ladeeinheiten für Vertikalumschlag, außer Sattelanhänger, zur Beförderung auf Wagen – Mindestanforderungen»)2) fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder der Rahmen des ortsbeweglichen Tanks, des MEGC oderdesTankcontainersdenBestimmungendesCSCoderdenBestimmungenderIRS 50591und

IRS 50592 der UIC entspricht.

7.1.4

(gestrichen)

7.1.5

(bleibt offen)

7.1.6

(bleibt offen)

7.1.7

(gestrichen)

1) Erste Fassung der ab 1. Juni 2020 geltenden IRS (International Railway Solution). 2) Dritte Fassung der ab 1. Dezember 2023 geltenden IRS (International Railway Solution). 7-2 Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken

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