RID 6.8
entsprechen.
96 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.8.1.1 Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für
| – | Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen (linke Spalte), |
|---|
– Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte). 6.8.1.2 Diese Vorschriften gelten für
| Kesselwagen, | abnehmbare | Tanks | und | Batteriewagen |
|---|
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger oder körniger Stoffe. 6.8.1.3 Im Abschnitt 6.8.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für Batteriewagen und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte
Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Baumusterzulassung und die Prüfungen
Die nachfolgenden Vorschriften beschreiben, wie die in Abschnitt 1.8.7 beschriebenen Verfahren anzuwenden sind.
Bem. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich der Übereinstimmung der Prüfstellen mit den Vorschriften des Abschnitts 1.8.6 und unbeschadet der Rechte und Pflichten, insbesondere der Notifizierung und Anerkennung, die für sie durch Vereinbarungen oder Rechtsakte (z. B. Richtlinie 2010/35/EU) festgelegt sind, welche die Vertragsparteien des ADR/RID-Vertragsstaaten anderweitig binden. Für Zwecke dieses Unterabschnitts bedeutet «Registrierungsland» der RID-Vertragsstaat, in dem der Wagen registriert ist, auf dem der Tank befestigt ist.
| – | der RID-Vertragsstaat, in dem das Unternehmen |
|---|
des Eigentümers oder Betreibers registriert ist;
| – wenn | das | Unternehmen | des | Eigentümers | oder | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Betreibers | nicht | bekannt | ist, | der | RID-Vertragsstaat | der | zuständigen | Behörde, | welche | die | mit |
| der erstmaligen Prüfung betraute Prüfstelle zugelassen hat. | Ungeachtet | des | Unterabschnitts |
b) oder 6.8.1.5.4 b) verwendet wird, muss der Hersteller oder die Prüfeinrichtung:
oder 6.8.1.5.6 genannten Prüfstelle auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen
auszustellen. In diese Bescheinigungen ist ein Verweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder auf die Tankcodierung und die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften gemäß Absatz 6.8.2.3.2 aufzunehmen. Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batteriewagens oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7). 6.8.2.4.6 (gestrichen)
Vorschriften für alle Klassen
Vorschriften für alle Klassen
und
6.8.3.1zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember EN 14025:2013 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Drucktanks aus Metall – Auslegung und Bau
Bau
Grundsätze 6.8.2.1.1
| Die | Tankkörper, | ihre | Bedienungsausrüstung | und | ihre | bauliche | Ausrüstung | müssen | so | beschaffen | sein, |
|---|
dass sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungs- öffnungen austreten)
| – | unter normalen Beförderungsbedingungen den in Absatz 6.8.2.1.2 und 6.8.2.1.13 definierten statischen |
|---|
und dynamischen Beanspruchungen standhalten, – den in Absatz 6.8.2.1.15 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten. 6.8.2.1.2 Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, dass sie
| bei | der | höchstzulässigen | Masse | der | Füllung | den |
|---|---|---|---|---|---|---|
| beim | Eisenbahnverkehr | auftretenden | Beanspruchungen | standhalten. |
2)
| Hinsichtlich | dieser | Beanspruchungen ist es angezeigt, sich auf die Versuche |
|---|
zu beziehen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind.
| Die | Tankcontainer3) | |
|---|---|---|
| einschließlich | ihrer | Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen |
können:
| – | 2-fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung; | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | 1-fache | Gesamtmasse | horizontal | seitwärts | zur | ||||||
| Fahrtrichtung | (wenn | die | Fahrtrichtung | nicht | eindeutig | bestimmt | ist, | gilt | die | 2-fache | Gesamtmasse in jeder Richtung); |
| – | 1-fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und |
– 2-fache Gesamtmasse vertikal abwärts. 6.8.2.1.3 Die Wände des Tankkörpers müssen mindestens die festgelegten Dicken haben nach den Absätzen
Bau
und
6.8.3.1bis auf Weiteres EN 13094:2004 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar – Auslegung und Bau 6.8.2.1 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember EN 13094:2008 + AC:2008 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar – Auslegung und Bau 6.8.2.1 zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember EN 13094:2015 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar – Auslegung und Bau
Bem. Der Leitfaden auf der Website der OTIF (https:// otif.org/de/?page_id=1105) findet ebenfalls Anwendung. 6.8.2.1zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN 13094:2020 + A1:2022 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metalltanks mit Entleerung durch Schwerkraft – Auslegung und Bau 6.8.2.1 bis auf Weiteresfür die Ausrüstung EN 14432:2006
| Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte – Produktauslass- | und |
|---|
Gaswechselventile 6.8.2.2.1 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 14432:2014 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen
| – Produktabsperr- | und Gaswechselventile |
|---|
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN 14432:2023 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen
| – Produktabsperr- | und Gaswechselventile |
|---|
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 14433:2006 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte – Bodenventile 6.8.2.2.1 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 14433:2014 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen – Bodenventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN 14433:2023 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen – Bodenventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 bis auf Weiteres EN ISO 23826:2021 Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen 6.8.2.1.1 und 6.8.2.2.1 ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 13799:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Füllstandsanzeiger für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG) 6.8.2.2.1 und
1
bis auf Weiteres 6.8.2.6.2 Baumusterprüfung und Prüfung Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich. Für die Baumusterprüfung und Prüfung von Tanks muss aus der nachstehenden Tabelle eine Norm, die gemäß der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden. In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.8 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist. Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar (1) (2) (3) (4) EN 12972:2018 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prü- fung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks
3,
6.8.2.3, 6.8.2.4, 6.8.3.4 bis zum 31. Dezember EN 12972:2018 + A1:2024 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prü- fung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks
3,
6.8.2.3,
und
6.8.3.1zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 14025:2023 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metallische Drucktanks – Auslegung und Bau
Bem. Die Werkstoffe der Tankkörper müssen mindestens durch eine gemäß der Norm EN 10204 ausgestellte Typ- 3.1-Bescheinigung bestätigt sein.
und
6.8.3.1zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN 14025:2018 + AC:2020 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metallische Drucktanks – Auslegung und Bau
Bem. Die Werkstoffe der Tankkörper müssen mindestens durch eine Typ-3.1-Bescheinigung gemäß der Norm EN 10204 bescheinigt werden.
und
6.8.3.1zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN 14025:2013 + A1:2016 (ausgenommen Anlage B) Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metallische Drucktanks – Auslegung und Bau
und 6.8.2.1.18. 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20.
6.8.2.1.4 Die Tankkörper müssen nach den Bestimmungen der in Unterabschnitt 6.8.2.6 aufgeführten Normen oder eines von der zuständigen Behörde gemäß Unterabschnitt 6.8.2.7 anerkannten technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, in denen bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke
| des Tankkörpers die höchsten und tiefsten Einfüll- | und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die |
|---|
Mindestanforderungen der Absätze 6.8.2.1.6 bis 6.8.2.1.26 müssen jedoch eingehalten werden. 6.8.2.1.5 Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tankkörpers, die auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt wird, gewährleistet sein (erhöhter Berechnungsdruck) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen (siehe Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4). 2) Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn – die für die Prüfung der Konformität mit der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI)
| des | Teilsystems «Fahrzeuge – | Güterwagen» | des | Eisenbahnsystems | in | der | Europäischen | Union |
|---|
(Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013) benannte Stelle oder
| – das für die Prüfung der Konformität mit den einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) zum Teilsystem | Fahrzeuge | – | Güterwagen | bestimmte | Prüfungsorgan: | GÜTERWAGEN | – | (Ref. A | 94- |
|---|
02/2.2012 vom 1. Januar 2014) zusätzlich zu den Anforderungen der oben genannten TSI oder ETV erfolgreich die Konformität mit den Vorschriften des RID bewertet und und durch die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats bestätigt hat. 3) Siehe auch Abschnitt 7.1.3. 6.8.2.1.6
| Die | Schweißverbindungen | müssen | nach | den | Regeln | der | Technik | ausgeführt | sein | und | volle | Sicherheit |
|---|
bieten. Die Schweißarbeiten und ihre Prüfung müssen den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.23 entsprechen. 6.8.2.1.7 Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tankkörper gegen das Risiko der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen.
| Tankkörper, ausgenommen Tankkörper gemäß Absatz 6.8.2.2.6, die für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen | ausgelegt | sind, | müssen | in | der | Lage | sein, | einem | äußeren | Überdruck | von | mindestens | 21 kPa |
|---|
(0,21 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen für einen niedrigeren äußeren Überdruck, der nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) beträgt, ausgelegt sein. Die Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist. Tankkörper, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten. Werkstoffe des Tankkörpers 6.8.2.1.8
| Die Tankkörper müssen aus geeigneten metallenen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen | Klassen | nicht | andere | Temperaturbereiche | vorgesehen | sind, |
|---|---|---|---|---|---|---|
| bei | einer | Temperatur | zwischen |
-20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrisskorrosion sein müssen. 6.8.2.1.9 Die Werkstoffe der Tankkörper oder ihrer Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1) oder die unter Einwirkung des Inhalts gefährliche Verbindungen bilden oder den Werkstoff merklich schwächen. Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tankkörpers verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicke des Tankkörpers nach sich, so muss diese bei der Herstellung um einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke des Tankkörpers nicht berücksichtigt werden.
0
Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflusszone gewährleistet werden kann.
| Bei | Verwendung | von | Feinkornstahl | darf | nach | den | Werkstoffspezifikationen | der | garantierte | Wert | der |
|---|
Streckgrenze Re nicht größer als 460 N/mm und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit Rm nicht größer als 725 N/mm sein.
1
Bei geschweißten Tankkörpern aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.
| Re | = | Streckgrenze für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze oder |
|---|
0,2-%-Dehngrenze für Stähle ohne ausgeprägte Streckgrenze (1-%-Dehngrenze für austenitische Stähle)
| Rm | = | Zugfestigkeit |
|---|
Bei der Ermittlung dieses Verhältnisses sind in jedem Fall die im Werkstoffabnahmezeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen.
2
Die Bruchdehnung in % bei Stahl muss mindestens dem Zahlenwert ermittelte Zugfestigkeit in N/ mm entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen 4) . 4)
| Für | Bleche | ist | die | Zugprobe | quer | zur | Walzrichtung | zu | entnehmen. | Die | Dehnung | nach | Bruch | wird | an |
|---|
Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge l zwischen den Messmarken gleich dem 5-fachen Stabdurchmesser d ist (l = 5 d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge l nach der Formel l = 5,65 F berechnet, wobei F gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. Berechnung der Wanddicke des Tankkörpers
3
Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die im Absatz 6.8.2.1.1 erwähnten und gegebenenfalls die folgenden Beanspruchungen berücksichtigt werden:
| Bei Wagen, | bei | denen | der | Tank | selbsttragend | ist, |
|---|
muss der Tankkörper so berechnet werden, dass er
| den | dadurch | entstehenden | Beanspruchungen | neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann. |
|---|---|---|---|---|
| Unter Wirkung jeder dieser Beanspruchungen müssen | folgende | Sicherheitskoeffizienten | eingehalten |
werden:
| – bei | metallenen | Werkstoffen | mit | ausgeprägter |
|---|---|---|---|---|
| Streckgrenze | ein | Sicherheitskoeffizient | von | 1,5, |
bezogen auf die ausgeprägte Streckgrenze, oder
| – bei | metallenen | Werkstoffen | ohne | ausgeprägte | |
|---|---|---|---|---|---|
| Streckgrenze | ein | Sicherheitskoeffizient | von | 1,5, | |
| bezogen | auf | die | garantierte | 0,2-%-Dehngrenze | |
| (bei | austenitischen | Stählen | auf | die | 1-%-Dehngrenze). |
4
Der Berechnungsdruck ist im zweiten Teil der Tankcodierung (siehe Unterabschnitt 4.3.4.1) gemäß Kapitel
und 6.8.2.1.18 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20
gefordert wird. 4.3.2.3.2 (bleibt offen)
| Die Tankcontainer/MEGC müssen während der Beförderung | so | auf | dem | Tragwagen verladen | sein, |
|---|
dass sie durch Einrichtungen des Tragwagens oder
| des | Tankcontainers/MEGC | selbst | ausreichend | gegen | seitliche | und | rückwärtige | Stöße | sowie | gegen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Überrollen | geschützt | sind |
3)
| . | Wenn | die | Tankcontainer/MEGC, | einschließlich | der | Bedienungsausrüstungen, | so | gebaut | sind, | dass | sie | den | Stößen | und |
|---|
3) Beispiele für den Schutz der Tankkörper: – Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z. B. aus Längsträgern bestehen, die den Tankkörper auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen. – Der Schutz gegen Überrollen kann z. B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen. – Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z. B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen. dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nö- tig, sie auf diese Weise zu sichern. 4.3.2.3.3 Während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen so verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen
| gelangen | kann. | Die | Öffnungen | der | Tanks | mit | Untenentleerung | müssen | mit | Schraubkappen, | Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Nach dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks, Batteriewagen und MEGC in geschlossener Stellung sind |
|---|
und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr von Tanks. 4.3.2.3.4 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. 4.3.2.3.5 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. 4.3.2.3.6 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen befördert werden. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tankkörper selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befüllten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind. 4.3.2.3.7
| Nach dem festgelegten Datum für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.12 vorgeschriebene | Prüfung | dürfen | Kesselwagen, | abnehmbare | Tanks, | Batteriewagen, | Tankcontainer, | Tankwechselaufbauten | (Tankwechselbehälter) | und | MEGC | weder | befüllt | noch | zur | Beförderung | aufgegeben |
|---|
werden. Jedoch dürfen Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor dem festgelegten Datum der nächsten Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden:
| bei | der | fälligen | Prüfung | um | eine | wiederkehrende | Prüfung | nach | Absatz | 6.8.2.4.2, | 6.8.3.4.6 | a) | und |
|---|
einen höheren Wert ergibt.
TC 3 Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein. TC 4 Tankkörper müssen mit einer Emailleauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird. TC 5 Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. TC 6 Die Wanddicke von Tanks, die aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus
| Aluminiumlegierung | hergestellt | sind, | muss | nicht | mehr | als | 15 mm betragen, auch wenn die Berechnung |
|---|
nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt. TC 7 (bleibt offen)
| emperatur | des | Phosphors | über | die | Beladetemperatur | des | Tankkörpers | verhindert | wird. | Die | anderen |
|---|
Rohre müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein.
| Der | Tank | muss | mit | einer | Messeinrichtung | zum | Nachprüfen | des | Phosphorstandes | versehen | sein | und, |
|---|
wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand anzeigt. TE 4 Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein. TE 5
| Wenn | die | Tankkörper | mit | einer | Wärmeisolierung | versehen | sind, | muss | diese | aus | schwer | entzündbaren |
|---|
Werkstoffen bestehen. TE 6 Die Tanks dürfen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch
| den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- | oder Unterdrucks |
|---|
im Innern des Tankkörpers verhindert wird. TE 7 Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äußeren Absperreinrichtung am Ende jedes Auslaufstutzens besteht. Am Ausgang jeder äußeren Absperreinrichtung ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muss die innere Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden und geschlossen bleiben. TE 8 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen. TE 9 Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im Innern des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert wird. TE 10 Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch den fest gewordenen Stoff möglich ist. Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein. TE 11
| Die | Tankkörper | sowie | ihre | Bedienungsausrüstungen | müssen | so | beschaffen | sein, | dass | das | Eindringen |
|---|
fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tankkörpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird. Ein Sicherheitsventil, welches das Eindringen fremder Substanzen verhindert, erfüllt diese Vorschrift ebenfalls. TE 12 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.3.2.14 versehen sein. Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine brennbaren Stoffe enthalten. Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.
| Die | Tanks | müssen | mit | Sicherheitsventilen | und | Notfall-Druckentlastungseinrichtungen | ausgerüstet | sein. |
|---|
Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und dem Baumuster des Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden.
| Die | Tanks | müssen | mit | federbelasteten | Sicherheitsventilen | ausgerüstet | sein, | um | einen | wesentlichen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Druckaufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils | (-ventile) | ist | auf | der | Grundlage | der | Prüfergebnisse | nach | Sondervorschrift | TA 2 | fes |
| tzulegen. | Der |
Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der Tank umstürzt. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanks dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheib
| en | ausgeführt | sein, | die | so | ausgelegt | sind, | dass | sämtliche | entstehenden | Zersetzungsprodukte | und |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dämpfe entlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung | während | eines | Zeitraums | von | mindestens | einer | Stund | ||||
| e | unter | Bedingungen | entwickeln, | die |
durch folgende Formeln definiert werden: q = 70961·F·A 0,82 , wobei:
| q | = Wärmeaufnahme [W] |
|---|
A = benetzte Fläche [m ]
| F | = Isolierungsfaktor [-] | |
|---|---|---|
| F | = | 1 für nicht isolierte Tanks oder |
| F | = |
() T923 U PO − für isolierte Tanks,wobei:
| K = | Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m |
|---|
-1 ·K -1 ]
| L | = | Dicke der Isolierungsschicht [m] |
|---|---|---|
| U | = | K/L = Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung [W·m |
-2 ·K -1 ] T PO
| = | Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]. |
|---|
Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte
| und | auf | der | Grundlage | der | Prüfergebnisse | nach | Sondervorschrift | TA 2 | festgelegt | sein. | Die | Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt. |
|---|
Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben. Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen. Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlagsicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nichtbrennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen. TE 13 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. TE 14 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit dem Tankkörper und/oder Bauteilen des Heizsystems müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt wurde. TE 15 (gestrichen) TE 16 (gestrichen) TE 17 Für abnehmbare Tanks23)gelten folgende Vorschriften:
| Um | bei | einem | Auflaufstoß | oder | Unfall | das | Schadensausmaß | zu | reduzieren, | müssen | Kesselwagen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | Stoffe, | die | in | flüssigem | Zustand | befördert | werden, und Gase sowie Batteriewagen eine Energie in |
Höhe von mindestens 800 kJ je Wagenende durch
| elastische | oder | plastische | Verformung | definierter |
|---|
Bauteile des Untergestells oder ähnliche Verfahren
| (z. | B. Einsatz | von | Crashelementen) | aufnehmen | |
|---|---|---|---|---|---|
| können. | Die | Ermittlung | der | Energieaufnahme | bezieht sich auf einen Auflauf in einem geraden Gleis. |
Die Energieaufnahme durch plastische Verformung
| darf | erst | bei | Bedingungen | erfolgen, | die | außerhalb |
|---|
des normalen Eisenbahnbetriebs (Auflaufgeschwindigkeit ist größer als 12 km/h oder die Einzelpufferkraft ist größer als 1500 kN) liegen.
| Bei | der | Energieaufnahme | bis | höchstens | 800 kJ | je |
|---|
Wagenende darf es zu keiner Krafteinleitung in den
| Tankkörper | kommen, | die | zu | einer | sichtbaren, | bleibenden Verformung des Tankkörpers führen kann. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Vorschriften | dieser | Sondervorschrift | gelten | als | ||||
| erfüllt, | wenn | kollisionssichere | Puffer | (Energieverzehrelemente) | gemäß | Abschnitt | 7 | der | Norm |
| EN 15551:2009 | + | A1:2010 | (Bahnanwendungen | – |
Schienenfahrzeuge – Puffer) verwendet werden und
| die | Festigkeit | der | Wagenkästen | dem | Abschnitt | 6.3 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| und dem | Unterabschnitt | 8.2.5.3 | der | Norm | ||
| EN 12663-2:2010 | (Bahnanwendungen | – | Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen – Teil 2: Güterwagen) entspricht. |
(bleibt offen) 23) Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.
| Die | Vorschriften | dieser | Sondervorschrift | gelten | für |
|---|---|---|---|---|---|
| Kesselwagen | mit | automatischer | Kupplungseinrichtung, die mit Energieaufnahmeelementen ausgerüstet sind, deren Energieaufnahme mindestens 130 kJ |
je Wagenende beträgt, als erfüllt. TE 23
| Die | Tanks | müssen | mit | einer | Einrichtung | ausgerüstet | sein, | die | so | ausgelegt | ist, | dass | eine | Verstopfung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| durch den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- | oder Unterdrucks im Innern des Tankkörpers verhindert wird. |
TE 24 (gestrichen) TE 25
| Tankkörper | von | Kesselwagen | müssen | zur | Verhinderung von Überpufferungen und Entgleisungen oder notfalls zur Begrenzung der Schäden bei Überpufferungen |
|---|---|---|---|---|---|
| zusätzlich | durch | mindestens | eine | der |
nachfolgenden Maßnahmen geschützt sein.
| Maßnahmen zur | Verhinderung | von | Überpufferungen |
|---|
| Die Überpufferungsschutzeinrichtung | muss | sicher | |||
|---|---|---|---|---|---|
| stellen, | dass | die | Untergestelle | der | Wagen |
| auf | der | gleichen | horizontalen | Ebene | verbleiben. |
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
| – | Die Überpufferungsschutzeinrichtung darf den | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| normalen Betrieb der Wagen nicht beeinträchtigen | (z. B. | Durchfahrt | von | Kurven, | Berner | |||||||||
| Raum, | Rangierer-Handgriff). | Die | Überpufferungsschutzeinrichtung | muss | die | freie | Ausrichtung | eines | anderen | mit | einer | Überpufferungsschutzeinrichtung | ausgerüsteten | Wagens in einem Kurvenradius von 75 m ermöglichen. |
| – Die | Überpufferungsschutzeinrichtung | darf | die | |||||||||||
| normale Funktion der Puffer nicht beeinträchtigen | (elastische | und | plastische | Verformung) |
(siehe auch Abschnitt 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 22).
| – | Die | Überpufferungsschutzeinrichtung | muss | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unabhängig | vom | Lastzustand | und | dem | Verschleißzustand der betroffenen Wagen funktionieren. | |||||||||
| – | Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss einer | vertikalen | Kraft | (nach | oben | und | nach | unten) von 150 kN standhalten. | ||||||
| – Die | Überpufferungsschutzeinrichtung | muss | ||||||||||||
| wirksam | sein, | unabhängig | davon, | ob | der | andere | betroffene | Wagen | mit | einer | Überpufferungsschutzeinrichtung | ausgerüstet | ist. | Eine |
| gegenseitige | Behinderung | von | Überpufferungsschutzeinrichtungen | muss | ausgeschlossen werden. | |||||||||
| – | Die | Zunahme | des | Überhangs | für | die | Befestigung | der | Überpufferungsschutzeinrichtung |
muss geringer als 20 mm sein.
| – | Die | Breite | der | Überpufferungsschutzeinrichtung | muss | mindestens | so | groß | sein | wie | die |
|---|
Breite des Puffertellers (ausgenommen an der
| Stelle des linken Trittbretts, wo die Überpufferungsschutzeinrichtung | den | freien | Raum | des | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Rangierers nicht überschneiden darf, wobei jedoch | die | maximale | Breite | des | Puffers | abgedeckt werden muss). |
| – | Über jedem Puffer muss sich eine Überpufferungsschutzeinrichtung befinden. |
(bleibt offen)
| – | Die | Überpufferungsschutzeinrichtung | muss |
|---|
die Anbringung von Puffern, die in den Normen
| EN 12663-2:2010 | Bahnanwendungen | – | Festigkeitsanforderungen | an | Wagenkästen | von |
|---|
Schienenfahrzeugen – Teil 2: Güterwagen und
| EN 15551:2009 | + | A1:2010 | Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Puffer vorgesehen |
|---|
sind, ermöglichen und darf für Wartungsarbeiten kein Hindernis darstellen.
| – | Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss so | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| gebaut | sein, | dass | die | Gefahr | der | Penetration |
des Tankbodens bei einem Aufstoß nicht vergrößert wird.
| Maßnahmen | zur | Begrenzung | der | Schäden | durch |
|---|
Überpufferungen
| Die | Wanddicke | der | Tankböden | muss | in | diesem |
|---|
Fall mindestens 12 mm betragen.
| Bei | Tanks | zur | Beförderung | der | Gase | UN | 1017 |
|---|
Chlor, UN 1749 Chlortrifluorid, UN 2189 Dichlorsilan, UN 2901 Bromchlorid und UN 3057 Trifluoracetylchlorid muss die Wanddicke der Böden in diesem Fall jedoch mindestens 18 mm betragen.
| Wenn der | Schutz | aus | einem | Isolierungsaufbau | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Sandwich-Cover) | besteht, | muss | dieser | den | gesamten | Bereich | der | Tankböden | abdecken | und |
| ein | spezifisches | Arbeitsaufnahmevermögen | von | |||||||
| mindestens | 22 kJ | (entsprechend | 6 mm | Wanddicke) aufweisen, das entsprechend der in der Anlage B zur Norm EN 13094 «Tanks für die Beförderung | gefährlicher | Güter | – | Metalltanks | mit | einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar – Auslegung und Bau» beschriebenen Methode bewertet wird. Wenn eine Korrosionsgefahr nicht durch |
| bauliche | Maßnahmen | ausgeschlos | ||||||||
| sen | werden |
kann, müssen Möglichkeiten zu einer Beurteilung
| der | äußeren | Wand | der | Tankböden, z. B. | durch |
|---|
ein abnehmbares Cover, gegeben sein.
| Wenn | ein | Schutzschild | an | jedem | Wagenende |
|---|
verwendet wird, gelten folgende Anforderungen:
| – | der Schutzschild muss die jeweilige Tankbreite | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| in | der | jeweiligen | Höhe | abdecken. | Die | Breite |
| des | Schutzschildes | muss | darüber | hinaus | auf |
der gesamten Höhe des Schildes mindestens gleich groß sein wie der durch die Außenkanten der Pufferteller begrenzte Abstand;
| – | der Schutzschild muss in der Höhe, gemessen |
|---|
ab Oberkante Pufferbohle,
| • | entweder | zwei | Drittel | des | Tankdurchmessers abdecken | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| • | oder | mindestens | 900 mm | abdecken | und | |
| zusätzlich | an | der | oberen | Kante | mit | einer |
| Fangvorrichtung für | aufsteigende | Puffer |
ausgerüstet sein;
| – der | Schutzschild | muss | eine | Wanddicke | von |
|---|
mindestens 6 mm haben;
| – | der | Schutzschild | und | seine | Befestigungspunkte | müssen | so | beschaffen | sein, | dass | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Möglichkeit | einer | Penetration | der | Tankböden |
durch den Schutzschild selbst minimiert wird.
| automatischen | Kupplungseinrichtungen | ausgerüstet sind | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Wenn | ein | Schutzschild | an | jedem | Wagenende |
verwendet wird, gelten folgende Anforderungen:
| – | der Schutzschild muss den Tankboden bis zu |
|---|
einer Höhe von mindestens 1100 mm, gemessen ab Oberkante Pufferbohle, abdecken, die
| Kupplungseinrichtungen müssen mit Wanderschutzeinrichtungen | ausgerüstet | sein, | um | ein |
|---|---|---|---|---|
| unbeabsichtigtes | Entkuppeln | zu | verhindern, |
und der Schutzschild muss auf der gesamten
| Höhe | eine | Breite | von | mindestens | 1200 mm |
|---|
haben;
| – der | Schutzschild | muss | eine | Wanddicke | von |
|---|
mindestens 12 mm haben;
| – | der | Schutzschild | und | seine | Befestigungspunkte | müssen | so | beschaffen | sein, | dass | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Möglichkeit | der | Penetration | der | Tankböden |
durch den Schutzschild selbst minimiert wird.
| Die | in | den | Absätzen | b), | c) | und | d) | angegebenen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wanddicken | beziehen | sich | auf | Bezugsstahl. | Bei | |||
| Verwendung | anderer | Werkstoffe | muss | außer | bei | |||
| der Verwendung von Baustahl die gleichwertige Dicke | nach | der | Formel | in | Ab | |||
| satz | 6.8.2.1.18 | ermittelt |
werden. Dabei sind für Rm und A Minimalwerte nach Werkstoffnormen zu verwenden. TE 26 Alle Anschlüsse für die Befüllung und Entleerung, einschließlich der Anschlüsse in der Dampfphase, von Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase müssen so nahe wie möglich am Tank mit einem schnellschließenden automatischen Absperrventil (siehe Absatz 6.8.3.2.3) ausgerüstet sein.
| – | die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen nachzuweisen, die normalerweise mit dem Stoff während der |
|---|
Beförderung in Berührung kommen;
| – | Daten für die Konstruktion der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter |
|---|
Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tanks zu erhalten und
| – | alle Sondervorschriften festzulegen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind. |
|---|
Die Prüfergebnisse müssen im Zulassungsbescheid des Tankbaumusters aufgeführt sein. TA 3 Dieser Stoff darf nur in Tanks mit der Tankcodierung LGAV oder SGAV befördert werden; die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar. TA 4 Die Verfahren für die Konformitätsbewertung des Abschnitts 1.8.7 müssen von der zuständigen Behörde
| oder | der | gemäß | der | Norm | EN ISO/IEC | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 17020:2012 | (ausgenommen | Absatz | 8.1.3) | Typ | A | akkreditierten |
Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden. TA 5 Dieser Stoff darf nur in Tanks mit der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden; die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar.
| Abweichend | von | den | Vorschriften | des | Absatzes |
|---|
errechnet, wobei für Rm
| = | 490 N/mm |
|---|
und für A = 30 % zu setzen ist. Der Außenmantel muss in diesem Fall eine Mindestwanddicke von 6 mm, bezogen auf Baustahl, haben.
| Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige | Mindestwanddicke | einzuhalten, | die | sich |
|---|
nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 errechnet. (bleibt offen) Bau von Batteriewagen und MEGC 6.8.3.1.4
| Flaschen, | Großflaschen, | Druckfässer | und | Flaschenbündel, | die | Elemente | eines | Batteriewagens | oder |
|---|
MEGC sind, müssen gemäß Kapitel 6.2 gebaut sein.
Bem. 1. Flaschenbündel, die nicht Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind, unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.2.
| 2. | Tanks, | die | Elemente | eines | Batteriewagens | oder | MEGC | sind, | müssen | gemäß | den | Unterabschnitten 6.8.2.1 und 6.8.3.1 gebaut sein. |
|---|
3. Abnehmbare Tanks18)gelten nicht als Elemente eines Batteriewagens oder MEGC. 6.8.3.1.5 Die Elementevon Batteriewagen und ihre Befestigungseinrichtungen von MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen sowie der Rahmen von MEGC müssen unter der höchstzulässigen Masse der Füllung die in Absatz 6.8.2.1.2 definierten Kräfte aufnehmen können. Unter Wirkung jeder dieser Kräfte darf die Spannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Elements und seiner Befestigungseinrichtungen für Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und
| Flaschenbündel | den | in | Unterabschnitt | 6.2.5.3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| definierten | Wert | und | für | Tanks | den | in | Absatz | 6.8.2.1.16 |
definierten Wert σ nicht überschreiten.
| Sonstige | Vorschriften | für | den | Bau | von | Kesselwagen und Batteriewagen |
|---|
6.8.3.1.6
| Kesselwagen | und | Batteriewagen | müssen | mit | Puffern mit einem minimalen dynamischen Arbeitsaufnahmevermögen von 70 kJ ausgerüstet sein. Diese |
|---|
Vorschrift gilt nicht für Kesselwagen und Batteriewagen, die mit Energieverzehrelementen gemäß Definition in Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 22 ausgerüstet sind. (bleibt offen)
festgelegte Mindestwanddicke nicht un-
terschreiten darf.
| Wenn | die | Tanks | als | Doppelwandtanks | mit | einer |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Feststoffzwischenschicht | von | mindestens | 50 mm |
Rm
| = | Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm |
|---|
A
| = | Mindestbruchdehnung in % des gewählten Metalls. |
|---|
Dicke gebaut sind, muss die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl5)
| bestehen, | und | von | mindestens | 2 mm, | wenn | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sie | aus | glasfaserverstärktem | Kunststoff | bestehen. | ||||
| Als | Feststoffzwischenschicht | darf | Hartschaum | verwendet | werden, | der | ein | Schlagabsorptionsvermö- |
gen hat wie beispielsweise Polyurethanhartschaum.
1
(bleibt offen)
2
(bleibt offen) Ausführung und Prüfung der Schweißarbeiten
3
Die Prüfstelle, die Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.2.4.4 durchführt, muss die
| Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- | oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweiß- | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| arbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten überprüfen und bestätigen. | Die | |||||||
| Schweißarbeiten | müssen | von | qualifizierten | Schweißern | unter | Verwendung | eines | qualifizierten |
Schweißverfahrens durchgeführt werden, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch Prüfungen nachgewiesen wurde.
Bem. Wenn der Abschnitt 6.8.5 anwendbar ist, müssen die Prüfungen für die Kerbschlagzähigkeit, die für die Qualifizierung der Schweißverfahren durchgeführt werden, den Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.5.3 entsprechen. Abhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwendeten Wert für den Koeffizienten λ müssen für Schweißnähte, die nach jedem vom Hersteller verwendeten Schweißverfahren aufgebracht wurden, folgende Prüfungen durchgeführt werden:
| λ = 0,8: | Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden. Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle «T»-Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte und |
|---|
alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden umfassen. Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als: 10 % der Länge aller Längsnähte, 10 % der Länge aller Umfangsnähte, 10 % der Länge aller Umfangsnähte in den Tankböden und 10 % der Länge aller Radialnähte in den Tankböden.
| λ = 0,9: | Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden. Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle Verbindungen, | alle | eingefügten | Stoßstellen | zur | Vermeidung | sich | überschneidender | Schweißnähte, | alle |
|---|
Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden und alle Schweißnähte für die Montage von Ausrüstungsteilen mit größeren Durchmessern umfassen. Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als: 100 % der Länge aller Längsnähte, 25 % der Länge aller Umfangsnähte, 25 % der Länge aller Umfangsnähte in den Tankböden und 25 % der Länge aller Radialnähte in den Tankböden.
| λ = 1: Alle | Schweißnähte | müssen | über | ihre | gesamte | Länge | zerstörungsfreien | Prüfungen | unterzogen |
|---|
und auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück muss entnommen werden.
| Die zerstörungsfreien Prüfungen der Umfangs-, Längs- | und Radialschweißnähte müssen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall vorgenommen werden. Andere Schweißnähte, die in der entsprechenden Auslegungs- und Baunorm zugelassen sind, müssen mit alternativen Methoden in Übereinstimmung mit der |
|---|
(den) in Absatz 6.8.2.6.2 in Bezug genommenen Norm(en) geprüft werden. Die Prüfungen müssen bestä- tigen, dass die Qualität der Schweißung beanspruchungsgerecht ist. Wenn in den Fällen λ = 0,8 oder λ = 0,9 ein inakzeptabler Mangel in einem Teilstück einer Schweißnaht festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf ein Teilstück gleicher Länge auf beiden Seiten des Teilstücks ausgedehnt werden, das den Mangel enthält. Wenn bei den zerstörungsfreien Prüfungen ein zusätzlicher inakzeptabler Mangel festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf alle verbleibenden Schweißnähte desselben Typs des Schweißverfahrens ausgedehnt werden. Die bei Reparaturen oder Umbauten ausgeführten Schweißnähte müssen wie oben beschrieben und in
| Übereinstimmung | mit | den | zerstörungsfreien | Prüfungen | bewertet | werden, | die | in | den | entsprechenden | in |
|---|
Absatz 6.8.2.6.2 in Bezug genommenen Normen festgelegt sind. Wenn hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte, einschließlich der Schweißnähte, die bei der Reparatur der durch die zerstörungsfreien Prüfungen festgestellten Mängel angebracht wurden, Bedenken bestehen, können zusätzliche Prüfungen der Schweißnähte gefordert werden. Sonstige Vorschriften für den Bau
4
Die Schutzauskleidung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die
| Verformungen | sein | können, | die | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | (Absatz | 6.8.2.1.2) | eintreten |
|---|
können.
5
| Die Wärmeisolierung muss so ausgelegt sein, dass sie weder den leichten Zugang zu den Füll- | und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt. |
|---|
6
Wenn Tankkörper zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C nicht metallene Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen die Tankkörper und die Schutzauskleidungen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können.
7
| Alle Teile des Kesselwagens zur Beförderung flüssiger | Stoffe | mit | einem | Flamm | |
|---|---|---|---|---|---|
| punkt | bis | höchstens | |||
| 60 °C, | entzündbarer | Gase | sowie | von | UN 1361 |
Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II
| müssen | mit | dem | Fahrgestell | leitfähig | verbunden | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| sein | und | elektrisch | geerdet | werden | können. | Jeder |
| Metallkontakt, | der | zu | elektrochemischer | Korrosion |
führt, muss vermieden werden.
| Alle Teile von Tankcontainern zur Beförderung flüssiger | Stoffe | mit | einem | Flammpunkt | bis | höchstens |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 60 °C, | entzündbarer | Gase | sowie | von | UN 1361 |
Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II
| müssen | elektrisch | geerdet | werden | kön |
|---|---|---|---|---|
| nen. | Jeder | |||
| Metallkontakt, | der | zu | elektrochemischer | Korrosion |
führt, muss vermieden werden.
8
(bleibt offen)
9
| Kesselwagen | müssen | einen | Mindestabstand | zwischen der Kopfträgerebene und dem am weitesten |
|---|---|---|---|---|
| vorstehenden | Punkt | am | Tankkörper | von 300 mm |
haben. Alternativ müssen Kesselwagen für Stoffe, für welche die Vorschriften der Sondervorschrift TE 25 des Abschnitts 6.8.4 b) nicht gelten, mit einer Überpufferungsschutzeinrichtung versehen sein, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Diese Alternative gilt nur für Kesselwagen, die ausschließ-
| lich | auf | Eisenbahninfrastrukturen | verwendet | werden, | für | die | ein | GüterwagenLademaß | kleiner | als |
|---|
G17)vorgeschrieben ist. (bleibt offen)
und 6.8.2.1.20 gelten jedoch nicht.
vor Beschädigung geschützt sind, darf
nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: Durchmesser des Tankkörpers ≤ 1,80 m > 1,80 m Mindestwanddicke des Tankkörpers austenitische rostfreie Stähle 2,5 mm 3 mm austenitisch-ferritische rostfreie Stähle 3 mm 3,5 mm andere Stähle 3 mm 4 mm Aluminiumlegierungen 4 mm 5 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm 8 mm
0
(bleibt offen) Der Schutz, auf den in Absatz 6.8.2.1.19 Bezug genommen wird, kann bestehen aus
| – einem | völlig | umschließenden | baulichen | Schutz, |
|---|---|---|---|---|
| wie | einer | geeigneten | «Sandwich-Konstruktion», |
bei der der äußere Schutz am Tankkörper befestigt ist, oder
| – | einem | den | Tankkörper völlig | umschließenden | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Rahmenwerk mit Längs- | und Querträgern oder | |||||
| – | einem Doppelwandtank. | |||||
| Wenn die Tanks als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, muss die Summe der Wanddicken | der | metallenen | Außenwand | und | d | |
| er | des | |||||
| Tankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgelegten | Mindestwanddicke | entsprechen, | wobei | die | ||
| Wanddicke | des | Tankkörpers | selbst | die | in | Absatz |
zu prüfen.
6.8.3.4.6 An Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase:
| Wenn bei wiederkehrenden Untersuchungen Öffnungen in die Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tankkörpers angewandte | Verfahren, | welches | die | einwandfreie | |
|---|---|---|---|---|---|
| Beschaffenheit | des | Tankkörpers | gewährleisten | muss, | von |
der Prüfstelle zu genehmigen. 6.8.3.4.9 Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase sind bei einem Druck durchzuführen, der
| – | für verdichtete, verflüssigte und gelöste Gase mindestens 20 % des Prüfdrucks entspricht; |
|---|
– für tiefgekühlt verflüssigte Gase mindestens 90 % des höchsten Betriebsdrucks entspricht. Haltezeiten für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen
0
Die Referenzhaltezeit für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss auf der Grundlage folgender Faktoren bestimmt werden:
1
Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) muss durch eine Baumusterprüfung des Tanks geprüft werden. Diese Prüfung muss Folgendes umfassen:
| Bei | der | Durchführung | der | Konstantdruckprüfung | müssen | Schwankungen | des | atmosphärischen | Drucks |
|---|
berücksichtigt werden. Bei beiden Prüfungen müssen Korrekturen zur Berücksichtigung eventueller Abweichungen der Umgebungstemperatur vom angenommenen Referenzwert für die Umgebungstemperatur von 30 °C vorgenommen werden.
Bem. Die Norm ISO 21014:2006 «Kryo-Behälter – Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung» beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit. Prüfungen für Batteriewagen und MEGC
2
| Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes Batteriewagens oder MEGC sind entweder zusammen oder getrennt | vor | der | erstmaligen | Inbetriebnahme | zu | prüfen | (erstmalige | Prüfung). | Batteriewagen | oder | MEGC, |
|---|
deren Elemente aus Gefäßen bestehen, sind danach in Abständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Batteriewagen oder MEGC, deren Elemente aus Tanks bestehen, sind danach in Abständen gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 zu prüfen. Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.8.3.4.16 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
3
Die erstmalige Prüfung umfasst:
| – | eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, |
|---|---|
| – | eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, |
– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,
| – | eine | Wasserdruckprüfung19) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mit | dem | Prüfdruck, | der | auf | dem | in | Absatz | 6.8.3.5.10 | vorgeschriebenen |
Schild angegeben ist,
| – | eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck und |
|---|---|
| – | eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. |
Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
4
Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 geprüft werden. Der Prüfdruck des Sammelrohrsystems des Batteriewagens oder MEGC muss derselbe sein wie für die Elemente des Batteriewagens oder MEGC. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems kann als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit
| oder | eines | Gases | durchgeführt | werden. | Abweichend | von | dieser | Vorschrift | muss | der | Prüfdruck | für | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sammelrohrsystem | von | Batteriewagen | oder | MEGC | für | UN 1001 | Acetylen, | gelöst, | mindestens | 300 | bar |
sein.
5
Die wiederkehrende Prüfung umfasst eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck sowie eine äu- ßere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der Bedienungsausrüstung ohne Demontage der Elemente. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6
Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der Batteriewagen oder MEGC Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der
| die | Unversehrtheit | des | Batteriewagens | oder | MEGC | beeinträchtigen | könnte. | Der | Umfang | der | außerordentlichen Prüfung und, soweit dies als erforderlich erachtet wird, die Demontage der Elemente hängt vom |
|---|
Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des Batteriewagens oder MEGC ab. Sie muss mindestens die in Absatz 6.8.3.4.17 vorgeschriebene Prüfung umfassen.
7
Die Prüfungen müssen sicherstellen, dass
| Zustände, | einschließlich | Undichtheiten, | geprüft | sind, | durch | die | der | Batteriewagen | oder | MEGC | beim |
|---|
Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
8
Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.17 sind durch die Prüfstelle durchzuführen. Über die Prüfungen sind auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Batteriewagen oder MEGC zur Beförderung zugelassenen Stoffe gemäß Absatz 6.8.2.3.2 aufzunehmen. Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batteriewagens oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7). 19)
| In | Sonderfällen | darf | die | Wasserdruckprüfung | mit | Zustimmung | der | zuständigen | Behörde | durch | eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Druckprüfung unter | Verwendung | eines | Gases | oder | mit | Zustimmung | der | Prüfstelle | unter | Verwendung |
einer anderen Flüssigkeit ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
definierten Prüfmethoden abhängig ist.
| In | keinem | Fall | darf | die | Wanddicke | des | Tankkörpers | aber | weniger | betragen | als | die | festgelegten | Werte |
|---|
nach Absatz 6.8.2.1.18. den Absätzen 6.8.2.1.18 bis 6.8.2.1.20.
8
| Die | Tankkörper | müssen | eine | Wanddicke | von | mindestens 6 mm haben, wenn sie aus Baustahl5) |
|---|
bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Für pulverförmige oder körnige Stoffe darf diese Dicke auf bis zu 5 mm für Baustahl oder auf eine gleichwertige Dicke für andere Metalle reduziert werden.
| Welches | Metall | auch | verwendet | wird, | die | Mindestwanddicke der Tankkörper darf in keinem Fall weniger als 4,5 mm betragen. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Tankkörper | müssen | eine | Wanddicke | von | mindestens 5 mm haben, wenn sie aus einem den Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.11 und 6.8.2.1.12 entsprechenden Baustahl5) |
bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.
| Ist | der | Durchmesser | größer | als | 1,80 m, | muss, | mit |
|---|
Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige
| Stoffe, diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tankkörper | aus | Baustahl5) | |
|---|---|---|---|
| bestehen, | oder | eine | gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall |
hergestellt sind.
| Welches | Metall | auch | verwendet | wird, | die | Mindestwanddicke der Tankkörper darf in keinem Fall weniger | als | 3 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mm | oder, | wenn | der | Tank | ein | besonders |
großer Tankcontainer ist, weniger als 4,5 mm betragen.
| Unter | gleichwertiger | Dicke | versteht | man | diejenige, | welche | durch | die | nachstehende | Formel6) |
|---|
bestimmtwird: 5) Wegen der Begriffsbestimmungen für «Baustahl» und «Bezugsstahl» siehe Abschnitt 1.2.1. «Baustahl» deckt in diesem Fall auch Stähle ab, die in EN-Werkstoffnormen als «Baustahl» bezeichnet sind und eine Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 490 N/mm und eine Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.8.2.1.12 aufweisen. 6) Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel A Rm ARm ee = . In dieser Formel bedeutet e
| = | Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für das gewählte Metall |
|---|
e
| = | Mindestwanddicke | des | Tankkörpers | in | mm | für | Baustahl | nach | Absätzen | 6.8.2.1.18 | und |
|---|
6.8.2.1.19. Rm
| = | 370 (Zugfestigkeit für Bezugsstahl, siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, in N/mm |
|---|
) A
| = | 27 (Bruchdehnung für Bezugsstahl, in %) |
|---|
() ARm e464e= .
9
(bleibt offen) Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung
| gemäß | Absatz | 6.8.2.1.20 | aufweisen, | kann | die | zuständige | Behörde | zulassen, | dass | diese | Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | nicht | mehr | als | 1,80 m | dürfen | diese | Dicken | jedoch | nicht | weniger | als | 3 mm | bei |
| Verwendung | von |
Baustahl5)
| oder | eine | gleichwertige | Dicke | bei | Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| mit | einem | Durchmesser | von | mehr | als | 1,80 |
| m | ist | |||||
| diese | Dicke | bei | Verwendung | von | Baustahl5) |
auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.
| Unter | gleichwertiger | Dicke | versteht | man | diejenige, |
|---|
die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird. Die Wanddicke der Tankkörper, die gemäß Absatz
Ausrüstung
Ausrüstung
6.8.2.2.1
| Für | die | Herstellung | von | Bedienungsausrüstungen | und | baulichen | Ausrüstungen | dürfen | auch | geeignete |
|---|
nicht metallene Werkstoffe verwendet werden. Angeschweißte Bauteile müssen so am Tankkörper befestigt sein, dass ein Aufreißen des Tankkörpers verhindert wird. Dies kann zum Beispiel durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
| – Verbindung | mit | dem | Untergestell: | Befestigung | |
|---|---|---|---|---|---|
| mittels | Sattelblech | zur | Verteilung | der | dynamischen Kräfte; |
| – | Stützen für Arbeitsbühne, Aufstiegsleiter, Ablassstutzen, Ventilbetätigung und andere kräfteübertragende Konsolen: Befestigung über eine angeschweißte Verstärkungsplatte; | ||||
| – entsprechende | Dimensionierung | oder | andere |
Schutzmaßnahmen (z. B. Sollbruchstelle). 7)
| Das | Güterwagen-Lademaß | G1 | ist | in | Anlage | A | der | Norm | EN 15273-2:2013 | Bahnanwendungen | – | Begrenzungslinien – Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien in Bezug genommen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Ausrüstungsteile | sind | so | anzubringen, | dass | sie | während | der | Beförderung | und | Handhabung | gegen |
| Losreißen | oder | Beschädigung | gesichert | sind. | Sie | müssen | die | gleiche | Sicherheit | gewährleisten | wie | die |
Tankkörper und müssen
| – | mit den beförderten Gütern verträglich sein; |
|---|
– den Bestimmungen des Absatzes 6.8.2.1.1 entsprechen. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss auch beim Umkippen des Kesselwagens oder Tankcontainers gewährleistet sein. Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z. B. durch Alterung, beeinträchtigt ist. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des
| Tanks | betätigt | werden, | müssen | so | beschaffen | und | angeordnet | sein, | dass | sie | durch | die | Betätigung | der |
|---|
Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden. 6.8.2.2.2 Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «A» enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus
| – | einer | äußeren | Absperreinrichtung | mit | einem | Stutzen | aus | verformungsfähigem | metallenen | Werkstoff |
|---|
und
| – aus | einer | Verschlusseinrichtung | am | Ende | jedes | Stutzens | als | Schraubkappe, | Blindflansch | oder | einer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gleichwertigen | Einrichtung | versehen | sein. | Diese | Verschlusseinrichtung | muss | so | dicht | sein, | dass | der |
Stoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckentlastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird. Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «B» enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus
| – | einer inneren Absperreinrichtung, d. h. einer Absperreinrichtung innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches oder dessen Gegenflansches, |
|---|
– einer äußeren Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung 8) , die am Ende jedes Stutzens angebracht ist, und die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und
| – aus | einer | Verschlusseinrichtung | am | Ende | jedes | Stutzens | als | Schraubkappe, | Blindflansch | oder | einer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gleichwertigen Einrichtung | versehen | sein. | Diese | Verschlusseinrichtung | muss | so | dicht | sein, | dass | der |
Stoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckentlastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird. Bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe sowie bei Tankkörpern, die mit einer Schutzauskleidung versehen sind, darf jedoch die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein. Die innere Absperreinrichtung muss entweder von oben oder von unten her betätigt werden können. In beiden Fällen muss die Stellung – offen oder geschlossen – der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so
| beschaffen | sein, | dass | jegliches | ungewollte | Öffnen | infolge | Stoßes | oder | einer | unabsichtlichen | Handlung |
|---|
ausgeschlossen ist.
| Im | Falle | einer | Beschädigung | des | äußeren | Betätigungselementes | muss | der | innere | Verschluss | wirksam |
|---|
bleiben.
| Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen | oder | geschützt | sein, | dass | sie | unter | dem | Einfluss | äußerer | Beanspruchungen | nicht | abgerissen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden | können. | Die | Füll- | und | Entleerungseinrichtungen | (einschließlich | Flansche | und | Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. |
8) Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1 m darf diese Einrichtung durch einen Blindflansch ersetzt werden. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muss klar ersichtlich sein. 9) Alle Öffnungen von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) mit
| einer | Tankcodierung | gekennzeichnet | sind, | die | im | dritten | Teil | ein | «C» | oder «D» enthält | (siehe | Absätze |
|---|
und 6.8.3.2)
| B = | Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren oder |
|---|
Batteriewagen oder MEGC mit Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels oder für verdichtete Gase
| C | = | Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das |
|---|
Befüllen oder Entleeren, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist
| D | = | Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das |
|---|
Befüllen oder Entleeren oder Batteriewagen oder MEGC ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels 4 Sicherheitsventil / -einrichtung
| N | = | Tank, Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist |
|---|---|---|
| H | = | luftdicht verschlossener Tank, Batteriewagen oder MEGC (siehe |
Abschnitt 1.2.1)
Bem. 1. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 17 bedeutet, dass das Gas nur in Batteriewagen oder in MEGC befördert werden darf, deren Elemente aus Gefäßen bestehen.
| 2. | Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 40 |
|---|
bedeutet, dass das Gas nur in Batteriewagen oder in MEGC befördert werden darf, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen.
| 3. | Der auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Druck muss mindestens so hoch |
|---|
sein wie der Wert für «x» oder des angegebenen Mindestberechnungsdrucks.
betreffend die Anordnung des Flammensiebs oder der Flammendurchschlagsicherung entspre-
chen, dürfen weiterverwendet werden.
betreffend die Anordnung des Flammensiebs oder der Flammendurchschlagsicherung entspre-
chen, dürfen weiterverwendet werden.
Baumusterprüfung und Baumusterzulassung
6.8.2.3.1 Baumusterprüfung Die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.1 müssen angewendet werden. Der Hersteller einer Bedienungsausrüstung, für die in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.1.6 oder des Unterabschnitts 6.8.3.6 eine Norm aufgeführt ist, darf eine getrennte Baumusterprüfung verlangen. Diese getrennte Baumusterprüfung muss bei der Baumusterprüfung des Tanks berücksichtigt werden. 6.8.2.3.2 Baumusterzulassung Die zuständige Behörde muss für jedes neue Baumuster eines Kesselwagens, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batteriewagens oder eines MEGC eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass das geprüfte Baumuster, einschließlich der Befestigungseinrichtungen, für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und den Bauvorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1, den Ausrüstungsvorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.2 und den Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe entspricht. In dieser Bescheinigung sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1.8.7.2.2.1 anzugeben:
| – | eine Zulassungsnummer für das Baumuster, die aus dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| verwendeten | Unterscheidungszeichen11) | ||||||||
| des | Staates, | in | dem | die | Zulassung | erteilt | wurde, | und | einer |
Registriernummer besteht,
| – | die Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1, | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – die | alphanumerischen | Codes | der | Sondervorschriften | für | den | Bau | (TC), | die | Ausrüstung | (TE) | und | die |
Zulassung des Baumusters (TA) des Abschnitts 6.8.4, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) für diejenigen Stoffe aufgeführt sind, für deren Beförderung der Tank zugelassen ist,
| – | soweit erforderlich, die für den Tank zugelassenen Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen. |
|---|
Diese müssen mit ihrer chemischen Bezeichnung oder mit der entsprechenden Sammelbezeichnung (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2) sowie mit der Klasse, dem Klassifizierungscode und der Verpackungsgruppe angegeben werden. Mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 2 sowie mit Ausnahme der in Absatz 4.3.4.1.3 aufgeführten Stoffe ist die Angabe der zugelassenen Stoffe in der Bescheinigung nicht erforderlich. In diesem Fall sind die auf der Grundlage der Angabe der Tankcodierung zugelassenen Stoffgruppen im rationalisierten Ansatz
| des | Absatzes | 4.3.4.1.2 | unter | Berücksichtigung | der | zutreffenden | Sondervorschriften | zur | Beförderung |
|---|
zugelassen.
Bem. Die Anlage B der Norm EN 12972:2018 + A1:2024, die das Baumuster sowie das Verzeichnis der für das Tankbaumuster zugelassenen Bedienungsausrüstung beschreibt, oder gleichwertige Unterlagen müssen der Bescheinigung beigefügt oder darin enthalten sein. Die in der Bescheinigung genannten Stoffe bzw. die nach dem rationalisierten Ansatz zugelassenen Stoffgruppen müssen grundsätzlich mit den Eigenschaften des Tanks verträglich sein. In die Bescheinigung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, falls dies bei der Zulassung des Baumusters nicht abschließend geprüft werden konnte. Eine Kopie der Bescheinigung ist der Tankakte jedes hergestellten Tanks, Batteriewagens oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7). Hat der Hersteller der Bedienungsausrüstung eine getrennte Baumusterprüfung durchführen lassen, muss die zuständige Behörde auf Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung ausstellen, in der bestätigt wird, dass das geprüfte Baumuster der in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.6.1 oder des Unterabschnitts 6.8.3.6 aufgeführten Norm entspricht. 6.8.2.3.3
| Werden | die | Tanks, | Batteriewagen | oder | MEGC | ohne | Änderung | in | Serie | gefertigt | oder | nachgebaut, | gilt |
|---|
diese Zulassung auch für die in Serie gefertigten oder nachgebauten Tanks, Batteriewagen oder MEGC. Eine Baumusterzulassung kann jedoch für die Zulassung von Tanks mit begrenzten Abweichungen in der Auslegung dienen, die entweder die Belastungen und Beanspruchungen der Tanks verringern (z. B. verringerter Druck, verringerte Masse, verringertes Volumen) oder die Sicherheit des Aufbaus erhöhen (z. B. erh
| öhte | Wanddicke | des | Tankkörpers, | mehr | Schwallwände, | verringerter | Durchmesser | der | Öffnungen). | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Diese | begrenzten | Abweichungen | müssen | in | der | Bescheinigung | über | die | Baumusterzulassung | deutlich |
beschrieben werden. 11)
| Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen | des | Zulassungsstaates, | z. B. | gemäß | dem | Genfer | Übereinkommen | über | den | Straßenverkehr |
|---|
von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. 6.8.2.3.4 In Übereinstimmung mit Absatz 1.8.7.2.2.3 muss die zuständige Behörde bei einer Änderung des Tanks, Batteriewagens oder MEGC mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung eine ergänzende Zulassungsbescheinigung für die Änderung ausstellen.
Baumusterprüfung und Baumusterzulassung
und
6.8.3.4bis auf Weiteres
Prüfungen
6.8.2.4.1 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst:
| – | eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, |
|---|---|
| – | eine Bauprüfung |
| – | eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | eine | Wasserdruckprüfung13) | |||||||
| mit | dem | Prüfdruck, | der | auf | dem | in | Absatz | 6.8.2.5.1 | vorgeschriebenen |
Tankschild angegeben ist, sowie
| – | eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. |
|---|
Mit Ausnahme der Klasse 2 hängt der Prüfdruck für die Wasserdruckprüfung vom Berechnungsdruck ab und muss mindestens so hoch sein wie der nachstehend angegebene Druck: Berechnungsdruck (bar) Prüfdruck (bar) G 14) G 14) 1,5 1,5 2,65 2,65 4 4 10 4 15 4 10 (4 15) ) Die Mindestprüfdrücke für die Klasse 2 sind in der Tabelle für Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben. Die Wasserdruckprüfung muss für den gesamten Tankkörper und für jedes Abteil von unterteilten Tankkörpern getrennt durchgeführt werden. Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen. 6.8.2.4.2 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle acht Jahre fünf Jahre wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese wiederkehrenden Prüfungen umfassen:
| – | eine Untersuchung des inneren und äußeren Zustands; |
|---|---|
| – | eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit der Ausrüstung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile; |
| – | im Allgemeinen eine Wasserdruckprüfung13) |
(wegen des Prüfdrucks für den Tankkörper und gegebenenfalls die Abteile siehe Absatz 6.8.2.4.1). 12) Die Bauprüfung umfasst bei Tankkörpern mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) auch die Prü- fung von Schweißprobestücken – Arbeitsproben – gemäß Absatz 6.8.2.1.23 und nach den Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5. 13)
| In | Sonderfällen | darf | die | Wasserdruckprüfung | mit | Zustimmung | der | zuständigen | Behörde | durch | eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Druckprüfung | unter | Verwendung | eines | Gases | oder | mit | Zustimmung | der | Prüfstelle | unter | Verwendung |
einer anderen Flüssigkeit ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist. 14)
| G | = | Mindestberechnungsdruck | gemäß | den | allgemeinen | Vorschriften | des | Absatzes | 6.8.2.1.14 | (siehe |
|---|
Unterabschnitt 4.3.4.1). 15) Mindestprüfdruck für UN 1744 Brom oder UN 1744 Brom, Lösung. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur so weit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung der Eigenschaften des Tankkörpers erforderlich ist. Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung der Prüfstelle die
| wiederkehrenden | Wasserdruckprüfungen | entfallen | und | durch | Dichtheitsprüfungen | gemäß | Absatz |
|---|
12) ,
Prüfungen
sind die wiederkehrenden Prüfungen spä-
| testens | alle | acht | Jahre | durchzuführen |
|---|---|---|---|---|
| , | zu | denen |
eine Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instrumente gehören muss. Für diese Tanks sind die
| Dichtheits- | und | F |
|---|---|---|
| unktionsprüfung | gemäß | Absatz |
ist, ist das Datum durch den Buchstaben
«L» zu ergänzen. Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer
| (auf | dem | Tank | selbst | oder | auf | Tafeln) | angegeben |
|---|
sein:
| – | Name des Eigentümers und des Betreibers; |
|---|---|
| – | Fassungsraum des Tankkörpers |
| – | Eigenmasse |
|---|
| – | höchstzulässige Bruttomasse |
|---|
| – für | Stoffe | gemäß | Absatz | 4.3.4.1.3 | die | offizielle |
|---|
Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);
| – | Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1 und |
|---|---|
| – | für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten |
Stoffe die alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle
| A | Spalte | (13) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| für | die | im | Tank | zu | befördernden |
Stoffe aufgeführt sind. 16) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen. 17)
| Fahrzeughalterkennzeichnung | gemäß | den | Einheitlichen | Technischen | Vorschriften | zur | Fahrzeugnummer und entsprechende Kennbuchstaben (ETV Kennzeichnung) sowie gemäß der entsprechenden Gesetzgebung der Europäischen Union. |
|---|
16) ;
spätestens alle vier Jahre durchzuführen.
TT 4 (gestrichen) TT 5 Die Wasserdruckprüfung ist spätestens alle vier Jahre zweieinhalb Jahre durchzuführen. TT 6 Die wiederkehrende Prüfung ist spätestens alle vier Jahre durchzuführen. (bleibt offen) TT 7 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden. TT 8 An Tanks, die gemäß den Absätzen 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.3 mit der für die Eintragung UN 1005 AMMONIAK, WASSERFREI vorgeschriebenen offiziellen Benennung für die Beförderung versehen und aus Feinkornstählen mit einer Streckgrenze nach Werkstoffnorm von mehr als 400 N/mm hergestellt sind, sind bei
| jeder | wiederkehrenden | Prüfung | gemäß | Absatz | 6.8.2.4.2 | Magnetpulverprüfungen | zur | Feststellung | von |
|---|
Oberflächenrissen durchzuführen.
| Im | unteren | Teil | jedes | Tankkörpers | sind | mindestens | 20 % | der | Länge | der | Rund- und | Längsnähte, | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schweißnähte aller Stutzen sowie alle Reparatur- | und Schleifstellen zu prüfen. |
Wenn die Angabe des Stoffes auf dem Tank oder dem Tankschild entfernt wird, muss eine Magnetpulverprüfung durchgeführt werden; diese Tätigkeiten müssen in der der Tankakte beigefügten Prüfbescheinigung protokolliert sein.
| Solche | Magnetpulverprüfungen | müssen | in | Übereinstimmung | mit | der | Norm | EN 12972:2018 + | A1:2024 |
|---|
durchgeführt werden. TT 9
| Für | Prüfungen | (einschließlich | der | Überwachung | der | Herstellung) | müssen | die | Verfahren | des | Abschnitts |
|---|
mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebs-
druck, ersetzt werden. Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden. 6.8.2.4.3 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle vier Jahre zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen zu unterziehen. Jedoch darf die Zwischenprüfung zu jedem Zeitpunkt vor dem festgelegten Datum durchgeführt werden. Wenn eine Zwischenprüfung mehr als drei Monate vor dem festgelegten Datum erfolgt, muss eine erneute Zwischenprüfung spätestens vier Jahre zweieinhalb Jahre nach diesem früheren Datum durchgeführt werden oder es darf alternativ eine wiederkehrende Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 durchgeführt werden. Diese Zwischenprüfungen müssen eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit seinen Ausrüstungsteilen sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile umfassen. Der Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger Stoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durchzuführen, der mindestens 25 %
| des | höchsten | Betriebsdrucks | beträgt. | In | keinem | Fall | darf | der | Druck | geringer | sein | als | 20 kPa | (0,2 bar) |
|---|
(Überdruck).
| Bei Tanks mit Über- | und Unterdruckbelüftungseinrichtungen und einer Sicherheitseinrichtung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen muss die Dichtheitsprüfung mit einem Druck durchgeführt werden, |
|---|
der mindestens dem statischen Druck des zu befördernden Stoffes mit der höchsten Dichte, dem statischen Druck von Wasser oder 20 kPa (0,2 bar) entspricht, je nachdem, welcher der drei Werte höher ist. Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen. Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden. 6.8.2.4.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als Zwischenprüfung angesehen werden. 6.8.2.4.5
| Über | die | Ergebnisse | der | Prüfungen | nach | den | Absätzen | 6.8.2.4.1 | bis | 6.8.2.4.4 | sind | von | der | in | Absatz |
|---|
Kennzeichnung
6.8.2.5.1 An jedem Tank muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen
| unmittelbar | auf | den | Wänden | des | Tankkörpers | angebracht | sein, | wenn | diese | so | ver |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| stärkt | sind, | dass | die |
Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird:
| – | Zulassungsnummer; |
|---|---|
| – | Name oder Zeichen des Herstellers; |
| – | Seriennummer des Herstellers; |
– Baujahr;
| – | Prüfdruck (Überdruck) |
|---|
| – | äußerer Auslegungsdruck (siehe Absatz 6.8.2.1.7) |
|---|
| als | 7500 | |||
|---|---|---|---|---|
| Litern | durch | Schwallwände | in | Abschnitte |
| von | höchstens | 7500 Liter | Fassungsraum | unterteilt |
sind;
| – | Berechnungstemperatur | (nur | erforderlich | bei | Berechnungstemperaturen | über | +50 °C | oder | unter |
|---|
-20 °C) 16) ;
| – | Datum und Art der zuletzt durchgeführten Prüfung: «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben «P», | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wenn | es | sich | bei | dieser | Prüfung | um | die | erstmalige | Prüfung | oder | um | eine | wiederkehrende | Prüfung |
gemäß den Absätzen 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 handelt, oder «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben «L», wenn es sich bei dieser Prüfung um eine Zwischenprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 handelt;
| – | Stempel der Prüfstelle, welche die Prüfung vorgenommen hat; |
|---|---|
| – | Werkstoff des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnormen, soweit vorhanden, und gegebenenfalls |
Werkstoff der Schutzauskleidung. An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchste Betriebsdruck16) anzugeben (für Klasse 2 siehe Unterabschnitt 6.8.3.5). 6.8.2.5.2
| Folgende | Angaben | müssen | auf | beiden | Seiten | des | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kesselwagens | (auf | dem | Tank | selbst | oder | auf | Tafeln) angegeben sein: |
| – | Fahrzeughalterkennzeichen | oder | Name | des | Betreibers |
| – | Fassungsraum |
|---|
| – | Eigenmasse des Kesselwagens |
|---|
| – | Lastgrenzen | nach | den | Eigenschaften | des | Wagens | sowie | der | zu | befahrenden | Kategorien | von |
|---|
Strecken;
| – für | Stoffe | gemäß | Absatz | 4.3.4.1.3 | die | offizielle |
|---|
Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);
| – | Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1; |
|---|---|
| – | für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten |
Stoffe die alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle
| A | Spalte | (13) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| für | die | im | Tank | zu | befördernden |
Stoffe aufgeführt sind, und
| – | Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| den | Absätzen | 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 | |||
| oder | den | ||||
| Sondervorschriften | TT | des | Abschnitts | 6.8.4 | für |
die zur Beförderung zugelassenen Stoffe. Wenn die
| nächste | Prüfung | eine | Prüfung | nach | Absatz |
|---|
16) ;
17) ;
Kennzeichnung
und 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.5) mit den An-
| gaben | an | der | Wagentafel | (siehe | Absätze |
|---|---|---|---|---|---|
| 6.8.2.5.2, | 6.8.3.5.6 | und | 6.8.3.5.7) | übereinstimmen. |
Bei Kesselwagen für wechselweise Verwendung
| ist | insbesondere | zu | prüfen, | ob | bei | der | Verwendung von Klapptafeln an beiden Längsseiten des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wagens | die | richtigen | Tafeln | sichtbar | |||
| und | unter | ||||||
| Verwendung | der | Einrichtungen | nach | Absatz |
oder 6.8.3.5.6 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wie-
derkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. 1-47
Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft
sind 6.8-1 7
Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft
sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des RID einhalten.
Auslegung und Bau
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 aufgeführt. Baumusterzulassungen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 und Unterabschnitt 6.8.2.3 ausgestellt werden. Für die Ausstellung einer Baumusterzulassungsbescheinigung muss aus der nachstehenden Tabelle eine Norm, die gemäß der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden. Wenn mehrere Normen angewendet werden können, ist nur eine dieser Normen auszuwählen. In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.8 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.2.2 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig.
| Die | Normen | müssen | in | Übereinstimmung | mit | Abschnitt | 1.1.5 | angewendet | werden. | Sie | müssen | in | ihrer |
|---|
Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist. Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) für die Auslegung und den Bau von Tanks EN 14025:2003 + AC:2005 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metallische Drucktanks – Auslegung und Bau 6.8.2.1 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2009 EN 14025:2008 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Metallische Drucktanks – Auslegung und Bau
Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und
geprüft sind 6.8-2 0
Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und ge-
prüft sind Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Unterabschnitt 6.8.2.6 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die Tanks müssen jedoch den Mindestanforderungen des Abschnitts 6.8.2 entsprechen. Sobald eine in Unterabschnitt 6.8.2.6 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss
| die | zuständige | Behörde | die | Anerkennung | des | entsprechenden | technischen | Regelwerks | zurückziehen. |
|---|
Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des RID endet, darf angewendet werden. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo
| dieses | bezogen | w | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erden | kann. | Das | Sekretariat | muss | diese | Informationen | auf | seiner | Website | öffentlich |
zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des RID angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen. Für die Prüfung und die Kennzeichnung darf auch die anwendbare Norm verwendet werden, die in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommen wird. 6.8.3 Sondervorschriften für die Klasse 2
bis 6.8.5 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vor-
schriften des Abschnitts 6.8.2 bilden. 6.8.1.4 Wegen der Vorschriften bezüglich der Verwendung dieser Tanks siehe Kapitel 4.3.
Sondervorschriften für die Klasse 2
Bau von Tankkörpern
Bau von Tankkörpern
6.8.3.1.1 Tankkörper für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase müssen aus Stahl hergestellt sein.
| Bei | nahtlosen | Tankkörpern | darf | in | Abweichung | von | Absatz | 6.8.2.1.12 | die | Mindestbruchdehnung | 14 % |
|---|
betragen und die Spannung σ darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:
| und höchstens 0,85 ist: σ | ≤ 0,75 Re. |
|---|
| Werkstoff | mit | einer | Mindestbruchfestigkeit | von |
|---|
Rm = 490 N/mm
| und | einer | Mindestbruchdehnung |
|---|
von A = 30 % verwendet wird.
| Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige | Mindestwanddicke | einzuhalten, | die | sich | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach | der | Formel | in | der | Fußnote | 6 | zu | Absatz |
Ausrüstung
6.8.3.2.1 Die Auslaufstutzen der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein. 6.8.3.2.2 Tankkörper für verflüssigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach den Absätzen 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Bohrungen für die Entlüftung, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein. 6.8.3.2.3 Die innere Absperreinrichtung aller Öffnungen für das Füllen und aller Öffnungen für das Entleeren von Tanksmit einem Fassungsraum über 1 m zur Beförderung verflüssigter entzündbarer oder giftiger Gase müssen schnellschließend sein und sich bei einem ungewollten Verschieben des Tanks oder einem Brand automatisch schließen. Die Absperreinrichtung muss auch fernbedienbar sein. Die Einrichtung, die den innen liegenden Verschluss geöffnet hält, z. B. ein Schienenhaken, ist nicht Bestandteil des Wagens. 6.8.3.2.4 Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein. 6.8.3.2.5 Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.2, 6.8.3.2.3 und 6.8.3.2.4 dürfen Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit äußeren anst att innen liegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz gegen äußere Beschädigung, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Wand des Tankkörpers bietet, gesichert ist. 6.8.3.2.6 Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch den Tankkörper in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden. 6.8.3.2.7 Die oben liegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 6.8.3.2.3 mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muss durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können. 18) Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1. 6.8.3.2.8 Sicherheitsventile müssen den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.9 bis 6.8.3.2.12 entsprechen. 6.8.3.2.9
| Tanks | für | verdichtete, | verflüssigte | oder | gelöste |
|---|---|---|---|---|---|
| Gase | dürfen | mit | Sicherheitsventilen | ausgerüstet |
sein.
| Tanks | für | entzündbare | verflüssigte | Gase | müssen |
|---|---|---|---|---|---|
| mit | Sicherheitsventilen | ausgerüstet | sein. | Tanks | für |
| verdichtete | Gase, | nicht | entzündbare | verflüssigte |
Gase oder gelöste Gase dürfen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein.
| Sicherheitsventile | müssen, | sofern | sie | angebracht | sind, | den | Vorschriften | der | Absätze 6.8.3.2.9.1 | bis |
|---|
Ausrüstung
entsprechen.
6.8.3.2.9.1 Sicherheitsventile müssen in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- und dem 1,0-fachen
| Prüfdruck des Tanks, an dem sie angebracht sind, selbsttätig zu öffnen. Bei den Ventilen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. Die Verwendung | von | gewichtsbelasteten | Ventilen | (Schwerkraft | oder | Gegengewicht) | ist | untersagt. | Die | erforderliche |
|---|
Abblasmenge der Sicherheitsventile ist nach der Formel in Absatz 6.7.3.8.1.1 zu berechnen und das Sicherheitsventil muss mindestens den Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.9 entsprechen. Sicherheitsventile müssen so ausgelegt oder geschützt sein, dass das Eindringen von Wasser oder einem anderen Fremdstoff, das/der ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen kann, verhindert wird. Der Schutz darf die Leistungsfähigkeit des Ventils nicht beeinträchtigen. 6.8.3.2.9.2 Wenn Tanks, die luftdicht verschlossen sein müssen, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet und folgende Bedingungen erfüllt sein:
| Zwischen | der | Berstscheibe | und | dem | Sicherheitsventil | ist | ein | Druckmesser | oder | eine | andere | geeignete |
|---|
Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe zu ermöglichen. 6.8.3.2.9.3 Sicherheitsventile müssen direkt mit dem Tankkörper oder dem Auslass der Berstscheibe verbunden sein. 6.8.3.2.9.4 Jede Einlassöffnung der Sicherheitsventile muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie möglich an der oberen Mantellinie angeordnet sein. Alle Einlassöffnungen der Sicherheitsventile müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann. Bei entzündbaren verflüssigten Gasen muss der entweichende Dampf so vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge der Sicherheitsventile wird dadurch nicht vermindert. 6.8.3.2.9.5 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheitsventile vor Beschädigungen zu schützen, die durch das Umkippen des Tanks oder das Auftreffen auf oben liegende Hindernisse verursacht werden. Sicherheitsventile dürfen nach Möglichkeit nicht über das Profil des Tankkörpers hinausragen.
Sicherheitsventil-Kennzeichen
6.8.3.2.9.6.1 Tanks, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 6.8.3.2.9.1 bis 6.8.3.2.9.5 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, müssen mit dem in den Absätzen 6.8.3.2.9.6.3 bis 6.8.3.2.9.6.6 festgelegten Kennzeichen versehen sein. 6.8.3.2.9.6.2 Tanks, die nicht mit Sicherheitsventilen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6.8.3.2.9.1 bis 6.8.3.2.9.5 ausgerüstet sind, dürfen nicht mit dem in den Absätzen 6.8.3.2.9.6.3 bis 6.8.3.2.9.6.6 festgelegten Kennzeichen versehen sein. 6.8.3.2.9.6.3 Das Kennzeichen besteht aus einem weißen Quadrat mit den Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm. Die Linie innerhalb des Rands muss schwarz sein und parallel zum Rand verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Kennzeichens etwa 12,5 mm betragen muss. Die Buchstaben «SV» müssen schwarz sein, eine Zeichenhöhe von mindestens 120 mm und eine Strichbreite von mindestens 12 mm haben. 6.8.3.2.9.6.4 (bleibt offen)
| Für | Tankcontainer | mit | einem | Fassungsraum | von | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| höchstens 3000 Litern, darf die Größe des Kennzeichens auf bis zu 120 mm × 120 mm verkleinert werden. | Die | Linie | innerhalb | des | Rands | muss | schwarz | ||||
| sein und parallel zum Rand verlaufen, wobei der Abstand | zwischen | d | |||||||||
| ieser | Linie | und | dem | Rand | des | ||||||
| Kennzeichens | etwa | 6 mm | betragen | muss. | Die | ||||||
| Buchstaben «SV» | müssen | schwarz | sein, | eine | Zeichenhöhe | von | mindestens | 60 mm | und | eine | Strichbreite von mindestens 6 mm haben. |
6.8.3.2.9.6.5 Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und es muss gewährleistet sein, dass das Kennzeichen dauerhaft ist. Das Kennzeichen darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Es muss unabhängig von der Ausrichtung des Tanks befestigt bleiben. 6.8.3.2.9.6.6 Die Buchstaben «SV» müssen unauslöschbar und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein. 6.8.3.2.9.6.7
| Die | Kennzeichen | sind | an | beiden | Längsseiten | des |
|---|
Kesselwagens anzubringen. Die Kennzeichen sind an beiden Längsseiten und an
| jedem | Ende | von | Tankcontainern | anzubringen. | Bei |
|---|---|---|---|---|---|
| Tankcontainern | mit | einem | Fassungsraum | von |
höchstens 3000 Litern dürfen die Kennzeichen entweder an beiden Längsseiten oder an beiden Enden angebracht werden.
0
Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tanks, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.
1
| Tanks | für | tiefgekühlt | verflüssigte | Gase | müssen | mit | zwei | oder | mehreren | voneinander | unabhängigen | Sicherheitsventilen versehen sein, die in der Lage sind, sich bei dem auf dem Tank angegebenen höchsten |
|---|
Betriebsdruck zu öffnen. Zwei der Sicherheitsventile müssen jeweils so bemessen sein, dass die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase abgeführt werden können, ohne dass der Druck zu irgendeinem Zeitpunkt den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muss. Die Kombination der Druckentlastungseinrichtungen muss beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert. Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 gelten nicht für Tanks mit Vakuumisolierung.
2
Diese Druckentlastungseinrichtungen der Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung der einzelnen Einrichtung oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.
3
Für abnehmbare Tanks18)gelten folgende Vorschriften:
4
Wenn die Tanks für verflüssigte Gase mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese
| – | entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte |
|---|
der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,
| – | oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen |
|---|
bestehen.
5
| Tanks | für | tiefgekühlt | verflüssigte | Gase | müssen | wärmeisoliert | sein. | Diese | Wärmeisolierung | muss | durch | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| eine | vollständige | Umhüllung | gesichert | sein. | Ist | der | Raum | zwischen | Tankkörper | und | Umhüllung | luftleer |
(Vakuumisolierung), muss rechnerisch nachgewiesen werden, dass die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von der Begriffsbestimmung für Berechnungsdruck in Abschnitt 1.2.1 dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muss durch eine Einrichtung verhindert werden, dass in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tankkörper oder an dessen
| Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit | in | die | Isolierschicht | verhindern. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Für | die | Typprüfung | der | Wirksamkeit | des | Isolierungssystems | siehe |
Absatz 6.8.3.4.11.
6
| Bei | Tanks | für | verflüssigte | Gase | mit | einer | Siedetemperatur | bei | Atmosphärendruck | unter | -182 °C | dürfen |
|---|
weder die Wärmeisolierung noch die Einrichtungen zur Befestigung der Tankcontainer bzw. die Befestigungselemente des Tanks brennbare Stoffe enthalten. Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tankkörper und Umhüllung Kunststoffe enthalten.
7
Abweichend von Absatz 6.8.2.2.4 müssen Tankkörper für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase nicht mit einer Untersuchungsöffnung versehen sein. Ausrüstung von Batteriewagen und MEGC
8
Die Bedienungsausrüstung und die bauliche Ausrüstung müssen so angeordnet oder ausgelegt sein, dass
| Schäden, | die | unter | normalen | Handhabungsund | Beförderungsbedingungen | zu | einem | Freisetzen | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Druckgefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Batteriewagen oder dem MEGC und den Elementen eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. | Die | zu | den | Absperrven | |||||
| tilen | führende | Sammelrohrleitung | muss | ausreichend | flexibel | sein, | um | die |
Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen.
| Die | Füll- | und | Entleerungseinrichtungen | (einschließlich | Flansche | oder | Schraubverschlü |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sse) | und | alle |
Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
9
Um ein Freisetzen des Inhalts bei Beschädigungen zu vermeiden, müssen die Sammelrohre, die Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen gegen Abreißen durch äußere Beanspruchungen geschützt oder angeordnet sein oder so ausgelegt sein, dass sie diesen standhalten.
0
Das Sammelrohrsystem muss für den Betrieb im Temperaturbereich von -20 °C bis +50 °C ausgelegt sein. Das Sammelrohrsystem muss so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterungen oder Vibrationen vermieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff aus Metall sein. Soweit möglich, müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.
| Verbindungen | von | Kupferrohrleitungen | müssen | hartgelötet | sein | oder | durch | eine | metallene | Verbindung |
|---|
gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann.
1
Mit Ausnahme für UN 1001 Acetylen, gelöst, darf die zulässige Spannung σ des Sammelrohrsystems beim Prüfdruck der Gefäße 75 % der garantierten Streckgrenze des Werkstoffes nicht überschreiten. Die erforderliche Wanddicke des Sammelrohrsystems für UN 1001 Acetylen, gelöst, ist nach anerkannten Regeln der Technik zu berechnen.
Bem. Wegen der Streckgrenze siehe Absatz 6.8.2.1.11.
2
| Abweichend | von | den | Vorschriften | der | Absätze | 6.8.3.2.3, | 6.8.3.2.4 | und 6.8.3.2.7 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dürfen | bei | Flaschen, |
Großflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln, die einen Batteriewagen oder einen MEGC bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein.
3
Hat ein Element ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muss jedes Element mit einem solchen versehen sein.
4
Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.
5
Alle Elemente, einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels, die zur Beförderung giftiger Gase vorgesehen sind, müssen durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können.
6
Batteriewagen oder MEGC, die zur Beförderung giftiger Gase vorgesehen sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muss die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.
7
Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.26 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Batteriewagen oder MEGC, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.
8
Gefäße, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase sind, müssen in Gruppen von höchstens 5000 Litern zusammengefasst werden, die durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können. Die Elemente eines Batteriewagens oder eines MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase müssen, sofern sie aus Tanks nach diesem Kapitel bestehen, durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können.
Baumusterprüfung und Baumusterzulassung
Baumusterprüfung und Baumusterzulassung
Keine Sondervorschriften.
Prüfungen
Prüfungen
6.8.3.4.1 Die Werkstoffe jedes geschweißten Tankkörpers, mit Ausnahme der Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie der Flaschen als Teil von Flaschenbündeln, die Elemente eines Batteriewagens oder MEGC sind, müssen nach dem Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5 geprüft werden. 6.8.3.4.2
| Die | grundlegenden | Vorschriften | für | den | Prüfdruck | sind | in | den | Absätzen | 4.3.3.2.1 | bis | 4.3.3.2.4 | und | die |
|---|
minimalen Prüfdrücke sind im Verzeichnis der Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben. 6.8.3.4.3
| Die erste | Wasserdruckprüfung | ist | vor | dem | Anbringen | der | Wärmeisolierung | durchzuführen. | Wenn | der |
|---|
Tankkörper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind, muss der Tank nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. 6.8.3.4.4 Der Fassungsraum jedes Tankkörpers zur Beförderung verdichteter Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie zur Beförderung verflüssigter oder gelöster Gase muss unter Aufsicht einer Prüfstelle durch Wiegen oder durch Auslitern einer Wasserfüllung bestimmt werden; die Genauigkeit der Messung des Fassungsraums des Tankkörpers muss mindestens 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tankkörpers ist nicht zulässig. Die höchstzulässige Masse der Füllung ist nach Unterabschnitt
handelt;
| um | eine | wiederkehrende | Prüfung | nach | Absatz | 6.8.2.4.2, | 6.8.3.4.6 | a) | und | 6.8.3.4.12 | handelt, | um | die |
|---|
Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemä- ßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden;
Kennzeichnung
6.8.3.5.1 Auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Tankschild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein, oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird. 6.8.3.5.2 An Tanks für einen einzigen Stoff:
| – | die | offizielle | Benennung | des | Gases | für | die | Beförderung | und | bei | Gasen, | die | einer | n.a.g.-Eintragung |
|---|
zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung 20) . Diese Angabe ist
| – | bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Druck gefüllt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen |
|---|
Fülldruck bei 15 °C und
| – | bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie bei Tanks für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die |
|---|
Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als -20 °C ist, zu ergänzen. 6.8.3.5.3 An Tanks für wechselweise Verwendung:
| – | die | offizielle | Benennung | des | Gases | für | die | Beförderung | und | bei | Gasen, | die | einer | n.a.g.-Eintragung |
|---|
zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung20) der Gase, für die der Tank zugelassen ist. Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen. 6.8.3.5.4 An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase:
| – | der höchste Betriebsdruck |
|---|
| – | die Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden) für jedes Gas |
|---|
| beiden Seiten | des | Kesselwagens | (auf | dem | Tank |
|---|
selbst oder auf Tafeln)
| dem | Tankcontainer | (auf | dem | Tank | selbst | oder | auf |
|---|
Tafeln)angegeben sein:
| – | die Angabe «niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: ...» |
|---|
| – | die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung |
|---|
zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung 20) ;
| – | für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte | ||
|---|---|---|---|
| oder | gelöste | Gase | die |
| höchstzulässige | Masse |
der Füllung in kg; 20) Anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung oder, soweit anwendbar, der offiziellen Benennung für die Beförderung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der technischen Benennung, ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
| – | für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3; | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2; | ||||||||||
| – | für | UN 1965 | Kohlenwasserstoffgas, | Gemisch, | verflüssigt, | n.a.g.: | Gemisch | A, | Gemisch | A 01, | Gemisch A 02, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C. Die in |
Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN 1965 Bem. 1 aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden;
| – | für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert; |
|---|---|
| – | für UN 1012 Buten: But-1 -en, cis-But-2 -en, trans-But-2 -en, Butene, Gemisch. |
21) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
| – | die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung |
|---|
zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung20) der Gase, zu deren Beförderung die Tanks verwendet werden; mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg;
| – | die Angabe «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert» in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Französisch, | Deutsch, | Italienisch | oder | Englisch | ist, | außerdem | in |
Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. 6.8.3.5.7 Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für
| – | verdichtete Gase, die nach Masse eingefüllt werden, | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| – | verflüssigte | oder | tiefgekühlt | verflüssigte | Gase |
und
| – | gelöste Gase |
|---|
unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse
| der | Füllung | des | Tanks | abhängig | vom | beförderten |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoff zu ermitteln; bei Tanks für wechselweise Verwendung | ist | bei | der | Verwendung | von | Klapptafeln |
| mit der Lastgrenze die offizielle Benennung des jeweils | beförderten | Gases | auf | derselben | Klapptafel | |
| anzugeben. | Sofern | solche | Tafeln | verwendet | werden, müssen diese so ausgelegt sein und gesichert |
werden können, dass jegliches Umklappen oder Lö-
| sen | aus | der | Halterung | während | der | Beförderung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| (insbesondere | durch | Stöße | und | unabsichtliche |
Handlungen) ausgeschlossen ist. (bleibt offen) 6.8.3.5.8
| Die | Wagentafeln | der | Tragwagen | für | abnehmbare |
|---|
Tanks nach Absatz 6.8.3.2.13 müssen nicht mit den Angaben nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.6 versehen sein. (bleibt offen) 6.8.3.5.9 (bleibt offen) Kennzeichnung von Batteriewagen und MEGC
0
An jedem Batteriewagen und MEGC muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall
| dauerhaft | an | einer | leicht | zugänglichen | Stelle | befestigt | sein. | Auf | diesem | Schild | müssen | mindestens | die |
|---|
nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
| – | Zulassungsnummer; |
|---|---|
| – | Name oder Zeichen des Herstellers; |
| – | Seriennummer des Herstellers; |
| – | Baujahr; |
| – | Prüfdruck (Überdruck) |
| – | Berechnungstemperatur | (nur | erforderlich | bei | Berechnungstemperaturen | über | +50 °C | oder | unter |
|---|
-20 °C) 21) ;
| – Datum | (Monat, | Jahr) | der | erstmaligen | und | der | zuletzt | durchgeführten | wiederkehrenden | Prüfung | nach |
|---|
den Absätzen 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.15; – Stempel der Prüfstelle, welche die Prüfung vorgenommen hat.
1
| Folgende | Angaben | müssen | auf | beiden | Seiten | der |
|---|
Batteriewagen auf einer Tafel angegeben sein:
| – | Fahrzeughalterkennzeichen | oder | Name | des | Betreibers |
|---|
| – | Zahl der Elemente; |
|---|---|
| – | gesamter Fassungsraum der Elemente |
| Folgende | Angaben | müssen | auf | dem | MEGC | selbst |
|---|
oder auf einer Tafel angegeben sein:
| – | Name des Eigentümers und des Betreibers; |
|---|---|
| – | Zahl der Elemente; |
| – | gesamter Fassungsraum der Elemente |
| – | Lastgrenzen | nach | den | Eigenschaften | des | Wagens | sowie | der | zu | befahrenden | Kategorien | von |
|---|
Strecken;
| – | Tankcodierung | gemäß | Zulassungsbescheinigung (siehe Absatz 6.8.2.3.2) mit dem tatsächlichen Prüfdruck des Batteriewagens; | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | offizielle Benennung des Gases für die Beförderung | und | bei | Gasen, | die | einer | n.a.g.-Eintragung |
| zugeordnet | sind, | zusätzlich | die | technische | Benennung20) |
der Gase, zu deren Beförderung der Batteriewagen verwendet wird;
| – | Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach |
|---|
den Absätzen 6.8.2.4.3 und 6.8.3.4.15.
| – | Tankcodierung | gemäß | Zulassungsbescheinigung (siehe Absatz 6.8.2.3.2) mit dem tatsächlichen Prüfdruck des MEGC; | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | offizielle Benennung des Gases für die Beförderung | und | bei | Gasen, | die | einer | n.a.g.-Eintragung |
| zugeordnet | sind, | zusätzlich | die | technische | Benennung20) |
der Gase, zu deren Beförderung der MEGC verwendet wird; und bei MEGC, die nach Masse gefüllt werden:
| – | Eigenmasse |
|---|
2
| Auf | einer | in | der | Nähe | der | Einfüllstelle | angebrachten | Tafel | am | Rahmen | von | Batteriewagen | und | MEGC |
|---|
muss angegeben sein:
| – | der höchstzulässige Fülldruck21) |
|---|
bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase,
| – | die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung nach Kapitel 3.2 und bei Gasen, die einer n.a.g.- |
|---|
Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung 20) , sowie für verflüssigte Gase: – die höchstzulässige Masse der Füllung eines jeden Elements 21) .
3
Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen mit den Aufschriften nach Unterabschnitt 6.2.2.7 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 bezettelt sein.
| Batteriewagen | und | MEGC | müssen | nach | Kapitel | 5.3 | mit | Großzetteln | (Placards) | versehen | und | gekennzeichnet sein. |
|---|
21) ;
22) ;
Kennzeichnung
gesichert sind.
| In keinem Fall dürfen die Lastgrenzen an der Wagentafel | die | höchstzulässige | Masse | der | Füllung |
|---|
am Tankschild übersteigen.
| der | Füllmenge | berücksichtigt | werden, | damit | der |
|---|
Kesselwagen nicht überfüllt oder überladen wird.
| sowie | ihre | Funktionstüchtigkeit | ist | zu |
|---|
überprüfen. (bleibt offen)
Vorschriften für Batteriewagen und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt,
gebaut und geprüft sind 6.8-3 0
Vorschriften für Batteriewagen und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt,
gebaut und geprüft sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des RID einhalten. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Unterabschnitt 6.8.3.7 aufgeführt. Baumusterzulassungen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 und Unterabschnitt 6.8.2.3 ausgestellt werden. Für die Ausstellung einer Baumusterzulassungsbescheinigung muss aus der nachstehenden Tabelle eine Norm, die gemäß der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden. Wenn mehrere Normen angewendet werden können, ist nur eine dieser Normen auszuwählen. In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.8 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.2.2 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig.
| Die | Normen | müssen | in | Übereinstimmung | mit | Abschnitt | 1.1.5 | angewendet | werden. | Sie | müssen | in | ihrer |
|---|
Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist. Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 13807:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Batterie-Fahrzeuge – Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung
Bem. Diese Norm darf, soweit zutreffend, auch für MEGC aus Druckgefäßen angewendet werden. 6.8.3.1.4, 6.8.3.1.5,
8
bis
6,
2
bis
4
und
0
bis
3
zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember EN 13807:2017 Ortsbewegliche Gasflaschen – Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGCs) – Auslegung, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung 6.8.3.1.4, 6.8.3.1.5,
8
bis
8,
2
bis
4
und
0
bis
3
bis auf Weiteres EN ISO 23826:2021 Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen 6.8.2.1.1 und 6.8.2.2.1 ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend
Vorschriften für Batteriewagen und MEGC, die nicht nach in Bezug genommenen Normen aus-
gelegt, gebaut und geprüft sind 6.8-3 1
Vorschriften für Batteriewagen und MEGC, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausge-
legt, gebaut und geprüft sind Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Unterabschnitt 6.8.3.6 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Unterabschnitt 6.8.3.6 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die Batteriewagen und MEGC müssen jedoch den Mindestanforderungen des Abschnitts 6.8.3 entsprechen. Sobald eine in Unterabschnitt 6.8.3.6 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss
| die | zuständige | Behörde | die | Anerkennung | des | entsprechenden | technischen | Regelwerks | zurückziehen. |
|---|
Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des RID endet, darf angewendet werden. In der Baumusterzulassung muss das Verfahren für wiederkehrende Prüfungen festgelegt werden, wenn die in Abschnitt 6.2.2, 6.2.4 oder in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommenen Normen nicht anwendbar sind oder nicht angewendet werden dürfen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. Das Verzeichnis sollte folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo
| dieses | bezogen | werden | kann. | Das | Sekretariat | muss | diese | Informationen | auf | seiner | Website | öffentlich |
|---|
zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des RID angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen.
Sondervorschriften
Sondervorschriften
Bem. 1. Für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C sowie für entzündbare Gase siehe auch Absätze 6.8.2.1.26, 6.8.2.1.27 und 6.8.2.2.9.
| 2. | Wegen der Vorschriften für Tanks, die einer Druckprüfung von mindestens 1 MPa (10 bar) unterzogen werden müssen, oder für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen |
|---|
siehe Abschnitt 6.8.5. Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) bei einer Eintragung angegeben sind:
e) enthalten.
Bem. Diese Sondervorschriften sind, sofern sie technisch relevant sind, nicht nur für die in Spalte (12) angegebenen Tanks anwendbar, sondern auch für die Tanks, die gemäß den Hierarchien in den Absätzen 4.3.3.1.2 und 4.3.4.1.2 verwendet werden dürfen. Spalte (14) (bleibt offen) Spalte (15) «Beförderungskategorie» Diese Spalte enthält eine Ziffer, welche die Beförderungskategorie angibt, der der Stoff oder
| Gegenstand für Zwecke der Freistellungen von Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung | mit | ihrer | Haupttätigkeit | durchgeführt | werden, | zugeordnet | ist | (siehe | Unterabschnitt |
|---|
c) enthalten.
| – | Die | mit | den | Buchstaben | «TT» | beginnenden | alphanumerischen | Codes | beziehen | sich | auf |
|---|
die Sondervorschriften für die Prüfung dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 6.8.4 d) enthalten.
| – | Die mit den Buchstaben «TM» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Sondervorschriften | für | die | Kennzeichnung | dieser | Tanks. | Diese | sind | in | Abschnitt |
Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von Tankkörpern von Kesselwagen und Tankcontainern,
für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie von Tankkörpern von Kesselwagen und Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2
Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von Tankkörpern von Kesselwagen und Tankcon-
| tainern, | für | die | ein | Prüfdruck | von | mindestens | 1 | MPa | (10 | bar) | vorgeschrieben | ist, | so |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wie | von | ||||||||||||
| Tankkörpern | von | Kesselwagen | und | Tankcontainern | zur | Beförderung | tiefgekühlt | verflüssigter |
Gase der Klasse 2 6.8-3 9
Werkstoffe und Tankkörper
Werkstoffe und Tankkörper
a) Die Tankkörper zur Beförderung von
| – | verdichteten, verflüssigten oder gelösten Gasen der Klasse 2, |
|---|---|
| – | Stoffen der UN-Nummern 1380, 2845, 2870, 3194 und 3391 bis 3394 der Klasse 4.2 sowie |
| – | UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff der Klasse 8 |
müssen aus Stahl hergestellt sein.
| – | ätzenden Gasen und UN 2073 Ammoniaklösung der Klasse 2 sowie |
|---|---|
| – | UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff der Klasse 8 |
müssen zur Vermeidung thermischer Spannungen wärmebehandelt werden. Auf die Wärmebehandlung kann verzichtet werden, wenn
| 1. | keine Gefahr der Spannungsrisskorrosion besteht und |
|---|---|
| 2. | der Mittelwert der Kerbschlagarbeit im Schweißgut, der Übergangszone und im Grundwerkstoff, jeweils ermittelt mit drei Proben, im Mittel mindestens 45 J beträgt. Als Probe ist die ISO-V-Probe zu |
verwenden. Für den Grundwerkstoff ist die Probenlage «quer» zu prüfen. Für das Schweißgut und die Übergangszone ist die Kerblage S in Schweißgutmitte bzw. Mitte der Übergangszone zu wählen. Die Prüfung ist bei tiefster Betriebstemperatur durchzuführen.
Für die Herstellung der Tankkörper sind folgende Werkstoffe zugelassen:
| – | Baustähle (nicht für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2); | |||
|---|---|---|---|---|
| – | Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von -60 °C; | |||
| – Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % | bis | 9 % | Nickel) bis zu einer Temperatur von -196 °C, | je |
nach dem Nickelgehalt;
| – | austenitische Chrom-Nickelstähle bis zu einer Temperatur von -270 °C; |
|---|---|
| – | austenitisch-ferritische rostfreie Stähle bis zu einer Temperatur von -60 °C; |
a) Die Tankkörper aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt
sein.
Die Zubehörteile dürfen mit den Tankkörpern durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:
Die Tankkörper müssen so gebaut und auf dem Untergestell des Wagens oder im Containerrahmen befestigt
sein, dass eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Tankkörper dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, dass sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für den Tankkörper zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.
Prüfvorschriften
Prüfvorschriften
Tankkörper aus Stahl
Die für die Herstellung der Tankkörper verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei
| ihrer | niedrigsten | Betriebstemperatur, | wenigstens | aber | bei | einer | Temperatur | von | -20 °C, | folgenden | Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit genügen: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Die Prüfungen müssen mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden. | ||||||||||
| – | Die Mindestkerbschlagzähigkeit (siehe Absätze 6.8.5.3.1 bis 6.8.5.3.3) für Probestäbe mit senkrecht zur | ||||||||||
| Walzrichtung verlaufender Längsachse und einer V-Kerbe (nach ISO R 148) senkrecht zur Plattenoberfläche | muss | 34 J/cm | |||||||||
| für | Baustahl | (diese | Prüfungen | können | auf | Grund | bestehender | ISO-Normen | mit |
Probestäben, deren Längsachse in Walzrichtung verläuft, ausgeführt werden), Feinkornstahl, legierten ferritischen Stahl Ni < 5 %, legierten ferritischen Stahl 5 % ≤ Ni ≤ 9 %, austenitischen Cr-Ni-Stahl oder austenitisch-ferritischen rostfreien Stahl betragen.
| – | Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen. |
|---|---|
| – | Für Betriebstemperaturen unter -196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten |
Betriebstemperatur, sondern bei -196 °C durchgeführt.
Tankkörper aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen
Die Nähte der Tankkörper müssen den durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen genügen.
Tankkörper aus Kupfer oder Kupferlegierungen
Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.
Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit
Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit
Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm, aber mindestens 5 mm, sind Probestäbe mit einem
| Querschnitt von 10 mm | x | e mm, | wobei | e | die | Blechdicke | ist, | zu | verwenden. | Eine | Bearbeitung | auf | 7,5 mm |
|---|
oder 5 mm ist, falls erforderlich, zulässig. Ein Mindestwert von 34 J/cm ist in jedem Fall einzuhalten.
Bem. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt.
a) Bei der Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an drei Probestäben bestimmt. Die Probestäbe
müssen quer zur Walzrichtung entnommen werden; bei Baustahl dürfen sie jedoch in Walzrichtung entnommen werden.
| drei | Probestäbe | mit | der | Kerbe | in | der | Mitte | der | wärmebeeinflussten | Zone | (die | V-Kerbe | schneidet | die |
|---|
Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters); wenn 10 mm < e ≤ 20 mm: drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung; drei Probestäbe aus der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters); Mitte der Schweißv erbindung e e/2 e/2 wärmebeeinf lußte Zone wärmebeeinflusste Zone wärmebeeinflusste Zone wenn e > 20 mm: zwei Sätze von drei Probestäben (ein Satz von der Oberseite, ein Satz von der Unterseite) an den unten
| dargestellten | Stellen | entnommen | (die | V-Kerbe | schneidet | die | Verschmelzungsgrenze | in | der | Mitte | des |
|---|
Musters, das aus der wärmebeeinflussten Zone entnommen ist).
a) Bei Blechen muss der Mittelwert von drei Proben den in Absatz 6.8.5.2.1 angegebenen Mindestwert von
34 J/cmerreichen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm liegen.
Werden die Forderungen nach Absatz 6.8.5.3.3 nicht erfüllt, so ist eine Wiederholungsprüfung nur zulässig,
wenn
Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an Blechen oder Schweißverbindungen darf kein Ein-
zelwert unter 34 J/cmliegen. Der Mittelwert sämtlicher Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muss gleich dem oder größer als der Mindestwert von 34 J/cm sein. Mitte der Schweißv erbindung e wärmebeeinf lußte Zone wärmebeeinflusste Zone Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung der wärmebeeinflussten Zone darf kein Einzelwert unter 34 J/cm liegen.
Verweis auf Normen
Verweis auf Normen
Die Vorschriften der Unterabschnitte 6.8.5.2 und 6.8.5.3 gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt: EN ISO 21028:2016 Kryo-Behälter – Zähigkeitsanforderungen an Werkstoffe bei kryogenen Temperaturen – Teil 1: Temperaturen unter -80 °C EN ISO 21028-2:2018 Kryo-Behälter – Zähigkeitsanforderungen an Werkstoffe bei kryogenen Temperaturen – Teil 2: Temperaturen zwischen -80 °C und -20 °C. Kapitel 6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)