DG
DGpilot

RID 6.7

oder 6.11 entspricht;

478 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

b)
dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2;
c)
der Angabe «KLASSE 6.2»;
d)
den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung;
e)
dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung des Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1) ;
f)
dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung der Verpackung und
g)
bei Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.3.5.1.6 entsprechen, dem Buchstaben «U» unmittelbar nach dem in Absatz b) vorgeschriebenen Kennzeichen.
6.7.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.7.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.7.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter sowie

für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen neben den Vorschriften dieses Kapitels die anwendbaren Vorschriften des

Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung von jedem ortsbeweglichen Tank oder MEGC, der der Begriffsbestimmung für «Container» im Wortlaut diesesÜbereinkommensentspricht,erfülltwerden.FürortsbeweglicheOffshore-Tanksoder-MEGC,dieauf

hoher See verwendet werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein.

6.7.1.2

anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks

herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.1.2

Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, dürfen die technischen Vorschriften

diesesKapitelsdurchandereVorschriften(«alternativeVereinbarungen»)ersetztwerden,diehinsichtlich

der Verträglichkeit der beförderten Stoffe und der Fähigkeit des ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, Beanspruchungen durch Stoß, Belastung und Feuer standzuhalten, ein im Vergleich zu den Vorschriften dieses Kapitels mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten. Für internationale Beförderungen müssen die ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, die nach diesen alternativen Vereinbarungen gebaut sind, von den zuständigen Behörden zugelassen sein.

6.7.1.3

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kann für die Beförderung eines Stoffes, dem in Kapitel 3.2

Tabelle A Spalte (10) keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks (T 1 bis T 23, T 50 oder T 75) zugeordnet ist, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss in den Versandpapieren angegeben sein und muss mindestens die normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks angegebenen Informationen und die Bedingungen, unter denen der Stoff zu befördern ist, umfassen.

6.7.2

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beför-

derung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9

6.7.2

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-

rung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9

6.7.2.1

ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.

TP 29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn

nachgewiesenist,dassnachderBegriffsbestimmungfürPrüfdruckinUnterabschnitt6.7.2.1

ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist. TP 30 Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden. TP 31 Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden. TP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:

a)
Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall
oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung,einerBerstscheibeodereinerSchmelzsicherungausgerüstetsein.DerAnsprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar

nicht größer als 2,65 bar sein.

b)
Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
c)
Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem
eszurVerkrustungkommenkann.EssindgeeigneteMaßnahmenzuergreifen,umein

Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z. B. Reinigung usw.). TP 33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe Unterabschnitt 4.2.1.19. TP 34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen

werden,wennsieaufdemSchildgemäßAbsatz6.7.4.15.1undaußerdemmiteinerSchriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind

mit: «NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT». TP 35 (gestrichen) TP 36 In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden. TP 37 (gestrichen) TP 38 (gestrichen) TP 39 (gestrichen) TP 40 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden.

TP 41 MitZustimmungderzuständigenBehördekanndieallezweieinhalbJahredurchzuführende

innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind. TP 42 Ortsbewegliche Tanks sind für die Beförderung von Caesium- oder Rubidiumdispersionen nicht zugelassen. Kapitel 4.3 Verwendung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5.

6.7.2.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für Stoffe, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die unter erhöhten Temperaturbedingungen gehandhabt werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein als die Höchsttemperatur des Stoffes bei der Befüllung, Entleerung oder Beförderung. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden. Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.2.3.3.3.

Bedienungsausrüstung:DieMessinstrumentesowiedieFüll-,Entleerungs-,Lüftungs-,Sicherheits-,Heizungs-, Kühl-und Isolierungseinrichtungen.

Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu verwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:

a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;
b)
die Summe aus:
(i)
dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar;
(ii)
dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von t r
-
t f (t f = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; t r = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird, und
(iii)
einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.2.2.12 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder
c)
zwei Drittel des in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 festgelegten Mindestprüfdrucks. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %.
Dichtheitsprüfung:EinePrüfung,beiderderTankkörperundseineBedienungsausrüstungunterVerwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 %deshöchstzulässigenBetriebsdrucks belastet wird.

Feinkornstahl: Ein Stahl, der nach Bestimmung gemäß ASTM E 112-96 oder nach der Definition in der Norm EN 10028-3 Teil 3 eine ferritische Korngröße von höchstens 6 hat. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü- cke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden:

a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder
b)
der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist, und der nicht geringer sein darf als die Summe aus:
(i)
dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar, und
(ii)
dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von t r
-
t f (t f = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; t r = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird. Ortsbeweglicher Offshore-Tank: Ein ortsbeweglicher Tank, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher OffshoreTank wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die
vonderInternationalenSeeschifffahrtsorganisation(IMO)imDokumentMSC/Circ.860festgelegtwurden,

ausgelegt und gebaut. Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9. Der ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper, der mit der für die Beförderung der gefährlichen Stoffe notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tankkörper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Straßenfahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks (ausgenommen ortsbewegliche FVK-Tanks, siehe Kapitel 6.9) und Großpackmittel (IBC) gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Wasserdruckprüfung, der mindestens das 1,5-fache des Berechnungsdruckes betragen muss. Der Mindestprüfdruck für ortsbewegliche Tanks ist für den jeweiligen zu befördernden Stoff in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben. Schmelzsicherung: Eine nicht wieder verschließbare Druckentlastungseinrichtung, die durch Wärme aktiviert wird. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.

6.7.2.1

Begriffsbestimmungen

6.7.2.10

Schmelzsicherungen

6.7.2.10

Schmelzsicherungen

6.7.2.10.1

Schmelzsicherungen müssen bei einer Temperatur zwischen 100 °C und 149 °C reagieren, vorausgesetzt,

bei der Schmelztemperatur ist der Druck im Tankkörper nicht höher als der Prüfdruck. Diese Schmelzsicherungen sind im Scheitel des Tankkörpers anzubringen, wobei sich ihre Einlässe in der Dampfphase befinden müssen; sie dürfen, wenn sie für Zwecke der Beförderungssicherheit verwendet werden, nicht gegen äußere Wärme abgeschirmt sein. Schmelzsicherungen dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit einem Prüfdruck über 2,65 bar verwendet werden, sofern dies nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch die Sondervorschrift TP 36 festgelegt ist. Schmelzsicherungen, die in ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von erwärmten Stoffen verwendet werden, sind so auszulegen, dass sie bei einer Temperatur reagieren, die höher ist als die während der Beförderung auftretende Höchsttemperatur, und sie müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen.

6.7.2.11

Berstscheiben

6.7.2.11

Berstscheiben

6.7.2.11.1

Sofern in Absatz 6.7.2.8.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die Berstscheiben so eingestellt sein,

dass sie im Auslegungstemperaturbereich bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Bei der Verwendung von Berstscheiben sind insbesondere die Vorschriften der Absätze 6.7.2.5.1 und 6.7.2.8.3 zu beachten.

6.7.2.11.2

Die Berstscheiben müssen für die im ortsbeweglichen Tank auftretenden Unterdrücke geeignet sein.

6.7.2.12

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.12

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.12.1

Die in Absatz 6.7.2.8.1 vorgeschriebene federbelastete Druckentlastungseinrichtung muss einen Strömungs-

querschnitt haben, der mindestens einer Öffnung mit einem Durchmesser von 31,75 mm entspricht. Werden Vakuumventile verwendet, müssen diese einen Strömungsquerschnitt von mindestens 284 mm haben.

6.7.2.12.2

Die Gesamtabblasmenge des Druckentlastungssystems (unter Berücksichtigung des Strömungsabfalls,

wenn der ortsbewegliche Tank mit Berstscheiben ausgerüstet ist, die den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungenvorgeschaltetsind,oderwenndiefederbelastetenDruckentlastungseinrichtungenmiteiner
Flammendurchschlagsicherungausgerüstetsind)beivollständigerFeuereinwirkung aufdenortsbeweglichen Tank muss ausreichen, um den Druck im Tankkörper auf einen Wert von höchstens 20 % über dem
AnsprechdruckderDruckentlastungseinrichtungzubegrenzen.UmdievorgeschriebeneAbblasmengezu
erreichen,dürfenNotfall-Druckentlastungseinrichtungenverwendetwerden.DieseEinrichtungenkönnen

Schmelzsicherungen, federbelastete Einrichtungen oder Berstscheiben oder eine Kombination aus einer federbelasteten Einrichtung und einer Berstscheibe sein. Die erforderliche Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen kann mit Hilfe der Formel in Absatz 6.7.2.12.2.1 oder der Tabelle in Absatz 6.7.2.12.2.3 bestimmt werden.

6.7.2.12.2.1

Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die

SummedereinzelnenAbblasmengenallerdazubeitragendenEinrichtungenangesehenwird,istdiefolgende Formel zu verwenden:

M ZT LC FA 4,12Q 82,0 = , wobei:

Q=die mindestens erforderliche Abblasleistung in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m

/s) unter den Normalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K);

F= ein Koeffizient mit dem folgenden Wert:

für nicht isolierte Tankkörper F = 1; für isolierte Tankkörper F = U (649 - t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei:

U=Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m

-2 ·K -1

t =tatsächliche Temperatur des Stoffes beim Befüllen (in °C);

ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C.

DerobenfürisolierteTankkörperangegebeneWertFdarfverwendetwerden,vorausgesetzt,die

Isolierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.12.2.4; A = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in m ;

Z =derGaskompressibilitätsfaktorunterAkkumulationsbedingungen(Abblasbedingungen)(istdieser

Faktor nicht bekannt, Z = 1,0);

T =absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen);
L =dielatenteVerdampfungswärmedesflüssigenStoffesinkJ/kgunterAkkumulationsbedingungen

(Abblasbedingungen);

M=Molekülmasse des entlasteten Gases;
C=eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln abgeleitet und vom Verhältnis k der spezifischen

Wärmen abhängig ist: v p c c k= , wobei: c p die spezifische Wärme bei konstantem Druck und c v die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist; wenn k > 1: k 1k 1k kC − +         + = ; wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: 607,0 e C== , wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist. C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:

kC k C k C

1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793

6.7.2.12.2.2

An Stelle der oben genannten Formel darf für die Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtungen von

Tankkörpern,diezurBeförderungvonflüssigenStoffenvorgesehensind,dieTabelledesAbsatzes
6.7.2.12.2.3

angewendet werden. Diese Tabelle geht von einem Isolierungsfaktor von F = 1 aus und ist für

isolierteTankkörperentsprechendanzupassen.DieWertederübrigenfürdieBerechnungdieserTabelle

verwendeten Parameter sind:

M= 86,7 T=394 K
L= 334,94 kJ/kg C=0,607
Z= 1
6.7.2.12.2.3

Mindestabblasleistung Q in Kubikmetern Luft pro Sekunde bei 1 bar und 0 °C (273 K)

A exponierte Fläche (Quadratmeter) Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) A exponierte Fläche (Quadratmeter) Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) 2 0,230 37,5 2,539 3 0,320 40 2,677 4 0,405 42,5 2,814 5 0,487 45 2,949 6 0,565 47,5 3,082 7 0,641 50 3,215 8 0,715 52,5 3,346 9 0,788 55 3,476 10 0,859 57,5 3,605 12 0,998 60 3,733 14 1,132 62,5 3,860 16 1,263 65 3,987 18 1,391 67,5 4,112 20 1,517 70 4,236 22,5 1,670 75 4,483 25 1,821 80 4,726 27,5 1,969 85 4,967 30 2,115 90 5,206 32,5 2,258 95 5,442 35 2,400 100 5,676

6.7.2.12.2.4

Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen

Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck genehmigten Isolierungssysteme

a)
bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und
b)
mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein.
6.7.2.13

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.13

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.13.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:

a)
der Ansprechdruck (in bar oder kPa) oder die Ansprechtemperatur (in °C);
b)
die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;
c)
die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist;
d)
die zulässige Temperaturtoleranz für Schmelzsicherungen;
e)
die nominale Abblasmenge der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben oder Schmelzsicherungen in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter Normalbedingungen und
f)
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben und Schmelzsicherungen in mm ; wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:
g)
der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.
6.7.2.13.2

Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach

den Normen ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen.

6.7.2.14

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.14

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.14.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-

derlicheAbblasmengeungehindertzurSicherheitseinrichtunggelangenkann.ZwischendemTankkörper
und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die AbsperreinrichtungenfürdiejeweilsverwendetenDruckentlastungseinrichtungensindingeöffneterStellungverriegeltoder
dieAbsperreinrichtungensindsomiteinandergekoppelt,dassmindestenseinederdoppeltvorhandenen
Einrichtungen immer in Betrieb ist. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs-oder Druckentlastungseinrichtung
führt, dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungenbegrenzenoderunterbrechenkönnten.LüftungseinrichtungenoderAuslassstutzenderDruckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in dieAtmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.
6.7.2.15

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.15

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.15.1

Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie

möglich am Schnittpunkt von Längs-und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle EinlassöffnungenderDruckentlastungseinrichtungenmüssensichbeimaximalenFüllungsbedingungeninderDampfphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann. Bei entzündbaren Stoffen muss der entweichende Dampf so vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes

umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.

6.7.2.15.2

Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen

zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen.

6.7.2.16

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.2.16

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.2.16.1

Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des

Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.2.17

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.2.17

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.2.17.1

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-

rendderBeförderunggewährleistet.DieinAbsatz6.7.2.2.12angegebenenKräfteundderinAbsatz
6.7.2.17.2

Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und

Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungenauszurüsten.DiesesindvorzugsweiseandenTraglagerndesortsbeweglichen

Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tankkörpers befestigt sind.

6.7.2.17.3

Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksich-

tigt werden.

6.7.2.17.4

Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen

ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m müssen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet sein, vorausgesetzt:

a)
der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt und
b)
der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des ortsbeweglichen Tanks.
6.7.2.17.5

beschrieben.

6.7.2.17.5

Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.1.2 geschützt sind,

müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:

a)
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen;
b)
Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann;
c)
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
d)
Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995.
6.7.2.18

Baumusterzulassung

6.7.2.18

Baumusterzulassung

6.7.2.18.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr

bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä- tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften des Kapitels 4.2 und des Kapitels 3.2 Tabelle A entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung

sind derBaumusterprüfbericht,diezurBeförderungzugelassenenStoffeoderGruppenvonStoffen,die

Werkstoffe des Tankkörpers und (gegebenenfalls) der Auskleidung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) , und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.2.18.2

Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b)
die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.3 und
c)
soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.2.19.1.
6.7.2.19

Prüfung

6.7.2.19

Prüfung

6.7.2.19.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über

sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde.

6.7.2.19.10

In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind

diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung

desfürdenBaudesTankkörpersverwendetenRegelwerksfürDruckbehälterzugenehmigen.NachAbschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.
6.7.2.19.11

Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Aus-

besserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden.

6.7.2.19.2

Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-

triebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf innerhalbvon3MonatenvorodernachdemangegebenenDatumdurchgeführtwerden.Unabhängigvonder

zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.2.19.7 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

6.7.2.19.3

Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine

innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe sowie eine Druckprüfung umfassen. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.2.19.4

Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine

Wasserdruckprüfung umfassen. Bei Tanks, die nur für die Beförderung von festen Stoffen, ausgenommen giftige oder ätzende Stoffe, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eine geeignete Druckprüfung mit dem

1,5-fachendeshöchstzulässigenBetriebsdrucksersetztwerden.Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur so weit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des
ortsbeweglichenTankserforderlichist.WennderTankkörperundseineAusrüstungsteilegetrennteiner

Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.2.19.5

Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung

des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur so weit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen sind, kann die alle zweieinhalb Jahre vorzunehmende innere Untersuchung entfallen oder durch andere, von der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Prüfverfahren ersetzt werden.

6.7.2.19.6

Prüfung und Befüllung von ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

6.7.2.19.6.1

Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.2.19.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jah-

res-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

a)
nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen, und 2)
Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

b)
sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur
ordnungsgemäßenEntsorgungoderzumordnungsgemäßenRecyclingzuermöglichen.ImBeförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
6.7.2.19.6.2

Sofern in Absatz 6.7.2.19.6.1 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrah-

menfürihregeplantewiederkehrende5-Jahres-oder2,5-Jahres-Prüfungüberschrittenhaben,nurdann

befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.2.19.4 durchgeführt wird.

6.7.2.19.7

Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,

Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab. Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.2.19.5 umfassen.

6.7.2.19.8

Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:

a)
der Tankkörper auf punktförmige Vertiefungen (Pitting), Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte. Wenn bei dieser Untersuchung Anzeichen einer Verringerung der Wanddicke festgestellt werden, muss die Wanddicke durch geeignete Messungen überprüft werden;
b)
die Rohrleitungen, die Ventile, das Heizungs-/Kühlsystem und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte
oderandereZustände,einschließlichUndichtheiten,geprüftsind,durchdiederortsbeweglicheTank

beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;

c)
die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren, und diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen;
d)
fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind;
e)
alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
f)
Auskleidungen, sofern vorhanden, nach den vom Hersteller der Auskleidung angegebenen Kriterien geprüft sind;
g)
auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und
h)
der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden.
6.7.2.19.9

Die in den Absätzen 6.7.2.19.1, 6.7.2.19.3, 6.7.2.19.4, 6.7.2.19.5 und 6.7.2.19.7 angegebenen Prüfungen

sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter

DruckstehendeortsbeweglicheTankistaufUndichtheitendesTankkörpers,derRohrleitungenoderder

Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.2.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.2.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.2.2.1

Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-

ten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus metallenen verformungsfähigen

Werkstoffen herzustellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormenentsprechen.FürgeschweißteTankkörperdarfnureinWerkstoffverwendetwerden,dessen
Schweißbarkeitvollständignachgewiesenwordenist.DieSchweißnähtemüssenfachgerechtausgeführt

sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl

desWerkstoffesmussderAuslegungstemperaturbereichbezüglichdesRisikosvonSprödbruch,Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von FeinkornstahldarfnachdenWerkstoffspezifikationendergarantierteWertderStreckgrenzenichtgrößerals

460 N/mmund der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm sein. Aluminium darf als Werkstoff für den Bau nur verwendet werden, wenn dies in einer einem bestimmten Stoff

inKapitel3.2TabelleASpalte(11)zugeordnetenSondervorschriftfürortsbeweglicheTanksangegeben
oder von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Wenn Aluminium zugelassen ist, muss es mit einer Isolierung versehen sein, um eine bedeutende Verringerung der physikalischen Eigenschaften bei einer Wärmebelastungvon110 kW/m
übereinenZeitraumvonmindestens30 Minutenzuverhindern.DieIsolierung
mussbeijederTemperaturunterhalbvon649 °CwirksambleibenundmiteinemWerkstoffmiteinem

Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.

6.7.2.2.10

Ein Tankkörper, der mit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äußeren

Überdruck von mindestens 0,21 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält. Das Vakuumventil muss so eingestellt sein, dass es sich bei einem Unterdruck von höchstens –0,21 bar öffnet, es sei denn, der Tankkörper ist für einen höheren äußeren Überdruck ausgelegt; in diesem Fall darf der Ansprechdruck des Vakuumventils nicht größer sein als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde für einen niedrigeren äußeren Überdruck ausgelegt sein. In diesem Fall muss das Vakuumventil so eingestellt sein, dass es bei diesem niedrigeren Druck anspricht. Ein Tankkörper, der nicht mit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Überdruck von mindestens 0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält.

6.7.2.2.11

Vakuumventile, die für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres

Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, müssen einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des ortsbeweglichen Tanks muss in der Lage sein, einer Explosion standzuhalten, die durch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden.

6.7.2.2.12

festgelegten statischen Kräfte und die statischen Schwerkraftlasten, die durch den Inhalt mit der

für die Auslegung festgelegten höchsten Dichte und bei höchstem Füllungsgrad verursacht werden, dürfen

dieVersagenskriterien(FC)inLängsrichtung,inUmfangsrichtungundinjederanderenRichtunginder

Ebene des Verbundaufbaus den folgenden Wert nicht überschreiten: FC≤ K wobei: K=K ×K ×K ×K ×K ×K wobei: K einen Mindestwert von 4 haben muss; K ein Festigkeitsfaktor ist. Für die allgemeine Auslegung muss der Wert für K mindestens 1,5 betragen. Der Wert von K muss verdoppelt werden, sofern der Tankkörper nicht mit einem zusätzlichen Schutz

gegenBeschädigunginFormeinesdenTankkörpervölligumschließendenMetallrahmenwerkesmit
Längs-und Querträgern ausgerüstet ist;

K ein Faktor ist, der mit der Minderung der Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und Alterung zusammenhängt. Er ist nach der Formel K = α ∙ β zu bestimmen, wobei α der Kriechfaktor und β der Alterungsfaktor ist, der in Übereinstimmung mit Absatz 6.9.2.7.1.2 e) bzw. f) bestimmt wird. Bei der Verwendung in Berechnungen müssen die Faktoren α und β zwischen 0 und 1 liegen. Alternativ darf konservativ ein Wert von K

= 2 für die Durchführung der numerischen ValidierungsaufgabeinAbsatz6.9.2.3.4verwendetwerden(dadurchentfälltnichtdieNotwendigkeit,Prüfungenzur

Bestimmung von α und β durchzuführen); K ein Faktor ist, der mit der Betriebstemperatur und den thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1 ermittelt wird: K =1,25−0,0125 ( HDT−70 ) wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes in °C ist;

K ein Faktor ist, der mit der Ermüdung des Werkstoffes zusammenhängt; sofern mit der zuständigen Behördenichtsanderesvereinbartwordenist,isthierfüreinWertvonK
=1,75zuverwenden.Fürdie

Auslegung gegenüber dynamischen Belastungen nach Absatz 6.7.2.2.12 ist ein Wert von K = 1,1 zu verwenden; K ein Faktor ist, der mit dem Aushärten des Harzes zusammenhängt und folgende Werte hat:

1,0wenn das Aushärten nach einem zugelassenen und dokumentierten Verfahren erfolgt und das in
Absatz6.9.2.2.2beschriebeneQualitätssicherungssystemeineÜberprüfungdesAushärtungsgrades für jeden ortsbeweglichen FVK-Tank unter Verwendung eines direkten Messansatzes, wie
dieinderNormISO 11357-2:2016bestimmtedynamischeDifferenz-Thermoanalyse(DSC),gemäß Absatz 6.9.2.7.1.2 h) umfasst;
1,1wenn die Formung des Thermoplastharzes oder das Aushärten des Duroplastharzes nach einem
zugelassenenunddokumentiertenVerfahrenerfolgtunddasinAbsatz6.9.2.2.2beschriebene

Qualitätssicherungssystem die Überprüfung der Eigenschaften des geformten Thermoplastharzes

bzw.desAushärtungsgradesdesDuroplastharzesfürjedenortsbeweglichenFVK-Tankunter
Verwendung eines indirektenMessverfahrensgemäßAbsatz6.9.2.7.1.2h),wiederBarcol-Test
gemäßderNormASTMD2583:2013-03oderEN 59:2016, die Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) gemäß der Norm ISО 75-1:2013, die thermomechanische Analyse (TMA) gemäß der
NormISO 11359-1:2014oderdiedynamischethermomechanischeAnalyse(DMA)gemäßder

Norm ISO 6721-11:2019;

1,5in anderen Fällen;

K ein Faktor ist, der sich auf die Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 bezieht:

1,0für T 1 bis T 19;
1,33für T 20;
1,67für T 21 bis T 22.

Eine Auslegungsvalidierungsaufgabe unter Verwendung einer numerischen Analyse und eines geeigneten

VersagenskriteriumsfürVerbundwerkstoffemussdurchgeführtwerden,umzuüberprüfen,obdieBeanspruchungen der Lagen im Tankkörper unter den zulässigen Werten liegen. Geeignete Versagenskriterien

für Verbundwerkstoffe sind unter anderem Tsai-Wu, Tsai-Hill, Hashin, Yamada-Sun, Strain Invariant Failure

Theory,MaximumStrainoderMaximumStress.MitZustimmungderzuständigenBehördesindandere

Festigkeitskriterien zulässig. Die Methode und die Ergebnisse dieser Auslegungsvalidierungsaufgabe sind der zuständigen Behörde vorzulegen.

DiezulässigenWertesindmitHilfevonVersuchenzuermitteln,umdieParameterabzuleiten,diefürdie
gewähltenVersagenskriterieninVerbindungmitdemSicherheitsfaktorK,dennachAbsatz6.9.2.7.1.2c)
gemessenenFestigkeitswertenunddeninAbsatz6.9.2.3.5vorgeschriebenenKriterienfürdiehöchste
Dehnungerforderlichsind.DieAnalysederVerbindungenistinÜbereinstimmungmitdengemäßAbsatz
6.7.2.2.12

Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in

der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:

a)
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
b)
horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) ;
c)
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
d)
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)

1) ;

6.7.2.2.13

angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten

oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.

6.7.2.2.13

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.2.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu

beachten:

a)
bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.2.2.14

Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoff-

normen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

6.7.2.2.15

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts

den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, müssen elektrisch geerdet werden können. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche elektrostatische Entladungen zu verhindern.

6.7.2.2.16

Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz

6.7.2.2.17

Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit einem Tankkörper, der für die Beförderung von erwärmten Stof-

fen vorgesehen ist, müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der höchsten Auslegungstemperatur des Tanks liegt.

6.7.2.2.2

Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen her-

gestellt sein, die

a)
in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden Stoff(en) sind oder
b)
durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind oder
c)
mit einem korrosionsbeständigen Material ausgekleidet sind, das direkt auf den Tankkörper aufgeklebt oder durch eine gleichwertige Methode befestigt ist.
6.7.2.2.3

Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem (den) zu befördernden Stoff(en) nicht

angegriffen werden können.

6.7.2.2.4

Sind Tankkörper mit einer inneren Auskleidung versehen, darf diese im Wesentlichen nicht durch den (die)

zu befördernden Stoff(e) angegriffen werden und muss homogen, nicht porös, frei von Perforationen, ausreichend elastisch und mit den Wärmeausdehnungseigenschaften des Tankkörpers verträglich sein. Die Auskleidung des Tankkörpers, der Ausrüstungsteile und der Rohrleitungen muss durchgehend sein und sich um die Stirnfläche der Flansche erstrecken. Sind äußere Ausrüstungsteile am Tank angeschweißt, muss sich die Auskleidung durchgehend über das Ausrüstungsteil und um die Stirnfläche des äußeren Flansches erstrecken.

6.7.2.2.5

Die Verbindungsstellen und Nähte der Auskleidung sind durch Zusammenschmelzen des Werkstoffes oder

andere ebenso wirksame Mittel herzustellen.

6.7.2.2.6

Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu

vermeiden.

6.7.2.2.7

Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen, Auskleidungen

und Zubehörteile, dürfen den (die) Stoff(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche Tank vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.

6.7.2.2.8

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-

leistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszulegen und zu bauen.

6.7.2.2.9

Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens

dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs-und Beförderungsbedingungenentstehendenstatischen,dynamischenundthermischenBelastungenstandzuhalten.

Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser

BelastungenwährenddervorgesehenenLebensdauerderortsbeweglichenTanksverursachteErmüdung

berücksichtigt worden ist.

6.7.2.2.9.1

Bei ortsbeweglichen Tanks, die für eine Offshore-Verwendung vorgesehen sind, müssen die dynamischen

Belastungen bei der Handhabung auf hoher See berücksichtigt werden.

6.7.2.20

Kennzeichnung

6.7.2.20

Kennzeichnung

6.7.2.20.1

Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dau-

erhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;
b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;
c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6,
6.7.2.20.2

Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank

fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben sein: Name des Betreibers höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß Absatz 4.2.5.2.6

Bem. Wegen der Identifizierung der beförderten Stoffe siehe auch Teil 5.

6.7.2.20.3

Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das

Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.

6.7.2.3

Auslegungskriterien

6.7.2.3

Auslegungskriterien

6.7.2.3.1

Die Tankkörper sind so auszulegen, dass die Spannungen mathematisch oder experimentell mit Hilfe von

Dehnungsmessungen oder anderer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methoden analysiert werden können.

6.7.2.3.2

Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck bei der Wasserdruckprüfung

von mindestens dem 1,5-fachen des Berechnungsdrucks standhalten. Für bestimmte Stoffe sind besondere Vorschriften in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) angegebenen und in

Unterabschnitt 4.2.5.3beschriebenenSondervorschriftfürortsbeweglicheTanksvorgesehen.Eswirdauf

die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.2.4.1 bis 6.7.2.4.10 hingewiesen.

6.7.2.3.3

Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze

auszeichnen (im Allgemeinen 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei

Re= Streckgrenze in N/mm

oder 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze

Rm =Mindestzugfestigkeit in N/mm

. 1) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s .

6.7.2.3.3.1

Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen

festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.

6.7.2.3.3.2

Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten

Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.

6.7.2.3.3.3

Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-

tens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle aufweisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen.

6.7.2.3.3.4

Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-

stücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß Norm ISO 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.

6.7.2.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.2.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.2.4.1

Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:

a)
die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.10 bestimmte Mindestwanddicke;
b)
die nach dem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.3 bestimmte Mindestwanddicke und
c)
die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder durch eine in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) angegebene und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebene Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegte Mindestwanddicke.
6.7.2.4.10

Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-

dicke geben.

6.7.2.4.2

Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens

1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn

sieausBezugsstahlsind,aufmindestens5 mmoder,wennsieauseinemanderenMetallsind,aufeine

gleichwertige Dicke reduziert werden.

6.7.2.4.3

Wenn der Tankkörper einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen hat, dürfen die ortsbeweglichen

Tanks mit einem Prüfdruck unter 2,65 bar mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine im Verhältnis zum

gewährleistetenSchutzreduzierteMindestwanddickehaben.TankkörpermiteinemDurchmesservon

höchstens 1,80 m müssen jedoch, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.

6.7.2.4.4

festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht

berücksichtigt sein.

6.7.2.4.4

Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom Werk-

stoff für den Bau nicht geringer als 3 mm sein.

6.7.2.4.5

Der im Absatz 6.7.2.4.3 genannte zusätzliche Schutz kann durch einen vollständigen äußeren baulichen

Schutz sichergestellt werden, wie eine geeignete «Sandwich»-Konstruktion, bei der der äußere Mantel am

Tankkörper befestigt ist, durch eine Doppelwandkonstruktion oder durch eine Konstruktion, bei der der Tankkörper von einem vollständigen Rahmenwerk mit Längs-und Querträgern umschlossen ist.
6.7.2.4.6

nicht erforderlich.

6.7.2.4.6

Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.4.2 vorgeschriebenen Dicke

für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e = A Rm e 4,21 , wobeie

=erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;

e

=Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist; Rm

=die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm

) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3); A

=die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder

internationalen Normen.

6.7.2.4.7

Wird in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 eine Mindestwanddicke

von 8 mm oder 10 mm festgelegt, ist zu beachten, dass diese Dicken auf der Grundlage der Eigenschaften des Bezugsstahls und eines Tankkörperdurchmessers von 1,80 m berechnet sind. Wenn ein anderes Metall als Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) verwendet wird oder wenn der Tankkörper einen Durchmesser von mehr als 1,80 m hat, ist die Wanddicke mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e = ARm8,1de4 , , wobeie

=erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;

e

=Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist; d

=Durchmesser des Tankkörpers (in m), mindestens jedoch 1,80 m;

Rm

=die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm

) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3); A

=die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder

internationalen Normen.

6.7.2.4.8

Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.2.4.2, 6.7.2.4.3

und 6.7.2.4.4 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.2.4.2 bis

6.7.2.4.9

Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz

6.7.2.5

Bedienungsausrüstung

6.7.2.5

Bedienungsausrüstung

6.7.2.5.1

Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen

das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die

äußerenEntleerungseinrichtungen(Rohranschlüsse,Verschlusseinrichtungen),dieinnereAbsperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein
(beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll-und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.2.5.10

Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-

den folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache desDrucks,zudemesbeimBetriebdurchEinwirkungeinerPumpeodereineranderenEinrichtung

(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.

6.7.2.5.11

Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu

verwenden.

6.7.2.5.12

Das Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass ein Stoff nicht eine Temperatur errei-

chen kann, bei der der Druck im Tank den höchstzulässigen Betriebsdruck überschreitet oder andere Gefahren verursacht (z. B. gefährliche thermische Zersetzung).

6.7.2.5.13

Das Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass der Strom für interne Heizelemente

nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind. Die Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente bei interner Heizausrüstung oder die Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80 % der Selbstentzündungstemperatur (in °C) des beförderten Stoffes überschreiten.

6.7.2.5.14

Wenn ein elektrisches Heizsystem im Inneren des Tanks eingebaut ist, muss es mit einem Fehlerstrom-

schutzschalter mit einem Auslösestrom von weniger als 100 mA ausgerüstet sein.

6.7.2.5.15

Elektrische Schaltkästen, die an einem Tank angebracht sind, dürfen nicht direkt mit dem Inneren des Tanks

verbunden sein und müssen einen Schutz gewährleisten, der mindestens dem Typ IP 56 gemäß IEC 144 oder IEC 529 entspricht.

6.7.2.5.2

Alle Öffnungen im Tankkörper, die zum Füllen oder Entleeren des ortsbeweglichen Tanks vorgesehen sind,

müssenmiteinerhandbetätigtenAbsperreinrichtungausgerüstetsein,diesichsonahewiemöglicham
Tankkörper befindet. Die übrigen Öffnungen mit Ausnahme von Öffnungen, die mit Lüftungs-oder Druckentlastungseinrichtungen verbunden sind, müssen entweder mit einer Absperreinrichtung oder einer anderen

geeigneten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet.

6.7.2.5.3

Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender

Größe auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs-und Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen. Bei ortsbeweglichen Mehrkammertanks ist jede Kammer mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen auszurüsten.
6.7.2.5.4

Die äußeren Bauteile sind so weit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Bei isolierten ortsbewegli-

chen Tanks sind die oberen Bauteile mit einer Überlaufeinrichtung zu umfassen, die mit geeigneten Abläufen ausgestattet ist.

6.7.2.5.5

Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.

6.7.2.5.6

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu

bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den

übrigenAbsperreinrichtungenmussdieStellung(offenundgeschlossen)unddieDrehrichtungfürdas

Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.7.2.5.7

Kein bewegliches Teil, wie Deckel, Verschlussteile usw., das durch Reibung oder Stoß in Kontakt mit orts-

beweglichen Tanks aus Aluminium kommen kann, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, darf aus ungeschütztem korrosionsempfindlichen Stahl hergestellt sein.

6.7.2.5.8

Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass das Risiko der Beschädigung in-

folgethermischerAusdehnungundSchrumpfung,mechanischerErschütterungundVibrationvermieden
wird.AlleRohrleitungenmüssenauseinemgeeignetenmetallenenWerkstoffsein.möglich müssen die

Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.

6.7.2.5.9

Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher

Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann.

6.7.2.6

Bodenöffnungen

6.7.2.6

Bodenöffnungen

6.7.2.6.1

Bestimmte Stoffe dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden. Wenn die in

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebene und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks die Verwendung von Bodenöffnungen verbietet, dürfen sich, wenn der Tank bis zur höchstzulässigenFüllgrenzebefülltist,unterhalbdesFlüssigkeitsspiegelskeineÖffnungenbefinden.Wirdeine

vorhandene Öffnung geschlossen, muss dies durch das innere und äußere Anschweißen einer Platte an den Tankkörper geschehen.

6.7.2.6.2

Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche Tanks, in denen bestimmte feste, kristallisierbare oder sehr

dickflüssige Stoffe befördert werden, müssen mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen:

a)
eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und so ausgelegt ist, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch Stoß oder andere unachtsame Handlungen verhindert wird, und
b)
eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder eine Schraubkappe sein kann.
6.7.2.6.3

Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.6.2 vorgesehenen muss mit drei hinterei-

nanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen:

a)
eine selbstschließende innere Absperreinrichtung, d. h. eine innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb
einesangeschweißtenFlanschesoderseinesGegenflanschesinderWeiseangebrachteAbsperreinrichtung, dass:
(i)
die Kontrolleinrichtungen für die Betätigung der Absperreinrichtung so ausgelegt sind, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch einen Stoß oder eine Unachtsamkeit verhindert wird;
(ii)
die Absperreinrichtung von oben oder von unten betätigt werden kann;
(iii)
die Stellung der Absperreinrichtung (offen oder geschlossen), wenn möglich, vom Boden aus überprüft werden kann;
(iv)
die Absperreinrichtung, ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, von einer zugänglichen, von der Absperreinrichtung entfernt liegenden Stelle am ortsbeweglichen Tank aus geschlossen werden kann und
(v)
die Absperreinrichtung bei einer Beschädigung der äußeren Kontrolleinrichtung für die Betätigung der Absperreinrichtung wirksam bleibt;
b)
eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und
c)
eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder eine Schraubkappe sein kann.
6.7.2.6.4

Bei einem ausgekleideten Tankkörper darf die in Absatz 6.7.2.6.3 a) geforderte innere Absperreinrichtung

durch eine zusätzliche äußere Absperreinrichtung ersetzt werden. Der Hersteller muss die Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle erfüllen.

6.7.2.7

Sicherheitseinrichtungen

6.7.2.7

Sicherheitseinrichtungen

6.7.2.7.1

Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung auszurüsten. Alle Dru-

ckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt, gebaut und gekennzeichnet sein, dass sie den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen.

6.7.2.8

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.8

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.8.1

Jeder ortsbewegliche Tank mit einem Fassungsraum von mindestens 1900 Litern und jede unabhängige

Kammer eines ortsbeweglichen Tanks mit einem vergleichbaren Fassungsraum muss mit mindestens einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein und darf parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung versehen sein, es sei denn, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks des Absatzes 4.2.5.2.6 wird dies durch einen Verweis auf Absatz

6.7.2.8.2

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine

flüssigen Stoffe austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

6.7.2.8.3

entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung

zu verhindern. TP 17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nichtbrennbare Werkstoffe verwendet werden. TP 18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die

erstarrteMethacrylsäureenthalten,dürfenwährendderBeförderungnichtwiederaufgeheizt

werden. TP 19 Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäß Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden. Die Wanddicke des Tankkörpers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein als die gemäß Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke. TP 20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden. TP 21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden. TP 22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein. TP 23 (gestrichen) TP 24 Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein. TP 25 (bleibt offen)

TP 26 BeiderBeförderunginbeheiztemZustandmussdieHeizeinrichtungaußenamTankkörper

angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. TP 27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn

nachgewiesenist,dassnachderBegriffsbestimmungfürPrüfdruckinUnterabschnitt6.7.2.1

ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist.

TP 28 EinortsbeweglicherTankmiteinemMindestprüfdruckvon2,65 bardarfverwendetwerden,
wennnachgewiesenist,dassnachderBegriffsbestimmungfürPrüfdruckinUnterabschnitt
6.7.2.8.3

Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz

6.7.2.8.3

verboten. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, um ein Bers-

tendesTankkörpersdurcheinenbeimFüllen,EntleerenoderErwärmendesInhaltsentstehendenÜberoder Unterdruck zu verhindern.
6.7.2.8.4

Ortsbewegliche Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1900 Litern müssen mit einer Druckentlas-

tungseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Berstscheibe sein kann, sofern diese den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.11.1 entspricht. Wenn keine federbelastete Druckentlastungseinrichtung verwendet wird, muss die Berstscheibe bei einem nominalen Druck, der gleich dem Prüfdruck ist, bersten. Darüber hinaus dürfen auch Schmelzsicherungen gemäß Absatz 6.7.2.10.1 verwendet werden.

6.7.2.8.5

Ist der Tankkörper für Druckentleerung ausgerüstet, muss die Zuleitung mit einer geeigneten Druckentlas-

tungseinrichtung versehen sein, die bei einem Druck anspricht, der nicht höher als der höchstzulässige Betriebsdruck des Tankkörpers ist, und eine Absperreinrichtung muss so nah wie möglich am Tankkörper angebracht sein.

6.7.2.9

Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.9

Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.9.1

Es ist zu beachten, dass die Druckentlastungseinrichtungen nur im Falle einer übermäßigen Zunahme der

Temperatur ansprechen, da der Tankkörper unter normalen Beförderungsbedingungen keine übermäßigen Druckschwankungen erfahren darf (siehe Absatz 6.7.2.12.2).

6.7.2.9.2

Die erforderliche Druckentlastungseinrichtung ist bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von höchstens 4,5 bar

auf einen nominalen Ansprechdruck von fünf Sechsteln des Prüfdrucks und bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von mehr als 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von 110 % von zwei Dritteln des Prüfdrucks einzustellen. Die Einrichtung muss sich nach der Entlastung bei einem Druck schließen, der höchstens 10 %

unterdemAnsprechdruckliegt.DieEinrichtungmussbeiallenniedrigerenDrückengeschlossenbleiben.
Die Verwendung von Vakuumventilen oder einer Kombination von Überdruck-und Vakuumventil wird durch

diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.

6.7.3

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-

rung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen

Bem. Diese Vorschriften gelten auch für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505).

6.7.3

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beför-

derung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen 6.7-1 7

6.7.3.1

Begriffsbestimmungen

6.7.3.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.

Auslegungsreferenztemperatur:DieTemperatur,beiderderDampfdruckdesInhaltszurBerechnungdes

höchstzulässigen Betriebsdrucks bestimmt wird. Um sicherzustellen, dass das Gas ständig verflüssigt bleibt,

mussdieAuslegungsreferenztemperaturniedrigerseinalsdiekritischeTemperaturdeszubefördernden

nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der verflüssigten Treibgase der zu befördernden Chemikalien unter Druck. Dieser Wert beträgt für die einzelnen Typen ortsbeweglicher Tanks:

a)
Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Metern: 65 °C;
b)
Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Metern:
(i)
ohne Isolierung oder Sonnenschutz: 60 °C;
(ii)
mit Sonnenschutz (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 55 °C; und
(iii)
mit Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 50 °C.
Auslegungstemperaturbereich:DerAuslegungstemperaturbereichdesTankkörpersmussfürnichttiefgekühlt verflüssigte Gase, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden.

Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.3.3.3.3.

Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-und Isolierungseinrichtungen.

Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu verwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:

a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;
b)
die Summe aus:
(i)
dem höchstzulässigen effektiven Überdruck, für den der Tankkörper gemäß Absatz b) der Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck (siehe unten) ausgelegt ist;
(ii)
einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.3.2.9 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %.
Dichtheitsprüfung:EinePrüfung,beiderderTankkörperundseineBedienungsausrüstungunterVerwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 %deshöchstzulässigenBetriebsdrucks belastet wird.

Fülldichte: Die durchschnittliche Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des

Tankkörpers(kg/l).DieFülldichteistinderAnweisungfürortsbeweglicheTanksT 50inAbsatz4.2.5.2.6

angegeben. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü- cke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden, und der mindestens 7 bar betragen muss:

a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder
b)
der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist und der
(i)
für ein in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführtes nicht tiefgekühlt verflüssigtes Gas der für dieses Gas in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 vorgeschriebene höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist;
(ii)
für die übrigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nicht geringer sein darf als die Summe aus:
dem absoluten Dampfdruck (in bar) des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei der Auslegungsreferenztemperatur, vermindert um 1 bar, und
demPartialdruck(inbar)vonLuftoderanderenGasenimfüllungsfreienRaum,derdurchdie
AuslegungsreferenztemperaturundeinerAusdehnungderflüssigenPhaseinfolgeeinerErhö-

hung der mittleren Temperatur des Füllguts von t r

-
t f (t f = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; t r = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird;
(iii)
für Chemikalien unter Druck der höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist, der in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für die verflüssigten Gase angegeben ist, die Teil des Treibmittels sind.
Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2. Der ortsbewegliche Tank umfassteinen

Tankkörper, der mit der für die Beförderung von Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tankkörper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Straßenfahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Großpackmittel (IBC), Gasflaschen und Großgefäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.

6.7.3.10

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.10

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.10.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-

derlicheAbblasmengeungehindertzurSicherheitseinrichtunggelangenkann.ZwischendemTankkörper
und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die AbsperreinrichtungenfürdiejeweilsverwendetenDruckentlastungseinrichtungensindingeöffneterStellungverriegeltoder
dieAbsperreinrichtungensindsomiteinandergekoppelt,dassmindestenseinederdoppeltvorhandenen

Einrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.8 zu erfüllen.

IneinerÖffnung,diezueinerLüftungs-oderDruckentlastungseinrichtungführt,dürfenkeineHindernisse

vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen könnten. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.

6.7.3.11

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.11

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.11.1

Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie

möglich am Schnittpunkt von Längs-und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle EinlassöffnungenderDruckentlastungseinrichtungenmüssensichbeimaximalenFüllungsbedingungeninderDampfphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichenkann.BeinichttiefgekühltverflüssigtenentzündbarenGasenmussderentweichendeDampfso

vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.

6.7.3.11.2

Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen

zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen.

6.7.3.12

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.3.12

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.3.12.1

Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder

mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.3.13

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.3.13

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.3.13.1

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-

rend der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.3.2.9 angegebenen Kräfte und der in Absatz 6.7.3.2.10 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.

6.7.3.13.2

Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und

Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungenauszurüsten.DiesesindvorzugsweiseandenTraglagerndesortsbeweglichen

Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tankkörpers befestigt sind.

6.7.3.13.3

Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksich-

tigt werden.

6.7.3.13.4

Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen

ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m müssen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet sein, vorausgesetzt:

a)
der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt und
b)
der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des ortsbeweglichen Tanks.
6.7.3.13.5

Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.2.3 geschützt sind,

müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:

a)
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen;
b)
Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann;
c)
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
d)
Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995.
6.7.3.13.5

beschrieben.

6.7.3.14

Baumusterzulassung

6.7.3.14

Baumusterzulassung

6.7.3.14.1

genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt wer-

den.

6.7.3.14.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr

bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä- tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 vorgesehenen Vorschriften für Gase entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie.

In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen Gase, die WerkstoffedesTankkörpersundeineZulassungsnummeranzugeben.DieZulassungsnummermussausdem

Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für

Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 6) , und einer Registriernummerbestehen.InderBescheinigungsindeventuellealternativeVereinbarungengemäßUnterabschnitt
6.7.3.14.2

Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b)
die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.3.15.3 und
c)
soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.3.15.1.
6.7.3.15

Prüfung

6.7.3.15

Prüfung

6.7.3.15.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über

sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde.

6.7.3.15.10

In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind

diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung

desfürdenBaudesTankkörpersverwendetenRegelwerksfürDruckbehälterzugenehmigen.NachAbschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.
6.7.3.15.11

Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Aus-

besserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden.

6.7.3.15.2

Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-

triebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf innerhalbvon3MonatenvorodernachdemangegebenenDatumdurchgeführtwerden.Unabhängigvonder

zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.3.15.7 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. 6)

Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6.7.3.15.3

Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine

innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.3.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden

sind,müssensienachdemZusammenbaugemeinsameinerDichtheitsprüfungunterzogenwerden.Alle

Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen zerstörungsfreien Methode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.

6.7.3.15.4

Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine

Wasserdruckprüfungumfassen.Schutzummantelungen,Wärmeisolierungenunddergleichensindnurso

weit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.3.15.5

Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung

des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur so weit zu entfernen,wieesfüreinesichereBeurteilungdesZustandsdesortsbeweglichenTankserforderlichist.Bei
ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases vorgesehen sind, kann die alle zweieinhalb Jahre vorzunehmende innere Untersuchung entfallen oder durch andere,vonderzuständigenBehördeoderdervonihrbestimmtenStellefestgelegtePrüfverfahrenersetzt

werden.

6.7.3.15.6

Prüfung und Befüllung von ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

6.7.3.15.6.1

Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.3.15.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jah-

res-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

a)
nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen, und
b)
sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur
ordnungsgemäßenEntsorgungoderzumordnungsgemäßenRecyclingzuermöglichen.ImBeförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
6.7.3.15.6.1

b) oder Absatz 6.7.4.14.6.1 b) ist im Beförderungspapier zu vermerken:

«BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6.1 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6.1 b)» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6.1 b)».

6.7.3.15.6.2

Sofern in Absatz 6.7.3.15.6.1 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrah-

menfürihregeplantewiederkehrende5-Jahres-oder2,5-Jahres-Prüfungüberschrittenhaben,nurdann

befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.3.15.4 durchgeführt wird.

6.7.3.15.7

Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,

Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab. Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.3.15.5 umfassen.

6.7.3.15.8

Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:

a)
der Tankkörper auf punktförmige Vertiefungen (Pitting), Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte. Wenn bei dieser Untersuchung Anzeichen einer Verringerung der Wanddicke festgestellt werden, muss die Wanddicke durch geeignete Messungen überprüft werden;
b)
die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
c)
die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren, und diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen;
d)
fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind;
e)
alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
f)
auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und
g)
der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden.
6.7.3.15.9

Die in den Absätzen 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 angegebenen Prüfungen

sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter

DruckstehendeortsbeweglicheTankistaufUndichtheitendesTankkörpers,derRohrleitungenoderder

Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.3.16

Kennzeichnung

6.7.3.16

Kennzeichnung

6.7.3.16.1

Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dau-

erhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;
b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;
c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6,
6.7.3.16.2

Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank

fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben sein: Name des Betreibers Bezeichnung des (der) zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases (Gase) höchstzulässige Masse der Füllung für jedes zur Beförderung zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas ________ kg höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß Absatz 4.2.5.2.6

Bem. Wegen der Identifizierung der beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5.

6.7.3.16.3

Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das

Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.

6.7.3.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.3.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.3.2.1

Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-

ten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus verformungsfähigem Stahl herzustellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die Schweiß- nähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes

mussderAuslegungstemperaturbereichbezüglichdesRisikosvonSprödbruch,Spannungsrisskorrosion

und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach

denWerkstoffspezifikationendergarantierteWertderStreckgrenzenichtgrößerals460 N/mm
undder

garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.

6.7.3.2.10

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.3.2.9 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu

beachten:

a)
bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.3.2.11

Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoff-

normen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnorm existiert, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

6.7.3.2.12

Wenn die Tankkörper für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einer Wärmeisolie-

rung ausgerüstet sind, muss diese folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
sie muss aus einem Schutzdach bestehen, das mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankkörperoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa 40 mm Dicke getrennt ist;
b)
sie muss aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen,
diesogeschütztsind,dasseineAufnahmevonFeuchtigkeitundeineBeschädigungunternormalen
Beförderungsbedingungenverhindertwirdund dass einWärmedurchgangskoeffizientvonhöchstens

0,67 (W·m -2 ·K -1 ) erzielt wird;

c)
wenn die Schutzummantelung gasdicht verschlossen ist, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen gefährlichen Druck, der sich in der Isolierschicht bei ungenügender Gasdichtheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungsteile entwickelt, zu verhindern, und
d)
die Wärmeisolierung darf den Zugang zu den Zubehörteilen und Entleerungseinrichtungen nicht behindern.
6.7.3.2.13

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen

sind, müssen elektrisch geerdet werden können.

6.7.3.2.2

Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen her-

gestellt sein, die

a)
in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas(en) sind oder
b)
durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind.
6.7.3.2.3

Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt

verflüssigten Gas(en) verträglich sind.

6.7.3.2.4

Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu

vermeiden.

6.7.3.2.5

Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile,

dürfen das (die) nicht tiefgekühlt verflüssigte(n) Gas(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche Tank vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.

6.7.3.2.6

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-

lei stet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszulegen und zu bauen.

6.7.3.2.7

Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens

dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs-und Beförderungsbedingungenentstehendenstatischen,dynamischenundthermischenBelastungenstandzuhalten.

Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser

BelastungenwährenddervorgesehenenLebensdauerderortsbeweglichenTanksverursachteErmüdung

berücksichtigt worden ist.

6.7.3.2.8

Die Tankkörper müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck (Überdruck) von mindestens

0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Wenn der Tankkörper vor dem Befüllen oder während des Entleerens einem bedeutenden Vakuum ausgesetzt ist, muss er so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Druck von mindestens 0,9 bar (Überdruck) über dem Innendruck standhält; der Tankkörper muss bei diesem Druck geprüft werden.

6.7.3.2.9

Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in

der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:

a)
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
b)
horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 5) ;
c)
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
d)
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)

5) ;

6.7.3.3

Auslegungskriterien

6.7.3.3

Auslegungskriterien

6.7.3.3.1

Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben.

6.7.3.3.2

Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3-fachen

des Berechnungsdrucks standhalten. Bei der Auslegung des Tankkörpers müssen die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas angegebenen Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden. Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper des Unterabschnitts 6.7.3.4 hingewiesen. 5) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s .

6.7.3.3.3

Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze

auszeichnen (im Allgemeinen 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei

Re= Streckgrenze in N/mm

oder 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze

Rm =Mindestzugfestigkeit in N/mm

.

6.7.3.3.3.1

Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen

festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.

6.7.3.3.3.2

Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten

Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.

6.7.3.3.3.3

Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-

tens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle aufweisen.

6.7.3.3.3.4

Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-

stücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß Norm ISO 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.

6.7.3.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.3.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.3.4.1

Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:

a)
die nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke und
b)
die nach dem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.3 bestimmte Mindestwanddicke. Darüber hinaus müssen die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen anwendbaren Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks berücksichtigt werden.
6.7.3.4.2

Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens

1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben.

6.7.3.4.3

Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom Werk-

stoff für den Bau nicht geringer als 4 mm sein.

6.7.3.4.3

beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis

6.7.3.4.3

festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht

berücksichtigt sein.

6.7.3.4.4

Die gleichwertige Wanddicke eines Stahls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.3.4.2 vorgeschriebenen Dicke für

Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e = A Rm e 4,21 , wobeie

=erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Stahls;

e

=die in Absatz 6.7.3.4.2 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl;

Rm

=die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm

) des verwendeten Stahls (siehe Absatz 6.7.3.3.3); A

=die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Stahls gemäß den nationalen oder

internationalen Normen.

6.7.3.4.4

nicht erforderlich.

6.7.3.4.5

Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis

6.7.3.4.6

Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.3.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz

6.7.3.4.7

Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-

dicke geben.

6.7.3.5

Bedienungsausrüstung

6.7.3.5

Bedienungsausrüstung

6.7.3.5.1

Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen

das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die

äußerenEntleerungseinrichtungen(Rohranschlüsse,Verschlusseinrichtungen),dieinnereAbsperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein
(beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll-und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.3.5.10

Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass das Risiko der Beschädigung in-

folgethermischerAusdehnungundSchrumpfung,mechanischerErschütterungundVibrationvermieden

wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff sein. Soweit möglich müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.

6.7.3.5.11

Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher

Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann.

6.7.3.5.12

Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-

den folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das VierfachedesDrucks,zudemesbeimBetriebdurchEinwirkungeinerPumpeodereineranderenEinrichtung

(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.

6.7.3.5.13

Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu

verwenden.

6.7.3.5.2

Mit Ausnahme von Öffnungen für die Druckentlastungseinrichtungen, Untersuchungsöffnungen und ver-

schlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 mm in

Tankkörpern von ortsbeweglichen Tanks mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine innere Absperreinrichtung, ein DurchflussbegrenzungsventilodereinegleichwertigeEinrichtung,derzweiteeineäußereAbsperreinrichtungundder

dritte ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung ist.

6.7.3.5.2.1

Wenn ein ortsbeweglicher Tank mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgerüstet ist, muss dieses so in-

stalliert sein, dass sich sein Sitz innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches

befindet;wenndasDurchflussbegrenzungsventilaußerhalbdesTankkörpersangebrachtist,müssendie

Halterungen so ausgelegt sein, dass sie bei Stößen wirksam bleiben. Die Durchflussbegrenzungsventile sind so auszuwählen und anzubringen, dass sie sich bei Erreichen der vom Hersteller festgelegten Durchflussmenge selbsttätig schließen. Die Verbindungen oder Zubehörteile, die zu einem solchen Durchflussbegrenzungsventil führen oder von diesem wegführen, müssen einen höheren Durchsatz haben als die Durchflussmenge des Durchflussbegrenzungsventils.

6.7.3.5.3

Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren muss der erste Verschluss eine innere Absperreinrichtung

und der zweite eine Absperreinrichtung sein, die an einer zugänglichen Stelle jedes Auslauf-oder Füllstutzens angebracht ist.
6.7.3.5.4

Bei den Bodenöffnungen für das Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von

nicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren und/oder giftigen Gasen oder von Chemikalien unter Druck muss die innere Absperreinrichtung eine schnellschließende Sicherheitseinrichtung sein, die sich bei einem unbeabsichtigten Verschieben des ortsbeweglichen Tanks während des Füllens oder Entleerens oder bei Feuereinwirkungselbsttätigschließt.AusgenommenbeiortsbeweglichenTanksmiteinemFassungsraumvon

höchstens 1000 Litern muss das Schließen dieser Einrichtung durch Fernbedienung ausgelöst werden können.

6.7.3.5.5

Zusätzlich zu den Öffnungen für das Befüllen, das Entleeren und den Gasdruckausgleich dürfen die Tank-

körper mit Öffnungen für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein. Die Anschlüsse dieser Instrumente müssen aus geeigneten geschweißten Stutzen oder Taschen bestehen und dürfen keine durch den Tankkörper gehenden Schraubanschlüsse sein.

6.7.3.5.6

Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit Mannlöchern oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender

Größe auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs-und Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen.
6.7.3.5.7

Die äußeren Bauteile sind so weit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.

6.7.3.5.8

Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.

6.7.3.5.9

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu

bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den

übrigenAbsperreinrichtungenmussdieStellung(offenundgeschlossen)unddieDrehrichtungfürdas

Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.7.3.6

Bodenöffnungen

6.7.3.6

Bodenöffnungen

6.7.3.6.1

Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen

befördert werden, wenn in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben ist,

dassBodenöffnungennichtzugelassensind.UnterhalbdesFlüssigkeitsspiegelsdesTankkörpersdürfen

sich keine Öffnungen befinden, wenn der Tankkörper bis zur höchstzulässigen Füllgrenze befüllt ist.

6.7.3.7

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.7

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.7.1

Ortsbewegliche Tanks für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit einer oder mehreren federbelaste-

tenDruckentlastungseinrichtungenausgerüstetsein.DieDruckentlastungseinrichtungenmüssensich

selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält. Berstscheiben, die nicht mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet sind, sind nicht zugelassen.

6.7.3.7.2

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine

Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

6.7.3.7.3

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks

T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, müssen mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehenundmiteinergenehmigtenDruckentlastungseinrichtungauseinemWerkstoffausgerüstet,dermit

dem beförderten Stoff verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ist ein

Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, PerforationenoderUndichtheitenderScheibe,durchdiedasDruckentlastungssystemfunktionsunfähigwerden

kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.

6.7.3.7.4

Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, müssen die Dru-

ckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck angegeben ist.

6.7.3.8

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.8

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.8.1

Die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen bei vollständiger Feuereinwirkung auf den orts-

beweglichenTankmussausreichen,damitderDruck(einschließlichDruckakkumulation)imTankkörper

höchstens 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks beträgt. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen, sind federbelastete Druckentlastungseinrichtungen zu verwenden. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase berechnet werden, das die höchste Abblasmenge erfordert.

6.7.3.8.1.1

Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die

SummedereinzelnenAbblasmengenderverschiedenenEinrichtungenangesehenwird,istdiefolgende

Formel zu verwenden: M ZT LC FA 4,12Q 82, = , wobei:

Q=die mindestens erforderliche Abblasleistung in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m

/s) unter den Normalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K);

F= ein Koeffizient mit dem folgenden Wert:

für nicht isolierte Tankkörper F = 1;

für isolierte Tankkörper F = U (649 -t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei:

6.7-2 3

U=Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m

-2 ·K -1

t =tatsächliche Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases beim Befüllen (in °C);

ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C.

DerobenfürisolierteTankkörperangegebeneWertFdarfverwendetwerden,vorausgesetzt,die

Isolierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.3.8.1.2; A = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in m ;

Z =derGaskompressibilitätsfaktorunterAkkumulationsbedingungen(Abblasbedingungen)(istdieser

Faktor nicht bekannt, Z = 1,0);

T =absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen);
L =dielatenteVerdampfungswärmedesflüssigenStoffesinkJ/kgunterAkkumulationsbedingungen

(Abblasbedingungen);

M= Molekülmasse des entlasteten Gases;
C=eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln als Funktion des Verhältnisses k der spezifischen Wärmen abgeleitet wird:

v p c c k= , wobei: c p die spezifische Wärme bei konstantem Druck und c v die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist; wenn k > 1: 1k 1k 1k kC − +         + = ; wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: 607,0 e C== , wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist. C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:

kC k C k C

1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793

Bem. Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperaturen deutlich

über der Temperatur im Akkumulationszustand liegen. Bei Gasen, die eine kritische Temperatur nahe oder unterhalb der Temperatur im Akkumulationszustand haben, sind bei der Bestimmung der GesamtabblasleistungderEntlastungseinrichtungendieübrigenthermodynamischenEigenschaften

des Gases zu berücksichtigen (siehe beispielsweise CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase).

6.7.3.8.1.2

Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen

Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck genehmigten Isolierungssysteme

a)
bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und
b)
mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein.
6.7.3.9

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.9

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.9.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:

a)
der Ansprechdruck (in bar oder kPa);
b)
die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;
c)
die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist;
d)
die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m /s), und
e)
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm ; wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:
f)
der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.
6.7.3.9.2

Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen

ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen.

6.7.4

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beför-

derung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen

6.7.4

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförde-

rung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen

6.7.4.1

Begriffsbestimmungen

6.7.4.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung.

Bedienungsausrüstung:DieMessinstrumentesowiedieFüll-,Entleerungs-,Entlüftungs-,Sicherheits-,

Druckerzeugungs-, Kühl- und Wärmeisolierungseinrichtungen. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %.

Dichtheitsprüfung:EinePrüfung,beiderderTankkörperundseineBedienungsausrüstungunterVerwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 %deshöchstzulässigenBetriebsdrucks belastet wird.
Haltezeit:DerZeitraumzwischenderHerstellungdeserstmaligenFüllzustandesbiszudemZeitpunkt,in
demderDruckdurchWärmezufuhraufdenniedrigstenAnsprechdruckderDruckbegrenzungseinrichtung(en) gestiegen ist.

Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des Tankkörpers eines befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens oder Entleerens. Mindestauslegungstemperatur: Die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tankkörpers verwendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Inhalts

unter normalen Füll-, Entleerungs-und Beförderungsbedingungen.

Ortsbeweglicher Tank: Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der mit der für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tank angebrachte

ElementezurStabilisierungbesitzenundmussinvollemZustandangehobenwerdenkönnen.Ermuss
hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Straßenfahrzeug, ein See-oder Binnenschiff
verladenwerdenzukönnen,undmitKufen,TragelementenoderZubehörteilenausgerüstetsein,umdie
mechanischeHandhabungzuerleichtern.Straßentankfahrzeuge,Kesselwagen,nichtmetalleneTanks,

Großpackmittel (IBC), Gasflaschen und Großgefäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tank: Eine Konstruktion, die normalerweise

a)
entweder aus einer Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern besteht, wobei der Raum zwischen dem (den) Tankkörper(n) und der Ummantelung luftleer ist (Vakuumisolierung) und ein Wärmeisolationssystem beinhalten kann, oder
b)
aus einer Ummantelung und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festem Isoliermaterial (z. B. fester Schaum) besteht. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. Ummantelung: Die äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolationssystems sein kann.
6.7.4.10

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.10

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.10.1

Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie

möglich am Schnittpunkt von Längs-und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle EinlassöffnungenderDruckentlastungseinrichtungenmüssensichbeimaximalenFüllungsbedingungeninderDampfphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der entweichende Dampf so vom Tank abgeleitet

werden, dass er nicht auf den Tank einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.

6.7.4.10.2

Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtungen zu verhindern

und die Einrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen.

6.7.4.11

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.4.11

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.4.11.1

Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder

mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.4.11.2

In der Ummantelung eines vakuumisolierten ortsbeweglichen Tanks ist ein Anschluss für ein Vakuummeter

vorzusehen.

6.7.4.12

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.4.12

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.4.12.1

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage wäh-

rendderBeförderunggewährleistet.DieinAbsatz6.7.4.2.12angegebenenKräfteundderinAbsatz
6.7.4.12.2

Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und

Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tanks zu

übermäßigenSpannungenführen.AlleortsbeweglichenTankssindmitdauerhaftenHebe- undBefestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks

zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tanks befestigt sind.

6.7.4.12.3

Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksich-

tigt werden.

6.7.4.12.4

Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen

ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m müssen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet sein, vorausgesetzt:

a)
der Tank, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt und
b)
der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des ortsbeweglichen Tanks.
6.7.4.12.5

beschrieben.

6.7.4.12.5

Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.3.3 geschützt sind,

müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen:

a)
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen;
b)
Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann;
c)
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
d)
Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995;
e)
Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Stöße oder Umkippen durch eine Ummantelung zur Vakuumisolierung.
6.7.4.13

Baumusterzulassung

6.7.4.13

Baumusterzulassung

6.7.4.13.1

genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt wer-

den.

6.7.4.13.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr

bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä- tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, die

Werkstoffe des Tankkörpers und der Ummantelung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die ZulassungsnummermussausdemUnterscheidungszeichenoder-symboldesStaates,indemdieZulassung

erfolgte, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 11) , und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.4.13.2

Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b)
die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.4.14.3 und
c)
soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.4.14.1.
6.7.4.14

Prüfung

6.7.4.14

Prüfung

6.7.4.14.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über

sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde.

6.7.4.14.10

Die in den Absätzen 6.7.4.14.1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4 und 6.7.4.14.7 angegebenen Prüfungen sind von ei-

nemvonderzuständigenBehördeodereinervonihrbestimmtenStellezugelassenenSachverständigen

durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem

aufdemTankschilddesortsbeweglichenTanksangegebenenPrüfdruckdurchzuführen.DerunterDruck

stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.4.14.11

In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen

Tanks durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.

6.7.4.14.12

Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Aus-

besserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden.

6.7.4.14.2

Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbe-

triebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf innerhalbvon3MonatenvorodernachdemangegebenenDatumdurchgeführtwerden.Unabhängigvonder

zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.4.14.7 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

6.7.4.14.3

Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine

innere und äußere Untersuchung des Tankkörpers des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasserdruckprü- fung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen zerstörungsfreien Methode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung. 11)

Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6.7.4.14.4

Die wiederkehrenden 2,5- und 5-Jahres-Prüfungen müssen eine äußere Untersuchung des ortsbeweglichen

TanksundseinerAusrüstungsteileunterBerücksichtigungderbefördertentiefgekühltverflüssigtenGase,
eineDichtheitsprüfung,eineFunktionsprüfungdergesamtenBedienungsausrüstungundgegebenenfalls

eine Messung des Vakuums umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen bei der wiederkehrenden

2,5-und 5-Jahres-Prüfung die Ummantelung und die Isolierung entfernt werden, jedoch nur so weit, wie es

für eine sichere Beurteilung erforderlich ist.

6.7.4.14.5

(gestrichen)

6.7.4.14.6

befördert werden.

e)
zu prüfen, dass die Wagen nicht überladen sind;
f)
sich zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
g)
sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Führerstand mitgeführt werden. Dies ist anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der von der UIC veröffentlichten IRS 40471-3
(« Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind»)Punkt 536)

als erfüllt.

6.7.4.14.6

Prüfung und Befüllung von ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

6.7.4.14.6.1

Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.4.14.2 vorgeschriebene wiederkehrende 2,5-Jahres- oder 5-Jah-

res-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

a)
nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen, und
b)
sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur
ordnungsgemäßenEntsorgungoderzumordnungsgemäßenRecyclingzuermöglichen.ImBeförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
6.7.4.14.6.2

Sofern in Absatz 6.7.4.14.6.1 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrah-

menfürihregeplantewiederkehrende5-Jahres-oder2,5-Jahres-Prüfungüberschrittenhaben,nurdann

befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.4 durchgeführt wird.

6.7.4.14.7

Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung,

Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab. Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.4 umfassen.

6.7.4.14.8

Durch die innere Untersuchung bei der erstmaligen Prüfung muss sichergestellt werden, dass der Tankkör-

peraufpunktförmigeVertiefungen(Pitting),Korrosion,Abrieb,Beulen,Verformungen,FehlerinSchweiß-

nähten oder andere Zustände geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte.

6.7.4.14.9

Durch die äußere Untersuchung muss sichergestellt werden, dass:

a)
die äußeren Rohrleitungen, die Ventile, gegebenenfalls das Druck-/Kühlsystem und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
b)
die Mannlochdeckel oder ihre Dichtungen nicht undicht sind;
c)
fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind;
d)
alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
e)
auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und
f)
der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden.
6.7.4.15

Kennzeichnung

6.7.4.15

Kennzeichnung

6.7.4.15.1

Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dau-

erhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;
b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;
c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6,
6.7.4.15.2

Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank

fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben sein: Name des Eigentümers und des Betreibers Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und minimale mittlere Temperatur des Füllguts) höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg tatsächliche Haltezeit des beförderten Gases ________ Tage (oder Stunden) Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß Absatz 4.2.5.2.6

Bem. Wegen der Identifizierung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5.

6.7.4.15.3

Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das

Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein.

6.7.4.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.4.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.4.2.1

Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkann-

ten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Die Tankkörper und Ummantelungen sind aus metallenen verformungsfähigen Werkstoffen herzustellen. Die Ummantelungen sind aus Stahl herzustellen. Nicht metallene Werkstoffe dürfen für die Befestigungseinrichtungen und Anbauten zwischen dem Tankkörper und der Ummantelung verwendet werden, sofern nachgewiesen ist, dass ihre Werkstoffeigenschaften bei der Mindestauslegungstemperatur ausreichend sind. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die

Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlungunterzogenwerden,umzugewährleisten,dassdieSchweißnähteunddieWärmeeinflusszoneeine
ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes muss die MindestauslegungstemperaturbezüglichdesRisikosvonSprödbruch,Wasserstoffversprödung,SpannungsrisskorrosionundSchlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/mm

und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.

6.7.4.2.10

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewähr-

leistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszulegen und zu bauen.

6.7.4.2.11

Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens

dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs-und Beförderungsbedingungenentstehendenstatischen,dynamischenundthermischenBelastungenstandzuhalten.

Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser

BelastungenwährenddervorgesehenenLebensdauerderortsbeweglichenTanksverursachteErmüdung

berücksichtigt worden ist.

6.7.4.2.12

Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in

der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:

a)
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
b)
horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 9) ;
c)
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
d)
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)

9) ;

6.7.4.2.13

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.4.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu

beachten:

a)
bei Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.4.2.13

angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten

oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.

6.7.4.2.14

Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoff-

normen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert oder wenn nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

6.7.4.2.15

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen sind,

müssen elektrisch geerdet werden können.

6.7.4.2.2

Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschließlich Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrleitungen, von

denen normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein.

6.7.4.2.3

Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu

vermeiden.

6.7.4.2.4

Das Wärmeisolierungssystem muss eine vollständige Umhüllung des (der) Tankkörpers (Tankkörper) mit

wirksamen Isolationswerkstoffen umfassen. Die äußere Isolierung ist mit einer Ummantelung zu schützen, um eine Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.

6.7.4.2.5

Ist eine Ummantelung gasdicht verschlossen, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen gefährlichen Druck,

der sich in der Isolierschicht entwickelt, zu verhindern.

6.7.4.2.6

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einem Siedepunkt

unter -182 °C bei atmosphärischem Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder einer mitSauerstoffangereichertenUmgebunggefährlichreagierenkönnen,wennsichdiese

Werkstoffe in der Wärmeisolierung befinden und das Risiko besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen.

6.7.4.2.7

Die Isolierwerkstoffe dürfen sich während des Betriebs qualitativ nicht übermäßig verschlechtern.

6.7.4.2.8

Für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks vorgesehene tiefgekühlt verflüssigte Gas ist eine Refe-

renzhaltezeit zu bestimmen.

6.7.4.2.8.1

Die Referenzhaltezeit ist nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode auf der Grundlage

folgender Faktoren zu bestimmen:

a)
die nach Absatz 6.7.4.2.8.2 bestimmte Wirksamkeit des Isolierungssystems;
b)
der niedrigste Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
c)
die ursprünglichen Füllbedingungen;
d)
eine angenommene Umgebungstemperatur von 30 °C;
e)
die physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase.
6.7.4.2.8.2

Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) ist durch eine Typprüfung des ortsbewegli-

chen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu prüfen. Diese Prüfung muss umfassen:

a)
entweder eine Konstantdruckprüfung (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen bestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird,
b)
oder eine Prüfung im geschlossenen System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der Druckanstieg im Tankkörper gemessen wird. Bei der Durchführung der Konstantdruckprüfung sind Schwankungen des atmosphärischen Drucks zu berücksichtigen. Bei beiden Prüfungen sind Korrekturen für eventuelle Abweichungen der Umgebungstemperatur vom angenommenen Referenzwert von 30 °C für die Umgebungstemperatur vorzunehmen.

Bem. Wegen der Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Beförderung siehe Unterabschnitt 4.2.3.7.

6.7.4.2.9

Die Ummantelung eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder einen nach einem aner-

kannten technischen Regelwerk berechneten äußeren Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) oder einen berechneten kritischen Einbeuldruck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) haben. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung gegenüber dem äußeren Druck dürfen innere und äußere Verstärkungen einbezogen werden.

6.7.4.3

Auslegungskriterien

6.7.4.3

Auslegungskriterien

6.7.4.3.1

Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben.

6.7.4.3.2

Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3-fachen

des höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tanks darf der Prüfdruck nicht geringer sein als die 1,3-fache Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüfdruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 hingewiesen.

6.7.4.3.3

Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze

auszeichnen (im Allgemeinen 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-D ehngrenze), darf die primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei

Re= Streckgrenze in N/mm

oder 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze

Rm =Mindestzugfestigkeit in N/mm

. 9) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s .

6.7.4.3.3.1

Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen

festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.

6.7.4.3.3.2

Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten

Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.

6.7.4.3.3.3

Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-

tens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle aufweisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen.

6.7.4.3.3.4

Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probe-

stücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß Norm ISO 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.

6.7.4.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.4.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.4.4.1

Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen:

a)
die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 bestimmte Mindestwanddicke und
b)
die nach dem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.3 bestimmte Mindestwanddicke.
6.7.4.4.2

Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindes-

tenseineWanddickevon5 mmoder,wennsieauseinemanderenMetallsind,einegleichwertigeDicke

haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.

6.7.4.4.3

Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie

aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.

6.7.4.4.4

Bei vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des Tankkörpers der in Ab-

satz6.7.4.4.2vorgeschriebenenMindestwanddickeentsprechen,wobeidieWanddickedesTankkörpers

selbst nicht geringer sein darf als die in Absatz 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke.

6.7.4.4.5

Unabhängig vom verwendeten Werkstoff, darf die Wanddicke eines Tankkörpers nicht geringer sein als

3 mm.

6.7.4.4.5

beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis

6.7.4.4.6

Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 vor-

geschriebenen Dicke für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e = A Rm e 4,21 , wobeie

=erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;

e

=die in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl;

Rm

=die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm

) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.4.3.3); A

=die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder

internationalen Normen.

6.7.4.4.6

festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht

berücksichtigt sein.

6.7.4.4.7

Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis

6.7.4.4.8

Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blech-

dicke geben.

6.7.4.5

Bedienungsausrüstung

6.7.4.5

Bedienungsausrüstung

6.7.4.5.1

Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen

das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tank oder der Ummantelung und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der

Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll-und

Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.4.5.10

Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass das Risiko der Beschädigung in-

folgethermischerAusdehnungundSchrumpfung,mechanischerErschütterungundVibrationvermieden
wird.AlleRohrleitungenmüssenauseinemgeeignetenWerkstoffsein.UmdurchFeuerverursachteUndichtheiten zu verhindern, dürfen zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss
einerAuslauföffnungnurStahlrohrleitungenundgeschweißteVerbindungenverwendetwerden.DieMethode für die Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständigen

Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungsverbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein.

6.7.4.5.11

Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher

Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann.

6.7.4.5.12

Die für den Bau von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der niedrigsten Be-

triebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufrieden stellende Eigenschaften aufweisen.

6.7.4.5.13

Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der bei-

den folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das VierfachedesDrucks,zudemesbeimBetriebdurchEinwirkungeinerPumpeodereineranderenEinrichtung

(ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann.

6.7.4.5.2

Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren

GasenverwendetenortsbeweglichenTankmussmitmindestensdreihintereinanderliegendenundvoneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der UmmantelungangebrachteAbsperreinrichtung,derzweiteeineAbsperreinrichtungundderdritteeinBlindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei dem am dichtesten zur Ummantelung angebrachten Verschluss muss es sich um eine schnellschließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt, wenn

der ortsbewegliche Tank beim Füllen oder Entleeren oder bei einer Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Diese Einrichtung muss auch fernbedienbar sein.

6.7.4.5.3

Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten nicht entzünd-

baren Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung und der zweite ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss.

6.7.4.5.4

Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit einge-

schlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.

6.7.4.5.5

Bei vakuumisolierten Tanks sind keine Untersuchungsöffnungen erforderlich.

6.7.4.5.6

Die äußeren Bauteile sind so weit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.

6.7.4.5.7

Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein.

6.7.4.5.8

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu

bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den

übrigenAbsperreinrichtungenmussdieStellung(offenundgeschlossen)unddieDrehrichtungfürdas

Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.7.4.5.9

Werden druckaufbauende Einrichtungen verwendet, müssen die Flüssigkeits- und Dampfverbindungen zu

dieser Einrichtung so nah wie möglich an der Ummantelung mit einem Ventil versehen sein, um bei Schäden an der druckaufbauenden Einrichtung den Verlust von Füllgut zu verhindern.

6.7.4.6

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.6

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.6.1

Jeder Tankkörper muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasteten Druckentlastungs-

einrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei

allenniedrigerenDrückengeschlossenbleiben.BeidenDruckentlastungseinrichtungenmussessichum

eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält.

6.7.4.6.2

Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff dürfen, wie in den Absätzen

6.7.4.6.3

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine

Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

6.7.4.6.4

Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle

genehmigt werden.

6.7.4.7

Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.7

Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.7.1

Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten Tankkörper oder bei Verlust von 20 % der Isolierung

eines mit festen Werkstoffen isolierten Tanks muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im Tankkörper 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.

6.7.4.7.2

Bei tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (ausgenommen Sauerstoff) und bei Wasserstoff darf

diese Abblasmenge durch die Verwendung von Berstscheiben parallel zu den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen gewährleistet werden. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck, der gleich dem Prüfdruck des Tankkörpers ist, bersten.

6.7.4.7.2

und 6.7.4.7.3 angegeben, parallel zu den federbelasteten Einrichtungen zusätzlich mit Berstschei-

ben versehen sein.

6.7.4.7.3

Unter den in den Absätzen 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Umständen in Verbindung mit einer voll-

ständigen Feuereinwirkung muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, um den Druck im Tankkörper auf den Prüfdruck zu begrenzen.

6.7.4.7.4

Die erforderliche Abblasmenge der Entlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde

anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen. 10)

6.7.4.8

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.8

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.8.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:

a)
der Ansprechdruck (in bar oder kPa);
b)
die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;
c)
die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist;
d)
die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) und
e)
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm ; wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben:
f)
der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.
6.7.4.8.2

Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen

ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen. 10) Siehe zum Beispiel CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase).

6.7.4.9

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.9

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.9.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-

derlicheAbblasmenge ungehindertzurSicherheitseinrichtunggelangenkann.ZwischendemTankkörper
und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die AbsperreinrichtungenfürdiejeweilsverwendetenDruckentlastungseinrichtungensindingeöffneterStellungverriegeltoder

die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.7

immererfülltsind.IneinerÖffnung,diezueinerLüftungs-oderDruckentlastungseinrichtungführt,dürfen
keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzenoderunterbrechenkönnten.RohrleitungenzurAbleitungdesDampfesoderderFlüssigkeitausdem

Auslass der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.

6.7.5

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Ele-

menten (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind

6.7.5

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren

Elementen (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind 6.7-4 2

6.7.5.1

Begriffsbestimmungen

6.7.5.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung.

Bedienungsausrüstung:DieMessinstrumentesowiedieFüll-,Entleerungs-,Lüftungs-undSicherheitseinrichtungen.

Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Elemente und die Bedienungsausrüstung des MEGC unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 20 % des Prüfdrucks belastet werden. Elemente sind Flaschen, Großflaschen oder Flaschenbündel. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des MEGC und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung.

Sammelrohr: Eine Baueinheit von Rohren und Ventilen, welche die Befüllungs-und/oder Entleerungsöffnungen der Elemente miteinander verbindet.

UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Eine für die multimodale Beförderung bestimmte Einheit aus Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündeln, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen montiert sind. Ein MEGC umfasst die für die Beförderung von Gasen notwendige Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung.

6.7.5.10

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC

6.7.5.10

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC

6.7.5.10.1

MEGC sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, auszu-

legenundzubauen.DieinAbsatz6.7.5.2.8festgelegtenKräfteundderinAbsatz6.7.5.2.10festgelegte

Sicherheitskoeffizient sind bei diesem Aspekt der Auslegung zu berücksichtigen. Kufen, Rahmen, Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.

6.7.5.10.2

Die von den Anbauten an Elementen (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befestigungs-

einrichtungen des MEGC verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Element zu übermäßigen Spannungen führen. Alle MEGC sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Aufbauten oder Befestigungen dürfen in keinem Fall an den Elementen festgeschweißt werden.

6.7.5.10.3

Bei der Auslegung der Traglager und der Rahmenwerke sind die Einflüsse von Umweltkorrosion zu berück-

sichtigen.

6.7.5.10.4

Wenn MEGC während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.4.3 geschützt sind, müssen die Ele-

mente und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs-oder Querstöße oder Umkippen

geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Inhalts der Elemente durch Stöße oder Umkippen des MEGC auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Besondere Aufmerksamkeit ist auf den Schutz des Sammelrohrs zu richten. Beispiele für Schutzmaßnahmen:

a)
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann;
b)
Schutz vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann;
c)
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
d)
Schutz der Elemente und der Bedienungsausrüstung gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach den anwendbaren Vorschriften der Norm ISO 1496- 3:1995.
6.7.5.11

Baumusterzulassung

6.7.5.11

Baumusterzulassung

6.7.5.11.1

Für jedes neue Baumuster eines MEGC ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle

eineBaumusterzulassungsbescheinigungauszustellen.DieseBescheinigungmussbestätigen,dassder
MEGCvonderBehördebegutachtetwordenist,fürdiebeabsichtigteVerwendunggeeignetistundden
Vorschriften dieses Kapitels und den für Gase anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1 und der Verpackungsanweisung P 200 entspricht. Werden die MEGC ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die Werkstoffe des Sammelrohrs, die Normen, nach denen die Elemente hergestellt sind, und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 14) , und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuellealternativeVereinbarungengemäßUnterabschnitt6.7.1.2anzugeben.EineBaumusterzulassungdarf

auch für die Zulassung kleinerer MEGC herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.5.11.2

Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b)
die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.5.12.3;
c)
die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.5.12.1 und
d)
Bescheinigungen, die bestätigen, dass die Flaschen und Großflaschen den anwendbaren Normen entsprechen.
6.7.5.12

Prüfung

6.7.5.12

Prüfung

6.7.5.12.1

MEGC, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-

tainer (CSC), 1972, in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde.

6.7.5.12.2

Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes MEGC müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft werden

(erstmalige Prüfung). Danach müssen die MEGC regelmäßig spätestens alle fünf Jahre geprüft werden (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung). Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.5.12.5 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

6.7.5.12.3

Die erstmalige Prüfung eines MEGC muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine äußere Unter-

suchung des MEGC und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Gase sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung

P200 umfassen. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems darf als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des MEGC ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn die Elemente und ihre Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem

Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.5.12.4

Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine äußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der

Bedienungsausrüstung gemäß Absatz 6.7.5.12.6 umfassen. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb

derinUnterabschnitt4.1.4.1VerpackungsanweisungP 200festgelegtenFristenundinÜbereinstimmung

mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.5.12.5

Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der MEGC Anzeichen von Beschädigung, Korrosion,

UndichtheitoderandereraufeinenMangelhinweisendeZuständeaufweist,derdieUnversehrtheitdes

MEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschä-

digungoderderVerschlechterungdesZustandsdesMEGCab.SiemussmindestensdieinAbsatz
6.7.5.12.6

Die Untersuchungen müssen sicherstellen, dass

a)
die Elemente äußerlich auf punktförmige Vertiefungen (Pitting), Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC bei der Beförderung unsicher werden könnte;
b)
die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
c)
fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind;
d)
alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
e)
die auf dem MEGC vorgeschriebenen Kennzeichen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und
f)
der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des MEGC sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden.
6.7.5.12.6

vorgeschriebenen Prüfungen umfassen.

14)

Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6.7.5.12.7

Die in den Absätzen 6.7.5.12.1, 6.7.5.12.3, 6.7.5.12.4 und 6.7.5.12.5 angegebenen Prüfungen sind von einer

von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des MEGC angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende MEGC ist auf Undichtheiten der Elemente, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.5.12.8

Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der MEGC vor der Ausbesserung und

dem erfolgreichen Bestehen der anwendbaren Prüfungen nicht wieder in Betrieb genommen werden.

6.7.5.13

Kennzeichnung

6.7.5.13

Kennzeichnung

6.7.5.13.1

Jeder MEGC muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer

auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Das Metallschild darf nicht an den Elementen angebracht sein. Die Elemente müssen gemäß Kapitel 6.2 gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;
b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;
c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6,
6.7.5.13.2

Folgende Angaben müssen auf einem am MEGC fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben sein:

Name des Betreibers höchstzulässige Masse der Füllung ________ kg Betriebsdruck bei 15 °C ________ bar (Überdruck) höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg. Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7; für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) siehe Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10. 2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «Prüfstelle» eine Stelle gemäß Abschnitt 1.8.6.

6.7.5.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.5.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.5.2.1

Der MEGC muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt wer-

den muss. Er muss außen an den Elementen angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen, um eine bauliche Unversehrtheit bei der Handhabung und Beförderung sicherzustellen. MEGC sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszulegen und zu bauen, die für das Anheben des bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse befüllten MEGC geeignet sind. Der MEGC muss dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen,

ein Straßenfahrzeug, ein See-oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen

oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern.

6.7.5.2.10

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.5.2.8 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten für

das Rahmenwerk und die Befestigung zu beachten:

a)
bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.5.2.11

MEGC, die für die Beförderung entzündbarer Gase vorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden

können.

6.7.5.2.12

Die Elemente müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung

und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden.

6.7.5.2.2

MEGC sind so auszulegen, herzustellen und auszurüsten, dass sie allen während normaler Handhabung

und Beförderung auftretenden Bedingungen standhalten. Bei der Auslegung sind die Einflüsse dynamischer Belastung und Ermüdung zu berücksichtigen.

6.7.5.2.3

Die Elemente eines MEGC müssen aus nahtlosem Stahl oder in Verbundbauweise hergestellt und gemäß

den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 gebaut und geprüft sein. Alle Elemente eines MEGC müssen demselben Baumuster entsprechen.

6.7.5.2.4

Die Elemente eines MEGC sowie die Ausrüstungsteile und Rohrleitungen müssen

a)
mit dem (den) für die Beförderung vorgesehenen Stoff(en) verträglich sein (siehe Normen ISO 11114-
1:2020 und ISO 11114-2:2021)oder
b)
wirksam passiviert oder durch chemische Reaktion neutralisiert sein.
6.7.5.2.5

Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu

vermeiden.

6.7.5.2.6

Die Werkstoffe des MEGC, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile, dürfen das Gas

(die Gase), für dessen (deren) Beförderung der MEGC vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.

6.7.5.2.7

MEGC sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren

Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs-und Beförderungsbedingungenentstehendenstatischen,dynamischenundthermischenBelastungenstandzuhalten.AusderAuslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen

während der vorgesehenen Lebensdauer des MEGC verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.

6.7.5.2.8

MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein,

folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:

a)
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
b)
horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 13) ;
c)
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
d)
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft) multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)

13) ;

6.7.5.2.9

Unter Wirkung der in Absatz 6.7.5.2.8 definierten Kräfte darf die Spannung an der am stärksten beanspruch-

ten Stelle der Elemente die Werte nicht überschreiten, die entweder in der anwendbaren Norm des Unterabschnitts 6.2.2.1 oder, wenn die Elemente nicht nach diesen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind, in dem technischen Regelwerk oder in der Norm genannt sind, das/die von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes anerkannt oder genehmigt ist (siehe Abschnitt 6.2.5).

6.7.5.3

Bedienungsausrüstung

6.7.5.3

Bedienungsausrüstung

6.7.5.3.1

Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen

Handhabungs-und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten,
verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und den Elementen eine relative BewegungzwischendenBaugruppenzulässt,mussdieAusrüstungsobefestigtsein,dassdurcheinesolche

Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die Sammelrohre, die Entleerungseinric htungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen müssen gegen Abreißen durch äußere

Beanspruchungengeschütztsein.DiezudenAbsperrventilenführendeSammelrohrleitungmussausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.5.3.2

Jedes Element, das für die Beförderung giftiger Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC)

vorgesehen ist, muss mit einem Ventil ausgerüstet sein. Die Rohrleitungen für verflüssigte giftige Gase (Gase der Klassifizierungscodes 2 T, 2 TF, 2 TC, 2 TO, 2 TFC und 2 TOC) müssen so ausgelegt sein, dass jedes Element getrennt befüllt und durch ein dicht verschließbares Ventil abgetrennt gehalten werden kann. Bei der Beförderung entzündbarer Gase (Gase der Gruppe F) müssen die Elemente in Gruppen von höchstens 3000 Litern unterteilt werden, die jeweils durch ein Ventil getrennt sind.

6.7.5.3.3

Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren von MEGC müssen zwei hintereinanderliegende Ventile an

einer zugänglichen Stelle jedes Auslauf-oder Füllstutzens angebracht sein. Eines der Ventile darf ein Rückschlagventil sein. Die Füll-und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. Bei

Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss eine Druckentlastungseinrichtung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau zu verhindern. Die Haupttrennventile eines MEGC müssen deutlich mit Angabe der Drehrichtung für das Schließen gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Druck standhält, der mindestens dem 1,5-fachen des Prüfdrucks des

MEGCentspricht.AlleAbsperreinrichtungenmiteinerGewindespindelmüssensichdurchDrehendes

Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen

sindsoauszulegenundanzuordnen,dasseinunbeabsichtigtesÖffnenverhindertwird.FürdenBauvon

Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu verwenden. 13) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s .

6.7.5.3.4

Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass eine Beschädigung infolge Aus-

dehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Verbindungen der Rohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Der Nenndruck der Bedienungsausrüstung und des Sammelrohrs darf nicht geringer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Elemente.

6.7.5.4

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.4

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.4.1

Die Elemente von MEGC, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmon-

oxid verwendet werden, müssen in Gruppen von höchstens 3000 Litern unterteilt werden, die jeweils durch ein Ventil getrennt sind. Jede Gruppe muss mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Sofern dies von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes vorgeschrieben ist, müssen MEGC für andere Gase mit den von dieser zuständigen Behörde festgelegten Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.

6.7.5.4.2

Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss jedes abtrennbare Element oder jede abtrenn-

bare Gruppe von Elementen eines MEGC mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält, und müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

6.7.5.4.3

MEGC, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz

6.7.5.4.4

Bei MEGC, die für die Beförderung verschiedener unter niedrigem Druck verflüssigter Gase verwendet wer-

den, müssen die Druckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur Beförderung im MEGC zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck angegeben ist.

6.7.5.5

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.5

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.5.1

Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlas-

tungseinrichtungenbeivollständigerFeuereinwirkungaufdenMEGCausreichen,damitderDruck(einschließlich Druckakkumulation) in den Elementen höchstens 120 % des Ansprechdrucks der Druckentlastungseinrichtungbeträgt.FürdieBestimmungderminimalenGesamtdurchflussmengedesSystemsvon
DruckentlastungseinrichtungenistdieinCGA S-1.2-2003«PressureReliefDeviceStandardsPart2

Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 –

FrachttanksundortsbeweglicheTanksfürverdichteteGase)vorgeseheneFormelzuverwenden.Fürdie

Bestimmung der Abblasmenge einzelner Elemente darf CGA S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase) verwendet werden. Bei unter geringem Druck verflüssigten Gasen dürfen federbelastete Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden, um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen. Bei MEGC, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im MEGC zugelassenen Gase berechnet werden, das die höchste Abblasmenge erfordert.

6.7.5.5.2

Bei der Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der an den Elementen für die Beförderung ver-

flüssigterGaseangebrachtenDruckentlastungseinrichtungensinddiethermodynamischenEigenschaften

des Gases zu berücksichtigen (siehe z. B. CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) für unter geringem Druck verflüssigte Gase und CGA S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase) für unter hohem Druck verflüssigte Gase).

6.7.5.6

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.6

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.6.1

Druckentlastungseinrichtungen müssen mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:

a)
der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung;
b)
der Ansprechdruck und/oder die Ansprechtemperatur;
c)
das Datum der letzten Prüfung;
d)
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm .
6.7.5.6.2

Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen für unter geringem Druck verflüssigte Gase an-

gegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen.

6.7.5.7

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.7

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.7.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-

derliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Element und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die AbsperreinrichtungenfürdiejeweilsverwendetenDruckentlastungseinrichtungensindingeöffneterStellung verriegeltoder
dieAbsperreinrichtungensindsomiteinandergekoppelt,dassmindestenseinederdoppeltvorhandenen

Einrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.5.5 zu erfüllen.

IneinerÖffnung,diezueinerLüftungs-oderDruckentlastungseinrichtungführt,dürfenkeineHindernisse

vorhanden sein, welche die Strömung vom Element zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen

könnten. Die Durchgangsöffnungen aller Rohrleitungen und Ausrüstungen müssen mindestensdenselben

Durchflussquerschnitt haben wie der Einlass der Druckentlastungseinrichtung, mit der sie verbunden sind.

Die Nenngröße der Abblasleitungen muss mindestens so groß sein wie die des Auslasses der Druckentlastungseinrichtung.AbblasleitungenderDruckentlastungseinrichtungenmüssen,sofernsieverwendetwerden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf

die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.

6.7.5.8

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.8

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.8.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss unter maximalen Füllungsbedingungen mit der Dampfphase der

Elemente zur Beförderung verflüssigter Gase in Verbindung stehen. Die Einrichtungen müssen, sofern sie

angebrachtsind,soangeordnetsein,dassderDampfungehindertnachobenentweichenkannundeine

Einwirkung des ausströmenden Gases oder der ausströmenden Flüssigkeit auf den MEGC, seine Elemente oder das Personal verhindert wird. Bei entzündbaren, pyrophoren und oxidierenden Gasen muss das Gas so vom Element abgeleitet werden, dass es nicht auf die übrigen Elemente einwirken kann. Hitzebeständige Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Gases umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.

6.7.5.8.2

Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen

zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des MEGC vor Beschädigung zu schützen.

6.7.5.9

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.5.9

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.5.9.1

Wenn ein MEGC für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, ist dieser mit einer oder mehreren Füllstands-

anzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen dürfen nicht verwendet werden.

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

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