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DGpilot

RID 6.5

festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist

252 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

(siehe auch flexibles Großpackmittel (IBC), Großpackmittel (IBC) aus Holz, Großpackmittel (IBC) aus Pappe,

Kombinations-IBCmitKunststoff-Innenbehälter, metallenesGroßpackmittel(IBC)und starrerKunststoffIBC).

Bem. 1. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). 2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des RID. Großpackmittel (IBC) aus Holz: Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Großpackmittel (IBC) aus Pappe: Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:

a)
Reinigung oder
b)
Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Innenauskleidungen und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechen, vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die Bauart. Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie
a)
Reinigung;
b)
Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; oder
c)
Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z. B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt.
Repariertes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein KombinationsIBC, der wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z. B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des RID gilt das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen der ursprünglichenBauartdesselben HerstellersentsprechendenBehälteralsReparatur.DieserBegriffschließtjedoch

nicht die regelmäßige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel. Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC:

a)
der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
b)
der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ ergibt. 1-1 8 Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des RID wie ein neuer IBC desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.5.6.1.1). Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält,
a)
für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b)
eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m hat. Wiederaufgearbeitete Großverpackung: Eine Großverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff:
a)
die sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
b)
die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt. Wiederaufgearbeitete Großverpackungen unterliegen denselben Vorschriften des RID wie eine neue Groß- verpackung desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.6.5.1.2). Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgesehene Großverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solche Groß-
verpackungen,diemitgleichenoderähnlichenverträglichenGüternwiederbefülltundinnerhalbvonVertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden.

Güterbeförderungseinheit: Ein Straßenfahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC. H Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in

demderDruckdurchWärmezufuhraufdenniedrigstenAnsprechdruckderDruckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1. Handbuch Prüfungen und Kriterien: Achte überarbeitete Ausgabe der Veröffentlichung der Vereinten Nationen mit diesem Titel (ST/SG/AC.10/11/Rev.8).

oderRahmen,dieamPackmittelkörperdes IBCbefestigtoderausdemPackmittelkörperherausgebildet

sind. Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm. Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte, die im Scheitel des Tanks im Betriebszustand erreicht werden können:

a)
höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck);
b)
höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck);
c)
durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur. Wenn im Kapitel 4.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 °C. Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) mit Ausnahme von Tanks zur Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase der Klasse 2 ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und Prüfdruck).

Bem. 1. Der höchste Betriebsdruck ist für Tanks mit Schwerkraftentleerung gemäß Absatz 6.8.2.1.14 a) nicht anwendbar.

2.Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
3.Für verschlossene Kryo-Behälter siehe Bem. zu Absatz 6.2.1.3.6.5.
HöchsterFassungsraum:DashöchsteInnenvolumenvonGefäßen oder Verpackungen,einschließlich

Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m oder Liter. 1-19

HöchsternormalerBetriebsdruckfür die Beförderung radioaktiverStoffe:DerhöchsteDrucküberdem

Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den

Temperatur-undSonneneinstrahlungsbedingungenentwickelnwürde,diedenUmgebungsbedingungen

während der Beförderung ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung entsprechen. Höchstzulässige Bruttomasse:

a)
(für IBC): die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse;
b)
(für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist. Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in

die Innen-, Zwischen-oder Außenverpackungen eingesetztunddurchdaseinekompakteVerstauungin

diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können. Huckepackverkehr: Beförderung von Straßenfahrzeugen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene. Dieser Begriff schließt auch die rollende Landstraße (Verladung von Straßenfahrzeugen (begleitet oder unbegleitet) auf für diese Beförderungsart bestimmten Wagen) ein. I IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine der folgenden Ausgaben dieser Regelungen:

a)
für die Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990): die IAEA Safety Series No. 6;
b)
für die Ausgabe 1996: die IAEA Safety Series No. ST-1;
c)
für die Ausgabe 1996 (überarbeitet): die IAEA Safety Series No. TS-R -1 (ST-1, überarbeitet);
d)
für die Ausgaben 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und 2009: die IAEA Safety Standards Series No. TS-R -1;
e)
für die Ausgabe 2012: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6;
f)
für die Ausgabe 2018: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 (Rev.1).
Innenauskleidung:EineschlauchförmigeHülleodereinSack, die/der in eine Verpackung,einschließlich

Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließ- lich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen. Innenbehälter eines verschlossenen Kryo-Behälters: Der Druckbehälter, der für die Aufnahme des tiefgekühlt verflüssigten Gases bestimmt ist. Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist. K Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen. Kesselwagen: Wagen zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen, der aus einem Aufbau mit einem oder mehreren Tanks und ihren Ausrüstungsteilen und einem Untergestell besteht, das mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen versehen ist (Laufwerk, Federung, Zug- und Stoßvorrichtung, Bremse und Beschriftungen).

Bem. Als Kesselwagen gelten auch Wagen mit abnehmbaren Tanks. 8) Die Buchstaben «IMDG-Code» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Maritime Dangerous Goods Code». 1-20

Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung ausMetall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff,Pappe,KunststoffodereinemanderengeeignetenWerkstoff.SoferndieUnversehrtheitderVerpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden,

um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. Kleincontainer: siehe Container.

Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:EinIBC,derauseiner baulichenAusrüstung in Form
einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs-oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach

der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

Bem. Wenn der Ausdruck «Kunststoff» in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein. Kombinationsverpackung: Aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehende Verpackung, die so gebaut ist, dass das Innengefäß und die Außenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

Bem. Der Begriff «Innengefäß» einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung verwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innenteil einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches Innengefäß, da er normalerweise nicht

dazubestimmtist,eineBehältnisfunktionohneseineAußenverpackung auszuüben,daherister

keine Innenverpackung. Wenn nach dem Begriff «Kombinationsverpackung» in Klammern ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf das Innengefäß. Konformitätsbewertung: Der Prozess der Überprüfung der Konformität eines Produkts nach den Vorschriften der Abschnitte 1.8.6 und 1.8.7 betreffend die Baumusterprüfung, die Überwachung der Herstellung und die erstmalige Prüfung. Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid, der selbstzersetzliche Stoff oder der polymerisierende Stoff sicher befördert werden kann. Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer

dieAnsammlungvonVersandstücken, Umverpackungen oder Containern,diespaltbareStoffeenthalten,

überwacht wird. Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann. Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes. L Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank, der

nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, anderen ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder Vakuumventilen oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen ausgerüstet ist oder
mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch

mit Vakuumventilen oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen ausgerüstet ist. Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks gilt ebenfalls als luftdicht verschlossen, wenn er

mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen, oder
– nichtmitSicherheitsventilen,Berstscheibenoderanderen ähnlichenSicherheitseinrichtungen,jedoch

mit Vakuumventilen oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen. M

Managementsystem fürdieBeförderungradioaktiverStoffe:EineReihezusammenhängenderodersich
gegenseitigbeeinflussenderElemente(System)fürdieFestlegungvonStrategienundZielenunddieErmöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise.

Masse eines Versandstücks: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstücks. 1-21

Metallenes Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel (IBC),dasauseinemPackmittelkörper aus Metall

sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff-Speichersystem, das einen Druckgefäßkörper, ein Metallhydrid, eine Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eine Bedienungsausrüstung und innere Bestandteile enthält und nur für die Beförderung von Wasserstoff verwendet wird. N

n.a.g.-Eintragung(nichtanderweitiggenannteEintragung):EineSammelbezeichnung,dersolche

Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die

a)
in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind und
b)
chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen. Nettoexplosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe «Netto-Explosivstoffmenge», «Netto-Explosivstoffinhalt», «Netto-Explosivstoffgewicht» oder «Nettomasse des explosiven Inhalts» werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.) Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein. Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind. O Offener Container: siehe Container. Offener Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Gefäß für tiefgekühlt verflüssigte Gase, das durch ständiges Entlüften des tiefgekühlt verflüssigten Gases auf Umgebungsdruck gehalten wird. Offener Wagen: Wagen mit oder ohne Stirn- und Seitenwänden, dessen Ladeflächen offen sind.
Offshore-Schüttgut-Container: Ein Schüttgut-Container,derbesondersfürdiewiederholteVerwendung

für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die

vonderInternationalenSeeschifffahrtsorganisation(IMO)imDokumentMSC/Circ.860festgelegtwurden,

ausgelegt und gebaut.

Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank, der, wenn er für die Beförderung von inAbsatz 2.2.2.1.1

definierten Gasen verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, der Begriffsbestimmung im Kapitel 6.7 oder im IMDG-Code entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist. P Packmittelkörper (für alle Arten von IBC außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung. Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und höchster Betriebsdruck (Überdruck)).

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Prüfstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Prüfstelle. Q

Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs-und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation

oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die im RID vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden. R Radioaktiver Inhalt für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung. 1-22 Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen oder aus anderen Kunststoffen wiedergewonnen, vorsortiert und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen, einschließlich Groß-

packmittel(IBC), vorbereitetwurden.DiebesonderenEigenschaftenderfürdieHerstellungneuerVerpackungen,einschließlichGroßpackmittel(IBC),verwendetenRecycling-Kunststoffemüssengarantiertund
regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie den Nachweis umfassen, dass jede Charge Recycling-Kunststoff, die eine homogene Zusammensetzung aufweist, den Werkstoffspezifikationen (Schmelzindex, Dichte und Zugeigenschaften) der aus einem solchen Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart entspricht. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über die Kunststoffe, aus denen die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden,ebensowiedieKenntnisderfrüheren Verwendung, einschließlichderfrüherenFüllgüter,derKunststoffe,soferndiesemöglicherweisedieEignungneuer,unterVerwendungdieser Werkstoffe hergestellter

Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach

Unterabschnitt6.1.1.4oder6.5.4.1dieDurchführungdergeeignetenmechanischenBauartprüfungenan

Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5 oder

8) : Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), London.

6.5.1

Allgemeine Vorschriften

6.5.1

Allgemeine Vorschriften

6.5.1.1

Anwendungsbereich

6.5.1.1

Anwendungsbereich

6.5.1.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung zur Beförderung be-

stimmter gefährlicher Stoffe nach den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (8 )angegebenen Verpackungsanweisungenausdrücklichzugelassenist.OrtsbeweglicheTanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des
Kapitels6.7bzw.6.8entsprechen,geltennichtalsGroßpackmittel(IBC).Großpackmittel(IBC),dieden

Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des RID. Im folgenden Text wird für die Benennung der Großpackmittel ausschließlich die Abkürzung IBC (Intermediate Bulk Container) verwendet.

6.5.1.1.2

Die Vorschriften für IBC in Abschnitt 6.5.3 stützen sich auf die derzeit verwendeten IBC. Um den wissen-

schaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen IBC verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in den Abschnitten 6.5.3 und 6.5.5 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in den Abschnitten 6.5.4 und 6.5.6 beschriebenen Vorschriften erfolgreich zu erfüllen. Andere als die im RID beschriebenen Inspektions-und Prüfmethoden sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.
6.5.1.1.3

Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb der IBC unterliegen der

Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.

Bem. Stellen, die nach der Inbetriebnahme des IBC Inspektionen und Prüfungen in anderen Ländern

durchführen,müssennichtvonderzuständigenBehördedesLandesgenehmigtsein,indemder

IBC zugelassen wurde, die Inspektionen und Prüfungen müssen jedoch nach den in der Zulassung des IBC festgelegten Regeln durchgeführt werden.

6.5.1.1.4

Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren

sowieeineBeschreibungderArtenundAbmessungenderVerschlüsse(einschließlichdererforderlichen
Dichtungen)undalleranderenBestandteileliefern,dienotwendigsind,umsicherzustellen,dassdieversandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
6.5.1.2

und

6.5.1.2

(bleibt offen)

6.5.1.3

(bleibt offen)

6.5.1.3

(bleibt offen)

6.5.1.4

Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC

6.5.1.4

Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC

6.5.1.4.1

Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter a) beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren

Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß b) entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt vorgesehen ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet.

a)
Art für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung für flüssige Stoffedurch Schwerkraft unter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) starr flexibel – –
b)
Werkstoffe
A.Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen)
B.Aluminium
C.Naturholz
D.Sperrholz
F.Holzfaserwerkstoff
G.Pappe
H.Kunststoff
L.Textilgewebe
M.Papier, mehrlagig
N.Metall (außer Stahl und Aluminium).
6.5.1.4.1

b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.

6.5.1.4.2

Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben)

zu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC bezeichnet.

6.5.1.4.3

Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet:

Werkstoff Variante Code Unterabschnitt metallen 6.5.5.1

A.Stahl für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft

für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck für flüssige Stoffe 11A 21A 31A

B.Aluminium

für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck für flüssige Stoffe 11B 21B 31B

N.anderes

Metall als Stahl oder Aluminium für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck für flüssige Stoffe 11N 21N 31N flexibel 6.5.5.2

H.Kunststoff Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung

Kunststoffgewebe, beschichtet Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung Kunststofffolie 13H1 13H2 13H3 13H4 13H5

L.Textilgewebe

ohne Beschichtung oder Innenauskleidung beschichtet mit Innenauskleidung beschichtet und mit Innenauskleidung 13L1 13L2 13L3 13L4

M.Papier mehrlagig

mehrlagig, wasserbeständig 13M1 13M2 H. starrer Kunststoff für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, freitragend für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit baulicher Ausrüstung für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, freitragend für flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung für flüssige Stoffe, freitragend 11H1 11H2 21H1 21H2 31H1 31H2 6.5.5.3 HZ. Kombination mit einem Kunststoff-Innenbehälter

a)
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter 11HZ1 11HZ2 21HZ1 21HZ2 31HZ1 31HZ2 6.5.5.4
G.Pappe

für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft 11G 6.5.5.5 Werkstoff Variante Code Unterabschnitt Holz 6.5.5.6

C.Naturholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung

11C

D.Sperrholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung

11D

F.Holzfaserwerkstoff

für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung 11F

a)
DieserCodemussdurchErsetzendesBuchstabensZdurcheinenGroßbuchstabengemäßAbsatz
6.5.1.4.4

Der IBC-Code kann durch den Buchstaben «W» ergänzt werden. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass der

IBC zwar dem durch den Code bezeichneten IBC-Typ angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.5.5 abweichendenSpezifikationhergestelltwurdeundnachdenVorschriftendesAbsatzes6.5.1.1.2alsgleichwertig gilt.
6.5.2

Kennzeichnung

6.5.2

Kennzeichnung

6.5.2.1

Grundkennzeichnung

6.5.2.1

Grundkennzeichnung

6.5.2.1.1

Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß RID gebaut und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren

und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:

a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder
6.5.2.1.1

b), c), d), e) und f) angegeben sind, wobei das Datum gemäß Absatz d) das Datum der Herstellung

desKunststoff-Innenbehältersist.DasVerpackungssymbolderVereintenNationendarfnichtangebracht

werden. Die Kennzeichen müssen in der in Absatz 6.5.2.1.1 angegebenen Reihenfolge angebracht werden. Sie müssen dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die nach dem Einbau des Innenbehälters in die äußere Umhüllung für die Inspektion leicht zugänglich ist. Wenn die Kennzeichen auf dem Innenbehälter wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung für die Inspektion nicht leicht zugänglich sind, muss ein Duplikat der auf dem Innenbehälter vorgeschriebenen Kennzeichen auf der äußeren Umhüllung angebracht werden, dem der Wortlaut «Innenbehälter» vorangestellt ist. Dieses Duplikat muss dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die für die Inspektion leicht zugänglich ist. Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben den übrigen Kennzeichen angebracht werden. In diesem Fall darf auf die Angabe des Datums in den übrigen Kennzeichen verzichtet werden. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode:

Bem. 1. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.

2.Das Datum der Herstellung des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachtenDatumderHerstellung(sieheUnterabschnitt6.5.2.1),derReparatur(sieheAbsatz

6.5.4.5.3) oder Wiederaufarbeitung (siehe Unterabschnitt 6.5.2.4) abweichen.

6.5.2.1.2

Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte IBC müssen mit

«REC» gekennzeichnet sein. Bei starren IBC muss dieses Kennzeichen neben den in Absatz 6.5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein. Bei Innenbehältern von Kombinations-IBC muss dieses Kennzeichen neben den in Absatz 6.5.2.2.4 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein. 1)

Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6.5.2.1.3

Beispiele für die Kennzeichnung von verschiedenen IBC-Arten nach Absatz 6.5.2.1.1 a) bis h):

11A/Y/0299 NL/Mulder 007/5500/1500

IBCausStahlfürdieBeförderungvonfestenStoffen,diedurch

Schwerkraft entleert werden / für die Verpackungsgruppen II und

III/ hergestelltimFebruar1999/zugelassendurchdieNiederlande/hergestelltdurchdieFirmaMulderentsprechendeiner

Bauart, für welche die zuständige Behörde die Seriennummer 007 zugeteilt hat / verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg / höchstzulässige Bruttomasse in kg. 13H3/Z/0301 F/Meunier 1713/0/1500

FlexiblerIBCfürdieBeförderungvonfestenStoffen,die z. B.

durch Schwerkraft entleert werden, hergestellt aus Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung, nicht für die Stapelung ausgelegt. 31H1/Y/0499 GB/9099/10800/1200 IBC aus starrem Kunststoff für die Beförderung von flüssigen Stoffen, hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der Stapellast standhält. 31HA1/Y/0501 D/Müller/1683/10800/1200

Kombinations-IBCfürdieBeförderungvonflüssigenStoffenmit
starremKunststoff-InnenbehälterundäußererUmhüllungaus

Stahl. 11C/X/0102 S/Aurigny/9876/3000/910

IBC aus Naturholz für die Beförderung von festen Stoffen, mit einerInnenauskleidung/zugelassenfürfesteStoffederVerpackungsgruppen I, II und III.
6.5.2.1.4

Wenn ein IBC einer oder mehreren geprüften IBC-Bauarten, einschließlich einer oder mehreren geprüften

Verpackungs- oder Großverpackungsbauarten, entspricht, darf der IBC mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn ein IBC mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.

6.5.2.2

Zusätzliche Kennzeichnung

6.5.2.2

Zusätzliche Kennzeichnung

6.5.2.2.1

Jeder IBC muss neben den in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichen mit den folgenden An-

gaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen: IBC-Typzusätzliche Kennzeichen Metall starrer Kunststoff Kombination Pappe Holz Fassungsraum in Liter

a)
bei 20 °C x x x Eigenmasse in kg
a)
x x x x x Prüfdruck (Überdruck) in kPa oder in bar
a)
, falls zutreffend x x höchstzulässiger Füllungs-/ Entleerungsdruck in kPa oder in bar
a)
, falls zutreffend x x x verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mm x Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend x x x Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr)x x x Seriennummer des Herstellers x
a)
Die verwendeten Maßeinheiten sind anzugeben.
6.5.2.2.2

mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.

6.5.2.2.2

Die höchstzulässige anwendbare Stapellast muss auf einem der Abbildung 6.5.2.2.2.1 oder 6.5.2.2.2.2 ent-

sprechenden Piktogramm angegeben werden. Das Piktogramm muss dauerhaft und deutlich sichtbar sein. Abbildung 6.5.2.2.2.1 Abbildung 6.5.2.2.2.2

IBC, der gestapelt werden kannIBC, der NICHT gestapelt werden kann

Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Der durch die Abmessungspfeile angegebene Druckbereich muss quadratisch sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz 6.5.6.6.4) dividiert durch 1,8.

6.5.2.2.3

Neben den in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichen dürfen flexible IBC mit einem Pikto-

gramm versehen sein, auf dem die empfohlenen Hebemethoden angegeben sind.

6.5.2.2.4

Innenbehälter einer Kombinations-IBC-Bauart müssen mit Kennzeichen versehen sein, die in Absatz

6.5.2.2.5

Wenn ein Kombinations-IBC so ausgelegt ist, dass die äußere Umhüllung für die Beförderung in leerem

Zustand abgebaut werden kann (z. B. für die Rücksendung eines IBC an den ursprünglichen Absender zur Wiederverwendung), müssen alle abnehmbaren Teile im abgebauten Zustand mit dem Monat und Jahr der Herstellung und dem Namen oder Symbol des Herstellers oder jeder anderen von der zuständigen Behörde

festgelegten Identifizierung des IBC (siehe Absatz 6.5.2.1.1 f))gekennzeichnet sein.
6.5.2.3

Übereinstimmung mit der Bauart

Die Kennzeichen geben an, dass die IBC einer erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und die im Bauartzulassungszeugnis genannten Bedingungen erfüllt sind.

6.5.2.3

Übereinstimmung mit der Bauart

6.5.2.4

Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)

Die in Absatz 6.5.2.1.1 und in Unterabschnitt 6.5.2.2 festgelegten Kennzeichen müssen vom ursprünglichen IBC entfernt oder dauerhaft unlesbar gemacht werden; neue Kennzeichen müssen an einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften des RID wiederaufgearbeiteten IBC angebracht werden.

6.5.2.4

Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)

6.5.3

Bauvorschriften

6.5.3

Bauvorschriften

6.5.3.1

Allgemeine Vorschriften

6.5.3.1

Allgemeine Vorschriften

6.5.3.1.1

IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder angemessen geschützt sein.

6.5.3.1.2

IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen,

insbesonderedurchdieEinwirkungvonVibrationenoderTemperaturveränderungen,Feuchtigkeitoder

Druck, nichts nach außen gelangen kann.

6.5.3.1.3

IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Füllgut verträglich sind, oder

innen so geschützt sein, dass diese Werkstoffe

a)
nicht durch das Füllgut in einer Weise angegriffen werden, dass die Verwendung des IBC zu einer Gefahr wird;
b)
keine Reaktion oder Zersetzung des Füllgutes verursachen oder sich durch Einwirkung des Füllgutes auf diese Werkstoffe gesundheitsschädliche oder gefährliche Verbindungen bilden.
6.5.3.1.4

Werden Dichtungen verwendet, müssen sie aus einem Werkstoff hergestellt sein, der nicht vom Füllgut des

IBC angegriffen wird.

6.5.3.1.5

Die gesamte Bedienungsausrüstung muss so angebracht oder geschützt sein, dass die Gefahr des Austre-

tens des Füllgutes bei Beschädigungen während der Handhabung oder der Beförderung auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

6.5.3.1.6

IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so aus-

gelegt sein, dass sie ohne Verlust von Füllgut dem Innendruck des Füllgutes und den Beanspruchungen bei

normalen Handhabungs-und Beförderungsbedingungen standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind,
müssenhierfürausgelegtsein.AlleHebe- undBefestigungseinrichtungenderIBCmüsseneineausreichendeFestigkeitaufweisen,umdennormalenHandhabungs-undBeförderungsbedingungenohnewesentliche Verformung oder Beschädigung zu widerstehen, und so angebracht sein, dass keine übermäßigen

Beanspruchungen irgendeines Teils des IBC entstehen.

6.5.3.1.7

Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper innerhalb eines Rahmens, muss er so ausgelegt sein, dass:

a)
der Packmittelkörper nicht gegen den Rahmen scheuert oder reibt und dadurch beschädigt wird,
b)
der Packmittelkörper stets innerhalb des Rahmens bleibt,
c)
die Ausrüstungsteile so befestigt sind, dass sie nicht beschädigt werden können, wenn die Verbindungen zwischen Packmittelkörper und Rahmen eine relative Ausdehnung oder Bewegung zulassen.
6.5.3.1.8

Wenn der IBC mit einem Bodenauslaufventil ausgerüstet ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesi-

chert werden können und das gesamte Entleerungssystem wirksam vor Beschädigung geschützt sein. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und der geöffnete oder geschlossene Zustand muss leicht erkennbar sein. Bei IBC für flüssige Stoffe muss die Auslauf- öffnung mit einer zusätzlichen Verschlusseinrichtung, z. B. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung, versehen sein.

6.5.4

Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion

6.5.4

Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion

6.5.4.1

Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte, wiederaufgearbeitete oder reparierte IBC

die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, wiederaufgearbeitet oder repariert und geprüft werden, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.

Bem. Die Norm ISO 16106:2020 «Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.5.4.2

Prüfvorschriften: Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wieder-

kehrenden Inspektionen und Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4 unterzogen werden.

6.5.4.3

Bauartgenehmigung: Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartgenehmigungszeugnis und ein Kennzeichen (nach

denVorschriftendesAbschnitts6.5.2)zuerteilen,wodurchbestätigtwird,dassdieBauarteinschließlich

ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.

6.5.4.4

Inspektion und Prüfung

Bem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt 6.5.4.5.

6.5.4.4

oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden:

vor Inbetriebnahme;
anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren;
nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung.

Ein Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden.

DarüberhinausdarfeinGroßpackmittel(IBC)nachAblaufderFristfürdiewiederkehrendePrüfungoder

Inspektion befördert werden:

a)
nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prü- fung oder Inspektion vor der Wiederbefüllung und,
b)
wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion, um die Rücksendung der gefährlichen Güter oder Rückstände zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen.

Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.11.

6.5.4.4.1

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige

Behörde zufrieden stellenden Inspektion unterzogen werden:

a)
vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung) und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:
(i)
die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichen;
(ii)
den inneren und äußeren Zustand;
(iii)
die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung muss nur so weit entfernt werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.
b)
in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:
(i)
den äußeren Zustand;
(ii)
die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung muss nur so weit entfernt werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seiner Bauart entsprechen.
6.5.4.4.2

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck

eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogenwerden.DiesePrüfungistTeildesinUnterabschnitt6.5.4.1festgelegtenQualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass der IBC in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz 6.5.6.7.3

angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

a)
vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;
b)
in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren. Für diese Prüfung muss der IBC mit dem ersten Bodenverschluss ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne die äußere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt.
6.5.4.4.3

Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom

Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion und Prüfung enthalten

unddieStelleangeben,welchedieInspektionundPrüfungdurchgeführthat(sieheauchdieKennzeichnungsvorschriften in Absatz 6.5.2.2.1).
6.5.4.4.4

Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach diesem Kapitel den Nachweis verlangen, dass

die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.

6.5.4.5

Reparierte IBC

6.5.4.5.1

Ist ein IBC durch einen Stoß (z. B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muss

er repariert oder anderweitig instand gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für «regelmäßige Wartung eines IBC» in Abschnitt 1.2.1), um der Bauart zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC müssen ersetzt werden.

6.5.4.5.2

Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen des RID muss ein IBC, wenn er repariert worden

ist, den vollständigen, in Unterabschnitt 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen unterzogen werden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.

6.5.4.5.3

Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der Reparatur durchführt, muss den IBC in der Nähe

der UN-Bauartkennzeichen des Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen:

a)
Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden;
b)
Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat, und
c)
Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen.
6.5.4.5.4

Für gemäß Absatz 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen und Inspektionen kann angenommen werden, dass

sie den Vorschriften der alle zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen entsprechen.

6.5.5

Besondere Vorschriften für IBC

6.5.5

Besondere Vorschriften für IBC

6.5.5.1

Besondere Vorschriften für metallene IBC

6.5.5.1

Besondere Vorschriften für metallene IBC

6.5.5.1.1

Diese Vorschriften gelten für metallene IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt drei

Arten von metallenen IBC:

a)
IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden (11A, 11B, 11N);
b)
IBC für feste Stoffe, die durch einen Überdruck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) gefüllt oder entleert werden (21A, 21B, 21N), und
c)
IBC für flüssige Stoffe (31A, 31B, 31N).
6.5.5.1.2

Die Packmittelkörper müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweißbarkeit

einwandfreifeststeht.DieSchweißverbindungenmüssenfachmännischausgeführtseinundvollständige

Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffs bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden.

6.5.5.1.3

Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund sich berührender unter-

schiedlicher Metalle vermieden werden.

6.5.5.1.4

IBC aus Aluminium zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen keine beweglichen Teile, wie

Deckel, Verschlüsse usw., aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei Kontakt durch Reibung oder Stoß mit dem Aluminium auslösen könnten.

6.5.5.1.5

Metallene IBC müssen aus einem Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt:

a)
bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als Rm mit einem absoluten Minimum von 20 % betragen, wobei
Rm= garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls in N/mm

;

b)
bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als Rm 6 mit einem absoluten Minimum von 8 % betragen. Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung entnommen und so befestigt werden, dass L = 5d oder L = 5,65 A, wobei: L
=Messlänge des Prüfmusters vor der Prüfung
d=Durchmesser
A =Querschnittsfläche des Prüfmusters.
6.5.5.1.6

Mindestwanddicke

Metallene IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 1500 Litern müssen den folgenden Anforderungen an die Mindestwanddicke genügen:

a)
bei einem Bezugsstahl mit einem Produkt von Rm x A = 10000, darf die Wanddicke nicht weniger betragen als: Wanddicke (T) in mm Arten: 11A, 11B, 11N Arten: 21A, 21B, 21N, 31A, 31B, 31N ungeschützt geschützt ungeschützt geschützt T = C/2000 + 1,5 T = C/2000 + 1,0 T = C/1000 + 1,0 T = C/2000 + 1,5 wobei: A
=Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5);
C=Fassungsraum in Liter;
b)
bei anderen Metallen als dem unter a) genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender Formel errechnet: e = 21,4 x e Rm x A , wobei: e
=erforderliche gleichwertige Wanddicke des verwendeten Metalls (in mm)

e

=erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm)

Rm

=garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (in N/mm

) (siehe c)) A

=Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Metalls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5).

Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen.

c)
Für Zwecke der Berechnung nach b) ist die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (Rm ) der durch die nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegte Mindestwert. Für austenitischen Stahl darf der für Rm nach den Werkstoffnormen definierte Mindestwert für Rm jedoch um
biszu15 %erhöhtwerden,wennimPrüfzeugnisdesWerkstoffseinhöhererWertbescheinigtwird.

Bestehen für den fraglichen Werkstoff keine Normen, entspricht der Wert Rm dem im Prüfzeugnis des Werkstoffs bescheinigten Wert.

6.5.5.1.7

Vorschriften für die Druckentlastung: IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abge-

ben können, um zu vermeiden, dass es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch herkömmliche Druckentlastungseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa (0,65 bar) und nicht weniger als der ermittelte Gesamtüberdruck im IBC (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa (1 bar)) bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage eines

höchsten FüllungsgradesnachUnterabschnitt4.1.1.4.DieerforderlichenDruckentlastungseinrichtungen

müssen im Gasbereich angebracht sein.

6.5.5.2

Besondere Vorschriften für flexible IBC

6.5.5.2

Besondere Vorschriften für flexible IBC

6.5.5.2.1

Diese Vorschriften gelten für flexible IBC der folgenden Arten:

13H1Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung
13H2Kunststoffgewebe, beschichtet
13H3Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung
13H4Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung
13H5Kunststofffolie

13L1 Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13L2 Textilgewebe, beschichtet 13L3 Textilgewebe mit Innenauskleidung 13L4 Textilgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung

13M1Papier, mehrlagig
13M2Papier, mehrlagig, wasserbeständig.

Flexible IBC sind ausschließlich für die Beförderung fester Stoffe bestimmt.

6.5.5.2.10

Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten

Werkstoffs und die Ausführung der Innenauskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der

Lage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs-und Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten.
6.5.5.2.2

Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes

und die Ausführung des flexiblen IBC müssen seinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.

6.5.5.2.3

Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach

mindestens24-stündigemvollständigemEintaucheninWassernochmindestens85 %derReißfestigkeit

aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer relativen Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde.

6.5.5.2.4

Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt

sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.

6.5.5.2.5

Flexible IBC müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau

durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein.

6.5.5.2.6

Bei flexiblen Kunststoff-IBC, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muss dies durch

Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung

dergeprüftenBauartverwendetenunterscheiden,kannaufeineWiederholungderPrüfungenverzichtet

werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

6.5.5.2.7

Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber

Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

6.5.5.2.8

Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwen-

det werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. Teile, wie Zubehörteile und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern sie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden.

6.5.5.2.9

Ist der Behälter gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen.

6.5.5.3

Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC

6.5.5.3

Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC

6.5.5.3.1

Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es

gibt folgende Arten von starren Kunststoff-IBC:

11H1fürfesteStoffe,diedurchSchwerkraftgefülltoderentleertwerden,versehenmiteinerbaulichen

Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält;

11H2für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, freitragend;
21H1für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält;
21H2für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, freitragend;
31H1für flüssige Stoffe, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei

Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält;

31H2für flüssige Stoffe, freitragend.
6.5.5.3.2

Der Packmittelkörper muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine

Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder Kunststoffgranulat aus demselben Fertigungsverfahren verwendet werden. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

6.5.5.3.3

Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen

geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung der geprüften Bauart verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

6.5.5.3.4

Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber

Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

6.5.5.4

Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

6.5.5.4

kann die chemische Verträglichkeit mit flüssigen Füllgütern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.21 assimi-

liert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden.

DieStandardflüssigkeitensindstellvertretendfürdieSchädigungsmechanismenanPolyethylen,dassind

Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen davon.

Die ausreichende chemische Verträglichkeit der IBC kann durch eine dreiwöchige Lagerung der vorgeschriebenen Bauarten bei 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung»und «Essigsäure»istfürPrüfmuster,diefürdieStapeldruckprüfung

verwendet werden, keine Lagerung erforderlich. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten 6.5.6.4 bis 6.5.6.9 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. Für tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäuren der Klasse 5.2 darf die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe muss die

ausreichendechemischeVerträglichkeitderPrüfmusterwährendeinersechsmonatigenLagerungbei

Raumtemperatur mit den Stoffen nachgewiesen werden, für deren Beförderung sie vorgesehen sind. Die Ergebnisse des Verfahrens nach diesem Absatz mit IBC aus Polyethylen können für eine gleiche Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden.

6.5.5.4

Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

6.5.5.4.1

Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen folgender

Arten:

11HZ1Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt

oder entleert werden;

11HZ2Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden;
21HZ1Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder

entleert werden;

21HZ2Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder

entleert werden;

31HZ1Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe;
31HZ2Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe.

Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz 6.5.1.4.1

b)
ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.
6.5.5.4.10

Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum

des Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.

6.5.5.4.11

Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen können.

6.5.5.4.12

Äußere Umhüllungen aus Metall sind aus einem geeigneten Metall ausreichender Dicke herzustellen.

6.5.5.4.13

Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus gut abgelagertem, handelsüblich trockenem und aus feh-

lerfreiem Holz sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung

zu verhindern. Ober-und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Hartfaserplatten, Spanplatten oder anderen geeigneten Arten, bestehen.
6.5.5.4.14

Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder aus Sä-

gefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung

derFestigkeitderUmhüllungzuverhindern.DieeinzelnenLagenmüssenmiteinemwasserbeständigen

Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

6.5.5.4.15

Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaser-

werkstoffen, wieHartfaserplatten,Spanplatten oderanderengeeignetenWerkstoffen,bestehen.Andere

Teile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.

6.5.5.4.16

Für äußere Umhüllungen aus Pappe muss feste Vollpappe oder feste zweiseitige Wellpappe (ein- oder

mehrwellig) von guter Qualität verwendet werden, die dem Fassungsraum der Umhüllung und der vorgesehenen Verwendung angepasst ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhö- hung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe Norm ISO 535:2014). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein.

6.5.5.4.17

Die Enden der äußeren Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus

Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden.

6.5.5.4.18

Die Verbindungen der äußeren Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und

geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluss durch Verleimung oder mit einem Klebestreifen erfolgt, muss der Klebstoff wasserbeständig sein.

6.5.5.4.19

Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften der Absätze

6.5.5.4.2

Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion

auszuüben. Ein «starrer» Innenbehälter ist ein Behälter, der seine Form in leerem Zustand im Großen und Ganzen beibehält, ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht «starr» sind, gelten als «flexibel».

6.5.5.4.20

Die äußere Umhüllung eines IBC der Art 31HZ2 muss alle Seiten des Innenbehälters umschließen.

6.5.5.4.21

Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die

mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

6.5.5.4.22

Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden

des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

6.5.5.4.23

Bei einer abnehmbaren Palette muss die äußere Umhüllung fest mit der Palette verbunden sein, um die

StabilitätbeiHandhabungundBeförderungsicherzustellen.DarüberhinausmussdieOberflächederabnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.
6.5.5.4.24

Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,

die sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen.

6.5.5.4.25

Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-

teilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, dass die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird.

6.5.5.4.3

Die äußere Umhüllung besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, dass er den

Innenbehälter vor physischen Beschädigungen bei der Handhabung und der Beförderung schützt, ist aber

nichtdafürausgelegt,eineUmschließungsfunktionauszuüben.SieumfasstgegebenenfallsdieGrundpalet te.
6.5.5.4.4

Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so auszule-

gen, dass die Unversehrtheit des Innenbehälters nach der Dichtheitsprüfung und der hydraulischen Innendruckprüfung leicht beurteilt werden kann.

6.5.5.4.5

Der Fassungsraum von IBC der Art 31HZ2 muss auf 1250 Liter begrenzt sein.

6.5.5.4.6

Der Innenbehälter muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine Fes-

tigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff au- ßer Produktionsrückstände oder Kunststoffgranulat aus demselben Fertigungsverfahren verwendet werden. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

6.5.5.4.6

bis 6.5.5.4.8, wobei in diesem Fall die für die Innenbehälter anzuwendenden Vorschriften für die

äußere Umhüllung der Kombinations-IBC gelten.

6.5.5.4.7

Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen

geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Innenbehälters ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von

Ruß,PigmentenoderInhibitoren,diesichvondenfürdieHerstellungder geprüften Bauart verwendeten

unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

6.5.5.4.8

Dem Werkstoff des Innenbehälters dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber

Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

6.5.5.4.9

Die Innenbehälter von IBC der Art 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen.

6.5.5.5

Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe

6.5.5.5

Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe

6.5.5.5.1

Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft

gefüllt oder entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G.

6.5.5.5.10

Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,

die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

6.5.5.5.11

Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-

teilt wird.

6.5.5.5.2

IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

6.5.5.5.3

Der Packmittelkörper muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig)

vonguterQualitäthergestelltsein,diedemFassungsraumdesIBCunddervorgesehenenVerwendung
angepasst sind. Die Wasserbeständigkeit derAußenflächemusssosein,dassdieErhöhungderMasse

während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m

ergibt (siehe NormISO 535:2014).DiePappemusseinegeeigneteBiegefestigkeithaben.Die

Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein.

6.5.5.5.4

Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J, ge-

messen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.

6.5.5.5.5

Die Verbindungen des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch

Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungssysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband,

isteinwasserbeständigerKlebstoffzuverwenden.Metallklammernmüssendurchallezubefestigenden

Teile durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder abgerieben noch durchstoßen werden kann.

6.5.5.5.6

Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwende-

ten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den

unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck-und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.
6.5.5.5.7

Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die

mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

6.5.5.5.8

Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden

des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

6.5.5.5.9

Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Sta-

bilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

6.5.5.6

Besondere Vorschriften für IBC aus Holz

6.5.5.6

Besondere Vorschriften für IBC aus Holz

6.5.5.6.1

Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft gefüllt

oder entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz: 11C Naturholz mit Innenauskleidung 11D Sperrholz mit Innenauskleidung

11FHolzfaserwerkstoff mit Innenauskleidung.
6.5.5.6.10

Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden

des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

6.5.5.6.11

Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Sta-

bilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

6.5.5.6.12 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden,

die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

6.5.5.6.13

Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher ver-

teilt wird.

6.5.5.6.2

IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

6.5.5.6.3

Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung des Packmittelkörpers müssen dem

Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung der IBC angepasst sein.

6.5.5.6.4

Bestehen die Packmittelkörper aus Naturholz, so muss dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei

von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu verhindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung, wie z. B. Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut-und Federverbindung, überlappende Verbindung, eine Stoß-

verbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden.

6.5.5.6.5

Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus

gutabgelagertemSchälfurnier,SchnittfurnieroderSägefurnierhergestellt,handelsüblichtrockenundfrei

von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen

LagenmüssenmiteinemwasserbeständigenKlebstoffmiteinanderverleimtsein.FürdieHerstellungder

Packmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.

6.5.5.6.6

Bestehen Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Hartfaserplat-

ten, Spanplatten oder andere geeignete Werkstoffe.

6.5.5.6.7

Die Platten der IBC müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch

andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

6.5.5.6.8

Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwende-

ten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den

unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck-und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.
6.5.5.6.9

Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die

mechanische Handhabung des IBC nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.

6.5.6

Prüfvorschriften für IBC

6.5.6

Prüfvorschriften für IBC

6.5.6

umfassen. Bei diesen Prüfungen darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprü-

fung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden.

Bem. Die Norm ISO 16103:2005 «Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Recycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwendung von Recycling-Kunststoffen in Betracht kommen können. Diese Leitlinien wurden auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Herstellung von Fässern und Kanistern aus Recycling-Kunststoffen entwickelt und müssen als solche möglicherweise für andere Arten von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen aus Recycling-Kunststoff angepasst werden. Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). Rekonditionierte Verpackung: Verpackung, insbesondere

a)
ein Metallfass:
(i)
das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,
(ii)
das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die
VerbindungenzwischenBödenundMantel(soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle

Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und

(iii)
das nach der Reinigung, aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare punktförmige Vertiefungen (Pitting), eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen;
b)
ein Fass oder Kanister aus Kunststoff:
(i)
das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,
(ii)
dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und
(iii)
das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen. Repariertes Großpackmittel (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). S Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2 Buchstaben B, C und D). Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter Tankcontainer oder Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um das Einfüllen und Entleeren von Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern.
Ein Tank,dervollständigdenVorschriftendesKapitels6.7oder6.8entspricht,giltnichtalsSaug-DruckTank für Abfälle.

1-23

Schüttgut-Container:EinBehältnissystem(einschließlicheventuellerAuskleidungenoderBeschichtungen),dasfürdieBeförderung festerStoffeindirektemKontaktmitdemBehältnissystemvorgesehenist.

Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks sind nicht eingeschlossen. Ein Schüttgut-Container:

ist von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig, um wiederholt verwendet werden zu

können,

ist besonders dafür gebaut, um die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel

ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,

ist mit Vorrichtungen versehen, welche die Handhabung erleichtern,
hat einen Fassungsraum von mindestens 1,0 m

. Beispiele für Schüttgut-Container sind Container, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von Wagen.

Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für Schüttgut-Container, die den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen. Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung. Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m , einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung. Geschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem starren

Dach,starrenSeitenwänden,starrenStirnseitenundeinemstarrenBoden(einschließlichtrichterförmiger
Böden). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossen werden kann/können.GeschlosseneSchüttgut-ContainerdürfenmitÖffnungenausgerüstetsein,dieeinenAustauschvon

Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern. Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den metallenen Werkstoff des Tanks vor den zu befördernden Stoffen schützt.

Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die nur für den Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden. Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt. Sicherheitsventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Überdruck.

Spule(Klasse1):EineEinrichtungausKunststoff,Holz,Pappe,Metallodereinemanderengeeigneten

Werkstoff, die aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht.

DieStoffeundGegenständemüssenaufdieSpindelaufgewickeltundgegebenenfallsdurchdieSeitenwände gesichert werden können.

Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine Form in leerem Zustand im Großen und Ganzen beibehält, ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht «starr» sind, gelten als «flexibel». Starrer Kunststoff-IBC: Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff

bestehtundmiteiner baulichenAusrüstung undeinergeeignetenBedienungsausrüstungversehensein

kann.

StaubdichteVerpackung: Verpackung,diefür trockenenInhalt,einschließlichwährendderBeförderung

entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist. Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält. Straßenfahrzeug: Kraftfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Anhänger oder Sattelanhänger im Sinne des ADR, mit dem gefährliche Güter befördert werden. T Tank: Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks sowie die Tanks als Elemente von Batteriewagen oder MEGC. 1-24 Tankakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Tanks, eines Batteriewagens oder eines MEGC, wie die in den Unterabschnitten 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 genannten Bescheinigungen, enthält. Tankcontainer: Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem

TankkörperunddenAusrüstungsteilenbesteht,einschließlichderEinrichtungen,diedasUmsetzendes

Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m (450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird.

Bem. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Tankcontainer. Außerdem: Besonders großer Tankcontainer: Ein Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 40 000 Litern. Tankkörper (für Tanks): Der Teil des Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

Tankwechselaufbau(Tankwechselbehälter):EinTankwechselaufbau(Tankwechselbehälter)giltals

Tankcontainer. Technische Anweisungen der ICAO: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher

Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zivilluftverkehr(Chicago,1944),herausgegebenvonderInternationalenZivilluftfahrt-Organisation(ICAO),

Montreal. Technische Benennung: Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1). Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die selbstbeschleunigende Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen,

Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigendenZersetzungvonselbstzersetzlichenStoffenimHandbuchPrüfungenundKriterienTeilII

Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen.

Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT): Die niedrigste Temperatur, bei der in einemStoffindenzurBeförderungaufgegebenenVerpackungen, Großpackmitteln(IBC)oder Tankseine

selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten kann. Die SADT ist nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 enthaltenen Prüfverfahren zu bestimmen. Tierische Stoffe: Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungsmittel oder Futtermittel.

Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container oder unverpackten LSA-I -Stoffen oder SCO-I -oder SCO-III-Gegenständen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht wird.

U Umformte Flasche: Eine Flasche zur Beförderung von Flüssiggas mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 13 Litern aus einem beschichteten geschweißten Innenflaschenkörper aus Stahl mit einem Schutzgehäuse, das aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht, die nicht abnehmbar und auf der äußeren Oberfläche der Wand des Stahlflaschenkörpers aufgeklebt ist.

Umverpackung: Eine Umschließung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender)für die

Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:

a)
eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die
durch Kunststoffband, Schrumpf-oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
b)
eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag. UN-Modellvorschriften: Die Modellvorschriften, die in der Anlage der dreiundzwanzigsten überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.23), enthalten sind. UN-Nummer: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß UNModellvorschriften. 1-25 UN-Regelung: Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der jeweils geänderten Fassung). Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt. V Vakuumventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Unterdruck. Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist. Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist.
Verladen:AlleTätigkeiten,dievomVerladergemäßderBegriffsbestimmungvonVerladervorgenommen

werden. Verlader: Das Unternehmen, das

a)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen oder Container verlädt oder
b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank oder ein Straßenfahrzeug auf einen Wagen verlädt. Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpackung: Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind,
damit die Gefäße ihre Behältnis-und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können (siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung, rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeiteteVerpackung, wiederverwendeteVerpackungund zusammengesetzteVerpackung).

Verpackungsgruppe: Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in Teil 2 genauer erläutert wird: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr

Verpackungsgruppe III:Stoffe mit geringer Gefahr.
Versandstück: DasversandfertigeEndproduktdesVerpackungsvorganges,bestehendausderVerpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die

wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2, Absatz 4.1.9.1.1 und Kapitel 6.4. Verschlag: Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist. Verschlossener Kryo-Behälter: Wärmeisoliertes Druckgefäß für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern. Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.

Bem. Verschlüsse von Druckgefäßen sind zum Beispiel Ventile, Druckentlastungseinrichtungen, Druckmessgeräte oder Füllstandsanzeiger. W Wagen: Ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (siehe auch Batteriewagen, gedeckter Wagen, Kesselwagen, offener Wagen, Wagen mit Decken). 1-26 Wagen mit Decken: Offener Wagen, der zum Schutz der Ladung mit Decken versehen ist. Wechselaufbau (Wechselbehälter): siehe Container. Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). Wiederaufgearbeitete Großverpackung: siehe Großverpackung. Wiederaufgearbeitete Verpackung: Verpackung, insbesondere

a)
ein Metallfass:
(i)
das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht;
(ii)
das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels 6.1 entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder
(iii)
bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden;
b)
ein Fass aus Kunststoff:
(i)
das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z. B. 1H1 in 1H2) oder
(ii)
bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden. Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.1, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten. Wiederverwendete Großverpackung: siehe Großverpackung. Wiederverwendete Verpackung: Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gü- tern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. Z
ZusammengesetzteVerpackung:EineKombinationvonVerpackungen fürBeförderungszwecke,bestehendauseinerodermehrerenInnenverpackungen,dienachUnterabschnitt4.1.1.5ineineAußenverpackung eingesetzt sein müssen.

Bem. Der Begriff «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung darf nicht mit dem Begriff «Innengefäß» einer Kombinationsverpackung verwechselt werden.

ZuständigeBehörde:DieBehörde(n)odersonstigeStelle(n),dieinjedemStaatundinjedemEinzelfall

gemäß Landesrecht als solche bestimmt wird (werden). Zwangsbetätigtes Belüftungsventil: Ventil an Tanks mit Untenentleerung, das mit dem Bodenventil verbunden ist und betriebsmäßig nur beim Be- und Entladen zur Belüftung des Tanks geöffnet wird. Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befindet. 1-27

6.5.6.1

Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen

6.5.6.1

Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen

6.5.6.1.1

Vor der Verwendung muss jede Bauart eines IBC die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolg-

reich bestanden haben und von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt

hat,zugelassenwordensein.DieBauarteinesIBCwirdbestimmtdurchdieAusführung,dieGröße,den
verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Herstellungsart und die Füll-und Entleerungseinrichtungen; sie

kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden.

6.5.6.1.2

Die Prüfungen müssen an versandfertigen IBC durchgeführt werden. Die IBC müssen entsprechend den

Angaben in den jeweiligen Abschnitten befüllt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe können durch

andereStoffeersetztwerden,soferndadurchdiePrüfergebnissenichtverfälschtwerden.Werdenfeste
Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Säcke mit Bleischrot, zu verwenden,umdieerforderlicheGesamtmassederVersandstückezuerhalten,soferndiesesoangeordnet

werden, dass sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.

6.5.6.10

Weiterreißprüfung

6.5.6.10

Weiterreißprüfung

6.5.6.10.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung.

6.5.6.10.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.10.3

Prüfverfahren

Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von 100 mm in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des IBC in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und dem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünf Minuten wirken. IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

6.5.6.10.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.

6.5.6.11

Kippfallprüfung

6.5.6.11

Kippfallprüfung

6.5.6.11.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung.

6.5.6.11.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.11.3

Prüfverfahren

Der IBC muss so gekippt werden, dass eine beliebige Stelle seines Oberteils auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fällt.

6.5.6.11.4

Kippfallhöhe

Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m

6.5.6.11.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.

6.5.6.12

Aufrichtprüfung

6.5.6.12

Aufrichtprüfung

6.5.6.12.1

Anwendungsbereich

Für alle flexiblen IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.12.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.12.3

Prüfverfahren

DeraufderSeiteliegendeIBCmussaneinerHebeeinrichtungoderzweiHebeeinrichtungen,wennvier

vorhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.

6.5.6.12.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird.

6.5.6.13

Vibrationsprüfung

6.5.6.13

Vibrationsprüfung

6.5.6.13.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC, die für flüssige Stoffe verwendet werden, als Bauartprüfung.

Bem. Diese Prüfung gilt für alle IBC-Bauarten, die nach dem 31. Dezember 2010 hergestellt werden (siehe auch Unterabschnitt 1.6.1.14).

6.5.6.13.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Ein IBC-Prüfmuster muss nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und für die Beförderung ausgerüstet und verschlossen werden. Der IBC muss bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums mit Wasser gefüllt werden.

6.5.6.13.3

Prüfverfahren und -dauer

6.5.6.13.3.1

Der IBC muss in der Mitte der Auflagefläche der Prüfmaschine mit einer vertikalen Sinusschwingung, dop-

pelte Amplitude (Spitze-Spitze-Auslenkung) von 25 mm ± 5 % aufgesetzt werden. Sofern notwendig müssen an der Auflagefläche Rückhalteeinrichtungen befestigt werden, die eine horizontale Bewegung des Prüfmusters von der Auflagefläche ohne Beschränkung der senkrechten Bewegung verhindern.

6.5.6.13.3.2

Die Prüfung ist für die Dauer von einer Stunde bei einer Frequenz durchzuführen, die dazu führt, dass ein

Teil des IBC-Bodens vorübergehend für einen Teil jeder Periode so stark von der Vibrationsauflagefläche

angehobenwird,dasseinDistanzplättchenausMetallzeitweiseanmindestenseinemPunktvollständig
zwischen dem IBC-Boden und der Prüfauflagefläche eingeschoben werden kann. Nach der ersten Einstellung kann es notwendig werden, die Frequenz anzupassen, um Resonanzschwingungen der Verpackung zu verhindern. Dennoch muss die Prüffrequenz das in diesem Absatz beschriebene Einbringen des DistanzplättchensausMetallunterdemIBCweiterhinzulassen.DieständigeMöglichkeitdesEinschiebensdes

Distanzplättchens aus Metall ist für das Bestehen der Prüfung unbedingt erforderlich. Das für diese Prüfung verwendete Distanzplättchen aus Metall muss eine Dicke von mindestens 1,6 mm, eine Breite von mindestens 50 mm und eine ausreichende Länge haben, damit es für die Durchführung der Prüfung mindestens 100 mm zwischen dem IBC und der Auflagefläche eingeschoben werden kann.

6.5.6.13.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Es darf keine Undichtheit und kein Bruch festgestellt werden. Darüber hinaus darf kein Zubruchgehen oder Versagen der baulichen Ausrüstungsteile wie Brechen von Schweißverbindungen oder Versagen von Befestigungen festgestellt werden.

6.5.6.14

Prüfbericht

6.5.6.14

Prüfbericht

6.5.6.14.1

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den

Benutzern des IBC zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller des IBC;

6. BeschreibungderIBC-Bauart(z. B.Abmessungen,Werkstoffe,Verschlüsse,Wanddickeusw.),einschließlich des Herstellungsverfahrens (z. B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und

Foto(s); 7. höchster Fassungsraum; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen. Für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC, die der Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.8 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

6.5.6.14.2

Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige IBC in Übereinstimmung mit den ent-

sprechendenVorschriftendiesesKapitelsgeprüftwordenistunddassdieserPrüfberichtbeiAnwendung
andererVerpackungsmethodenoderbeiVerwendungandererVerpackungsbestandteileungültigwerden

kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen

6.5.6.2

Bauartprüfungen

6.5.6.2

Bauartprüfungen

6.5.6.2.1

Für jede Bauart, Größe, Wanddicke und Fertigungsart ist ein einziger IBC den Prüfungen gemäß den Unter-

abschnitten 6.5.6.4 bis 6.5.6.13 in der in Absatz 6.5.6.3.7 aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen. Diese Bauartprüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren durchgeführt werden.

6.5.6.2.2

Um die ausreichende chemische Verträglichkeit mit den enthaltenen Gütern oder den Standardflüssigkeiten

nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.5 für starre Kunststoff-IBC der Art 31H2 und für Kombinations-IBCder

Arten 31HH1 und 31HH2 nachzuweisen, darf ein zweiter IBC verwendet werden, sofern diese IBC für die Stapelung ausgelegt sind. In diesem Fall müssen beide IBC der Vorlagerung unterzogen werden.

6.5.6.2.3

Die zuständige Behörde kann das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von der geprüften Art

unterscheiden, zulassen, z. B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen.

6.5.6.2.4

Werden für die Prüfungen abnehmbare Paletten verwendet, muss der nach Unterabschnitt 6.5.6.14 erstellte

Prüfbericht eine technische Beschreibung der verwendeten Paletten enthalten.

6.5.6.3

Vorbereitung für die Prüfungen

6.5.6.3

Vorbereitung für die Prüfungen

6.5.6.3.1

IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindes-

tens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine auszuwählen ist. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.

Bem. Die Durchschnittswerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und Messgrenzen können zu Messwertabweichungen von ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit führen, ohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt.

6.5.6.3.2

Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der für die Herstellung von star-

ren Kunststoff-IBC (Arten 31H1 und 31H2) sowie von Kombinations-IBC (Arten 31HZ1 und 31HZ2) verwendete Kunststoff den Vorschriften der Absätze 6.5.5.3.2 bis 6.5.5.3.4 bzw. 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.8 entspricht.

6.5.6.3.3

Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber dem Füllgut sind die IBC-Muster

einer sechsmonatigen Vorlagerung zu unterziehen, bei der die Muster mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, von denen bekannt ist, dass sie mindestens gleichartige spannungsrissauslösende, anquellende oder molekularabbauende Einflüsse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind und nach der die Muster den in der Tabelle des Absatzes 6.5.6.3.7 aufgeführten Prüfungen unterzogen werden.

6.5.6.3.3

oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden.

Bem. Unabhängig von den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt die Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für ein spezifisches Füllgut den Beschränkungen des Kapitels 3.2 Tabelle A und der Verpackungsanweisungen des Kapitels 4.1.

4.1.1.21.2Vorbedingungen

Die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe nach Absatz 6.1.5.3.5 oder 6.5.6.9.4 für die erfolgreich durchgeführte Fallprüfung und der Masse nach Unterabschnitt 6.1.5.6 oder, soweit notwendig, nach Unterabschnitt 6.5.6.6 für die erfolgreich durchgeführte Stapeldruckprüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. Die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C oder 55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes nach Absatz 6.1.5.5.4 oder

6.5.6.3.4

Wurde das zufrieden stellende Verhalten der Kunststoffe nach einem anderen Verfahren nachgewiesen, ist

die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

6.5.6.3.5

Für starre Kunststoff-IBC aus Polyethylen (Arten 31H1 und 31H2) nach Unterabschnitt 6.5.5.3 und für Kom-

binations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter aus Polyethylen (Arten 31HZ1 und 31HZ2) nach Unterabschnitt

6.5.6.3.5

durchgeführt werden, wobei der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 nach der Vorlagerung ver-

wendet wird. Die IBC sind der Prüflast mindestens auszusetzen:

(i)
fünf Minuten bei metallenen IBC;
(ii)
28 Tage bei 40 °C bei starren Kunststoff-IBC der Arten 11H2, 21H2 und 31H2, bei KombinationsIBC mit äußerer Kunststoff-Umhüllung, die der Stapellast standhalten (d. h. der Arten 11HH1, 11HH2, 21HH1, 21HH2, 31HH1 und 31HH2);
(iii)
24 Stunden bei allen anderen IBC-Arten.
b)
Die Prüflast muss nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden:
(i)
ein oder mehrere IBC der gleichen Bauart, die bis zur höchstzulässigen Bruttomasse befüllt sind, werden auf den zu prüfenden IBC gestapelt;
(ii)
geeignete Gewichte werden auf eine flache Platte oder auf eine Nachbildung des Bodens des IBC gestellt, die auf den zu prüfenden IBC aufgelegt wird.
6.5.6.3.6

Für IBC-Bauarten aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5, welche die Prüfung nach Absatz 6.5.6.3.5 bestan-

den haben, darf der Nachweis der chemischen Verträglichkeit mit Füllgütern auch auf der Basis von Laborversuchen2) erfolgen, bei denen nachzuweisen ist, dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Vorbedingungen wie in Absatz 4.1.1.21.2 festgehalten.

6.5.6.3.7 Reihenfolge der Durchführung der Bauartprüfungen

IBC-Art Vibration

f)
Hebenvonunten Hebenvonoben
a)
Stapeldruck
b)
Dichtheit Innendruck, hydraulisch Fall Weiterreißen
KippfallAufrichten
c)
Metall: 11A, 11B, 11N – 1.
a)
2. 3. – – 4.
e)
– – – 21A, 21B, 21N – 1.
a)
2. 3. 4. 5. 6.
e)
– – – 31A, 31B, 31N 1. 2.
a)
3. 4. 5. 6. 7.
e)
– – – flexibel
d)
– – x
c)
x – – x x x x starrer Kunststoff: 11H1, 11H2 – 1.
a)
2. 3. – – 4. – – – 21H1, 21H2 – 1.
a)
2. 3. 4. 5. 6. – – – 31H1, 31H2 1. 2.
a)
3. 4.
g)
5. 6. 7. – – – Kombination: 11HZ1, 11HZ2 – 1.
a)
2. 3. – – 4.
e)
– – – 21HZ1, 21HZ2 – 1.
a)
2. 3. 4. 5. 6.
e)
– – – 31HZ1, 31HZ2 1. 2.
a)
3. 4.
g)
5. 6. 7.
e)
– – – Pappe – 1. – 2. – – 3. – – – Holz – 1. – 2. – – 3. – – –
a)
Sofern die IBC für diese Art von Handhabung ausgelegt sind.
b)
Sofern die IBC für die Stapelung ausgelegt sind.
c)
Sofern die IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind.
d)
Die durchzuführenden Prüfungen sind durch x gekennzeichnet; ein IBC, der einer Prüfung unterzogen wurde, darf für andere Prüfungen in beliebiger Reihenfolge verwendet werden.
e)
Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Fallprüfung verwendet werden.
f)
Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Vibrationsprüfung verwendet werden.
g)
Der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 darf außerhalb der Reihenfolge unmittelbar nach der Vorlagerung verwendet werden. 2) Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Polyethylen gemäß Definition in Absatz 6.5.6.3.5 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Sekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.
6.5.6.4

Hebeprüfung von unten

6.5.6.4

Hebeprüfung von unten

6.5.6.4.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC aus Pappe und aus Holz sowie für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.4.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC ist zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem 1,25-fachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen.

6.5.6.4.3

Prüfverfahren

Der IBC muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von / der Einführungsseitenabmessung haben muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu / in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.

6.5.6.4.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Keine dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

6.5.6.5

Hebeprüfung von oben

6.5.6.5

Hebeprüfung von oben

6.5.6.5.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die für das Heben von oben oder bei flexiblen IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.5.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befüllen und anschließend bis zum Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu beladen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.5.3

Prüfverfahren

Metallene und flexible IBC müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegtsind,bissie

sich frei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden. Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind

a)
für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte senkrecht wirken, und
b)
für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken.
6.5.6.5.4

Für flexible IBC dürfen auch andere mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und

die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden.

6.5.6.5.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

a)
Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: der IBC bleibt unter normalen Beförderungsbedingungen sicher, es tritt keine feststellbare dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels und kein Verlust von Füllgut auf.
b)
Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut.
6.5.6.6

Stapeldruckprüfung

6.5.6.6

Stapeldruckprüfung

6.5.6.6.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.6.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. Wenn die Dichte des für die Prüfung verwendeten Produktes dies nicht zulässt, ist eine zusätzliche Last anzubringen, damit der IBC bei seiner höchstzulässigen Bruttomasse geprüft werden kann, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.6.3

Prüfverfahren

a)
Der IBC muss mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig
verteiltenüberlagertenPrüflastausgesetztwerden(sieheAbsatz6.5.6.6.4).FürstarreKunststoff-IBC

der Art 31H2 und für Kombinations-IBC der Arten 31HH1 und 31HH2 muss eine Stapeldruckprüfung mit

demOriginalfüllgutodereinerStandardflüssigkeit(sieheAbschnitt6.1.6)nachAbsatz6.5.6.3.3oder
6.5.6.6.4

Berechnung der überlagerten Prüflast

Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8-fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen.

6.5.6.6.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

a)
Alle IBC-Arten, ausgenommen flexible IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines
gegebenenfallsvorhandenenPalettensockels,diedieSicherheitderBeförderungbeeinträchtigt,und

kein Verlust von Füllgut;

b)
flexible IBC: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
6.5.6.7

Dichtheitsprüfung

6.5.6.7

Dichtheitsprüfung

6.5.6.7.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, als Bauartprüfung und wiederkehrende Prüfung.

6.5.6.7.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Die Prüfung muss vor dem Anbringen der gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt werden. Belüftete Verschlüsse sind entweder durch gleichartige, nicht belüftete Verschlüsse zu ersetzen, oder die Entlüftungsöffnung ist luftdicht zu verschließen.

6.5.6.7.3

Prüfverfahren und Prüfdruck

Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muss durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie z. B. Luftdruckdifferentialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser oder bei metallenen IBC Überstreichen der Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung. Im Fall des Eintauchens muss ein Korrekturfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden.

6.5.6.7.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Keine Undichtheit.

6.5.6.8

Hydraulische Innendruckprüfung

6.5.6.8

Hydraulische Innendruckprüfung

6.5.6.8.1

Anwendungsbereich

FürIBC-ArtenzurBeförderungvonflüssigenStoffenundvonfestenStoffen,dieunterDruckgefülltoder

entleert werden, als Bauartprüfung.

6.5.6.8.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

DiePrüfungmussvordemAnbringeneinergegebenenfallsvorhandenenWärmeisolierungdurchgeführt

werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden.

6.5.6.8.3

Prüfverfahren

Die Prüfung muss mindestens 10 MinutenmiteinemhydraulischenDruckdurchgeführtwerden,dernicht

geringer sein darf als der in Absatz 6.5.6.8.4 angegebene Druck. Der IBC darf während der Prüfung nicht mechanisch abgestützt werden.

6.5.6.8.4

Prüfdruck

6.5.6.8.4.1

Metallene IBC:

a)
für IBC der Arten 21A, 21B und 21N zur Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I: Prüfdruck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar);
b)
für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N zur Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppe II oder III: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2 bar);
c)
außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prüfung muss vor der Prüfung mit 200 kPa (2 bar) durchgeführt werden.
6.5.6.8.4.2

für die erfolgreich durchgeführte Innendruckprüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssig-

keit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. In dem Falle, dass Füllgüter einer Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, dürfen die entsprechenden Werte der Füllgüter die Mindestwerte der assimilierten Standardflüssigkeiten, die sich aus den angewandten Fallhöhen, Stapelmassen und inneren Prüfdrücken ableiten, nicht überschreiten. Beispiel: UN 1736 Benzoylchlorid ist der Kombination von Standardflüssigkeiten «Kohlenwasserstoffgemisch

undNetzmittellösung»assimiliert.BenzoylchloridhateinenDampfdruckbei50 °Cvon0,34 kPa und eine

relative Dichte von ca. 1,2. Häufig wird die Bauartprüfung von Fässern oder Kanistern aus Kunststoff mit dem geringsten geforderten Prüfniveau durchgeführt. Das bedeutet in solchen Fällen praktisch, dass die Stapeldruckprüfungen der betreffenden Verpackungsarten mit jeweiligen Lasten durchgeführt wurden, die der relativen Dichte von 1,0 für das Kohlenwasserstoffgemisch und der relativen Dichte von 1,2 für die Netzmittellösung entsprechen (siehe Definition von Standardflüssigkeiten in Abschnitt 6.1.6). Folglich gilt in einem solchem Fall die chemische Verträglichkeit für Benzoylchlorid für eine in solcher Weise geprüfte Bauart als nicht geprüft, weil das Prüfniveau der betreffenden Bauart für die Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch für die Assimilierung von Benzoylchlorid nicht ausreichend hoch ist. (Weil in den meisten Fällen der angewandte Prüfdruck der hydraulischen Innendruckprüfung mindestens 100 kPa beträgt, ist der Dampfdruck von Benzoylchlorid durch ein solches Prüfniveau gemäß Unterabschnitt 4.1.1.10 in ausreichender Weise abgedeckt.) Alle Bestandteile eines Füllgutes, das eine Lösung, Mischung oder Zubereitung sein kann, wie Netzmittel in

Reinigungs-oderDesinfektionsmitteln,unabhängigdavon,obsiegefährlicheoderungefährlicheInhaltsstoffe sind, müssen in das Assimilierungsverfahren einbezogen werden.
6.5.6.8.4.2

Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC:

a)
für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2: Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar);
b)
für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere der beiden Werte, von denen der erste durch eine der folgenden Methoden bestimmt wird:
(i)
der im IBC gemessene Gesamtüberdruck (d. h. Dampfdruck des zu befördernden Stoffes und Partialdruck der Luft oder anderer inerter Gase minus 100 kPa) bei 55 °C multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck wird auf der Grundlage eines höchsten Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C ermittelt;
(ii)
der 1,75-fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa;
(iii)
der 1,5-fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; und der zweite durch folgende Methode bestimmt wird:
(iv)
der doppelte statische Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens aber der doppelte Wert des statischen Wasserdruckes.
6.5.6.8.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

a)
Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 a) oder b) angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: Es darf keine Undichtheit auftreten;
b)
für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 c) angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten;
c)
starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten.
6.5.6.9

Fallprüfung

6.5.6.9

Fallprüfung

6.5.6.9.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten als Bauartprüfung.

6.5.6.9.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

a)
metallene IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens
98 %seineshöchstenFassungsraumsgefülltwerden.Druckentlastungseinrichtungenmüssenaußer

Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden;

b)
flexible IBC: Der IBC muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist;
c)
starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf -18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Absatz 6.5.6.3.1 vorgeschriebene Konditionierung verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen;
d)
IBC aus Pappe oder aus Holz: Der IBC muss bis mindestens 95 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden.
6.5.6.9.3

Prüfverfahren

Der IBC muss mit seinem Boden so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre OberflächenachdenVorschriftendesAbsatzes6.1.5.3.4fallengelassenwerden,dassderIBCaufdie

schwächste Stelle seines Bodens aufschlägt. Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m muss auch fallen gelassen werden:

a)
metallene IBC: auf die schwächste Stelle, abgesehen von der Stelle des Bodens, die beim ersten Fallversuch geprüft wurde;
b)
flexible IBC: auf die schwächste Seite;
c)
starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke. Für jeden Fallversuch darf derselbe IBC oder ein anderer IBC derselben Auslegung verwendet werden.
6.5.6.9.4

Fallhöhe

Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:

a)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,2 m 0,8 m
b)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III d x 1,0 m d x 0,67 m
6.5.6.9.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en)

a)
metallene IBC: kein Verlust von Füllgut;
b)
flexible IBC: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit, nachdem der IBC vom Boden abgehoben worden ist;
c)
starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit;
d)
alle IBC: keine Beschädigung, durch die der IBC für eine Beförderung zur Bergung oder Entsorgung unsicher wird und kein Verlust von Füllgut. Darüber hinaus muss der IBC in der Lage sein, durch geeignete Mittel für eine Dauer von fünf Minuten angehoben zu werden, so dass er sich frei über dem Boden befindet.

Bem. Die Kriterien des Absatzes d) gelten für IBC-Bauarten, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt werden.

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