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DGpilot

RID 6.4

Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radio-

205 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

aktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe

6.4.1

(bleibt offen)

6.4.1

(bleibt offen)

6.4.10

Vorschriften für Typ C-Versandstücke

6.4.10

Vorschriften für Typ C-Versandstücke

6.4.10.1

Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 sowie der

Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und die Vorschriften der

Unterabschnitte6.4.8.2bis6.4.8.6,6.4.8.10 bis6.4.8.15undzusätzlichderUnterabschnitte6.4.10.2bis
6.4.10.2

Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichts-

zustand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W·m -1 ·K -1 und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die

Bewertungskriterienerfüllen,diefürdiePrüfungenderUnterabschnitte6.4.8.8b)und6.4.8.12vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung sind Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des
Versandstückswirksambleibt,dasVersandstückdenhöchstennormalenBetriebsdruckaufweistunddie

Umgebungstemperatur 38 °C beträgt.

6.4.10.3

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:

a)
wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts auf höchstens 10 -6 A pro Stunde beschränkt, und
b)
wenn es den Prüfungen in der gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird,
(i)
die Wirkung der Abschirmung so groß bleibt, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält; und
(ii)
der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche 10 A für Krypton-85 und A für alle anderen Radionuklide nicht übersteigt.
SindGemischeverschiedenerRadionuklidevorhanden,sinddieVorschriftenderAbsätze2.2.7.2.2.4bis
6.4.10.4

erfüllen.

6.4.10.4

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gestei-

gerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18 unterzogen wird.

6.4.11

Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

6.4.11

Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

6.4.11.1

Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass

a)
bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:
(i)
Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen aus diesen;
(ii)
Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren;
(iii)
Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück;
(iv)
Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;
(v)
Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und
(vi)
Temperaturänderungen und
b)
folgende Vorschriften erfüllt werden:
(i)
die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2, ausgenommen für unverpackte Stoffe, wenn dies in Absatz 2.2.7.2.3.5 e) ausdrücklich zugelassen ist;
(ii)
die an anderer Stelle im RID auf Grund der radioaktiven Eigenschaften der Stoffe enthaltenen Vorschriften;
(iii)
die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.3, sofern die Stoffe nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind;
(iv)
die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14, sofern die Stoffe nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen sind.
6.4.11.10

c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenom-

men werden.

6.4.11.10

Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 und 6.4.11.9 und unter Ver-

sandstückbedingungen,diezurmaximalenNeutronenvermehrungführen,inÜbereinstimmungenmitfolgenden Punkten unterkritisch sein:
a)
den Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
b)
den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b);
c)
den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b).
6.4.11.11

(bleibt offen)

6.4.11.12

und 6.4.11.13 abgeleitet werden (d. h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl

kannNullsein,vorausgesetzt,eineunbegrenzteAnzahlvonVersandstückenistunterkritisch(d. h.Nist

tatsächlich in beiden Fällen unendlich).

6.4.11.12

Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass fünfmal «N» Versand-

stücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

a)
es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und
b)
der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurden.
6.4.11.13

Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass zweimal «N» Versand-

stücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

a)
wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
b)
die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prü- fungen:
(i)
die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) für
VersandstückemiteinerMassevonhöchstens500 kgundeineraufdieAußenabmessungenbezogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m

oder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke und anschließend die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 und vervollständigt durch die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.19.1 bis 6.4.19.3 oder

(ii)
die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.4 und
c)
wenn nach den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus
derdichtenUmschließungentweicht,mussangenommenwerden,dassspaltbareStoffeausjedem

Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.

6.4.11.14

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, ist durch Divisi-

onderZahl50durchdenkleinerenderbeidenWertefür«N»zuermitteln,dieausdenUnterabschnitten
6.4.11.2

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes d) und eine der Vor-

schriften der Absätze a) bis c) erfüllen, sind von den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.

a)
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i)
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
(ii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:             + ××= )g(ckVersandstüim*NuklidespaltbarenanderenderMasse Z )g(ckVersandstüim-Masse235U- 550CSI , * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240; wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
(iii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
b)
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i)
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;
(ii)
nach der Durchführung der in den Unterabschnitten 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
werdendieäußerenMindestgesamtabmessungendesVersandstücksvonmindestens30 cm

beibehalten;

verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
(iii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:             + ××= )g(ckVersandstüim*NuklidespaltbarenanderenderMasse Z )g(ckVersandstüim-Masse235U- 250CSI , * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240; wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
(iv)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
c)
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i)
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
(ii)
nach der Durchführung der in den Unterabschnitten 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
werdendieäußerenMindestgesamtabmessungendesVersandstücksvonmindestens10 cm

beibehalten;

verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
(iii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:             + ××= )g(ckVersandstüim*NuklidespaltbarenanderenderMasse )g(ckVersandstüim-Masse235U- 250CSI * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;
(iv)
die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht größer als 15 g;
d)
die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht größer
seinalsdieMassespaltbarerNuklideimVersandstück,esseidenn,dieGesamtkonzentrationdieser

Stoffe ist nicht größer als 1 g in 1000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.

Tabelle6.4.11.2WertevonZfürdieBerechnungderKritikalitätssicherheitskennzahlgemäßUnterabschnitt 6.4.11.2

Anreicherung

a)
Z bis zu 1,5 % angereichertes Uran 2200 bis zu 5 % angereichertes Uran 850 bis zu 10 % angereichertes Uran 660 bis zu 20 % angereichertes Uran 580 bis zu 100 % angereichertes Uran 450
a)
Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht.
6.4.11.2

oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 angewendet wird, der Verweis auf diesen Absatz oder

Unterabschnitt;

(iv)
soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
g)
das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive
Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestelltespaltbareStoffe,Sondervereinbarung,VersandstückmusteroderBeförderung),soweitfürdie

Sendung zutreffend;

h)
für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a)
bisg)vorgeschriebeneInformationfürjedesVersandstückangegebenwerden.FürVersandstückein

einer Umverpackung, einem Container oder einem Wagen muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Containers oder des Wagens und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Containers oder jedes Wagens beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Wagen zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;

i)
falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk «BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG»;
j)
bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I -, SCO-II- und SCO-III-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A
-Wertes.BeiradioaktivenStoffen,beidenenderA

-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A -Wertes Null sein.

6.4.11.3

Versandstücke, die höchstens 1000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung der Unterabschnitte

6.4.11.4

Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Kon-

zentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 unter der Annahme durchgeführt werden,dassjedereinzelneunbekannteParameterdenWertaufweist,dermitdenbeidiesenBewertungen

bekannten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt.

6.4.11.4

bis 6.4.11.14 ausgenommen, vorausgesetzt:

a)
höchstens 20 Masse-% des Plutoniums sind spaltbare Nuklide;
b)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:       ××= )g(PlutoniumanMasse 250CSI ;
c)
in Fällen, in denen Uran zusammen mit dem Plutonium vorhanden ist, ist die Masse an Uran nicht grö- ßer als 1 % der Masse an Plutonium.
6.4.11.5

Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 auf

einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder

a)
zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder
b)
zu einer konservativen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.
6.4.11.6

Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurde,

a)
die Mindestaußenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und
b)
das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.
6.4.11.7

Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 °C bis +38 °C ausgelegt sein,

soferndiezuständigeBehördeimZulassungszeugnisfürdieBauartdesVersandstücksnichtsanderes

festlegt.

6.4.11.8

Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versand-

stücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen

kann.WennjedochdieBauartBesonderheiten aufweist,diedasEindringenvonWasserinbestimmte
HohlräumeoderdasAusfließenausdiesenauchinfolgeeinesFehlersverhindern,darfbezüglichdieser

Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die Besonderheiten müssen eine der Folgenden umfassen:

a)
mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen mindestens zwei wasserdicht bleiben, wenn das
VersandstückdenPrüfungendesUnterabschnitts6.4.11.13b)unterzogen wurde, eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum

Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder

b)
nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran- 235:
(i)
Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) kein
physischer Kontakt zwischen dem Ventil oder dem Stopfen und einem sonstigen Bauteil der VerpackungaußerseinemursprünglichenVerbindungspunktbestehtundbeidenenzusätzlichimAnschluss an die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 die Ventile und der Stopfen dicht bleiben, und
(ii)
eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung.
6.4.11.9

Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine

größereReflexion,diezusätzlichdurchdasdieVerpackungumgebendeMaterialerbrachtwerdenkann,

anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Unterabschnitt

6.4.12

Prüfmethoden und Nachweisverfahren

6.4.12

Prüfmethoden und Nachweisverfahren

6.4.12.1

Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.1, 2.2.7.2.3.3.2, 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2,

6.4.12.2

Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete

Bewertungsmethodenanzuwenden,umsicherzustellen,dassdieVorschriftenfürdiePrüfmethodenin
ÜbereinstimmungmitdeninAbsatz2.2.7.2.3.3.1,2.2.7.2.3.3.2,2.2.7.2.3.4.1,2.2.7.2.3.4.2,2.2.7.2.3.4.3
und den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 vorgeschriebenen Auslegungs-und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden.
6.4.12.3

Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, ein-

schließlich:

a)
Abweichungen von der Bauart;
b)
Fertigungsfehler;
c)
Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und
d)
Verformung einzelner Teile.
DiedichteUmschließungdesVersandstücksmusseindeutigfestgelegtsein.DieäußerenTeiledesPrüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des Prüfmusters Bezug genommen werden kann.
6.4.13

Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Be-

wertung der Kritikalitätssicherheit

6.4.13

Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewer-

tung der Kritikalitätssicherheit Nach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten

6.4.14

Aufprallfundament für die Fallprüfungen

6.4.14

Aufprallfundament für die Fallprüfungen

DasAufprallfundamentfürdieFallprüfungendesAbsatzes2.2.7.2.3.3.5a),desUnterabschnitts6.4.15.4,
desAbschnitts6.4.16a)undderUnterabschnitte6.4.17.2und6.4.20.2 musseineebene,horizontale
Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen VerschiebungoderVerformungbeimAufpralldesPrüfmusterszukeinersignifikantgrößerenBeschädigung

des Prüfmusters führen würde.

6.4.15

bis 6.4.21 festgelegt sind,

a)
sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren;
b)
ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung in dem in den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 für Versandstücke unter Prüfbedingungen geforderten Maße erhalten geblieben ist, und
c)
ist bei Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder mehrerer Versandstücke gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.1 bis 6.4.11.14 getroffenen Annahmen und Bedingungen gültig sind.
6.4.15

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen

6.4.15

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen

6.4.15.1

Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung

unddieDurchstoßprüfung.DiePrüfmusterdesVersandstücksmüssenderFallprüfung,derStapeldruckprüfungundderDurchstoßprüfungunterzogenwerden,wobeiinjedemFallvorherdieWassersprühprü-
fungdurchgeführtwerdenmuss.FürallediesePrüfungendarfeinPrüfmusterverwendetwerden,sofern

die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.15.2 erfüllt sind.

6.4.15.2

Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung muss

so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die AußenseitedesPrüfmustersmerklichgetrocknetist.Sofernnichtsanderesdagegenspricht,beträgtdieseZeitspanne zwei Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine

Zwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.

6.4.15.3

Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens

einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.

6.4.15.4

Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfen-

den Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.

a)
Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in Tabelle 6.4.15.4 entsprechen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
b)
Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.
c)
Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.
Tabelle6.4.15.4FreifallhöhezurPrüfungvonVersandstückenunternormalenBeförderungsbedingungen
Masse des Versandstücks (kg)Freifallhöhe (m)
Masse des Versandstücks <5000 1,2

5000 ≤ Masse des Versandstücks < 10000 0,9 10000 ≤ Masse des Versandstücks < 15000 0,6 15000 ≤

Masse des Versandstücks0,3
6.4.15.5

Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüf-

muster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem größeren der nachstehenden Werte entspricht:

a)
dem Äquivalent des Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks;
b)
dem Äquivalent von 13 kPa multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks.
DieBelastungmussgleichmäßigaufzweigegenüberliegendeSeitendesPrüfmusterseinwirken,vondenen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.
6.4.15.6

Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich

während der Prüfung nicht merklich verschieben darf.

a)
Eine Stange von 3,2 cm Durchmesser mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg
muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters fallengelassenwerden,dasssiebeigenügendweitemEindringendiedichteUmschließungtrifft.Durch

die Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.

b)
Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberfläche des Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen.
6.4.16

Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase

EinPrüfmusterodergesondertePrüfmustersindjederderfolgendenPrüfungenzuunterziehen,essei

denn, eine der Prüfungen ist nachweisbar strenger für das Prüfmuster als die andere; in diesem Fall ist ein Prüfmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen.

a)
Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass die dichte Umschließung
den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur OberflächedesAufprallfundamentsgemessen,muss9 mbetragen.DasAufprallfundamentmussdemAbschnitt 6.4.14 entsprechen.
b)
Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster muss der in Unterabschnitt 6.4.15.6 beschriebenen Prüfung unterzogen werden, wobei die in Unterabschnitt 6.4.15.6 b) genannte Fallhöhe von 1 m auf 1,7 m zu erhö- hen ist.
6.4.16

Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase

6.4.17

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen

6.4.17

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen

6.4.17.1

Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.17.3

in der hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses PrüfmusterodereingesondertesPrüfmusterdenEinflüssenderWassertauchprüfung(en)desUnterabschnitts
6.4.17.2

Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes

Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen des Unterabschnitts 6.4.8.8 oder 6.4.11.13 zu unterziehen.

DieReihenfolgederFallprüfungenistsozuwählen,dassbeiAbschlussdermechanischenPrüfungdas
PrüfmustereinederartigeBeschädigungerlittenhat,dassinderdarauffolgendenErhitzungsprüfungdie

größtmögliche Beschädigung eintritt.

a)
Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
b)
Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf einen auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht montierten Dorn fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehenen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Dorns gemessen, muss 1 m betragen. Der
DornmussauseinemmassivenBaustahlzylindermiteinemDurchmesservon15,0 cm ±0,5 cmund

einer Länge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen größeren Schaden verursachen würde; in diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den größtmöglichen Schaden verursacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.

c)
Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden;
dazuistdasPrüfmustersoaufdemAufprallfundamentzupositionieren,dassesdengrößtmöglichen
Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse bestehtauseinermassivenBaustahlplattemiteinerGrundflächevon1 m mal 1 mundmussinwaagerechter Lage fallen. Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius
vonhöchstens6 mmabgerundetsein.DieFallhöheistvonderUnterseitederPlattezumobersten
PunktdesPrüfmusterszumessen.DasAufprallfundament,aufdemdasPrüfmusterliegt,mussdem

Abschnitt 6.4.14 entsprechen.

6.4.17.3

Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Son-

neneinstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des VersandstückserzeugtenmaximalenWärmeleistungimthermischenGleichgewichtbefinden.Alternativdarfvon
diesenParameternvorundwährendderPrüfungabgewichenwerden,siesindjedochbeideranschlie-

ßenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen. Für die Erhitzungsprüfung gilt:

a)
Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen
Wärmestromaufweist,dermindestenseinemFeuerauseinemKohlenwasserstoff-Luft-Gemisch,das
bei ausreichendruhigenUmgebungsbedingungeneinenminimalendurchschnittlichenStrahlungskoeffizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet, entspricht und der das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist
mit0,8oderdemWertanzunehmen,dendasVersandstücknachweislichaufweist,wennesdembeschriebenen Feuer ausgesetzt wird.
b)
Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 °C, den Sonneneinstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und dem höchsten Auslegungswert für die durch den radioaktiven Inhalt
desVersandstückserzeugteninnerenWärmeleistungsolangeauszusetzen,bisanjederStelledes
PrüfmustersdieTemperaturensinkenund/odersichdemursprünglichenGleichgewichtszustandnä-
hern.AlternativdarfvondiesenParameternnachBeendigungderErhitzungsphaseabgewichenwerden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen.

Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fortdauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.

6.4.17.3

entsprechen, jedoch muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt

ist, 60 Minuten betragen.

6.4.17.4

und, sofern zutreffend, des Abschnitts 6.4.18 ausgesetzt werden.

6.4.17.4

Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, für

die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die EinhaltungdieserBedingungenistfürNachweiszweckeeinäußererÜberdruckvonmindestens150 kPaanzunehmen.
6.4.18

Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von

mehr als 10 A und für Typ C-Versandstücke

GesteigerteWassertauchprüfung:DasPrüfmustermussfürdieDauervonmindestenseinerStundemindestens200 mtiefinWassereingetauchtwerden.FürdieEinhaltungdieserBedingungenistfürNachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen.
6.4.18

unterzogen wird.

6.4.18

Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt

von mehr als 10 A und für Typ C-Versandstücke

6.4.19

Wassereindringprüfung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

6.4.19

Wassereindringprüfung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

6.4.19.1

Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 ein Eindrin-

gen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prüfung ausgenommen.

6.4.19.2

Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prüfun-

gen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.13 gefordert, entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) oder c) und der Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 unterzogen werden.

6.4.19.3

Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die größte Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von min-

destens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.

6.4.2

und des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.

6.4.2

und der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 erfüllen.

6.4.2

Allgemeine Vorschriften

6.4.2

Allgemeine Vorschriften

6.4.2.1

am Beförderungsmittel gesichert.

(vi)
Die Beförderung unterliegt einer multilateralen Genehmigung.
6.4.2.1

Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein,

dassesleichtundsicherbefördertwerdenkann.AußerdemmussdasVersandstücksoausgelegtsein,

dass es in oder auf dem Wagen während der Beförderung wirksam gesichert werden kann.

6.4.2.10

Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schüt-

zen.

6.4.2.11

Die Bauart des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie unter Routine-

Beförderungsbedingungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.

6.4.2.12

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzu-

stellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet, die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.2.7.2.4.1.2, 4.1.9.1.11 und 4.1.9.1.12 unter Berücksichtigung der Sondervorschrift CW 33 (3.3) b) und (3.5) des Abschnitts 7.5.11 festgelegt sind.

6.4.2.13

und, wenn es spaltbare Stoffe enthält, die durch eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a)

bis f) zugelassen sind, zusätzlich die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.

6.4.2.13

Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Ver-

sandstücks berücksichtigt werden; siehe Absätze 2.1.3.5.3 und 4.1.9.1.5.

6.4.2.14

Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden

Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.4.2.2

nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des

Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind.

b)
Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd
ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschrifteneingestellthat,sofernnichteineFreistellungvondiesenVorschriftenunilateralzugelassen

wurde.

c)
Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschlie- ßung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen und gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.8.8 und 6.4.10.3 erbracht wurde.
d)
Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt 6.4.11.5 b) aufgeführte Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.8 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks durchzuführen.
e)
Für Versandstücke, die nach der Lagerung für die Beförderung verwendet werden sollen, muss sichergestellt sein, dass alle Verpackungsbestandteile und der radioaktive Inhalt während der Lagerung in einem solchen Zustand erhalten wurden, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des RID und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.
6.4.2.2

Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener

BenutzungnichtversagenunddassimFalledesVersagensdasVersandstückandereVorschriftendes

RID unbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um ruckweisem Anheben Rechnung zu tragen.

6.4.2.3

Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben

verwendetwerdenkönnten,müssenentwedersoausgelegtsein,dasssiedieMassedesVersandstücks

gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer Funktion gesetzt werden.

6.4.2.4

Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vorste-

henden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.

6.4.2.5

Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht

angesammelt und zurückgehalten werden kann.

6.4.2.6

Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Ver-

sandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

6.4.2.7

Das Versandstück muss den Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz,

die unter Routine-Beförderungsbedingungen auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der

Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschaffensein,dasssiesichauchnachwiederholtemGebrauchnichtunbeabsichtigtlösenoderverloren

gehen.

6.4.2.8

Bei der Auslegung des Versandstücks müssen Alterungsmechanismen berücksichtigt werden.

6.4.2.9

Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radi-

oaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.

6.4.20

Prüfungen für Typ C-Versandstücke

6.4.20

Prüfungen für Typ C-Versandstücke

6.4.20.1

Die Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge

auszusetzen:

a)
den Prüfungen gemäß den Unterabschnitten 6.4.17.2 a) und c), 6.4.20.2 und 6.4.20.3 und
b)
der Prüfung gemäß Unterabschnitt 6.4.20.4. Für jede Prüffolge a) und b) dürfen gesonderte Prüfmuster verwendet werden.
6.4.20.2

Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss den schädigenden Wirkungen eines senkrechten massiven

Baustahlkörpersausgesetztwerden.DieLagedesPrüfmustersdesVersandstücksunddieAufprallstelle

auf der Oberfläche des Versandstücks sind so zu wählen, dass nach Abschluss der Prüffolge gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird.

a)
Das Prüfmuster, das ein Versandstück mit einer Masse von weniger als 250 kg repräsentiert, ist auf
das AufprallfundamentzustellenunddemFalleinesKörpersmiteinerMassevon250 kgauseiner

Höhe von 3 m über der vorgesehenen Aufprallstelle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper

einezylindrischeStangemiteinemDurchmesservon20 cm,dessenauftreffendesEndeeinKreiskegelstumpf mit folgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das

Prüfmuster steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.

b)
Bei Versandstücken mit einer Masse von mindestens 250 kg ist der Körper mit dem Boden auf das
Aufprallfundamentzustellen,unddasPrüfmustermussaufdenKörperfallen.DieFallhöhe,vonder

Aufprallstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Körpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser

PrüfunghatderKörperdiegleichenEigenschaftenundAbmessungenwieina),jedochmüssendie
LängeunddieMassedesKörperssosein,dassamPrüfmusterdiegrößtmöglicheBeschädigungerzielt wird.DasAufprallfundament,aufdemderBodendesKörperssteht,mussdemAbschnitt6.4.14

entsprechen.

6.4.20.3

Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen denen des Unterabschnitts

6.4.20.4

Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer Lage,

diezurgrößtmöglichenBeschädigungführt,aufdasAufprallfundamentaufschlagen.DasAufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Ausrichtung haben darf, solange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht.
6.4.21

Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind

6.4.21

Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind

6.4.21.1

Jede hergestellte Verpackung und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen entweder gemein-

samodergetrennterstmaligvorInbetriebnahmeundanschließendwiederkehrendgeprüftwerden.Diese

Prüfungen müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.

6.4.21.2

Die erstmalige Prüfung besteht aus einer Prüfung der Auslegungseigenschaften, einer Festigkeitsprüfung,

einer Dichtheitsprüfung, einer Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.

6.4.21.3

Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, einer Festigkeitsprüfung, einer Dicht-

heitsprüfungundeinerFunktionsprüfungderbetrieblichenAusrüstung.DieFristfürdiewiederkehrenden
PrüfungenbeträgthöchstensfünfJahre.Verpackungen,dieinnerhalbdieserFünfjahresfristnichtgeprüft
wordensind,müssenvorderBeförderungnacheinemvonderzuständigenBehördezugelassenenProgrammuntersuchtwerden.SiedürfenerstnachAbschlussdesvollständigenProgrammsfürwiederkehrende Prüfungen wieder befüllt werden.
6.4.21.4

Die Prüfung der Auslegungseigenschaften muss die Einhaltung der Spezifikationen der Bauart und des

Fertigungsprogramms nachweisen.

6.4.21.5

Die erstmalige Festigkeitsprüfung von Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt

sind, ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 1,38 MPa (13,8 bar) durchzuführen; wenn jedoch der Prüfdruck kleiner als 2,76 MPa (27,6 bar) ist, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulassung.FürdiewiederkehrendePrüfungderVerpackungendarfvorbehaltlichdermultilateralenZulassung

eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.

6.4.21.6

Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Undichtheiten in der dichten Umschlie-

ßung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa·l /s (10 -6 bar·l /s) anzuzeigen in der Lage ist.

6.4.21.7

Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 % bei einer Referenztemperatur von

15 °C festzuhalten. Das Volumen ist auf dem in Unterabschnitt 6.4.21.8 beschriebenen Schild anzugeben.

6.4.21.8

An jeder Verpackung muss ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zu-

gänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung

nichtbeeinträchtigen.AufdemSchildmüssenmindestensdienachstehendaufgeführtenAngabeneingestanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
Zulassungsnummer;
Seriennummer des Herstellers;
höchster Betriebsdruck (Überdruck);
Prüfdruck (Überdruck);
Inhalt: Uranhexafluorid;
Fassungsraum in Litern;
höchstzulässige Masse der Füllung mit Uranhexafluorid;
Eigenmasse;
Datum(Monat,Jahr)dererstmaligenPrüfungundderzuletztdurchgeführtenwiederkehrendenPrü-

fung;

Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
6.4.22

Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen

6.4.22

Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen

6.4.22.1

Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gilt:

a)
für jede Bauart, welche den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 entspricht, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich;
b)
für jede Bauart, welche den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 entspricht, ist eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart erforderlich, es sei denn, an anderer Stelle im RID wird eine multilaterale Zulassung vorgeschrieben.
6.4.22.2

Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei

denn,

a)
ein Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das auch den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 unterliegt, erfordert eine multilaterale Zulassung und
b)
ein Typ B(U)-Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe erfordert eine multilaterale Zulassung.
6.4.22.3

Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die

außerdem den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 unterliegen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.

6.4.22.4

Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte

6.4.22.5

Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart gering

dispergierbarerradioaktiverStoffebedarfeinermultilateralenZulassung(sieheauch Unterabschnitt

6.4.23.8).

6.4.22.6

Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als

«SPALTBAR» ausgenommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung.

6.4.22.7

Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß

Absatz 2.2.7.2.2.2 b) bedürfen einer multilateralen Zulassung.

6.4.22.8

Jedes Versandstückmuster, für das eine unilaterale Zulassung erforderlich ist und das in einem Staat ent-

worfenwurde,derRID-Vertragsstaatist,mussvonderzuständigenBehördediesesStaateszugelassen

werden. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht RID-Vertragsstaat ist, ist die Beförderung zulässig, sofern

a)
dieser Staat ein Zeugnis ausstellt, wonach das Versandstückmuster den technischen Vorschriften des RID entspricht, und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates validiert wird;
b)
das Versandstückmuster von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates zugelassen wird,
wennkeinZeugnisundkeinebestehendeVersandstückmusterzulassungeinesRID-Vertragsstaates

beigebracht wird.

6.4.22.9

Wegen Baumustern, die nach Übergangsvorschriften zugelassen wurden, siehe Abschnitt 1.6.6.

6.4.23

Antrag und Zulassungen/Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe

6.4.23

Antrag und Zulassungen/Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe

6.4.23.1

(bleibt offen)

6.4.23.10

Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten

oder Fabrikaten muss enthalten:

a)
eine Bezeichnung und genaue Beschreibung des Instruments oder Fabrikats, dessen vorgesehene Verwendungen und das oder die enthaltenen Radionuklide;
b)
die höchste Aktivität des oder der Radionuklide im Instrument oder Fabrikat;
c)
die vom Instrument oder Fabrikat ausgehenden höchsten äußeren Dosisleistungen;
d)
die chemischen und physikalischen Formen des oder der im Instrument oder Fabrikat enthaltenen Radionuklide;
e)
Einzelheiten über den Bau und die Bauart des Instruments oder Fabrikats, insbesondere in Bezug auf
dieUmschließungundAbschirmungdesRadionuklidsunterRoutine-Beförderungsbedingungen,normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen;
f)
das anwendbare Managementsystem, einschließlich der für Strahlenquellen, Bauteile und Endprodukte
anzuwendendenQualitätsprüfungs-undNachweisverfahren,umzugewährleisten,dassdiehöchste
festgelegteAktivitätderradioaktivenStoffeoderdiefürdasInstrumentoderFabrikatfestgelegten

höchsten Dosisleistungen nicht überschritten werden und dass die Instrumente oder Fabrikate gemäß den Bauartspezifikationen gebaut sind;

g)
die höchste Anzahl von Instrumenten oder Fabrikaten, die voraussichtlich je Sendung und jährlich zu befördern sind;
h)
Dosiseinschätzungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und der Methodik, die in den «Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards» (Strahlenschutz
undSicherheitvonStrahlungsquellen:InternationalegrundlegendeSicherheitsnormen),IAEASafety
Standards Series No. GSR Teil 3, IAEO, Wien (2014) enthalten sind, einschließlich der Individualdosen für Transportarbeiter und die Öffentlichkeit und, sofern zutreffend, der Kollektivdosen, die bei RoutineBeförderungsbedingungen,normalenBeförderungsbedingungenundUnfall-Beförderungsbedingungen
auftreten,aufderGrundlagevonrepräsentativenBeförderungsszenarien,denendieSendungenausgesetzt sind.
6.4.23.11

Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Identifizie-

rungskennzeichen zuzuordnen. Das Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben: VRI / Nummer / Typenschlüssel

a)
Sofern in Unterabschnitt 6.4.23.12 b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen1)
desjenigenStaates,der

das Zeugnis ausstellt.

b)
Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur
auf die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei freigestelltenSendungenbeziehen.Das Identifizierungskennzeichen fürdieBeförderungsgenehmigung

muss sich eindeutig auf das Identifizierungskennzeichen der Bauartzulassung beziehen.

c)
Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:
AFTyp A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe

B(U) Typ B(U)-Versandstückmuster (B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe) B(M) Typ B(M)-Versandstückmuster (B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe)

CTyp C-Versandstückmuster (CF, wenn für spaltbare Stoffe)
IFIndustrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe
Sradioaktive Stoffe in besonderer Form

1)

Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

LDgering dispergierbare radioaktive Stoffe
FEspaltbare Stoffe, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.6 entsprechen
TBeförderung
XSondervereinbarung

AL alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten

ImFallevonVersandstückmusternfürnichtspaltbaresoderspaltbaresfreigestelltesUranhexafluorid,

für die keiner der oben angegebenen Schlüssel zutrifft, sind folgende Typenschlüssel zu verwenden: H(U) unilaterale Zulassung H(M) multilaterale Zulassung.

6.4.23.12

Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:

a)
Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit dem zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein, das die in Unterabschnitt 6.4.23.11 a), b) und c) vorgeschriebenen Symbole enthält, mit der
Ausnahme,dassbeiVersandstückennachdemzweitenSchrägstrichnurderanwendbareBauartTypenschlüssel erscheint, d. h. dass «T» oder «X» nicht im Identifizierungskennzeichen auf dem Versandstückerscheinendarf.WennBauartzulassungundBeförderungsgenehmigungzusammengefasst

sind, müssen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt werden. Zum Beispiel:

A/132/B(M)F: für spaltbare Stoffe zugelassenes Typ B(M)-Versandstückmuster, für das eine multilateraleZulassungerforderlichistunddemdiezuständigeBehördeÖsterreichsdieVersandstückmusternummer132zugeteilthat(sowohlamVersandstückanzubringenalsauchimZulassungszeugnisfür

das Versandstückmuster einzutragen);

A/132/B(M)FT:Beförderungsgenehmigung,diefüreinVersandstückmitdemobenbeschriebenen

Identifizierungskennzeichen ausgestellt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);

A/137/X:GenehmigungfüreineSondervereinbarung,dievonderzuständigenBehördeÖsterreichs

ausgestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);

A/139/IF:IndustrieversandstückmusterfürspaltbareStoffe,dasvonderzuständigenBehördeÖsterreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen);

A/145/H(U): Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen

BehördeÖsterreichszugelassenunddemdieVersandstückmusternummer145zugeteiltwurde(sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen).
b)
Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch eine Anerkennung nach Unterabschnitt
6.4.23.13

Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare

radioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

a)
Art des Zeugnisses;
b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe
der IAEO-Regelungen fürdiesichereBeförderungradioaktiverStoffe,nachdenendieradioaktiven

Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind;

e)
Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe;
f)
Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe;
g)
Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen umfassen dürfen;
h)
Beschreibung des radioaktiven Inhalts einschließlich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und gegebenenfalls der physikalischen und chemischen Form;
i)
Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
j)
Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende besondere Maßnahmen;
k)
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
l)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.14

Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff, der von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausge-

nommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

a)
Art des Zeugnisses;
b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
e)
Beschreibung des freigestellten Stoffes;
f)
einschränkende Spezifikationen des freigestellten Stoffes;
g)
Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
h)
Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
i)
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
j)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt;
k)
Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit Absatz 2.2.7.2.3.6 liefern.
6.4.23.15

Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis muss

folgende Angaben enthalten:

a)
Art des Zeugnisses;
b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d)
Beförderungsart(en);
e)
alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Wagens oder des Containers und alle notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
f)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Sondervereinbarung genehmigt ist;
g)
folgende Erklärung: «Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
h)
Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer
zuständigenBehördeoderaufzusätzlichetechnischeDatenoderAngaben,soferndiesevonderzuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
i)
Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies
vonderzuständigenBehördefürnotwendigerachtetwird,mussaucheinehöchstens21 cmx30 cm
großevervielfältigungsfähigeAbbildungbeigefügtwerden,diedieBeschaffenheitdesVersandstücks

zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe, Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;

j)
Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des
radioaktivenInhalts,diemöglicherweiseausderArtderVerpackungnichtdeutlichhervorgehen.Dies

umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um

radioaktiveStoffeinbesondererForm,umgeringdispergierbareradioaktiveStoffeoderumspaltbare

Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;

k)
zusätzlich bei Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten:
(i)
genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii)Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
(iii)
Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
(iv)
alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(v)
jede Erlaubnis (auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)) für eine Änderung der bei der
KritikalitätsbewertungangenommenenNeutronenvermehrungalsErgebnisdertatsächlichenBestrahlungspraxis und
(vi)
Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;
l)
genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließ- lich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
m)
Gründe für die Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
n)
Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen, die getroffen werden müssen, weil die Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung erfolgt;
o)
Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
p)
Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
q)
alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
r)
Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
s)
Angabe zur Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
t)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.16

Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss

folgende Angaben enthalten:

a)
Art des Zeugnisses;
b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Beförderung genehmigt ist;
e)
alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Wagens oder des Containers und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
f)
folgende Erklärung: «Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
g)
genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließ-
lichbesondererStauvorschriftenfürdiesichereWärmeableitungoderderErhaltungderKritikalitätssicherheit;
h)
Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende besondere Maßnahmen;
i)
Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;
j)
Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich
desradioaktivenInhalts,diemöglicherweiseausderArtderVerpackungnichtdeutlichhervorgehen.
Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofernzutreffend,einschließlichderAktivitätenderverschiedenenIsotope),dieMasseinGramm(für
spaltbareStoffeodergegebenenfallsfürjedesspaltbareNuklid)und,sofernzutreffend,dieFeststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe

oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;

k)
alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
l)
Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
m)
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
n)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.17

Jedes von einer zuständigen Behörde für das Versandstückmuster ausgestellte Zulassungszeugnis muss

folgende Angaben enthalten:

a)
Art des Zeugnisses;
b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d)
alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;
e)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Bauart zugelassen ist;
f)
folgende Erklärung: «Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
g)
Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer
zuständigenBehördeoderaufzusätzlichetechnischeDatenoderAngaben,soferndiesevonderzuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
h)
Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern nach Absatz 5.1.5.1.2 eine Beförderungsgenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;
i)
Herstellerbezeichnung der Verpackung;
j)
Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies
vonderzuständigenBehördefürnotwendigerachtetwird,mussaucheinehöchstens21 cmx30 cm
großevervielfältigungsfähigeAbbildungbeigefügtwerden,diedieBeschaffenheitdesVersandstücks

zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe, Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;

k)
Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;
l)
Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des
radioaktivenInhalts,diemöglicherweiseausderArtderVerpackungnichtdeutlichhervorgehen.Dies

umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die

GesamtmassespaltbarerNuklideodergegebenenfallsfürjedesspaltbareNukliddieMasse)und,sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen

sind, handelt;

m)
Beschreibung der dichten Umschließung;
n)
bei Versandstückmustern, die spaltbare Stoffe enthalten und für die gemäß Unterabschnitt 6.4.22.4 eine multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:
(i)
genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii)
Beschreibung des Einschließungssystems;
(iii)
Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
(iv)
Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
(v)
alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(vi)
jede Erlaubnis (auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)) für eine Änderung der bei der
KritikalitätsbewertungangenommenenNeutronenvermehrungalsErgebnisdertatsächlichenBestrahlungspraxis und
(vii)
Bereich der Umgebungstemperatur, für den das Versandstückmuster genehmigt wurde;
o)
bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung der Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15, denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzenden Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
p)
bei Versandstückmustern, die den Übergangsvorschriften des Absatzes 1.6.6.2.1 unterliegen, eine Erklärung, in der diejenigen der ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften des RID angegeben sind, denen das Versandstück nicht entspricht;
q)
bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der
geltendenVorschriftendesUnterabschnitts6.4.6.4undallerdarüberhinausgehenderInformationen,

die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;

r)
genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließ- lich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
s)
Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
t)
Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
u)
Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
v)
alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
w)
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
x)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.18

Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von

InstrumentenoderFabrikatengemäßAbsatz5.1.5.2.1d)ausgestellteZulassungszeugnismussfolgende

Angaben enthalten:

a)
Art des Zeugnisses;
b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
e)
Bezeichnung des Instruments oder Fabrikats;
f)
Beschreibung des Instruments oder Fabrikats;
g)
Spezifikationen der Bauart des Instruments oder Fabrikats;
h)
Spezifikation des oder der Radionuklide, der (die) zugelassene(n) alternative(n) Aktivitätsgrenzwert(e) für die freigestellte Sendung(en) des oder der Instrumente oder Fabrikate;
i)
Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit Absatz 2.2.7.2.2.2 b) liefern;
j)
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
k)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.19

Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer von ihr nach den

Absätzen1.6.6.2.1und1.6.6.2.2unddenUnterabschnitten6.4.22.2,6.4.22.3und6.4.22.4zugelassenen

Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.

6.4.23.2

Anträge auf Beförderungsgenehmigung

6.4.23.2.1

Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:

a)
den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird;
b)
den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Wagentyp und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
c)
ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach Absatz 5.1.5.2.1 a) (v), (vi) oder (vii)
ausgestelltenZulassungszeugnissenfürVersandstückmustergenanntenVorsichtsmaßnahmenund

administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.

6.4.23.2.2

Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände muss enthalten:

a)
eine Erklärung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Sendung als SCO-III-Gegenstand betrachtet wird;
b)
eine Begründung, warum ein SCO-III-Gegenstand gewählt wurde, durch den Nachweis, dass
(i)
momentan keine geeignete Verpackung existiert;
(ii)
die Auslegung und/oder der Bau einer Verpackung oder die Zerlegung des Gegenstandes praktisch, technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist;
(iii)
keine andere praktikable Alternative existiert;
c)
eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen radioaktiven Inhalts in Bezug auf seinen physikalischen und chemischen Zustand und die Art der emittierten Strahlung;
d)
eine detaillierte Darstellung der Bauart des SCO-III-Gegenstandes, einschließlich vollständiger technischer Zeichnungen und Werkstoffverzeichnisse und Herstellungsverfahren;
e)
alle Informationen, die erforderlich sind, um die zuständige Behörde davon zu überzeugen, dass die Anforderungen des Absatzes 4.1.9.2.4 e) und gegebenenfalls die Anforderungen der Sondervorschrift CW 33 (2) des Abschnitts 7.5.11 erfüllt sind;
f)
einen Beförderungsplan;
g)
eine Spezifikation des anzuwendenden Managementsystems gemäß Abschnitt 1.7.3.
6.4.23.20

Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des

Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt,

inFormeinerBestätigungaufdemOriginalzeugnisoderderAusstellungeinergesondertenBestätigung,

Anlage, Ergänzung usw. erfolgen. Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

6.4.23.20

erfolgt, ist nur das Identifizierungskennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der

BauartoderderBeförderungzugeteiltwurde.Wenneine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch
AusstellungvonZeugnissendurchnachfolgendeStaatenerfolgt,mussjedesZeugnisdasentsprechende Identifizierungskennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise

zugelassen wurde, muss mit allen zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein. Zum Beispiel wäre A/132/B(M)F CH/28/B(M)F

das Identifizierungskennzeichen einesVersandstücks,dasursprünglichvonÖsterreichundanschlie-

ßend durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Identifizierungskennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.

c)
Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter dem Identifizierungskennzeichen im Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F (Rev.2) die zweite Neufassung des österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster oder A/132/B(M)F
(Rev.0)dieErstausstellungdesösterreichischenZulassungszeugnissesfüreinVersandstückmuster
bezeichnen.BeiErstausstellungenistderKlammerausdruckfreigestellt;anstellevon«Rev.0»dürfen

auch andere Ausdrücke wie «Erstausstellung» verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines

ZeugnissesdürfennurvondemStaatvergebenwerden,derdieErstausstellungdesZulassungs-

/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat.

d)
Zusätzliche Symbole (die auf Grund nationaler Vorschriften erforderlich sein können), dürfen am Ende des Identifizierungskennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, z. B. A/132/B(M)F (SP503).
e)
Es ist nicht notwendig, das Identifizierungskennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der Bauart zu ändern. Eine derartige Änderung des Identifizierungskennzeichens ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung des Zeugnisses des Versandstückmusters mit einer Änderung des Buchstabencodes für das Versandstückmuster nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.
6.4.23.3

Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung auf Grund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen

Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften des RID erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:

a)
Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des RID gebracht werden kann, und
b)
Angaben über jede besondere Vorsichtsmaßnahme oder besondere administrative Überwachungen oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung der anwendbaren Vorschriften des RID auszugleichen.
6.4.23.4

Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(U)- oder Typ C-Versandstückmusters muss enthalten:

a)
eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen oder chemischen Zustands und der Art der ausgesandten Strahlung;
b)
eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
c)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen
MethodenbasierendenNachweisoderandereNachweise,dassdieBauartdenanwendbarenVorschriften entspricht;
d)
die vorgesehenen Benutzungs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
e)
wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
f)
wenn das Versandstück nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden soll, eine Begründung der Überlegungen zu den Alterungsmechanismen in der Sicherheitsanalyse und in den vorgeschlagenen Betriebs- und Wartungsanweisungen;
g)
wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Kernbrennstoff ist, Angabe und Begründung zu allen in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in Unterabschnitt 6.4.11.5 b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen;
h)
alle besonderen Verstauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten sowie der Wagen- und Containertypen notwendig sind;
i)
eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt;
j)
eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems und
k)
für Versandstücke, die nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden sollen, ein Lückenanalyseprogramm, das ein systematisches Verfahren zur wiederkehrenden Bewertung von Änderungen
deranwendbarenVorschriften,ÄnderungendertechnischenKenntnisseundÄnderungendesZustands des Versandstückmusters während der Lagerung beschreibt.
6.4.23.4

für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben enthalten:

a)
eine Liste der in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht;
b)
jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwachung während der Beförderung, die im RID nicht vorgeschrieben sind, aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die unter a) angegebenen Mängel auszugleichen;
c)
eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beförderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und
d)
eine Angabe über den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.
6.4.23.5

Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den in Unterabschnitt

6.4.23.6

Der Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ent-

halten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.7

Ein Antrag auf Zulassung der Versandstücke für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige

Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.8

Der Antrag auf Zulassung der Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering disper-

gierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:

a)
eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
b)
eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel;
c)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf Berechnungen basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Anforderungen genügen, oder andere Nachweise, dass die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe den anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen;
d)
eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems und
e)
alle im Zusammenhang mit der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maßnahmen.
6.4.23.9

Der Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizie-

rung als «SPALTBAR» nach der Tabelle 2.2.7.2.1.1 ausgenommen sind, muss enthalten:

a)
eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
b)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die Stoffe den in Absatz 2.2.7.2.3.6 festgelegten Anforderungen genügen;
c)
eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
d)
Angaben zu den vor der Beförderung zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.
6.4.3

(bleibt offen)

6.4.3

(bleibt offen)

6.4.4

Vorschriften für freigestellte Versandstücke

6.4.4

Vorschriften für freigestellte Versandstücke

EinfreigestelltesVersandstückistsoauszulegen,dassdieVorschriftenderUnterabschnitte6.4.2.1bis
6.4.5

Vorschriften für Industrieversandstücke

6.4.5

Vorschriften für Industrieversandstücke

6.4.5.1

Typ IP-1 -, Typ IP-2 - und Typ IP-3 -Versandstücke sind so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts

6.4.5.2

Ein Typ IP-2 -Versandstück muss, wenn es den Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unter-

zogen wird, Folgendes verhindern:

a)
den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
b)
einen Anstieg der höchsten Dosislei stung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.
6.4.5.3

Ein Typ IP-3 -Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis

6.4.5.4

Alternative Vorschriften für Typ IP-2 - und Typ IP-3 -Versandstücke

6.4.5.4.1

Versandstücke dürfen unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2 -Versandstücke verwendet werden:

a)
sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b)
sie sind so ausgelegt, dass die für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften des Kapitels 6.1 erfüllt werden, und
c)
sie müssen, wenn sie den für die Verpackungsgruppe I oder II in Kapitel 6.1 geforderten Prüfungen unterzogen werden, Folgendes verhindern:
(i)
den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii)
einen Anstieg der höchsten Dosislei stung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.
6.4.5.4.2

Ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2 - oder Typ IP-3 -

Versandstücke verwendet werden:

a)
sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b)
sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie einem Prüfdruck von 265 kPa standhalten, und
c)
sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen
unddynamischenBeanspruchungenbeiderHandhabungundRoutine-Beförderungsbedingungen

standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberflä- che des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

6.4.5.4.3

Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks, wie in Tabelle 4.1.9.2.5 beschrieben, ebenfalls

als Typ IP-2 -oder Typ IP-3 -Versandstücke zur Beförderung von LSA-I-und LSA-II -Stoffen verwendet werden, vorausgesetzt,
a)
sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b)
sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.8 genannten Vorschriften erfüllt werden, und
c)
sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen
unddynamischenBeanspruchungenbeiderHandhabungundRoutine-Beförderungsbedingungen

standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberflä- che des Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

6.4.5.4.4

Container mit den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung dürfen unter folgenden Voraussetzun-

gen ebenfalls als Typ IP-2 -oder Typ IP-3 -Versandstücke verwendet werden:
a)
der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt;
b)
sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und
c)
sie sind so ausgelegt, dass mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die ISO-Norm
1496-1:1990 «Series 1 Freight Containers – Specifications and Testing – Part 1: General Cargo Containers»(« ISO-ContainerderBaureihe1SpezifikationundPrüfungTeil1:Universalfrachtcontainer»)unddiespäterenÄnderungen1:1993,2:1998,3:2005,4:2006und5:2006erfülltwerden.Sie
müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten Prüfungen unterzogenunddenBeschleunigungen,wiesieunterRoutine-Beförderungsbedingungenauftreten,ausgesetzt werden, Folgendes verhindern:
(i)
den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii)
einen Anstieg der höchsten Dosislei stung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Containers von mehr als 20 %.
6.4.5.4.5

Großpackmittel (IBC) aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2 - oder Typ

IP-3 -Versandstücke verwendet werden:

a)
sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und
b)
sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.5 für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie, wenn sie den in Kapitel 6.5 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen
werden,wobeijedochdieFallprüfungineinerzumgrößtmöglichenSchadenführendenAusrichtung

durchgeführt wird, Folgendes verhindern:

(i)
den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii)
einen Anstieg der höchsten Dosislei stung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Groß- packmittels (IBC) von mehr als 20 %.
6.4.6

Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten

6.4.6

Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten

6.4.6.1

Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den an anderer Stelle des RID angegebe-

nen Vorschriften entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen.SoferninUnterabschnitt6.4.6.4nichtandereszugelassenist,mussUranhexafluoridinMengen

von mindestens 0,1 kg auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Norm ISO 7195:2005 «Nuclear

Energy – Packaging of Uranium Hexafluoride (UF ) for Transport» («Kernenergie – Verpackung von Uranhexafluorid(UF
)fürdenTransport»)unddenVorschriftenderUnterabschnitte6.4.6.2und6.4.6.3verpackt und befördert werden.
6.4.6.2

Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein,

dass es:

a)
der Festigkeitsprüfung des Unterabschnitts 6.4.21.5 ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen gemäß Norm ISO 7195:2005 standhält, sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht etwas anderes zugelassen ist;
b)
der Fallprüfung des Unterabschnitts 6.4.15.4 ohne Verlust oder Verstreuung von Uranhexafluorid standhält und
c)
der Erhitzungsprüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 ohne Bruch der dichten Umschließung standhält, sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht etwas anderes zugelassen ist.
6.4.6.3

Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlas-

tungsvorrichtungen ausgerüstet sein.

6.4.6.4

Vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexaflu-

orid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke:

a)
nach anderen internationalen oder nationalen Normen als der Norm ISO 7195:2005 ausgelegt sind, vorausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten, und/oder
b)
so ausgelegt sind, dass sie gemäß Unterabschnitt 6.4.21.5 einem Prüfdruck von weniger als 2,76 MPa ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten, und/oder
c)
für mindestens 9000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind und die Versandstücke die Vorschrift des Unterabschnitts 6.4.6.2 c) nicht erfüllen. Ansonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden.
6.4.7

Vorschriften für Typ A-Versandstücke

6.4.7

Vorschriften für Typ A-Versandstücke

6.4.7.1

Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts

6.4.7.10

Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische Zersetzung

von Flüssigkeiten und anderen empfindlichen Werkstoffen und die Gasbildung durch chemische Reaktion und Radiolyse berücksichtigen.

6.4.7.11

Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf 60 kPa

einschließen.

6.4.7.12

Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen sein,

die alle aus dem Ventil austretenden Undichtheiten auffängt.

6.4.7.13

Ist ein Bauteil des Versandstücks, das als Teil der dichten Umschließung spezifiziert ist, von einer Strah-

lungsabschirmung umgeben, muss diese so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.

6.4.7.14

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es, wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unter-

zogen wird, Folgendes verhindert:

a)
den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
b)
einen Anstieg der höchsten Dosislei stung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.
6.4.7.15

Bei der Auslegung eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe müssen Vorkehrungen hinsichtlich

des Leerraums getroffen werden, um Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befüllungsdynamik zu bewältigen. Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe

6.4.7.15

erfüllt werden.

6.4.7.16

Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:

a)
die in Unterabschnitt 6.4.7.14 a) festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn das Versandstück den Prü- fungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird, und
b)
entweder
(i)
genügend saugfähiges Material enthalten, um das Doppelte des Volumens an flüssigem Inhalt aufzunehmen. Dieses saugfähige Material muss so angeordnet sein, dass es bei einer Undichtheit mit dem flüssigen Stoff in Berührung kommt; oder
(ii)
mit einer dichten Umschließung, die aus primären inneren und sekundären äußeren Umschlie-
ßungsbestandteilenbesteht,ausgerüstetsein,wobeidiesekundärenäußerenUmschließungsbestandteile so ausgelegt sein müssen, dass sie auch im Falle der Undichtheit der primären inneren

Umschließungsbestandteile den flüssigen Inhalt vollständig umschließen und dessen Rückhaltung gewährleisten. Typ A-Versandstücke für Gase

6.4.7.17

Ein Typ A-Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verstreuung des radioakti-

ven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird; davon ausgenommen ist ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist.

6.4.7.2

Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm.

6.4.7.3

An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, die nicht

leichtzerbrechenkannundimunversehrtenZustandnachweist,dassdasVersandstücknichtgeöffnet

worden ist.

6.4.7.4

Alle Befestigungseinrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Einrich-

tungen wirkenden KräfteunternormalenBeförderungsbedingungenundUnfall-Beförderungsbedingungen

nicht dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften des RID nicht mehr entspricht.

6.4.7.5

Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von –40 °C bis +70 °C

berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechterung der Eigenschaften von Verpackungswerkstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs.

6.4.7.6

Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen

Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen.

6.4.7.7

Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher ver-

schlossenwird,dienichtunbeabsichtigtoderdurcheinenetwaigen,imInnerndesVersandstücksentstehenden Druck geöffnet werden kann.
6.4.7.8

Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen wer-

den.

6.4.7.9

Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigen Bestandteil des Versandstücks bildet, muss sie mit

einerVerschlusseinrichtungsicherverschlossenwerdenkönnen,dievonjedemanderenTeilderVerpackung unabhängig ist.
6.4.8

Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke

6.4.8

Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke

6.4.8.1

Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und der

Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und zusätzlich die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.

6.4.8.10

Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von

einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.

6.4.8.11

Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch die

radioaktiveStoffeunterdenBedingungenderPrüfungenderAbschnitte6.4.15und6.4.17indieUmwelt

entweichen können.

6.4.8.12

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es unter dem höchsten normalen Betriebsdruck

steht und es den Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dichten Umschließung keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die zutreffenden Vorschriften nicht erfüllt.

6.4.8.13

Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht überstei-

gen.

6.4.8.14

Ein Versandstück, das gering dispergierbare radioaktive Stoffe enthält, muss so ausgelegt sein, dass alle

dengeringdispergierbarenradioaktivenStoffenhinzugefügtenVorrichtungen,dienichtderenBestandteil

sind, und alle inneren Bauteile der Verpackung keine schädlichen Auswirkungen auf das Verhalten der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe haben.

6.4.8.15

Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 °C bis +38 °C auszulegen.

6.4.8.15

angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-Versandstücke die

VorschriftenfürTypB(U)-VersandstückedesUnterabschnitts6.4.8.1erfüllen.DieVorschriftenfürTyp

B(U)-Versandstücke der Unterabschnitte 6.4.8.4 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 müssen so weit wie möglich eingehalten werden.

6.4.8.2

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäß den Unterabschnitten

6.4.8.3

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß Unterabschnitt

6.4.8.4

Die höchste Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versand-

stücks unterausschließlicherVerwendung ohneSonneneinstrahlungunterdenUmgebungsbedingungen
gemäßUnterabschnitt6.4.8.5darf85 °Cnichtübersteigen.BarrierenoderSchutzwändezumSchutzvon

Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände irgendeiner Prüfung unterzogen werden müssen.

6.4.8.5

Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.

6.4.8.5

und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter

normalenBeförderungsbedingungen,wiedurchdiePrüfungendesAbschnitts6.4.15nachgewiesen,sich
nichtnachteiligaufdieErfüllungderzutreffendenAnforderungenandieUmschließungundAbschirmung

auswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die eine oder mehrere der nachfolgenden Auswirkungen verursachen können:

a)
Veränderung der Anordnung, der geometrischen Form oder des Aggregatzustands des radioaktiven Inhalts oder, wenn der radioaktive Stoff gekapselt oder in einem Behälter eingeschlossen ist (z. B. umhüllte Brennelemente), Verformung oder Schmelzen der Kapselung, des Behälters oder des radioaktiven Stoffs;
b)
Verminderung der Wirksamkeit der Verpackung durch unterschiedliche Wärmeausdehnung oder Rissbildung oder Schmelzen des Werkstoffs der Strahlungsabschirmung;
c)
Beschleunigung der Korrosion in Verbindung mit Feuchtigkeit.
6.4.8.5

und bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberflächen eines

Versandstücks 50 °C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwendung befördert.

6.4.8.6

Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sind entsprechend der Tabelle 6.4.8.6 anzunehmen.

Tabelle 6.4.8.6 – Daten für die Sonneneinstrahlung Fall Form oder Lage der Oberfläche Sonneneinstrahlung während 12 Stunden pro Tag (W/m )

ebeneOberflächewährendderBeförderungwaagerecht

nach unten gerichtet

2 ebeneOberflächewährendderBeförderungwaagerecht

nach oben gerichtet 3 Oberflächen während der Beförderung senkrecht 200

a)
4 andere nach unten gerichtete Oberflächen (nicht waagerecht) 200
a)
5 alle anderen Oberflächen 400
a)
a)
Alternativ darf eine Sinusfunktion mit einem entsprechend gewählten Absorptionskoeffizienten verwendet werden, wobei die Auswirkungen einer möglichen Reflexion von benachbarten Gegenständen vernachlässigt werden.
6.4.8.7

Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung des Unter-

abschnitts6.4.17.3musssoausgelegtsein,dassdieserSchutzwirksambleibt,wenndasVersandstück
denPrüfungendesAbschnitts6.4.15unddesUnterabschnitts6.4.17.2a)undb)oder,sofernzutreffend,
desUnterabschnitts6.4.17.2b)undc)unterzogenwird.JederderartigeSchutzanderAußenflächedes

Versandstücks darf nicht durch Aufschlitzen, Schneiden, Verrutschen, Verschleiß oder grobe Handhabung unwirksam gemacht werden.

6.4.8.8

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:

a)
wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts auf höchstens 10 -6 A pro Stunde beschränkt, und
b)
wenn es den Prüfungen gemäß Unterabschnitten 6.4.17.1, 6.4.17.2 b), 6.4.17.3 und 6.4.17.4 und entweder der Prüfung
(i)
des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) unterzogen wird, wenn das Versandstück eine Masse von höchstens 500 kg besitzt, die auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte höchstens 1000 kg/m
beträgtundderradioaktiveInhalt,derkeinradioaktiverStoffinbesondererFormist,

1000 A übersteigt, oder

(ii)
des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke unterzogen wird, den folgenden Vorschriften genügt:
die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des
VersandstücksdieDosisleistung10 mSv/h nicht überschreitet,wenndasVersandstückdenmaximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und
derakkumulierteVerlustanradioaktivemInhaltfürdenZeitraumvoneinerWochedarf10 A

für Krypton-85 und A für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.

SindGemischeverschiedenerRadionuklidevorhanden,sinddieVorschriftenderAbsätze2.2.7.2.2.4bis
6.4.8.9

Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 10

A

musssoausgelegtsein,

dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung des Abschnitts

6.4.9

Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke

6.4.9

Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke

6.4.9.1

Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließ-

lich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis

6.4.9.2

Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen

werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar.

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