RID 6.4
Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radio-
205 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften
aktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Vorschriften für Typ C-Versandstücke
Vorschriften für Typ C-Versandstücke
Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 sowie der
Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und die Vorschriften der
| Unterabschnitte | 6.4.8.2 | bis | 6.4.8.6, | 6.4.8.10 bis | 6.4.8.15 | und | zusätzlich | der | Unterabschnitte | 6.4.10.2 | bis |
|---|
Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichts-
zustand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W·m -1 ·K -1 und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die
| Bewertungskriterien | erfüllen, | die | für | die | Prüfungen | der | Unterabschnitte | 6.4.8.8 | b) | und | 6.4.8.12 | vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung sind Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Versandstücks | wirksam | bleibt, | das | Versandstück | den | höchsten | normalen | Betriebsdruck | aufweist | und | die |
Umgebungstemperatur 38 °C beträgt.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:
| Sind | Gemische | verschiedener | Radionuklide | vorhanden, | sind | die | Vorschriften | der | Absätze | 2.2.7.2.2.4 | bis |
|---|
erfüllen.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gestei-
gerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18 unterzogen wird.
Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass
c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenom-
men werden.
Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 und 6.4.11.9 und unter Ver-
| sandstückbedingungen, | die | zur | maximalen | Neutronenvermehrung | führen, | in | Übereinstimmungen | mit | folgenden Punkten unterkritisch sein: |
|---|
(bleibt offen)
und 6.4.11.13 abgeleitet werden (d. h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl
| kann | Null | sein, | vorausgesetzt, | eine | unbegrenzte | Anzahl | von | Versandstücken | ist | unterkritisch | (d. h. | N | ist |
|---|
tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass fünfmal «N» Versand-
stücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass zweimal «N» Versand-
stücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
| Versandstücke | mit | einer | Masse | von | höchstens | 500 kg | und | einer | auf | die | Außenabmessungen | bezogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m |
|---|
oder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke und anschließend die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 und vervollständigt durch die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.19.1 bis 6.4.19.3 oder
| der | dichten | Umschließung | entweicht, | muss | angenommen | werden, | dass | spaltbare | Stoffe | aus | jedem |
|---|
Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, ist durch Divisi-
| on | der | Zahl | 50 | durch | den | kleineren | der | beiden | Werte | für | «N» | zu | ermitteln, | die | aus | den | Unterabschnitten |
|---|
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes d) und eine der Vor-
schriften der Absätze a) bis c) erfüllen, sind von den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.
| – | hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück; | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | werden | die | äußeren | Mindestgesamtabmessungen | des | Versandstücks | von | mindestens | 30 cm |
beibehalten;
| – | verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge; |
|---|
| – | hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück; | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | werden | die | äußeren | Mindestgesamtabmessungen | des | Versandstücks | von | mindestens | 10 cm |
beibehalten;
| – | verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge; |
|---|
| sein | als | die | Masse | spaltbarer | Nuklide | im | Versandstück, | es | sei | denn, | die | Gesamtkonzentration | dieser |
|---|
Stoffe ist nicht größer als 1 g in 1000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.
| Tabelle | 6.4.11.2 | – | Werte | von | Z | für | die | Berechnung | der | Kritikalitätssicherheitskennzahl | gemäß | Unterabschnitt 6.4.11.2 |
|---|
Anreicherung
oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 angewendet wird, der Verweis auf diesen Absatz oder
Unterabschnitt;
| Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte | spaltbare | Stoffe, | Sondervereinbarung, | Versandstückmuster | oder | Beförderung), | soweit | für | die |
|---|
Sendung zutreffend;
| bis | g) | vorgeschriebene | Information | für | jedes | Versandstück | angegeben | werden. | Für | Versandstücke | in |
|---|
einer Umverpackung, einem Container oder einem Wagen muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Containers oder des Wagens und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Containers oder jedes Wagens beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Wagen zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;
| -Wertes. | Bei | radioaktiven | Stoffen, | bei | denen | der | A |
|---|
-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A -Wertes Null sein.
Versandstücke, die höchstens 1000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung der Unterabschnitte
Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Kon-
| zentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 unter der Annahme durchgeführt werden, | dass | jeder | einzelne | unbekannte | Parameter | den | Wert | aufweist, | der | mit | den | bei | diesen | Bewertungen |
|---|
bekannten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt.
bis 6.4.11.14 ausgenommen, vorausgesetzt:
Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 auf
einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder
Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurde,
Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 °C bis +38 °C ausgelegt sein,
| sofern | die | zuständige | Behörde | im | Zulassungszeugnis | für | die | Bauart | des | Versandstücks | nichts | anderes |
|---|
festlegt.
Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versand-
stücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen
| kann. | Wenn | jedoch | die | Bauart | Besonderheiten aufweist, | die | das | Eindringen | von | Wasser | in | bestimmte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Hohlräume | oder | das | Ausfließen | aus | diesen | auch | infolge | eines | Fehlers | verhindern, | darf | bezüglich | dieser |
Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die Besonderheiten müssen eine der Folgenden umfassen:
| Versandstück | den | Prüfungen | des | Unterabschnitts | 6.4.11.13 | b) | unterzogen wurde, eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum |
|---|
Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder
| physischer Kontakt zwischen dem Ventil oder dem Stopfen und einem sonstigen Bauteil der Verpackung | außer | seinem | ursprünglichen | Verbindungspunkt | besteht | und | bei | denen | zusätzlich | im | Anschluss an die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 die Ventile und der Stopfen dicht bleiben, und |
|---|
Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine
| größere | Reflexion, | die | zusätzlich | durch | das | die | Verpackung | umgebende | Material | erbracht | werden | kann, |
|---|
anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Unterabschnitt
Prüfmethoden und Nachweisverfahren
Prüfmethoden und Nachweisverfahren
Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.1, 2.2.7.2.3.3.2, 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2,
Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete
| Bewertungsmethoden | anzuwenden, | um | sicherzustellen, | dass | die | Vorschriften | für | die | Prüfmethoden | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Übereinstimmung | mit | den | in | Absatz | 2.2.7.2.3.3.1, | 2.2.7.2.3.3.2, | 2.2.7.2.3.4.1, | 2.2.7.2.3.4.2, | 2.2.7.2.3.4.3 | |
| und den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 vorgeschriebenen Auslegungs- | und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden. |
Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, ein-
schließlich:
| Die | dichte | Umschließung | des | Versandstücks | muss | eindeutig | festgelegt | sein. | Die | äußeren | Teile | des | Prüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des Prüfmusters Bezug genommen werden kann. |
|---|
Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Be-
wertung der Kritikalitätssicherheit
Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewer-
tung der Kritikalitätssicherheit Nach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten
Aufprallfundament für die Fallprüfungen
Aufprallfundament für die Fallprüfungen
| Das | Aufprallfundament | für | die | Fallprüfungen | des | Absatzes | 2.2.7.2.3.3.5 | a), | des | Unterabschnitts | 6.4.15.4, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | Abschnitts | 6.4.16 | a) | und | der | Unterabschnitte | 6.4.17.2 | und | 6.4.20.2 muss | eine | ebene, | horizontale |
| Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung | oder | Verformung | beim | Aufprall | des | Prüfmusters | zu | keiner | signifikant | größeren | Beschädigung |
des Prüfmusters führen würde.
bis 6.4.21 festgelegt sind,
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen
Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung
| und | die | Durchstoßprüfung. | Die | Prüfmuster | des | Versandstücks | müssen | der | Fallprüfung, | der | Stapeldruckprüfung | und | der | Durchstoßprüfung | unterzogen | werden, | wobei | in | jedem | Fall | vorher | die | Wassersprühprü- |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| fung | durchgeführt | werden | muss. | Für | alle | diese | Prüfungen | darf | ein | Prüfmuster | verwendet | werden, | sofern |
die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.15.2 erfüllt sind.
Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung muss
| so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außenseite | des | Prüfmusters | merklich | getrocknet | ist. | Sofern | nichts | anderes | dagegen | spricht, | beträgt | diese | Zeitspanne zwei Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine |
|---|
Zwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.
Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens
einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.
Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfen-
den Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.
| Tabelle | 6.4.15.4 | – | Freifallhöhe | zur | Prüfung | von | Versandstücken | unter | normalen | Beförderungsbedingungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Masse des Versandstücks (kg) | Freifallhöhe (m) | |||||||||
| Masse des Versandstücks < | 5000 1,2 |
5000 ≤ Masse des Versandstücks < 10000 0,9 10000 ≤ Masse des Versandstücks < 15000 0,6 15000 ≤
| Masse des Versandstücks | 0,3 |
|---|
Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüf-
muster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem größeren der nachstehenden Werte entspricht:
| Die | Belastung | muss | gleichmäßig | auf | zwei | gegenüberliegende | Seiten | des | Prüfmusters | einwirken, | von | denen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist. |
|---|
Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich
während der Prüfung nicht merklich verschieben darf.
| muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters fallen | gelassen | werden, | dass | sie | bei | genügend | weitem | Eindringen | die | dichte | Umschließung | trifft. | Durch |
|---|
die Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.
Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase
| Ein | Prüfmuster | oder | gesonderte | Prüfmuster | sind | jeder | der | folgenden | Prüfungen | zu | unterziehen, | es | sei |
|---|
denn, eine der Prüfungen ist nachweisbar strenger für das Prüfmuster als die andere; in diesem Fall ist ein Prüfmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen.
| den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche | des | Aufprallfundaments | gemessen, | muss | 9 m | betragen. | Das | Aufprallfundament | muss | dem | Abschnitt 6.4.14 entsprechen. |
|---|
Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen
Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.17.3
| in der hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmuster | oder | ein | gesondertes | Prüfmuster | den | Einflüssen | der | Wassertauchprüfung(en) | des | Unterabschnitts |
|---|
Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes
Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen des Unterabschnitts 6.4.8.8 oder 6.4.11.13 zu unterziehen.
| Die | Reihenfolge | der | Fallprüfungen | ist | so | zu | wählen, | dass | bei | Abschluss | der | mechanischen | Prüfung | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfmuster | eine | derartige | Beschädigung | erlitten | hat, | dass | in | der | darauffolgenden | Erhitzungsprüfung | die |
größtmögliche Beschädigung eintritt.
| Dorn | muss | aus | einem | massiven | Baustahlzylinder | mit | einem | Durchmesser | von | 15,0 cm ± | 0,5 cm | und |
|---|
einer Länge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen größeren Schaden verursachen würde; in diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den größtmöglichen Schaden verursacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
| dazu | ist | das | Prüfmuster | so | auf | dem | Aufprallfundament | zu | positionieren, | dass | es | den | größtmöglichen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse besteht | aus | einer | massiven | Baustahlplatte | mit | einer | Grundfläche | von | 1 m mal 1 m | und | muss | in | waagerechter Lage fallen. Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius | |
| von | höchstens | 6 mm | abgerundet | sein. | Die | Fallhöhe | ist | von | der | Unterseite | der | Platte | zum | obersten |
| Punkt | des | Prüfmusters | zu | messen. | Das | Aufprallfundament, | auf | dem | das | Prüfmuster | liegt, | muss | dem |
Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Son-
| neneinstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks | erzeugten | maximalen | Wärmeleistung | im | thermischen | Gleichgewicht | befinden. | Alternativ | darf | von | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| diesen | Parametern | vor | und | während | der | Prüfung | abgewichen | werden, | sie | sind | jedoch | bei | der | anschlie- |
ßenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen. Für die Erhitzungsprüfung gilt:
| Wärmestrom | aufweist, | der | mindestens | einem | Feuer | aus | einem | Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch, | das | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bei ausreichend | ruhigen | Umgebungsbedingungen | einen | minimalen | durchschnittlichen | Strahlungskoeffizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet, entspricht und der das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist | ||||||||
| mit | 0,8 | oder | dem | Wert | anzunehmen, | den | das | Versandstück | nachweislich | aufweist, | wenn | es | dem | beschriebenen Feuer ausgesetzt wird. |
| des | Versandstücks | erzeugten | inneren | Wärmeleistung | so | lange | auszusetzen, | bis | an | jeder | Stelle | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfmusters | die | Temperaturen | sinken | und/oder | sich | dem | ursprünglichen | Gleichgewichtszustand | nä- | |||
| hern. | Alternativ | darf | von | diesen | Parametern | nach | Beendigung | der | Erhitzungsphase | abgewichen | werden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen. |
Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fortdauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.
entsprechen, jedoch muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt
ist, 60 Minuten betragen.
und, sofern zutreffend, des Abschnitts 6.4.18 ausgesetzt werden.
Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, für
| die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung | dieser | Bedingungen | ist | für | Nachweiszwecke | ein | äußerer | Überdruck | von | mindestens | 150 kPa | anzunehmen. |
|---|
Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von
mehr als 10 A und für Typ C-Versandstücke
| Gesteigerte | Wassertauchprüfung: | Das | Prüfmuster | muss | für | die | Dauer | von | mindestens | einer | Stunde | mindestens | 200 m | tief | in | Wasser | eingetaucht | werden. | Für | die | Einhaltung | dieser | Bedingungen | ist | für | Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen. |
|---|
unterzogen wird.
Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt
von mehr als 10 A und für Typ C-Versandstücke
Wassereindringprüfung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Wassereindringprüfung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 ein Eindrin-
gen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prüfung ausgenommen.
Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prüfun-
gen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.13 gefordert, entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) oder c) und der Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 unterzogen werden.
Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die größte Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von min-
destens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.
und des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.
und der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 erfüllen.
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
am Beförderungsmittel gesichert.
Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein,
| dass | es | leicht | und | sicher | befördert | werden | kann. | Außerdem | muss | das | Versandstück | so | ausgelegt | sein, |
|---|
dass es in oder auf dem Wagen während der Beförderung wirksam gesichert werden kann.
Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schüt-
zen.
Die Bauart des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie unter Routine-
Beförderungsbedingungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzu-
stellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet, die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.2.7.2.4.1.2, 4.1.9.1.11 und 4.1.9.1.12 unter Berücksichtigung der Sondervorschrift CW 33 (3.3) b) und (3.5) des Abschnitts 7.5.11 festgelegt sind.
und, wenn es spaltbare Stoffe enthält, die durch eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a)
bis f) zugelassen sind, zusätzlich die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.
Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Ver-
sandstücks berücksichtigt werden; siehe Absätze 2.1.3.5.3 und 4.1.9.1.5.
Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden
Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des
Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind.
| ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften | eingestellt | hat, | sofern | nicht | eine | Freistellung | von | diesen | Vorschriften | unilateral | zugelassen |
|---|
wurde.
Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener
| Benutzung | nicht | versagen | und | dass | im | Falle | des | Versagens | das | Versandstück | andere | Vorschriften | des |
|---|
RID unbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um ruckweisem Anheben Rechnung zu tragen.
Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben
| verwendet | werden | könnten, | müssen | entweder | so | ausgelegt | sein, | dass | sie | die | Masse | des | Versandstücks |
|---|
gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer Funktion gesetzt werden.
Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vorste-
henden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.
Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht
angesammelt und zurückgehalten werden kann.
Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Ver-
sandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.
Das Versandstück muss den Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz,
die unter Routine-Beförderungsbedingungen auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der
| Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschaffen | sein, | dass | sie | sich | auch | nach | wiederholtem | Gebrauch | nicht | unbeabsichtigt | lösen | oder | verloren |
|---|
gehen.
Bei der Auslegung des Versandstücks müssen Alterungsmechanismen berücksichtigt werden.
Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radi-
oaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.
Prüfungen für Typ C-Versandstücke
Prüfungen für Typ C-Versandstücke
Die Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge
auszusetzen:
Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss den schädigenden Wirkungen eines senkrechten massiven
| Baustahlkörpers | ausgesetzt | werden. | Die | Lage | des | Prüfmusters | des | Versandstücks | und | die | Aufprallstelle |
|---|
auf der Oberfläche des Versandstücks sind so zu wählen, dass nach Abschluss der Prüffolge gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird.
| das Aufprallfundament | zu | stellen | und | dem | Fall | eines | Körpers | mit | einer | Masse | von | 250 kg | aus | einer |
|---|
Höhe von 3 m über der vorgesehenen Aufprallstelle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper
| eine | zylindrische | Stange | mit | einem | Durchmesser | von | 20 cm, | dessen | auftreffendes | Ende | ein | Kreiskegelstumpf mit folgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das |
|---|
Prüfmuster steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
| Aufprallfundament | zu | stellen, | und | das | Prüfmuster | muss | auf | den | Körper | fallen. | Die | Fallhöhe, | von | der |
|---|
Aufprallstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Körpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser
| Prüfung | hat | der | Körper | die | gleichen | Eigenschaften | und | Abmessungen | wie | in | a), | jedoch | müssen | die | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Länge | und | die | Masse | des | Körpers | so | sein, | dass | am | Prüfmuster | die | größtmögliche | Beschädigung | erzielt wird. | Das | Aufprallfundament, | auf | dem | der | Boden | des | Körpers | steht, | muss | dem | Abschnitt | 6.4.14 |
entsprechen.
Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen denen des Unterabschnitts
Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer Lage,
| die | zur | größtmöglichen | Beschädigung | führt, | auf | das | Aufprallfundament | aufschlagen. | Das | Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Ausrichtung haben darf, solange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht. |
|---|
Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind
Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind
Jede hergestellte Verpackung und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen entweder gemein-
| sam | oder | getrennt | erstmalig | vor | Inbetriebnahme | und | anschließend | wiederkehrend | geprüft | werden. | Diese |
|---|
Prüfungen müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.
Die erstmalige Prüfung besteht aus einer Prüfung der Auslegungseigenschaften, einer Festigkeitsprüfung,
einer Dichtheitsprüfung, einer Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.
Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, einer Festigkeitsprüfung, einer Dicht-
| heitsprüfung | und | einer | Funktionsprüfung | der | betrieblichen | Ausrüstung. | Die | Frist | für | die | wiederkehrenden | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfungen | beträgt | höchstens | fünf | Jahre. | Verpackungen, | die | innerhalb | dieser | Fünfjahresfrist | nicht | geprüft | ||||||||||||||
| worden | sind, | müssen | vor | der | Beförderung | nach | einem | von | der | zuständigen | Behörde | zugelassenen | Programm | untersucht | werden. | Sie | dürfen | erst | nach | Abschluss | des | vollständigen | Programms | für | wiederkehrende Prüfungen wieder befüllt werden. |
Die Prüfung der Auslegungseigenschaften muss die Einhaltung der Spezifikationen der Bauart und des
Fertigungsprogramms nachweisen.
Die erstmalige Festigkeitsprüfung von Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt
| sind, ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 1,38 MPa (13,8 bar) durchzuführen; wenn jedoch der Prüfdruck kleiner als 2,76 MPa (27,6 bar) ist, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulassung. | Für | die | wiederkehrende | Prüfung | der | Verpackungen | darf | vorbehaltlich | der | multilateralen | Zulassung |
|---|
eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.
Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Undichtheiten in der dichten Umschlie-
ßung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa·l /s (10 -6 bar·l /s) anzuzeigen in der Lage ist.
Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 % bei einer Referenztemperatur von
15 °C festzuhalten. Das Volumen ist auf dem in Unterabschnitt 6.4.21.8 beschriebenen Schild anzugeben.
An jeder Verpackung muss ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zu-
gänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung
| nicht | beeinträchtigen. | Auf | dem | Schild | müssen | mindestens | die | nachstehend | aufgeführten | Angaben | eingestanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein: | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Zulassungsnummer; | |||||||||||
| – | Seriennummer des Herstellers; | |||||||||||
| – | höchster Betriebsdruck (Überdruck); | |||||||||||
| – | Prüfdruck (Überdruck); | |||||||||||
| – | Inhalt: Uranhexafluorid; | |||||||||||
| – | Fassungsraum in Litern; | |||||||||||
| – | höchstzulässige Masse der Füllung mit Uranhexafluorid; | |||||||||||
| – | Eigenmasse; | |||||||||||
| – | Datum | (Monat, | Jahr) | der | erstmaligen | Prüfung | und | der | zuletzt | durchgeführten | wiederkehrenden | Prü- |
fung;
| – | Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat. |
|---|
Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen
Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen
Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gilt:
Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei
denn,
Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die
außerdem den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 unterliegen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.
Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte
Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart gering
| dispergierbarer | radioaktiver | Stoffe | bedarf | einer | multilateralen | Zulassung | (siehe | auch Unterabschnitt |
|---|
6.4.23.8).
Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als
«SPALTBAR» ausgenommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung.
Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß
Absatz 2.2.7.2.2.2 b) bedürfen einer multilateralen Zulassung.
Jedes Versandstückmuster, für das eine unilaterale Zulassung erforderlich ist und das in einem Staat ent-
| worfen | wurde, | der | RID-Vertragsstaat | ist, | muss | von | der | zuständigen | Behörde | dieses | Staates | zugelassen |
|---|
werden. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht RID-Vertragsstaat ist, ist die Beförderung zulässig, sofern
| wenn | kein | Zeugnis | und | keine | bestehende | Versandstückmusterzulassung | eines | RID-Vertragsstaates |
|---|
beigebracht wird.
Wegen Baumustern, die nach Übergangsvorschriften zugelassen wurden, siehe Abschnitt 1.6.6.
Antrag und Zulassungen/Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe
Antrag und Zulassungen/Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe
(bleibt offen)
Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten
oder Fabrikaten muss enthalten:
| die | Umschließung | und | Abschirmung | des | Radionuklids | unter | Routine-Beförderungsbedingungen, | normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen; |
|---|
| anzuwendenden | Qualitätsprüfungs- | und | Nachweisverfahren, | um | zu | gewährleisten, | dass | die | höchste | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| festgelegte | Aktivität | der | radioaktiven | Stoffe | oder | die | für | das | Instrument | oder | Fabrikat | festgelegten |
höchsten Dosisleistungen nicht überschritten werden und dass die Instrumente oder Fabrikate gemäß den Bauartspezifikationen gebaut sind;
| und | Sicherheit | von | Strahlungsquellen: | Internationale | grundlegende | Sicherheitsnormen), | IAEA | Safety | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Standards Series No. GSR Teil 3, IAEO, Wien (2014) enthalten sind, einschließlich der Individualdosen für Transportarbeiter und die Öffentlichkeit und, sofern zutreffend, der Kollektivdosen, die bei RoutineBeförderungsbedingungen, | normalen | Beförderungsbedingungen | und | Unfall-Beförderungsbedingungen | ||||||
| auftreten, | auf | der | Grundlage | von | repräsentativen | Beförderungsszenarien, | denen | die | Sendungen | ausgesetzt sind. |
Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Identifizie-
rungskennzeichen zuzuordnen. Das Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben: VRI / Nummer / Typenschlüssel
| desjenigen | Staates, | der |
|---|
das Zeugnis ausstellt.
| auf die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei freigestellten | Sendungen | beziehen. | Das Identifizierungskennzeichen für | die | Beförderungsgenehmigung |
|---|
muss sich eindeutig auf das Identifizierungskennzeichen der Bauartzulassung beziehen.
| AF | Typ A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe |
|---|
B(U) Typ B(U)-Versandstückmuster (B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe) B(M) Typ B(M)-Versandstückmuster (B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe)
| C | Typ C-Versandstückmuster (CF, wenn für spaltbare Stoffe) |
|---|---|
| IF | Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe |
| S | radioaktive Stoffe in besonderer Form |
1)
| Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen | des | Zulassungsstaates, | z. B. | gemäß | dem | Genfer | Übereinkommen | über | den | Straßenverkehr |
|---|
von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
| LD | gering dispergierbare radioaktive Stoffe |
|---|---|
| FE | spaltbare Stoffe, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.6 entsprechen |
| T | Beförderung |
| X | Sondervereinbarung |
AL alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten
| Im | Falle | von | Versandstückmustern | für | nicht | spaltbares | oder | spaltbares | freigestelltes | Uranhexafluorid, |
|---|
für die keiner der oben angegebenen Schlüssel zutrifft, sind folgende Typenschlüssel zu verwenden: H(U) unilaterale Zulassung H(M) multilaterale Zulassung.
Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:
| Ausnahme, | dass | bei | Versandstücken | nach | dem | zweiten | Schrägstrich | nur | der | anwendbare | BauartTypenschlüssel erscheint, d. h. dass «T» oder «X» nicht im Identifizierungskennzeichen auf dem Versandstück | erscheinen | darf. | Wenn | Bauartzulassung | und | Beförderungsgenehmigung | zusammengefasst |
|---|
sind, müssen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt werden. Zum Beispiel:
| A/132/B(M)F: für spaltbare Stoffe zugelassenes Typ B(M)-Versandstückmuster, für das eine multilaterale | Zulassung | erforderlich | ist | und | dem | die | zuständige | Behörde | Österreichs | die | Versandstückmusternummer | 132 | zugeteilt | hat | (sowohl | am | Versandstück | anzubringen | als | auch | im | Zulassungszeugnis | für |
|---|
das Versandstückmuster einzutragen);
| A/132/B(M)FT: | Beförderungsgenehmigung, | die | für | ein | Versandstück | mit | dem | oben | beschriebenen |
|---|
Identifizierungskennzeichen ausgestellt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);
| A/137/X: | Genehmigung | für | eine | Sondervereinbarung, | die | von | der | zuständigen | Behörde | Österreichs |
|---|
ausgestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);
| A/139/IF: | Industrieversandstückmuster | für | spaltbare | Stoffe, | das | von | der | zuständigen | Behörde | Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen); |
|---|
A/145/H(U): Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen
| Behörde | Österreichs | zugelassen | und | dem | die | Versandstückmusternummer | 145 | zugeteilt | wurde | (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen). |
|---|
Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare
radioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
| der IAEO-Regelungen für | die | sichere | Beförderung | radioaktiver | Stoffe, | nach | denen | die | radioaktiven |
|---|
Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind;
Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff, der von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausge-
nommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
| zuständigen | Behörde | oder | auf | zusätzliche | technische | Daten | oder | Angaben, | sofern | diese | von | der | zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden; |
|---|
| von | der | zuständigen | Behörde | für | notwendig | erachtet | wird, | muss | auch | eine | höchstens | 21 cm | x | 30 cm |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| große | vervielfältigungsfähige | Abbildung | beigefügt | werden, | die | die | Beschaffenheit | des | Versandstücks |
zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe, Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;
| radioaktiven | Inhalts, | die | möglicherweise | aus | der | Art | der | Verpackung | nicht | deutlich | hervorgehen. | Dies |
|---|
umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um
| radioaktive | Stoffe | in | besonderer | Form, | um | gering | dispergierbare | radioaktive | Stoffe | oder | um | spaltbare |
|---|
Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;
| (ii | ) | Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl; |
|---|
| Kritikalitätsbewertung | angenommenen | Neutronenvermehrung | als | Ergebnis | der | tatsächlichen | Bestrahlungspraxis und |
|---|
Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
| lich | besonderer | Stauvorschriften | für | die | sichere | Wärmeableitung | oder | der | Erhaltung | der | Kritikalitätssicherheit; |
|---|
| des | radioaktiven | Inhalts, | die | möglicherweise | aus | der | Art | der | Verpackung | nicht | deutlich | hervorgehen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern | zutreffend, | einschließlich | der | Aktivitäten | der | verschiedenen | Isotope), | die | Masse | in | Gramm | (für |
| spaltbare | Stoffe | oder | gegebenenfalls | für | jedes | spaltbare | Nuklid) | und, | sofern | zutreffend, | die | Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe |
oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;
Jedes von einer zuständigen Behörde für das Versandstückmuster ausgestellte Zulassungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
| zuständigen | Behörde | oder | auf | zusätzliche | technische | Daten | oder | Angaben, | sofern | diese | von | der | zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden; |
|---|
| von | der | zuständigen | Behörde | für | notwendig | erachtet | wird, | muss | auch | eine | höchstens | 21 cm | x | 30 cm |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| große | vervielfältigungsfähige | Abbildung | beigefügt | werden, | die | die | Beschaffenheit | des | Versandstücks |
zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe, Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen;
| radioaktiven | Inhalts, | die | möglicherweise | aus | der | Art | der | Verpackung | nicht | deutlich | hervorgehen. | Dies |
|---|
umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die
| Gesamtmasse | spaltbarer | Nuklide | oder | gegebenenfalls | für | jedes | spaltbare | Nuklid | die | Masse) | und, | sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen |
|---|
sind, handelt;
| Kritikalitätsbewertung | angenommenen | Neutronenvermehrung | als | Ergebnis | der | tatsächlichen | Bestrahlungspraxis und |
|---|
| geltenden | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 6.4.6.4 | und | aller | darüber | hinausgehender | Informationen, |
|---|
die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von
| Instrumenten | oder | Fabrikaten | gemäß | Absatz | 5.1.5.2.1 | d) | ausgestellte | Zulassungszeugnis | muss | folgende |
|---|
Angaben enthalten:
Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer von ihr nach den
| Absätzen | 1.6.6.2.1 | und | 1.6.6.2.2 | und | den | Unterabschnitten | 6.4.22.2, | 6.4.22.3 | und | 6.4.22.4 | zugelassenen |
|---|
Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.
Anträge auf Beförderungsgenehmigung
Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:
| ausgestellten | Zulassungszeugnissen | für | Versandstückmuster | genannten | Vorsichtsmaßnahmen | und |
|---|
administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.
Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände muss enthalten:
Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt,
| in | Form | einer | Bestätigung | auf | dem | Originalzeugnis | oder | der | Ausstellung | einer | gesonderten | Bestätigung, |
|---|
Anlage, Ergänzung usw. erfolgen. Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)
erfolgt, ist nur das Identifizierungskennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der
| Bauart | oder | der | Beförderung | zugeteilt | wurde. | Wenn | eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausstellung | von | Zeugnissen | durch | nachfolgende | Staaten | erfolgt, | muss | jedes | Zeugnis | das | entsprechende Identifizierungskennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise |
zugelassen wurde, muss mit allen zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein. Zum Beispiel wäre A/132/B(M)F CH/28/B(M)F
| das Identifizierungskennzeichen eines | Versandstücks, | das | ursprünglich | von | Österreich | und | anschlie- |
|---|
ßend durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Identifizierungskennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.
| (Rev.0) | die | Erstausstellung | des | österreichischen | Zulassungszeugnisses | für | ein | Versandstückmuster | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnen. | Bei | Erstausstellungen | ist | der | Klammerausdruck | freigestellt; | anstelle | von | «Rev.0» | dürfen |
auch andere Ausdrücke wie «Erstausstellung» verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines
| Zeugnisses | dürfen | nur | von | dem | Staat | vergeben | werden, | der | die | Erstausstellung | des | Zulassungs- |
|---|
/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat.
Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung auf Grund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen
Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften des RID erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:
Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(U)- oder Typ C-Versandstückmusters muss enthalten:
| Methoden | basierenden | Nachweis | oder | andere | Nachweise, | dass | die | Bauart | den | anwendbaren | Vorschriften entspricht; |
|---|
| der | anwendbaren | Vorschriften, | Änderungen | der | technischen | Kenntnisse | und | Änderungen | des | Zustands des Versandstückmusters während der Lagerung beschreibt. |
|---|
für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben enthalten:
Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den in Unterabschnitt
Der Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ent-
halten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.
Ein Antrag auf Zulassung der Versandstücke für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige
Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.
Der Antrag auf Zulassung der Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering disper-
gierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:
Der Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizie-
rung als «SPALTBAR» nach der Tabelle 2.2.7.2.1.1 ausgenommen sind, muss enthalten:
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Vorschriften für freigestellte Versandstücke
Vorschriften für freigestellte Versandstücke
| Ein | freigestelltes | Versandstück | ist | so | auszulegen, | dass | die | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 6.4.2.1 | bis |
|---|
Vorschriften für Industrieversandstücke
Vorschriften für Industrieversandstücke
Typ IP-1 -, Typ IP-2 - und Typ IP-3 -Versandstücke sind so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts
Ein Typ IP-2 -Versandstück muss, wenn es den Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unter-
zogen wird, Folgendes verhindern:
Ein Typ IP-3 -Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis
Alternative Vorschriften für Typ IP-2 - und Typ IP-3 -Versandstücke
Versandstücke dürfen unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2 -Versandstücke verwendet werden:
Ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2 - oder Typ IP-3 -
Versandstücke verwendet werden:
| und | dynamischen | Beanspruchungen | bei | der | Handhabung | und | Routine-Beförderungsbedingungen |
|---|
standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberflä- che des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.
Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks, wie in Tabelle 4.1.9.2.5 beschrieben, ebenfalls
| als Typ IP-2 - | oder Typ IP-3 -Versandstücke zur Beförderung von LSA-I- | und LSA-II -Stoffen verwendet werden, vorausgesetzt, |
|---|
| und | dynamischen | Beanspruchungen | bei | der | Handhabung | und | Routine-Beförderungsbedingungen |
|---|
standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberflä- che des Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.
Container mit den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung dürfen unter folgenden Voraussetzun-
| gen ebenfalls als Typ IP-2 - | oder Typ IP-3 -Versandstücke verwendet werden: |
|---|
| 1496-1:1990 «Series 1 Freight Containers – Specifications and Testing – Part 1: General Cargo Containers» | (« ISO-Container | der | Baureihe | 1 | – | Spezifikation | und | Prüfung | – | Teil | 1: | Universalfrachtcontainer») | und | die | späteren | Änderungen | 1:1993, | 2:1998, | 3:2005, | 4:2006 | und | 5:2006 | erfüllt | werden. | Sie |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten Prüfungen unterzogen | und | den | Beschleunigungen, | wie | sie | unter | Routine-Beförderungsbedingungen | auftreten, | ausgesetzt werden, Folgendes verhindern: |
Großpackmittel (IBC) aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2 - oder Typ
IP-3 -Versandstücke verwendet werden:
| werden, | wobei | jedoch | die | Fallprüfung | in | einer | zum | größtmöglichen | Schaden | führenden | Ausrichtung |
|---|
durchgeführt wird, Folgendes verhindern:
Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den an anderer Stelle des RID angegebe-
| nen Vorschriften entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen. | Sofern | in | Unterabschnitt | 6.4.6.4 | nicht | anderes | zugelassen | ist, | muss | Uranhexafluorid | in | Mengen |
|---|
von mindestens 0,1 kg auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Norm ISO 7195:2005 «Nuclear
| Energy – Packaging of Uranium Hexafluoride (UF ) for Transport» («Kernenergie – Verpackung von Uranhexafluorid | (UF | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ) | für | den | Transport») | und | den | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 6.4.6.2 | und | 6.4.6.3 | verpackt und befördert werden. |
Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein,
dass es:
Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlas-
tungsvorrichtungen ausgerüstet sein.
Vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexaflu-
orid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke:
Vorschriften für Typ A-Versandstücke
Vorschriften für Typ A-Versandstücke
Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts
Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische Zersetzung
von Flüssigkeiten und anderen empfindlichen Werkstoffen und die Gasbildung durch chemische Reaktion und Radiolyse berücksichtigen.
Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf 60 kPa
einschließen.
Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen sein,
die alle aus dem Ventil austretenden Undichtheiten auffängt.
Ist ein Bauteil des Versandstücks, das als Teil der dichten Umschließung spezifiziert ist, von einer Strah-
lungsabschirmung umgeben, muss diese so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es, wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unter-
zogen wird, Folgendes verhindert:
Bei der Auslegung eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe müssen Vorkehrungen hinsichtlich
des Leerraums getroffen werden, um Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befüllungsdynamik zu bewältigen. Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe
erfüllt werden.
Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:
| ßungsbestandteilen | besteht, | ausgerüstet | sein, | wobei | die | sekundären | äußeren | Umschließungsbestandteile so ausgelegt sein müssen, dass sie auch im Falle der Undichtheit der primären inneren |
|---|
Umschließungsbestandteile den flüssigen Inhalt vollständig umschließen und dessen Rückhaltung gewährleisten. Typ A-Versandstücke für Gase
Ein Typ A-Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verstreuung des radioakti-
ven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird; davon ausgenommen ist ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist.
Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm.
An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, die nicht
| leicht | zerbrechen | kann | und | im | unversehrten | Zustand | nachweist, | dass | das | Versandstück | nicht | geöffnet |
|---|
worden ist.
Alle Befestigungseinrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Einrich-
| tungen wirkenden Kräfte | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | und | Unfall-Beförderungsbedingungen |
|---|
nicht dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften des RID nicht mehr entspricht.
Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von –40 °C bis +70 °C
berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechterung der Eigenschaften von Verpackungswerkstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs.
Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen
Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen.
Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher ver-
| schlossen | wird, | die | nicht | unbeabsichtigt | oder | durch | einen | etwaigen, | im | Innern | des | Versandstücks | entstehenden Druck geöffnet werden kann. |
|---|
Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen wer-
den.
Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigen Bestandteil des Versandstücks bildet, muss sie mit
| einer | Verschlusseinrichtung | sicher | verschlossen | werden | können, | die | von | jedem | anderen | Teil | der | Verpackung unabhängig ist. |
|---|
Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke
Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke
Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und der
Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und zusätzlich die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.
Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von
einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.
Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch die
| radioaktive | Stoffe | unter | den | Bedingungen | der | Prüfungen | der | Abschnitte | 6.4.15 | und | 6.4.17 | in | die | Umwelt |
|---|
entweichen können.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es unter dem höchsten normalen Betriebsdruck
steht und es den Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dichten Umschließung keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die zutreffenden Vorschriften nicht erfüllt.
Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht überstei-
gen.
Ein Versandstück, das gering dispergierbare radioaktive Stoffe enthält, muss so ausgelegt sein, dass alle
| den | gering | dispergierbaren | radioaktiven | Stoffen | hinzugefügten | Vorrichtungen, | die | nicht | deren | Bestandteil |
|---|
sind, und alle inneren Bauteile der Verpackung keine schädlichen Auswirkungen auf das Verhalten der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe haben.
Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 °C bis +38 °C auszulegen.
angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-Versandstücke die
| Vorschriften | für | Typ | B(U)-Versandstücke | des | Unterabschnitts | 6.4.8.1 | erfüllen. | Die | Vorschriften | für | Typ |
|---|
B(U)-Versandstücke der Unterabschnitte 6.4.8.4 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 müssen so weit wie möglich eingehalten werden.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäß den Unterabschnitten
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß Unterabschnitt
Die höchste Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versand-
| stücks unter | ausschließlicher | Verwendung ohne | Sonneneinstrahlung | unter | den | Umgebungsbedingungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gemäß | Unterabschnitt | 6.4.8.5 | darf | 85 °C | nicht | übersteigen. | Barrieren | oder | Schutzwände | zum | Schutz | von |
Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände irgendeiner Prüfung unterzogen werden müssen.
Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.
und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter
| normalen | Beförderungsbedingungen, | wie | durch | die | Prüfungen | des | Abschnitts | 6.4.15 | nachgewiesen, | sich | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nicht | nachteilig | auf | die | Erfüllung | der | zutreffenden | Anforderungen | an | die | Umschließung | und | Abschirmung |
auswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die eine oder mehrere der nachfolgenden Auswirkungen verursachen können:
und bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberflächen eines
Versandstücks 50 °C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwendung befördert.
Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sind entsprechend der Tabelle 6.4.8.6 anzunehmen.
Tabelle 6.4.8.6 – Daten für die Sonneneinstrahlung Fall Form oder Lage der Oberfläche Sonneneinstrahlung während 12 Stunden pro Tag (W/m )
| ebene | Oberfläche | während | der | Beförderung | waagerecht | – |
|---|
nach unten gerichtet
| 2 ebene | Oberfläche | während | der | Beförderung | waagerecht | – |
|---|
nach oben gerichtet 3 Oberflächen während der Beförderung senkrecht 200
Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung des Unter-
| abschnitts | 6.4.17.3 | muss | so | ausgelegt | sein, | dass | dieser | Schutz | wirksam | bleibt, | wenn | das | Versandstück | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| den | Prüfungen | des | Abschnitts | 6.4.15 | und | des | Unterabschnitts | 6.4.17.2 | a) | und | b) | oder, | sofern | zutreffend, |
| des | Unterabschnitts | 6.4.17.2 | b) | und | c) | unterzogen | wird. | Jeder | derartige | Schutz | an | der | Außenfläche | des |
Versandstücks darf nicht durch Aufschlitzen, Schneiden, Verrutschen, Verschleiß oder grobe Handhabung unwirksam gemacht werden.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:
| beträgt | und | der | radioaktive | Inhalt, | der | kein | radioaktiver | Stoff | in | besonderer | Form | ist, |
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1000 A übersteigt, oder
| – | die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Versandstücks | die | Dosisleistung | 10 mSv/h nicht überschreitet, | wenn | das | Versandstück | den | maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und | ||||||
| – | der | akkumulierte | Verlust | an | radioaktivem | Inhalt | für | den | Zeitraum | von | einer | Woche | darf | 10 A |
für Krypton-85 und A für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.
| Sind | Gemische | verschiedener | Radionuklide | vorhanden, | sind | die | Vorschriften | der | Absätze | 2.2.7.2.2.4 | bis |
|---|
Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 10
A
| muss | so | ausgelegt | sein, |
|---|
dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung des Abschnitts
Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke
Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke
Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließ-
lich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis
Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen
werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar.