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RID 6.3

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kate-

50 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

gorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)

6.3.1

Allgemeines

6.3.1

Allgemeines

6.3.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen

Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900).

6.3.2

Vorschriften für Verpackungen

6.3.2

Vorschriften für Verpackungen

6.3.2.1

Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in

Abschnitt6.1.4definiertsind.UmdenwissenschaftlichenundtechnischenFortschrittzuberücksichtigen,
dürfenVerpackungenverwendetwerden,derenSpezifikationenvondenenindiesemKapitelabweichen,

vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in

Abschnitt6.3.5beschriebenenVorschriftenerfolgreichzuerfüllen.AnderealsdieimRIDbeschriebenen
Prüfverfahrensindzulässig,vorausgesetzt,siesindgleichwertigundvonderzuständigenBehördeanerkannt.
6.3.2.2

Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten

Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

Bem. Die Norm ISO 16106:2020 «Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.3.2.3

Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden

VerfahrensowieeineBeschreibungderArtenundAbmessungenderVerschlüsse(einschließlichdererforderlichenDichtungen)undalleranderenBestandteileliefern,dienotwendigsind,umsicherzustellen,

dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.3.3

Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.3.3

Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.3.3.1

Die Codes für die Bezeichnung des Verpackungstyps sind in Unterabschnitt 6.1.2.7 aufgeführt.

6.3.3.2

Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «U» oder «W» folgen. Der Buchstabe «U» bezeichnet eine

Sonderverpackung nach Absatz 6.3.5.1.6. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem

durchdenCodebezeichnetenVerpackungstypangehört,jedochnacheinervonAbschnitt6.1.4abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.2.1 als gleichwertig gilt.
6.3.4

Kennzeichnung

6.3.4

Kennzeichnung

Bem. 1. Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen.

2.Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern.
3.Die Kennzeichen liefern nichtimmervollständigeEinzelheitenbeispielsweiseüberdasPrüfniveau;eskanndahernotwendigsein,diesemGesichtspunktauchunterBezugnahmeaufein
Prüfzertifikat,PrüfberichteodereinVerzeichniserfolgreichgeprüfterVerpackungenRechnung

zu tragen.

6.3.4.1

Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß RID vorgesehen ist, muss mit Kennzeichen versehen

sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg

müssendieKennzeichen odereinDoppeldavonaufderOberseiteoderaufeinerSeitederVerpackung
erscheinen. DieBuchstaben,ZiffernundZeichenmüsseneineZeichenhöhevonmindestens12 mmhaben, ausgenommen an Verpackungen miteinemFassungsraumvonhöchstens30 LiternodereinerNettomasse von höchstens 30 kg, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommenanVerpackungenmiteinemFassungsraumvonhöchstens5 LiternodereinerNettomassevon

höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.

6.3.4.2

Verpackungen, die den Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 6.3.5 entsprechen, müssen mit

folgenden Kennzeichen versehen sein:

a)
dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der
Bestätigungverwendetwerden,dasseineVerpackung,einflexiblerSchüttgut-Container,einortsbeweglicherTankodereinMEGCdenentsprechendenVorschriftendesKapitels6.1,6.2,6.3,6.5,6.6,
6.3.4.3

Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze a) bis g) in Unterabschnitt 6.3.4.2 angebracht

werden;jedesderindiesenAbsätzenvorgeschriebenenKennzeichen musszurleichterenIdentifizierung
deutlichgetrenntwerden,z. B.durcheinenSchrägstrichodereineLeerstelle.BeispielesieheUnterabschnitt 6.3.4.4.

Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der in Unterabschnitt 6.3.4.1 vorgeschriebenen Kennzeichen nicht beeinträchtigen.

6.3.4.4

Beispiel für die Kennzeichnung:

4G/KLASSE 6.2/06/ S/SP-9989-ERIKSSON nach 6.3.4.2 a), b), c) und d) nach 6.3.4.2 e) und f)

6.3.5

Prüfvorschriften für Verpackungen

6.3.5

Prüfvorschriften für Verpackungen

6.3.5.1

Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.3.5.1.1

Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der

zuständigen Behörde, welche die Zuteilung des Kennzeichens bestätigt hat, festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden.

6.3.5.1.2

Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfun-

gen mit Erfolg bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten

Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedeneOberflächenbehandlungeneinschließen.HierzugehörenauchVerpackungen,diesichvonderBauart

nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.

6.3.5.1.3

Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der

zuständigen Behörde festgelegt werden.

6.3.5.1.4

Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Ferti-

gung einer Verpackung wiederholt werden.

6.3.5.1.5

Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig

von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden, z. B. Primärgefäße kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse sowie Verpackungen, wie Fässer und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaße etwas verringert sind. 1)

DasfürKraftfahrzeugeundAnhängeriminternationalenStraßenverkehrverwendeteUnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
6.3.5.1.6

Alle Arten von Primärgefäßen dürfen in einer Sekundärverpackung zusammengefasst und unter folgenden

Bedingungen ohne Prüfung in der starren Außenverpackung befördert werden:

a)
die starre Außenverpackung ist erfolgreich den Prüfungen nach Absatz 6.3.5.2.2 mit zerbrechlichen
Primärgefäßen (z.B. aus Glas) unterzogen worden;
b)
die gesamte kombinierte Bruttomasse der Primärgefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Primärgefäße, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, nicht überschreiten;
c)
die Dicke der Polsterung zwischen den Primärgefäßen und zwischen den Primärgefäßen und der Au-
ßenseitederSekundärverpackung darfnichtgeringerseinalsdieentsprechendenDickeninderursprünglichgeprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Primärgefäß verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Primärgefäßen nicht geringer sein als die

Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Sekundärverpackung und dem Primärgefäß bei der ursprünglichen Prüfung. Wenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Primärgefäße verwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um die Hohlräume aufzufüllen;

d)
die starre Außenverpackung muss in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.5.6 bestanden haben. Die Gesamtmasse der gleichen Versandstücke hängt von der kombinierten Masse der Verpackungen, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, ab;
e)
Primärgefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umgeben sein, um den gesamten flüssigen Inhalt der Primärgefäße aufzusaugen;
f)
wenn die starre Außenverpackung für die Aufnahme von Primärgefäßen für flüssige Stoffe vorgesehen
istundselbstnichtflüssigkeitsdichtistoderwenndiestarreAußenverpackungfürdieAufnahmevon
Primärgefäßen fürfesteStoffevorgesehenistundselbstnichtstaubdichtist,müssenMaßnahmenin
FormeinerdichtenInnenauskleidung,einesKunststoffsacksodereinesanderenebensowirksamen
MittelszurUmschließunggetroffenwerden,umbeieinerUndichtheitalleflüssigenoderfestenStoffe

zurückzuhalten;

g)
neben den Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 6.3.4.2 a) bis f) sind die Verpackungen mit dem Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 6.3.4.2 g) zu versehen.
6.3.5.1.7

Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachge-

wiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen.

6.3.5.1.8

Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustim-

mungderzuständigenBehördedürfenmehrerePrüfungenmiteinemeinzigenMusterdurchgeführtwerden.
6.3.5.2

Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.3.5.2.1

Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig vorzubereiten, mit der Ausnahme, dass ein anste-

ckungsgefährlicher flüssiger oder fester Stoff durch Wasser oder, wenn eine Temperierung auf –18 °C vorgeschrieben ist, durch Wasser mit Frostschutzmittel zu ersetzen ist. Jedes Primärgefäß muss zu mindestens 98 % seines Fassungsraumes gefüllt sein.

Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei –18 °C.

6.3.5.2.2

Vorgeschriebene Prüfungen und Anzahl der Prüfmuster

Für Verpackungstypen vorgeschriebene Prüfungen Verpackungstyp

a)
vorgeschriebene Prüfungen starre Außenverpackung Primärgefäß Beregnung mit Wasser 6.3.5.3.5.1 Konditionie-rung unter Kälte 6.3.5.3.5.2 Fall 6.3.5.3zusätzlicher Fall 6.3.5.3.5.3 Durchstoßen 6.3.5.4 Stapel 6.1.5.6 Kunststoff anderer Werkstoff Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahlder Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Kiste aus Pappe
X5 5 10

an einem Prüfmuster vorgeschrieben, wenn die Verpackung für die Aufnahme von Tro-ckeneis vorgesehen ist an drei Prüfmustern bei der Prüfung einer gemäß 6.3.5.1.6 mit «U» gekennzeichneten Verpackung für besondere Vorschriften vorgeschrieben X 5 0 5 2 Fass aus Pappe

X3 3 6 2

X 3 0 3 2 Kiste aus Kunststoff

X0 5 5 2

X 0 5 5 2 Fass/Kanister aus Kunststoff

X0 3 3 2

X 0 3 3 2 Kiste aus anderem Werkstoff

X0 5 5 2

X 0 0 5 2 Fass/Kanister aus anderem Werkstoff

X0 3 3 2

X 0 0 3 2

a)
Der«Verpackungstyp»kategorisiertVerpackungenfürPrüfzweckenachderArtderVerpackungund

ihren Werkstoffeigenschaften.

Bem. 1. In den Fällen, in denen das Primärgefäß aus mindestens zwei Werkstoffen besteht, bestimmt der Werkstoff, der am leichtesten zur Beschädigung neigt, die anzuwendende Prüfung.

2.Der Werkstoff der Sekundärverpackungen bleibt bei der Auswahl der Prüfung oder der Konditionierung für die Prüfung unberücksichtigt.

Erläuterung zur Anwendung der Tabelle:

Wenn die zu prüfende Verpackung aus einer äußeren Kiste aus Pappe mit einem Primärgefäß aus Kunststoffbesteht,müssenfünfPrüfmustervorderFallprüfungderBeregnungsprüfungmitWasser(sieheAbsatz6.3.5.3.5.1)unterzogenwerdenundweiterefünfPrüfmustermüssenvorderFallprüfungauf–18 °C
konditioniertwerden(sieheAbsatz6.3.5.3.5.2).WenndieVerpackungfürdieAufnahmevonTrockeneis
vorgesehen ist, muss einweitereseinzelnesPrüfmustergemäßAbsatz6.3.5.3.5.3derFallprüfungunterzogen werden.
VersandfertigeVerpackungensinddenPrüfungennachdenUnterabschnitten6.3.5.3und6.3.5.4zuunterziehen. Für Außenverpackungen beziehen sich die Eintragungen in der Tabelle auf Pappe oder ähnliche

Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit schnell beeinträchtigt werden kann, auf Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden können, und auf andere Werkstoffe wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur nicht beeinträchtigt wird.

6.3.5.3

Fallprüfung

6.3.5.3.1

Fallhöhe und Aufprallplatte

DiePrüfmustersindFreifallversuchenaufeinenichtfedernde,horizontale,ebene,massiveundstarre

Oberfläche aus einer Höhe von 9 m gemäß Absatz 6.1.5.3.4 zu unterziehen.

6.3.5.3.2

Anzahl der Prüfmuster und Fallausrichtung

6.3.5.3.2.1

Wenn die Prüfmuster die Form einer Kiste haben, sind fünf Muster fallen zu lassen, und zwar jeweils eines

in folgender Ausrichtung:

a)
flach auf den Boden,
b)
flach auf das Oberteil,
c)
flach auf die längste Seite,
d)
flach auf die kürzeste Seite,
e)
auf eine Ecke.
6.3.5.3.2.2

Wenn die Prüfmuster die Form eines Fasses oder eines Kanisters haben, sind drei Muster fallen zu lassen,

und zwar jeweils eines in folgender Ausrichtung:

a)
diagonal auf die obere Kante, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt,
b)
diagonal auf die untere Kante,
c)
flach auf den Mantel oder die Seite.
6.3.5.3.3

Die Prüfmuster müssen in der vorgeschriebenen Ausrichtung fallen gelassen werden, es ist jedoch zuläs-

sig, dass der Aufprall aus aerodynamischen Gründen nicht in dieser Ausrichtung erfolgt.

6.3.5.3.4

Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die) durch das Polsterma-

terial/saugfähigeMaterialinderSekundärverpackunggeschütztbleibenmuss(müssen),nichtsnachau-

ßen gelangen.

6.3.5.3.5

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung

6.3.5.3.5.1

Pappe – Beregnungsprüfung mit Wasser

AußenverpackungenausPappe:DasPrüfmustermussmindestenseineStundeeinerBeregnungmit
Wasserunterzogenwerden,dieeineRegeneinwirkungvonungefähr5 cmjeStundesimuliert.Esistdanach der unter Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen.
6.3.5.3.5.2

Kunststoff – Konditionierung unter Kälte

PrimärgefäßeoderAußenverpackungenausKunststoff:DieTemperaturdesPrüfmustersundseinesInhaltsistmindestens24Stundenauf–18 °Coderdarunterzureduzieren;innerhalbvon15Minutennach

der Entfernung aus dieser Umgebung ist das Prüfmuster der in Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen. Enthält das Prüfmuster Trockeneis, ist die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden zu verkürzen.

6.3.5.3.5.3

Versandstücke, die für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen sind – Zusätzliche Fallprüfung

Wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist, ist eine zusätzliche Prüfung zu der

PrüfungnachAbsatz6.3.5.3.1undgegebenenfallszusätzlichzudenPrüfungennachAbsatz6.3.5.3.5.1

oder 6.3.5.3.5.2 durchzuführen. Ein Prüfmuster ist so zu lagern, dass das Trockeneis vollständig entweicht, und anschließend in einer der in Absatz 6.3.5.3.2.1 bzw. 6.3.5.3.2.2 beschriebenen Ausrichtungen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am größten ist, fallen zu lassen.

6.3.5.4

Durchstoßprüfung

6.3.5.4.1

Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg

Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von 38 mm und einem Aufprallende mit einem Radiusvonhöchstens6 mm (sieheAbbildung6.3.5.4.2)istinfreiemsenkrechtemFallauseinerHöhevon

1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster

istaufseineGrundflächezulegen,einzweitesrechtwinkligzurLagedesersten.DieStahlstangeistjeweilssoauszurichten,dassdas(die)Primärgefäß(e)getroffenwird(werden).BeijedemAufprallistein
DurchstoßenderSekundärverpackungzulässig,vorausgesetzt,ausdem(den)Primärgefäß(en)gelangt

nichts nach außen.

6.3.5.4.2

Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg

Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muss

senkrechtineinerhartenundebenenOberflächeeingesetztsein.SiemusseinenDurchmesservon
38 mmhaben,undderRadiusdesoberenEndesdarfnichtgrößerseinals6 mm(sieheAbbildung
6.3.5.4.2).DieStangemussausderOberflächemindestenssoweitherausragen,wieesdemAbstand
zwischendemMittelpunktdesPrimärgefäßes(derPrimärgefäße)undderAußenflächederAußenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist mit seiner Oberseite nach unten in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stahlstange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Musters fallen zu lassen. Die Verpackung ist jeweils so auszurichten, dass die Stahlstange in der Lage wäre, das (die) Primärgefäß(e)zudurchdringen. BeijedemAufprallisteinEindringenindieSekundärverpackungzulässig,vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) gelangt nichts nach außen.

Abbildung 6.3.5.4.2

6.3.5.5

Prüfbericht

6.3.5.5.1

Über die Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und

der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:

1.Name und Adresse der Prüfeinrichtung;
2.Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich);
3.eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;
4.Datum der Prüfung und des Prüfberichts;
5.Hersteller der Verpackung;
6.BeschreibungderVerpackungsbauart(z. B.Abmessungen,Werkstoffe,Verschlüsse,Wanddicke
usw.)einschließlichdesHerstellungsverfahrens(z. B.Blasformverfahren),gegebenenfallsmitZeichnung(en) und/oder Foto(s);
7.höchster Fassungsraum;
8.Prüfinhalt;
9.Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse;
10.der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.3.5.5.2

Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit

den anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei AnwendungandererVerpackungsmethodenoderbeiVerwendungandererVerpackungsbestandteileungültig

werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. 38 mm Radius ≤ 6 mm Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe

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