DG
DGpilot

RID 6.2

Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas

317 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

(Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.1

Allgemeine Vorschriften

6.2.1

Allgemeine Vorschriften

6.2.1.1

Auslegung und Bau

6.2.1.1

Auslegung und Bau

6.2.1.1.1

Die Druckgefäße müssen so ausgelegt, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, dass sie allen Beanspru-

chungen, einschließlich Ermüdung, denen sie unter normalen Beförderungsbedingungen und bei vorgesehenem Gebrauch ausgesetzt sind, standhalten.

6.2.1.1.2

(bleibt offen)

6.2.1.1.3

Die Mindestwanddicke darf in keinem Fall geringer sein als die in den technischen Normen für die Auslegung

und den Bau festgelegte Wanddicke.

6.2.1.1.4

Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verschweißt werden.

6.2.1.1.5

Der Prüfdruck von Druckgefäßkörpern und Flaschenbündeln muss der Verpackungsanweisung P 200 des

Unterabschnitts 4.1.4.1 oder bei einer Chemikalie unter Druck der Verpackungsanweisung P 206 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen. Der Prüfdruck für verschlossene Kryo-Behälter muss der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen. Der Prüfdruck eines Metallhydrid-Speichersystems muss mit der Verpackungsanweisung P 205 des Unterabschnitts 4.1.4.1 übereinstimmen. Der Prüfdruck einesFlaschenkörpersfüreinadsorbiertesGasmussmitderVerpackungsanweisungP 208desUnterabschnitts 4.1.4.1 übereinstimmen.
6.2.1.1.6

Flaschen oder Flaschenkörper, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruktion

verstärktseinundalsEinheitzusammengehaltenwerden.DieFlaschenoderFlaschenkörpermüssenso
gesichertsein,dassBewegungeninBezugaufdiebaulicheGesamtanordnungundBewegungen,diezu
einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Anordnungen von Rohrleitungen(z. B.Rohrleitungen,VentileundDruckanzeiger)sindsoauszulegenundzubauen,dasssievor

Beschädigungen durch Stöße und vor Beanspruchungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, geschützt sind. Die Rohrleitungen müssen mindestens denselben Prüfdruck haben wie die Flaschen.

Für verflüssigtegiftigeGase muss jederFlaschenkörpereinTrennventilhaben,umsicherzustellen,dass

jede Flasche getrennt befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Flaschen auftreten kann.

Bem. Verflüssigte giftige Gase haben den Klassifizierungscode 2T, 2TF, 2TC, 2TO, 2TFC oder 2TOC.

6.2.1.1.7

Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen

können, müssen vermieden werden.

6.2.1.1.8

Zusätzliche Vorschriften für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte

Gase

6.2.1.1.8.1

Für jedes Druckgefäß müssen die mechanischen Eigenschaften des verwendeten Metalls, einschließlich

Kerbschlagzähigkeit und Biegekoeffizient, nachgewiesen werden.

Bem. Bezüglich der Kerbschlagzähigkeit enthält der Unterabschnitt 6.8.5.3 Einzelheiten für Prüfanforderungen, die verwendet werden dürfen.

6.2.1.1.8.2

Die Druckgefäße müssen wärmeisoliert sein. Die Wärmeisolierung ist durch eine Ummantelung vor Stößen

zu schützen. Ist der Raum zwischen Innenbehälter und Ummantelung luftentleert (Vakuumisolierung), muss

die Ummantelung soausgelegtsein,dasssieeinemäußerenDruckvonmindestens100 kPa(1 bar),in

Übereinstimmung mit einem anerkannten technischen Regelwerk oder einem rechnerischen kritischen Verformungsdruck von mindestens 200 kPa (2 bar) Überdruck berechnet, ohne bleibende Verformung standhält. Wenn die Ummantelung gasdicht verschlossen ist (z. B. bei Vakuumisolierung), muss durch eine Einrichtung verhindert werden, dass bei ungenügender Gasdichtheit des Innenbehälters oder seiner Bedienungsausrüstung in der Isolierschicht ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.

6.2.1.1.8.3

Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt

unter -182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff

odermitSauerstoffangereicherterAtmosphäreingefährlicherWeisereagierenkönnen,wennsichdiese
WerkstoffeinTeilenderWärmeisolierungbefinden,woeinRisiko derBerührungmitSauerstoffodermit

Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht.

6.2.1.1.8.4

Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit geeigneten Hebe- und Sicherungseinrichtungen ausgelegt und

gebaut sein.

6.2.1.1.9

Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Acetylen-Flaschen

Die Flaschenkörper für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit einem gleichmäßig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den Vorschriften und den Prüfungen

entspricht,diedurcheinevonderzuständigenBehördeanerkannteNormodereinvonderzuständigen

Behörde anerkanntes Regelwerk festgelegt sind, wobei dieses poröse Material

a)
mit dem Flaschenkörper verträglich ist und weder mit dem Acetylen noch im Falle der UN-Nummer 1001 mit dem Lösungsmittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingeht und
b)
geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im porösen Material zu verhindern. Im Falle der UN-Nummer 1001 muss das Lösungsmittel mit den Teilen der Flasche, mit denen es in Berührung kommt, verträglich sein.
6.2.1.2

Werkstoffe

6.2.1.2

Werkstoffe

6.2.1.2.1

Werkstoffe für den Bau von Druckgefäßen, die direkt mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen,

dürfen durch das zur Beförderung vorgesehene gefährliche Gut nicht angegriffen oder geschwächt werden

unddürfenkeinegefährlicheReaktion,wiez. B.KatalyseeinerReaktionoderReaktionmitgefährlichen

Gütern, verursachen.

6.2.1.2.2

Druckgefäße müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die in den technischen Normen für die Auslegung

unddenBauundinderfürdiezurBeförderungindemDruckgefäßvorgesehenenStoffenanwendbaren

Verpackungsanweisung festgelegt sind. Die Werkstoffe müssen, wie in den technischen Normen für die Auslegung und den Bau angegeben, unempfindlich gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion sein.

6.2.1.3

Bedienungsausrüstung

6.2.1.3

Bedienungsausrüstung

6.2.1.3.1

Unter Druck stehende Bedienungsausrüstung mit Ausnahme von porösem, absorbierendem oder adsorbie-

rendemMaterial,Druckentlastungseinrichtungen,Druckmessgerätenoder -anzeigernmuss soausgelegt

und gebaut sein, dass der Berstdruck mindestens dem 1,5-fachen Prüfdruck des Druckgefässes entspricht.

6.2.1.3.2

Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Beschädigungen und unbeab-

sichtigtesÖffnen,dieunternormalenHandhabungs-undBeförderungsbedingungenzueinemFreisetzen

des Druckgefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Alle Verschlüsse müssen auf die gleiche Weise geschützt sein, wie dies in Unterabschnitt 4.1.6.8 für Ventile vorgeschrieben ist. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Absperrventile und die Rohrleitung gegen Abscheren oder gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen.

6.2.1.3.3

Druckgefäße, die nicht manuell bewegt oder gerollt werden können, müssen mit Handhabungseinrichtungen

versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleisten und die so angebracht sind, dass sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der Druckgefäße zur Folge haben.

6.2.1.3.4

Einzelne Druckgefäße müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (2) oder P 205

oder gemäß den Absätzen 6.2.1.3.6.4 und 6.2.1.3.6.5 mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann. Im eingebauten Zustand müssen

dieDruckentlastungseinrichtungenanhorizontalenDruckgefäßen,diemiteinemSammelrohrmiteinander

verbunden sind und die mit einem entzündbaren Gas gefüllt sind, so angeordnet sein, dass sie frei in die Luft abblasen können und unter normalen Beförderungsbedingungen eine Einwirkung des ausströmenden Gases auf das Druckgefäß selbst verhindert wird.

6.2.1.3.5

Druckgefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.

6.2.1.3.6

Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

6.2.1.3.6.1

Jede Füll- und Entleerungsöffnung von verschlossenen Kryo-Behältern für die Beförderung tiefgekühlt ver-

flüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine Absperreinrichtung und der zweite eine Kappe oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss.

6.2.1.3.6.2

Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit einge-

schlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.

6.2.1.3.6.3

Jeder Anschluss eines verschlossenen Kryo-Behälters muss eindeutig mit seiner Funktion (z. B. Dampf-

phase oder flüssige Phase) gekennzeichnet sein.

6.2.1.3.6.4

Druckentlastungseinrichtungen

6.2.1.3.6.4.1

Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.

Bei der Druckentlastungseinrichtung muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält.

6.2.1.3.6.4.2

Verschlossene Kryo-Behälter dürfen parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit einer

Berstscheibe versehen sein, um den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.3.6.5 zu entsprechen.

6.2.1.3.6.4.3

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erfor-

derliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann.

6.2.1.3.6.4.4

Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen

inderDampfphasedesverschlossenenKryo-Behältersbefinden;dieEinrichtungensindsoanzuordnen,

dass der Dampf ungehindert entweichen kann.

6.2.1.3.6.5

Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

Bem. In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet

höchstzulässigerBetriebsdruckderhöchstzulässigeeffektiveÜberdruckimScheiteldesbefüllten

verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens und Entleerens.

6.2.1.3.6.5.1

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein

darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Sie müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben.

6.2.1.3.6.5.2

Berstscheiben müssen so eingestellt sein, dass sie bei einem Nenndruck bersten, der entweder niedriger als

der Prüfdruck oder niedriger als 150 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks ist.

6.2.1.3.6.5.3

Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten verschlossenen Kryo-Behälter muss die Gesamtabblas-

menge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich

Druckanstieg)imverschlossenenKryo-Behälter120 %deshöchstzulässigenBetriebsdrucksnichtübersteigt.
6.2.1.3.6.5.4

Die erforderliche Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Be-

hörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen 1) .

6.2.1.4

Zulassung von Druckgefäßen

6.2.1.4

Zulassung von Druckgefäßen

6.2.1.4.1

Die Übereinstimmung der Druckgefäße ist zum Zeitpunkt der Herstellung nach den Vorschriften der zustän-

digen Behörde festzustellen. Die technische Dokumentation muss vollständige Spezifikationen für die Auslegung und den Bau und eine vollständige Dokumentation der Herstellung und Prüfung umfassen.

6.2.1.4.2

Das Qualitätssicherungsprogramm muss den Vorschriften der zuständigen Behörde entsprechen.

6.2.1.4.3

Druckgefäßkörper und Innenbehälter von verschlossenen Kryo-Behältern müssen von einer Prüfstelle kon-

trolliert, geprüft und zugelassen sein.

6.2.1.4.4

Bei wiederbefüllbaren Flaschen, Druckfässern und Großflaschen darf die Konformitätsbewertung des Kör-

pers und des Verschlusses (der Verschlüsse) getrennt durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus nicht erforderlich. Bei Flaschenbündeln dürfen die Flaschenkörper und das Ventil (die Ventile) getrennt bewertet werden, eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus ist jedoch erforderlich. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen die Innenbehälter und die Verschlüsse getrennt bewertet werden, eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus ist jedoch erforderlich. Bei Acetylen-Flaschen umfasst die Konformitätsbewertung entweder

a)
eine Konformitätsbewertung, die sowohl den Flaschenkörper als auch das enthaltene poröse Material umfasst, oder
b)
eine getrennte Konformitätsbewertung des leeren Flaschenkörpers und eine zusätzliche Konformitätsbewertung, die den Flaschenkörper mit dem enthaltenen porösen Material umfasst. 1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 «Pressure
ReliefDeviceStandardsPart1CylindersforCompressedGases»(NormenfürDruckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase).
6.2.1.5

Erstmalige Prüfung

6.2.1.5

Erstmalige Prüfung

6.2.1.5.1

Neue Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern, Metallhydrid-Speichersystemen und

Flaschenbündeln sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäß den anwendbaren Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefäßkörpern:

a)
Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs;
b)
Überprüfung der Mindestwanddicke;
c)
Überprüfung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe;
d)
Kontrolle der äußeren und inneren Beschaffenheit;
e)
Kontrolle der für das Anbringen von Verschlüssen verwendeten Gewinde;
f)
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm. An allen Druckgefäßkörpern:
g)
eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Die Druckgefäßkörper müssen die in der technischen Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung und den Bau festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen;

Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

h)
Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Druckgefäßkörpers. Bei geschweißten Druckgefäßkörpern ist der Qualität der Schweißnähte besondere Beachtung zu schenken;
i)
eine Kontrolle der Kennzeichen auf den Druckgefäßkörpern;
j)
an Flaschenkörpern für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, außerdem eine Kontrolle der richtigen Anbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls der Menge des Lösungsmittels. An einer ausreichenden Anzahl von Verschlüssen:
k)
Überprüfung der Werkstoffe;
l)
Überprüfung der Abmessungen;
m)
Überprüfung der Sauberkeit;
n)
Kontrolle des endgültigen Zusammenbaus;
o)
Überprüfung des Vorhandenseins von Kennzeichen. Für alle Verschlüsse:
p)
Prüfung auf Dichtheit.
6.2.1.5.1

festgelegten Prüfungen zu unterziehen. Eine ausreichende Anzahl von Rahmen ist einer Belas-

tungsprüfung mit dem Zweifachen des höchsten Bruttogewichts der Flaschenbündel zu unterziehen. Zusätzlich sind alle Sammelrohre von Flaschenbündeln einer Flüssigkeitsdruckprüfung und alle zusammengebauten Flaschenbündel einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

6.2.1.5.2

Verschlossene Kryo-Behälter sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäß den anwendbaren

Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Innenbehältern:

a)
Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Bauwerkstoffs;
b)
Überprüfung der Mindestwanddicke;
c)
Kontrolle der äußeren und inneren Beschaffenheit;
d)
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm oder dem technischen Regelwerk;
e)
Kontrolle der Schweißnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder andere geeignete zerstörungsfreie Prüfmethoden gemäß der anwendbaren Norm oder des anwendbaren technischen Regelwerks für die Auslegung und den Bau. Für alle Innenbehälter:
f)
eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Der Innenbehälter muss die in der technischen Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung und den Bau festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen;

Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

g)
Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Innenbehälters;
h)
eine Kontrolle der Kennzeichen; An einer ausreichenden Anzahl von Verschlüssen:
i)
Überprüfung der Werkstoffe;
j)
Überprüfung der Abmessungen;
k)
Überprüfung der Sauberkeit;
l)
Kontrolle des endgültigen Zusammenbaus;
m)
Überprüfung des Vorhandenseins von Kennzeichen. Für alle Verschlüsse:
n)
Prüfung auf Dichtheit. An einer ausreichenden Anzahl von zusammengebauten verschlossenen Kryo-Behältern:
o)
Prüfung der zufriedenstellenden Funktion der Bedienungsausrüstung;
p)
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung; Für alle zusammengebauten verschlossenen Kryo-Behälter:
q)
Prüfung auf Dichtheit.
6.2.1.5.3

Bei Metallhydrid-Speichersystemen muss überprüft werden, ob die in Absatz 6.2.1.5.1 a), b), c), d), e) (sofern

anwendbar), f), g), h) und i) festgelegten Prüfungen an einem angemessenen Prüfmuster der im MetallhydridSpeichersystemverwendetenDruckgefäßkörper durchgeführtwurden.Darüberhinausmüssenaneinem

angemessenen Prüfmuster von Metallhydrid-Speichersystemen die in Absatz 6.2.1.5.1 c) und f) und, sofern anwendbar, in Absatz 6.2.1.5.1 e) vorgeschriebenen Prüfungen und die Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Metallhydrid-Speichersystems durchgeführt werden.

Außerdem müssen alle Metallhydrid-Speichersysteme den in Absatz 6.2.1.5.1 h) und i) festgelegten erstmaligenPrüfungensowieeinerDichtheitsprüfungundeinerPrüfungderzufrieden stellendenFunktionihrer

Bedienungseinrichtung unterzogen werden.

6.2.1.5.4

Bei Flaschenbündeln sind die Flaschenkörper und Verschlüsse einer erstmaligen Prüfung und den in Absatz

6.2.1.6

Wiederkehrende Prüfung

6.2.1.6

Wiederkehrende Prüfung

6.2.1.6.1

b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) durch ein Verfahren ge-

mäß Norm EN ISO 16148:2016 + A1:2020 «Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen und Großflaschen aus Stahl – Schallemissionsprüfung und nachfolgende Ultraschallprüfung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung» ersetzt werden.

3.DiePrüfungdesAbsatzes6.2.1.6.1 b)unddieFlüssigkeitsdruckprüfungdesAbsatzes
6.2.1.6.1

d) darf durch eine Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschen- und

Großflaschenkörper ausStahloderAluminiumlegierungeninÜbereinstimmungmitderNorm

EN ISO 18119:2018 + A1:2021 durchgeführt wird. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen- und Großflaschenkörper, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden.

6.2.1.6.1

a) bis e) ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem Sicherheitsniveau von Druckgefäßen ähn-

licher Größe und Verwendung, die in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.3.5.1 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, zumindest gleichwertig ist. Die alternative(n) Methode(n) muss (müssen) darüber hinaus alle folgenden Elemente genau beschreiben:

eine Beschreibung der entsprechenden Druckgefäßarten;
das Verfahren für die Prüfung(en);
die Spezifizierungen der Akzeptanzkriterien;
eine Beschreibung der im Fall einer Rückweisung von Druckgefäßen zu ergreifenden Maßnahmen.
6.2.1.6.1

Wiederbefüllbare Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind durch eine von der zuständigen Be-

hörde anerkannten Stelle nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen:

a)
Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Druckgefäßes und Überprüfung der Ausrüstung und der äußeren Kennzeichen;
b)
Prüfung der inneren Beschaffenheit des Druckgefäßes (z. B. innere Prüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke);
c)
Prüfung der Gewinde, sofern entweder
(i)
Anzeichen von Korrosion vorliegen oder
(ii)
die Verschlüsse oder andere Bedienungsausrüstung entfernt werden;
d)
Flüssigkeitsdruckprüfung des Druckgefäßkörpers und gegebenenfalls Überprüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren;
e)
Prüfung der Bedienungsausrüstung bei der Wiederinbetriebnahme. Diese Prüfung darf getrennt von der Prüfung des Druckgefäßkörpers durchgeführt werden;
f)
Dichtheitsprüfung von Flaschenbündeln nach dem Wiederzusammenbau.

Bem. 1. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

2.Bei nahtlosen Flaschenkörpern und Großflaschenkörpern aus Stahl dürfen die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) durch ein VerfahrenentsprechendderNormISO 16148:2016 +Amd 1:2020«Gasflaschen –Wiederbefüllbare

nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl – Schallemissionsprüfung und nachfolgende Ultraschallprüfung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung» ersetzt werden.

3.Die Prüfung der inneren Beschaffenheit des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die Flüssigkeitsdruckprü-

fung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) dürfen durch eine Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschenkörper aus Stahl und für nahtlose Flaschenkörper aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm ISO 18119:2018 + Amd 1:2021 durchgeführt wird.

4.BeiFlaschenbündelnmussdieinAbsatzd)festgelegteFlüssigkeitsdruckprüfungandenFlaschenkörpern und den Sammelrohren durchgeführt werden.
5.Hinsichtlich der Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder bei einer Chemikalie unter Druck Verpackungsanweisung P 206.
6.2.1.6.2

Bei Flaschen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittel-

frei, vorgesehen sind, sind nur die in Absatz 6.2.1.6.1 a), c) und e) festgelegten Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Zustand des porösen Materials (z. B. Risse, oberer Freiraum, Lockerung, Zusammensinken) zu untersuchen.

6.2.1.6.3

Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen wiederkehrenden Prüfungen

unterzogen werden.

6.2.1.7

Anforderungen an Hersteller

6.2.1.7

Anforderungen an Hersteller

6.2.1.7.1

Der Hersteller muss technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel verfügen, die zu einer

zufrieden stellenden Herstellung von Druckgefäßen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal

a)
zur Überwachung des gesamten Herstellungsprozesses,
b)
zur Ausführung von Werkstoffverbindungen und
c)
zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.
6.2.1.7.2

Eine Bewertung der Eignung der Hersteller von Druckgefäßkörpern und von Innenbehältern von verschlos-

senen Kryo-Behältern ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüfstelle durchzuführen. Die Bewertung der Eignung der Hersteller von Verschlüssen ist durchzuführen, sofern dies von der zuständigen Behörde gefordert wird. Diese Bewertung ist entweder während der Baumusterzulassung oder während der Prüfung und Bescheinigung der Produktion durchzuführen.

6.2.1.7.2

genannte zuständige Behörde die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates oder einer Ver-

tragspartei des ADR sein.

6.2.1.8

Anforderungen an Prüfstellen

6.2.1.8

Anforderungen an Prüfstellen

6.2.1.8.1

Prüfstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und fachliche Kompetenz für die

vorgeschriebene Durchführung der Prüfungen und Zulassungen aufweisen.

6.2.2

Vorschriften für UN-Druckgefäße

6.2.2

Vorschriften für UN-Druckgefäße

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen UN-Druckgefäße den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschließlich der Normen entsprechen. Die Herstellung von neuen

DruckgefäßenoderBedienungsausrüstungenentsprechendeinerindenUnterabschnitten6.2.2.1und
6.2.2.1

Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung

6.2.2.1

Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung

6.2.2.1.1

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von wiederbefüllbaren UN-Flaschenkörpern gelten

folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa

Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-2:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-2:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer als oder gleich 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres ISO 9809-4:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1 100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-4:2021 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem Rᴹ-Wert von weniger als 1100 MPa

Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. bis auf Weiteres ISO 7866:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A–T6 oder gleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen. bis zum 31. Dezember ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung

Bem. Die Aluminiumlegierung 6351A oder gleichwertige Legierungen dürfen nicht verwendet werden. bis auf Weiteres ISO 4706:2008 Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar bis auf Weiteres ISO 20703:2006 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 11119-1:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen bis zum 31. Dezember ISO 11119-1:2012 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis zum 31. Dezember ISO 11119-1:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis auf Weiteres ISO 11119-2:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11119-2:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis auf Weiteres ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 3: Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nicht metallischen Linern und nicht lasttragenden Linern

Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 11119-3:2013 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern

Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 11119-3:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nichtmetallischen Linern oder ohne Liner bis auf Weiteres ISO 11119-4:2016 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Konstruktion und Prüfverfahren – Teil 4: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einem Fassungsraum bis zu 150 l mit lasttragenden geschweißten metallischen Linern bis auf Weiteres

Bem. 1. In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschenköper aus Verbundwerkstoffen für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein.

2.Flaschenköper aus Verbundwerkstoffen mit einer Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren dürfen 15 Jahre nach dem Datum der Herstellung nicht mehr befüllt werden, es sei denn, das
BaumusterwurdeerfolgreicheinemBetriebsdauer-Prüfprogrammunterzogen.DasProgramm

muss Teil der ursprünglichen Baumusterzulassung sein und muss Prüfungen festlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die entsprechend hergestellten Flaschenkörper aus Verbundwerkstoffen bis zum Ende ihrer Auslegungslebensdauer sicher bleiben. Das Betriebsdauer-Prüfprogramm und die Ergebnisse müssen von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes, die für die ursprüngliche Zulassung des Baumusters der Flasche verantwortlich war, zugelassen sein. Die Betriebsdauer eines Flaschenkörpers aus Verbundwerkstoffen darf nicht über ihre ursprüngliche Auslegungslebensdauer hinaus verlängert werden.

6.2.2.1.2

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Großflaschenkörpern gilt folgende Norm,

mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11120:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.1 dieser Norm gilt nicht für UN-Großflaschen. bis zum 31. Dezember ISO 11120:2015 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Großflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 3000 Liter – Auslegung, Bau und Prüfung bis auf Weiteres ISO 11119-1:2012 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11119-1:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis auf Weiteres ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember ISO 11119-2:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis auf Weiteres ISO 11119-3:2013 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern

Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 11119-3:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nichtmetallischen Linern oder ohne Liner bis auf Weiteres ISO 11515:2013 Gasflaschen – Wiederbefüllbare verstärkte Flaschen mit einer Kapazität zwischen 450 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung bis zum 31. Dezember ISO 11515:2013 + Amd 1:2018 Gasflaschen – Wiederbefüllbare verstärkte Flaschen mit einer Kapazität zwischen 450 l und 3000 l – Auslegung, Konstruktion und Prü- fung bis auf Weiteres ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer als oder gleich 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres

Bem. 1. In den oben in Bezug genommenen Normen müssen die Großflaschenkörper aus Verbundwerkstoffen für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein.

2.Großflaschenkörper aus Verbundwerkstoffen mit einer Auslegungslebensdauer von mehr als 15

Jahren dürfen 15 Jahre nach dem Datum der Herstellung nicht mehr befüllt werden, es sei denn,

dasBaumusterwurdeerfolgreicheinemBetriebsdauer-Prüfprogrammunterzogen.DasProgramm muss Teil der ursprünglichen Baumusterzulassung sein und muss Prüfungen festlegen,
mit denen nachgewiesen wird, dass die entsprechend hergestellten Großflaschenkörper aus Verbundwerkstoffen bis zum Ende ihrer Auslegungslebensdauer sicher bleiben. Das BetriebsdauerPrüfprogramm und die Ergebnisse müssen von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes, die für die ursprüngliche Zulassung des Baumusters der Großflasche verantwortlich war, zugelassensein.DieBetriebsdauereinesGroßflaschenkörpersausVerbundwerkstoffendarfnicht

über ihre ursprüngliche Auslegungslebensdauer hinaus verlängert werden.

6.2.2.1.3

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Acetylen-Flaschen gelten folgende Normen,

mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Für den Flaschenkörper: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa

Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres ISO 4706:2008 Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen – Teil 1: Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung

Bem. Die Aluminiumlegierung 6351A oder gleichwertige Legierungen dürfen nicht verwendet werden. bis auf Weiteres Für die Acetylen-Flasche einschließlich des porösen Materials: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 3807-1:2000 Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 1: Flaschen ohne Schmelzsicherungen bis zum 31. Dezember ISO 3807-2:2000 Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 2: Flaschen mit Schmelzsicherungen bis zum 31. Dezember ISO 3807:2013 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundlegende Anforderungen und Baumusterprüfung bis auf Weiteres

6.2.2.1.4

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von verschlossenen UN-Kryo-Behältern gilt folgende

Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter – Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 21029-1:2018 + Amd 1:2019 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1 000 Liter – Teil 1: Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfungen; Änderung 1 bis auf Weiteres

6.2.2.1.5

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende

Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2.1.6

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschenbündeln gilt folgende Norm. Jede

Flasche eines UN-Flaschenbündels muss eine UN-Flasche oder ein UN-Flaschenkörper sein, die den VorschriftendesAbschnitts6.2.2entspricht.DiePrüfvorschrifteninZusammenhangmitdemSystemfürdie
KonformitätsbewertungundZulassungvonUN-FlaschenbündelnmüssendemUnterabschnitt6.2.2.5entsprechen.

Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 10961:2010 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis zum 31. Dezember ISO 10961:2019 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis auf Weiteres

Bem. Das Auswechseln einer oder mehrerer Flaschen oder Flaschenkörper desselben Baumusters, einschließlich desselben Prüfdrucks, in einem bestehenden UN-Flaschenbündel erfordert keine neue Konformitätsbewertung des bestehenden Bündels. Die Bedienungsausrüstung des Flaschenbündels kann auch ersetzt werden, ohne dass eine neue Konformitätsbewertung erforderlich wird, wenn sie mit der Baumusterzulassungsbescheinigung übereinstimmt.

6.2.2.1.7

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen für adsorbierte Gase gelten fol-

gende Normen mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen. Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11513:2011 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Stahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten – Auslegung, Bau und Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 11513:2019 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Stahlflaschen, welche Materialien für Gasbeladung mittels Unterdruck (ausschließlich Acetylen) enthalten – Auslegung, Bau, Prüfung, Verwendung und wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres

6.2.2.1.8

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Druckfässern gelten die folgenden Normen

mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und der Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen. Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 21172-1:2015 Gasflaschen – Geschweißte Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3000 l zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1000 l

Bem. Ungeachtet des Abschnitts 6.3.3.4 dieser Norm dürfen geschweißte Gas-Druckfässer aus Stahl mit nach innen gewölbten Böden für die Beförderung ätzender Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften des RID werden erfüllt. bis zum 31. Dezember ISO 21172-1:2015 + Amd 1:2018 Gasflaschen – Geschweißte Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3000 l zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1000 l bis auf Weiteres ISO 4706:2008 Gasflaschen – Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar bis auf Weiteres

6.2.2.1.9

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen gelten

folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11118:1999 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember ISO 13340:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile für Einwegflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 11118:2015 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember ISO 11118:2015 + Amd 1:2019 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren bis auf Weiteres

6.2.2.10

Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln

6.2.2.10

Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln

6.2.2.10.1

Einzelne Flaschenkörper eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.7 ge-

kennzeichnet sein. Einzelne Verschlüsse in einem Flaschenbündel müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.11 gekennzeichnet sein.

6.2.2.10.2

Wiederbefüllbare UN-Flaschenbündel sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen

Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten Schild dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm.

6.2.2.10.3

Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

a)
die in Absatz 6.2.2.7.2 a), b), c), d) und e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen;
b)
die in Absatz 6.2.2.7.3 f), i) und j) festgelegten betrieblichen Kennzeichen und die Gesamtmasse des
RahmensdesFlaschenbündelsundallerdauerhaftangebrachtenTeile(FlaschenkörperundBedienungsausrüstung). Flaschenbündel zur Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit der Tara gemäß Norm ISO 10961:2010 Bestimmung B.4.2 versehen

sein; und

c)
die in Absatz 6.2.2.7.4 n), o) und, sofern anwendbar, p) festgelegten Herstellungskennzeichen.
6.2.2.10.3

c) angegebenen Reihenfolge erscheinen;

b)
die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.2.10.3 b) müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem betrieblichen Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3 f) unmittelbar das betriebliche Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3 i), sofern dieses vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss;
c)
die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.2.10.3 a) angegebenen Reihenfolge erscheinen.
6.2.2.10.4

Die Kennzeichen müssen in drei Gruppen angeordnet werden:

a)
die Herstellungskennzeichen müssen die oberste Gruppe bilden und nacheinander in der in Absatz
6.2.2.11

enthalten.

6.2.2.11

Kennzeichnung von Verschlüssen von wiederbefüllbaren UN-Druckgefäßen

Für Verschlüsse müssen die folgenden dauerhaften Kennzeichen deutlich und lesbar angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt):

a)
Kennzeichen des Herstellers;
b)
Auslegungsnorm oder Bezeichnung der Auslegungsnorm;
c)
Datum der Herstellung (Jahr und Monat oder Jahr und Woche) und
d)
gegebenenfalls Unterscheidungszeichen der für die erstmalige Prüfung verantwortlichen Prüfstelle. Der Ventilprüfdruck ist im Kennzeichen anzugeben, wenn er geringer ist als der Prüfdruck, der durch den Nennwert des Ventilfüllanschlusses angegeben ist.
6.2.2.11

Kennzeichnung von Verschlüssen von wiederbefüllbaren UN-Druckgefäßen

6.2.2.12

Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung

DieVorschriftenderUnterabschnitte6.2.2.5und6.2.2.6geltenfürUN-Druckgefäßealserfüllt,wenndie

folgenden Verfahren angewandt werden: Verfahren entsprechende Stelle Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 1.8.7.2)

a)
Xa
ÜberwachungderHerstellung(Unterabschnitt1.8.7.3)understmalige

Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) Xa oder IS wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.6) Xa oder Xb oder IS

a)
Wenn eine Prüfstelle von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung beauftragt wird, muss die Baumusterprüfung von dieser Prüfstelle durchgeführt werden. Jedes in der Tabelle festgelegte Verfahren muss von einer einzigen entsprechenden, in der Tabelle angegebenen Stelle durchgeführt werden. Für getrennte Konformitätsbewertungen (z. B. Flaschenkörper und Verschluss) siehe Absatz 6.2.1.4.4.
XabedeutetdiezuständigeBehördeoderdiegemäßderNormEN ISO/IEC 17020:2012(ausgenommen

Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Xb bedeutet eine gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3, die ausschließlich für den Eigentümer oder den für die Druckgefäße verantwortlichen Pflichtenträger arbeitet. IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Herstellers oder eines Unternehmens mit einer Prüfeinrichtung unter der Überwachung einer gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein.

WennfürdieerstmaligePrüfungeinbetriebseigenerPrüfdiensteingesetztwurde,mussdasinAbsatz
6.2.2.12

Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.2

Werkstoffe

6.2.2.2

Werkstoffe

Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau enthaltenen Werkstoffvorschriften und den

inderanwendbarenVerpackungsanweisungfürdas(die)zubefördernde(n)Gas(e)(z. B.Unterabschnitt
6.2.2.3

aufgeführten Norm ist nach dem in der rechten Spalte der Tabellen angegebenen Datum nicht mehr

zugelassen.

Bem. 1. UN-Druckgefäße, die nach Normen gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbar waren, dürfen unter Vorbehalt der Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des RID weiterverwendet werden.

2.Wenn EN ISO-Fassungen der nachfolgenden ISO-Normen zur Verfügung stehen, dürfen diese

verwendet werden, um die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.2.2.3 und 6.2.2.4 zu erfüllen.

6.2.2.3

Verschlüsse und ihr Schutz

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Verschlüssen und ihren Schutz gelten folgende Normen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11117:1998 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis zum 31. Dezember ISO 11117:2019 Gasflaschen – Ventilschutzkappen, Schutzkörbe und Schutzkragen – Auslegung, Bau und Prüfungen bis auf Weiteres ISO 10297:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 10297:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 10297:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen bis zum 31. Dezember ISO 10297:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen bis auf Weiteres ISO 14246:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis zum 31. Dezember ISO 14246:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis auf Weiteres ISO 17871:2015 Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung

Bem. Diese Norm darf nicht für entzündbare Gase verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 17871:2020 Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung bis auf Weiteres ISO 17879:2017 Gasflaschen – Selbstschließende Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung

Bem. Diese Norm darf nicht für selbstschließende Ventile in Acetylen-Flaschen angewendet werden. bis auf Weiteres ISO 23826:2021 Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen bis auf Weiteres

FürUN-Metallhydrid-SpeichersystemegeltendieinderfolgendenNormfestgelegtenVorschriftenfürdie
Verschlüsseund deren Schutz:

Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2.3

Verschlüsse und ihr Schutz

6.2.2.4

Wiederkehrende Prüfung

6.2.2.4

Wiederkehrende Prüfung

Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Druckgefäßen gelten folgende Normen: Referenz Titel anwendbar ISO 6406:2005 Nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Wiederkehrende Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 18119:2018 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prü- fung bis zum 31. Dezember ISO 18119:2018 + Amd 1:2021 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prü- fung bis auf Weiteres ISO 10460:2005 Gasflaschen – Geschweißte Gasflaschen aus Kohlenstoffstahl – Wiederkehrende Prüfung

Bem. Die in Absatz 12.1 dieser Norm beschriebene Reparatur von Schweißnähten ist nicht zugelassen. Die in Absatz 12.2 beschriebenen Reparaturen erfordern die Genehmigung durch die zuständige Behörde, welche die Stelle für die wiederkehrende Prüfung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt

6.2.2.5

System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen

6.2.2.5

in folgenden Fällen durch von der zuständigen Behörde festgelegte Vorschriften ersetzt werden:

a)
Konformitätsbewertung von Verschlüssen;
b)
Konformitätsbewertung des endgültigen Zusammenbaus von Flaschenbündeln, vorausgesetzt, die Flaschenkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.2.5 einer Konformitätsbewertung unterzogen worden; und
c)
Konformitätsbewertung des endgültigen Zusammenbaus von verschlossenen Kryo-Behältern, vorausgesetzt, der Innenbehälter ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.2.5 einer Konformitätsbewertung unterzogen worden.
6.2.2.5

System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen

6.2.2.5.0

Begriffsbestimmungen

In diesem Unterabschnitt bedeutet: Baumuster: Ein durch eine besondere Druckgefäßnorm festgelegtes Druckgefäßbaumuster. System für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige

Behörde,welchesdieZulassungdesDruckgefäßbaumusters,dieZulassungdesQualitätssicherungssystems des Herstellers und die Zulassung der Prüfstellen umfasst.

Überprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Nachweise bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.

Bem. In diesem Unterabschnitt bezieht sich der Begriff «Druckgefäß» bei der Durchführung getrennter Bewertungen auf Druckgefäß, Druckgefäßkörper, Innenbehälter des verschlossenen Kryo-Behälters bzw. Verschluss.

6.2.2.5.1

Für die Konformitätsbewertung von Druckgefäßen sind die Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.2.5 anzu-

wenden. Der Absatz 6.2.1.4.4 enthält Einzelheiten darüber, welche Teile von Druckgefäßen einer getrennten

Konformitätsbewertungunterzogenwerdendürfen.JedochdürfendieVorschriftendesUnterabschnitts
6.2.2.5.2

Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.5.2.1

Die zuständige Behörde, die das Druckgefäß zulässt, muss das System für die Konformitätsbewertung zu-

lassen, um sicherzustellen, dass die Druckgefäße den Vorschriften des RID entsprechen. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, die ein Druckgefäß zulässt, nicht die zuständige Behörde des Herstellungslandes ist, müssen die Kennzeichen des Zulassungslandes und des Herstellungslandes inden Kennzeichen

des Druckgefäßes angegeben sein (siehe Unterabschnitte 6.2.2.7 und 6.2.2.8). Die zuständige Behörde des Zulassungslandes muss der entsprechenden Behörde des Verwendungslandes auf Anforderung Nachweise für die Erfüllung dieses Systems für die Konformitätsbewertung vorlegen.

6.2.2.5.2.2

Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem System für die Konformitätsbewertung ganz oder teil-

weise delegieren.

6.2.2.5.2.3

Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass eine aktuelle Liste über die zugelassenen Prüfstellen und

deren Kennzeichen sowie über die zugelassenen Hersteller und deren Kennzeichen zur Verfügung steht. Prüfstelle

6.2.2.5.2.4

Die Prüfstelle muss von der zuständigen Behörde für die Prüfung von Druckgefäßen zugelassen sein und:

a)
über ein in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;
b)
Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
c)
in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
d)
geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;
e)
eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;
f)
ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem betreiben;
g)
sicherstellen, dass die in der entsprechenden Druckgefäßnorm und im RID festgelegten Prüfungen durchgeführt werden, und
h)
ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz
6.2.2.5.2.5

Um die Übereinstimmung mit der entsprechenden Druckgefäßnorm zu überprüfen, muss die Prüfstelle Bau-

musterzulassungen,PrüfungenderDruckgefäßproduktiondurchführenundBescheinigungenausstellen

(siehe Absätze 6.2.2.5.4 und 6.2.2.5.5). Hersteller

6.2.2.5.2.6

Der Hersteller muss

a)
ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.2.5.3 betreiben;
b)
Baumusterzulassungen gemäß Absatz 6.2.2.5.4 beantragen;
c)
eine Prüfstelle aus dem von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aufgestellten Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen auswählen und
d)
Aufzeichnungen gemäß Absatz 6.2.2.5.6 aufbewahren. Prüflabor
6.2.2.5.2.7

Das Prüflabor muss

a)
über genügend, in einer Organisationsstruktur eingebundenes Personal mit ausreichender Kompetenz und Erfahrung verfügen und
b)
über geeignete und hinreichende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, um die in der Herstellungsnorm vorgeschriebenen Prüfungen zur Zufriedenheit der Prüfstelle durchzuführen.
6.2.2.5.3

Qualitätssicherungssystem des Herstellers

6.2.2.5.3.1

Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die vom

Hersteller angewendet werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Der Inhalt muss insbesondere geeignete Beschreibungen umfassen über:

a)
die Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
b)
die bei der Auslegung der Druckgefäße verwendeten Techniken, Prozesse und Verfahren für die Auslegungskontrolle und -überprüfung;
c)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Herstellung der Druckgefäße, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
d)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten;
e)
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen (Audits) gemäß Absatz 6.2.2.5.3.2, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
f)
das Verfahren, das beschreibt, wie Kundenanforderungen erfüllt werden;
g)
das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
h)
die Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße, von Zukaufteilen, Zwischenprodukten und Fertigteilen und
i)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal.
6.2.2.5.3.2

Nachprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems

Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.

DerHerstelleristüberdieErgebnissederNachprüfunginKenntniszusetzen.DieMitteilungmussdie

Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Berichte über die wiederkehrenden Nachprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.

6.2.2.5.3.3

Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 weiterhin erfüllt.

6.2.2.5.4

Zulassungsverfahren

Erstmalige Baumusterzulassung

6.2.2.5.4.1

Die erstmalige Baumusterzulassung muss aus einer Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Her-

stellers und einer Zulassung der Auslegung des herzustellenden Druckgefäßes bestehen. Ein Antrag für eine

erstmaligeBaumusterzulassungmussdenAnforderungenderAbsätze6.2.2.5.4.2bis6.2.2.5.4.6und
6.2.2.5.4.10

Änderungen an zugelassenen Baumustern

Der Hersteller muss

a)
entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern
dieseÄnderungennachdenDefinitionenderDruckgefäßnormkeinneuesBaumusterdarstellen,in

Kenntnis setzen,

b)
oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäß der anwendbaren Druckgefäßnorm ein neues Baumuster darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen.
6.2.2.5.4.11

Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Baumusterzulas-

sung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.5.4.2

Ein Hersteller, der beabsichtigt, Druckgefäße in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Über-

einstimmung mit dem RID herzustellen, muss eine Baumusterzulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes für mindestens ein DruckgefäßbaumusternachdeminAbsatz6.2.2.5.4.9angegebenenVerfahrenausgestelltwird.DieseBescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.
6.2.2.5.4.3

Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

a)
den Namen und die offizielle Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
b)
die Adresse der Produktionsstätte (sofern von der oben genannten abweichend);
c)
den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
d)
die Bezeichnung des Druckgefäßes und der entsprechenden Druckgefäßnorm;
e)
Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
f)
den Namen der Prüfstelle für die Baumusterzulassung;
g)
Dokumentation über die Produktionsstätte, wie unter Absatz 6.2.2.5.3.1 beschrieben, und
h)
die für die Baumusterzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch die die Überprüfung der Konformität der Druckgefäße mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefäße ermöglicht wird. Die technische Dokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren abdecken und, sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen:
(i)
Norm für die Auslegung des Druckgefäßes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstellung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen;
(ii)
für das Verständnis der Zeichnungen und der für das Druckgefäß vorgesehenen Verwendung notwendige Beschreibungen und Erläuterungen;
(iii)
ein Verzeichnis von Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwendig sind;
(iv)
Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und
(v)
Prüfberichte der Baumusterzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäß Absatz 6.2.2.5.4.9 durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind.
6.2.2.5.4.4

Es ist eine erste Nachprüfung (Audit) gemäß Absatz 6.2.2.5.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde

durchzuführen.

6.2.2.5.4.5

Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für

eine derartige Ablehnung vorlegen.

6.2.2.5.4.6

Nach der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen, die bezüglich der erstma-

ligen Zulassung gemäß Absatz 6.2.2.5.4.3 mitgeteilt wurden, vorzulegen. Nachfolgende Baumusterzulassungen

6.2.2.5.4.7

Ein Antrag für eine nachfolgende Baumusterzulassung muss den Anforderungen der Absätze 6.2.2.5.4.8

und 6.2.2.5.4.9 entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller ist in Besitz einer erstmaligen Baumusterzulassung. In diesem Fall muss das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäß Absatz 6.2.2.5.3 während der erstmaligen Baumusterzulassung zugelassen worden und für das neue Baumuster anwendbar sein.

6.2.2.5.4.8

Der Antrag muss umfassen:

a)
den Namen und die Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
b)
Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
c)
Nachweis, dass die erstmalige Baumusterzulassung erteilt worden ist, und
d)
die in Absatz 6.2.2.5.4.3 h) beschriebene technische Dokumentation. Verfahren für die Baumusterzulassung
6.2.2.5.4.9

entsprechen.

6.2.2.5.4.9

Die Prüfstelle muss

a)
die technische Dokumentation untersuchen, um zu überprüfen, ob
(i)
das Baumuster mit den anwendbaren Vorschriften der Norm übereinstimmt und
(ii)
die Prototyp-Charge in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und für das Baumuster repräsentativ ist;
b)
überprüfen, ob die Produktionskontrollen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.2.5.5 durchgeführt worden sind;
c)
die in der Norm oder dem technischen Regelwerk für das Druckgefäß vorgeschriebenen für die Baumusterzulassung erforderlichen Prüfungen der Druckgefäße durchführen oder beaufsichtigen;
d)
die in der Druckgefäßnorm festgelegten Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder durchgeführt haben, um zu bestimmen, ob
(i)
die Norm angewendet und erfüllt worden ist und
(ii)
die vom Hersteller angewendeten Verfahren die Anforderungen der Norm erfüllen, und
e)
sicherstellen, dass die verschiedenen Baumusteruntersuchungen und -prüfungen korrekt und fachkundig durchgeführt werden.
NachdemdiePrototypprüfungmitzufriedenstellendenErgebnissendurchgeführtwordenistundalleanwendbarenAnforderungendesAbsatzes6.2.2.5.4erfülltwordensind,isteineBaumusterzulassungsbescheinigung auszustellen, die den Namen und die Adresse des Herstellers, die Ergebnisse und SchlussfolgerungenderUntersuchungunddienotwenigenErkennungsmerkmaledesBaumustersumfassenmuss.

Wenn es nicht möglich war, bei der Ausstellung der Bescheinigung die Verträglichkeit der Bauwerkstoffe mit dem Inhalt des Druckgefäßes erschöpfend zu bewerten, muss in die Baumusterzulassungsbescheinigung eine Erklärung aufgenommen werden, dass die Verträglichkeitsbewertung nicht abgeschlossen worden ist. Wird dem Hersteller eine Baumusterzulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.

6.2.2.5.5

Produktionskontrolle und -bescheinigung

Allgemeine Vorschriften Die Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefäßes ist von einer Prüfstelle oder deren Vertreter durchzuführen. Die vom Hersteller für die Prüfung während der Produktion ausgewählte Prüfstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Prüfstelle abweichen.

Sofern zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle durch diese Kontrolleuredurchgeführtwerden.IndiesemFallmussderHerstellerAufzeichnungenüberdieSchulungder

Kontrolleure aufbewahren.

DiePrüfstellemussüberprüfen,dassdieKontrollendesHerstellersunddieandenDruckgefäßenvorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften des RID entsprechen. Sollte in Verbindung

mit dieser Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, kann die Erlaubnis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchführen zu lassen, zurückgezogen werden. Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Prüfstelle eine Erklärung über die Konformität mit dem bescheinigten Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichen auf dem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Anforderungen dieses

KonformitätsbewertungssystemsunddesRID entspricht.AufjedemzugelassenenDruckgefäßmussdie

Prüfstelle oder der von der Prüfstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefäßzulassungskennzeichen und das registrierte Kennzeichen der Prüfstelle anbringen. Vor dem Befüllen der Druckgefäße ist eine von der Prüfstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.5.6

unterhalten.

6.2.2.5.6

Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Prüfstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren.

6.2.2.6

Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen

6.2.2.6

Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen

6.2.2.6

zugelassen hat.

bis zum 31. Dezember ISO 10460:2018 Gasflaschen – Geschweißte Gasflaschen aus Aluminiumlegierung, Kohlenstoffstahl und Edelstahl – Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 10461:2005 + Amd 1:2006 Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierung – Wiederkehrende Prüfungbis zum 31. Dezember ISO 10462:2013 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartungbis zum 31. Dezember ISO 10462:2013 + Amd 1:2019 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartungbis auf Weiteres ISO 11513:2011 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Stahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten – Auslegung, Bau und Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 11513:2019 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Stahlflaschen, welche Materialien für Gasbeladung mittels Unterdruck (ausschließlich Acetylen) enthalten – Auslegung, Bau, Prüfung, Verwendung und wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres ISO 22434:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Prüfung und Wartung von Flaschenventilen

Bem. Diese Vorschriften dürfen auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem der wiederkehrenden Prüfung von UN-Flaschen erfüllt werden. bis auf Weiteres ISO 20475:2018 Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 23088:2020 Gasflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung von geschweißten Druckfässern aus Stahl – Fassungsräume bis zu 1 000 l bis auf Weiteres Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende Norm: Referenz Titel anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2.6.1

Begriffsbestimmung

Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter:

Zulassungssystem:EinSystemfürdieZulassungeinerStelle,welchediewiederkehrendePrüfungvon

Druckgefäßen durchführt (nachstehend «Stelle für die wiederkehrende Prüfung» genannt), durch die zuständige Behörde, einschließlich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle.

6.2.2.6.2

Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.6.2.1

Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen, dass die wiederkeh-

rende Prüfung von Druckgefäßen den Vorschriften des RID entspricht. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen zulässt, nicht die zuständige

BehördedesLandesist,welchesdieHerstellungdesDruckgefäßeszulässt,mussdasKennzeichendes
ZulassungslandesfürdiewiederkehrendePrüfungindenDruckgefäßkennzeichen (sieheUnterabschnitt

6.2.2.7) angegeben werden. Die zuständige Behörde des Zulassungslandes für die wiederkehrende Prüfung muss auf Anfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschließlich der Aufzeichnungen der wiederkehrenden Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland zur Verfügung stellen.

DiezuständigeBehördedesZulassungslandeskanndieZulassungsbescheinigunggemäßAbsatz
6.2.2.6.2.2

Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem Zulassungssystem ganz oder teilweise delegieren.

6.2.2.6.2.3

Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Stellen für die

wiederkehrende Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist. Stellen für die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.6.2.4

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein und muss:

a)
über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;
b)
Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
c)
in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
d)
geschäftliche Verschwiegenheit bewahren;
e)
eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben der Stelle für die wiederkehrende Prüfung und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;
f)
ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.2.6.3 betreiben;
g)
eine Zulassung gemäß Absatz 6.2.2.6.4 beantragen;
h)
sicherstellen, dass die wiederkehrenden Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.2.6.5 durchgeführt werden, und
i)
ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz
6.2.2.6.3

Qualitätssicherungssystem und Nachprüfung (Audit) der Stelle für die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.6.3.1

Qualitätssicherungssystem

Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung angewendet werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

a)
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
b)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
c)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen;
d)
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen gemäß Absatz 6.2.2.6.3.2, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
e)
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
f)
ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße und
g)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal.
6.2.2.6.3.2

Nachprüfung (Audit)

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung und ihr Qualitätssicherungssystem sind zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die Anforderungen des RID zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.

Eine Nachprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe Absatz 6.2.2.6.4.3) durchzuführen.EineNachprüfungkannalsTeildesVerfahrensfürdieÄnderungderZulassung(sieheAbsatz

6.2.2.6.4.6) erforderlich sein. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Stelle für die wiederkehrende Prüfung den Vorschriften des RID weiterhin entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung ist über die Ergebnisse der Nachprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen.

6.2.2.6.3.3

Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Änderung einer Zulassung gemäß Absatz 6.2.2.6.4.6 in Kenntnis zu setzen.

6.2.2.6.4

Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Prüfung

Erstmalige Zulassung

6.2.2.6.4.1

auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen.

6.2.2.6.4.1

Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Prüfungen von Druckgefäßen in Übereinstimmung mit einer

Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit dem RID durchzuführen, muss eine Zulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.6.4.2

Für jede Stelle für die wiederkehrende Prüfung ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

a)
den Namen und die Adresse der Stelle für die wiederkehrende Prüfung und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
b)
die Adresse jeder Einrichtung, welche wiederkehrende Prüfungen durchführt;
c)
den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
d)
die Bezeichnung der Druckgefäße, der Prüfmethoden für die wiederkehrende Prüfung und der entsprechenden Druckgefäßnormen, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt werden;
e)
Dokumentation über jede Einrichtung, die Ausrüstung und das in Absatz 6.2.2.6.3.1 beschriebene Qualitätssicherungssystem;
f)
die Qualifizierungs- und Schulungsaufzeichnungen des Personals für die wiederkehrende Prüfung und
g)
Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde.
6.2.2.6.4.3

Die zuständige Behörde muss:

a)
die Dokumentation untersuchen, um zu überprüfen, ob die Verfahren in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID sind, und
b)
eine Nachprüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.2.6.3.2 durchführen, um zu überprüfen, ob die Prüfungen nach den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des RID zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
6.2.2.6.4.4

Nach der Durchführung der Nachprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen und der Erfüllung aller Vor-

schriften des Absatzes 6.2.2.6.4 ist eine Zulassungsbescheinigung auszustellen. Sie muss den Namen der Stelle für die wiederkehrende Prüfung, das eingetragene Kennzeichen, die Adresse jeder Einrichtung und die notwendigen Daten für den Nachweis ihrer zugelassenen Tätigkeiten (z. B. Bezeichnung der Druckgefäße, Prüfverfahren für die wiederkehrende Prüfung und Druckgefäßnormen) umfassen.

6.2.2.6.4.5

Wird der Stelle für die wiederkehrende Prüfung die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schrift-

liche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen. Änderungen an Zulassungen für Stellen für die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.6.4.6

Nach der Zulassung muss die Stelle für die wiederkehrende Prüfung die ausstellende zuständige Behörde

über alle Änderungen an den Informationen, die gemäß Absatz 6.2.2.6.4.2 im Rahmen der erstmaligen Zulassung unterbreitet wurden, in Kenntnis setzen.

DieseÄnderungensindzubewerten,umfestzustellen,obdieVorschriftenderentsprechendenDruckgefäßnormen und des RID erfüllt werden. Eine Nachprüfung gemäß Absatz 6.2.2.6.3.2 kann vorgeschrieben

werden. Die zuständige Behörde muss diese Änderungen schriftlich genehmigen oder ablehnen; soweit notwendig ist eine geänderte Zulassungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.6.4.7

Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die erstmalige Zulas-

sung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.6.5

Wiederkehrende Prüfung sowie Bescheinigung

Die Anbringung der Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung an einem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Vorschriften des RID entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung einschließlich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelassenen Druckgefäß anbringen (siehe Absatz 6.2.2.7.7). Bevor das Druckgefäß befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäß die wiederkehrende Prüfung erfolgreich bestanden hat.

6.2.2.6.6

Aufzeichnungen

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Prüfungen an Druckgefäßen

(unabhängigdavon,obsieerfolgreichodernichterfolgreichverlaufensind)einschließlichdesStandortes

der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren. Der Eigentümer eines Druckgefäßes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäß wird dauerhaft außer Dienst gestellt.

6.2.2.6.6

unterhalten.

6.2.2.7

Kennzeichnung von wiederbefüllbaren UN-Druckgefäßen

6.2.2.7

Kennzeichnung von wiederbefüllbaren UN-Druckgefäßen

Bem. Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in Unterabschnitt

6.2.2.9,fürUN-FlaschenbündelinUnterabschnitt6.2.2.10undfürVerschlüsseinUnterabschnitt
6.2.2.7.1

Wiederbefüllbare UN-Druckgefäßkörper und verschlossene Kryo-Behälter sind deutlich und lesbar mit Zerti-

fizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßkörpers oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z. B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung

einesverschlossenenKryo-BehältersangeschweißtekorrosionsbeständigePlatte)erscheinen.MitAusnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit

einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.

6.2.2.7.2

d) festgelegte Kennzeichen durch das Kennzeichen des betriebseigenen Prüfdienstes ergänzt wer-

den.

WenneinbetriebseigenerPrüfdienstdiewiederkehrendePrüfungdurchgeführthat,mussdasinAbsatz
6.2.2.7.2

d) festgelegte Kennzeichen durch das Kennzeichen des betriebseigenen Prüfdienstes ergänzt wer-

den.

WenneinbetriebseigenerPrüfdienstdiewiederkehrendePrüfungdurchgeführthat,mussdasinAbsatz
6.2.2.7.2

Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen:

a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen . Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht. Dieses Symbol darf nicht für Druckgefäße verwendet werden, die nur den Vorschriften der Abschnitte 6.2.3 bis 6.2.5 entsprechen (siehe Unterabschnitt 6.2.3.9);
b)
die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete technische Norm (z. B. ISO 9809-1);

Bem. Bei Acetylen-Flaschen ist auch die Norm ISO 3807 im Kennzeichen anzugeben.

c)
der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) ;

Bem. Für Zwecke dieses Kennzeichens ist das Zulassungsland das Land der zuständigen Behörde, welche die erstmalige Prüfung des jeweiligen Druckgefäßes zum Zeitpunkt der Herstellung zugelassen hat.

d)
das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
e)
das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»).

Bem. Wenn eine Acetylen-Flasche in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.4.4 b) einer Konformitätsbewertung unterzogen wird und die Prüfstellen für den Flaschenkörper und die Acetylen-Flasche unterschiedlich sind, sind ihre jeweiligen Kennzeichen d) erforderlich. Es ist nur das Datum der erstmaligen Prüfung e) der vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich. Wenn das Zulassungsland der Prüfstellen, die für die Prüfungen im Rahmen der erstmaligen Prüfung verantwortlich sind, unterschiedlich ist, ist ein zweites Kennzeichen c) anzubringen.

6.2.2.7.3

Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:

f)
der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden;
g)
die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z. B. Halsring, Fußring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Diese Masse darf die
Masse des Verschlusses (der Verschlüsse), der Ventilschutzkappe, des Ventilschutzkorbes, einer eventuellen Beschichtung oder des porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikantenZiffern,aufgerundetaufdieletzteStelle,auszudrücken.BeiFlaschenmiteinerMassevon

weniger als 1 kg, ist die Masse in zwei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrü- cken. Bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefäßen mit einer Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden;

h)
die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben «MM» hinzugefügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;
i)
bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-Behältern der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben «MAWP» vorangestellt werden;

Bem. Wenn ein Flaschenkörper für die Verwendung als Acetylen-Flasche (einschließlich des porösen

Materials)vorgesehenist,istdasKennzeichendesBetriebsdrucksersterforderlich,wenndie

Acetylen-Flasche vollständig ist.

j)
bei Druckgefäßen für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase der Fassungsraum in Liter, der in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden;
k)
bei Flaschen für UN 1001 Acetylen, gelöst:
(i)
die Tara in Kilogramm, bestehend aus der Gesamtmasse des leeren Flaschenkörpers, der während der Befüllung nicht entfernten Bedienungsausrüstung (einschließlich des porösen Materials), einer
eventuellenBeschichtung,desLösungsmittelsunddesSättigungsgases,dieindreisignifikanten
Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einerMassevonwenigerals1 kg muss die Masse in zweisignifikantenZiffern,abgerundetaufdie

letzte Stelle, ausgedrückt werden;

(ii)
die Bezeichnung des porösen Materials (z. B. Benennung und Markenname) und
(iii)
die Gesamtmasse der befüllten Acetylen-Flasche in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden;
l)
bei Flaschen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei:
(i)
die Tara, bestehend aus der Gesamtmasse des leeren Flaschenkörpers, der während der Befüllung nicht entfernten Bedienungsausrüstung (einschließlich des porösen Materials) und einer eventuellen
Beschichtung, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegebenwerden.BeiDruckgefäßenmiteinerMassevon wenigerals1 kgmussdieMasseinzwei

signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden;

(ii)
die Bezeichnung des porösen Materials (z. B. Benennung und Markenname) und 2)
Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

(iii)
die Gesamtmasse der befüllten Acetylen-Flasche in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden.
6.2.2.7.4

angegebenen Reihenfolge erscheinen, ausgenommen davon sind die in Absatz 6.2.2.7.4 q)

und r) beschriebenen Kennzeichen, die direkt neben den Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung des Absatzes 6.2.2.7.7 erscheinen müssen.

Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.2.7.3 müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem

Prüfdruck f) unmittelbar der Betriebsdruck i), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss.

Die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.2.7.2 angegebenen Reihenfolge erscheinen.

Nachstehend ist ein Beispiel für die Kennzeichnung einer Flasche dargestellt:

m)
n) o) p)
25E DMF 765432H
i)
f) g) j) h) PW200 PH300BAR 62,1KG 50L 5,8MM
a)
b) c) d) e) ISO 9809-1 F IB 2000/12
6.2.2.7.4

p) mit

dem Buchstaben «H» gekennzeichnet sind EN ISO 11120:1999 + A1:2013 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Groß- flaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsvermögen (Wasser) zwischen 150 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 11120:2015 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Großflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 3000 Liter – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1964-3:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsvermö- gen von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter – Teil 3: Nahtlose Flaschen aus nichtrostendem Stahl mit einem Rm-Wert von weniger als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 12862:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen geschweißten Gasflaschen aus Aluminiumlegierung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1251-2:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter – Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prü- fung

Bem. Die Normen EN 1252- 1:1998 und EN 1626, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gelten auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG). 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 12257:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose umfangsgewickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 12807:2001 (ausgenommen Anlage A) Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN 12807:2008 Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 12807:2019 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1964-2:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter – Teil 2: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert von 1100 MPa und darüber 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 9809-2:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 2: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer als oder gleich 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 9809-4:2022 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem R m -Wertvon weniger als 1100 MPa

Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 13293:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus nahtlosem normalgeglühtem KohlenstoffMangan-Stahl mit einem Fassungsraum bis einschließlich 0,5 Liter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase und bis einschließlich 1 Liter für Kohlendioxid 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13322-1:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 1: Geschweißt, aus Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13322-1:2003 + A1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 1: Geschweißt, aus Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember EN 13322-1:2024 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl – Auslegung und Herstellung – Teil 1: Flaschen aus Kohlenstoffstahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13322-2:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweißt, aus nichtrostendem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13322-2:2003 + A1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweißt, aus nichtrostendem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 12245:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen

Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden,die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis zum 31. Dezember 31. Dezember 2019 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Großflaschen ohne Liner; 31. Dezember 2023 für Flüssiggas-Flaschen EN 12245:2009 + A1:2011 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen

Bem. 1. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Großflaschen ohne Liner verwendet werden. 2. Diese Norm darf nichtfür Gase verwendet werden, die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 31. Dezember 2019 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Großflaschen ohne Liner; 31. Dezember 2023 für Flüssiggas-Flaschen EN 12245:2022 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen

Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden,die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 12205:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN ISO 11118:2015 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN ISO 11118:2015 + A1:2020 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13110:2002 Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 13110:2012 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN 13110:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 14427:2004 Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion

Bem. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2007 EN 14427:2004 + A1:2005 Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion

Bem. 1. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind.

2.In den Absätzen
6.2.2.7.4

Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:

m)
Identifikation des Flaschengewindes (z. B. 25E). Dieses Kennzeichen ist für verschlossene Kryo-Behälter nicht erforderlich;

Bem. Informationen zu Kennzeichen, die für die Identifikation von Flaschengewinden verwendet werden können, sind in der Norm ISO/TR 11364 «Gasflaschen – Zusammenstellung von nationalen

undinternationalenVentilschaft-/GasflaschenhalsgewindenundderenIdentifizierungs-und

Kennzeichnungssystem» enthalten.

n)
das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit
dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen VerkehrverwendeteUnterscheidungszeichen

2)

,voranzustellen.DasKennzeichendesLandesunddas

Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;

Bem. Wenn der Hersteller der Acetylen-Flasche und der Hersteller des Flaschenkörpers unterschiedlich sind, ist nur das Kennzeichen des Herstellers der vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich.

o)
die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
p)
bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die Beförderung von Gasen mit einem Risiko der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe «H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe Norm ISO 11114-1:2020);
q)
bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben «FINAL», gefolgt von der Auslegungslebensdauer durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»), des Monats (zwei Ziffern);
r)
bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer
vonmehrals15 JahrenundfürFlaschenundGroßflaschenausVerbundwerkstoffenmiteinerunbegrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben «SERVICE», gefolgt von dem 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum (erstmalige Prüfung) liegenden Datum durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»), des Monats (zwei Ziffern).

Bem. Sobald das ursprüngliche Baumuster die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms gemäß Absatz 6.2.2.1.1 Bem. 2 oder 6.2.2.1.2 Bem. 2 erfüllt hat, ist dieses Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer für die weitere Produktion nicht mehr erforderlich. An Flaschen und Großflaschen eines Baumusters, welches die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms erfüllt hat, muss das Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer unkenntlich gemacht werden.

6.2.2.7.5

Die oben aufgeführten Kennzeichen müssen in drei Gruppen angeordnet werden:

DieHerstellungskennzeichenmüssendieobersteGruppebildenundnacheinanderinderinAbsatz
6.2.2.7.6

Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in

BereichenmitniedrigenSpannungenangebrachtundihre GrößeundTiefe führennichtzuschädlichen
Spannungskonzentrationen.BeiverschlossenenKryo-BehälterndürfensolcheKennzeichenaufeinergetrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.
6.2.2.7.7

b) festgelegte Kennzeichen durch das Kennzeichen des betriebseigenen Prüfdienstes ergänzt wer-

den.

6.2.2.7.7

Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes wiederbefüllbare Druckgefäß, das die Vorschrif-

ten für die wiederkehrende Prüfung des Unterabschnitts 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten:

a)
den (die) Buchstaben des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen
VerkehrverwendeteUnterscheidungszeichen

3)

.DiesesKennzeichenistnichterforderlich,wenndie

Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;

b)
das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle;
c)
das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden. Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.
6.2.2.7.7

b) festgelegte Kennzeichen durch das Kennzeichen des betriebseigenen Prüfdienstes ergänzt wer-

den.

6.2.2.7.8

Die Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.7 dürfen auf einem metallenen Ring eingraviert sein, der beim Ein-

bau des Ventils an der Flasche oder am Druckfass befestigt wird und der nur durch Demontage des Ventils von der Flasche oder vom Druckfass entfernt werden kann.

6.2.2.7.9

(gestrichen)

6.2.2.8

Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen

6.2.2.8

Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen

6.2.2.8.1

Nicht wiederbefüllbare UN-Flaschen sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifi-

schen Kennzeichen für Gase und Flaschen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf der Flasche dauerhaft angebracht sein (z. B. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen, wenn sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals

des Flaschenkörpers oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil der Flasche (z.B. angeschweißter
Kragen) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols und der Beschriftung «NICHT WIEDERBEFÜLLEN»beträgtdieMindestgrößederKennzeichen5 mmfürFlaschenmiteinemDurchmesservon

mindestens 140 mm und 2,5 mm für Flaschen mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Flaschen mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Flaschen mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße für die Beschriftung «NICHT WIEDERBEFÜLLEN» beträgt 5 mm.

6.2.2.8.2

Die in den Absätzen 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von g), h) und m) sind

anzubringen.DieSeriennummero)darfdurchdieChargennummerersetztwerden.ZusätzlichistdieBeschriftung «NICHT WIEDERBEFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.
6.2.2.8.3

Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.5.

Bem. Wegen der Größe von nicht wiederbefüllbaren Flaschen dürfen diese Kennzeichen durch einen Zettel ersetzt werden.

6.2.2.8.4

Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit

Ausnahme der Seitenwand angebracht und ihre Größe und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.

6.2.2.9

Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen

6.2.2.9

Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen

6.2.2.9.1

UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind deutlich und lesbar mit den nachstehenden Kennzeichen zu verse-

hen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Metallhydrid-Speichersystem dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des

Metallhydrid-SpeichersystemsoderaufeinemdauerhaftangebrachtenBestandteildesMetallhydrid-Speichersystems erscheinen. Mit Ausnahme des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt die
Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 2,5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessungüberalleswenigerals140 mmbeträgt.DieMindestgrößedesSymbolsderVereintenNationenfür
Verpackungen beträgt 10 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens140 mmbeträgt,und5 mmfürMetallhydrid-Speichersysteme,derengeringsteAbmessungüber

alles weniger als 140 mm beträgt. 3) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6.2.2.9.2

Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder
6.2.2.9.3

Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in

BereichenmitniedrigenSpannungenangebrachtundihreGrößeundTiefeführennichtzuschädlichen
Spannungskonzentrationen.SolcheKennzeichendürfennichtinWiderspruchzudenvorgeschriebenen

Kennzeichen stehen.

6.2.2.9.4

Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes Metallhydrid-Speichersystem, das die Vor-

schriften für die wiederkehrende Prüfung des Unterabschnitts 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten:

a)
den (die) Buchstaben des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen
VerkehrverwendeteUnterscheidungszeichen

4)

.DiesesKennzeichenistnichterforderlich,wenndiese

Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;

b)
das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle;
c)
das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden. Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen. 4) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
6.2.3

Vorschriften für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind

6.2.3

Vorschriften für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind

6.2.3.1

Auslegung und Bau

6.2.3.1

Auslegung und Bau

6.2.3.1.1

Druckgefäße und ihre Verschlüsse, die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 6.2.2 ausgelegt, gebaut,

geprüft und zugelassen sind, müssen nach den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 mit den Ergänzungen oder Änderungen dieses Abschnitts und des Abschnitts 6.2.4 oder 6.2.5 ausgelegt, gebaut, geprüft und zugelassen sein.

6.2.3.1.2

Die Wanddicke ist in allen möglichen Fällen durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer

experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Andernfalls darf die Wanddicke auch auf experimentellem Wege bestimmt werden. Bei der Auslegung der Druckgefäße oder der Druckgefäßkörper, einschließlich aller dauerhaft angebrachter

Einrichtungen(z. B.Halsring,Fußring),sindgeeigneteBerechnungenanzustellen,umdieSicherheitder

Druckgefäße zu gewährleisten. Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muss berechnet werden, insbesondere unter Beachtung:

der Berechnungsdrücke, die nicht niedriger als der Prüfdruck sein dürfen,
der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten,
der Höchstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich,
der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren.
6.2.3.1.3

Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verwendet werden, für die ein aus-

reichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 °C gewährleistet werden kann.

6.2.3.1.4

Bei verschlossenen Kryo-Behältern muss die gemäß Absatz 6.2.1.1.8.1 nachzuweisende Kerbschlagzähig-

keit nach den Verfahren des Unterabschnitts 6.8.5.3 geprüft werden.

6.2.3.1.5

Acetylen-Flaschen dürfen nicht mit Schmelzsicherungen oder anderen Druckentlastungseinrichtungen aus-

gerüstet sein.

6.2.3.10

Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren Flaschen

6.2.3.10

Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen

6.2.3.10.1

Die Kennzeichnung muss mit der Ausnahme, dass das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegte Verpackungssym-

bol der Vereinten Nationen nicht angebracht werden darf, dem Unterabschnitt 6.2.2.8 entsprechen.

6.2.3.11

Bergungsdruckgefäße

6.2.3.11

Bergungsdruckgefäße

6.2.3.11.1

Um eine sichere Handhabung und Entsorgung der in dem Bergungsdruckgefäß beförderten Druckgefäße zu

ermöglichen,darfdieAuslegungAusrüstungenumfassen,diesonstnichtfürFlaschenoderDruckfässer

verwendet werden, wie flache Gefäßböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im zylindrischen Teil.

6.2.3.11.2

Anweisungen für die sichere Handhabung und Verwendung des Bergungsdruckgefäßes müssen in der Do-

kumentation des Antrags an die zuständige Behörde des Zulassungslandes klar angegeben und Bestandteil der Zulassungsbescheinigung sein. In der Zulassungsbescheinigung müssen die zur Beförderung in einem Bergungsdruckgefäß zugelassenen Druckgefäße angegeben sein. Darüber hinaus muss ein Verzeichnis der Werkstoffe aller Teile, die mit den gefährlichen Gütern in Kontakt kommen können, eingeschlossen sein.

6.2.3.11.3

Der Hersteller muss dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheini-

gung zur Verfügung stellen.

6.2.3.11.4

Die Kennzeichnung von Bergungsdruckgefäßen gemäß Abschnitt 6.2.3 muss von der zuständigen Behörde

desZulassungslandesunterBerücksichtigungderjeweilsanwendbarengeeignetenKennzeichnungsvorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.9 festgelegt werden. Die Kennzeichen müssen den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum und den Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes umfassen.
6.2.3.2

(bleibt offen)

6.2.3.2

(bleibt offen)

6.2.3.3

Bedienungsausrüstung

6.2.3.3

Bedienungsausrüstung

6.2.3.3.1

Die Bedienungsausrüstung muss den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.3 entsprechen.

6.2.3.3.2

Druckfässer dürfen mit Öffnungen für das Befüllen und Entleeren sowie mit weiteren Öffnungen für Füll-

standsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen ausgestattet sein. Die Anzahl der Öffnungen ist gering zu halten, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Druckfässer dürfen auch mit einer Prüföffnung versehen sein, die mit einem wirksamen Verschluss verschlossen sein muss.

6.2.3.3.3

Wenn die Flaschen mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf diese

nicht mit der Schutzkappe verbunden sein.

6.2.3.3.4

Rollbare Druckfässer müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden beim

Rollen vermeidet (z. B. auf die Außenseite des Druckgefäßes aufgesprühter korrosionsfester Metallbelag).

6.2.3.3.5

Flaschenbündel müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung ver-

sehen sein.

6.2.3.3.6

Wenn Füllstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen angebracht sind, sind diese in glei-

cher Weise zu schützen, wie dies für Ventile in Unterabschnitt 4.1.6.8 vorgeschrieben ist.

6.2.3.4

Erstmalige Prüfung

6.2.3.4

Erstmalige Prüfung

6.2.3.4.1

Neue Druckgefäße sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.5 während und

nach der Herstellung Prüfungen zu unterziehen.

6.2.3.4.2

Besondere Vorschriften für Druckgefäßkörper aus Aluminiumlegierungen

a)
Außer der in Absatz 6.2.1.5.1 vorgeschriebenen erstmaligen Prüfung muss noch die Prüfung der Anfälligkeit der Innenwand des Druckgefäßkörpers auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern
eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium-oder manganhaltige Aluminiumlegierung

verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.

b)
Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen
LegierungdurchdiezuständigeBehördeunddanachalsFabrikationsprüfungfürjedenneuenGuss

durchzuführen.

c)
Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer
neuenLegierungundeinesFabrikationsprozessesdurchdiezuständigeBehördedurchzuführen.Im

Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsprozess ist die Prü- fung zu wiederholen.

6.2.3.5

Wiederkehrende Prüfung

6.2.3.5

Wiederkehrende Prüfung

6.2.3.5.1

Die wiederkehrende Prüfung muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6

erfolgen.

Bem. 1. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Landes, das die Baumusterzulassung ausgestellt

hat,darfdieFlüssigkeitsdruckprüfungfürgeschweißte Flaschenkörper ausStahlfürGaseder

UN-Nummer 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., mit einem Fassungsraum von weniger als 6,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

2.FürnahtloseFlaschen- undGroßflaschenkörperausStahldarfdiePrüfungdesAbsatzes
6.2.3.5.2

Verschlossene Kryo-Behälter müssen innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203

(8) b) festgelegten Fristen wie folgt wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden:

a)
Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Druckbehälters und Überprüfung der Bedienungsausrüstung und äußeren Kennzeichen;
b)
Dichtheitsprüfung.
6.2.3.5.3

Allgemeine Vorschriften für den Ersatz bestimmter in Absatz 6.2.3.5.1 vorgeschriebener Prüfung(en)

der wiederkehrenden Prüfung

6.2.3.5.3.1

Dieser Absatz gilt nur für Druckgefäßarten, die in Übereinstimmung mit in Unterabschnitt 6.2.4.1 in Bezug

genommenen Normen oder in Übereinstimmung mit einem technischen Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.5 ausgelegt und hergestellt wurden und bei denen die inhärenten Eigenschaften der Auslegung eine Durchführung oder eine Interpretation der Ergebnisse der in Absatz 6.2.1.6.1 b) oder d) vorgeschriebenen Prüfungen der wiederkehrenden Prüfung verhindern. Für derartige Druckgefäße muss (müssen) diese Prüfung(en) durch eine oder mehrere alternative Methoden

inBezugaufdieEigenschaftenderjeweiligenAuslegung,dieinAbsatz6.2.3.5.4festgelegtundineiner

Sondervorschrift des Kapitels 3.3 oder in einer in Unterabschnitt 6.2.4.2 in Bezug genommenen Norm genau beschrieben werden, ersetzt werden. Die alternativen Methoden müssen festlegen, welche Prüfungen gemäß Absatz 6.2.1.6.1 b) und d) ersetzt werden. Die alternative(n) Methode(n) muss (müssen) zusammen mit den verbleibenden Prüfungen gemäß Absatz

6.2.3.5.3.2

Zerstörungsfreie Prüfung als alternative Methode

Die in Absatz 6.2.3.5.3.1 bestimmte(n) Prüfung(en) muss (müssen) durch eine (oder mehrere) zerstörungsfreie Prüfmethode(n) ergänzt oder ersetzt werden, die an jedem einzelnen Druckgefäß durchgeführt werden muss (müssen).

6.2.3.5.3.3

Zerstörende Prüfung als alternative Methode

Wenn keine zerstörungsfreie Prüfmethode zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führt, muss (müssen)

dieinAbsatz6.2.3.5.3.1bestimmte(n)Prüfung(en)mitAusnahmederinAbsatz6.2.1.6.1b)aufgeführten

Prüfung der inneren Beschaffenheit durch eine (oder mehrere) zerstörende Prüfmethode(n) in Verbindung mit einer statistischen Auswertung ergänzt oder ersetzt werden. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Elementen muss die detaillierte Methode für die zerstörende Prüfung folgende Elemente dokumentieren:

eine Beschreibung der entsprechenden Grundgesamtheit der Druckgefäße;
ein Verfahren für die Stichprobenentnahme der einzelnen zu prüfenden Druckgefäße;
ein Verfahren für die statistische Auswertung der Prüfergebnisse, einschließlich der Zurückweisungskriterien;
eine Spezifizierung der Häufigkeit zerstörender Stichprobenprüfungen;
eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien zwar erfüllt werden,

aber eine sicherheitsrelevante Verschlechterung der Werkstoffeigenschaften beobachtet wird, die für die Festlegung des Endes der Betriebsdauer verwendet werden müssen;

eine statistische Bewertung des durch die alternative Methode erzielten Sicherheitsniveaus.
6.2.3.5.4

Umformte Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 unterliegen, müssen wiederkehrenden Prüfungen in Über-

einstimmung mit Kapitel 3.3 Sondervorschrift 674 unterzogen werden.

6.2.3.6

Zulassung von Druckgefäßen

6.2.3.6

Zulassung von Druckgefäßen

6.2.3.6.1

Die Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung in Abschnitt 1.8.7 sind durch

die entsprechende Stelle gemäß nachstehender Tabelle durchzuführen. Verfahren entsprechende Stelle Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 1.8.7.2)

a)
Xa
ÜberwachungderHerstellung(Unterabschnitt1.8.7.3)understmalige

Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) Xa oder IS wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.6) Xa oder Xb oder IS

a)
Die Baumusterzulassungsbescheinigung muss von der Prüfstelle ausgestellt werden, welche die Baumusterprüfung durchgeführt hat. Jedes in der Tabelle festgelegte Verfahren muss von einer einzigen entsprechenden, in der Tabelle angegebenen Stelle durchgeführt werden. Für getrennte Konformitätsbewertungen (z. B. Flaschenkörper und Verschluss) siehe Absatz 6.2.1.4.4. Bei nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen dürfen getrennte Baumusterzulassungsbescheinigungen für den Flaschenkörper oder den Verschluss nicht ausgestellt werden.
XabedeutetdiezuständigeBehördeoderdiegemäßderNormEN ISO/IEC 17020:2012(ausgenommen

Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Xb bedeutet eine gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3, die ausschließlich für den Eigentümer oder den für die Druckgefäße verantwortlichen Pflichtenträger arbeitet. IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Herstellers oder eines Unternehmens mit einer Prüfeinrichtung unter der Überwachung einer gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein.

WennfürdieerstmaligePrüfungeinbetriebseigenerPrüfdiensteingesetztwurde,mussdasinAbsatz
6.2.3.6.2

Ist das Zulassungsland kein RID-Vertragsstaat oder keine Vertragspartei des ADR, muss die in Absatz

6.2.3.7

Anforderungen an Hersteller

6.2.3.7

Anforderungen an Hersteller

6.2.3.7.1

Die entsprechenden Vorschriften des Abschnitts 1.8.7 müssen erfüllt werden.

6.2.3.8

Anforderungen an Prüfstellen

Die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 müssen erfüllt werden.

6.2.3.8

Anforderungen an Prüfstellen

6.2.3.9

Kennzeichnung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen

6.2.3.9

Kennzeichnung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen

6.2.3.9.1

Die Kennzeichnung muss dem Unterabschnitt 6.2.2.7 mit folgenden Abweichungen entsprechen.

6.2.3.9.2

Das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht

werden, und die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.4 q) und r) dürfen nicht angewendet werden.

6.2.3.9.3

Die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.3 j) werden wie folgt ersetzt:

j)
Der Fassungsraum des Druckgefäßes in Liter, dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Bei Druckgefä- ßen für verflüssigte Gase muss der Fassungsraum in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden. Die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.4 n) werden wie folgt ersetzt:
n)
das Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes,
angegebendurchdasfürKraftfahrzeugeiminternationalenVerkehrverwendeteUnterscheidungszeichen

5) , voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen.

6.2.3.9.4

Die in den Absätzen 6.2.2.7.3 g) und h) und 6.2.2.7.4 m) festgelegten Kennzeichen sind für Druckgefäße mit

UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. nicht erforderlich.

6.2.3.9.5

Bei der Kennzeichnung mit dem Datum gemäß Absatz 6.2.2.7.7 c) muss für Gase, bei denen die Frist zwi-

schendenwiederkehrendenPrüfungen10Jahreodermehrbeträgt(sieheUnterabschnitt4.1.4.1Verpackungsanweisungen P 200 und P 203), der Monat nicht angegeben werden.
6.2.3.9.6

gekennzeichnet sein.

6.2.3.9.6

Die Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.7 dürfen auf einem Ring aus einem geeignetem Werkstoff eingraviert

sein, der durch den Einbau des Ventils an der Flasche oder am Druckfass befestigt wird und der nur durch Demontage des Ventils von der Flasche oder dem Druckfass entfernt werden kann. 5) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6.2.3.9.7

Kennzeichnung von Flaschenbündeln

6.2.3.9.7.1

Die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6.2.3.9.1 bis

6.2.3.9.7.2

Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln muss mit der Ausnahme, dass das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festge-

legte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen nicht angebracht werden darf, den Absätzen 6.2.2.10.2 und 6.2.2.10.3 entsprechen.

6.2.3.9.7.3

Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes Flaschenbündel, das die Vorschriften für die

wiederkehrendePrüfungdesUnterabschnitts6.2.4.2erfüllt,mitKennzeichenversehensein,diefolgende

Angaben enthalten:

a)
den (die) Buchstaben des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen
VerkehrverwendeteUnterscheidungszeichen

5)

.DiesesKennzeichenistnichterforderlich,wenndie

Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;

b)
das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle;
c)
das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden. Die oben angegebenen Kennzeichen müssen entweder auf dem in Absatz 6.2.2.10.2 festgelegten oder auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten getrennten Schild in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.
6.2.3.9.8

Kennzeichnung von Verschlüssen für wiederbefüllbare Druckgefäße

6.2.3.9.8.1

Die Kennzeichnung muss dem Unterabschnitt 6.2.2.11 entsprechen.

6.2.4

Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute

und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind 6.2-3 1

6.2.4

Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und

geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind

Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des RID einhalten.

6.2.4.1

Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung

6.2.4.1

Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Abschnitt 6.2.5 aufgeführt.

BaumusterzulassungenmüsseninÜbereinstimmungmitAbschnitt1.8.7ausgestelltwerden.FürdieAusstellungeinerBaumusterzulassungsbescheinigungmussausdernachstehendenTabelleeineNorm,die

gemäß der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden. Wenn mehrere Normen angewendet werden können, ist nur eine dieser Normen auszuwählen. In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.2 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.2.2 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist.

DerAnwendungsbereichjederNormistinderAnwendungsbestimmungderNormdefiniert,soferninder

nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.

Bem. Sofern in diesen Normen die Begriffe «Flasche», «Großflasche» und «Druckfass» verwendet werden,

sinddiesesozuverstehen,dasssieaußerimFallvonnichtwiederbefüllbarenFlaschendieVerschlüsse ausschließen.

Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) für die Auslegung und den Bau von Druckgefäßen und Druckgefäßkörpern Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/525/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.

Bem. Ungeachtet der Außerkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/526/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.

Bem. Ungeachtet der Außerkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.

Bem. Ungeachtet der Außerkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 1442:1998 + AC:1999 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2007 31. Dezember EN 1442:1998 + A2:2005 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember EN 1442:2006 + A1:2008 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 1442:2017 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1800:1998 + AC:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen und Definitionen 6.2.1.1.9 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember EN 1800:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundanforderungen, Definitionen und Typprü- fung 6.2.1.1.9 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 3807:2013 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundlegende Anforderungen und Baumusterprüfung

Bem. Es dürfen keine Schmelzsicherungen angebracht sein.

6.2.1.1.9

bis auf

Weiteres EN 1964-1:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter – Teil 1: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert weniger als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 1975:1999 (ausgenommen Anlage G) Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2005 EN 1975:1999 + A1:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 7866:2012 + AC:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 7866:2012 + A1:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 11120:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Groß- flaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2015 31. Dezember 2015 für Groß- flaschen, die gemäß Absatz

6.2.4.2

Wiederkehrende Prüfung

Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (3)angegeben

für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen angewendet werden, um die Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.5 zu erfüllen. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich. Wenn ein Druckgefäß in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.5 gebaut wird, muss das gegebenenfalls in der Baumusterzulassung festgelegte Verfahren angewendet werden. Die Normen müssen in ihrer Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen anzuwenden.

DerAnwendungsbereichjederNormistinderAnwendungsbestimmungderNormdefiniert,soferninder

nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist. Referenz Titel des Dokuments anwendbar (1) (2) (3) EN 1251-3:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter – Teil 3: Betriebsanforderungen bis zum 31. Dezember EN ISO 21029-2:2015 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1 000 Liter – Teil 2: Betriebsanforderungen

Bem. Ungeachtet der Bestimmung 14 dieser Norm müssen Druckentlastungsventile mindestens alle 5 Jahre wiederkehrend geprüft werden. ab dem 1. Januar 2025verpflichtend EN ISO 18119:2018 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

Bem. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Großflaschen, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden. bis zum 31. Dezember EN ISO 18119:2018 + A1:2021 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

Bem. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Großflaschen, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden. ab dem 1. Januar 2025verpflichtend EN ISO 10462:2013 + A1:2019 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartung – Änderung 1 bis auf Weiteres EN ISO 10460:2018 Gasflaschen – Geschweißte Gasflaschen aus Aluminiumlegierung, Kohlenstoffstahl und Edelstahl – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres EN ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis zum 31. Dezember 2026 EN ISO 11623:2023 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres EN ISO 22434:2011 Ortsbewegliche Gasflaschen – Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 22434:2022 Ortsbewegliche Gasflaschen – Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 14876:2007 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von geschweißten Fässern aus Stahl bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 23088:2020 Gasflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung von geschweißten Druckfässern aus Stahl – Fassungsräume bis zu 1 000 l ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 14912:2015 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen bis zum 31. Dezember 2024 EN 14912:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 1440:2016 + A1:2018 + A2:2020 (ausgenommen Anlage

C)
Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweißte und hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres EN 16728:2016 + A1:2018 + A2:2020 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweißte und hartgelötete Stahlflaschen – Wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres EN 15888:2014 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 20475:2020 Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend
6.2.4.2

Wiederkehrende Prüfung

6.2.5

Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, ge-

baute und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind 6.2-4 5

6.2.5

Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute

und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind

UmdemwissenschaftlichenundtechnischenFortschrittRechnungzutragen,oderinFällen,indenenin

Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. In der Baumusterzulassung muss die ausstellende Stelle das Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen festlegen, wenn die in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Normen nicht anwendbar sind oder nicht angewendet werden dürfen. Sobald eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des RID endet, darf angewendet werden. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. Das Verzeichnis sollte folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des RID angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen. Die Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 und 6.2.3 sowie die folgenden Vorschriften müssen jedoch erfüllt sein.

Bem. In diesem Abschnitt gelten Verweise auf technische Normen in Abschnitt 6.2.1 als Verweise auf technische Regelwerke.

6.2.5.1

Werkstoffe

6.2.5.1

Werkstoffe

Die nachfolgenden Vorschriften enthalten Beispiele von Werkstoffen, die verwendet werden dürfen, um den Anforderungen an die Werkstoffe gemäß Unterabschnitt 6.2.1.2 zu genügen:

a)
Kohlenstoffstahl für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind;
b)
legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z. B. Monel) für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind;
c)
Kupfer für
(i)
Gase der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Fülldruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;
(ii)
Gase des Klassifizierungscodes 2 A und außerdem für UN 1033 Dimethylether, UN 1037 Ethylchlorid, UN 1063 Methylchlorid, UN 1079 Schwefeldioxid, UN 1085 Vinylbromid, UN 1086 Vinylchlorid und UN 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid;
(iii)
Gase der Klassifizierungscodes 3 A, 3 O und 3 F;
d)
Aluminiumlegierung: siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) besondere Vorschrift a;
e)
Verbundwerkstoff für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase;
f)
Kunststoff für tiefgekühlt verflüssigte Gase und
g)
Glas für tiefgekühlt verflüssigte Gase des Klassifizierungscodes 3 A, ausgenommen UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, oder Gemische mit Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, sowie für Gase des Klassifizierungscodes 3 O.
6.2.5.2

Bedienungsausrüstung

(bleibt offen)

6.2.5.2

Bedienungsausrüstung

6.2.5.3

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall

Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Druckgefäßkörpers darf beim Prüfdruck 77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 ‰ (d. h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Messmarken des Probestabes erreicht wurde.

Bem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5-fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel l = 5,65 F berechnet, wobei F gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

DieDruckgefäßemüssen ausgeeignetenWerkstoffenhergestelltsein,diebeiTemperaturenzwischen

-20 °C und +50 °C unempfindlich gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion sind. Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.

6.2.5.3

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall

6.2.5.4

Zusätzliche Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüs-

sigte, gelöste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druckgaspackungen und Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) 6.2-4 6

6.2.5.4

Zusätzliche Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüssigte, ge-

löste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druckgaspackungen und Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen)

6.2.5.4.1

Die Werkstoffe der Druckgefäßkörper aus Aluminiumlegierungen müssen folgenden Anforderungen genü-

gen: A B C D Zugfestigkeit Rm in MPa (= N/mm ) 49–186 196–372 196–372 343–490 Streckgrenze Re in MPa (= N/mm ) (bleibende Dehnung λ = 0,2 %) 10–167 59–314 137–334 206–412 bleibende Dehnung nach Bruch (l = 5d) in % 12–40 12–30 12–30 11–16 Faltbiegeprobe (Durchmesser des Biegestempels) d = n x e, e = Probedicke n = 5 (Rm ≤ 98) n = 6 (Rm > 98) n = 6 (Rm ≤ 325)n = 7 (Rm > 325)n = 6 (Rm ≤ 325)n = 7 (Rm > 325)n = 7 (Rm ≤ 392)n = 8 (Rm > 392) Aluminium Association Seriennummer

a)
1000 5000 6000 2000
a)
Siehe «AluminiumStandardsandData»,5.Ausgabe,Januar1976,veröffentlichtdurchAluminium

Association, 750, 3 rd Avenue, New York. Die tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch

vonderendgültigenVerarbeitungdesDruckgefäßkörpers ab;dieWanddickeistunabhängigvonderverwendeten Legierung nach einer der folgenden Formeln zu berechnen:

e = MPa MPa P 30,1 Rex2 DxP + oder e = bar bar P 30,1 Rex20 DxP + , wobei

e =Mindestwanddicke des Druckgefäßes in mm

P MPa

=Prüfdruck in MPa

P bar

=Prüfdruck in bar
D =nomineller äußerer Durchmesser des Druckgefäßes in mm

Re

=garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in MPa (N/mm

) bedeuten. Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf unabhängig von der verwendeten Legierung nicht größer sein als das 0,85-fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm).

Bem. 1. Die vorstehenden Eigenschaften stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden Druckgefäßwerkstoffen:

Spalte A:Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein;
Spalte B:Aluminium-und Magnesiumlegierungen;
Spalte C:Aluminium-,Silicium-und Magnesiumlegierungen; z. B.ISO/R209-Al-Si-Mg(Aluminium Association 6351);
Spalte D:Aluminium-, Kupfer-und Magnesiumlegierungen.
2.Die bleibende Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt,

wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5-fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit rechteckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel F65,5l=berechnet, wobei F gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

3.a)DieFaltbiegeprobe(sieheAbbildung)istanProben,diealsRingmiteinerBreitevon3e,

jedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile geteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden.

b)
Die Faltbiegeprobe ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstützen, die durch eine Entfernung von (d + 3e) voneinander getrennt sind, durchzuführen. Während der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser des Biegestempels.
c)
Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis die Innenflä- chen am Biegestempel anliegen.
d)
Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempels und der Dicke der Probe muss den Werten in der Tabelle entsprechen. Abbildung der Faltbiegeprobe
6.2.5.4.2

Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist zulässig, vorausgesetzt, durch ein zusätzliches, von der zustän-

digen Behörde des Herstellungslandes zugelassenes Prüfverfahren wird nachgewiesen, dass die Druckgefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Druckgefäße, die nach den Werten der Tabelle in Absatz 6.2.5.4.1 gefertigt sind (siehe auch Norm EN ISO 7866:2012 + A1:2020).

6.2.5.4.3

Die Mindestwanddicke der Druckgefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen:

bei einem Druckgefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm,
bei einem Druckgefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm,
bei einem Druckgefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.
6.2.5.4.4

Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicher-

heit gewährleisten wie der Druckgefäßkörper.

6.2.5.5

Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen

6.2.5.5

Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen müssen so gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt:

1,67 bei ringverstärkten Druckgefäßen
2,00 bei vollständig umwickelten Druckgefäßen.
6.2.5.6

Verschlossene Kryo-Behälter

Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschriften:

6.2.5.6

Verschlossene Kryo-Behälter

6.2.5.6.1

Werden nicht metallene Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten Betriebstemperatur des

Druckgefäßes und dessen Ausrüstungsteile unempfindlich gegen Sprödbruch sein.

6.2.5.6.2

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer niedrigsten Betriebstem-

peratur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung jeder einzelnen Einrichtung oder durch eine Prüfung eines Einrichtungsmusters derselben Bauart festzustellen und zu prüfen.

6.2.5.6.3

Die Öffnungen und die Druckentlastungseinrichtungen der Druckgefäße müssen so ausgelegt sein, dass sie

ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.

6.2.6

Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brenn-

stoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.6

Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und

Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas 6.2-4 8

6.2.6.1

Auslegung und Bau

6.2.6.1

Auslegung und Bau

6.2.6.1.1

Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Gefäße, klein,

mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Druckgaspackungen(UN-Nummer 1950) und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)(UN-Nummer2037)biszu

einem Fassungsraum von 100 ml für UN 1011 Butan. Andere Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) müssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.

6.2.6.1.2

Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von

höchstens 500 ml haben.

6.2.6.1.3

Jedes Baumuster von Gefäßen (Druckgaspackung oder Gaspatrone) muss vor der Inbetriebnahme einer

Flüssigkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.2.6.2 genügen.

6.2.6.1.4

Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der UN-Nummer 1950 und

die Entnahmeventile der Gaspatronen der UN-Nummer 2037 müssen einen dichten Verschluss der Gefäße

gewährleistenundsindgegenunbeabsichtigtesÖffnenzuschützen.DieEntnahmeventileundZerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.
6.2.6.1.5

Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 °C 1,2 MPa (12 bar) bei verflüssigten entzündbaren

Gasen, 1,32 MPa (13,2 bar) bei verflüssigten nicht entzündbaren Gasen und 1,5 MPa (15 bar) bei verdichteten oder gelösten nicht entzündbaren Gasen nicht überschreiten. Bei einem Gemisch aus mehreren Gasen gilt der strengere Grenzwert. Sie dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit flüssiger

Phase gefüllt sein. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen den Prüfdruck-und Befüllungsvorschriften

der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen. Darüber hinaus darf das Produkt aus Prüfdruck und dem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum nicht größer als 30 bar⋅Liter für verflüssigte Gase bzw. 54 bar⋅Liter für verdichtete Gase und der Prüfdruck für verflüssigte Gase nicht größer als 250 bar und für verdichtete Gase nicht größer als 450 bar sein.

6.2.6.2

Flüssigkeitsdruckprüfung

6.2.6.2

Flüssigkeitsdruckprüfung

6.2.6.2.1

Der anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muss das 1,5-fache des Innendrucks bei 50 °C, mindestens

aber 1 MPa (10 bar) betragen.

6.2.6.2.2

An mindestens fünf leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckprüfungen durchzuführen:

a)
bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen, und
b)
bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muss und das Gefäß erst beim 1,2-fachen Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.
6.2.6.3

Dichtheitsprüfung

Jede gefüllte Druckgaspackung, jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad gemäß Absatz 6.2.6.3.1 oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad gemäß Absatz 6.2.6.3.2 unterzogen werden.

6.2.6.3

Dichtheitsprüfung

6.2.6.3.1

Prüfung in einem Heißwasserbad

6.2.6.3.1.1

Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck min-

destens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung, der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen, Gaspatronen oder

Brennstoffzellen-KartuschenausKunststoffhergestelltsind,derbeidieserTemperaturweichwird,istdie
Temperatur des Wasserbadeszwischen20 °Cund30 °Ceinzustellen,wobeijedochaußerdemeinevon

2000 Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.6.3.1.2

An einer Druckgaspackung, Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche dürfen weder Undichtheiten noch

bleibende Verformungen auftreten, mit der Ausnahme, dass Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

6.2.6.3.2

Alternative Methoden

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.3.2.1 und des Absatzes 6.2.6.3.2.2 bzw. 6.2.6.3.2.3 werden erfüllt.

6.2.6.3.2.1

Qualitätssicherungssystem

Die Befüller von Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen und die Hersteller von

Bauteilen für Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen müssen über ein Qualitätssicherungssystemverfügen.DasQualitätssicherungssystemmussVerfahrenzurAnwendungbringen,

um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden. Das Qualitätssicherungssystem muss Folgendes umfassen:

a)
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
b)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
c)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
d)
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
e)
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
f)
ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen;
g)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und
h)
Verfahren, um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. Es sind eine erstmalige Nachprüfung (Audit) und wiederkehrende Nachprüfungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese Nachprüfungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen.
6.2.6.3.2.2

Druckgaspackungen

6.2.6.3.2.2.1

Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen

JedeleereDruckgaspackungmusseinemDruckausgesetztwerden,dermindestenssohochseinmuss,

wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der

Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim PrüfdruckAnzeicheneinerUndichtheitvonmindestens3,3× 10

-2 mbar·l·s -1

,vonVerformungenoderanderer

Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.

6.2.6.3.2.2.2

Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen

Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird. Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·l·s -1 festzustellen. Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse aufweisen, müssen aussortiert werden.

6.2.6.3.2.3

Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

6.2.6.3.2.3.1

Druckprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

Jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einem Prüfdruck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums des Gefäßes einnimmt) im gefüllten Gefäß erwartete höchste Druck. Dieser Prüfdruck muss dem für die Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche festgelegten Druck entsprechen und muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche betragen. Wenn eine Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 × 10 -2 mbar·l·s -1 , von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.

6.2.6.3.2.3.2

Dichtheitsprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

VordemBefüllenundAbdichtenmussderBefüllersicherstellen,dassdie(gegebenenfallsvorhandenen)

Verschlüsse und die dazugehörige Dichtungseinrichtung entsprechend verschlossen sind und das festgelegte Gas verwendet wird. Jede befüllte Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche muss auf korrekte Gasmasse und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·l·s -1 festzustellen. Alle Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, deren Gasmasse nicht mit den ausgewiesenen Massengrenzwerten übereinstimmt oder die Anzeichen einer Undichtheit oder einer Verformung aufweisen, müssen aussortiert werden.

6.2.6.3.3

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefäße, klein, nicht den Vor-

schriften der Unterabschnitte 6.2.6.3.1 und 6.2.6.3.2, wenn sie steril sein müssen, jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, vorausgesetzt:

a)
sie enthalten ein nicht entzündbares Gas und
(i)
sie enthalten entweder andere Stoffe, die Bestandteile pharmazeutischer Produkte für medizinische, veterinärmedizinische oder ähnliche Zwecke sind, oder
(ii)
sie enthalten andere Stoffe, die im Herstellungsverfahren für pharmazeutische Produkte verwendet werden, oder
(iii)
sie werden in medizinischen, veterinärmedizinischen oder ähnlichen Anwendungen eingesetzt;
b)
durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und für die Druckfestigkeit wird ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht, wie Heliumnachweis und Prü- fung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad, und
c)
sie werden für pharmazeutische Produkte gemäß den Absätzen a) (i) und (iii) unter der Ermächtigung
einerstaatlichenGesundheitsverwaltunghergestellt.SoferndiesvonderzuständigenBehördevorgeschrieben wird, müssen die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)6)

aufgestellten Grundsätze der «guten Herstellungspraxis» (GMP) eingehalten werden.

6.2.6.4

Verweis auf Normen

6.2.6.4

Verweis auf Normen

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

für UN 1950 Druckgaspackungen: Anhang der Richtlinie des Rates 75/324/EWG7)

in der geänderten und zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden Fassung

für UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., enthalten: EN 417:2012 Metallene Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit und ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfungen und Kennzeichnung
für UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die nicht giftige, nicht entzündbare verdichtete oder
verflüssigteGaseenthalten:EN 16509:2014 OrtsbeweglicheGasflaschenNichtwiederbefüllbare
kleine ortsbewegliche Flaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum bis einschließlich 120 ml für verdichteteoderverflüssigteGase(Kompaktflaschen)Auslegung,Bau,FüllungundPrüfung.Zusätzlichzu

den in dieser Norm vorgeschriebenen Kennzeichen muss die Gaspatrone mit «UN 2037/EN 16509» gekennzeichnet sein. 6) WHO-Veröffentlichung: «Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection» (Qualitätssicherung pharmazeutischer Produkte. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion). 7) Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 9. Juni 1975. Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)

Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen, die gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621 für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 verwendet werden.

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code