DG
DGpilot

RID 6.11

entspricht;

88 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

b)
«ISO 16111» (die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete technische Norm);
c)
der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 4) ;

Bem. Für Zwecke dieses Kennzeichens ist das Zulassungsland das Land der zuständigen Behörde,

welchedieerstmaligePrüfungdesjeweiligenSpeichersystemszumZeitpunktderHerstellung

zugelassen hat.

d)
das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
e)
das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»);
f)
der Prüfdruck des Gefäßes in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden;
g)
der nominale Füllungsdruck des Metallhydrid-Speichersystems in bar, dem die Buchstaben «RCP» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden;
h)
das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit
dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen VerkehrverwendeteUnterscheidungszeichen

4)

,voranzustellen.DasKennzeichendesLandesunddas

Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;

i)
die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
j)
bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung der Buchstabe «H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe Norm ISO 11114-1:2020), und
k)
bei Metallhydrid-Speichersystemen mit einer begrenzten Lebensdauer das Ablaufdatum, angegeben durch die Buchstaben «FINAL», gefolgt durch die Angabe des Jahres (vier Ziffern) und des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»).
Die in den Absätzen a) bis e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen müssen nacheinander in der angegebenenReihenfolgeerscheinen.DemPrüfdruck(Absatzf))mussdernominaleFüllungsdruck(Absatzg))

unmittelbar vorangestellt sein. Die in den Absätzen h) bis k) festgelegten Herstellungskennzeichen müssen in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.

6.11.1

(bleibt offen)

6.11.1

(bleibt offen)

6.11.2

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.11.2

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.11.2.1

Schüttgut-Container und ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt und

gebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung und Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten.

6.11.2.2

Sofern ein Entleerungsventil angebracht ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden kön-

nen, und das gesamte Entleerungssystem muss in geeigneter Weise vor Beschädigung geschützt werden.

VentilemitHebelverschlüssenmüssengegenunbeabsichtigtesÖffnengesichertwerdenkönnen,unddie

offene und geschlossene Stellung müssen leicht erkennbar sein.

6.11.2.3

Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen

InderfolgendenTabellesinddiefürdieBezeichnungderSchüttgut-Container-Typenzuverwendenden

Codes angegeben: Schüttgut-Container-Typ Code bedeckter Schüttgut-Container BK 1 geschlossener Schüttgut-Container BK 2 flexibler Schüttgut-Container BK 3

6.11.2.4

Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, kann von der zuständigen Behör-

dedieAnwendungalternativerVereinbarungen,diemindestenseinedenVorschriftendiesesKapitels

gleichwertige Sicherheit bieten, in Betracht gezogen werden.

6.11.3

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entspre-

chen und als Schüttgut-Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden

6.11.3

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entspre-

chen und als Schüttgut-Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden

6.11.3.1

Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.11.3.1.1

Die allgemeinen Vorschriften dieses Unterabschnitts für die Auslegung und den Bau gelten als erfüllt, wenn

der Schüttgut-Container den Anforderungen der NormISO 1496-4:1991 («ISO-Container der Serie 1; Anforderungen und Prüfung; Teil 4: Drucklose Schüttgut-Container») entspricht und staubdicht ist.
6.11.3.1.2

Container, die in Übereinstimmung mit der Norm ISO 1496-1:1990 («ISO-Container der Baureihe 1; Spezi-

fikationundPrüfung;Teil1:Universalfrachtcontainer»)ausgelegtundgeprüftsind,müssenmiteinerbetrieblichenAusrüstungausgestattetsein,dieeinschließlichihrerVerbindungzumContainersoausgelegt
ist,dassdieStirnseitenverstärktundderWiderstandgegenBeanspruchungeninLängsrichtungindem
Maßeerhöhtwird,wieesfürdieErfüllungderentsprechendenPrüfanforderungenderNormISO 1496-

4:1991 notwendig ist.

6.11.3.1.3

Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. Sofern für die Herstellung der Staubdichtheit eine Ausklei-

dungverwendetwird,mussdieseauseinemgeeignetenWerkstoffsein.DieFestigkeitdesverwendeten

Werkstoffs und die Bauart der Auskleidung müssen für den Fassungsraum des Containers und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sein. Verbindungen und Verschlüsse der Auskleidung müssen den Drü-

cken und Stößen standhalten, die unter normalen Handhabungs-und Beförderungsbedingungen auftreten
können.FürbelüfteteSchüttgut-ContainerdarfdieAuskleidungdieFunktionderLüftungseinrichtungen

nicht behindern.

6.11.3.1.4

Die betriebliche Ausrüstung von Schüttgut-Containern, die für eine Kippentleerung ausgelegt sind, muss in

der Lage sein, der Gesamtfüllmasse in Kipprichtung standzuhalten.

6.11.3.1.5

Bewegliche Dächer oder bewegliche Abschnitte von Seiten- oder Stirnwänden oder Dächern müssen mit

Verschlusseinrichtungen,dieeineSicherungseinrichtungumfassen,ausgerüstetsein,diesoausgelegt

sind, dass der geschlossene Zustand für einen am Boden stehenden Beobachter sichtbar ist.

6.11.3.2

Bedienungsausrüstung

6.11.3.2.1

Füll- und Entleerungseinrichtungen sind so zu bauen und anzuordnen, dass sie während der Beförderung

undHandhabunggegendasRisikodesAbreißensoderderBeschädigung geschütztsind.DieFüll-und

Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die geöffnete und geschlossene Stellung sowie die Schließrichtung müssen klar angegeben sein.

6.11.3.2.2

Dichtungen von Öffnungen müssen so angeordnet sein, dass Beschädigungen durch den Betrieb sowie

das Befüllen und Entleeren des Schüttgut-Containers vermieden werden.

6.11.3.2.3

Wenn eine Belüftung vorgeschrieben ist, müssen Schüttgut-Container mit Mitteln für den Luftaustausch

entwederdurchnatürlicheKonvektion(z. B.durchÖffnungen)oderdurchaktiveBauteile(z. B.Ventilatoren)ausgerüstetsein.DieBelüftungmusssoausgelegtsein,dassimContainerzukeinemZeitpunktein
Unterdruckentsteht.BelüftungsbauteilevonSchüttgut-ContainernfürdieBeförderungvonentzündbaren
StoffenodervonStoffen,dieentzündbareGaseoderDämpfeabgeben,müssensoausgelegtsein,dass

sie keine Zündquelle bilden.

6.11.3.3

Prüfung

6.11.3.3.1

Container, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Schüttgut-Container verwendet, unterhalten und

qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC geprüft und zugelassen werden.

6.11.3.3.2

Container, die als Schüttgut-Container verwendet und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit

dem CSC wiederkehrend geprüft werden.

6.11.3.4

Kennzeichnung

6.11.3.4.1

Container, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit

einem Sicherheitszulassungsschild («Safety Approval Plate») gekennzeichnet sein.

6.11.4

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern der Typen

BK 1 und BK 2, die keine Container gemäß CSC sind

6.1

1.5

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3

Teil 7Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
6.11.4

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern der Typen

BK 1 und BK 2, die keine Container gemäß CSC sind

Bem. Wenn Container nach den Vorschriften dieses Abschnitts für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung verwendet werden, ist im Beförderungspapier anzugeben:

«SCHÜTTGUT-CONTAINERBK(x)

1)

VONDERZUSTÄNDIGENBEHÖRDEVON...ZUGELASSEN» (siehe Absatz 5.4.1.1.17).
6.11.4.1

Die in diesem Abschnitt behandelten Schüttgut-Container schließen Mulden, Offshore-Schüttgut-Container,

SilosfürGüterinloserSchüttung,Wechselaufbauten(Wechselbehälter), trichterförmige Container,Rollcontainer und Ladeabteile von Wagen ein.

Bem. Diese Schüttgut-Container schließen auch Container nach den in Abschnitt 7.1.3 genannten, von der UIC veröffentlichten IRS 50591 («Wechselbehälter für den horizontalen Umschlag – Technische Bedingungen für den Einsatz im internationalen Verkehr»)2) und IRS 50592 («Intermodale Ladeeinheiten für Vertikalumschlag, außer Sattelanhänger, zur Beförderung auf Wagen – Mindestanforderungen»)3) ein, die nicht dem CSC entsprechen.

6.11.4.2

Diese Schüttgut-Container sind so auszulegen und zu bauen, dass sie genügend widerstandsfähig sind,

um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebenenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten.

6.11.4.3

(bleibt offen)

6.11.4.4

Diese Schüttgut-Container müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein; die Zulassung muss

den Code für die Typenbezeichnung des Schüttgut-Containers gemäß Unterabschnitt 6.11.2.3 und, sofern angemessen, die Vorschriften für die Prüfung enthalten.

6.11.4.5

Sofern die Verwendung einer Auskleidung notwendig ist, um die gefährlichen Güter zurückzuhalten, muss

diese den Vorschriften des Absatzes 6.11.3.1.3 entsprechen.1)

(x)
muss durch «1» bzw. «2» ersetzt werden. 2) Erste Fassung der ab 1. Juni 2020 geltenden IRS (International Railway Solution). 3) Dritte Fassung der ab 1. Dezember 2023 geltenden IRS (International Railway Solution).
6.11.5

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des

Typs BK 3

6.11.5.1

Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.11.5.1.1

Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein.

6.11.5.1.2

Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu ver-

hindern.

6.11.5.1.3

Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein.

6.11.5.1.4

Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:

a)
dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden;
b)
dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und
c)
dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter zulassen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.
6.11.5.2

Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen

6.11.5.2.1

Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie während der Beförderung und Hand-

habung gegen Beschädigung geschützt sind. Die Füll-und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden.
6.11.5.2.2

Die Schlaufen des flexiblen Schüttgut-Containers müssen, sofern sie angebracht sind, den Drücken und

dynamischenKräftenstandhalten,dieunternormalenHandhabungs-undBeförderungsbedingungenauftreten können.
6.11.5.2.3

Die Handhabungseinrichtungen müssen ausreichend widerstandsfähig sein, um einer wiederholten Ver-

wendung standzuhalten.

6.11.5.3

Prüfung

6.11.5.3.1

Die Bauart jedes flexiblen Schüttgut-Containers muss den in Abschnitt 6.11.5 vorgesehenen Prüfungen

nachdenvonderzuständigenBehörde,welchedieZuteilungdesKennzeichensbestätigt,festgelegten

Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden.

6.11.5.3.10

Stapeldruckprüfung

6.11.5.3.10.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von flexiblen Schüttgut-Containern als Bauartprüfung.

6.11.5.3.10.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.

6.11.5.3.10.3

Prüfverfahren

Der flexible Schüttgut-Container muss für eine Dauer von 24 Stunden einer auf die Oberseite des flexiblen

Schüttgut-ContainersaufgebrachtenLastausgesetztwerden,diedemVierfachenderAuslegungstragfä-

higkeit entspricht.

6.11.5.3.10.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Es darf kein Verlust von Füllgut während der Prüfung oder nach dem Entfernen der Last auftreten.

6.11.5.3.2

Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung des Baumusters, die zu einer Veränderung der Ausle-

gung, des Werkstoffs oder der Bauweise eines flexiblen Schüttgut-Containers führt, wiederholt werden.

6.11.5.3.3

Die Prüfungen müssen an versandfertigen flexiblen Schüttgut-Containern durchgeführt werden. Die flexib-

len Schüttgut-Container müssen bis zur höchsten Masse, für die sie verwendet werden dürfen, befüllt werden,wobeidasFüllgutgleichmäßigverteiltwerdenmuss.DieimflexiblenSchüttgut-ContainerzubeförderndenStoffedürfendurchandereStoffeersetztwerden,soferndadurchdiePrüfergebnissenichtverfälscht werden. Wird ein anderer Stoff verwendet, muss dieser die gleichen physikalischen Eigenschaften

(Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des flexiblen Schüttgut-Containers zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.

6.11.5.3.4

Flexible Schüttgut-Container müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend er-

achteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jeder hergestellte flexible Schüttgut-Container den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

6.11.5.3.5

Fallprüfung

6.11.5.3.5.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von flexiblen Schüttgut-Containern als Bauartprüfung.

6.11.5.3.5.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden.

6.11.5.3.5.3

Prüfverfahren

Der flexible Schüttgut-Container muss auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fallen gelassen werden. Die Aufprallplatte muss:

a)
fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
b)
eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
c)
ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht leicht beschädigt werden kann, und
d)
ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Oberfläche fällt. Nach dem Fall muss der flexible Schüttgut-Container zur Begutachtung wieder in aufrechte Lage verbracht werden.
6.11.5.3.5.4

Die Fallhöhe beträgt:

Verpackungsgruppe III:0,8 m.
6.11.5.3.5.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

a)
Es darf kein Füllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes beispielsweise aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus, nachdem der Container wieder in aufrechte Lage verbracht wurde.
b)
Es darf keine Beschädigung vorhanden sein, welche die Sicherheit des flexiblen Schüttgut-Containers für die Beförderung zur Verwertung oder Entsorgung beeinträchtigen kann.
6.11.5.3.6

Hebeprüfung von oben

6.11.5.3.6.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von flexiblen Schüttgut-Containern als Bauartprüfung.

6.11.5.3.6.2

Vorbereitung für die Prüfung

FlexibleSchüttgut-ContainersindmitdemSechsfachenderhöchstenNettomassezubefüllen,wobeidie

Last gleichmäßig zu verteilen ist.

6.11.5.3.6.3

Prüfverfahren

Flexible Schüttgut-Container müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie

sichfreiüberdemBodenbefinden,undfüreineDauervonfünfMinutenindieserStellunggehaltenwerden.
6.11.5.3.6.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

EsdürfenkeineBeschädigungdesflexiblenSchüttgut-ContainersoderseinerHebeeinrichtungen,durch

die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut auftreten.

6.11.5.3.7

Kippfallprüfung

6.11.5.3.7.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.

6.11.5.3.7.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

6.11.5.3.7.3

Prüfverfahren

Der flexible Schüttgut-Container muss so gekippt werden, dass er mit einer beliebigen Stelle seines Oberteils auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fällt; zu diesem Zweck muss der flexible Schüttgut-Container an der am weitesten von der Aufprallkante entfernten Seite angehoben werden. Die Aufprallplatte muss:

a)
fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
b)
eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
c)
ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht leicht beschädigt werden kann, und
d)
ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Oberfläche fällt.
6.11.5.3.7.4

Für alle flexiblen Schüttgut-Container ist folgende Kippfallhöhe festgelegt:

Verpackungsgruppe III:0,8 m.
6.11.5.3.7.5

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

EsdarfkeinFüllgutaustreten.EingeringfügigesAustretenausVerschlüssenoderNahtstellenbeimAufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer

Undichtheit.

6.11.5.3.8

Aufrichtprüfung

6.11.5.3.8.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.11.5.3.8.2

Vorbereitung für die Prüfung

DerflexibleSchüttgut-Containermussbismindestens95 %seinesFassungsraumsundbiszuseiner

höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

6.11.5.3.8.3

Prüfverfahren

Der auf der Seite liegende flexible Schüttgut-Container muss an höchstens der Hälfte der HebeeinrichtungenmiteinerGeschwindigkeitvon mindestens0,1 m/sangehobenwerden,biseraufrechtfreiüberdem

Boden hängt.

6.11.5.3.8.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

EsdarfkeineBeschädigungdesflexiblenSchüttgut-ContainersoderseinerHebeeinrichtungenauftreten,

durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird.

6.11.5.3.9

Weiterreißprüfung

6.11.5.3.9.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.

6.11.5.3.9.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

6.11.5.3.9.3

Prüfverfahren

BeidemaufdemBodenbefindlichenflexiblenSchüttgut-ContainermüssenaufeinerBreitseiteineiner
Längevon300 mmalleLagendesflexiblenSchüttgut-Containersvollständigdurchschnittenwerden.Der

Schnitt ist in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des flexiblen Schüttgut-Containers in halber Höhe zwischen dem Boden und dem oberen Füllgutspiegel vorzunehmen. Der flexible Schüttgut-Container ist dann

einergleichmäßigverteiltenüberlagertenLastauszusetzen,diedemZweifachenderhöchstzulässigen

Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünfzehn Minuten wirken. Ein flexibler Schüttgut-Container, der für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt ist, muss nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und fünfzehn Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

6.11.5.3.9.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.

6.11.5.4

Prüfbericht

6.11.5.4.1

Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern des

flexiblen Schüttgut-Containers zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller des flexiblen Schüttgut-Containers;

6. BeschreibungderBauartdesflexiblenSchüttgut-Containers(z. B.Abmessungen,Werkstoffe,Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s);

7. höchster Fassungsraum/höchstzulässige Bruttomasse; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Teilchengröße bei festen Stoffen; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

6.11.5.4.2

Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in Über-

einstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser PrüfberichtbeiAnwendungandererUmschließungsmethodenoderbeiVerwendungandererUmschließungsbestandteileungültigwerdenkann.EineAusfertigungdesPrüfberichtsistderzuständigenBehördezur

Verfügung zu stellen.

6.11.5.5

Kennzeichnung

6.11.5.5.1

Jeder flexible Schüttgut-Container, der für die Verwendung gemäß den Vorschriften des RID hergestellt

und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehensein.DieBuchstaben,ZiffernundSymbolemiteinerZeichenhöhevonmindestens

24 mm müssen folgende Angaben umfassen:

a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der
Bestätigungverwendetwerden,dasseineVerpackung,einflexiblerSchüttgut-Container,einortsbeweglicherTankodereinMEGCdenentsprechendenVorschriftendesKapitels6.1,6.2,6.3,6.5,6.6,
6.11.5.5.2

Beispiel für die Kennzeichnung

BK3/Z/11 09 RUS/NTT/MK-14-10 56000/14000. 4)

Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die

Be-und Entladung und die

Handhabung 7-1 Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften

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