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RID 6.10

Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeich-

25 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

nung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle

6.10.1

Allgemeines

6.10.1

Allgemeines

6.10.1.1

Begriffsbestimmungen

Bem. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht, gilt nicht als «Saug-DruckTank für Abfälle».

6.10.1.1.1

Als «geschützte Bereiche» gelten:

a)
der untere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60° beiderseits der unteren Mantellinie erstreckt;
b)
der obere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30° beiderseits der oberen Mantellinie erstreckt.
6.10.1.2

Anwendungsbereich

6.10.1.2.1

Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.10.2 bis 6.10.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 und gelten

für Saug-Druck-Tanks für Abfälle.

Saug-Druck-TanksfürAbfälledürfenmitöffnungsfähigenBödenausgerüstetwerden,wenndieVorschriftendesKapitels4.3eineUntenentleerungderbefördertenStoffezulassen(gekennzeichnetdurchdie
Buchstaben «A»oder «B»derTankcodierung,wieinKapitel3.2TabelleASpalte(12)gemäßAbsatz
6.10.2

Bau

6.10.2

Bau

6.10.2.1

Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck bemessen sein, der dem 1,3fachen des Füll- oder Ent-

leerungsdrucks, mindestens jedoch 400 kPa (4 bar) (Überdruck) entspricht. Für die Beförderung von Stoffen, für die ein höherer Berechnungsdruck des Tanks in Kapitel 6.8 bestimmt ist, ist dieser höhere Wert anzuwenden.

6.10.2.2

Die Tanks sind so zu bemessen, dass sie einem negativen Innendruck von 100 kPa (1 bar) standhalten.

6.10.3

Ausrüstung

6.10.3

Ausrüstung

6.10.3.1

Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen

Losreißen oder Beschädigung geschützt sind. Durch die Anordnung derAusrüstungsteileineinemso genannten «geschützten Bereich» (siehe Absatz 6.10.1.1.1) kann diese Vorschrift erfüllt werden.
6.10.3.2

Die Untenentleerungseinrichtung des Tanks darf aus einem äußeren Auslaufstutzen, der mit einer mög-

lichstnaheamTankkörperangebrachtenAbsperreinrichtungversehenist,undeinemzweitenVerschluss

in Form eines Blindflansches oder einer anderen gleich wirksamen Einrichtung bestehen.

6.10.3.2

mit zwei Verschlüssen ausgerüstet sind,

müssen der Tankcodierung L4AH zugeordnet sein. Wenn die betreffenden Tanks für die wechselweise

BeförderungvonflüssigenundfestenStoffenausgerüstet sind, müssen sie der kombinierten Tankcodierung L4AH + S4AH zugeordnet sein.
6.10.3.3

Die Stellung und die Schließrichtung des oder der Absperreinrichtung(en) am Tankkörper oder an jedem

Abteil, im Falle von Tankkörpern mit mehreren Abteilen, muss klar ersichtlich und vom Boden aus kontrollierbar sein.

6.10.3.4

Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Stutzen,

seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung oder (gegebenenfalls)dieersteäußereAbsperreinrichtungundihrSitzsobeschaffenodergeschütztsein,dasssieunter
demEinflussäußererBeanspruchungennichtabgerissenwerdenkönnen.DieFüll-undEntleerungseinrichtungen (einschließlich der Flansche oder Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen

gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.

6.10.3.5

Die Tanks dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet sein. Diese öffnungsfähigen Böden müssen fol-

genden Anforderungen genügen:

a)
sie müssen so ausgelegt sein, dass sie nach dem Verschließen dicht bleiben;
b)
ein unbeabsichtigtes Öffnen darf nicht möglich sein;
c)
wird der Öffnungsmechanismus mit Hilfskraft betätigt, muss der öffnungsfähige Boden auch bei einem Ausfall der Kraftversorgung luftdicht verschlossen bleiben;
d)
eine Sicherheits- oder Blockiereinrichtung, die sicherstellt, dass der öffnungsfähige Boden so lange
nichtgeöffnetwerdenkann,wiesichnochRestüberdruckimTankbefindet,isteinzubauen.Diesgilt
nichtfürhilfskraftbetätigteöffnungsfähigeBödenmitzwangsgesteuertemÖffnungsmechanismus.In

diesem Fall muss es sich um eine Betätigung mit «Totmanneinrichtung» handeln, die so angeordnet ist, dass der Benutzer den Vorgang jederzeit beobachten kann und während des Öffnens oder Schließens selbst nicht gefährdet ist;

e)
es sind Maßnahmen zum Schutz des öffnungsfähigen Bodens, der beim Umstürzen des Tankcontainers oder des Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters) verschlossen bleiben muss, zu treffen.
6.10.3.6

Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die zur besseren Entleerung oder Reinigung des Tanks einen inneren

Schubkolben haben, sind mit einer Anschlagvorrichtung zu versehen, die verhindert, dass der Schubkolben

beibeliebigerBetriebslageausdemTankherausgedrücktwird,wenneinedemhöchstenBetriebsdruck

des Tanks entsprechende Kraft auf den Schubkolben einwirkt. Der höchste Betriebsdruck von Tanks oder

TankabteilenmitpneumatischemSchubkolbendarf100 kPa(1 bar)nichtübersteigen.DerinnereSchubkolben und sein Werkstoff müssen so beschaffen sein, dass durch die Bewegung des Schubkolbens keine

Zündquellen entstehen.

Der innere Schubkolben kann auch als Abteilwand verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in seiner Lageblockiert.BefindetsichirgendeinTeilderEinrichtungen,mitdenenderinnereSchubkolbeninseiner
Lagegehaltenwird,außenamTank,soisthierfüreinPlatzzuwählen,andemjedeGefahreinerversehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist.
6.10.3.7

Die Tanks dürfen mit einem Saugausleger ausgerüstet sein, wenn:

a)
der Saugausleger mit einer inneren oder äußeren Absperreinrichtung ausgerüstet ist, die direkt am Tankkörper oder an einem mit dem Tankkörper verschweißten Rohrbogen befestigt ist; zwischen dem
TankkörperoderdemRohrbogenundderäußerenAbsperreinrichtungdarfeinDrehkranzangebracht

sein, wenn dieser Drehkranz im geschützten Bereich angeordnet ist und die Betätigungseinrichtung der äußeren Absperreinrichtung mit einem Gehäuse oder einer Abdeckung gegen Losreißen infolge äußerer Belastungen geschützt ist;

b)
die unter a) genannte Absperreinrichtung so angeordnet ist, dass eine Beförderung in geöffnetem Zustand nicht möglich ist, und
c)
der Saugausleger so angebracht ist, dass der Tank infolge eines versehentlichen Stoßes auf den Saugausleger nicht undicht wird.
6.10.3.8

Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen:

a)
durch die Anordnung der Öffnung der Druck-Vakuumpumpe ist sicherzustellen, dass giftige oder entzündbare Dämpfe so abgeleitet werden, dass sie keine Gefahren verursachen können;

Bem. Diese Vorschrift kann beispielsweise durch die Verwendung eines Rohres, das im oberen Teil ausbläst, oder eines mit einem Anschluss ausgerüsteten Auslasses im unteren Teil, der die Anbringung eines Schlauches ermöglicht, erfüllt werden.

b)
Tanks für entzündbare Abfälle müssen an allen Öffnungen der Druck-Vakuumpumpe, die eine Zündquelle darstellen kann, über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flammendurchschlags verfügen oder der Tank muss explosionsdruckstoßfest sein, d. h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind;
c)
Pumpen, die einen positiven Druck erzeugen können, müssen in der Druckleitung mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist auf einen Ansprechdruck einzustellen, der nicht größer ist als der höchste Betriebsdruck des Tanks;
d)
zwischen dem Tankkörper oder dem Auslass der am Tankkörper befindlichen Überfüllsicherung und der Rohrleitung zwischen Tankkörper und Druck-Vakuumpumpe ist ein Absperrventil einzubauen;
e)
der Tank ist mit einem geeigneten Manometer/Vakuummeter auszurüsten, das so angeordnet ist, dass
esvonderdieDruck-VakuumpumpebedienendenPersonleichtablesbarist.DerhöchsteBetriebsdruck des Tanks ist durch eine Markierung auf der Anzeigeskala zu kennzeichnen;
f)
der Tank oder bei unterteiltem Tank jedes Tankabteil ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen geeigneten durchsichtigen Werkstoffen dürfen als Flüssigkeitsstandanzeiger verwendet werden, sofern:
(i)
sie Teil der Tankwand sind und eine Druckfestigkeit haben, die der des Tanks vergleichbar ist, oder die Flüssigkeitsstandanzeiger außen am Tank angebracht sind;
(ii)
die oberen und unteren Anschlüsse an den Tank mit direkt am Tankkörper befestigten Absperrventilen ausgerüstet sind, die so angeordnet sind, dass eine Beförderung mit geöffneten Ventilen verhindert wird;
(iii)
sie beim höchsten Betriebsdruck des Tanks funktionsfähig sind;
(iv)
sie in einem Bereich angeordnet sind, wo jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist.
6.10.3.9

Tankkörper von Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen mit einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter

Berstscheibe ausgerüstet sein.

DasVentilmussinderLagesein,sichbeieinemDruckzwischendem0,9-bis1,0fachenPrüfdruckdes

Tanks, an dem es angebracht ist, selbsttätig zu öffnen. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die Berstscheibe darf frühestens beim Ansprechdruck des Ventils und muss spätestens öffnen, wenn der Druck den Prüfdruck des Tanks erreicht hat, an dem das Ventil angebracht ist.

DieSicherheitseinrichtungenmüssensogebautsein,dasssiederdynamischenBeanspruchung,einschließlich des Anpralls der Flüssigkeit, standhalten.
Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtungvorzusehen,umdieFeststellungvonBrüchen,PerforationenoderUndichtheitender

Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen.

6.10.4

Prüfungen

Saug-Druck-TanksfürAbfällesindspätestensallezweieinhalbJahrezusätzlichzuderPrüfung nachAbsatz 6.8.2.4.3 einer Prüfung des inneren Zustands zu unterziehen.
Kapitel 6.11Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von

Schüttgut-Containern

6.10.4

Prüfungen

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

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