RID 6.10
Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeich-
25 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften
nung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
Allgemeines
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Bem. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht, gilt nicht als «Saug-DruckTank für Abfälle».
Als «geschützte Bereiche» gelten:
Anwendungsbereich
Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.10.2 bis 6.10.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 und gelten
für Saug-Druck-Tanks für Abfälle.
| Saug-Druck-Tanks | für | Abfälle | dürfen | mit | öffnungsfähigen | Böden | ausgerüstet | werden, | wenn | die | Vorschriften | des | Kapitels | 4.3 | eine | Untenentleerung | der | beförderten | Stoffe | zulassen | (gekennzeichnet | durch | die |
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| Buchstaben «A» | oder «B» | der | Tankcodierung, | wie | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | (12) | gemäß | Absatz |
Bau
Bau
Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck bemessen sein, der dem 1,3fachen des Füll- oder Ent-
leerungsdrucks, mindestens jedoch 400 kPa (4 bar) (Überdruck) entspricht. Für die Beförderung von Stoffen, für die ein höherer Berechnungsdruck des Tanks in Kapitel 6.8 bestimmt ist, ist dieser höhere Wert anzuwenden.
Die Tanks sind so zu bemessen, dass sie einem negativen Innendruck von 100 kPa (1 bar) standhalten.
Ausrüstung
Ausrüstung
Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen
| Losreißen oder Beschädigung geschützt sind. Durch die Anordnung der | Ausrüstungsteile | in | einem | so genannten «geschützten Bereich» (siehe Absatz 6.10.1.1.1) kann diese Vorschrift erfüllt werden. |
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Die Untenentleerungseinrichtung des Tanks darf aus einem äußeren Auslaufstutzen, der mit einer mög-
| lichst | nahe | am | Tankkörper | angebrachten | Absperreinrichtung | versehen | ist, | und | einem | zweiten | Verschluss |
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in Form eines Blindflansches oder einer anderen gleich wirksamen Einrichtung bestehen.
mit zwei Verschlüssen ausgerüstet sind,
müssen der Tankcodierung L4AH zugeordnet sein. Wenn die betreffenden Tanks für die wechselweise
| Beförderung | von | flüssigen | und | festen | Stoffen | ausgerüstet sind, müssen sie der kombinierten Tankcodierung L4AH + S4AH zugeordnet sein. |
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Die Stellung und die Schließrichtung des oder der Absperreinrichtung(en) am Tankkörper oder an jedem
Abteil, im Falle von Tankkörpern mit mehreren Abteilen, muss klar ersichtlich und vom Boden aus kontrollierbar sein.
Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Stutzen,
| seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung oder (gegebenenfalls) | die | erste | äußere | Absperreinrichtung | und | ihr | Sitz | so | beschaffen | oder | geschützt | sein, | dass | sie | unter |
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| dem | Einfluss | äußerer | Beanspruchungen | nicht | abgerissen | werden | können. | Die | Füll- | und | Entleerungseinrichtungen (einschließlich der Flansche oder Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen |
gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
Die Tanks dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet sein. Diese öffnungsfähigen Böden müssen fol-
genden Anforderungen genügen:
| nicht | geöffnet | werden | kann, | wie | sich | noch | Restüberdruck | im | Tank | befindet, | ist | einzubauen. | Dies | gilt |
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| nicht | für | hilfskraftbetätigte | öffnungsfähige | Böden | mit | zwangsgesteuertem | Öffnungsmechanismus. | In |
diesem Fall muss es sich um eine Betätigung mit «Totmanneinrichtung» handeln, die so angeordnet ist, dass der Benutzer den Vorgang jederzeit beobachten kann und während des Öffnens oder Schließens selbst nicht gefährdet ist;
Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die zur besseren Entleerung oder Reinigung des Tanks einen inneren
Schubkolben haben, sind mit einer Anschlagvorrichtung zu versehen, die verhindert, dass der Schubkolben
| bei | beliebiger | Betriebslage | aus | dem | Tank | herausgedrückt | wird, | wenn | eine | dem | höchsten | Betriebsdruck |
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des Tanks entsprechende Kraft auf den Schubkolben einwirkt. Der höchste Betriebsdruck von Tanks oder
| Tankabteilen | mit | pneumatischem | Schubkolben | darf | 100 kPa | (1 bar) | nicht | übersteigen. | Der | innere | Schubkolben und sein Werkstoff müssen so beschaffen sein, dass durch die Bewegung des Schubkolbens keine |
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Zündquellen entstehen.
| Der innere Schubkolben kann auch als Abteilwand verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in seiner Lage | blockiert. | Befindet | sich | irgendein | Teil | der | Einrichtungen, | mit | denen | der | innere | Schubkolben | in | seiner | ||||
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| Lage | gehalten | wird, | außen | am | Tank, | so | ist | hierfür | ein | Platz | zu | wählen, | an | dem | jede | Gefahr | einer | versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist. |
Die Tanks dürfen mit einem Saugausleger ausgerüstet sein, wenn:
| Tankkörper | oder | dem | Rohrbogen | und | der | äußeren | Absperreinrichtung | darf | ein | Drehkranz | angebracht |
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sein, wenn dieser Drehkranz im geschützten Bereich angeordnet ist und die Betätigungseinrichtung der äußeren Absperreinrichtung mit einem Gehäuse oder einer Abdeckung gegen Losreißen infolge äußerer Belastungen geschützt ist;
Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen:
Bem. Diese Vorschrift kann beispielsweise durch die Verwendung eines Rohres, das im oberen Teil ausbläst, oder eines mit einem Anschluss ausgerüsteten Auslasses im unteren Teil, der die Anbringung eines Schlauches ermöglicht, erfüllt werden.
| es | von | der | die | Druck-Vakuumpumpe | bedienenden | Person | leicht | ablesbar | ist. | Der | höchste | Betriebsdruck des Tanks ist durch eine Markierung auf der Anzeigeskala zu kennzeichnen; |
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Tankkörper von Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen mit einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter
Berstscheibe ausgerüstet sein.
| Das | Ventil | muss | in | der | Lage | sein, | sich | bei | einem | Druck | zwischen | dem | 0,9- | bis | 1,0fachen | Prüfdruck | des |
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Tanks, an dem es angebracht ist, selbsttätig zu öffnen. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die Berstscheibe darf frühestens beim Ansprechdruck des Ventils und muss spätestens öffnen, wenn der Druck den Prüfdruck des Tanks erreicht hat, an dem das Ventil angebracht ist.
| Die | Sicherheitseinrichtungen | müssen | so | gebaut | sein, | dass | sie | der | dynamischen | Beanspruchung, | einschließlich des Anpralls der Flüssigkeit, standhalten. |
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| Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung | vorzusehen, | um | die | Feststellung | von | Brüchen, | Perforationen | oder | Undichtheiten | der |
Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen.
Prüfungen
| Saug-Druck-Tanks | für | Abfälle | sind | spätestens | alle | zweieinhalb | Jahre | zusätzlich | zu | der | Prüfung nach | Absatz 6.8.2.4.3 einer Prüfung des inneren Zustands zu unterziehen. |
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| Kapitel 6.11 | Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von |
Schüttgut-Containern