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DGpilot

RID 6.1

T5 II, III

388 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften

6.1.1

Allgemeines

6.1.1

Allgemeines

6.1.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

a)
Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Abschnitt 4.1.9);
b)
Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Bem. zur Überschrift in Kapitel 6.3 und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen P 621 und P 622);
c)
Druckgefäße mit Gasen der Klasse 2;
d)
Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet;
e)
Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.
6.1.1.2

Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wis-

senschaftlichenundtechnischenFortschrittzuberücksichtigen,dürfenVerpackungenverwendetwerden,
derenSpezifikationenvondeneninAbschnitt6.1.4abweichen,vorausgesetzt,siesindebensowirksam,

von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt 6.1.5

beschriebenenVorschriftenerfolgreichzuerfüllen.AnderealsdieindiesemKapitelbeschriebenenPrüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.
6.1.1.3

Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprü-

fung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

a)
vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
b)
nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.
DasInnengefäßeinerKombinationsverpackungdarfohneAußenverpackunggeprüftwerden,vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Diese Prüfung ist nicht erforderlich für

Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
InnengefäßevonKombinationsverpackungen(Glas,PorzellanoderSteinzeug),diegemäßUnterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;
Feinstblechverpackungen,diegemäßUnterabschnitt6.1.3.1a)(ii)mitdemSymbol«RID/ADR»gekennzeichnet sind.
6.1.1.4

Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten

Qualitätssicherungsprogrammhergestellt,rekonditioniertundgeprüftsein,umsicherzustellen,dassjede

Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

Bem. Die Norm ISO 16106:2020 «Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.1.1.5

Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden

VerfahrensowieeineBeschreibungderArtenundAbmessungenderVerschlüsse(einschließlichdererforderlichenDichtungen)undalleranderenBestandteileliefern,dienotwendigsind,umsicherzustellen,
dassdieversandfertigenVersandstückeinderLagesind,dieanwendbarenLeistungsprüfungendieses

Kapitels zu erfüllen.

6.1.2

Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2

Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2.1

Der Code besteht aus:

a)
einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z. B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
b)
einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z. B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls gefolgt von
c)
einer arabischen Ziffer für die Kategorie der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.
6.1.2.2

Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben

hintereinanderzuverwenden.DererstebezeichnetdenWerkstoffdesInnengefäßes,derzweitedender

Außenverpackung.

6.1.2.3

Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwen-

den.

6.1.2.4

Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «T», «V» oder «W» folgen. Der Buchstabe «T» bezeichnet

eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe «V» bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichnetenVerpackungstypangehört,jedochnacheinervonAbschnitt6.1.4abweichendenSpezifikation

hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.1.2.5

Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:

1Fass
2(bleibt offen)
3Kanister
4Kiste
5Sack
6Kombinationsverpackung
7(bleibt offen)
0Feinstblechverpackung.
6.1.2.6

Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:

A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen) B Aluminium

CNaturholz
DSperrholz
FHolzfaserwerkstoff
GPappe
HKunststoff
LTextilgewebe
MPapier, mehrlagig
NMetall (außer Stahl oder Aluminium)

P Glas, Porzellan oder Steinzeug.

Bem. Der Ausdruck «Kunststoff» schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

6.1.2.7

In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in

Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu

verwendensind;eswirdauch aufUnterabschnitteverwiesen,indenendieentsprechendenVorschriften

nachzulesen sind: Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 1. Fässer A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1 abnehmbarer Deckel 1A2 B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2 abnehmbarer Deckel 1B2

D. Sperrholz1D 6.1.4.5
G.Pappe1G 6.1.4.7

H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 1H2 N. Metall, außer Stahl oder Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3 abnehmbarer Deckel 1N2 2. (bleibt offen) 3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3A2 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 3. Kanister (Forts.) B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3B2 H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 3H2

4. Kisten A. Stahl4A 6.1.4.14
B. Aluminium4B 6.1.4.14

C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9 mit staubdichten Wänden 4C2

D. Sperrholz4D 6.1.4.10
F.Holzfaserwerkstoff

4F 6.1.4.11

G.Pappe4G 6.1.4.12

H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13 starre Kunststoffe 4H2 N. Metall, außer Stahl oder Aluminium 4N 6.1.4.14 5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5H1 staubdicht 5H2 6.1.4.16 wasserbeständig 5H3

H. Kunststofffolie5H4 6.1.4.17

L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5L1 staubdicht 5L2 6.1.4.15 wasserbeständig 5L3 M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18 mehrlagig, wasserbeständig 5M2 6. Kombinationsverpackungen H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6HA2 6.1.4.19 in einem Fass aus Aluminium 6HB1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6HB2 6.1.4.19 in einer Kiste aus Naturholz 6HC 6.1.4.19 in einem Fass aus Sperrholz 6HD1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2 6.1.4.19 in einem Fass aus Pappe 6HG1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Pappe 6HG2 6.1.4.19 in einem Fass aus Kunststoff 6HH1 6.1.4.19 in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2 6.1.4.19 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 6. Kombinationsverpackungen P. Gefäß aus Porzellan, Glasoder Steinzeug

ineinem Fass aus Stahl 6PA1 6.1.4.20

in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PA2 6.1.4.20 in einem Fass aus Aluminium 6PB1 6.1.4.20 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PB2 6.1.4.20 in einer Kiste aus Naturholz 6PC 6.1.4.20 in einem Fass aus Sperrholz 6PD1 6.1.4.20 in einem Weidenkorb 6PD2 6.1.4.20 in einem Fass aus Pappe 6PG1 6.1.4.20 in einer Kiste aus Pappe 6PG2 6.1.4.20 in einer Außenverpackung aus Schaumstoff 6PH1 6.1.4.20 in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff 6PH2 6.1.4.20 7. (bleibt offen) 0. Feinstblechverpackungen A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 0A1 6.1.4.22 abnehmbarer Deckel 0A2

6.1.3

Kennzeichnung

6.1.3

Kennzeichnung

Bem. 1. Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart

entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagen die Kennzeichen nicht unbedingtaus,dassdieVerpackungfürirgendeinenStoffverwendetwerdendarf:DieVerpackungsart (z. B. Stahlfass), der höchste Fassungsraum und/oder die höchste Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt.
2.Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern.
BeiderVerwendungeinerneuenVerpackungsinddieOriginalkennzeicheneinHilfsmittelfür

den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.

3.Die Kennzeichen liefern nicht immervollständigeEinzelheitenbeispielsweiseüberdasPrüfniveau;eskanndahernotwendigsein,diesemGesichtspunktauchunterBezugnahmeaufein
Prüfzertifikat,PrüfberichteodereinVerzeichniserfolgreichgeprüfterVerpackungenRechnung
zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren GefahrengradzugeordnetistundderenhöchstzulässigerWertfürdierelativeDichte

1)

,derinden
VorschriftenfürdiePrüfungenderVerpackungeninAbschnitt6.1.5angegebenist,unterBerücksichtigungdesentsprechendenFaktors1,5oder2,25bestimmtwird;d. h.,Verpackungen

der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen

alsVerpackungenderVerpackungsgruppeIIfürStoffemiteinerrelativenDichtevon1,8oder
alsVerpackungenderVerpackungsgruppeIIIfürStoffemiteinerrelativenDichtevon2,7verwendetwerden,natürlichvorausgesetzt,alleFunktionskriterienwerdenauchdurchdenStoff

mit der höheren relativen Dichte erfüllt.

6.1.3.1

d) im Kennzeichen anzugeben ist. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Prüfungsergeb-

nisse nicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während der gesamten Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als:

a)
der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des flüssigen Stoffes und Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.1.1.4 und eine Fülltemperatur von 15 °C zugrunde zu legen, oder
b)
das um 100 kPa verminderte 1,75-fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei 50 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa, oder
c)
das um 100 kPa verminderte 1,5-fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei 55 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa.
6.1.3.1

a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind,

Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind.
6.1.3.1

Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß RID vorgesehen ist, muss auf einem nicht abnehmba-

ren Bauteil mit Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichen oder ein Doppel davon auf der Oberseite

oderaufeinerSeitederVerpackungerscheinen.DieBuchstaben,ZiffernundZeichenmüsseneineZeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von

höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg, bei denen die Zeichenhöhe mindestens

6 mmbetragenmuss,undausgenommenanVerpackungenmiteinemFassungsraumvonhöchstens

1) Der Ausdruck «relative Dichte» (d) gilt als Synonym für «Dichte» und wird in diesem Text durchgehend verwendet.

5 LiternodereinerNettomassevonhöchstens5 kg,beidenensieeineangemesseneGrößeaufweisen

müssen. Die Kennzeichen bestehen:

a)
(i) aus dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen . Dieses Symbol darf nur zum
ZweckderBestätigungverwendetwerden,dasseineVerpackung,einflexiblerSchüttgutContainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels
6.1,6.2,6.3,6.5,6.6,6.7oder6.11entspricht.DiesesSymboldarfnichtfürVerpackungenverwendetwerden,diedenvereinfachtenBedingungendesUnterabschnitts6.1.1.3,derAbsätze
6.1.3.10

Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte Verpackungen

müssen mit «REC» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein.

6.1.3.11

Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen:

4G/Y145/S/02 NL/VL823nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Pappe 1A1/Y1.4/150/98 NL/VL824nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen 1A2/Y150/S/01 NL/VL825nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen 4HW/Y136/S/98 NL/VL826nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Kunststoff mit entsprechender Spezifikation 1A2/Y/100/01 USA/MM5nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen RID/ADR/0A1/Y100/89 NL/VL123nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel RID/ADR/0A2/Y20/S/04 NL/VL124nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für feste Stoffe oder für flüssige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm /s liegt

6.1.3.12

Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen:

1A1/Y1.4/150/97 NL/RB/01RL nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j) 1A2/Y150/S/99 USA/RB/00R nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j)

6.1.3.13

Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN:

1A2T/Y300/S/01 USA/abcnach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g)

Bem. Die in den Unterabschnitten 6.1.3.11, 6.1.3.12 und 6.1.3.13 beispielhaft dargestellte Kennzeichnung darf in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.

6.1.3.14

Wenn eine Verpackung einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder

mehrerengeprüftenBauartenvonGroßpackmitteln(IBC)oderGroßverpackungen,entspricht,darfdie
VerpackungmitmehrerenKennzeichenzurAngabederentsprechendenPrüfanforderungen,dieerfüllt
wurden,versehensein.WenneineVerpackungmitmehrerenKennzeichenversehenist,müssendie
KennzeicheninunmittelbarerNähezueinandererscheinenundjedesKennzeichenmussvollständigabgebildet sein.
6.1.3.15

Bestätigung

Mit dem Anbringen der Kennzeichen nach Unterabschnitt 6.1.3.1 wird bestätigt, dass die serienmäßig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.

6.1.3.2

Zusätzlich zu den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichen müssen neue

Metallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufweisen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: «1,0 -1,2 -1,0»
oder «0,9 -1,0 -1,0».DieNennmaterialstärkendesMetallssindnachderentsprechendenISO-Normzu
bestimmen, z. B. ISO 3574:1999 für Stahl. Die in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichendürfen,soweitinUnterabschnitt6.1.3.5nichtsanderesangegebenist,nichtinbleibenderFormangebracht sein.
6.1.3.3

Jede Verpackung mit Ausnahme der in Unterabschnitt 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungs-

verfahren unterzogen werden kann, muss mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z. B. durch Prägen angebrachte Kennzeichen). Diese bleibenden Kennzeichendürfen beiVerpackungen,mitAusnahmevonMetallfässernmiteinemFassungsraumvonmehrals

100 Litern, anstelle der in Unterabschnitt 6.1.3.1 beschriebenen dauerhaften Kennzeichen verwendet werden.

6.1.3.4

Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern müssen die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht unbedingt blei-

bendsein,wennwedereineÄnderungdesVerpackungstypsnocheinAustausch odereineEntfernung
festeingebauterKonstruktionsbestandteilevorgenommenwurde.AnderewiederaufgearbeiteteMetallfässer müssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) aufgeführten

Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.

6.1.3.5

Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt

sind,dürfenmitdeninUnterabschnitt6.1.3.1f)undg)angegebenenKennzeicheninbleibenderForm
(z.B. durch Prägen) versehen sein.
6.1.3.6

Die Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gelten nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Ver-

schiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen. Bei einer «Bauartreihe» handelt es sich um Verpackungen gleicher Ausführung, gleicher Wanddicke, gleichen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart unterscheiden. Die Verschlüsse der Gefäße müssen als solche, die im Prüfbericht aufgeführt sind, identifizierbar sein.

6.1.3.7

Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze in Unterabschnitt 6.1.3.1 angebracht werden;

jedes der in diesen Absätzen und gegebenenfalls in Unterabschnitt 6.1.3.8 Absätze h) bis j) vorgeschriebenen KennzeichenmusszurleichterenIdentifizierungdeutlichgetrenntwerden,z. B.durcheinen

Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe Unterabschnitt 6.1.3.11. Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen nicht beeinträchtigen.

6.1.3.8

Der Rekonditionierer von Verpackungen muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen folgen-

de dauerhafte Kennzeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen:

h)
das Zeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) ;
i)
der Name des Rekonditionierers oder eine sonstige, von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung der Verpackung;
j)
das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben «R» und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprü- fung nach Unterabschnitt 6.1.1.3 mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben «L». 2)
DasfürKraftfahrzeugeundAnhängeriminternationalenStraßenverkehrverwendeteUnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z. B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
6.1.3.9

Wenn nach einer Rekonditionierung die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen

weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer

auchdieseindauerhafterFormanbringen,gefolgtvondeninUnterabschnitt6.1.3.8h),i)undj)vorgeschriebenenKennzeichen.DieseKennzeichendürfenkeinegrößereLeistungsfähigkeitangebenalsdie,

für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.

6.1.4

oder 6.6.4 entsprechen.

DieseVerpackungenmüssendenallgemeinenVerpackungsvorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1und
6.1.4

Vorschriften für Verpackungen

6.1.4

Vorschriften für Verpackungen

6.1.4.0

Allgemeine Vorschriften

EinePermeationdesinderVerpackungenthaltenenStoffesdarfunternormalenBeförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
6.1.4.0

Allgemeine Vorschriften

6.1.4.1

Fässer aus Stahl

6.1.4.1

Fässer aus Stahl

1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1A2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.1.1

Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fas-

sungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

Bem. Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind «geeignete» Stähle in den Normen ISO 3573:1999 («Warmgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») und ISO 3574:1999 («Kaltgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») ausgewiesen.

Für Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind «geeignete» Stähle zusätzlich zu den oben genannten auch in den Normen ISO 11949:1995 («Kaltgewalztes elektrolytischverzinntesWeißblech»),ISO11950:1995(«Kaltgewalzterelektrolytischspezialverchromter

Stahl») und ISO 11951:1995 («Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech oder von elektrolytisch spezialverchromtem Stahl») ausgewiesen.

6.1.4.1.2

Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müs-

sengeschweißtsein.DieMantelnähtederFässer,diefürfesteStoffeundzurAufnahmevonhöchstens

40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.

6.1.4.1.3

Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Getrenn-

te Verstärkungsreifen dürfen verwendet werden.

6.1.4.1.4

Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen

vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.

6.1.4.1.5

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

FässermitnichtabnehmbaremDeckel(1A1)darf7 cmnichtüberschreiten.FässermitgrößerenÖffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel-oder Bodenöffnungen von
Fässernmüssensoausgelegtundangebrachtsein,dasssieunternormalenBeförderungsbedingungen
festverschlossenunddichtbleiben.FlanschedürfendurchmaschinellesFalzenangebrachtoderangeschweißt sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein,

sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.1.6

Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) müssen so ausgelegt und ange-

brachtsein,dasssieunternormalenBeförderungsbedingungenfestverschlossenunddieFässerdicht

bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.1.7

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

beförderndenStoffverträglichsind,müsseninnengeeigneteSchutzauskleidungenaufgebrachtodergeeigneteOberflächenbehandlungendurchgeführtwerden.DieseAuskleidungenoderOberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
6.1.4.1.8

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.1.9

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.10

Kisten aus Sperrholz

4D

6.1.4.10

Kisten aus Sperrholz

6.1.4.10.1

Das verwendete Sperrholz muss mindestens aus drei Lagen bestehen. Es muss aus gut abgelagertem

Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein,

welchedieFestigkeitderKistebeeinträchtigenkönnen.DieFestigkeitdesverwendetenWerkstoffesund

die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.

DieeinzelnenLagenmüssenmiteinemwasserbeständigenKlebstoffmiteinanderverleimtsein.Beider
Herstellung der Kisten dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.DieKistenmüssenandenEckleistenoderStirnflächenfestvernageltoderfestgehaltenoderdurch

andere gleichwertige Befestigungsmittel zusammengefügt sein.

6.1.4.10.2

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.11

Kisten aus Holzfaserwerkstoffen

6.1.4.11

Kisten aus Holzfaserwerkstoffen

4F

6.1.4.11.1

Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Span-

platten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.

6.1.4.11.2

Die anderen Teile der Kisten dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.

6.1.4.11.3

Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln fest zusammengefügt sein.

6.1.4.11.4

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.12

Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)

4G

6.1.4.12

Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)

6.1.4.12.1

Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem

FassungsraumunddemVerwendungszweckderKisteangepasstist,zuverwenden. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden
PrüfungaufWasseraufnahmenachderCobb-Methodenichtmehrals155 g/m

ergibt (siehe Norm ISO 535:2014). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.

6.1.4.12.2

Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem

anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden.

6.1.4.12.3

Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebeband geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und

mitMetallklammerngeheftetsein.BeiüberlapptenVerbindungenmussdieÜberlappungentsprechend

groß sein.

6.1.4.12.4

Erfolgt der Verschluss durch Verkleben oder mit einem Klebeband, muss der Klebstoff wasserbeständig

sein.

6.1.4.12.5

Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepasst sein.

6.1.4.12.6

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.13

Kisten aus Kunststoffen

6.1.4.13

Kisten aus Kunststoffen

4H1 Kisten aus Schaumstoffen; 4H2 Kisten aus starren Kunststoffen.

6.1.4.13.1

Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein, und ihre Festigkeit muss dem Fassungs-

raumunddemVerwendungszweckangepasstsein.Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß BegriffsbestimmunginAbschnitt1.2.1darfkeingebrauchterWerkstoffaußerProduktionsrückständeoder
KunststoffgranulatausdemselbenFertigungsverfahrenverwendetwerden.DieKistenmüssenausreichend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung undAbbau,derentwederdurchdasFüllgutoderdurch

ultraviolette Strahlung verursacht wird.

6.1.4.13.2

Die Schaumstoffkisten müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit

Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den

unteren Teil abdeckt. Ober-und Unterteil müssen so ausgelegt sein, dass die Innenverpackungen fest sitzen. Die Verschlussklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste

in Berührung kommen.

6.1.4.13.3

Für den Versand sind die Kisten aus Schaumstoff mit selbstklebendem Band zu verschließen, das genü-

gend reißfest sein muss, um ein Öffnen der Kiste zu verhindern. Das selbstklebende Band muss wetterfest

und der Klebstoff muss mitdemSchaumstoffderKisteverträglichsein.AndereVerschlusseinrichtungen,

die mindestens ebenso wirksam sind, dürfen verwendet werden.

6.1.4.13.4

Bei Kisten aus starren Kunststoffen muss der Schutz gegen ultraviolette Strahlung, falls erforderlich, durch

Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Kiste behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung der geprüften Bauart verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.

6.1.4.13.4

bis 6.1.4.13.6.

6.1.4.13.5

Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der

Voraussetzungbeigemischtwerden,dasssiediechemischenundphysikalischenEigenschaftendes

Werkstoffes der Kiste nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden.

6.1.4.13.6

Kisten aus starren Kunststoffen müssen Verschlusseinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von

ausreichender Festigkeit haben, und sie müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.1.4.13.7

(gestrichen)

6.1.4.13.8

Höchste Nettomasse:

4H1:60 kg;

4H2: 400 kg.

6.1.4.14

Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall

4Aaus Stahl;
4Baus Aluminium;
4Naus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium.
6.1.4.14

Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall

6.1.4.14.1

Die Festigkeit des Metalls und die Fertigung der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwen-

dungszweck der Kisten angepasst sein.

6.1.4.14.2

Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenausklei-

dung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Werkstoff versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidungverwendet,somussverhindertwerden,dassStoffe,insbesondereexplosiveStoffe,indie

Hohlräume der Falze eindringen.

6.1.4.14.3

Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie müssen unter normalen Beförderungsbedingungen

fest verschlossen bleiben.

6.1.4.14.4

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.15

Säcke aus Textilgewebe

5L1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5L2 staubdicht; 5L3 wasserbeständig.

6.1.4.15

Säcke aus Textilgewebe

6.1.4.15.1

Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Fertigung

des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.

6.1.4.15.2

Säcke, staubdicht (5L2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden, z. B. durch:

a)
Papier, das mit einem wasserbeständigen Klebemittel wie Bitumen an die Innenseite des Sackes geklebt wird;
b)
Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder
c)
eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.
6.1.4.15.3

Säcke, wasserbeständig (5L3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht

werden, z. B.durch:
a)
getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstes Kraftpapier, geteertes Papier oder mit Kunststoff beschichtetes Kraftpapier);
b)
Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder
c)
eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff.
6.1.4.15.4

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.16

Säcke aus Kunststoffgewebe

5H1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5H2 staubdicht; 5H3 wasserbeständig.

6.1.4.16

Säcke aus Kunststoffgewebe

6.1.4.16.1

Die Säcke müssen entweder aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern aus geeignetem Kunststoff herge-

stelltsein.DieFestigkeitdesverwendetenWerkstoffsunddieFertigungdesSacksmüssendemFassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
6.1.4.16.2

Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, dass der Verschluss

des Bodens und einer Seite entweder durch Nähen oder durch eine andere Methode sichergestellt wird. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder eine andere Verschlussmethode mit gleicher Festigkeit zu verschließen.

6.1.4.16.3

Säcke, staubdicht (5H2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden, z. B. durch:

a)
auf die Innenseite des Sacks geklebtes Papier oder Kunststofffolie oder
b)
eine oder mehrere getrennte Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.
6.1.4.16.4

Säcke, wasserbeständig (5H3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht

werden, z. B. durch:

a)
getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstes Kraftpapier, zweifach geteertes Kraftpapier oder mit Kunststoff beschichtetes Kraftpapier);
b)
auf die Innen- oder Außenseite des Sacks geklebte Kunststofffolie oder
c)
eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff.
6.1.4.16.5

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.17

Säcke aus Kunststofffolie

5H4

6.1.4.17

Säcke aus Kunststofffolie

6.1.4.17.1

Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs

und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.

DieNähteundVerschlüssemüssendenunternormalenBeförderungsbedingungenauftretendenDruckund Stoßbeanspruchungen standhalten.
6.1.4.17.2

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.18

Säcke aus Papier

5M1 mehrlagig; 5M2 mehrlagig, wasserbeständig.

6.1.4.18

Säcke aus Papier

6.1.4.18.1

Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei

Lagenhergestelltsein,wobeidiemittlereLageauseinemmitden äußerenPapierlagenverbundenen

Netzgewebe und Klebstoff bestehen darf. Die Festigkeit des Papiers und die Fertigung der Säcke müssen

demFassungsraumunddemVerwendungszweckangepasstsein.DieNähteundVerschlüssemüssen

staubdicht sein.

6.1.4.18.2

Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muss ein Sack aus vier oder mehr

Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muss durch die

VerwendungeinerwasserbeständigenLageanstellederäußerenLagewasserdichtgemachtwerden.
Wenn die Gefahr einer Reaktion des Füllguts mit Feuchtigkeit besteht oder dieses Füllgut in feuchtem Zustandverpacktwird,musseinewasserdichte LageoderSchicht,z. B.zweifachgeteertesKraftpapier,

kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststofffolie, mit der die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Füllgut, angebracht werden. Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein.

6.1.4.18.3

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.19

Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

6.1.4.19

Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

6HA1Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl;
6HA2Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl;
6HB1Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium;
6HB2Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium;

6HC Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz;

6HD1Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz;
6HD2Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz;
6HG1Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe;
6HG2Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe;
6HH1Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff;
6HH2Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff.
6.1.4.19.1

Innengefäß

6.1.4.19.1.1

Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.4 bis 6.1.4.8.7.

6.1.4.19.1.2

Das Kunststoffinnengefäß muss ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepasst sein, die keine her-

vorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.

6.1.4.19.1.3

Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:

6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter;

6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2:60 Liter.
6.1.4.19.1.4

Höchste Nettomasse:

6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg;

6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2:75 kg.
6.1.4.19.2

Außenverpackung

6.1.4.19.2.1

Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) oder aus Aluminium (6HB1): Für die Fertigung der Au-

ßenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1 oder 6.1.4.2.

6.1.4.19.2.2

Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6HA2) oder aus Aluminium (6HB2): Für die

Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.

6.1.4.19.2.3

Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz (6HC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.

6.1.4.19.2.4

Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz (6HD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.

6.1.4.19.2.5

Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz (6HD2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.10.

6.1.4.19.2.6

Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe (6HG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.

6.1.4.19.2.7

Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe (6HG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-

sprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.

6.1.4.19.2.8

Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff (6HH1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 bis 6.1.4.8.6.

6.1.4.19.2.9

Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff (einschließlich Wellkunststoff) (6HH2): Für die Ferti-

gungderAußenverpackunggeltendieentsprechendenBestimmungen derAbsätze6.1.4.13.1und
6.1.4.2

Fässer aus Aluminium

6.1.4.2

Fässer aus Aluminium

1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1B2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.2.1

Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus

einer Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.2.2

Alle Nähte müssen geschweißt sein. Die Nähte der Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen,

soweit vorhanden, durch die Anbringung gesonderter Verstärkungsreifen verstärkt sein.

6.1.4.2.3

Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen

vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.

6.1.4.2.4

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

FässermitnichtabnehmbaremDeckel(1B1)darf7 cmnichtüberschreiten.FässermitgrößerenÖffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel-oder Bodenöffnungen von
Fässernmüssensoausgelegtundangebrachtsein,dasssieunternormalenBeförderungsbedingungen

fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweißt sein, und die Schweißnaht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.2.5

Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2) müssen so ausgelegt und ange-

brachtsein,dasssieunternormalenBeförderungsbedingungenfestverschlossenunddieFässerdicht

bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.2.6

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.2.7

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.2.8

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.20

Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

6.1.4.20

Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

6PA1Gefäß in einem Fass aus Stahl;
6PA2Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl;
6PB1Gefäß in einem Fass aus Aluminium;
6PB2Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium;

6PC Gefäß in einer Kiste aus Naturholz;

6PD1Gefäß in einem Fass aus Sperrholz;
6PD2Gefäß in einem Weidenkorb;
6PG1Gefäß in einem Fass aus Pappe;
6PG2Gefäß in einer Kiste aus Pappe;
6PH1Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff;
6PH2Gefäß in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff.
6.1.4.20.1

Innengefäß

6.1.4.20.1.1

Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylindrisch oder birnenförmig) sowie aus einem Material

guterQualitätundfreivonMängelnhergestelltsein,dieihreFestigkeitverringernkönnen.DieWände

müssen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.

6.1.4.20.1.2

Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder

VerschlüssemindestensgleicherWirksamkeitzuverwenden.JedesTeildesVerschlusses,dasmitdem

Füllgut des Gefäßes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese dem Unterabschnitt 4.1.1.8 entsprechen.

6.1.4.20.1.3

Das Gefäß muss unter Verwendung von Polstermaterial und/oder absorbierendem Material festsitzend in

die Außenverpackung eingebettet sein.

6.1.4.20.1.4

Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.

6.1.4.20.1.5

Höchste Nettomasse: 75 kg.

6.1.4.20.2

Außenverpackung

6.1.4.20.2.1

Gefäß in einem Fass aus Stahl (6PA1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-

den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1. Der bei diesem Verpackungstyp notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.

6.1.4.20.2.10

Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff (6PH1) oder starrem Kunststoff (6PH2): Für die Werk-

stoffedieserbeidenAußenverpackungengeltendieentsprechendenBestimmungendesUnterabschnitts
6.1.4.13. Außenverpackungen aus starrem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbarenKunststoffherzustellen.DerabnehmbareDeckeldieserVerpackungsartkannjedoch

die Form einer Haube haben.

6.1.4.20.2.2

Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6PA2): Für die Fertigung der Außenverpackung

gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefäßen muss

dieAußenverpackunginvertikalerRichtungüberdasGefäßunddessenVerschlusshinausragen.Umschließt die verschlagförmige Außenverpackung ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepasst, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.
6.1.4.20.2.3

Gefäß in einem Fass aus Aluminium (6PB1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-

chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.2.

6.1.4.20.2.4

Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium (6PB2): Für die Fertigung der Außenverpackung

gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.

6.1.4.20.2.5

Gefäß in einer Kiste aus Naturholz (6PC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-

chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.

6.1.4.20.2.6

Gefäß in einem Fass aus Sperrholz (6PD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-

chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.

6.1.4.20.2.7

Gefäß in einem Weidenkorb (6PD2): Die Weidenkörbe müssen aus einem Material guter Qualität einwand-

frei hergestellt sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen des Gefäßes vermieden werden.

6.1.4.20.2.8

Gefäß in einem Fass aus Pappe (6PG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-

den Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.

6.1.4.20.2.9

Gefäß in einer Kiste aus Pappe (6PG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-

den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.

6.1.4.21

Zusammengesetzte Verpackungen

Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.

Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.

6.1.4.21

Zusammengesetzte Verpackungen

6.1.4.22

Feinstblechverpackungen

6.1.4.22

Feinstblechverpackungen

0A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 0A2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.22.1

Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muss dem

Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepasst sein.

6.1.4.22.2

Die Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt

sein, welche die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.

6.1.4.22.3

Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Ver-

schlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.

6.1.4.22.4

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpa-

ckungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2).

6.1.4.22.5

Der Verschluss der Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) muss entweder aus einem

SchraubverschlussbestehenoderdurcheineverschraubbareEinrichtungodereineanderemindestens
ebensowirksameEinrichtunggesichertwerdenkönnen.DieVerschlusseinrichtungenderVerpackungen

mit abnehmbarem Deckel (0A2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie gut verschlossen und die Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben.

6.1.4.22.6

Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.

6.1.4.22.7

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.3

Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium

6.1.4.3

Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium

1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1N2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.3.1

Der Mantel und die Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als Stahl

oderAluminiumhergestelltsein.DerWerkstoffmussgeeignetseinundeinefürdenFassungsraumund

den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.3.2

Die Nähte der Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen, soweit vorhanden, durch die Anbrin-

gunggesonderterVerstärkungsreifenverstärktsein.AlleNähtemüssen,soweitvorhanden,nachdem
neuestenStandderTechnikfürdasverwendeteMetalloderdieverwendeteMetalllegierungausgeführt

(geschweißt, gelötet usw.) sein.

6.1.4.3.3

Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen

vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.

6.1.4.3.4

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

FässermitnichtabnehmbaremDeckel(1N1)darf7 cmnichtüberschreiten.FässermitgrößerenÖffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel-oder Bodenöffnungen von
Fässernmüssensoausgelegtundangebrachtsein,dasssieunternormalenBeförderungsbedingungen
fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendeteMetalloderdieverwendeteMetalllegierungangebracht(geschweißt,gelötetusw.)sein,umdie
DichtheitderNahtsicherzustellen.DieVerschlüssemüssenmitDichtungenodersonstigenAbdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
6.1.4.3.5

Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2) müssen so ausgelegt und ange-

brachtsein,dasssieunternormalenBeförderungsbedingungenfestverschlossenunddieFässerdicht

bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.3.6

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.3.7

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.3.8

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.4

Kanister aus Stahl oder Aluminium

3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel; 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.4

Kanister aus Stahl oder Aluminium

6.1.4.4.1

Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von

mindestens99 %oderauseinerLegierungaufAluminiumbasisbestehen.DerWerkstoffmussgeeignet

sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.4.2

Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder

geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssigerStoffebestimmtsind,müssengeschweißtsein.DieMantelnähtevonKanisternausStahl,diezur
Aufnahmevonhöchstens40 LiternflüssigerStoffebestimmtsind,müssenmaschinellgefalztodergeschweißtsein.BeiKanisternausAluminiummüssenalleNähtegeschweißtsein.DieNähtederVerbindungen zwischen Böden und Mantel müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten

Verstärkungsreifens verstärkt sein.

6.1.4.4.3

Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1 und 3B1) darf nicht

größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2). Die Verschlüsse müssen so ausgelegt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen

festverschlossenunddichtbleiben.DieVerschlüssemüssenmitDichtungenodersonstigenAbdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
6.1.4.4.4

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

beförderndenStoffverträglichsind,müsseninnengeeigneteSchutzauskleidungenaufgebrachtodergeeigneteOberflächenbehandlungendurchgeführtwerden.DieseAuskleidungenoderOberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
6.1.4.4.5

Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.

6.1.4.4.6

Höchste Nettomasse: 120 kg.

6.1.4.5

Fässer aus Sperrholz

1D

6.1.4.5

Fässer aus Sperrholz

6.1.4.5.1

Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die

Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muss dieser Eigenschaften besitzen, die denen von Sperrholz gleichwertig sind.

6.1.4.5.2

Das für den Mantel verwendete Sperrholz muss mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden min-

destens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Faserrichtung mit wasserbeständigem Klebstoff miteinander verleimt sein.

6.1.4.5.3

Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und

dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.

6.1.4.5.4

Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen

Werkstoff auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.

6.1.4.5.5

Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.

6.1.4.5.6

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.6

(gestrichen)

6.1.4.6

(gestrichen)

6.1.4.7

Fässer aus Pappe

6.1.4.7

Fässer aus Pappe

1G

6.1.4.7.1

Der Fassmantel muss aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest verleimt

oder gepresst sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.

6.1.4.7.2

Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten

WerkstoffbestehenundkönneneineodermehrereSchutzlagenausBitumen,gewachstemKraftpapier,

Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.

6.1.4.7.3

Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und

dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.

6.1.4.7.4

Die zusammengebaute Verpackung muss ausreichend wasserbeständig sein, dass sich die Schichten

unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.

6.1.4.7.5

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.7.6

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.8

Fässer und Kanister aus Kunststoff

6.1.4.8

Fässer und Kanister aus Kunststoff

1H1 Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel; 1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel; 3H1 Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel; 3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.8

sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen

6HA1 – nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C 6.1-2 5

6.1.4.8.1

Die Verpackung muss aus geeignetem Kunststoff hergestellt werden, und ihre Festigkeit muss dem Fas-

sungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder

KunststoffgranulatausdemselbenFertigungsverfahrenverwendetwerden.DieVerpackungmussausreichendwiderstandsfähigseingegenAlterungundgegenQualitätsverlust,derentwederdurchdasFüllgut

oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Eventuell auftretende Permeationen des Füllgutes oder Recycling-Kunststoffe, die für die Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden, dürfen unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

6.1.4.8.10

Höchste Nettomasse:

1H1 und 1H2: 400 kg; 3H1 und 3H2: 120 kg.

6.1.4.8.2

Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser durch Beimischung von Ruß oder

anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Verpackung behalten. Bei VerwendungvonRuß,PigmentenoderInhibitoren,diesichvonjenenunterscheiden,diefürdieHerstellung
dergeprüftenBauartverwendetwurden,kannaufdieWiederholungderPrüfungenverzichtetwerden,

wenn der Rußgehalt 2 Masse-% oder der Pigmentgehalt 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorengehalt gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.

6.1.4.8.3

Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der

Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffsnichtbeeinträchtigen.IndiesemFallkannaufdieWiederholungderPrüfungenverzichtet werden.
6.1.4.8.4

Die Wanddicke muss an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck

angepasst sein, wobei die Beanspruchungen der einzelnen Stellen zu berücksichtigen sind.

6.1.4.8.5

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

FässermitnichtabnehmbaremDeckel(1H1)undKanisternmitnichtabnehmbaremDeckel(3H1)darf

7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit

abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel-oder Bodenöffnungen von Fässern und Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest

verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.8.6

Die Verschlusseinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2) müssen so

ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und

dichtbleiben.BeiallenabnehmbarenDeckelnmüssenDichtungenverwendetwerden,esseidenn,das
FassoderderKanistersindvonsichausdicht,wennderabnehmbareDeckelordnungsgemäßbefestigt

wird.

6.1.4.8.7

Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008

g

lh⋅

bei 23 °C (siehe Unterabschnitt 6.1.5.7).

6.1.4.8.8

(gestrichen)

6.1.4.8.9

Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:

1H1 und 1H2: 450 Liter; 3H1 und 3H2: 60 Liter.

6.1.4.9

Kisten aus Naturholz

4C1 einfach; 4C2 mit staubdichten Wänden.

6.1.4.9

Kisten aus Naturholz

6.1.4.9.1

Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine

wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem VerwendungszweckderKisteangepasstsein.DieDeckelundBöden könnenauswasserbeständigenHolzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Spanplatten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen.
6.1.4.9.2

Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförde-

rungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am

EndevonBretternistmöglichstzuvermeiden.Verbindungen,beidenendieGefahreinerstarkenBeanspruchungbesteht,müssenunterVerwendungvonumgenietetenoderumgebogenenRingschaftnägeln

oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.

6.1.4.9.3

Kisten 4C2: Jedes Teil der Kiste muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind

als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgenden Arten von Leimverbindungen angewendetwird:Lindermann-Verbindung(Schwalbenschwanz-Verbindung),Nut-undFederverbindung,überlappendeVerbindungoderStoßverbindungmitmindestenszweigewelltenMetallbefestigungselementenan

jeder Verbindung.

6.1.4.9.4

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.5

Prüfvorschriften für Verpackungen

6.1.5

Prüfvorschriften für Verpackungen

6.1.5.1

Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.1.5.1

Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.1.5.1.1

Die Bauart jeder Verpackung muss den in Abschnitt 6.1.5 vorgesehenen Prüfungen nach den von der

zuständigenBehörde,welchedieZuteilungdesKennzeichensbestätigt,festgelegtenVerfahrenunterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden.
6.1.5.1.10

Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustim-

mungderzuständigenBehördedürfenmehrerePrüfungenmiteinemeinzigenMusterdurchgeführtwerden.
6.1.5.1.11

Bergungsverpackungen

Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:

a)
Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen zu mindestens 98 % ihres höchsten Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, dass die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Absatz 6.1.5.3.5 b) variiert werden.
b)
Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Unterabschnitt 6.1.5.8 zu vermerken.
c)
Die Verpackungen sind, wie in Unterabschnitt 6.1.2.4 angegeben, mit dem Buchstaben «T» zu kennzeichnen.
6.1.5.1.11

und Bergungsgroßverpackungen nach Absatz 6.6.5.1.9 befördert werden. Die Verwendung einer

Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11A oder einer Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt.

6.1.5.1.2

Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfun-

gen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten

Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedeneOberflächenbehandlungeneinschließen.HierzugehörenauchVerpackungen,diesichvonderBauart

nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.

6.1.5.1.3

Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der

zuständigenBehördefestgelegtwerden.WerdensolchePrüfungenanVerpackungenausPapieroder

Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz

6.1.5.1.4

Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Ferti-

gung einer Verpackung wiederholt werden.

6.1.5.1.5

Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig

voneinerbereitsgeprüftenBauartunterscheiden:z. B.Verpackungen,dieInnenverpackungenkleinerer

Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaße etwas verringert sind.

6.1.5.1.6

(bleibt offen)

Bem. Für die Vorschriften zur Verwendung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung und die zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1. Diese Vorschriften führen bei Anwendung des Absatzes 6.1.5.1.7 nicht zu einer Einschränkung der Verwendung von Innenverpackungen.

6.1.5.1.7

Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst

und befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Außenverpackung muss gemäß Unterabschnitt 6.1.5.3 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpackungen (z. B. aus Glas), die flüssige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe I entsprechenden Fallhöhe geprüft worden sein.
b)
Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackungen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten.
c)
Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen und der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der
entsprechendenDickeinderursprünglichgeprüftenVerpackungliegt;wennbeiderursprünglichen

Prüfung eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenverpackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder

kleinerenInnenverpackungen(verglichenmitdenbeiderFallprüfungverwendetenInnenverpackungen) muss genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufüllen.
d)
Die Außenverpackung muss die in Unterabschnitt 6.1.5.6 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefülltem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamtmasse der Innenverpackungen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden.
e)
Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der gesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen Materials umschlossen sein.
f)
Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für flüssige Stoffe vorgesehen und
nicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten Innenauskleidung,einesKunststoffsacksodereinesanderenebensowirksamenMittelszuverwenden,
umdenflüssigenoderfestenInhaltimFalldesFreiwerdenszurückzuhalten.BeiVerpackungen,die
flüssigeStoffeenthalten,musssichdasine)vorgeschriebenesaugfähigeMaterialinnerhalbdesfür

das Zurückhalten des Inhalts verwendeten Mittels befinden.

g)
Die Verpackungen müssen mit Kennzeichen entsprechend den Vorschriften in Abschnitt 6.1.3 versehen sein, aus denen ersichtlich ist, dass die Verpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungsgruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene
maximaleBruttomassemussderSummeausMassederAußenverpackungundhalberMassederin

der Fallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Das Kennzeichen der Verpackung muss auch den Buchstaben «V» gemäß Unterabschnitt 6.1.2.4 enthalten.

6.1.5.1.8

Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachge-

wiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen. Für Kontrollzwecke müssen die Berichte dieser Prüfungen aufbewahrt werden.

6.1.5.1.9

Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie

ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.

6.1.5.2

Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.1.5.2

Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.1.5.2.1

Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließ-

lich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Einzelverpackungenoder-gefäßemitAusnahmevonSäckenmüssenbeiflüssigenStoffenzumindestens
98 %ihreshöchsten Fassungsraums,beifestenStoffenzumindestens95 %ihreshöchstenFassungsraumsgefülltsein.SäckemüssenbiszurhöchstenMasse,beidersieverwendetwerdendürfen,gefüllt
sein. BeizusammengesetztenVerpackungen,derenInnenverpackungfürdieBeförderungvonflüssigen

oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe

oderGegenständeersetztwerden,soferndadurchdiePrüfergebnissenichtverfälschtwerden.Werden

feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu

verwenden,umdieerforderlicheGesamtmassedesVersandstückszuerreichen,soferndiesesoeingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.
6.1.5.2.2

Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare

relativeDichteundViskositäthabenwiederzubeförderndeStoff.UnterdenBedingungendesAbsatzes
6.1.5.2.3

angegebenen Vorschriften.

6.1.5.2.3

Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert wer-

den, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen

eine gewähltwerdenmuss.DasbevorzugteKlimaist23 °C±2 °Cund50 %±2 %relativeLuftfeuchtigkeit.DiebeidenanderenMöglichkeitensind20 °C±2 °Cund65 %±2 %relativeLuftfeuchtigkeitoder

27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.

Bem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und Messgrenzen können zu Messwertabweichungen von ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit führen, ohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt.

6.1.5.2.4

(bleibt offen)

6.1.5.2.5

Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, Kombinationsver-

packungen(Kunststoff)nachUnterabschnitt6.1.4.19müssenzumNachweisderausreichendenchemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während sechs Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden; während dieser Zeit müssen die Prüfmuster mit den Gütern gefüllt bleiben, für

deren Beförderung sie vorgesehen sind.

Währenddererstenundderletzten24 StundenderLagerungsinddiePrüfmustermitdemVerschluss

nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine

Dauervon5 Minutendurchgeführt.NachdieserLagerungmüssendiePrüfmusterdenindenUnterabschnitten 6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.
BeiInnengefäßenvonKombinationsverpackungen(Kunststoff)istderNachweisderausreichendenchemischenVerträglichkeitnichterforderlich,wennbekanntist,dasssichdieFestigkeitseigenschaftendes

Kunststoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:

a)
eine deutliche Versprödung oder
b)
eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
FallsdasVerhaltendesKunststoffesdurchandereVerfahrennachgewiesenwurde,kannaufdievorgenannteVerträglichkeitsprüfungverzichtetwerden.SolcheVerfahren müssendervorgenanntenVerträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus Polyethylen siehe auch Absatz 6.1.5.2.6.

6.1.5.2.5

oder 6.1.5.2.7 und bei Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 nachgewie-

sen werden.

e)
Wenn Spalte (5) der ausgewählten Zeile den Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» enthält, ist weiter nach dieser in Absatz 4.1.1.21.5 beschriebenen Regel zu verfahren.
f)
Die chemische Verträglichkeit des Füllgutes gilt als nachgewiesen, wenn die in den Absätzen 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 genannten Vorschriften berücksichtigt wurden, dem namentlich genannten Stoff in Spalte
(5 )eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert ist und die Bauart für diese Standardflüssigkeit(en) zugelassen ist.

Abbildung 4.1.1.21.1: Ablaufschema für die Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten

6.1.5.2.6

Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackun-

gen nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils aus Polyethylen, kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgü- tern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.21 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden.

DieStandardflüssigkeitensindstellvertretendfürdieSchädigungsmechanismenanPolyethylen,dassind
WeichmachungdurchAnquellung,Spannungsrissauslösung,molekularabbauendeReaktionenundKombinationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der Verpackungen kann durch eine dreiwö-
chigeLagerungdervorgeschriebenenPrüfmuster bei40 °Cmitder(den)betreffendenStandardflüssigkeit(en)nachgewiesenwerden;wenndieStandardflüssigkeitWasserist,isteineLagerungnachdiesem
Verfahrennichterforderlich.BeidenStandardflüssigkeiten«Netzmittellösung»und «Essigsäure»istfür

Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich.

Währenddererstenundderletzten24StundenderLagerungsinddiePrüfmustermitdemVerschluss

nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine

Dauervon5Minutendurchgeführt.NachdieserLagerungmüssendiePrüfmusterdenindenUnterabschnitten 6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.
Fürtert-Butylhydroperoxidmitmehrals40 %PeroxidgehaltsowiefürPeroxyessigsäurenderKlasse5.2
darfdieVerträglichkeitsprüfungnichtmitStandardflüssigkeitendurchgeführtwerden.FürdieseStoffe
mussdieausreichendechemischeVerträglichkeitderPrüfmusterwährendeinersechsmonatigenLagerungbeiRaumtemperaturmitdenStoffennachgewiesenwerden,fürderenBeförderungsievorgesehen

sind.

DieErgebnissedesVerfahrensnachdiesemAbsatzmitVerpackungenausPolyethylenkönnenfüreine

gleiche Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden.

6.1.5.2.7

Andere als die in Unterabschnitt 4.1.1.21 assimilierbaren Füllgüter dürfen auch für Verpackungen aus

Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6, welche die Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 bestanden haben, zugelassenwerden.DieseZulassungerfolgtaufderBasisvonLaborversuchen

3)

,beidenennachzuweisenist,

dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Vorbedingungen wie in Absatz 4.1.1.21.2 festgehalten.

6.1.5.2.8

Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten

VerpackungenunterFüllguteinwirkungnichtwesentlichverändern,istderNachweisderausreichenden
chemischenVerträglichkeitnichterforderlich.AlswesentlicheVeränderungderFestigkeitseigenschaften

sind anzusehen:

a)
eine deutliche Versprödung;
b)
eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden. 3)
LabormethodenzumNachweisderchemischenVerträglichkeitvonPolyethylengemäßDefinitionin

Absatz 6.1.5.2.6 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nicht rechtsverbindlichen Teil des vom Sekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.

6.1.5.3

Fallprüfung

6.1.5.3

Fallprüfung

4)

6.1.5.3.1

Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung:

Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden. Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am größten ist. Verpackung Anzahl der Prüfmuster Fallausrichtung

a)
Fässer aus Stahl Fässer aus Aluminium Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium Kanister aus Stahl Kanister aus Aluminium Fässer aus Sperrholz Fässer aus Pappe Fässer und Kanister aus Kunststoff fassförmige Kombinationsverpackungen Feinstblechverpackungen sechs (drei je Fallversuch) Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern): Die Verpackung muss diagonal zur Aufprallplatte auf die Verbindung zwischen Boden und Mantel oder, wenn keine vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder Kante fallen. Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern): Die Verpackung muss auf die schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, z. B. einen Verschluss oder bei bestimmten zylindrischen Fässern die geschweißte Längsnaht des Fassmantels.
b)
Kisten aus Naturholz Kisten aus Sperrholz Kisten aus Holzfaserwerkstoffen Kisten aus Pappe Kisten aus Kunststoff Kisten aus Stahl oder Aluminium kistenförmige Kombinationsverpackungen fünf (eines je Fallversuch) Erster Fallversuch: flach auf den Boden. Zweiter Fallversuch: flach auf das Oberteil. Dritter Fallversuch: flach auf die längste Seite. Vierter Fallversuch: flach auf die kürzeste Seite. Fünfter Fallversuch: auf eine Ecke.
c)
Säcke – einlagig mit Seitennaht drei (drei Fallversuche je Sack) Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch: flach auf eine Schmalseite des Sackes. Dritter Fallversuch: auf den Sackboden.
d)
Säcke – einlagig ohne Seitennaht oder mehrlagig drei (zwei Fallversuche je Sack) Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch: auf den Sackboden.
e)
fass- oder kistenförmige Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind drei (eines je Fallversuch) Diagonal zur Aufprallplatte auf die Verbindung zwischen Boden und Mantel oder, wenn keine vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder die Bodenkante.
6.1.5.3.1

e), 6.1.5.3.5 c), des Unterabschnitts 6.1.5.4, des Absatzes 6.1.5.5.1 und des Unterab-

schnitts6.1.5.6entsprechen(sieheauchAbsatz(ii)).FürMetallverpackungen,aufdenendie
KennzeichendurchPrägenangebrachtwerden,dürfenanstelledesSymbolsdieBuchstaben

«UN» verwendet werden; oder

(ii)
aus dem Symbol «RID/ADR» für Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) und
Feinstblechverpackungen,dievereinfachtenBedingungenentsprechen(sieheUnterabschnitt
6.1.1.3,Absatz6.1.5.3.1e),6.1.5.3.5c),Unterabschnitt6.1.5.4,Absatz6.1.5.5.1undUnterabschnitt 6.1.5.6);

Bem. Verpackungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, sind für Eisenbahn- und Stra-

ßenbeförderungensowieBeförderungenaufBinnenwasserstraßen,diedenVorschriften
des RID, des ADR bzw. des ADN unterliegen, zugelassen. Sie sind nicht unbedingt für BeförderungenmitanderenVerkehrsträgernoderfürEisenbahn- undStraßenbeförderungen
sowieBeförderungenaufBinnenwasserstraßen,dieanderenVorschriftenunterliegen,zugelassen.
b)
aus dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2;
c)
aus einem zweiteiligen Code:
(i)
aus einem Buchstaben, welcher die Verpackungsgruppe(n) angibt, für welche die Bauart erfolgreich geprüft worden ist: X für die Verpackungsgruppen I, II und III; Y für die Verpackungsgruppen II und III; Z nur für die Verpackungsgruppe III;
(ii)
bei Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe Verwendung finden, aus der
Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte, für die die Bauart geprüft wordenist;dieseAngabekannentfallen,wenndierelativeDichte1,2nichtüberschreitet.BeiVerpackungen,diefürfesteStoffeoderInnenverpackungenVerwendungfinden,ausderAngabeder

Bruttohöchstmasse in kg; bei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR»

gekennzeichnetsindundzurAufnahmevonStoffenbestimmtsind,derenViskositätbei23 °C

mehr als 200 mm /s beträgt, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;

d)
entweder aus dem Buchstaben «S», wenn die Verpackung für feste Stoffe oder für Innenverpackungen
Verwendungfindet,oder,wenndieVerpackung(ausgenommenzusammengesetzteVerpackungen)

für flüssige Stoffe Verwendung findet und mit Erfolg einer Flüssigkeitsdruckprüfung unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa;

beiFeinstblechverpackungen,diegemäßUnterabschnitt6.1.3.1a)(ii)mitdemSymbol«RID/ADR»

gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm /s beträgt, aus dem Buchstaben «S»;

e)
aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung. Bei Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung darf auch an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:
* Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. Ist dies der Fall, kann, wenn die Uhr neben dem UN-Bauartkennzeichen angebracht ist, auf die AngabedesJahresimKennzeichenverzichtetwerden.WennjedochdieUhrnichtnebendemUNBauartkennzeichenangebrachtist,müssendiebeidenZifferndesJahresimKennzeichenundin

der Uhr identisch sein.

Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig. ∗

f)
aus dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung des Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) ;
g)
aus dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung der Verpackung.
6.1.5.3.2

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:

BeidennachstehendaufgeführtenVerpackungenistdasMusterunddessenInhaltaufeineTemperatur

von -18 °C oder darunter zu konditionieren:

a)
Fässer aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8) ;
b)
Kanister aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8);
c)
Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen (siehe Unterabschnitt 6.1.4.13);
d)
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Unterabschnitt 6.1.4.19) und 4) Siehe ISO-Norm 2248.
e)
zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände.
WerdendiePrüfmusteraufdieseWeisekonditioniert,istdieKonditionierungnachAbsatz6.1.5.2.3nicht

erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand gehalten werden.

6.1.5.3.3

Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen und

VerschließenderFallprüfungunterzogenwerden,umeinemmöglichenNachlassenderDichtungsspannung Rechnung zu tragen.
6.1.5.3.4

Aufprallplatte:

Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und

fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht leicht beschädigt werden kann, und
ausreichendgroßsein,umsicherzustellen,dassdaszuprüfendeVersandstückvollständigaufdie

Oberfläche fällt.

6.1.5.3.5

Fallhöhe:

Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m

FürflüssigeStoffeinEinzelverpackungenundfürInnenverpackungenvonzusammengesetztenVerpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:

Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.

a)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m
b)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III d x 1,5 (m) d x 1,0 (m) d x 0,67 (m)
c)
für Feinstblechverpackungen zur Beförderung von Stoffen mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm /s, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind (dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm Bohrung nach ISO-Norm 2431:1993),
(i)
für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet: Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 0,6 m 0,4 m
(ii)
für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III d x 0,5 (m) d x 0,33 (m)
6.1.5.3.5

darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.

6.1.5.3.6

Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

6.1.5.3.6.1

Jede Verpackung mit flüssigem Inhalt muss dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und

demäußerenDruckhergestelltwordenist;fürInnenverpackungenvonzusammengesetztenVerpackungen oder Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii)

mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, ist dieser Druckausgleich jedoch nicht notwendig.

6.1.5.3.6.2

Wenn eine Verpackung für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurde und dabei mit dem Oberteil auf

dieAufprallplatteaufgetroffenist,hatdasPrüfmusterdiePrüfungbestanden,wennderInhaltdurcheine
InnenverpackungodereinInnengefäß(z. B.Kunststoffsack)vollständigzurückgehaltenwird,auchwenn

der Verschluss unter Aufrechterhaltung seiner Rückhaltefunktion nicht mehr staubdicht ist.

6.1.5.3.6.3

Die Verpackung oder die Außenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten

Verpackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit während der Beförderung beeinträchtigen können. Innengefäße, Innenverpackungen oder Gegenstände müssen vollständig in der Au-

ßenverpackungverbleiben,undausdem(den)Innengefäß(en)oderder(den)Innenverpackung(en)darf

kein Füllgut austreten.

6.1.5.3.6.4

Weder die äußere Lage eines Sackes noch eine Außenverpackung darf eine Beschädigung aufweisen,

welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kann.

6.1.5.3.6.5

Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht

als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus.

6.1.5.3.6.6

Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven

Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Außenverpackung ermöglichen könnte.

6.1.5.4

Dichtheitsprüfung

DieDichtheitsprüfungistbeiallenVerpackungsbauartendurchzuführen,diezurAufnahmevonflüssigen

Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für

Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
InnengefäßevonKombinationsverpackungen(Glas,PorzellanoderSteinzeug),diegemäßUnterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;
Feinstblechverpackungen,diegemäßUnterabschnitt6.1.3.1a)(ii)mitdemSymbol«RID/ADR»gekennzeichnetsindunddiezurAufnahmevonStoffenbestimmtsind,derenViskositätbei23 °Cmehr

als 200 mm /s beträgt.

6.1.5.4

Dichtheitsprüfung

6.1.5.4.1

Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.4.2

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

VerschlüssemiteinerLüftungseinrichtungsindentwederdurchähnlicheVerschlüsseohneLüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen.
6.1.5.4.3

Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:

Die Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetztsind,fünfMinutenlangunterWassergetauchtwerden;dieTauchmethodedarfdiePrüfergebnisse

nicht beeinflussen. Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III mindestens 30 kPa (0,3 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.

6.1.5.4.3

angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

a)
vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
b)
nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung mit ihren Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prü- fergebnisse werden nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen,
Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt
6.1.5.4.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Es darf keine Undichtheit festgestellt werden.

6.1.5.5

Innendruckprüfung (hydraulisch)

6.1.5.5

Innendruckprüfung (hydraulisch)

6.1.5.5.1

Zu prüfende Verpackungen:

Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und bei allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für

Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
InnengefäßevonKombinationsverpackungen(Glas,PorzellanoderSteinzeug),diegemäßUnterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind;
Feinstblechverpackungen,diegemäßUnterabschnitt6.1.3.1a)(ii)mitdemSymbol«RID/ADR»gekennzeichnetsindundzurAufnahmevonStoffenbestimmtsind,derenViskositätbei23 °C mehr als

200 mm /s beträgt.

6.1.5.5.2

Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.5.3

Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:

VerschlüssemitLüftungseinrichtungsinddurchVerschlüsseohneLüftungseinrichtungzuersetzenoder

die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen.

6.1.5.5.4

Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:

Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), einschließlich

ihrerVerschlüsse,sinddemPrüfdruckfürdieDauervon5 Minutenauszusetzen.Verpackungenaus
KunststoffundKombinationsverpackungen(Kunststoff),einschließlichihrerVerschlüsse,sinddemPrüfdruckfürdieDauervon30 Minutenauszusetzen.DieserDruckistderjenige,dergemäßUnterabschnitt
6.1.5.5.5

Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen der Verpackungsgruppe I be-

stimmtsind,fürdieDauervon5oder30MinutenmiteinemMindestprüfdruckvon250 kPa(Überdruck)

geprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist.

6.1.5.5.6

Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Keine Verpackung darf undicht werden.

6.1.5.6

Stapeldruckprüfung

6.1.5.6

Stapeldruckprüfung

DieStapeldruckprüfungistbeiallenVerpackungsartenmitAusnahmederSäckeundnichtstapelbaren

Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, durchzuführen.

6.1.5.6.1

Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.6.2

Prüfverfahren:

Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters

wirktunddiederGesamtmassegleicherVersandstückeentspricht,diewährendderBeförderungdarauf
gestapeltwerdenkönnten;enthältdasPrüfmustereinenflüssigenStoff,dessenrelativeDichtesichvon
der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenanntenflüssigenStoffeszuberechnen.DieHöhedesStapelseinschließlichdesPrüfmustersmuss

mindestens 3 Meter betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister

ausKunststoffundKombinationsverpackungen6HH1und6HH2fürflüssigeStoffe,diederStapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen.

Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.5 empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen.

6.1.5.6.3

Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

KeinPrüfmusterdarfundichtwerden.BeiKombinationsverpackungen undzusammengesetztenVerpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können. Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt

werden.

6.1.5.7

Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt

6.1.5.7

Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8

sowiefürKombinationsverpackungen(Kunststoff)mitAusnahmevonVerpackungen6HA1

nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C

BeiVerpackungenausPolyethylenistdiesePrüfungnurdanndurchzuführen,wennsiefürBenzen,Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.
6.1.5.7.1

Zahl der Prüfmuster: Drei Verpackungen je Bauart und Hersteller.

6.1.5.7.2

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

DiePrüfmustersindentwedernachAbsatz6.1.5.2.5mitdemOriginalfüllgutoderbeiVerpackungenaus
PolyethylennachAbsatz6.1.5.2.6mitderStandardflüssigkeit«Kohlenwasserstoffgemisch(WhiteSpirit)»

vorzulagern.

6.1.5.7.3

Prüfverfahren:

Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor

und nach einer 28-tägigenweiterenLagerungbei23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei

Verpackungen aus Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen oder Xylen mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» durchgeführt werden.

6.1.5.7.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Die Permeation darf 0,008 hl g ⋅ nicht überschreiten.

6.1.5.8

Prüfbericht

6.1.5.8

Prüfbericht

6.1.5.8.1

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den

Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:

1.Name und Adresse der Prüfeinrichtung;
2.Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich);
3.eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;
4.Datum des Prüfberichts;
5.Hersteller der Verpackung;
6.BeschreibungderVerpackungsbauart(z. B.Abmessungen,Werkstoffe,Verschlüsse,Wanddicke
usw.)einschließlichdesHerstellungsverfahrens(z. B.Blasformverfahren),gegebenenfallsmitZeichnung(en) und/oder Foto(s);
7.höchster Fassungsraum;
8.charakteristischeMerkmaledesPrüfinhalts, z. B.ViskositätundrelativeDichtebeiflüssigenStoffen
undTeilchengrößebeifestenStoffen. FürVerpackungenausKunststoff,diederInnendruckprüfung

des Unterabschnitts 6.1.5.5 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers;

9.Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse;
10.der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.1.5.8.2

Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit

denanwendbarenVorschriftendiesesAbschnittsgeprüftwordenistunddassdieserPrüfberichtbeiAnwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig

werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

6.1.6

Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, ein-

schließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5

6.1.6

Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, ein-

schließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5

6.1.6.1

Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:

a)
Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrissauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen. Verwendet wird entweder eine 1 %ige wässerige Lösung eines Alkylbenzensulfonats oder eine 5 %ige wässerige Lösung eines Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung für die Prüfungen mindestens 14 Tage bei 40 °C vorgelagert wurde. Die Oberflächenspannung dieser Lösung muss bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.
FürdieDurchführungderStapeldruckprüfungwirdeinerelativeDichtevonmindestens1,2zugrunde

gelegt.

IstdieausreichendechemischeVerträglichkeitmitNetzmittellösungnachgewiesen,soistkeineVerträglichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich.

Für Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrissauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die

ausreichendechemischeVerträglichkeitnacheinerdreiwöchigenVorlagerungbei40 °CnachAbsatz

6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.

b)
Essigsäure für auf Polyethylen spannungsrissauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole. Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 %. Relative Dichte = 1,05.
FürdieDurchführungderStapeldruckprüfungwirdeinerelativeDichtevonmindestens1,1zugrunde

gelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.

c)
n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche
Polyethylenbiszuetwa 4 %Masseaufnahmeanquellenundgleichzeitigspannungsrissauslösende

Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester. Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Absatz 6.1.5.2.6. Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.5.6 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 %

n-Butylacetatversetzter1bis10 %igerwässerigerNetzmittellösungnachvorstehendemBuchstaben
a)
.
FürdieDurchführungderStapeldruckprüfungwirdeinerelativeDichtevonmindestens1,0zugrunde

gelegt.

Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen,darfdieausreichendechemischeVerträglichkeitnacheinerdreiwöchigenVorlagerungbei40 °C

nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.

d)
Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit) für auf Polyethylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.
VerwendetwirdeinKohlenwasserstoffgemischmiteinemSiedebereichvon160 °Cbis220 °C,einer

relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 50 °C und einem Aromatengehalt von 16 % bis 21 %.

FürdieDurchführungderStapeldruckprüfung wirdeinerelativeDichtevonmindestens1,0zugrunde

gelegt.

FürFüllgüter,diePolyethylenummehrals7,5 %Masseaufnahmeanquellen,darfdieausreichende

chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.

e)
Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyethylen gleich oder geringer oxidierend einwirken oder die molare Masse abbauen als eine 55 %ige Salpetersäure. Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %.
FürdieDurchführungderStapeldruckprüfungwirdeinerelativeDichtevonmindestens1,4zugrunde

gelegt. Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muss nach Absatz 6.1.5.2.5 verfahren werden. Außerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzulegen (z. B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %).

f)
Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in wässeriger Lösung.
FürdieDurchführungderStapeldruckprüfungwirdeinerelativeDichtevonmindestens1,2zugrunde

gelegt.

Eine Bauartprüfung mitWasseristnichterforderlich,wenndieentsprechendechemischeVerträglichkeit mit Netzmittellösung oder Salpetersäure nachgewiesen wurde.

Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

Bem. Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.5.

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