RID 6.1
T5 II, III
388 Abschnitte - Teil 6 - Bau- und Pruefvorschriften
Allgemeines
Allgemeines
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:
Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wis-
| senschaftlichen | und | technischen | Fortschritt | zu | berücksichtigen, | dürfen | Verpackungen | verwendet | werden, | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| deren | Spezifikationen | von | denen | in | Abschnitt | 6.1.4 | abweichen, | vorausgesetzt, | sie | sind | ebenso | wirksam, |
von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt 6.1.5
| beschriebenen | Vorschriften | erfolgreich | zu | erfüllen. | Andere | als | die | in | diesem | Kapitel | beschriebenen | Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt. |
|---|
Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprü-
fung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:
| Das | Innengefäß | einer | Kombinationsverpackung | darf | ohne | Außenverpackung | geprüft | werden, | vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. |
|---|
Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
| – | Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Innengefäße | von | Kombinationsverpackungen | (Glas, | Porzellan | oder | Steinzeug), | die | gemäß | Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; | ||
| – | Feinstblechverpackungen, | die | gemäß | Unterabschnitt | 6.1.3.1 | a) | (ii) | mit | dem | Symbol | «RID/ADR» | gekennzeichnet sind. |
Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten
| Qualitätssicherungsprogramm | hergestellt, | rekonditioniert | und | geprüft | sein, | um | sicherzustellen, | dass | jede |
|---|
Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
Bem. Die Norm ISO 16106:2020 «Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.
Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden
| Verfahren | sowie | eine | Beschreibung | der | Arten | und | Abmessungen | der | Verschlüsse | (einschließlich | der | erforderlichen | Dichtungen) | und | aller | anderen | Bestandteile | liefern, | die | notwendig | sind, | um | sicherzustellen, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dass | die | versandfertigen | Versandstücke | in | der | Lage | sind, | die | anwendbaren | Leistungsprüfungen | dieses |
Kapitels zu erfüllen.
Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
Der Code besteht aus:
Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben
| hintereinander | zu | verwenden. | Der | erste | bezeichnet | den | Werkstoff | des | Innengefäßes, | der | zweite | den | der |
|---|
Außenverpackung.
Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwen-
den.
Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «T», «V» oder «W» folgen. Der Buchstabe «T» bezeichnet
| eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe «V» bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten | Verpackungstyp | angehört, | jedoch | nach | einer | von | Abschnitt | 6.1.4 | abweichenden | Spezifikation |
|---|
hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.
Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:
| 1 | Fass |
|---|---|
| 2 | (bleibt offen) |
| 3 | Kanister |
| 4 | Kiste |
| 5 | Sack |
| 6 | Kombinationsverpackung |
| 7 | (bleibt offen) |
| 0 | Feinstblechverpackung. |
Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen) B Aluminium
| C | Naturholz |
|---|---|
| D | Sperrholz |
| F | Holzfaserwerkstoff |
| G | Pappe |
| H | Kunststoff |
| L | Textilgewebe |
| M | Papier, mehrlagig |
| N | Metall (außer Stahl oder Aluminium) |
P Glas, Porzellan oder Steinzeug.
Bem. Der Ausdruck «Kunststoff» schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.
In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in
Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu
| verwenden | sind; | es | wird | auch auf | Unterabschnitte | verwiesen, | in | denen | die | entsprechenden | Vorschriften |
|---|
nachzulesen sind: Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 1. Fässer A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1 abnehmbarer Deckel 1A2 B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2 abnehmbarer Deckel 1B2
| D. Sperrholz | 1D 6.1.4.5 | |
|---|---|---|
| G. | Pappe | 1G 6.1.4.7 |
H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 1H2 N. Metall, außer Stahl oder Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3 abnehmbarer Deckel 1N2 2. (bleibt offen) 3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3A2 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 3. Kanister (Forts.) B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3B2 H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 3H2
| 4. Kisten A. Stahl | 4A 6.1.4.14 |
|---|---|
| B. Aluminium | 4B 6.1.4.14 |
C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9 mit staubdichten Wänden 4C2
| D. Sperrholz | 4D 6.1.4.10 |
|---|---|
| F. | Holzfaserwerkstoff |
4F 6.1.4.11
| G. | Pappe | 4G 6.1.4.12 |
|---|
H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13 starre Kunststoffe 4H2 N. Metall, außer Stahl oder Aluminium 4N 6.1.4.14 5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5H1 staubdicht 5H2 6.1.4.16 wasserbeständig 5H3
| H. Kunststofffolie | 5H4 6.1.4.17 |
|---|
L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5L1 staubdicht 5L2 6.1.4.15 wasserbeständig 5L3 M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18 mehrlagig, wasserbeständig 5M2 6. Kombinationsverpackungen H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6HA2 6.1.4.19 in einem Fass aus Aluminium 6HB1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6HB2 6.1.4.19 in einer Kiste aus Naturholz 6HC 6.1.4.19 in einem Fass aus Sperrholz 6HD1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2 6.1.4.19 in einem Fass aus Pappe 6HG1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Pappe 6HG2 6.1.4.19 in einem Fass aus Kunststoff 6HH1 6.1.4.19 in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2 6.1.4.19 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 6. Kombinationsverpackungen P. Gefäß aus Porzellan, Glasoder Steinzeug
| in | einem Fass aus Stahl 6PA1 6.1.4.20 |
|---|
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PA2 6.1.4.20 in einem Fass aus Aluminium 6PB1 6.1.4.20 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PB2 6.1.4.20 in einer Kiste aus Naturholz 6PC 6.1.4.20 in einem Fass aus Sperrholz 6PD1 6.1.4.20 in einem Weidenkorb 6PD2 6.1.4.20 in einem Fass aus Pappe 6PG1 6.1.4.20 in einer Kiste aus Pappe 6PG2 6.1.4.20 in einer Außenverpackung aus Schaumstoff 6PH1 6.1.4.20 in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff 6PH2 6.1.4.20 7. (bleibt offen) 0. Feinstblechverpackungen A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 0A1 6.1.4.22 abnehmbarer Deckel 0A2
Kennzeichnung
Kennzeichnung
Bem. 1. Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart
| entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagen die Kennzeichen nicht unbedingt | aus, | dass | die | Verpackung | für | irgendeinen | Stoff | verwendet | werden | darf: | Die | Verpackungsart (z. B. Stahlfass), der höchste Fassungsraum und/oder die höchste Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. | Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. | |||||||||||
| Bei | der | Verwendung | einer | neuen | Verpackung | sind | die | Originalkennzeichen | ein | Hilfsmittel | für |
den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.
| 3. | Die Kennzeichen liefern nicht immer | vollständige | Einzelheiten | beispielsweise | über | das | Prüfniveau; | es | kann | daher | notwendig | sein, | diesem | Gesichtspunkt | auch | unter | Bezugnahme | auf | ein |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfzertifikat, | Prüfberichte | oder | ein | Verzeichnis | erfolgreich | geprüfter | Verpackungen | Rechnung | |||||||||||
| zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad | zugeordnet | ist | und | deren | höchstzulässiger | Wert | für | die | relative | Dichte |
1)
| , | der | in | den | |||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vorschriften | für | die | Prüfungen | der | Verpackungen | in | Abschnitt | 6.1.5 | angegeben | ist, | unter | Berücksichtigung | des | entsprechenden | Faktors | 1,5 | oder | 2,25 | bestimmt | wird; | d. h., | Verpackungen |
der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen
| als | Verpackungen | der | Verpackungsgruppe | II | für | Stoffe | mit | einer | relativen | Dichte | von | 1,8 | oder | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| als | Verpackungen | der | Verpackungsgruppe | III | für | Stoffe | mit | einer | relativen | Dichte | von | 2,7 | verwendet | werden, | natürlich | vorausgesetzt, | alle | Funktionskriterien | werden | auch | durch | den | Stoff |
mit der höheren relativen Dichte erfüllt.
d) im Kennzeichen anzugeben ist. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Prüfungsergeb-
nisse nicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während der gesamten Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als:
a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind,
| – | Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind. |
|---|
Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß RID vorgesehen ist, muss auf einem nicht abnehmba-
ren Bauteil mit Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichen oder ein Doppel davon auf der Oberseite
| oder | auf | einer | Seite | der | Verpackung | erscheinen. | Die | Buchstaben, | Ziffern | und | Zeichen | müssen | eine | Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von |
|---|
höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg, bei denen die Zeichenhöhe mindestens
| 6 mm | betragen | muss, | und | ausgenommen | an | Verpackungen | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens |
|---|
1) Der Ausdruck «relative Dichte» (d) gilt als Synonym für «Dichte» und wird in diesem Text durchgehend verwendet.
| 5 Litern | oder | einer | Nettomasse | von | höchstens | 5 kg, | bei | denen | sie | eine | angemessene | Größe | aufweisen |
|---|
müssen. Die Kennzeichen bestehen:
| Zweck | der | Bestätigung | verwendet | werden, | dass | eine | Verpackung, | ein | flexibler | SchüttgutContainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6.1, | 6.2, | 6.3, | 6.5, | 6.6, | 6.7 | oder | 6.11 | entspricht. | Dieses | Symbol | darf | nicht | für | Verpackungen | verwendet | werden, | die | den | vereinfachten | Bedingungen | des | Unterabschnitts | 6.1.1.3, | der | Absätze |
Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte Verpackungen
müssen mit «REC» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein.
Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen:
4G/Y145/S/02 NL/VL823nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Pappe 1A1/Y1.4/150/98 NL/VL824nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen 1A2/Y150/S/01 NL/VL825nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen 4HW/Y136/S/98 NL/VL826nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Kunststoff mit entsprechender Spezifikation 1A2/Y/100/01 USA/MM5nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen RID/ADR/0A1/Y100/89 NL/VL123nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel RID/ADR/0A2/Y20/S/04 NL/VL124nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für feste Stoffe oder für flüssige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm /s liegt
Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen:
1A1/Y1.4/150/97 NL/RB/01RL nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j) 1A2/Y150/S/99 USA/RB/00R nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j)
Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN:
1A2T/Y300/S/01 USA/abcnach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g)
Bem. Die in den Unterabschnitten 6.1.3.11, 6.1.3.12 und 6.1.3.13 beispielhaft dargestellte Kennzeichnung darf in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.
Wenn eine Verpackung einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder
| mehreren | geprüften | Bauarten | von | Großpackmitteln | (IBC) | oder | Großverpackungen, | entspricht, | darf | die | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackung | mit | mehreren | Kennzeichen | zur | Angabe | der | entsprechenden | Prüfanforderungen, | die | erfüllt | ||
| wurden, | versehen | sein. | Wenn | eine | Verpackung | mit | mehreren | Kennzeichen | versehen | ist, | müssen | die |
| Kennzeichen | in | unmittelbarer | Nähe | zueinander | erscheinen | und | jedes | Kennzeichen | muss | vollständig | abgebildet sein. |
Bestätigung
Mit dem Anbringen der Kennzeichen nach Unterabschnitt 6.1.3.1 wird bestätigt, dass die serienmäßig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.
Zusätzlich zu den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichen müssen neue
| Metallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufweisen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: «1,0 - | 1,2 - | 1,0» | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder «0,9 - | 1,0 - | 1,0». | Die | Nennmaterialstärken | des | Metalls | sind | nach | der | entsprechenden | ISO-Norm | zu | ||
| bestimmen, z. B. ISO 3574:1999 für Stahl. Die in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen | dürfen, | soweit | in | Unterabschnitt | 6.1.3.5 | nichts | anderes | angegeben | ist, | nicht | in | bleibender | Form | angebracht sein. |
Jede Verpackung mit Ausnahme der in Unterabschnitt 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungs-
| verfahren unterzogen werden kann, muss mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z. B. durch Prägen angebrachte Kennzeichen). Diese bleibenden Kennzeichen | dürfen bei | Verpackungen, | mit | Ausnahme | von | Metallfässern | mit | einem | Fassungsraum | von | mehr | als |
|---|
100 Litern, anstelle der in Unterabschnitt 6.1.3.1 beschriebenen dauerhaften Kennzeichen verwendet werden.
Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern müssen die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht unbedingt blei-
| bend | sein, | wenn | weder | eine | Änderung | des | Verpackungstyps | noch | ein | Austausch oder | eine | Entfernung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| fest | eingebauter | Konstruktionsbestandteile | vorgenommen | wurde. | Andere | wiederaufgearbeitete | Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) aufgeführten |
Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.
Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt
| sind, | dürfen | mit | den | in | Unterabschnitt | 6.1.3.1 | f) | und | g) | angegebenen | Kennzeichen | in | bleibender | Form |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (z. | B. durch Prägen) versehen sein. |
Die Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gelten nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Ver-
schiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen. Bei einer «Bauartreihe» handelt es sich um Verpackungen gleicher Ausführung, gleicher Wanddicke, gleichen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart unterscheiden. Die Verschlüsse der Gefäße müssen als solche, die im Prüfbericht aufgeführt sind, identifizierbar sein.
Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze in Unterabschnitt 6.1.3.1 angebracht werden;
| jedes der in diesen Absätzen und gegebenenfalls in Unterabschnitt 6.1.3.8 Absätze h) bis j) vorgeschriebenen Kennzeichen | muss | zur | leichteren | Identifizierung | deutlich | getrennt | werden, | z. B. | durch | einen |
|---|
Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe Unterabschnitt 6.1.3.11. Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen nicht beeinträchtigen.
Der Rekonditionierer von Verpackungen muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen folgen-
de dauerhafte Kennzeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen:
| Das | für | Kraftfahrzeuge | und | Anhänger | im | internationalen | Straßenverkehr | verwendete | Unterscheidungszeichen | des | Zulassungsstaates, | z. B. | gemäß | dem | Genfer | Übereinkommen | über | den | Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. |
|---|
Wenn nach einer Rekonditionierung die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen
weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer
| auch | diese | in | dauerhafter | Form | anbringen, | gefolgt | von | den | in | Unterabschnitt | 6.1.3.8 | h), | i) | und | j) | vorgeschriebenen | Kennzeichen. | Diese | Kennzeichen | dürfen | keine | größere | Leistungsfähigkeit | angeben | als | die, |
|---|
für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.
oder 6.6.4 entsprechen.
| Diese | Verpackungen | müssen | den | allgemeinen | Verpackungsvorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1 | und |
|---|
Vorschriften für Verpackungen
Vorschriften für Verpackungen
Allgemeine Vorschriften
| Eine | Permeation | des | in | der | Verpackung | enthaltenen | Stoffes | darf | unter | normalen | Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen. |
|---|
Allgemeine Vorschriften
Fässer aus Stahl
Fässer aus Stahl
1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1A2 mit abnehmbarem Deckel.
Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fas-
sungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
Bem. Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind «geeignete» Stähle in den Normen ISO 3573:1999 («Warmgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») und ISO 3574:1999 («Kaltgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») ausgewiesen.
| Für Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind «geeignete» Stähle zusätzlich zu den oben genannten auch in den Normen ISO 11949:1995 («Kaltgewalztes elektrolytisch | verzinntes | Weißblech»), | ISO | 11950:1995 | («Kaltgewalzter | elektrolytisch | spezialverchromter |
|---|
Stahl») und ISO 11951:1995 («Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech oder von elektrolytisch spezialverchromtem Stahl») ausgewiesen.
Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müs-
| sen | geschweißt | sein. | Die | Mantelnähte | der | Fässer, | die | für | feste | Stoffe | und | zur | Aufnahme | von | höchstens |
|---|
40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Getrenn-
te Verstärkungsreifen dürfen verwendet werden.
Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen
vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
| Fässer | mit | nicht | abnehmbarem | Deckel | (1A1) | darf | 7 cm | nicht | überschreiten. | Fässer | mit | größeren | Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- | oder Bodenöffnungen von |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fässern | müssen | so | ausgelegt | und | angebracht | sein, | dass | sie | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | |||
| fest | verschlossen | und | dicht | bleiben. | Flansche | dürfen | durch | maschinelles | Falzen | angebracht | oder | angeschweißt sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, |
sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) müssen so ausgelegt und ange-
| bracht | sein, | dass | sie | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | fest | verschlossen | und | die | Fässer | dicht |
|---|
bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
| befördernden | Stoff | verträglich | sind, | müssen | innen | geeignete | Schutzauskleidungen | aufgebracht | oder | geeignete | Oberflächenbehandlungen | durchgeführt | werden. | Diese | Auskleidungen | oder | Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten. |
|---|
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Sperrholz
4D
Kisten aus Sperrholz
Das verwendete Sperrholz muss mindestens aus drei Lagen bestehen. Es muss aus gut abgelagertem
Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein,
| welche | die | Festigkeit | der | Kiste | beeinträchtigen | können. | Die | Festigkeit | des | verwendeten | Werkstoffes | und |
|---|
die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.
| Die | einzelnen | Lagen | müssen | mit | einem | wasserbeständigen | Klebstoff | miteinander | verleimt | sein. | Bei | der | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Herstellung der Kisten dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. | Die | Kisten | müssen | an | den | Eckleisten | oder | Stirnflächen | fest | vernagelt | oder | festgehalten | oder | durch |
andere gleichwertige Befestigungsmittel zusammengefügt sein.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
4F
Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Span-
platten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.
Die anderen Teile der Kisten dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.
Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln fest zusammengefügt sein.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)
4G
Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)
Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem
| Fassungsraum | und | dem | Verwendungszweck | der | Kiste | angepasst | ist, | zu | verwenden. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfung | auf | Wasseraufnahme | nach | der | Cobb-Methode | nicht | mehr | als | 155 g/m |
ergibt (siehe Norm ISO 535:2014). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.
Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem
anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden.
Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebeband geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und
| mit | Metallklammern | geheftet | sein. | Bei | überlappten | Verbindungen | muss | die | Überlappung | entsprechend |
|---|
groß sein.
Erfolgt der Verschluss durch Verkleben oder mit einem Klebeband, muss der Klebstoff wasserbeständig
sein.
Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepasst sein.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Kunststoffen
Kisten aus Kunststoffen
4H1 Kisten aus Schaumstoffen; 4H2 Kisten aus starren Kunststoffen.
Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein, und ihre Festigkeit muss dem Fassungs-
| raum | und | dem | Verwendungszweck | angepasst | sein. | Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß Begriffsbestimmung | in | Abschnitt | 1.2.1 | darf | kein | gebrauchter | Werkstoff | außer | Produktionsrückstände | oder | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kunststoffgranulat | aus | demselben | Fertigungsverfahren | verwendet | werden. | Die | Kisten | müssen | ausreichend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung und | Abbau, | der | entweder | durch | das | Füllgut | oder | durch |
ultraviolette Strahlung verursacht wird.
Die Schaumstoffkisten müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit
Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den
| unteren Teil abdeckt. Ober- | und Unterteil müssen so ausgelegt sein, dass die Innenverpackungen fest sitzen. Die Verschlussklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste |
|---|
in Berührung kommen.
Für den Versand sind die Kisten aus Schaumstoff mit selbstklebendem Band zu verschließen, das genü-
gend reißfest sein muss, um ein Öffnen der Kiste zu verhindern. Das selbstklebende Band muss wetterfest
| und der Klebstoff muss mit | dem | Schaumstoff | der | Kiste | verträglich | sein. | Andere | Verschlusseinrichtungen, |
|---|
die mindestens ebenso wirksam sind, dürfen verwendet werden.
Bei Kisten aus starren Kunststoffen muss der Schutz gegen ultraviolette Strahlung, falls erforderlich, durch
Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Kiste behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung der geprüften Bauart verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.
bis 6.1.4.13.6.
Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der
| Voraussetzung | beigemischt | werden, | dass | sie | die | chemischen | und | physikalischen | Eigenschaften | des |
|---|
Werkstoffes der Kiste nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden.
Kisten aus starren Kunststoffen müssen Verschlusseinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von
ausreichender Festigkeit haben, und sie müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.
(gestrichen)
Höchste Nettomasse:
| 4H1: | 60 kg; |
|---|
4H2: 400 kg.
Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall
| 4A | aus Stahl; |
|---|---|
| 4B | aus Aluminium; |
| 4N | aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium. |
Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall
Die Festigkeit des Metalls und die Fertigung der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwen-
dungszweck der Kisten angepasst sein.
Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenausklei-
| dung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Werkstoff versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung | verwendet, | so | muss | verhindert | werden, | dass | Stoffe, | insbesondere | explosive | Stoffe, | in | die |
|---|
Hohlräume der Falze eindringen.
Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie müssen unter normalen Beförderungsbedingungen
fest verschlossen bleiben.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Säcke aus Textilgewebe
5L1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5L2 staubdicht; 5L3 wasserbeständig.
Säcke aus Textilgewebe
Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Fertigung
des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
Säcke, staubdicht (5L2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden, z. B. durch:
Säcke, wasserbeständig (5L3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht
| werden, z. B. | durch: |
|---|
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststoffgewebe
5H1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5H2 staubdicht; 5H3 wasserbeständig.
Säcke aus Kunststoffgewebe
Die Säcke müssen entweder aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern aus geeignetem Kunststoff herge-
| stellt | sein. | Die | Festigkeit | des | verwendeten | Werkstoffs | und | die | Fertigung | des | Sacks | müssen | dem | Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. |
|---|
Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, dass der Verschluss
des Bodens und einer Seite entweder durch Nähen oder durch eine andere Methode sichergestellt wird. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder eine andere Verschlussmethode mit gleicher Festigkeit zu verschließen.
Säcke, staubdicht (5H2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden, z. B. durch:
Säcke, wasserbeständig (5H3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht
werden, z. B. durch:
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststofffolie
5H4
Säcke aus Kunststofffolie
Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs
und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
| Die | Nähte | und | Verschlüsse | müssen | den | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | auftretenden | Druckund Stoßbeanspruchungen standhalten. |
|---|
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Papier
5M1 mehrlagig; 5M2 mehrlagig, wasserbeständig.
Säcke aus Papier
Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei
| Lagen | hergestellt | sein, | wobei | die | mittlere | Lage | aus | einem | mit | den äußeren | Papierlagen | verbundenen |
|---|
Netzgewebe und Klebstoff bestehen darf. Die Festigkeit des Papiers und die Fertigung der Säcke müssen
| dem | Fassungsraum | und | dem | Verwendungszweck | angepasst | sein. | Die | Nähte | und | Verschlüsse | müssen |
|---|
staubdicht sein.
Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muss ein Sack aus vier oder mehr
Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muss durch die
| Verwendung | einer | wasserbeständigen | Lage | anstelle | der | äußeren | Lage | wasserdicht | gemacht | werden. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn die Gefahr einer Reaktion des Füllguts mit Feuchtigkeit besteht oder dieses Füllgut in feuchtem Zustand | verpackt | wird, | muss | eine | wasserdichte Lage | oder | Schicht, | z. B. | zweifach | geteertes | Kraftpapier, |
kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststofffolie, mit der die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Füllgut, angebracht werden. Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein.
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
| 6HA1 | Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl; |
|---|---|
| 6HA2 | Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; |
| 6HB1 | Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium; |
| 6HB2 | Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; |
6HC Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz;
| 6HD1 | Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz; |
|---|---|
| 6HD2 | Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz; |
| 6HG1 | Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe; |
| 6HG2 | Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe; |
| 6HH1 | Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff; |
| 6HH2 | Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff. |
Innengefäß
Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.4 bis 6.1.4.8.7.
Das Kunststoffinnengefäß muss ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepasst sein, die keine her-
vorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.
Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter;
| 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: | 60 Liter. |
|---|
Höchste Nettomasse:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg;
| 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: | 75 kg. |
|---|
Außenverpackung
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) oder aus Aluminium (6HB1): Für die Fertigung der Au-
ßenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1 oder 6.1.4.2.
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6HA2) oder aus Aluminium (6HB2): Für die
Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.
Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz (6HC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz (6HD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.
Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz (6HD2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.10.
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe (6HG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.
Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe (6HG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die ent-
sprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff (6HH1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 bis 6.1.4.8.6.
Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff (einschließlich Wellkunststoff) (6HH2): Für die Ferti-
| gung | der | Außenverpackung | gelten | die | entsprechenden | Bestimmungen der | Absätze | 6.1.4.13.1 | und |
|---|
Fässer aus Aluminium
Fässer aus Aluminium
1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1B2 mit abnehmbarem Deckel.
Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus
einer Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
Alle Nähte müssen geschweißt sein. Die Nähte der Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen,
soweit vorhanden, durch die Anbringung gesonderter Verstärkungsreifen verstärkt sein.
Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen
vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
| Fässer | mit | nicht | abnehmbarem | Deckel | (1B1) | darf | 7 cm | nicht | überschreiten. | Fässer | mit | größeren | Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- | oder Bodenöffnungen von |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fässern | müssen | so | ausgelegt | und | angebracht | sein, | dass | sie | unter | normalen | Beförderungsbedingungen |
fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweißt sein, und die Schweißnaht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2) müssen so ausgelegt und ange-
| bracht | sein, | dass | sie | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | fest | verschlossen | und | die | Fässer | dicht |
|---|
bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
| 6PA1 | Gefäß in einem Fass aus Stahl; |
|---|---|
| 6PA2 | Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; |
| 6PB1 | Gefäß in einem Fass aus Aluminium; |
| 6PB2 | Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; |
6PC Gefäß in einer Kiste aus Naturholz;
| 6PD1 | Gefäß in einem Fass aus Sperrholz; |
|---|---|
| 6PD2 | Gefäß in einem Weidenkorb; |
| 6PG1 | Gefäß in einem Fass aus Pappe; |
| 6PG2 | Gefäß in einer Kiste aus Pappe; |
| 6PH1 | Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff; |
| 6PH2 | Gefäß in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff. |
Innengefäß
Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylindrisch oder birnenförmig) sowie aus einem Material
| guter | Qualität | und | frei | von | Mängeln | hergestellt | sein, | die | ihre | Festigkeit | verringern | können. | Die | Wände |
|---|
müssen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.
Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder
| Verschlüsse | mindestens | gleicher | Wirksamkeit | zu | verwenden. | Jedes | Teil | des | Verschlusses, | das | mit | dem |
|---|
Füllgut des Gefäßes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese dem Unterabschnitt 4.1.1.8 entsprechen.
Das Gefäß muss unter Verwendung von Polstermaterial und/oder absorbierendem Material festsitzend in
die Außenverpackung eingebettet sein.
Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.
Höchste Nettomasse: 75 kg.
Außenverpackung
Gefäß in einem Fass aus Stahl (6PA1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-
den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1. Der bei diesem Verpackungstyp notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.
Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff (6PH1) oder starrem Kunststoff (6PH2): Für die Werk-
| stoffe | dieser | beiden | Außenverpackungen | gelten | die | entsprechenden | Bestimmungen | des | Unterabschnitts |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6.1.4.13. Außenverpackungen aus starrem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren | Kunststoff | herzustellen. | Der | abnehmbare | Deckel | dieser | Verpackungsart | kann | jedoch |
die Form einer Haube haben.
Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6PA2): Für die Fertigung der Außenverpackung
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefäßen muss
| die | Außenverpackung | in | vertikaler | Richtung | über | das | Gefäß | und | dessen | Verschluss | hinausragen. | Umschließt die verschlagförmige Außenverpackung ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepasst, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen. |
|---|
Gefäß in einem Fass aus Aluminium (6PB1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-
chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.2.
Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium (6PB2): Für die Fertigung der Außenverpackung
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.
Gefäß in einer Kiste aus Naturholz (6PC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-
chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.
Gefäß in einem Fass aus Sperrholz (6PD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entspre-
chenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.
Gefäß in einem Weidenkorb (6PD2): Die Weidenkörbe müssen aus einem Material guter Qualität einwand-
frei hergestellt sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen des Gefäßes vermieden werden.
Gefäß in einem Fass aus Pappe (6PG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-
den Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.
Gefäß in einer Kiste aus Pappe (6PG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechen-
den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.
Zusammengesetzte Verpackungen
Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.
Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.
Zusammengesetzte Verpackungen
Feinstblechverpackungen
Feinstblechverpackungen
0A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 0A2 mit abnehmbarem Deckel.
Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muss dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepasst sein.
Die Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt
sein, welche die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.
Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Ver-
schlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpa-
ckungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2).
Der Verschluss der Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) muss entweder aus einem
| Schraubverschluss | bestehen | oder | durch | eine | verschraubbare | Einrichtung | oder | eine | andere | mindestens |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ebenso | wirksame | Einrichtung | gesichert | werden | können. | Die | Verschlusseinrichtungen | der | Verpackungen |
mit abnehmbarem Deckel (0A2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie gut verschlossen und die Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben.
Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1N2 mit abnehmbarem Deckel.
Der Mantel und die Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als Stahl
| oder | Aluminium | hergestellt | sein. | Der | Werkstoff | muss | geeignet | sein | und | eine | für | den | Fassungsraum | und |
|---|
den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
Die Nähte der Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen, soweit vorhanden, durch die Anbrin-
| gung | gesonderter | Verstärkungsreifen | verstärkt | sein. | Alle | Nähte | müssen, | soweit | vorhanden, | nach | dem | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| neuesten | Stand | der | Technik | für | das | verwendete | Metall | oder | die | verwendete | Metalllegierung | ausgeführt |
(geschweißt, gelötet usw.) sein.
Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen
vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
| Fässer | mit | nicht | abnehmbarem | Deckel | (1N1) | darf | 7 cm | nicht | überschreiten. | Fässer | mit | größeren | Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- | oder Bodenöffnungen von |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fässern | müssen | so | ausgelegt | und | angebracht | sein, | dass | sie | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | |||
| fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete | Metall | oder | die | verwendete | Metalllegierung | angebracht | (geschweißt, | gelötet | usw.) | sein, | um | die | ||
| Dichtheit | der | Naht | sicherzustellen. | Die | Verschlüsse | müssen | mit | Dichtungen | oder | sonstigen | Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind. |
Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2) müssen so ausgelegt und ange-
| bracht | sein, | dass | sie | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | fest | verschlossen | und | die | Fässer | dicht |
|---|
bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kanister aus Stahl oder Aluminium
3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel; 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel.
Kanister aus Stahl oder Aluminium
Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von
| mindestens | 99 % | oder | aus | einer | Legierung | auf | Aluminiumbasis | bestehen. | Der | Werkstoff | muss | geeignet |
|---|
sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ausreichende Dicke aufweisen.
Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder
| geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssiger | Stoffe | bestimmt | sind, | müssen | geschweißt | sein. | Die | Mantelnähte | von | Kanistern | aus | Stahl, | die | zur | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Aufnahme | von | höchstens | 40 Litern | flüssiger | Stoffe | bestimmt | sind, | müssen | maschinell | gefalzt | oder | geschweißt | sein. | Bei | Kanistern | aus | Aluminium | müssen | alle | Nähte | geschweißt | sein. | Die | Nähte | der | Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten |
Verstärkungsreifens verstärkt sein.
Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1 und 3B1) darf nicht
größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2). Die Verschlüsse müssen so ausgelegt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen
| fest | verschlossen | und | dicht | bleiben. | Die | Verschlüsse | müssen | mit | Dichtungen | oder | sonstigen | Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind. |
|---|
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
| befördernden | Stoff | verträglich | sind, | müssen | innen | geeignete | Schutzauskleidungen | aufgebracht | oder | geeignete | Oberflächenbehandlungen | durchgeführt | werden. | Diese | Auskleidungen | oder | Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten. |
|---|
Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.
Höchste Nettomasse: 120 kg.
Fässer aus Sperrholz
1D
Fässer aus Sperrholz
Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die
Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muss dieser Eigenschaften besitzen, die denen von Sperrholz gleichwertig sind.
Das für den Mantel verwendete Sperrholz muss mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden min-
destens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Faserrichtung mit wasserbeständigem Klebstoff miteinander verleimt sein.
Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und
dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.
Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen
Werkstoff auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
(gestrichen)
(gestrichen)
Fässer aus Pappe
Fässer aus Pappe
1G
Der Fassmantel muss aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest verleimt
oder gepresst sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten
| Werkstoff | bestehen | und | können | eine | oder | mehrere | Schutzlagen | aus | Bitumen, | gewachstem | Kraftpapier, |
|---|
Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und
dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.
Die zusammengebaute Verpackung muss ausreichend wasserbeständig sein, dass sich die Schichten
unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer und Kanister aus Kunststoff
Fässer und Kanister aus Kunststoff
1H1 Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel; 1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel; 3H1 Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel; 3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen
6HA1 – nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C 6.1-2 5
Die Verpackung muss aus geeignetem Kunststoff hergestellt werden, und ihre Festigkeit muss dem Fas-
sungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder
| Kunststoffgranulat | aus | demselben | Fertigungsverfahren | verwendet | werden. | Die | Verpackung | muss | ausreichend | widerstandsfähig | sein | gegen | Alterung | und | gegen | Qualitätsverlust, | der | entweder | durch | das | Füllgut |
|---|
oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Eventuell auftretende Permeationen des Füllgutes oder Recycling-Kunststoffe, die für die Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden, dürfen unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
Höchste Nettomasse:
1H1 und 1H2: 400 kg; 3H1 und 3H2: 120 kg.
Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser durch Beimischung von Ruß oder
| anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Verpackung behalten. Bei Verwendung | von | Ruß, | Pigmenten | oder | Inhibitoren, | die | sich | von | jenen | unterscheiden, | die | für | die | Herstellung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | geprüften | Bauart | verwendet | wurden, | kann | auf | die | Wiederholung | der | Prüfungen | verzichtet | werden, |
wenn der Rußgehalt 2 Masse-% oder der Pigmentgehalt 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorengehalt gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.
Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der
| Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffs | nicht | beeinträchtigen. | In | diesem | Fall | kann | auf | die | Wiederholung | der | Prüfungen | verzichtet werden. |
|---|
Die Wanddicke muss an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck
angepasst sein, wobei die Beanspruchungen der einzelnen Stellen zu berücksichtigen sind.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
| Fässer | mit | nicht | abnehmbarem | Deckel | (1H1) | und | Kanistern | mit | nicht | abnehmbarem | Deckel | (3H1) | darf |
|---|
7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit
| abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- | oder Bodenöffnungen von Fässern und Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest |
|---|
verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Die Verschlusseinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2) müssen so
ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und
| dicht | bleiben. | Bei | allen | abnehmbaren | Deckeln | müssen | Dichtungen | verwendet | werden, | es | sei | denn, | das | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fass | oder | der | Kanister | sind | von | sich | aus | dicht, | wenn | der | abnehmbare | Deckel | ordnungsgemäß | befestigt |
wird.
Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008
g
| l | h⋅ |
|---|
bei 23 °C (siehe Unterabschnitt 6.1.5.7).
(gestrichen)
Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:
1H1 und 1H2: 450 Liter; 3H1 und 3H2: 60 Liter.
Kisten aus Naturholz
4C1 einfach; 4C2 mit staubdichten Wänden.
Kisten aus Naturholz
Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine
| wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck | der | Kiste | angepasst | sein. | Die | Deckel | und | Böden können | aus | wasserbeständigen | Holzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Spanplatten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen. |
|---|
Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförde-
rungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am
| Ende | von | Brettern | ist | möglichst | zu | vermeiden. | Verbindungen, | bei | denen | die | Gefahr | einer | starken | Beanspruchung | besteht, | müssen | unter | Verwendung | von | umgenieteten | oder | umgebogenen | Ringschaftnägeln |
|---|
oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.
Kisten 4C2: Jedes Teil der Kiste muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind
| als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgenden Arten von Leimverbindungen angewendet | wird: | Lindermann-Verbindung | (Schwalbenschwanz-Verbindung), | Nut- | und | Federverbindung, | überlappende | Verbindung | oder | Stoßverbindung | mit | mindestens | zwei | gewellten | Metallbefestigungselementen | an |
|---|
jeder Verbindung.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Prüfvorschriften für Verpackungen
Prüfvorschriften für Verpackungen
Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
Die Bauart jeder Verpackung muss den in Abschnitt 6.1.5 vorgesehenen Prüfungen nach den von der
| zuständigen | Behörde, | welche | die | Zuteilung | des | Kennzeichens | bestätigt, | festgelegten | Verfahren | unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden. |
|---|
Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustim-
| mung | der | zuständigen | Behörde | dürfen | mehrere | Prüfungen | mit | einem | einzigen | Muster | durchgeführt | werden. |
|---|
Bergungsverpackungen
Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:
und Bergungsgroßverpackungen nach Absatz 6.6.5.1.9 befördert werden. Die Verwendung einer
Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11A oder einer Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt.
Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfun-
gen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten
| Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene | Oberflächenbehandlungen | einschließen. | Hierzu | gehören | auch | Verpackungen, | die | sich | von | der | Bauart |
|---|
nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.
Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der
| zuständigen | Behörde | festgelegt | werden. | Werden | solche | Prüfungen | an | Verpackungen | aus | Papier | oder |
|---|
Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz
Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Ferti-
gung einer Verpackung wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig
| von | einer | bereits | geprüften | Bauart | unterscheiden: | z. B. | Verpackungen, | die | Innenverpackungen | kleinerer |
|---|
Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaße etwas verringert sind.
(bleibt offen)
Bem. Für die Vorschriften zur Verwendung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung und die zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1. Diese Vorschriften führen bei Anwendung des Absatzes 6.1.5.1.7 nicht zu einer Einschränkung der Verwendung von Innenverpackungen.
Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst
und befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
| entsprechenden | Dicke | in | der | ursprünglich | geprüften | Verpackung | liegt; | wenn | bei | der | ursprünglichen |
|---|
Prüfung eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenverpackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder
| kleineren | Innenverpackungen | (verglichen | mit | den | bei | der | Fallprüfung | verwendeten | Innenverpackungen) muss genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufüllen. |
|---|
| nicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten Innenauskleidung, | eines | Kunststoffsacks | oder | eines | anderen | ebenso | wirksamen | Mittels | zu | verwenden, | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| um | den | flüssigen | oder | festen | Inhalt | im | Fall | des | Freiwerdens | zurückzuhalten. | Bei | Verpackungen, | die |
| flüssige | Stoffe | enthalten, | muss | sich | das | in | e) | vorgeschriebene | saugfähige | Material | innerhalb | des | für |
das Zurückhalten des Inhalts verwendeten Mittels befinden.
| maximale | Bruttomasse | muss | der | Summe | aus | Masse | der | Außenverpackung | und | halber | Masse | der | in |
|---|
der Fallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Das Kennzeichen der Verpackung muss auch den Buchstaben «V» gemäß Unterabschnitt 6.1.2.4 enthalten.
Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachge-
wiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen. Für Kontrollzwecke müssen die Berichte dieser Prüfungen aufbewahrt werden.
Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie
ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.
Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließ-
| lich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Einzelverpackungen | oder | -gefäße | mit | Ausnahme | von | Säcken | müssen | bei | flüssigen | Stoffen | zu | mindestens | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 98 % | ihres | höchsten Fassungsraums, | bei | festen | Stoffen | zu | mindestens | 95 % | ihres | höchsten | Fassungsraums | gefüllt | sein. | Säcke | müssen | bis | zur | höchsten | Masse, | bei | der | sie | verwendet | werden | dürfen, | gefüllt |
| sein. Bei | zusammengesetzten | Verpackungen, | deren | Innenverpackung | für | die | Beförderung | von | flüssigen |
oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe
| oder | Gegenstände | ersetzt | werden, | sofern | dadurch | die | Prüfergebnisse | nicht | verfälscht | werden. | Werden |
|---|
feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu
| verwenden, | um | die | erforderliche | Gesamtmasse | des | Versandstücks | zu | erreichen, | sofern | diese | so | eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen. |
|---|
Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare
| relative | Dichte | und | Viskosität | haben | wie | der | zu | befördernde | Stoff. | Unter | den | Bedingungen | des | Absatzes |
|---|
angegebenen Vorschriften.
Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert wer-
den, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen
| eine gewählt | werden | muss. | Das | bevorzugte | Klima | ist | 23 °C | ± | 2 °C | und | 50 % | ± | 2 % | relative | Luftfeuchtigkeit. | Die | beiden | anderen | Möglichkeiten | sind | 20 °C | ± | 2 °C | und | 65 % | ± | 2 % | relative | Luftfeuchtigkeit | oder |
|---|
27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.
Bem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und Messgrenzen können zu Messwertabweichungen von ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit führen, ohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt.
(bleibt offen)
Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, Kombinationsver-
| packungen | (Kunststoff) | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.19 | müssen | zum | Nachweis | der | ausreichenden | chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während sechs Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden; während dieser Zeit müssen die Prüfmuster mit den Gütern gefüllt bleiben, für |
|---|
deren Beförderung sie vorgesehen sind.
| Während | der | ersten | und | der | letzten | 24 Stunden | der | Lagerung | sind | die | Prüfmuster | mit | dem | Verschluss |
|---|
nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine
| Dauer | von | 5 Minuten | durchgeführt. | Nach | dieser | Lagerung | müssen | die | Prüfmuster | den | in | den | Unterabschnitten 6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bei | Innengefäßen | von | Kombinationsverpackungen | (Kunststoff) | ist | der | Nachweis | der | ausreichenden | chemischen | Verträglichkeit | nicht | erforderlich, | wenn | bekannt | ist, | dass | sich | die | Festigkeitseigenschaften | des |
Kunststoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:
| Falls | das | Verhalten | des | Kunststoffes | durch | andere | Verfahren | nachgewiesen | wurde, | kann | auf | die | vorgenannte | Verträglichkeitsprüfung | verzichtet | werden. | Solche | Verfahren müssen | der | vorgenannten | Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. |
|---|
Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus Polyethylen siehe auch Absatz 6.1.5.2.6.
oder 6.1.5.2.7 und bei Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 nachgewie-
sen werden.
| (5 ) | eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert ist und die Bauart für diese Standardflüssigkeit(en) zugelassen ist. |
|---|
Abbildung 4.1.1.21.1: Ablaufschema für die Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten
Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackun-
gen nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils aus Polyethylen, kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgü- tern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.21 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden.
| Die | Standardflüssigkeiten | sind | stellvertretend | für | die | Schädigungsmechanismen | an | Polyethylen, | das | sind | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Weichmachung | durch | Anquellung, | Spannungsrissauslösung, | molekularabbauende | Reaktionen | und | Kombinationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der Verpackungen kann durch eine dreiwö- | |||||||||||||||
| chige | Lagerung | der | vorgeschriebenen | Prüfmuster bei | 40 °C | mit | der | (den) | betreffenden | Standardflüssigkeit(en) | nachgewiesen | werden; | wenn | die | Standardflüssigkeit | Wasser | ist, | ist | eine | Lagerung | nach | diesem |
| Verfahren | nicht | erforderlich. | Bei | den | Standardflüssigkeiten | «Netzmittellösung» | und «Essigsäure» | ist | für |
Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich.
| Während | der | ersten | und | der | letzten | 24 | Stunden | der | Lagerung | sind | die | Prüfmuster | mit | dem | Verschluss |
|---|
nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine
| Dauer | von | 5 | Minuten | durchgeführt. | Nach | dieser | Lagerung | müssen | die | Prüfmuster | den | in | den | Unterabschnitten 6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Für | tert-Butylhydroperoxid | mit | mehr | als | 40 % | Peroxidgehalt | sowie | für | Peroxyessigsäuren | der | Klasse | 5.2 | ||||||||||
| darf | die | Verträglichkeitsprüfung | nicht | mit | Standardflüssigkeiten | durchgeführt | werden. | Für | diese | Stoffe | ||||||||||||
| muss | die | ausreichende | chemische | Verträglichkeit | der | Prüfmuster | während | einer | sechsmonatigen | Lagerung | bei | Raumtemperatur | mit | den | Stoffen | nachgewiesen | werden, | für | deren | Beförderung | sie | vorgesehen |
sind.
| Die | Ergebnisse | des | Verfahrens | nach | diesem | Absatz | mit | Verpackungen | aus | Polyethylen | können | für | eine |
|---|
gleiche Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden.
Andere als die in Unterabschnitt 4.1.1.21 assimilierbaren Füllgüter dürfen auch für Verpackungen aus
| Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6, welche die Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 bestanden haben, zugelassen | werden. | Diese | Zulassung | erfolgt | auf | der | Basis | von | Laborversuchen |
|---|
3)
| , | bei | denen | nachzuweisen | ist, |
|---|
dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Vorbedingungen wie in Absatz 4.1.1.21.2 festgehalten.
Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten
| Verpackungen | unter | Füllguteinwirkung | nicht | wesentlich | verändern, | ist | der | Nachweis | der | ausreichenden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| chemischen | Verträglichkeit | nicht | erforderlich. | Als | wesentliche | Veränderung | der | Festigkeitseigenschaften |
sind anzusehen:
| Labormethoden | zum | Nachweis | der | chemischen | Verträglichkeit | von | Polyethylen | gemäß | Definition | in |
|---|
Absatz 6.1.5.2.6 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nicht rechtsverbindlichen Teil des vom Sekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.
Fallprüfung
Fallprüfung
4)
Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung:
Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden. Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am größten ist. Verpackung Anzahl der Prüfmuster Fallausrichtung
e), 6.1.5.3.5 c), des Unterabschnitts 6.1.5.4, des Absatzes 6.1.5.5.1 und des Unterab-
| schnitts | 6.1.5.6 | entsprechen | (siehe | auch | Absatz | (ii)). | Für | Metallverpackungen, | auf | denen | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kennzeichen | durch | Prägen | angebracht | werden, | dürfen | anstelle | des | Symbols | die | Buchstaben |
«UN» verwendet werden; oder
| Feinstblechverpackungen, | die | vereinfachten | Bedingungen | entsprechen | (siehe | Unterabschnitt | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6.1.1.3, | Absatz | 6.1.5.3.1 | e), | 6.1.5.3.5 | c), | Unterabschnitt | 6.1.5.4, | Absatz | 6.1.5.5.1 | und | Unterabschnitt 6.1.5.6); |
Bem. Verpackungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, sind für Eisenbahn- und Stra-
| ßenbeförderungen | sowie | Beförderungen | auf | Binnenwasserstraßen, | die | den | Vorschriften | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des RID, des ADR bzw. des ADN unterliegen, zugelassen. Sie sind nicht unbedingt für Beförderungen | mit | anderen | Verkehrsträgern | oder | für | Eisenbahn- und | Straßenbeförderungen | |
| sowie | Beförderungen | auf | Binnenwasserstraßen, | die | anderen | Vorschriften | unterliegen, | zugelassen. |
| Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte, für die die Bauart geprüft worden | ist; | diese | Angabe | kann | entfallen, | wenn | die | relative | Dichte | 1,2 | nicht | überschreitet. | Bei | Verpackungen, | die | für | feste | Stoffe | oder | Innenverpackungen | Verwendung | finden, | aus | der | Angabe | der |
|---|
Bruttohöchstmasse in kg; bei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR»
| gekennzeichnet | sind | und | zur | Aufnahme | von | Stoffen | bestimmt | sind, | deren | Viskosität | bei | 23 °C |
|---|
mehr als 200 mm /s beträgt, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;
| Verwendung | findet, | oder, | wenn | die | Verpackung | (ausgenommen | zusammengesetzte | Verpackungen) |
|---|
für flüssige Stoffe Verwendung findet und mit Erfolg einer Flüssigkeitsdruckprüfung unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa;
| bei | Feinstblechverpackungen, | die | gemäß | Unterabschnitt | 6.1.3.1 | a) | (ii) | mit | dem | Symbol | «RID/ADR» |
|---|
gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm /s beträgt, aus dem Buchstaben «S»;
| * Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. Ist dies der Fall, kann, wenn die Uhr neben dem UN-Bauartkennzeichen angebracht ist, auf die Angabe | des | Jahres | im | Kennzeichen | verzichtet | werden. | Wenn | jedoch | die | Uhr | nicht | neben | dem | UNBauartkennzeichen | angebracht | ist, | müssen | die | beiden | Ziffern | des | Jahres | im | Kennzeichen | und | in |
|---|
der Uhr identisch sein.
Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig. ∗
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:
| Bei | den | nachstehend | aufgeführten | Verpackungen | ist | das | Muster | und | dessen | Inhalt | auf | eine | Temperatur |
|---|
von -18 °C oder darunter zu konditionieren:
| Werden | die | Prüfmuster | auf | diese | Weise | konditioniert, | ist | die | Konditionierung | nach | Absatz | 6.1.5.2.3 | nicht |
|---|
erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand gehalten werden.
Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen und
| Verschließen | der | Fallprüfung | unterzogen | werden, | um | einem | möglichen | Nachlassen | der | Dichtungsspannung Rechnung zu tragen. |
|---|
Aufprallplatte:
Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und
| – | fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann, | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können, | ||||||||||||
| – | ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht leicht beschädigt werden kann, und | ||||||||||||
| – | ausreichend | groß | sein, | um | sicherzustellen, | dass | das | zu | prüfende | Versandstück | vollständig | auf | die |
Oberfläche fällt.
Fallhöhe:
Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m
| Für | flüssige | Stoffe | in | Einzelverpackungen | und | für | Innenverpackungen | von | zusammengesetzten | Verpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird: |
|---|
Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.
darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
Jede Verpackung mit flüssigem Inhalt muss dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und
| dem | äußeren | Druck | hergestellt | worden | ist; | für | Innenverpackungen | von | zusammengesetzten | Verpackungen oder Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) |
|---|
mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, ist dieser Druckausgleich jedoch nicht notwendig.
Wenn eine Verpackung für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurde und dabei mit dem Oberteil auf
| die | Aufprallplatte | aufgetroffen | ist, | hat | das | Prüfmuster | die | Prüfung | bestanden, | wenn | der | Inhalt | durch | eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Innenverpackung | oder | ein | Innengefäß | (z. B. | Kunststoffsack) | vollständig | zurückgehalten | wird, | auch | wenn |
der Verschluss unter Aufrechterhaltung seiner Rückhaltefunktion nicht mehr staubdicht ist.
Die Verpackung oder die Außenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten
Verpackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit während der Beförderung beeinträchtigen können. Innengefäße, Innenverpackungen oder Gegenstände müssen vollständig in der Au-
| ßenverpackung | verbleiben, | und | aus | dem | (den) | Innengefäß(en) | oder | der | (den) | Innenverpackung(en) | darf |
|---|
kein Füllgut austreten.
Weder die äußere Lage eines Sackes noch eine Außenverpackung darf eine Beschädigung aufweisen,
welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kann.
Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht
als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus.
Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven
Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Außenverpackung ermöglichen könnte.
Dichtheitsprüfung
| Die | Dichtheitsprüfung | ist | bei | allen | Verpackungsbauarten | durchzuführen, | die | zur | Aufnahme | von | flüssigen |
|---|
Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für
| – | Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; | |||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Innengefäße | von | Kombinationsverpackungen | (Glas, | Porzellan | oder | Steinzeug), | die | gemäß | Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; | ||||||||||||||||
| – | Feinstblechverpackungen, | die | gemäß | Unterabschnitt | 6.1.3.1 | a) | (ii) | mit | dem | Symbol | «RID/ADR» | gekennzeichnet | sind | und | die | zur | Aufnahme | von | Stoffen | bestimmt | sind, | deren | Viskosität | bei | 23 °C | mehr |
als 200 mm /s beträgt.
Dichtheitsprüfung
Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
| Verschlüsse | mit | einer | Lüftungseinrichtung | sind | entweder | durch | ähnliche | Verschlüsse | ohne | Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen. |
|---|
Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:
| Die Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt | sind, | fünf | Minuten | lang | unter | Wasser | getaucht | werden; | die | Tauchmethode | darf | die | Prüfergebnisse |
|---|
nicht beeinflussen. Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III mindestens 30 kPa (0,3 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.
angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:
| – | Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen, |
|---|---|
| – | Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt |
Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Es darf keine Undichtheit festgestellt werden.
Innendruckprüfung (hydraulisch)
Innendruckprüfung (hydraulisch)
Zu prüfende Verpackungen:
Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und bei allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
| – | Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Innengefäße | von | Kombinationsverpackungen | (Glas, | Porzellan | oder | Steinzeug), | die | gemäß | Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; | ||||||||||||||
| – | Feinstblechverpackungen, | die | gemäß | Unterabschnitt | 6.1.3.1 | a) | (ii) | mit | dem | Symbol | «RID/ADR» | gekennzeichnet | sind | und | zur | Aufnahme | von | Stoffen | bestimmt | sind, | deren | Viskosität | bei | 23 °C mehr als |
200 mm /s beträgt.
Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:
| Verschlüsse | mit | Lüftungseinrichtung | sind | durch | Verschlüsse | ohne | Lüftungseinrichtung | zu | ersetzen | oder |
|---|
die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen.
Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:
Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), einschließlich
| ihrer | Verschlüsse, | sind | dem | Prüfdruck | für | die | Dauer | von | 5 Minuten | auszusetzen. | Verpackungen | aus | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kunststoff | und | Kombinationsverpackungen | (Kunststoff), | einschließlich | ihrer | Verschlüsse, | sind | dem | Prüfdruck | für | die | Dauer | von | 30 Minuten | auszusetzen. | Dieser | Druck | ist | derjenige, | der | gemäß | Unterabschnitt |
Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen der Verpackungsgruppe I be-
| stimmt | sind, | für | die | Dauer | von | 5 | oder | 30 | Minuten | mit | einem | Mindestprüfdruck | von | 250 kPa | (Überdruck) |
|---|
geprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist.
Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Keine Verpackung darf undicht werden.
Stapeldruckprüfung
Stapeldruckprüfung
| Die | Stapeldruckprüfung | ist | bei | allen | Verpackungsarten | mit | Ausnahme | der | Säcke | und | nicht | stapelbaren |
|---|
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, durchzuführen.
Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Prüfverfahren:
Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters
| wirkt | und | die | der | Gesamtmasse | gleicher | Versandstücke | entspricht, | die | während | der | Beförderung | darauf | |
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| gestapelt | werden | könnten; | enthält | das | Prüfmuster | einen | flüssigen | Stoff, | dessen | relative | Dichte | sich | von |
| der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten | flüssigen | Stoffes | zu | berechnen. | Die | Höhe | des | Stapels | einschließlich | des | Prüfmusters | muss |
mindestens 3 Meter betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister
| aus | Kunststoff | und | Kombinationsverpackungen | 6HH1 | und | 6HH2 | für | flüssige | Stoffe, | die | der | Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen. |
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Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.5 empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
| Kein | Prüfmuster | darf | undicht | werden. | Bei | Kombinationsverpackungen und | zusammengesetzten | Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können. Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt |
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werden.
Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt
Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8
| sowie | für | Kombinationsverpackungen | (Kunststoff) | – | mit | Ausnahme | von | Verpackungen | 6HA1 | – |
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nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C
| Bei | Verpackungen | aus | Polyethylen | ist | diese | Prüfung | nur | dann | durchzuführen, | wenn | sie | für | Benzen, | Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen. |
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Zahl der Prüfmuster: Drei Verpackungen je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
| Die | Prüfmuster | sind | entweder | nach | Absatz | 6.1.5.2.5 | mit | dem | Originalfüllgut | oder | bei | Verpackungen | aus |
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| Polyethylen | nach | Absatz | 6.1.5.2.6 | mit | der | Standardflüssigkeit | «Kohlenwasserstoffgemisch | (White | Spirit)» |
vorzulagern.
Prüfverfahren:
Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor
| und nach einer 28-tägigen | weiteren | Lagerung | bei | 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei |
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Verpackungen aus Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen oder Xylen mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» durchgeführt werden.
Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Die Permeation darf 0,008 hl g ⋅ nicht überschreiten.
Prüfbericht
Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den
Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:
| 1. | Name und Adresse der Prüfeinrichtung; | ||||||||||
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| 2. | Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich); | ||||||||||
| 3. | eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; | ||||||||||
| 4. | Datum des Prüfberichts; | ||||||||||
| 5. | Hersteller der Verpackung; | ||||||||||
| 6. | Beschreibung | der | Verpackungsbauart | (z. B. | Abmessungen, | Werkstoffe, | Verschlüsse, | Wanddicke | |||
| usw.) | einschließlich | des | Herstellungsverfahrens | (z. B. | Blasformverfahren), | gegebenenfalls | mit | Zeichnung(en) und/oder Foto(s); | |||
| 7. | höchster Fassungsraum; | ||||||||||
| 8. | charakteristische | Merkmale | des | Prüfinhalts, z. B. | Viskosität | und | relative | Dichte | bei | flüssigen | Stoffen |
| und | Teilchengröße | bei | festen | Stoffen. Für | Verpackungen | aus | Kunststoff, | die | der | Innendruckprüfung |
des Unterabschnitts 6.1.5.5 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers;
| 9. | Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse; |
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| 10. | der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein. |
Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit
| den | anwendbaren | Vorschriften | dieses | Abschnitts | geprüft | worden | ist | und | dass | dieser | Prüfbericht | bei | Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig |
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werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, ein-
schließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5
Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, ein-
schließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5
Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:
| Für | die | Durchführung | der | Stapeldruckprüfung | wird | eine | relative | Dichte | von | mindestens | 1,2 | zugrunde |
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gelegt.
| Ist | die | ausreichende | chemische | Verträglichkeit | mit | Netzmittellösung | nachgewiesen, | so | ist | keine | Verträglichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich. |
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Für Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrissauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die
| ausreichende | chemische | Verträglichkeit | nach | einer | dreiwöchigen | Vorlagerung | bei | 40 °C | nach | Absatz |
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6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
| Für | die | Durchführung | der | Stapeldruckprüfung | wird | eine | relative | Dichte | von | mindestens | 1,1 | zugrunde |
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gelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.
| Polyethylen | bis | zu | etwa 4 % | Masseaufnahme | anquellen | und | gleichzeitig | spannungsrissauslösende |
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Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester. Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Absatz 6.1.5.2.6. Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.5.6 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 %
| n-Butylacetat | versetzter | 1 | bis | 10 %iger | wässeriger | Netzmittellösung | nach | vorstehendem | Buchstaben |
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| Für | die | Durchführung | der | Stapeldruckprüfung | wird | eine | relative | Dichte | von | mindestens | 1,0 | zugrunde |
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gelegt.
| Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, | darf | die | ausreichende | chemische | Verträglichkeit | nach | einer | dreiwöchigen | Vorlagerung | bei | 40 °C |
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nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.
| Verwendet | wird | ein | Kohlenwasserstoffgemisch | mit | einem | Siedebereich | von | 160 °C | bis | 220 °C, | einer |
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relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 50 °C und einem Aromatengehalt von 16 % bis 21 %.
| Für | die | Durchführung | der | Stapeldruckprüfung wird | eine | relative | Dichte | von | mindestens | 1,0 | zugrunde |
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gelegt.
| Für | Füllgüter, | die | Polyethylen | um | mehr | als | 7,5 % | Masseaufnahme | anquellen, | darf | die | ausreichende |
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chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden.
| Für | die | Durchführung | der | Stapeldruckprüfung | wird | eine | relative | Dichte | von | mindestens | 1,4 | zugrunde |
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gelegt. Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muss nach Absatz 6.1.5.2.5 verfahren werden. Außerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzulegen (z. B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %).
| Für | die | Durchführung | der | Stapeldruckprüfung | wird | eine | relative | Dichte | von | mindestens | 1,2 | zugrunde |
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gelegt.
| Eine Bauartprüfung mit | Wasser | ist | nicht | erforderlich, | wenn | die | entsprechende | chemische | Verträglichkeit mit Netzmittellösung oder Salpetersäure nachgewiesen wurde. |
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Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
Bem. Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.5.