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RID 5.5

Sondervorschriften

65 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

5-52

5.5.1

(gestrichen)

5.5.1

(gestrichen)

5.5.2

Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)

5-52

5.5.2

Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)

5.5.2.1

Allgemeine Vorschriften

5.5.2.1

Allgemeine Vorschriften

5-52

5.5.2.1.1

Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten,

unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des RID.

5.5.2.1.2

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen

Güternbeladenwird,geltennebendenVorschriftendiesesAbschnittsallefürdieseGüteranwendbaren

Vorschriften des RID (einschließlich Anbringen von Großzetteln (Placards), Bezettelung und Dokumentation).

5.5.2.1.3

Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten verwendet wer-

den, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.

5.5.2.2

Unterweisung

Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.

5.5.2.2

Unterweisung

5-52

5.5.2.3

Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)

5.5.2.3

Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)

5-52

5.5.2.3.1

Eine begaste Güterbeförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Güter-

beförderungseinheitöffnenoderbetreten,leichteinsehbarenStellemiteinemWarnkennzeichengemäß
Absatz5.5.2.3.2versehensein.DasvorgeschriebeneWarnkennzeichenmussso langeaufderGüterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
a)
die begaste Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungsmittels abzubauen, und
b)
die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen.
5.5.2.3.2

Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entsprechen.

Abbildung 5.5.2.3.2 * entsprechende Angabe einfügen Warnkennzeichen für Begasung

DasKennzeichenmussrechteckigsein.DieMindestabmessungenmüssen400 mminderBreiteund
300 mminderHöheunddieMindestbreitederAußenlinie2 mmbetragen.DasKennzeichenmuss
schwarzaufweißemGrundsein,dieBuchstabenhöhemussmindestens25 mmbetragen.WennAbmessungennichtnäherspezifiziertsind,müssendieProportionenallerMerkmaledenabgebildeteninetwa

entsprechen. 5-53

5.5.2.3.3

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische

BelüftungnachderBegasungvollständigbelüftetwurde,mussdasDatumderBelüftungaufdemWarnkennzeichen für Begasung angegeben werden.
5.5.2.3.4

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit belüftet und entladen wurde, muss das Warnkennzeichen für

Begasung entfernt werden.

5.5.2.3.5

Großzettel (Placards) nach Muster 9 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförde-

rungseinheitangebrachtwerden,sofernsienichtfürandereinderGüterbeförderungseinheitverladenen

Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.

5.5.2.4

Dokumentation

5.5.2.4

Dokumentation

5-53

5.5.2.4.1

Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor

der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

a)
«UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, 9» oder «UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, Klasse 9»;
b)
das Datum und die Uhrzeit der Begasung und
c)
Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels. Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.2.4.2

Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen

Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.2.4.3

Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich Anga-

ben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.

5.5.2.4.4

Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit vollständig belüftet und das

Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen angegeben wurde (siehe Absätze 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).

5.5.3

Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN-Nummer 1845) und für Versandstücke,

Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl-oder Konditionierungszwecken

ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN-Nummer 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN-Nummer 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN-Nummer 1951) oder Stickstoff)

Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff «Konditionierung» in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.

5.5.3

Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Wa-

gen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl-oder Konditionierungszwecken

ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff) 5-5 3

5.5.3.1

Anwendungsbereich

5-53

5.5.3.1

Anwendungsbereich

5.5.3.1.1

Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn

sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UNNummer 1845).BeiderBeförderungalsSendungmüssendieseStoffeunterderentsprechendenEintragungdesKapitels3.2TabelleAinÜbereinstimmungmitdendamitverbundenenBeförderungsbedingungen befördert werden.

Für die UN-Nummer 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten

BeförderungsbedingungenfüralleArtenvonBeförderungen,unabhängigdavon,obdieserStoffalsKühloderKonditionierungsmitteloderalsSendungbefördertwird.FürdieBeförderungderUN-Nummer 1845

finden die übrigen Vorschriften des RID keine Anwendung.

5.5.3.1.2

Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.

5.5.3.1.3

Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC

verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.

5.5.3.1.4

Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen

sowohl Wagen und Container, die zu Kühl-oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von
Versandstückenenthalten,alsauchWagenundContainer,diezuKühl-oderKonditionierungszwecken

verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.

5.5.3.1.5

Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Erstickungsri-

siko im Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen. 5-54

5.5.3.2

Allgemeine Vorschriften

5.5.3.2

Allgemeine Vorschriften

5-54

5.5.3.2.1

Wagen und Container, mit denen Trockeneis (UN-Nummer 1845) befördert wird oder mit Stoffen, die zu

Kühl-oderKonditionierungszwecken(ausgenommenzurBegasung)währendderBeförderungverwendet

werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des RID.

5.5.3.2.2

Wenn gefährliche Güter in Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete

Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des RID.

5.5.3.2.3

(bleibt offen)

5.5.3.2.4

Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Wagen und Containern, mit denen Trockeneis

(UN-Nummer 1845) befördert wird oder die zu Kühl-oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3

Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5-54

5.5.3.3

Versandstücke, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel ent-

halten

5.5.3.3.1

Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Ver-

packungsanweisungP 203,P 620, P650 oderP 800desUnterabschnitts 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen

den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.

5.5.3.3.2

Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen

eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringenTemperaturenstandzuhalten,unddürfendurchdasKühl-oderKonditionierungsmittelnichtbeeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein,

dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung

des Kühl-oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3

Versandstücke, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten,

müssen in gut belüfteten Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:

ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und während der Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert wird oder
dasLadeabteilwärmegedämmtodermitKältespeicheroderKältemaschineausgerüstetist,wiedies
zumBeispielimÜbereinkommenüberinternationaleBeförderungenleichtverderblicherLebensmittel
undüberdiebesonderenBeförderungsmittel,diefürdieseBeförderungenzuverwendensind(ATP),

geregelt ist, und das Ladeabteil von während der Beförderung zugänglichen Abteilen getrennt ist.

Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die

Kohlendioxid-Konzentrationunter0,5 Vol.-%unddieSauerstoff-Konzentrationüber19,5 Vol.-%

liegt.

5.5.3.4

Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Kondi-

tionierungsmittel enthalten

5.5.3.4

Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditio-

nierungsmittel enthalten 5-5 4

5.5.3.4.1

Versandstücke, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe

«KOHLENDIOXID, FEST» oder «TROCKENEIS» gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Gü-

ter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2)angegebenenBenennungdiesergefährlichenGüter,gefolgtvondemAusdruck«ALSKÜHLMITTEL»bzw.

«ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder

Italienischist,außerdeminDeutsch,Englisch,FranzösischoderItalienisch,sofernnichtVereinbarungen

zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.5.3.4.2

Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Ver-

sandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.

5.5.3.5

Wagen und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten

5.5.3.5

Wagen und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten

5-54

5.5.3.5.1

Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metall-

aufbau des Wagens oder Containers gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und dem Wagen oder Containers sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.). 5-55

5.5.3.5.2

Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicher-

zustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.

5.5.3.6

Kennzeichnung der Wagen und Container

5.5.3.6

Kennzeichnung der Wagen und Container

5-55

5.5.3.6.1

Nicht gut belüftete Wagen und Container, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder gefährliche Güter zu

Kühl-oderKonditionierungszwecken enthalten,müssenanjedemZuganganeinerfürPersonen,welche
denWagenoderContaineröffnenoderbetreten,leichteinsehbarenStellemiteinemWarnkennzeichen

gemäß Absatz 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem Wagen oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

a)
der Wagen oder Container wurde gut belüftet, um schädliche Konzentrationen des Trockeneises (UNNummer 1845) oder des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
b)
das Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
Solange der Wagen oder Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderenMitteln(z. B.Zwangsbelüftung)mussbewertetundindieSchulungderbeteiligtenPersonenaufgenommen werden.
5.5.3.6.2

Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.

Abbildung 5.5.3.6.2 Erstickungswarnkennzeichen für Wagen und Container

* Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2 )angegebene Benennung oder die Benennung des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens25 mmineinerZeileerfolgen.WenndieLängederoffiziellenBenennung

für die Beförderung zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel:

«KOHLENDIOXID, FEST».ZusätzlicheAngaben,wie«ALSKÜHLMITTEL»oder «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», dürfen hinzugefügt werden.
DasKennzeichenmussrechteckigsein.DieMindestabmessungenmüssen150 mminderBreiteund

250 mm in der Höhe betragen. Der Ausdruck «WARNUNG» muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. 5-56

Die Worte «WARNUNG» und «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL» sind in eineramtlichenSprachedesUrsprungslandesabzufassenund,wenndieseSprachenichtDeutsch,Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern

nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.5.3.7

Dokumentation

5-56

5.5.3.7

Dokumentation

5.5.3.7.1

Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) im Zusammenhang mit

der Beförderung von Wagen oder Containern, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder zu Kühl-oder KonditionierungszweckenverwendeteStoffeenthaltenoderenthaltenhaben undvorderBeförderungnicht

vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, und
b)
die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) angegebene Benennung, gegebenenfalls gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» oder «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL» in einer amtlichen Sprache des
Ursprungslandesund,wenndieseSprachenichtDeutsch,Englisch,FranzösischoderItalienischist,
außerdeminDeutsch,Englisch,FranzösischoderItalienisch,sofernnichtVereinbarungenzwischen

den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Beispiel: «UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL».

5.5.3.7.2

Das Beförderungspapier kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in Absatz 5.5.3.7.1 vorgeschrie-

benen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.4

Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine

VerwendungwährendderBeförderungbestimmtsindunddieanVersandstücken,Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind

5-5 6

Teil 6Bau-und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen,

Tanks und Schüttgut-Container

5.5.4

Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Ver-

wendungwährendderBeförderungbestimmtsindunddieanVersandstücken,Umverpackungen,

Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind

5.5.4.1

Gefährliche Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensamm-

lernundLadungsortungseinrichtungen,enthaltensind,dieanVersandstücken,Umverpackungen,ContainernoderLadeabteilenangebrachtsindoderindieseeingesetztsind,unterliegennichtdenVorschriften

des RID mit Ausnahme der Folgenden:

a)
das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
b)
die enthaltenen gefährlichen Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen) müssen den im RID festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
c)
das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten.
5.5.4.2

Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entspre-

chende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des RID.

Teil 6Bau-und Prüfvorschriften für

Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

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