RID 5.5
Sondervorschriften
65 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
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(gestrichen)
(gestrichen)
Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)
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Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
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Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten,
unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des RID.
Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen
| Gütern | beladen | wird, | gelten | neben | den | Vorschriften | dieses | Abschnitts | alle | für | diese | Güter | anwendbaren |
|---|
Vorschriften des RID (einschließlich Anbringen von Großzetteln (Placards), Bezettelung und Dokumentation).
Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten verwendet wer-
den, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.
Unterweisung
Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
Unterweisung
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Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)
Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)
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Eine begaste Güterbeförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Güter-
| beförderungseinheit | öffnen | oder | betreten, | leicht | einsehbaren | Stelle | mit | einem | Warnkennzeichen | gemäß | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absatz | 5.5.2.3.2 | versehen | sein. | Das | vorgeschriebene | Warnkennzeichen | muss | so lange | auf | der | Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind: |
Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.2.3.2 * entsprechende Angabe einfügen Warnkennzeichen für Begasung
| Das | Kennzeichen | muss | rechteckig | sein. | Die | Mindestabmessungen | müssen | 400 mm | in | der | Breite | und | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 300 mm | in | der | Höhe | und | die | Mindestbreite | der | Außenlinie | 2 mm | betragen. | Das | Kennzeichen | muss | ||||||||||||
| schwarz | auf | weißem | Grund | sein, | die | Buchstabenhöhe | muss | mindestens | 25 mm | betragen. | Wenn | Abmessungen | nicht | näher | spezifiziert | sind, | müssen | die | Proportionen | aller | Merkmale | den | abgebildeten | in | etwa |
entsprechen. 5-53
Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische
| Belüftung | nach | der | Begasung | vollständig | belüftet | wurde, | muss | das | Datum | der | Belüftung | auf | dem | Warnkennzeichen für Begasung angegeben werden. |
|---|
Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit belüftet und entladen wurde, muss das Warnkennzeichen für
Begasung entfernt werden.
Großzettel (Placards) nach Muster 9 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförde-
| rungseinheit | angebracht | werden, | sofern | sie | nicht | für | andere | in | der | Güterbeförderungseinheit | verladenen |
|---|
Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.
Dokumentation
Dokumentation
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Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor
der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen
Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich Anga-
ben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.
Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit vollständig belüftet und das
Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen angegeben wurde (siehe Absätze 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).
Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN-Nummer 1845) und für Versandstücke,
| Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- | oder Konditionierungszwecken |
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ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN-Nummer 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN-Nummer 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN-Nummer 1951) oder Stickstoff)
Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff «Konditionierung» in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Wa-
| gen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- | oder Konditionierungszwecken |
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ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff) 5-5 3
Anwendungsbereich
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Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn
| sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UNNummer 1845). | Bei | der | Beförderung | als | Sendung | müssen | diese | Stoffe | unter | der | entsprechenden | Eintragung | des | Kapitels | 3.2 | Tabelle | A | in | Übereinstimmung | mit | den | damit | verbundenen | Beförderungsbedingungen befördert werden. |
|---|
Für die UN-Nummer 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten
| Beförderungsbedingungen | für | alle | Arten | von | Beförderungen, | unabhängig | davon, | ob | dieser | Stoff | als | Kühloder | Konditionierungsmittel | oder | als | Sendung | befördert | wird. | Für | die | Beförderung | der | UN-Nummer 1845 |
|---|
finden die übrigen Vorschriften des RID keine Anwendung.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC
verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen
| sowohl Wagen und Container, die zu Kühl- | oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Versandstücken | enthalten, | als | auch | Wagen | und | Container, | die | zu | Kühl- | oder | Konditionierungszwecken |
verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Erstickungsri-
siko im Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen. 5-54
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
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Wagen und Container, mit denen Trockeneis (UN-Nummer 1845) befördert wird oder mit Stoffen, die zu
| Kühl- | oder | Konditionierungszwecken | (ausgenommen | zur | Begasung) | während | der | Beförderung | verwendet |
|---|
werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des RID.
Wenn gefährliche Güter in Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete
Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des RID.
(bleibt offen)
Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Wagen und Containern, mit denen Trockeneis
| (UN-Nummer 1845) befördert wird oder die zu Kühl- | oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein. |
|---|
Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
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Versandstücke, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel ent-
halten
Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Ver-
| packungsanweisung | P 203, | P 620, P | 650 oder | P 800 | des | Unterabschnitts 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen |
|---|
den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen
| eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen | Temperaturen | standzuhalten, | und | dürfen | durch | das | Kühl- | oder | Konditionierungsmittel | nicht | beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, |
|---|
dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung
| des Kühl- | oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden. |
|---|
Versandstücke, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten,
müssen in gut belüfteten Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:
| – | ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und während der Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert wird oder | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | das | Ladeabteil | wärmegedämmt | oder | mit | Kältespeicher | oder | Kältemaschine | ausgerüstet | ist, | wie | dies |
| zum | Beispiel | im | Übereinkommen | über | internationale | Beförderungen | leicht | verderblicher | Lebensmittel | |||
| und | über | die | besonderen | Beförderungsmittel, | die | für | diese | Beförderungen | zu | verwenden | sind | (ATP), |
geregelt ist, und das Ladeabteil von während der Beförderung zugänglichen Abteilen getrennt ist.
Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die
| Kohlendioxid-Konzentration | unter | 0,5 Vol.-% | und | die | Sauerstoff-Konzentration | über | 19,5 Vol.-% |
|---|
liegt.
Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Kondi-
tionierungsmittel enthalten
Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditio-
nierungsmittel enthalten 5-5 4
Versandstücke, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe
«KOHLENDIOXID, FEST» oder «TROCKENEIS» gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Gü-
| ter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) | angegebenen | Benennung | dieser | gefährlichen | Güter, | gefolgt | von | dem | Ausdruck | «ALS | KÜHLMITTEL» | bzw. |
|---|
«ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder
| Italienisch | ist, | außerdem | in | Deutsch, | Englisch, | Französisch | oder | Italienisch, | sofern | nicht | Vereinbarungen |
|---|
zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Ver-
sandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
Wagen und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten
Wagen und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten
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Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metall-
aufbau des Wagens oder Containers gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und dem Wagen oder Containers sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.). 5-55
Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicher-
zustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
Kennzeichnung der Wagen und Container
Kennzeichnung der Wagen und Container
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Nicht gut belüftete Wagen und Container, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder gefährliche Güter zu
| Kühl- | oder | Konditionierungszwecken enthalten, | müssen | an | jedem | Zugang | an | einer | für | Personen, | welche | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| den | Wagen | oder | Container | öffnen | oder | betreten, | leicht | einsehbaren | Stelle | mit | einem | Warnkennzeichen |
gemäß Absatz 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem Wagen oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
| Solange der Wagen oder Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen | Mitteln | (z. B. | Zwangsbelüftung) | muss | bewertet | und | in | die | Schulung | der | beteiligten | Personen | aufgenommen werden. |
|---|
Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.3.6.2 Erstickungswarnkennzeichen für Wagen und Container
| * Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2 ) | angegebene Benennung oder die Benennung des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens | 25 mm | in | einer | Zeile | erfolgen. | Wenn | die | Länge | der | offiziellen | Benennung |
|---|
für die Beförderung zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel:
| «KOHLENDIOXID, FEST». | Zusätzliche | Angaben, | wie | «ALS | KÜHLMITTEL» | oder «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», dürfen hinzugefügt werden. | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Das | Kennzeichen | muss | rechteckig | sein. | Die | Mindestabmessungen | müssen | 150 mm | in | der | Breite | und |
250 mm in der Höhe betragen. Der Ausdruck «WARNUNG» muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. 5-56
| Die Worte «WARNUNG» und «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL» sind in einer | amtlichen | Sprache | des | Ursprungslandes | abzufassen | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern |
|---|
nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
Dokumentation
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Dokumentation
Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) im Zusammenhang mit
| der Beförderung von Wagen oder Containern, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder zu Kühl- | oder Konditionierungszwecken | verwendete | Stoffe | enthalten | oder | enthalten | haben und | vor | der | Beförderung | nicht |
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vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
| Ursprungslandes | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch, | Französisch | oder | Italienisch | ist, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| außerdem | in | Deutsch, | Englisch, | Französisch | oder | Italienisch, | sofern | nicht | Vereinbarungen | zwischen |
den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Beispiel: «UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL».
Das Beförderungspapier kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in Absatz 5.5.3.7.1 vorgeschrie-
benen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine
| Verwendung | während | der | Beförderung | bestimmt | sind | und | die | an | Versandstücken, | Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind |
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| Teil 6 | Bau- | und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, |
|---|
Tanks und Schüttgut-Container
Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Ver-
| wendung | während | der | Beförderung | bestimmt | sind | und | die | an | Versandstücken, | Umverpackungen, |
|---|
Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind
Gefährliche Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensamm-
| lern | und | Ladungsortungseinrichtungen, | enthalten | sind, | die | an | Versandstücken, | Umverpackungen, | Containern | oder | Ladeabteilen | angebracht | sind | oder | in | diese | eingesetzt | sind, | unterliegen | nicht | den | Vorschriften |
|---|
des RID mit Ausnahme der Folgenden:
Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entspre-
chende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des RID.
| Teil 6 | Bau- | und Prüfvorschriften für |
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Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen