RID 5.4
Dokumentation
90 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
5-33
Allgemeine Vorschriften
5-33
Allgemeine Vorschriften
Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das RID geregelten Beförderung von Gütern die in
diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter müssen während der Beförderung so verfügbar sein, dass die Güter je Wagen und der Wagen in den Dokumenten identifiziert werden können.
| Darüber | hinaus | müssen | auch | Großcontainer, | Tankcontainer, | ortsbewegliche | Tanks | oder | Straßenfahrzeuge, | in | denen | gefährliche | Güter | befördert | werden, | im | Beförderungspapier | bezeichnet | werden, | und | die | Angaben | zu | den | Gütern | müssen | je | Großcontainer, | Tankcontainer, | ortsbeweglicher | Tank | bzw. | Straßenfahrzeug aufgeführt werden. |
|---|
Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs
| (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung | und | Verarbeitung | der | elektronischen | Daten | verwendeten | Verfahren | den | juristischen | Anforderungen | hinsichtlich | der | Beweiskraft | und | der | Verfügbarkeit | während | der | Beförderung | mindestens | den | Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen. |
|---|
Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren
mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.
Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende In-
formationen 5-33
Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Infor-
mationen
Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
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Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
Das oder die Beförderungspapier(e) muss (müssen) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder
Gegenstand folgende Angaben enthalten:
| Wenn | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte | (5 ) | andere | Nummern | der | Gefahrzettelmuster | als | 1, | 1.4, | 1.5, |
|---|
1.6, 13 und 15 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden;
| – | für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse «7»; |
|---|
Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.
| – | für Batterien | der | UN-Nummern | 3090, | 3091, | 3480, | 3481, | 3551 | und | 3552 | sowie | für | Fahrzeuge | mit |
|---|
Batterieantrieb der UN-Nummern 3556, 3557 und 3558: die Nummer der Klasse «9»;
| – | für die übrigen Stoffe und Gegenstände: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) | angegebenen oder | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach | einer | Sondervorschrift | gemäß | Spalte | (6) | anwendbaren Nummern | der | Gefahrzettelmuster | mit | |
| Ausnahme | des | Rangierzettels | nach | Muster | 13. | Wenn | mehrere | Nummern | der | Gefahrzettelmuster |
angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen
| und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) | keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte (3a) anzugeben; |
|---|
Bem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172
| CIM); | UN-Verpackungscodes | dürfen | nur | als | Ergänzung | zur | Beschreibung | der | Art | der | Versandstücke |
|---|
angegeben werden (z. B. eine Kiste (4G));
Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
| Brutto- | oder Nettomasse); |
|---|
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Bem. 1. (bleibt offen)
| 2. | Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die im RID näher bezeichnet sind, ist |
|---|
die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Litern.
| die | eine | geschlossene | Ladung | Versandstücke | mit | ein | und | demselben | Gut | enthalten, | mit | einer | Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 versehen sind. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Stelle | und | die | Reihenfolge | der | Angaben, | die | im | Beförderungspapier erscheinen | müssen, | dürfen | frei |
gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: «UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder «UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».
| Wenn | eine | Kennzeichnung | nach | Unterabschnitt | 5.3.2.1 | vorgeschrieben | ist, | müssen | a), | b), | c), | d) | und | j) | in |
|---|
der Reihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden.
| Beispiele | für | zugelassene | Beschreibungen | gefährlicher | Güter | unter | Berücksichtigung | der | Kennzeichnung |
|---|
nach Unterabschnitt 5.3.2.1 sind: «663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder «663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».
a) bis d) und j) vorgeschriebenen Beschreibung der gefährlichen Güter hinzuzufügen. Dem Beför-
derungspapier sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
(bleibt offen)
Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batteriewagen, ortsbe-
weglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung
| Für | Beförderungen | gemäß | Unterabschnitt | 4.1.2.2 | b), | Absatz | 4.3.2.3.7 | b), | Absatz | 6.7.2.19.6.1 | b), | Absatz |
|---|
Sondervorschriften für Beförderungen gemäß Übergangsvorschriften
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.6.1.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2025 GELTENDEN RID».
(bleibt offen)
Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
| Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens | 100 °C | oder | in | festem | Zustand | bei | einer | Temperatur | von | mindestens | 240 °C | befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erhöhter | Temperatur | befördert | wird | (zum | Beispiel | durch | Verwendung | des | Ausdrucks «GESCHMOLZEN» | |||||
| oder | «ERWÄRMT» | als | Teil | der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung), | ist | direkt | nach | der | offiziellen |
Benennung für die Beförderung der Ausdruck «HEISS» hinzuzufügen.
Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch chemische Stabilisierung stabilisiert
werden Sofern der Ausdruck «STABILISIERT» nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch diesen Ausdruck zu ergänzen, wenn eine Stabilisierung nur durch chemische Stabilisierung erfolgt (siehe Unterabschnitt 3.1.2.6).
(gestrichen)
Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt
1.4
Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4): «SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) 6) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN». 5)
| Bei | Beförderungen | in | einer | Transportkette, | die | eine | See- oder | Luftbeförderung | einschließt, | darf | dem |
|---|
Beförderungspapier eine Abschrift der verwendeten Dokumentation (z.B. Formular für die multimodale
| Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.5) für die See- oder Luftbeförderung beigegeben werden. Diese Dokumente müssen dieselbe Größe wie das Beförderungspapier haben. Wird das Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.5 dem Beförderungspapier | beigegeben, | darf | im | Beförderungspapier | auf | die | Angaben | betreffend | die | gefährlichen | Güter, | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bereits | in | diesem | Formular | erscheinen, | verzichtet | werden, | jedoch | muss | im | entsprechenden | Feld | des |
Beförderungspapieres auf dieses Zusatzblatt verwiesen werden.6)
Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)
Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss
| im | Beförderungspapier | der | zusätzliche | Ausdruck | «UMWELTGEFÄHRDEND» | oder | «MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND» angegeben | sein. | Diese | zusätzliche | Vorschrift | gilt | nicht | für | die | UNNummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Für | Beförderungen | in | einer | Transportkette, | die | eine | Seebeförderung | einschließt, | ist | die | Angabe | «MEERESSCHADSTOFF» (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen. |
Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN-Nummer 3509)
Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung
| für | die | Beförderung | durch | den | Ausdruck | «(MIT | RÜCKSTÄNDEN | VON | [...])», | gefolgt | von | der | (den) | den |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rückständen | entsprechenden | Klasse(n) | und | Nebengefahr(en) | in | numerischer | Reihenfolge, | ergänzt | werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung. | |||||
| Zum | Beispiel | sollten | leere, | ungereinigte | Altverpackungen, | die | Güter | der | Klasse | 4.1 | enthalten | haben | und |
mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9».
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen
| Benennung | für | die | Beförderung | sein | müssen, | Großbuchstaben | verwendet | werden | und | obwohl | in | diesem |
|---|
Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und
| Kleinbuchstaben | verwendet | werden, | darf | die | Verwendung | von | Großbuchstaben | oder | Kleinbuchstaben | für |
|---|
die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten Stoffen
Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: «GEMÄSS UNTERABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT».
In besonderen Fällen geforderte Angaben, die in anderen Teilen des RID festgelegt sind
Wenn nach Vorschriften in Kapitel 3.3, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 5.5 Angaben erforderlich sind, so sind diese in die Informationen für die Beförderung aufzunehmen.
(bleibt offen)
Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen in geschmolzenem Zustand
| Wenn | ein | Stoff, | der | gemäß | der | Begriffsbestimmung | in | Abschnitt | 1.2.1 | ein | fester | Stoff | ist, | in | geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die |
|---|
Präzisierung «GESCHMOLZEN» zu ergänzen, sofern diese nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe Unterabschnitt 3.1.2.5).
Sondervorschriften für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten
Staaten von Amerika zugelassen wurden Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.1» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.2».
Sondervorschriften für Abfälle
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist
der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «ABFALL» voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z. B.
| – | «UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II» oder | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | «UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), VG II» oder | |||||||||||
| – | «UN | 1993 | ABFALL | ENTZÜNDBARER | FLÜSSIGER | STOFF, | N.A.G. | (Toluen | und | Ethylalkohol), | 3, | II» |
oder
| – | «UN | 1993 | ABFALL | ENTZÜNDBARER | FLÜSSIGER | STOFF, | N.A.G. | (Toluen | und | Ethylalkohol), | 3, | VG |
|---|
II» oder wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist:
| – | «336, UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II» oder |
|---|---|
| – | «336, UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), VG II». |
Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) vorgeschriebene Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt zu ergänzen: «ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5» (z. B. «UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5»). Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 muss die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung nicht hinzugefügt werden. 5-35
Wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, darf in den
folgenden Fällen die Menge gemäß Absatz 5.4.1.1.1 f) unter folgenden Bedingungen geschätzt werden:
| – | Freistellungen, für die eine genaue Menge entscheidend ist (z. B. Unterabschnitt 1.1.3.6); | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Abfälle, welche die in Absatz 2.1.3.5.3 genannten Stoffe (ausgenommen UN 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, | n.a.g. | oder | (bio)medizinischer | Abfall, | n.a.g. | oder | unter | die | Vorschriften | fallender | medizinischer Abfall, n.a.g. in Verpackungen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 621) oder |
Stoffe der Klasse 4.3 enthalten;
| – | andere Tanks als Saug-Druck-Tanks für Abfälle. |
|---|
Im Beförderungspapier ist zu vermerken: «IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ABSATZ 5.4.1.1.3.2 GESCHÄTZTE MENGE».
Sondervorschriften für die Beförderung von Abfällen in Innenverpackungen, die in einer Außenverpackung
zusammengepackt sind Bei Beförderungen gemäß Absatz 4.1.1.5.3 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3». Die in Absatz 5.4.1.1.3.2 vorgeschriebene zusätzliche Angabe ist nicht erforderlich. Zum Beispiel:
| «UN 1993 | ABFALL | ENTZÜNDBARER | FLÜSSIGER | STOFF, | N.A.G., | 3, | III, | (E); BEFÖRDERUNG | NACH |
|---|
ABSATZ 4.1.1.5.3». Die Angaben im Beförderungspapier gemäß Unterabschnitt 5.4.1.1 müssen auf der Grundlage der Eintragung oder Eintragungen erfolgen, die der Außenverpackung gemäß Absatz 4.1.1.5.3 d) zugeordnet ist. Die
| in | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 274 | vorgeschriebene | technische | Benennung | muss | nicht | hinzugefügt | werden. |
|---|
Sondervorschriften für Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und
2590) Sofern die Sondervorschrift 678 des Kapitels 3.3 angewendet wird, ist im Beförderungspapier anzugeben: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 678». Die Beschreibung der gemäß Sondervorschrift 678 b) des Kapitels 3.3 beförderten Abfälle ist der in Absatz
Sondervorschriften für Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und
Bergungsdruckgefäße
| Wenn | gefährliche | Güter | in | einer | Bergungsverpackung | gemäß | Unterabschnitt | 4.1.1.19, | einschließlich | Bergungsgroßverpackungen, Verpackungen oder Großverpackungen größerer Abmessungen, die aufgrund ihres Typs und ihrer Prüfanforderungen für eine Verwendung als Bergungsverpackung geeignet sind, befördert | werden, | ist | im | Beförderungspapier | nach | der | Beschreibung | der | Güter | der | Ausdruck | «BERGUNGSVERPACKUNG» hinzuzufügen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn | gefährliche | Güter | in | einem | Bergungsdruckgefäß | gemäß | Unterabschnitt | 4.1.1.20 | befördert | werden, |
ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck «BERGUNGSDRUCKGEFÄSS» hinzuzufügen. 5-36
Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der
Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 j) und a) bis d) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter der Ausdruck «LEER, UNGEREINIGT» oder «RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT
| ENTHALTENEN | STOFFES» | angegeben | werden. | Darüber | hinaus | findet | der | Absatz | 5.4.1.1.1 | f) | keine | Anwendung. |
|---|
Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 bzw.
Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7
| enthalten, | einschließlich | ungereinigte | leere | Gefäße | für | Gase | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1000 Litern, | werden | die | Angaben | gemäß | Absatz | 5.4.1.1.1 | a), | b), | c), | d), | e), | f) | und | j) | durch | den | Ausdruck |
| «LEERE | VERPACKUNG», | «LEERES | GEFÄSS», | «LEERES | GROSSPACKMITTEL | (IBC)» | bzw. | «LEERE |
GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt. Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)». Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
| ergänzt | durch | die | den | verschiedenen | Rückständen | entsprechende(n) | Klasse(n) | und | Nebengefahr(en) |
|---|
in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8».
ersetzt werden.
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher
Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem
| Fassungsraum | von | mehr | als | 1000 Litern | wird | den | Angaben | gemäß | Absatz | 5.4.1.1.1 | a) | bis | d) | und | j) | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausdruck | «LEERER | KESSELWAGEN», | «LEERES | TANKFAHRZEUG», | «LEERER | ABNEHMBARER | ||||||||||
| TANK», | «LEERER | AUFSETZTANK», | «LEERER | BATTERIEWAGEN», | «LEERES | BATTERIEFAHRZEUG», | «LEERER | ORTSBEWEGLICHER | TANK», | «LEERER | TANKCONTAINER», | «LEERER | ||||
| MEGC», | «LEERER | WAGEN», | «LEERES | FAHRZEUG», | «LEERER | CONTAINER» | bzw. | «LEERES | GEFÄSS», ergänzt durch den Ausdruck «LETZTES LADEGUT», vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung. |
Beispiele: «LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder «LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».
(bleibt offen)
a) Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriewagen, ungereinigte leere Batterie-Fahr-
zeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3».
Bei der Beförderung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC
nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4». 5-37
Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung
einschließt 5)
| Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist | im Beförderungspapier zu vermerken: |
|---|
«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1».
(bleibt offen)
Sondervorschriften für den Huckepackverkehr
Bem. Für die Angaben im Beförderungspapier siehe Absatz 1.1.4.4.5.
Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
5-38
Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
Sondervorschriften für die Klasse 1
| – | die | gesamte | Nettomasse | in | kg | des | Inhalts | an | Explosivstoff7) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | jeden | Stoff | oder | Gegenstand | mit |
unterschiedlicher UN-Nummer;
| – | die gesamte | Nettomasse | in | kg | des | Inhalts | an | Explosivstoff7) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | alle | Stoffe | oder | Gegenstände, | für |
die das Beförderungspapier gilt.
| Großbuchstaben | gedruckten | offiziellen | Benennungen | für | die | Beförderung | beider | Stoffe | oder | Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften MP 1, MP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und |
|---|
Gegenstände in der Form «GÜTER DER UN-NUMMERN ...» angegeben werden. 7) Für Gegenstände versteht man unter «Inhalt an Explosivstoff» den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff. 5-39
| EXPLOSIVSTOFF, | MUSTER» | zugeordnet | sind | oder | die | nach | der | Verpackungsanweisung | P 101 | des | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unterabschnitts | 4.1.4.1 | verpackt | sind, | ist | dem | Beförderungspapier | eine | Kopie | der | Genehmigung | der |
| zuständigen | Behörde | mit | den | Beförderungsbedingungen | beizufügen. | Sie | muss | in | einer | amtlichen |
Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Franzö-
| sisch | oder | Italienisch ist, | außerdem | in | Deutsch, | Englisch, | Französisch | oder | Italienisch, sofern | nicht |
|---|
Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
| die | zuständige | Behörde nach | Unterabschnitt | 7.5.2.2 | Fußnote | a) | beizufügen. | Sie | muss | in | einer | amtlichen | Sprache | des | Versandlandes | abgefasst | sein | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Französisch | oder | Italienisch | ist, | außerdem | in | Deutsch, | Englisch, | Französisch | oder | Italienisch, | sofern |
nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
| Bei | der | Beförderung | militärischer | Sendungen, | für | die | abweichende | Bedingungen | nach | Unterabschnitt |
|---|
5.2.1.5, den Absätzen 5.2.2.1.8 und 5.3.1.1.2 sowie Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W 2 gelten, ist im Beförderungspapier anzugeben: «MILITÄRISCHE SENDUNG».
| «KLASSIFIZIERUNG | VON | FEUERWERKSKÖRPERN | DURCH | DIE | ZUSTÄNDIGE | BEHÖRDE | VON |
|---|
XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT». Die Klassifizierungsbestätigung muss während der Beförderung nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom
| Absender | dem | Beförderer | oder | den | zuständigen | Behörden | bei | Kontrollen | zugänglich | zu | machen. | Die | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klassifizierungsbestätigung oder eine Kopie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst | sein | und, | wenn | diese | nicht | Deutsch, | Englisch, | Französisch | oder | Italienisch | ist, | außerdem | in |
Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch.
Bem. 1. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.
| 2. | Diese Klassifizierungsreferenz(en) muss (müssen) aus der Angabe des RID-Vertragsstaates, in | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dem gemäß | Sondervorschrift | 645 | des | Abschnitts | 3.3.1 | dem | Klassifizierungscode | zugestimmt |
| wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen | (XX) |
8)
| , | der | Identifikation | der | zuständigen | Behörde | (YY) | und | einer | einmal |
|---|
vergebenen Serienreferenz (ZZZZ) bestehen. Beispiel solcher Klassifizierungsreferenzen: GB/HSE123456 D/BAM1234.
Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2
| mit | abnehmbaren | Tanks, | ortsbeweglichen | Tanks, | Tankcontainern | oder | MEGC | muss | die | Zusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen | dabei | nicht | aufgeführt | werden | (siehe | auch | Absatz | 3.1.2.8.1.2). | Die | Zusammensetzung | des |
| Gemisches muss nicht angegeben werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen Benennung für die Beförderung | die | durch | die | Sondervorschrift | 581, | 582 | oder | 583 | zugelassenen | technischen | Benennungen |
verwendet werden.
| Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen | des | Zulassungsstaates, | z.B. | gemäß | dem | Genfer | Übereinkommen | über | den | Straßenverkehr |
|---|
von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. 5-40
Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der
Klasse 5.2
(bleibt offen)
Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse
5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach Muster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken: «GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH».
Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine
Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absätze 2.2.41.1.13 und 4.1.7.2.2; für organische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1.8 und 4.1.7.2.2 sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2) ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8».
| Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier | beizufügen. | Sie | muss | in | einer | amtlichen | Sprache | des | Versandlandes | abgefasst | sein | und, |
|---|
wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organischen
Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9».
Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien
Teil II Absatz 20.4.2 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: «KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1». Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil
| II Absatz 20.4.3 g)) | darf im Beförderungspapier vermerkt werden: |
|---|
«KEIN STOFF DER KLASSE 5.2».
Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2
Neben der Angabe des Empfängers (siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben.
Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende
| Angaben | in | der | vorgegebenen | Reihenfolge | direkt | nach | den | Angaben | gemäß | Absatz | 5.4.1.1.1 | a) | bis | c) |
|---|
vermerkt werden:
| entsprechenden SI-Vorsatzzeichen | (siehe | Unterabschnitt | 1.2.2.1). | Bei | spaltbaren | Stoffen | darf | anstelle | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Aktivität | die | Masse | der | spaltbaren | Stoffe | (oder | gegebenenfalls | bei | Gemischen | die | Masse | jedes |
spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;
Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom
Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
| Wärmeableitung | betreffende | Ladevorschriften | (siehe | Abschnitt | 7.5.11 | Sondervorschrift | CW 33 | (3.2)), |
|---|
oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
| Genehmigung | der | Beförderung | durch | die | zuständige | Behörde | erforderlich | ist | und | für | die | in | den | verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- | oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung |
|---|
für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt
| sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- | und Entladen zugänglich machen. |
|---|
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Form und zu verwendende Sprache
5-41
Form und zu verwendende Sprache
Das Beförderungspapier ist in einer oder mehreren Sprachen auszufüllen, wobei eine dieser Sprachen
| Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | ist, | es | sei | denn, | die | zwischen | den | von | der | Beförderung | berührten |
|---|
Staaten geschlossenen Vereinbarungen schreiben etwas anderes vor.
| Zusätzlich | zu | den | in | den | Unterabschnitten | 5.4.1.1 | und | 5.4.1.2 | vorgeschriebenen | Angaben | muss | im | dafür |
|---|
vorgesehenen Feld ein Kreuz angebracht werden, sofern das verwendete Beförderungspapier ein solches
| enthält, z. B. | der | Frachtbrief | gemäß | CIM | oder | der | Wagenbrief | gemäß | dem | Allgemeinen | Vertrag | für | die |
|---|
Verwendung von Güterwagen (AVV) 9) . 9) Veröffentlicht durch das AVV-Büro, Avenue Louise, 500, BE-1050 Bruxelles, www.gcubureau.org. 5-42
Für Sendungen, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in einen Wagen oder Container
verladen werden dürfen, müssen gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden. Zusätzlich zum Beförderungspapier wird bei multimodalen Beförderungen die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen 10) .
Nicht gefährliche Güter
Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des RID, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z. B.: «KEINE GÜTER DER KLASSE ...».
Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z. B. Lösungen oder
| Gemische) | oder | auf | Grund | der | Tatsache, | dass | diese | Güter | nach | anderen | Vorschriften | als | gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte. |
|---|
10) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United
| Nations | Centre | for | Trade | Facilitation | and | Electronic | Business | (Zentrum | der | Vereinten | Nationen | für |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Handelserleichterungen | und | elektronischem | Geschäftsverkehr) | (UN/CEFACT) | herangezogen | werden, | ||||||
| insbesondere | Empfehlung | Nr. 1 | (United | Nations | Layout | Key | for | Trade | Documents | – | Formularentwurf |
der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents – Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente – Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung
| Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods – Aspekte der Dokumentation | bei | der | internationalen | Beförderung | gefährlicher | Güter) | (ECE/TRADE/204, | Ausgabe | 96.1 | – |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in Überarbeitung) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions – Formularentwurf | für | standardisierte | Versandanweisungen) | (ECE/TRADE/168, | Ausgabe | 1989). | Siehe | auch |
UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen
| für | Handelserleichterungen) | (ECE/TRADE/346, | Ausgabe | 2006) | und | United | Nations | Trade | Data | Elements | Directory | (Verzeichnis | der | Handelsdatenelemente | der | Vereinten | Nationen) | (UNTDED) | (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005). |
|---|
5-43
Nicht gefährliche Güter
5-42
Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5-43
Container-/Fahrzeugpackzertifikat
| Wenn | einer | Beförderung | gefährlicher | Güter | in | Containern | eine | Seebeförderung | folgt, | ist | von | den | für | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Packen | des | Containers | Verantwortlichen | dem | Seebeförderer | ein | Container-/Fahrzeugpackzertifikat | nach |
Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes
| Die | Internationale | Seeschifffahrtsorganisation | (IMO), | die | Internationale | Arbeitsorganisation | (ILO) | und |
|---|
die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von
| der | IMO | veröffentlicht | wurden | («IMO/ILO/UNECE | Code | of | Practice | for | Packing | of | Cargo | Transport |
|---|
Units (CTU Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)). 12) Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt Folgendes vor: "5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat
11) 12) zur Verfügung zu stellen. 11)
Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müs-
sen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein «Container-/Fahrzeugpackzertifikat» vorlegen, in dem die Identifikationsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
| denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (des | IMDG-Codes) zugelassen); |
|---|
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.
Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpack-
| zertifikat | erforderlichen | Angaben | können | in | einem | einzelnen | Dokument | zusammengefasst |
|---|
werden; andernfalls müssen diese Dokumente beigefügt werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklä-
| rung mit | dem | Wortlaut | «Es | wird | erklärt, | dass | das | Packen | der | Güter | in | den | Container/das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fahrzeug | gemäß | den | anwendbaren | Bestimmungen | durchgeführt | wurde»/«It | is | declared | that |
the packing of the goods into the container/vehicle has been carried out in accordance with the
| applicable | provisions» | enthalten. Diese | Erklärung | muss | mit | dem | Datum | versehen | sein, | und | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Person, | die | diese | Erklärung | unterzeichnet, | muss | auf | dem | Dokument | genannt | werden. |
5-44 Die Aufgaben des gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten
| Container-/Fahrzeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument (siehe z. B. Abschnitt 5.4.5) erfüllt werden. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers oder Fahrzeugs in Übereinstimmung | mit | den | für | die | jeweiligen | Verkehrsträger | anwendbaren | Vorschriften | durchgeführt | wurde, | sowie |
|---|
die Angabe der für das Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person.
| Wenn | einer | Beförderung | gefährlicher | Güter | in | Fahrzeugen | eine | Seebeförderung | folgt, | darf | dem | Beförderungspapier auch ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes |
|---|
Bem. Für Zwecke dieses Abschnitts schließt der Begriff «Fahrzeuge» Wagen ein.
11) 12) beigegeben werden.
Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elekt-
| ronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt | wird, | darf | (dürfen) | die | Unterschrift(en) | elektronisch | erfolgen | oder | durch | den | (die) | Namen |
|---|
der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.
Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeits-
| verfahren übermittelt wird und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben | werden, | der | ein | Container-/Fahrzeugpackzertifikat | in | Papierform | benötigt, | muss | der | Beförderer | sicherstellen, | dass | auf | dem | Papierdokument | die | Angabe | «ursprünglich | elektronisch |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erhalten»/«Original | received | electronically» und | der | Name | des | Unterzeichners | in | Großbuchstaben erscheint." |
5-45 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS RID Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall, der gefährliche Güter erfasst oder zu erfassen droht Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Triebfahrzeugführer folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können
| – | Zug/Rangierfahrt unter | Berücksichtigung | der | Art | der | Gefahr | (z. B. | Brand, Ladegutverlust), der Örtlichkeiten (z. B. | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tunnel, | Wohngebiet) | und | der | möglichen | Maßnahmen | der | Rettungskräfte | (Zugänglichkeit, | Evakuierung), | gegebenenfalls | in | Absprache | mit | dem | Betreiber | der | Eisenbahninfrastruktur, | an | einer | geeigneten | Stelle | zum | Halten | bringen; |
| – | Triebfahrzeug gemäß Bedienungsanweisung außer Betrieb setzen; |
– Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
| – | die | den | Gefahren | aller | betroffenen | Güter | in | der | nachfolgenden | Tabelle | zugeordneten | zusätzlichen | Hinweise | beachten. Die Gefahren entsprechen den Nummern der Gefahrzettelmuster und den Kennzeichen, die dem Gut während der Beförderung zugeordnet sind; | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder die Einsatzkräfte verständigen und dabei so viele Informationen wie | ||||||||||||||
| möglich | über | den | Unfall | oder | Zwischenfall | und | die | betroffenen | gefährlichen | Güter | liefern, | dabei | sind | die | Anweisungen des Beförderers zu berücksichtigen; |
| – | Informationen | über | die | beförderten | gefährlichen | Güter | (gegebenenfalls | Beförderungspapiere) | für | die | Ankunft | der |
Einsatzkräfte bereithalten oder diese über elektronischen Datenaustausch (EDI) zur Verfügung stellen lassen;
| – | beim Verlassen des Triebfahrzeugs die vorgeschriebene Warnkleidung anlegen; |
|---|---|
| – | gegebenenfalls weitere Schutzausrüstung verwenden; |
| – | sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls entfernen, andere Personen auffordern sich |
zu entfernen und die Weisungen der Einsatzleitung (intern und extern) befolgen;
| – | nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen |
|---|
durch Aufenthalt auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden; – kontaminierte Kleidung ausziehen und einer sicheren Entsorgung zuführen.
| 1 | 1.5 | 1.6 |
|---|
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/ Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. Schutz abseits von Fenstern suchen. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.4
| Leichte Explosions- | und Brandgefahr. Schutz suchen. |
|---|
Entzündbare Gase 2.1 Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Nicht entzündbare, nichtgiftige Gase 2.2 Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Giftige Gase 2.3 Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Entzündbare flüssige Stoffe Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 4.1 Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels. Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gaseentwickeln 4.3
| Bei Kontakt mit Wasser Brand- | und Explosionsgefahr. |
|---|
5-47 Zusätzliche Hinweise für die Triebfahrzeugführer über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen. Organische Peroxide 5.2 Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Giftige Stoffe 6.1 Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 Ansteckungsgefahr. Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten hervorrufen. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Radioaktive Stoffe
| 7A | 7B |
|---|---|
| 7C | 7D |
Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken. Spaltbare Stoffe 7E Gefahr nuklearer Kettenreaktion. Ätzende Stoffe Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. 9 9A
Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.
| 2. | Die | in | der | Spalte | (3) | der | Tabelle | angegebenen | zusätzlichen | Hinweise | können | angepasst | werden, | um | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klassen | der | zu | befördernden | gefährlichen | Güter | und | die | Beförderungsmittel | wiederzugeben | und | um | sie | gegebenenfalls gemäß bestehenden nationalen Vorgaben zu ergänzen. |
5.2
5.2 RADIOACTIVE 5-48 Zusätzliche Hinweise für die Triebfahrzeugführer über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Kennzeichen Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Umweltgefährdende Stoffe Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Erwärmte Stoffe Gefahr von Verbrennungen durch Hitze. Berührung heißer Teile des Wagens oder Containers und des ausgetretenen Stoffes vermeiden. Ausrüstung für den persönlichen Schutz, die sich auf dem Führerstand befinden muss Die folgende Ausrüstung
| – | ein tragbares Beleuchtungsgerät; |
|---|
für den Triebfahrzeugführer
| – | entsprechende Warnkleidung. |
|---|
Schriftliche Weisungen
5-44
und des Kapitels 7.2 nicht angewendet werden.
Diese Sondervorschrift gilt für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.
| Umformte | Flaschen, | die | dem | Absatz | 6.2.3.5.3.1 | unterliegen, | müssen | einer | wiederkehrenden | Prüfung | in |
|---|
Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode angepasst wird:
| – | Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen ersetzt werden. |
|---|---|
| – | Es müssen besondere, zusätzliche zerstörende Prüfungen durchgeführt werden, die sich auf die Eigenschaften der umformten Flaschen beziehen. |
Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben. Alternative Methode:
| Herstellers | von | Umformungen | unter | Verwendung | von | durch | einen | einzelnen | Hersteller | hergestellten |
|---|
neuen Innenflaschenkörpern aus Stahl innerhalb eines Kalenderjahres, die auf Flaschen derselben Bauart, derselben Werkstoffe und derselben Herstellungsverfahren basieren.
| – | die Identifizierung der spezifischen Untergruppe; | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindest bestehend | aus | Seriennummer, | Produktionslos | des | Stahlflaschenkörpers, | Produktionslos | der | Umformung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen, Befüllzentren und zuständigen Behörden; |
| – | die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und |
der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird;
| – | die | Prüfung | der | Vorgeschichte | der | einzelnen | Flasche | und | die | Festlegung | von | Maßnahmen | (z. B. |
|---|
Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung);
| – | die Aufzeichnung der durchgeführten Maßnahmen, einschließlich des Datums und der Adresse des |
|---|
Ortes der Durchführung. Die aufgezeichneten Daten müssen durch den Eigentümer der umformten Flaschen während der gesamten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden.
| – | Berstprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015). |
|---|
Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
| – | Haftfestigkeitsprüfung | (in | Übereinstimmung | mit | der | Norm | EN 1442:2017 | oder | EN 14140:2014 | + |
|---|
AC:2015),
| – | Abschäl- | und Korrosionsprüfungen (in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 4628-3:2016). |
|---|---|---|
| Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl- | und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen an jeder |
zugehörigen Stichprobe gemäß der Tabelle in Absatz g) erstmalig nach 3 Jahren Betrieb und danach alle 5 Jahre durchgeführt werden.
| Das | Verfahren | für | die | statistische | Auswertung | in | Übereinstimmung | mit | den | zugehörigen | Zurückweisungskriterien ist im Folgenden beschrieben. |
|---|
Prüfintervall (Jahre) Art der Prüfung Norm Zurückweisungskriterien Bildung einer Stichprobe aus einer Untergruppe nach 3 Jahren Betrieb (siehe Absatz f)) Berstprü- fung EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentativen Stichprobe muss über dem unteren Grenzwert des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm liegen Ω m ≥ 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) a kein einzelnes Prüfergebnis darf geringer sein als der Prüfdruck Q3 oder Q/200, je nachdem, welcher der beiden Werte geringer ist, und mindestens 20 pro Untergruppe (Q) Abschälung und Korrosion EN ISO 4628- 3:2016höchster Korrosionsgrad: Ri2 Q/1000 Haftfestigkeit des Polyurethans ISO 2859-1:1999 + A1:2011 EN 1442:2017 EN 14140:2014 + AC:2015 Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm² siehe ISO 2859- 1:1999 + A1:2011, angewendet auf Q/1000danach alle 5 Jahre (siehe Absatz
| Der | Berstdruckpunkt | (BPP) | der | repräsentativen | Stichprobe | wird | für | die | Auswertung | der | Prüfergebnisse mit Hilfe eines Stichproben-Arbeitsdiagramms verwendet. |
|---|
Schritt 1: Bestimmung des Berstdruckpunkts (BPP) einer repräsentativen Stichprobe Jede Stichprobe wird durch einen Punkt repräsentiert, dessen Koordinaten der Mittelwert der Ergebnisse der Berstprüfung und die Standardabweichung der Ergebnisse der Berstprüfung sind, jeweils bezogen auf den entsprechenden Prüfdruck: ) PH x ; PH s (:BPPms =Ω=Ωwobei:
| x = | Mittelwert der Stichprobe; | |
|---|---|---|
| s = | Standardabweichung der Stichprobe; | |
| PH | = | Prüfdruck |
Schritt 2: Grafische Darstellung in einem Stichproben-Arbeitsdiagramm Jeder Berstdruckpunkt wird auf ein Stichproben-Arbeitsdiagramm mit folgenden Achsen eingezeichnet: – Abszisse: Standardabweichung bezogen auf den Prüfdruck (Ω s ) – Ordinate: Mittelwert bezogen auf den Prüfdruck (Ω m ) Schritt 3: Bestimmung des entsprechenden unteren Grenzwerts des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm Die Ergebnisse der Berstprüfung müssen zunächst gemäß dem Joint Test (gemeinsamer Test) (multidirektionaler Test) unter Anwendung eines Signifikanzniveaus von α = 0,05 (siehe Absatz 7 der Norm ISO 5479:1997) geprüft werden, um festzustellen, ob die Ergebnisverteilung für jede Stichprobe normal oder nicht normal ist.
| – | Für eine normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts |
|---|
in Schritt 3.1 dargestellt.
| – | Für eine nicht normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts in Schritt 3.2 dargestellt. |
|---|
Schritt 3.1: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit normaler Verteilung In Übereinstimmung mit der Norm ISO 16269-6:2014 und unter Berücksichtigung, dass die Varianz
| unbekannt | ist, | muss | das | einseitige | statistische | Toleranzintervall | für | ein | Konfidenzniveau | von | 95 % |
|---|
und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.
| Nach | Auftragen | im | Stichproben-Arbeitsdiagramm | wird | der | untere | Grenzwert | des | Toleranzintervalls |
|---|
durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die durch folgende Formel definiert ist: Ω m = 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) wobei:
| k3 | = | Faktorfunktion von n, p und 1-α; |
|---|---|---|
| p = | Anteil der für das Toleranzintervall gewählten Gesamtheit (99,9999 %); | |
| 1-α | = | Konfidenzniveau (95 %); |
| n = | Stichprobengröße. |
Der für normale Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der Tabelle am Ende von Schritt 3 entnommen werden. Schritt 3.2: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit nicht normaler Verteilung Das einseitige statistische Toleranzintervall muss für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden. Der untere Toleranzgrenzwert wird durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die d
| urch | die | im | vorhergehenden | Schritt | 3.1 | dargestellte | Formel | bestimmt | ist, | wobei | der | Faktor | k3 | auf |
|---|
den Eigenschaften einer Weibull-Verteilung basiert und danach berechnet wird. Der für Weibull-Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der nachstehenden Tabelle am Ende von Schritt 3 entnommen werden. Tabelle für k3 p = 99,9999 % und (1-α) = 0,95 Stichprobengröße n normale Verteilung k3 Weibull-Verteilung k3 20 6,901 16,021 22 6,765 15,722 24 6,651 15,472 26 6,553 15,258 28 6,468 15,072 30 6,393 14,909 35 6,241 14,578 40 6,123 14,321 45 6,028 14,116 50 5,949 13,947 60 5,827 13,683 70 5,735 13,485 80 5,662 13,329 90 5,603 13,203 100 5,554 13,098 150 5,393 12,754 200 5,300 12,557 250 5,238 12,426 300 5,193 12,330 400 5,131 12,199 500 5,089 12,111 1000 4,988 11,897 ∞ 4,753 11,408
Bem. Wenn die Stichprobengröße zwischen zwei Werten liegt, muss die am nächsten liegende kleinere Stichprobengröße gewählt werden.
| Wenn ein Ergebnis der Berstprüfung, der Abschäl- | und Korrosionsprüfung oder der Haftfestigkeitsprü- |
|---|
fung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die betroffene Untergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden. In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu ermitteln.
| Wenn | nicht | nachgewiesen | werden | kann, | dass | die | Grundursache | auf | die | betroffene | Untergruppe | des |
|---|
Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Maßnahmen in Bezug auf die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf einen Teil der betroffenen Untergruppe
| begrenzt | ist, | dürfen | die | nicht | betroffenen | Teile | von | der | zuständigen | Behörde | für | die | Wiederinbetriebnahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die |
|---|
wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist.
| – | den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (7) entsprechen und die | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anforderungen | der | in | der | Tabelle | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 | Verpackungsanweisung | P |
| 200 | (11) | in |
Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden;
| – | über | die | angemessenen | Mittel | zur | Erkennung | umformter | Flaschen | durch | die | elektronische | Erkennungseinrichtung verfügen; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben; | |||||||||||
| – | die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren; | |||||||||||
| – | ein Qualitätssicherungssystem gemäß der Normenreihe ISO 9000 oder gleichwertiger Normen anwenden, | das | von | einer | von | der | zuständigen | Behörde | anerkannten | akkreditierten | unabhängigen |
Stelle zertifiziert ist. Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S. Für die Beförderung von Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten, müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 nicht angewendet werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:
| Zellen | und | Batterien, | bei | denen | nach | Sondervorschrift | 376 | festgestellt | wurde, | dass | sie | beschädigt | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen. Im Beförderungspapier | ist | die | Angabe | «BEFÖRDERUNG | NACH | SONDERVORSCHRIFT | 376» | durch | die | Angabe «BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0» zu ergänzen. |
Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212
| und | 2590, | die | nicht | fixiert | oder | so | in | ein | Bindemittel | eingetaucht | sind, | dass | keine | gefährlichen | Mengen |
|---|
lungengängigen Asbests freigesetzt werden können), dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
| oder Gebäuden anfallen und die aufgrund ihrer Größe oder Masse nicht gemäß der für die verwendete | UN-Nummer | (UN-Nummer | 2212 | bzw. | 2590) | anwendbaren | Verpackungsanweisung | verpackt |
|---|
werden können.
Schriftliche Weisungen
Für die Hilfe bei Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind auf dem Füh-
| rerstand | an | leicht | zugänglicher | Stelle | schriftliche | Weisungen | in | der | in | Unterabschnitt | 5.4.3.4 | festgelegten |
|---|
Form mitzuführen.
Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer (den Triebfahrzeug-
führern) in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die er (sie) lesen und verstehen kann (können). Der Beförderer hat darauf zu achten, dass der Triebfahrzeugführer die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.
Vor Antritt der Fahrt muss der Triebfahrzeugführer unter Berücksichtigung der ihm vom Beförderer zur
Verfügung gestellten Informationen über gefährliche Güter im Zug die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
Die schriftlichen Weisungen sollten hinsichtlich ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entspre-
chen.
| Faksimileunterschriften sind | zulässig, | wenn | die | geltenden Gesetze und sonstige | Vorschriften |
|---|
die Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen.
Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5-49
Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und
der im RID festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.
Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Absender
und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.
Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
5-49
Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
| Beispiel | eines | Formulars, | das | für | die | multimodale | Beförderung | gefährlicher | Güter | als | kombiniertes | Dokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf. |
|---|
5-50 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs 6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen) ERKLÄRUNG DES ABSENDERS
| Hiermit | erkläre | ich, | dass | der | Inhalt | dieser | Sendung | vollständig | und | genau | durch | die | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unten | angegebene | offizielle | Benennung | für | die | Beförderung | beschrieben | und | richtig | ||||||||||
| klassifiziert, | verpackt, | gekennzeichnet, | bezettelt | und | mit | Großzetteln | (Placards) | versehen | ist | und | sich | nach | den | anwendbaren | internationalen | und | nationalen | Vorschriften | in |
jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet. 8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für (nicht Zutreffendes streichen) 9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG NUR FRACHTFLUGZEUG 10. Schiff/Flugnummer und Datum 11. Hafen/Ladestelle 12. Hafen/Entladestelle 13. Bestimmungsort
| 14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter | Bruttomasse (kg) Nettomasse | Rauminhalt (m |
|---|
) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.
| 15. | Kennzeichnungsnummer | des | Containers/Zulassungsnummer des Fahrzeugs |
|---|
16. Siegelnummer(n) 17. Abmessungen und Typ des Containers/Fahrzeugs 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse (einschließlich Tara) (kg) CONTAINER-/FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT
| Hiermit | erkläre | ich, | dass | die | oben | beschriebenen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Güter | in | den | oben | angegebenen | Container/in | das |
| oben angegebene | Fahrzeug | gemäß | den | geltenden |
Vorschriften** verpackt/verladen wurden.
| FÜR | JEDE | LADUNG | IN | CONTAINERN/FAHRZEUGEN | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VON | DER | FÜR | DAS | PACKEN/VERLADEN | VERANTWORTLICHEN | PERSON | ZU | VERVOLLSTÄNDIGEN |
UND ZU UNTERZEICHNEN 21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke/Container/Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von: 20. Name der Firma Name des Frachtführers 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET) Name und Funktion des Erklärenden Zulassungsnummer des Fahrzeugs Name und Funktion des Erklärenden Ort und Datum Unterschrift und Datum Ort und Datum Unterschrift des Erklärenden UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS Unterschrift des Erklärenden ** Siehe Abschnitt 5.4.2. 5-51
| FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER | Fortsetzungsblatt |
|---|
(rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 2 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs
| 14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter | Bruttomasse (kg) Nettomasse | Rauminhalt (m |
|---|
) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden. 5-52 Kapitel 5.5 Sondervorschriften