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DGpilot

RID 5.4

Dokumentation

90 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

5-33

5.4.0

Allgemeine Vorschriften

5-33

5.4.0

Allgemeine Vorschriften

5.4.0.1

Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das RID geregelten Beförderung von Gütern die in

diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter müssen während der Beförderung so verfügbar sein, dass die Güter je Wagen und der Wagen in den Dokumenten identifiziert werden können.

DarüberhinausmüssenauchGroßcontainer,Tankcontainer,ortsbeweglicheTanksoderStraßenfahrzeuge,indenengefährlicheGüterbefördertwerden,imBeförderungspapierbezeichnetwerden,unddieAngabenzudenGüternmüssenjeGroßcontainer,Tankcontainer,ortsbeweglicherTankbzw.Straßenfahrzeug aufgeführt werden.
5.4.0.2

Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs

(EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur AufzeichnungundVerarbeitungderelektronischenDatenverwendetenVerfahrendenjuristischenAnforderungenhinsichtlichderBeweiskraftundderVerfügbarkeitwährendderBeförderungmindestensdenVerfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.
5.4.0.3

Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren

mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1

Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende In-

formationen 5-33

5.4.1

Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Infor-

mationen

5.4.1.1

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

5-33

5.4.1.1

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

5.4.1.1.1

Das oder die Beförderungspapier(e) muss (müssen) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder

Gegenstand folgende Angaben enthalten:

a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
b)
die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);
c)
– für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) angegebene Klassifizierungscode.
WenninKapitel3.2TabelleASpalte(5 )andereNummernderGefahrzettelmusterals1,1.4,1.5,

1.6, 13 und 15 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden;

für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse «7»;

Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.

für BatterienderUN-Nummern3090,3091,3480,3481,3551und3552sowiefürFahrzeugemit

Batterieantrieb der UN-Nummern 3556, 3557 und 3558: die Nummer der Klasse «9»;

für die übrigen Stoffe und Gegenstände: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5)angegebenen oder
nacheinerSondervorschriftgemäßSpalte(6)anwendbaren NummernderGefahrzettelmustermit
AusnahmedesRangierzettelsnachMuster13.WennmehrereNummernderGefahrzettelmuster

angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen

und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5)keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte (3a) anzugeben;
d)
gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z. B. «VG II») oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;

Bem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172

d)
.
e)
soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (siehe auch Artikel 7 § 1 h) und i)
CIM);UN-VerpackungscodesdürfennuralsErgänzungzurBeschreibungderArtderVersandstücke

angegeben werden (z. B. eine Kiste (4G));

Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.

f)
die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als
Brutto-oder Nettomasse);

5-34

Bem. 1. (bleibt offen)

2.Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die im RID näher bezeichnet sind, ist

die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Litern.

g)
den Namen und die Anschrift des Absenders (siehe auch Artikel 7 § 1 b) CIM);
h)
den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger) (siehe auch Artikel 7 § 1 g) CIM);
i)
eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung;
j)
wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die den Buchstaben «UN» und der darauffolgenden UN-Nummer (siehe Absatz
a)
) voranzustellen ist. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen,
dieeinegeschlosseneLadungVersandstückemiteinunddemselbenGutenthalten,miteinerKennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 versehen sind.
Die StelleunddieReihenfolgederAngaben,dieimBeförderungspapier erscheinenmüssen,dürfenfrei

gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: «UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder «UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».

WenneineKennzeichnungnachUnterabschnitt5.3.2.1vorgeschriebenist,müssena),b),c),d)undj)in

der Reihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden.

BeispielefürzugelasseneBeschreibungengefährlicherGüterunterBerücksichtigungderKennzeichnung

nach Unterabschnitt 5.3.2.1 sind: «663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder «663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».

5.4.1.1.1

a) bis d) und j) vorgeschriebenen Beschreibung der gefährlichen Güter hinzuzufügen. Dem Beför-

derungspapier sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:

a)
eine Kopie des Datenblattes für den verwendeten Typ des Containersacks mit dem Briefkopf des Herstellers oder Vertreibers, in dem die Abmessungen dieser Verpackung und ihre maximale Masse angegeben sind;
b)
gegebenenfalls eine Kopie des Entladeverfahrens gemäß der Sondervorschrift CW 38 des Abschnitts 7.5.11.
5.4.1.1.10

(bleibt offen)

5.4.1.1.11

Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batteriewagen, ortsbe-

weglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

FürBeförderungengemäßUnterabschnitt4.1.2.2b),Absatz4.3.2.3.7b),Absatz6.7.2.19.6.1b),Absatz
5.4.1.1.12

Sondervorschriften für Beförderungen gemäß Übergangsvorschriften

Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.6.1.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2025 GELTENDEN RID».

5.4.1.1.13

(bleibt offen)

5.4.1.1.14

Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen

Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens100 °CoderinfestemZustandbeieinerTemperaturvonmindestens240 °Cbefördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter
erhöhterTemperaturbefördertwird(zumBeispieldurchVerwendungdesAusdrucks «GESCHMOLZEN»
oder«ERWÄRMT»alsTeilderoffiziellenBenennungfürdieBeförderung),istdirektnachderoffiziellen

Benennung für die Beförderung der Ausdruck «HEISS» hinzuzufügen.

5.4.1.1.15

Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch chemische Stabilisierung stabilisiert

werden Sofern der Ausdruck «STABILISIERT» nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch diesen Ausdruck zu ergänzen, wenn eine Stabilisierung nur durch chemische Stabilisierung erfolgt (siehe Unterabschnitt 3.1.2.6).

5.4.1.1.16

(gestrichen)

5.4.1.1.17

Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt

6.1

1.4

Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4): «SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) 6) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN». 5)

BeiBeförderungenineinerTransportkette,dieeineSee- oderLuftbeförderungeinschließt,darfdem

Beförderungspapier eine Abschrift der verwendeten Dokumentation (z.B. Formular für die multimodale

Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.5) für die See- oder Luftbeförderung beigegeben werden. Diese Dokumente müssen dieselbe Größe wie das Beförderungspapier haben. Wird das Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.5 dem Beförderungspapierbeigegeben,darfimBeförderungspapieraufdieAngabenbetreffenddiegefährlichenGüter,die
bereitsindiesemFormularerscheinen,verzichtetwerden,jedochmussimentsprechendenFelddes

Beförderungspapieres auf dieses Zusatzblatt verwiesen werden.6)

(x)
muss durch «1» bzw. «2» ersetzt werden. 5-38
5.4.1.1.18

Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)

Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss

imBeförderungspapierderzusätzlicheAusdruck«UMWELTGEFÄHRDEND»oder«MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND» angegebensein.DiesezusätzlicheVorschriftgiltnichtfürdieUNNummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.
FürBeförderungenineinerTransportkette,dieeineSeebeförderungeinschließt,istdieAngabe«MEERESSCHADSTOFF» (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.
5.4.1.1.19

Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN-Nummer 3509)

Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung

fürdieBeförderungdurchdenAusdruck«(MITRÜCKSTÄNDENVON[...])»,gefolgtvonder(den)den
RückständenentsprechendenKlasse(n)undNebengefahr(en)innumerischerReihenfolge,ergänztwerden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
ZumBeispielsolltenleere,ungereinigteAltverpackungen,dieGüterderKlasse4.1enthaltenhabenund

mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9».

5.4.1.1.2

Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen

BenennungfürdieBeförderungseinmüssen,Großbuchstabenverwendetwerdenundobwohlindiesem

Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und

Kleinbuchstabenverwendetwerden,darfdieVerwendungvonGroßbuchstabenoderKleinbuchstabenfür

die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.

5.4.1.1.20

Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten Stoffen

Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: «GEMÄSS UNTERABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT».

5.4.1.1.21

In besonderen Fällen geforderte Angaben, die in anderen Teilen des RID festgelegt sind

Wenn nach Vorschriften in Kapitel 3.3, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 5.5 Angaben erforderlich sind, so sind diese in die Informationen für die Beförderung aufzunehmen.

5.4.1.1.22

(bleibt offen)

5.4.1.1.23

Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen in geschmolzenem Zustand

WenneinStoff,dergemäßderBegriffsbestimmunginAbschnitt1.2.1einfesterStoffist,ingeschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die

Präzisierung «GESCHMOLZEN» zu ergänzen, sofern diese nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe Unterabschnitt 3.1.2.5).

5.4.1.1.24

Sondervorschriften für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten

Staaten von Amerika zugelassen wurden Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.1» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.2».

5.4.1.1.3

Sondervorschriften für Abfälle

5.4.1.1.3.1

Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist

der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «ABFALL» voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z. B.

«UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II» oder
«UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), VG II» oder
«UN1993ABFALLENTZÜNDBARERFLÜSSIGERSTOFF,N.A.G.(ToluenundEthylalkohol),3,II»

oder

«UN1993ABFALLENTZÜNDBARERFLÜSSIGERSTOFF,N.A.G.(ToluenundEthylalkohol),3,VG

II» oder wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist:

«336, UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II» oder
«336, UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), VG II».

Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) vorgeschriebene Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt zu ergänzen: «ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5» (z. B. «UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5»). Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 muss die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung nicht hinzugefügt werden. 5-35

5.4.1.1.3.2

Wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, darf in den

folgenden Fällen die Menge gemäß Absatz 5.4.1.1.1 f) unter folgenden Bedingungen geschätzt werden:

a)
für Verpackungen ist dem Beförderungspapier eine Liste der Verpackungen mit Angabe des Typs und des Nennvolumens beigefügt;
b)
für Container erfolgt die Schätzung auf der Grundlage ihres Nennvolumens und anderer verfügbarer Informationen (z. B. Art des Abfalls, durchschnittliche Dichte, Füllungsgrad);
c)
für Saug-Druck-Tanks für Abfälle ist die Schätzung begründet (z. B. durch eine vom Absender zur Verfügung gestellte Schätzung oder durch die Ausrüstung des Wagens). Eine solche Schätzung der Menge ist nicht zugelassen für:
Freistellungen, für die eine genaue Menge entscheidend ist (z. B. Unterabschnitt 1.1.3.6);
Abfälle, welche die in Absatz 2.1.3.5.3 genannten Stoffe (ausgenommen UN 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert,n.a.g.oder(bio)medizinischerAbfall,n.a.g.oderunterdieVorschriftenfallendermedizinischer Abfall, n.a.g. in Verpackungen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 621) oder

Stoffe der Klasse 4.3 enthalten;

andere Tanks als Saug-Druck-Tanks für Abfälle.

Im Beförderungspapier ist zu vermerken: «IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ABSATZ 5.4.1.1.3.2 GESCHÄTZTE MENGE».

5.4.1.1.3.3

Sondervorschriften für die Beförderung von Abfällen in Innenverpackungen, die in einer Außenverpackung

zusammengepackt sind Bei Beförderungen gemäß Absatz 4.1.1.5.3 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3». Die in Absatz 5.4.1.1.3.2 vorgeschriebene zusätzliche Angabe ist nicht erforderlich. Zum Beispiel:

«UN 1993ABFALLENTZÜNDBARERFLÜSSIGERSTOFF,N.A.G.,3,III,(E); BEFÖRDERUNGNACH

ABSATZ 4.1.1.5.3». Die Angaben im Beförderungspapier gemäß Unterabschnitt 5.4.1.1 müssen auf der Grundlage der Eintragung oder Eintragungen erfolgen, die der Außenverpackung gemäß Absatz 4.1.1.5.3 d) zugeordnet ist. Die

inKapitel3.3Sondervorschrift274vorgeschriebenetechnischeBenennungmussnichthinzugefügtwerden.
5.4.1.1.4

Sondervorschriften für Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und

2590) Sofern die Sondervorschrift 678 des Kapitels 3.3 angewendet wird, ist im Beförderungspapier anzugeben: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 678». Die Beschreibung der gemäß Sondervorschrift 678 b) des Kapitels 3.3 beförderten Abfälle ist der in Absatz

5.4.1.1.5

Sondervorschriften für Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und

Bergungsdruckgefäße

WenngefährlicheGüterineinerBergungsverpackunggemäßUnterabschnitt4.1.1.19,einschließlichBergungsgroßverpackungen, Verpackungen oder Großverpackungen größerer Abmessungen, die aufgrund ihres Typs und ihrer Prüfanforderungen für eine Verwendung als Bergungsverpackung geeignet sind, befördertwerden,istimBeförderungspapiernachderBeschreibungderGüterderAusdruck«BERGUNGSVERPACKUNG» hinzuzufügen.
WenngefährlicheGüterineinemBergungsdruckgefäßgemäßUnterabschnitt4.1.1.20befördertwerden,

ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck «BERGUNGSDRUCKGEFÄSS» hinzuzufügen. 5-36

5.4.1.1.6

Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel

5.4.1.1.6.1

Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der

Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 j) und a) bis d) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter der Ausdruck «LEER, UNGEREINIGT» oder «RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT

ENTHALTENENSTOFFES»angegebenwerden.DarüberhinausfindetderAbsatz5.4.1.1.1f)keineAnwendung.
5.4.1.1.6.2

Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 bzw.

5.4.1.1.6.2.1

Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7

enthalten,einschließlichungereinigteleereGefäßefürGasemiteinemFassungsraumvonhöchstens
1000 Litern,werdendieAngabengemäßAbsatz5.4.1.1.1a),b),c),d),e),f)undj)durchdenAusdruck
«LEEREVERPACKUNG»,«LEERESGEFÄSS»,«LEERESGROSSPACKMITTEL(IBC)»bzw.«LEERE

GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt. Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)». Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter

a)
der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» ersetzt werden;
b)
der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...]»,
ergänztdurchdiedenverschiedenenRückständenentsprechende(n)Klasse(n)undNebengefahr(en)

in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8».

5.4.1.1.6.2.2

ersetzt werden.

5.4.1.1.6.2.2

Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher

Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem

Fassungsraumvonmehrals1000 LiternwirddenAngabengemäßAbsatz5.4.1.1.1a)bisd)undj)der
Ausdruck«LEERERKESSELWAGEN»,«LEERESTANKFAHRZEUG»,«LEERERABNEHMBARER
TANK»,«LEERERAUFSETZTANK»,«LEERERBATTERIEWAGEN»,«LEERESBATTERIEFAHRZEUG»,«LEERERORTSBEWEGLICHERTANK»,«LEERERTANKCONTAINER»,«LEERER
MEGC»,«LEERERWAGEN»,«LEERESFAHRZEUG»,«LEERERCONTAINER»bzw.«LEERESGEFÄSS», ergänzt durch den Ausdruck «LETZTES LADEGUT», vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.

Beispiele: «LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder «LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».

5.4.1.1.6.2.3

(bleibt offen)

5.4.1.1.6.3

a) Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriewagen, ungereinigte leere Batterie-Fahr-

zeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3».

b)
Werden ungereinigte leere Wagen, ungereinigte leere Straßenfahrzeuge oder ungereinigte leere Container nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 7.5.8.1».
5.4.1.1.6.4

Bei der Beförderung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC

nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4». 5-37

5.4.1.1.7

Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung

einschließt 5)

Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 istim Beförderungspapier zu vermerken:

«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1».

5.4.1.1.8

(bleibt offen)

5.4.1.1.9

Sondervorschriften für den Huckepackverkehr

Bem. Für die Angaben im Beförderungspapier siehe Absatz 1.1.4.4.5.

5.4.1.2

Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen

5-38

5.4.1.2

Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen

5.4.1.2.1

Sondervorschriften für die Klasse 1

a)
Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) muss im Beförderungspapier angegeben sein:
diegesamteNettomasseinkgdesInhaltsanExplosivstoff7)
fürjedenStoffoderGegenstandmit

unterschiedlicher UN-Nummer;

die gesamteNettomasseinkgdesInhaltsanExplosivstoff7)
füralleStoffeoderGegenstände,für

die das Beförderungspapier gilt.

b)
Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (1) aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte (2) in
GroßbuchstabengedrucktenoffiziellenBenennungenfürdieBeförderungbeiderStoffeoderGegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften MP 1, MP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und

Gegenstände in der Form «GÜTER DER UN-NUMMERN ...» angegeben werden. 7) Für Gegenstände versteht man unter «Inhalt an Explosivstoff» den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff. 5-39

c)
Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung «0190
EXPLOSIVSTOFF,MUSTER»zugeordnetsindoderdienachderVerpackungsanweisungP 101des
Unterabschnitts4.1.4.1verpacktsind,istdemBeförderungspapiereineKopiederGenehmigungder
zuständigenBehördemitdenBeförderungsbedingungenbeizufügen.Siemussineineramtlichen

Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Franzö-

sischoderItalienisch ist,außerdeminDeutsch,Englisch,FranzösischoderItalienisch, sofernnicht

Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

d)
Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.2.2 zusammen in einen Wagen verladen werden, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems durch
diezuständigeBehörde nachUnterabschnitt7.5.2.2Fußnotea)beizufügen.SiemussineineramtlichenSprachedesVersandlandesabgefasstseinund,wenndieseSprachenichtDeutsch,Englisch,
FranzösischoderItalienischist,außerdeminDeutsch,Englisch,FranzösischoderItalienisch,sofern

nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

e)
Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: «VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... (Kurzzeichen des Staates (das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 8) ), in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt) ZUGELASSEN» (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101).
f)
Bei militärischen Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2 dürfen anstelle der Bezeichnungen nach Kapitel 3.2 Tabelle A die von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen verwendet werden.
BeiderBeförderungmilitärischerSendungen,fürdieabweichendeBedingungennachUnterabschnitt

5.2.1.5, den Absätzen 5.2.2.1.8 und 5.3.1.1.2 sowie Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W 2 gelten, ist im Beförderungspapier anzugeben: «MILITÄRISCHE SENDUNG».

g)
Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
«KLASSIFIZIERUNGVONFEUERWERKSKÖRPERNDURCHDIEZUSTÄNDIGEBEHÖRDEVON

XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT». Die Klassifizierungsbestätigung muss während der Beförderung nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom

AbsenderdemBefördereroderdenzuständigenBehördenbeiKontrollenzugänglichzumachen.Die
Klassifizierungsbestätigung oder eine Kopie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasstseinund,wenndiesenichtDeutsch,Englisch,FranzösischoderItalienischist,außerdemin

Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch.

Bem. 1. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.

2.Diese Klassifizierungsreferenz(en) muss (müssen) aus der Angabe des RID-Vertragsstaates, in
dem gemäßSondervorschrift645desAbschnitts3.3.1demKlassifizierungscodezugestimmt
wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen(XX)

8)

,derIdentifikationderzuständigenBehörde(YY)undeinereinmal

vergebenen Serienreferenz (ZZZZ) bestehen. Beispiel solcher Klassifizierungsreferenzen: GB/HSE123456 D/BAM1234.

5.4.1.2.2

Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2

a)
Bei der Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1) in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen
mitabnehmbarenTanks,ortsbeweglichenTanks,TankcontainernoderMEGCmussdieZusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 %
müssendabeinichtaufgeführtwerden(sieheauchAbsatz3.1.2.8.1.2).DieZusammensetzungdes
Gemisches muss nicht angegeben werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen Benennung für die BeförderungdiedurchdieSondervorschrift581,582oder583zugelassenentechnischenBenennungen

verwendet werden.

b)
Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10».
c)
Bei Beförderung von Kesselwagen, die in ungereinigtem Zustand befüllt wurden, ist im Beförderungspapier als Masse des Gutes die Summe aus der eingefüllten Masse und dem Ladungsrest, welche der Gesamtmasse des befüllten Kesselwagens abzüglich der angeschriebenen Eigenmasse entspricht, anzugeben. Zusätzlich darf ein Vermerk «EINGEFÜLLTE MASSE ... KG» angebracht werden. 8)
Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z.B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. 5-40

d)
Für Kesselwagen, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: «ENDE DER HALTEZEIT: ............... (TT/MM/JJJJ)».
e)
Bei der Beförderung der UN-Nummer 1012 muss im Beförderungspapier nach der offiziellen Benennung für die Beförderung die Benennung des spezifischen beförderten Gases in Klammern angegeben sein (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 398).
5.4.1.2.3

Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der

Klasse 5.2

5.4.1.2.3.1

(bleibt offen)

5.4.1.2.3.2

Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse

5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach Muster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken: «GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH».

5.4.1.2.3.3

Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine

Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absätze 2.2.41.1.13 und 4.1.7.2.2; für organische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1.8 und 4.1.7.2.2 sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2) ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8».

Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapierbeizufügen.SiemussineineramtlichenSprachedesVersandlandesabgefasstseinund,

wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.4.1.2.3.4

Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organischen

Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z. B. zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9».

5.4.1.2.3.5

Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien

Teil II Absatz 20.4.2 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: «KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1». Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil

II Absatz 20.4.3 g))darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

«KEIN STOFF DER KLASSE 5.2».

5.4.1.2.4

Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2

Neben der Angabe des Empfängers (siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben.

5.4.1.2.5

Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7

5.4.1.2.5.1

Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende

AngabenindervorgegebenenReihenfolgedirektnachdenAngabengemäßAbsatz5.4.1.1.1a)bisc)

vermerkt werden:

a)
Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;
b)
eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe mit Nebengefahren siehe Absatz c) der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3;
c)
die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem
entsprechenden SI-Vorsatzzeichen(sieheUnterabschnitt1.2.2.1).BeispaltbarenStoffendarfanstelle
derAktivitätdieMassederspaltbarenStoffe(odergegebenenfallsbeiGemischendieMassejedes

spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;

d)
die gemäß Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB; 5-41
e)
die gemäß den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS);
f)
für spaltbare Stoffe,
(i)
die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, der Verweis auf den zutreffenden Absatz;
(ii)
die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide;
(iii)
die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des Unterabschnitts
5.4.1.2.5.2

Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom

Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die
WärmeableitungbetreffendeLadevorschriften(sieheAbschnitt7.5.11SondervorschriftCW 33(3.2)),

oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

b)
Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Wagens und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
c)
für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.
5.4.1.2.5.3

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine

GenehmigungderBeförderungdurchdiezuständigeBehördeerforderlichistundfürdieindenverschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs-oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung

für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.4.1.2.5.4

Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt

sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be-und Entladen zugänglich machen.
5.4.1.3

(bleibt offen)

5.4.1.3

(bleibt offen)

5.4.1.4

Form und zu verwendende Sprache

5-41

5.4.1.4

Form und zu verwendende Sprache

5.4.1.4.1

Das Beförderungspapier ist in einer oder mehreren Sprachen auszufüllen, wobei eine dieser Sprachen

Deutsch,EnglischoderFranzösischist,esseidenn,diezwischendenvonderBeförderungberührten

Staaten geschlossenen Vereinbarungen schreiben etwas anderes vor.

ZusätzlichzudenindenUnterabschnitten5.4.1.1und5.4.1.2vorgeschriebenenAngabenmussimdafür

vorgesehenen Feld ein Kreuz angebracht werden, sofern das verwendete Beförderungspapier ein solches

enthält, z. B.derFrachtbriefgemäßCIModerderWagenbriefgemäßdemAllgemeinenVertragfürdie

Verwendung von Güterwagen (AVV) 9) . 9) Veröffentlicht durch das AVV-Büro, Avenue Louise, 500, BE-1050 Bruxelles, www.gcubureau.org. 5-42

5.4.1.4.2

Für Sendungen, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in einen Wagen oder Container

verladen werden dürfen, müssen gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden. Zusätzlich zum Beförderungspapier wird bei multimodalen Beförderungen die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen 10) .

5.4.1.5

Nicht gefährliche Güter

Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des RID, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z. B.: «KEINE GÜTER DER KLASSE ...».

Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z. B. Lösungen oder

Gemische)oderaufGrundderTatsache,dassdieseGüternachanderenVorschriftenalsgefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte.

10) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United

NationsCentreforTradeFacilitationandElectronicBusiness(ZentrumderVereintenNationenfür
HandelserleichterungenundelektronischemGeschäftsverkehr)(UN/CEFACT)herangezogenwerden,
insbesondereEmpfehlungNr. 1(UnitedNationsLayoutKeyforTradeDocumentsFormularentwurf

der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents – Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente – Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung

Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods – Aspekte der DokumentationbeiderinternationalenBeförderunggefährlicherGüter)(ECE/TRADE/204,Ausgabe96.1
in Überarbeitung) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions – FormularentwurffürstandardisierteVersandanweisungen)(ECE/TRADE/168,Ausgabe1989).Sieheauch

UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen

fürHandelserleichterungen)(ECE/TRADE/346,Ausgabe2006)undUnitedNationsTradeDataElementsDirectory(VerzeichnisderHandelsdatenelementederVereintenNationen)(UNTDED)(ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).

5-43

5.4.1.5

Nicht gefährliche Güter

5-42

5.4.2

Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5-43

5.4.2

Container-/Fahrzeugpackzertifikat

WenneinerBeförderunggefährlicherGüterinContainerneineSeebeförderungfolgt,istvondenfürdas
PackendesContainersVerantwortlichendemSeebeförderereinContainer-/Fahrzeugpackzertifikatnach

Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes

DieInternationaleSeeschifffahrtsorganisation(IMO),dieInternationaleArbeitsorganisation(ILO)und

die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von

derIMOveröffentlichtwurden(«IMO/ILO/UNECECodeofPracticeforPackingofCargoTransport

Units (CTU Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)). 12) Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt Folgendes vor: "5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

11) 12) zur Verfügung zu stellen. 11)

5.4.2.1

Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müs-

sen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein «Container-/Fahrzeugpackzertifikat» vorlegen, in dem die Identifikationsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

.1
Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
.2
Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen in den Container/das Fahrzeug gepackt (es sei
denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (desIMDG-Codes) zugelassen);
.3
Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
.4
Fässer wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmitteln angemessen verzurrt, damit sie für den (die) Verkehrsträger der vorgesehenen Beförderung geeignet sind;
.5
In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
.6
Für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4: Der Container/das Fahrzeug befindet sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2 (des
.7
Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert;
.8
Werden Stoffe, die ein Erstickungsrisiko darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendet (wie Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)), ist der Container/das Fahrzeug au- ßen gemäß 5.5.3.6 (des IMDG-Codes) gekennzeichnet;
.9
Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter, wie in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegeben, liegt für jede in den Container/das Fahrzeug gepackte Sendung mit gefährlichen Gütern vor.

Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2

Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpack-

zertifikaterforderlichenAngabenkönnenineinemeinzelnenDokumentzusammengefasst

werden; andernfalls müssen diese Dokumente beigefügt werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklä-

rung mitdemWortlaut«Eswirderklärt,dassdasPackenderGüterindenContainer/das
FahrzeuggemäßdenanwendbarenBestimmungendurchgeführtwurde»/«Itisdeclaredthat

the packing of the goods into the container/vehicle has been carried out in accordance with the

applicableprovisions»enthalten. DieseErklärungmussmitdemDatumversehensein,und
diePerson,diedieseErklärungunterzeichnet,mussaufdemDokumentgenanntwerden.

5-44 Die Aufgaben des gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten

Container-/Fahrzeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument (siehe z. B. Abschnitt 5.4.5) erfüllt werden. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers oder Fahrzeugs in ÜbereinstimmungmitdenfürdiejeweiligenVerkehrsträgeranwendbarenVorschriftendurchgeführtwurde,sowie

die Angabe der für das Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person.

WenneinerBeförderunggefährlicherGüterinFahrzeugeneineSeebeförderungfolgt,darfdemBeförderungspapier auch ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes

Bem. Für Zwecke dieses Abschnitts schließt der Begriff «Fahrzeuge» Wagen ein.

11) 12) beigegeben werden.

5.4.2.3

Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elekt-

ronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermitteltwird,darf(dürfen)dieUnterschrift(en)elektronischerfolgenoderdurchden(die)Namen

der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

5.4.2.4

Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeits-

verfahren übermittelt wird und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergebenwerden,dereinContainer-/FahrzeugpackzertifikatinPapierformbenötigt,mussderBeförderersicherstellen,dassaufdemPapierdokumentdieAngabe«ursprünglichelektronisch
erhalten»/«Originalreceivedelectronically» undderNamedesUnterzeichnersinGroßbuchstaben erscheint."

5-45 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS RID Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall, der gefährliche Güter erfasst oder zu erfassen droht Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Triebfahrzeugführer folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können

a)
:
Zug/Rangierfahrt unterBerücksichtigungderArtderGefahr(z. B.Brand, Ladegutverlust), der Örtlichkeiten (z. B.
Tunnel,Wohngebiet)unddermöglichenMaßnahmenderRettungskräfte(Zugänglichkeit,Evakuierung),gegebenenfallsinAbsprachemitdemBetreiberderEisenbahninfrastruktur,aneinergeeignetenStellezumHaltenbringen;
Triebfahrzeug gemäß Bedienungsanweisung außer Betrieb setzen;

– Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;

diedenGefahrenallerbetroffenenGüterindernachfolgendenTabellezugeordnetenzusätzlichenHinweisebeachten. Die Gefahren entsprechen den Nummern der Gefahrzettelmuster und den Kennzeichen, die dem Gut während der Beförderung zugeordnet sind;
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder die Einsatzkräfte verständigen und dabei so viele Informationen wie
möglichüberdenUnfalloderZwischenfallunddiebetroffenengefährlichenGüterliefern,dabeisinddieAnweisungen des Beförderers zu berücksichtigen;
InformationenüberdiebefördertengefährlichenGüter(gegebenenfallsBeförderungspapiere)fürdieAnkunftder

Einsatzkräfte bereithalten oder diese über elektronischen Datenaustausch (EDI) zur Verfügung stellen lassen;

beim Verlassen des Triebfahrzeugs die vorgeschriebene Warnkleidung anlegen;
gegebenenfalls weitere Schutzausrüstung verwenden;
sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls entfernen, andere Personen auffordern sich

zu entfernen und die Weisungen der Einsatzleitung (intern und extern) befolgen;

nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen

durch Aufenthalt auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden; – kontaminierte Kleidung ausziehen und einer sicheren Entsorgung zuführen.

a)
Vorgaben auf Grund eisenbahnrechtlicher oder -betrieblicher Vorschriften sind zu beachten. 5-46 Zusätzliche Hinweise für die Triebfahrzeugführer über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
11.51.6

Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/ Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. Schutz abseits von Fenstern suchen. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.4

Leichte Explosions-und Brandgefahr. Schutz suchen.

Entzündbare Gase 2.1 Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Nicht entzündbare, nichtgiftige Gase 2.2 Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Giftige Gase 2.3 Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Entzündbare flüssige Stoffe Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 4.1 Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels. Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gaseentwickeln 4.3

Bei Kontakt mit Wasser Brand-und Explosionsgefahr.

5-47 Zusätzliche Hinweise für die Triebfahrzeugführer über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen. Organische Peroxide 5.2 Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Giftige Stoffe 6.1 Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 Ansteckungsgefahr. Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten hervorrufen. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Radioaktive Stoffe

7A7B
7C7D

Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken. Spaltbare Stoffe 7E Gefahr nuklearer Kettenreaktion. Ätzende Stoffe Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. 9 9A

Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.

2.DieinderSpalte(3)derTabelleangegebenenzusätzlichenHinweisekönnenangepasstwerden,umdie
KlassenderzubeförderndengefährlichenGüterunddieBeförderungsmittelwiederzugebenundumsiegegebenenfalls gemäß bestehenden nationalen Vorgaben zu ergänzen.
5.1

5.2

5.2 RADIOACTIVE 5-48 Zusätzliche Hinweise für die Triebfahrzeugführer über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Kennzeichen Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Umweltgefährdende Stoffe Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Erwärmte Stoffe Gefahr von Verbrennungen durch Hitze. Berührung heißer Teile des Wagens oder Containers und des ausgetretenen Stoffes vermeiden. Ausrüstung für den persönlichen Schutz, die sich auf dem Führerstand befinden muss Die folgende Ausrüstung

a)
muss sich auf dem Führerstand befinden:
ein tragbares Beleuchtungsgerät;

für den Triebfahrzeugführer

entsprechende Warnkleidung.
a)
Die vorzuhaltende Ausrüstung ist gegebenenfalls gemäß bestehenden nationalen Vorgaben zu ergänzen. 5-49
5.4.3

Schriftliche Weisungen

5-44

5.4.3

und des Kapitels 7.2 nicht angewendet werden.

Diese Sondervorschrift gilt für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.

UmformteFlaschen,diedemAbsatz6.2.3.5.3.1unterliegen,müsseneinerwiederkehrendenPrüfungin

Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode angepasst wird:

Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen ersetzt werden.
Es müssen besondere, zusätzliche zerstörende Prüfungen durchgeführt werden, die sich auf die Eigenschaften der umformten Flaschen beziehen.

Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben. Alternative Methode:

a)
Allgemeines Die folgenden Vorschriften gelten für umformte Flaschen, die in Serie und auf der Grundlage von geschweißten Stahlflaschenkörpern gemäß der Norm EN 1442:2017, EN 14140:2014 + AC:2015 oder der Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG hergestellt sind. Die Auslegung der Umformung muss das Vordringen von Wasser zum inneren Stahlflaschenkörper verhindern. Die Umwandlung des Stahlflaschenkörpers in eine umformte Flasche muss den entsprechenden Vorschriften der Normen EN 1442:2017 und EN 14140:2014 + AC:2015 genügen. Umformte Flaschen müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgerüstet sein.
b)
Grundgesamtheit Eine Grundgesamtheit umformter Flaschen ist definiert als die Produktion von Flaschen eines einzelnen
HerstellersvonUmformungenunterVerwendungvondurcheineneinzelnenHerstellerhergestellten

neuen Innenflaschenkörpern aus Stahl innerhalb eines Kalenderjahres, die auf Flaschen derselben Bauart, derselben Werkstoffe und derselben Herstellungsverfahren basieren.

c)
Untergruppen einer Grundgesamtheit Innerhalb der oben definierten Grundgesamtheit müssen umformte Flaschen, die verschiedenen Eigentümern gehören, in spezifische Untergruppen, und zwar eine je Eigentümer, aufgeteilt werden. Wenn die gesamte Grundgesamtheit einem einzigen Eigentümer gehört, entspricht die Untergruppe der Grundgesamtheit.
d)
Rückverfolgbarkeit Die Kennzeichen der Innenflaschenkörper aus Stahl in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.3.9 müssen auf der Umformung wiederholt werden. Darüber hinaus muss jede umformte Flasche mit einer individuellen widerstandsfähigen elektronischen Erkennungseinrichtung ausgestattet sein. Die genauen Eigenschaften der umformten Flaschen müssen vom Eigentümer in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden. Die Datenbank muss für Folgendes verwendet werden:
die Identifizierung der spezifischen Untergruppe;
die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindest bestehendausSeriennummer,ProduktionslosdesStahlflaschenkörpers,ProduktionslosderUmformung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen, Befüllzentren und zuständigen Behörden;
die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und

der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird;

diePrüfungderVorgeschichtedereinzelnenFlascheunddieFestlegungvonMaßnahmen(z. B.

Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung);

die Aufzeichnung der durchgeführten Maßnahmen, einschließlich des Datums und der Adresse des

Ortes der Durchführung. Die aufgezeichneten Daten müssen durch den Eigentümer der umformten Flaschen während der gesamten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden.

e)
Stichprobenentnahme für die statistische Auswertung Die Stichprobenentnahme muss nach Zufallsprinzip aus einer in Absatz c) definierten Untergruppe erfolgen. Die Größe jeder Stichprobe je Untergruppe muss der Tabelle in Absatz g) entsprechen.
f)
Prüfverfahren für die zerstörende Prüfung Die in Absatz 6.2.1.6.1 vorgeschriebenen Prüfungen müssen durchgeführt werden, mit Ausnahme der Prüfung des Absatzes d), die durch das folgende Prüfverfahren ersetzt wird:
Berstprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015).

Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:

Haftfestigkeitsprüfung(inÜbereinstimmungmitderNormEN 1442:2017oderEN 14140:2014+

AC:2015),

Abschäl-und Korrosionsprüfungen (in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 4628-3:2016).
Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl-und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen an jeder

zugehörigen Stichprobe gemäß der Tabelle in Absatz g) erstmalig nach 3 Jahren Betrieb und danach alle 5 Jahre durchgeführt werden.

g)
Statistische Auswertung der Prüfergebnisse – Methode und Mindestanforderungen
DasVerfahrenfürdiestatistischeAuswertunginÜbereinstimmungmitdenzugehörigenZurückweisungskriterien ist im Folgenden beschrieben.

Prüfintervall (Jahre) Art der Prüfung Norm Zurückweisungskriterien Bildung einer Stichprobe aus einer Untergruppe nach 3 Jahren Betrieb (siehe Absatz f)) Berstprü- fung EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentativen Stichprobe muss über dem unteren Grenzwert des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm liegen Ω m ≥ 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) a kein einzelnes Prüfergebnis darf geringer sein als der Prüfdruck Q3 oder Q/200, je nachdem, welcher der beiden Werte geringer ist, und mindestens 20 pro Untergruppe (Q) Abschälung und Korrosion EN ISO 4628- 3:2016höchster Korrosionsgrad: Ri2 Q/1000 Haftfestigkeit des Polyurethans ISO 2859-1:1999 + A1:2011 EN 1442:2017 EN 14140:2014 + AC:2015 Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm² siehe ISO 2859- 1:1999 + A1:2011, angewendet auf Q/1000danach alle 5 Jahre (siehe Absatz

f)
) Berstprüfung EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentativen Stichprobe muss über dem unteren Grenzwert des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm liegen Ω m ≥ 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) a kein einzelnes Prüfergebnis darf geringer sein als der Prüfdruck Q6 oder Q/100,je nachdem, welcher der beiden Werte geringer ist,und mindestens 40 pro Untergruppe (Q) Abschälung und Korrosion EN ISO 4628- 3:2016höchster Korrosionsgrad: Ri2 Q/1000 Haftfestigkeit des Polyurethans ISO 2859-1:1999 + A1:2011 EN 1442:2017 EN 14140:2014 + AC:2015 Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm siehe ISO 2859- 1:1999 + A1:2011, angewendet auf Q/1000a
DerBerstdruckpunkt(BPP)derrepräsentativenStichprobewirdfürdieAuswertungderPrüfergebnisse mit Hilfe eines Stichproben-Arbeitsdiagramms verwendet.

Schritt 1: Bestimmung des Berstdruckpunkts (BPP) einer repräsentativen Stichprobe Jede Stichprobe wird durch einen Punkt repräsentiert, dessen Koordinaten der Mittelwert der Ergebnisse der Berstprüfung und die Standardabweichung der Ergebnisse der Berstprüfung sind, jeweils bezogen auf den entsprechenden Prüfdruck: ) PH x ; PH s (:BPPms =Ω=Ωwobei:

x =Mittelwert der Stichprobe;
s =Standardabweichung der Stichprobe;
PH=Prüfdruck

Schritt 2: Grafische Darstellung in einem Stichproben-Arbeitsdiagramm Jeder Berstdruckpunkt wird auf ein Stichproben-Arbeitsdiagramm mit folgenden Achsen eingezeichnet: – Abszisse: Standardabweichung bezogen auf den Prüfdruck (Ω s ) – Ordinate: Mittelwert bezogen auf den Prüfdruck (Ω m ) Schritt 3: Bestimmung des entsprechenden unteren Grenzwerts des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm Die Ergebnisse der Berstprüfung müssen zunächst gemäß dem Joint Test (gemeinsamer Test) (multidirektionaler Test) unter Anwendung eines Signifikanzniveaus von α = 0,05 (siehe Absatz 7 der Norm ISO 5479:1997) geprüft werden, um festzustellen, ob die Ergebnisverteilung für jede Stichprobe normal oder nicht normal ist.

Für eine normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts

in Schritt 3.1 dargestellt.

Für eine nicht normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts in Schritt 3.2 dargestellt.

Schritt 3.1: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit normaler Verteilung In Übereinstimmung mit der Norm ISO 16269-6:2014 und unter Berücksichtigung, dass die Varianz

unbekanntist,mussdaseinseitigestatistischeToleranzintervallfüreinKonfidenzniveauvon95 %

und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.

NachAuftragenimStichproben-ArbeitsdiagrammwirdderuntereGrenzwertdesToleranzintervalls

durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die durch folgende Formel definiert ist: Ω m = 1 + Ω s × k3(n;p;1-α) wobei:

k3=Faktorfunktion von n, p und 1-α;
p =Anteil der für das Toleranzintervall gewählten Gesamtheit (99,9999 %);
1-α=Konfidenzniveau (95 %);
n =Stichprobengröße.

Der für normale Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der Tabelle am Ende von Schritt 3 entnommen werden. Schritt 3.2: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit nicht normaler Verteilung Das einseitige statistische Toleranzintervall muss für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden. Der untere Toleranzgrenzwert wird durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die d

urchdieimvorhergehendenSchritt3.1dargestellteFormelbestimmtist,wobeiderFaktork3auf

den Eigenschaften einer Weibull-Verteilung basiert und danach berechnet wird. Der für Weibull-Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der nachstehenden Tabelle am Ende von Schritt 3 entnommen werden. Tabelle für k3 p = 99,9999 % und (1-α) = 0,95 Stichprobengröße n normale Verteilung k3 Weibull-Verteilung k3 20 6,901 16,021 22 6,765 15,722 24 6,651 15,472 26 6,553 15,258 28 6,468 15,072 30 6,393 14,909 35 6,241 14,578 40 6,123 14,321 45 6,028 14,116 50 5,949 13,947 60 5,827 13,683 70 5,735 13,485 80 5,662 13,329 90 5,603 13,203 100 5,554 13,098 150 5,393 12,754 200 5,300 12,557 250 5,238 12,426 300 5,193 12,330 400 5,131 12,199 500 5,089 12,111 1000 4,988 11,897 ∞ 4,753 11,408

Bem. Wenn die Stichprobengröße zwischen zwei Werten liegt, muss die am nächsten liegende kleinere Stichprobengröße gewählt werden.

h)
Maßnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien nicht erfüllt werden
Wenn ein Ergebnis der Berstprüfung, der Abschäl-und Korrosionsprüfung oder der Haftfestigkeitsprü-

fung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die betroffene Untergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden. In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu ermitteln.

Wennnichtnachgewiesenwerdenkann,dassdieGrundursacheaufdiebetroffeneUntergruppedes

Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Maßnahmen in Bezug auf die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf einen Teil der betroffenen Untergruppe

begrenztist,dürfendienichtbetroffenenTeilevonderzuständigenBehördefürdieWiederinbetriebnahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die

wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist.

i)
Anforderungen an Befüllzentren Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Nachweise zur Verfügung stellen, dass die Befüllzentren
den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (7) entsprechen und die
AnforderungenderinderTabelleinUnterabschnitt4.1.4.1VerpackungsanweisungP
200(11)in

Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden;

überdieangemessenenMittelzurErkennungumformterFlaschendurchdieelektronischeErkennungseinrichtung verfügen;
Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben;
die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren;
ein Qualitätssicherungssystem gemäß der Normenreihe ISO 9000 oder gleichwertiger Normen anwenden,dasvoneinervonderzuständigenBehördeanerkanntenakkreditiertenunabhängigen

Stelle zertifiziert ist. Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S. Für die Beförderung von Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten, müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 nicht angewendet werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:

a)
vor der Verladung hat eine Prüfung ergeben, dass die Außentemperatur des Versandstücks und die Umgebungstemperatur nicht wesentlich voneinander abweichen;
b)
die Beförderung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Stunden nach dieser Prüfung;
c)
die Versandstücke sind während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung sowie vor der Einwirkung anderer Wärmequellen (z. B. zusätzliche Ladungen, welche über Umgebungstemperatur befördert werden) geschützt;
d)
die Umgebungstemperaturen während der Beförderung betragen weniger als 45 °C;
e)
Wagen und Container sind ausreichend belüftet;
f)
die Stoffe sind in Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter verpackt. Bei der Beurteilung der Stoffe für die Beförderung unter den Bedingungen dieser Sondervorschrift können zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Polymerisation in Betracht gezogen werden, z. B. der Zusatz von Inhibitoren.
ZellenundBatterien,beidenennachSondervorschrift376festgestelltwurde,dasssiebeschädigtoder
defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen. Im BeförderungspapieristdieAngabe«BEFÖRDERUNGNACHSONDERVORSCHRIFT376»durchdieAngabe «BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0» zu ergänzen.

Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212

und2590,dienichtfixiertodersoineinBindemitteleingetauchtsind,dasskeinegefährlichenMengen

lungengängigen Asbests freigesetzt werden können), dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

a)
Die Abfälle werden nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden sind, zu einer Anlage für die endgültige Beseitigung befördert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containersacks zugelassen.
b)
Die Abfälle fallen unter eine dieser Kategorien:
(i)
feste Abfälle aus Straßenbauarbeiten, einschließlich mit freiem Asbest kontaminierte Asphaltfräsabfälle sowie deren Kehrrückstände;
(ii)
mit freiem Asbest kontaminierte Böden;
(iii)
mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstände (z. B. Möbel) aus beschädigten Bauwerken oder Gebäuden;
(iv)
Materialien aus beschädigten, mit freiem Asbest kontaminierten Bauwerken oder Gebäuden, die aufgrund ihres Volumens oder ihrer Masse nicht gemäß der für die verwendete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden können, oder
(v)
mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken
oder Gebäuden anfallen und die aufgrund ihrer Größe oder Masse nicht gemäß der für die verwendeteUN-Nummer(UN-Nummer2212bzw.2590)anwendbarenVerpackungsanweisungverpackt

werden können.

c)
Die unter diese Vorschriften fallenden Abfälle dürfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfällen noch mit anderen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden.
d)
Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.
e)
Das Beförderungspapier entspricht den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.4. Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
5.4.3

Schriftliche Weisungen

5.4.3.1

Für die Hilfe bei Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind auf dem Füh-

rerstandanleichtzugänglicherStelleschriftlicheWeisungeninderinUnterabschnitt5.4.3.4festgelegten

Form mitzuführen.

5.4.3.2

Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer (den Triebfahrzeug-

führern) in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die er (sie) lesen und verstehen kann (können). Der Beförderer hat darauf zu achten, dass der Triebfahrzeugführer die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.

5.4.3.3

Vor Antritt der Fahrt muss der Triebfahrzeugführer unter Berücksichtigung der ihm vom Beförderer zur

Verfügung gestellten Informationen über gefährliche Güter im Zug die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

5.4.3.4

Die schriftlichen Weisungen sollten hinsichtlich ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entspre-

chen.

Faksimileunterschriften sindzulässig,wenndiegeltenden Gesetze und sonstigeVorschriften

die Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen.

5.4.4

Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter

5-49

5.4.4

Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.4.1

Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und

der im RID festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.

5.4.4.2

Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Absender

und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.

5.4.5

Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter

5-49

5.4.5

Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter

BeispieleinesFormulars,dasfürdiemultimodaleBeförderunggefährlicherGüteralskombiniertesDokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.

5-50 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs 6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen) ERKLÄRUNG DES ABSENDERS

Hiermiterkläreich,dassderInhaltdieserSendungvollständigundgenaudurchdie
untenangegebeneoffizielleBenennungfürdieBeförderungbeschriebenundrichtig
klassifiziert,verpackt,gekennzeichnet,bezetteltundmitGroßzetteln(Placards)versehenistundsichnachdenanwendbareninternationalenundnationalenVorschriftenin

jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet. 8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für (nicht Zutreffendes streichen) 9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG NUR FRACHTFLUGZEUG 10. Schiff/Flugnummer und Datum 11. Hafen/Ladestelle 12. Hafen/Entladestelle 13. Bestimmungsort

14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der GüterBruttomasse (kg) NettomasseRauminhalt (m

) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.

15.KennzeichnungsnummerdesContainers/Zulassungsnummer des Fahrzeugs

16. Siegelnummer(n) 17. Abmessungen und Typ des Containers/Fahrzeugs 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse (einschließlich Tara) (kg) CONTAINER-/FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT

Hiermiterkläreich,dassdieobenbeschriebenen
GüterindenobenangegebenenContainer/indas
oben angegebeneFahrzeuggemäßdengeltenden

Vorschriften** verpackt/verladen wurden.

FÜRJEDELADUNGINCONTAINERN/FAHRZEUGEN
VONDERFÜRDASPACKEN/VERLADENVERANTWORTLICHENPERSONZUVERVOLLSTÄNDIGEN

UND ZU UNTERZEICHNEN 21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke/Container/Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von: 20. Name der Firma Name des Frachtführers 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET) Name und Funktion des Erklärenden Zulassungsnummer des Fahrzeugs Name und Funktion des Erklärenden Ort und Datum Unterschrift und Datum Ort und Datum Unterschrift des Erklärenden UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS Unterschrift des Erklärenden ** Siehe Abschnitt 5.4.2. 5-51

FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTERFortsetzungsblatt

(rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 2 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs

14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der GüterBruttomasse (kg) NettomasseRauminhalt (m

) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden. 5-52 Kapitel 5.5 Sondervorschriften

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code