RID 5.3
Anbringen von Großzetteln (Placards) sowie Kennzeichnungen
73 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
5-23
Anbringen von Großzetteln (Placards)
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vorgeschrieben ist. In letzterem Fall darf der Großcontainer nur mit den vorgeschriebenen Groß-
| zetteln (Placards) | oder | gleichzeitig | mit | Großzetteln | (Placards) | gemäß | Abschnitt | 5.3.1 | und | mit | den |
|---|
Kennzeichen gemäß Abschnitt 3.4.15 versehen sein.
| Wenn | die | an | Großcontainern | angebrachten | Kennzeichen | außerhalb | des | Tragwagens | nicht | sichtbar |
|---|
sind, müssen die gleichen Kennzeichen auch an beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden.
Anbringen von Großzetteln (Placards)
Allgemeine Vorschriften
5-23
Allgemeine Vorschriften
Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Großcontainer, Schüttgut-Container,
| MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Wagen nach den Vorschriften dieses Abschnitts anzubringen. Die Großzettel (Placards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5 ) | und gegebenenfalls 6 für | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die im Großcontainer, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank oder Wagen enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten | Beschreibungen | entsprechen. | Die | Großzettel | (Placards) | müssen | auf | einem | farblich | kontrastierenden |
Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere
| Begrenzungslinie | aufweisen. Die | Großzettel | (Placards) | müssen | witterungsbeständig | sein | und | eine | dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten. |
|---|
Bem. Für Rangierzettel nach Muster 13 und 15 siehe jedoch Abschnitt 5.3.4.
Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn
| im | Wagen | oder | Großcontainer | Stoffe | oder | Gegenstände | mehrerer | Verträglichkeitsgruppen | befördert | werden. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wagen oder Großcontainer, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert werden, | sind | nur | mit | Großzetteln | (Placards) | des | Musters | der | gefährlichsten | Unterklasse | zu | versehen, | und |
zwar in der Rangfolge:
Für die Klasse 7 muss der Großzettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen
Muster 7D entsprechen. Dieser Großzettel (Placard) ist nicht erforderlich für Wagen oder Großcontainer, in denen freigestellte Versandstücke befördert werden. Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln (Placards) für die Klasse 7 auf Wagen, Großcontainern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B oder 7C entsprechender vergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt. In diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als 250 mm × 250 mm.
Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz 5.2.2.2.2
| entsprechen; | der | Gefahrzettel | nach | Muster | 9A | darf | nicht | für | Zwecke des | Anbringens | von | Großzetteln |
|---|
(Placards) verwendet werden.
Großcontainer, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Wagen, die Güter mehrerer Klassen
enthalten, müssen nicht mit einem Großzettel (Placard) für die Nebengefahr versehen sein, wenn die durch
| diesen | Großzettel | (Placard) | dargestellte | Gefahr | bereits | durch | einen | Großzettel | (Placard) | für | die | Hauptoder Nebengefahr angegeben wird. |
|---|
Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,
müssen entfernt oder abgedeckt sein. 5-24
Wenn die Großzettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesi-
chert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tank-
containern und ortsbeweglichen Tanks 5-2 4
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcon-
tainern und ortsbeweglichen Tanks
| Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Großcontainers, SchüttgutContainers, | MEGC, | Tankcontainers | oder | ortsbeweglichen | Tanks | und | im | Falle | von | flexiblen | SchüttgutContainern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen. |
|---|
Wenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Groß-
| zettel | (Placards) | an | beiden | Enden | anzubringen. | Wenn | an | allen | Tankabteilen | die | gleichen | Großzettel |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Placards) | anzubringen | sind, | müssen | diese | Großzettel | (Placards) | an | beiden | Längsseiten | und | an | jedem |
Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden.
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Tragwagen, auf denen Großcontainer, Schüttgut-
Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden
Bem. Für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Tragwagen, die im Huckepackverkehr verwendet werden, siehe Unterabschnitt 1.1.4.4.
| Wenn | die | an | Großcontainern, | Schüttgut-Containern, MEGC, | Tankcontainern | oder | ortsbeweglichen | Tanks | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| angebrachten | Großzettel | (Placards) | außerhalb | des | Tragwagens | nicht | sichtbar | sind, | müssen | die | gleichen |
Großzettel (Placards) auch an beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. In den übrigen Fällen muss am Tragwagen kein Großzettel (Placard) angebracht werden.
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Tragwagen, auf denen Großcontainer, Schüttgut-Con-
tainer, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden 5-24
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen bei Beförderung in loser Schüttung, an Kesselwa-
gen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen bei Beförderung in loser Schüttung, an Kes-
selwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks 5-24
Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten anzubringen.
Wenn der Kesselwagen oder der auf dem Wagen beförderte abnehmbare Tank mehrere Tankabteile hat,
| in | denen | zwei | oder | mehrere | gefährliche | Güter | befördert | werden, | sind | die | entsprechenden | Großzettel | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Placards) | an | beiden | Längsseiten | in | der | Höhe | des | jeweiligen | Tankabteils | anzubringen. | Wenn | an | allen |
Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten nur einmal angebracht werden. Wenn mehr als ein Großzettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Großzettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden.
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden
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Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden
Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten anzubringen.
Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren Kesselwagen, Batteriewagen, MEGC, Tankcontai-
| nern | und | ortsbeweglichen | Tanks | sowie | an | leeren | Wagen | und | Großcontainern | für | die | Beförderung |
|---|
in loser Schüttung Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, MEGC, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks sowie ungereinigte oder nicht entgiftete leere Wagen und Großcontainer für die Beförderung in loser Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein.
gelten auch für die Rangierzettel nach Muster 13 und 15.
| Anstelle | der | Rangierzettel | dürfen | auch | unauslöschbare | Rangierkennzeichen angebracht | werden, | die | den | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgeschriebenen | Mustern | genau | entsprechen. | Diese | Zeichen | müssen | nur | das | oder | die | roten | Dreieck(e) |
mit schwarzen Ausrufezeichen darstellen (Grundlinie mindestens 100 mm, Höhe mindestens 70 mm). 5-32
Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren Kesselwagen, Batteriewagen, MEGC, Tank-
containern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Wagen und Großcontainern für die Beförderung in loser Schüttung 5-24
Beschreibung der Großzettel (Placards)
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Beschreibung der Großzettel (Placards)
Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 und des in
| Unterabschnitt | 5.3.6.2 | beschriebenen | Kennzeichens | für | umweltgefährdende | Stoffe | muss | ein | Großzettel |
|---|
(Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1 dargestellt gestaltet sein. 5-25 Abbildung 5.3.1.7.1 Großzettel (Placard) (ausgenommen für Klasse 7)
| Der Großzettel muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 250 mm × 250 mm (bis zum Rand des Großzettels (Placards)) betragen. Die Linie innerhalb | des | Rands | muss | parallel | zum | Rand | des | Großzettels | (Placards) | verlaufen, | wobei | der | Abstand | zwischen dieser Linie und dem Rand 12,5 mm betragen muss. Die Farbe des Symbols und der Linie innerhalb |
|---|
des Rands muss derjenigen des Gefahrzettels für die Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen
| Guts | entsprechen. | Die | Position | und | die | Größe | des | Symbols/der | Ziffer | der | Klasse | oder | Unterklasse | muss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| proportional zu dem Symbol/der Ziffer sein, das/die in Unterabschnitt 5.2.2.2 für die entsprechende Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts vorgeschrieben ist. Auf dem Großzettel (Placard) muss die Nummer der Klasse oder Unterklasse (und für Güter der Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe) | des | jeweiligen | gefährlichen | Guts | in | derselben | Art | angezeigt | werden, | wie | es | in | Unterabschnitt |
Der Großzettel (Placard) für die Klasse 7 muss eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm haben und
| mit | einer | schwarzen | Umrandung | versehen | sein, | die | parallel | zum | Rand | in | einem | Abstand | von | 5 mm | verläuft; ansonsten muss der Großzettel (Placard) der unten stehenden Abbildung (Muster 7D) entsprechen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Ziffer | «7» | muss | eine | Zeichenhöhe | von | mindestens | 25 mm | haben. | Die | Hintergrundfarbe | der | oberen |
Hälfte des Großzettels (Placards) muss gelb, die der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und des Aufdrucks muss schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks «RADIOACTIVE» in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen. 5-26 Großzettel (Placard) für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (Muster 7D) Symbol (Strahlensymbol): schwarz; Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß; In der unteren Hälfte muss der Ausdruck «RADIOACTIVE» oder an seiner Stelle die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer «7» angegeben sein.
Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m
| dürfen | die |
|---|
Großzettel (Placards) durch Gefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden. Wenn diese Gefahrzettel außerhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.7.1 auch an beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden.
Für Wagen darf die Größe der Großzettel (Placards) auf bis zu 150 mm × 150 mm verkleinert werden,
| sofern | die | verfügbare | Fläche | für | die | Anbringung | der | vorgeschriebenen | Großzettel | (Placards) | wegen | der |
|---|
Größe und der Bauweise des Wagens nicht ausreicht. In diesem Fall sind die übrigen, für die Symbole, Linien, Ziffern und Buchstaben festgelegten Abmessungen nicht anwendbar.
Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
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ADR und das Kennzeichen nach Kapitel 3.4 ADR, die an der Heckseite des Anhängers angebracht
sind, auch an seiner Stirnseite angebracht werden. Die orangefarbene Tafel muss jedoch nicht an der Stirnseite des Anhängers angebracht werden, wenn die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten angebracht sind. 2) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben CCC.1/Circ.3 einen Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter («Guidance on the Continued Use of Existing IMO Type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods») herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden. 1-8
Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
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Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
Bem. Für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln von im Huckepackverkehr verwendeten Tragwagen siehe Unterabschnitt 1.1.4.4.
Bei der Beförderung von Gütern, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) eine Nummer zur Kennzeich-
nung der Gefahr angegeben ist, muss an jeder Längsseite
| – | eines Kesselwagens, | |
|---|---|---|
| – | eines Batteriewagens, | |
| – | eines Wagens mit abnehmbaren Tanks, | |
| – | eines Tankcontainers, | |
| – | eines MEGC, | |
| – | eines ortsbeweglichen Tanks, | |
| – | eines Wagens für die Beförderung in loser Schüttung, | |
| – | eines Klein- | oder Großcontainers für die Beförderung in loser Schüttung, |
| – | eines Wagens oder eines Containers, in dem unter ausschließlicher Verwendung zu befördernde verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden, |
eine rechteckige, orangefarbene Tafel gemäß Absatz 5.3.2.2.1 in der Weise angebracht werden, dass sie deutlich sichtbar ist. Diese Tafel muss auch an jeder Längsseite von Güterbeförderungseinheiten angebracht werden, in denen Lithiumbatterien eingebaut sind (UN-Nummer 3536). MINDESTABMESSUNG 250 mm MINDESTABMESSUNG 250 mm MINDESTABMESSUNG 250 mm MINDESTABMESSUNG 250 mm MINDESTABMESSUNG 250 mm MINDESTABMESSUNG 250 mm 5-27
| Diese Tafel darf auch an jeder Längsseite von Wagen, die eine geschlossene Ladung Versandstücke | mit |
|---|
ein und demselben Gut enthalten, angebracht werden.
Auf jeder orangefarbenen Tafel muss die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1 ) für den beför-
| derten | Stoff | angegebene | Nummer | zur | Kennzeichnung | der | Gefahr | und | UN-Nummer | gemäß | Absatz |
|---|
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Wenn die an Containern, Schüttgut-Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks an-
gebrachten, gemäß Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln außerhalb des Tragwagens nicht deutlich sichtbar sind, müssen die gleichen Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden.
Bem. Dieser Absatz muss nicht für Wagen, mit denen Container für die Beförderung in loser Schüttung, Tanks und MEGC mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördert werden, angewendet werden.
(gestrichen)
Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht
entgiftete leere
| – | Kesselwagen, |
|---|---|
| – | Batteriewagen, |
| – | Wagen mit abnehmbaren Tanks, |
| – | Tankcontainer, |
| – | ortsbewegliche Tanks und |
| – | MEGC |
sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung.
Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,
müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.
Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
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Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
Die orangefarbenen Tafeln dürfen rückstrahlend sein und müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe
| von | 30 cm | und | einen | schwarzen | Rand | von | 15 mm | Breite | haben. | Der | verwendete | Werkstoff | muss | witterungsbeständig | sein | und | eine | dauerhafte | Kennzeichnung | gewährleisten. | Die | Tafel | darf | sich | bei | einer | 15- |
|---|
minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Wagens befestigt bleiben.
| Die orangefarbenen Tafeln | dürfen | durch | eine | Selbstklebefolie, | einen | Farbanstrich | oder | jedes | andere | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gleichwertige | Verfahren | ersetzt | werden. | Diese | alternative | Kennzeichnung | muss | den | in | diesem | Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen. |
Bem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des
| trichromatischen | Normvalenzsystems | liegen, | der | durch | die | mit | Geraden | verbundenen | Punkte | folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist: |
|---|
Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems x y 0,52 0,38 0,52 0,40 0,578 0,422 0,618 0,38 Leuchtdichtefaktor bei nicht rückstrahlender Farbe: β ≥ 0,22, bei rückstrahlender Farbe: β > 0,12. Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°.
| Rückstrahlwert | der | rückstrahlenden | Farbe | unter | einem | Anleuchtungswinkel | von | 5° | und | einem | Beobachtungswinkel von 0,2°: mindestens 20 Candela pro Lux und pro m |
|---|
. 5-28
angegeben sein.
| Werden | in | einem | Kesselwagen, | Batteriewagen, | Wagen | mit | abnehmbaren | Tanks, | Tankcontainer, | MEGC |
|---|
oder ortsbeweglichen Tank mehrere verschiedene Stoffe in getrennten Tanks oder Tankabteilen befördert, so muss der Absender die in Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebene orangefarbene Tafel mit den zugehörigen Nummern an beiden Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Wagens, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks in der Weise anbringen, dass sie deutlich sichtbar sind.
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer
Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
| muss | im | oberen | Teil, | die | UN-Nummer | im | unteren | Teil | der | Tafel | angegeben | sein; | sie | müssen | durch | eine |
|---|
waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Absatz 5.3.2.2.3).
| Die | Nummer | zur | Kennzeichnung | der | Gefahr | und | die | UN-Nummer | müssen | unauslöschbar | und | nach | einer |
|---|
15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein. Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Ausrichtung des Wagens an der vorgesehenen Stelle verbleiben.
Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
Grund: orange; Rand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz; Strichbreite: 15 mm
Alle in diesem Unterabschnitt angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.
Wenn die orangefarbene Tafel oder die in Absatz 5.3.2.2.1 aufgeführte alternative Kennzeichnung auf
| Klapptafeln | angebracht | wird, | müssen | diese | so | ausgelegt | und | gesichert | sein, | dass | jegliches | Umklappen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | Lösen | aus | der | Halterung | während | der | Beförderung | (insbesondere | durch | Stöße | und | unabsichtliche |
Handlungen) ausgeschlossen ist.
Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
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Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Zif-
fern. Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
| 2 | Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion |
|---|---|
| 3 | Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff |
| 4 | Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff |
| 5 | Oxidierende (brandfördernde) Wirkung |
| 6 | Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr |
| 7 | Radioaktivität |
| 8 | Ätzwirkung |
| 9 | Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion |
Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen. 10 cm 30 cm 10 cm 40 cm Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern, gegebenenfalls mit vorangestelltem Buchstaben «X»; siehe Unterabschnitt 5.3.2.3) UN-Nummer (4 Ziffern) 5-29 Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe Absatz 5.3.2.3.2).
| Wenn | der | Nummer | zur | Kennzeichnung | der | Gefahr | der | Buchstabe | «X» | vorangestellt | ist, | bedeutet | dies, | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dass | der | Stoff | in | gefährlicher | Weise | mit | Wasser | reagiert. | Bei | solchen | Stoffen | darf | Wasser | nur | im | Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. |
Für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifizierungscode gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus:
| – | der Nummer der Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und |
|---|---|
| – | dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6. |
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben fol-
gende Bedeutung: 20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Nebengefahr aufweist 22 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend 223 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar 225 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) 23 entzündbares Gas 238 entzündbares Gas, ätzend 239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 25 oxidierendes (brandförderndes) Gas 26 giftiges Gas 263 giftiges Gas, entzündbar 265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) 268 giftiges Gas, ätzend 28 ätzendes Gas 285 ätzendes Gas, oxidierend (brandfördernd)
| 30 – | entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) oder |
|---|---|
| – | entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem |
Flammpunkt über 60 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder
| – | selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff |
|---|
323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet 33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C) 333 pyrophorer flüssiger Stoff X333 pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3) 336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig 338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 3) 339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
| 36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, | oder |
|---|
selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig 362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet 368 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend 38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend 382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet 39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 40 entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff oder polymerisierender Stoff 423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 3) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. 5-30
| X423 fester | Stoff, | der | mit | Wasser | gefährlich | reagiert3) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| und | entzündbare | Gase | bildet, | oder | entzündbarer | |
| fester | Stoff, | der | mit | Wasser | gefährlich | reagiert3) |
| und | entzündbare | Gase | bildet, | oder | selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) |
und entzündbare Gase bildet 43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff X432 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet 44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet 446 entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet 46 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig 462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und giftige Gase bildet 48 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend 482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und ätzende Gase bildet 50 oxidierender (brandfördernder) Stoff 539 entzündbares organisches Peroxid 55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff 556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend 559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend 58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend 59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 60 giftiger oder schwach giftiger Stoff 606 ansteckungsgefährlicher Stoff 623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) 638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend 639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 66 sehr giftiger Stoff 663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C) 664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 668 sehr giftiger Stoff, ätzend X668 sehr giftiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 3) 669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 68 giftiger Stoff, ätzend 687 giftiger Stoff, ätzend, radioaktiv 69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 70 radioaktiver Stoff 768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend 80 ätzender oder schwach ätzender Stoff X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3) ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert 3) 836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) und giftig 839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert 3) 84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig 86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig 88 stark ätzender Stoff 5-31 X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3) 883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) 884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 886 stark ätzender Stoff, giftig X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 3) 89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 90 umweltgefährdender Stoff; verschiedene gefährliche Stoffe 99 verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe.
Kennzeichen für erwärmte Stoffe
| Kesselwagen, | Tankcontainer, | ortsbewegliche | Tanks, | Spezialwagen | oder | -großcontainer | oder | besonders |
|---|
ausgerüstete Wagen oder Großcontainer, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über
| 100 °C | oder | im | festen | Zustand | bei | oder | über | 240 °C | befördert | oder | zur | Beförderung | aufgegeben | wird, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen | im | Falle | der | Wagen | an | beiden | Längsseiten und | im | Falle | der | Großcontainer, | Tankcontainer | und | |
| ortsbeweglichen | Tanks | an | allen | vier | Seiten | mit | dem | in | Abbildung | 5.3.3 | dargestellten | Kennzeichen | versehen sein. |
Abbildung 5.3.3 Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur
| Das Kennzeichen muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Die Farbe des Kennzeichens muss rot sein. Die Mindestabmessung der Seiten muss 250 mm betragen. Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen | Tanks | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | 3000 Litern, | deren | verfügbare | Fläche | nicht | für | die |
|---|
Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Das Kennzeichen muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.
Kennzeichen für erwärmte Stoffe
5-31
Rangierzettel nach Muster 13 und 15
Rangierzettel nach Muster 13 und 15
5-31
Allgemeine Vorschriften
5-31
Allgemeine Vorschriften
| Die | allgemeinen | Vorschriften | der | Absätze | 5.3.1.1.1 | und | 5.3.1.1.6 sowie | der | Unterabschnitte | 5.3.1.3 | bis |
|---|
Beschreibung der Rangierzettel nach Muster 13 und 15
| Die | Rangierzettel | nach | Muster | 13 | und | 15 | haben | die | Form | eines | Rechtecks | mindestens | im | Normalformat |
|---|
A7 (74 mm x 105 mm). Nr. 13 vorsichtig verschieben Nr. 15 Abstoß- und Ablaufverbot. Muss von einem Triebfahrzeug beigestellt werden. Darf nicht auflaufen und muss gegen das Auflaufen anderer Wagen geschützt werden. rotes Dreieck mit schwarzem Ausrufezeichen drei rote Dreiecke mit schwarzem Ausrufezeichen
Beschreibung der Rangierzettel nach Muster 13 und 15
5-32
vorgesehene orangefarbene Streifen während
| der | Beförderung | dieser | flüssigen | Stoffe | so | abgedeckt | oder | auf | eine | andere | Weise | unkenntlich | gemacht sein, dass er nicht mehr sichtbar ist. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bei | der | Beförderung | dieser | flüssigen | Stoffe | dürfen |
auch die Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 b) oder c) auf beiden Sei ten des Kesselwagens oder auf den Tafeln nicht mehr sichtbar sein. (bleibt offen)
Orangefarbener Streifen
5-32
Orangefarbener Streifen
| Kesselwagen | für | verflüssigte, | tiefgekühlt | verflüssigte | oder | gelöste | Gase | sind | mit | einem | durchgehenden, |
|---|
etwa 30 cm breiten nicht rückstrahlenden orangefarbenen 4) Streifen, der den Tank in der Höhe der Tankachse umschließt, zu kennzeichnen.
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
5-32
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorge-
| schrieben | ist, | müssen | Großcontainer, | Schüttgut-Container, MEGC, | Tankcontainer, | ortsbewegliche | Tanks | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | Wagen | mit | umweltgefährdenden | Stoffen, | die | den | Kriterien | des | Absatzes | 2.2.9.1.10 | entsprechen, | mit |
| dem | in | Absatz | 5.2.1.8.3 | abgebildeten | Kennzeichen | für | umweltgefährdende | Stoffe | gekennzeichnet | sein. |
Dies gilt nicht für die in Absatz 5.2.1.8.1 genannten Ausnahmen.
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für Großcontainer, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcon-
tainer, ortsbewegliche Tanks und Wagen muss den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.8.3 und der Abbildung