DG
DGpilot

RID 5.2

3109 Organisches Peroxid Typ F, flüssig L4BN

77 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

3110 Organisches Peroxid Typ F, fest S4AN

5.2.1

Kennzeichnung von Versandstücken

5-8

5.2.1

Kennzeichnung von Versandstücken

Bem. 1. Wegen der Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6.

2.InÜbereinstimmungmitdemGHSsollteeinnachdemRID nichtvorgeschriebenesGHSPiktogrammwährendderBeförderungnuralsvollständigesGHS-Kennzeichnungsetikettund

nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).

5.2.1.1

Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der

UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Die UNNummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommenanVersandstückenmiteinemFassungsraumvonhöchstens30 LiternodereinerNettomassevon

höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an

VersandstückenmiteinemFassungsraumvonhöchstens5 LiternodereinerNettomassevonhöchstens

5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das

Kennzeichen aufdemGegenstand,seinemSchlittenoderseinerHandhabungs-,Lagerungs-oderAbschusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.10

Ausrichtungspfeile

5.2.1.10.1

Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen

a)
zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
b)
Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
c)
verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und
d)
Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301),lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der Norm ISO 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional. Abbildung 5.2.1.10.1.1 Abbildung 5.2.1.10.1.2 oder Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund. Der rechteckige Rahmen ist optional. Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.1.10.1.1

oder 5.2.1.10.1.2 versehen sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die koni-

schen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten. P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG P 138

Folgende Verpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG P 139

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulen Einwickler aus Kraftpapier aus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 71

Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossensein,z. B. mitHilfeeinerVerschlusseinrichtung,diesofestverschlossenist,dasskeinexplosiverStoff

entweichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein. PP 72 Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen. P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG P 140

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff Behälteraus Holz Spulen Einwickler aus Kraftpapier aus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 73 Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. PP 74 Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt. PP 75 Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall verwendet werden. P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG P 141

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG P 142

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papier Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG P 143

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden. Sondervorschrift für die Verpackung PP 76

WerdenfürdieUN-Nummern0271,0272,0415und0491VerpackungenausMetallverwendet,somüssen

diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird. P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG P 144

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) mit Auskleidung aus Metallaus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F) mit Auskleidung aus Metallaus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 77 Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG P 200 Verpackungsart Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Absätzen (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte «Sondervorschriften für die Verpackung» der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet. Allgemeines (1) Die Druckgefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. (2) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefäße zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. (3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:

a)
die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes;
b)
den LC -Wert für giftige Stoffe;
c)
die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
d)
die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;

Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist

5 Jahre.DiePrüffristdarfaufdieindenTabellen1und2festgelegtePrüffrist(d. h.aufbiszu10 Jahre)
ausgedehntwerden,wenndiesvonderzuständigenBehörde
oderdervondieserBehördebestimmten

Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.

e)
den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
f)
den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchsten Füllfaktor(en) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte und gelöste Gase;
g)
die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten. Prüfdruck, Füllfaktor und Vorschriften für das Befüllen (4) Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar).
(5) DruckgefäßedürfeninkeinemFallüberdenindennachfolgendenVorschriftenzugelassenenGrenzwertbefüllt

werden:

a)
Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung «o» in Absatz (10) legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.
b)
Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllfaktor so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung «o» des Absatzes (10) gilt, ist die Verwendung anderer als der in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllfaktoren zugelassen, vorausgesetzt,
(i)
das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung «r» in Absatz (10) ist, sofern anwendbar, erfüllt oder
(ii)
das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt.
FürunterhohemDruckverflüssigteGaseoderGasgemische,fürdieentsprechendeDatennichtverfügbar
sind, istder höchste Füllfaktor (FR) wie folgt zu bestimmen:

FR=8,5 ×10 −4 ×d g ×P h , wobei:

FR=höchster Füllfaktor

d g

=Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m

) P h

=Mindestprüfdruck (in bar).

Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: FR= P h ×MM×10 −3 R×338 P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 wobei:

FR=höchster Füllfaktor

P h

=Mindestprüfdruck (in bar)
MM=Molekularmasse (in g/Mol)
R=8,31451 × 10

-2 bar⋅l⋅Mol -1 ⋅K -1 (Gaskonstante). Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.

c)
Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: FR=(0,0032×BP−0,24)×d l , wobei:
FR=höchster Füllfaktor
BP =Siedepunkt (in Kelvin)

d l

=Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l).
d)
Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, siehe Absatz (10) Sondervorschrift für die Verpackung p.
e)
Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden. Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die 0,95-fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen. Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es
müssendieDampfdrückeunddievolumetrischenAusdehnungenallerStoffeimDruckgefäßberücksichtigt

werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

(i)
Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
(ii)
Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
(iii)
Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.

Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.

(iv)
Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C;
(v)
der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partiellem Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;
(vi)
Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase. Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden. (6) Sofern die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüfdrücke und Füllfaktoren verwendet werden. (7) a) Das Befüllen der Druckgefäße darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfügen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:
(i)
Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit dem RID,
(ii)
Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt,
(iii)
Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können,
(iv)
Einhaltung des Füllfaktors oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist,
(v)
Kennzeichen und Erkennungszeichen.
b)
Für die Befüllung von Flaschen vorgesehenes Flüssiggas muss qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das einzufüllende Flüssiggas den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entspricht. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Wiederkehrende Prüfungen (8) Wiederbefüllbare Druckgefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. (9) Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:
a)
alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 T, 1 TF, 1 TO, 1 TC, 1 TFC, 1 TOC, 2 T, 2 TO, 2 TF, 2 TC, 2 TFC, 2 TOC, 4 A, 4 F und 4 TC;
b)
alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen;
c)
alle 10 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F, 2 A, 2 O und 2 F. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die
PrüffristdarfaufdieindenTabellen1und2festgelegtePrüffrist(d. h.aufbiszu10 Jahre)ausgedehntwerden,

wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist. Sondervorschriften für die Verpackung (10) Werkstoffverträglichkeit a: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. b: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden. c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten. d: Werden Druckgefäße aus Stahl oder Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen mit Linern aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m (ppm)k: Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit einem zu den Ventilöffnungen passenden Gewinde versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird. Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden. Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein. Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar

undeineMindestwanddickevon3,5 mmfürAluminiumlegierungoder2 mmfürStahlhaben.EinzelneFlaschen, die dieser Vors

chrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden,

welchedieFlascheundihreArmaturenausreichendschütztunddenPrüfanforderungenderVerpackungsgruppeIentspricht.DruckfässermüsseneinevonderzuständigenBehörde
festgelegteMindestwanddicke

haben. Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen.

Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können und muss entweder durch ein kegeligesGewindeoderdurchandereMittel,diedenAnforderungenderNormISO 10692-
2:2001entsprechen,

direkt mit dem Druckgefäß verbunden sein. Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Gasspezifische Vorschriften l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas

beträgt30 g,diehöchstzulässigeMengeinInnenverpackungenausMetall200 g.NachdemBefüllenmuss

jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten. m: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet.

n: Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündels dürfen höchstens 5 kgdesGasesenthalten.Wenn
Flaschenbündel mit UN 1045Fluor,verdichtet,gemäßSondervorschriftfürdieVerpackung«k» inGruppen

von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten. o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllfaktor darf in keinem Fall überschritten werden. p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen die

inderZulassungoderinderNormISO3807-1:2000,ISO 3807-2:2000bzw.ISO 3807:2013 beschriebenen

Werte nicht überschreiten. Für UN 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder

einesgeeignetenLösungsmittelsenthalten(sieheNormISO3807-1:2000,ISO 3807-2:2000bzw.

ISO 3807:2013); Flaschen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden.

AlternativfürUN1001Acetylen,gelöst:Flaschen,diekeineUN-Druckgefäßesind,dürfenmiteinemnicht

monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck, die Menge Acetylen und die Menge des Lö- sungsmittels dürf en die in der Zulassung beschriebenen Werte nicht überschreiten. Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen darf fünf Jahre nicht überschreiten. q: Die Ventilöffnungen von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein,

dieauseinemWerkstoffhergestelltseinmüssen,dervomInhaltdesDruckgefäßesnichtangegriffenwird.

Wenn diese Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und die Öffnung des Sammelleitungsventils mit einem druckfesten gasdichten Stopfen oder einer druckfesten gasdichten Kappe ausgestattet sein. Gasdichte Stopfen oder Kappen müssen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. r: Der Füllfaktor dieses Gases ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht übersteigt. ra: Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden:

a)
Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten.
b)
Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.
c)
Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während der Beförderung zu verhindern.
d)
Die Kapseln müssen in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. s: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen:
a)
dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und
b)
müssen von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe befreit sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt sein. UN-Druckgefäße müssen gemäß Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 ta: (bleibt offen) Wiederkehrende Prüfung
u: DieFristzwischendenwiederkehrendenPrüfungendarffürDruckgefäßeausAluminiumlegierungenauf

10 Jahre verlängert werden. Diese Abweichung darf für UN-Druckgefäße nur dann angewendet werden, wenn

dieLegierungdesDruckgefäßeseinerPrüfungaufSpannungsrisskorrosiongemäßNormISO
7866:2012+

Cor 1:2014 unterzogen worden ist.

ua:Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Flaschen aus Aluminiumlegierungen und für Bündel solcher Flaschen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Dies gilt nicht für Flaschen aus Aluminiumlegierung AA
6351.Diese

Sondervorschrift «ua» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «ua» zugeordnet. v: (1) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl, ausgenommen wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UNNummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden:

a)
mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und
b)
in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines technischen Regelwerks oder einer Norm, das/die von der zuständigen Behörde anerkannt ist. (2) Für wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden.
va:FürnahtloseFlaschenausStahl,diemitnachderNormEN ISO 15996:2005+A1:2007oder
EN ISO 15996:2017ausgelegtenundgeprüftenRestdruckventilen(siehenachstehendeBem.)ausgerüstet
sind,undfürBündelvonnahtlosenFlaschenausStahl,diemiteinemodermehrerennachderNorm

EN ISO 15996:2005 + A1:2007 oder EN ISO 15996:2017 geprüften Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstet sind, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Diese Sondervorschrift «va» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «va» zugeordnet.

Bem. Ein Restdruckventil ist ein Verschluss, der eine Restdruckeinrichtung umfasst, die durch die Aufrechterhaltung einer positiven Differenz zwischen dem Druck innerhalb der Flasche und der Ventilöffnung das Eindringen von veru

nreinigendenStoffenverhindert.UmeinenRückflussvonFlüssigkeitenauseinerQuellemit

höherem Druck in die Flasche zu verhindern, muss eine Ventilrückschlagfunktion entweder in die Restdruckeinrichtung eingebaut sein oder als getrennte zusätzliche Einrichtung im Flaschenventil, z. B. ein Regulator, vorhanden sein. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Der Prüfdruck und der Füllfaktor sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (5) zu berechnen. Giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden. Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d. h. Polymerisation oder Zerfall) während

derBeförderungsindzutreffen.Soweiterforderlich,isteineStabilisierungdurchzuführenodereinInhibitor

hinzuzufügen. Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. Gemische mit UN 2192 Germaniumwasserstoff (German), ausgenommen Gemische mit bis zu 35 % Germaniumwasserstoff (German) in Wasserstoff oder Stickstoff oder bis zu 28 % Germa niumwasserstoff (German) in Helium oder Argon, sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Germaniumwasserstoffs (German) zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.

Gemische aus Fluor und Stickstoff mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in DruckgefäßebiszueinemhöchstzulässigenBetriebsdruckgefülltwerden,beidemderFluorpartialdruck3,1

MPa (31 bar) (absolut) nicht übersteigt. Betriebsdruck ( bar ) < x f −1 , wobei: x f

=Fluorkonzentration in Volumen-%/100.

Gemische aus Fluor und inerten Gasen mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in

DruckgefäßebiszueinemhöchstzulässigenBetriebsdruckgefülltwerden,beidemderFluorpartialdruck

3,1 MPa (31 bar) (absolut) nicht übersteigt, wobei bei der Berechnung des Partialdrucks zusätzlich der Stickstoff-Äquivalenzkoeffizient gemäß Norm ISO 10156:2017 berücksichtigt wird. Betriebsdruck ( bar ) < x f ( x f +K k ×x k ) −1 , wobei: x f

=Fluorkonzentration in Volumen-%/100

K k

=Äquivalenzkoeffizient eines inerten Gases in Bezug auf Stickstoff (Stickstoff-Äquivalenzkoeffizient)

x k

=Inertgaskonzentration in Volumen-%/100.

Der Betriebsdruck für Gemische aus Fluor und inerten Gasen darf jedoch 20 MPa (200 bar) nicht übersteigen. Der Mindestprüfdruck von Druckgefäßen für Gemische aus Fluor und inerten Gasen entspricht dem 1,5- fachen des Betriebsdrucks oder 20 MPa (200 bar), wobei der größere Wert anzuwenden ist. Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen

ab:Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Die Druckprüfung ist mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden.
b)
Darüber hinaus sind sie alle zwei Jahre mit geeigneten Messgeräten (z. B. Ultraschall) hinsichtlich Abzehrungen und des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.
c)
Ihre Wanddicke darf nicht geringer sein als 3 mm.
ac:Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter der Kontrolle eines von der zuständigen Behörde anerkannten

Sachverständigen vorzunehmen. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200

ad:Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Sie müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein.
b)
Zusätzlich zu den Angaben für wiederbefüllbare Gefäße müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
(i)
die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes,
(ii)
die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse.
(11)Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt:

anwendbar für Vorschrift Referenz Titel des Dokuments

(7) EN 13365:2002+

A1:2005 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel für permanente und verflüssigte Gase (außer Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens (7) EN ISO 24431:2016 Gasflaschen – Nahtlose, geschweißte und Composite-Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Inspektion zum Zeitpunkt des Füllens (7) a) ISO 10691:2004 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Verfahren für das Prüfen vor, während und nach dem Füllen (7) a) ISO 11755:2005 Gasflaschen – Flaschenbündel für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens (7) a) und (10) p EN ISO 11372:2011 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen (7) a) und (10) p EN ISO 13088:2012 + A1:2020

Gasflaschen – Acetylenflaschenbündel – FüllbedingungenundInspektion

beim Füllen (7) EN 1439:2021 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Kontrollverfahren für Flaschen für Flüssiggas (LPG) vor, während und nach dem Füllen (7)

EN 13952:2017 Flüssiggas-GeräteundAusrüstungsteile– FüllverfahrenfürFlaschenfür

Flüssiggas (LPG)

(12)Für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren geschweißten Flaschen aus Stahl darf in Übereinstimmung

mit der Sondervorschrift für die Verpackung v (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden. 1. Allgemeine Vorschriften

5.2.1.10.2

Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an

a)
Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
b)
Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c)
Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d)
Typ IP-2 -, Typ IP-3 -, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e)
Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind
(z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f)
Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.10.3

Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen

keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein. 5-13

5.2.1.2

Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:

a)
gut sichtbar und lesbar sein,
b)
der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
5.2.1.3

Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße sind zu-

sätzlich mit dem Kennzeichen «BERGUNG» zu versehen. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein.

5.2.1.4

Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf

zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.

5.2.1.5

Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1

Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellenBenennungfürdieBeförderungversehensein.DiesesKennzeichenmussgutlesbarundunauslöschbarineinerodermehrerenSprachenangegebensein,wobeieinedieserSprachenFranzösisch,

Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

BeimilitärischenSendungenimSinnedesAbschnitts1.5.2,diealsgeschlosseneLadungbefördertwerden, dürfen die Versandstücke anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung mit den von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen sein.
5.2.1.6

Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2

Auf wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

a)
die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Gases oder des Gasgemisches; bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die technische Benennung1) des Gases angegeben werden;
beiGemischenvonGasenmüssennichtmehralszweiKomponentenangegebenwerden,diefürdie

Gefahren maßgeblich sind; 1)

AnstelledertechnischenBenennungistdieVerwendungeinerderfolgendenBenennungenzugelassen:
für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P1, Gemisch P 2;
fürUN 1965Kohlenwasserstoffgas,Gemisch,verflüssigt,n.a.g.:GemischAoderButan,Gemisch
A01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1,

Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;

für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert;
für UN 1012 Buten: But-1 -en, cis-But-2 -en, trans-But-2 -en, Butene, Gemisch.

5-9

b)
bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
c)
das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung. Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder Zettel oder durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen, z. B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.

Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7.

2.Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8.
5.2.1.7

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen

5.2.1.7.1

Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identi-

fizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf

derAußenseitederUmverpackungdeutlichlesbarunddauerhaftmiteinemIdentifizierungskennzeichen

des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstü- cke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.

5.2.1.7.2

Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der Verpackung

deutlichlesbarunddauerhaftmitderUN-Nummer,derdieBuchstaben«UN»vorangestelltwerden,und

der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss dem Absatz 5.1.5.4.1 entsprechen.

5.2.1.7.2

bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung

(i)
mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache
desUrsprungslandesund,wenndieseSprachenichtDeutsch,EnglischoderFranzösischist,au-

ßerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und

(ii)
für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UNNummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6,
derAbsätze5.2.1.7.2bis5.2.1.7.8unddesUnterabschnitts5.2.1.10fürVersandstückevorgeschriebenenGefahrzettelnundübrigenKennzeichenversehensein.JedesanwendbareKennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden.

Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.

b)
Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.10.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.
5.2.1.7.3

Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpackung

deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.

5.2.1.7.4

Jedes Versandstück, das

a)
einem Typ IP-1 -Versandstückmuster, einem Typ IP-2 -Versandstückmuster oder einem Typ IP-3 -
Versandstückmusterentspricht,istaufderAußenseitederVerpackungdeutlichlesbarunddauerhaft

mit der Angabe «TYP IP-1», «TYP IP-2» bzw. «TYP IP-3» zu kennzeichnen;

b)
einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe «TYP A» zu kennzeichnen;
c)
einem Typ IP-2 -Versandstückmuster oder einem Typ IP-3 -Versandstückmuster oder einem Typ AVersandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2) des Ursprungslandes der Bauart und entweder dem Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.
5.2.1.7.4

a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde und sich

nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden.

5.2.1.7.5

Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und Unter-

abschnitte 1.6.6.2.1, 5.1.5.2.1,6.4.22.1bis6.4.22.4und6.4.23.4bis6.4.23.7 zugelassen ist,istaufder

Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a)
das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde;
b)
eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser Bauart entsprechenden Verpackungen erlaubt;
c)
«TYPB(U)»,«TYPB(M)»oder«TYPbeieinemTypB(U)-,TypB(M)-oderTypC-Versandstückmuster.
5.2.1.7.6

Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, ist auf

der Außenseite des äußersten feuer-und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten StrahlensymboldurchEinstanzen,Prägenoderanderenfeuer-undwasserbeständigenVerfahrenzukennzeichnen.

2)

Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete UnterscheidungszeichendesZulassungsstaates,z.B.gemäßdemGenferÜbereinkommenüberdenStraßenverkehr

von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. 5-10 Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss mindestens 4 mm betragen.

JedesKennzeichenaufdemVersandstück,dasinÜbereinstimmungmitdenVorschriftenderAbsätze
5.2.1.7.7

Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I -Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthalten sind

undunterausschließlicherVerwendunggemäßAbsatz4.1.9.2.4befördertwerden,darfdieAußenseite

dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE LSA-I» bzw. «RADIOACTIVE SCO-I» versehen sein.

5.2.1.7.8

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine

GenehmigungderBeförderungdurchdiezuständigeBehördeerforderlichistundfürdieindenverschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs-oder Genehmigungstypen gelten,mussdieKennzeichnunginÜbereinstimmungmitdemZulassungszeugnisdesUrsprungslandesder

Bauart erfolgen.

5.2.1.8

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen

5.2.1.8.1

Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen,

müssendauerhaftmitdeminAbsatz5.2.1.8.3abgebildetenKennzeichenfürumweltgefährdende Stoffe
gekennzeichnetsein,ausgenommenEinzelverpackungenundzusammengesetzteVerpackungen,sofern

diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen

für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder
für feste Stoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben.
5.2.1.8.2

Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschrie-

benen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.

5.2.1.8.3

entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen

müssen. BeiTankcontainernundortsbeweglichenTanksmiteinemFassungsraumvonhöchstens
3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm × 100 mm verringert werden. Für das KennzeichensinddieübrigenVorschriftendesAbschnitts5.3.1fürGroßzettel(Placards)entsprechendanzuwenden.

4) Siehe Absatz 5.3.2.2.1 Bem. 105 mm mindestens 74 mm mindestens 105 mm mindestens 74 mm mindestens 5-33 Kapitel 5.4 Dokumentation

5.2.1.8.3

Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.

Abbildung 5.2.1.8.3 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 5-11

DasKennzeichenmussdieFormeinesaufdieSpitzegestelltenQuadrats(Raute)haben.DasSymbol
(Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der BegrenzungsliniederRaute2 mmbetragen.WennesdieGrößedesVersandstückserfordert,dürfen/darfdieAbmessungen/Linienbreitereduziertwerden,soferndasKennzeichendeutlichsichtbarbleibt.WennAbmessungennichtnäherspezifiziertsind,müssendieProportionenallerMerkmaledenabgebildeteninetwaentsprechen.

Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.

5.2.1.9

Kennzeichen für Batterien

5.2.1.9.1

Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß

Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

5.2.1.9.2

Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, angegeben

werden,d. h.«UN 3090» für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien,«UN 3480»fürLithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder «UN 3551» für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in
Ausrüstungenenthaltenodermitdiesenverpacktsind,mussdieUN-Nummer,derdieBuchstaben«UN»
vorangestellt sind, angegeben werden, d. h. «UN 3091», «UN 3481» bzw. «UN 3552». Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichenUN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.

Abbildung 5.2.1.9.2 Kennzeichen für Batterien * Platz für die UN-Nummer(n) Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die

Mindestabmessungenmüssen100 mminderBreiteund100 mminderHöheunddieMindestbreiteder
Schraffierung5 mmbetragen.DasSymbol(AnsammlungvonBatterien,vondeneneinebeschädigtund

entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend

kontrastierendenHintergrunderscheinen.DieSchraffierungmussrotsein.WennesdieGrößedesVersandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale

den abgebildeten in etwa entsprechen. Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung m m * 5-12

5.2.2

Bezettelung von Versandstücken

Bem. Für Zwecke der Bezettelung gelten Kleincontainer als Versandstücke.

5.2.2

Bezettelung von Versandstücken

5-13

5.2.2.1

Bezettelungsvorschriften

5.2.2.1

Bezettelungsvorschriften

5-13

5.2.2.1.1

Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte (5) angegebenen

Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte (6)nichts anderes vorgesehen ist.
5.2.2.1.10

Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stof-

fen Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind. 5-14

5.2.2.1.11

Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe

5.2.2.1.11.1

Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden,

müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der

UmverpackungoderanallenvierSeiteneinesContainersoderTanksanzubringen.AlleVersandstücke,

Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach dem

anwendbarenMuster7A,7Boder7Canzubringen.DieGefahrzetteldürfendieinAbschnitt5.2.1aufgeführten Kennzeichen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen

oder abzudecken.

5.2.2.1.11.2

Jeder Gefahrzettel nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C ist durch folgende Angaben zu ergän-

zen:

a)
Inhalt:
(i)
Außer bei LSA-I -Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide) gemäß
Tabelle2.2.7.2.2.1mitdendortgenanntenSymbolenanzugeben.FürRadionuklidgemischesind
dieNuklidemitdemrestriktivstenWertanzugeben,soweitderinderZeileverfügbareRaumdies
zulässt. Die LSA-oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide)einzutragen.DafürsinddieBezeichnungen«LSA-II»,«LSA-III»,«SCO-I»und«SCO-II» zu

verwenden.

(ii)
Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung «LSA-I» ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.
b)
Aktivität:
DiemaximaleAktivitätdesradioaktivenInhaltswährendderBeförderungwirdinBecquerel(Bq)mit
dementsprechendenSI-Vorsatzzeichenausgedrückt(sieheUnterabschnitt1.2.2.1).Beispaltbaren

Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.

c)
Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für «Inhalt» und «Aktivität» auf dem Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der
UmverpackungoderdesContainerszusummierenist,ausgenommenhiervonsindGefahrzettelvon

Umverpackungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung «Siehe Beförderungspapiere» lauten darf.

d)
Transportkennzahl: Die nach den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS).
5.2.2.1.11.3

Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie

sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 festgelegt ist.

5.2.2.1.11.4

Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der Kritikali-

tätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.

5.2.2.1.11.5

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine

GenehmigungderBeförderungdurchdiezuständigeBehördeerforderlichistundfürdieindenverschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs-oder Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.2.1.12

Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten und

dieunterdenUN-Nummern3537,3538,3539,3540,3541,3542,3543,3544,3545,3546,3547und

3548 befördert werden

5.2.2.1.12.1

Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen

gemäßUnterabschnitt5.2.2.1mitGefahrzettelnversehensein,welchediegemäßAbschnitt2.1.5festgestellten Gefahren wiedergeben, mit der Ausnahme, dass für Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien
oderNatrium-Ionen-Batterienenthalten,einKennzeichenfürBatterienodereinGefahrzettelnachMuster

9A nicht erforderlich ist.

5.2.2.1.12.2

Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer

vorgesehenenAusrichtungverbleiben,müssen,sofernmöglich,AusrichtungspfeilegemäßdenVorschriftendesAbsatzes5.2.1.10.1mindestensaufzweigegenüberliegendensenkrechtenSeitendesVersandstücks oder des unverpackten Gegenstandes angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach

oben zeigen. 5-15

5.2.2.1.2

Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den vorge-

schriebenen Mustern genau entsprechen.

5.2.2.1.3

5.2.2.1.5

(bleibt offen)

5.2.2.1.6

Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel

a)
auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie in der Nähe des Kennzeichens mit der offiziellen Benennung für die Beförderung angebracht werden;
b)
so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder ein Kennzeichen weder abgedeckt noch verdeckt werden;
c)
nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist. Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7

Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf

zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.

5.2.2.1.8

Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit explosiven Stoffen und Ge-

genständen mit Explosivstoff bei der Beförderung als militärische Sendungen

BeiderBeförderungmilitärischerSendungenimSinnedesAbschnitts1.5.2alsgeschlosseneLadung
müssen die Versandstücke nicht mit den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5)vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein, vorausgesetzt, die in Abschnitt 7.5.2 vorgeschriebenen Zusammenladeverbote werden

auf Grund der Angabe im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.2.1 f) beachtet.

5.2.2.1.9

Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Per-

oxiden

a)
Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Für selbstzersetzliche Stoffe des Typs B ist zusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.
b)
Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Zusätzlich sind folgende Gefahrzettel anzubringen:
(i)
bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die zuständige
Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werdenkann,weilPrüfungsergebnissegezeigthaben,dassdasorganischePeroxidineinersolchen

Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;

(ii)
ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der Klasse 8 entspricht.
FürnamentlichgenannteselbstzersetzlicheStoffeundorganischePeroxidesinddieanzubringendenGefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.
5.2.2.2

für den entsprechenden Gefahrzettel vorgeschrieben ist, jedoch mit einer Zeichenhöhe von mindes-

tens 25 mm. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die in den Absätzen 5.2.2.2.1 Satz 2, 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 geregelten Abweichungen für Gefahrzettel gelten auch für Großzettel (Placards). Die Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.2 sind ebenfalls anwendbar.

5.2.2.2

Vorschriften für Gefahrzettel

5-15

5.2.2.2

Vorschriften für Gefahrzettel

5.2.2.2.1

Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der

allgemeinenFormdenGefahrzettelmusterninAbsatz5.2.2.2.2entsprechen.EntsprechendeMuster,die
fürandereVerkehrsträgervorgeschriebensind,mitgeringfügigenAbweichungen,welchedieoffensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.

Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.

5.2.2.2.1.1

Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.

Abbildung 5.2.2.2.1.1 Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse * In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer «4» oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer «6» angegeben werden.

** InderunterenHälftemüssen(sofernvorgeschrieben)oderdürfen(sofernnichtverbindlichvorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben werden.
***In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck «FISSILE» angegeben sein.
5.2.2.2.1.1.1

Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen

entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.2.2.2.1.1.2

Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Min-

destabmessungenmüssen100 mm ×100 mmbetragen.InnerhalbdesRandsderRautemussparallel

zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels

etwa5 mm betragen muss.InderoberenHälftemussdieLinieinnerhalbdesRandsdieselbeFarbewie

das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.2.2.2.1.1.3

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden,

sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.

5.2.2.2.1.2

Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befesti-

gungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenenGefahrzettelngleichartigsind,undgegebenenfallsmitdemKennzeichenfürumweltgefährdende

Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 Gasflaschen – Gefahrgutaufkleber verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.

Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden. 5-16 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben. Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.

5.2.2.2.1.3

Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte

der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:

a)
für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse;
b)
für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer «4»;
c)
für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer «6». Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten.
MitAusnahmedesGefahrzettelsnachMuster9AdürfendieGefahrzettelinÜbereinstimmungmitAbsatz
5.2.2.2.1.4

Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der

unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der VerträglichkeitsgruppedesStoffesoderGegenstandesangegeben.BeidenGefahrzettelnderUnterklassen1.4,
5.2.2.2.1.5

einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z. B. «entzünd-

bar»)enthalten,vorausgesetzt,derTextverdecktoderbeeinträchtigtnichtdieanderenvorgeschriebenen

Elemente des Gefahrzettels.

5.2.2.2.1.5

Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter

dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.

5.2.2.2.1.6

d)

vorgesehenen Fälle) –

5.2.2.2.1.6

Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzet-

teln in schwarz erscheinen, ausgenommen:

a)
der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist,
b)
die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf,
c)
der Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
d)
die auf Flaschen und Gaspatronen für Flüssiggas (LPG) angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.
5.2.2.2.1.7

Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten

können. 5-17

5.2.2.2.2

Gefahrzettelmuster

Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 explodierende Bombe: schwarz orange 1 (schwarz) ** Angabe der Unterklasse – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt

*Angabe der Verträglichkeitsgruppe –

keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt

5.2.9.2.1

und 5.2.9.3.1

sind beide Flaschender Berstprüfung zu unterziehen, wenn sie Schäden aufweisen, die mindestens so groß sind wie die Ausschlusskriterien. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 31. Dezember 2023 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner EN 14427:2014 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau

Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 31. Dezember 2023 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner EN 14427:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14208:2004 Ortsbewegliche Gasflaschen – Spezifikation für geschweißte Druckfässer mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter für den Transport von Gasen – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14140:2003 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember EN 14140:2003 + A1:2006 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 14140:2014 + AC:2015 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13769:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13769:2003 + A1:2005 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN ISO 10961:2012 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 10961:2019 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14638-1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Gefäße mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Liter – Teil 1: Flaschen aus geschweißtem, austenitischem, nichtrostendem Stahl, ausgelegt nach experimentellen Verfahren 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14638-3:2010 + AC:2012 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Gefäße mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Liter – Teil 3: Flaschen aus geschweißtem Kohlenstoffstahl, ausgelegt nach experimentellen Verfahren 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14893:2006 + AC:2007 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, geschweißte Druckfässer aus Stahl für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 1000 Liter 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 14893:2014 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, geschweißte Druckfässer aus Stahl für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 1000 Liter 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 17339:2020 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen und Großflaschen aus KohlenstoffVerbundwerkstoffen für Wasserstoff 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis auf Weiteresfür die Auslegung und den Bau von Verschlüssen EN 849:1996 (ausgenommen Anlage A) Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis zum 30. Juni 2003 31. Dezember EN 849:1996 + A2:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis zum 30. Juni 2007 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 10297:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 10297:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 10297:2014 + A1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN ISO 10297:2024 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis auf Weiteres EN ISO 14245:2010 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Selbstschlie- ßend 6.2.3.1und 6.2.3.3zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 14245:2019 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Selbstschlie- ßend 6.2.3.1und 6.2.3.3zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember EN ISO 14245:2021 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Selbstschlie- ßend 6.2.3.1und 6.2.3.3bis auf Weiteres EN 13152:2001 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, selbstschließend 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember EN 13152:2001 + A1:2003 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, selbstschließend 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 15995:2010 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 15995:2019 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember EN ISO 15995:2021 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis auf Weiteres EN 13153:2001 Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5)

EN 13153:2001+

A1:2003 Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 13340:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile für Einwegflaschen – Spezifikation und Typprü- fung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN 13648-1:2008 Kryo-Behälter – Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung – Teil 1: Sicherheitsventile für den Kryo-Betrieb 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1626:2008 (ausgenommen Absperrarmaturen der Kategorie B) Kryo-Behälter – Absperrarmaturen für tiefkalten Betrieb

Bem. Diese Norm ist auch für Ventile für die Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIGoder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG) anwendbar. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 13175:2014 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prü- fung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN 13175:2019 (ausgenommen Absatz 6.1.6) Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prü- fung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1und 6.2.3.3zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember EN 13175:2019 + A1:2020 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prü- fung für Ventile und Fittings an Druckbehältern für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1und 6.2.3.3bis auf Weiteres EN ISO 17871:2015 Gasflaschen – SchnellöffnungsFlaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN ISO 17871:2015 + A1:2018 Gasflaschen – SchnellöffnungsFlaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN ISO 17871:2020 Gasflaschen – SchnellöffnungsFlaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13953:2015 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Druckentlastungsventile für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG)

Bem. Der letzte Satz des Anwendungsbereichs findet keine Anwendung. 6.2.3.1, 6.2.3.3und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 13953:2020 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Sicherheitsventile für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 14246:2014 Gasflaschen – Gasflaschen-Ventile – Herstellungsprüfungen und Überprüfungen 6.2.3.1und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 14246:2014 + A1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen 6.2.3.1und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN ISO 14246:2022 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -untersuchungen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 17879:2017 Gasflaschen – Selbstschließende Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14129:2014 (ausgenommen Bemerkung in Absatz 3.11) Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Sicherheitsventile für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG)

Bem. Diese Norm gilt für Druckfässer. 6.2.3.1, 6.2.3.3und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 23826:2021 Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen 6.2.3.1 und 6.2.3.3 ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 13799:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Füllstandsanzeiger für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1und 6.2.3.3bis auf Weiteres

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