RID 5.2
3109 Organisches Peroxid Typ F, flüssig L4BN
77 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
3110 Organisches Peroxid Typ F, fest S4AN
Kennzeichnung von Versandstücken
5-8
Kennzeichnung von Versandstücken
Bem. 1. Wegen der Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6.
| 2. | In | Übereinstimmung | mit | dem | GHS | sollte | ein | nach | dem | RID nicht | vorgeschriebenes | GHSPiktogramm | während | der | Beförderung | nur | als | vollständiges | GHS-Kennzeichnungsetikett | und |
|---|
nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).
Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der
| UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Die UNNummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen | an | Versandstücken | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | 30 Litern | oder | einer | Nettomasse | von |
|---|
höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an
| Versandstücken | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | 5 Litern | oder | einer | Nettomasse | von | höchstens |
|---|
5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das
| Kennzeichen auf | dem | Gegenstand, | seinem | Schlitten | oder | seiner | Handhabungs-, | Lagerungs- | oder | Abschusseinrichtung anzubringen. |
|---|
Ausrichtungspfeile
Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
oder 5.2.1.10.1.2 versehen sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die koni-
schen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten. P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG P 138
| Folgende Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG P 139
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulen Einwickler aus Kraftpapier aus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 71
| Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen | sein, | z. B. mit | Hilfe | einer | Verschlusseinrichtung, | die | so | fest | verschlossen | ist, | dass | kein | explosiver | Stoff |
|---|
entweichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein. PP 72 Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen. P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG P 140
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
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besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff Behälteraus Holz Spulen Einwickler aus Kraftpapier aus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 73 Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. PP 74 Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt. PP 75 Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall verwendet werden. P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG P 141
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
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besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG P 142
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papier Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG P 143
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden. Sondervorschrift für die Verpackung PP 76
| Werden | für | die | UN-Nummern | 0271, | 0272, | 0415 | und | 0491 | Verpackungen | aus | Metall | verwendet, | so | müssen |
|---|
diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird. P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG P 144
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
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besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) mit Auskleidung aus Metallaus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F) mit Auskleidung aus Metallaus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 77 Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG P 200 Verpackungsart Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Absätzen (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte «Sondervorschriften für die Verpackung» der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet. Allgemeines (1) Die Druckgefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. (2) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefäße zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. (3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:
Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist
| 5 Jahre. | Die | Prüffrist | darf | auf | die | in | den | Tabellen | 1 | und | 2 | festgelegte | Prüffrist | (d. h. | auf | bis | zu | 10 Jahre) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ausgedehnt | werden, | wenn | dies | von | der | zuständigen | Behörde | |||||||||||
| oder | der | von | dieser | Behörde | bestimmten |
Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.
| (5) Druckgefäße | dürfen | in | keinem | Fall | über | den | in | den | nachfolgenden | Vorschriften | zugelassenen | Grenzwert | befüllt |
|---|
werden:
| Für | unter | hohem | Druck | verflüssigte | Gase | oder | Gasgemische, | für | die | entsprechende | Daten | nicht | verfügbar |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind, ist | der höchste Füllfaktor (FR) wie folgt zu bestimmen: |
FR=8,5 ×10 −4 ×d g ×P h , wobei:
| FR | = | höchster Füllfaktor |
|---|
d g
| = | Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m |
|---|
) P h
| = | Mindestprüfdruck (in bar). |
|---|
Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: FR= P h ×MM×10 −3 R×338 P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 wobei:
| FR | = | höchster Füllfaktor |
|---|
P h
| = | Mindestprüfdruck (in bar) | |
|---|---|---|
| MM | = | Molekularmasse (in g/Mol) |
| R | = | 8,31451 × 10 |
-2 bar⋅l⋅Mol -1 ⋅K -1 (Gaskonstante). Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.
| FR | = | höchster Füllfaktor |
|---|---|---|
| BP = | Siedepunkt (in Kelvin) |
d l
| = | Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l). |
|---|
| müssen | die | Dampfdrücke | und | die | volumetrischen | Ausdehnungen | aller | Stoffe | im | Druckgefäß | berücksichtigt |
|---|
werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.
| Prüffrist | darf | auf | die | in | den | Tabellen | 1 | und | 2 | festgelegte | Prüffrist | (d. h. | auf | bis | zu | 10 Jahre) | ausgedehnt | werden, |
|---|
wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist. Sondervorschriften für die Verpackung (10) Werkstoffverträglichkeit a: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. b: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden. c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten. d: Werden Druckgefäße aus Stahl oder Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen mit Linern aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m (ppm)k: Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit einem zu den Ventilöffnungen passenden Gewinde versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird. Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden. Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein. Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar
| und | eine | Mindestwanddicke | von | 3,5 mm | für | Aluminiumlegierung | oder | 2 mm | für | Stahl | haben. | Einzelne | Flaschen, die dieser Vors |
|---|
chrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden,
| welche | die | Flasche | und | ihre | Armaturen | ausreichend | schützt | und | den | Prüfanforderungen | der | Verpackungsgruppe | I | entspricht. | Druckfässer | müssen | eine | von | der | zuständigen | Behörde |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| festgelegte | Mindestwanddicke |
haben. Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen.
| Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können und muss entweder durch ein kegeliges | Gewinde | oder | durch | andere | Mittel, | die | den | Anforderungen | der | Norm | ISO 10692- |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2:2001 | entsprechen, |
direkt mit dem Druckgefäß verbunden sein. Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Gasspezifische Vorschriften l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas
| beträgt | 30 g, | die | höchstzulässige | Menge | in | Innenverpackungen | aus | Metall | 200 g. | Nach | dem | Befüllen | muss |
|---|
jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten. m: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet.
| n: Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündels dürfen höchstens 5 kg | des | Gases | enthalten. | Wenn | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flaschenbündel mit UN 1045 | Fluor, | verdichtet, | gemäß | Sondervorschrift | für | die | Verpackung | «k» in | Gruppen |
von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten. o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllfaktor darf in keinem Fall überschritten werden. p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen die
| in | der | Zulassung | oder | in | der | Norm | ISO | 3807-1:2000, | ISO 3807-2:2000 | bzw. | ISO 3807:2013 beschriebenen |
|---|
Werte nicht überschreiten. Für UN 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder
| eines | geeigneten | Lösungsmittels | enthalten | (siehe | Norm | ISO | 3807-1:2000, | ISO 3807-2:2000 | bzw. |
|---|
ISO 3807:2013); Flaschen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden.
| Alternativ | für | UN | 1001 | Acetylen, | gelöst: | Flaschen, | die | keine | UN-Druckgefäße | sind, | dürfen | mit | einem | nicht |
|---|
monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck, die Menge Acetylen und die Menge des Lö- sungsmittels dürf en die in der Zulassung beschriebenen Werte nicht überschreiten. Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen darf fünf Jahre nicht überschreiten. q: Die Ventilöffnungen von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein,
| die | aus | einem | Werkstoff | hergestellt | sein | müssen, | der | vom | Inhalt | des | Druckgefäßes | nicht | angegriffen | wird. |
|---|
Wenn diese Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und die Öffnung des Sammelleitungsventils mit einem druckfesten gasdichten Stopfen oder einer druckfesten gasdichten Kappe ausgestattet sein. Gasdichte Stopfen oder Kappen müssen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. r: Der Füllfaktor dieses Gases ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht übersteigt. ra: Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden:
| u: Die | Frist | zwischen | den | wiederkehrenden | Prüfungen | darf | für | Druckgefäße | aus | Aluminiumlegierungen | auf |
|---|
10 Jahre verlängert werden. Diese Abweichung darf für UN-Druckgefäße nur dann angewendet werden, wenn
| die | Legierung | des | Druckgefäßes | einer | Prüfung | auf | Spannungsrisskorrosion | gemäß | Norm | ISO |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 7866:2012 | + |
Cor 1:2014 unterzogen worden ist.
| ua: | Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Flaschen aus Aluminiumlegierungen und für Bündel solcher Flaschen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Dies gilt nicht für Flaschen aus Aluminiumlegierung AA |
|---|---|
| 6351. | Diese |
Sondervorschrift «ua» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «ua» zugeordnet. v: (1) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl, ausgenommen wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UNNummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden:
| va: | Für | nahtlose | Flaschen | aus | Stahl, | die | mit | nach | der | Norm | EN ISO 15996:2005 | + | A1:2007 | oder | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EN ISO 15996:2017 | ausgelegten | und | geprüften | Restdruckventilen | (siehe | nachstehende | Bem.) | ausgerüstet | ||||||||
| sind, | und | für | Bündel | von | nahtlosen | Flaschen | aus | Stahl, | die | mit | einem | oder | mehreren | nach | der | Norm |
EN ISO 15996:2005 + A1:2007 oder EN ISO 15996:2017 geprüften Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstet sind, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Diese Sondervorschrift «va» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «va» zugeordnet.
Bem. Ein Restdruckventil ist ein Verschluss, der eine Restdruckeinrichtung umfasst, die durch die Aufrechterhaltung einer positiven Differenz zwischen dem Druck innerhalb der Flasche und der Ventilöffnung das Eindringen von veru
| nreinigenden | Stoffen | verhindert. | Um | einen | Rückfluss | von | Flüssigkeiten | aus | einer | Quelle | mit |
|---|
höherem Druck in die Flasche zu verhindern, muss eine Ventilrückschlagfunktion entweder in die Restdruckeinrichtung eingebaut sein oder als getrennte zusätzliche Einrichtung im Flaschenventil, z. B. ein Regulator, vorhanden sein. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Der Prüfdruck und der Füllfaktor sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (5) zu berechnen. Giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden. Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d. h. Polymerisation oder Zerfall) während
| der | Beförderung | sind | zu | treffen. | Soweit | erforderlich, | ist | eine | Stabilisierung | durchzuführen | oder | ein | Inhibitor |
|---|
hinzuzufügen. Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. Gemische mit UN 2192 Germaniumwasserstoff (German), ausgenommen Gemische mit bis zu 35 % Germaniumwasserstoff (German) in Wasserstoff oder Stickstoff oder bis zu 28 % Germa niumwasserstoff (German) in Helium oder Argon, sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Germaniumwasserstoffs (German) zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.
| Gemische aus Fluor und Stickstoff mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in Druckgefäße | bis | zu | einem | höchstzulässigen | Betriebsdruck | gefüllt | werden, | bei | dem | der | Fluorpartialdruck | 3,1 |
|---|
MPa (31 bar) (absolut) nicht übersteigt. Betriebsdruck ( bar ) < x f −1 , wobei: x f
| = | Fluorkonzentration in Volumen-%/100. |
|---|
Gemische aus Fluor und inerten Gasen mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in
| Druckgefäße | bis | zu | einem | höchstzulässigen | Betriebsdruck | gefüllt | werden, | bei | dem | der | Fluorpartialdruck |
|---|
3,1 MPa (31 bar) (absolut) nicht übersteigt, wobei bei der Berechnung des Partialdrucks zusätzlich der Stickstoff-Äquivalenzkoeffizient gemäß Norm ISO 10156:2017 berücksichtigt wird. Betriebsdruck ( bar ) < x f ( x f +K k ×x k ) −1 , wobei: x f
| = | Fluorkonzentration in Volumen-%/100 |
|---|
K k
| = | Äquivalenzkoeffizient eines inerten Gases in Bezug auf Stickstoff (Stickstoff-Äquivalenzkoeffizient) |
|---|
x k
| = | Inertgaskonzentration in Volumen-%/100. |
|---|
Der Betriebsdruck für Gemische aus Fluor und inerten Gasen darf jedoch 20 MPa (200 bar) nicht übersteigen. Der Mindestprüfdruck von Druckgefäßen für Gemische aus Fluor und inerten Gasen entspricht dem 1,5- fachen des Betriebsdrucks oder 20 MPa (200 bar), wobei der größere Wert anzuwenden ist. Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen
| ab: | Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
|---|
| ac: | Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter der Kontrolle eines von der zuständigen Behörde anerkannten |
|---|
Sachverständigen vorzunehmen. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200
| ad: | Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
|---|
| (11) | Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt: |
|---|
anwendbar für Vorschrift Referenz Titel des Dokuments
| (7) EN 13365:2002 | + |
|---|
A1:2005 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel für permanente und verflüssigte Gase (außer Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens (7) EN ISO 24431:2016 Gasflaschen – Nahtlose, geschweißte und Composite-Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Inspektion zum Zeitpunkt des Füllens (7) a) ISO 10691:2004 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Verfahren für das Prüfen vor, während und nach dem Füllen (7) a) ISO 11755:2005 Gasflaschen – Flaschenbündel für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens (7) a) und (10) p EN ISO 11372:2011 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen (7) a) und (10) p EN ISO 13088:2012 + A1:2020
| Gasflaschen – Acetylenflaschenbündel – Füllbedingungen | und | Inspektion |
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beim Füllen (7) EN 1439:2021 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Kontrollverfahren für Flaschen für Flüssiggas (LPG) vor, während und nach dem Füllen (7)
| EN 13952:2017 Flüssiggas-Geräte | und | Ausrüstungsteile | – Füllverfahren | für | Flaschen | für |
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Flüssiggas (LPG)
| (12) | Für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren geschweißten Flaschen aus Stahl darf in Übereinstimmung |
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mit der Sondervorschrift für die Verpackung v (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden. 1. Allgemeine Vorschriften
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
| (z. | B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder |
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Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen
keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein. 5-13
Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:
Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße sind zu-
sätzlich mit dem Kennzeichen «BERGUNG» zu versehen. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein.
Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf
zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.
Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
| Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | versehen | sein. | Dieses | Kennzeichen | muss | gut | lesbar | und | unauslöschbar | in | einer | oder | mehreren | Sprachen | angegeben | sein, | wobei | eine | dieser | Sprachen | Französisch, |
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Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
| Bei | militärischen | Sendungen | im | Sinne | des | Abschnitts | 1.5.2, | die | als | geschlossene | Ladung | befördert | werden, dürfen die Versandstücke anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung mit den von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen sein. |
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Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2
Auf wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
| bei | Gemischen | von | Gasen | müssen | nicht | mehr | als | zwei | Komponenten | angegeben | werden, | die | für | die |
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Gefahren maßgeblich sind; 1)
| Anstelle | der | technischen | Benennung | ist | die | Verwendung | einer | der | folgenden | Benennungen | zugelassen: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3; | ||||||||||
| – | für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P | 1, Gemisch P 2; | |||||||||
| – | für | UN 1965 | Kohlenwasserstoffgas, | Gemisch, | verflüssigt, | n.a.g.: | Gemisch | A | oder | Butan, | Gemisch |
| A | 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, |
Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
| – | für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert; |
|---|---|
| – | für UN 1012 Buten: But-1 -en, cis-But-2 -en, trans-But-2 -en, Butene, Gemisch. |
5-9
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7.
| 2. | Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8. |
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Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen
Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identi-
fizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf
| der | Außenseite | der | Umverpackung | deutlich | lesbar | und | dauerhaft | mit | einem | Identifizierungskennzeichen |
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des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstü- cke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.
Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der Verpackung
| deutlich | lesbar | und | dauerhaft | mit | der | UN-Nummer, | der | die | Buchstaben | «UN» | vorangestellt | werden, | und |
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der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss dem Absatz 5.1.5.4.1 entsprechen.
bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung
| des | Ursprungslandes | und, | wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | ist, | au- |
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ßerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
| der | Absätze | 5.2.1.7.2 | bis | 5.2.1.7.8 | und | des | Unterabschnitts | 5.2.1.10 | für | Versandstücke | vorgeschriebenen | Gefahrzetteln | und | übrigen | Kennzeichen | versehen | sein. | Jedes | anwendbare | Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. |
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Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.
Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpackung
deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.
Jedes Versandstück, das
| Versandstückmuster | entspricht, | ist | auf | der | Außenseite | der | Verpackung | deutlich | lesbar | und | dauerhaft |
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mit der Angabe «TYP IP-1», «TYP IP-2» bzw. «TYP IP-3» zu kennzeichnen;
a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde und sich
nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden.
Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und Unter-
| abschnitte 1.6.6.2.1, 5.1.5.2.1, | 6.4.22.1 | bis | 6.4.22.4 | und | 6.4.23.4 | bis | 6.4.23.7 zugelassen ist | , | ist | auf | der |
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Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
| «TYP | B(U)», | «TYP | B(M)» | oder | «TYP | C» | bei | einem | Typ | B(U)-, | Typ | B(M)- | oder | Typ | C-Versandstückmuster. |
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Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, ist auf
| der Außenseite des äußersten feuer- | und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol | durch | Einstanzen, | Prägen | oder | anderen | feuer- | und | wasserbeständigen | Verfahren | zu | kennzeichnen. |
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2)
| Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen | des | Zulassungsstaates, | z.B. | gemäß | dem | Genfer | Übereinkommen | über | den | Straßenverkehr |
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von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. 5-10 Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss mindestens 4 mm betragen.
| Jedes | Kennzeichen | auf | dem | Versandstück, | das | in | Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften | der | Absätze |
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Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I -Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthalten sind
| und | unter | ausschließlicher | Verwendung | gemäß | Absatz | 4.1.9.2.4 | befördert | werden, | darf | die | Außenseite |
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dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE LSA-I» bzw. «RADIOACTIVE SCO-I» versehen sein.
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
| Genehmigung | der | Beförderung | durch | die | zuständige | Behörde | erforderlich | ist | und | für | die | in | den | verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- | oder Genehmigungstypen gelten, | muss | die | Kennzeichnung | in | Übereinstimmung | mit | dem | Zulassungszeugnis | des | Ursprungslandes | der |
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Bauart erfolgen.
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen,
| müssen | dauerhaft | mit | dem | in | Absatz | 5.2.1.8.3 | abgebildeten | Kennzeichen | für | umweltgefährdende Stoffe |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gekennzeichnet | sein, | ausgenommen | Einzelverpackungen | und | zusammengesetzte | Verpackungen, | sofern |
diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
| – | für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder |
|---|---|
| – | für feste Stoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben. |
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschrie-
benen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen
| müssen. Bei | Tankcontainern | und | ortsbeweglichen | Tanks | mit | einem | Fassungsraum | von | höchstens | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm × 100 mm verringert werden. Für das Kennzeichen | sind | die | übrigen | Vorschriften | des | Abschnitts | 5.3.1 | für | Großzettel | (Placards) | entsprechend | anzuwenden. |
4) Siehe Absatz 5.3.2.2.1 Bem. 105 mm mindestens 74 mm mindestens 105 mm mindestens 74 mm mindestens 5-33 Kapitel 5.4 Dokumentation
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Abbildung 5.2.1.8.3 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 5-11
| Das | Kennzeichen | muss | die | Form | eines | auf | die | Spitze | gestellten | Quadrats | (Raute) | haben. | Das | Symbol | ||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie | der | Raute | 2 mm | betragen. | Wenn | es | die | Größe | des | Versandstücks | erfordert, | dürfen/darf | die | Abmessungen/Linienbreite | reduziert | werden, | sofern | das | Kennzeichen | deutlich | sichtbar | bleibt. | Wenn | Abmessungen | nicht | näher | spezifiziert | sind, | müssen | die | Proportionen | aller | Merkmale | den | abgebildeten | in | etwa | entsprechen. |
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.
Kennzeichen für Batterien
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß
Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, angegeben
| werden, | d. h. | «UN 3090» für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, | «UN 3480» | für | Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder «UN 3551» für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausrüstungen | enthalten | oder | mit | diesen | verpackt | sind, | muss | die | UN-Nummer, | der | die | Buchstaben | «UN» |
| vorangestellt sind, angegeben werden, d. h. «UN 3091», «UN 3481» bzw. «UN 3552». Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen | UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden. |
Abbildung 5.2.1.9.2 Kennzeichen für Batterien * Platz für die UN-Nummer(n) Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die
| Mindestabmessungen | müssen | 100 mm | in | der | Breite | und | 100 mm | in | der | Höhe | und | die | Mindestbreite | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schraffierung | 5 mm | betragen. | Das | Symbol | (Ansammlung | von | Batterien, | von | denen | eine | beschädigt | und |
entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend
| kontrastierenden | Hintergrund | erscheinen. | Die | Schraffierung | muss | rot | sein. | Wenn | es | die | Größe | des | Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale |
|---|
den abgebildeten in etwa entsprechen. Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung m m * 5-12
Bezettelung von Versandstücken
Bem. Für Zwecke der Bezettelung gelten Kleincontainer als Versandstücke.
Bezettelung von Versandstücken
5-13
Bezettelungsvorschriften
Bezettelungsvorschriften
5-13
Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte (5) angegebenen
| Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte (6) | nichts anderes vorgesehen ist. |
|---|
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stof-
fen Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind. 5-14
Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe
Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden,
müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der
| Umverpackung | oder | an | allen | vier | Seiten | eines | Containers | oder | Tanks | anzubringen. | Alle | Versandstücke, |
|---|
Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach dem
| anwendbaren | Muster | 7A, | 7B | oder | 7C | anzubringen. | Die | Gefahrzettel | dürfen | die | in | Abschnitt | 5.2.1 | aufgeführten Kennzeichen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen |
|---|
oder abzudecken.
Jeder Gefahrzettel nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C ist durch folgende Angaben zu ergän-
zen:
| Tabelle | 2.2.7.2.2.1 | mit | den | dort | genannten | Symbolen | anzugeben. | Für | Radionuklidgemische | sind | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Nuklide | mit | dem | restriktivsten | Wert | anzugeben, | soweit | der | in | der | Zeile | verfügbare | Raum | dies |
| zulässt. Die LSA- | oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) | einzutragen. | Dafür | sind | die | Bezeichnungen | «LSA-II», | «LSA-III», | «SCO-I» | und | «SCO-II» zu |
verwenden.
| Die | maximale | Aktivität | des | radioaktiven | Inhalts | während | der | Beförderung | wird | in | Becquerel | (Bq) | mit |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dem | entsprechenden | SI-Vorsatzzeichen | ausgedrückt | (siehe | Unterabschnitt | 1.2.2.1). | Bei | spaltbaren |
Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.
| Umverpackung | oder | des | Containers | zu | summieren | ist, | ausgenommen | hiervon | sind | Gefahrzettel | von |
|---|
Umverpackungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung «Siehe Beförderungspapiere» lauten darf.
Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie
sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 festgelegt ist.
Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der Kritikali-
tätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
| Genehmigung | der | Beförderung | durch | die | zuständige | Behörde | erforderlich | ist | und | für | die | in | den | verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- | oder Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. |
|---|
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten und
| die | unter | den | UN-Nummern | 3537, | 3538, | 3539, | 3540, | 3541, | 3542, | 3543, | 3544, | 3545, | 3546, | 3547 | und |
|---|
3548 befördert werden
Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen
| gemäß | Unterabschnitt | 5.2.2.1 | mit | Gefahrzetteln | versehen | sein, | welche | die | gemäß | Abschnitt | 2.1.5 | festgestellten Gefahren wiedergeben, mit der Ausnahme, dass für Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | Natrium-Ionen-Batterien | enthalten, | ein | Kennzeichen | für | Batterien | oder | ein | Gefahrzettel | nach | Muster |
9A nicht erforderlich ist.
Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer
| vorgesehenen | Ausrichtung | verbleiben, | müssen, | sofern | möglich, | Ausrichtungspfeile | gemäß | den | Vorschriften | des | Absatzes | 5.2.1.10.1 | mindestens | auf | zwei | gegenüberliegenden | senkrechten | Seiten | des | Versandstücks oder des unverpackten Gegenstandes angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach |
|---|
oben zeigen. 5-15
Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den vorge-
schriebenen Mustern genau entsprechen.
–
(bleibt offen)
Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel
Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf
zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit explosiven Stoffen und Ge-
genständen mit Explosivstoff bei der Beförderung als militärische Sendungen
| Bei | der | Beförderung | militärischer | Sendungen | im | Sinne | des | Abschnitts | 1.5.2 | als | geschlossene | Ladung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen die Versandstücke nicht mit den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) | vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein, vorausgesetzt, die in Abschnitt 7.5.2 vorgeschriebenen Zusammenladeverbote werden |
auf Grund der Angabe im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.2.1 f) beachtet.
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Per-
oxiden
| Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden | kann, | weil | Prüfungsergebnisse | gezeigt | haben, | dass | das | organische | Peroxid | in | einer | solchen |
|---|
Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;
| Für | namentlich | genannte | selbstzersetzliche | Stoffe | und | organische | Peroxide | sind | die | anzubringenden | Gefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben. |
|---|
für den entsprechenden Gefahrzettel vorgeschrieben ist, jedoch mit einer Zeichenhöhe von mindes-
tens 25 mm. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die in den Absätzen 5.2.2.2.1 Satz 2, 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 geregelten Abweichungen für Gefahrzettel gelten auch für Großzettel (Placards). Die Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.2 sind ebenfalls anwendbar.
Vorschriften für Gefahrzettel
5-15
Vorschriften für Gefahrzettel
Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der
| allgemeinen | Form | den | Gefahrzettelmustern | in | Absatz | 5.2.2.2.2 | entsprechen. | Entsprechende | Muster, | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | andere | Verkehrsträger | vorgeschrieben | sind, | mit | geringfügigen | Abweichungen, | welche | die | offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen. |
Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
Abbildung 5.2.2.2.1.1 Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse * In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer «4» oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer «6» angegeben werden.
| ** In | der | unteren | Hälfte | müssen | (sofern | vorgeschrieben) | oder | dürfen | (sofern | nicht | verbindlich | vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| *** | In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck «FISSILE» angegeben sein. |
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen
entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Min-
| destabmessungen | müssen | 100 mm × | 100 mm | betragen. | Innerhalb | des | Rands | der | Raute | muss | parallel |
|---|
zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels
| etwa | 5 mm betragen muss. | In | der | oberen | Hälfte | muss | die | Linie | innerhalb | des | Rands | dieselbe | Farbe | wie |
|---|
das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden,
sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befesti-
| gungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen | Gefahrzetteln | gleichartig | sind, | und | gegebenenfalls | mit | dem | Kennzeichen | für | umweltgefährdende |
|---|
Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 Gasflaschen – Gefahrgutaufkleber verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.
Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden. 5-16 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben. Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte
der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:
| Mit | Ausnahme | des | Gefahrzettels | nach | Muster | 9A | dürfen | die | Gefahrzettel | in | Übereinstimmung | mit | Absatz |
|---|
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der
| unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe | des | Stoffes | oder | Gegenstandes | angegeben. | Bei | den | Gefahrzetteln | der | Unterklassen | 1.4, |
|---|
einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z. B. «entzünd-
| bar») | enthalten, | vorausgesetzt, | der | Text | verdeckt | oder | beeinträchtigt | nicht | die | anderen | vorgeschriebenen |
|---|
Elemente des Gefahrzettels.
Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter
dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
d)
vorgesehenen Fälle) –
Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzet-
teln in schwarz erscheinen, ausgenommen:
Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten
können. 5-17
Gefahrzettelmuster
Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbeder Ziffer) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 explodierende Bombe: schwarz orange 1 (schwarz) ** Angabe der Unterklasse – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt
| * | Angabe der Verträglichkeitsgruppe – |
|---|
keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt
und 5.2.9.3.1
sind beide Flaschender Berstprüfung zu unterziehen, wenn sie Schäden aufweisen, die mindestens so groß sind wie die Ausschlusskriterien. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 31. Dezember 2023 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner EN 14427:2014 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau
Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 31. Dezember 2023 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner EN 14427:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14208:2004 Ortsbewegliche Gasflaschen – Spezifikation für geschweißte Druckfässer mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter für den Transport von Gasen – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14140:2003 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember EN 14140:2003 + A1:2006 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 14140:2014 + AC:2015 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Alternative Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13769:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13769:2003 + A1:2005 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN ISO 10961:2012 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 10961:2019 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14638-1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Gefäße mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Liter – Teil 1: Flaschen aus geschweißtem, austenitischem, nichtrostendem Stahl, ausgelegt nach experimentellen Verfahren 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14638-3:2010 + AC:2012 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Gefäße mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Liter – Teil 3: Flaschen aus geschweißtem Kohlenstoffstahl, ausgelegt nach experimentellen Verfahren 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14893:2006 + AC:2007 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, geschweißte Druckfässer aus Stahl für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 1000 Liter 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 14893:2014 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, geschweißte Druckfässer aus Stahl für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 1000 Liter 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 17339:2020 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen und Großflaschen aus KohlenstoffVerbundwerkstoffen für Wasserstoff 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis auf Weiteresfür die Auslegung und den Bau von Verschlüssen EN 849:1996 (ausgenommen Anlage A) Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis zum 30. Juni 2003 31. Dezember EN 849:1996 + A2:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis zum 30. Juni 2007 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 10297:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 10297:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 10297:2014 + A1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN ISO 10297:2024 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis auf Weiteres EN ISO 14245:2010 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Selbstschlie- ßend 6.2.3.1und 6.2.3.3zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 14245:2019 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Selbstschlie- ßend 6.2.3.1und 6.2.3.3zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember EN ISO 14245:2021 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Selbstschlie- ßend 6.2.3.1und 6.2.3.3bis auf Weiteres EN 13152:2001 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, selbstschließend 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember EN 13152:2001 + A1:2003 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, selbstschließend 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 15995:2010 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 15995:2019 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember EN ISO 15995:2021 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis auf Weiteres EN 13153:2001 Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5)
| EN 13153:2001 | + |
|---|
A1:2003 Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, handbetätigt 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 13340:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile für Einwegflaschen – Spezifikation und Typprü- fung 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN 13648-1:2008 Kryo-Behälter – Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung – Teil 1: Sicherheitsventile für den Kryo-Betrieb 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1626:2008 (ausgenommen Absperrarmaturen der Kategorie B) Kryo-Behälter – Absperrarmaturen für tiefkalten Betrieb
Bem. Diese Norm ist auch für Ventile für die Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIGoder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG) anwendbar. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 13175:2014 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prü- fung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas 6.2.3.1 und 6.2.3.3 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN 13175:2019 (ausgenommen Absatz 6.1.6) Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prü- fung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1und 6.2.3.3zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember EN 13175:2019 + A1:2020 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prü- fung für Ventile und Fittings an Druckbehältern für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1und 6.2.3.3bis auf Weiteres EN ISO 17871:2015 Gasflaschen – SchnellöffnungsFlaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN ISO 17871:2015 + A1:2018 Gasflaschen – SchnellöffnungsFlaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN ISO 17871:2020 Gasflaschen – SchnellöffnungsFlaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13953:2015 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Druckentlastungsventile für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Der letzte Satz des Anwendungsbereichs findet keine Anwendung. 6.2.3.1, 6.2.3.3und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 13953:2020 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Sicherheitsventile für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 14246:2014 Gasflaschen – Gasflaschen-Ventile – Herstellungsprüfungen und Überprüfungen 6.2.3.1und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 14246:2014 + A1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen 6.2.3.1und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember EN ISO 14246:2022 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -untersuchungen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 17879:2017 Gasflaschen – Selbstschließende Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14129:2014 (ausgenommen Bemerkung in Absatz 3.11) Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Sicherheitsventile für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG)
Bem. Diese Norm gilt für Druckfässer. 6.2.3.1, 6.2.3.3und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 23826:2021 Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen 6.2.3.1 und 6.2.3.3 ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 13799:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Füllstandsanzeiger für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG) 6.2.3.1und 6.2.3.3bis auf Weiteres