RID 5.1
II 3 II
104 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
SOL LIQ
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
5-1
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung.
Verwendung von Umverpackungen
Verwendung von Umverpackungen
5-1
a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und
| Gefahrzettel | des | Kapitels | 5.2 | mit | Ausnahme | der | Unterabschnitte | 5.2.1.3 | bis | 5.2.1.6, | der | Absätze |
|---|
Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen an-
wendbaren Vorschriften des RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen
und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-
gen), Tanks, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung 5-1
Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen),
Tanks, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung
Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC)
| und Großverpackungen), | Tanks | (einschließlich | Kesselwagen, | Batteriewagen, | abnehmbare | Tanks, | ortsbewegliche | Tanks, | Tankcontainer | und | MEGC) | sowie | Wagen | und | Container | für | die | Beförderung | in | loser |
|---|
Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.
Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für die
Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.
Zusammenpackung
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entspricht die einzige Kennzeichnung und Bezettelung auf der Außenverpackung der oder den
Eintragungen, die der Außenverpackung zugeordnet wurden.
Zusammenpackung
| Werden | zwei | oder | mehrere | gefährliche | Güter | zusammen | in | derselben | Außenverpackung | verpackt, | muss |
|---|
das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein.
| Ist | ein | und | derselbe | Gefahrzettel | für | verschiedene | Güter | vorgeschrieben, | muss | er | nur | einmal | angebracht |
|---|
werden. 5-2
Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
5-2
Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
5-2
Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimmten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) erforderlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4).
Beförderungsgenehmigung
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung
Eine zuständige Behörde darf Vorschriften genehmigen, nach denen Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4).
Benachrichtigungen
Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:
| des | Versandstücks | erforderlich | sind, | der | zuständigen | Behörde | des | Ursprungslandes | der | Beförderung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zugestellt | worden | sind. | Der | Absender | muss | keine | Bestätigung | der | zuständigen | Behörde | abwarten, | und |
die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben.
| den | die | Sendung | befördert | werden | soll. | Diese | Benachrichtigung | muss | vor | Beginn | der | Beförderung, |
|---|
möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein:
| dass | es | sich | um | radioaktive | Stoffe | in | besonderer | Form | oder | um | gering | dispergierbare | radioaktive |
|---|
Stoffe handelt, und 5-3
b),
b)
zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen siehe Abschnitt 1.6.6siehe Abschnitt 1.6.6siehe Bem. 1 1.6.6.2,
b),
b),
b),
Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse
5-3
Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse
a),
2.5
gering dispergierbare radioaktive Stoffe
| – | Baumuster |
|---|---|
| – | Beförderung |
– siehe
Bem. 4 Ja siehe
Bem. 4 Neinsiehe
Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4
a),
2.5
Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten
| – | Baumuster |
|---|---|
| – | Beförderung |
– siehe
Bem. 4 Ja siehe
Bem. 4 Neinsiehe
Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4
a),
2.1
Sondervereinbarung
| – | Beförderung |
|---|
2919, Ja Ja Ja 1.7.4.2,
b),
d)
Freigestellte Versandstücke
| – | Versandstückmuster |
|---|---|
| – | Beförderung |
2908, 2909, 2910, Nein Nein Nein Nein Nein Nein – LSA-Stoffe
| – | Versandstückmuster |
|---|
– Beförderung 2912, 2913, 3321, Nein Nein Nein Nein Nein Nein – Typ A-Versandstücke
| – | Versandstückmuster |
|---|
– Beförderung 2915, Nein Nein Nein Nein Nein Nein – 5-6 Gegenstand UNNummer Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durchden Absender
| – | Versandstückmuster |
|---|
– Beförderung Ja Nein Nein Neinsiehe Bem. 1 siehe Bem. 2
a),
2.2
Typ B(M)-Versandstücke
| – | Versandstückmuster |
|---|---|
| – | Beförderung |
Ja siehe
Bem. 3 Ja siehe
Bem. 3 Nein Ja
a),
5.1.5.1.2,
2.3
Typ C-Versandstücke
| – | Versandstückmuster |
|---|
– Beförderung Ja Nein Nein Neinsiehe Bem. 1 siehe Bem. 2
a),
2.2
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
| – | Versandstückmuster |
|---|---|
| – | Beförderung: |
Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50 Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen größer als 50 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, Ja
a),
5.1.5.1.2,
2.4
Radioaktive Stoffe in besonderer Form
| – | Baumuster |
|---|---|
| – | Beförderung |
– siehe
Bem. 4 Ja siehe
Bem. 4 Neinsiehe
Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4 1.6.6.4,
Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sind erforderlich für:
| (ii | ) | gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen; |
|---|
a),
5.1.5.1.2,
2.9
alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 e),
2.7
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 a)
2.6
| spaltbare | Stoffe | enthalten, | nicht | freigestellt | sind, | so | gelten | die | Vorschriften | für | Versandstücke, | die |
|---|
spaltbare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11). 5-7
| Für | Versandstückmuster | für | spaltbare | Stoffe | kann | auch | eine | Genehmigung | nach | einem | der | anderen |
|---|
Punkte der Tabelle erforderlich sein.
Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.
Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Behör-
de nicht erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde
| Aufzeichnungen, | die | die | Übereinstimmung | des | Versandstückmusters | mit | allen | anwendbaren | Vorschriften |
|---|
nachweisen, zur Verfügung stellen.
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
5-3
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unver-
| packte LSA-I -Stoffe oder für unverpackte SCO-I - | oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren |
|---|
zu ermitteln:
| oder SCO-I - | oder SCO-III-Gegenstände ist | zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren. |
|---|---|---|
| Bei Uran- | und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem |
Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium; 0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate; 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
| SCO-I - | und SCO-III-Gegenstände |
|---|
Fläche der Ladung
c) gleich Null gesetzt werden.
Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Container oder jeden Wagen wird durch die
Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Absender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen.
| Die | Transportkennzahl | einer | nicht | starren | Umverpackung | darf | nur | durch | die | Summe | der | Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden. |
|---|
Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe
| der | CSI | aller | enthaltenen | Versandstücke | zu | ermitteln. | Das | gleiche | Verfahren | ist | für | die | Bestimmung | der |
|---|
Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Wagen anzuwenden.
Versandstücke, Umverpackungen und Container sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 5.1.5.3.4
festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:
| Container müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer | anderen | Kategorie, | so | ist | das | Versandstück, | die | Umverpackung | oder | der | Container | der | höheren |
|---|
Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.
| unter | ausschließlicher | Verwendung | und | nach | den | Vorschriften | des | Abschnitts | 7.5.11 | Sondervorschrift |
|---|
CW 33 (3.5) a) befördert werden.
| Ist | die | gemessene | Transportkennzahl | nicht | größer | als | 0,05, | darf | ihr | Wert | entsprechend | Absatz |
|---|
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
| Genehmigung | der | Beförderung | durch | die | zuständige | Behörde | erforderlich | ist | und | für | die | in | den | verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- | oder Genehmigungstypen gelten, | muss | die | vorgeschriebene | Zuordnung | zu | den | Kategorien | in | Übereinstimmung | mit | dem | Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. |
|---|
Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7
5-5
Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7
Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Verpackung
deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CW 33 des Abschnitts
7.5.11. Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich. Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
| Beförderungs- | und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen vermieden | wird. | Dies | kann | durch | eine | zusätzliche | mit | dem | Auslöser | verbundene | Verschlusseinrichtung |
|---|
erfüllt werden.
| eines | Gegenstandes | in | der | Mitte | der | Verpackung | muss | ein | Aktivieru |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ngsmechanismus | verwendet |
werden. Außerhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstücks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefäßes selbst aus der Verpackung. (2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Diese Eintragung gilt für asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als
| 0,3 Wh. | Kondensatoren | mit | einer | Energiespeicherkapazität | von | höchstens | 0,3 Wh | unterliegen | nicht | den |
|---|
Vorschriften des RID. Unter Energiespeicherkapazität versteht man die in einem Kondensator gespeicherte Energie, die anhand folgender Formel berechnet wird: () UUC Wh L RN ×−= unter Verwendung der Nennkapazität (C N ), der Nennspannung (U R ) und der Nennspannungsuntergrenze (U L ). Alle asymmetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
| Kondensatoren, | die | einen | den | Klassifizierungskriterien | einer | Gefahrgutklasse | entsprechenden | Elektrolyt |
|---|
enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 20 Wh haben, einschließlich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.
| Kondensatoren, | die | einen | den | Klassifizierungskriterien | einer | Gefahrgutklasse | entsprechenden | Elektrolyt |
|---|
enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des RID. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.
Bem. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden. Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt.
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
| in | der | Lage | sind, | einer | Fallprüfung | aus | 1,8 m | Höhe | ohne | Verlust | von | Inhalt | standzuhalten, | es | sei |
|---|
denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz. Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar. Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373». Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem RID, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem RID, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz
| Diese | Stoffe | unterliegen, | wenn | sie | in | Einzelverpackungen | oder | zusammengesetzten | Verpackungen | mit | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einer | Nettomenge | von | höchstens | 5 l | flüssiger | Stoffe | oder | einer | Nettomasse | von | höchstens | 5 kg | fester |
| Stoffe je Einzel- | oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 |
und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
| Lithium-Metall-, | Lithium-Ionen- | oder | Natrium-Ionen-Zellen | oder | -Batterien, bei | denen | festgestellt | wurde, |
|---|
dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen. Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
| – | Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; |
|---|---|
| – | ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; |
| – | Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder |
– Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben.
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung
| oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- | oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | der | Batterie | durchgeführt | werden. | Eine | Einschätzung | oder | Bewertung | kann | unter | anderem |
die folgenden Kriterien umfassen:
| Zellen | und | Batterien | müssen | in | Übereinstimmung | mit | der | Verpackungsanweisung | P 908 | des | Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein. |
|---|
Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterabschnitts
Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioaktiver
Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass
| Absenders und des Empfängers und, sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe Absatz 5.4.1.2.5.1 g)) auf einem Beförderungspapier, | wie | ein | Konnossement, | Luftfrachtbrief | oder | CIM- | oder | CMR-Frachtbrief, | angegeben |
|---|
werden müssen;
Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.
Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichti-
gung 5-5
Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung
Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, für das die Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt worden ist (siehe Absatz 5.1.5.1.4 a)).
| 2. | Die | Benachrichtigung | ist | erforderlich, | wenn | der | Inhalt | höher | ist | als | 3 | x | 10 |
|---|
A
| oder | 3 | x | 10 |
|---|
A oder 1000 TBq (siehe Absatz 5.1.5.1.4 b)).
| 3. | Eine | multilaterale | Genehmigung | für | die | Beförderung | ist | erforderlich, | wenn | der | Inhalt | höher | ist |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| als | 3 | x | 10 |
A
| oder | 3 | x | 10 |
|---|
A
| oder | 1000 TBq | oder | wenn | eine | gelegentliche | kontrollierte | Druckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.1). | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4. | Für | Zulassung | und | vorherige | Benachrichtigung | siehe | Vorschriften | für | das | für | die | Beförderung |
dieses Stoffes verwendete Versandstück. Gegenstand UNNummer Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durchden Absender