DG
DGpilot

RID 5.1

II 3 II

104 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

SOL LIQ

5.1.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

5-1

5.1.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung.

5.1.2

Verwendung von Umverpackungen

5.1.2

Verwendung von Umverpackungen

5-1

5.1.2.1

a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und

GefahrzetteldesKapitels5.2mitAusnahmederUnterabschnitte5.2.1.3bis5.2.1.6,derAbsätze
5.1.2.2

Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen an-

wendbaren Vorschriften des RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

5.1.2.3

Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen

und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.

5.1.2.4

Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.

5.1.3

Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackun-

gen), Tanks, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung 5-1

5.1.3

Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen),

Tanks, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung

5.1.3.1

Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC)

und Großverpackungen),Tanks(einschließlichKesselwagen,Batteriewagen,abnehmbareTanks,ortsbeweglicheTanks,TankcontainerundMEGC)sowieWagenundContainerfürdieBeförderunginloser

Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.

Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.

5.1.3.2

Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für die

Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.

5.1.4

Zusammenpackung

5-1

5.1.4

entspricht die einzige Kennzeichnung und Bezettelung auf der Außenverpackung der oder den

Eintragungen, die der Außenverpackung zugeordnet wurden.

5.1.4

Zusammenpackung

WerdenzweiodermehreregefährlicheGüterzusammeninderselbenAußenverpackungverpackt,muss

das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein.

IsteinundderselbeGefahrzettelfürverschiedeneGütervorgeschrieben,mussernureinmalangebracht

werden. 5-2

5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

5-2

5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

5.1.5.1

Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung

5.1.5.1

Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung

5-2

5.1.5.1.1

Allgemeines

Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimmten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) erforderlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4).

5.1.5.1.2

Beförderungsgenehmigung

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

a)
Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind;
b)
die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3000 A oder gegebenenfalls 3000 A oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
c)
die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Wagen oder Container 50 übersteigt, und
d)
(bleibt offen)
e)
die Beförderung von SCO-III-Gegenständen. Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe Absatz 5.1.5.2.1) die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung genehmigen.
5.1.5.1.3

Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung

Eine zuständige Behörde darf Vorschriften genehmigen, nach denen Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4).

5.1.5.1.4

Benachrichtigungen

Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:

a)
Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart
desVersandstückserforderlichsind,derzuständigenBehördedesUrsprungslandesderBeförderung
und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zugestelltwordensind.DerAbsendermusskeineBestätigungderzuständigenBehördeabwarten,und

die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben.

b)
Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und die zuständige Behörde eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in
dendieSendungbefördertwerdensoll.DieseBenachrichtigungmussvorBeginnderBeförderung,

möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein:

(i)
Typ C-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A oder gegebenenfalls 3000 A oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(ii)
Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A oder gegebenenfalls 3000 A oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(iii)
Typ B(M)-Versandstücke;
(iv)
Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung.
c)
Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung (siehe Absatz 6.4.23.2) gegeben worden sind.
d)
Die Versandbenachrichtigung muss enthalten:
(i)
Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen;
(ii)
Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg;
(iii)
Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide);
(iv)
Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe,
dassessichumradioaktiveStoffeinbesondererFormoderumgeringdispergierbareradioaktive

Stoffe handelt, und 5-3

(v)
die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden.
5.1.5.1.4

b),

5.1.5.1.4

b)

zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen siehe Abschnitt 1.6.6siehe Abschnitt 1.6.6siehe Bem. 1 1.6.6.2,

5.1.5.1.4

b),

5.1.5.1.4

b),

5.1.5.1.4

b),

5.1.5.2

Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse

5-3

5.1.5.2

Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse

5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.5

gering dispergierbare radioaktive Stoffe

Baumuster
Beförderung

– siehe

Bem. 4 Ja siehe

Bem. 4 Neinsiehe

Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4

5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.5

Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten

Baumuster
Beförderung

– siehe

Bem. 4 Ja siehe

Bem. 4 Neinsiehe

Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4

5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.1

Sondervereinbarung

Beförderung

2919, Ja Ja Ja 1.7.4.2,

5.1.5.2.1

b),

5.1.5.2.1

d)

Freigestellte Versandstücke

Versandstückmuster
Beförderung

2908, 2909, 2910, Nein Nein Nein Nein Nein Nein – LSA-Stoffe

b)
und SCO-Gegenstände
b)
/Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster

– Beförderung 2912, 2913, 3321, Nein Nein Nein Nein Nein Nein – Typ A-Versandstücke

b)
, nichtspaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster

– Beförderung 2915, Nein Nein Nein Nein Nein Nein – 5-6 Gegenstand UNNummer Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durchden Absender

a)
Verweis Ursprungsland berührte Staaten
a)
Typ B(U)-Versandstücke
b)
, nichtspaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster

– Beförderung Ja Nein Nein Neinsiehe Bem. 1 siehe Bem. 2

5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.2

Typ B(M)-Versandstücke

b)
, nichtspaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster
Beförderung

Ja siehe

Bem. 3 Ja siehe

Bem. 3 Nein Ja

5.1.5.2.1

a),

5.1.5.1.2,

6.4.2

2.3

Typ C-Versandstücke

b)
, nichtspaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster

– Beförderung Ja Nein Nein Neinsiehe Bem. 1 siehe Bem. 2

5.1.5.2.1

a),

6.4.2

2.2

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

Versandstückmuster
Beförderung:

Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50 Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen größer als 50 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, Ja

c)
Nein
d)
Ja Ja
c)
Nein
d)
Ja Neinsiehe Bem. 2 siehe Bem. 2
5.1.5.2.1

a),

5.1.5.1.2,

6.4.2

2.4

Radioaktive Stoffe in besonderer Form

Baumuster
Beförderung

– siehe

Bem. 4 Ja siehe

Bem. 4 Neinsiehe

Bem. 4 Neinsiehe Bem. 4 1.6.6.4,

5.1.5.2.1

Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sind erforderlich für:

a)
Bauarten von
(i)
radioaktiven Stoffen in besonderer Form;
(ii)gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen;
(iii)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffen;
(iv)
Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten;
(v)
Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen;
(vi)
Typ B(U)-Versandstücken und Typ B(M)-Versandstücken;
(vii)
Typ C-Versandstücken;
b)
Sondervereinbarungen;
c)
bestimmte Beförderungen (siehe Absatz 5.1.5.1.2);
d)
die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide, die in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht aufgeführt sind (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 a));
e)
alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 b)). Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt. Das Zulassungszeugnis für Versandstückmuster und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden. Die Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung/Genehmigung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 entsprechen.
5.1.5.2.1

a),

5.1.5.1.2,

6.4.2

2.9

alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 e),

6.4.2

2.7

gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe – Ja Ja Nein 5.1.5.2.1 a)

(iii)
,
6.4.2

2.6

a)
Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird.
b)
Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die
spaltbareStoffeenthalten,nichtfreigestelltsind,sogeltendieVorschriftenfürVersandstücke,die

spaltbare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11). 5-7

c)
FürVersandstückmusterfürspaltbareStoffekannaucheineGenehmigungnacheinemderanderen

Punkte der Tabelle erforderlich sein.

d)
Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. 5-8 Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
5.1.5.2.2

Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.

5.1.5.2.3

Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Behör-

de nicht erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde

Aufzeichnungen,diedieÜbereinstimmungdesVersandstückmustersmitallenanwendbarenVorschriften

nachweisen, zur Verfügung stellen.

5.1.5.3

Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

5-3

5.1.5.3

Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

5.1.5.3.1

Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unver-

packte LSA-I -Stoffe oder für unverpackte SCO-I -oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren

zu ermitteln:

a)
Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I -Stoffe
oder SCO-I -oder SCO-III-Gegenstände istzu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren.
Bei Uran-und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem

Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium; 0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate; 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.

b)
Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I -Stoffe und SCO-I - und SCO-I II-Gegenstände ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 zu multiplizieren.
c)
Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z. B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf; die daraus resultierende Zahl ist der TI-Wert. 5-4 Tabelle 5.1.5.3.1: Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I -Stoffe und
SCO-I -und SCO-III-Gegenstände

Fläche der Ladung

a)
Multiplikationsfaktor Fläche der Ladung ≤ 1 m 1 m < Fläche der Ladung ≤ 5 m 5 m < Fläche der Ladung ≤ 20 m 20 m < Fläche der Ladung
a)
Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.
5.1.5.3.1

c) gleich Null gesetzt werden.

b)
Ist mit Ausnahme von Containern (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.3) Tabelle D) au- ßerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern. 5-5
5.1.5.3.2

Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Container oder jeden Wagen wird durch die

Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Absender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen.

DieTransportkennzahleinernichtstarrenUmverpackungdarfnurdurchdieSummederTransportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden.
5.1.5.3.3

Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe

derCSIallerenthaltenenVersandstückezuermitteln.DasgleicheVerfahrenistfürdieBestimmungder

Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Wagen anzuwenden.

5.1.5.3.4

Versandstücke, Umverpackungen und Container sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 5.1.5.3.4

festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:

a)
Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen
Container müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die eineranderenKategorie,soistdasVersandstück,dieUmverpackungoderderContainerderhöheren

Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.

b)
Die Transportkennzahl ist entsprechend den in den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen.
c)
Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umverpackung
unterausschließlicherVerwendungundnachdenVorschriftendesAbschnitts7.5.11Sondervorschrift

CW 33 (3.5) a) befördert werden.

d)
Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 ist ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
e)
Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 sind Umverpackungen oder Container, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthalten, der Kategorie III-GELB zuzuordnen. Tabelle 5.1.5.3.4: Kategorien der Versandstücke, Umverpackungen und Container Bedingungen Kategorie Transportkennzahl (TI) höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche
a)
nicht größer als 0,005 mSv/h I-WEISS größer als 0, aber nicht größer als 1
a)
größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h II-GELB größer als 1, aber nicht größer als 10 größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB größer als 10 größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELB
b)
a)
IstdiegemesseneTransportkennzahlnichtgrößerals0,05,darfihrWertentsprechendAbsatz
5.1.5.3.5

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine

GenehmigungderBeförderungdurchdiezuständigeBehördeerforderlichistundfürdieindenverschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs-oder Genehmigungstypen gelten,mussdievorgeschriebeneZuordnungzudenKategorieninÜbereinstimmungmitdemZulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.1.5.4

Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7

5-5

5.1.5.4

Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7

5.1.5.4.1

Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Verpackung

deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:

a)
der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
b)
der Angabe des Absenders und/oder des Empfängers und
c)
der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.
5.1.5.4.1

b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CW 33 des Abschnitts

7.5.11. Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich. Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes oder
b)
Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes, das bei den Prü- fungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Siehe auch UN-Nummer 1942. Diese Eintragung darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für das in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung vorhanden ist, einschließlich Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Heizöl (ANFO) oder einer der handelsüblichen Sorten von Ammoniumnitrat. (1) Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefäßes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen.
b)
Der Mindestberstdruck des Druckgefäßes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 °C entsprechen.
c)
Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-,
Beförderungs-und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen vermiedenwird.DieskanndurcheinezusätzlichemitdemAuslöserverbundeneVerschlusseinrichtung

erfüllt werden.

d)
Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefä- ßes oder von Teilen des Druckgefäßes verhindert wird.
e)
Jedes Druckgefäß muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert.
f)
Die Bauart des Gegenstandes muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese Prüfung müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die Vorschriften der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.4, 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im Gegenstand mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgefäß nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des Gegenstandes nicht mehr als 10 Meter hochschießen können.
g)
Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prüfung unterzogen werden. Für die Auslösung
einesGegenstandesinderMittederVerpackungmusseinAktivieru
ngsmechanismusverwendet

werden. Außerhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstücks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefäßes selbst aus der Verpackung. (2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Diese Eintragung gilt für asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als

0,3 Wh.KondensatorenmiteinerEnergiespeicherkapazitätvonhöchstens0,3 Whunterliegennichtden

Vorschriften des RID. Unter Energiespeicherkapazität versteht man die in einem Kondensator gespeicherte Energie, die anhand folgender Formel berechnet wird: () UUC Wh L RN ×−= unter Verwendung der Nennkapazität (C N ), der Nennspannung (U R ) und der Nennspannungsuntergrenze (U L ). Alle asymmetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Kondensatoren oder Module müssen gegen Kurzschluss geschützt sein;
b)
Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden;
c)
Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein und
d)
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunterschied von 95 kPa standhalten. Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, einschließlich in einem Modul konfigurierte oder in Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID.
Kondensatoren,dieeinendenKlassifizierungskriterieneinerGefahrgutklasseentsprechendenElektrolyt

enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 20 Wh haben, einschließlich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.

Kondensatoren,dieeinendenKlassifizierungskriterieneinerGefahrgutklasseentsprechendenElektrolyt

enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des RID. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.

Bem. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden. Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt.

a)
Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen:
(i)
der Absolutdruck bei 20 °C in jedem Detektor darf nicht größer sein als 105 kPa;
(ii)
die Gasmenge je Detektor darf nicht größer sein als 13 g;
(iii)
jeder Detektor muss gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden;

Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.

(iv)
jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweißten Metallkonstruktion mit hartgelötetem Metall an keramischen Durchführungsbauteilen bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck von 1800 kPa haben und
(v)
jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von 1 × 10 -10 cm /s geprüft werden.
b)
Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert werden:
(i)
die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit absorbierendem oder adsorbierendem Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren;
(ii)
sie müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den Detektoren standzuhalten;
(iii)
die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Außenverpackung darf nicht größer sein als 52 g.
c)
Fertiggestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des Absatzes a) entsprechende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden:
(i)
die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen Außengehäuse enthalten sein;
(ii)
das Gehäuse muss absorbierendes oder adsorbierendes Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren;
(iii)
die fertiggestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die
inderLagesind,einerFallprüfungaus1,8 mHöheohneVerlustvonInhaltstandzuhalten,essei

denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz. Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar. Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373». Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem RID, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem RID, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz

c)
verpackt. (bleibt offen)
DieseStoffeunterliegen,wennsieinEinzelverpackungenoderzusammengesetztenVerpackungenmit
einerNettomengevonhöchstens5 lflüssigerStoffeodereinerNettomassevonhöchstens5 kgfester
Stoffe je Einzel-oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2

und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

Lithium-Metall-,Lithium-Ionen-oderNatrium-Ionen-Zellenoder-Batterien, beidenenfestgestelltwurde,

dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen. Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:

Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;
ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;
Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder

– Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben.

Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung

oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie-oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle
oderderBatteriedurchgeführtwerden.EineEinschätzungoderBewertungkannunteranderem

die folgenden Kriterien umfassen:

a)
akute Gefahr, wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;
b)
Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie;
c)
Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder Farben am Gehäuse;
d)
äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;
e)
Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder
f)
Beschädigung der inneren Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem. Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummer 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 bzw. 3552 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden.
ZellenundBatterienmüsseninÜbereinstimmungmitderVerpackungsanweisungP 908desUnterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.

Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterabschnitts

5.1.5.4.2

Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioaktiver

Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass

a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des
Absenders und des Empfängers und, sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe Absatz 5.4.1.2.5.1 g)) auf einem Beförderungspapier,wieeinKonnossement,LuftfrachtbriefoderCIM-oderCMR-Frachtbrief,angegeben

werden müssen;

b)
sofern zutreffend, die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.2.5.1 g), 5.4.1.2.5.3 und 5.4.1.2.5.4 anwendbar sind;
c)
die Vorschriften der Abschnitte 5.4.2 und 5.4.4 anwendbar sind.
5.1.5.4.3

Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.

5.1.5.5

Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichti-

gung 5-5

5.1.5.5

Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung

Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, für das die Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt worden ist (siehe Absatz 5.1.5.1.4 a)).

2.DieBenachrichtigungisterforderlich,wennderInhalthöheristals3x10

A

oder3x10

A oder 1000 TBq (siehe Absatz 5.1.5.1.4 b)).

3.EinemultilateraleGenehmigungfürdieBeförderungisterforderlich,wennderInhalthöherist
als3x10

A

oder3x10

A

oder1000 TBqoderwenneinegelegentlichekontrollierteDruckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.1).
4.FürZulassungundvorherigeBenachrichtigungsieheVorschriftenfürdasfürdieBeförderung

dieses Stoffes verwendete Versandstück. Gegenstand UNNummer Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durchden Absender

a)
Verweis Ursprungsland berührte Staaten
a)
Berechnung von nicht aufgelisteten A -und A -Werten – Ja Ja Nein 2.2.7.2.2.2 a),

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