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RID 4.5

Verwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle

15 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen

4.5.1

Verwendung

4.5.1

Verwendung

4.5.1.1

Abfälle, die aus Stoffen der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 bestehen, dürfen in Saug-Druck-Tanks für

AbfällenachKapitel6.10befördertwerden,wenndieVorschriftennachKapitel4.3dieBeförderungin

Tankcontainern oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) gestatten. Abfälle, die aus Stoffen bestehen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Tankcodierung L4BH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist, dürfen

inSaug-Druck-TanksfürAbfällebefördertwerden,dieinTeil3derTankcodierungdenBuchstaben«A»

oder «B» aufweisen.

4.5.1.2

Stoffe, die keine Abfälle sind, dürfen unter denselben in Unterabschnitt 4.5.1.1 aufgeführten Bedingungen

in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden.

4.5.2

Betrieb

4.5.2

Betrieb

Teil 5Vorschriften für den Versand
4.5.2.1

Die Vorschriften des Kapitels 4.3 mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.2.4 und 4.3.2.3.3 gelten für die Beförde-

runginSaug-Druck-TanksfürAbfälleundwerdendurchdieVorschriftenderUnterabschnitte4.5.2.2bis
4.5.2.2

Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die wegen ihres Flammpunkts den

Kriterien der Klasse 3 entsprechen, muss über im unteren Bereich des Tanks befindliche Fülleinrichtungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken.

4.5.2.3

Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der

höchste Betriebsdruck 100 kPa (1 bar).

4.5.2.4

Die Verwendung von Tanks, die mit einem als Abteilwand dienenden inneren Schubkolben ausgerüstet

sind, ist nur zulässig, wenn die auf beiden Seiten der Wand (des Schubkolbens) befindlichen Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren können (siehe Absatz 4.3.2.3.6).

4.5.2.5

Es ist sicherzustellen, dass ein vorhandener Saugausleger unter normalen Beförderungsbedingungen

keine Veränderung der Ruhelage erfährt.

4.5.2.6

ergänzt.

4.5.2.6

Wenn für das Befüllen mit oder Entleeren von entzündbaren flüssigen Stoffen eine Druck-Vakuumpumpe

verwendetwird,dieeineZündquelledarstellenkann,müssenVorsichtsmaßnahmenergriffenwerden,um
eineEntzündungdesStoffesoderdieAusbreitungderAuswirkungenderEntzündungaußerhalbdes

Tanks zu vermeiden. Teil 5 Vorschriften für den Versand 5-1 Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften

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