RID 4.3
Verwendung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und Tankwechsel-
69 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen
| aufbauten | (Tankwechselbehältern), | deren | Tankkörper | aus | metallenen | Werkstoffen | hergestellt | sind, | sowie | von | Batteriewagen | und | Gas |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| containern | mit | mehreren | Elementen |
(MEGC)
Anwendungsbereich
4.3.1.1 Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für
| – | Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen (linke Spalte), |
|---|
– Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte). 4.3.1.2 Diese Vorschriften gelten für
| Kesselwagen, | abnehmbare Tanks | und | Batteriewagen |
|---|
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger Stoffe. 4.3.1.3 Im Abschnitt 4.3.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für Batteriewagen und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte
Anwendungsbereich
Vorschriften für alle Klassen
Vorschriften für alle Klassen
Verwendung
Verwendung
4.3.2.1.1 Die Beförderung von Stoffen des RID in Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen oder in Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC ist nur zulässig, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 vorgesehen ist. 4.3.2.1.2 Der erforderliche Typ eines Tanks, eines Batteriewagens und eines MEGC wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) in kodierter Form angegeben. Die dort angegebenen Tankcodierungen sind aus Buchstaben und Zahlen in festgelegter Abfolge zusammengesetzt. Die Erläuterungen für die vier Teile des Codes sind in Absatz 4.3.3.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klasse 2 ist) und in Absatz 4.3.4.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klassen 3 bis 9 ist) angegeben 1) . 4.3.2.1.3 Der erforderliche Typ gemäß Absatz 4.3.2.1.2 entspricht den am wenigsten strengen Bauvorschriften, die für den betreffenden Stoff zulässig sind. Sofern die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.8 nichts
| anderes | vorschreiben, | dürfen | auch | Tanks | mit | Codierungen | verwendet | werden, | die | einen | höheren | Mindestberechnungsdruck oder strengere Anforderungen für die Öffnungen für das Befüllen oder Entleeren |
|---|
oder die Sicherheitsventile/-einrichtungen vorschreiben (siehe Absatz 4.3.3.1.1 für die Klasse 2 und Absatz 4.3.4.1.1 für die Klassen 3 bis 9). 4.3.2.1.4 Die Tanks, die Batteriewagen und die MEGC unterliegen für bestimmte Stoffe zusätzlichen Anforderungen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) als Sondervorschriften angegeben sind. 1) Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 oder 7 bilden dabei eine Ausnahme (siehe Absatz 4.3.4.1.3). 4.3.2.1.5 Tanks, Batteriewagen und MEGC dürfen nur mit denjenigen Stoffen gefüllt werden, für deren Beförderung
| sie | zugelassen | sind | (siehe | Absatz | 6.8.2.3.2) | und | die | mit | den | Werkstoffen | der | Tankkörper, | Dichtungen, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausrüstungsteile und Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren | (siehe | Begriffsbestimmung | für | gefährliche | Reaktion | in | Abschnitt | 1.2.1), | gefährliche | Stoffe | erzeugen |
oder diese Werkstoffe merklich schwächen 2) . 4.3.2.1.6 Nahrungsmittel dürfen in Tanks, die für gefährliche Güter verwendet werden, nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden. 4.3.2.1.7 Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen, und sicherstellen muss, dass diese der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung stehen. vorzulegen. Die Tankakte, einschließlich der entsprechenden Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der ECM, Die Tankaktemuss während der gesamten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Außerbetriebnahme des Tanks aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte unverzüglich an den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben. Kopien der Tankakte oder aller notwendigen Dokumente sind der Prüfstelle für Tankprüfungen nach Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.18 zu den wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen zur Verfügung zu stellen.
Bem. Die Tankakte darf alternativ in elektronischer Form geführt werden.
Füllungsgrad
Füllungsgrad
4.3.2.2.1 Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden:
| zusätzliche Gefahren (z. B. giftig, ätzend) in Tanks mit Über- | und Unterdruckbelüftungseinrichtungen |
|---|
oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):
| Füllungsgrad | = |
|---|
)t -(50 1 F α + % des Fassungsraums;
| Füllungsgrad | = |
|---|
)t -(50 F α+ % des Fassungsraums;
| Füllungsgrad | = |
|---|
)t-(50 1 F α+ % des Fassungsraums;
| Füllungsgrad | = |
|---|
)t-(50 1 F α+ % des Fassungsraums. 4.3.2.2.2
| In | diesen | Formeln | bedeutet | α | der | mittlere | kubische | Ausdehnungskoeffizient | der | Flüssigkeit | zwischen |
|---|
15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.
| α wird nach der Formel berechnet: | α | = |
|---|
dd 35 x d − 2) Es kann erforderlich sein, den Hersteller des Stoffes und die zuständige Behörde zu konsultieren, um
| Auskunft | über | die | Verträglichkeit | des | Stoffes | mit | den | Werkstoffen | des | Tanks, | Batteriewagens | oder |
|---|
MEGC zu erhalten. Dabei bedeuten d und d die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und t F die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung. 4.3.2.2.3 Die Vorschriften des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, in denen flüssige Stoffe bei einer Temperatur von mehr als 50 °C befördert werden. Der Füllungsgrad von
| und | d |
|---|
r
| die | Dichten | des | Stoffes | bei | der | mittleren | Temperatur | während | des | Befüllens | bzw. | der |
|---|
höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung sind. Bei Tanks mit einer Heizeinrichtung muss die Temperatur so geregelt werden, dass der höchste Füllungsgrad von 95 % des Fassungsraums zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung überschritten wird. 4.3.2.2.4 (bleibt offen)
| Tankkörper | zur | Beförderung | von | Stoffen | in | flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| verflüssigten | Gasen, | die | nicht | durch | Trenn- oder | |
| Schwallwände | in | Abschnitte | von | höchstens | 7500 l |
Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu
| mindestens | 80 % | oder | zu | höchstens | 20 |
|---|---|---|---|---|---|
| % | ihres |
Fassungsraums gefüllt sein. Diese Vorschrift gilt nicht für:
| – | flüssige Stoffe mit einer kinematischen Viskosität |
|---|
bei 20 °C von mindestens 2680 mm /s;
| – geschmolzene | Stoffe | mit | einer | kinematischen |
|---|---|---|---|---|
| Viskosität | bei | Fülltemperatur | von | mindestens |
2680 mm /s;
| – | UN 1963 | HELIUM, | TIEFGEKÜHLT, | FLÜSSIG, |
|---|
und UN 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG.
Betrieb
Betrieb
4.3.2.3.1
| Die | Wanddicke | des | Tankkörpers | muss | während | der | ganzen | Benützungsdauer | des | Tanks | größer | oder |
|---|
gleich dem Mindestwert sein, der in den Absätzen
Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC
Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC
Bem. Für ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC können die Sondervorschriften TU 1, TU 2, TU 4, TU 16 und TU 35 des Abschnitts 4.3.5 anwendbar sein. 4.3.2.4.1 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. 4.3.2.4.2 Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand. 4.3.2.4.3 Sind ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC nicht ebenso verschlossen und dicht wie in gefülltem Zustand und können die Vorschriften des RID nicht eingehalten werden, so müssen sie unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt werden. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die eine den Vorschriften des RID entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleisten und ein unkontrolliertes Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern. 4.3.2.4.4
| Ungereinigte | leere | Kesselwagen, | abnehmbare | Tanks, | Batteriewagen, | Tankcontainer, | Tankwechselaufbauten | (Tankwechselbehälter) | und | MEGC | dürfen | auch | nach | Ablauf | der | Fristen | für | die | Prüfungen | nach |
|---|
den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.
und 4.3.4 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vor-
schriften des Abschnitts 4.3.2 bilden. 4.3.1.4 Wegen der Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung siehe Kapitel 6.8. 4.3.1.5 Wegen der Übergangsvorschriften für die Anwendung dieses Kapitels siehe Abschnitt 1.6.3. 1.6.4.
Sondervorschriften für die Klasse 2
Sondervorschriften für die Klasse 2
Tankcodierung und -hierarchie
Tankcodierung und -hierarchie
Tankcodierung und Codierung für Batteriewagen und MEGC
Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung: Teil Beschreibung Tankcodierung 1 Tanktyp / Typ des Batteriewagens oder des MEGC
| C | = | Tank, Batteriewagen oder MEGC für verdichtete Gase |
|---|---|---|
| P = | Tank, Batteriewagen oder MEGC für verflüssigte oder gelöste |
Gase R = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase 2 Berechnungsdruck
| x | = | Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz 4.3.3.2.5 oder |
|---|
22 = Mindestberechnungsdruck in bar 3 Öffnungen
| (si | ehe Unterabschnitte |
|---|
und 4.3.4.1.1), müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Diese Tanks dürfen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Für Tanks, die durch eine Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «C» enthält, sind jedoch Reinigungsöffnungen (Handlöcher) im unteren Teil des Tankkörpers zugelassen. Diese Öffnung muss durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen sein muss. 6.8.2.2.3 Nicht luftdicht verschlossene Tanks dürfen zur Vermeidung eines unzulässigen inneren Unterdrucks mit Vakuumventilen oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen ausgerüstet sein; diese Ventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist (siehe Absatz 6.8.2.1.7). Luftdicht verschlossene Tanks dürfen nicht mit Vakuumventilen
| oder | zwangsbetätigten | federbelasteten | Belüftungsventilen |
|---|
ausgerüstet sein. Tanks der Tankcodierung SGAH, S4AH oder L4BH, die mit diesen Ventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten jedoch als luftdicht verschlossen. Für Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, vorgesehen sind, darf der Unterdruck auf nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) reduziert sein. Vakuumventile und zwangsbetätigte Belüftungsventile und Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen (siehe Absatz 6.8.2.2.6), die für Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, müssen durch eine geeignete Schutzeinrichtung den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des Tanks muss explosionsdruckstoßfest sein, d. h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind. Wenn die Schutzeinrichtung aus einem geeigneten Flammensieb oder einer geeigneten Flammendurchschlagsicherung besteht, muss diese(s) so nahe wie möglich am Tankkörper oder am Tankkörperabteil
| angeordnet | sein. | Wenn | der | Tank | aus | mehreren | Abteilen | besteht, | muss | jedes | Abteil | getrennt | geschützt |
|---|
werden.
| Flammensperren für Überdruck- | und Unterdruckbelüftungseinrichtungen müssen für die von den beförderten Stoffen abgegebenen Dämpfe (experimentell ermittelte höchste sichere Spaltweite (MESG)), den Temperaturbereich und die Anwendung geeignet sein. Sie müssen die Vorschriften und Prüfungen der Norm | |
|---|---|---|
| EN ISO 16852:2016 | (Flammendurchschlagsicherungen | – |
| Leistungsanforderungen, | Prüfverfahren | und |
Einsatzgrenzen) für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Situationen erfüllen: Anwendung/Anbringung Prüfvorschriften direkte Verbindung mit der Atmosphäre EN ISO 16852:2016, 7.3.2.1 Verbindung mit dem Rohrleitungssystem EN ISO 16852:2016, 7.3.3.2 (gilt für Kombinationen von Ventilen/Flammensperren, sofern diese zusammen geprüft werden) EN ISO 16852:2016, 7.3.3.3 (gilt für Flammensperren, die unabhängig von den Ventilen geprüft werden)
| Bei Tanks mit zwangsbetätigten Belüftungsventilen muss die Verbindung zwischen dem zwangsbetätigten | Belüftungsventil | und | dem | Bodenventil | so | beschaffen sein, dass sich die Ventile bei einer Verformung | des | Tanks | nicht | öffnen | oder | der | Inhalt | trotz |
|---|
Öffnens nicht freigesetzt wird. 9)
| Die | Betriebsweise | von | Trockenkupplungen | ist | selbstschließend. | Aus | diesem | Grund | ist | eine | Öff |
|---|
nungs-/Schließanzeige nicht erforderlich. Diese Verschlussart darf nur als zweite oder dritte Verschlusseinrichtung verwendet werden. 6.8.2.2.4 Der Tankkörper oder jedes seiner Abteile muss mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.
| Diese | Öffnungen | sind | mit | Verschlüssen | zu | versehen, | die | für | einen | Prüfdruck | von | mindestens |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sind. Klappbare Domdeckel | für | Tanks | mit | einem | Prüfdruck | von | mehr | als |
0,6 MPa (6 bar) sind nicht zugelassen.
| Diese Öffnungen sind bei besonders großen Tankcontainern, die zur Beförderung von Stoffen in flüssigem | Zustand | bestimmt | sind | und | die | nicht | durch |
|---|
Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte mit einem
| Fassungsraum | von | höchstens | 7500 | Liter | unterteilt | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind, | mit | Verschlüssen | zu | versehen, | die | für | einen |
| Prüfdruck | von | mindestens | 0,4 MPa | (4 bar) | ausgelegt sind. | ||
| Klappbare | Domdeckel | sind | für | besonders | große | ||
| Tankcontainer | mit | einem | Prüfdruck | von | mehr | als |
0,6 MPa (6 bar) nicht zugelassen. 6.8.2.2.5 (bleibt offen) 6.8.2.2.6
| Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Über- | und Unterdruckbelüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder dem Absatz 6.8.2.2.7 oder 6.8.2.2.8 entsprechen. |
|---|
6.8.2.2.7
| Tanks | zur | Beförderung | von | flüssigen | Stoffen | mit | einem | Dampfdruck | bei | 50 °C | von | mehr | als | 110 kPa |
|---|
(1,1 bar) und einem Siedepunkt über 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder dem Absatz 6.8.2.2.8 entsprechen. 6.8.2.2.8 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Siedepunkt von höchstens 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spä-
| testens | bei | einem | Druck, | der | dem | Prüfdruck | entspricht, | vollständig | öffnet, | oder | luftdicht | verschlossen |
|---|
sein 10) . 6.8.2.2.9 Bewegliche Teile, z. B. Deckel, Verschlussteile usw., die mit Tankkörpern aus Aluminium zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C und entzündbarer Gase in schlagende oder reibende Berührung kommen können, dürfen nicht aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein.
0
| Wenn | als | luftdicht | verschlossen | geltende | Tanks | mit | Sicherheitsventilen | ausgerüstet | sind, | muss | diesen |
|---|
eine Berstscheibe vorgeschaltet sein und es sind folgende Bedingungen einzuhalten: Mit Ausnahme von Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase, bei denen die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 entsprechen muss, muss der Berstdruck der Berstscheibe folgenden Vorschriften entsprechen:
| – | der | Mindestberstdruck | bei | 20 °C, | einschließlich | Toleranzen, | muss | mindestens | dem | 0,8-fachen | Prüfdruck entsprechen, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | der höchste Berstdruck bei 20 °C, einschließlich Toleranzen, darf höchstens dem 1,1-fachen Prüfdruck |
entsprechen,
| – | der Berstdruck bei der höchsten Betriebstemperatur muss größer als der höchste Betriebsdruck sein. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zwischen | der | Berstscheibe | und | dem | Sicherheitsventil | ist | ein | Druckmesser | oder | eine | andere | geeignete |
Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe zu ermöglichen.
1
Füllstandsanzeiger dürfen weder Teil von Tankkörpern sein noch an Tankkörpern angebracht sein, wenn
| sie | einen | durchsichtigen | Werkstoff | enthalten, | der | jederzeit | mit | dem | im | Tankkörper | beförderten | Stoff | in |
|---|
Berührung kommen kann. 10) Wegen der Begriffsbestimmung für luftdicht verschlossener Tank siehe Abschnitt 1.2.1.
Tankhierarchie
Tankcodierung
| weitere | Tankcodierung(en), | die | für | die | Stoffe | unter |
|---|
dieser Tankcodierung zugelassen ist (sind) C*BN C#BN, C#CN, C#DN, C#BH, C#CH, C#DH C*BH C#BH, C#CH, C#DH C*CN C#CN, C#DN, C#CH, C#DH C*CH C#CH, C#DH C*DN C#DN, C#DH C*DH C#DH P*BN P#BN, P#CN, P#DN, P#BH, P#CH, P#DH P*BH P#BH, P#CH, P#DH P*CN P#CN, P#DN, P#CH, P#DH Tankcodierung
| weitere | Tankcodierung(en), | die | für | die | Stoffe | unter |
|---|
dieser Tankcodierung zugelassen ist (sind) P*CH P#CH, P#DH P*DN P#DN, P#DH P*DH P#DH R*BN R#BN, R#CN, R#DN R*CN R#CN, R#DN R*DN R#DN Die Ziffer «#» muss größer oder gleich der Ziffer «*» sein.
Bem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in dieser hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt.
Füllbedingungen und Prüfdrücke
4.3.3.2.1 Für Tanks für verdichtete Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,5-fache des in Abschnitt 1.2.1 für Druckgefäße definierten Betriebsdrucks betragen. 4.3.3.2.2 Für Tanks für
| – | unter hohem Druck verflüssigte Gase und |
|---|---|
| – | gelöste Gase |
muss der Prüfdruck so bemessen sein, dass beim Befüllen des Tankkörpers bis zum höchsten Füllfaktor der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit Wärmeisolierung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne Wärmeisolierung den Prüfdruck nicht übersteigt. 4.3.3.2.3 Für Tanks für unter geringem Druck verflüssigte Gase ist der Prüfdruck:
| Beträgt | der | Durchmesser | des | Tankkörpers | höchstens | 1,5 Meter, | so gelten | für | den | Prüfdruck | und | den |
|---|
höchsten Füllfaktor die Werte nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. 4.3.3.2.4
| Für | Tanks | für | tiefgekühlt | verflüssigte | Gase | muss | der | Prüfdruck | mindestens | das | 1,3-fache | des | auf | dem |
|---|
Tank angegebenen höchsten Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muss der Prüfdruck mindestens das 1,3-fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchsten Betriebsdrucks betragen.
Füllbedingungen und Prüfdrücke
Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbaren Tanks,
Tankcontainern oder MEGC befördert werden dürfen Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und den Füllungszustand durch die Prüfstelle festzulegen. Wenn Tanks für verdichtete oder unter hohem Druck verflüssigte Gase einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer Wärmeisolierung versehen
| sind, | dar | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| f | durch | die | Prüfstelle | eine | niedrigere | maximale | Masse | festgelegt | werden, | vorausgesetzt, | der |
Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck. UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks höchstzulässige Masseder Füllung je Liter Fassungsraum mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung MPa bar MPa bar kg 1001 ACETYLEN, GELÖST 4 F nur in Batteriewagen und MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) 1 A siehe Absatz 4.3.3.2.1 1003 LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3 O siehe Absatz 4.3.3.2.4 1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2 TC 2,6 26 2,9 29 0,53 1006 ARGON, VERDICHTET 1 A siehe Absatz 4.3.3.2.1 1008 BORTRIFLUORID 2 TC 22,5 22,5 0,715 0,86 1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 2 A 12 120 4,2 1,50 1,13 1,44 1,60 BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) oder BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT 2 F 1 0,59 0,55 0,50 1011 BUTAN 2 F 1 10 1 10 0,51 BUTEN (But-1 -en) oder BUTEN (trans-But-2 -en) oder BUTEN (cis-But-2 -en) oder BUTEN (Butene, Gemisch) 2 F 1 0,53 0,54 0,55 0,50 1013 KOHLENDIOXID 2 A 19 22,5 0,73 0,78 0,66 0,75 1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET 1 TF siehe Absatz 4.3.3.2.1 1017 CHLOR 2 TOC 1,7 17 1,9 19 1,25 1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) 2 A 2,4 24 2,6 26 1,03 1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 2 A 2 20 2,3 23 1,08 1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 2 A 1 10 1,1 11 1,20 1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13) 2 A 12 22,5 0,96 1,12 0,83 0,90 1,04 1,10 1023 STADTGAS, VERDICHTET 1 TF siehe Absatz 4.3.3.2.1 1026 DICYAN 2 TF 10 100 10 100 0,70 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks höchstzulässige Masseder Füllung je Liter Fassungsraum mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung MPa bar MPa bar kg 1027 CYCLOPROPAN 2 F 1,6 16 1,8 18 0,53 1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) 2 A 1,5 15 1,6 16 1,15 1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21) 2 A 1 10 1 10 1,23 1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) 2 F 1,4 14 1,6 16 0,79 1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2 F 1 10 1 10 0,59 1033 DIMETHYLETHER 2 F 1,4 14 1,6 16 0,58 1035 ETHAN 2 F 12 120 9,5 0,32 0,25 0,29 0,39 1036 ETHYLAMIN 2 F 1 10 1 10 0,61 1037 ETHYLCHLORID 2 F 1 10 1 10 0,80 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3 F siehe Absatz 4.3.3.2.4 1039 ETHYLMETHYLETHER 2 F 1 10 1 10 0,64 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem höchstzulässigen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 2 TF 1,5 15 1,5 15 0,78 1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid 2 F 2,4 24 2,6 26 0,73 1046 HELIUM, VERDICHTET 1 A siehe Absatz 4.3.3.2.1 1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 5 50 5,5 55 1,54 1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 1 F siehe Absatz 4.3.3.2.1 1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 12 120 0,69 0,30 0,56 0,67 0,74 1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 2 TF 4,5 45 5 50 0,67 1055 ISOBUTEN 2 F 1 10 1 10 0,52 1056 KRYPTON, VERDICHTET 1 A siehe Absatz 4.3.3.2.1 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 2 A 1,5 x Fülldruck siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT 2 F siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks höchstzulässige Masseder Füllung je Liter Fassungsraum mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung MPa bar MPa bar kg Gemisch P 1 Gemisch P 2 Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen 2,5 2,2 2,2 2,8 2,3 2,2 0,49 0,47 0,50 1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 2 F 1 10 1,1 11 0,58 1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin 2 T 1 10 1 10 1,51 1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) 2 F 1,3 13 1,5 15 0,81 1064 METHYLMERCAPTAN 2 TF 1 10 1 10 0,78 1065 NEON, VERDICHTET 1 A siehe Absatz 4.3.3.2.1 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET 1 A siehe Absatz 4.3.3.2.1 1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) 2 TOC nur in Batteriewagen und MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen 1070 DISTICKSTOFFMONOXID 2 O 22,5 225 22,5 0,78 0,68 0,74 0,75 1071 ÖLGAS, VERDICHTET 1 TF siehe Absatz 4.3.3.2.1 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 1 O siehe Absatz 4.3.3.2.1 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3 O siehe Absatz 4.3.3.2.4 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT 2 F siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 1076 PHOSGEN 2 TC nur in Batteriewagen und MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen 1077 PROPEN 2 F 2,5 25 2,7 27 0,43 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemisch F 1 Gemisch F 2 Gemisch F 3 2 A 1,5 2,4 1,1 1,6 2,7 1,23 1,15 1,03
| andere Gemische | siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 |
|---|
1079 SCHWEFELDIOXID 2 TC 1 10 1,2 12 1,23 1080 SCHWEFELHEXAFLUORID 2 A 12 120 1,34 1,04 1,33 1,37 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT 2 F nur in Batteriewagen und MEGC, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen 1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113) 2 TF 1,5 15 1,7 17 1,13 1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2 F 1 10 1 10 0,56 1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 2 F 1 10 1 10 1,37 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks höchstzulässige Masseder Füllung je Liter Fassungsraum mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung MPa bar MPa bar kg 1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 2 F 1 10 1,1 11 0,81 1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 2 F 1 10 1 10 0,67 1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 2 T 1 10 1 10 1,51 1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 2 T 1,3 13 1,5 15 0,81 1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH 1 T siehe Absatz 4.3.3.2.1 1749 CHLORTRIFLUORID 2 TOC 3 30 3 30 1,40 1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) 2 A 1,7 17 1,9 19 1,11 1859 SILICIUMTETRAFLUORID 2 TC 20 0,74 1,10 1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 2 F 12 22,5 0,58 0,65 0,64 1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 2 F 1,3 13 1,5 15 0,81 1913 NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3 A siehe Absatz 4.3.3.2.4 1951 ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3 A siehe Absatz 4.3.3.2.4 1952 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 2 A 19 0,66 0,75 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
| andere Gemische | siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 |
|---|
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3 F siehe Absatz 4.3.3.2.4 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.
| 2 A 1,5 | 15 1,6 16 1,09 |
|---|
3083 PERCHLORYLFLUORID 2 TO 2,7 27 3,0 30 1,21 3136 TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3 A siehe Absatz 4.3.3.2.4 3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen 3 F siehe Absatz 4.3.3.2.4 3153 PERFLUOR(METHYL-VINYLETHER) 2 F 1,4 14 1,5 15 1,14 3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 2 F 1 10 1 10 0,98 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1 O siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2 O siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3 A siehe Absatz 4.3.3.2.4 3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) 2 A 1,6 16 1,8 18 1,04 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Betrieb
4.3.3.3.1
| Wenn die Tanks, Batteriewagen oder MEGC für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- | und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang. |
|---|
4.3.3.3.2 (gestrichen) 4.3.3.3.3 Die Elemente eines Batteriewagens oder eines MEGC dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. 4.3.3.3.4 Wenn der Außenüberdruck größer als die Festigkeit des Tanks gegenüber Außendruck sein kann (z. B.
| auf | Grund | niedriger | Umgebungstemperaturen), | müssen | geeignete | Maßnahmen | getroffen | werden, | um | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tanks | mit | unter | geringem | Druck | verflüssigten | Gasen | gegen | das | Risiko einer | Verformung | zu | schützen, |
z. B. durch das Befüllen mit Stickstoff oder einem anderen inerten Gas zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Drucks im Tank.
Betrieb
Kontrollvorschriften für das Befüllen von Flüs-
siggaskesselwagen (bleibt offen)
Kontrollvorschriften für das Befüllen von Flüssiggaskesselwagen
Kontrollmaßnahmen vor dem Befüllen
| beförderte | Gas | am | Tankschild | (siehe | Absätze |
|---|
Befüllvorgang
| Für | das | Befüllen | sind | die | Bestimmungen | der | Betriebsanleitung des Kesselwagens einzuhalten. |
|---|
(bleibt offen)
Kontrollmaßnahmen nach dem Befüllen
| Überfüllte oder überladene Kesselwagen sind unverzüglich | bis | auf | die | zulässige | Füllmenge | gefahrlos zu entleeren. |
|---|
| bar) | betragen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bzw. | der | Überdruck | in | der | Gasphase | darf | den | |||
| Dampfdruck | (absolut) | des | Flüssiggases | bei | der | |||||
| Temperatur | der | Flüssigphase | um | höchstens | ||||||
| 0,1 MPa | (1 bar) | überschreiten | (für | UN 1040 | ||||||
| Ethylenoxid | mit | Stickstoff | gilt | jedoch | ein | höchstzulässiger | Gesamtdruck | von | 1 MPa | (10 |
| bar) | bei |
50 °C).
| andere gleich wirksame Einrichtungen anzubringen. | Diese | Verschlüsse | müssen | mit | geeigneten |
|---|---|---|---|---|---|
| Dichtungen | versehen | sein. | Sie | müssen | unter |
| Verwendung | aller | Elemente | verschlossen | sein, |
die für ihre Bauart vorgesehen sind.
| Wagens, | der | Ausrüstung | und | der | Kennzeichen |
|---|
durchzuführen, und es ist zu prüfen, ob kein Füllgut austritt. (bleibt offen) 4.3.3.5 Für jede Beförderung eines Tanks mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung:
Bem. Die Norm ISO 21014:2006 «Kryo-Behälter – Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung» beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit.
| Das | Datum, | an | dem | die | tatsächliche | Haltezeit | endet, | muss | im | Beförderungspapier | angegeben | werden |
|---|
(siehe Absatz 5.4.1.2.2 d)).
| Die | Vorschriften | des | Unterabschnitts | 4.3.3.5 | müssen bei | ungereinigten | leeren | Tanks | nicht | eingehalten |
|---|
werden. 4) Im Dokument des European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegase-Verband) (EIGA)
| «Methods | to | prevent | the | premature | activation | of | relief | devices | on | tanks» | (Methoden | zur | Vermeidung |
|---|
eines vorzeitigen Ansprechens der Druckentlastungseinrichtungen von Tanks), das unter www.eiga.eu abgerufen werden kann, werden Leitlinien dafür bereitgestellt. 4.3.3.6 Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
4) .
Sondervorschriften für die Klassen 3 bis 9
Sondervorschriften für die Klassen 3 bis 9
Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie
Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie
Tankcodierung
| Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) | angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung: |
|---|
Teil Beschreibung Tankcodierung 1 Tanktyp
| L | = | Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste |
|---|
Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden) S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) Zustand 2 Berechnungsdruck
| G | = | Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des |
|---|
Absatzes 6.8.2.1.14 1,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21 = Mindestberechnungsdruck in bar (siehe Absatz 6.8.2.1.14) 3 Öffnungen (siehe Absatz 6.8.2.2.2)
| A = | Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren | |
|---|---|---|
| B = | Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren | |
| C | = | Tank mit oben liegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist |
| D | = | Tank mit oben liegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb |
des Flüssigkeitsspiegels 4 Sicherheitsventil/-einrichtung
| V = | Tank mit Über- | und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder |
|---|
nicht explosionsdruckstoßfester Tank
| F | = | Tank mit Über- | und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder |
|---|
explosionsdruckstoßfester Tank
| N | = | Tank ohne Über- | und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und nicht luftdicht verschlossen |
|---|---|---|---|
| H | = | luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) |
angegeben).
| Saug-Druck-Tanks | für | Abfälle | müssen | allen | Vorschriften | des | Kapitels | 6.8 | entsprechen, | sofern | in | diesem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel | keine | abweichenden | besonderen | Vorschriften | aufgeführt | sind. | Die | Vorschriften | der | Absätze |
(für Stoffe der Klassen 3 bis 9) aufgeführt. Wenn keine Codierung angegeben ist, ist
die Beförderung in RID-Tanks nicht zugelassen. Wenn in dieser Spalte eine Tankcodierung für feste Stoffe (S) und für flüssige Stoffe (L) angegeben ist, bedeutet dies, dass dieser Stoff in festem oder flüssigem (geschmolzenem) Zustand zur Beförderung aufgegeben werden darf. Im Allgemeinen gilt diese Vorschrift für Stoffe mit einem Schmelzpunkt zwischen 20 °C und 180 °C.
| Wenn | für | einen | festen | Stoff | in | dieser | Spalte | nur | eine | Tankcodierung | für | flüssige | Stoffe | (L) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| angegeben | ist, | bedeutet | dies, | dass | dieser | Stoff | nur | in | flüssigem | (geschmolzenem) | Zustand |
zur Beförderung aufgegeben wird. Die allgemeinen Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Bauartzulassung, die Prüfung
| und | die | Kennzeichnung, | die | nicht | in | der | Tankcodierung | angegeben | sind, | sind | in den | Abschnitten | 6.8.1, | 6.8.2, | 6.8.3 | und | 6.8.5 | enthalten. | Die | allgemeinen | Vorschriften | für | die | Verwendung | (z. B. | höchster | Füllungsgrad | bzw. | Füllfaktor, | Mindestprüfdruck) | sind | in | den | Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.4 enthalten. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Angabe | «(M)» | nach | der | Tankcodierung | bedeutet, | dass | der | Stoff | auch | in | Batteriewagen |
oder MEGC befördert werden darf.
| Die | Angabe | «(+)» | nach | der | Tankcodierung | bedeutet, | dass | die | wechselweise | Verwendung |
|---|
von Tanks nur zugelassen ist, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Abschnitt 4.5.1 und Kapitel 6.10.
Bem. Die oben genannten Vorschriften können durch in Spalte (13) angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. Spalte (13) «Sondervorschriften für RID-Tanks»
| Diese | Spalte | enthält | alphanumerische | Codes | für | die | zusätzlich | einzuhaltenden | Sondervorschriften für RID-Tanks: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Die mit den Buchstaben «TU» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf |
Sondervorschriften für die Verwendung dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 4.3.5 enthalten.
| – | Die mit den Buchstaben «TC» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf |
|---|
die Sondervorschriften für den Bau dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 6.8.4 a) enthalten.
| – | Die | mit | den | Buchstaben «TE» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Sondervorschriften | für | die | Ausrüstung | dieser | Tanks. | Diese | sind | in | Abschnitt | 6.8.4 b) |
enthalten.
| – | Die mit den Buchstaben «TA» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Sondervorschriften | für | die | Bauartzulassung | dieser | Tanks. | Diese | sind | in | Abschnitt |
Rationalisierter Ansatz für die Zuordnung von Tankcodierungen zu Stoffgruppen und Tankhierar-
chie
Bem. Einige Stoffe und Stoffgruppen sind in diesem rationalisierten Ansatz nicht enthalten (siehe Absatz 4.3.4.1.3). rationalisierter Ansatz Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe flüssige Stoffe LGAV 3 F2 III 9 M9 III LGBV
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
4.3.4.2.1 Im Falle der Befüllung mit warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite des Tankkörpers, ausgenommen Öffnungen und ihre Verschlüsse, oder der Wärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. 4.3.4.2.2
| Verbindungsleitungen | zwischen | den | Tanks | mehrerer | unabhängiger, | aneinandergekuppelter | Kesselwagen (z. B. im Ganzzug) müssen während der Beförderung entleert sein. |
|---|
(bleibt offen) 4.3.4.2.3 Wenn Tanks, die für verflüssigte Gase der Klasse 2
| zugelassen | sind, | auch | für | flüssige | Stoffe | anderer |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Klassen | zugelassen | sind, | muss | der | in | Abschnitt |
Sondervorschriften
Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) bei einer Eintragung angegeben sind: TU 1 Tanks dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung aufgegeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein. TU 2 Der Stoff muss mit einem inerten Gas überdeckt sein. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein. TU 3 Das Innere der Tankkörper und alle Teile, die mit dem Stoff in Berührung kommen können, müssen sauber gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen keine Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff eine gefährliche Verbindung bilden können. TU 4 Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Übergabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein. TU 5 (bleibt offen) TU 6
| Nicht | zur | Beförderung | in | Tanks, | Batteriewagen | und | MEGC | zugelassen, | wenn | der | LC |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | unter | 200 |
ppm liegt. TU 7 Die zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Tanks für tiefgekühlt verflüssigte oxidierende Gase verwendeten Materialien müssen mit dem Inhalt verträglich sein. TU 8 Für die Beförderung darf ein Tank aus Aluminiumlegierungen nur dann verwendet werden, wenn dieser ausschließlich für diesen Stoff verwendet wird und das Acetaldehyd säurefrei ist. TU 9 UN 1203 BENZIN mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und höchstens 150 kPa (1,5 bar) darf auch in Tanks befördert werden, die nach Absatz 6.8.2.1.14 a) bemessen sind und deren Ausrüstung Absatz 6.8.2.2.6 entspricht. TU 10 (bleibt offen) TU 11
| Beim Befüllen darf die Temperatur dieses Stoffes 60 °C nicht überschreiten. Eine maximale Ladetemperatur | von | 80 °C | ist | zugelassen, | vorausgesetzt, | beim | Befüllen | werden | Glimmnester | vermieden | und | die |
|---|
nachfolgenden Bedingungen werden erfüllt. Nach dem Befüllen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muss sichergestellt werden, dass während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entleeren ist sicherzustellen, dass der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entleeren in die Tanks ein Inertgas einzuleiten. TU 12 Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung dieses Stoffes aus den Tankkörpern und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden. TU 13 Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein. Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks muss nach dem Befüllen oder Entleeren des Tanks entleert werden. TU 14 Die Schutzkappe der Verschlüsse muss während der Beförderung verriegelt sein. TU 15 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln verwendet werden. TU 16 Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt sein: Schutzmittel Füllungsgrad des Wassers zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen Umgebungstemperaturen Stickstoff
| darf | keine | korrodierende | Wirkung | besitzen | und | mit | dem | Stoff |
|---|
nicht reagieren.
| Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten | der | Druck | zu | keinem | Zeitpunkt | niedriger | als | der | atmosphärische | Druck | ist. | Der | Tank | muss | so |
|---|
verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken: «DER TANK IST GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT TU 16 BEFÜLLT MIT ________ 5) .» TU 17 Darf nur in Batteriewagen oder MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen, befördert werden. TU 18 Der Füllungsgrad der Tanks muss so bemessen sein, dass bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Die Vorschrift des Absatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht. TU 19 Die Tanks dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefüllt werden. Die Vorschrift des Absatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht. TU 20 (bleibt offen) 5) Benennung(en) des Schutzmittels/der Schutzmittel. Wenn der Tank mit Wasser befüllt ist, muss dessen Masse in kg angegeben werden; bei Stickstoff muss der Druck in MPa oder bar angegeben werden. TU 21 Der Stoff muss durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt sein: Schutzmittel Wasserschicht im Tank Füllungsgrad des Stoffes (einschließlich Wasser, sofern vorhanden) bei einer Temperatur von 60 °C höchstens zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen Umgebungstemperaturen Stickstoff
| Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten | der | Druck | zu | keinem | Zeitpunkt | niedriger | als | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| atmosphärische | Druck | ist. | Der | Tank | muss | so |
verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann. TU 22 Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei flüssigen Stoffen muss jedoch bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C ein füllungsfreier Raum von 5 % bleiben. TU 23 Die Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. TU 24 Die Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,95 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. TU 25 Die Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 1,14 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. TU 26 Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen. TU 27 Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein. TU 28 Tanks dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden. TU 29 Tanks dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden, und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten. TU 30 Tanks sind gemäß dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes zu befüllen. TU 31 Tanks dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. TU 32 Tanks dürfen nur bis zu 88 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden. TU 33
| Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % | ihres | Fassungsraumes | oder | mit |
|---|
2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. TU 34 Tanks dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. TU 35 Ungereinigte leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Tankcontainer, die diese Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. TU 36
| Der | Füllungsgrad | nach | Unterabschnitt | 4.3.2.2 | darf | bei | einer | Bezugstemperatur | von | 15 °C | 93 % | des |
|---|
Fassungsraumes nicht übersteigen. TU 37 Die Beförderung in Tanks ist begrenzt auf Stoffe, die Krankheitserreger enthalten, aber eigentlich keine ernsthafte Gefahr darstellen und gegen die, obwohl sie bei Exposition eine ernste Infektion verursachen können, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass das Risiko einer Infektions- übertragung begrenzt ist (d. h. mäßiges individuelles Risiko und geringes Risiko für die Allgemeinheit).
| TU 38 Verfahren | nach | Ansprechen | von | Energieverzehrelementen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nach | plastischer | Verformung | von | Energieverzehrelementen | gemäß | Abschnitt | 6.8.4 | Sondervorschrift TE 22 ist der Kesselwagen oder der Batteriewagen | nach | Untersuchung | umgehend | einer | Werkstatt zuzuführen. |
Wenn der Kesselwagen oder der Batteriewagen im
| beladenen | Zustand | Auflaufstöße | aufnehmen | kann, | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wie | sie | im | normalen | Eisenbahnbetrieb | auftreten, | ||||
| zum | Beispiel | nach | Austausch | der | vorhandenen | ||||
| Energieverzehr-Puffer | durch | Normalpuffer | oder | ||||||
| nach | vorübergehender | Blockierung | der | beschädigten | Energieverzehrelemente, | darf | dieser | nach | Untersuchung zur Entleerung und anschließend in die |
Werkstatt überführt werden.
| Der Kesselwagen oder der Batteriewagen ist mit einem | Hinweis | zu | versehen, | dass | die | Energieverzehrelemente außer Funktion sind. |
|---|
(bleibt offen) TU 39
| Die | Eignung | des | Stoffes | für | eine | Beförderung | in | Tanks | muss | nachgewiesen | sein. | Die | Methode | für | die |
|---|
Feststellung der Eignung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Eine Methode ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
| Die | Stoffe | dürfen | nicht | über | einen | Zeitraum | im | Tank | verbleiben, | bei | dem | es | zur | Verkrustung | kommen |
|---|
kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z. B. Reinigung usw.). TU 40 Darf nur in Batteriewagen oder MEGC, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen, befördert werden. TU 41 (bleibt offen) TU 42 Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, dürfen nur verwendet werden, wenn der pH-Wert des Stoffes nicht geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist. TU 43
| Ein | ungereinigter | leerer | Tank | darf | nach | Ablauf | der | Frist | für | die | Prüfung | der | Auskleidung | innerhalb | von |
|---|
höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem
| Wiederbefüllen | der | nächsten | Prüfung | der | Auskleidung | zuzuführen | (siehe | Abschnitt | 6.8.4 | d) | Sondervorschrift TT 2). |
|---|
Kapitel 4.4 (gestrichen) Kapitel 4.5 Verwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle
Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel
| 4.2; | für | Kesselwagen, | abnehmbare | Tanks, | Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), | deren | Tankkörper | aus | metallenen | Werkstoffen | hergestellt | sind, | sowie | Batteriewagen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | Gascontainer | mit | mehreren | Elementen | (MEGC) | mit | Ausnahme | von | UN-MEGC | siehe | Kapitel |
4.3.