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DGpilot

RID 4.2

ST1 II, III

153 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen

4.2.1

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen

der Klassen 1 und 3 bis 9

4.2.1

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen

der Klassen 1 und 3 bis 9

4.2.1.1

Dieser Abschnitt beschreibt allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförde-

rung von Stoffen der Klassen 1,3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9. Zusätzlich zu diesen allgemeinen

Vorschriften müssen ortsbewegliche Tanks die in Abschnitt 6.7.2 beschriebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung erfüllen. Stoffe müssen in ortsbeweglichen Tanks gemäß den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisungen für ortsbewegliche Tanks (T 1 bis T 23) und gemäß den jedem Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks befördert werden.

4.2.1.10

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.10.1

Alle für die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe vorgesehenen ortsbeweglichen Tanks müssen ver-

schlossen und gemäß den Unterabschnitten 6.7.2.8 bis 6.7.2.15 mit Entlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.

4.2.1.10.1.1

Bei ortsbeweglichen Tanks, die nur für den Landverkehr vorgesehen sind, dürfen offene Lüftungseinrichtun-

gen verwendet werden, sofern dies gemäß Kapitel 4.3 zugelassen ist.

4.2.1.11

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klassen 4.1 (ausgenommen selbstzer-

setzliche Stoffe), 4.2 und 4.3 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen)

Bem. Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 siehe Absatz 4.2.1.13.1.

4.2.1.12

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen Tanks

(bleibt offen)

4.2.1.13

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stof-

fen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.13.1

Alle Stoffe müssen geprüft sein. Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes muss für die Zulassung ein

Prüfbericht eingereicht worden sein. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine Mitteilung über die Zulassung zu senden. Diese Mitteilung muss die anwendbaren Beförderungsbedingungen und den Bericht mit den Prüfergebnissen enthalten. Die durchgeführten Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:

a)
den Nachweis der Verträglichkeit aller Werkstoffe, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;
b)
die Lieferung von Daten für die Auslegung der Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Auslegungsmerkmale des ortsbeweglichen Tanks. Alle zusätzlichen Vorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind, müssen eindeutig im Bericht beschrieben sein.
4.2.1.13.10

Vakuumventile und federbelastete Ventile sind mit Flammendurchschlagsicherungen auszurüsten. Die Ver-

minderung der Entlastungskapazität durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen.

4.2.1.13.11

Bedienungsausrüstungen wie Absperreinrichtungen und äußere Rohrleitungen sind so anzuordnen, dass

nach dem Befüllen des ortsbeweglichen Tanks kein Stoffrest in ihnen zurückbleibt.

4.2.1.13.12

Ortsbewegliche Tanks dürfen entweder wärmeisoliert oder mit einem Sonnenschutz ausgeführt sein. Wenn

die SADT des Stoffes im ortsbeweglichen Tank höchstens 55 °C beträgt oder wenn der ortsbewegliche Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss er vollständig isoliert sein. Die Außenfläche muss einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein.

4.2.1.13.13

Der Füllungsgrad darf bei 15 °C 90 % nicht übersteigen.

4.2.1.13.14

Das in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichen muss die UN-Nummer und die technische Benen-

nung mit der zugelassenen Konzentration des Stoffes enthalten.

4.2.1.13.15

Die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführten organischen Peroxide

und selbstzersetzlichen Stoffe dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden.

4.2.1.13.2

Die folgenden Vorschriften gelten für ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung organischer Peroxide

oderselbstzersetzlicherStoffedesTypsFmiteinerTemperaturderselbstbeschleunigendenZersetzung

(SADT) von mindestens 55 °C vorgesehen sind. Sofern diese Vorschriften in Widerspruch zu den Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 stehen, haben sie Vorrang. Zu berücksichtigende Notfallsituationen sind die selbstbeschleunigende Zersetzung des Stoffes sowie die in Absatz 4.2.1.13.8 beschriebene Feuereinwirkung.

4.2.1.13.3

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe mit einer

SADT unter 55 °C in ortsbeweglichen Tanks sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festzulegen. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine diesbezügliche Mitteilung zu senden.

4.2.1.13.4

Der ortsbewegliche Tank muss für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sein.

4.2.1.13.5

Ortsbewegliche Tanks müssen mit Temperaturfühlern ausgerüstet sein.

4.2.1.13.6

Ortsbewegliche Tanks müssen mit Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüs-

tet sein. Vakuumventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drü- cken ansprechen, die den Eigenschaften des Stoffes und den Konstruktionsmerkmalen des ortsbeweglichen Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen sind an Tankkörpern nicht zugelassen.

4.2.1.13.7

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen aus federbelasteten Ventilen bestehen, die so eingestellt sind,

dass ein wesentlicher Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden, verhindert wird. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck der Entlastungsventile muss auf Grund der Ergebnisse der in Absatz 4.2.1.13.1 festgelegten Prüfungen bestimmt werden. Der Ansprechdruck darf jedoch auf keinen Fall so eingestellt sein, dass bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks Flüssigkeit aus dem (den) Ventil(en) entweicht.

4.2.1.13.8

Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen dürfen als federbelastete Ventile oder Berstscheiben oder als

Kombination aus beiden ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die sich bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formel definiert werden:

q=70961·F·A

0,82 , wobei:

q= Wärmeaufnahme [W]

A = benetzte Fläche [m ]

F= Isolierungsfaktor

wobei:

K =Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m

-1 ·K -1 ]

L=Dicke der Isolierungsschicht [m]

() ,Tankkörperisoliertefür T923U F − = oderTankkörperisoliertenichtfür1F=

U=K/L = Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung [W·m

-2 ·K -1 ] T

=Temperatur des Stoffes unter Entlastungsbedingungen [K].

Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der in Absatz 4.2.1.13.7 genannte und auf Grund der Prüfergebnisse nach Absatz 4.2.1.13.1 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks übersteigt.

Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Methode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.

4.2.1.13.9

Für isolierte ortsbewegliche Tanks ist zur Ermittlung der Abblasmenge und der Einstellung der Notfall-Dru-

ckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.

4.2.1.14

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen Tanks

(bleibt offen)

4.2.1.15

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen Tanks

(bleibt offen)

4.2.1.16

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.16.1

Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendeten ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht für die Beförde-

rung anderer Güter verwendet werden.

4.2.1.16.2

Der Füllungsgrad für ortsbewegliche Tanks darf 90 % bzw. einen anderen, von der zuständigen Behörde

zugelassenen Wert nicht übersteigen.

4.2.1.17

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.17.1

Die Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der

Klasse 8 verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr überprüft werden.

4.2.1.18

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks

(bleibt offen)

4.2.1.19

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von festen Stoffen, die über ihrem Schmelzpunkt beför-

dert werden

4.2.1.19.1

Feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden und denen

in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist oder bei denen sich die zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks nicht auf eine Beförderung bei Temperaturen über

demSchmelzpunktbezieht,dürfeninortsbeweglichenTanksbefördertwerden,vorausgesetzt,diefesten

Stoffe sind der Klasse 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 zugeordnet, haben mit Ausnahme der Nebengefahr der Klasse 6.1 oder 8 keine weitere Nebengefahr und sind der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet.

4.2.1.19.2

Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A nichts anderes angegeben ist, müssen ortsbewegliche Tanks, die für die

Beförderung dieser festen Stoffe über ihrem Schmelzpunkt verwendet werden, für feste Stoffe der Verpackungsgruppe III den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 4 und für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 7 entsprechen. Nach Absatz

4.2.1.2

Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und

der Bedienungsausrüstung durch Längs-oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.

Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen

standhalten,isteinsolcherSchutznichterforderlich.BeispielefüreinensolchenSchutzsindinAbsatz
4.2.1.3

Bestimmte Stoffe sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen

MaßnahmenzurVerhinderungihrergefährlichenZersetzung,UmwandlungoderPolymerisationwährend
derBeförderunggetroffenwurden.ZudiesemZweckmussinsbesonderedafürgesorgtwerden,dassdie

Tankkörper keine Stoffe enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können.

4.2.1.4

Die Temperatur der Außenfläche des Tankkörpers, ausgenommen Öffnungen und ihre Verschlüsse, oder

der Wärmeisolierung darf während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. Die Tankkörper müssen, soweit erforderlich, wärmeisoliert sein.

4.2.1.5

Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen

wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.

4.2.1.6

Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in

Abschnitt 1.2.1), dürfen nicht in derselben oder in benachbarten Tankkammern befördert werden.

4.2.1.7

Die Baumusterzulassung, der Prüfbericht und die Bescheinigung mit den Ergebnissen der erstmaligen Prü-

fung, die von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle für jeden ortsbeweglichen Tank ausgestellt wird, ist sowohl von dieser Behörde oder Stelle als auch vom Eigentümer aufzubewahren. Die Eigentümer müssen in der Lage sein, diese Dokumente auf Anforderung irgendeiner zuständigen Behörde vorzulegen.

4.2.1.8

Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) auf dem in Absatz 6.7.2.20.2 beschriebe-

nenMetallschildangegebenist,mussaufAnforderungeinerzuständigenBehördeodereinervonihrbestimmten Stelle eine Kopie der in Absatz 6.7.2.18.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger

oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden.

4.2.1.9

Füllungsgrad

4.2.1.9.1

Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank geeignet ist und

nicht mit Stoffen befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der

BedienungsausrüstungunddergegebenenfallsvorhandenenSchutzauskleidungengefährlichreagieren

können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Der Absender muss dazu gegebenenfalls den Hersteller des Stoffes sowie die zuständige Behörde konsultieren, um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks zu erhalten.

4.2.1.9.1.1

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht über die in den Absätzen 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.6 genannten Grenzen be-

füllt werden. Die Anwendbarkeit der Absätze 4.2.1.9.2, 4.2.1.9.3 oder 4.2.1.9.5.1 auf einzelne Stoffe ist in den anwendbaren Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

in Absatz 4.2.5.2.6 oder Unterabschnitt 4.2.5.3 und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10)oder (11) angegeben.
4.2.1.9.2

Für die allgemeine Verwendung wird der höchste Füllungsgrad (in %) durch folgende Formel bestimmt:

Füllungsgrad= 1+ ∝ ( t r −t f ) .

4.2.1.9.3

Der höchste Füllungsgrad (in %) für flüssige Stoffe der Klassen 6.1 und 8 Verpackungsgruppen I und II sowie

für flüssige Stoffe mit einem absoluten Dampfdruck bei 65 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) wird durch folgende Formel bestimmt: Füllungsgrad= 1+ ∝ ( t r −t f ) .

4.2.1.9.4

In diesen Formeln ist α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen der mitt-

leren Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen (t f ) und der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung (t r ) (beide in °C). Bei flüssigen Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen befördert werden, kann α mit folgender Formel berechnet werden: ∝ = d −d 35 d , wobei d und d die Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C sind.

4.2.1.9.4.1

Als höchste mittlere Temperatur des Füllguts (t

r ) wird 50 °C festgelegt, ausgenommen bei Beförderungen unter

gemäßigtenoderextremenklimatischenBedingungen,fürdiediebetreffendenzuständigenBehördeneiner

niedrigeren Temperatur zustimmen bzw. eine höhere Temperatur vorschreiben können.

4.2.1.9.5

Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt wäh-

rend der Beförderung auf einer Temperatur von über 50 °C(z. B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten wird.
Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendetwerden,umsicherzustellen,dasswährendderBeförderungderhöchsteFüllungsgradniemalsmehrals

95 % beträgt.

4.2.1.9.5.1

Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, und für

erwärmte flüssige Stoffe wird durch folgende Formel bestimmt: Füllungsgrad=95 d r d f , wobei d f und d r die Dichten des flüssigen Stoffes bei der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes während des Befüllens bzw. der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung sind.

4.2.1.9.6

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

a)
mit einem Füllungsgrad, der für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 20 °C von weniger als 2680 mm /s oder im Fall von erwärmten Stoffen bei der höchsten Temperatur des Stoffes während der Beförderung mehr als 20 %, aber weniger als 80 % beträgt, es sei denn, die Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks sind durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte mit einem Fassungsraum von höchstens 7500 Liter unterteilt;
b)
wenn Rückstände der zuletzt beförderten Stoffe an der Außenseite des Tankkörpers oder an der Bedienungsausrüstung haften;
c)
wenn sie undicht oder in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen
Tanks oder seiner Hebe-oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und
d)
wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist.
4.2.1.9.7

Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift

gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.2.17.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen.

4.2.2

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tief-

gekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck

4.2.2

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefge-

kühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck

4.2.2.1

Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur

Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck anzuwenden sind.

4.2.2.2

Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.3 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den

Bau und die Prüfung entsprechen. Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und Chemikalien unter Druck müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 und bestimmten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.

4.2.2.3

Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und

der Bedienungsausrüstung durch Längs-oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.

Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen

standhalten,isteinsolcherSchutznichterforderlich.BeispielefüreinensolchenSchutzsindinAbsatz
4.2.2.4

Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelas-

sen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die ortsbeweglichen Tanks keine nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können.

4.2.2.5

Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.3.16.2 beschriebenen

Metallschildangegebenist,mussaufAnforderungeinerzuständigenBehördeeineKopiederinAbsatz
4.2.2.6

Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen

wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind.

4.2.2.7

Befüllen

4.2.2.7.1

Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde

nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas oder das Treibmittel der zu befördernden Chemikalie unter Druck zugelassen ist und nicht mit nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen oder Chemikalien unter Druck befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder des Treibmittels von Chemikalien unter Druck innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.

4.2.2.7.2

Die höchste Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/l)

darf die Dichte des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei 50 °C, multipliziert mit 0,95, nicht übersteigen. Darüber hinaus darf der Tankkörper bei 60 °C nicht vollständig flüssigkeitsgefüllt sein.

4.2.2.7.3

Die ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse und über die für jedes zu

befördernde Gas festgelegte höchstzulässige Masse der Füllung befüllt werden.

4.2.2.8

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

a)
in einem Füllungszustand, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
b)
wenn sie undicht sind;
c)
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und
d)
wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist.
4.2.2.9

Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift

gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.3.13.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen.

4.2.3

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt

verflüssigter Gase

4.2.3

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt

verflüssigter Gase

4.2.3.1

Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur

Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind.

4.2.3.2

Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.4 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den

Bau und die Prüfung entsprechen. Tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 und den jedem

tiefgekühlt verflüssigten Gas in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3

beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.

4.2.3.3

Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und

der Bedienungsausrüstung durch Längs-oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.

Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen

standhalten,isteinsolcherSchutznichterforderlich.BeispielefüreinensolchenSchutzsindinAbsatz
4.2.3.4

Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.4.15.2 beschriebenen

Metallschildangegebenist,mussaufAnforderungeinerzuständigenBehördeeineKopiederinAbsatz
4.2.3.5

Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen

wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.

4.2.3.6

Befüllen

4.2.3.6.1

Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde

tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des tiefgekühlt verflüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.

4.2.3.6.2

Bei der Ermittlung der anfänglich in den Tankkörper gefüllten Menge an Gas muss die für die vorgesehene

Beförderung notwendige Haltezeit einschließlich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht gezogen werden. Abgesehen von den Vorschriften der Absätze 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss die anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas so gewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts, ausgenommen Helium, bis zu einer Temperatur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck ist, das vom flüssigen Stoff eingenommene Volumen 98 % nicht überschreitet.

4.2.3.6.3

Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlastungs-

einrichtung, nicht aber darüber hinaus befüllt werden.

4.2.3.6.4

Eine höhere anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas kann unter dem Vorbehalt der Genehmi-

gung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung beträchtlich kürzer ist als die Haltezeit.

4.2.3.7

Tatsächliche Haltezeit

4.2.3.7.1

Für jede Beförderung ist die tatsächliche Haltezeit nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten

Verfahren zu berechnen, und zwar unter Berücksichtigung:

a)
der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe Absatz 6.7.4.2.8.1) (wie auf dem in Absatz 6.7.4.15.1 genannten Schild angegeben);
b)
der tatsächlichen Fülldichte;
c)
des tatsächlichen Fülldrucks;
d)
des niedrigsten Ansprechdrucks des (der) Druckbegrenzungseinrichtung(en).
4.2.3.7.2

Die tatsächliche Haltezeit ist entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem fest am ortsbe-

weglichen Tank angebrachten Metallschild gemäß Absatz 6.7.4.15.2 anzugeben.

4.2.3.7.3

Das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, muss im Beförderungspapier angegeben werden (siehe

Absatz 5.4.1.2.2 d)).

4.2.3.8

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

a)
in einem Füllungszustand, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
b)
wenn sie undicht sind;
c)
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;
d)
wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist;
e)
wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht gemäß Unterabschnitt 4.2.3.7 bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäß Absatz 6.7.4.15.2 gekennzeichnet worden ist und
f)
wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die tatsächliche Haltezeit übersteigt.
4.2.3.9

Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift

gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen.

4.2.4

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen

(MEGC)

4.2.4

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen

(MEGC)

4.2.4.1

Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung von in Abschnitt 6.7.5 aufge-

führten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase anzuwenden sind.

4.2.4.2

Die MEGC müssen den in Abschnitt 6.7.5 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die

Prüfung entsprechen. Die Elemente der MEGC müssen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1

Verpackungsanweisung P200 und des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrend geprüft werden.
4.2.4.3

Während der Beförderung müssen die MEGC gegen Beschädigung der Elemente und der Bedienungsaus-

rüstung durch Längs-oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind die Elemente
unddieBedienungsausrüstungsogebaut,dasssiedenStößenoderdemUmkippenstandhalten,istein

solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.5.10.4 beschrieben.

4.2.4.4

Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von MEGC sind in Unterabschnitt 6.7.5.12 aufgeführt. Die

MEGCoderderenElementedürfennachderFälligkeitderwiederkehrendenPrüfungnichtbeladenoder

befüllt werden, sie dürfen jedoch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden.

4.2.4.5

Befüllen

4.2.4.5.1

Vor dem Befüllen ist der MEGC zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde Gas zugelas-

sen ist und die anwendbaren Vorschriften des RID eingehalten sind.

4.2.4.5.2

Die Elemente der MEGC sind entsprechend den Betriebsdrücken, Füllfaktoren und Befüllungsvorschriften

zu befüllen, die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 für das in die einzelnen Elemente zu befüllende Gas festgelegt sind. Ein MEGC oder eine Gruppe von Elementen darf als Einheit in keinem Fall über den niedrigsten Betriebsdruck irgendeines der Elemente hinaus befüllt werden.

4.2.4.5.3

Die MEGC dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse befüllt werden.

4.2.4.5.4

Die Trennventile müssen nach dem Befüllen geschlossen werden und während der Beförderung verschlos-

sen bleiben. Giftige Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC) dürfen nur in MEGC befördert werden, bei denen jedes Element mit einem Trennventil ausgerüstet ist.

4.2.4.5.5

Die Öffnung(en) für das Befüllen muss (müssen) durch Kappen oder Stopfen verschlossen werden. Nach

dem Befüllen ist die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung durch den Befüller zu überprüfen.

4.2.4.5.6

MEGC dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:

a)
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauliche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;
b)
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder
c)
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.
4.2.4.6

Befüllte MEGC dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

a)
wenn sie undicht sind;
b)
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauliche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;
c)
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder
d)
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.
4.2.4.7

Ungereinigte leere und nicht entgaste MEGC müssen denselben Vorschriften entsprechen wie MEGC, die

mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.

4.2.5

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

4.2.5

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.1

Allgemeines

4.2.5.1

Allgemeines

4.2.5.1.1

Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für die

in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z. B. T 1) gekennzeichnet. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) ist die für jeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben. Wenn für einen bestimmten Stoff in Spalte (10) keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. In

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) sind bestimmten Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet.JedeSondervorschriftfürortsbeweglicheTanksistdurcheinenalphanumerischenCode(z. B.

TP 1) gekennzeichnet. In Unterabschnitt 4.2.5.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufgeführt.

Bem. Bei Gasen, die zur Beförderung in MEGC zugelassen sind, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) der Buchstabe «(M)» angegeben.

4.2.5.2

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.2

Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist

die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. 2-69 Diese Gattungseintragungen geben an:

den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz 2.2.52.1.6;
den Aggregatzustand (flüssig/fest).
GemischedieserZubereitungenkönnendemTypdesorganischenPeroxids,derdemgefährlichstenBestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können,

so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen.

4.2.5.2

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.2.1

Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für Stoffe der Klassen 1 bis 9. Die Anweisungen für orts-

bewegliche Tanks geben Auskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbaren Vorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese Vorschriften müssen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 oder 6.9 erfüllt werden.

4.2.5.2.2

Für Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwendenden

Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke des Tankkörpers, Vorschriften für die Bodenöffnungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 sind die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind, angegeben.

4.2.5.2.3

Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 zugeordnet, die für

jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas den höchstzulässigenBetriebsdrucksowiedieVorschriftenfürdieÖffnungenunterhalbdesFlüssigkeitsspiegels,die

Druckentlastungseinrichtungen und den höchsten Füllfaktor angibt.

4.2.5.2.4

und 4.2.5.2.6 einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist. Diese An-

weisung für ortsbewegliche Tanks entspricht den am wenigsten strengen Vorschriften, die für

dieBeförderungdesbetreffendenStoffesinortsbeweglichenTankszugelassensind.Die
Codes,welchedieübrigen,ebenfallsfürdieBeförderungdesStoffeszugelassenenAnweisungenfürortsbewegliche Tankskennzeichnen,sindinAbsatz4.2.5.2.5enthalten.Wenn

kein Code angegeben ist, ist die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt.

DieallgemeinenVorschriftenfürdieAuslegung,denBau,dieAusrüstung,dieBauartzulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von ortsbeweglichen Tanks sind in Kapitel 6.7 enthalten. Die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung (z. B. Befüllen) sind in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4 enthalten.
FürortsbeweglicheTanksmitTankkörpernausfaserverstärktenKunststoffen(FVK)siehe

Kapitel 6.9. Die Angabe «(M)» bedeutet, dass der Stoff in UN-MEGC befördert werden darf.

Bem. Die oben genannten Vorschriften können durch in Spalte (11) angegebene Sondervorschriften abgeändert werden.

Diese Spalte kann auch mit den Buchstaben «BK» beginnende alphanumerische Codes enthalten,diesichaufdieinKapitel6.11beschriebenenSchüttgut-Container-Typenbeziehen,

die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 7.3.1.1 a) und Abschnitt 7.3.2 für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden dürfen. Spalte (11) «Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container» Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes für die zusätzlich einzuhaltenden Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese mit den Buchstaben «TP» beginnenden Codes

beziehensichaufSondervorschriftenfürdenBauoderdieVerwendungdieserortsbeweglichen Tanks. Sie sind in Unterabschnitt 4.2.5.3 enthalten.

Bem. Diese Sondervorschriften sind, sofern sie technisch relevant sind, nicht nur für die in

Spalte (10) angegebenenortsbeweglichenTanksanwendbar,sondernauchfürdie

ortsbeweglichen Tanks, die gemäß der Tabelle in Absatz 4.2.5.2.5 verwendet werden dürfen. Spalte (12) «Tankcodierungen für RID-Tanks»

DieseSpalteenthälteinenalphanumerischenCode,dergemäßAbsatz4.3.3.1.1(fürGase

der Klasse 2) oder 4.3.4.1.1 (für Stoffe der Klassen 3 bis 9) einen Tanktyp beschreibt. Dieser

Tanktyp entspricht den am wenigsten strengen Tankvorschriften, die für die Beförderung des betreffenden Stoffes in RID-Tanks zugelassen sind. Die Codierungen, welche die übrigen zugelassenenTanktypenbeschreiben,sindinAbsatz4.3.3.1.2(fürGasederKlasse2)oder
4.2.5.2.4

Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 zugeordnet.

4.2.5.2.5

Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks

WirdinKapitel3.2TabelleASpalte(10) beieinerbestimmtenEintragungeinesgefährlichenGuteseine

bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die höhere Mindestprüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen aufweisen. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf: Anweisung für ortsbewegliche Tanksweitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 2 T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 3 T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 4 T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 5 T 10, T 14, T 19, T 20, T 22 Anweisung für ortsbewegliche Tanksweitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 6 T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 7 T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 8 T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 T 9 T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 T 10 T 14, T 19, T 20, T 22 T 11 T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 12 T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22 T 13 T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 T 14 T 19, T 20, T 22 T 15 T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 16 T 18, T 19, T 20, T 22 T 17 T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 18 T 19, T 20, T 22 T 19 T 20, T 22 T 20 T 22 T 21 T 22 T 22 keine T 23 keine

4.2.5.2.5

darf auch ein ortsbeweglicher Tank, der ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau bietet,

ausgewählt werden. Der höchste Füllungsgrad (in %) ist nach Absatz 4.2.1.9.5 (Sondervorschrift TP 3) zu bestimmen.

4.2.5.2.6

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest,

derfürdieBeförderungeinesbestimmtenStoffesverwendetwird.DieAnweisungenfürortsbewegliche

Tanks T 1 bis T 22 legen den anwendbaren Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke (in mm Bezugsstahl) oder die Mindestwanddicke der Tankkörper von ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T 1 – T 22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 – T 22 Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) gelten für Stoffe der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.9. Anweisung für ortsbewegliche Tanks Mindestprüfdruck (bar) Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl für Tankkörper aus metallenen Werkstoffen) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) Druckentlastungseinrichtungen

a)
(siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) Bodenöffnungen
b)
(siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) T 1 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2 T 2 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3 T 3 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2 T 4 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3 T 5 2,65 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen T 6 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2 T 7 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3 T 8 4 siehe 6.7.2.4.2 normal nicht zugelassen T 9 4 6 mm normal nicht zugelassen T 10 4 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen T 11 6 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3 T 12 6 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3 T 13 6 6 mm normal nicht zugelassen T 14 6 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen T 15 10 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3 T 16 10 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3 T 17 10 6 mm normal siehe 6.7.2.6.3 T 18 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3 T 19 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen T 20 10 8 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen T 21 10 10 mm normal nicht zugelassen T 22 10 10 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
a)
Wenn der Ausdruck «normal» angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.8 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.8.3.
b)
Wenn in dieser Spalte «nicht zugelassen» angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn
derzubeförderndeStoffflüssigist(sieheAbsatz6.7.2.6.1).WennderzubeförderndeStoffbeiallen

unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Boden- öffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen. T 23 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23

DieseAnweisungfürortsbeweglicheTanksgiltfürselbstzersetzlicheStoffederKlasse4.1undorganische
PeroxidederKlasse5.2.DieallgemeinenVorschriftendesAbschnitts4.2.1unddieVorschriftendesAbschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die anwendbaren zusätzlichen Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der

Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in Unterabschnitt 4.2.1.13 sind ebenfalls einzuhalten. Die

Zubereitungen, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 oder 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen auchgemäßUnterabschnitt4.1.4.1VerpackungsanweisungP 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

UNNr. Stoff Mindestprüfdruck (bar) Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) Bodenöffnungen Druckentlastungseinrichtungen Füllungsgrad 3109 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FLÜSSIG 4 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.8.2,

4.2.1.1

3.6,

4.2.1.1

3.7,

4.2.1.1

3.8

siehe

4.2.1.13.1

3

tert-Butylhydroperoxid

a)
, höchstens 72 %, mit Wassertert-Butylhydroperoxid, höchstens 56 %, in Verdünnungsmittel Typ B
b)
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A Di-tert-butylperoxid, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A Pinanylhydroperoxid, höchstens 56 %, in Verdünnungsmittel Typ A 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST 4 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.8.2,
4.2.1.1

3.6,

4.2.1.1

3.7,

4.2.1.1

3.8

siehe

4.2.1.13.1

3

Dicumylperoxid

c)
3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FLÜSSIG 4 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.8.2,
4.2.1.1

3.6,

4.2.1.1

3.7,

4.2.1.1

3.8

siehe

4.2.1.13.1

3

3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FEST 4 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.8.2,

4.2.1.1

3.6,

4.2.1.1

3.7,

4.2.1.1

3.8

siehe

4.2.1.13.1

3

a)
Vorausgesetzt,eswurdenMaßnahmenergriffen,umeinegleichwertigeSicherheitwiebei65 %tertButylhydroperoxid und 35 % Wasser zu erreichen.
b)
Verdünnungsmittel Typ B ist tert-Butylalkohol.
c)
Höchstmenge je ortsbeweglichen Tank: 2000 kg. T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Chemikalien
unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505).DieallgemeinenVorschriftendes

Abschnitts 4.2.2 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.3 sind einzuhalten. UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)
b)
höchster Füllfaktor
1005AMMONIAK, WASSERFREI 29,0

25,7 22,0 19,7zugelassen siehe 6.7.3.7.3 0,53

1009BROMTRIFLUORMETHAN (GAS

ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 38,0 34,0 30,0 27,5 zugelassen normal 1,13

1010BUTADIENE, STABILISIERT 7,5

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,55

1010BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH,

STABILISIERT siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe 4.2.2.7

1011BUTAN 7,0

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,51

1012BUTEN 8,0

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,53

1017CHLOR 19,0

17,0 15,0 13,5nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,25

1018CHLORDIFLUORMETHAN (GAS

ALS KÄLTEMITTEL R 22) 26,0 24,0 21,0 19,0 zugelassen normal 1,03

1020CHLORPENTAFLUORETHAN

(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 23,0 20,0 18,0 16,0 zugelassen normal 1,06

10211-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS

KÄLTEMITTEL R 124) 10,3 9,8 7,9 7,0 zugelassen normal 1,20

a)
«Klein» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben;
«groß»bedeutetTanks,dieeinenTankkörpermiteinemDurchmesservonmehrals1,5 Meterohne

Isolierung oder Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); «Sonnenschutz» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und mit einem Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); «isoliert» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und einer Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12) haben; (siehe Begriffsbestimmung für «Auslegungsreferenztemperatur» in Unterabschnitt 6.7.3.1).

b)
DerAusdruck«normal»inderSpalte«Druckentlastungseinrichtungen»bedeutet,dasseineBerstscheibe gemäß Absatz 6.7.3.7.3 nicht vorgeschrieben ist.

T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Forts.) T 50 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)
b)
höchster Füllfaktor
1027CYCLOPROPAN 18,0

16,0 14,5 13,0zugelassen normal 0,53

1028DICHLORDIFLUORMETHAN

(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) 16,0 15,0 13,0 11,5 zugelassen normal 1,15

1029DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL

R 21) 7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 1,23

10301,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS

KÄLTEMITTEL R 152a) 16,0 14,0 12,4 11,0 zugelassen normal 0,79

1032DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 7,0

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,59

1033DIMETHYLETHER 15,5

13,8 12,0 10,6zugelassen normal 0,58

1036ETHYLAMIN 7,0

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,61

1037ETHYLCHLORID 7,0

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,8 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C – – – 10,0nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 0,78

1041ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als

9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe 4.2.2.7

1055ISOBUTEN 8,1

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,52

1060METHYLACETYLEN UND

PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT 28,0 24,5 22,0 20,0 zugelassen normal 0,43

1061METHYLAMIN, WASSERFREI 10,8

9,6 7,8 7,0 zugelassen normal 0,58 T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Forts.) T 50 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)
b)
höchster Füllfaktor
1062METHYLBROMID mit höchstens

2 % Chlorpikrin 7,0 7,0 7,0 7,0 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,51

1063METHYLCHLORID (GAS ALS

KÄLTEMITTEL R 40) 14,5 12,7 11,3 10,0 zugelassen normal 0,81

1064METHYLMERCAPTAN 7,0

7,0 7,0 7,0 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 0,78

1067DISTICKSTOFFTETROXID

(STICKSTOFFDIOXID) 7,0 7,0 7,0 7,0 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,30

1075PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT

siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe 4.2.2.7

1077PROPEN 28,0

24,5 22,0 20,0zugelassen normal 0,43

1078GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung

von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1

zugelassen normalsiehe 4.2.2.7
1079SCHWEFELDIOXID 11,6

10,3 8,5 7,6 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,23

1082CHLORTRIFLUORETHYLEN,

STABILISIERT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113) 17,0 15,0 13,1 11,6 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,13

1083TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI

7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,56

1085VINYLBROMID, STABILISIERT 7,0

7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 1,37

1086VINYLCHLORID, STABILISIERT 10,6

9,3 8,0 7,0 zugelassen normal 0,81

1087VINYLMETHYLETHER,

STABILISIERT 7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 0,67 T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Forts.) T 50 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)
b)
höchster Füllfaktor
1581CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als

2 % Chlorpikrin 7,0 7,0 7,0 7,0 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,51

1582CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH

19,2 16,9 15,1 13,1nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 0,81

1858HEXAFLUORPROPYLEN (GAS

ALS KÄLTEMITTEL R 1216) 19,2 16,9 15,1 13,1 zugelassen normal 1,11

1912METHYLCHLORID UND

DICHLORMETHAN, GEMISCH 15,2 13,0 11,6 10,1 zugelassen normal 0,81

19581,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN

(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 1,30

1965KOHLENWASSERSTOFFGAS,

GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe 4.2.2.7

1969ISOBUTAN 8,5

7,5 7,0 7,0 zugelassen normal 0,49 1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) 28,3 25,3 22,8 20,3 zugelassen normal 1,05

1974BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL

R 12B1) 7,4 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 1,61

1976OCTAFLUORCYCLOBUTAN

(GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318) 8,8 7,8 7,0 7,0 zugelassen normal 1,34

1978PROPAN 22,5

20,4 18,0 16,5zugelassen normal 0,42

19831-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a)

7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 1,18

20351,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS

ALS KÄLTEMITTEL R 143a) 31,0 27,5 24,2 21,8 zugelassen normal 0,76 T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Forts.) T 50 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)
b)
höchster Füllfaktor
2424OCTAFLUORPROPAN (GAS

ALS KÄLTEMITTEL R 218) 23,1 20,8 18,6 16,6 zugelassen normal 1,07

25171-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN

(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) 8,9 7,8 7,0 7,0

zugelassennormal 0,99

2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) 20,0 18,0 16,0 14,5 zugelassen normal 1,01

3057TRIFLUORACETYLCHLORID 14,6

12,9 11,3 9,9 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,17

3070ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH

mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 14,0 12,0 11,0 9,0 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,09

3153PERFLUOR(METHYL-VINYLETHER)

14,3 13,4 11,2 10,2zugelassen normal 1,14

31591,1,1,2-TETRAFLUORETHAN

(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) 17,7 15,7 13,8 12,1 zugelassen normal 1,04

3161VERFLÜSSIGTES GAS,

ENTZÜNDBAR, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe 4.2.2.7

3163VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung

von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe 4.2.2.7

3220PENTAFLUORETHAN (GAS ALS

KÄLTEMITTEL R 125) 34,4 30,8 27,5 24,5 zugelassen normal 0,87

3252DIFLUORMETHAN (GAS ALS

KÄLTEMITTEL R 32) 43,0 39,0 34,4 30,5 zugelassen normal 0,78

3296HEPTAFLUORPROPAN (GAS

ALS KÄLTEMITTEL R 227) 16,0 14,0 12,5 11,0 zugelassen normal 1,20 T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Forts.) T 50 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)
b)
höchster Füllfaktor 3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 8,1 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal 1,16
3298ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit

höchstens 7,9 % Ethylenoxid 25,9 23,4 20,9 18,6 zugelassen normal 1,02

3299ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit

höchstens 5,6 % Ethylenoxid 16,7 14,7 12,9 11,2 zugelassen normal 1,03

3318AMMONIAKLÖSUNG in Wasser,

relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 siehe 4.2.2.7

3337GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 31,6

28,3 25,3 22,5zugelassen normal 0,84

3338GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 31,3

28,1 25,1 22,4zugelassen normal 0,95

3339GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 33,0

29,6 26,5 23,6zugelassen normal 0,95

3340GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 29,9

26,8 23,9 21,3zugelassen normal 0,95

3500 CHEMIKALIEUNTERDRUCK,

N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4

c)
3501 CHEMIKALIEUNTERDRUCK,

ENTZÜNDBAR, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4

c)
3502 CHEMIKALIEUNTERDRUCK,

GIFTIG, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4

c)
c)
Bei den UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 ist anstelle des höchsten Füllfaktors der Füllungsgrad zu beachten. 4.2-1 8 T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Forts.) T 50 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert
a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)
b)
höchster Füllfaktor
3503 CHEMIKALIEUNTERDRUCK,

ÄTZEND, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4

c)
3504 CHEMIKALIEUNTERDRUCK,

ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4

c)
3505 CHEMIKALIEUNTERDRUCK,

ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung von «höchstzulässiger Betriebsdruck» in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4

c)
T 75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten.
4.2.5.2.6

Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht

aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 enthalten sind, dürfen auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden. 2-72 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen ACETYLACETONPEROXID ≤ 42 ≥ 48 ≥ 8 OP7 3105 2) “ (als Paste) ≤ 32 OP7 3106 20)

“ ≤ 35 ≥ 57≥ 8 OP8 3107 32)

ACETYLCYCLOHEXANSULFONYLPEROXID ≤ 82 ≥ 12 3112 verboten “ ≤ 32 ≥ 68 3115 verbotentert-AMYLHYDROPEROXID ≤ 88 ≥ 6 ≥ 6 OP8 3107tert-AMYLPEROXYACETAT ≤ 62 ≥ 38 OP7 3105tert-AMYLPEROXYBENZOAT ≤ 100 OP5 3103tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT ≤ 100 3115 verbotentert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3105tert-AMYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103tert-AMYLPEROXYNEODECANOAT

≤ 77≥ 23

3115 verboten “ ≤ 47 ≥ 53 3119 verbotentert-AMYLPEROXYPIVALAT

≤ 77≥ 23

3113 verbotentert-AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT ≤ 100 OP7 3105tert-BUTYLCUMYLPEROXID > 42 – OP8 3109 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3108n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-VALERAT > 52 – OP5 3103 2-73 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3108tert-BUTYLHYDROPEROXID > 79 – 90 ≥ 10 OP5 3103 13) “ ≤ 80 ≥ 20 OP7 3105 4), 13) “ ≤ 79 > 14 OP8 3107 13), 23) “ ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 13) tert-BUTYLHYDROPEROXID + DI-tert-BUTYLPEROXID < 82 +

>9

≥ 7 OP5 3103 13) tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT > 52 – OP5 3102 3) “ ≤ 52 ≥ 48 OP6 3103 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3108 “ (als Paste) ≤ 52 OP8 3108tert-BUTYLPEROXYACETAT > 52 – 77 ≥ 23 OP5 3101 3) “ > 32 – 52 ≥ 48 OP6 3103 “ ≤ 32 ≥ 68 OP8 3109tert-BUTYLPEROXYBENZOAT > 77 - OP5 3103 “ > 52 – 77 ≥ 23 OP7 3105 “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106tert-BUTYLPEROXYBUTYLFUMARAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105tert-BUTYLPEROXYCROTONAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105 2-74 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen tert-BUTYLPEROXYDIETHYLACETAT ≤ 100 3113 verbotentert-BUTYLPEROXY-2 -ETHYLHEXANOAT > 52 – 3113 verboten “ > 32 – 52 ≥ 48 3117 verboten “ ≤ 52 ≥ 48 3118 verboten “ ≤ 32 ≥ 68 3119 verbotentert-BUTYLPEROXY-2 -ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN ≤ 12 + ≤ 14 ≥ 14 ≥ 60 OP7 3106 “

31 +
36

≥ 33 3115 verbotentert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3105tert-BUTYLPEROXYISOBUTYRAT > 52 – 77 ≥ 23 3111 verboten “ ≤ 52 ≥ 48 3115 verbotentert-BUTYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103 “ ≤ 62

≥ 38OP7 3105

1-(2-tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-3-ISOPROPENYLBENZEN ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105 “ ≤ 42 ≥ 58 OP8 3108tert-BUTYLPEROXY-2-METHYLBENZOAT ≤ 100 OP5 3103tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT > 77 – 3115 verboten “ ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 3119 verboten 2-75 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 42 3118 verboten “ ≤ 32 ≥ 68 3119 verbotentert-BUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten " (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 3117 verbotentert-BUTYLPEROXYPIVALAT > 67 – 77 ≥ 23 3113 verboten “ > 27 – 67 ≥ 33 3115 verboten “ ≤ 27 ≥ 73 3119 verbotentert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3106tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-T RIMETHYLHEXANOAT > 37 – OP7 3105 “ ≤ 42 ≥ 58 OP7 3106 “ ≤ 37 ≥ 63 OP8 3109 3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57 – 86 ≥ 14 OP1 3102 3) “ ≤ 57 ≥ 3 ≥ 40 OP7 3106 “ ≤ 77 ≥ 6 ≥ 17 OP7 3106 CUMYLHYDROPEROXID > 90 – 98 ≤ 10 OP8 3107 13) “ ≤ 90 ≥ 10 OP8 3109 13), 18) CUMYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 87 ≥ 13 3115 verboten “ ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 3119 verboten 2-76 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen CUMYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten CUMYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten CYCLOHEXANONPEROXID(E) ≤ 91 ≥ 9 OP6 3104 13) “ ≤ 72 ≥ 28 OP7 3105 5) “ (als Paste) ≤ 72 OP7 3106 5), 20) “ ≤ 32 ≥ 68 freigestellt29) ([3R-(3R,5aS,6S,8aS,9R, 10R,12S,12aR**)]-DECAHYDRO-10-METHOXY-3,6,9- TRIMETHYL-3,12-EPOXY-12H-PYRANO[4,3-j]-1,2-BENZODIOXEPIN) ≤ 100 OP7 3106 DIACETONALKOHOLPEROXIDE ≤ 57 ≥ 26 ≥ 8 3115 verboten DIACETYLPEROXID ≤ 27 ≥ 73 3115 verboten DI-tert-AMYLPEROXID ≤ 100 OP8 3107 2,2-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTAN ≤ 57 ≥ 43 OP7 3105 1,1-DI-(tert-AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN ≤ 82 ≥ 18 OP6 3103 DIBENZOYLPEROXID > 52 – ≤ 48 OP2 3102 3) “ > 77 – 94 ≥ 6 OP4 3102 3)

≤ 77≥ 23

OP6 3104 “

≤ 62≥ 28 ≥ 10

OP7 3106 “ (als Paste) > 52 – 62 OP7 3106 20) “ > 35 – 52 ≥ 48 OP7 3106 “ > 36 – 42 ≥ 18 ≤ 40 OP8 3107 2-77 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ (als Paste) ≤ 56,5 ≥ 15 OP8 3108 “ (als Paste) ≤ 52 OP8 3108 20) “ ≤ 42 ≥ 38 ≥ 13 OP8 3109 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 3109 “ ≤ 35 ≥ 65 freigestellt 29) DIBERNSTEINSÄUREPEROXID > 72 – OP4 3102 3), 17) “ ≤ 72 ≥ 28 3116 verboten DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT ≤ 100 3114 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 3119 verboten " (als Paste) ≤ 42 3118 verboten DI-tert-BUTYLPEROXID > 52 – OP8 3107 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3109 25) DI-tert-BUTYLPEROXYAZELAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN ≤ 52 ≥ 48 OP6 3103 1,6-DI-(tert-BUTYLPEROXYCARBONYLOXY)-HEXAN ≤ 72 ≥ 28 OP5 3103 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80 – OP5 3101 3) “ ≤ 72 ≥ 28 OP5 3103 30) “ > 52 – 80 ≥ 20 OP5 3103 2-78 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ > 42 – 52 ≥ 48 OP7 3105 “ ≤ 42 ≥ 13 ≥ 45 OP7 3106 “ ≤ 42 ≥ 58 OP8 3109 “ ≤ 27 ≥ 25 OP8 3107 21) “ ≤ 13 ≥ 13 ≥ 74 OP8 3109 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN + tert-BUTYLPEROXY-2 -ETHYLHEXANOAT ≤ 43 + ≤ 16 ≥ 41 OP7 3105 DI-n-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 27 – 52 ≥ 48 3115 verboten “ ≤ 27 ≥ 73 3117 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 42 3118 verboten DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 52 – 3113 verboten “ ≤ 52 ≥ 48 3115 verboten DI-(tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN(E) > 42 – ≤ 57 OP7 3106 “ ≤ 42 ≥ 58 freigestellt 29) DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PHTHALAT > 42 – 52 ≥ 48 OP7 3105 “ (als Paste) ≤ 52 OP7 3106 20) “ ≤ 42 ≥ 58 OP8 3107 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PROPAN ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105 “ ≤ 42 ≥ 13 ≥ 45 OP7 3106 2-79 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5-TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90 – OP5 3101 3) “ ≤ 90 ≥ 10 OP5 3103 30) “ > 57 – 90 ≥ 10 OP5 3103 “ ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103 “ ≤ 57 ≥ 43 OP8 3110 “ ≤ 57 ≥ 43 OP8 3107 “ ≤ 32 ≥ 26 ≥ 42 OP8 3107 DICETYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 3120 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 3119 verboten DI-(4-CHLORBENZOYL)-PEROXID ≤ 77 ≥ 23 OP5 3102 3) “ (als Paste) ≤ 52 OP7 3106 20) “ ≤ 32 ≥ 68 freigestellt 29) DICUMYLPEROXID > 52 – OP8 3110 12) “ ≤ 52 ≥ 48 freigestellt 29) DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT > 91 – 3112 verboten “ ≤ 91 ≥ 9 3114 verboten " (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 3119 verboten DIDECANOYLPEROXID ≤ 100 3114 verboten 2-80 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen 2,2-DI-(4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)-PROPAN ≤ 42 ≥ 58 OP7 3106 “ ≤ 22 ≥ 78 OP8 3107 DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID ≤ 77 ≥ 23 OP5 3102 3) “ (als Paste) ≤ 52 3118 verboten “ (als Paste mit Silikonöl) ≤ 52 OP5 3104 DI-(2-ETHOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT ≤ 52 ≥ 48 3115 verboten DI-(2-ETHYLHEXYL)-PEROXYDICARBONAT > 77 – 3113 verboten “ ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 62 3119 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 52 3120 verboten 2,2-DIHYDROPEROXYPROPAN ≤ 27 ≥ 73 OP5 3102 3) DI-(1-HYDROXYCYCLOHEXYL)-PEROXID ≤ 100 OP7 3106 DIISOBUTYRYLPEROXID > 32 – 52 ≥ 48 3111 verboten “ ≤ 32 ≥ 68 3115 verboten " (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 3119 verboten DIISOPROPYLBENZEN-DIHYDROPEROXID ≤ 82 ≥ 5 ≥ 5 OP7 3106 24) DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT > 52 – 3112 verboten “ ≤ 52 ≥ 48 3115 verboten “ ≤ 32 ≥ 68 3115 verboten 2-81 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DILAUROYLPEROXID ≤ 100 OP7 3106 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 3109 DI-(3-METHOXYBUTYL)-PEROXYDICARBONAT ≤ 52 ≥ 48 3115 verboten DI-(2-METHYLBENZOYL)-PEROXID ≤ 87 ≥ 13 3112 verboten DI-(4-METHYLBENZOYL)-PEROXID (als Paste mit Silikonöl) ≤ 52 OP7 3106 DI-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + BENZOYL-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + DIBENZOYLPEROXID

≤ 20+
≤ 18+

≤ 4 ≥ 58 3115 verboten 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(BENZOYLPEROXY)-HEXAN > 82 – OP5 3102 3) “ ≤ 82 ≥ 18 OP7 3106 “ ≤ 82 ≥ 18 OP5 3104 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN > 90 – OP5 3103 “ > 52 – 90 ≥ 10 OP7 3105 “ ≤ 77 ≥ 23 OP8 3108 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3109 “ (als Paste) ≤ 47 OP8 3108 “ ≤ 22 ≥ 78 freigestellt 29) 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3 -IN > 86 – OP5 3101 3) “ > 52 – 86 ≥ 14 OP5 3103 26) 2-82 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN ≤ 100 3113 verboten 2,5-DIMETHYL-2-5-DIHYDROPEROXYHEXAN ≤ 82 ≥ 18 OP6 3104 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105 1,1-DIMETHYL-3-HYDROXYBUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 52 ≥ 48 3117 verboten DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 3116 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 3119 verboten DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN ≤ 52 ≥ 48 3115 verboten DI-n-NONANOYLPEROXID ≤ 100 3116 verboten DI-n-OCTANOYLPEROXID ≤ 100 3114 verboten DI-(2-PHENOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT > 85 – OP5 3102 3) “ ≤ 85 ≥ 15 OP7 3106 DIPROPIONYLPEROXID ≤ 27 ≥ 73 3117 verboten DI-n-PROPYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 3113 verboten “ ≤ 77 ≤ 23 3113 verboten DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID > 52 – 82 ≥ 18 3115 verboten

“ > 38 – 52 ≥ 483119 verboten

“ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 3119 verboten “ ≤ 38 ≥ 62 3119 verboten ETHYL-3,3-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTYRAT ≤ 67 ≥ 33 OP7 3105 2-83 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen ETHYL-3,3-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTYRAT > 77 – OP5 3103 “ ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105 “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106 1-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-1,3-DIMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT ≤ 52 ≥ 45 ≥ 10 3115 verboten tert-HEXYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 71 ≥ 29 3115 verbotentert-HEXYLPEROXYPIVALAT

≤ 72≥ 28

3115 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 3117 verboten 3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten “ ≤ 52 ≥ 48 3117 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 3119 verboten ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT ≤ 32 + ≤ 15 – 18 + ≤ 12 – ≥ 38 3115 verboten “ ≤ 52 + ≤ 28 + ≤ 22 3111 verboten ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 13) p-MENTHYLHYDROPEROXID > 72 – OP7 3105 13) “ ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 27) METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E) ≤ 67 ≥ 33 3115 verboten 2-84 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 33) ≥ 41 ≥ 9 OP8 3105 33), 34) “ siehe Bemerkung 8) ≥ 48 OP5 3101 3), 8), 13) “ siehe Bemerkung 9) ≥ 55 OP7 3105 9) “ siehe Bemerkung 10) ≥ 60 OP8 3107 10) METHYLISOBUTYLKETONPEROXID(E) ≤ 62 ≥ 19 OP7 3105 22) METHYLISOPROPYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 31) ≥ 70 OP8 3109 31)

ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTEROP2 3104 11)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT3114 verboten
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTEROP2 3103 11)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT3113 verboten

3,3,5,7,7-PENTAMETHYL-1,2,4-TRIOXEPAN ≤ 100 OP8 3107 PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert ≤ 43 OP7 3105 13), 14), 19) PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert ≤ 43 OP8 3107 13), 15), 19) PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert ≤ 43 OP8 3109 13), 16), 19) 2-85 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen PEROXYLAURINSÄURE ≤ 100 3118 verboten

1-PHENYLETHYLHYDROPEROXID ≤ 38≥ 62OP8 3109

PINANYLHYDROPEROXID > 56 – OP7 3105 13) “ ≤ 56 ≥ 44 OP8 3109 POLYETHER-POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT

≤ 52≥ 48

OP8 3107 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID ≤ 100 OP7 3105 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT ≤ 100 3115 verboten 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 72 ≥ 28 3115 verboten “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 3119 verboten 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 3115 verboten 3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN ≤ 42 ≥ 58 OP7 3105 28) “ ≤ 17 ≥ 18

≥ 65OP8 3110

2-86 Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):

1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids.

2) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,7 %.

3) Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.

5) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 9 %.

6) (bleibt offen)

7) (bleibt offen)

8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und ≤ 10,7 %, mit oder ohne Wasser.

9) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %, mit oder ohne Wasser.

10) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 8,2 %, mit oder ohne Wasser.

11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9.

12) Bis 2000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.

13) Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz

4.2.5.2.6

beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11)

angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vorgeschrieben ist, sind ortsbewegliche Tanks mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der entweder aus einer höheren Wanddicke des Tankkörpers oder einem höheren Prüfdruck bestehen kann, wobei die größere Wanddicke oder der höhere Prüfdruck unter dem Gesichtspunkt der mit der Beförderung des jeweiligen Stoffes verbundenen Risiken zu bestimmen ist.

4.2.5.2.6

beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks vorgeschrieben ist, müssen die ortsbewegli-

chen Tanks mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtungvorgeschaltetist,esseidenn,derortsbeweglicheTankistfürdieBeförderung eines

einzigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Wird eine Berstscheibe mit der erforderlichen Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, ist zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brü- chen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfä- hig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.

4.2.5.2.6

genannten nicht tiefgekühlten Gasen verwendet werden, dürfen, wie von der zuständigen Behörde

des Verwendungslandes vorgeschrieben, mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der MEGC ist für die Beförderung eines einzigen Gases vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Gas verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der federbelasteten Einrichtung darf ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht sein. Diese Anordnung erlaubt das Feststellen von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.

4.2.5.3

Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

BestimmtenStoffensindSondervorschriftenfürortsbeweglicheTankszugeordnet,diezusätzlichzuoder

anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit einem mit den Buchstaben «TP» (für den englischen Ausdruck «tank provision») beginnenden alphanumerischen

Code gekennzeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11)zugeordnet. Diese sind

nachstehend aufgeführt: TP 1 Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden TP 2 Der in Absatz 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden TP 3 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.

TP 4 DerFüllungsgraddarf90 %oderjedenanderenvonderzuständigenBehördegenehmigten

Wert nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2). TP 5 Die in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebenen Füllungsbeschränkungen sind einzuhalten.

TP 6 DerTankistmitDruckentlastungseinrichtungenauszurüsten,dieandenFassungsraumund

die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein. TP 7 Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen. ()         −α+ = fr tt1 adFüllungsgr ()         −α+ = fr tt1 adFüllungsgr TP 8 Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher ist als 0 °C.

TP 9Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der

zuständigen Behörde befördert werden. TP 10 Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich. Ein ortsbeweglicher Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen. TP 11 (bleibt offen) TP 12 (gestrichen) TP 13 (bleibt offen) TP 14 (bleibt offen) TP 15 (bleibt offen)

TP 16 Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter-und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen

Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften des Absatzes

4.2.5.3

Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

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Rechner

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Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code