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DGpilot

RID 4.1

FC1 II, III

225 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen

4.1.1

Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich

Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen

4.1.1

Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich

Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen

Bem. Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Abschnitts nur, wenn dies in Unterabschnitt 4.1.8.2 (Klasse 6.2, UN-Nummern 2814 und 2900), Absatz 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in den anwendbaren Verpackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 (P 201, P 207 und LP 200 für die Klasse 2 und P 620, P 621, P 622, IBC 620, LP 621 und LP 622 für die Klasse 6.2) angegeben ist.

4.1.1

und 4.1.3 erfüllt sind:

Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Die beschädigte oder defekte Batterie oder die Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.
b)
Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge nichtbrennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.
c)
Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Batterien oder der Ausrüstung im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf auch nichtbrennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.
e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen und Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. LP 905 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 905 Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480,
3481,3551und3552 undfürVorproduktionsprototypenvonZellenoderBatteriendieserUN-Nummern,soferndiese

Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für eine einzelne Batterie: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Eine Batterie unterschiedlicher Größe, Form oder Masse darf in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
b)
Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein.
c)
Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nichtbrennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu
minimierenundBewegungenderBatterieinnerhalbdesVersandstückszuverhindern,diezuSchädenund

gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.

e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (2) Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder Masse muss in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
b)
Die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.
c)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstung innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
d)
Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. LP 906 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 906 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552,
dieunternormalen BeförderungsbedingungenzueinerschnellenZerlegung,gefährlichenReaktion,Flammenbildung,
gefährlichenWärmeentwicklungodereinemgefährlichenAusstoßgiftiger,ätzenderoderentzündbarerGaseoder

Dämpfe neigen. Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) aus starrer Pappe (50G). (1) Die Großverpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Batterie in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:

a)
die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht größer sein als 100 °C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
b)
außerhalb des Versandstücks darf sich keine Flamme bilden;
c)
aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
d)
die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss aufrechterhalten werden und
e)
die Großverpackungen müssen gegebenenfalls über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen. LP 906 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) LP 906 (2) Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Großverpackung müssen durch eine von der zuständigen Behörde eines
RIDVertragsstaatesfestgelegtePrüfungüberprüftwerden,wobeidiesezuständigeBehördeaucheinevonder

zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, festgelegte Prüfung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDGCode oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegt

a)
.
AufAnfragemusseinÜberprüfungsberichtzurVerfügunggestelltwerden.IndemÜberprüfungsberichtmüssen

mindestens der Name der Batterien, ihr gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prü- fungen und Kriterien festgelegter Typ, die höchste Anzahl an Batterien, die Gesamtmasse der Batterien, der Gesamtenergiegehalt der Batterien, die Identifikation der Großverpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode aufgeführt sein. Eine Zusammenstellung spezifischer Anweisungen, welche die Art und Weise der Verwendung des Versandstücks beschreiben, muss ebenfalls Teil des Überprüfungsberichts sein. (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. (4) Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind von den Verpackungsherstellern und den nachfolgenden Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mindestens die Identifizierung der Batterien und Ausrüstungen, die in der Verpackung enthalten sein können, die höchste Anzahl der im Versandstück enthaltenen Batterien und den höchsten Gesamtenergiegehalt der Batterien sowie die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der während der Leistungsüberprüfung verwendeten Abtrennungen und Schutzvorrichtungen, enthalten. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

a)
Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Großverpackung herangezogen werden:
a)
Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z. B. in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermöglicht.
b)
Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilität des Batterietyps in dem Zustand, in dem
er befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nichtbrennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und absorbierendem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Batterien (z.B. schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss

auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.

c)
Die Eindämmungswirkungen der Großverpackung müssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg·m
-3 ), spezifische Wärmekapazität(J·kg

-1 ·K -1

),Heizwert(kJ·kg

-1

),Wärmeleitfähigkeit(W·m

-1 ·K -1

),SchmelztemperaturundEntzündungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W·m

-2 ·K -1 ) ...) verwendet werden.

d)
Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die Folgen einer thermischen Instabilität der Batterie innerhalb der Großverpackung unter normalen Beförderungsbedingungen bewerten.
e)
Wenn der Ladezustand der Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Batterie entspricht, erfolgen.
f)
Die Umgebungsbedingungen, in denen die Großverpackung verwendet und befördert werden darf, müssen gemäß dem Gasmanagementsystem der Großverpackung beschrieben werden (einschließlich möglicher Folgen
von Gas-oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden).
g)
Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösung und die Ausbreitung der thermischen Instabilität innerhalb der Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario schließt das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Beförderungsbedingungen, die größte Wärme und die größten Flammenemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein.
h)
Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller möglichen Auswirkungen zu ermöglichen (z. B. ein Zeitraum von 24 Stunden).
i)
Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen, wie die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, berücksichtigt werden.
4.1.1.1

Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,

guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend widerstandsfähig sein,dasssiedenStößenund
Belastungen,dieunternormalenBeförderungsbedingungenauftretenkönnen,standhalten,einschließlich
desUmschlagszwischen Güterbeförderungseinheiten undzwischenGüterbeförderungseinheiten undLagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Groß-

verpackungen, müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration,

Temperaturwechsel,Feuchtigkeits-oderDruckänderung(z. B.hervorgerufendurchHöhenunterschiede)
vermiedenwird.Verpackungen,einschließlichGroßpackmittel(IBC)undGroßverpackungen,müssengemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an

der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue, wiederverwendete, reparierte oder wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) sowie für neue, wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Großverpackungen.

4.1.1.10

Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), gefüllt werden, die eine

ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen und Großpackmittel (IBC), auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 d) bzw. Absatz 6.5.2.2.1 im Kennzeichen angegeben ist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck

a)
so groß ist, dass der Gesamtüberdruck in der Verpackung oder im Großpackmittel (IBC) (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines höchsten Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C, / des im Kennzeichen angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder
b)
bei 50 °C geringer ist als / der Summe aus dem im Kennzeichen angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa oder
c)
bei 55 °C geringer ist als / der Summe aus dem im Kennzeichen angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa. Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung flüssiger Stoffe bestimmt sind, dürfen nicht für die Beförderung
flüssigerStoffeverwendetwerden,dieeinenDampfdruckvonmehrals110 kPa(1,1 bar)bei50 °Coder

130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C haben. Beispiele für auf den Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), anzugebende Prüfdrücke, die nach Unterabschnitt 4.1.1.10 c) berechnet wurden UNNummer Benennung Klasse Verpackungsgruppe Vp (kPa) (Vp × 1,5) (kPa) (Vp × 1,5)minus (kPa)vorgeschriebener Mindestprüfdruck (Überdruck) nach Absatz 6.1.5.5.4

c)
(kPa) Mindestprüfdruck (Überdruck), der auf der Verpackung anzugeben ist (kPa) Tetrahydrofuran n-Decan Dichlormethan Ethylether 6.1 II III III I 1,4 2,1 – 97,9

Bem. 1. Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp ) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.

2.DieinderTabelleangegebenenMindestprüfdrückebeziehensichnuraufdieAnwendungder

Angaben unter Unterabschnitt 4.1.1.10 c), das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer sein muss als der 1,5-fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß Absatz 6.1.5.5.4 a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein.

3.Für Ethylether beträgt der nach Absatz 6.1.5.5.5 vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa.
4.1.1.11

Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein ge-

fährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.

Bem. Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt.

4.1.1.12

Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten

Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz

4.1.1.13

Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförde-

rung auftretenden Temperaturen verflüssigen können, müssen diesen Stoff auch im flüssigen Zustand zurückhalten.

4.1.1.14

Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht

oder mit einer Innenauskleidung versehen sein.

4.1.1.15

Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwen-

dungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-InnenbehälterzurBeförderunggefährlicherGüter,vomDatumihrerHerstellungangerechnet,fünf

Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

Bem. Bei Kombinations-IBC bezieht sich die Verwendungsdauer auf das Herstellungsdatum des Innenbehälters.

4.1.1.16

Wenn Eis als Kühlmittel verwendet wird, darf dieses nicht die Funktionsfähigkeit der Verpackung beeinträch-

tigen.

4.1.1.17

(gestrichen)

4.1.1.18

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Per-

oxide Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 oder für organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließlich

Großpackmittel(IBC)undGroßverpackungen,denVorschriftenfürdiemittlereGefahrengruppe(Verpackungsgruppe II) entsprechen.
4.1.1.19

Verwendung von Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen

4.1.1.19.1

Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche

Güter,dieverschüttetwurdenoderausgetretensind,dürfeninBergungsverpackungennachAbsatz
4.1.1.19.2

Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder un-

dichtenVersandstückeinnerhalbderBergungsverpackung oderBergungsgroßverpackung zuverhindern.
Sofern die Bergungsverpackung oderBergungsgroßverpackungflüssigeStoffeenthält,musseineausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
4.1.1.19.3

Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

4.1.1.2

entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizini-

schen Instrumente und Geräte zurückzuhalten.

DieVerpackungenmüssenmit«GEBRAUCHTESMEDIZINISCHESINSTRUMENT»oder«GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT» gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von Umverpackungen müssen diese

in gleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, die Aufschrift bleibt sichtbar.

4.1.1.2

Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar

mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:

a)
dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden,
b)
dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und
c)
dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte. Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein.

Bem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen siehe Unterabschnitt 4.1.1.21.

4.1.1.20

Verwendung von Bergungsdruckgefäßen

4.1.1.20.1

Für beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße dürfen Ber-

gungsdruckgefäße gemäß Abschnitt 6.2.3.11 verwendet werden.

Bem. Ein Bergungsdruckgefäß darf als Umverpackung gemäß Abschnitt 5.1.2 verwendet werden. Bei der Verwendung als Umverpackung müssen die Kennzeichen nicht dem Unterabschnitt 5.2.1.3, sondern dem Unterabschnitt 5.1.2.1 entsprechen.

4.1.1.20.2

Druckgefäße müssen in Bergungsdruckgefäße geeigneter Größe eingesetzt werden. Mehrere Druckgefäße

dürfen nur dann in ein und dasselbe Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn deren Füllgüter bekannt sind und diese nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6). In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume der eingesetzten Druckgefäße 3000 Liter nicht überschreiten. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Bewegungen der Druckgefäße im Bergungsdruckgefäß zu verhindern, z. B. durch Unterteilen, Sichern oder Polstern.

4.1.1.20.3

Ein Druckgefäß darf nur dann in ein Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn:

a)
das Bergungsdruckgefäß den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.11 entspricht und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorliegt;
b)
die Teile des Bergungsdruckgefäßes, die in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern stehen oder stehen können, nicht durch diese angegriffen oder geschwächt werden und keine gefährliche Wirkungen verursachen, z. B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und
c)
der Druck und das Volumen des Füllguts des (der) enthaltenen Druckgefäßes (Druckgefäße) so begrenzt sind, dass bei einer vollständigen Entleerung in das Bergungsdruckgefäß der Druck im Bergungsdruckgefäß bei 65 °C nicht höher ist als der Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes (für Gase siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (3)). Dabei muss die Verringerung des mit Wasser ausgeliterten nutzbaren Fassungsraums, z. B. durch eventuell enthaltene Ausrüstungen und Polsterungen, berücksichtigt werden.
4.1.1.20.4

Die in Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschriebene offizielle Benennung für die Beförderung, UN-Nummer

mit vorangestellten Buchstaben «UN» und Gefahrzettel der gefährlichen Güter im (in den) enthaltenen Druckgefäß(en) müssen bei der Beförderung auf dem Bergungsdruckgefäß angegeben sein.

4.1.1.20.5

Bergungsdruckgefäße müssen nach jeder Verwendung gereinigt, entgast und innen und außen einer Sicht-

prüfung unterzogen werden. Sie müssen spätestens alle fünf Jahre gemäß Unterabschnitt 6.2.3.5 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

4.1.1.21

entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2009 gültig. Alle Verpackungen, die auf der Grundlage die-

serBaumusterzulassungengebautundgekennzeichnetwurden,dürfenbiszumAblaufihrerinUnterabschnitt 4.1.1.15 festgelegten Verwendungsdauer weiterverwendet werden.
4.1.1.21

Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC),

aus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten

4.1.1.21.1

Geltungsbereich

Für Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 und für Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5 kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen 4.1.1.21.3 bis 4.1.1.21.5 festgelegten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle 4.1.1.21.6 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 unter Einbeziehung von Abschnitt 6.1.6 genügt und die Vorbedingungen in Absatz 4.1.1.21.2 erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß diesem Unterabschnitt nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw. gemäß Absatz

4.1.1.21.3

Assimilierungsverfahren

Bei der Zuordnung von Füllgütern zu den in der Assimilierungsliste in Tabelle 4.1.1.21.6 aufgeführten Stoffen oder Stoffgruppen müssen die folgenden Schritte eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in Abbildung 4.1.1.21.1):

a)
Klassifiziere das Füllgut nach den Verfahren und Kriterien von Teil 2 (Bestimmung der UN-Nummer und der Verpackungsgruppe).
b)
Suche, sofern sie dort enthalten ist, die UN-Nummer in Spalte (1) der Tabelle 4.1.1.21.6 auf.
c)
Wenn mehr als eine Eintragung für diese UN-Nummer existiert, wähle die Zeile aus, die mit den Angaben der Verpackungsgruppe, der Konzentration, des Flammpunktes, des Vorhandenseins nicht gefährlicher
Bestandteile usw. anhand von den in den Spalten (2a), (2 b)und (4 )gegebenen Informationen zu dieser

UN-Nummer übereinstimmt. Wenn dies nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden (für wässerige Lösungen siehe jedoch Absatz 4.1.1.21.4).

d)
Wenn die nach Buchstabe a) bestimmte UN-Nummer und Verpackungsgruppe des Füllgutes nicht in der
Assimilierungslisteenthaltenist,mussdiechemischeVerträglichkeitbeiVerpackungennachAbsatz
4.1.1.21.3

d)).

Beispiel 1: Mischung aus UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE (50 %) und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT (50 %); Klassifizierung der Mischung: UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilierungsliste aufgeführt.
Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3.
UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT ist der Standardflüssigkeit «n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist dies keine erlaubte Kombination von Standardflüssigkeiten.

Die chemische Verträglichkeit der Mischung muss deshalb auf anderem Wege nachgewiesen werden.

Beispiel2:MischungausUN1793ISOPROPYLPHOSPHAT(50 %)undUN1803PHENOLSULFONSÄURE,FLÜSSIG(50 %);KlassifizierungderMischungalsUN3265ÄTZENDERSAURERORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilierungsliste aufgeführt.
Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3.
UN1793ISOPROPYLPHOSPHATistderStandardflüssigkeit«Netzmittellösung»undUN1803PHENOLSULFONSÄURE,FLÜSSIGderStandardflüssigkeit«Wasser»assimiliert.NachBuchstabed)ist

dies eine der erlaubten Kombinationen von Standardflüssigkeiten. Folglich gilt die chemische Verträglichkeit für diese Mischung als nachgewiesen, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Wasser» zugelassen ist. Abbildung 4.1.1.21.2: Ablaufschema für die «Regel für Sammeleintragungen» nein Zulässige Kombinationen von Standardflüssigkeiten:

Wasser/Salpetersäure 55 %, mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1, die der

Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind

Wasser/Netzmittellösung
Wasser/Essigsäure
Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch
Wasser/n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung

Nachweis der chemischen Verträglichkeit gilt als erbracht, wenn die Verpackungs-/IBC-Bauartprüfung mit der (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist. ja ja Sind alle Bestandteile der gleichen Standardflüssigkeit bzw. Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert? nein Sind alle Bestandteile einzeln oder in Kombination einer der unten angegebenen Kombinationen von Standardflüssigkeiten assimiliert? weitere Prüfungen erforderlich (siehe

4.1.1.2

1.1)

Haben alle Bestandteile den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung? ja nein Sind Eintragungen aller Bestandteile der Lösung, Mischung oder Zubereitung in der Assimilierungsliste enthalten? nein Einzel- und Sammeleintragungen, Lösungen, Mischungen und Zubereitungen mit der Angabe «Regel für Sammeleintragungen» in der Assimilierungsliste ja

4.1.1.21.4

Wässerige Lösungen

Wässerige Lösungen von Stoffen oder Stoffgruppen, die nach Absatz 4.1.1.21.3 einer oder mehreren Standardflüssigkeiten assimiliert sind, können ebenfalls dieser (diesen) Standardflüssigkeit(en) assimiliert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

a)
die wässerige Lösung kann gemäß den Kriterien des Unterabschnitts 2.1.3.3 der gleichen UN-Nummer zugeordnet werden wie der in der Assimilierungsliste aufgeführte Stoff und
b)
die wässerige Lösung ist nicht gesondert an anderer Stelle in der Assimilierungsliste in Absatz 4.1.1.21.6 aufgeführt und
c)
es findet keine chemische Reaktion zwischen dem gefährlichen Stoff und dem Lösungsmittel Wasser statt. ja neinneinja weitere Prüfungen erforderlich (siehe
4.1.1.2

1.1)

Klassifizierung des Stoffs gemäß Teil 2 mit dem Ziel der Bestimmung der UN-Nr. und der Verpackungsgruppe Ist die UN-Nr. und die Verpackungsgruppe in der Assimilierungsliste enthalten? Ist der Stoff oder die Stoffgruppe in der Assimilierungsliste namentlich genannt? ja neinchemische Verträglichkeit gilt als nachgewiesen, wenn die Verpackungs-/IBC-Bauartprüfung mit der (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist; dies gilt ggf. auch für wässerige Lösungen des Stoffes Wird in der Assimilierungsliste eine Standardflüssigkeit oder Kombination davon aufgeführt? Fortsetzung mit der «Regel für Sammeleintragungen» Beispiel: Wässerige Lösungen von UN 1120 tert-Butanol:

Reines tert-Butanol selbst ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» in der Assimilierungsliste zugeordnet.
WässerigeLösungenvontert-ButanolkönnengemäßUnterabschnitt2.1.3.3unterderEintragungUN

1120 BUTANOLE klassifiziert werden, weil die Eigenschaften der wässerigen Lösungen von tert-Butanol

sichvondenendesgefährlichenStoffesbezüglichderKlasse,desphysikalischenZustandsoderder

Verpackungsgruppe(n) nicht unterscheiden. Darüber hinaus geht aus Angaben unter der Eintragung UN 1120 BUTANOLE nicht besonders hervor, dass sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt; außerdem sind wässerige Lösungen dieses Stoffes nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A besonders aufgeführt.

UN 1120 BUTANOLE reagieren unter normalen Beförderungsbedingungen nicht mit Wasser.

Folglich kann eine wässerige Lösung von UN 1120 tert-Butanol der Standardflüssigkeit «Essigsäure» assimiliert werden.

4.1.1.21.5

Regel für Sammeleintragungen

Bei der Assimilierung von Füllgütern, bei denen in Spalte (5) der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen»

aufgeführtist,müssendiefolgendenSchritteundBedingungeneingehaltenwerden(sieheauchAblaufschema in Abbildung 4.1.1.21.2):
a)
Führe das Assimilierungsverfahren für jeden einzelnen gefährlichen Bestandteil der Lösung, Mischung oder Zubereitung nach Absatz 4.1.1.21.3 unter Beachtung der Vorbedingungen des Absatzes 4.1.1.21.2 durch. Bei Gattungseintragungen können dabei diejenigen Bestandteile vernachlässigt werden, von denen bekannt ist, dass sie keine Schädigungswirkung gegenüber hochdichtem Polyethylen haben (z. B. feste Pigmente in UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE).
b)
Eine Lösung, Mischung oder Zubereitung kann keiner Standardflüssigkeit assimiliert werden, wenn
(i)
die UN-Nummer und Verpackungsgruppe einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile nicht in der Assimilierungsliste enthalten ist oder
(ii)
in Spalte (5 ) der Assimilierungsliste der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» für einen oder mehrere gefährlichen Bestandteile angegeben ist oder
(iii)
(mit Ausnahme von UN 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR) der Klassifizierungscode einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile von demjenigen der Lösung, Mischung oder Zubereitung abweicht.
c)
Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungscodes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben und
alle gefährlichen Bestandteile in Spalte (5)der gleichen Standardflüssigkeit bzw. der gleichen Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung

oder Zubereitung als nachgewiesen, wenn die Absätze 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 berücksichtigt wurden.

d)
Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungscodes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben, aber
verschiedene Standardflüssigkeiten in Spalte (5)aufgeführt sind, gilt die chemische Verträglichkeit der

Lösung, Mischung oder Zubereitung nur für die nachfolgend aufgeführten Kombinationen von Standardflüssigkeiten als nachgewiesen, wenn die Absätze 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 berücksichtigt wurden:

(i)
Wasser/Salpetersäure (55 %), mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1, die der Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind,
(ii)
Wasser/Netzmittellösung,
(iii)
Wasser/Essigsäure,
(iv)
Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch,
(v)
Wasser/n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung.
e)
Im Rahmen dieser Regel gilt die chemische Verträglichkeit für andere Kombinationen von Standardflüssigkeiten als die in Buchstabe d) genannten sowie für die in Buchstabe b) genannten Fälle als nicht
nachgewiesen.DiechemischeVerträglichkeitistdannaufanderemWegezuprüfen(sieheAbsatz
4.1.1.21.6

Assimilierungsliste

In der folgenden Tabelle (Assimilierungsliste) sind die gefährlichen Stoffe in UN-numerischer Ordnung aufgeführt. In der Regel behandelt jede Zeile einen Stoff bzw. eine Einzel- oder Sammeleintragung, der/die einer bestimmten UN-Nummer zugeordnet ist. Jedoch können mehrere aufeinander folgende Zeilen für dieselbe UN-Nummer verwendet werden, wenn Stoffe, die zur selben UN-Nummer gehören, unterschiedliche Stoffnamen (z. B. einzelne Isomere einer Stoffgruppe), unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben. In diesen Fällen ist die Einzeleintragung oder Sammeleintragung innerhalb der jeweiligen Verpackungsgruppe als letzte dieser Folge von Zeilen aufgeführt. Die Spalten (1 ) bis (4 ) der Tabelle 4.1.1.21.6, die ähnlich wie die Tabelle A des Kapitels 3.2 aufgebaut ist, werden zur Identifizierung des Stoffes für die Zwecke dieses Unterabschnitts genutzt. Die letzte Spalte bezeichnet die Standardflüssigkeit(en), zu der (denen) der Stoff assimiliert werden kann. Erläuterungen zu den einzelnen Spalten: Spalte (1 ) UN-Nr. Diese Spalte enthält die UN-Nummer

des gefährlichen Stoffs, wenn dem Stoff eine eigene spezifische UN-Nummer zugeordnet

ist, oder

der Sammeleintragung, welcher die nicht namentlich genannten Stoffe gemäß den Kriterien

des Teils 2 («Entscheidungsbäume») zugeordnet wurden.

Spalte (2a)offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung

Diese Spalte enthält die Benennung des Stoffes bzw. die Benennung der Einzeleintragung, die verschiedene Isomere abdecken kann, oder die Benennung der Sammeleintragung selbst.

DieangegebeneBenennungkannvonderoffiziellenBenennungfürdieBeförderungabweichen.
Spalte (2b)Beschreibung

Diese Spalte enthält einen beschreibenden Text zur Erläuterung des Anwendungsbereichs der Eintragung für den Fall, dass die Klassifizierung, die Beförderungsbedingungen und/oder die chemische Verträglichkeit des Stoffes unterschiedlich sind.

Spalte (3a)Klasse

Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. Spalte (3b) Klassifizierungscode Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes entsprechend den Verfahren und Kriterien des Teils 2. Spalte (4 ) Verpackungsgruppe Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff gemäß den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet ist (sind). Bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. Spalte (5 ) Standardflüssigkeit Diese Spalte enthält entweder eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten, die dem Stoff assimiliert werden kann, oder verweist auf die «Regel für Sammeleintragungen» nach Absatz 4.1.1.21.5. Tabelle 4.1.1.21.6: Assimilierungsliste UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Aceton 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch

Bem. nur dann anwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass die Permeation des Stoffes aus dem vorgesehenen Versandstück ein annehmbares Niveau hat Acrylnitril, stabilisiert 3 FT1 I n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Amylacetate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Pentanole reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II/III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Amylamine reine Isomere und Isomerengemisch 3 FC II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Amylformiate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Butanolereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II/III Essigsäure Butylacetate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II/III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Butyraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem Stoff 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Schutzanstrichlösung

(einschließlich zu Industrie-oder anderen Zwecken verwendete Oberflä-

chenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Cyclohexan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Cyclopentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Ethylenglycoldiethylether 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Diethylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Diisopropylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Dimethylamin, wässerige Lösung 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dioxan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Ethanol (Ethylalkohol) oder Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) wässerige Lösung 3 F1 II/III Essigsäure Ethylenglycolmonoethylether 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylenglycolmonoethyletheracetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2-Ethylbutylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2-Ethylbutyraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Ethylbutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ethylenglycolmonomethylether 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylenglycolmonomethyletheracetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Octylaldehyde reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Ethyllactat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ethylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Extrakte, flüssig, für Geschmack oder Aroma 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Formaldehydlösung, entzündbar wässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 FC III Essigsäure Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend oder mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Gasöl Flammpunkt von höchstens 100 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Heizöl, leichtextra leicht 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Heizöl, leichtder Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend oder mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Benzin oder Ottokraftstoff 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Heptanereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Hexaldehyd n-Hexaldehyd 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Hexanereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Druckfarbe oder Druckfarbzubehörstoffe entzündbar, einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Isobutanol (Isobutylalkohol) 3 F1 III Essigsäure Isobutylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Isooctene reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Isopropanol (Isopropylalkohol) 3 F1 II Essigsäure Isopropylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylamin 3 FC I Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kerosin 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch

1224 3,3-Dimethyl-2-butanon3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch

Ketone, flüssig, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Methanol 3 FT1 II Essigsäure Methylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylamylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylamin, wässerige Lö- sung 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Methylbutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Octanereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Farbe oder Farbzubehörstoffe einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage oder einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Pentanen-Pentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmitteln 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen 1268 Steinkohlenteernaphtha Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Erdöldestillate, n.a.g. oder Erdölprodukte, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen n-Propanol (n-Propylalkohol) 3 F1 II/III Essigsäure Propionaldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch n-Propylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Propylamin n-Propylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Propylformiate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Pyridin 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Harzöl 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Gummilösung 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Triethylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Trimethylamin, wässerige Lösungmit höchstens 50 Masse- % Trimethylamin 3 FC I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Vinylacetat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Holzschutzmittel, flüssig 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Anilin

4.1.1.21.7

Abweichend von Absatz 4.1.1.21.1 dürfen gemäß Absatz 2.1.3.5.5 klassifizierte flüssige Abfälle in Verpa-

ckungen aus Polyethylen gefüllt werden, vorausgesetzt, die Verpackungen haben die Prüfungen mit allen in

Unterabschnitt6.1.6.1beschriebenenStandardflüssigkeitenbestanden.DieVerpackungenmüssenden

Prüfanforderungen der gemäß Absatz 2.1.3.5.5 zugeordneten Verpackungsgruppe entsprechen.

Auf der Grundlage der Kenntnis der Zusammensetzung der flüssigen Abfälle beträgt die zulässige VerwendungsdauerderVerpackungbeiVorhandenseinvonStoffen,welchediePolyethylen-Verpackungschwä-

chen könnten (z. B. bestimmte chlorierte Verbindungen), abweichend von Unterabschnitt 4.1.1.15 zweieinhalb Jahre ab dem Datum ihrer Herstellung.

4.1.1.3

Bauart

4.1.1.3.1

Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel

(IBC) und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich geprüft wurde.

4.1.1.3.2

Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, können einer oder mehreren

erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein.

4.1.1.4

Werden Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, mit flüssigen Stoffen

befüllt,somusseinfüllungsfreierRaumbleiben,umsicherzustellen,dassdieAusdehnungdesflüssigen

Stoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicherzustellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C nicht mehr als 98 % seines Fassungsraums für Wasser gefüllt ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, darf der Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfülltemperatur von 15 °C, höchstens betragen: entweder

a)
Siedepunkt (Siedebeginn) des Stoffes in °C < 60 ≥ 60 < 100 ≥ 100 < 200 ≥ 200 < 300 ≥ 300 Füllungsgrad in % des Fassungsraums der Verpackung 90 92 94 96 98 oder
b)
Füllungsgrad = 150+−α()t F
%des Fassungsraums der Verpackung.

In dieser Formel bedeutet α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.

α wird nach der Formel berechnet:α=

d d 35 x d − . Dabei bedeuten: d und d die relativen Dichten1) des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C und t F die mittlere Temperatur des flüssigen Stoffes zum Zeitpunkt der Befüllung.

4.1.1.5

Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförde-

rungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackungaustretenkann.Innenverpackungen,dieflüssigeStoffeenthalten,müssensoverpacktwerden,

dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.1.1.5.1

Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich

mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

a)
Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
(i)
die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form – rund, rechteckig usw.);
(ii)
der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber
Stoß-oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
(iii)
die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
(iv)
zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
(v)
die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück.
b)
Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung
desZwischenraums(derZwischenräume)undzurVerhinderungjedernennenswertenBewegungder

Innenverpackungen wird vorgenommen.

4.1.1.5.2

Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung (z. B. eine Zwischenverpa-

ckung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, vorausgesetzt, alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3, werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern.

4.1.1.5.3

Bei der Beförderung von Abfällen, ausgenommen Gegenstände, dürfen Innenverpackungen unterschiedli-

cher Größen und Formen, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, in einer Außenverpackung zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:

a)
die in jeder Innenverpackung beförderten Abfälle sind nicht der Klasse 1, 2, 6.2 oder 7 zugeordnet; 1) Statt Dichte wird in diesem Kapitel relative Dichte (d) verwendet.
b)
abweichend von Unterabschnitt 4.1.1.5, den Absätzen 4.1.1.5.1 und 4.1.1.5.2, den Unterabschnitten
4.1.1.2

1, 4.1.3.1 bis 4.1.3.5 und 4.1.3.7, Abschnitt 4.1.4, den Absätzen 6.1.5.2.1, 6.5.6.1.2 und 6.6.5.2.1:

(i)
die Außenverpackung ist eine der folgenden Arten:
1H2, 1A2, 3A2, 3H1, 3H2, 4A oder 4H2;
11A, 11H1 oder 11H2;
50A oder 50H;
(ii)
die Außenverpackung ist für die Verpackungsgruppe I geprüft;
(iii)
die Außenverpackung muss nicht nach den Prüfungen für Verpackungen, die für die Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, geprüft werden, muss aber in der Lage sein, flüssige Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen zurückzuhalten;
(iv)
es wird ausreichend Polstermaterial verwendet, um nennenswerte Bewegungen der Innenverpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern;
(v)
wenn die Außenverpackung Innenverpackungen, die leicht zerbrechlich sind, wie solche aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, oder nicht dichte Innenverpackungen enthält, muss die Außenverpackung über Mittel zur Aufnahme freier Flüssigkeit, die während der Beförderung aus den Innenverpackungen austreten kann, verfügen, z. B. absorbierendes Material oder andere ebenso wirksame Rückhaltemittel;
(vi)
für Außenverpackungen aus Polyethylen gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die chemische Verträglichkeit des Werkstoffs der Außenverpackung mit allen in Unterabschnitt 6.1.6.1 beschriebenen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen desselben Werkstoffs mit dem Code 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde;
c)
in Abhängigkeit von den in jeder Innenverpackung festgestellten Abfällen werden Innenverpackungen nur von gemäß Unterabschnitt 1.3.2.2 geschultem und sachkundigem Personal unter Verwendung von Anweisungen oder Verfahren, die die Einhaltung des Unterabschnitts 4.1.1.6 und der Vorschriften für die Zusammenpackung des Unterabschnitts 4.1.10.4 gewährleisten, in einer geeigneten Außenverpackung zusammengepackt;
d)
die in einer Außenverpackung enthaltenen Abfälle sind der am besten geeigneten Eintragung zugeordnet. Soweit erforderlich, darf mehr als eine Eintragung verwendet werden. Abweichend von Abschnitt
4.1.1.6

Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpa-

ckungoderinGroßverpackungenverpacktwerden,wennsiemiteinandergefährlichreagieren(sieheBegriffsbestimmung für «gefährliche Reaktion» in Abschnitt 1.2.1).

Bem. Für die Sondervorschriften für die Zusammenpackung siehe Abschnitt 4.1.10.

4.1.1.7

Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen sein,

dass der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösungs-oder Phlegmatisierungsmittel) während

der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.

4.1.1.7.1

Sind an einem Großpackmittel (IBC) zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist

das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.

4.1.1.8

Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen

Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z. B. auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

Bem. Be- und Entlüftung des Versandstücks ist im Luftverkehr nicht zugelassen.

4.1.1.8.1

Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit

gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.

4.1.1.9

Neue, wiederaufgearbeitete oder wiederverwendete Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und

Großverpackungen, oder rekonditionierte Verpackungen, reparierte oder regelmäßig gewartete Großpackmittel (IBC) müssen, je nach Fall, den in Abschnitt 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen

standhaltenkönnen.VorderBefüllungundderÜbergabe zurBeförderungmussjedeVerpackung,einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei
von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jedes Großpackmittel (IBC) muss bezüglich der ordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendetodersiemusssorekonditioniertwerden,dasssiedenBauartprüfungenstandhaltenkann.Jedes
Großpackmittel(IBC),dasAnzeichenverminderterWiderstandsfähigkeitgegenüberdergeprüftenBauart

aufweist, darf nicht mehr verwendet oder es muss so repariert oder regelmäßig gewartet werden, dass es den Bauartprüfungen standhalten kann.

4.1.10

Sondervorschriften für die Zusammenpackung

4.1.10

Sondervorschriften für die Zusammenpackung

4.1.10.1

Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährli-

che Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.

Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.

2.Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2

Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf

ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.

4.1.10.3

Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen

gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.

4.1.10.4

Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9b) bei einer Eintragung ange-

gebensind,fürdieZusammenpackungderdieserEintragungzugeordnetenGütermitanderenGüternin

einem Versandstück anwendbar:

MP 1Darf nur mit einem Gut desselben Typs und derselben Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden.
MP 2Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.
MP 3Nur die Zusammenpackung von UN-Nummer 1873 und UN-Nummer 1802 ist zugelassen.
MP 4Darf weder mit Gütern der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,

zusammengepackt werden. Ist dieses organische Peroxid jedoch ein Härter oder Mehrkomponentensystem für Stoffe der Klasse 3, ist eine Zusammenpackung mit diesen Stoffen der Klasse 3 zugelassen.

MP 5Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach VerpackungsanweisungP 620zusammengepacktwerden.SiedürfennichtmitanderenGüternzusammengepackt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung
P650 verpackt ist, oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt

verflüssigter Stickstoff.

MP 6Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff.
MP 7Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung
mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 8Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung
mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 9Darf mit
anderen Gütern der Klasse 2,
Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen

ist, und/oder

Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerfürzusammengesetzteVerpackungendesUnterabschnitts6.1.4.21vorgesehenenAußenverpackung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 10 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung

mitGütern,dieuntereinenanderenKlassifizierungscodederselbenKlassefallen,odermitGüternder

übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 11Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
mitGütern,dieuntereinenanderenKlassifizierungscodederselbenKlassefallen,odermitGüternder
übrigenKlassen(mitAusnahmevonStoffenderKlasse5.1VerpackungsgruppeIoderII),soweiteine

Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 12Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
mitGütern,dieuntereinenanderenKlassifizierungscodederselbenKlassefallen,odermitGüternder
übrigenKlassen(mitAusnahmevonStoffenderKlasse5.1VerpackungsgruppeIoderII),soweiteine

Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg; bei Verwendung einer Kiste aus Pappe darf das Versandstück nicht schwerer sein als 27 kg.

MP 13Darf in Mengen von höchstens 3 kg je Innenverpackung und Versandstück
mitGütern,dieuntereinenanderenKlassifizierungscodederselbenKlassefallen,odermitGüternder

übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 14Darf in Mengen von höchstens 6 kg je Innenverpackung
mitGütern,dieuntereinenanderenKlassifizierungscodederselbenKlassefallen,odermitGüternder

übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 15Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung
mitGütern,dieuntereinenanderenKlassifizierungscodederselbenKlassefallen,odermitGüternder

übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 16(bleibt offen)
MP 17Darf in Mengen von höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück
mitGüternderübrigenKlassenmitAusnahmederKlasse7,soweiteineZusammenpackungauchfür

diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 18Darf in Mengen von höchstens 0,5 kg je Innenverpackung und 1 kg je Versandstück
mitGüternderübrigenKlassenmitAusnahmederKlasse7,soweiteineZusammenpackungauchfür

diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 19 Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung

mitGütern,dieuntereinenanderenKlassifizierungscodederselbenKlassefallen,odermitGüternder

übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder

mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
ineinerzusammengesetztenVerpackungnachUnterabschnitt6.1.4.21zusammengepacktwerden,wenn

sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

MP 20Darf mit Stoffen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.

Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, es sei denn, dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden.

MP 21Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.

Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen

a)
mit seinen eigenen Zündmitteln, vorausgesetzt,
(i)
die Zündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder
(ii)
diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung einer Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern, oder
(iii)
– bei Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) – eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes4) unter normalen Beförderungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich, und
b)
mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). 4) Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so muss die Festlegung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
MP 22Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.

Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen

a)
mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden,
b)
mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E oder
c)
dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).
MP 23Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.

Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen

a)
mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder
b)
dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).
MP 24Darf mit Gütern der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten UN-Nummern unter folgenden Bedingungen

in einem Versandstück zusammengepackt werden:

wenn in der Tabelle der Buchstabe «A» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern ohne besondere Massebegrenzung zusammengepackt werden;
wenn in der Tabelle der Buchstabe «B» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern bis zu einer

Gesamtexplosivstoffmasse von 50 kg zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). UNNummer

0012A

0014 A

0027B BB BB
0028BBB BB
0044B BB BB
0054B B B B B B B BB B B B B B B B B B
0160B B BBB
0161B B BBB
0186BB B B B B B BB B B B B B B B B B
0191BBB B B B B BB B B B B B B B B B
0194BB BB B B B BB B B B B B B B B B
0195BB B BB B B BB B B B B B B B B B
0197BB B B BB B BB B B B B B B B B B
0238BB B B B BB BB B B B B B B B B B
0240BB B B B B BBB B B B B B B B B B
0312BB B B B B B BB B B B B B B B B B
0333A A A A
0334AA A A
0335A AA A
0336A A AA
0337A A A A
0373BB B B B B B B BB B B B B B B B B
0405BB B B B B B B BBB B B B B B B B
0428BB B B B B B B BB BB B B B B B B
0429BB B B B B B B BB B BB B B B B B
0430BB B B B B B B BB B B BB B B B B
0431BB B B B B B B BB B B B BB B B B
0432BB B B B B B B BB B B B B BB B B
0505BB B B B B B B BB B B B B B BB B
0506BB B B B B B B BB B B B B B B BB
0507BB B B B B B B BB B B B B B B B B
0509B B BB B

Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bem. 1. Für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.3; für Saug-DruckTanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5. 2. Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.7 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein RID-Vertragsstaat ist, oder in Übereinstimmung mit Kapitel 6.7 des IMDG-Codes zugelassen wurden, dürfen auch für Beförderungen gemäß RID verwendet werden.

4.1.2

Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

4.1.2

Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

4.1.2.1

Wenn Großpackmittel (IBC) für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C

(geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern.

4.1.2.2

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-I BC müssen gemäß Unterabschnitt

4.1.2.3

Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Um-

hüllung befüllt sein.

4.1.2.4

Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunststoff-

IBC,einesKombinations-IBCodereinesflexiblenIBCdurchdenEigentümerdesIBCdurchgeführtwird,

dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die Stelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgende dauerhaften Kennzeichen anbringen:

a)
der Staat, in dem die regelmäßige Wartung durchgeführt wurde, und
b)
der Name oder das zugelassene Zeichen der Stelle, die die regelmäßige Wartung durchgeführt hat.
4.1.3

Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen

4.1.3

Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen

4.1.3

entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müs-

sen Außenverpackungen verwendet we rden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres

FassungsraumsunddervorgesehenenVerwendungeineausreichendeFestigkeitaufweisenundentsprechend

ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird. (2) Verpackungen, die nicht unbedingt den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Eine Innenverpackung, bestehend aus:
(i)
(einem) Primärgefäß(en) und einer Sekundärverpackung, wobei das (die) Primärgefäß(e) oder die Sekundärverpackung für flüssige Stoffe flüssigkeitsdicht oder für feste Stoffe staubdicht sein muss (müssen);
(ii)
bei flüssigen Stoffen saugfähigem Material, das zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung eingesetzt ist. Das saugfähige Material muss ausrei chend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt;
(iii)
wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
b)
Eine Außenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähig sein, und ihre kleinste Außenabmessung muss mindestens 100 mm betragen. Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm × 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Zusätzliche Vorschrift
Wenn TrockeneisoderflüssigerStickstoffalsKühlmittelverwendetwird,geltendieVorschriftendesAbschnitts5.5.3.

Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer

Umverpackungeingesetztwerden. DamitdieSekundärverpackungensicherinihrerursprünglichenLageverbleiben,
müssenInnenhalterungenvorgesehenwerden.BeiVerwendungvonEismussdieAußenverpackungoderUmverpackung flüssigkeitsdicht sein.

P 905 VERPACKUNGSANWEISUNG P 905 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072. Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).

WenndieLebensrettungseinrichtungenfürdenEinbauinstarre,wetterfesteGehäuse(wieRettungsboote)hergestellt

oder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden. Zusätzliche Vorschriften 1. Alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die als Ausrüstung in den Geräten vorhanden sind, müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung geschützt werden; darüber hinaus müssen:

a)
Signalkörper der Klasse 1 in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein;
b)
nicht entzündbare und nicht giftige Gase in von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Flaschen enthalten sein, die mit dem Gerät verbunden sein dürfen;
c)
Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) sowie Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9) abgeklemmt oder elektrisch isoliert und gegen Flüssigkeitsverlust gesichert sein und
d)
kleine Mengen anderer gefährlicher Güter (z. B. Klassen 3, 4.1 und 5.2) in widerstandsfähigen Innenverpackungen verpackt sein. 2. Die Vorbereitung für die Beförderung und für die Verpackung muss Vorkehrungen zur Verhinderung von unbeabsichtigten Funktionsauslösungen der Geräte beinhalten. P 906 VERPACKUNGSANWEISUNG P 906 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind: Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002. (2) Für Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände:
a)
Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 oder P 002. Die Gegenstände müssen mit geeignetem
Polstermaterialgesichertwerden,umunternormalenBeförderungsbedingungenunbeabsichtigteBewegungen zu verhindern; oder
b)
dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das 1,25-fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyhalogenierten Terphenyle oder halogenierten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen. In den Verpackungen muss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um das 1,1-fache Volumen der in den Gegenständen enthaltenen Flüssigkeit aufnehmen zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten Verpackungen aus Metall befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Kondensatoren mindestens das 1,25-fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanweisung

P001 oder P 002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Beförderungsmitteln befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche saugfähiges inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1-fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit ausreichenden Menge enthält.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift Für die Abdichtung der Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Undichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. P 907 VERPACKUNGSANWEISUNG P 907 Diese Anweisung gilt für Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, der UN-Nummer 3363. Wenn der Gegenstand so gebaut oder ausgelegt ist, dass die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind, ist keine Außenverpackung erforderlich. Gefährliche Güter in einem Gegenstand müssen ansonsten in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweisen und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen. Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, müssen den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, mit der

Ausnahme,dassdieUnterabschnitte4.1.1.3,4.1.1.4,4.1.1.12und4.1.1.14nichtgelten.Fürnichtentzündbare,nicht

giftige Gase müssen die innere Flasche oder das innere Gefäß sowie ihr/sein Inhalt und ihr/sein Füllfaktor zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des Landes sein, in dem die Flasche oder das Gefäß befüllt wird. Darüber hinaus müssen die Gefäße im Gegenstand so enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung der Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, unwahrscheinlich ist; im Falle einer Beschädigung der Gefäße, welche feste oder flüssige gefährlichen Güter enthalten, darf kein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Gegenstand möglich sein (zur Erfüllung dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden). Die Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ihr Zubruchgehen oder

einFreiwerdenihresInhaltsverhindertwirdundihreBewegunginnerhalbdesGegenstandsunternormalenBeförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Gefäße nicht gefährlich reagieren. Ein

Freiwerden des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht beeinträchtigen.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 908 VERPACKUNGSANWEISUNG P 908 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Au- ßenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.
b)
Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nichtbrennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.
c)
Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu
halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen BedingungenwährendderBeförderungführenkönnen,zuverhindern.FürdieEinhaltung dieserVorschriftdarfauch

nichtbrennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.

e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P 909 VERPACKUNGSANWEISUNG P 909 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. (1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
a)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
b)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
c)
Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgesehene Verwendung angemessenen Widerstandsfähigkeit ausgekleidet sein.
(2) Lithium-Ionen- oderNatrium-Ionen-Zellen mit einerNennenergieinWattstundenvonhöchstens20 Wh, LithiumIonen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-MetallZellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:
a)
In einer widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt.
b)
Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgesehene Verwendung angemessenen Widerstandsfähigkeit ausgekleidet sein. (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
(4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen,stoßfestenGehäusewiderstandsfähigeAußenverpackungenverwendetwerden,dieauseinemgeeigneten

Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Bem. Die nach den Absätzen (3) und (4) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschriften 1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:

a)
den Schutz der einzelnen Batteriepole;
b)
Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
c)
Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder
d)
die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nichtbrennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. 3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z. B. durch die Verwendung nichtbrennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks). P 910 VERPACKUNGSANWEISUNG P 910 Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480,
3481,3551und3552 undfürVorproduktionsprototypenvonZellenoder Batterien dieserUN-Nummern,soferndiese

Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Batterien und Zellen, einschließlich Ausrüstungen, unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
b)
Jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein.
c)
Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nichtbrennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu
minimierenund BewegungenderZellenoderBatterieninnerhalbdesVersandstückszuverhindern,diezu

Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig ist.

e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.
f)
Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. (2) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Ausrüstungen unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der
oben aufgeführtengeprüftenBauartenverpacktsein,vorausgesetzt,dieGesamtbruttomassedesVersandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist;
b)
die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während der Beförderung verhindert wird;
c)
es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstungen innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein, und
d)
die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates genehmigten Bedingungen unverpackt befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen
BehördeeinesLandes,daskeinRIDVertragsstaatist,erteilteGenehmigunganerkennenkann,vorausgesetzt,

diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem:

a)
die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein, um Stößen und Belastungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Entfernens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und
b)
die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. P 910 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 910

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschriften Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:

a)
den Schutz der einzelnen Batteriepole;
b)
Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
c)
Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder
d)
die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nichtbrennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. P 911 VERPACKUNGSANWEISUNG P 911
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung,gefährlichenWärmeentwicklungodereinemgefährlichenAusstoßgiftiger,ätzenderoderentzündbarerGase

oder Dämpfe neigen. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.

(1) DieVerpackungmussbeieinerschnellenZerlegung,einergefährlichenReaktion,einerFlammenbildung,einer

gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Zellen oder Batterien in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:

a)
die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht höher sein als 100 °C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
b)
außerhalb des Versandstücks darf sich keine Flamme bilden;
c)
aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
d)
die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss aufrechterhalten werden und
e)
die Verpackungen müssen gegebenenfalls über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen. P 911 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 911
(2) DiezusätzlichenPrüfanforderungenandieVerpackungmüssendurcheinevonderzuständigenBehördeeines
RID-VertragsstaatesfestgelegtePrüfungüberprüftwerden,wobeidiesezuständigeBehördeaucheinevonder

zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, festgelegte Prüfung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDGCode oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegt a .

AufAnfragemusseinÜberprüfungsberichtzurVerfügunggestelltwerden.IndemÜberprüfungsberichtmüssen

mindestens der Name, die Nummer, die Masse, der Typ und der Energiegehalt der Zellen oder Batterien sowie die Identifikation der Verpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprü- fungsmethode aufgeführt sein. (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

a)
Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Verpackung herangezogen werden:
a)
Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z. B. in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermöglicht.
b)
Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilität des Zellen- oder Batterietyps in dem Zustand, in dem er befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nichtbrennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und absorbierendem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Zellen oder Batterien (z. B. schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.
c)
Die Eindämmungswirkungen der Verpackung müssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg·m -3 ), spezifische Wärmekapazität (J·kg -1 ·K -1 ), Heizwert (kJ·kg -1 ), Wärmeleitfähigkeit (W·m -1 ·K -1 ), Schmelztemperatur und Entzündungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W·m -2 ·K -1 ) ...) verwendet werden.
d)
Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die Folgen einer thermischen Instabilität der Zelle oder Batterie innerhalb der Verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen bewerten.
e)
Wenn der Ladezustand der Zelle oder Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Zelle oder Batterie entspricht, erfolgen.
f)
Die Umgebungsbedingungen, in denen die Verpackung verwendet und befördert werden darf, müssen gemäß
demGasmanagementsystemderVerpackungbeschriebenwerden(einschließlichmöglicherFolgenvonGasoder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden).
g)
Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösung und die Ausbreitung der thermischen Instabilität innerhalb der Zelle oder Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario schließt das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Beförderungsbedingungen, die größte Wärme und die größten Flammenemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein.
h)
Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller möglichen Auswirkungen zu ermöglichen (z. B. 24 Stunden).
i)
Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen, wie die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, berücksichtigt werden. P 912 VERPACKUNGSANWEISUNG P 912 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3556, 3557 und 3558.
DasFahrzeugmussineinerwiderstandsfähigen,starrenAußenverpackunggesichertsein,dieauseinemgeeigneten

Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden. Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen.

Bem. Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen

a)
in Verschlägen verladen oder auf Paletten befestigt sein,
b)
unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug kann während der Beförderung ohne zusätzliche Halterungen aufrecht stehen bleiben und das Fahrzeug bietet einen ausreichenden Schutz für die Batterie, so dass die Batterie nicht beschädigt werden kann, oder
c)
wenn sie während der Beförderung umkippen können (z. B. Motorräder), unverpackt in einer Güterbeförderungseinheit befördert werden, die mit Mitteln zur Verhinderung eines Umkippens während der Beförderung, wie Verstrebungen, Rahmen oder Gestellen, ausgestattet ist. R 001 VERPACKUNGSANWEISUNG R 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Feinstblechverpackungen höchster Fassungsraum / höchste Nettomasse Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A2)
a)
nicht zulässignicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg

Bem. 1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, vorausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und gekennzeichnet.

2.Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche Stoffe verwendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C haben, sowie

für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungsgruppe II.

a)
nicht zugelassen für UN 1261 Nitromethan
4.1.3.1

Die für die gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 geltenden Verpackungsanweisungen sind in Abschnitt

4.1.3.2

Die Spalte (8) der Tabelle A in Kapitel 3.2 enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die anzuwendende(n)

Verpackungsanweisung(en). Die Spalte (9a)enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung, die Spalte (9b) enthält die Sondervorschriften für die Zusammenpackung (siehe Abschnitt 4.1.10).
4.1.3.3

In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusammen-

gesetzten Verpackungenaufgeführt.FürzusammengesetzteVerpackungenwerdendiezulässigenAu-
ßenverpackungen,Innenverpackungenund,sofernzutreffend,diezugelasseneHöchstmengefürjedeInnen- oderAußenverpackungaufgeführt.DiehöchsteNettomasseundderhöchsteFassungsraumsindin
Abschnitt 1.2.1 definiert. Wenn Verpackungen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen müssen (z. B.Verschläge,Paletten),ineinerVerpackungsanweisungoderindeninKapitel3.2
TabelleAaufgeführtenSondervorschriftenzugelassensind,unterliegendieseVerpackungennichtden
Masse-oder Volumenbegrenzungen, die allgemein für Verpackungen gelten, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, es sei denn, in der entsprechenden Verpackungsanweisung oder Sondervorschrift ist

etwas anderes angegeben.

4.1.3.4

Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während

der Beförderung verflüssigen können: Verpackungen

Fässer:1D und 1G
Kisten:4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2
Säcke:5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2

Kombinationsverpackungen: 6HC, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HD1, 6PC, 6PD1, 6PD2, 6PG1, 6PG2 und 6PH1 Großverpackungen

aus flexiblem Kunststoff:51H (Außenverpackung)

Großpackmittel (IBC)

für Stoffe der Verpackungsgruppe I:alle Typen von Großpackmitteln (IBC)

für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III:

IBC aus Holz11C, 11D und 11F
IBC aus Pappe11G

flexible IBC 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2

Kombinations-Großpackmittel (IBC)11HZ2 und 21HZ2

Für Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Stoffe und Stoffgemische, die einen Schmelzpunkt von höchstens 45 °C haben, als feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können.

4.1.3.5

Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel die Verwendung einer besonderen Art einer Verpa-

ckung erlauben (z. B. 4G bzw. 1A2), dürfen Verpackungen mit den gleichen Verpackungscodierungen, ergänzt durch den Buchstaben «V», «U» oder «W» gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z. B. 4GV, 4GU oder

4GWbzw.1A2V,1A2Uoder1A2W)ebenfallsverwendetwerden,wennsiedenselbenBedingungenund
Einschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Verpackungstyps gemäß den geltenden Verpackungsanweisungenanwendbarsind.BeispielsweisedarfeinemitderVerpackungscodierung«4GV»gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit «4G» gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackungverwendetwerden,wenndieVorschriftendergeltendenVerpackungsanweisunghinsichtlichder

Art der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden.

4.1.3.6

Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe

4.1.3.6.1

Sofern im RID nichts anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die

a)
den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
b)
den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße sind so gebaut, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt:
(i)
1,50 bei wiederbefüllbaren Druckgefäßen;
(ii)
2,00 bei nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen; für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen. Dieser Unterabschnitt ist für die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.
4.1.3.6.2

Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den

Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.

4.1.3.6.3

Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa ver-

wendet werden.

4.1.3.6.4

Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung ver-

sehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird. Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in

Absatz4.1.6.8a)bise)angegebenenMethodengegenBeschädigungen,diezueinemunbeabsichtigten

Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein.

4.1.3.6.5

Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es muss

genügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.

4.1.3.6.6

Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Inspektion

und Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z. B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden. Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.11 entsprechen.

4.1.3.6.7

Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass

das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.

4.1.3.6.8

Wiederbefüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen

Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt.

4.1.3.6.9

Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht

den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.

4.1.3.7

Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbare Verpackungsanwei-

sung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn zwischen RID-Vertragsstaaten wurde eine zeitweilige Abweichung von diesen Vorschriften gemäß Abschnitt 1.5.1 vereinbart.

4.1.3.8

Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1

4.1.3.8.1

Wenn große und robuste Gegenstände nicht nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 verpackt wer-

den können und diese leer, ungereinigt und unverpackt befördert werden müssen, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes2) eine solche Beförderung zulassen. Dabei muss die zuständige Behörde berücksichtigen, dass:

a)
große und robuste Gegenstände genügend widerstandsfähig sein müssen, um den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten, einschließlich
desUmschlagszwischenGüterbeförderungseinheiten undzwischenGüterbeförderungseinheitenund

Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung;

b)
alle Verschlüsse und Öffnungen so dicht verschlossen sein müssen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und
Druckänderung(z. B.hervorgerufendurchHöhenunterschiede)zuvermeiden.AnderAußenseiteder

großen und robusten Gegenstände dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften;

c)
Teile der großen und robusten Gegenstände, die unmittelbar mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
(i)
durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden dürfen und
(ii)
keinen gefährlichen Effekt auslösen dürfen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern;
d)
große und robuste Gegenstände, die flüssige Stoffe enthalten, so verstaut und gesichert werden müssen, dass ein Austreten des Inhalts oder eine dauerhafte Verformung des Gegenstandes während der Beförderung verhindert wird; 2)
IstdasUrsprungslandkeinRID-Vertragsstaat,diezuständigeBehördedeserstenvonderSendung

berührten RID-Vertragsstaates.

e)
sie so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf der Güterbeförderungseinheit befestigt sind, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können.
4.1.3.8.2

Unverpackte Gegenstände, die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1

zugelassen sind, unterliegen den Vorschriften für den Versand des Teils 5. Der Absender solcher Gegenstände muss darüber hinaus sicherstellen, dass eine Kopie einer solchen Genehmigung dem Beförderungspapier beigefügt wird.

Bem. Ein großer und robuster Gegenstand kann ein flexibler Treibstofftank, eine militärische Ausrüstung, eine Maschine oder eine Ausrüstung sein, der/die gefährliche Güter über den Grenzwerten des Abschnittes 3.4.1 enthält.

4.1.4

Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

und indenUN-Modellvorschriften verwendetwird,istaufeinigeabweichendeBesonderheitenzu

achten.

4.1.4

aufgeführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt:

Unterabschnitt 4.1.4.1 für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben

«P» oder, wenn es sich um eine RID-und ADR-spezifische Verpackung handelt, durch einen mit dem Buchstaben «R» beginnenden alphanumerischen

Code bezeichnet; Unterabschnitt 4.1.4.2 für Großpackmittel (IBC); diese Verpackungsanweisungen sind durch einen

mitdenBuchstaben«IBC»beginnendenalphanumerischenCodebezeichnet;

Unterabschnitt 4.1.4.3 für Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben «LP» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet. Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände können auch Sondervorschriften für die Verpackung festgelegt sein. Diese werden ebenfalls durch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet:

«PP»für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder «RR», wenn
es sich um RID-und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt,
«B» für Großpackmittel (IBC) oder «BB», wenn es sich um RID-und ADR-spezifische Sondervorschriften

handelt, und «L» für Großverpackungen oder «LL», wenn es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt. Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 entsprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswegen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewählten Verpackungswerkstoff verträglich ist (z. B. sind Glasgefäße für die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in den Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan, Ton und Steinzeug ebenfalls zugelassen.

4.1.4

Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1

Verpackungsanweisung P 200 pyrophore Gase enthalten.

4.1.4.1

mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfä-

higen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen:

– DieVerpackungenmüssenauseinemgeeignetenWerkstoffhergestelltseinundinBezugauf
den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichendstarkunddimensioniertsein.DieVerpackungenmüssendieVorschriftendesUnterabschnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen.
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren.
Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut
währendderBeförderungverhindertwird,z. B.durchDeckel,widerstandsfähigeInnenauskleidungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind

zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird.

(ii)
Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien je Wagen oder Großcontainer 333 kg nicht überschreitet.

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die

in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der QualitätssicherungsaufzeichnungenmussderzuständigenBehördeaufAnforderungzurVerfügunggestellt

werden.

(iii)
Die Versandstücke sind wie folgt gekennzeichnet: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING», «NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING». Wenn Geräte, die Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten,
inÜbereinstimmungmitderVerpackungsanweisungP 909(3)desUnterabschnitts4.1.4.1unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Wagen oder Großcontainern angebracht werden.

Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die

aufgrundihrerBeschaffenheitundMengedenGerätenvonprivatenHaushaltenähnlichsind.

Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten.

FürZweckederhöchstzulässigenGesamtmengejeWagenoderGroßcontainer(sieheUnterabschnitt

1.1.3.6), ist die Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der Verpackungsgruppe zu bestimmen (siehe Sondervorschrift 251 dritter Unterabsatz):

Beförderungskategorie 3 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet

sind;

– Beförderungskategorie2fürTestsätzeoderAusrüstungen,diederVerpackungsgruppeIIzugeordnet

sind;

– Beförderungskategorie1fürTestsätzeoderAusrüstungen,diederVerpackungsgruppeIzugeordnet

sind.

Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnetist,müssenfürZweckederAusstellungderBeförderungspapiereundderFreistellunginZusammenhang mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6),

der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden. Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die unter dieser Eintragung und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 301 befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt:

– siesindentwederineinerwiderstandsfähigenAußenverpackungverpackt,dieauseinemgeeigneten

Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweist und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entspricht, oder

sie werden ohne Außenverpackung befördert, wenn der Gegenstand so gebaut und ausgelegt ist, dass

die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind. Für die Beförderung dieses Gegenstandes müssen die Vorschriften der Kapitel 1.10 und 5.3, des Abschnitts

4.1.4.1

müssen erfüllt sein.

Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662». Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher Gü- ter vorhanden sind. Anwendungsbereich: Bei den in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückständen darf es sich nur um gefährliche Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 handeln. Darüber hinaus darf es sich dabei nicht um Rückstände der folgenden Stoffe handeln: – Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) «0» zugeordnet ist, oder

Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder
Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder
radioaktive Stoffe oder
Asbest(UN-Nummern 2212und2590),polychlorierteBiphenyle(UN-Nummern 2315und3432)und
polyhalogenierteBiphenyle,halogenierteMonomethyldiphenylmethane oderpolyhalogenierteTerphenyle (UN-Nummern 3151 und 3152).

Allgemeine Vorschriften: Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in loser Schüttung verladen werden. Leere ungereinigte

AltverpackungenmitRückständen,dieeineHauptoderNebengefahrderKlasse5.1aufweisen,dürfen

nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in ein und derselben Außenverpackung zusammengepackt werden.

AmVerladeortmüssendokumentierteSortierverfahrenangewendetwerden,umdieEinhaltungderfür

diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.

Bem. Die übrigen Vorschriften des RID finden Anwendung. (bleibt offen) Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, dürfen in loser Schüttung auch in offenen Wagen oder Containern befördert werden, vorausgesetzt,

a)
die Kohle wird aus der frischen Förderung (ohne Temperaturmessung) direkt in den Wagen oder Container gefördert oder
b)
die Temperatur der Ladung ist während oder unmittelbar nach der Befüllung des Wagens oder Containers nicht größer als 60 °C. Der Befüller muss mittels geeigneter Messmethoden sicherstellen und dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen der Wagen oder Container nicht überschritten wird.
DerAbsendermusssicherstellen,dassimBegleitdokumentderSendung(wieeinKonnossement,Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) folgende Angabe enthalten ist:

«BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 665 DES RID». Die übrigen Vorschriften des RID gelten nicht.

Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezuggenommenwird,sowiedieinihnenenthaltenengefährlichenGüter,diefürihrenBetrieboderden

Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:

a)
Bei flüssigen Brennstoffen8)
müssendieVentilezwischendemMotoroderderEinrichtungunddem

Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich, müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.

b)
Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt.
c)
Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen sein. Ist das Herstellungsland kein RIDVertragsstaat, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
d)
Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind.

Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder gespült werden.

2. EinFahrzeuggiltalsfreivongasförmigenBrennstoffen,wenndieBehälterfürgasförmige

Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern

nichtgrößerals2 baristundderBrennstoffabsperrhahnoderdasBrennstoffabsperrventil

geschlossen und gesichert ist.

e)
Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2. Für Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien siehe alternativ die Sondervorschrift 404.
a)
(gestrichen)
b)
Die Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2 gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
(i)
Wenn die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, dürfen beschädigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter den in der Sondervorschrift 363 bzw. 666 festgelegten Bedingungen befördert werden.
(ii)
Wenn die Beschädigung oder der Defekt einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle
oderBatteriehat,mussdieLithiumzelleoder-batterie oder die Natrium-Ionen-Zelleoder-Batterie

entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder wenn der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine, wie in Absatz (i) festgelegt, abgeschleppt oder befördert werden.

c)
Die in Absatz b) beschriebenen Verfahren gelten auch für in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen enthaltene beschädigte Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Straßenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:
a)
sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;
b)
die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70 °C;
c)
der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird;
d)
der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt. Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die
fürdieVerwendungwährendeinerBeförderungvorgesehenist,dievondiesemAnhängerdurchgeführt

wird, muss der UN-Nummer 3166, 3171, 3556, 3557 bzw. 3558 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter. 8) Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein.

a)
Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, einschließlich der Sondervorschrift 376 und der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn
(i)
sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts darstellen, in dem sie enthalten sind,
(ii)
das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-IonenZellen oder -Batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und
(iii)
sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten sind.
Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopfzellen, die für die DatensicherheitinHaushaltsgeräten(z.
B.Kühlschränke,Waschmaschinen,Geschirrspüler)oderinanderen

elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden.

b)
Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes
a)
nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur
EntsorgunggesammeltundzurBeförderungaufgegebenwerden,nichtdenübrigenVorschriftendes

RID, einschließlich der Sondervorschrift 376 und der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

(i)
Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts
4.1.4.1

bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungs- und/oder Be-

förderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates zugelassen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RIDVertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.

Versandstücke müssenmitderAufschrift«BESCHÄDIGTE/DEFEKTELITHIUM-IONEN-BATTERIEN»,
«BESCHÄDIGTE/DEFEKTELITHIUM-METALL-BATTERIEN» bzw.«BESCHÄDIGTE/DEFEKTENATRIUM-IONEN-BATTERIEN» gekennzeichnet sein.

Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376». Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.

Lithium-Metall-,Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere

Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.

DieseZellenundBatterienunterliegennichtdenVorschriftendesAbsatzes2.2.9.1.7.1a)bisg)bzw.
4.1.4.1

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und

Großverpackungen) 4.1-3 2

4.1.4.1

Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur

vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC -Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Nebengefahr der Ätzwirkung einzustufen. Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Nebengefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass

dasGemischschädlichfürdieHaut,dieAugenoderdieSchleimhäuteist,oderwennderLC
-Wertder

ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt: LC ätzend (Gemisch) = i i n 1=i Tc fc ∑ , wobei: fc i = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tc i

=Giftigkeitskennzahldesi-tenätzendenBestandteilsdesGemisches.DerTc

i

-Wert entsprichtdem

LC -Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC -Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC -Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

4.1.4.1

Verpackungsanweisung P 200 oder P 205) festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen

für die Werkstoffverträglichkeit: Referenz Titel ISO 11114-1:2020 Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallische Werkstoffe ISO 11114-2:2021 Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe

4.1.4.1

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und

Großverpackungen) P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) P 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

aus Glas10 l
aus Kunststoff30 l

aus Metall 40 l Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 250 kg 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 75 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 150 kg 75 kg 75 kg 60 kg 150 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 l 250 l

a)
250 l 250 l
a)
250 l 250 l
a)
250 l 250 l
a)
450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l Kanisteraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 l 60 l
a)
60 l 60 l
a)
60 l 60 l
a)
60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l
a)
Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 mm /s zugelassen. P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) (Forts.) P 001 Einzelverpackungen (Forts.) Kombinationsverpackungen
KunststoffgefäßineinemFassausStahl,AluminiumoderKunststoff

(6HA1, 6HB1, 6HH1)

KunststoffgefäßineinemFassausPappeoderSperrholz(6HG1,

6HD1)

KunststoffgefäßineinemVerschlagodereinerKisteausStahloder
Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz,PappeoderstarremKunststoff(6HA2,6HB2,6HC,6HD2,

6HG2 oder 6HH2)

GlasgefäßineinemFassausStahl, Aluminium,Pappe,Sperrholz,
SchaumstoffoderstarremKunststoff (6PA1,6PB1,6PG1,6PD1,

6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 250 l 120 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Zusätzliche Vorschrift Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Meta ll oder

Kunststoff,dienichtdiePrüfungennachKapitel6.1bestehenmüssen,verpacktwerden,wennsiewiefolgt

befördert werden:

a)
als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine
Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn-oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b)
als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. PP 2 Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden. PP 4
FürdieUN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen.

PP 5 Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. PP 6 (gestrichen) PP 10 Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. PP 31 Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP 33 Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen. PP 81 Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. PP 93 Für die UN-Nummer 3532 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 2 Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen. P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) P 002 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

aus Glas10 kg

aus Kunststoff

a)
50 kg aus Metall 50 kg aus Papier
a)
,b),c) 50 kg aus Pappe
a)
,b),c) 50 kg Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 250 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässeraus Stahl (1A1 oder 1A2
d)
) aus Aluminium (1B1 oder 1B2
d)
) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2
d)
) aus Kunststoff (1H1 oder 1H2
d)
) aus Pappe (1G)
e)
aus Sperrholz (1D)
e)
400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kanisteraus Stahl (3A1 oder 3A2
d)
) aus Aluminium (3B1 oder 3B2
d)
) aus Kunststoff (3H1 oder 3H2
d)
) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Kistenaus Stahl (4A)
e)
aus Aluminium (4B)
e)
aus einem anderen Metall (4N)
e)
aus Naturholz (4C1)
e)
aus Sperrholz (4D)
e)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
e)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
e)
aus Pappe (4G)
e)
aus starrem Kunststoff (4H2)
e)
nicht zulässignicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Säcke Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)
e)
nicht zulässig 50 kg 50 kg
a)
Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.
b)
Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
c)
Diese Innenverpackungen dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden.
d)
Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
e)
Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) (Forts.) P 002 Einzelverpackungen (Forts.) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1
e)
, 6HD1
e)
oder 6HH1)
KunststoffgefäßineinemVerschlagodereinerKisteausStahloder

Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2

e)
, 6HG2
e)
oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1
e)
oder 6PG1
e)
) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder
PappeoderineinemWeidenkorb(6PA2,6PB2,6PC,6PG2
e)
oder 6PD2
e)
)oderineinerVerpackungausSchaumstoffoderstarrem

Kunststoff (6PH1 oder 6PH2

e)
) 400 kg 75 kg 75 kg 400 kg 75 kg 75 kg 400 kg 75 kg 75 kg Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung PP 6 (gestrichen) PP 7 UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbändern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in gedeckten Wagen oder in geschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen. PP 8 Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. PP 9 Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprü- fung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht verschlossenen Säcken enthalten sind. PP 11 Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind. PP 12 Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern befördert werden. PP 13 Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen. PP 14
FürdieUN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1

bestehen. PP 15 Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen. PP 20 Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. PP 30 Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen. PP 34 Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen. PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten

WagenodergeschlossenenContainernbefördertoderingeschlossenestarreUmverpackungeneingesetzt

werden. PP 38

FürdieUN-Nummer1309VerpackungsgruppeIIsindSäckenuringedecktenWagenodergeschlossenen

Containern zugelassen. PP 84 Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.

Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. PP 92 Für die UN-Nummer 3531 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 5 Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versandstücks höchstens 10 kg beträgt.

Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.

e)
Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG P 003 Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegen stände unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Sondervorschriften für die Verpackung PP 16
UN2800Batterien(Akkumulatoren)müssengegenKurzschlussgeschütztundinwiderstandsfähigen Au-

ßenverpackungen sicher verpackt sein.

Bem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notw endig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Gerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein. 2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801. PP 17 Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. PP 19 Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen. PP 20 Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. PP 32 Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). PP 87 (gestrichen) PP 88 (gestrichen) PP 90 Für die UN-Nummern 3506 und 3554 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem

widerstandsfähigen,flüssigkeitsdichten,durchstoßfestenundfürQuecksilberbzw.Galliumundurchlässigen

Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern. PP 91

FürdieUN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die

Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. «Große Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlö- scher. PP 96 Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden,

müssendieVerpackungenausreichendbelüftetsein,umdieBildunggefährlicherAtmosphärenundeinen

Druckaufbau zu verhindern. RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 003 RR 9 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung). Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. P 004 VERPACKUNGSANWEISUNG P 004 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479. Folgende Verpackungen sind zugelassen:

(1) FürBrennstoffzellen-Kartuschen,wenndieallgemeinenVorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2,4.1.1.3

und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Für Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen. Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Außenverpackung eingesetzt werden, dass die BrennstoffzellenKartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch eine Bewegung des Inhalts in der Außenverpackung oder das Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung verursacht werden können. Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden.

«Ausrüstung»imSinnedieserVerpackungsanweisungisteinGerät,fürdessenBetriebdiemitihmverpackten

Brennstoffzellen-Kartuschen erforderlich sind. (3) Für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen.

Große robuste Ausrüstungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3.8), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpacktbefördertwerden.BeiBrennstoffzellenKartuscheninAusrüstungenmussdasgesamteSystemgegen

Kurzschluss und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein.

Bem. Die nach den Absätzen (2) und (3) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 005 VERPACKUNGSANWEISUNG P 005 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530.

WennderMotoroderdieMaschinesogebautundausgelegtist,dassdasUmschließungsmittel,dasdiegefährlichen

Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich. In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften

desUnterabschnitts4.1.1.1erfüllen,oderdieMotorenoderMaschinenmüssensobefestigtsein,dasssiesichunter
normalenBeförderungsbedingungennichtlösenkönnen,z. B.aufSchlitten,inVerschlägenoderinanderenHandhabungsvorrichtungen.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Darüber hinaus müssen die Umschließungsmittel so im Motor oder in der Maschine enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, verhindert wird und dass bei einer Beschädigung des Umschließungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden).

Umschließungsmittel,diegefährlicheGüterenthalten,müssensoeingebaut,gesichertodergepolstertsein,dassein

Zubruchgehen oder eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors oder der Maschine unter normalen Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschließungsmittel nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen. Zusätzliche Vorschrift

AnderegefährlicheGüter(z. B.Batterien,Feuerlöscher,DruckgasspeicheroderSicherheitseinrichtungen),diefürdie

Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. P 006 VERPACKUNGSANWEISUNG P 006 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres

Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die VerpackungenmüssendenVorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2und4.1.1.8sowiedesAbschnitts4.1.3

entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). (3) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:

a)
In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann.
b)
Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden,
dassdieVerschlüsserichtigausgerichtetsind.DieGefäßemüssendarüberhinausdenVorschriftenfürdie

Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 entsprechen. P 006 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 006

c)
Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder
SteinzeugoderausgewissenKunststoffen,müsseningeeigneterWeisegesichertwerden.BeimAustreten

des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

d)
In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen.
e)
Wenn innerhalb des Gegenstandes kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
(4) DieGegenständemüssensoverpacktsein,dassBewegungenundeineunbeabsichtigteInbetriebsetzungunter

normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (5) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen.
b)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen des Gegenstandes im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
c)
Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
d)
Der Gegenstand darf unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde
eines Landes, das keinRID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese

wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zu den zusätzlichen Bedingungen, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehören unter anderem:

(i)
der Gegenstand muss ausreichend widerstandsfähig sein, dass er den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten kann, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, und
(ii)
der Gegenstand muss so auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen be festigt sein, dass er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. P 010 VERPACKUNGSANWEISUNG P 010 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen
aus Glas1 l
aus Stahl40 l

Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l Kanisteraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l Druckgefäße aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. P 099 VERPACKUNGSANWEISUNG P 099 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. P 101 VERPACKUNGSANWEISUNG P 101 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat

,istdieVerpackungvonderzuständigenBehördedeserstenvonderSendung

berührten RID-Vertragsstaates zuzulassen.

Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 e). P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG P 111

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus wasserbeständigem Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Holz Einwickler aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 43 Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff 1.1D) P 112a

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 45 Für die UN-Nummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. P 112b VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P 112b

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Säcke (nur für UN-Nummer 0150) aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Säckeaus Kunststoffgewebe, staubdicht (5H2)aus Kunststoffgewebe, wasserbeständig (5H3) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3)aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 46 Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. PP 47 Für die UN-Nummer 0222 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack ist. P 112c VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P 112c

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschriften 1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich. 2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 46 Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. PP 48 Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG P 113

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 49 Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein. PP 50 Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen verwendet werden. PP 51 Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden. P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff) P 114a

Folgende Verpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe aus Kunststoffgewebe Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff Unterteilungen aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 43 Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. P 114b VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener fester Stoff) P 114b

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe, staubdicht aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälteraus Pappeaus Metall aus Papier aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Holz nicht erforderlich Kistenaus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 48 Für die UN-Nummern 0508 und 0509 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. PP 50 Für die UN-Nummern 0160, 0161 und 0508 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Fässer verwendet werden. PP 52 Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) als Au-

ßenverpackungverwendet,somüssendiesesohergestelltsein,dasseinExplosionsrisiko infolgeeinesAnstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.

P 115 VERPACKUNGSANWEISUNG P 115

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff in Behältern aus Metall Fässeraus Metall Behälteraus Holz Kistenaus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 45 Für die UN-Nummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. PP 53

BeiderVerwendungvonKistenalsAußenverpackungenfürdieUN-Nummern0075,0143,0495und0497

müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nichtbrennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial gegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibstoffs auf 30 kg je Versandstück begrenzt. PP 54 Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die UNNummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nichtbrennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass

ausMetallbestehendeKombinationsverpackungverwendetwerden.DasNettovolumendesT
reibstoffsdarf

nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen. PP 55 Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden. PP 56 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden. PP 57 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP 58 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP 59 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden. PP 60 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 und 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 und 1N2) nicht verwendet werden. P 116 VERPACKUNGSANWEISUNG P 116

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säcke

aus Papier, wasser-und ölbeständig

aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälteraus Pappe, wasserbeständig aus Metall aus Kunststoff aus Holz, staubdicht Einwickler aus Papier, wasserbeständig aus Wachspapier aus Kunststoff nicht erforderlich Säckeaus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3) aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3) Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 61

FürdieUN-Nummern0082,0241,0331und0332sindkeineInnenverpackungenerforderlich,wennalsAu-

ßenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden. PP 62 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist. PP 63 Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der für Salpetersäureester undurchlässig ist. PP 64

FürdieUN-Nummer0331sindkeineInnenverpackungenerforderlich,wennalsAußenverpackungenSäcke

(5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden. PP 65 (gestrichen) PP 66 Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden. P 130 VERPACKUNGSANWEISUNG P 130

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen nicht erforderlich nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 67

FolgendeVorschriftengeltenfürdieUN-Nummern0006,0009,0010,0015,0016,0018,0019,0034,0035,

0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstandes ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 131 VERPACKUNGSANWEISUNG P 131

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulennicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 68 Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet werden. P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) P 132a

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen nicht erforderlich nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung) P 132b

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papieraus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG P 133

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Pappe aus Kunststoff aus Holz Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Zusätzliche Vorschrift Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. Sondervorschrift für die Verpackung PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden. P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG P 134

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckewasserbeständig Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Wellpappe Hülsenaus Pappenicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG P 135

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papieraus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG P 136

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe Kistenaus Pappeaus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG P 137

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff Kistenaus Pappeaus Holz Hülsenaus Pappeaus Metall aus Kunststoff unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit dem Kennzeichen gemäß der Abbildung

4.1.4.1

durch die zuständige Behörde des Staates (der Staaten) der Beförderung eine Frist von 15 Jahren

fürdiewiederkehrendePrüfunggewährtwurde,dürfenweiterhinnachdiesenVorschriftenwiederkehrend

geprüft werden.

4.1.4.1

Verpackungsanweisung P 208 (1) vorgeschriebenen Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010

gebaut wurden, dürfen für die Beförderung adsorbierter Gase verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Verpackungsvorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 werden erfüllt. 1-44

4.1.4.1

Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 sowie nach den Absätzen 4.3.3.2.2 und 4.3.3.2.3 durch

eine Prüfstelle festzulegen. 6.8.3.4.5

DieSchweißnähtedesTankkörperssindentsprechendeinemSchweißnahtfaktorλ =1nachAbsatz
4.1.4.1

Verpackungsanweisung P 200 pyrophor sind, als Treibmittel verwendet werden;

Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich seiner Giftigkeit oder Ätzwirkung den Kriterien der

Verpackungsgruppe I entspricht (siehe Abschnitte 2.2.61 und 2.2.8);

Gefäße, klein, mit Gas, die sehr giftige Gase (LC

-Wert kleiner als 200 ppm) oder gemäß Unterabschnitt

4.1.4.2

Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

4.1.4.2

Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

IBC 01 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 01 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (31A, 31B und 31N). RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 1 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen fest verschlossen sein, von denen eine verschraubt oder in gleicher Weise gesichert sein muss. IBC 02 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 02 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (31HZ1). Sondervorschriften für die Verpackung B 5 Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden. B 7 Für die UN-Nummern 1222 und 1865 sind wegen des Explosionspotenzials dieser Stoffe bei Beförderung in großen Mengen Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter nicht zugelassen. B 8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. B 15 Für die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und starren Kunststoff-Innenbehältern von Kombinations-IBC zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. B 16 Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55 °C höchstens 130 kPa beträgt. BB 4 Für die UN-Nummern 1133, 1139, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, die gemäß Absatz 2.2.3.1.4 der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern nicht zugelassen. IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 03 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2). Sondervorschriften für die Verpackung B 8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. B 19

Für die UN-Nummer 3532 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das FreisetzenvonGasoderDampfermöglichen,umeinenDruckaufbauzuverhindern,derbeieinemVerlustder

Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. IBC 04 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 04 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N). IBC 05 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 05 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1). IBC 06 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 06 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1). Zusätzliche Vorschrift Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. Sondervorschrift für die Verpackung B 12 Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 07 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); IBC aus Holz (11C, 11D und 11F). Zusätzliche Vorschriften 1. Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. 2. Die Innenauskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein. Sondervorschrift für die Verpackung B 18

Für die UN-Nummer 3531 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das FreisetzenvonGasoderDampfermöglichen,umeinenDruckaufbauzuverhindern,derbeieinemVerlustder

Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. B 20 Die UN-Nummer 3550 darf in flexiblen IBC (13H3 oder 13H4) mit staubdichten Innenauskleidungen befördert werden, um jegliches Austreten von Staub während der Beförderung zu verhindern. IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 08 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); IBC aus Pappe (11G); IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2). Zusätzliche Vorschrift Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. Sondervorschriften für die Verpackung B 3 Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 4 Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 6 Für die UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforderlich, dass die IBC die Prüfvorschriften des Kapitels 6.5 erfüllen. B 13 Bem. Für die UN-Nummern 1748, 2208, 2880, 3485, 3486 und 3487 ist gemäß IMDG-Code eine Seebeförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zugelassen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 3 Für die UN-Nummer 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden.

WennflüssigeRückständevorhandensind,müssenstarreIBC,dieüberRückhaltemittel(z. B.saugfähiges

Material) verfügen, verwendet werden.

VorderBefüllungundderÜbergabezurBeförderungmussjederIBCüberprüftwerden,umsicherzustellen,

dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit des IBC). IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großpackmittel (IBC) verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 100 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332. Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2). Zusätzliche Vorschriften 1. IBC dürfen nur für frei fließende Stoffe verwendet werden. 2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden. Sondervorschriften für die Verpackung B 3 Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine

explosivenBestandteilesind,bestehen.SolcheexplosivenStoffedürfenkeinNitroglycerin
,keineähnlichen

flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B 10 Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B 17 Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen. IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 520 Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende Großpackmittel (IBC) sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.2 erfüllt sind. Die Zubereitungen, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 oder 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden. Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde genehmigte Großpackmittel (IBC) verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2). UNNummer Organisches Peroxid IBCTyp Höchstmenge (Liter/kg) 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG tert-BUTYLCUMYLPEROXID 31HA1 1000 tert-BUTYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser 31A 31HA1 tert-BUTYLPEROXYACETAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 tert-BUTYLPEROXYBENZOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250 tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 CUMYLHYDROPEROXID, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250 DIBENZOYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31H1 1000 DI-tert-BUTYLPEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31H1 1000 DILAUROYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000 ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250 p-MENTHYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250 PEROXYESSIGSÄURE, STABILISIERT, höchstens 17 % 31H1 31H2 31HA1 31A 3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST DICUMYLPEROXID 31A 31H1 31HA1 Zusätzliche Vorschriften 1. Die Großpackmittel (IBC) müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der

EinlassderDruckentlastungseinrichtungmusssichbeihöchsterBefüllungwährendderBeförderunginderDampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden.

2. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 oder in Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 12 angegebenen Formel, entwickelt werden. IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: starre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Zusätzliche Vorschriften 1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen. 2. Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. 3. Großpackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein.

4.1.4.2

Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-

Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.

b)
Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.
c)
Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind.
d)
Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen Wagen mit Decken, vollwandigen Wagen mit öffnungsfähigem Dach, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Abfälle, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-N ummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und in denselben Wagen oder Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UNNummer 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Wagen oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.
e)
Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n) wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II»; «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II»; «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III» oder «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III». (bleibt offen) (bleibt offen) (gestrichen)
Abfall-Feuerzeuge,diegetrenntgesammeltundgemäßAbsatz5.4.1.1.3.1 versandtwerden,dürfenfür

Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften:

es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden;
die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden,

um eine Zündung zu verhindern;

unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig

durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein;

die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und

einen Druckaufbau zu verhindern;

die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Wagen oder Containern befördert werden.

Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 der Verpackungsanweisung P 002 des Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge. Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG6) oder der Richtlinie 2014/68/EU7) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutz geräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel

4.1.4.3

Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen

4.1.4.3

Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen

LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) LP 01 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Großverpackungen als Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

aus Glas10 Liter

aus Kunststoff 30 Liter

aus Metall40 Liter

aus Stahl (50A)aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: 3 m LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Großverpackungen als Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 kg aus Kunststoff

b)
50 kg aus Metall 50 kg aus Papier
a)
,b) 50 kg aus Pappe
a)
,b) 50 kg aus Stahl (50A)aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) aus flexiblem Kunststoff (51H)
c)
nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: 3 m Sondervorschriften für die Verpackung L 2 (gestrichen) L 3 Bem. Für die UN-Nummern 2208 und 3486 ist eine Seebeförderung in Großverpackungen nicht zugelassen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung LL 1 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Großverpack ungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung). Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse
4.1.4.4

(gestrichen)

4.1.5

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1

4.1.5

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1

4.1.5.1

Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfüllt sein.

4.1.5.10

Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das

Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.

4.1.5.11

Die Innenverpackungen, die Abstandshalter und das Polstermaterial sowie die Anordnung der explosiven

Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die

metallenenTeilederGegenständedürfenmitdenMetallverpackungennichtinKontaktkommen.Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polstermaterial,

Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden.

4.1.5.12

Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen

oderGegenständenmitExplosivstoffverträglichundfür diesenundurchlässigsind,hergestelltsein,dass

weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.

4.1.5.13

Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metall-

verpackungen muss verhindert werden.

4.1.5.14

Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen

elektrostatischer Ladung gegeben sein, dass eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslö- sen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.

4.1.5.15

Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vor-

gesehensindunddiekeineZündmittelenthaltenoderderenZündmittelmitmindestenszweiwirksamen
Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüberBelastungengeschütztsein,dieunternormalenBeförderungsbedingungenauftretenkönnen.Ist

das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstandes ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-,

Lagerungs-oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können.

Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen des RID entsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach dem RID zulassen.

4.1.5.16

Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede

zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.

4.1.5.17

Sofern freie explosive Stoffe oder explosive Stoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung verse-

henen Gegenstandes mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.2).

4.1.5.18

Die Verpackungsanweisung P 101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff verwen-

det werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und unabhängig davon, ob die Verpackung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (8)zugeordneten Verpackungsanweisung entspricht oder nicht.
4.1.5.2

Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass:

a)
die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert
wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits-oder Druckänderungen, keine Erhöhung desRisikos einer unbeabsichtigten Entzündung oder

Zündung eintritt;

b)
das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden kann;
c)
die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten, ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehenden Risiken erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackungen für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne dass die Versandstücke so verformt werden, dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.
4.1.5.3

Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach dem in

Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.

4.1.5.4

Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmung mit der entsprechenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte

(8 )angegebenen und in Abschnitt 4.1.4 beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden.
4.1.5.5

Sofern im RID nicht etwas anderes festgelegt ist, müssen Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC)

und Großverpackungen, den Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen und die Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.

4.1.5.6

Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muss einen doppelten Schutz ge-

gen Leckagen bieten.

4.1.5.7

Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Ver-

schlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden.

4.1.5.8

Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackun-

gen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden.

4.1.5.9

(bleibt offen)

4.1.6

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer

Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind

4.1.6

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer Klas-

sen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind

4.1.6.1

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen und offenen Kryo-

Behältern zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 und Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind (z. B. UN 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert). Druckgefäße sind so herzustellen und zu verschließen, dass ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlichVibration,Temperaturwechsel,Feuchtigkeits-oderDruckänderung(z. B.hervorgerufendurch

Höhenunterschiede), verhindert wird.

4.1.6.10

Wiederbefüllbare Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern sind wiederkehrenden

Prüfungen entsprechend den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 oder für Druckgefäße, die keine UNDruckgefäße sind, entsprechend den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.1 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P 200, P 205, P 206 oder P 208 zu unterziehen. Die Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.6.3 und der Verpackungsanweisung P 203 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen.

4.1.6.11

Reparaturen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Herstellung und die Prüfung der an-

wendbaren Auslegungs-und Baunormen durchgeführt werden und sind nur zugelassen, wenn dies in den

entsprechenden, in Kapitel 6.2 aufgeführten Normen für die wiederkehrende Prüfung angegeben ist. Druckgefäße, mit Ausnahme der Umhüllung von verschlossenen Kryo-Behältern, dürfen keinen Reparaturen der nachfolgenden Mängel unterzogen werden:

a)
Schweißnahtrisse oder andere Schweißnahtmängel;
b)
Risse in der Gefäßwand;
c)
Undichtheiten oder Mängel des Werkstoffes der Wand, des Oberteils oder des Bodens der Gefäße.
4.1.6.12

Druckgefäße dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:

a)
wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
b)
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde und
c)
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.
4.1.6.13

Befüllte Druckgefäße dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden:

a)
wenn sie undicht sind;
b)
wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
c)
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde und
d)
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.
4.1.6.14

Die Eigentümer müssen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen, die

fürdenNachweisderKonformitätdesDruckgefäßeserforderlichsind,ineinerSpracheaushändigen,die
vonderzuständigenBehördeleichtverstandenwerdenkann.SiemüssenmitdieserBehördeaufderen
VerlangenbeiallenMaßnahmenzurAbwendungderNichtkonformitätderinihremEigentumstehenden

Druckgefäße kooperieren.

4.1.6.15

Für UN-Druckgefäße sind die in der Tabelle 4.1.6.15.1 aufgeführten ISO- und EN-ISO-Normen mit Aus-

nahmederNormenEN ISO 14245undEN ISO 15995anzuwenden.FürInformationendarüber,welche

Norm zum Zeitpunkt der Herstellung der Ausrüstung angewendet werden muss, siehe Unterabschnitt 6.2.2.3. Für andere Druckgefäße gelten die Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bei Anwendung der jeweils zutreffenden Normen der Tabelle 4.1.6.15.1 als erfüllt. Für Informationen darüber, welche Normen für die Herstellung von Ventilen mit Eigenschutz angewendet werden müssen, siehe Unterabschnitt 6.2.4.1. Für Informationen über

dieAnwendbarkeitvonNormenfürdieHerstellungvonVentilschutzkappenundVentilschutzkörbensiehe

Tabelle 4.1.6.15.2. Tabelle 4.1.6.15.1: Normen für UN-Druckgefäße und Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind anwendbar für Unterabschnitt Referenz Titel des Dokuments

4.1.6.2

EN ISO 11114-

1:2020 + A1:2023 Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallische Werkstoffe EN ISO 11114- 2:2021 Gasflaschen – Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe

4.1.6.2

Die Teile der Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung

kommen, dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen (z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern).

4.1.6.3

Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, und die offenen Kryo-Behälter sind für die Aufnahme ei-

nes Gases oder eines Gasgemisches nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2 und den VorschriftenderzutreffendenVerpackungsanweisungeninUnterabschnitt4.1.4.1auszuwählen.DieserUnterabschnitt gilt auch für Druckgefäße, die Elemente eines MEGC oder eines Batteriewagens sind.
4.1.6.4

Ein Wechsel der Verwendung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen muss Entleerungs-, Reinigungs- und

Entgasungsmaßnahmen in einem für den sicheren Betrieb notwendigen Maße einschließen (siehe auch VerzeichnisderNormenamEndediesesAbschnitts).DarüberhinausdarfeinDruckgefäß,daszuvoreinen

ätzenden Stoff der Klasse 8 oder einen Stoff einer anderen Klasse mit der Nebengefahr ätzend enthalten hat, nicht für die Beförderung eines Stoffes der Klasse 2 zugelassen werden, es sei denn, die in Unterabschnitt 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 festgelegte Kontrolle und Prüfung wurde durchgeführt.

4.1.6.4

ISO 11621:1997

oder EN ISO 11621:2005 Gasflaschen – Verfahren für den Wechsel der Gasart 4.1.6.8 Ventile mit Eigenschutz Abschnitt 4.6.2 in EN ISO 10297:2006 oder Abschnitt 5.5.2 in EN ISO 10297:2014 oder Abschnitt 5.5.2 in EN ISO 10297:2014 + A1:2017oder Abschnitt 5.4.2 in EN ISO 10297:2024 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfungen Abschnitt 5.3.8 in EN 13152:2001 + A1:2003 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) Flaschenventile – Selbstschließend Abschnitt 5.3.7 in EN 13153:2001 + A1:2003 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) Flaschenventile – Handbetätigt anwendbar für Unterabschnitt Referenz Titel des Dokuments Abschnitt 5.9 in EN ISO 14245:2010, Abschnitt 5.9 in EN ISO 14245:2019 oder Abschnitt

4.1.6.5

Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes oder des offenen Kryo-Behälters

durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß oder der offene Kryo-Behälter für den zu befördernden Stoff und bei einer Chemikalie unter Druck für das Treibmittel zugelassen ist und die Vorschriften erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.

Bem. Verschlussventile einzelner Flaschen in Bündeln dürfen während der Beförderung geöffnet werden, es sei denn, der beförderte Stoff unterliegt der Sondervorschrift für die Verpackung «k» oder «q» in Verpackungsanweisung P 200.

4.1.6.6

Die Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter müssen entsprechend den in der für den einzufüllenden Stoff

zutreffenden Verpackungsanweisung festgelegten Betriebsdrücken, Füllfaktoren und Vorschriften und unter Berücksichtigung der niedrigsten Druckstufe aller Bauteile befüllt werden. Bedienungsausrüstungen, die eine niedrigere Druckstufe als andere Bauteile haben, müssen jedoch den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.3.1 entsprechen. Reaktionsfähige Gase und Gasgemische müssen mit einem solchen Druck eingefüllt werden, damit bei einer vollständigen Zersetzung des Gases der Betriebsdruck des Druckgefäßes nicht überschritten wird.

4.1.6.7

Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, müssen den in Kapitel 6.2 aufgeführten Vorschriften für

dieAuslegung,denBau,dieKontrolleunddiePrüfungentsprechen.SofernAußenverpackungenvorgeschriebensind,sinddieDruckgefäßeunddieoffenenKryo-Behälterdarinsicherundfestzuverpacken.

Sofern in den einzelnen Verpackungsanweisungen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen eine oder mehrere Innenverpackungen in eine Außenverpackung eingesetzt werden.

4.1.6.8

b) ISO 11117:1998

oder EN ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 oder EN ISO 11117:2019 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Schutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen EN 962:1996 + A2:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen

4.1.6.8

Die Verschlussventile und andere Anbauteile, die während der Beförderung am Verschlussventil verbleiben

(z.B. Handhabungseinrichtungen oder Adapter), müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich

aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch

eineodermehrerederfolgendenMethodengegenBeschädigungen,diezueinemunbeabsichtigtenFreiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen

am Ende dieses Abschnitts):

a)
die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen oder eine Schutzkappe geschützt;
b)
die Verschlussventile sind durch Schutzkappen oder Schutzkörbe geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussventile die Gase entweichen können;
c)
die Verschlussventile sind durch Schutzkragen oder durch dauerhafte Schutzvorrichtungen geschützt; sd) die Druckgefäße werden in Schutzrahmen befördert (z. B. Flaschen in Bündeln) oder
e)
die Druckgefäße werden in Schutzkisten befördert. Bei UN-Druckgefäßen muss die versandfertige Verpackung in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.3 festgelegte Fallprüfung für die Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I zu bestehen.
4.1.6.8

b)

und c) ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff Tabelle 4.1.6.15.2: Anwendbare Herstellungsdaten für Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe, die an Druckgefäßen angebracht sind, die keine UN-Druckgefäße sind Referenz Titel des Dokuments für die Herstellung anwendbar ISO 11117:1998 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2014 EN ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 11117:2019 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Schutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments für die Herstellung anwendbar EN 962:1996 + A2:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2014

4.1.6.8

c) Anforderungen an Schutzkragen oder dauerhafte Schutzvorrichtungen, die als Ventilschutz

gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 c) verwendet werden, sind in den entsprechenden Auslegungsnormen für Druckgefäßkörper angegeben (siehe Unterabschnitt 6.2.2.3 für UNDruckgefäße und Unterabschnitt 6.2.4.1 für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind).

4.1.6.9

Nicht wiederbefüllbare Druckgefäße:

a)
müssen in einer Außenverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag, oder in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie befördert werden;
b)
müssen, wenn sie mit einem entzündbaren oder giftigen Gas befüllt sind, einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1,25 Liter haben;
c)
dürfen nicht für giftige Gase mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m verwendet werden und
d)
dürfen nach der Inbetriebnahme nicht repariert werden.
4.1.7

Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzli-

cher Stoffe der Klasse 4.1

4.1.7

Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzer-

setzlicher Stoffe der Klasse 4.1

4.1.7.0.1

Bei organischen Peroxiden müssen alle Gefäße «wirksam verschlossen» sein. Wenn in einem Versandstück

durch die Entwicklung von Gas ein bedeutender Innendruck entstehen kann, darf eine Lüftungseinrichtung angebracht werden, vorausgesetzt, das ausströmende Gas stellt keine Gefahr dar; andernfalls ist der Füllungsgrad zu begrenzen. Lüftungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass kein flüssiger Stoff entweichen kann, wenn sich das Versandstück in aufrechter Position befindet, und müssen das Eindringen von Verunreinigungenverhindern.DieAußenverpackungmuss,soweitvorhanden,soausgelegtsein,dasssiedie

Funktion der Lüftungseinrichtung nicht beeinträchtigt.

4.1.7.1

Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))

4.1.7.1

Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))

4.1.7.1.1

Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels

4.1.7.1.2

Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpackungs-

anweisung P 520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Höchstmengen dar.

4.1.7.1.3

Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe sind die anzuwendenden

Verpackungsmethoden in den Tabellen der Unterabschnitte 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt.

4.1.7.1.4

Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zuge-

ordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen:

a)
ORGANISCHES PEROXID TYP B oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B:
Die Verpackungsmethode OP5 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 b) (bzw. 20.4.2 b))in einer

durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP5 zugelassenen erfüllen (d. h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackungen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden;

b)
ORGANISCHES PEROXID TYP C oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C:
Die Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) (bzw. 20.4.2 c))in einer

durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP6 zugelassenen erfüllen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden;

c)
ORGANISCHES PEROXID TYP D oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP7 anzuwenden.
d)
ORGANISCHES PEROXID TYP E oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP8 anzuwenden.
e)
ORGANISCHES PEROXID TYP F oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP8 anzuwenden.
4.1.7.2

Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

4.1.7.2

Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

4.1.7.2.1

Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt sind, dür-

fen in Großpackmitteln (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung befördert werden. Großpackmittel (IBC)

müssendenVorschriftendesKapitels6.5entsprechen und dessenPrüfvorschriftenfürdieVerpackungsgruppe II erfüllen.
4.1.7.2.2

Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln

(IBC)unterdenvonderzuständigenBehördedesUrsprungslandesfestgesetztenBedingungenbefördert
werden,wenndiezuständigeBehördeaufGrundvonPrüfungenbestätigt,dasseinesolcheBeförderung

sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:

a)
den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der Klassifizierung im Handbuch Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) (bzw. 20.4.2 f)), Ausgang Box F in Abbildung 20.1 b) des Handbuchs entspricht;
b)
den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;
c)
(bleibt offen)
d)
soweit erforderlich, die Auslegung der Druckentlastungs- und der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen und
e)
die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
4.1.7.2.3

Selbstbeschleunigende Zersetzung und Feuereinwirkung sind als Notfälle zu berücksichtigen. Um ein explo-

sionsartigesZerberstenvonmetallenenIBCoderKombinations-IBCmitvollwandigemMetallgehäusezu

vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden.

4.1.8

Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2

4.1.8

Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2

4.1.8.1

Der Absender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorbe-

reitet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Personen oder Tiere während der Beförderung darstellen.

4.1.8.2

Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1

bis 4.1.1.17, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.10 bis 4.1.1.12 und 4.1.1.15, gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Flüssige Stoffe dürfen jedoch nur in Verpackungen eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind.

4.1.8.3

Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung

enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A entsprechen, muss im Dokument innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.

4.1.8.4

Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt

wird, muss sie desinfiziert oder sterilisiert werden, um jede Gefahr auszuschließen; Bezettelungen und Kennzeichen, die darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

4.1.8.5

Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primär-

gefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss:

a)
Primärgefäße gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften Primärgefäße dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
(i)
die Primärgefäße sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften Primärgefäße (z. B. Form: rund, rechteckig usw.);
(ii)
der Werkstoff des Primärgefäßes (z. B. Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist eine gleiche oder höhere Festigkeit gegenüber Aufprall- und Stapelkräften auf wie das geprüfte Primärgefäß;
(iii)
die Primärgefäße haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich ausgeführt
(z.B. Schraubverschluss, Stopfen usw.);
(iv)
zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um Hohlräume auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern, und
(v)
die Primärgefäße sind in der Sekundärverpackung in gleicher Weise ausgerichtet wie im geprüften Versandstück.
b)
Eine geringere Anzahl von geprüften Primärgefäßen oder anderen Arten von Primärgefäßen nach Absatz
a)
darf verwendet werden, vorausgesetzt, es wird genügend Polstermaterial hinzugefügt, um den Hohlraum (die Hohlräume) auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern.
4.1.8.6

Die Unterabschnitte 4.1.8.1 bis 4.1.8.5 gelten nur für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-

Nummern 2814 und 2900). Sie gelten weder für UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650) noch für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.

4.1.8.7

von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes

a)
zugelassen werden.
a)
Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, die zuständige Behörde des ersten RID-Vertragsstaates, der von der Sendung berührt wird. P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG P 621 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für feste Stoffe entsprechen. (2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2), Kombinationsverpackungen (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HH1, 6HD1, 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2, 6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1, 6PH2, 6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für flüssige Stoffe entsprechen. Zusätzliche Vorschrift Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten. P 622 VERPACKUNGSANWEISUNG P 622 Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen aus Metall aus Kunststoff aus Metall aus Kunststoff Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Sperrholz (4D) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A2)aus Aluminium (1B2) aus einem anderen Metall (1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H2) Kanisteraus Stahl (3A2)aus Aluminium (3B2) aus Kunststoff (3H2) Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. Zusätzliche Vorschriften: 1. Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder in einer starren Zwischenverpackung verpackt werden.
2. Innenverpackungen,diescharfeoderspitzeGegenstände,wieGlasscherbenoderNadeln,enthalten,müssenstarr

und durchstoßfest sein.

3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssigeStoffe

zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen mit einer Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten. 4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765-

1:1988«Kunststofffolienund-bahnen –BestimmungderSchlagfestigkeitnachdemFallhammerverfahren –Teil1:

Eingrenzungsverfahren» und die Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen. 5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten. 6. Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeit enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeignetes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen und Vibrationen standhält. 7. Zwischenverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in den Außenverpackungen gesichert sein. P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG P 650 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373.

(1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen,dieunternormalenBeförderungsbedingungenauftretenkönnen,standhalten,einschließlichdesUmschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie

jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen

Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits-und Druckänderung

verhindert wird. (2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:

a)
einem Primärgefäß;
b)
einer Sekundärverpackung und
c)
einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss.
(3) DiePrimärgefäßesindsoindieSekundärverpackungenzuverpacken,dassunternormalenBeförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die

Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen. (4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die

offizielleBenennungfürdieBeförderung
«BIOLOGISCHERSTOFF,KATEGORIEmiteinerBuchstabenhöhe

von mindestens 6 mm angegeben werden. (5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. (6) Das vollständige Versandstück muss fähig sein, einem Fall aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass Füllgut aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das saugfähige Material geschützt bleiben muss (müssen), in die Sekundärverpackung gelangt.

Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden. (7) Für flüssige Stoffe gilt:

a)
das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein;
b)
die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein;
c)
wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird;
d)
zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss saugfähiges Material eingesetzt werden. Das saugfähige Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt, und
e)
das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss fähig sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.

Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden. P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 650 (8) Für feste Stoffe gilt:

a)
das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein;
b)
die Sekundärverpackung muss staubdicht sein;
c)
wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird, und
d)
wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit saugfähigem Material verwendet werden. (9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
a)
Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in die Außenverpackung oder in eine Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Au- ßenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein, und
b)
das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
(10)Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden.
(11)Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser

Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID.

(12)Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z. B.

Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen.

(13)AnderegefährlicheGüterdürfennichtmitansteckungsgefährlichenStoffenderKlasse6.2ineinundderselben
Verpackungzusammengepacktwerden,soferndiesenichtfürdieAufrechterhaltungderLebensfähigkeit,fürdie

Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefäh

rlicherGüterinÜbereinstimmungmitdieserVerpackungsanweisungzusammenmitansteckungsgefährlichen

Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des RID nicht erfüllt werden.

(14)Wenn Stoffe frei geworden sind und in einer Güterbeförderungseinheit verschüttet wurden, so darf diese erst nach

gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wiederverwendet werden. Alle anderen in derselben Güterbeförderungseinheit beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. Zusätzliche Vorschrift Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts

4.1.8.7

von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes

a)
zugelassen werden.
a)
Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, die zuständige Behörde des ersten RID-Vertragsstaates, der von der Sendung berührt wird. P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG P 800 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern oder (3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen.
b)
Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu verhindern.
c)
Entweder die Innenverpackungen oder die Außenverpackungen müssen widerstandsfähige, dichte, durchstoß- feste und für den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschließen und unabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern.
d)
Die folgenden Außenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen: Außenverpackung höchste Nettomasse Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 125 kg Sondervorschrift für die Verpackung PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Außenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten, für die Verpackung von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Außenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. Es müssen Innenhalterungen vorgesehen werden, damit nach der Verflüchtigung des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden. P 801 VERPACKUNGSANWEISUNG P 801 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028 sowie für gebrauchte Batterien der UN-Nummer 2800.
FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieVorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2,4.1.1.6unddes

Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: (1) Starre Außenverpackungen, Verschläge aus Holz oder Paletten. Zusätzlich müssen folgende Vorschriften erfüllt werden:

a)
gestapelte Batterien (Akkumulatoren) müssen durch eine Schicht aus elektrisch nicht leitfähigem Material getrennt sein;
b)
die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente ausgesetzt sein;
c)
die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert wird;
d)
die Batterien (Akkumulatoren) dürfen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht auslaufen oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Freisetzung des Elektrolyts aus dem Versandstück zu verhindern (z. B. einzelne Verpackung der Batterien (Akkumulatoren) oder andere ebenso wirksame Methoden), und
e)
die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. (2) Für die Beförderung gebrauchter Batterien (Akkumulatoren) dürfen auch Behältnisse aus rostfreiem Stahl oder aus Kunststoff verwendet werden. Außerdem müssen die folgenden Vorschriften erfüllt werden:
a)
die Behältnisse müssen gegenüber dem Elektrolyt, der in den Batterien (Akkumulatoren) enthalten war, beständig sein;
b)
die Behältnisse dürfen nicht über die Höhe ihrer Seitenwände hinaus befüllt werden;
c)
die Außenseite der Behältnisse muss frei von Elektrolytrückständen der Batterien (Akkumulatoren) sein;
d)
unter normalen Beförderungsbedingungen darf aus den Behältnissen kein Elektrolyt austreten;
e)
es müssen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass befüllte Behältnisse ihren Inhalt nicht verlieren können;
f)
es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern (z. B. Entladung der Batterien (Akkumulatoren), einzelner Schutz der Pole der Batterien (Akkumulatoren) usw.), und
g)
die Behältnisse müssen entweder:
(i)
abgedeckt sein oder
(ii)
in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert werden.

Bem. Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 801a VERPACKUNGSANWEISUNG P 801a (gestrichen) 4.1-1 13 P 802 VERPACKUNGSANWEISUNG P 802 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;

höchste Nettomasse:75 kg;
Innenverpackungen:aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;

höchste Nettomasse:125 kg;
Innenverpackungen:aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter.
(3) Kombinationsverpackungen:GlasgefäßineinemFassausStahl,AluminiumoderSperrholz(6PA1,6PB1oder

6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium oder Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff (6PH2); höchster Fassungsraum: 60 Liter. (4) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern. (5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. P 803 VERPACKUNGSANWEISUNG P 803 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Die GegenständemüsseneinzelnverpacktundvoneinanderdurchUnterteilungen,Trennwände,Innenverpackungen

oder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg. P 804 VERPACKUNGSANWEISUNG P 804 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg, bestehend aus

a)
einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in
b)
Gefäßen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
c)
Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Innenverpackungen aus Metall oder Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung fü r die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für die Aufnahme flüssiger oder fester Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind. Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:
a)
die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden;
b)
die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden;
c)
sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
d)
ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
e)
die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die:
(i)
durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und
(ii)
mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind;
f)
die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprüfung gemäß Absatz b) unterzogen werden, und
g)
auf den Außen- und Innenverpackungen muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
(i)
das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und Inspektion der Innenverpackung;
(ii)
der Name oder das zugelassene Symbol des Sachverständigen, der die Prüfungen und Inspektionen vorgenommen hat. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
a)
Sie müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden.
b)
Sie müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprü- fung unterzogen werden.
c)
Sie dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.
d)
Jedes Druckgefäß muss mit einer Verschlusskappe oder einem oder mehreren Verschlussventilen verschlossen sein, die mit einer zweiten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sind.
e)
Die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. P 900 VERPACKUNGSANWEISUNG P 900 (bleibt offen) P 901 VERPACKUNGSANWEISUNG P 901 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
DieVerpackungenmüssendenPrüfanforderungenfürdiejenigeVerpackungsgruppeentsprechen,diedemgesamten

Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Höchstmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt. Sofern Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Zusätzliche Vorschrift Die gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen verpackt und vor den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. P 902 VERPACKUNGSANWEISUNG P 902 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3268 und 3559. (1) Verpackte Gegenstände: Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (2) Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der UN-Nummer 3559 dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförderungseinheiten befördert werden. Zusätzliche Vorschrift Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG P 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Zellen oder Batterien müssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder Batterien vor Beschä- digungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung verursacht werden können. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Zusätzlich für eine Zelle oder eine Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse:

a)
widerstandsfähige Außenverpackungen;
b)
Schutzumschließungen (z. B. vollständig geschlossene Verschläge oder Lattenverschläge aus Holz) oder
c)
Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen. Die Zellen oder Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. (3) Für Zellen oder Batterien, mit Ausrüstungen verpackt: Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Außenverpackung eingesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in
eineVerpackungeingesetztwerden,diedenVorschriftendesAbsatzes(1)dieserVerpackungsanweisungentspricht.

Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. (4) Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

Einrichtungen,dieabsichtlichaktivsind,wieSenderfürdieIdentifizierungmitHilfeelektromagnetischerWellen

(RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden.

Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt. (5) Für Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten:

a)
für Zellen und Batterien Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschlie- ßend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht, oder
b)
Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine widerstandsfähige Außenverpackung eingesetzt werden, die aus einem
geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten VerwendungeinegeeigneteFestigkeitundAuslegungaufweist.DieAußenverpackungmusssogebautsein,dass
eineunbeabsichtigteInbetriebsetzungwährendderBeförderungverhindertwird; sie muss den Vorschriften

des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden.

Einrichtungen,dieabsichtlichaktivsind,wieSenderfürdieIdentifizierungmitHilfeelektromagnetischerWellen

(RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden. P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 903

Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt.

Bem. Die nach den Absätzen (2), (4) und (5) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P 903a VERPACKUNGSANWEISUNG P 903a (gestrichen) P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b (gestrichen) P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG P 904 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:

(1) Verpackungen,diedenVorschriftenderUnterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2,4.1.1.4und4.1.1.8unddesAbschnitts
4.1.8.7

Für die Beförderung tierischer Stoffe dürfen Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich

durch die anwendbaren Verpackungsanweisungen zugelassen sind, nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes3) hat dies im Einzelnen zugelassen und folgende Voraussetzungen werden erfüllt:

a)
die alternative Verpackung erfüllt die allgemeinen Vorschriften dieses Teils;
b)
die alternative Verpackung erfüllt die Vorschriften des Teils 6, wenn die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
(8 )angegebene Verpackungsanweisung dies festlegt;
c)
die zuständige Behörde des Ursprungslandes3) stellt fest, dass die alternative Verpackung mindestens
dasgleicheSicherheitsniveaugewährleistetwiedieVerpackungdesStoffesinÜbereinstimmungmit
einer Methode, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (8 )angegebenen besonderen Verpackungsanweisung festgelegt ist, und
d)
eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde ist jeder Sendung beigefügt oder das Beförderungspapier enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.
4.1.9

Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen

4.1.9

einzuhalten sind. Wenn die Spalte (8 ) keinen mit dem Buchstaben «P» oder «R»

beginnendenCodeenthält,darfdasbetreffendegefährlicheGutnichtinVerpackungen

befördert werden.

Die mit den Buchstaben «IBC» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf
Verpackungsanweisungen für Großpackmittel (IBC). Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Groß- packmittel (IBC) fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen VerpackungsvorschriftenderAbschnitte4.1.1,4.1.2und4.1.3undwelchederbesonderenVerpackungsvorschriftenderAbschnitte4.1.5,4.1.6,4.1.7,4.1.8und4.1.9einzuhaltensind.Wenndie
Spalte (8 )keinen mit den Buchstaben «IBC» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden.
DiemitdenBuchstaben«LP»beginnendenalphanumerischen Codes beziehen sich auf
VerpackungsanweisungenfürGroßverpackungen.DieseAnweisungensindinUnterabschnitt 4.1.4.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Groß-

verpackungen fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften

derAbschnitte4.1.1,4.1.2und4.1.3undwelchederbesonderenVerpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte
(8 )keinen mit den Buchstaben «LP» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Großverpackungen befördert werden.

Bem. Die oben genannten Verpackungsanweisungen können durch in Spalte (9a) angegebene Sondervorschriften für die Verpackungen abgeändert werden. Spalte (9a) «Sondervorschriften für die Verpackung»

DieseSpalteenthältdiealphanumerischenCodesderanwendbarenSondervorschriftenfür

die Verpackung:

Die mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden alphanumerischen Codes beziehensichaufzusätzlicheinzuhaltendeSondervorschriftenfürVerpackungenundGefäße
(ausgenommenGroßpackmittel(IBC)undGroßverpackungen).DiesesindinUnterabschnitt4.1.4.1amEndederentsprechenden,inSpalte(8 )angegebenenVerpackungsanweisung (mit dem Buchstaben «P» oder «R») aufgeführt. Wenn die Spalte (9a) keinen

mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.

Diemitdem(den) Buchstaben«B»oder«BB»beginnendenalphanumerischenCodes
beziehensichaufzusätzlicheinzuhaltendeSondervorschriftenfürGroßpackmittel(IBC).
Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 am Ende der entsprechenden, in Spalte (8 )angegebenen Verpackungsanweisung (mit den Buchstaben «IBC») aufgeführt. Wenn die Spalte
(9a) keinen mitdem(den)Buchstaben«B»oder«BB»beginnendenCodeenthält,gilt

keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.

Die mit dem Buchstaben «L» oder den Buchstaben «LL» beginnenden alphanumerischen
CodesbeziehensichaufzusätzlicheinzuhaltendeSondervorschriftenfürGroßverpackungen. Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.3 am Ende der entsprechenden, in Spalte (8)
angegebenenVerpackungsanweisung(mitdenBuchstaben«LP»)aufgeführt.Wenndie
Spalte (9a) keinenmitdemBuchstaben«L»oderdenBuchstaben«LL»beginnenden

Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.

Spalte (9b)«Sondervorschriften für die Zusammenpackung»
DieseSpalteenthältdiemitdenBuchstaben«MP»beginnendenalphanumerischenCodes
deranwendbarenSondervorschriftenfürdieZusammenpackung.DieseSondervorschriften

sind in Abschnitt 4.1.10 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Wenn die Spalte (9b) keinen mit den Buchstaben «MP» beginnenden Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6). Spalte (10) «Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container»

DieseSpalteenthälteinenalphanumerischenCode,dernachdenAbsätzen4.2.5.2.1bis
4.1.9

Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen

4.1.9.1

Allgemeines

4.1.9.1

Allgemeines

4.1.9.1.1

Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entspre-

chen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in den Absätzen 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 336 und in Unterabschnitt 4.1.9.3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die vom RID erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind:

a)
freigestelltes Versandstück (siehe Unterabschnitt 1.7.1.5);
b)
Industrieversandstück des Typs 1 (Typ IP-1 -Versandstück);
c)
Industrieversandstück des Typs 2 (Typ IP-2 -Versandstück);
d)
Industrieversandstück des Typs 3 (Typ IP-3 -Versandstück);
e)
Typ A-Versandstück;
f)
Typ B(U)-Versandstück;
g)
Typ B(M)-Versandstück;
h)
Typ C-Versandstück. Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen Vorschriften.
4.1.9.1.10

Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für

jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 50 überschreiten.

4.1.9.1.11

Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung gemäß

Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.5) a) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Außenfläche eines Versandstücks oder einer Umverpackung 2 mSv/h überschreiten.

4.1.9.1.12

Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung

befördertenVersandstücksodereinerunterausschließlicherVerwendungbefördertenUmverpackung

10 mSv/h überschreiten.

4.1.9.1.2

Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstücks muss so gering wie möglich

sein und darf unter Routine-Beförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)
4 Bq/cm
für Beta-und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität;
b)
0,4 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler. Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm jedes Teils der Oberfläche gemittelt werden.
4.1.9.1.3

Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück

keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem VersandstückdarfunterdenfürdasBaumusteranwendbarenBeförderungsbedingungendieSicherheitdes

Versandstücks nicht verringern.

4.1.9.1.4

Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der nicht

festhaftenden Kontamination an den Außen- und Innenseiten einer Umverpackung, eines Containers oder eines Wagens die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt nicht für die inneren Oberflächen von Containern, die als Verpackungen verwendet werden, unabhängig davon, ob diese beladen oder leer sind. 3) Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, die zuständige Behörde des ersten RID-Vertragsstaates, der von der Sendung berührt wird.

4.1.9.1.5

Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese Eigenschaften bei der Aus-

legung des Versandstücks berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr, die in Versandstücken verpackt sind, für die keine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, müssen in Verpackungen,Großpackmitteln(IBC),TanksoderSchüttgut-Containernbefördertwerden,dievollständigdem
jeweilszutreffendenKapiteldesTeils6sowiedenfürdieseNebengefahranwendbarenVorschriftendes

Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen.

4.1.9.1.6

Bevor eine Verpackung erstmalig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wird, ist zu bestätigen,

dass sie in Übereinstimmung mit den Bauartspezifikationen hergestellt wurde, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des RID und eines eventuell anwendbaren Zulassungszeugnisses sicherzustellen. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:

a)
Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschließung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustellen, dass die dichte Umschließung jeder Verpackung den Vorschriften in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht.
b)
Für jede Verpackung, die für die Verwendung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück vorgesehen ist, und für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und, soweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschließungssystems innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind.
c)
Für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Kritikalitätssicherheitseinrichtungen innerhalb der Grenzwerte liegt, die für die Bauart anwendbar sind oder festgelegt wurden, und in Fällen, in denen Neutronengifte ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Bestätigung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen.
4.1.9.1.7

Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass das Versandstück

a)
weder Radionuklide enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen,
b)
noch Inhalte in einer Form oder in einem physikalischen oder chemischen Zustand enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen.
4.1.9.1.8

Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften

des RID und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:

a)
Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, welche die Vorschriften des Unterabschnitts
4.1.9.1.9

Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstücks und

anderer Vorbereitungen für die Beförderung haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt.

4.1.9.2

Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spe-

zifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände) 4.1-1 53

4.1.9.2

Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifi-

scher Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)

4.1.9.2.1

Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1 -Versandstück, Typ IP-2 -Versand-

stück, Typ IP-3 -Versandstück oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, dass die äußere Dosisleistung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet.

4.1.9.2.2

Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, sofern diese nicht

gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 Absätze (4.1) und (4.2) eingehalten werden.

4.1.9.2.3

Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwend-

baren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 eingehalten werden.

4.1.9.2.4

LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I , SCO-I und SCO-III dürfen unter folgenden Bedin-

gungen unverpackt befördert werden:

a)
alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei Routine-Beförderungsbedingungen kein Inhalt aus dem Wagen entweicht und keine Abschirmung verloren geht;
b)
jeder Wagen muss unter ausschließlicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCOI-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Oberflächen nicht höher als das 10-fache des gemäß der Begriffsbestimmung für Kontamination in Absatz
4.1.9.2.4

e) festgelegten Bedingungen zu verhindern;

(ii)
das Innere des Gegenstandes so trocken wie möglich ist;
(iii)
die nicht festhaftende Kontamination auf den äußeren Oberflächen die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet und
(iv)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm , 8 × 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 × 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
4.1.9.2.5

LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.4 nichts anderes bestimmt ist, gemäß nach-

stehender Tabelle zu verpacken. Tabelle 4.1.9.2.5: Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände enthalten Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks ausschließliche Verwendung nicht unter ausschließlicher Verwendung LSA-Ifest

a)
flüssig Typ IP-1 Typ IP-1 Typ IP-1 Typ IP-2 LSA-IIfest flüssig und gasförmig Typ IP-2 Typ IP-2 Typ IP-2 Typ IP-3
LSA-III Typ IP-2Typ IP-3

SCO-I

a)
Typ IP-1Typ IP-1

Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks ausschließliche Verwendung nicht unter ausschließlicher Verwendung

SCO-II Typ IP-2Typ IP-2
a)
UnterdenBedingungendesAbsatzes4.1.9.2.4 dürfenLSA-I -StoffeundSCO-I -Gegenständeunverpackt befördert werden.
4.1.9.3

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

4.1.9.3

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

Der Inhalt von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, muss entweder dem direkt im RID oder im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster festgelegten Inhalt entsprechen.

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