RID 4.1
FC1 II, III
225 Abschnitte - Teil 4 - Verwendung von Verpackungen
Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
Bem. Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Abschnitts nur, wenn dies in Unterabschnitt 4.1.8.2 (Klasse 6.2, UN-Nummern 2814 und 2900), Absatz 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in den anwendbaren Verpackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 (P 201, P 207 und LP 200 für die Klasse 2 und P 620, P 621, P 622, IBC 620, LP 621 und LP 622 für die Klasse 6.2) angegeben ist.
und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
| 3481, | 3551 | und | 3552 und | für | Vorproduktionsprototypen | von | Zellen | oder | Batterien | dieser | UN-Nummern, | sofern | diese |
|---|
Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für eine einzelne Batterie: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
| minimieren | und | Bewegungen | der | Batterie | innerhalb | des | Versandstücks | zu | verhindern, | die | zu | Schäden | und |
|---|
gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
| die | unter | normalen Beförderungsbedingungen | zu | einer | schnellen | Zerlegung, | gefährlichen | Reaktion, | Flammenbildung, | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gefährlichen | Wärmeentwicklung | oder | einem | gefährlichen | Ausstoß | giftiger, | ätzender | oder | entzündbarer | Gase | oder |
Dämpfe neigen. Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) aus starrer Pappe (50G). (1) Die Großverpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Batterie in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:
| RIDVertragsstaates | festgelegte | Prüfung | überprüft | werden, | wobei | diese | zuständige | Behörde | auch | eine | von | der |
|---|
zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, festgelegte Prüfung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDGCode oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegt
| Auf | Anfrage | muss | ein | Überprüfungsbericht | zur | Verfügung | gestellt | werden. | In | dem | Überprüfungsbericht | müssen |
|---|
mindestens der Name der Batterien, ihr gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prü- fungen und Kriterien festgelegter Typ, die höchste Anzahl an Batterien, die Gesamtmasse der Batterien, der Gesamtenergiegehalt der Batterien, die Identifikation der Großverpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode aufgeführt sein. Eine Zusammenstellung spezifischer Anweisungen, welche die Art und Weise der Verwendung des Versandstücks beschreiben, muss ebenfalls Teil des Überprüfungsberichts sein. (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. (4) Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind von den Verpackungsherstellern und den nachfolgenden Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mindestens die Identifizierung der Batterien und Ausrüstungen, die in der Verpackung enthalten sein können, die höchste Anzahl der im Versandstück enthaltenen Batterien und den höchsten Gesamtenergiegehalt der Batterien sowie die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der während der Leistungsüberprüfung verwendeten Abtrennungen und Schutzvorrichtungen, enthalten. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
| er befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nichtbrennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und absorbierendem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Batterien (z. | B. schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss |
|---|
auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.
| -3 ), spezifische Wärmekapazität | (J·kg |
|---|
-1 ·K -1
| ), | Heizwert | (kJ·kg |
|---|
-1
| ), | Wärmeleitfähigkeit | (W·m |
|---|
-1 ·K -1
| ), | Schmelztemperatur | und | Entzündungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W·m |
|---|
-2 ·K -1 ) ...) verwendet werden.
| von Gas- | oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden). |
|---|
Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,
| guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend widerstandsfähig sein, | dass | sie | den | Stößen | und | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Belastungen, | die | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | auftreten | können, | standhalten, | einschließlich |
| des | Umschlags | zwischen Güterbeförderungseinheiten und | zwischen | Güterbeförderungseinheiten und | Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Groß- |
verpackungen, müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration,
| Temperaturwechsel, | Feuchtigkeits- | oder | Druckänderung | (z. B. | hervorgerufen | durch | Höhenunterschiede) | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vermieden | wird. | Verpackungen, | einschließlich | Großpackmittel | (IBC) | und | Großverpackungen, | müssen | gemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an |
der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue, wiederverwendete, reparierte oder wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) sowie für neue, wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Großverpackungen.
Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), gefüllt werden, die eine
ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen und Großpackmittel (IBC), auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 d) bzw. Absatz 6.5.2.2.1 im Kennzeichen angegeben ist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck
| flüssiger | Stoffe | verwendet | werden, | die | einen | Dampfdruck | von | mehr | als | 110 kPa | (1,1 bar) | bei | 50 °C | oder |
|---|
130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C haben. Beispiele für auf den Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), anzugebende Prüfdrücke, die nach Unterabschnitt 4.1.1.10 c) berechnet wurden UNNummer Benennung Klasse Verpackungsgruppe Vp (kPa) (Vp × 1,5) (kPa) (Vp × 1,5)minus (kPa)vorgeschriebener Mindestprüfdruck (Überdruck) nach Absatz 6.1.5.5.4
Bem. 1. Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp ) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.
| 2. | Die | in | der | Tabelle | angegebenen | Mindestprüfdrücke | beziehen | sich | nur | auf | die | Anwendung | der |
|---|
Angaben unter Unterabschnitt 4.1.1.10 c), das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer sein muss als der 1,5-fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß Absatz 6.1.5.5.4 a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein.
| 3. | Für Ethylether beträgt der nach Absatz 6.1.5.5.5 vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa. |
|---|
Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein ge-
fährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.
Bem. Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt.
Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten
Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförde-
rung auftretenden Temperaturen verflüssigen können, müssen diesen Stoff auch im flüssigen Zustand zurückhalten.
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht
oder mit einer Innenauskleidung versehen sein.
Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwen-
| dungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff | -IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter | zur | Beförderung | gefährlicher | Güter, | vom | Datum | ihrer | Herstellung | an | gerechnet, | fünf |
|---|
Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.
Bem. Bei Kombinations-IBC bezieht sich die Verwendungsdauer auf das Herstellungsdatum des Innenbehälters.
Wenn Eis als Kühlmittel verwendet wird, darf dieses nicht die Funktionsfähigkeit der Verpackung beeinträch-
tigen.
(gestrichen)
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Per-
oxide Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 oder für organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließlich
| Großpackmittel | (IBC) | und | Großverpackungen, | den | Vorschriften | für | die | mittlere | Gefahrengruppe | (Verpackungsgruppe II) entsprechen. |
|---|
Verwendung von Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen
Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche
| Güter, | die | verschüttet | wurden | oder | ausgetreten | sind, | dürfen | in | Bergungsverpackungen | nach | Absatz |
|---|
Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder un-
| dichten | Versandstücke | innerhalb | der | Bergungsverpackung oder | Bergungsgroßverpackung zu | verhindern. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sofern die Bergungsverpackung oder | Bergungsgroßverpackung | flüssige | Stoffe | enthält, | muss | eine | ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen. |
Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizini-
schen Instrumente und Geräte zurückzuhalten.
| Die | Verpackungen | müssen | mit | «GEBRAUCHTES | MEDIZINISCHES | INSTRUMENT» | oder | «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT» gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von Umverpackungen müssen diese |
|---|
in gleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, die Aufschrift bleibt sichtbar.
Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar
mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
Bem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen siehe Unterabschnitt 4.1.1.21.
Verwendung von Bergungsdruckgefäßen
Für beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße dürfen Ber-
gungsdruckgefäße gemäß Abschnitt 6.2.3.11 verwendet werden.
Bem. Ein Bergungsdruckgefäß darf als Umverpackung gemäß Abschnitt 5.1.2 verwendet werden. Bei der Verwendung als Umverpackung müssen die Kennzeichen nicht dem Unterabschnitt 5.2.1.3, sondern dem Unterabschnitt 5.1.2.1 entsprechen.
Druckgefäße müssen in Bergungsdruckgefäße geeigneter Größe eingesetzt werden. Mehrere Druckgefäße
dürfen nur dann in ein und dasselbe Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn deren Füllgüter bekannt sind und diese nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6). In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume der eingesetzten Druckgefäße 3000 Liter nicht überschreiten. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Bewegungen der Druckgefäße im Bergungsdruckgefäß zu verhindern, z. B. durch Unterteilen, Sichern oder Polstern.
Ein Druckgefäß darf nur dann in ein Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn:
Die in Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschriebene offizielle Benennung für die Beförderung, UN-Nummer
mit vorangestellten Buchstaben «UN» und Gefahrzettel der gefährlichen Güter im (in den) enthaltenen Druckgefäß(en) müssen bei der Beförderung auf dem Bergungsdruckgefäß angegeben sein.
Bergungsdruckgefäße müssen nach jeder Verwendung gereinigt, entgast und innen und außen einer Sicht-
prüfung unterzogen werden. Sie müssen spätestens alle fünf Jahre gemäß Unterabschnitt 6.2.3.5 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2009 gültig. Alle Verpackungen, die auf der Grundlage die-
| ser | Baumusterzulassungen | gebaut | und | gekennzeichnet | wurden, | dürfen | bis | zum | Ablauf | ihrer | in | Unterabschnitt 4.1.1.15 festgelegten Verwendungsdauer weiterverwendet werden. |
|---|
Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC),
aus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten
Geltungsbereich
Für Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 und für Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5 kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen 4.1.1.21.3 bis 4.1.1.21.5 festgelegten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle 4.1.1.21.6 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 unter Einbeziehung von Abschnitt 6.1.6 genügt und die Vorbedingungen in Absatz 4.1.1.21.2 erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß diesem Unterabschnitt nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw. gemäß Absatz
Assimilierungsverfahren
Bei der Zuordnung von Füllgütern zu den in der Assimilierungsliste in Tabelle 4.1.1.21.6 aufgeführten Stoffen oder Stoffgruppen müssen die folgenden Schritte eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in Abbildung 4.1.1.21.1):
| Bestandteile usw. anhand von den in den Spalten (2a), (2 b) | und (4 ) | gegebenen Informationen zu dieser |
|---|
UN-Nummer übereinstimmt. Wenn dies nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden (für wässerige Lösungen siehe jedoch Absatz 4.1.1.21.4).
| Assimilierungsliste | enthalten | ist, | muss | die | chemische | Verträglichkeit | bei | Verpackungen | nach | Absatz |
|---|
d)).
Beispiel 1: Mischung aus UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE (50 %) und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT (50 %); Klassifizierung der Mischung: UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
| – | Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilierungsliste aufgeführt. |
|---|---|
| – | Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3. |
| – | UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT ist der Standardflüssigkeit «n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist dies keine erlaubte Kombination von Standardflüssigkeiten. |
Die chemische Verträglichkeit der Mischung muss deshalb auf anderem Wege nachgewiesen werden.
| Beispiel | 2: | Mischung | aus | UN | 1793 | ISOPROPYLPHOSPHAT | (50 %) | und | UN | 1803 | PHENOLSULFONSÄURE, | FLÜSSIG | (50 %); | Klassifizierung | der | Mischung | als | UN | 3265 | ÄTZENDER | SAURER | ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilierungsliste aufgeführt. | |||||||||||||||||||||
| – | Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3. | |||||||||||||||||||||
| – | UN | 1793 | ISOPROPYLPHOSPHAT | ist | der | Standardflüssigkeit | «Netzmittellösung» | und | UN | 1803 | PHENOLSULFONSÄURE, | FLÜSSIG | der | Standardflüssigkeit | «Wasser» | assimiliert. | Nach | Buchstabe | d) | ist |
dies eine der erlaubten Kombinationen von Standardflüssigkeiten. Folglich gilt die chemische Verträglichkeit für diese Mischung als nachgewiesen, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Wasser» zugelassen ist. Abbildung 4.1.1.21.2: Ablaufschema für die «Regel für Sammeleintragungen» nein Zulässige Kombinationen von Standardflüssigkeiten:
| • | Wasser/Salpetersäure 55 %, mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1, die der |
|---|
Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind
| • | Wasser/Netzmittellösung |
|---|---|
| • | Wasser/Essigsäure |
| • | Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch |
| • | Wasser/n-Butylacetat – mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung |
Nachweis der chemischen Verträglichkeit gilt als erbracht, wenn die Verpackungs-/IBC-Bauartprüfung mit der (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist. ja ja Sind alle Bestandteile der gleichen Standardflüssigkeit bzw. Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert? nein Sind alle Bestandteile einzeln oder in Kombination einer der unten angegebenen Kombinationen von Standardflüssigkeiten assimiliert? weitere Prüfungen erforderlich (siehe
1.1)
Haben alle Bestandteile den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung? ja nein Sind Eintragungen aller Bestandteile der Lösung, Mischung oder Zubereitung in der Assimilierungsliste enthalten? nein Einzel- und Sammeleintragungen, Lösungen, Mischungen und Zubereitungen mit der Angabe «Regel für Sammeleintragungen» in der Assimilierungsliste ja
Wässerige Lösungen
Wässerige Lösungen von Stoffen oder Stoffgruppen, die nach Absatz 4.1.1.21.3 einer oder mehreren Standardflüssigkeiten assimiliert sind, können ebenfalls dieser (diesen) Standardflüssigkeit(en) assimiliert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
1.1)
Klassifizierung des Stoffs gemäß Teil 2 mit dem Ziel der Bestimmung der UN-Nr. und der Verpackungsgruppe Ist die UN-Nr. und die Verpackungsgruppe in der Assimilierungsliste enthalten? Ist der Stoff oder die Stoffgruppe in der Assimilierungsliste namentlich genannt? ja neinchemische Verträglichkeit gilt als nachgewiesen, wenn die Verpackungs-/IBC-Bauartprüfung mit der (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist; dies gilt ggf. auch für wässerige Lösungen des Stoffes Wird in der Assimilierungsliste eine Standardflüssigkeit oder Kombination davon aufgeführt? Fortsetzung mit der «Regel für Sammeleintragungen» Beispiel: Wässerige Lösungen von UN 1120 tert-Butanol:
| – | Reines tert-Butanol selbst ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» in der Assimilierungsliste zugeordnet. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Wässerige | Lösungen | von | tert-Butanol | können | gemäß | Unterabschnitt | 2.1.3.3 | unter | der | Eintragung | UN |
1120 BUTANOLE klassifiziert werden, weil die Eigenschaften der wässerigen Lösungen von tert-Butanol
| sich | von | denen | des | gefährlichen | Stoffes | bezüglich | der | Klasse, | des | physikalischen | Zustands | oder | der |
|---|
Verpackungsgruppe(n) nicht unterscheiden. Darüber hinaus geht aus Angaben unter der Eintragung UN 1120 BUTANOLE nicht besonders hervor, dass sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt; außerdem sind wässerige Lösungen dieses Stoffes nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A besonders aufgeführt.
| – | UN 1120 BUTANOLE reagieren unter normalen Beförderungsbedingungen nicht mit Wasser. |
|---|
Folglich kann eine wässerige Lösung von UN 1120 tert-Butanol der Standardflüssigkeit «Essigsäure» assimiliert werden.
Regel für Sammeleintragungen
Bei der Assimilierung von Füllgütern, bei denen in Spalte (5) der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen»
| aufgeführt | ist, | müssen | die | folgenden | Schritte | und | Bedingungen | eingehalten | werden | (siehe | auch | Ablaufschema in Abbildung 4.1.1.21.2): |
|---|
| alle gefährlichen Bestandteile in Spalte (5) | der gleichen Standardflüssigkeit bzw. der gleichen Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung |
|---|
oder Zubereitung als nachgewiesen, wenn die Absätze 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 berücksichtigt wurden.
| verschiedene Standardflüssigkeiten in Spalte (5) | aufgeführt sind, gilt die chemische Verträglichkeit der |
|---|
Lösung, Mischung oder Zubereitung nur für die nachfolgend aufgeführten Kombinationen von Standardflüssigkeiten als nachgewiesen, wenn die Absätze 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 berücksichtigt wurden:
| nachgewiesen. | Die | chemische | Verträglichkeit | ist | dann | auf | anderem | Wege | zu | prüfen | (siehe | Absatz |
|---|
Assimilierungsliste
In der folgenden Tabelle (Assimilierungsliste) sind die gefährlichen Stoffe in UN-numerischer Ordnung aufgeführt. In der Regel behandelt jede Zeile einen Stoff bzw. eine Einzel- oder Sammeleintragung, der/die einer bestimmten UN-Nummer zugeordnet ist. Jedoch können mehrere aufeinander folgende Zeilen für dieselbe UN-Nummer verwendet werden, wenn Stoffe, die zur selben UN-Nummer gehören, unterschiedliche Stoffnamen (z. B. einzelne Isomere einer Stoffgruppe), unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben. In diesen Fällen ist die Einzeleintragung oder Sammeleintragung innerhalb der jeweiligen Verpackungsgruppe als letzte dieser Folge von Zeilen aufgeführt. Die Spalten (1 ) bis (4 ) der Tabelle 4.1.1.21.6, die ähnlich wie die Tabelle A des Kapitels 3.2 aufgebaut ist, werden zur Identifizierung des Stoffes für die Zwecke dieses Unterabschnitts genutzt. Die letzte Spalte bezeichnet die Standardflüssigkeit(en), zu der (denen) der Stoff assimiliert werden kann. Erläuterungen zu den einzelnen Spalten: Spalte (1 ) UN-Nr. Diese Spalte enthält die UN-Nummer
| – | des gefährlichen Stoffs, wenn dem Stoff eine eigene spezifische UN-Nummer zugeordnet |
|---|
ist, oder
| – | der Sammeleintragung, welcher die nicht namentlich genannten Stoffe gemäß den Kriterien |
|---|
des Teils 2 («Entscheidungsbäume») zugeordnet wurden.
| Spalte (2a) | offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung |
|---|
Diese Spalte enthält die Benennung des Stoffes bzw. die Benennung der Einzeleintragung, die verschiedene Isomere abdecken kann, oder die Benennung der Sammeleintragung selbst.
| Die | angegebene | Benennung | kann | von | der | offiziellen | Benennung | für | die | Beförderung | abweichen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Spalte (2b) | Beschreibung |
Diese Spalte enthält einen beschreibenden Text zur Erläuterung des Anwendungsbereichs der Eintragung für den Fall, dass die Klassifizierung, die Beförderungsbedingungen und/oder die chemische Verträglichkeit des Stoffes unterschiedlich sind.
| Spalte (3a) | Klasse |
|---|
Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. Spalte (3b) Klassifizierungscode Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes entsprechend den Verfahren und Kriterien des Teils 2. Spalte (4 ) Verpackungsgruppe Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff gemäß den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet ist (sind). Bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. Spalte (5 ) Standardflüssigkeit Diese Spalte enthält entweder eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten, die dem Stoff assimiliert werden kann, oder verweist auf die «Regel für Sammeleintragungen» nach Absatz 4.1.1.21.5. Tabelle 4.1.1.21.6: Assimilierungsliste UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Aceton 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch
Bem. nur dann anwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass die Permeation des Stoffes aus dem vorgesehenen Versandstück ein annehmbares Niveau hat Acrylnitril, stabilisiert 3 FT1 I n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Amylacetate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Pentanole reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II/III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Amylamine reine Isomere und Isomerengemisch 3 FC II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Amylformiate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Butanolereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II/III Essigsäure Butylacetate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II/III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Butyraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem Stoff 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Schutzanstrichlösung
| (einschließlich zu Industrie- | oder anderen Zwecken verwendete Oberflä- |
|---|
chenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Cyclohexan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Cyclopentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Ethylenglycoldiethylether 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Diethylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Diisopropylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Dimethylamin, wässerige Lösung 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dioxan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Ethanol (Ethylalkohol) oder Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) wässerige Lösung 3 F1 II/III Essigsäure Ethylenglycolmonoethylether 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylenglycolmonoethyletheracetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2-Ethylbutylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2-Ethylbutyraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Ethylbutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ethylenglycolmonomethylether 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylenglycolmonomethyletheracetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Ethylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Octylaldehyde reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Ethyllactat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ethylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Extrakte, flüssig, für Geschmack oder Aroma 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Formaldehydlösung, entzündbar wässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 FC III Essigsäure Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend oder mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Gasöl Flammpunkt von höchstens 100 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Heizöl, leichtextra leicht 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Heizöl, leichtder Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend oder mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Benzin oder Ottokraftstoff 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Heptanereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Hexaldehyd n-Hexaldehyd 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Hexanereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Druckfarbe oder Druckfarbzubehörstoffe entzündbar, einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Isobutanol (Isobutylalkohol) 3 F1 III Essigsäure Isobutylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Isooctene reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Isopropanol (Isopropylalkohol) 3 F1 II Essigsäure Isopropylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylamin 3 FC I Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kerosin 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch
| 1224 3,3-Dimethyl-2-butanon | 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch |
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Ketone, flüssig, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Methanol 3 FT1 II Essigsäure Methylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylamylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylamin, wässerige Lö- sung 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Methylbutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Octanereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Farbe oder Farbzubehörstoffe einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage oder einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Pentanen-Pentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmitteln 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen 1268 Steinkohlenteernaphtha Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Erdöldestillate, n.a.g. oder Erdölprodukte, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen n-Propanol (n-Propylalkohol) 3 F1 II/III Essigsäure Propionaldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch n-Propylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Propylamin n-Propylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Propylformiate reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Pyridin 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Harzöl 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Gummilösung 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Triethylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Trimethylamin, wässerige Lösungmit höchstens 50 Masse- % Trimethylamin 3 FC I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Vinylacetat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Holzschutzmittel, flüssig 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Anilin
Abweichend von Absatz 4.1.1.21.1 dürfen gemäß Absatz 2.1.3.5.5 klassifizierte flüssige Abfälle in Verpa-
ckungen aus Polyethylen gefüllt werden, vorausgesetzt, die Verpackungen haben die Prüfungen mit allen in
| Unterabschnitt | 6.1.6.1 | beschriebenen | Standardflüssigkeiten | bestanden. | Die | Verpackungen | müssen | den |
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Prüfanforderungen der gemäß Absatz 2.1.3.5.5 zugeordneten Verpackungsgruppe entsprechen.
| Auf der Grundlage der Kenntnis der Zusammensetzung der flüssigen Abfälle beträgt die zulässige Verwendungsdauer | der | Verpackung | bei | Vorhandensein | von | Stoffen, | welche | die | Polyethylen-Verpackung | schwä- |
|---|
chen könnten (z. B. bestimmte chlorierte Verbindungen), abweichend von Unterabschnitt 4.1.1.15 zweieinhalb Jahre ab dem Datum ihrer Herstellung.
Bauart
Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel
(IBC) und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich geprüft wurde.
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, können einer oder mehreren
erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein.
Werden Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, mit flüssigen Stoffen
| befüllt, | so | muss | ein | füllungsfreier | Raum | bleiben, | um | sicherzustellen, | dass | die | Ausdehnung | des | flüssigen |
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Stoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicherzustellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C nicht mehr als 98 % seines Fassungsraums für Wasser gefüllt ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, darf der Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfülltemperatur von 15 °C, höchstens betragen: entweder
| % | des Fassungsraums der Verpackung. |
|---|
In dieser Formel bedeutet α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.
| α wird nach der Formel berechnet: | α | = |
|---|
d d 35 x d − . Dabei bedeuten: d und d die relativen Dichten1) des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C und t F die mittlere Temperatur des flüssigen Stoffes zum Zeitpunkt der Befüllung.
Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförde-
| rungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung | austreten | kann. | Innenverpackungen, | die | flüssige | Stoffe | enthalten, | müssen | so | verpackt | werden, |
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dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich
mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:
| Stoß- | oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung; |
|---|
| des | Zwischenraums | (der | Zwischenräume) | und | zur | Verhinderung | jeder | nennenswerten | Bewegung | der |
|---|
Innenverpackungen wird vorgenommen.
Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung (z. B. eine Zwischenverpa-
ckung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, vorausgesetzt, alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3, werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern.
Bei der Beförderung von Abfällen, ausgenommen Gegenstände, dürfen Innenverpackungen unterschiedli-
cher Größen und Formen, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, in einer Außenverpackung zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
1, 4.1.3.1 bis 4.1.3.5 und 4.1.3.7, Abschnitt 4.1.4, den Absätzen 6.1.5.2.1, 6.5.6.1.2 und 6.6.5.2.1:
| – | 1H2, 1A2, 3A2, 3H1, 3H2, 4A oder 4H2; |
|---|---|
| – | 11A, 11H1 oder 11H2; |
| – | 50A oder 50H; |
Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpa-
| ckung | oder | in | Großverpackungen | verpackt | werden, | wenn | sie | miteinander | gefährlich | reagieren | (siehe | Begriffsbestimmung für «gefährliche Reaktion» in Abschnitt 1.2.1). |
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Bem. Für die Sondervorschriften für die Zusammenpackung siehe Abschnitt 4.1.10.
Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen sein,
| dass der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösungs- | oder Phlegmatisierungsmittel) während |
|---|
der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.
Sind an einem Großpackmittel (IBC) zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist
das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.
Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen
Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z. B. auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.
Bem. Be- und Entlüftung des Versandstücks ist im Luftverkehr nicht zugelassen.
Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit
gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.
Neue, wiederaufgearbeitete oder wiederverwendete Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen, oder rekonditionierte Verpackungen, reparierte oder regelmäßig gewartete Großpackmittel (IBC) müssen, je nach Fall, den in Abschnitt 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen
| standhalten | können. | Vor | der | Befüllung | und | der | Übergabe zur | Beförderung | muss | jede | Verpackung, | einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jedes Großpackmittel (IBC) muss bezüglich der ordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet | oder | sie | muss | so | rekonditioniert | werden, | dass | sie | den | Bauartprüfungen | standhalten | kann. | Jedes |
| Großpackmittel | (IBC), | das | Anzeichen | verminderter | Widerstandsfähigkeit | gegenüber | der | geprüften | Bauart |
aufweist, darf nicht mehr verwendet oder es muss so repariert oder regelmäßig gewartet werden, dass es den Bauartprüfungen standhalten kann.
Sondervorschriften für die Zusammenpackung
Sondervorschriften für die Zusammenpackung
Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährli-
che Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
| 2. | Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9. |
|---|
Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf
ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen
gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9b) bei einer Eintragung ange-
| geben | sind, | für | die | Zusammenpackung | der | dieser | Eintragung | zugeordneten | Güter | mit | anderen | Gütern | in |
|---|
einem Versandstück anwendbar:
| MP 1 | Darf nur mit einem Gut desselben Typs und derselben Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden. |
|---|---|
| MP 2 | Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. |
| MP 3 | Nur die Zusammenpackung von UN-Nummer 1873 und UN-Nummer 1802 ist zugelassen. |
| MP 4 | Darf weder mit Gütern der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, |
zusammengepackt werden. Ist dieses organische Peroxid jedoch ein Härter oder Mehrkomponentensystem für Stoffe der Klasse 3, ist eine Zusammenpackung mit diesen Stoffen der Klasse 3 zugelassen.
| MP 5 | Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach Verpackungsanweisung | P 620 | zusammengepackt | werden. | Sie | dürfen | nicht | mit | anderen | Gütern | zusammengepackt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| P | 650 verpackt ist, oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt |
verflüssigter Stickstoff.
| MP 6 | Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff. | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MP 7 | Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung | ||||||||
| – | mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder | ||||||||
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 8 | Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder | ||||||||
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 9 | Darf mit |
|---|---|
| – | anderen Gütern der Klasse 2, |
| – | Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen |
ist, und/oder
| – | Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | für | zusammengesetzte | Verpackungen | des | Unterabschnitts | 6.1.4.21 | vorgesehenen | Außenverpackung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. |
MP 10 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
| – | mit | Gütern, | die | unter | einen | anderen | Klassifizierungscode | derselben | Klasse | fallen, | oder | mit | Gütern | der |
|---|
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 11 | Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | mit | Gütern, | die | unter | einen | anderen | Klassifizierungscode | derselben | Klasse | fallen, | oder | mit | Gütern | der |
| übrigen | Klassen | (mit | Ausnahme | von | Stoffen | der | Klasse | 5.1 | Verpackungsgruppe | I | oder | II), | soweit | eine |
Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 12 | Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | mit | Gütern, | die | unter | einen | anderen | Klassifizierungscode | derselben | Klasse | fallen, | oder | mit | Gütern | der |
| übrigen | Klassen | (mit | Ausnahme | von | Stoffen | der | Klasse | 5.1 | Verpackungsgruppe | I | oder | II), | soweit | eine |
Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg; bei Verwendung einer Kiste aus Pappe darf das Versandstück nicht schwerer sein als 27 kg.
| MP 13 | Darf in Mengen von höchstens 3 kg je Innenverpackung und Versandstück | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | mit | Gütern, | die | unter | einen | anderen | Klassifizierungscode | derselben | Klasse | fallen, | oder | mit | Gütern | der |
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 14 | Darf in Mengen von höchstens 6 kg je Innenverpackung | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | mit | Gütern, | die | unter | einen | anderen | Klassifizierungscode | derselben | Klasse | fallen, | oder | mit | Gütern | der |
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 15 | Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | mit | Gütern, | die | unter | einen | anderen | Klassifizierungscode | derselben | Klasse | fallen, | oder | mit | Gütern | der |
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 16 | (bleibt offen) | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MP 17 | Darf in Mengen von höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück | ||||||||||||||
| – | mit | Gütern | der | übrigen | Klassen | mit | Ausnahme | der | Klasse | 7, | soweit | eine | Zusammenpackung | auch | für |
diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 18 | Darf in Mengen von höchstens 0,5 kg je Innenverpackung und 1 kg je Versandstück | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | mit | Gütern | der | übrigen | Klassen | mit | Ausnahme | der | Klasse | 7, | soweit | eine | Zusammenpackung | auch | für |
diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 19 Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung
| – | mit | Gütern, | die | unter | einen | anderen | Klassifizierungscode | derselben | Klasse | fallen, | oder | mit | Gütern | der |
|---|
übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
| – | mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in | einer | zusammengesetzten | Verpackung | nach | Unterabschnitt | 6.1.4.21 | zusammengepackt | werden, | wenn |
sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
| MP 20 | Darf mit Stoffen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. |
|---|
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, es sei denn, dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden.
| MP 21 | Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. |
|---|
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen
| MP 22 | Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. |
|---|
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen
| MP 23 | Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. |
|---|
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen
| MP 24 | Darf mit Gütern der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten UN-Nummern unter folgenden Bedingungen |
|---|
in einem Versandstück zusammengepackt werden:
| – | wenn in der Tabelle der Buchstabe «A» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern ohne besondere Massebegrenzung zusammengepackt werden; |
|---|---|
| – | wenn in der Tabelle der Buchstabe «B» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern bis zu einer |
Gesamtexplosivstoffmasse von 50 kg zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). UNNummer
| 0012 | A |
|---|
0014 A
| 0027 | B B | B B | B | |
|---|---|---|---|---|
| 0028 | B | B | B B | B |
| 0044 | B B | B B | B | |
| 0054 | B B B B B B B B | B B B B B B B B B B | ||
| 0160 | B B B | B | B | |
| 0161 | B B B | B | B | |
| 0186 | B | B B B B B B B | B B B B B B B B B B | |
| 0191 | B | B | B B B B B B | B B B B B B B B B B |
| 0194 | B | B B | B B B B B | B B B B B B B B B B |
| 0195 | B | B B B | B B B B | B B B B B B B B B B |
| 0197 | B | B B B B | B B B | B B B B B B B B B B |
| 0238 | B | B B B B B | B B | B B B B B B B B B B |
| 0240 | B | B B B B B B | B | B B B B B B B B B B |
| 0312 | B | B B B B B B B | B B B B B B B B B B | |
| 0333 | A A A A | |||
| 0334 | A | A A A | ||
| 0335 | A A | A A | ||
| 0336 | A A A | A | ||
| 0337 | A A A A | |||
| 0373 | B | B B B B B B B B | B B B B B B B B B | |
| 0405 | B | B B B B B B B B | B | B B B B B B B B |
| 0428 | B | B B B B B B B B | B B | B B B B B B B |
| 0429 | B | B B B B B B B B | B B B | B B B B B B |
| 0430 | B | B B B B B B B B | B B B B | B B B B B |
| 0431 | B | B B B B B B B B | B B B B B | B B B B |
| 0432 | B | B B B B B B B B | B B B B B B | B B B |
| 0505 | B | B B B B B B B B | B B B B B B B | B B |
| 0506 | B | B B B B B B B B | B B B B B B B B | B |
| 0507 | B | B B B B B B B B | B B B B B B B B B | |
| 0509 | B B B | B B |
Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Bem. 1. Für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.3; für Saug-DruckTanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5. 2. Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.7 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein RID-Vertragsstaat ist, oder in Übereinstimmung mit Kapitel 6.7 des IMDG-Codes zugelassen wurden, dürfen auch für Beförderungen gemäß RID verwendet werden.
Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
Wenn Großpackmittel (IBC) für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
(geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern.
Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-I BC müssen gemäß Unterabschnitt
Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Um-
hüllung befüllt sein.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunststoff-
| IBC, | eines | Kombinations-IBC | oder | eines | flexiblen | IBC | durch | den | Eigentümer | des | IBC | durchgeführt | wird, |
|---|
dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die Stelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgende dauerhaften Kennzeichen anbringen:
Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen
Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen
entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müs-
sen Außenverpackungen verwendet we rden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres
| Fassungsraums | und | der | vorgesehenen | Verwendung | eine | ausreichende | Festigkeit | aufweisen | und | entsprechend |
|---|
ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird. (2) Verpackungen, die nicht unbedingt den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen:
| Wenn Trockeneis | oder | flüssiger | Stickstoff | als | Kühlmittel | verwendet | wird, | gelten | die | Vorschriften | des | Abschnitts | 5.5.3. |
|---|
Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer
| Umverpackung | eingesetzt | werden. Damit | die | Sekundärverpackungen | sicher | in | ihrer | ursprünglichen | Lage | verbleiben, | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen | Innenhalterungen | vorgesehen | werden. | Bei | Verwendung | von | Eis | muss | die | Außenverpackung | oder | Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. |
P 905 VERPACKUNGSANWEISUNG P 905 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072. Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).
| Wenn | die | Lebensrettungseinrichtungen | für | den | Einbau | in | starre, | wetterfeste | Gehäuse | (wie | Rettungsboote) | hergestellt |
|---|
oder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden. Zusätzliche Vorschriften 1. Alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die als Ausrüstung in den Geräten vorhanden sind, müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung geschützt werden; darüber hinaus müssen:
| Polstermaterial | gesichert | werden, | um | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | unbeabsichtigte | Bewegungen zu verhindern; oder |
|---|
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanweisung
| P | 001 oder P 002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Beförderungsmitteln befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche saugfähiges inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1-fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit ausreichenden Menge enthält. |
|---|
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift Für die Abdichtung der Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Undichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. P 907 VERPACKUNGSANWEISUNG P 907 Diese Anweisung gilt für Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, der UN-Nummer 3363. Wenn der Gegenstand so gebaut oder ausgelegt ist, dass die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind, ist keine Außenverpackung erforderlich. Gefährliche Güter in einem Gegenstand müssen ansonsten in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweisen und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen. Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, müssen den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, mit der
| Ausnahme, | dass | die | Unterabschnitte | 4.1.1.3, | 4.1.1.4, | 4.1.1.12 | und | 4.1.1.14 | nicht | gelten. | Für | nicht | entzündbare, | nicht |
|---|
giftige Gase müssen die innere Flasche oder das innere Gefäß sowie ihr/sein Inhalt und ihr/sein Füllfaktor zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des Landes sein, in dem die Flasche oder das Gefäß befüllt wird. Darüber hinaus müssen die Gefäße im Gegenstand so enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung der Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, unwahrscheinlich ist; im Falle einer Beschädigung der Gefäße, welche feste oder flüssige gefährlichen Güter enthalten, darf kein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Gegenstand möglich sein (zur Erfüllung dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden). Die Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ihr Zubruchgehen oder
| ein | Freiwerden | ihres | Inhalts | verhindert | wird | und | ihre | Bewegung | innerhalb | des | Gegenstands | unter | normalen | Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Gefäße nicht gefährlich reagieren. Ein |
|---|
Freiwerden des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht beeinträchtigen.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 908 VERPACKUNGSANWEISUNG P 908 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
| halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen | während | der | Beförderung | führen | können, | zu | verhindern. | Für | die | Einhaltung dieser | Vorschrift | darf | auch |
|---|
nichtbrennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.
| (2) Lithium-Ionen- oder | Natrium-Ionen-Zellen mit einer | Nennenergie | in | Wattstunden | von | höchstens | 20 Wh, LithiumIonen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-MetallZellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden: |
|---|
| (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, | stoßfesten | Gehäuse | widerstandsfähige | Außenverpackungen | verwendet | werden, | die | aus | einem | geeigneten |
|---|
Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
Bem. Die nach den Absätzen (3) und (4) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschriften 1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:
| 3481, | 3551 | und | 3552 und | für | Vorproduktionsprototypen | von | Zellen | oder Batterien dieser | UN-Nummern, | sofern | diese |
|---|
Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:
| minimieren | und Bewegungen | der | Zellen | oder | Batterien | innerhalb | des | Versandstücks | zu | verhindern, | die | zu |
|---|
Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig ist.
| oben aufgeführten | geprüften | Bauarten | verpackt | sein, | vorausgesetzt, | die | Gesamtbruttomasse | des | Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist; |
|---|
| Behörde | eines | Landes, | das | kein | RIDVertragsstaat | ist, | erteilte | Genehmigung | anerkennen | kann, | vorausgesetzt, |
|---|
diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem:
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschriften Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:
| Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, | gefährlichen | Wärmeentwicklung | oder | einem | gefährlichen | Ausstoß | giftiger, | ätzender | oder | entzündbarer | Gase |
|---|
oder Dämpfe neigen. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
| (1) Die | Verpackung | muss | bei | einer | schnellen | Zerlegung, | einer | gefährlichen | Reaktion, | einer | Flammenbildung, | einer |
|---|
gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Zellen oder Batterien in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:
| (2) Die | zusätzlichen | Prüfanforderungen | an | die | Verpackung | müssen | durch | eine | von | der | zuständigen | Behörde | eines |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RID-Vertragsstaates | festgelegte | Prüfung | überprüft | werden, | wobei | diese | zuständige | Behörde | auch | eine | von | der |
zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, festgelegte Prüfung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDGCode oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegt a .
| Auf | Anfrage | muss | ein | Überprüfungsbericht | zur | Verfügung | gestellt | werden. | In | dem | Überprüfungsbericht | müssen |
|---|
mindestens der Name, die Nummer, die Masse, der Typ und der Energiegehalt der Zellen oder Batterien sowie die Identifikation der Verpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprü- fungsmethode aufgeführt sein. (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
| dem | Gasmanagementsystem | der | Verpackung | beschrieben | werden | (einschließlich | möglicher | Folgen | von | Gasoder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden). |
|---|
| Das | Fahrzeug | muss | in | einer | widerstandsfähigen, | starren | Außenverpackung | gesichert | sein, | die | aus | einem | geeigneten |
|---|
Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden. Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen.
Bem. Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen
Bem. 1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, vorausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und gekennzeichnet.
| 2. | Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche Stoffe verwendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C haben, sowie |
|---|
für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungsgruppe II.
Die für die gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 geltenden Verpackungsanweisungen sind in Abschnitt
Die Spalte (8) der Tabelle A in Kapitel 3.2 enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die anzuwendende(n)
| Verpackungsanweisung(en). Die Spalte (9a) | enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung, die Spalte (9b) enthält die Sondervorschriften für die Zusammenpackung (siehe Abschnitt 4.1.10). |
|---|
In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusammen-
| gesetzten Verpackungen | aufgeführt. | Für | zusammengesetzte | Verpackungen | werden | die | zulässigen | Au- | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ßenverpackungen, | Innenverpackungen | und, | sofern | zutreffend, | die | zugelassene | Höchstmenge | für | jede | Innen- oder | Außenverpackung | aufgeführt. | Die | höchste | Nettomasse | und | der | höchste | Fassungsraum | sind | in |
| Abschnitt 1.2.1 definiert. Wenn Verpackungen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen müssen (z. B. | Verschläge, | Paletten), | in | einer | Verpackungsanweisung | oder | in | den | in | Kapitel | 3.2 | ||||||||||
| Tabelle | A | aufgeführten | Sondervorschriften | zugelassen | sind, | unterliegen | diese | Verpackungen | nicht | den | |||||||||||
| Masse- | oder Volumenbegrenzungen, die allgemein für Verpackungen gelten, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, es sei denn, in der entsprechenden Verpackungsanweisung oder Sondervorschrift ist |
etwas anderes angegeben.
Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während
der Beförderung verflüssigen können: Verpackungen
| Fässer: | 1D und 1G |
|---|---|
| Kisten: | 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2 |
| Säcke: | 5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2 |
Kombinationsverpackungen: 6HC, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HD1, 6PC, 6PD1, 6PD2, 6PG1, 6PG2 und 6PH1 Großverpackungen
| aus flexiblem Kunststoff: | 51H (Außenverpackung) |
|---|
Großpackmittel (IBC)
| für Stoffe der Verpackungsgruppe I: | alle Typen von Großpackmitteln (IBC) |
|---|
für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III:
| IBC aus Holz | 11C, 11D und 11F |
|---|---|
| IBC aus Pappe | 11G |
flexible IBC 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2
| Kombinations-Großpackmittel (IBC) | 11HZ2 und 21HZ2 |
|---|
Für Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Stoffe und Stoffgemische, die einen Schmelzpunkt von höchstens 45 °C haben, als feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können.
Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel die Verwendung einer besonderen Art einer Verpa-
ckung erlauben (z. B. 4G bzw. 1A2), dürfen Verpackungen mit den gleichen Verpackungscodierungen, ergänzt durch den Buchstaben «V», «U» oder «W» gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z. B. 4GV, 4GU oder
| 4GW | bzw. | 1A2V, | 1A2U | oder | 1A2W) | ebenfalls | verwendet | werden, | wenn | sie | denselben | Bedingungen | und | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Verpackungstyps gemäß den geltenden Verpackungsanweisungen | anwendbar | sind. | Beispielsweise | darf | eine | mit | der | Verpackungscodierung | «4GV» | gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit «4G» gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung | verwendet | werden, | wenn | die | Vorschriften | der | geltenden | Verpackungsanweisung | hinsichtlich | der |
Art der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden.
Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe
Sofern im RID nichts anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die
Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den
Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.
Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa ver-
wendet werden.
Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung ver-
sehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird. Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in
| Absatz | 4.1.6.8 | a) | bis | e) | angegebenen | Methoden | gegen | Beschädigungen, | die | zu | einem | unbeabsichtigten |
|---|
Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein.
Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es muss
genügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.
Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Inspektion
und Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z. B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden. Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.11 entsprechen.
Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass
das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.
Wiederbefüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen
Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt.
Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht
den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.
Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbare Verpackungsanwei-
sung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn zwischen RID-Vertragsstaaten wurde eine zeitweilige Abweichung von diesen Vorschriften gemäß Abschnitt 1.5.1 vereinbart.
Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1
Wenn große und robuste Gegenstände nicht nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 verpackt wer-
den können und diese leer, ungereinigt und unverpackt befördert werden müssen, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes2) eine solche Beförderung zulassen. Dabei muss die zuständige Behörde berücksichtigen, dass:
| des | Umschlags | zwischen | Güterbeförderungseinheiten und | zwischen | Güterbeförderungseinheiten | und |
|---|
Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung;
| Druckänderung | (z. B. | hervorgerufen | durch | Höhenunterschiede) | zu | vermeiden. | An | der | Außenseite | der |
|---|
großen und robusten Gegenstände dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften;
| Ist | das | Ursprungsland | kein | RID-Vertragsstaat, | die | zuständige | Behörde | des | ersten | von | der | Sendung |
|---|
berührten RID-Vertragsstaates.
Unverpackte Gegenstände, die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1
zugelassen sind, unterliegen den Vorschriften für den Versand des Teils 5. Der Absender solcher Gegenstände muss darüber hinaus sicherstellen, dass eine Kopie einer solchen Genehmigung dem Beförderungspapier beigefügt wird.
Bem. Ein großer und robuster Gegenstand kann ein flexibler Treibstofftank, eine militärische Ausrüstung, eine Maschine oder eine Ausrüstung sein, der/die gefährliche Güter über den Grenzwerten des Abschnittes 3.4.1 enthält.
Verzeichnis der Verpackungsanweisungen
| und in | den | UN-Modellvorschriften verwendet | wird, | ist | auf | einige | abweichende | Besonderheiten | zu |
|---|
achten.
aufgeführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt:
Unterabschnitt 4.1.4.1 für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben
| «P» oder, wenn es sich um eine RID- | und ADR-spezifische Verpackung handelt, durch einen mit dem Buchstaben «R» beginnenden alphanumerischen |
|---|
Code bezeichnet; Unterabschnitt 4.1.4.2 für Großpackmittel (IBC); diese Verpackungsanweisungen sind durch einen
| mit | den | Buchstaben | «IBC» | beginnenden | alphanumerischen | Code | bezeichnet; |
|---|
Unterabschnitt 4.1.4.3 für Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben «LP» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet. Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände können auch Sondervorschriften für die Verpackung festgelegt sein. Diese werden ebenfalls durch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet:
| «PP» | für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder «RR», wenn |
|---|---|
| es sich um RID- | und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt, |
| «B» für Großpackmittel (IBC) oder «BB», wenn es sich um RID- | und ADR-spezifische Sondervorschriften |
handelt, und «L» für Großverpackungen oder «LL», wenn es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt. Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 entsprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswegen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewählten Verpackungswerkstoff verträglich ist (z. B. sind Glasgefäße für die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in den Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan, Ton und Steinzeug ebenfalls zugelassen.
Verzeichnis der Verpackungsanweisungen
Verpackungsanweisung P 200 pyrophore Gase enthalten.
mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfä-
higen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen:
| – Die | Verpackungen | müssen | aus | einem | geeigneten | Werkstoff | hergestellt | sein | und | in | Bezug | auf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend | stark | und | dimensioniert | sein. | Die | Verpackungen | müssen | die | Vorschriften | des | Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen. | |
| – | Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren. | |||||||||||
| – | Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut | |||||||||||
| während | der | Beförderung | verhindert | wird, | z. B. | durch | Deckel, | widerstandsfähige | Innenauskleidungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind |
zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird.
Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die
| in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen | muss | der | zuständigen | Behörde | auf | Anforderung | zur | Verfügung | gestellt |
|---|
werden.
| in | Übereinstimmung | mit | der | Verpackungsanweisung | P 909 | (3) | des | Unterabschnitts | 4.1.4.1 | unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Wagen oder Großcontainern angebracht werden. |
|---|
Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die
| aufgrund | ihrer | Beschaffenheit | und | Menge | den | Geräten | von | privaten | Haushalten | ähnlich | sind. |
|---|
Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten.
| Für | Zwecke | der | höchstzulässigen | Gesamtmenge | je | Wagen | oder | Großcontainer | (siehe | Unterabschnitt |
|---|
1.1.3.6), ist die Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der Verpackungsgruppe zu bestimmen (siehe Sondervorschrift 251 dritter Unterabsatz):
| – | Beförderungskategorie 3 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet |
|---|
sind;
| – Beförderungskategorie | 2 | für | Testsätze | oder | Ausrüstungen, | die | der | Verpackungsgruppe | II | zugeordnet |
|---|
sind;
| – Beförderungskategorie | 1 | für | Testsätze | oder | Ausrüstungen, | die | der | Verpackungsgruppe | I | zugeordnet |
|---|
sind.
| Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet | ist, | müssen | für | Zwecke | der | Ausstellung | der | Beförderungspapiere | und | der | Freistellung | in | Zusammenhang mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), |
|---|
der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden. Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die unter dieser Eintragung und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 301 befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt:
| – sie | sind | entweder | in | einer | widerstandsfähigen | Außenverpackung | verpackt, | die | aus | einem | geeigneten |
|---|
Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweist und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entspricht, oder
| – | sie werden ohne Außenverpackung befördert, wenn der Gegenstand so gebaut und ausgelegt ist, dass |
|---|
die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind. Für die Beförderung dieses Gegenstandes müssen die Vorschriften der Kapitel 1.10 und 5.3, des Abschnitts
müssen erfüllt sein.
Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662». Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher Gü- ter vorhanden sind. Anwendungsbereich: Bei den in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückständen darf es sich nur um gefährliche Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 handeln. Darüber hinaus darf es sich dabei nicht um Rückstände der folgenden Stoffe handeln: – Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) «0» zugeordnet ist, oder
| – | Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder | |||||||||
| – | radioaktive Stoffe oder | |||||||||
| – | Asbest | (UN-Nummern 2212 | und | 2590), | polychlorierte | Biphenyle | (UN-Nummern 2315 | und | 3432) | und |
| polyhalogenierte | Biphenyle, | halogenierte | Monomethyldiphenylmethane oder | polyhalogenierte | Terphenyle (UN-Nummern 3151 und 3152). |
Allgemeine Vorschriften: Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in loser Schüttung verladen werden. Leere ungereinigte
| Altverpackungen | mit | Rückständen, | die | eine | Hauptoder | Nebengefahr | der | Klasse | 5.1 | aufweisen, | dürfen |
|---|
nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in ein und derselben Außenverpackung zusammengepackt werden.
| Am | Verladeort | müssen | dokumentierte | Sortierverfahren | angewendet | werden, | um | die | Einhaltung | der | für |
|---|
diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem. Die übrigen Vorschriften des RID finden Anwendung. (bleibt offen) Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, dürfen in loser Schüttung auch in offenen Wagen oder Containern befördert werden, vorausgesetzt,
| Der | Absender | muss | sicherstellen, | dass | im | Begleitdokument | der | Sendung | (wie | ein | Konnossement, | Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) folgende Angabe enthalten ist: |
|---|
«BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 665 DES RID». Die übrigen Vorschriften des RID gelten nicht.
| Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug | genommen | wird, | sowie | die | in | ihnen | enthaltenen | gefährlichen | Güter, | die | für | ihren | Betrieb | oder | den |
|---|
Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
| müssen | die | Ventile | zwischen | dem | Motor | oder | der | Einrichtung | und | dem |
|---|
Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich, müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.
Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder gespült werden.
| 2. Ein | Fahrzeug | gilt | als | frei | von | gasförmigen | Brennstoffen, | wenn | die | Behälter | für | gasförmige |
|---|
Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern
| nicht | größer | als | 2 bar | ist | und | der | Brennstoffabsperrhahn | oder | das | Brennstoffabsperrventil |
|---|
geschlossen und gesichert ist.
| oder | Batterie | hat, | muss | die | Lithiumzelle | oder | -batterie oder die Natrium-Ionen-Zelle | oder | -Batterie |
|---|
entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder wenn der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine, wie in Absatz (i) festgelegt, abgeschleppt oder befördert werden.
| für | die | Verwendung | während | einer | Beförderung | vorgesehen | ist, | die | von | diesem | Anhänger | durchgeführt |
|---|
wird, muss der UN-Nummer 3166, 3171, 3556, 3557 bzw. 3558 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter. 8) Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein.
| Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopfzellen, die für die Datensicherheit | in | Haushaltsgeräten | (z. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| B. | Kühlschränke, | Waschmaschinen, | Geschirrspüler) | oder | in | anderen |
elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden.
| Entsorgung | gesammelt | und | zur | Beförderung | aufgegeben | werden, | nicht | den | übrigen | Vorschriften | des |
|---|
RID, einschließlich der Sondervorschrift 376 und der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungs- und/oder Be-
förderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates zugelassen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RIDVertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
| Versandstücke müssen | mit | der | Aufschrift | «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN», |
|---|---|---|---|---|---|
| «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE | LITHIUM-METALL-BATTERIEN» bzw. | «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN» gekennzeichnet sein. |
Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376». Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.
| Lithium-Metall-, | Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere |
|---|
Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.
| Diese | Zellen | und | Batterien | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des | Absatzes | 2.2.9.1.7.1 | a) | bis | g) | bzw. |
|---|
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen) 4.1-3 2
Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur
vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC -Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Nebengefahr der Ätzwirkung einzustufen. Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Nebengefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass
| das | Gemisch | schädlich | für | die | Haut, | die | Augen | oder | die | Schleimhäute | ist, | oder | wenn | der | LC |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | der |
ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt: LC ätzend (Gemisch) = i i n 1=i Tc fc ∑ , wobei: fc i = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tc i
| = | Giftigkeitskennzahl | des | i-ten | ätzenden | Bestandteils | des | Gemisches. | Der | Tc |
|---|
i
| -Wert entspricht | dem |
|---|
LC -Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC -Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC -Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.
Verpackungsanweisung P 200 oder P 205) festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen
für die Werkstoffverträglichkeit: Referenz Titel ISO 11114-1:2020 Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallische Werkstoffe ISO 11114-2:2021 Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen) P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) P 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
| aus Glas | 10 l |
|---|---|
| aus Kunststoff | 30 l |
aus Metall 40 l Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 250 kg 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 75 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 150 kg 75 kg 75 kg 60 kg 150 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 l 250 l
| Kunststoffgefäß | in | einem | Fass | aus | Stahl, | Aluminium | oder | Kunststoff |
|---|
(6HA1, 6HB1, 6HH1)
| Kunststoffgefäß | in | einem | Fass | aus | Pappe | oder | Sperrholz | (6HG1, |
|---|
6HD1)
| Kunststoffgefäß | in | einem | Verschlag | oder | einer | Kiste | aus | Stahl | oder |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, | Pappe | oder | starrem | Kunststoff | (6HA2, | 6HB2, | 6HC, | 6HD2, |
6HG2 oder 6HH2)
| Glasgefäß | in | einem | Fass | aus | Stahl, Aluminium, | Pappe, | Sperrholz, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schaumstoff | oder | starrem | Kunststoff (6PA1, | 6PB1, | 6PG1, | 6PD1, |
6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 250 l 120 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Zusätzliche Vorschrift Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Meta ll oder
| Kunststoff, | die | nicht | die | Prüfungen | nach | Kapitel | 6.1 | bestehen | müssen, | verpackt | werden, | wenn | sie | wie | folgt |
|---|
befördert werden:
| Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- | oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder |
|---|
| Für | die | UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. |
|---|
PP 5 Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. PP 6 (gestrichen) PP 10 Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. PP 31 Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP 33 Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen. PP 81 Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. PP 93 Für die UN-Nummer 3532 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 2 Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen. P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) P 002 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
| aus Glas | 10 kg |
|---|
aus Kunststoff
| Kunststoffgefäß | in | einem | Verschlag | oder | einer | Kiste | aus | Stahl | oder |
|---|
Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2
| Pappe | oder | in | einem | Weidenkorb | (6PA2, | 6PB2, | 6PC, | 6PG2 |
|---|
| ) | oder | in | einer | Verpackung | aus | Schaumstoff | oder | starrem |
|---|
Kunststoff (6PH1 oder 6PH2
| Für | die | UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 |
|---|
bestehen. PP 15 Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen. PP 20 Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. PP 30 Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen. PP 34 Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen. PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten
| Wagen | oder | geschlossenen | Containern | befördert | oder | in | geschlossene | starre | Umverpackungen | eingesetzt |
|---|
werden. PP 38
| Für | die | UN-Nummer | 1309 | Verpackungsgruppe | II | sind | Säcke | nur | in | gedeckten | Wagen | oder | geschlossenen |
|---|
Containern zugelassen. PP 84 Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. PP 92 Für die UN-Nummer 3531 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 5 Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versandstücks höchstens 10 kg beträgt.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.
| UN | 2800 | Batterien | (Akkumulatoren) | müssen | gegen | Kurzschluss | geschützt | und | in | widerstandsfähigen Au- |
|---|
ßenverpackungen sicher verpackt sein.
Bem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notw endig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Gerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein. 2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801. PP 17 Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. PP 19 Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen. PP 20 Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. PP 32 Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). PP 87 (gestrichen) PP 88 (gestrichen) PP 90 Für die UN-Nummern 3506 und 3554 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem
| widerstandsfähigen, | flüssigkeitsdichten, | durchstoßfesten | und | für | Quecksilber | bzw. | Gallium | undurchlässigen |
|---|
Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern. PP 91
| Für | die | UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die |
|---|
Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. «Große Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlö- scher. PP 96 Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden,
| müssen | die | Verpackungen | ausreichend | belüftet | sein, | um | die | Bildung | gefährlicher | Atmosphären | und | einen |
|---|
Druckaufbau zu verhindern. RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 003 RR 9 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung). Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. P 004 VERPACKUNGSANWEISUNG P 004 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479. Folgende Verpackungen sind zugelassen:
| (1) Für | Brennstoffzellen-Kartuschen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1, | 4.1.1.2, | 4.1.1.3 |
|---|
und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Für Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen. Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Außenverpackung eingesetzt werden, dass die BrennstoffzellenKartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch eine Bewegung des Inhalts in der Außenverpackung oder das Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung verursacht werden können. Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden.
| «Ausrüstung» | im | Sinne | dieser | Verpackungsanweisung | ist | ein | Gerät, | für | dessen | Betrieb | die | mit | ihm | verpackten |
|---|
Brennstoffzellen-Kartuschen erforderlich sind. (3) Für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen.
| Große robuste Ausrüstungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3.8), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt | befördert | werden. | Bei | BrennstoffzellenKartuschen | in | Ausrüstungen | muss | das | gesamte | System | gegen |
|---|
Kurzschluss und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein.
Bem. Die nach den Absätzen (2) und (3) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 005 VERPACKUNGSANWEISUNG P 005 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530.
| Wenn | der | Motor | oder | die | Maschine | so | gebaut | und | ausgelegt | ist, | dass | das | Umschließungsmittel, | das | die | gefährlichen |
|---|
Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich. In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften
| des | Unterabschnitts | 4.1.1.1 | erfüllen, | oder | die | Motoren | oder | Maschinen | müssen | so | befestigt | sein, | dass | sie | sich | unter |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| normalen | Beförderungsbedingungen | nicht | lösen | können, | z. B. | auf | Schlitten, | in | Verschlägen | oder | in | anderen | Handhabungsvorrichtungen. |
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Darüber hinaus müssen die Umschließungsmittel so im Motor oder in der Maschine enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, verhindert wird und dass bei einer Beschädigung des Umschließungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden).
| Umschließungsmittel, | die | gefährliche | Güter | enthalten, | müssen | so | eingebaut, | gesichert | oder | gepolstert | sein, | dass | ein |
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Zubruchgehen oder eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors oder der Maschine unter normalen Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschließungsmittel nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen. Zusätzliche Vorschrift
| Andere | gefährliche | Güter | (z. B. | Batterien, | Feuerlöscher, | Druckgasspeicher | oder | Sicherheitseinrichtungen), | die | für | die |
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Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. P 006 VERPACKUNGSANWEISUNG P 006 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres
| Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen | müssen | den | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1, | 4.1.1.2 | und | 4.1.1.8 | sowie | des | Abschnitts | 4.1.3 |
|---|
entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). (3) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
| dass | die | Verschlüsse | richtig | ausgerichtet | sind. | Die | Gefäße | müssen | darüber | hinaus | den | Vorschriften | für | die |
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Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 entsprechen. P 006 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 006
| Steinzeug | oder | aus | gewissen | Kunststoffen, | müssen | in | geeigneter | Weise | gesichert | werden. | Beim | Austreten |
|---|
des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
| (4) Die | Gegenstände | müssen | so | verpackt | sein, | dass | Bewegungen | und | eine | unbeabsichtigte | Inbetriebsetzung | unter |
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normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (5) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:
| eines Landes, das kein | RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese |
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wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zu den zusätzlichen Bedingungen, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehören unter anderem:
| aus Glas | 1 l |
|---|---|
| aus Stahl | 40 l |
Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l Kanisteraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l Druckgefäße aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. P 099 VERPACKUNGSANWEISUNG P 099 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. P 101 VERPACKUNGSANWEISUNG P 101 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat
| , | ist | die | Verpackung | von | der | zuständigen | Behörde | des | ersten | von | der | Sendung |
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berührten RID-Vertragsstaates zuzulassen.
Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 e). P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG P 111
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus wasserbeständigem Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Holz Einwickler aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 43 Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff 1.1D) P 112a
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 45 Für die UN-Nummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. P 112b VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P 112b
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Säcke (nur für UN-Nummer 0150) aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Säckeaus Kunststoffgewebe, staubdicht (5H2)aus Kunststoffgewebe, wasserbeständig (5H3) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3)aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 46 Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. PP 47 Für die UN-Nummer 0222 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack ist. P 112c VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P 112c
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschriften 1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich. 2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 46 Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. PP 48 Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG P 113
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 49 Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein. PP 50 Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen verwendet werden. PP 51 Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden. P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff) P 114a
| Folgende Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe aus Kunststoffgewebe Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff Unterteilungen aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 43 Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. P 114b VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener fester Stoff) P 114b
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe, staubdicht aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälteraus Pappeaus Metall aus Papier aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Holz nicht erforderlich Kistenaus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 48 Für die UN-Nummern 0508 und 0509 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. PP 50 Für die UN-Nummern 0160, 0161 und 0508 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Fässer verwendet werden. PP 52 Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) als Au-
| ßenverpackung | verwendet, | so | müssen | diese | so | hergestellt | sein, | dass | ein | Explosionsrisiko infolge | eines | Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird. |
|---|
P 115 VERPACKUNGSANWEISUNG P 115
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff in Behältern aus Metall Fässeraus Metall Behälteraus Holz Kistenaus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 45 Für die UN-Nummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. PP 53
| Bei | der | Verwendung | von | Kisten | als | Außenverpackungen | für | die | UN-Nummern | 0075, | 0143, | 0495 | und | 0497 |
|---|
müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nichtbrennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial gegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibstoffs auf 30 kg je Versandstück begrenzt. PP 54 Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die UNNummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nichtbrennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass
| aus | Metall | bestehende | Kombinationsverpackung | verwendet | werden. | Das | Nettovolumen | des | T |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| reibstoffs | darf |
nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen. PP 55 Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden. PP 56 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden. PP 57 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP 58 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP 59 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden. PP 60 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 und 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 und 1N2) nicht verwendet werden. P 116 VERPACKUNGSANWEISUNG P 116
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säcke
| aus Papier, wasser- | und ölbeständig |
|---|
aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälteraus Pappe, wasserbeständig aus Metall aus Kunststoff aus Holz, staubdicht Einwickler aus Papier, wasserbeständig aus Wachspapier aus Kunststoff nicht erforderlich Säckeaus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3) aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3) Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 61
| Für | die | UN-Nummern | 0082, | 0241, | 0331 | und | 0332 | sind | keine | Innenverpackungen | erforderlich, | wenn | als | Au- |
|---|
ßenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden. PP 62 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist. PP 63 Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der für Salpetersäureester undurchlässig ist. PP 64
| Für | die | UN-Nummer | 0331 | sind | keine | Innenverpackungen | erforderlich, | wenn | als | Außenverpackungen | Säcke |
|---|
(5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden. PP 65 (gestrichen) PP 66 Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden. P 130 VERPACKUNGSANWEISUNG P 130
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen nicht erforderlich nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 67
| Folgende | Vorschriften | gelten | für | die | UN-Nummern | 0006, | 0009, | 0010, | 0015, | 0016, | 0018, | 0019, | 0034, | 0035, |
|---|
0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstandes ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 131 VERPACKUNGSANWEISUNG P 131
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulennicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 68 Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet werden. P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) P 132a
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen nicht erforderlich nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung) P 132b
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papieraus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG P 133
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Pappe aus Kunststoff aus Holz Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Zusätzliche Vorschrift Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. Sondervorschrift für die Verpackung PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden. P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG P 134
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckewasserbeständig Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Wellpappe Hülsenaus Pappenicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG P 135
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papieraus Kunststoff nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG P 136
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
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besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe Kistenaus Pappeaus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG P 137
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
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besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Säckeaus Kunststoff Kistenaus Pappeaus Holz Hülsenaus Pappeaus Metall aus Kunststoff unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlich Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit dem Kennzeichen gemäß der Abbildung
durch die zuständige Behörde des Staates (der Staaten) der Beförderung eine Frist von 15 Jahren
| für | die | wiederkehrende | Prüfung | gewährt | wurde, | dürfen | weiterhin | nach | diesen | Vorschriften | wiederkehrend |
|---|
geprüft werden.
Verpackungsanweisung P 208 (1) vorgeschriebenen Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010
gebaut wurden, dürfen für die Beförderung adsorbierter Gase verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Verpackungsvorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 werden erfüllt. 1-44
Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 sowie nach den Absätzen 4.3.3.2.2 und 4.3.3.2.3 durch
eine Prüfstelle festzulegen. 6.8.3.4.5
| Die | Schweißnähte | des | Tankkörpers | sind | entsprechend | einem | Schweißnahtfaktor | λ = | 1 | nach | Absatz |
|---|
Verpackungsanweisung P 200 pyrophor sind, als Treibmittel verwendet werden;
| – | Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich seiner Giftigkeit oder Ätzwirkung den Kriterien der |
|---|
Verpackungsgruppe I entspricht (siehe Abschnitte 2.2.61 und 2.2.8);
| – | Gefäße, klein, mit Gas, die sehr giftige Gase (LC |
|---|
-Wert kleiner als 200 ppm) oder gemäß Unterabschnitt
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
IBC 01 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 01 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (31A, 31B und 31N). RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 1 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen fest verschlossen sein, von denen eine verschraubt oder in gleicher Weise gesichert sein muss. IBC 02 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 02 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (31HZ1). Sondervorschriften für die Verpackung B 5 Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden. B 7 Für die UN-Nummern 1222 und 1865 sind wegen des Explosionspotenzials dieser Stoffe bei Beförderung in großen Mengen Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter nicht zugelassen. B 8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. B 15 Für die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und starren Kunststoff-Innenbehältern von Kombinations-IBC zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. B 16 Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55 °C höchstens 130 kPa beträgt. BB 4 Für die UN-Nummern 1133, 1139, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, die gemäß Absatz 2.2.3.1.4 der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern nicht zugelassen. IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 03 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2). Sondervorschriften für die Verpackung B 8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. B 19
| Für die UN-Nummer 3532 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen | von | Gas | oder | Dampf | ermöglichen, | um | einen | Druckaufbau | zu | verhindern, | der | bei | einem | Verlust | der |
|---|
Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. IBC 04 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 04 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N). IBC 05 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 05 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1). IBC 06 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 06 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1). Zusätzliche Vorschrift Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. Sondervorschrift für die Verpackung B 12 Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 07 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); IBC aus Holz (11C, 11D und 11F). Zusätzliche Vorschriften 1. Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. 2. Die Innenauskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein. Sondervorschrift für die Verpackung B 18
| Für die UN-Nummer 3531 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen | von | Gas | oder | Dampf | ermöglichen, | um | einen | Druckaufbau | zu | verhindern, | der | bei | einem | Verlust | der |
|---|
Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. B 20 Die UN-Nummer 3550 darf in flexiblen IBC (13H3 oder 13H4) mit staubdichten Innenauskleidungen befördert werden, um jegliches Austreten von Staub während der Beförderung zu verhindern. IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 08 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); IBC aus Pappe (11G); IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2). Zusätzliche Vorschrift Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. Sondervorschriften für die Verpackung B 3 Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 4 Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 6 Für die UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforderlich, dass die IBC die Prüfvorschriften des Kapitels 6.5 erfüllen. B 13 Bem. Für die UN-Nummern 1748, 2208, 2880, 3485, 3486 und 3487 ist gemäß IMDG-Code eine Seebeförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zugelassen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 3 Für die UN-Nummer 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden.
| Wenn | flüssige | Rückstände | vorhanden | sind, | müssen | starre | IBC, | die | über | Rückhaltemittel | (z. B. | saugfähiges |
|---|
Material) verfügen, verwendet werden.
| Vor | der | Befüllung | und | der | Übergabe | zur | Beförderung | muss | jeder | IBC | überprüft | werden, | um | sicherzustellen, |
|---|
dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit des IBC). IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großpackmittel (IBC) verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 100 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332. Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2). Zusätzliche Vorschriften 1. IBC dürfen nur für frei fließende Stoffe verwendet werden. 2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden. Sondervorschriften für die Verpackung B 3 Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine
| explosiven | Bestandteile | sind, | bestehen. | Solche | explosiven | Stoffe | dürfen | kein | Nitroglycerin |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| , | keine | ähnlichen |
flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B 10 Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B 17 Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen. IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 520 Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende Großpackmittel (IBC) sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.2 erfüllt sind. Die Zubereitungen, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 oder 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden. Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde genehmigte Großpackmittel (IBC) verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2). UNNummer Organisches Peroxid IBCTyp Höchstmenge (Liter/kg) 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG tert-BUTYLCUMYLPEROXID 31HA1 1000 tert-BUTYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser 31A 31HA1 tert-BUTYLPEROXYACETAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 tert-BUTYLPEROXYBENZOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250 tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 CUMYLHYDROPEROXID, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250 DIBENZOYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31H1 1000 DI-tert-BUTYLPEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31H1 1000 DILAUROYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000 ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250 p-MENTHYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250 PEROXYESSIGSÄURE, STABILISIERT, höchstens 17 % 31H1 31H2 31HA1 31A 3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST DICUMYLPEROXID 31A 31H1 31HA1 Zusätzliche Vorschriften 1. Die Großpackmittel (IBC) müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der
| Einlass | der | Druckentlastungseinrichtung | muss | sich | bei | höchster | Befüllung | während | der | Beförderung | in | der | Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden. |
|---|
2. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 oder in Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 12 angegebenen Formel, entwickelt werden. IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: starre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Zusätzliche Vorschriften 1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen. 2. Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. 3. Großpackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein.
Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-
Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.
| Abfall-Feuerzeuge, | die | getrennt | gesammelt | und | gemäß | Absatz | 5.4.1.1.3.1 versandt | werden, | dürfen | für |
|---|
Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften:
| – | es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden; |
|---|---|
| – | die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden, |
um eine Zündung zu verhindern;
| – | unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig |
|---|
durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein;
| – | die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und |
|---|
einen Druckaufbau zu verhindern;
| – | die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Wagen oder Containern befördert werden. |
|---|
Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 der Verpackungsanweisung P 002 des Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge. Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG6) oder der Richtlinie 2014/68/EU7) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutz geräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) LP 01 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Großverpackungen als Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
| aus Glas | 10 Liter |
|---|
aus Kunststoff 30 Liter
| aus Metall | 40 Liter |
|---|
aus Stahl (50A)aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: 3 m LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Großverpackungen als Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 kg aus Kunststoff
(gestrichen)
Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1
Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1
Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfüllt sein.
Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das
Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.
Die Innenverpackungen, die Abstandshalter und das Polstermaterial sowie die Anordnung der explosiven
Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die
| metallenen | Teile | der | Gegenstände | dürfen | mit | den | Metallverpackungen | nicht | in | Kontakt | kommen. | Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polstermaterial, |
|---|
Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden.
Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen
| oder | Gegenständen | mit | Explosivstoff | verträglich | und | für diesen | undurchlässig | sind, | hergestellt | sein, | dass |
|---|
weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.
Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metall-
verpackungen muss verhindert werden.
Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen
elektrostatischer Ladung gegeben sein, dass eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslö- sen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.
Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vor-
| gesehen | sind | und | die | keine | Zündmittel | enthalten | oder | deren | Zündmittel | mit | mindestens | zwei | wirksamen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber | Belastungen | geschützt | sein, | die | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | auftreten | können. | Ist |
das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstandes ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-,
| Lagerungs- | oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können. |
|---|
Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen des RID entsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach dem RID zulassen.
Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede
zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.
Sofern freie explosive Stoffe oder explosive Stoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung verse-
henen Gegenstandes mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.2).
Die Verpackungsanweisung P 101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff verwen-
| det werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und unabhängig davon, ob die Verpackung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (8) | zugeordneten Verpackungsanweisung entspricht oder nicht. |
|---|
Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass:
| wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- | oder Druckänderungen, keine Erhöhung des | Risikos einer unbeabsichtigten Entzündung oder |
|---|
Zündung eintritt;
Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach dem in
Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.
Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmung mit der entsprechenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
| (8 ) | angegebenen und in Abschnitt 4.1.4 beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden. |
|---|
Sofern im RID nicht etwas anderes festgelegt ist, müssen Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC)
und Großverpackungen, den Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen und die Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.
Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muss einen doppelten Schutz ge-
gen Leckagen bieten.
Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Ver-
schlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden.
Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackun-
gen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden.
(bleibt offen)
Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer
Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind
Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer Klas-
sen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen und offenen Kryo-
| Behältern zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 und Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind (z. B. UN 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert). Druckgefäße sind so herzustellen und zu verschließen, dass ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich | Vibration, | Temperaturwechsel, | Feuchtigkeits- | oder | Druckänderung | (z. B. | hervorgerufen | durch |
|---|
Höhenunterschiede), verhindert wird.
Wiederbefüllbare Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern sind wiederkehrenden
Prüfungen entsprechend den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 oder für Druckgefäße, die keine UNDruckgefäße sind, entsprechend den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.1 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P 200, P 205, P 206 oder P 208 zu unterziehen. Die Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.6.3 und der Verpackungsanweisung P 203 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen.
Reparaturen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Herstellung und die Prüfung der an-
| wendbaren Auslegungs- | und Baunormen durchgeführt werden und sind nur zugelassen, wenn dies in den |
|---|
entsprechenden, in Kapitel 6.2 aufgeführten Normen für die wiederkehrende Prüfung angegeben ist. Druckgefäße, mit Ausnahme der Umhüllung von verschlossenen Kryo-Behältern, dürfen keinen Reparaturen der nachfolgenden Mängel unterzogen werden:
Druckgefäße dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:
Befüllte Druckgefäße dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden:
Die Eigentümer müssen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen, die
| für | den | Nachweis | der | Konformität | des | Druckgefäßes | erforderlich | sind, | in | einer | Sprache | aushändigen, | die | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | der | zuständigen | Behörde | leicht | verstanden | werden | kann. | Sie | müssen | mit | dieser | Behörde | auf | deren |
| Verlangen | bei | allen | Maßnahmen | zur | Abwendung | der | Nichtkonformität | der | in | ihrem | Eigentum | stehenden |
Druckgefäße kooperieren.
Für UN-Druckgefäße sind die in der Tabelle 4.1.6.15.1 aufgeführten ISO- und EN-ISO-Normen mit Aus-
| nahme | der | Normen | EN ISO 14245 | und | EN ISO 15995 | anzuwenden. | Für | Informationen | darüber, | welche |
|---|
Norm zum Zeitpunkt der Herstellung der Ausrüstung angewendet werden muss, siehe Unterabschnitt 6.2.2.3. Für andere Druckgefäße gelten die Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bei Anwendung der jeweils zutreffenden Normen der Tabelle 4.1.6.15.1 als erfüllt. Für Informationen darüber, welche Normen für die Herstellung von Ventilen mit Eigenschutz angewendet werden müssen, siehe Unterabschnitt 6.2.4.1. Für Informationen über
| die | Anwendbarkeit | von | Normen | für | die | Herstellung | von | Ventilschutzkappen | und | Ventilschutzkörben | siehe |
|---|
Tabelle 4.1.6.15.2. Tabelle 4.1.6.15.1: Normen für UN-Druckgefäße und Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind anwendbar für Unterabschnitt Referenz Titel des Dokuments
EN ISO 11114-
1:2020 + A1:2023 Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallische Werkstoffe EN ISO 11114- 2:2021 Gasflaschen – Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe
Die Teile der Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung
kommen, dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen (z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern).
Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, und die offenen Kryo-Behälter sind für die Aufnahme ei-
| nes Gases oder eines Gasgemisches nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2 und den Vorschriften | der | zutreffenden | Verpackungsanweisungen | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 | auszuwählen. | Dieser | Unterabschnitt gilt auch für Druckgefäße, die Elemente eines MEGC oder eines Batteriewagens sind. |
|---|
Ein Wechsel der Verwendung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen muss Entleerungs-, Reinigungs- und
| Entgasungsmaßnahmen in einem für den sicheren Betrieb notwendigen Maße einschließen (siehe auch Verzeichnis | der | Normen | am | Ende | dieses | Abschnitts). | Darüber | hinaus | darf | ein | Druckgefäß, | das | zuvor | einen |
|---|
ätzenden Stoff der Klasse 8 oder einen Stoff einer anderen Klasse mit der Nebengefahr ätzend enthalten hat, nicht für die Beförderung eines Stoffes der Klasse 2 zugelassen werden, es sei denn, die in Unterabschnitt 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 festgelegte Kontrolle und Prüfung wurde durchgeführt.
ISO 11621:1997
oder EN ISO 11621:2005 Gasflaschen – Verfahren für den Wechsel der Gasart 4.1.6.8 Ventile mit Eigenschutz Abschnitt 4.6.2 in EN ISO 10297:2006 oder Abschnitt 5.5.2 in EN ISO 10297:2014 oder Abschnitt 5.5.2 in EN ISO 10297:2014 + A1:2017oder Abschnitt 5.4.2 in EN ISO 10297:2024 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfungen Abschnitt 5.3.8 in EN 13152:2001 + A1:2003 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) Flaschenventile – Selbstschließend Abschnitt 5.3.7 in EN 13153:2001 + A1:2003 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) Flaschenventile – Handbetätigt anwendbar für Unterabschnitt Referenz Titel des Dokuments Abschnitt 5.9 in EN ISO 14245:2010, Abschnitt 5.9 in EN ISO 14245:2019 oder Abschnitt
Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes oder des offenen Kryo-Behälters
durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß oder der offene Kryo-Behälter für den zu befördernden Stoff und bei einer Chemikalie unter Druck für das Treibmittel zugelassen ist und die Vorschriften erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.
Bem. Verschlussventile einzelner Flaschen in Bündeln dürfen während der Beförderung geöffnet werden, es sei denn, der beförderte Stoff unterliegt der Sondervorschrift für die Verpackung «k» oder «q» in Verpackungsanweisung P 200.
Die Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter müssen entsprechend den in der für den einzufüllenden Stoff
zutreffenden Verpackungsanweisung festgelegten Betriebsdrücken, Füllfaktoren und Vorschriften und unter Berücksichtigung der niedrigsten Druckstufe aller Bauteile befüllt werden. Bedienungsausrüstungen, die eine niedrigere Druckstufe als andere Bauteile haben, müssen jedoch den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.3.1 entsprechen. Reaktionsfähige Gase und Gasgemische müssen mit einem solchen Druck eingefüllt werden, damit bei einer vollständigen Zersetzung des Gases der Betriebsdruck des Druckgefäßes nicht überschritten wird.
Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, müssen den in Kapitel 6.2 aufgeführten Vorschriften für
| die | Auslegung, | den | Bau, | die | Kontrolle | und | die | Prüfung | entsprechen. | Sofern | Außenverpackungen | vorgeschrieben | sind, | sind | die | Druckgefäße | und | die | offenen | Kryo-Behälter | darin | sicher | und | fest | zu | verpacken. |
|---|
Sofern in den einzelnen Verpackungsanweisungen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen eine oder mehrere Innenverpackungen in eine Außenverpackung eingesetzt werden.
b) ISO 11117:1998
oder EN ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 oder EN ISO 11117:2019 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Schutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen EN 962:1996 + A2:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen
Die Verschlussventile und andere Anbauteile, die während der Beförderung am Verschlussventil verbleiben
| (z. | B. Handhabungseinrichtungen oder Adapter), müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich |
|---|
aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch
| eine | oder | mehrere | der | folgenden | Methoden | gegen | Beschädigungen, | die | zu | einem | unbeabsichtigten | Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen |
|---|
am Ende dieses Abschnitts):
b)
und c) ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff Tabelle 4.1.6.15.2: Anwendbare Herstellungsdaten für Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe, die an Druckgefäßen angebracht sind, die keine UN-Druckgefäße sind Referenz Titel des Dokuments für die Herstellung anwendbar ISO 11117:1998 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2014 EN ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 11117:2019 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Schutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments für die Herstellung anwendbar EN 962:1996 + A2:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2014
c) Anforderungen an Schutzkragen oder dauerhafte Schutzvorrichtungen, die als Ventilschutz
gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 c) verwendet werden, sind in den entsprechenden Auslegungsnormen für Druckgefäßkörper angegeben (siehe Unterabschnitt 6.2.2.3 für UNDruckgefäße und Unterabschnitt 6.2.4.1 für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind).
Nicht wiederbefüllbare Druckgefäße:
Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzli-
cher Stoffe der Klasse 4.1
Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzer-
setzlicher Stoffe der Klasse 4.1
Bei organischen Peroxiden müssen alle Gefäße «wirksam verschlossen» sein. Wenn in einem Versandstück
| durch die Entwicklung von Gas ein bedeutender Innendruck entstehen kann, darf eine Lüftungseinrichtung angebracht werden, vorausgesetzt, das ausströmende Gas stellt keine Gefahr dar; andernfalls ist der Füllungsgrad zu begrenzen. Lüftungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass kein flüssiger Stoff entweichen kann, wenn sich das Versandstück in aufrechter Position befindet, und müssen das Eindringen von Verunreinigungen | verhindern. | Die | Außenverpackung | muss, | soweit | vorhanden, | so | ausgelegt | sein, | dass | sie | die |
|---|
Funktion der Lüftungseinrichtung nicht beeinträchtigt.
Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))
Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))
Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels
Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpackungs-
anweisung P 520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Höchstmengen dar.
Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe sind die anzuwendenden
Verpackungsmethoden in den Tabellen der Unterabschnitte 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt.
Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zuge-
ordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen:
| Die Verpackungsmethode OP5 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 b) (bzw. 20.4.2 b)) | in einer |
|---|
durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP5 zugelassenen erfüllen (d. h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackungen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden;
| Die Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) (bzw. 20.4.2 c)) | in einer |
|---|
durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP6 zugelassenen erfüllen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden;
Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt sind, dür-
fen in Großpackmitteln (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung befördert werden. Großpackmittel (IBC)
| müssen | den | Vorschriften | des | Kapitels | 6.5 | entsprechen und dessen | Prüfvorschriften | für | die | Verpackungsgruppe II erfüllen. |
|---|
Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln
| (IBC) | unter | den | von | der | zuständigen | Behörde | des | Ursprungslandes | festgesetzten | Bedingungen | befördert | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden, | wenn | die | zuständige | Behörde | auf | Grund | von | Prüfungen | bestätigt, | dass | eine | solche | Beförderung |
sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:
Selbstbeschleunigende Zersetzung und Feuereinwirkung sind als Notfälle zu berücksichtigen. Um ein explo-
| sionsartiges | Zerbersten | von | metallenen | IBC | oder | Kombinations-IBC | mit | vollwandigem | Metallgehäuse | zu |
|---|
vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden.
Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2
Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2
Der Absender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorbe-
reitet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Personen oder Tiere während der Beförderung darstellen.
Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1
bis 4.1.1.17, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.10 bis 4.1.1.12 und 4.1.1.15, gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Flüssige Stoffe dürfen jedoch nur in Verpackungen eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind.
Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung
enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A entsprechen, muss im Dokument innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.
Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt
wird, muss sie desinfiziert oder sterilisiert werden, um jede Gefahr auszuschließen; Bezettelungen und Kennzeichen, die darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primär-
gefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss:
| (z. | B. Schraubverschluss, Stopfen usw.); |
|---|
Die Unterabschnitte 4.1.8.1 bis 4.1.8.5 gelten nur für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-
Nummern 2814 und 2900). Sie gelten weder für UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650) noch für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes
| 2. Innenverpackungen, | die | scharfe | oder | spitze | Gegenstände, | wie | Glasscherben | oder | Nadeln, | enthalten, | müssen | starr |
|---|
und durchstoßfest sein.
| 3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige | Stoffe |
|---|
zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen mit einer Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten. 4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765-
| 1:1988 | «Kunststofffolien | und | -bahnen – | Bestimmung | der | Schlagfestigkeit | nach | dem | Fallhammerverfahren – | Teil | 1: |
|---|
Eingrenzungsverfahren» und die Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen. 5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten. 6. Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeit enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeignetes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen und Vibrationen standhält. 7. Zwischenverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in den Außenverpackungen gesichert sein. P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG P 650 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373.
| (1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, | die | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | auftreten | können, | standhalten, | einschließlich | des | Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie |
|---|
jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen
| Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- | und Druckänderung |
|---|
verhindert wird. (2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
| (3) Die | Primärgefäße | sind | so | in | die | Sekundärverpackungen | zu | verpacken, | dass | unter | normalen | Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die |
|---|
Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen. (4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die
| offizielle | Benennung | für | die | Beförderung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| «BIOLOGISCHER | STOFF, | KATEGORIE | B» | mit | einer | Buchstabenhöhe |
von mindestens 6 mm angegeben werden. (5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. (6) Das vollständige Versandstück muss fähig sein, einem Fall aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass Füllgut aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das saugfähige Material geschützt bleiben muss (müssen), in die Sekundärverpackung gelangt.
Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden. (7) Für flüssige Stoffe gilt:
Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden. P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 650 (8) Für feste Stoffe gilt:
| (10) | Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. |
|---|---|
| (11) | Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser |
Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID.
| (12) | Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z. B. |
|---|
Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen.
| (13) | Andere | gefährliche | Güter | dürfen | nicht | mit | ansteckungsgefährlichen | Stoffen | der | Klasse | 6.2 | in | ein | und | derselben |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackung | zusammengepackt | werden, | sofern | diese | nicht | für | die | Aufrechterhaltung | der | Lebensfähigkeit, | für | die |
Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefäh
| rlicher | Güter | in | Übereinstimmung | mit | dieser | Verpackungsanweisung | zusammen | mit | ansteckungsgefährlichen |
|---|
Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des RID nicht erfüllt werden.
| (14) | Wenn Stoffe frei geworden sind und in einer Güterbeförderungseinheit verschüttet wurden, so darf diese erst nach |
|---|
gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wiederverwendet werden. Alle anderen in derselben Güterbeförderungseinheit beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. Zusätzliche Vorschrift Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts
von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1, | 4.1.1.2, | 4.1.1.6 | und | des |
|---|
Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: (1) Starre Außenverpackungen, Verschläge aus Holz oder Paletten. Zusätzlich müssen folgende Vorschriften erfüllt werden:
Bem. Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 801a VERPACKUNGSANWEISUNG P 801a (gestrichen) 4.1-1 13 P 802 VERPACKUNGSANWEISUNG P 802 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;
| höchste Nettomasse: | 75 kg; |
|---|---|
| Innenverpackungen: | aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter. |
(2) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;
| höchste Nettomasse: | 125 kg; | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Innenverpackungen: | aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter. | |||||||||||
| (3) Kombinationsverpackungen: | Glasgefäß | in | einem | Fass | aus | Stahl, | Aluminium | oder | Sperrholz | (6PA1, | 6PB1 | oder |
6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium oder Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff (6PH2); höchster Fassungsraum: 60 Liter. (4) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern. (5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. P 803 VERPACKUNGSANWEISUNG P 803 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
| Die Gegenstände | müssen | einzeln | verpackt | und | voneinander | durch | Unterteilungen, | Trennwände, | Innenverpackungen |
|---|
oder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg. P 804 VERPACKUNGSANWEISUNG P 804 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg, bestehend aus
| Die | Verpackungen | müssen | den | Prüfanforderungen | für | diejenige | Verpackungsgruppe | entsprechen, | die | dem | gesamten |
|---|
Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Höchstmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt. Sofern Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Zusätzliche Vorschrift Die gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen verpackt und vor den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. P 902 VERPACKUNGSANWEISUNG P 902 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3268 und 3559. (1) Verpackte Gegenstände: Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (2) Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der UN-Nummer 3559 dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförderungseinheiten befördert werden. Zusätzliche Vorschrift Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG P 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Zellen oder Batterien müssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder Batterien vor Beschä- digungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung verursacht werden können. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Zusätzlich für eine Zelle oder eine Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse:
| eine | Verpackung | eingesetzt | werden, | die | den | Vorschriften | des | Absatzes | (1) | dieser | Verpackungsanweisung | entspricht. |
|---|
Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. (4) Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
| Einrichtungen, | die | absichtlich | aktiv | sind, | wie | Sender | für | die | Identifizierung | mit | Hilfe | elektromagnetischer | Wellen |
|---|
(RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden.
Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt. (5) Für Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten:
| geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung | eine | geeignete | Festigkeit | und | Auslegung | aufweist. | Die | Außenverpackung | muss | so | gebaut | sein, | dass |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| eine | unbeabsichtigte | Inbetriebsetzung | während | der | Beförderung | verhindert | wird; sie muss den Vorschriften |
des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden.
| Einrichtungen, | die | absichtlich | aktiv | sind, | wie | Sender | für | die | Identifizierung | mit | Hilfe | elektromagnetischer | Wellen |
|---|
(RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden. P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 903
Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt.
Bem. Die nach den Absätzen (2), (4) und (5) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P 903a VERPACKUNGSANWEISUNG P 903a (gestrichen) P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b (gestrichen) P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG P 904 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:
| (1) Verpackungen, | die | den | Vorschriften | der | Unterabschnitte | 4.1.1.1, | 4.1.1.2, | 4.1.1.4 | und | 4.1.1.8 | und | des | Abschnitts |
|---|
Für die Beförderung tierischer Stoffe dürfen Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich
durch die anwendbaren Verpackungsanweisungen zugelassen sind, nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes3) hat dies im Einzelnen zugelassen und folgende Voraussetzungen werden erfüllt:
| (8 ) | angegebene Verpackungsanweisung dies festlegt; |
|---|
| das | gleiche | Sicherheitsniveau | gewährleistet | wie | die | Verpackung | des | Stoffes | in | Übereinstimmung | mit |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einer Methode, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (8 ) | angegebenen besonderen Verpackungsanweisung festgelegt ist, und |
Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen
einzuhalten sind. Wenn die Spalte (8 ) keinen mit dem Buchstaben «P» oder «R»
| beginnenden | Code | enthält, | darf | das | betreffende | gefährliche | Gut | nicht | in | Verpackungen |
|---|
befördert werden.
| – | Die mit den Buchstaben «IBC» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verpackungsanweisungen für Großpackmittel (IBC). Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Groß- packmittel (IBC) fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1, | 4.1.2 | und | 4.1.3 | und | welche | der | besonderen | Verpackungsvorschriften | der | Abschnitte | 4.1.5, | 4.1.6, | 4.1.7, | 4.1.8 | und | 4.1.9 | einzuhalten | sind. | Wenn | die |
| Spalte (8 ) | keinen mit den Buchstaben «IBC» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden. | ||||||||||||||||||||||
| – | Die | mit | den | Buchstaben | «LP» | beginnenden | alphanumerischen Codes beziehen sich auf | ||||||||||||||||
| Verpackungsanweisungen | für | Großverpackungen. | Diese | Anweisungen | sind | in | Unterabschnitt 4.1.4.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Groß- |
verpackungen fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften
| der | Abschnitte | 4.1.1, | 4.1.2 | und | 4.1.3 | und | welche | der | besonderen | Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (8 ) | keinen mit den Buchstaben «LP» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Großverpackungen befördert werden. |
Bem. Die oben genannten Verpackungsanweisungen können durch in Spalte (9a) angegebene Sondervorschriften für die Verpackungen abgeändert werden. Spalte (9a) «Sondervorschriften für die Verpackung»
| Diese | Spalte | enthält | die | alphanumerischen | Codes | der | anwendbaren | Sondervorschriften | für |
|---|
die Verpackung:
| – | Die mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen | sich | auf | zusätzlich | einzuhaltende | Sondervorschriften | für | Verpackungen | und | Gefäße | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (ausgenommen | Großpackmittel | (IBC) | und | Großverpackungen). | Diese | sind | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 | am | Ende | der | entsprechenden, | in | Spalte | (8 ) | angegebenen | Verpackungsanweisung (mit dem Buchstaben «P» oder «R») aufgeführt. Wenn die Spalte (9a) keinen |
mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.
| – | Die | mit | dem | (den) Buchstaben | «B» | oder | «BB» | beginnenden | alphanumerischen | Codes |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| beziehen | sich | auf | zusätzlich | einzuhaltende | Sondervorschriften | für | Großpackmittel | (IBC). | ||
| Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 am Ende der entsprechenden, in Spalte (8 ) | angegebenen Verpackungsanweisung (mit den Buchstaben «IBC») aufgeführt. Wenn die Spalte | |||||||||
| (9a) keinen mit | dem | (den) | Buchstaben | «B» | oder | «BB» | beginnenden | Code | enthält, | gilt |
keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.
| – | Die mit dem Buchstaben «L» oder den Buchstaben «LL» beginnenden alphanumerischen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Codes | beziehen | sich | auf | zusätzlich | einzuhaltende | Sondervorschriften | für | Großverpackungen. Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.3 am Ende der entsprechenden, in Spalte (8) | |
| angegebenen | Verpackungsanweisung | (mit | den | Buchstaben | «LP») | aufgeführt. | Wenn | die | |
| Spalte (9a) keinen | mit | dem | Buchstaben | «L» | oder | den | Buchstaben | «LL» | beginnenden |
Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.
| Spalte (9b) | «Sondervorschriften für die Zusammenpackung» | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Diese | Spalte | enthält | die | mit | den | Buchstaben | «MP» | beginnenden | alphanumerischen | Codes |
| der | anwendbaren | Sondervorschriften | für | die | Zusammenpackung. | Diese | Sondervorschriften |
sind in Abschnitt 4.1.10 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Wenn die Spalte (9b) keinen mit den Buchstaben «MP» beginnenden Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6). Spalte (10) «Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container»
| Diese | Spalte | enthält | einen | alphanumerischen | Code, | der | nach | den | Absätzen | 4.2.5.2.1 | bis |
|---|
Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen
Allgemeines
Allgemeines
Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entspre-
chen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in den Absätzen 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 336 und in Unterabschnitt 4.1.9.3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die vom RID erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind:
Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für
jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 50 überschreiten.
Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung gemäß
Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.5) a) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Außenfläche eines Versandstücks oder einer Umverpackung 2 mSv/h überschreiten.
Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung
| beförderten | Versandstücks | oder | einer | unter | ausschließlicher | Verwendung | beförderten | Umverpackung |
|---|
10 mSv/h überschreiten.
Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstücks muss so gering wie möglich
sein und darf unter Routine-Beförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
| für Beta- | und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität; |
|---|
Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück
| keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück | darf | unter | den | für | das | Baumuster | anwendbaren | Beförderungsbedingungen | die | Sicherheit | des |
|---|
Versandstücks nicht verringern.
Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der nicht
festhaftenden Kontamination an den Außen- und Innenseiten einer Umverpackung, eines Containers oder eines Wagens die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt nicht für die inneren Oberflächen von Containern, die als Verpackungen verwendet werden, unabhängig davon, ob diese beladen oder leer sind. 3) Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, die zuständige Behörde des ersten RID-Vertragsstaates, der von der Sendung berührt wird.
Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese Eigenschaften bei der Aus-
| legung des Versandstücks berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr, die in Versandstücken verpackt sind, für die keine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, müssen in Verpackungen, | Großpackmitteln | (IBC), | Tanks | oder | Schüttgut-Containern | befördert | werden, | die | vollständig | dem | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| jeweils | zutreffenden | Kapitel | des | Teils | 6 | sowie | den | für | diese | Nebengefahr | anwendbaren | Vorschriften | des |
Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen.
Bevor eine Verpackung erstmalig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wird, ist zu bestätigen,
dass sie in Übereinstimmung mit den Bauartspezifikationen hergestellt wurde, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des RID und eines eventuell anwendbaren Zulassungszeugnisses sicherzustellen. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass das Versandstück
Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften
des RID und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstücks und
anderer Vorbereitungen für die Beförderung haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt.
Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spe-
zifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände) 4.1-1 53
Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifi-
scher Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)
Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1 -Versandstück, Typ IP-2 -Versand-
stück, Typ IP-3 -Versandstück oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, dass die äußere Dosisleistung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet.
Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, sofern diese nicht
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 Absätze (4.1) und (4.2) eingehalten werden.
Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwend-
baren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 eingehalten werden.
LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I , SCO-I und SCO-III dürfen unter folgenden Bedin-
gungen unverpackt befördert werden:
e) festgelegten Bedingungen zu verhindern;
LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.4 nichts anderes bestimmt ist, gemäß nach-
stehender Tabelle zu verpacken. Tabelle 4.1.9.2.5: Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände enthalten Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks ausschließliche Verwendung nicht unter ausschließlicher Verwendung LSA-Ifest
| LSA-III Typ IP-2 | Typ IP-3 |
|---|
SCO-I
| Typ IP-1 | Typ IP-1 |
|---|
Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks ausschließliche Verwendung nicht unter ausschließlicher Verwendung
| SCO-II Typ IP-2 | Typ IP-2 |
|---|
| Unter | den | Bedingungen | des | Absatzes | 4.1.9.2.4 dürfen | LSA-I -Stoffe | und | SCO-I -Gegenstände | unverpackt befördert werden. |
|---|
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Der Inhalt von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, muss entweder dem direkt im RID oder im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster festgelegten Inhalt entsprechen.