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DGpilot

RID 2.2

Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

485 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

2-10

2.2.1

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2-10

2.2.1

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2.2.1.1

Kriterien

2.2.1.1

Kriterien

2-10

2.2.1.1.1

Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:

a)
Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze: Explosive Stoffe, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

Bem. 1. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.

2.AusgenommenvonderKlasse1sindauchwasser-undalkoholfeuchteExplosivstoffe,deren
Wasser-bzw. Alkoholgehalt die angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit

Plastifizierungsmitteln – diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder 4.1 zugeordnet – sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer überwiegenden Gefahr der Klasse 5.2 zugeordnet sind.

b)
Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten.

Bem. Gegenstände, die explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.

c)
Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um einen praktischen explosiven oder pyrotechnischen Effekt zu erzeugen. Im Sinne der Klasse 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen: Phlegmatisiert: Einem explosiven Stoff wurde ein Stoff (oder ein «Phlegmatisierungsmittel») hinzugefügt, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoß, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin). Explosiver oder pyrotechnischer Effekt in Zusammenhang mit Absatz c): Eine Wirkung, die durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzeugt wird, einschließlich Stoß, Luftdruck, Zertrümmerung, Splitter, Wärme, Licht, Schall, Gas und Rauch.
2.2.1.1.2

Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den

im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen. Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht.

2.2.1.1.3

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder n.a.g.-

Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der Benennungen der in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe und Gegenstände erfolgt auf der Grundlage des Glossars in Unterabschnitt 2.2.1.4.

Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommenInitialsprengstoffe,dieunteranderemzuVersuchs-,Zuordnungs-,Forschungs-undEntwicklungszwecken,zuQualitätskontrollzweckenoderalsHandelsmusterbefördertwerden,dürfenderUNNummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden.

Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer

n.a.g.-EintragungoderderUN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF,MUSTERsowiedieZuordnungvonbestimmten Stoffen, deren Beförderung nach den Sondervorschriften in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6)von

einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die Beförderungsbedingungen für diese Stoffe und Gegenstände schriftlich genehmigen. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, müssen die Zuordnung

unddieBeförderungsbedingungen vonderzuständigenBehördedeserstenvonderSendungberührten

RID-Vertragsstaates anerkannt werden. 2-11

2.2.1.1.4

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträg-

lichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein. Die Unterklasse muss auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.5 ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muss nach den Beschreibungen in Absatz

2.2.1.1.5

Beschreibung der Unterklassen

Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.) Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstü- cken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Unterklasse 1.3 StoffeundGegenstände,dieeineFeuergefahrbesitzenunddieentwedereinegeringe

Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

a)
bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b)
die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen
einwirkendesFeuerdarfkeinepraktischgleichzeitigeExplosiondesnahezugesamten

Inhalts des Versandstücks nach sich ziehen. Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation

unternormalenBeförderungsbedingungensehrgeringist.AlsMinimalanforderungfür

diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

Unterklasse 1.6 ExtremunempfindlicheGegenstände,dienichtmassenexplosionsfähigsind.DieseGegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigendeWahrscheinlichkeiteinerunbeabsichtigtenZündungoderFortpflanzung

auf.

Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

2.2.1.1.6

bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeits-

gruppe bilden den Klassifizierungscode.

2.2.1.1.6

Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

A Zündstoff

B GegenstandmitZündstoffundwenigeralszweiwirksamenSicherungsvorrichtungen.Eingeschlossen

sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.

CTreibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff
DDetonierenderexplosiverStoffoderSchwarzpulveroderGegenstandmitdetonierendemexplosivem

Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)

FGegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung

(andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung

GPyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz-oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser

aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)

HGegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält

J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält

LExplosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z. B. wegen

seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert

NGegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten

2-12 S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde

durchBrandbeschädigt;indiesemFallemüssendieLuftdruck-undSplitterwirkungaufeinMaßbeschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs-oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des

Versandstücks weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.

Bem. 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist,

istdieZuordnungzudieserGruppenotwendigerweiseandieVersuchezurZuordnungeines

Klassifizierungscodes gebunden.

2.Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehenodermitihnenzusammengepacktwerden,vorausgesetzt,dieZündeinrichtungenthältzumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
3.Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche

nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen der Vorschrift für die Zusammenpackung MP 21 in Abschnitt 4.1.10. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

4.GegenständedürfenmitihreneigenenAnzündmittelnversehenodermitihnenzusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.
5.Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche

Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.

2.2.1.1.7

Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen

2.2.1.1.7.1

Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prü-

fungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:

a)
Wasserfälle, die einen Blitzknallsatz enthalten (siehe Absatz 2.2.1.1.7.5 Bem. 2), müssen ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 als 1.1G klassifiziert werden.
b)
Da das Angebot an Feuerwerkskörpern sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen
begrenztseinkann,darfdieZuordnungzuUnterklassenauchgemäßdemVerfahreninAbsatz
2.2.1.1.7.2

erfolgen.

2.2.1.1.7.2

Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 sowie die Zuordnung

von Gegenständen zur UN-Nummer 0431, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 entsprechen, darf ohne Prü- fung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.

Bem. 1. Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte (1) der Tabelle in Absatz

2.2.1.1.7.3

Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusam-

mengepacktwerden,müssensieaufderGrundlagederUnterklassemitderhöchstenGefahrklassifiziert

werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis.

2.2.1.1.7.4

Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten

aus Pappe (4G) verpackt sind.

2.2.1.1.7.5

darf nur auf der Grundlage vollständiger Prüfdaten, die dem UN-Expertenunter-

ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet werden, erfolgen.

2.Die von den zuständigen Behörden erzielten Prüfdaten, die eine Bestätigung der oder einen WiderspruchzurZuordnungvoninderSpalte(4 )derTabelleinAbsatz2.2.1.1.7.5spezifizierten
FeuerwerkskörpernzudenUnterklassenderSpalte(5)darstellen,solltendemUN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Information unterbreitet werden.
2.2.1.1.7.5

Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern

2)

Bem. 1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben

ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z.B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung).

2)

DieseTabelleenthälteinVerzeichnisvonKlassifizierungenfürFeuerwerkskörper,diebeifehlenden

Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen. 2-13

2.DerindieserTabelleverwendeteAusdruck«Blitzknallsatz»beziehtsichaufpyrotechnische

Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn,

a)
es wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg in der HSL-Prüfung für Blitzknalls- ätze in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder
b)
der pyrotechnische Stoff liefert beim US Flash Composition Test (US-Blitzknallsatz-Prüfung) in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives «-» Ergebnis.
3.Angaben in mm beziehen sich
a)
bei kugelförmigen Großfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Großfeuerwerksbombe;
b)
bei zylindrischen Großfeuerwerksbomben auf die Länge der Großfeuerwerksbombe;
c)
bei einer Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschließt oder enthält;
d)
bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist. Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Großfeuerwerksbombe, kugelförmig oder zylindrisch Sternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display Shell Gegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm
1.1

G

Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.1

G

Sterneffektbombe: < 180 mm mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.3

G

Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.4

G

Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm

1.1

G

Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.1

G

Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm

1.2

G

Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.3

G

2-14 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Kugelbombe aus Kugelbomben (engl. shell of shells (spherical)) (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 120 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit ≤ 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit ≤ 33 % Blitzknallsatz und ≥ 60 % inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 120 mm 1.3G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 300 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 200 mm und ≤ 300 mm

1.3

G

Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 200 mm 1.3G Batterie/ Kombination Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei Anzündstellen Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Römisches Licht (engl. Roman candle) Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen Innendurchmesser ≥ 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz

1.1

G

Innendurchmesser ≥ 50 mm ohne Blitzknallsatz

1.2

G

Innendurchmesser < 50 mm und mit ≤ 25 % Blitzknallsatz

1.3

G

2-15 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Innendurchmesser ≤ 30 mm, jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, mit ≤ 5 % Blitzknallsatz

1.4

G

Feuerwerksrohr Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Romancandle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. smallpreloaded mortar) Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht Innendurchmesser ≤ 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5 % und ≤ 25 % Blitzknallsatz

1.3

G

Innendurchmesser ≤ 30 mm, pyrotechnische Einheit ≤ 25 g und ≤ 5 % Blitzknallsatz

1.4

G

Rakete (engl. rocket) Signalrakete, Pfeifrakete Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist nur Effekte von Blitzknallsätzen

1.1

G

Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes

1.1

G

pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz ≤ 25 %

1.3

G

pyrotechnischer Stoff ≤ 20 g, Schwarzpulver-Z erlegerladung und Blitzknallsatz ≤ 0,13 g je Knall und ≤ 1 g insgesamt

1.4

G

Feuertopf (engl. mine) Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen; oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.1

G

≥ 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.1

G

< 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.3

G

≤ 150 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, jeder

Knalleffekt < 2 g;jeder Heuler (sofern

vorhanden) ≤ 3 g

1.4

G

Fontäne Vulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt

Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehenachfolgende Zeile). ≥ 1 kg pyrotechnischer Stoff

1.3

G

< 1 kg pyrotechnischer Stoff

1.4

G

2-16 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Wasserfall Kaskade, Schauer pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a)) einen Blitzknallsatz

1.1

G

enthält keinen Blitzknallsatz

1.3

G

Wunderkerze (engl. sparkler) Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, DrahtWunderkerzen starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung

1.3

G

Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 g je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: ≤ 30 g je Einheit

1.4

G

Bengalholz (engl. Bengal stick)nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist Einheiten auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung

1.3

G

Einheiten auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf NitratBasis: ≤ 30 g je Einheit

1.4

G

Party- und Tischfeuerwerk Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthält Knallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten

1.4

G

Wirbel (engl. spinner) Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugenden Satz, mit oder ohne angebaute Flügelpyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g

1.3

G

pyrotechnischer Stoffje Einheit ≤ 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g

1.4

G

2-17 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Räder (engl. wheels) Sonnen Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen gesamter pyrotechnischer Stoff ≥ 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz

1.3

G

gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz

1.4

G

Steigende Krone (engl. aerialwheel) UFO, aufsteigende Krone Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz

1.3

G

gesamter pyrotechnischer Stoff ≤ 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb ≤ 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz

1.4

G

Sortimente (engl. selection pack) Sortimentspackung eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Knallkörperbatterie China Cracker, Celebration Cracker Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist jedes Rohr ≤ 140 mg Blitzknallsatz oder ≤ 1 g Schwarzpulver

1.4

G

Knallkörper (engl. banger) Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böller nicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält Blitzknallsatz je Einheit > 2 g

1.1

G

Blitzknallsatz je Einheit ≤ 2 g und je Innenverpackung ≤ 10 g

1.3

G

Blitzknallsatz je Einheit ≤ 1 g und je Innenverpackung ≤ 10 g oder Schwarzpulver je Einheit ≤ 10 g

1.4

G

2-18

2.2.1.1.8

Ausschluss aus der Klasse 1

2.2.1.1.8.1

Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der

Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.

2.2.1.1.8.2

Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein Gegenstand aus der Klasse

1ausgeschlossenwerden,wenndreiunverpackteGegenstände,diefürdievorgeseheneFunktiondurch

ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:

a)
Temperatur an keiner Außenfläche größer als 65 °C; kurzzeitige Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind dabei zulässig;
b)
kein Bruch oder keine Zertrümmerung des externen Gehäuses und keine Bewegung des Gegenstandes und davon abgelöster Teile um mehr als einen Meter in jede Richtung;

Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.

c)
kein hörbarer Knall mit einem Spitzenwert über 135 dB (C) in einem Meter Entfernung;
d)
kein Blitz oder keine Flamme, durch die sich ein Stoff, wie beispielsweise ein Blatt Papier von 80 ± 10 g/m , in Kontakt mit dem Gegenstand entzünden kann, und
e)
keine Bildung von Rauch, Dämpfen und Staub in Mengen, welche die Sichtbarkeit in einem 1m großen,mit Berstplatten geeigneter Größe ausgestatteten Raum um mehr als 50 % verringern, wobei die Messung durch einen geeichten Belichtungsmesser (Luxmeter) oder Radiometer erfolgt, der sich in einem Abstand von einem Meter von einer in der Mitte der gegenüberliegenden Wand angeordneten konstanten Lichtquelle befindet. Die allgemeinen Leitlinien der Norm ISO 5659-1 zur Prüfung der optischen Dichte und des Abschnitts 7.5 der Norm ISO 5659-2 zum photometrischen Verfahren oder ähnliche Verfahren zur Messung der optischen Dichte, die den gleichen Zweck verfolgen, dürfen angewendet werden. Es muss eine passende Abdeckhaube, die den hinteren Teil und die Seiten des Belichtungsmessers umschließt, verwendet werden, um die Effekte nicht direkt aus der Lichtquelle ausgestrahlten Lichts oder Streulichts zu minimieren.

Bem. 1. Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in den Absätzen a), b), c) und d) keine oder nur eine sehr geringe Rauchentwicklung festgestellt wird, darf auf die in Absatz e) genannte Prüfung verzichtet werden.

2.Die zuständige Behörde, auf die in Absatz 2.2.1.1.8.1 Bezug genommen wird, kann eine Prüfung

des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann.

2.2.1.1.9

Klassifizierungsdokumentation

2.2.1.1.9.1

Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller

diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.

2.2.1.1.9.2

Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite

bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.

2.2.1.1.9.3

Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dau-

erhaft sein.

2.2.1.1.9.4

Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:

a)
der Name der zuständigen Behörde und die Vorschriften in der nationalen Gesetzgebung, nach denen die zuständige Behörde ermächtigt ist;
b)
die Verkehrsträgervorschriften oder nationalen Vorschriften, für die das Klassifizierungsdokument anwendbar ist;
c)
die Bestätigung, dass die Klassifizierung in Übereinstimmung mit den UN-Modellvorschriften oder den entsprechenden Verkehrsträgervorschriften genehmigt, erfolgt oder angenommen wurde;
d)
der Name und die Adresse der juristischen Person, der die Klassifizierung erteilt worden ist, und eine
Unternehmensregistrierung,durchdieeinUnternehmenodereineandereKörperschaftnationalen

Rechts eindeutig identifiziert wird;

e)
die Benennung, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
f)
die offizielle Benennung für die Beförderung, die UN-Nummer, die Klasse, die Unterklasse und die entsprechende Verträglichkeitsgruppe der explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff; 2-19
g)
gegebenenfalls die höchste im Versandstück oder Gegenstand enthaltene Nettoexplosivstoffmasse;
h)
der Name, die Unterschrift, der Stempel, das Siegel oder jedes andere Identifizierungskennzeichen der Person, die von der zuständigen Behörde für die Ausstellung des Klassifizierungsdokuments zugelassen ist, wobei diese deutlich sichtbar sein müssen;
i)
wenn die Bewertung ergibt, dass die Beförderungssicherheit oder die Unterklasse von der Verpackung abhängig ist, das Kennzeichen der Verpackung oder eine Beschreibung der zugelassenen Innenverpackungen, Zwischenverpackungen, Außenverpackungen;
j)
die Artikelnummer, die Lagernummer oder eine andere Referenznummer, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
k)
der Name und die Adresse der juristischen Person, welche die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt hat, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
l)
jede zusätzliche Information in Bezug auf die anwendbare Verpackungsanweisung und gegebenenfalls auf die anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung;
m)
die Grundlage für die Klassifizierung, d. h. Prüfergebnisse, vorgegebene Klassifizierung bei Feuerwerkskörpern, Analogie zu zugeordneten explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, Festlegung in Kapitel 3.2 Tabelle A usw.;
n)
besondere Bedingungen oder Beschränkungen, welche die zuständige Behörde für die Beförderungssicherheit der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff, die Mitteilung der Gefahr und die internationale Beförderung als relevant ermittelt hat;
o)
das Ablaufdatum des Klassifizierungsdokuments, sofern die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.
2.2.1.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

2-19

2.2.1.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

2.2.1.2.1

Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe

EmpfindlichkeitaufweisenoderbeideneneinespontaneReaktioneintretenkann,sowieexplosiveStoffe

und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.- Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.1.2.2

Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A (1.1 A UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und

0473) sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2-20

2.2.1.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizie- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes rungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) Nummer

2.2.1.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-20

2.2.1.4

Glossar der Benennungen

2-21

2.2.1.4

Glossar der Benennungen

Bem. 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muss auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen.

2.Nach den Benennungen sind die jeweiligen UN-Nummern (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (1)) angegeben. Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Absatz 2.2.1.1.4.

ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Die Gegenstände werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR; ANZÜNDHÜTCHEN; ANZÜNDLITZE; ANZÜNDSCHNUR; STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG; TREIBLADUNGSANZÜNDER; ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378

Gegenstände,dieausMetall-oderKunststoffkapselnbestehen,indeneneinekleineMengeeinesGemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen

als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066 Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103 Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105 Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173 Gegenstand, der aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück besteht. Er dient dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstü- ckes rasch auszulösen. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461 Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen. BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. 2-22 BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038

GegenständemitExplosivstoff,dieausLuftfahrzeugenabgeworfen werden,umeinekurzzeitigwirkende,

intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037

GegenständemitExplosivstoff,dieausLuftfahrzeugenabgeworfenwerden,umeinekurzzeitigwirkende,

intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299

GegenständemitExplosivstoff,dieausLuftfahrzeugenabgeworfenwerden,umeinekurzzeitigwirkende,

intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.

BOMBEN,DIEENTZÜNDBAREFLÜSSIGKEITENTHALTEN,mitSprengladung:UN-Nummern0399,

Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366

Gegenstände, die aus kleinen Metall-oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN

oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482 Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, dass bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfreihe 5 bestanden haben. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff: UN-Nummer 0190 Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen

BehördeimAllgemeineninkleinenMengenunteranderemzuVersuchs-,Zuordnungs-, Forschungs-und

Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden.

Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN: UN-Nummer 0514 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. 2-23 FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060 Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger-oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0370
Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungenbeinhalten.Siesinddazubestimmt,miteinerRaketeverbundenzuwerden,umdas

inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger-oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0371
Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendemExplosivstoffbestehen,mitZündmitteln,diewenigeralszweiwirksameSicherungsvorrichtungen

haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221

Gegenstände,dieausdetonierendemExplosivstoffbestehen,ohneZündmittelodermitZündmitteln,die

mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden.

GEGENSTÄNDEMITEXPLOSIVSTOFF,EXTREMUNEMPFINDLICH(GEGENSTÄNDE,EEI):UNNummer 0486
Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten, die bei normalen BeförderungsbedingungennureinegeringfügigeWahrscheinlichkeiteinerunbeabsichtigtenZündungoderFortpflanzung

aufweisen, und die die Prüfreihe 7 bestanden haben. GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten. GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425

GegenständewieGranatenoderKugeln,dieausKanonenoderanderenArtilleriegeschützen,Gewehren

oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344

GegenständewieGranatenoderKugeln,dieausKanonenoderanderenArtilleriegeschützenabgefeuert

werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324

GegenständewieGranatenoderKugeln,dieausKanonenoderanderenArtilleriegeschützenabgefeuert

werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

GESCHOSSE, mit Zerleger-oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0346, 0347

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. 2-24

GESCHOSSE, mit Zerleger-oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0426, 0427
GegenständewieGranatenoderKugeln,dieausKanonenoderanderenArtilleriegeschützenabgefeuert

werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

GESCHOSSE, mit Zerleger-oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0434, 0435
GegenständewieGranatenoderKugeln,dieausKanonenoderanderenArtilleriegeschützen,Gewehren
oderanderenHandfeuerwaffenabgefeuertwerden.SiedienendemVerteilenvonFarbstoffenfürMarkierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452

GegenständeohneHauptsprengladung,diedazubestimmtsind,mitderHandgeworfenoderauseinem
Gewehrabgefeuertzuwerden.SieenthaltendieAnzündeinrichtungundkönneneineMarkierungsladung

enthalten. HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0118 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch «Composition B». HEXOTONAL: UN-Nummer 0393 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278 Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.

Bem. Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: HOHLLADUNGEN. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder sie stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus. KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal-oder Warnzwecke verwendet zu werden.

2-25 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421

Gegenstände,diepyrotechnischeStoffeenthaltenunddazubestimmtsind,fürBeleuchtungs-,Erken
nungs-, Signal-oder Warnzwecke aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden.

LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.

LOCKERUNGSSPRENGGERÄTEMITEXPLOSIVSTOFF,fürErdölbohrungen,ohneZündmittel:UNNummer 0099

Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138

Gegenstände,dieimAllgemeinenausBehälternausMetalloderkombiniertenMaterialienbestehen,die

detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294

Gegenstände,dieimAllgemeinenausBehälternausMetalloderkombiniertenMaterialienbestehen,die

detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0018, 0019, 0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff; eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung.

MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß-oder Treibladung: UNNummer 0247

Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung.

MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß-oder Treibladung: UN-Nummern 0009, 0010, 0300

Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie au-

ßerdemeineodermehrerederfolgendenKomponenten:eineTreibladungmitTreibladungsanzünderund

Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß-oder Treibladung: UN-Nummern 0243,

Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0171, 0254, 0297

Munition,dieeineintensiveLichtquelleerzeugenkann,diezurBeleuchtungeinesGebietesbestimmtist.

Diese Benennung schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und

LEUCHTKÖRPER,LUFTFAHRZEUG;PATRONEN,SIGNAL;SIGNALKÖRPER,HAND;SIGNALKÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

2-26

MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß-oder Treibladung: UN-Nummern 0015, 0016, 0303
Munition,dieeinenNebelstoffwieChlorsulfonsäuremischung,TitantetrachloridodereinenaufHexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder

einer Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß-oder Treibladung: UN-Nummern 0245,

Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363

Munition,diepyrotechnischeStoffeenthältunddiezurPrüfungderFunktionsfähigkeitundStärkeneuer

Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488 Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. OCTONAL: UN-Nummer 0496 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0266 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PATRONEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0049, 0050 Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417

Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral-oder Randfeuerung besteht und sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoss enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens

19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen.

Bem. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese

sindgetrenntaufgeführt.EinigePatronenfürmilitärischeHandfeuerwaffenfallennichtunterdiese

Benennung. Diese sind unter PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338

Munition,dieauseinergeschlossenenTreibladungshülsemitZentral-oderRandfeuerungundauseiner
Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuertzuwerdenunddienenderErzeugungeineslautenKnallsundwerdenfürÜbungszwecke,zumSalutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet.

PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413

Munition,dieauseinergeschlossenenTreibladungshülsemitZentral-oderRandfeuerungundauseiner
Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur ErzeugungeineslautenKnallsundwirdfürÜbungszwecke,zumSalutschießen,alsTreibladungenundfür

Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver. 2-27 PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UNNummern 0012, 0328, 0339, 0417 Munition, die aus einem Geschoss ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014

In Werkzeugen verwendeter Gegenstand, der aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral-oder

Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss. PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.

PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER,GELADEN,fürErdölbohrlöcher,ohneZündmittel:UNNummern 0124, 0494
Gegenstände,dieausStahlrohrenoderMetallbändernbestehen,indiedurchSprengschnurmiteinander

verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel. PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol: UN-Nummer 0433; PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0159 Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerin, anderen flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke: UN-Nummern 0428, 0429, 0430, 0431, 0432 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition;

AUSLÖSEVORRICHTUNGEN,MITEXPLOSIVSTOFF; FEUERWERKSKÖRPER;KNALLKAPSELN,EISENBAHN;LEUCHTKÖRPER,BODEN;LEUCHTKÖRPER,LUFTFAHRZEUG;
PATRONEN,SIGNAL;SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL,MITEXPLOSIVSTOFF;SIGNALKÖRPER,HAND;SIGNALKÖRPER,RAUCH;SIGNALKÖRPER,SEENOT;SPRENGNIETE.Sie

sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. RAKETEN, mit Ausstoßladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. 2-28 RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor undeinemGefechtskopfbestehen,ohneZündmittelodermit
Zündmitteln,diemindestenszweiwirksameSicherungsvorrichtungenbeinhalten.UnterdieseBenennung

fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398 Gegenstände, die aus einem mit flüssigem Treibstoff gefüllten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen. RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281, 0510 Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung: UN-Nummern 0250, 0322 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288 Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen. SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070 Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird. SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027 Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht. SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028 Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen. SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373

TragbareGegenstände,diepyrotechnischeStoffeenthaltenunddiesichtbareSignaleoderWarnzeichen

aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln. 2-29 SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487, 0507 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195, 0505, 0506 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben. SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um

SprengkapselnmitoderohneVerzögerungselementhandeln.ElektrischeSprengkapselnwerdendurch

elektrischen Strom ausgelöst. SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513

SprengkapselnmitverbessertenSicherheits-undSicherungsmerkmalen,dieelektronischeKomponenten

verwenden, um ein Zündsignal mit validierten Befehlen und sicherer Kommunikation zu übertragen. Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden. SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur. SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048 Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445 Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden. SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460 Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen. SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174 Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen. SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff. Die Beschichtung ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, dass nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt. SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. 2-30 SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081

Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerin oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat oder andere anorganischeNitrate;aromatischeNitroverbindungenoderbrennbareStoffewieHolzmehloderAluminiumPulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, oder geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe

oder Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter diese Benennung fallen auch Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite. SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331 Stoffe, die aus

a)
einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen, wie Trinitrotoluen (TNT), mit oder ohne anderen Stoffen, wie Holzmehl und Aluminium-Pulver, oder
b)
einer Mischung aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffenbestehen. In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP C: UN-Nummer 0083
Stoffe, dieauseinerMischungausKalium-oderNatriumchloratoderKalium-,Natrium-oderAmmoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen, wie Holzmehl, Aluminium-Pulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze,

wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084 Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe und Aluminium-Pulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige

organischeNitrate,keineChlorateundkeinAmmoniumnitratenthalten.UnterdieseBenennungfallenim

Allgemeinen die Plastiksprengstoffe. SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332

Stoffe, die aus Wasser als wesentlichen Bestandteilund einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Unter diese Benennung

fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die «Wassergele». STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101

Gegenstände,dieausBaumwollfädenbestehen,diemitfeinemSchwarzpulverimprägniertsind(Zündschnur). Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet.

TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450 Gegenstände, die aus einem flüssigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449

Gegenstände,dieentwederauseinemflüssigen,explosivenAntriebssystembestehen,dasdenTorpedo

durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem flüssigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451 Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. 2-31 TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329 Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330

Gegenstände,dieauseinemexplosivenodereinemnichtexplosivenAntriebssystembestehen,dasden

Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376 Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, wie Schwarzpulver, bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen. TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nicht entzündbaren Material bestehen, deren einziger explosive Bestandteil der Treibladungsanzünder ist. TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0446, 0447

Gegenstände,dieauseinerTreibladungshülsebestehen,dieteilweiseodervollständigausNitrocellulose

hergestellt ist. TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161, 0509 Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver (Nitrocellulose (NC) allein), zweibasige Treibladungspulver (wie NC mit Nitroglycerin (NG)) und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin).

Bem. Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt. TREIBSTOFF, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSTOFF, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497 Stoffe, die aus flüssigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstands von Geschossen verwendet. TRITONAL: UN-Nummer 0390 Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

VORRICHTUNGEN,DURCHWASSERAKTIVIERBAR,mitZerleger,Ausstoß-oderTreibladung:UNNummern 0248, 0249

Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht. WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056 Gegenstände, die aus einem Fass oder einem Geschoss bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren. ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043 Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen. 2-32 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500 Nicht elektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten. ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368 Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367

Gegenstände,dieexplosiveBestandteileenthaltenunddazubestimmtsind,eineDetonationinMunition

auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410

Gegenstände,dieexplosiveBestandteileenthaltenunddazubestimmtsind,eineDetonationinMunition

auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. 2-33

2.2.2

Klasse 2: Gase

2.2.2

Klasse 2: Gase

2-33

2.2.2.1

Kriterien

2.2.2.1

Kriterien

2-33

2.2.2.1.1

Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem

oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die

a)
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder
b)
bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Bem. 1. UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.

2.Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder
diehinzugefügtwerden,umdieStabilitätdesProduktsaufrechtzuerhalten,vorausgesetzt,die

Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllfaktor, Fülldruck oder Prüfdruck.

3.Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische

einschließen.

2.2.2.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:

1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei –50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens –50 °C haben. 2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über –50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen: unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über –50 °C bis höchstens +65 °C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über +65 °C hat.

3. TiefgekühltverflüssigtesGas:EinGas,dasimfürdieBeförderungverpacktenZustandwegenseiner

niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist. 4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist.

5.Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen).
6.Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten.
7.Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben).
8.ChemikalienunterDruck:flüssige,pastöseoderpulverförmigeStoffe,diemiteinemTreibmittelunter
Druck gesetztwerden,dasderBegriffsbestimmungfürverdichtetesoderverflüssigtesGasentspricht,

und Gemische dieser Stoffe.

9. AdsorbiertesGas:EinGas,dasimfürdieBeförderungverpacktenZustandaneinemfestenporösen

Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.

2.2.2.1.3

Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse

2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

Aerstickend
Ooxidierend
Fentzündbar
Tgiftig
TFgiftig, entzündbar
TCgiftig, ätzend
TOgiftig, oxidierend

TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.

Bem. 1. In den UN-Modellvorschriften, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet: Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben F bezeichnet sind)

Unterklasse2.2:nichtentzündbare,nichtgiftigeGase(entsprichtdenGruppen,diedurchden

Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind) 2-34 Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d. h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).

2.Gefäße, klein, mit Gas (UN-Nummer 2037), sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahren den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Für Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) siehe
Absatz2.2.2.1.6. FürChemikalienunterDruck(UN-Nummern3500bis3505)sieheAbsatz

2.2.2.1.7.

3.Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet.
2.2.2.1.4

Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den

Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.

2.2.2.1.5

entsprechen, oder Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanwei-

sung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Chemikalien unter Druck verwendet werden.

2.Chemikalien unter Druck mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit oder der Ätzwirkung den

Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, oder mit einem Inhalt, der sowohl hinsichtlich der

GiftigkeitalsauchhinsichtlichderÄtzwirkungdenKriterienderVerpackungsgruppeIIoderIII

entspricht, sind zur Beförderung unter diesen UN-Nummern nicht zugelassen.

3.Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1, von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen der Klasse 3, von selbstzersetzlichen Stoffen und desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klasse 4.1, der Klasse 4.2, der Klasse 4.3, der Klasse 5.1,

der Klasse 5.2, der Klasse 6.2 oder der Klasse 7 aufweisen, dürfen nicht für die Beförderung unter diesen UN-Nummern verwendet werden.

4.Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung muss unter der UN-Nummer 1950 befördert werden.

Es gelten folgende Kriterien:

a)
Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäß den Absätzen b) bis e) entspricht.
b)
Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn einer der Bestandteile, bei dem es sich um einen reinen Stoff
odereinGemischhandelnkann,alsentzündbarklassifiziertwerdenmuss.EntzündbareBestandteile

sind entzündbare flüssige Stoffe und Gemische entzündbarer flüssiger Stoffe, entzündbare feste Stoffe und Gemische entzündbarer fester Stoffe oder entzündbare Gase und Gasgemische, die den folgenden Kriterien entsprechen:

(i)
ein entzündbarer flüssiger Stoff ist ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von höchstens 93 °C;
(ii)
ein entzündbarer fester Stoff ist ein fester Stoff, der den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.41.1 entspricht;
(iii)
ein entzündbares Gas ist ein Gas, das den Kriterien des Absatzes 2.2.2.1.5 entspricht. 2-37
c)
Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt mit Ausnahme des Treibmittels als gefährliches Gut der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
d)
Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt mit Ausnahme des Treibmittels als gefährliches Gut der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
e)
Wenn die Kriterien zweier Gruppen der Gruppen F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zur Gruppe FC bzw. TF.
2.2.2.1.5

enthält.

c)
Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt. 2-36 Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt nicht, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist. Andernfalls ist die Druckgaspackung gemäß den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen auf Entzündbarkeit zu prüfen. Leicht entzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen.

Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.

d)
Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
e)
Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III entspricht.
f)
Wenn die Kriterien für mehr als eine Gruppe der Gruppen O, F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zu den Gruppen CO, FC, TF, TC, TO, TFC bzw. TOC.
2.2.2.1.5

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgas-

packungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien: Erstickende Gase Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. Entzündbare Gase Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa

a)
in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder
b)
unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen. Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe Norm ISO 10156:2017) festgestellt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden. Oxidierende Gase Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Dies sind reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationsfähigkeit von mehr als 23,5 %, die nach einer in der Norm ISO 10156:2017 festgelegten Methode bestimmt wird. Giftige Gase

Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Nebengefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift «Ätzende Gase». Gase,

a)
die bekanntermaßen so giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; oder
b)
von denen man annimmt, dass sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei den Prüfungen gemäß Unterabschnitt 2.2.61.1 einen LC -Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5000 ml/m³ (ppm) aufweisen. Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden: i=1 n i i LC giftig (Gemisch)= f T ∑ , wobei: f i = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches 2-35 T i
=Giftigkeitskennzahldesi-tenBestandteilsdesGemisches.DerT

i

-WertentsprichtdemLC

-Wert

nach Unterabschnitt4.1.4.1VerpackungsanweisungP 200.IstderLC
-WertinUnterabschnitt
2.2.2.1.6

Druckgaspackungen

Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

Aerstickend
Ooxidierend
Fentzündbar
Tgiftig
Cätzend
COätzend, oxidierend
FCentzündbar, ätzend
TFgiftig, entzündbar
TCgiftig, ätzend
TOgiftig, oxidierend

TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.

Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, und Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch Absatz 2.2.2.2.2). Es gelten folgende Kriterien:

a)
Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäß den Absätzen b) bis f) entspricht.
b)
Eine Zuordnung zur Gruppe O erfolgt, wenn die Druckgaspackung ein oxidierendes Gas gemäß Absatz
2.2.2.1.7

Chemikalien unter Druck

Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend

Fentzündbar
Tgiftig
Cätzend

FC entzündbar, ätzend

TFgiftig, entzündbar.

Die Klassifizierung ist abhängig von den Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Aggregatzuständen: das Treibmittel, der flüssige Stoff oder der feste Stoff.

Bem. 1. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäß Absatz

2.2.2.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

2.2.2.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

2-37

2.2.2.2.1

Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-

sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h. für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °C oder in einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.2.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

UN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG;
UN 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID;
UN 2455 METHYLNITRIT;
tiefgekühlt verflüssigte Gase, die den Klassifizierungscodes 3 A, 3 O oder 3 F nicht zugeordnet werden

können;

gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 1043, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können. Für

die UN-Nummer 1043 siehe Sondervorschrift 642;

Druckgaspackungen,beidenenGase,diegemäßAbsatz2.2.2.1.5giftigodergemäßUnterabschnitt
2.2.2.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-37

2.2.2.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Verdichtete Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1 A 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1 O 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1 F 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 T 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1 TF 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 TC 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 1 TO 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 1 TFC 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 1 TOC 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2-38 Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 A 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.

Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2 O 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2 F 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 20 % Butadienen 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als:

Gemisch P1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens

24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 14 Vol.-% betragen muss;

Gemisch P2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens

50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 5 Vol.-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben,

Gemisch A01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei

50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben,

Gemisch A02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei

50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben,

Gemisch A0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei

50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben,

Gemisch A1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei

50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben,

Gemisch B1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei

50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben,

Gemisch B2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei

50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben,

Gemisch Bbei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei

50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben.

Bem. 1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen für die Beschreibung zugelassen: für Gemische A, A 01, A 02 und A 0 BUTAN, für Gemisch C PROPAN.

2.Wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, darf für

UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT,

N.A.G., die Eintragung UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT, verwendet werden.

3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2-39 Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 T 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 TF 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 TC 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2 TO 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2 TFC 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Tiefgekühlt verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3 A 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3 O 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3 F 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gelöste Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 A 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklö- sungen (UN 2672)

3164GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)

oder

3164GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)
3538GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS

ENTHALTEN, N.A.G. 2-40 Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 F 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder

3150KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit

Entnahmeeinrichtung

3358KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas
3478BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend,

oder

3478BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder
3478BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend
3479BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder
3479BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder
3479BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend
3529VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3529BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3529VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3529MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH

ENTZÜNDBARES GAS 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 6 T 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Gasproben Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 7 F 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 T 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 TF 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Chemikalien unter Druck Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 8 A 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 8 F 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8 T 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 8 C 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 8 TF 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 8 FC 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2-41

2.2.2.3

aufgeführten Gemische verwendet werden.

P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UNNummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs

-
code LC ml/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)
d)
Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervor schriften für die Verpackung
1975STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH)
2 TOC 115 XX X 5k, z
1976OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS

KÄLTEMITTEL RC 318)

2 AX X X X 10 11 1,32 ra
1978PROPAN 2 FX X X X 10 23 0,43 ra, v
1982TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14)
2 AX X X X 10 200 0,71

300 0,90

19831-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS

ALS KÄLTEMITTEL R 133a)

2 AX X X X 10 10 1,18 ra
1984TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23)
2 AX X X X 10 190 0,88 ra

250 0,96 ra

20351,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
2 FX X X X 10 35 0,73 ra
2036XENON 2 AX X X X 10 130 1,28
20442,2-DIMETHYLPROPAN 2 FX X X X 10 10 0,53 ra
2073AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative

Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak

4 AX X X X 5 10 0,80 b

AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak

4 AX X X X 5 12 0,77 b
2188ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) 2 TF 178 XX 5 42 1,10 d, k
2189DICHLORSILAN 2 TFC 314 X X X X 5 10 0,90 a

200 1,08 a

2191SULFURYLFLUORID 2 T 3020 X X X X 5 50 1,10 u
2192GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)
h)
2 TF 620 X X X X 5 250 0,064 d, q, r, ra
2193HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116)
2 AX X X X 10 200 1,13
2194SELENHEXAFLUORID 2 TC 50 XX 5 36 1,46 k, ra
2195TELLURHEXAFLUORID 2 TC 25 XX 5 20 1,00 k, ra
2196WOLFRAMHEXAFLUORID 2 TC 218 X X X X 5 10 3,08 a, ra
2197IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2860 X X X X 5 23 2,25 a, d,

ra

2198PHOSPHORPENTAFLUORID 2 TC 261 X X X X 5 200 0,90

300 1,25 2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)

h)
2 TF 20 XX 5 225 0,30 d, k, q

250 0,45 d, k, q

2200 PROPADIEN, STABILISIERT 2 FX X X X 10 22 0,50 ra
2202SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TF 51 XX 5 31 1,60 k

SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)

h)
2 FX X X X 10 225 0,32 q

250 0,36 q

2204CARBONYLSULFID 2 TF 1700 X X X X 5 30 0,87 ra, u
2417CARBONYLFLUORID 2 TC 360 X X X X 5 200 0,47

300 0,70

2418SCHWEFELTETRAFLUORID 2 TC 40 XX 5 30 0,91 a, k,

ra

2419BROMTRIFLUORETHYLEN 2 FX X X X 10 10 1,19 ra
2420HEXAFLUORACETON 2 TC 470 X X X X 5 22 1,08 ra

2421 DISTICKSTOFFTRIOXID 2 TOC BEFÖRDERUNG VERBOTEN

2422OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318)
2 AX X X X 10 12 1,34 ra
2424OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218)
2 AX X X X 10 25 1,04 ra
2451STICKSTOFFTRIFLUORID 2 OX X X X 10 200 0,50
h)
Gilt als selbstentzündlich (pyrophor). P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UNNummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs
-
code LC ml/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)
d)
Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervor schriften für die Verpackung
2452ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2 FX X X X 10 10 0,57 c, ra
2453ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL

R 161)

2 FX X X X 10 30 0,57 ra
2454METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL

R 41)

2 FX X X X 10 300 0,63 ra

2455 METHYLNITRIT 2 A BEFÖRDERUNG VERBOTEN

25171-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS

KÄLTEMITTEL R 142b)

2 FX X X X 10 10 0,99 ra
2534METHYLCHLORSILAN 2 TFC 2810 X X X X 5ra, z
2548CHLORPENTAFLUORID 2 TOC 122 XX 5 13 1,49 a, k
2599CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit

ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503)

2 AX X X X 10 31 0,12 ra

42 0,17 ra 100 0,64 ra

2601CYCLOBUTAN 2 FX X X X 10 10 0,63 ra
2602DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-

DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500)

2 AX X X X 10 22 1,01 ra
2676ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) 2 TF 178 XX 5 200 0,49 k, r,

ra

2901BROMCHLORID 2 TOC 290 X X X X 5 10 1,50 a
3057TRIFLUORACETYLCHLORID 2 TC 10 XX X 5 17 1,17 k, ra
3070ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 %

Ethylenoxid

2 AX X X X 10 18 1,09 ra
3083PERCHLORYLFLUORID 2 TO 770 X X X X 5 33 1,21 u
3153PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) 2 FX X X X 10 20 0,75 ra
3154PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 2 FX X X X 10 10 0,98 ra
3157VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND,

N.A.G.

2 OX X X X 10z
31591,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS

KÄLTEMITTEL R 134a)

2 AX X X X 10 18 1,05 ra
3160VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2 TF ≤

X X X X 5ra, z
3161VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR,

N.A.G.

2 FX X X X 10ra, z
3162VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 T

X X X X 5z
3163VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2 AX X X X 10ra, z
3220PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125)
2 AX X X X 10 49 0,95 ra

35 0,87 ra

3252DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32)
2 FX X X X 10 48 0,78 ra
3296HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227)
2 AX X X X 10 13 1,21 ra

3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid

2 AX X X X 10 10 1,16 ra
3298ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN,

GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid

2 AX X X X 10 26 1,02 ra
3299ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN,

GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid

2 AX X X X 10 17 1,03 ra
3300ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID,

GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 2 TF > X X X X 5 28 0,73 ra

3307VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,

OXIDIEREND, N.A.G. 2 TO ≤

X X X X 5z
3308VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND,

N.A.G. 2 TC ≤

X X X X 5ra, z

P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UNNummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs

-
code LC ml/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)
d)
Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervor schriften für die Verpackung
3309VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,

ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TFC ≤

X X X X 5ra, z
3310VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,

OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC ≤

X X X X 5z
3318AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative

Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak

4 TCX X X X 5b

3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1- Trifluorethan)

2 AX X X X 10 36 0,82 ra

3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan)

2 AX X X X 10 32 0,94 ra

3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan)

2 AX X X X 10 33 0,93 ra

3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan)

2 AX X X X 10 30 0,95 ra

3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2 FX X X X 10ra, z

3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2 TFX X X X 5ra, z
3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 2 FXX 5 60c, p

3553 DISILAN

h)
2 FX X X X 10 225 0,39 q

Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungs code LC ml/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)

d)
Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschriften für die Verpackung 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser
2.2.3

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

2-41

2.2.3

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

2.2.3.1

Kriterien

2.2.3.1

Kriterien

2-41

2.2.3.1.1

Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für «flüssig» in Abschnitt 1.2.1 flüssige Stoffe sind;
einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und dem Standarddruck

von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und

einenFlammpunktvonhöchstens60 °Chaben(wegenderentsprechendenPrüfungsieheUnterabschnitt 2.3.3.1).

Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem

Flammpunktüber60 °C,dieaufoderüberihrenFlammpunkterwärmtzurBeförderungaufgegebenoder

befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet. Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel

2.2.3.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:

FEntzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
F1Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C

F2 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten

FTEntzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT1Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT2Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)
FCEntzündbare flüssige Stoffe, ätzend
FTCEntzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend
DDesensibilisierte explosive flüssige Stoffe
2.2.3.1.3

Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel

2.2.3.1.4

Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit

einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a)
die Viskosität3) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein: Extrapolierte kinematische Viskosität ν (bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm²/s bei 23 °C Auslaufzeit t in Sekunden Durchmesser der Auslaufdüse (mm) Flammpunkt, geschlossener Tiegel (°C)
20 < ν ≤80 20 < t ≤60

4 über 17 80 < ν ≤ 135 60 < t ≤ 100 4 über 10

135 < ν ≤ 220 20 < t ≤32
6 über5
220 < ν ≤ 300 32 < t ≤44

6 über –1 300 < ν ≤ 700 44 < t ≤ 100 6 über –5 700 < ν 100 < t 6 keine Begrenzung

b)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
c)
das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;
d)
die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt.

Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C

mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse

sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).

2.2.3.1.5

Viskose flüssige Stoffe

2.2.3.1.5.1

entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackun-

gen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel-oder Innenverpackung befördert werden, nicht

den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

2.2.3.1.5.1

Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die

einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben,
nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind,
höchstens20 %Nitrocelluloseenthalten,vorausgesetzt,dieNitrocelluloseenthälthöchstens12,6 %

Stickstoff in der Trockenmasse, und

in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind,

nicht den Vorschriften des RID, wenn

a)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und
b)
die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4.3) mit einer Auslaufdüse von 6 mm
(i)
mindestens 60 Sekunden beträgt oder
(ii)
mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose flüssige Stoff höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält. 3) Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen. Die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität dividiert durch die Dichte ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0. 2-43
2.2.3.1.5.2

Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes

2.2.3.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.3.1.7

Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der Kriterien

desAbsatzes2.2.3.1.1kannauchfestgestelltwerden,ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlichgenanntesGemischbzw.eineLösungodereinGemisch,daseinennamentlichgenanntenStoff
enthält,sobeschaffenist,dassdieseLösungoderdiesesGemischnichtdenVorschriftendieserKlasse

unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).

2.2.3.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-43

2.2.3.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.3.2.1

Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe),

sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H O ) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen.

2.2.3.2.2

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-

sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung

einerPolymerisationsieheKapitel3.3Sondervorschrift386.ZudiesemZweckmussinsbesonderedafür

gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h.

für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °Coderin

einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.3.2.3

In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe der Klasse

3 nicht zur Beförderung zugelassen. 2-44

2.2.3.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder 1210 DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lö- semittel), entzündbar 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE F1 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. ohne 1987 ALKOHOLE, N.A.G. Ne- 1989 ALDEHYDE, N.A.G. ben- 2319 TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. gefahr 3271 ETHER, N.A.G. F 3272 ESTER, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. F2 erwärmter Stoff 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt F3 Gegenstände 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder

3473BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder

3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder

3528BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE

FLÜSSIGKEIT oder

3528VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE

FLÜSSIGKEIT oder

3528MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT

3540GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF

ENTHALTEN, N.A.G. 2-45 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 1228 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. FT1 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 2478 ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. gif- 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG tig 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG Pestizide 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG (Flammpunkt unter 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 23 °C 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT2 2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

Bem. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen. 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder

3469FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)

ätzend FC 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder 2733 POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend FTC 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. desensibilisierter 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin explosiver D 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin flüssiger Stoff 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2-46

2.2.3.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-44

2.2.41

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und de-

sensibilisierte explosive feste Stoffe

2.2.41

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und

desensibilisierte explosive feste Stoffe 2-4 6

2.2.41.1

Kriterien

2-46

2.2.41.1

Kriterien

2.2.41.1.1

Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe,

die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für «fest» in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8);
selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.16);
desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18);
mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19);
polymerisierende Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.20.
2.2.41.1.10

Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigun-

gen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die ZersetzungsgeschwindigkeitnimmtmitderTemperaturzuundistjenachStoffunterschiedlich.DieZersetzung
kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden.BestimmteselbstzersetzlicheStoffebrennenheftig.SelbstzersetzlicheStoffesindzumBeispielbestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:

aliphatische Azoverbindungen (-C -N=N-C-); organische Azide (-C -N ); Diazoniumsalze (-CN + Z

-
); N-Nitrosoverbindungen (-N -N=O); aromatische Sulfonylhydrazide (-SO -NH-NH ). Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben. Zuordnung
2.2.41.1.11

Selbstzersetzliche Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen rei-

chen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen HöchstmengeineinerVerpackung.DiefürdieZuordnunganzuwendendenGrundsätzesowiedieanwendbaren
Zuordnungsverfahren,PrüfmethodenundKriterienundeinMustereinesgeeignetenPrüfberichtssindim

Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.

2.2.41.1.12

Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind,

sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3221 bis 3240) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Diese Sammeleintragungen geben an:

den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz 2.2.41.1.11;
den Aggregatzustand (flüssig/fest).

Die Zuordnung der in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffe erfolgt auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist). 2-49

2.2.41.1.13

Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpa-

ckungsanweisungIBC 520oderinUnterabschnitt4.2.5.2AnweisungfürortsbeweglicheTanksT 23nicht

aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland kein RIDVertragsstaat, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.

2.2.41.1.14

Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren

Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.

2.2.41.1.15

Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt

2.2.41.1.16

Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch

einVerdünnungsmitteldesensibilisiert.WenneinProzentgehalteinesStoffesfestgesetztist,beziehtsich
dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendetenKonzentrationundFormgeprüftwerden.Verdünnungsmittel,durchdiesicheinselbstzersetzlicher

Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben. Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.17

(bleibt offen)

Desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.2.41.1.18

Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit

anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

2.2.41.1.19

Stoffe, die

a)
gemäß den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind,
b)
keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,
c)
keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind,
werdenebenfallsderKlasse4.1zugeordnet.DieUN-Nummern2956,3241,3242und3251 sindsolche

Eintragungen. 2-50 Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

FEntzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
F1organische Stoffe
F2organische Stoffe, geschmolzen
F3anorganische Stoffe
F4Gegenstände
FOEntzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend
FTEntzündbare feste Stoffe, giftig
FT1organische Stoffe, giftig
FT2anorganische Stoffe, giftig
FCEntzündbare feste Stoffe, ätzend
FC1organische Stoffe, ätzend
FC2anorganische Stoffe, ätzend
DDesensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr
DTDesensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig
SRSelbstzersetzliche Stoffe
SR1Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
SR2Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen)
PMPolymerisierende Stoffe
PM1Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
PM2Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen).

Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.20

Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen kön-

nen, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

a)
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) unter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt;
b)
sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und
c)
sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen.
EinGemisch,dasdieKriterieneinespolymerisierendenStoffeserfüllt,istalspolymerisierenderStoffder

Klasse 4.1 zuzuordnen. Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.21

(bleibt offen)

2.2.41.1.3

Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand

geraten können. Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch

vongiftigenVerbrennungsproduktenausgehen.MetallpulversindwegenderSchwierigkeitbeimLöschen

eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können. Metallpulver sind Pulver von Metallen oder Metalllegierungen. Zuordnung

2.2.41.1.4

Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2

Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen. Die 2-47

Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss auf Grund der Ergebnisse der PrüfverfahrengemäßHandbuchPrüfungenundKriterienTeilIIIUnterabschnitt33.2erfolgen;hierbeimüssenauch

Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.41.1.5

Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kri-

terien Teil III Unterabschnitt 33.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.41.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a)
Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe mit Ausnahme von Metallpulvern sind als leicht brennbare Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren, wenn sie durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht
entzündetwerdenkönnen(z. B.durcheinbrennendesZündholz)odersichdieFlamme beiZündung
schnellausbreitet,dieAbbrandzeitfüreineMessstreckevon100 mmkürzerals45 sistoderdieAbbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist.
b)
Metallpulver sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet. Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, sind analog zu bestehenden Eintragungen (z. B. Zündhölzer) oder in Übereinstimmung mit einer zutreffenden Sondervorschrift der Klasse 4.1 zuzuordnen.
2.2.41.1.6

Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 und den Krite-

rien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.41.1.7

Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.41.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren festen Stoffe

sindaufGrundderPrüfverfahrendesHandbuchsPrüfungenundKriterienTeilIIIUnterabschnitt33.2 in

Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III zuzuordnen:

a)
Leicht brennbare feste Stoffe, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens vier Minuten lang aufhält.
b)
Metallpulver sind
derVerpackungsgruppeIIzuzuordnen,wennsichbeiderPrüfungdieReaktioninfünfMinutenoder

weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in mehr als fünf Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift. Selbstzersetzliche Stoffe Begriffsbestimmungen

2.2.41.1.9

Für Zwecke des RID sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung

von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

a)
sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind;
b)
sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Klassifizierungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1), ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und die dem in Bem. 2 festgelegten Klassifizierungsverfahren zu unterziehen sind;
c)
sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1);
d)
ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder
e)
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe Bem. 3) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist.

Bem. 1. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie. 2-48

2.Gemischeentzündend(oxidierend)wirkenderStoffe,diedenKriterienderKlasse5.1entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d)

oder e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen. Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren. Gemische, welche nach dem Grundsatz des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt

2.2.41.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.41.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-50

2.2.41.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen

Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderunggetroffenwurden.ZudiesemZweckmussinsbesondereauchdafürgesorgtwerden,dassdie

Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.41.2.2

Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind

zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.41.2.3

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

selbstzersetzliche Stoffe Typ A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a));
Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind;
andere als in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe;
anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand mit Ausnahme von UN 2448 SCHWEFEL,

GESCHMOLZEN. Folgende Stoffe sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:

Bariumazid mit einem Wassergehalt von weniger als 50 Masse-%;
selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von ≤ 55 °C, für die deshalb eine Temperaturkontrolle erforderlich ist:

UN 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; – polymerisierende Stoffe in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °C und polymerisierende Stoffe in Tanks mit einer SAPT von ≤ 45 °C, für die deshalb eine Temperaturkontrolle erforderlich ist: UN 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. UN 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 2-51

2.2.41.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. organisch F1 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder

1353GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH

NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. organisch, geschmolzen F2 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. ohne Neben- 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.

a)
,b) gefahranorganisch F3 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
c)
3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände F4 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündend (oxidierend) wirkend FO 3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.2) entzündbare feste organisch FT1 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Stoffe F giftig FT anorganisch FT2 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ätzendorganisch FC1 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. FC anorganisch FC2 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin ohne Nebengefahr D 3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETNdesensibilisierte
3380 DESENSIBILISIERTEREXPLOSIVERFESTER

STOFF, N.A.G. explosive feste Stoffegiftig DT nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen 2-52 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz

2.2.4

1.2.3)

3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST keine Temperaturkontrolle SR1 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIGerforderlich 3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST 3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) selbstzersetzliche Stoffe SR SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) Temperaturkontrolle erforderlich SR2 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 2-53 polymerisierende keine Temperaturkontrolle PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. Stoffe PM erforderlich 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. Temperaturkontrolle erforderlich PM2 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) Fußnoten

a)
Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2.
b)
Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
c)
Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Aluminiumborhydrid oder Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 UN-Nummer 2870. 2-54
2.2.41.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-51

2.2.41.4

Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die VerpackungsmethodeninUnterabschnitt4.1.4.1VerpackungsanweisungP 520(sieheauchUnterabschnitt

4.1.7.1). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, siehe Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 enthalten sind, dürfen auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II abweichend zugeordnet werden. Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen ACETON-PYROGALLOL-COPOLYMER-2 - DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100 OP8 3228 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT

< 1003232 verboten

AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C < 100 OP6 3224 (3) AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT

< 1003234 verboten

AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D < 100 OP7 3226 (5) AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT

< 1003236 verboten

2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4 - METHOXYVALERONITRIL)

1003236 verboten
2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL) 1003236 verboten
2,2‘-AZODI-(ETHYL-2-METHYLPROPIONAT) 1003235 verboten

1,1-AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL) 100 OP7 3226

2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 1003234 verboten

2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis ≤ 50 OP6 3224

2,2‘-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL) 1003236 verboten

BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID, als Paste 52 OP7 3226 BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226

4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3 -

ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 3226 4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3 - ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

1003236 verboten

3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 3226 2-DIAZO-1 -NAPHTHOL-4 - SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2) 2-55 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen 2-DIAZO-1 -NAPHTHOL-5 - SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2) 2-DIAZO-1 -NAPHTHOL-SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D < 100 OP7 3226 (9) 2,5-DIBUTOXY-4 -(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) 100 OP8 3228 2,5-DIETHOXY-4 -MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

67 – 1003236 verboten

2,5-DIETHOXY-4 -MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

663236 verboten

2,5-DIETHOXY-4 -MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT

1003236 verboten

2,5-DIETHOXY-4 -(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM-SULFAT 100 OP7 3226 2,5-DIETHOXY-4 -(PHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

673236 verboten

DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT ≥ 88 ≤ 12 3237 verboten 2,5-DIMETHOXY-4 -(4-METHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

793236 verboten

4-(DIMETHYLAMINO)-BENZENDIAZONIUMTRICHLORZINKAT(-1) 100 OP8 3228 4-DIMETHYLAMINO-6 -(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)TOLUEN-2 -DIAZONIUMZINKCHLORID

1003236 verboten

N,N‘-DINITROSO-N,N‘-DIMETHYLTEREPHTHALAMID, als Paste 72 OP6 3224 N,N‘-DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN 82 OP6 3224 (7) DIPHENYLOXID-4,4’-DISULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226 4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 100 OP7 3226 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)- 3-METHOXY-4 -(N-METHYL-N -CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

63 – 923236 verboten

2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)- 3-METHOXY-4 -(N-METHYL-N -CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

623236 verboten

N-FORMYL-2 -(NITROMETHYLEN)-1,3- PERHYDROTHIAZIN

1003236 verboten

2-(2-HYDROXYETHOXY)-1 -(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZEN-4-DIAZONIUM-ZINKCHLORID

1003236 verboten

3-(2-HYDROXYETHOXY)-4 -(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID

1003236 verboten

2-56 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen (7-METHOXY-5 -METHYL-BENZOTHIOPHEN- 2-YL) BORONSÄURE 88 – 100 OP7 3230 (11) 2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)-4 - (3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-HYDROGENSULFAT

963236 verboten

4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226 3-METHYL-4 -(PYRROLIDIN-1 -YL)- BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT

953234 verboten

NATRIUM-2 -DIAZO-1 -NAPHTHOL-4 - SULFONAT 100 OP7 3226 NATRIUM-2 -DIAZO-1 -NAPHTHOL-5 - SULFONAT 100 OP7 3226

4-NITROSOPHENOL 1003236 verboten

SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER OP2 3223 (8) SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 verboten SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER OP2 3224 (8) SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT 3234 verboten

TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT 1003234 verboten

THIOPHOSPHORSÄURE-O - [(CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]-O,ODIETHYLESTER 82 – 91 (Z-Isomer) OP8 3227 (10) Bemerkungen: (1) (bleibt offen) (2) Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich. (3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. (4) (bleibt offen) (5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. (6) (bleibt offen) (7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C. (8) Siehe Absatz 2.2.41.1.15. (9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1 -naphthol-4 -sulfonsäureester und 2-Diazo- 1-naphthol-5 -sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz

2.2.41.4

nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung

weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt,

aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher

Stoff Typ B;

das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Wagen beträgt nicht mehr

als 10 kg.

Muster,fürdie eineTemperaturkontrolleerforderlichist,sindzurBeförderungimEisenbahnverkehrnicht

zugelassen. Desensibilisierung

2.2.41.4

Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

2-54

2.2.42

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

2-57

2.2.42.1

Kriterien

2.2.42.1

Kriterien

2-57

2.2.42.1.1

Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

– pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2; und

– selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschließlich GemischeundLösungen,dieinBerührungmitLuftohneEnergiezufuhrselbsterhitzungsfähigsind.Diese
StoffekönnensichnuringroßenMengen(mehrereKilogramm)undnacheinemlängerenZeitraum

(Stunden oder Tagen) entzünden.

2.2.42.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

SSelbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
S1organische flüssige Stoffe
S2organische feste Stoffe
S3anorganische flüssige Stoffe
S4anorganische feste Stoffe
S5metallorganische Stoffe
S6Gegenstände
SWSelbstentzündlicheStoffe,dieinBerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,undGegenstände, die solche Stoffe enthalten
SW1Stoffe
SW2Gegenstände
SOSelbstentzündliche oxidierende Stoffe
STSelbstentzündliche giftige Stoffe

ST1 organische giftige flüssige Stoffe ST2 organische giftige feste Stoffe ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe ST4 anorganische giftige feste Stoffe

SCSelbstentzündliche ätzende Stoffe

SC1 organische ätzende flüssige Stoffe SC2 organische ätzende feste Stoffe SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe SC4 anorganische ätzende feste Stoffe. Eigenschaften

2.2.42.1.3

Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit

Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann. Zuordnung

2.2.42.1.4

Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zu-

ordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-EintragungendesUnterabschnitts2.2.42.3inÜbereinstimmungmitdenVorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren

gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.42.1.5

Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch

Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a)
selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
b)
selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
(i)
wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder 2-58
(ii)
wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von fünf Minuten entzünden oder verkohlen;
c)
Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind
derKlasse4.2zuzuordnen.DiesesKriteriumbasiertaufderSelbstentzündungstemperaturvonHolzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m

beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem. 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.

2.Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge
bei 100 °C innerhalbvon24StundenkeineSelbstentzündungodereinTemperaturanstiegauf

über 160 °C eintritt.

3.Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit

zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.42.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.7

Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 und den Krite-

rien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.42.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind

auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
b)
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen; Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
c)
weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen
Probe von 10 cmKantenlängebei140 °CVersuchstemperaturinnerhalbvon24Stundenjedocheine

Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.42.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-58

2.2.42.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: – UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT;

selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnetsind,esseidenn,sieentsprechendenVorschriftenderKlasse1(sieheauchUnterabschnitt

2.1.3.7). 2-59

2.2.42.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S1 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder

1373GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder

SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. fest S2 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. gefahr S 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S3 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder 1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN fest S4 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.

a)
3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFFmetallorganisch S5 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF Gegenstände S6 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND Stoffe SW1 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND mit Wasser reagierend SW Gegenstände SW2 (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) 2-60 oxidierend SO 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt
2.2.4

2.2)

flüssig ST1 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. organisch fest ST2 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig ST anorgaflüssig ST3 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. nischfest ST4 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig SC1 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzendorganisch fest SC2 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SC anorgaflüssig SC3 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. nischfest SC4 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.

3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER

FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. Fußnote

a)
Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. 2-61
2.2.42.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-59

2.2.43

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2-61

2.2.43.1

Kriterien

2-61

2.2.43.1

Kriterien

2.2.43.1.1

Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche

mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

WStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
W1flüssige Stoffe
W2feste Stoffe
W3Gegenstände

WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest

WSStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WOStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend,

fest

WTStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT1flüssige Stoffe
WT2feste Stoffe
WCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC1flüssige Stoffe
WC2feste Stoffe

WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend. Eigenschaften

2.2.43.1.3

Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosi-

onsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z. B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Leuchtmittel, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden. Zuordnung

2.2.43.1.4

Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zu-

ordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5

Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kri-

terien Teil III Unterabschnitt 33.5 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

a)
sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
b)
die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.

Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.43.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.43.1.7

Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 und den Krite-

rien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. 2-62 Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind

auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
b)
Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
c)
Der Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.
2.2.43.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-62

2.2.43.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet

sind,sindzurBeförderungnichtzugelassen,esseidenn,sieentsprechendenVorschriftenderKlasse1

(siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-62

2.2.43.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer

Stoffe,dieinBerührungmitWasserentzündbareGaseentwickeln,undGegenstände,diesolche

Stoffe enthalten 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder 1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG flüssig W1 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ohne 1390 ALKALIMETALLAMIDE Nebengefahr 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG W 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST fest W2

a)
3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 1393 ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. 1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände W3 3292 BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN oder 3292 ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. 2-63 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder 3482 ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR entzündbar, flüssig WF1 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR entzündbar, fest WF2 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfä- hig, fest WS
b)
3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. entzündend (oxidierend) wirkend, fest WO 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2) flüssig WT1 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig WT fest WT2 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig WC1 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend WC fest WC2 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. entzündbar, ätzend WFC
c)
2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keineweitereSammeleintragungmitdiesemKlassifizierungscodevorhanden;soweiterforderlich,
ZuordnungzueinerSammeleintragungmit

einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Fußnoten

a)
Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer usw. unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
b)
Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.
c)
Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8. 2-64
2.2.51

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2-64

2.2.51

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2.2.51.1

Kriterien

2-64

2.2.51.1

Kriterien

2.2.51.1.1

Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemei-

nen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.51.1.10

kann auch festgestellt werden, ob ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff so

beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe Zuordnung

2.2.51.1.10

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wir-

kenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50%iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis);
b)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 40%igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;
c)
Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen. 2-66
2.2.51.1.2

Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt:

OEntzündend(oxidierend)wirkendeStoffeohneNebengefahroderGegenstände,diesolcheStoffe

enthalten

O1flüssige Stoffe
O2feste Stoffe
O3Gegenstände
OFEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar
OSEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig
OWEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
OTEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig

OT1 flüssige Stoffe OT2 feste Stoffe

OCEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend
OC1flüssige Stoffe
OC2feste Stoffe

OTC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend.

2.2.51.1.3

Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zu-

ordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.51.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund der Prüfungen, Methoden und Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.10 und des Handbuchs

PrüfungenundKriterienTeilIIIAbschnitt34.4oder –beifestenammoniumnitrathaltigenDüngemitteln –

Abschnitt 39 vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.

2.2.51.1.4

Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.51.1.5

Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder – bei festen

ammoniumnitrathaltigenDüngemittelnAbschnitt39unddenKriterienderAbsätze2.2.51.1.6bis
2.2.51.1.6

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf

Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung

O.1)oderalternativUnterabschnitt34.4.3(PrüfungO.3)einerderinUnterabschnitt2.2.51.3aufgeführten

Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a)
bei der Prüfung O.1 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder
b)
bei der Prüfung O.3 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweist als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).
2.2.51.1.7

Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im

Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen. 2-65 Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wir-

kenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
Prüfung O.1:
(i)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen;
(ii)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweisen und nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;
(iii)
Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen und nicht die Kriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen.
b)
Prüfung O.3:
(i)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis);
(ii)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;
(iii)
Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und nicht die Kriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe Zuordnung
2.2.51.1.9

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-66

2.2.51.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.51.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen

Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderunggetroffenwurden.ZudiesemZweckmussinsbesondereauchdafürgesorgtwerden,dassdie

Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.51.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der UN-Nummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der UN-Nummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der UN-Nummer 3137 zugeordnet sind, es sei

denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7);

nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid;
Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen;
LösungenvonPerchlorsäuremitmehrals72Masse-%SäureoderGemischevonPerchlorsäuremit

irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser;

Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem

flüssigen Stoff außer Wasser;

anderehalogenierteFluorverbindungenalsUN1745BROMPENTAFLUORID,UN1746BROMTRIFLUORID und UN 2495 IODPENTAFLUORID der Klasse 5.1 sowie UN 1749 CHLORTRIFLUORID und

UN 2548 CHLORPENTAFLUORID der Klasse 2;

Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz;
Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz;
Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz;
Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz;
Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz;
Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich aller organischen Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent), ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1;
ammoniumnitrathaltigeDüngemittelmitZusammensetzungen,diezuAusgang4,6,8,15,31oder33

des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 zugeordnet;

ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit Zusammensetzungen, die zu Ausgang 20, 23 oder 39 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es

sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 oder unter der Voraussetzung, dass die

EignungfürdieBeförderungnachgewiesenunddiesvonderzuständigenBehördegenehmigtwurde,

einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummer 2067 zugeordnet;

Bem. Der Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist

das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die Klassifizierung und die BeförderungsbedingungenvonderzuständigenBehördedeserstenvonderSendungberührtenRIDVertragsstaates anerkannt werden.
AmmoniumnitritundseinewässerigenLösungensowieGemischevoneinemanorganischenNitritmit

einem Ammoniumsalz;

Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz.

2-67

2.2.51.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-67

2.2.51.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. flüssig O1 3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.

ohnefest O2

2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. Ne- 3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. ben- 3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. gefahr O 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH

3544GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND)

WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündbar, fest OF 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) selbsterhitzungsfähig, fest OS 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) mit Wasser reagierend, fest OW 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) flüssig OT1 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig OT fest OT2 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig OC1 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend OC fest OC2 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend OTC

(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode,dernachderTabellederüberwiegendenGefahrinUnterabschnitt
2.2.52

Klasse 5.2: Organische Peroxide

2.2.52

Klasse 5.2: Organische Peroxide

2-68

2.2.52.1

Kriterien

2.2.52.1

Kriterien

2-68

2.2.52.1.1

Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.

2.2.52.1.10

Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch or-

ganische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

2.2.52.1.11

Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die

nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

Verdünnungsmittel des Typs A sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen

zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden.

Verdünnungsmittel des Typs B sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht

unter 5 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.

2.2.52.1.12

Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten

Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.

2.2.52.1.13

Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt

2.2.52.1.14

Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet

werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

2.2.52.1.15

-

2.2.52.1.16

(bleibt offen)

2-70

2.2.52.1.2

Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:

P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen). Begriffsbestimmung

2.2.52.1.3

Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O -O -Strukturelement enthalten und die als

Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften

2.2.52.1.4

Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zer-

setzungkanndurchWärme,KontaktmitVerunreinigungen(z. B.Säuren,Schwermetallverbindungen,Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu
undistabhängigvonderZusammensetzungdesorganischenPeroxids.BeiderZersetzungkönnensich

schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Bestimmte organische Peroxide können sich

vorallemunterEinschlussexplosionsartigzersetzen.DieseEigenschaftkanndurchHinzufügenvonVerdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen.

Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden. Zuordnung

2.2.52.1.5

Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des

organischen Peroxids

a)
enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid;
b)
enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.

Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 x ∑ (n i x c i /m i ), wobei: n i

=Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i;

c i

=Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;

m i

=molekulare Masse des organischen Peroxids i.
2.2.52.1.6

Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen

von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in

unmittelbarerBeziehungzuderzulässigenHöchstmengeineinemVersandstück.DieGrundsätzefürdie

Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.

2.2.52.1.7

Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind,

sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt

2.2.52.1.8

Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpa-

ckungsanweisungIBC 520oderinUnterabschnitt4.2.5.2AnweisungfürortsbeweglicheTanksT 23 nicht

aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.

2.2.52.1.9

Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt

2.2.52.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-70

2.2.52.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende organische Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen:

organische Peroxide des Typs A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)).
FolgendeorganischePeroxide,fürdieeineTemperaturkontrolleerforderlichist,sindzurBeförderungim

Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:

organische Peroxide der Typen B und C mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung

(SADT) ≤ 50 °C: UN 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT;

organische Peroxide des Typs D, die bei Erwärmen unter Einschluss eine heftige oder mäßige Reaktion
zeigen,miteinerSADT50 °C,oderdiebeiErwärmenunterEinschlusseineschwacheoderkeine

Reaktion zeigen, mit einer SADT ≤ 45 °C: UN 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT;

organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT ≤ 45 °C:

UN 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT. 2-71

2.2.52.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-71

2.2.52.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Organische Peroxide ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST keine Temperatur- P1 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG kontrolle erforderlich 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)

3545GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN,

N.A.G. 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) Temperaturkontrolle erforderlich P2 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)

2.2.52.4

nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchfüh-

rung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:

aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B;
das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Wagen beträgt nicht mehr

als 10 kg.

Muster,fürdieeineTemperaturkontrolleerforderlichist,sindzurBeförderungimEisenbahnverkehrnicht

zugelassen. Desensibilisierung organischer Peroxide

2.2.52.4

Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen

2-71

2.2.52.4

aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die höchstzulässigen Mengen je Ver-

sandstück. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Außenverpackungen; (2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen; (3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2). Die höchstzulässigen Mengen je Verpackung/Versandstück für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 sind: OP1 OP2

a)
OP3 OP4
a)
OP5 OP6 OP7 OP8 höchstzulässige Nettomasse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) 0,5 0,5 / 10 5 5 / 25 25 50 50 400
b)
höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe
c)
0,5 – 5 – 30 60 60 225
d)
Zusätzliche Vorschriften 1. Verpackungen aus Metall einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet werden. 2. In zusammengesetzten Verpackungen dürfen Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden, wobei die höchstzulässige Menge je Gefäß 0,5 kg für feste Stoffe und 0,5 Liter für flüssige Stoffe beträgt. 3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein. 4. Die Verpackung für ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die ein Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen. Sondervorschriften für die Verpackung PP 21
FürbestimmteselbstzersetzlicheStoffedesTypsBoderC(UN-Nummern3221,3222,3223und3224)muss

eine kleinere Verpackung als in der Verpackungsmethode OP5 oder OP6 zugelassen verwendet werden (siehe Abschnitt 4.1.7 und Unterabschnitt 2.2.41.4). PP 22 UN 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 verpackt werden.

a)
WennzweiWerteangegebensind,giltdererstefürdiehöchstzulässigeNettomassejeInnenverpackungundder

zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.

b)
60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als Außenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit einer höchsten Nettomasse von 25 kg.
c)
Viskose Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für «flüssige Stoffe» in Abschnitt
2.2.52.4

Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen

Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die VerpackungsmethodeninUnterabschnitt4.1.4.1VerpackungsanweisungP 520(sieheauchUnterabschnitt

4.1.7.1). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, siehe Absatz

2.2.52.4

oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als «mit Wasser»

oder als «stabile Dispersion in Wasser» bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.

2.2.61

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

2.2.61

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

2-87

2.2.61.1

Kriterien

2.2.61.1

Kriterien

2-87

2.2.61.1

und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des RID für die Beförderung giftiger oder an-

steckungsgefährlicher Stoffe. Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben. Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.

DerStoffmussunternormalenBeförderungsbedingungenflüssigbleiben,esseidenn,durchVersuche

kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über –15 °C darf er nicht gefrieren.

Feuerlöscher,dieunterdieseEintragungfallen,dürfenzurSicherstellungihrerFunktionmitKartuschen
ausgerüstet sein (Kartuschen für technische Zwecke des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, vorausgesetzt,dieGesamtmengedeflagrierenderExplosivstoffe(Treibstoffe)beträgthöchstens3,2 gjeFeuerlö-

scher. Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.

Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:

a)
tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;

Bem. Diese Eintragung gilt für tragbare Feuerlöscher, auch wenn einige für ihre einwandfreie Funktion notwendigen Bauteile (z. B. Schläuche und Düse

n)
vorübergehend abgebaut sind, solange die Sicherheit der unter Druck stehenden Löschmittelbehälter nicht beeinträchtigt ist und die Feuerlöscher weiterhin als tragbare Feuerlöscher zu erkennen sind.
b)
Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;
c)
auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;
d)
Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und
e)
Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt.

Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen. Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

DerHarnstoffnitratgehaltdarfbeiPhlegmatisierungmitWasserundanorganischeninertenStoffen75

Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können. Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der UN-Nummer 3163 zu befördern. Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 entsprechen. Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 entsprechen. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden zur Erhöhung der Sicherheit in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, z. B. als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen verwendet. Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (entweder Klasse 3 oder Klasse 4.1, jeweils Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe na ch den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 bzw. 4.1 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt.

DieMembranfiltereinschließlichderPapiertrennblätterundderÜberzugs- undVerstärkungswerkstoffe

usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen.

a)
Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrationsund Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte
Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung)derBatteriedurchlaufen.DieBatteriewirdindreizue

inander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.

b)
Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind. Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z. B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefährlichen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvorschriften von der zustä ndigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
DieZellenmüssenausdichtverschlossenenMetallgehäusenbestehen,diediegefährlichenStoffevollständigumschließenunddiesogebautundverschlossensind,dass
einFreisetzendieserStoffeunter

normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse gesichert und vollständig eingeschlossen sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. (gestrichen) Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des RID unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem Nitrocellulosegehalt, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prü- fungen der Prüfreihen 1 a), 2 b) und 2

c)
des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare feste Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muss
derStoffinPlättchenform– soweiterforderlich
gemahlenundgesiebtwerden,umdieKorngrößeauf

weniger als 1,25 mm zu reduzieren). Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn der Stoff in besonderer Form (z. B. Perlen, Granulat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt. Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z. B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen. Diese Eintragung umfasst z. B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke.

AlkoholischeGetränkemitmehrals24 Vol.-%,aberhöchstens70 Vol.-%Alkoholdürfen,soweitsieim

Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden:

a)
die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden,
b)
für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden,
c)
die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und
d)
die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen
ÜbereinkommensübersichereContainer(CSC)erfüllen.JedesHolzfassmussaufeinemspeziellen

Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird. Gegen Korrosion stabilisiertes Cereisen mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang

mitderAnwendungdesÜbereinkommensüberdasVerbotderEntwicklung,Herstellung,Lagerungund

des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht:

a)
sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein und
b)
bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein. Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z. B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten,
a)
die als freigestellte Mengen zugelassen sind, welche die durch den Code in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) angegebene Menge nicht überschreiten , vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung und die Nettomenge je Versandstück entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 3.5.1.2 und 3.5.1.3, oder
b)
die als begrenzte Mengen, wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegeben, zugelassen sind, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung ist nicht größer als 250 ml oder 250 g. Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Für Zwecke der Beschreibung der gefährlichen Güter im Beförderungspapier gemäß Absatz 5.4.1.1.1 muss die im Beförderungspapier angegebene Verpackungsgruppe der strengsten Verpackungsgruppe entsprechen, die einem der im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffe zugeordnet ist. Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe angegeben werden. Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Wagen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für die jeweiligen Stoffe anwendbaren und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) festgelegtenMengengrenzenfürbegrenzteMengennichtüberschreiten,dürfennachdenVorschriftendes

Kapitels 3.4 befördert werden. (1) Heiße konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:

a)
die Lösung enthält höchstens 93 % Ammoniumnitrat,
b)
die Lösung enthält mindestens 7 % Wasser,
c)
die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe,
d)
die Lösung enthält keine Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Anteil der Chlorid-Ionen mehr als 0,02 % beträgt,
e)
der bei 25 °C gemessene pH-Wert einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des Stoffes liegt zwischen 5 und 7 und
f)
die höchstzulässige Beförderungstemperatur der Lösung beträgt 140 °C. (2) Darüber hinaus unterliegen heiße konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt:
a)
die Lösung enthält höchstens 80 % Ammoniumnitrat,
b)
die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe,
c)
das Ammoniumnitrat bleibt unter allen Beförderungsbedingungen gelöst und
d)
die Lösung erfüllt nicht die Kriterien einer anderen Klasse. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).
Sprengstoffe,TypC,dieChlorateenthalten,müssenvonexplosivenStoffen,dieAmmoniumnitratoder

andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.

WässerigeLösungenanorganischerfesterNitratederKlasse5.1entsprechennichtdenKriteriender

Klasse 5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.

AlsPhlegmatisierungsmitteldürfenLactose,GlucoseoderähnlicheMittelverwendetwerden,vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf

der Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16, die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung

dieserGemischeunterderKlasse4.1zulassen.Gemischemitmindestens98 Masse-%Phlegmatisierungsmittelunterliegen
nichtdenVorschriftendesRID.Versandstücke,dieGemischemitmindestens

90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein. Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150). Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehaltenwird. Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prü- fungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Die

zuständigeBehördemussdieVerpackungsgruppeaufderGrundlagederKriteriendesAbschnitts2.2.3

und des für die Prüfreihe 6 c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.

AnstellederstriktenAnwendungderKlassifizierungskriteriendesRIDwurdedieserStoffaufGrundvon

Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.

DieseEintragunggiltfürSicherheitseinrichtungenfürFahrzeuge,SchiffeoderFlugzeuge,z. B.AirbagGasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter

der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prü- fungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splittergefahr noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragun

ggiltnichtfürdieinder

Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559). (gestrichen)

Gegenstände,dieeinGasenthaltenundalsStoßdämpferdienen,einschließlichStoßenergieabsorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt:
a)
jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d. h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck);
b)
jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters
von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem FassungsraumdesGasbehältersvonmehrals0,5 LitermindestensdemfünffachenLadedruckbei20 °Centspricht;
c)
jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
d)
jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und
e)
die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann. Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.2 d). Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entsprechen:
a)
der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Eintragung nur befördert werden, wenn er gemäß Bem. zu Absatz 2.2.1.1.1 b) von der Klasse 1 ausgeschlossen ist;
b)
der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten;
c)
wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben. Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des RID nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind. Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).
Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Wagen,Fahrzeugen
,SchiffenoderFlugzeugenodereinbaufertigenTeilen,wieLenksäulen,Türfüllungen,

Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:

a)
Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen
entspricht,müssendieVerpackungendemAbschnitt3.5.2entsprechenunddiePrüfvorschriftendes

Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt

2.2.61.1.1

Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimen-

tellenUntersuchungenanzunehmenist,dasssiebeieinmaligeroderkurzdauernderEinwirkunginrelativ

kleiner Menge beim Einatmen, bei Absorption durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

2.2.61.1.10

Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit

bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD -Wert des Gemisches zu berechnen.

2.2.61.1.10.1

Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD

-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD -Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: LD -Wert der Zubereitung = (Masse-%)sWirkstoffedesAnteil 100sWirkstoffedes-WertLD × .

2.2.61.1.10.2

Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des

LD -Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die

HautdestatsächlichzubeförderndenGemischeszuerhalten.WennkeinezuverlässigengenauenDaten

vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:

a)
Zuordnung der Zubereitung in Abhängigkeit des gefährlichsten Wirkstoffes des Gemisches unter der Annahme, dass dieser in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt;
b)
Anwendung der Formel: C T A A + C T B B + ... + C T Z Z = T M , wobei:
C=die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches
T=der LD

-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z T M

=der LD

-Wert bei Einnahme des Gemisches.

Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung

dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs-oder Schutzeffekte.

Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden)

2.2.61.1.11

Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC

-
und/oder LD
-Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahrenaufweisen,sindnachderTabellederüberwiegendenGefahrinUnterabschnitt 2.1.3.10 mitder

Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren.

2.2.61.1.11.1

Ist für eine Pestizidzubereitung der LD

-WertfürdieEinnahmeoderdieAbsorptiondurchdieHautnicht

bekannt, der LD -Wert des (der) Wirkstoffe(s) jedoch bekannt, kann der LD -Wert für die Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden.

Bem. Die LD

-GiftigkeitsdatenfüreinegewisseAnzahlgebräuchlicherSchädlingsbekämpfungsmittel

(Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification», das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD

-Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungs- 2-92 system nicht dafür verwendet werden, die Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) für die BeförderungzuzuordnenoderderenVerpackungsgruppenzubestimmen,wasnachdenVorschriftendes

RID erfolgen muss.

2.2.61.1.11.2

Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des aktiven

Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2).

2.2.61.1.12

Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.61.1.13

Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden, ob eine

namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.61.1.14

Stoffe, Lösungen und Gemische – mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) die-

nenden Stoffe und Zubereitungen –, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084) nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.

2.2.61.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

TGiftige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
T1organische flüssige Stoffe
T2organische feste Stoffe
T3metallorganische Stoffe
T4anorganische flüssige Stoffe
T5anorganische feste Stoffe
T6Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig
T7Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest
T8Proben
T9sonstige giftige Stoffe

T10 Gegenstände

TFGiftige entzündbare Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

TF1 flüssige Stoffe TF2 flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden TF3 feste Stoffe TF4 Gegenstände

TSGiftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe
TWGiftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
TW1flüssige Stoffe
TW2feste Stoffe
TOGiftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

TO1 flüssige Stoffe TO2 feste Stoffe

TCGiftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

TC1 organische flüssige Stoffe TC2 organische feste Stoffe TC3 anorganische flüssige Stoffe TC4 anorganische feste Stoffe TC5 Gegenstände TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden. Begriffsbestimmungen

2.2.61.1.3

Für Zwecke des RID gilt:

LD -Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD -Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt. LD -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch

unterworfenwird,mussgenügendgroßsein,damitdasErgebnisstatistischsignifikantistunddenguten

Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. 2-88 LC -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen

herbeiführt.EinfesterStoffmusseinerPrüfungunterzogenwerden,wenndieGefahrgegebenist,dass
mindestens10 %seinerGesamtmasseausStaubbesteht,dereingeatmetwerdenkann,z. B.wennder

aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 μm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen

müssenmehrals 90 Masse-%einerfürdiePrüfungvorbereitetenProbeausPartikelnbestehen,die,wie

oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.61.1.4

Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer

der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I:sehr giftige Stoffe;

Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe.

2.2.61.1.5

Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle

A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen:

2.2.61.1.6

Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu

legen.FernersolltenbesondereEigenschaftendeszubeurteilendenStoffes,wieflüssigerZustand,hohe

Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Absorption durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.

2.2.61.1.7

Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswer-

tung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt: Verpackungsgruppe Giftigkeit bei Einnahme LD (mg/kg) Giftigkeit bei Absorption durch die Haut LD (mg/kg) Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel LC (mg/l)sehr giftig I ≤ 5 ≤ 50 ≤ 0,2 giftig II > 5 und ≤ 50 > 50 und ≤ 200 > 0,2 und ≤ 2 schwach giftig III

a)
> 50 und ≤ 300 > 200 und ≤ 1000 > 2 und ≤ 4
a)
StoffezurHerstellungvonTränengasen sindderVerpackungsgruppeIIzuzuordnen,selbstwenndie

Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.

2.2.61.1.7.1

Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so

ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.

2.2.61.1.7.2

Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel

(LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn

gleichzeitigdieGiftigkeitbeiEinnahmeoderbeiAbsorptiondurchdieHautmindestensderVerpackungsgruppeIoderIIentspricht.AndernfallsistderStoff,soweiterforderlich,derKlasse8zuzuordnen(siehe

Absatz 2.2.8.1.4.5).

2.2.61.1.7.3

Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC

-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC

-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechendenWertemit4multipliziertwerden,unddasResultatkannandieStelledesobengenannten
Kriteriumstreten,d. h.dervervierfachteLC
-Wert(4Stunden)wirdalsÄquivalentdesLC
-Wertes(1

Stunde) angesehen. 2-89 Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen

2.2.61.1.8

Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe

«V» stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m Luft) bei 20 °C und Standardatmosphä- rendruck dar: Verpackungsgruppe sehr giftig I wenn V ≥ 10 LC und LC ≤ 1000 ml/mgiftig II wenn V ≥ LC und LC ≤ 3000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind schwach giftig III

a)
wenn V ≥ 1/5 LC und LC ≤ 5000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt sind
a)
StoffezurHerstellungvonTränengasensindderVerpackungsgruppeIIzuzuordnen,selbstwenndie

Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen. Diese Kriterien beruhen auf LC -Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC

-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechendenWertemit2multipliziertwerden,unddasResultatkannandieStelledesobengenannten

Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC -Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC -Wertes (1 Stunde)angesehen. Verpackungsgruppe III Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe I Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Nicht gefährlich für die Beförderung 2-90 In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der

näherungsweisenGenauigkeitbeiVerwendunggraphischerDarstellungensindjedochStoffe,dieinder

Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische flüssiger Stoffe

2.2.61.1.9

Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Beachtung

der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen:

2.2.61.1.9.1

Ist der LC

-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:

a)
Berechnung des LC -Wertes des Gemisches: LC (Gemisch) = f LC i i i n = ∑ , wobei: f i
=Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches,

LC 50i

=mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m

.

b)
Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches: V i = P i x , (ml/m ), wobei: P i = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck.
c)
Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC - Wert: R = V LC i i i n = ∑ .
d)
Die errechneten Werte für LC (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Verpackungsgruppe des Gemisches zu bestimmen: Verpackungsgruppe I: R ≥ 10 und LC (Gemisch) ≤ 1000 ml/m .
Verpackungsgruppe II: R ≥1undLC
(Gemisch) ≤ 3000ml/m
undwenndasGemischnichtdie

Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt. Verpackungsgruppe III: R ≥ 1/5 und LC (Gemisch) ≤ 5000 ml/mund wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.61.1.9.2

Ist der LC

-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden.

IndiesemFallmussdiestrengsteVerpackungsgruppebestimmtundfürdieBeförderungdesGemisches

verwendet werden.

2.2.61.1.9.3

Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien

erfüllt:

a)
Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 1000 ml/m versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb des Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC -Wert von gleich oder weniger als 1000 ml/m hat.
b)
Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb des Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der zehnfache LC - Wert des Gemisches.
2.2.61.1.9.4

Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien,

nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt:

a)
Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 3000 ml/m versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb des Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC -Wert von gleich oder weniger als 3000 ml/m hat. 2-9 1
b)
Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird verwendet, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb des Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der LC -Wert des Gemisches.
2.2.61.1.9.5

Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien,

nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt:

a)
Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 5000 ml/m versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb des Beobachtungszeitraums sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC -Wert von gleich oder weniger als 5000 ml/m hat.
b)
Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des flüssigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich oder größer als 1000 ml/m , wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als 1/5 des LC -Wertes des Gemisches. Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut
2.2.61.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.61.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-92

2.2.61.2.1

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-

sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung

einerPolymerisationsieheKapitel3.3Sondervorschrift386.ZudiesemZweckmussinsbesonderedafür

gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h.

für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °Coderin

einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.61.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

Cyanwasserstoff, wasserfrei, und Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die nicht den Bedingungen der UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294 entsprechen,
andereMetallcarbonylealsUN1259NICKELTETRACARBONYLundUN1994EISENPENTACARBONYL mit einem Flammpunkt unter 23 °C,
2,3,7,8-TETRACHLORDIBENZO-1,4-DIOXIN (TCDD)inKonzentrationen,dienachdenKriteriendes

Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten,

UN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH,
Zubereitungen von Phosphiden ohne Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen.

Folgende Stoffe sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:

Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 % Wasser oder Alkoholen,
UN 0135 QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET.

4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und

AufhebungderRichtlinien67/548/EWGund1999/45/EGundzurÄnderungderVerordnung(EG)Nr.

1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355. 2-93

2.2.61.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-93

2.2.61.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1602 FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder

1602FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG,

GIFTIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder 2206 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. flüssig

a)
T1 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3140 ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3144 NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder 1544 ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder 1655 NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. fest
a)
,b) T2 3143 FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder
3143FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG,

N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. gefahr 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. metallorganisch

c)
,d) T3 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2-94ohne Nebengefahr 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. flüssig
e)
T4 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3141 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. fest
f)
,g) T5 2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. 2570 CADMIUMVERBINDUNG 2630 SELENATE oder 2630 SELENITE 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIGflüssig
h)
T6 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG Mittel zur Schäd- 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIGlings- 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG bekämp- 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. fung (Pestizide) 2-95ohne Mittel zur 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG Neben- Schäd- 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG gefahr lings- 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG bekämp- 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG fung 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG (Pestizi- 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG de) 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIGfest
h)
T7 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3048 ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Proben T8 3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG sonstige giftige Stoffe
i)
T9 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Gegenstände T10 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
3071MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG,

ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder

3080ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,

N.A.G. flüssig

j)
,k) TF1 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC entzünd- 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. bar TF 2-96entzünd- 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR bar TF 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3005 DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR Mittel zur Schädlingsbekämpfung TF2 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR (Pestizide) (Flammpunkt von 23 °C oder 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR darüber) 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. fest TF3 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gegenstände TF4 1700 TRÄNENGAS-KERZEN selbsterhitzungsfähig, fest
c)
TS 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TW1 3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. mit Wasser reagierend
d)
fest
l)
TW2 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. TW 3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TO1 3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC entzündend (oxidierend) 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G wirkend
m)
TO fest TO2 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 2-97 3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TC1 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. organisch fest TC2 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend
n)
TC 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TC3 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC anorga- 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. nischfest TC4 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. Gegenstände TC5 (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) entzündbar, ätzend TFC 2742 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3362CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR,

N.A.G.

3488BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,

ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

3489BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF,

ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC entzündbar, mit Wasser reagierend TFW 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

3491BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT

WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC Fußnoten

a)
Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintragungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet. 2-98
b)
Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor-und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen

(siehe Absätze 2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11).

c)
SchwachgiftigeselbsterhitzungsfähigeStoffeundselbstentzündlichemetallorganischeVerbindungen

sind Stoffe der Klasse 4.2.

d)
Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
e)
Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-MischungisteinStoffderKlasse1UN-Nummer0135undnichtzurBeförderungimEisenbahnverkehr

zugelassen (siehe Absatz 2.2.61.2.2).

f)
DieFerricyanide,FerrocyanidesowiedieAlkali-undAmmoniumthiocyanate(Rhodanide)unterliegen

nicht den Vorschriften des RID.

g)
Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
h)
Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
i)
GemischefesterStoffe,diedenVorschriftendesRIDnichtunterliegen,mitgiftigenflüssigenStoffen

dürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.

j)
Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die
Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2)als «beim Einatmen giftig» bezeichnet oder in Spalte (6)

durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.

k)
Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3.
l)
Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3.
m)
Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1.
n)
Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8. 2-99
2.2.62

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

2.2.62

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

2-99

2.2.62.1

Kriterien

2.2.62.1

Kriterien

2-99

2.2.62.1.1

Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne

des RID sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.

Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt

nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit-und Bestimmungsländer.
2.Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462.
2.2.62.1.10

Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen

Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren.

2.2.62.1.11

Medizinische oder klinische Abfälle

2.2.62.1.11.1

Medizinische oder klinische Abfälle,

a)
die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind der UN-Nummer 2814, 2900 bzw. 3549 zuzuordnen. Feste medizinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, die aus der medizinischen Behandlung von Menschen oder der veterinärmedizinischen Behandlung von
Tierenstammen,dürfenderUN-Nummer3549zugeordnetwerden.DieEintragungderUN-Nummer

3549 darf nicht für Abfälle, die aus der biologischen Forschung stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden;

b)
die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.

Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3549 lautet «MEDIZINISCHE

ABFÄLLE,KATEGORIEA,GEFÄHRLICHFÜRMENSCHEN,fest»oder«MEDIZINISCHE

ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest».

2.Medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage

zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG5) in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) oder 18 02 02 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.

2.2.62.1.11.2

Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine geringe Wahr-

scheinlichkeitfürdasVorhandenseinansteckungsgefährlicherStoffebesteht,sindderUN-Nummer3291

zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden.

Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet «KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.» oder «(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.» oder «UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.».

2.Ungeachtet der oben aufgeführten Klassifizierungskriterien unterliegen medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der

Europäischen Kommission 2000/532/EG5) in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 04 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung –

AbfälleausderGeburtshilfe,Diagnose,BehandlungoderVorbeugungvonKrankheitenbeim

Menschen – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine

besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund-und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln))oder 18 02 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge

bei Tieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des RID. 5) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)) und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3). 2-104

2.2.62.1.11.3

Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten ha-

ben, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.11.4

(gestrichen)

2.2.62.1.12

Infizierte Tiere

2.2.62.1.12.1

Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn,

dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden.

Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen

für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. WelcheBehördenfürdieFestlegungdieserBedingungenundRegelungenfüreineGenehmigungzuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.

Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates vorliegt, kann die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Regelungen für Tiertransporte sind z. B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2.62.1.12.2

(gestrichen)

2.2.62.1.2

Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

I1Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
I2Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere
I3Klinische Abfälle
I4Biologische Stoffe

Begriffsbestimmungen

2.2.62.1.3

Für Zwecke des RID gilt:

Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten

an Menschen oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs-oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf

diese begrenzt. Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein. Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren, der medizinischen Behandlung von Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen.

VonPatientenentnommeneProben (Patientenproben)sindsolche,diedirektvonMenschenoderTieren
entnommen werden, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile,GewebeundAbstrichevonGewebsflüssigkeitsowieKörperteile,die insbesonderezuForschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs-oder Vorsorgezwecken befördert werden.

Zuordnung

2.2.62.1.4

Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291, 3373

oder 3549 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:

2.2.62.1.4.1

Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer

Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.

Bem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.

a)
Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen.
AnsteckungsgefährlicheStoffe,dienurbeiTiereneineKrankheithervorrufenkönnen,sindderUNNummer 2900 zuzuordnen.
b)
Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und
SymptomedeserkranktenMenschenoderTieres,derlokalenendemischenGegebenheitenoderder
EinschätzungeinesSpezialistenbezüglichdesindividuellenZustandsdeserkranktenMenschenoder

Tieres zu erfolgen. 2-100

Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN». Die offizielle Benennung für die

BeförderungderUN-Nummer2900lautet«ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHERSTOFF,nur

GEFÄHRLICH FÜR TIERE».

2.Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neue

oder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie A zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie A aufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.

3.Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind,

sind Bakterien oder Pilze. Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe Absatz 2.2.62.1.4.1) UN-Nummer und Benennung Mikroorganismus UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Bacillus anthracis (nur Kulturen) Brucella abortus (nur Kulturen) Brucella melitensis (nur Kulturen) Brucella suis (nur Kulturen) Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Rotz (nur Kulturen) Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen) Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burnetii (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)

a)
Ebola-Virus Flexal-Virus Francisella tularensis (nur Kulturen) Guanarito-Virus Hantaan-Virus Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft Hendra-Virus Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen) Herpes-B-Virus (nur Kulturen) humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) japanisches Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Junin-Virus Kyasanur-Waldkrankheit-Virus Lassa-Virus Machupo-Virus Marburg-Virus Affenpocken-Virus (nur Kulturen) Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)
a)
Nipah-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers Polio-Virus (nur Kulturen) Tollwut-Virus (nur Kulturen) Rickettsia prowazekii (nur Kulturen) Rickettsia rickettsii (nur Kulturen) Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen) Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen) Sabia-Virus Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)
a)
Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Pocken-Virus Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) West-Nil-Virus (nur Kulturen) Gelbfieber-Virus (nur Kulturen) Yersinia pestis (nur Kulturen) 2-101 UN-Nummer und Benennung Mikroorganismus UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Virus der afrikanischen Schweinepest (nur Kulturen) aviäres Paramyxovirus Typ 1 – velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen) klassisches Schweinepest-Virus (nur Kulturen) Maul- und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen) Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease) (nur Kulturen) Mycoplasma mycoides – Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (nur Kulturen) Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur Kulturen) Rinderpest-Virus (nur Kulturen) Schafpocken-Virus (nur Kulturen) Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen) Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen) vesikuläres Stomatitis-Virus (nur Kulturen)
a)
Kulturen,diefürdiagnostischeoderklinischeZweckevorgesehensind,dürfenjedochalsansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden.
2.2.62.1.4.2

Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht

entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.

Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B».

2.2.62.1.5

Freistellungen

2.2.62.1.5.1

Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist,

dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.2

Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind, unterlie-

gennichtdenVorschriftendesRID,esseidenn,sieentsprechendenKriterienfürdieAufnahmeineine

andere Klasse.

2.2.62.1.5.3

Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden,

dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

2.2.62.1.5.4

Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Ni-

veau befindet (einschließlich Nahrungsmittel und Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.5

Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähiges Material gewonnen wird,

unterliegt nicht den Vorschriften des RID.

2.2.62.1.5.6

Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vor-

schriften des RID.

2.2.62.1.5.7

Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die

VerwendungbeiderTransfusionoderderTransplantationgesammeltwurden,undalleGewebeoderOrgane,diezurTransplantationbestimmtsind,sowieProben,diezudiesenZweckenentnommenwurden,

unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

2.2.62.1.5.8

Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrschein-

lichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn die

ProbeineinerVerpackungbefördertwird,diejeglichesFreiwerden verhindertunddiemitdemAusdruck
«FREIGESTELLTEMEDIZINISCHEPROBE»bzw.«FREIGESTELLTEVETERINÄRMEDIZINISCHE

PROBE» gekennzeichnet ist. Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen:
(i)
(einem) wasserdichten Primärgefäß(en);
(ii)
einer wasserdichten Sekundärverpackung und 2-102
(iii)
einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend
festenAußenverpackung,beidermindestenseinederOberflächeneineMindestabmessungvon

100 mm x 100 mm aufweist.

b)
Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt.
c)
Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.

Bem. 1. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine

fachlicheBeurteilungerforderlich.DieseBeurteilungsollteaufderGrundlagederbekannten

Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres

unddenlokalenendemischenBedingungenerfolgen.BeispielefürProben,dienachdenVorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind
Blut-oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des Blutzucker-Spiegels, des

Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA),

erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen

Arzneimittel-Kontrolle,

fürVersicherungs-oderBeschäftigungszwecke entnommeneProbenmitdemZiel,Drogen

oder Alkohol festzustellen,

Schwangerschaftstests,
Biopsien zur Feststellung von Krebs und
Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren bei Nichtvorhandensein eines Infektionsverdachts (z. B. Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität, Diagnose einer Autoimmunerkrankung usw.).
2.Im Luftverkehr müssen Verpackungen für Proben, die nach diesem Absatz freigestellt sind, den

Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen.

2.2.62.1.5.9

Mit Ausnahme von

a)
medizinischem Abfall (UN-Nummern 3291 und 3549),
b)
medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und
c)
medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten, unterliegen medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden, mit Ausnahme der Vorschriften dieses Absatzes nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts
2.2.62.1.6

bis

2.2.62.1.8

(bleibt offen)

2.2.62.1.9

Biologische Produkte

Für Zwecke des RID werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:

a)
solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften des RID; 2-103
b)
solche Produkte, die nicht unter den Absatz a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für
eineAufnahmeinKategorieAoderBentsprechen.StoffedieserGruppesindjenachFallderUNNummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen.

Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass

diesebiologischenProduktedenörtlichenVorschriftenfüransteckungsgefährlicheStoffeentsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen.
2.2.62.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-104

2.2.62.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe Absatz 2.2.62.1.12.1).

2.2.62.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-104

2.2.62.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I1 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I2 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Klinische Abfälle I3 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder

3549MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur

GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest

3291KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder
3291(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder
3291UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER

MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. Biologische Stoffe I4 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B 2-105

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3331RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3332RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3333RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR 77X+7E1720E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3334Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 9M11UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3335Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 9M11UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3F1I32740E0P001MP7 MP17 T11TP2L4BN133 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3F1II3274 640C 1 LE2P001MP19T7TP1 TP8 TP28 L1,5BN2CE733 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3F1II3274 640D 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3.2-A-246 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3F1III32745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3337GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3338GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50
(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3339GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50
(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3340GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50
(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3341THIOHARNSTOFFDIOXID4.2S2II4.20E2P002 IBC06 MP14T3TP33SGAV2W1CE1040 3341THIOHARNSTOFFDIOXID4.2S2III4.20E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1CE1140 3342XANTHATE4.2S2II4.20E2P002 IBC06 MP14T3TP33SGAV2W1CE1040 3342XANTHATE4.2S2III4.20E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1CE1140 3.2-A-247 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3343NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3D328 0E0P099MP2030/ 3344PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN

4.1

DII4.128

0E0P099MP22W1CE1040 3345PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FEST, GIFTIG

6.1

T7I6.161

0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 CE1266 3345PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FEST, GIFTIG

6.1

T7II6.161

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9 CE12 3345PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FEST, GIFTIG

6.1

T7III6.161

5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE11 CE12 3346PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3346PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3347PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3.2-A-248 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3347PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3347PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3348PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3348PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3348PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3349PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7I6.161 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 CE1266 3349PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7II6.161 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9 CE12 3349PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7III6.161 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE11 CE12 3350PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3.2-A-249 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3350PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3351PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3351PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3351PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3352PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3352PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3352PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3354INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 22F2.1 (+13)274 0E0P200MP9(M)PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 CE323 3.2-A-250 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3355INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 22TF2.3+2.1 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3356SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH

5.1

O35.12840E0P500MP22CW2450

3357NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3DII328 0E0P099MP22CE733 3358KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas 26F2.12910E0P003PP32MP92CW9CE223 3359BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT 9M11302- 3360Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken4.1F1UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3361CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC1II6.1+82740E0P010MP15T14TP2

TP7 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE568 3362CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TFCII6.1+3+82740E0P010MP15T14TP2

TP7 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5638 3363GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN 9M119301 0E0P907 3364TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP24MP21W140

3365TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP24MP21W140

3366TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP24MP21W140

3.2-A-251 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3367TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP24MP21W140

3368TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP24MP21W140

3369NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

4.1

DTI4.1+6.1280E0P406PP24MP21W1CW13

CW28 3370HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP78MP21W140

33712-METHYLBUTANAL3F1II31 LE2P001 IBC02 R001 MP19T4TP1LGBF2CE733 3373BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B6.2I46.23190E0P650T1TP1L4BHTU15 TU37 -CE14606 3373BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (nur tierische Stoffe)

6.2

I46.23190E0P650T1

BK1 BK2 TP1L4BHTU15 TU37 -CE14606 3374ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI22F2.16620E0P200MP92CW9 CW10 CW36 CE3239 3375AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig

5.1

O1II5.13090E2P505

IBC02B16 MP2T1TP1 TP9 TP17 TP32 LGAV(+)TU3 TU12 TU39 TE10 TE23 TA1 TA3 2CW2450 3375AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest

5.1

O2II5.13090E2P505

IBC02B16 MP2T1TP1 TP9 TP17 TP32 SGAV(+)TU3 TU12 TU39 TE10 TE23 TA1 TA3 2CW2450 33764-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP26MP21W1CE1040

3.2-A-252 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3377NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT5.1O2III5.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1 BK1 BK2 BK3 TP33SGAVTU33VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1150 3378NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT5.1O2II5.11 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAVTU32W11VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1050 3378NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT5.1O2III5.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1 BK1 BK2 BK3 TP33SGAVTU33VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1150 3379DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3DI3274 0E0P099MP2133 3380DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.

4.1

DI4.1274

0E0P099MP21W140 3381BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

6.1

T1

oder T4 I6.12740E0P601MP8 MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3382BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC

6.1

T1

oder T4 I6.12740E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3383BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

6.1

TF1I6.1+32740E0P601MP8

MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-253 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3384BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC

6.1

TF1I6.1+32740E0P602MP8

MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3385BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 200 m l/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

6.1

TW1I6.1+4.32740E0P601MP8

MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3386BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC

6.1

TW1I6.1+4.32740E0P602MP8

MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3387BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens LC

6.1

TO1I6.1+5.12740E0P601MP8

MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3388BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC

6.1

TO1I6.1+5.12740E0P602MP8

MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-254 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3389BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

6.1

TC1

oder TC3 I6.1+82740E0P601MP8 MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3390BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC

6.1

TC1

oder TC3 I6.1+82740E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3391PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF

4.2

S5I4.22740E0P404PP86MP2T21TP7

TP33 TP36 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W143 3392PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF

4.2

S5I4.22740E0P400PP86MP2T21TP2

TP7 TP36 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1333 3.2-A-255 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3393PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND

4.2

SW1I4.2+4.32740E0P404PP86MP2T21TP7

TP33 TP36 TP41 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1X432 3394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND

4.2

SW1I4.2+4.32740E0P400PP86MP2T21TP2

TP7 TP36 TP41 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1X333 3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF

4.3

W2I4.32740E0P403MP2T9TP7

TP33 TP36 TP41 S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 1W1CW23X423 3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF

4.3

W2II4.3274500

g E2P410 IBC04 MP14T3TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 2W1CW23CE10423 3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF

4.3

W2III4.32741 kgE1P410

IBC06 MP14T1TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 3W1CW23CE11423 3.2-A-256 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR

4.3

WF2I4.3+4.12740E0P403MP2T9TP7

TP33 TP36 TP41 S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X423 3396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR

4.3

WF2II4.3+4.1274500

g E2P410 IBC04 MP14T3TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23CE10423 3396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR

4.3

WF2III4.3+4.12741 kgE1P410

IBC06 MP14T1TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23CE11423 3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG

4.3

WSI4.3+4.22740E0P403MP2T9TP7

TP33 TP36 TP41 S10AN L10DH TU14 TU38 TE21 TE22 TM2 1W1CW23X423 3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG

4.3

WSII4.3+4.2274500

g E2P410 IBC04 MP14T3TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH 2W1CW23CE10423 3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG

4.3

WSIII4.3+4.22741 kgE1P410

IBC06 MP14T1TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH 3W1CW23CE11423 3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF

4.3

W1I4.32740E0P402MP2T13TP2

TP7 TP36 TP41 L10DHTU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X323 3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF

4.3

W1II4.3274500

ml E2P001 IBC01 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE7323 3.2-A-257 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF

4.3

W1III4.32741 LE1P001

IBC02 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8323 3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR

4.3

WF1I4.3+32740E0P402MP2T13TP2

TP7 TP36 TP41 L10DHTU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X323 3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR

4.3

WF1II4.3+3274500

ml E2P001 IBC01 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU4 TU14 TU22 TE21 TM2 0W1CW23CE7323 3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR

4.3

WF1III4.3+32741 LE1P001

IBC02 R001 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8323 3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF

4.2

S5II4.2274500

g E2P410 IBC06 MP14T3TP33 TP36 SGAN L4BN 2W1CE1040 3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF

4.2

S5III4.22741 kgE1P002

IBC08 MP14T1TP33 TP36 SGAN L4BN 3W1CE1140 3401ALKALIMETALLAMALGAM, FEST4.3W2I4.31820E0P403MP2T9TP7 TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3402ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST4.3W2I4.3183 0E0P403MP2T9TP7 TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3.2-A-258 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3403KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST4.3W2I4.30E0P403MP2T9TP7 TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3404KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST

4.3

W2I4.30E0P403MP2T9TP7

TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3405BARIUMCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1II5.1+6.11 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24 CW28 CE656 3405BARIUMCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1III5.1+6.15 LE1P001 IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24 CW28 CE856 3406BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1II5.1+6.11 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24 CW28 CE656 3406BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1III5.1+6.15 LE1P001 IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24 CW28 CE856 3407CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG

5.1

O1II5.11 LE2P504

IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3407CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG

5.1

O1III5.15 LE1P504

IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3408BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1II5.1+6.11 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24 CW28 CE656 3408BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1III5.1+6.15 LE1P001 IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24 CW28 CE856 3409CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG6.1T1II6.1279100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 34104-CHLOR-o-TOLUIDINHYDROCHLORID, LÖSUNG

6.1

T1III6.15 LE1P001

IBC03 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3411beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3411beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC02 MP19T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-259 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3412AMEISENSÄURE mit mindestens 10 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure 8C3II81 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE680 3412AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber weniger als 10 Masse-% Säure 8C3III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BN3W12CE880 3413KALIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4I6.10E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3413KALIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3413KALIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3414NATRIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4I6.10E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3414NATRIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3414NATRIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3415NATRIUMFLUORID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-260 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3416CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG6.1T1II6.10E0P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3417XYLYLBROMID, FEST6.1T2II6.10E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 34182,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3419BORTRIFLUORID-ESSIGSÄUREKOMPLEX, FEST 8C4II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3420BORTRIFLUORID-PROPIONSÄUREKOMPLEX, FEST 8C4II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3421KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 8CT1II8+6.11 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4DHTU14 TE17 TE21 2CW13 CW28 CE686 3421KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 8CT1III8+6.15 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1L4DHTU14 TE21 3W12CW13 CW28 CE886 3422KALIUMFLUORID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3423TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST

6.1

TC2I6.1+82790E5P002

IBC99 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W11CW13 CW28 CW31 3424AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG

6.1

T1II6.1100

ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3424AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG

6.1

T1III6.15 LE1P001

IBC02 MP19T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE860 3425BROMESSIGSÄURE, FEST8C4II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3.2-A-261 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3426ACRYLAMID, LÖSUNG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3427CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 34283-CHLOR-4- METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST

6.1

T2II6.1500

g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3429CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3430XYLENOLE, FLÜSSIG6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3431NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3432POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST9M2II93051 kgE2P906 IBC08B4 MP10T3TP33S4AH L4BH TU150W11VC1 VC2 AP9 CW13 CW28 CW31 CE990 3434NITROCRESOLE, FLÜSSIG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3436HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST6.1T2II6.1500 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3437CHLORCRESOLE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3.2-A-262 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3438alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3439NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2I6.12740E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3439NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2II6.1274 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3439NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2III6.12745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3440SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T4I6.1274 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3440SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T4II6.1274 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3440SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T4III6.1274 5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3441CHLORDINITROBENZENE, FEST6.1T2II6.1279 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3442DICHLORANILINE, FEST6.1T2II6.1279500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3443DINITROBENZENE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3.2-A-263 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3444NICOTINHYDROCHLORID, FEST6.1T2II6.143500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3445NICOTINSULFAT, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3446NITROTOLUENE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3447NITROXYLENE, FEST6.1T2II6.1 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3448STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.

6.1

T2I6.12740E0P002MP18T6TP33S10AH

L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3448STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.

6.1

T2II6.12740E0P002

IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3449BROMBENZYLCYANIDE, FEST6.1T2I6.11380E5P002MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1CW13 CW28 CW31 3450DIPHENYLCHLORARSIN, FEST6.1T3I6.10E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3451TOLUIDINE, FEST6.1T2II6.1279500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3452XYLIDINE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3453PHOSPHORSÄURE, FEST8C2III85 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3.2-A-264 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3454DINITROTOLUENE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3455CRESOLE, FEST6.1TC2II6.1+8500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE968 3456NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST8C2II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE10X80 3457CHLORNITROTOLUENE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3458NITROANISOLE, FEST6.1T2III6.12795 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3459NITROBROMBENZENE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3460N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3462TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.

6.1

T2I6.1210

0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3462TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.

6.1

T2II6.1210

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3462TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.

6.1

T2III6.1210

5 kgE1P002 IBC08 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3463PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure 8CF1II8+31 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE683 3.2-A-265 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3464ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2I6.143

0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3464ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2II6.143

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3464ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2III6.143

5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3465ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3I6.12740E5P002

IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3465ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3II6.1274500

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3465ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3III6.12745 kgE1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3466METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.6.1T3I6.1274 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3466METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.6.1T3II6.1274 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3466METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.6.1T3III6.1274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3.2-A-266 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3467METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T3I6.1274

0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3467METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T3II6.1274

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3467METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T3III6.1274

5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3468WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 21F2.1321 0E0P205MP92CW9 CW10 CW36 CE323 3469FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3FCI3+8163 0E0P001MP7 MP17 T11TP2 TP27 L10CHTU14 TU38 TE21 TE22 3469FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3FCII3+8163 1 LE2P001 IBC02 MP19T7TP2 TP8 TP28 L4BH2CE7338 3.2-A-267 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3469FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3FCIII3+8163 5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1 TP29 L4BN3W12CE438 3470FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 8CF1II8+3163 1 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2 TP8 TP28 L4BN2CE683 3471HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 8CT1II8+6.11 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4DHTU14 TE17 TE21 2CW13 CW28 CE686 3471HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 8CT1III8+6.15 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1L4DHTU14 TE21 3W12CW13 CW28 CE886 3472CROTONSÄURE, FLÜSSIG8C3III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BN3W12CE880 3473BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend 3F333281 LE0P0043CE730 34741-HYDROXYBENZOTRIAZOLMONOHYDRAT

4.1

DI4.10E0P406PP48MP21W140

3475ETHANOL UND BENZIN, GEMISCH oder ETHANOL UND OTTOKRAFTSTOFF, GEMISCH mit mehr als 10 % Ethanol 3F1II33331 LE2P001 IBC02 MP19T4TP1LGBF2CE733 3.2-A-268 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3476BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend

4.3

W34.3328

ml oder g E0P0043W1CW23CE2423 3477BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend 8C118328 1 L oder 1 kg E0P0043CE880 3478BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 26F2.1328 ml E0P0042CW9 CW12 CE323 3479BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 26F2.1328 ml E0P0042CW9 CW12 CE323 3480LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3.2-A-269 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3481LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONENBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3482ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR

4.3

WF1I4.3+3182

0E0P402RR8MP2T13TP2 TP7 TP42 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X323 3483ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR

6.1

TF1I6.1+30E0P602MP8

MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TT6 1CW13 CW28 CW31 3484HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 8CFTI8+3+6.15300E0P001MP8 MP17 T10 TP2L10BH TU38 TE22 1CW13 CW28 3485CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)

5.1

OC2II5.1+83141 kgE2P002

IBC08B4 B13 MP2SGANTU32W11CW24 CW35 CE1058 3486CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor

5.1

OC2III5.1+83145 kgE1P002

IBC08 LP02 R001 B3 B13 L3 MP2SGANTU33CW24 CW35 CE1158 3.2-A-270 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3487CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser

5.1

OC2II5.1+8314

1 kgE2P002 IBC08B4 B13 MP2SGANTU32W11CW24 CW35 CE1058 3487CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser

5.1

OC2III5.1+83145 kgE1P002

IBC08 R001 B4 B13 MP2SGANTU33CW24 CW35 CE1158 3488BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

6.1

TFCI6.1+3+82740E0P601MP8

MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3489BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC

6.1

TFCI6.1+3+82740E0P602MP8

MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3490BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC

6.1

TFWI6.1+3+4.32740E0P601MP8

MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-271 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3491BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC

6.1

TFWI6.1+3+4.32740E0P602MP8

MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3494SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3FT1I3+6.13430E0P001MP7 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3494SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3FT1II3+6.13431 LE2P001 IBC02 MP19T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3494SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3FT1III3+6.13435 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1L4BHTU153W12CW13 CW28 CE436 3495IOD8CT2III8+6.12795 kgE1P002 IBC08 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CE1186 3496Batterien, Nickelmetallhydrid9M11UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3497KRILLMEHL4.2S2II4.23000E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3497KRILLMEHL4.2S2III4.23000E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 AP1 CE1140 3498IODMONOCHLORID, FLÜSSIG8C1II81 LE0P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE1080 3499KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 9M1193610E0P0034CE290 3500CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.28A2.2274 0E0P206PP97MP9T50TP4 TP40 3CW9 CW10 CW12 CW36 CE220 3.2-A-272 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3501CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 28F2.1274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 2CW9 CW10 CW12 CW36 CE223 3502CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 28T2.2+6.1274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW28 CW36 CE226 3503CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 28C2.2+8274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW36 CE228 3504CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 28TF2.1+6.1274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW28 CW36 CE2263 3505CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 28FC2.1+8274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW36 CE2238 3506QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 8CT38+6.13665 kgE0P003PP90MP153CW13 CW28 CE1186 3507URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

6.1

I6.1+8317

0E0P6031siehe SV 3508KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 9M1193720E0P0034CE290 3509ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 9M1196630E0P003 IBC08 LP02 RR9 BB3 LL1 BK24VC1 VC2 AP10 3.2-A-273 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3510ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 29F2.12740E0P208MP92CW9 CW10 CW36 CE323 3511ADSORBIERTES GAS, N.A.G.29A2.22740E0P208MP93CW9 CW10 CW36 CE320 3512ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.29T2.32740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3513ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 29O2.2+5.12740E0P208MP93CW9 CW10 CW36 CE325 3514ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 29TF2.3+2.12740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3515ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 29TO2.3+5.12740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3516ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 29TC2.3+8274 0E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3517ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 29TFC2.3+2.1+82740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3518ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 29TOC2.3+5.1+82740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3519BORTRIFLUORID, ADSORBIERT29TC2.3+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3520CHLOR, ADSORBIERT29TOC2.3+5.1+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3521SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT 29TC2.3+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3.2-A-274 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3522ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT 29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3523GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT 29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3524PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT 29TC2.3+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3525PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT 29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3526SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3527POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt

4.1

F1II4.1236

5 kg siehe SV P4122CE1040 3527POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt

4.1

F1III4.1236

5 kg siehe SV P4123CE1140 3528VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3F33363 0E0P005-30 3.2-A-275 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3529VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 26F2.1363 0E0P005-23 3530VERBRENNUNGSMOTOR oder VERBRENNUNGSMASCHINE 9M119363 0E0P005-90 3531POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.

4.1

PM1III4.1274

0E0P002 IBC07 PP92 B18 T7TP4 TP6 TP33 SGAN(+)TU30 TE11 2W7CW22CE1040 3532POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.

4.1

PM1III4.1274

0E0P001 IBC03 PP93 B19 T7TP4 TP6 L4BN(+)TU30 TE11 2W7CW22CE640 3533POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.

4.1

PM2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3534POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG,

4.1

PM2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3535GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF3I6.1+4.12740E5P002

IBC99 MP18T6TP331W10CW13 CW28 CW31 3535GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF3II6.1+4.1274500

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE964 3536LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien 9M493890E0290 3537GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 26F siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3.2-A-276 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3538GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 26A siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3539GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 26T siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3540GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3F3 siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3541GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

4.1

F4

siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3542GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

4.2

S6

siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3543GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.

4.3

W3

siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3544GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

5.1

O3

siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3545GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.

5.2

P1

siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3546GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

6.1

T10

siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3547GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 8C11siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3548GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. 9M11siehe

5.2.2.1.1

2

0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3.2-A-277 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15) (16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3549MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR

6.2

I36.23950E0P622

LP622 MP20W9CW13 CW18 CW26 CW28 CE14606 3550COBALTDIHYDROXID-PULVER mit mindestens 10 % lungengängigen Partikeln

6.1

T5I6.10E5P002

IBC07B20 MP18T6TP33S10AHTU151W15CW13 CW28 CW31 3551NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3552NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUMIONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3553DISILAN22F2.1 (+13)632 0E0P200MP9(M)PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 3554GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 8C1183665 kgE0P003PP90MP103CE1180 3.2-A-278 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15) (16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3555TRIFLUORMETHYLTETRAZOLNATRIUMSALZ IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton 3DII3280E0P303PP26 MP22 CW14 CW29 3556FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN 9M119A388 0E0P912- 3557FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN 9M119A388 0E0P912- 3558FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN 9M119A388 0E0P912- 3559FEUERLÖSCHMITTELDISPERGIERVORRICHTUNGEN 9M594070E0P9024CE290 3560TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid

6.1

TC1I6.1+8279

0E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-B -0

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 T5 siehe 4.1.9. 2.4 TP4S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 0siehe 4.1.9.2.4 CW33CE1570 3.2-A-191 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2913RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder SCO-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.

2.4

0siehe

4.1.9.2.4 CW33CE1570 2915RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2916RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)- VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2917RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)- VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2919RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2920ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF1I8+32740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 2920ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF1II8+32741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE683 2921ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF2I8+4.12740E0P002 IBC05 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W10884 2921ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF2II8+4.12741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1084 2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT1I8+6.12740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 1CW13 CW28 2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT1II8+6.12741 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CW13 CW28 CE686 2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT1III8+6.12745 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CW13 CW28 CE886 3.2-A-192 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT2I8+6.12740E0P002 IBC05 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W10CW13 CW28 2923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT2II8+6.12741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CW13 CW28 CE1086 2923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT2III8+6.12745 kgE1P002 IBC08 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CE1186 2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3FCI3+82740E0P001MP7 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU38 TE21 TE22 2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3FCII3+82741 LE2P001 IBC02 MP19T11TP2 TP27 L4BH2CE7338 2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3FCIII3+82745 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE438 2925ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.1

FC1II4.1+82741 kgE2P002

IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CE1048 2925ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.1

FC1III4.1+82745 kgE1P002

IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CE1148 2926ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.1

FT1II4.1+6.12741 kgE2P002

IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 2926ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.1

FT1III4.1+6.12745 kgE1P002

IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 2927GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC1I6.1+8274

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 2927GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC1II6.1+8274100

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE568 2928GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC2I6.1+82740E5P002

IBC05 MP18T6TP33S10AH TU14 TU15 TE21 1W10CW13 CW28 CW31 3.2-A-193 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2928GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC2II6.1+8274500

g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE968 2929GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF1I6.1+3274

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 2929GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF1II6.1+3274100

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 2930GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF3I6.1+4.12740E5P002

IBC05 MP18T6TP331W10CW13 CW28 CW31 2930GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF3II6.1+4.1274500

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE964 2931VANADYLSULFAT6.1T5II6.1500 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 2933METHYL-2-CHLORPROPIONAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2934ISOPROPYL-2-CHLORPROPIONAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2935ETHYL-2-CHLORPROPIONAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2936THIOMILCHSÄURE6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3.2-A-194 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2937alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG

6.1

T1III6.15 LE1P001

IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 29409-PHOSPHABICYCLONONANE (CYCLOOCTADIENPHOSPHINE)

4.2

S2II4.20E2P410

IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 2941FLUORANILINE6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 29422-TRIFLUORMETHYLANILIN6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 2943TETRAHYDROFURFURYLAMIN3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2945N-METHYLBUTYLAMIN3FCII3+81 LE2P001 IBC02 MP19T7TP1L4BH2CE7338 29462-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 2947ISOPROPYLCHLORACETAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 29483-TRIFLUORMETHYLANILIN6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 2949NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser 8C6II85231 kgE2P002 IBC08B4 MP10T7TP2SGAN L4BN 2W11CE1080 2950MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 μm

4.3

W2III4.31 kgE1P410

IBC08 R001 B4 MP14T1 BK2 TP33SGAN3W1VC2 AP4 AP5 CW23CE11423 3.2-A-195 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 29565-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN (XYLENMOSCHUS)

4.1

SR1III4.16385 kgE0P409MP23W1CW14CE1140

2965BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT4.3WFCI4.3+3+80E0P401MP2T10TP2 TP7 L10DHTU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23382 2966THIOGLYCOL6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 2967SULFAMINSÄURE8C2III85 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV3VC1 VC2 AP7 CE1180 2968MANEB, STABILISIERT oder MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung

4.3

W2III4.35471 kgE1P002

IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN0W1VC1 VC2 AP3 AP4 AP5 CW23CE11423 2969RIZINUSSAAT oder RIZINUSMEHL oder RIZINUSSAATKUCHEN oder RIZINUSFLOCKEN 9M11II91415 kgE2P002 IBC08 PP34 B4 MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAV2W11VC1 VC2 CW31CE990 2977RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR 77X+7E +6.1+8 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33768 2978RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X+6.1 +8 3170E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33768 2983ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid 3FT1I3+6.10E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP7 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3.2-A-196 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2984WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)

5.1

O1III5.1655 LE1P504

IBC02 R001 PP10 B5 MP15T4TP1 TP6 TP24 LGBVTU3 TC2 TE8 TE11 TT1 3CW24CE850 2985CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3FCII3+85480E0P010MP19T14TP2 TP7 TP27 L4BH2CE7X338 2986CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF1II8+35480E0P010MP15T14TP2 TP7 TP27 L4BN2CE6X83 2987CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.8C3II85480E0P010MP15T14TP2 TP7 TP27 L4BN2CE6X80 2988CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.

4.3

WFCI4.3+3+85490E0P401RR7MP2T14TP2

TP7 L10DHTU14 TU26 TU38 TE21 TE22 TM2 TM3 0W1CW23X338 2989BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG4.1F3II4.11 kgE2P002 IBC08 B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 2989BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG4.1F3III4.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 2990RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND 9M59296 0E0P9053CE290 2991CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2991CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-197 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2991CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2992CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2992CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2992CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2993ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2993ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2993ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2994ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2994ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-198 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2994ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2995ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2995ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2995ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2996ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2996ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2996ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2997TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2997TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-199 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2997TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2998TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6I6.161 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2998TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6II6.161 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2998TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6III6.161 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3005THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3005THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3005THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3006THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3006THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-200 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3006THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3009KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3009KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3009KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3010KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3010KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3010KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3011QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3.2-A-201 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3011QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3011QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3012QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3012QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3012QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3013SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3013SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3013SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3.2-A-202 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3014SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3014SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3014SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3015BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3015BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3015BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3016BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3016BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3016BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3.2-A-203 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3019ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3019ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3019ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3.2-A-204 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3020ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6I6.161

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3020ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6II6.161

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3020ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6III6.161

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3021PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3021PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 30221,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT3F1II3386 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T4TP1LGBF2CE7339 30232-METHYL-2-HEPTANTHIOL6.1TF1I6.1+33540E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3024CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3024CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3.2-A-205 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3025CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2I6.1+361

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3025CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2II6.1+361

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3025CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

6.1

TF2III6.1+361

5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3026CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6I6.161 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3026CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6II6.161 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3026CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6III6.161 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3027CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7I6.161 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 CE1266 3027CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7II6.161 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9 CE12 3027CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7III6.161 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE11 CE12 3.2-A-206 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3028BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 8C118295 2 kgE0P8013VC1 VC2 AP8 CE1180 3048ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID6.1T7I6.1153 0E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AHTU151W10CW13 CW28 CW31 3054CYCLOHEXYLMERCAPTAN3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 30552-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL8C7III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BN3W12CE880 3056n-HEPTALDEHYD3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 3057TRIFLUORACETYLCHLORID22TC2.3+8 (+13) 0E0P200MP9T50TP21PxBH(M)TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3064NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin 3DII328 0E0P300MP2233 3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol 3F1II35 LE2P001 IBC02 R001 PP2MP19T4TP1LGBF2CE733 3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol 3F1III3144 5 LE1P001 IBC03 R001 PP2MP19T2TP1LGBF3W12CE430 3.2-A-207 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3066FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 8C9II8163 1 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2 TP28 L4BN2CE680 3066FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 8C9III8163 5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1 TP29 L4BN3W12CE880 3070ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 22A2.2 (+13)392 ml E1P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3071MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
6.1

TF1II6.1+3274100

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3072RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 9M59296 0E0P9053CE290 3073VINYLPYRIDINE, STABILISIERT6.1TFCII6.1+3+8386 ml E4P001 IBC01 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5638 3077UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9M7III9274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 PP12 B3 MP10T1 BK1 BK2 BK3 TP33SGAV LGBV 3W13VC1 VC2 CW13 CW31 CE1190 3078CER, Späne oder Grieß4.3W2II4.3550500 g E2P410 IBC07 MP14T3TP33SGAN2W1CW23CE10423 3079METHACRYLNITRIL, STABILISIERT6.1TF1I6.1+3354 0E0P602MP8 MP17 T20 TP2L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-208 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3080ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF1II6.1+3274

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3082UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9M6III9274 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 PP1MP19T4TP1 TP29 LGBV3W12CW13 CW31 CE890 3083PERCHLORYLFLUORID22TO2.3+5.1 (+13) 0E0P200MP9(M)PxBH(M)TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3084ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO2I8+5.12740E0P002MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1CW24885 3084ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO2II8+5.12741 kgE2P002 IBC06 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CW24CE1085 3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC2I5.1+82740E0P503MP21CW24558

3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC2II5.1+82741 kgE2P002

IBC06 MP2T3TP33SGANTU32W11CW24CE1058 3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC2III5.1+82745 kgE1P002

IBC08 R001 B3 MP2T1TP33SGANTU33CW24CE1158 3086GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

6.1

TO2I6.1+5.12740E5P002MP18T6TP33S10AH

L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3086GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

6.1

TO2II6.1+5.1274500

g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE965 3.2-A-209 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

5.1

OT2I5.1+6.12740E0P503MP21CW24

CW28 3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

5.1

OT2II5.1+6.12741 kgE2P002

IBC06 MP2T3TP33SGANTU32W11CW24 CW28 CE1056 3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

5.1

OT2III5.1+6.12745 kgE1P002

IBC08 R001 B3 MP2T1TP33SGANTU33CW24 CW28 CE1156 3088SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.2

S2II4.22740E2P410

IBC06 MP14T3TP33SGAV2W1CE1040 3088SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.2

S2III4.2274

0E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1CE1140 3089ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.

4.1

F3II4.15521 kgE2P002

IBC08 B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3089ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.

4.1

F3III4.15525 kgE1P002

IBC08 R001 B4 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3090LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3.2-A-210 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3091LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUMMETALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 30921-METHOXY-2-PROPANOL3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 3093ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO1I8+5.12740E0P001MP8 MP17 L10BHTU38 TE22 1CW24885 3093ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO1II8+5.12741 LE2P001 IBC02 MP15L4BN2CW24CE685 3094ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW1I8+4.32740E0P001MP8 MP17 L10BHTU38 TE22 3094ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW1II8+4.32741 LE2P001MP15L4BN2CE6823 3095ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS2I8+4.22740E0P002MP18T6TP33S10AN1884 3095ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS2II8+4.22741 kgE2P002 IBC06 MP10T3TP33SGAN2W11CE1084 3096ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW2I8+4.32740E0P002MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 3096ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW2II8+4.32741 kgE2P002 IBC06 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE10842 3097ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

4.1

FOBEFÖRDERUNG VERBOTEN

3.2-A-211 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC1I5.1+82740E0P502MP21CW24558

3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC1II5.1+82741 LE2P504

IBC01 MP22CW24CE658 3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC1III5.1+82745 LE1P504

IBC02 R001 MP23CW24CE858 3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

5.1

OT1I5.1+6.12740E0P502MP21CW24

CW28 3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

5.1

OT1II5.1+6.12741 LE2P504

IBC01 MP22CW24 CW28 CE656 3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

5.1

OT1III5.1+6.12745 LE1P504

IBC02 R001 MP23CW24 CW28 CE856 3100ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

5.1

OSBEFÖRDERUNG VERBOTEN

3101ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG

5.2

P15.2+1122

ml E0P520MP41W5 W7 W8 CW22 CW24 CW29 3102ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST5.2P15.2+1122 g E0P520MP41W5 W7 W8 CW22 CW24 CW29 3103ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG

5.2

P15.2122

ml E0P520MP41W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3104ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST5.2P15.2122 g E0P520MP41W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3105ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG

5.2

P15.2122

ml E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3.2-A-212 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3106ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST5.2P15.2122 g E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3107ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG

5.2

P15.2122

ml E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3108ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST5.2P15.2122 g E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG

5.2

P15.2122

ml E0P520 IBC520 MP4T23L4BN(+)TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 2W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST5.2P15.2122 g E0P520 IBC520 MP4T23TP33S4AN(+)TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 2W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3111ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3112ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3113ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3114ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3115ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3116ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3117ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3118ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3.2-A-213 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3120ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

5.2

P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3121ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

5.1

OWBEFÖRDERUNG VERBOTEN

3122GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

6.1

TO1I6.1+5.1274

0E0P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3122GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

6.1

TO1II6.1+5.1274100

ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE565 3123GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

6.1

TW1I6.1+4.3274

0E0P099MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3123GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

6.1

TW1II6.1+4.3274100

ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5623 3124GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

6.1

TSI6.1+4.22740E5P002MP18T6TP33S10AH

L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3124GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

6.1

TSII6.1+4.22740E4P002

IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE964 3125GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

6.1

TW2I6.1+4.32740E5P099MP18T6TP33S10AH

L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-214 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3125GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

6.1

TW2II6.1+4.3274500

g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9642 3126SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC2II4.2+82740E2P410

IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CE1048 3126SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC2III4.2+82740E1P002

IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1148 3127SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

4.2

SOBEFÖRDERUNG VERBOTEN

3128SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST2II4.2+6.12740E2P410

IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 3128SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST2III4.2+6.12740E1P002

IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 3129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.3

WC1I4.3+82740E0P402RR7 RR8MP2T14TP2

TP7 L10DHTU14 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X382 3129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.3

WC1II4.3+8274500

ml E0P402 IBC01 RR7 RR8MP15T11TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE7382 3129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.3

WC1III4.3+82741 LE1P001

IBC02 R001 MP15T7TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8382 3130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT1I4.3+6.12740E0P402RR4 RR8MP2L10DHTU14

TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23 CW28 X362 3130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT1II4.3+6.1274500

ml E0P402 IBC01 RR4 RR8 BB1 MP15L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23 CW28 CE7362 3.2-A-215 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT1III4.3+6.12741 LE1P001

IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23 CW28 CE8362 3131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.3

WC2I4.3+82740E0P403MP2T9TP7

TP33 S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X482 3131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.3

WC2II4.3+8274500

g E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN0W1CW23CE10482 3131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.3

WC2III4.3+82741 kgE1P410

IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN0W1CW23CE11482 3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

4.3

WF2I4.3+4.12740E0P403

IBC99 MP20W1CW23X423 3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

4.3

WF2II4.3+4.1274

g E2 P410 IBC04 MP14T3TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23423 3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

4.3

WF2III4.3+4.12741 kgE1P410

IBC06 MP14T1TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23423 3133MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

4.3

WOBEFÖRDERUNG VERBOTEN

3134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT2I4.3+6.12740E0P403MP20W1CW23

CW28 X462 3134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT2II4.3+6.1274500

g E2P410 IBC05 MP14T3TP33SGAN0W1CW23 CW28 CE10462 3134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT2III4.3+6.12741 kgE1P410

IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN0W1CW23 CW28 CE11462 3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

4.3

WSI4.3+4.22740E0P403MP21W1CW23X423

3.2-A-216 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

4.3

WSII4.3+4.22740E2P410

IBC05 MP14T3TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 2W1CW23423 3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

4.3

WSIII4.3+4.22740E1P410

IBC08B4 MP14T1TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 3W1CW23423 3136TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 23A2.2 (+13)593120 ml E1P203MP9T75TP5RxBNTU19 TA4 TT9 TM6 3W5CW9 CW11 CW36 CE222 3137ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

5.1

OFBEFÖRDERUNG VERBOTEN

3138ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen 23F2.1 (+13)0E0P203MP9T75TP5RxBNTU18 TU38 TE22 TE26 TA4 TT9 TM6 2W5CW9 CW11 CW36 CE2223 3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

5.1

O1I5.12740E0P502MP21CW2455

3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

5.1

O1II5.12741 LE2P504

IBC02 MP22CW24CE650 3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

5.1

O1III5.12745 LE1P504

IBC02 R001 MP23CW24CE850 3140ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1I6.143

0E5P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3140ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1II6.143

ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3.2-A-217 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3140ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1III6.143

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3141ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T4III6.145

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3142DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1I6.12740E5P001MP8

MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3142DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1II6.1274100

ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3142DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1III6.12745 LE1P001

IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3143FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2I6.12740E5P002

IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3143FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2II6.1274500

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3143FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2III6.12745 kgE1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3144NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1I6.143

0E5P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-218 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3144NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1II6.143

ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3144NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1III6.143

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C -C -Homologe) 8C3I80E0P001MP8 MP17 T14TP2L10BHTU38 TE22 3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C -C -Homologe) 8C3II81 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE680 3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C -C -Homologe) 8C3III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE880 3146ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3I6.143

0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3146ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3II6.143

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3146ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3III6.143

5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C10I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C10II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C10III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3.2-A-219 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.3

W1I4.32740E0P402RR8MP2T13TP2

TP7 L10DHTU14 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X323 3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.3

W1II4.3274500

ml E2P402 IBC01 RR8MP15T7TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE7323 3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.3

W1III4.32741 LE1P001

IBC02 R001 MP15T7TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8323 3149WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure, STABILISIERT

5.1

OC1II5.1+8196

1 LE2P504 IBC02 PP10 B5 MP15T7TP2 TP6 TP24 L4BV(+)TU3 TC2 TE8 TE11 TT1 2CW24CE658 3150GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung oder KOHLENWASSERSTOFFGASNACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung 26F2.10E0P209MP92CW9CE223 3151POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 9M2II9203 1 LE2P906 IBC02 MP15L4BHTU150VC1 VC2 AP9 CW13 CW28 CW31 CE590 3152POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 9M2II9203 1 kgE2P906 IBC08B4 MP10T3TP33S4AH L4BH TU150W11VC1 VC2 AP9 CW13 CW28 CW31 CE990 3153PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER)22F2.1 (+13)6620E0P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 CE323 3.2-A-220 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3154PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER)22F2.1 (+13)6620E0P200MP9(M)PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 CE323 3155PENTACHLORPHENOL6.1T2II6.143500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3156VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 21O2.2+5.1 (+13) 0E0P200MP9(M)CxBN(M)TA4 TT9 3CW9 CW10 CW36 CE325 3157VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 22O2.2+5.1 (+13) 0E0P200MP9(M)PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE325 3158GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.23A2.2 (+13)274 ml E1P203MP9T75TP5RxBNTU19 TA4 TT9 TM6 3W5CW9 CW11 CW36 CE222 31591,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3160VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 22TF2.3+2.1 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3161VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 22F2.1 (+13)274 0E0P200MP9T50
(M)
PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 CE323 3.2-A-221 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3162VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.22T2.3 (+13)2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3163VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.22A2.2 (+13)274 ml E1P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3164GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 26A2.2283 ml E0P003PP32MP93CW9CE220 3165KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86) 3FTC3+6.1+80E0P301MP71CW13 CW28 3166FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLENFAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 9M11388
-
3167GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 27F2.10E0P201MP92CW9CE223 3168GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 27TF2.3+2.10E0P201MP91CW9263 3.2-A-222 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3169GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 27T2.30E0P201MP91CW926 3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG

4.3

W2II4.3244500

g E2P410 IBC07 MP14T3 BK1 BK2 TP33SGAN2W1VC1 VC2 AP2 CW23 CW37 CE10423 3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG

4.3

W2III4.32441 kgE1P002

IBC08 R001 B4 MP14T1 BK1 BK2 TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP2 CW23 CW37 CE11423 3171BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 9M11388

-
3172TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
6.1

T1I6.1210

0E5P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3172TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1II6.1210

ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3172TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T1III6.1210

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3174TITANDISULFID4.2S4III4.20E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1140 3175FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.

4.1

F1II4.1216

1 kgE2P002 IBC06 R001 PP9MP11T3 BK1 BK2 TP332W1VC1 VC2 AP2 CE1140 3.2-A-223 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3176ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.

4.1

F2II4.12740E0T3TP3

TP26 LGBVTU27 TE4 TE6 3176ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.

4.1

F2III4.12740E0T1TP3

TP26 LGBVTU27 TE4 TE6 3178ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.1

F3II4.12741 kgE2P002

IBC08 B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3178ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.1

F3III4.12745 kgE1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3179ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.1

FT2II4.1+6.12741 kgE2P002

IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 3179ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.1

FT2III4.1+6.12745 kgE1P002

IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 3180ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.1

FC2II4.1+82741 kgE2P002

IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CE1048 3180ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.1

FC2III4.1+82745 kgE1P002

IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CE1148 3181ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.

4.1

F3II4.12741 kgE2P002

IBC08B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3181ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.

4.1

F3III4.12745 kgE1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3182ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.

4.1

F3II4.1274

1 kgE2P410 IBC04 PP40MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3182ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.

4.1

F3III4.1274

5 kgE1P002 IBC04 R001 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3183SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.2

S1II4.22740E2P001

IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE730 3.2-A-224 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3183SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.2

S1III4.22740E1P001

IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE830 3184SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST1II4.2+6.12740E2P402

IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CW28CE736 3184SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST1III4.2+6.12740E1P001

IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CW28CE836 3185SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC1II4.2+82740E2P402

IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE738 3185SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC1III4.2+82740E1P001

IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE838 3186SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.2

S3II4.22740E2P001

IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE730 3186SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.2

S3III4.22740E1P001

IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE830 3187SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST3II4.2+6.12740E2P402

IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CW28CE736 3187SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST3III4.2+6.12740E1P001

IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CW28CE836 3188SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC3II4.2+82740E2P402

IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE738 3188SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC3III4.2+82740E1P001

IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE838 3189SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.

4.2

S4II4.2274

0E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3.2-A-225 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3189SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.

4.2

S4III4.2274

0E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP1 CE1140 3190SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.2

S4II4.22740E2P410

IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3190SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.2

S4III4.22740E1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP1 CE1140 3191SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST4II4.2+6.12740E2P410

IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 3191SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.2

ST4III4.2+6.12740E1P002

IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC4II4.2+82740E2P410

IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CE1048 3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC4III4.2+82740E1P002

IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1148 3194PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

4.2

S3I4.22740E0P400MP2L21DHTU14

TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1333 3200PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.2

S4I4.22740E0P404MP13T21TP7

TP33 0W143 3205ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.

4.2

S4II4.2183

0E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3.2-A-226 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3205ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.

4.2

S4III4.2183

0E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1140 3206ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC4II4.2+8182

0E2P410 IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CE1048 3206ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.

4.2

SC4III4.2+8182

0E1P002 IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1148 3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

4.3

W2I4.3274

0E0P403 IBC99 MP21W1CW23X423 3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

4.3

W2II4.3274

g E2P410 IBC07 MP14T3TP33SGAN2W1CW23CE10423 3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.

4.3

W2III4.3274

1 kgE1P410 IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP3 AP4 AP5 CW23CE11423 3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

4.3

WSI4.3+4.2274

0E0P403MP21W1CW23X423 3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

4.3

WSII4.3+4.2274

0E0P410 IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CW23CE10423 3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.

4.3

WSIII4.3+4.2274

0E1P410 IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP3 AP4 AP5 CW23CE11423 3210CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1II5.1274

1 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3210CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1III5.1274

5 LE1P504 IBC02 R001 MP2T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3211PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1II5.11 LE2P504

IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3.2-A-227 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3211PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1III5.15 LE1P504

IBC02 R001 MP2T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3212HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.

5.1

O2II5.1274

1 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGANTU32W11CW24CE1050 3213BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1II5.1274

1 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3213BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1III5.1274

5 LE1P504 IBC02 R001 MP15T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3214PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1II5.1274

1 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3215PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.

5.1

O2III5.15 kgE1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAVTU33VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1150 3216PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1III5.15 LE1P504

IBC02 R001 MP15T4TP1 TP29 LGBVTU33CW24CE850 3218NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1II5.1270

1 LE2P504 IBC02 MP15T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3218NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1III5.1270

5 LE1P504 IBC02 R001 MP15T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3219NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1II5.1103

1 LE2P504 IBC01 MP15T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3219NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1III5.1103

5 LE1P504 IBC02 R001 MP15T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3220PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3221SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG
4.1

SR14.1+1181

ml E0P520PP21MP21W5 W7 W8 CW2240 3.2-A-228 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3222SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST

4.1

SR14.1+1181

g E0P520PP21MP21W5 W7 W8 CW2240 3223SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG

4.1

SR14.1194

ml E0P520PP21 PP94 PP95 MP21W7CW22CE640 3224SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST

4.1

SR14.1194

g E0P520PP21 PP94 PP95 MP21W7CW22CE1040 3225SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG

4.1

SR14.1194

ml E0P520MP22W7CW22CE640 3226SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST

4.1

SR14.1194

g E0P520MP22W7CW22CE1040 3227SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG

4.1

SR14.1194

ml E0P520MP22W7CW22CE640 3228SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST

4.1

SR14.1194

g E0P520MP22W7CW22CE1040 3229SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG

4.1

SR14.1194

ml E0P520 IBC99 MP2T232W7CW22CE640 3230SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST

4.1

SR14.1194

g E0P520 IBC99 MP2T232W7CW22CE1040 3231SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3232SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3233SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3234SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3235SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3.2-A-229 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3236SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3237SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3238SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3239SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

3240SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN

32412-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL4.1SR1III4.16385 kgE1P520 IBC08 PP22 B3 MP23W1CW14CE1140 3242AZODICARBONAMID4.1SR1II4.1215 1 kgE0P409MP2T3TP332W1CW14CE1040 3243FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.

6.1

T9II6.1217

g E4P002 IBC02 PP9MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAHTU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE560 3244FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 8C10II8218 1 kgE2P002 IBC05 PP9MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAV2VC1 VC2 AP7 CE1080 3245GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN 9M89219 0E0P904 IBC08 MP62CW13 CW17 CW18 CW26 CW28 CW31 3245GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 9M89+2.2219 0E0P904 IBC08 MP62CW13 CW17 CW18 CW26 CW28 CW31 3.2-A-230 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3246METHANSULFONYLCHLORID6.1TC1I6.1+83540E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3247NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI

5.1

O2II5.11 kgE2P002

IBC08 B4 MP2T3TP33SGANTU32W11CW24CE1050 3248MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3FT1II3+6.1220 1 LE2P001MP19L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3248MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3FT1III3+6.1220 5 LE1P001 R001 MP19L4BHTU153CW13 CW28 CE436 3249MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2II6.1221 g E4P002MP10T3TP33SGAH L4BH TU152CW13 CW28 CW31 CE960 3249MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2III6.1221 5 kgE1P002 LP02 R001 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3250CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN6.1TC1II6.1+80E0T7TP3 TP28 L4BHTU15 TC4 0CW13 CW31 3251ISOSORBID-5-MONONITRAT4.1SR1III4.1226 5 kgE0P409MP23W1CW14CE1140 3252DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) 22F2.1 (+13)6620E0P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 CE323 3253DINATRIUMTRIOXOSILICAT8C6III85 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV3VC1 VC2 AP7 CE1180 3254TRIBUTYLPHOSPHAN4.2S1I4.20E0P400MP2T21TP2 TP7 0W1333 3255tert-BUTYLHYPOCHLORIT4.2SC1BEFÖRDERUNG VERBOTEN 3.2-A-231 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3256ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und unter 100 °C 3F2III3274 0E0P099 IBC99 MP2T3TP3 TP29 LGAVTU353CE430 3256ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und bei oder über 100 °C 3F2III3274 0E0P099 IBC99 MP2T3TP3 TP29 LGAVTU353CE430 3257ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) 9M9III9274 0E0P099 IBC99 T3TP3 TP29 LGAVTU35 TE6 TE14 3VC3 AP11 CW17 CW31 3258ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C 9M10III9274 0E0P099 IBC99 3VC3CW3199 3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C8I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C8II82741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C8III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C2I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN1W1088 3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C2II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN2W11CE1080 3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C2III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV3VC1 VC2 AP7 CE1180 3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C4I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3.2-A-232 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C4II82741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C4III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C6I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C6II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C6III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C8I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C8II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C8III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C1I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C1II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BNTU422CE680 3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C1III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BNTU423W12CE880 3.2-A-233 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C3I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C3II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE680 3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C3III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE880 3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C5I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C5II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BNTU422CE680 3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C5III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BNTU423W12CE880 3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C7I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C7II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE680 3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C7III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE880 3268SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung 9M59280 0E0P902 LP902 4CE290 3269POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 3F1II3236 5 L siehe SV P302 R001 2CE733 3269POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt (viskos gemäß 2.2.3.1.4) 3F1III3236 5 L siehe SV P302 R001 3CE433 3.2-A-234 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3269POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 3F1III3236 5 L siehe SV P302 R001 3CE430 3270MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse

4.1

F1II4.1237

1 kgE2P411MP112W1CE1040 3271ETHER, N.A.G.3F1II32741 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3271ETHER, N.A.G.3F1III32745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3272ESTER, N.A.G.3F1II3274 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3272ESTER, N.A.G.3F1III3274 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3273NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.3FT1I3+6.12740E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3273NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.3FT1II3+6.12741 LE2P001 IBC02 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3274ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 3FCII3+82741 LE2P001 IBC02 MP19L4BH2CE7338 3275NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.6.1TF1I6.1+3274 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3275NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.6.1TF1II6.1+3274100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3.2-A-235 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3276NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.6.1T1I6.1274 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3276NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.6.1T1II6.1274100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3276NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.6.1T1III6.12745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3277CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC1II6.1+8274

ml E4P001 IBC02 MP15T8TP2 TP28 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE968 3278ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1I6.143

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3278ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1II6.143

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3278ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1III6.143

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3279ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF1I6.1+343

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3279ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF1II6.1+343

ml E4P001MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3.2-A-236 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3280ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T3I6.1274

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3280ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T3II6.1274100

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3280ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.

6.1

T3III6.12745 LE1P001

IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE1160 3281METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T3I6.1274 0E5P601MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3281METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T3II6.1274 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3281METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T3III6.1274 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3282METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T3I6.1274

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3282METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T3II6.1274

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3282METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T3III6.1274

5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-237 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3283SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.6.1T5I6.1274 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3283SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.6.1T5II6.1274 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3283SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.6.1T5III6.1274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3284TELLURVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5I6.12740E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3284TELLURVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5II6.1274500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3284TELLURVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5III6.12745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3285VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5I6.1274 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3285VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5II6.1274 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3285VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5III6.1274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3.2-A-238 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3286ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3FTCI3+6.1+82740E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3286ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3FTCII3+6.1+82741 LE2P001 IBC02 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7368 3287GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

6.1

T4I6.1274

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3287GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

6.1

T4II6.1274100

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3287GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

6.1

T4III6.12745 LE1P001

IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3288GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T5I6.12740E5P002

IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3288GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T5II6.1274500

g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3288GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T5III6.12745 kgE1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3289GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC3I6.1+8274

0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-239 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3289GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC3II6.1+8274100

ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE568 3290GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC4I6.1+82740E5P002

IBC05 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3290GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC4II6.1+8274500

g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE568 3291KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.

6.2

I36.25650E0P621

IBC620 LP621 MP6BK22W9VC3CW13 CW18 CW28 CE14606 3291KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff

6.2

I36.2+2.25650E0P621

IBC620 LP621 MP62W9CW13 CW18 CW28 CE14606 3292BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN oder ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUM-LEGIERUNGEN ENTHALTEN

4.3

W34.3239

0E0P4082W1CW23CE2423 3293HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin

6.1

T4III6.15665 LE1P001

IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-240 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3294CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff

6.1

TF1I6.1+36100E0P601MP8

MP17 T14TP2L15DH(+)TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 0CW13 CW28 CW31 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3F1I3500ml E3P001MP7 MP17 T11TP1 TP8 TP28 L4BN133 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3F1II3640C1 LE2P001MP19T7TP1 TP8 TP28 L1,5BN2CE733 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3F1II3640D1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3296HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50

(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3297ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 22A2.2 (+13)392 ml E1P200MP9T50
(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3298ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 22A2.2 (+13)392 ml E1P200MP9T50
(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3299ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 22A2.2 (+13)392 ml E1P200MP9T50
(M)
PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE320 3300ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 22TF2.3+2.1 (+13) 0E0P200MP9(M)PxBH(M)TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3.2-A-241 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3301ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS1I8+4.22740E0P001MP8 MP17 L10BHTU38 TE22 3301ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS1II8+4.22740E2P001MP15L4BN2CE684 33022-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT, STABILISIERT

6.1

T1II6.1386

ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3303VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 21TO2.3+5.1 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3304VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 21TC2.3+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3305VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 21TFC2.3+2.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3306VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 21TOC2.3+5.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3.2-A-242 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3307VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 22TO2.3+5.1 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3308VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 22TC2.3+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3309VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 22TFC2.3+2.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3310VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 22TOC2.3+5.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3311GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 23O2.2+5.1 (+13) 2740E0P203MP9T75TP5 TP22 RxBNTU7 TU19 TA4 TT9 TM6 3W5CW9 CW11 CW36 CE2225 3.2-A-243 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3312GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 23F2.1 (+13)2740E0P203MP9T75TP5RxBNTU18 TU38 TE22 TE26 TA4 TT9 TM6 2W5CW9 CW11 CW36 CE2223 3313SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE

4.2

S2II4.20E2P002

IBC08 B4 MP14T3TP33SGAV2W1CE1040 3313SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE

4.2

S2III4.20E1P002

IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1CE1140 3314KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 9M3IIIkeine207 5 kgE1P002 IBC08 R001 PP14 B3 B6 MP103VC1 VC2 AP2 CW31 CW36 CE1190 3315CHEMISCHE PROBE, GIFTIG6.1T8I6.12500E0P099MP8 MP17 1CW13 CW28 CW31 3316CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFEAUSRÜSTUNG 9M119251 siehe SV siehe SV P901siehe SV 671 33172-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser

4.1

DI4.1280E0P406PP26MP21W140

3318AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak 24TC2.3+8 (+13) 230E0P200MP9T50

(M)
PxBH(M)TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 3319NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin
4.1

DII4.128

0E0P099 IBC99 MP22W1CE1040 3.2-A-244 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3320NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 8C5II81 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE680 3320NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 8C5III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP2L4BN3W12CE880 3321RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 T5TP4S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 0CW33CE1570 3322RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 T5TP4S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 0CW33CE1570 3323RADIOAKTIVE STOFFE, TYP CVERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3324RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3325RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3326RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3327RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3328RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)- VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3.2-A-245 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2

2.22.22.1.1.3

5.2.23.34.1.44.1.44.1.10

4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3329RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)- VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

und

4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3330RADIOAKTIVE STOFFE, TYP CVERSANDSTÜCK, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe

2.2.7

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

2-105

2.2.7.1

Begriffsbestimmungen

2-105

2.2.7.1

Begriffsbestimmungen

2.2.7.1.1

Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als

auchdieGesamtaktivitätjeSendungdieindenAbsätzen2.2.7.2.2.1bis2.2.7.2.2.6aufgeführtenWerte

übersteigt.

2.2.7.1.2

anwendbaren Wertes ist;

c)
ist bei SCO-I -Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nicht festhaftende Kontamination vorhanden ist als in den in Absatz 2.2.7.2.3.2 a) (i) festgelegten Werten, so sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in den Wagen entweichen können;
d)
unverpackte spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 e) entsprechen und
e)
für SCO-III-Gegenstände:
(i)
Die Beförderung muss unter ausschließlicher Verwendung erfolgen.
(ii)
Stapeln ist nicht zugelassen.
(iii)
Alle mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Strahlenschutz, Notfallmaßnahmen und besondere Vorsichtsmaßnahmen oder besondere administrative oder betriebliche
Kontrollen,diewährendderBeförderungdurchzuführensind,müssenineinemBeförderungsplan

beschrieben werden. Aus dem Beförderungsplan muss hervorgehen, dass das allgemeine Sicherheitsniveau bei der Beförderung mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Vorschriften des Abschnitts 6.4.7.14 (nur für die Prüfung nach Absatz 6.4.15.6, der die Prüfungen nach den Abschnitten 6.4.15.2 und 6.4.15.3 vorausgehen) erfüllt worden wären.

(iv)
Die Vorschriften der Abschnitte 6.4.5.1 und 6.4.5.2 für ein Typ IP-2 -Versandstück müssen erfüllt sein, mit der Ausnahme, dass der in Abschnitt 6.4.15.4 erwähnte größtmögliche Schaden auf der Grundlage von Bestimmungen im Beförderungsplan bestimmt werden darf und dass die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.15.5 nicht anwendbar sind.
(v)
Der Gegenstand und eine eventuelle Abschirmung sind in Übereinstimmung mit Unterabschnitt
2.2.7.1.2

Kontamination

Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm

für Beta-und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm

für alleanderen Alphastrahler.

NichtfesthaftendeKontaminationisteineKontamination,dieunterRoutine-Beförderungsbedingungen

von der Oberfläche ablösbar ist. Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.

2.2.7.1.3

Besondere Begriffsbestimmungen

A und A A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des RID verwendet wird. A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des RID verwendet wird. Alphastrahler geringer Toxizität sind: natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran- 235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder

a)
ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder
b)
eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält. Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241.
SpaltbareStoffesindStoffe,dieirgendeinspaltbaresNuklidenthalten.UnterdieseBegriffsbestimmung

fallen nicht:

a)
unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran;
b)
natürliches Uran oder abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist;
c)
Stoffe mit spaltbaren Nukliden mit einer Gesamtmasse von weniger als 0,25 g;
d)
alle Kombinationen von a), b) und/oder c). Diese Ausnahmen gelten nur, wenn im Versandstück oder in der unverpackt beförderten Sendung kein anderer Stoff mit spaltbaren Nukliden enthalten ist. Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.

Bem. Für Zwecke des RID gelten die Begriffe «Aktivitätskonzentration» und «spezifische Aktivität» als Synonyme. Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 -7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält. 2-106

UnbestrahltesUranistUran,dashöchstens2 x 10
BqPlutoniumproGrammUran-235,höchstens

9 x 10

BqSpaltprodukteproGrammUran-235undhöchstens5 x 10

-3

gUran-236proGrammUran-235

enthält. Uran – natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235). Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil an Uran-235 als natürliches Uran. Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.

2.2.7.1.3

für den Ausschluss, wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthalten hat.

2.2.7.2

Klassifizierung

2-106

2.2.7.2

Klassifizierung

2.2.7.2.1

Allgemeine Vorschriften

2.2.7.2.1

Allgemeine Vorschriften

2-106

2.2.7.2.1.1

Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berücksichtigung

der in Absatz 2.2.7.2.3 bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UNNummern zuzuordnen. Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung

a)
Freigestellte Versandstücke (Unterabschnitt 1.7.1.5) UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
,c) Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (Absatz 2.2.7.2.3.1) UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR Oberflächenkontaminierte Gegenstände (Absatz 2.2.7.2.3.2) UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder SCO-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR Typ A-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.4) UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR Typ B(U)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Typ B(M)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 2-107 UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung
a)
Typ C-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Sondervereinbarung (Absatz 2.2.7.2.5) UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR Uranhexafluorid (Absatz 2.2.7.2.4.5) UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
,c)
a)
Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte «offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung» enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck "oder" getrennt sind, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.
b)
Der Ausdruck «spaltbar, freigestellt» bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
c)
Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369.
2.2.7.2.2

Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte

2-107

2.2.7.2.2

Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte

2.2.7.2.2.1

Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegeben:

a)
A und A in TBq;
b)
Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe in Bq/g und
c)
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq. Tabelle 2.2.7.2.2.1: Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Ac-225
a)
8 × 10 -1 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Ac-227
a)
9 × 10 -1 9 × 10 -5 1 × 10 -1 1 × 10 Ac-228 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Silber (47) Ag-105 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ag-108m
a)
7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ag-110m
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ag-111 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Aluminium (13) Al-26 1 × 10 -1 1 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Americium (95) Am-241 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Am-242m
a)
1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Am-243
a)
5 × 10 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Argon (18) Ar-37 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ar-39 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ar-41 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Arsen (33) As-72 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-73 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 As-74 1 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-76 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-77 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Astat (85) 2-108 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) At-211
a)
2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gold (79) Au-193 7 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-194 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-195 1 × 10 6 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-198 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Au-199 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Barium (56) Ba-131
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ba-133 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ba-133m 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ba-135m 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ba-140
a)
5 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Beryllium (4) Be-7 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Be-10 4 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bismut (83) Bi-205 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-206 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-207 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-210 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-210m
a)
6 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Bi-212
a)
7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 b) 1 × 10
b)
Berkelium (97) Bk-247 8 × 10 8 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Bk-249
a)
4 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Brom (35) Br-76 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Br-77 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Br-82 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Kohlenstoff (6) C-11 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 C-14 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Calcium (20) Ca-41 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Ca-45 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ca-47
a)
3 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cadmium (48) Cd-109 3 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Cd-113m 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cd-115
a)
3 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cd-115m 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cer (58) Ce-139 7 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ce-141 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ce-143 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ce-144
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Californium (98) Cf-248 4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-249 3 × 10 8 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cf-250 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-251 7 × 10 7 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cf-252 1 x 10 -1 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-253
a)
4 × 10 4 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cf-254 1 × 10 -3 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Chlor (17) Cl-36 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cl-38 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Curium (96) Cm-240 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cm-241 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cm-242 4 × 10 1 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cm-243 9 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-244 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 2-109 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Cm-245 9 × 10 9 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cm-246 9 × 10 9 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cm-247
a)
3 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-248 2 × 10 -2 3 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cobalt (27) Co-55 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Co-56 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Co-57 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-58 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-58m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-60 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Chrom (24) Cr-51 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Caesium (55) Cs-129 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-131 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-132 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-134 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-134m 4 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-135 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-136 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-137
a)
2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Kupfer (29) Cu-64 6 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cu-67 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Dysprosium (66) Dy-159 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Dy-165 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Dy-166
a)
9 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Erbium (68) Er-169 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Er-171 8 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europium (63) Eu-147 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-148 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-149 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-150 (kurzlebig) 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-150 (langlebig) 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-152 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-152m 8 × 10 -1 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-154 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-155 2 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-156 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fluor (9) F-18 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eisen (26) Fe-52
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fe-55 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Fe-59 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fe-60
a)
4 × 10 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gallium (31) Ga-67 7 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ga-68 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ga-72 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gadolinium (64) Gd-146
a)
5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gd-148 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Gd-153 1 × 10 9 × 10 1 × 10 1 × 10 Gd-159 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Germanium (32) Ge-68
a)
5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ge-69 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ge-71 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ge-77 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 2-110 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Hafnium (72) Hf-172
a)
6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hf-175 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Hf-181 2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hf-182 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Quecksilber (80) Hg-194
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Hg-195m
a)
3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hg-197 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Hg-197m 1 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hg-203 5 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Holmium (67) Ho-166 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ho-166m 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Iod (53) I-123 6 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 I-124 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 I-125 2 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 I-126 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 I-129unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 I-131 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-132 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-133 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-134 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-135
a)
6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Indium (49) In-111 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 In-113m 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 In-114m
a)
1 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 In-115m 7 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Iridium (77) Ir-189
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ir-190 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ir-192 1 × 10 0 c) 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ir-193m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ir-194 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Kalium (19) K-40 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 K-42 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 K-43 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Krypton (36) Kr-79 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-81 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-85 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-85m 8 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-87 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lanthan (57) La-137 3 × 10 6 × 10 1 × 10 1 × 10 La-140 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lutetium (71) Lu-172 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lu-173 8 × 10 8 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-174 9 × 10 9 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-174m 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-177 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Magnesium (12) Mg-28
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Mangan (25) Mn-52 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Mn-53 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Mn-54 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Mn-56 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Molybdän (42) Mo-93 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 2-111 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Mo-99
a)
1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Stickstoff (7) N-13 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Natrium (11) Na-22 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Na-24 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Niobium (41) Nb-93m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Nb-94 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nb-95 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Nb-97 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Neodymium (60) Nd-147 6 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nd-149 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nickel (28) Ni-57 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ni-59 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Ni-63 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ni-65 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Neptunium (93) Np-235 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Np-236 (kurzlebig) 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Np-236 (langlebig) 9 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Np-237 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Np-239 7 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Osmium (76) Os-185 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-191 1 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-191m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-193 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Os-194
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Phosphor (15) P-32 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 P-33 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Protactinium (91) Pa-230
a)
2 × 10 7 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Pa-231 4 × 10 4 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Pa-233 5 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Blei (82) Pb-201 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-202 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-203 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-205 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Pb-210
a)
1 × 10 5 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Pb-212
a)
7 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Palladium (46) Pd-103
a)
4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Pd-107 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Pd-109 2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Promethium (61) Pm-143 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-144 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-145 3 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-147 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-148m
a)
8 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-149 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-151 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Polonium (84) Po-210 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Praseodymium (59) Pr-142 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pr-143 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Platin (78) Pt-188
a)
1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 2-112 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Pt-191 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pt-193 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Pt-193m 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-195m 1 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-197 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-197m 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Plutonium (94) Pu-236 3 × 10 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-237 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pu-238 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-239 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-240 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-241
a)
4 × 10 6 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Pu-242 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-244
a)
4 × 10 -1 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Radium (88) Ra-223
a)
4 × 10 -1 7 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ra-224
a)
4 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10 1 b) 1 × 10
b)
Ra-225
a)
2 × 10 -1 4 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Ra-226
a)
2 × 10 -1 3 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ra-228
a)
6 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Rubidium (37) Rb-81 2 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rb-83
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rb-84 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Rb-86 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rb-87unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rb (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rhenium (75) Re-184 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Re-184m 3 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Re-186 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re-187 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Re-188 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re-189
a)
3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rhodium (45) Rh-99 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-101 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-102 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rh-102m 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-103m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-105 1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radon (86) Rn-222
a)
3 × 10 -1 4 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ruthenium (44) Ru-97 5 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 Ru-103
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ru-105 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ru-106
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Schwefel (16) S-35 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Antimon (51) Sb-122 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sb-124 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sb-125 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sb-126 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Scandium (21) Sc-44 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-46 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-47 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-48 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Selen (34) Se-75 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 2-113 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Se-79 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Silicium (14) Si-31 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Si-32 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Samarium (62) Sm-145 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sm-147 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Sm-151 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sm-153 9 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zinn (50) Sn-113
a)
4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Sn-117m 7 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-119m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Sn-121m
a)
4 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-123 8 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-125 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-126
a)
6 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Strontium (38) Sr-82
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-83 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-85 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-85m 5 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-87m 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-89 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-90
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Sr-91
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-92
a)
1 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tritium (1) T (H-3) 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tantal (73) Ta-178 (langlebig) 1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ta-179 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ta-182 9 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Terbium (65) Tb-149 8 × 10 -1 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tb-157 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tb-158 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Tb-160 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tb-161 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Technetium (43) Tc-95m
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Tc-96 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-96m
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-97 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Tc-97m 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Tc-98 8 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-99 4 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-99m 1 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tellur (52) Te-121 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-121m 5 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-123m 8 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-125m 2 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-127 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-127m
a)
2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-129 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-129m
a)
8 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-131m
a)
7 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-132
a)
5 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thorium (90) Th-227 1 × 10 5 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Th-228
a)
5 × 10 -1 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th-229 5 × 10 5 × 10 -4 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th-230 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 2-114 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Th-231 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Th-232 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Th-234
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Titan (22) Ti-44
a)
5 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thallium (81) Tl-200 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tl-201 1 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tl-202 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Tl-204 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thulium (69) Tm-167 7 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tm-170 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tm-171 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Uran (92) U-230 (schnelle Absorption durch die Lunge)
a)
d) 4 × 10 1 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-230 (mittlere Absorption durch die Lunge)
a)
e) 4 × 10 4 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-230 (langsame Absorption durch die Lunge)
a)
f) 3 × 10 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-232 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
4 × 10 1 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-232 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 7 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-232 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-233 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
4 × 10 9 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-233 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-233 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-234 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
4 × 10 9 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-234 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-234 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-235 (alle Arten der Absorption durch die Lunge)
a)
d)e)f) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-236 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 U-236 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-236 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-238 (alle Arten der Absorption durch die Lunge)
d)
e)f) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 0 b) 1 × 10
b)
U (angereichert ≤ 20 %)
g)
unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 U (abgereichert) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Vanadium (23) V-48 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 V-49 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Wolfram (74) W-178
a)
9 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 W-181 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 W-185 4 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 W-187 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 W-188
a)
4 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xenon (54) Xe-122
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 2-115 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Xe-123 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xe-127 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-131m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-133 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-135 3 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Yttrium (39) Y-87
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Y-88 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-90 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-91 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-91m 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Y-92 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-93 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ytterbium (70) Yb-169 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Yb-175 3 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zink (30) Zn-65 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Zn-69 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zn-69m
a)
3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zirkonium (40) Zr-88 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Zr-93 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Zr-95
a)
2 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zr-97
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
a)
Die A
-
und/oder A -Werte dieser Ausgangsnuklide schließen Beiträge ihrer Folgenuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen wie folgt ein: Mg-28 Al-28 Ar-42 K-42 Ca-47 Sc-47 Ti-44 Sc-44 Fe-52 Mn-52m Fe-60 Co-60m Zn-69m Zn-69 Ge-68 Ga-68 Rb-83 Kr-83m Sr-82 Rb-82 Sr-90 Y-90 Sr-91 Y-91m Sr-92 Y-92
Y-87Sr-87m

Zr-95 Nb-95m Zr-97 Nb-97m, Nb-97

Mo-99Tc-99m
Tc-95mTc-95

Tc-96m Tc-96 Ru-103 Rh-103m Ru-106 Rh-106 Pd-103 Rh-103m Ag-108m Ag-108 Ag-110m Ag-110 Cd-115 In-115m In-114m In-114 Sn-113 In-113m Sn-121m Sn-121 Sn-126 Sb-126m Te-118 Sb-118 Te-127m Te-127 Te-129m Te-129 Te-131m Te-131 Te-132 I-132 I-135 Xe-135m Xe-122 I-122 2-116 Cs-137 Ba-137m Ba-131 Cs-131 Ba-140 La-140 Ce-144 Pr-144m, Pr-144 Pm-148m Pm-148 Gd-146 Eu-146 Dy-166 Ho-166 Hf-172 Lu-172 W-178 Ta-178 W-188 Re-188 Re-189 Os-189m Os-194 Ir-194 Ir-189 Os-189m Pt-188 Ir-188 Hg-194 Au-194 Hg-195m Hg-195 Pb-210 Bi-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208, Po-212 Bi-210m Tl-206 Bi-212 Tl-208, Po-212 At-211 Po-211 Rn-222 Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Po-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Ra-225 Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-228 Ac-228 Ac-225 Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ac-227 Fr-223 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Th-234 Pa-234m, Pa-234 Pa-230 Ac-226, Th-226, Fr-222, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-235 Th-231 Pu-241 U-237 Pu-244 U-240, Np-240m Am-242m Am-242, Np-238 Am-243 Np-239 Cm-247 Pu-243 Bk-249 Am-245 Cf-253 Cm-249

b)
Ausgangsnuklide und ihre im säkularen Gleichgewicht stehenden Folgenuklide sind nachfolgend dargestellt (die zu berücksichtigende Aktivität ist nur diejenige des Ausgangsnuklids): Sr-90 Y-90
Zr-93 Nb-93m
Zr-97 Nb-97

Ru-106 Rh-106

Ag-108mAg-108

Cs-137 Ba-137m Ce-144 Pr-144 Ba-140 La-140 Bi-212 Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Pb-210 Bi-210, Po-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Ra-228 Ac-228 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209 Th (nat) 6)

Ra-228,Ac-228,Th-228,Ra-224,Rn-220,Po-216,Pb-212,Bi-212,Tl-208(0,36),Po-212

(0,64) Th-234 Pa-234m 6) Im Falle von Th-natürlich ist das Ausgangsnuklid Th-232, im Falle von U-natürlich ist das Ausgangsnuklid U-238. 2-117 U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) U-235 Th-231 U-238 Th-234, Pa-234m U (nat) 6) Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Np-237 Pa-233

Am-242mAm-242

Am-243 Np-239

c)
Die Menge kann durch Messung der Zerfallsrate oder Messung der Dosisleistung in einem vorgeschriebenen Abstand von der Quelle bestimmt werden.
d)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form UF
,UO

F und UO (NO ) einnehmen.

e)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form UO , UF und UCl und sechswertige Verbindungen einnehmen.
f)
Diese Werte gelten für alle in den Fußnoten d) und e) nicht genannten Uranverbindungen.
g)
Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.
2.2.7.2.2.2

Für einzelne Radionuklide

a)
die nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten
grundlegendenRadionuklidwerteeinemultilateraleGenehmigungerforderlich.FürdieseRadionuklide
müssendieAktivitätskonzentrationsgrenzwertefürfreigestellteStoffeunddieAktivitätsgrenzwertefür

freigestellte Sendungen gemäß den in den «Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards» (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale

grundlegendeSicherheitsnormen),IAEASafetyStandardsSeriesNo. GSRTeil3,IAEO, Wien (2014)

aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Es ist zulässig, einen A -Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection – ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden;

b)
in Instrumenten oder Fabrikaten, in denen die radioaktiven Stoffe eingeschlossen oder als Bauteil des
InstrumentsodereinesanderenFabrikatsenthaltensindunddiedenVorschriftendesAbsatzes
2.2.7.2.2.3

Bei den Berechnungen von A

undA
füreininTabelle2.2.7.2.2.1nichtenthaltenesRadionuklidisteine

radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in

derkeinFolgenuklid eineHalbwertszeithat,dieentwedergrößeralszehnTageodergrößeralsdiedes

Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu

verwendendeA
-
oder A
-WertsinddieWertedesAusgangsnuklidsdieserZerfallskette.Beiradioaktiven
Zerfallsketten,indeneneinFolgenuklid eineHalbwertszeithat,dieentwedergrößeralszehnTageoder

größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.

2.2.7.2.2.4

und 2.2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alpha-

aktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.

2.2.7.2.2.4

Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklid-

werte wie folgt bestimmt werden: ∑ = i m )i(X )i(f X , wobei:

f(i)der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist,
X(i) derentsprechendeA
-
oder A
-WertoderderAktivitätskonzentrationsgrenzwertfürfreigestellteStoffe

oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und X m im Falle von Gemischen der abgeleitete A

-
oder A -Wert, der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist.
2.2.7.2.2.5

Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt

sind,dürfendieRadionuklideinGruppenzusammengefasstwerdenundderjeweilsniedrigsteentsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze
2.2.7.2.2.6

Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die

Werte aus Tabelle 2.2.7.2.2.2 anzuwenden.

2.2.7.2.2.6

anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A

(i)
-Wert von 10 A
verwendetwerdendarf.FürdenvorgenanntenFalla)sindbeiderBewertungdieGrenzwertederäußeren

nicht festhaftenden Kontamination des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.

2.2.7.2.2.6

anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A

(i)
-Wert von 10 A
verwendetwerden darf.FürdenvorgenanntenFalla)sindbeiderBewertungdieäußerenKontaminationsgrenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.
2.2.7.2.3

Bestimmung anderer Stoffeigenschaften

2.2.7.2.3

Bestimmung anderer Stoffeigenschaften

2-118

2.2.7.2.3.1

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

2.2.7.2.3.1.1

(bleibt offen)

2.2.7.2.3.1.2

LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:

a)
LSA-I
(i)
Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten;
(ii)
natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium oder deren Verbindungen oder Gemische, die unbestrahlt und in festem oder flüssigem Zustand sind;
(iii)
radioaktive Stoffe, für die der A
-Wertunbegrenztist.SpaltbareStoffedürfennureingeschlossen

werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind;

(iv)
andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der Werte der in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet. Spaltbare Stoffe dürfen nur eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
b)
LSA-II
(i)
Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l;
(ii)
andere Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität 10 -4 A /g bei festen Stoffen und Gasen und 10 -5 A /g bei flüssigen Stoffen nicht überschreitet.
c)
LSA-III Feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen
(i)
die radioaktiven Stoffe über einen gesamten festen Stoff oder eine gesamte Ansammlung fester Gegenstände verteilt sind oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Beton, Bitumen, Keramik) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;
(ii)
die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes mit Ausnahme des Abschirmmaterials 2 x 10 -3 A /g nicht übersteigt.
2.2.7.2.3.1.3

bis

2.2.7.2.3.1.5

(gestrichen)

2-119

2.2.7.2.3.2

Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)

SCO werden in drei Gruppen unterteilt:

a)
SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem
(i)
die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 4 Bq/cm
für Beta-und Gammastrahler sowie
AlphastrahlergeringerToxizitätoder0,4 Bq/cm
füralleanderenAlphastrahlernichtüberschreitet

und

(ii)
die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder überdie Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 4 x 10 Bq/cm
für Beta-und Gammastrahler sowie

Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und

(iii)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
(oderüberdieGesamtoberflächebeiwenigerals

300 cm ), 4 x 10 Bq/cm

für Beta-und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder

4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.

b)
SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nicht festhaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten, jeweils zutreffenden Grenzwerte überschreitet und auf dem
(i)
die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 400 Bq/cm
für Beta-und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm

für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und

(ii)
die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder überdie Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 8 x 10 Bq/cm
für Beta-und Gammastrahler sowie

Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und

(iii)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
(oderüberdieGesamtoberflächebeiwenigerals

300 cm ), 8 x 10 Bq/cm

für Beta-und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder

8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.

c)
SCO-III: Ein großer fester Gegenstand, der wegen seiner Größe nicht in einer im RID beschriebenen Versandstückart befördert werden kann und bei dem:
(i)
alle Öffnungen abgedichtet sind, um die Freisetzung radioaktiver Stoffe während der in Absatz
2.2.7.2.3.3

Radioaktive Stoffe in besonderer Form

2.2.7.2.3.3.1

Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufwei-

sen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.

2.2.7.2.3.3.2

Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den

Prüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.4 bis 2.2.7.2.3.3.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:

a)
Sie dürfen bei den Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.5 a), b),
c)
und, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 a) weder zerbrechen noch zersplittern.
b)
Sie dürfen bei der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Absatzes 2.2.7.2.3.3.5 d) oder, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 b) weder schmelzen noch dispergieren.
c)
Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.7 und 2.2.7.2.3.3.8 2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undichtheitsrate bei dem volumetrischen Dichtheitsprüfverfahren gemäß Norm ISO 9978:1992 «Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen – Dichtheitsprüfungen» den anwendbaren und von der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten.
2.2.7.2.3.3.3

Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss nach den

Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 erfolgen. 2-120

2.2.7.2.3.3.4

Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Absatz

2.2.7.2.3.3.5

Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:

a)
Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 entspricht.
b)
Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die größtmögliche Beschädigung eintritt.
c)
Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die größtmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen
SeitederStahlstangeeinSchlagversetztwird.DieStangemussdasPrüfmustersotreffen,dassdie

Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet.

d)
Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 °C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen.
2.2.7.2.3.3.5

festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprü-

fungoderdeninAbsatz2.2.7.2.3.3.6zugelassenenalternativenPrüfungenunterzogenwerden.Fürjede

Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Absatz 2.2.7.2.3.3.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

2.2.7.2.3.3.6

Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen

ausgenommen werden von:

a)
den in den Absätzen 2.2.7.2.3.3.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, vorausgesetzt, die Prüfmuster werden alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung gemäß Norm ISO 2919:2012 «Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen:
(i)
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form kleiner als 200 g ist;
(ii)
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist;
b)
der in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung der Klasse 6 gemäß Norm ISO 2919:2012 «Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen werden.
2.2.7.2.3.3.7

Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung

durchzuführen:

a)
Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
b)
Das Wasser und das Prüfmuster sind dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen.
c)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
d)
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
e)
Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser
unddasPrüfmusterwerden aufeineTemperaturvon(50 ± 5) °CerhitztundvierStundenbeidieser

Temperatur belassen.

f)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
2.2.7.2.3.3.8

Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist

entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:

a)
Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:
(i)
Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
(ii)
Wasser und Prüfmuster werden dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen. 2-121
(iii)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
(iv)
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
(v)
Die Schritte gemäß den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.
b)
Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 «Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen – Dichtheitsprüfungen» beschriebenen Prüfungen, sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen.
2.2.7.2.3.4

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe

2.2.7.2.3.4.1

Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering

dispergierbareradioaktiveStoffemüssensobeschaffensein,dassdieGesamtmengedieserradioaktiven

Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 die folgenden Vorschriften erfüllt:

a)
Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen.
b)
Bei den in den Unterabschnitten 6.4.20.3 und 6.4.20.4 festgelegten Prüfungen darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 μm den Wert von 100 A nicht überschreiten. Für jede Prüfung darf ein separates Prüfmuster verwendet werden.
c)
Bei der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 festgelegten Prüfung darf die Aktivität im Wasser 100 A nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieser Prüfung sind die in Absatz b) festgelegten Beschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen.
2.2.7.2.3.4.2

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:

Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.

2.2.7.2.3.4.3

sowie den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 geforderten Leistungsvorgaben muss durch ein oder

mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.

a)
Durchführung von Prüfungen mit Proben, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe repräsentieren, oder mit Prototypen oder Serienmustern der Verpackung, wobei der Inhalt der zur Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung so weit wie möglich die zu erwartende Bandbreite des radioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.
b)
Bezugnahme auf frühere zufrieden stellende und ausreichend ähnliche Nachweise.
c)
Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchenden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabsgerechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Prüfparameter, wie z. B. Durchmesser der Durchstoßstange oder Stapeldrucklast, einer Anpassung bedarf.
d)
Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein als belastbar und konservativ anerkannt sind.
2.2.7.2.3.4.3

muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 entsprechen.

2.2.7.2.3.4.3

Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in

WasserbeiUmgebungstemperatureinzutauchen.DasfürdiePrüfungzuverwendendeWasservolumen

muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt.

Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/mbei

20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.

2.2.7.2.3.4.4

Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Absätze 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 und

2.2.7.2.3.5

Spaltbare Stoffe

Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen «SPALTBAR»- Eintragung gemäß Tabelle 2.2.7.2.1.1 zugeordnet werden, es sei denn, sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze a) bis f) ausgenommen und werden nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) befördert. Alle Vorschriften gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen.

a)
Uran mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 1 % und mit einem
GesamtgehaltvonPlutoniumundUran-233,der1 %derUran-235-Massenichtübersteigt,vorausgesetzt, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamten Stoff verteilt. Außerdem
darfUran-235keinegitterförmigeAnordnungbilden,wennesinmetallischer,oxidischeroderkarbidischer Form vorhanden ist.
b)
Flüssige Uranylnitratlösungen mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der Uran-Masse nicht übersteigt, und mit einem Atomzahlverhältnis von Stickstoff zu Uran (N/U) von mindestens 2.
c)
Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235, vorausgesetzt:
(i)
in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten;
(ii)
der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück überschreitet nicht 1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück;
(iii)
die Beförderung des Versandstücks unterliegt dem in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3)
c)
vorgesehenen Sendungsgrenzwert.
d)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück, vorausgesetzt, das Versandstück wird unter dem in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) d) vorgesehenen Sendungsgrenzwert befördert. 2-122
e)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt oder unverpackt gemäß den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) e).
f)
Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) b) und der Absätze 2.2.7.2.3.6 und 5.1.5.2.1 entspricht.
2.2.7.2.3.5

a) bis f), 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.

2.2.7.2.3.6

Spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausgenommen

sind,müssenunterdenfolgendenBedingungenunterkritischsein,ohnedasseineÜberwachungderAnsammlung notwendig ist:
a)
den Bedingungen des Unterabschnitts 6.4.11.1 a);
b)
den Bedingungen, die mit den in den Unterabschnitten 6.4.11.12 b) und 6.4.11.13 b) für Versandstücke festgelegten Bewertungsvorschriften im Einklang sind.
2.2.7.2.4

Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen

2-122

2.2.7.2.4

Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen

Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem VersandstückTyp entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.

2.2.7.2.4.1

Klassifizierung als freigestelltes Versandstück

2.2.7.2.4.1.1

Ein Versandstück darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, wenn es eine der folgenden Be-

dingungen erfüllt:

a)
es handelt sich um ein leeres Versandstück, das radioaktive Stoffe enthalten hat;
b)
es enthält Instrumente oder Fabrikate, welche die in den Spalten (2) und (3 ) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreiten;
c)
es enthält Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind;
d)
es enthält radioaktive Stoffe, welche die in der Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
e)
es enthält weniger als 0,1 kg Uranhexafluorid, das die in Spalte (4 ) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet.
2.2.7.2.4.1.2

Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden,

vorausgesetzt,dieDosisleistungüberschreitetankeinemPunktderAußenflächedesVersandstücks

5 μSv/h.

Tabelle 2.2.7.2.4.1.2:Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke

Aggregatzustand des Inhalts Instrumente oder Fabrikate Stoffe Grenzwerte je Einzelstück

a)
Grenzwerte je Versandstück
a)
Grenzwerte je Versandstück
a)
(1) (2) (3) (4) feste Stoffe in besonderer Form 10 -2 A A -3 A in anderer Form 10 -2 A A -3 A flüssige Stoffe -3 A -1 A -4 A Gase Tritium 2 x 10 -2 A 2 x 10 -1 A 2 x 10 -2 A in besonderer Form 10 -3 A -2 A -3 A in anderer Form 10 -3 A -2 A -3 A
a)
Für Radionuklidgemische siehe Absätze 2.2.7.2.2.4 bis 2.2.7.2.2.6.
2.2.7.2.4.1.3

Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind,

dürfenderUN-Nummer2911RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCK

INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a)
die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h;
b)
jedes Instrument oder Fabrikat ist auf seiner Außenfläche mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen, mit Ausnahme von:
(i)
radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;
(ii)
Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß Absatz 1.7.1.4
e)
erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung in Spalte
(5 )der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen ist,

dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird, und 2-123

(iii)
anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für das Kennzeichen «RADIOACTIVE» zu klein sind, vorausgesetzt, sie werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;
c)
die aktiven Stoffe sind vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen (ein Gerät, dessen alleinige Funktion in der Umschließung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabrikat);
d)
die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (2) bzw. (3 ) für jedes Einzelstück bzw. für jedes Versandstück festgelegten Grenzwerte werden eingehalten;
e)
(bleibt offen)
f)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthält.
2.2.7.2.4.1.3

c) entsprechen, sind zu dem in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegebenen Aktivitätsgrenzwert für

eine freigestellte Sendung alternative grundlegende Radionuklidwerte zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung müssen gemäß den in GSR Teil 3 aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Tabelle 2.2.7.2.2.2: Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische Radioaktiver Inhalt A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,1 0,02 1 x 10 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10 2-118

2.2.7.2.4.1.4

Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.2.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die

in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (4 )festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a)
das Versandstück hält unter Routine-Beförderungsbedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen;
b)
das Versandstück ist mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen, und zwar
(i)
entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird,
(ii)
oder auf der Außenseite des Versandstücks, sofern die Kennzeichnung einer Innenfläche unmöglich ist, und
c)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthält.
2.2.7.2.4.1.5

Uranhexafluorid, das die in Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht über-

schreitet,darfderEintragungUN 3507URANHEXAFLUORID,RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a)
die Masse an Uranhexafluorid im Versandstück ist kleiner als 0,1 kg;
b)
die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.5.2 und 2.2.7.2.4.1.4 a) und b) werden erfüllt.
2.2.7.2.4.1.6

Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, und

Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes

natürlichesThoriumdieeinzigenradioaktivenStoffesind,dürfenderUN-Nummer2909RADIOAKTIVE
STOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCKFABRIKATEAUSNATÜRLICHEMURANoderAUS

ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.

2.2.7.2.4.1.7

Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a)
die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen;
b)
die Außenfläche des Urans oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff;
c)
die innere nicht festhaftende Kontamination, gemittelt über 300 cm , überschreitet nicht:
(i)
400 Bq/cm
für Beta-und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität und
(ii)
40 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler;
d)
alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht waren, sind nicht mehr sichtbar und
e)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f) oder eine der Vorschriften des Absatzes
2.2.7.2.4.2

Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in

Absatz2.2.7.1.3unddieVorschriftendesAbsatzes2.2.7.2.3.1,desUnterabschnitts4.1.9.2unddesAbschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (2) erfüllt sind.
2.2.7.2.4.3

Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)

Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für SCO in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.2, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (2) erfüllt sind. 2-124

2.2.7.2.4.4

Klassifizierung als Typ A-Versandstück

Versandstücke,dieradioaktiveStoffeenthalten,dürfenalsTypA-Versandstückeklassifiziertwerden,vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten:

Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:

a)
radioaktive Stoffe in besonderer Form: A ;
b)
alle anderen radioaktiven Stoffe: A . Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden: ∑∑ ≤+ j i )j(A )j(C ) i (A ) i( B , wobei:
B(i)die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist;

A

(i)
der A -Wert für das Radionuklid i ist;
C(j)die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist;

A

(j)
der A -Wert für das Radionuklid j ist.
2.2.7.2.4.5

Klassifizierung von Uranhexafluorid

2.2.7.2.4.5.1

Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:

a)
UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR;
b)
UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, oder
c)
UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt.
2.2.7.2.4.5.2

Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
für die UN-Nummern 2977 und 2978 darf die Masse an Uranhexafluorid nicht von der für das Versandstückmuster zugelassenen Masse abweichen, für die UN-Nummer 3507 muss die Masse an Uranhexafluorid geringer sein als 0,1 kg;
b)
die Masse an Uranhexafluorid darf nicht größer als ein Wert sein, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen würde, und
c)
das Uranhexafluorid muss in fester Form vorliegen, und der Innendruck darf bei der Übergabe zur Beförderung nicht oberhalb des Luftdrucks liegen.
2.2.7.2.4.6

Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke

2.2.7.2.4.6.1

Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5) nicht anderweitig klassifi-

ziert sind, sind in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.

2.2.7.2.4.6.2

Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den Festlegungen im Zulassungs-

zeugnis entsprechen.

2.2.7.2.5

Sondervereinbarungen

Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäß Abschnitt 1.7.4 befördert werden sollen. 2-125

2.2.7.2.5

Sondervereinbarungen

2-124

2.2.8

Klasse 8: Ätzende Stoffe

2.2.8

Klasse 8: Ätzende Stoffe

2-125

2.2.8.1

Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien

2.2.8.1

Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien

2-125

2.2.8.1.1

Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut verursa-

chen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst bei Vorhandensein von Wasser einen ätzenden flüssigen Stoff oder in Gegenwart von natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2

Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in Absatz

2.2.8.1.3

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen

angenommen wird, dass sie nicht ätzend für die Haut sind, ist dennoch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in Absatz 2.2.8.1.5.3 c) (ii) zu berücksichtigen.

2.2.8.1.4

enthalten. Die Ätzwirkung auf die Haut bezieht sich auf die Verursachung einer irreversiblen Schä-

digung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

2.2.8.1.4

Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.2.8.1.4.1

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 – C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten C1 – C4 Stoffe sauren Charakters

C1anorganische flüssige Stoffe
C2anorganische feste Stoffe
C3organische flüssige Stoffe
C4organische feste Stoffe

C5 – C8 Stoffe basischen Charakters

C5anorganische flüssige Stoffe
C6anorganische feste Stoffe
C7organische flüssige Stoffe
C8organische feste Stoffe

C9 – C10 Sonstige ätzende Stoffe

C9flüssige Stoffe
C10feste Stoffe

C11 Gegenstände

CFÄtzende entzündbare Stoffe

CF1 flüssige Stoffe CF2 feste Stoffe

CSÄtzende selbsterhitzungsfähige Stoffe

CS1 flüssige Stoffe CS2 feste Stoffe

CWÄtzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

CW1 flüssige Stoffe CW2 feste Stoffe

COÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

CO1 flüssige Stoffe CO2 feste Stoffe

CTÄtzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

CT1 flüssige Stoffe CT2 feste Stoffe CT3 Gegenstände

CFTÄtzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COTÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe.

2-126

2.2.8.1.4.1

erläutert.

Gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 haben keinen Klassifizierungscode.

Spalte (4) «Verpackungsgruppe»

Diese Spalte enthält die Nummer(n) der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichenStoffzugeordnetist(sind).DieseNummernderVerpackungsgruppenwerdenaufder
GrundlagederVerfahren undKriteriendesTeils2zugeordnet.Gegenständeundbestimmte
StoffesindkeinerVerpackungsgruppezugeordnet.Verpackungsgruppenkönnenauchüber

die in der Spalte (6) angegebenen Sondervorschriften des Kapitels 3.3 zugeordnet werden. Spalte (5) «Gefahrzettel»

Diese Spalte enthält die Nummer des Musters der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (siehe Unterabschnitte 5.2.2.2 und 5.3.1.7), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichenTanks,MEGC,Kesselwagen,Wagenmitabnehmbaren Tanks,Batteriewagenund

Wagen anzubringen sind. Die bei bestimmten Stoffen in Klammern angegebenen Rangierzettel nach Muster 13 und 15 (siehe Abschnitt 5.3.4) müssen nur in folgenden Fällen angebracht werden:

Klasse1:anbeidenSeitenvonWagen,indenen geschlosseneLadungen dieserStoffe

befördert werden;

Klasse2:anbeidenSeitenvonKesselwagen,Batteriewagen,Wagenmitabnehmbaren

Tanks und Wagen, auf denen Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden.

Jedoch bedeutetfürStoffeoderGegenständederKlasse7«7X»abhängigvonderKategorie
einGefahrzettelnachMuster7A,7Bbzw.7C(sieheAbsätze5.1.5.3.4 und5.2.2.1.11.1)oder

ein Großzettel (Placard) nach Muster 7D (siehe Absätze 5.3.1.1.3 und 5.3.1.7.2). Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (z. B. Nummer der Gefahrzettel oder Stelle, an der diese anzubringen sind) sind für Versandstücke

undKleincontainerinUnterabschnitt5.2.2.1undfürGroßcontainer,Tankcontainer,MEGC,
ortsbeweglicheTanks,Kesselwagen,WagenmitabnehmbarenTanks,Batteriewagenund

Wagen in Abschnitt 5.3.1 enthalten.

Bem. Die oben genannten Bezettelungsvorschriften können durch in Spalte (6 ) angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. Spalte (6 ) «Sondervorschriften»

Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese VorschriftenbetreffeneinenausgedehntenThemenbereich,derhauptsächlichmitdemInhaltder

Spalten (1) bis (5) zusammenhängt (z. B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden gefährlichen Güter sowie

zusätzlicheBezettelungs-undKennzeichnungsvorschriften),undsindinKapitel3.3innumerischerReihenfolgeaufgeführt.EnthältdieSpalte(6)keinenEintrag,geltenfürdasbetreffende

gefährliche Gut in Bezug auf den Inhalt der Spalten (1) bis (5) keine Sondervorschriften.1) x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, gegebenenfalls ohne Punkt. Spalte (7a) «Begrenzte Mengen» Diese Spalte enthält die Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für

dieBeförderunggefährlicherGüterinbegrenztenMengeninÜbereinstimmungmitKapitel

3.4. Spalte (7b) «Freigestellte Mengen» Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung:

«E 0»bedeutet,dassfürdasinfreigestelltenMengenverpacktegefährlicheGutkeine

Freistellung von den Vorschriften des RID besteht.

Die übrigen, mit dem Buchstaben «E» beginnenden alphanumerischen Codes bedeuten,
dassdieVorschriftendesRID nicht anwendbarsind,wenndieinKapitel3.5angegebenen Bedingungen erfüllt sind.

Spalte (8 ) «Verpackungsanweisungen»

DieseSpalteenthältdiealphanumerischenCodesderanwendbarenVerpackungsanweisungen:
DiemitdemBuchstaben«P»beginnendenalphanumerischenCodesbeziehensichauf

Verpackungsanweisungen für Verpackungen und Gefäße (ausgenommen Großpackmittel

(IBC)undGroßverpackungen),diemitdemBuchstaben«R»beginnendenalphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Feinstblechverpackungen.

Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.1 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Verpackungen und Gefäße fest. Sie geben auch an, welche

derallgemeinenVerpackungsvorschriftenderAbschnitte4.1.1,4.1.2und4.1.3undwelche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und
2.2.8.1.4.2

Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung in

folgende Verpackungsgruppen unterteilt:

a)
Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische;
b)
Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen;
c)
Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen.
2.2.8.1.4.3

Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8

wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.

2.2.8.1.4.4

Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5, auf der

Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes zu verursachen, den Verpackungsgruppen zugeordnet werden. Für Gemische dürfen alternativ die Kriterien in Absatz 2.2.8.1.6 verwendet werden.

2.2.8.1.4.5

Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von

Staub und Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.61.1.7.2).

2.2.8.1.5

Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.5.1

In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich Informatio-

nen über einzelne oder wiederholte Expositionen, zu betrachten, da sie Informationen liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind.

2.2.8.1.5.2

Bei der Zuordnung zu Verpackungsgruppen in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.8.1.4.4 sind die bei unbeab-

sichtigter Exposition gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen Erfahrungen in Bezug auf den Menschen, ist die Klassifizierung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404 7) , 435 8) , 4319) oder 43010) vorzunehmen. Ein Stoff oder Gemisch, der/das in Übereinstimmung mit einer dieser OECD Test Guidelines als nicht ätzend bestimmt ist oder in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 43911) nicht zugeordnet ist, kann für Zwecke des RID ohne weitere

PrüfungenalsnichtätzendfürdieHautangesehenwerden. WenndiePrüfergebnisse ergeben,dassder

Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet. Wenn die Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen zulässt, so muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebnisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.

2.2.8.1.5.3

Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den folgenden

Kriterien (siehe Tabelle 2.2.8.1.5.3):

a)
Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
b)
Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten, aber höchstens 60 Minuten eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen. 7) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 «Acute Dermal Irritation/Corrosion» 2015 (OECDRichtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 404 «Akute Irritation/Verätzung der Haut» 2015). 8) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 «In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 435 «In-vitro-MembranbarrierePrüfmethode für die Verätzung der Haut» 2015). 9)
OECDGuidelineforthetestingofchemicalsNo.431«InVitroSkinCorrosion:reconstructedhuman

epidermis (RHE) test method» 2016 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 431 «In-vitroVerätzung der Haut: Prüfmethode mit rekonstruierter menschlicher Epidermis (RHE)» 2016). 10) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 «In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test Method (TER)» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 430 «Invitro-Verätzung der Haut: Tanskutane elektrische Widerstandsprüfmethode (TER)» 2015). 11)

OECDGuidelineforthetestingofchemicalsNo.439«InVitroSkinIrritation:ReconstructedHuman

Epidermis Test Method» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 439 «In-vitro-Irritation der Haut: Prüfung an einem Modell menschlicher Haut» 2015). 2-127

c)
Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
(i)
die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, aber höchstens 4 Stunden eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen oder
(ii)
von denen angenommen wird, dass sie keine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes
verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl-oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffengeprüftwurden.FürPrüfungenanStahlistderTypS235JR+CR(1.0037bzw.St37-2),

S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, «Unified Numbering System (UNS)» G10200 oder

SAE1020undfürPrüfungenanAluminiumderunbeschichteteTyp7075-T6oderAZ5GU-T6zu
verwenden.Einezulässige PrüfungistimHandbuchPrüfungenundKriterienTeilIIIAbschnitt37

beschrieben.

Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich. Tabelle 2.2.8.1.5.3: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5.3 Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I ≤ 3 min ≤ 60 min irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes II > 3 min ≤ 1 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III > 1 h ≤ 4 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III – – Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden

2.2.8.1.6

Alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen: schrittweises Vor-

gehen

2.2.8.1.6.1

Allgemeine Vorschriften

Für Gemische ist es notwendig, Informationen zu erhalten oder abzuleiten, mit denen die Kriterien für Zwecke der Klassifizierung und der Zuordnung von Verpackungsgruppen auf das Gemisch angewendet werden können. Das Vorgehen für die Klassifizierung und die Zuordnung von Verpackungsgruppen ist mehrstufig und hängt von der Menge an Informationen ab, die für das Gemisch selbst, für ähnliche Gemische und/oder für seine Bestandteile verfügbar sind. Das Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.1 zeigt die Schritte des Verfahrens.

Abbildung 2.2.8.1.6.1:Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und

die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen nein Ausreichende Daten zu ähnlichen Gemischen für Einschätzung der Gefahren der Ätzwirkung auf die Haut verfügbar Für alle Bestandteile sind Daten über die Ätzwirkung auf die Haut verfügbar neinjaja Anwendung der Übertragungsgrundsätze des Absatzes 2.2.8.1.6.2 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Anwendung der Berechnungsmethode in Absatz 2.2.8.1.6.3 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe für das Gemisch als Ganzes sind Prüfdaten verfügbar ja Anwendung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe 2-128

2.2.8.1.6.2

Übertragungsgrundsätze

Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine potenzielle Ätzwirkung auf die Haut geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten sowohl über die einzelnen Bestandteile als auch über ähnliche geprüfte Gemische vor, um

eineangemesseneKlassifizierungdesGemischesunddieZuordnungdesGemischeszueinerVerpackungsgruppe vorzunehmen, dann werden diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsgrundsätzeverwendet.Diesstelltsicher,dassfürdasKlassifizierungsverfahrendieverfügbarenDatenin

größtmöglichem Maße für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden.

a)
Verdünnung: Wenn ein geprüftes Gemisch mit einem Verdünnungsmittel verdünnt ist, das nicht den Kriterien der Klasse 8 entspricht und keine Auswirkungen auf die Verpackungsgruppe anderer Bestandteile hat, darf das neue verdünnte Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden wie das ursprünglich geprüfte Gemisch.

Bem. In bestimmten Fällen kann die Verdünnung eines Gemisches oder Stoffes zu einer Verstärkung der ätzenden Eigenschaften führen. Wenn dies der Fall ist, darf dieser Übertragungsgrundsatz nicht angewendet werden.

b)
Fertigungslose: Es kann angenommen werden, dass die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit dem eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der potenziellen Ätzwirkung auf die Haut des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Klassifizierung erforderlich.
c)
Konzentration von Gemischen der Verpackungsgruppe I: Wenn ein geprüftes Gemisch, das den Kriterien für eine Aufnahme in die Verpackungsgruppe I entspricht, konzentriert wird, darf das ungeprüfte Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
d)
Interpolation innerhalb einer Verpackungsgruppe: Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben Bestandteile der Klasse 8 wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der Bestandteile der Klasse 8 dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fällt wie die Gemische A und B.
e)
Im Wesentlichen ähnliche Gemische liegen vor, wenn Folgendes gegeben ist:
(i)
zwei Gemische: (A + B) und (C + B);
(ii)
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen gleich;
(iii)
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (A + B) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (C + B);
(iv)
Daten über die Ätzwirkung auf die Haut der Bestandteile A und C sind verfügbar und im Wesentlichen gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut und haben keine Auswirkungen auf die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut des Bestandteils B. Wenn das Gemisch (A + B) oder (C + B) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten klassifiziert ist, dann kann das andere Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden.
2.2.8.1.6.3

Berechnungsmethode auf der Grundlage der Klassifizierung der Stoffe

2.2.8.1.6.3.1

Wenn ein Gemisch weder zur Bestimmung seiner potenziellen Ätzwirkung auf die Haut geprüft wurde noch

genügend Daten zu ähnlichen Gemischen verfügbar sind, müssen für die Klassifizierung und die Zuordnung einer Verpackungsgruppe die ätzenden Eigenschaften der Stoffe im Gemisch betrachtet werden. Die Anwendung der Berechnungsmethode ist nur zugelassen, wenn es keine Synergieeffekte gibt, durch die das Gemisch ätzender wird als die Summe seiner Stoffe. Diese Einschränkung gilt nur, wenn dem Gemisch die Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet würde.

2.2.8.1.6.3.2

Bei der Anwendung der Berechnungsmethode müssen alle Bestandteile der Klasse 8 in Konzentrationen

≥ 1 % berücksichtigt werden oder in Konzentrationen < 1 % , sofern diese Bestandteile in dieser Konzentration noch für die Klassifizierung des Gemisches als ätzend für die Haut relevant sind.

2.2.8.1.6.3.3

Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch anzusehen ist, und

für die Zuordnung einer Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.3 angewendet werden.FürdieseBerechnungsmethodegeltenallgemeineKonzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den

übrigen Schritten 5 % verwendet wird.

2.2.8.1.6.3.4

Wenn einem Stoff gemäß seiner Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A oder durch eine Sondervorschrift ein

spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) zugeordnet ist, muss dieser Grenzwert anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte (GCL) angewendet werden. 2-129

2.2.8.1.6.3.5

Zu diesem Zweck muss die Summenformel für jeden einzelnen Schritt der Berechnungsmethode angepasst

werden. Dies bedeutet, dass der allgemeine Konzentrationsgrenzwert, sofern anwendbar, durch den dem

Stoff (den Stoffen) zugeordneten spezifischen Konzentrationsgrenzwert (SCL i ) ersetzt werden muss; die angepassteFormelisteingewichteterMittelwertderverschiedenenKonzentrationsgrenzwerte,diedenverschiedenen Stoffen im Gemisch zugeordnet sind:

SCL xVG ... SCL xVG GCL xVG i i ≥+++ , wobei: VG x i

=Konzentration des Stoffes 1, 2 ... i im Gemisch, welcher der Verpackungsgruppe x (I, II oder III)

zugeordnet ist

GCL =allgemeiner Konzentrationsgrenzwert

SCL i

=spezifischer Konzentrationsgrenzwert, der dem Stoff i zugeordnet ist

Das Kriterium für eine Verpackungsgruppe ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Berechnung ≥ 1 ist. Die für die Bewertung in jedem einzelnen Schritt der Berechnungsmethode zu verwendenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte entsprechen denen in der Abbildung 2.2.8.1.6.3. Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel können der nachfolgenden Bem. entnommen werden.

Bem. Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel Beispiel 1: Ein Gemisch enthält einen der Verpackungsgruppe I zugeordneten ätzenden Stoff ohne spezifischen Konzentrationsgrenzwert in einer Konzentration von 5 %: Berechnung für die Verpackungsgruppe I: )GCL(5 = → Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I. Beispiel 2: Ein Gemisch enthält drei Stoffe, die ätzend für die Haut sind; zwei dieser Stoffe (A und B) haben spezifische Konzentrationsgrenzwerte; für den dritten Stoff (C) gilt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert. Der Rest des Gemisches muss nicht berücksichtigt werden: Stoff X im Gemisch und die Zuordnung seiner Verpackungsgruppe in Klasse 8 Konzentration (conc) im Gemisch in % spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe I spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe II spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe III A, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 3 30 % keiner keiner B, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 2 20 % 10 % keiner C, der Verpackungsgruppe III zugeordnet 10 keiner keiner keiner Berechnung für die Verpackungsgruppe I: 2,0 ) I VGSCL( )B conc (2 )I VGSCL(30 )Aconc (3 <= + Das Kriterium für die Verpackungsgruppe I ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe II: 18,0 )IIVGSCL (10 )Bconc(2 )IIVGGCL(5 )Aconc(3 <=+ Das Kriterium für die Verpackungsgruppe II ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe III: )IIIVGGCL(5 ) Cconc(10 )IIIVGGCL(5 )Bconc(2 )IIIVGGCL(5 )Aconc(3 ≥=++ Das Kriterium für die Verpackungsgruppe III ist erfüllt, das Gemisch muss der Klasse 8 Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. 2-130

Abbildung 2.2.8.1.6.3:Berechnungsmethode
2.2.8.1.7

Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.1.8

Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich ge-

nannteLösungodereinnamentlichgenanntesGemischbzw.eineLösungodereinGemisch,daseinen

namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

2.2.8.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2-130

2.2.8.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.1

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-

sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung

einerPolymerisationsieheKapitel3.3Sondervorschrift386.ZudiesemZweckmussinsbesonderedafür

gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h.

für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °Coderin

einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.8.2.2

Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE,
chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren,
chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert,
Perchlorsäure,wässerigeLösungenmitmehrals72 Masse-%reinerSäure,oderGemischevonPerchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser.

Folgender Stoff ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:

Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, nicht stabilisiert (ohne Inhibitor).

Gemisch, das Stoffe der Klasse 8 enthält ∑VG I i ≥ 1 %? ja ja nein ∑VG I i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i + ∑VG III i ≥ 5 %? nein Klasse 8, Verpackungsgruppe I Klasse 8, Verpackungsgruppe II Klasse 8, Verpackungsgruppe III Klasse 8 nicht anwendbar ja nein nein ja ja 2-131

2.2.8.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

2-131

2.2.8.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder

2584ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 %

freier Schwefelsäure flüssig 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. C1 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung) 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. fest C2 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder

2583ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier

Schwefelsäure Stoffe sauren Charakters 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder

2586ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 %

freier Schwefelsäure flüssig 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. C3 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C - C -Homologe) 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C -C - Homologe) fest C4 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder

2585ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 %

freier Schwefelsäure 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH C5 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch fest C6 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Stoffebasischen Charakters 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C7 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch fest C8 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2-132

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (Forts.) 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder

2801FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG,

ÄTZEND, N.A.G. flüssig C9 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder

3066FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)

andere 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ätzende Stoffefest

a)
C10 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3147FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND,

N.A.G. 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 2028 RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler Gegenstände C11 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder

3477BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN

AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder

3477BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT

AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend

3547GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF

ENTHALTEN, N.A.G. 2-133

NebengefahrKlassifizierungscode

UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder

3470FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR

(einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) flüssig

b)
CF1 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
2734POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR,

N.A.G. entzündbar 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CF 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. fest CF2 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssig CS1 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfähig CS fest CS2 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. flüssig

b)
CW1 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. mit Wasserreagierend CW fest CW2 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. entzündend (oxidierend) flüssig CO1 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. wirkend CO fest CO2 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. flüssig
c)
CT1 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig
d)
fest
e)
CT2 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. CT Gegenstände CT3 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN entzündbar, giftig, flüssig
d)
CFT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) entzündend (oxidierend) wirkend, giftig
d)
,e) COT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Fußnoten
a)
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen
dürfenunterderUN-Nummer3244befördertwerden,ohnedasszuvordieZuordnungskriteriender

Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.

b)
Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. 2-134
c)
Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1.
d)
ÄtzendeStoffe,dienachdenAbsätzen2.2.61.1.4bis2.2.61.1.9beimEinatmensehrgiftigsind,sind

Stoffe der Klasse 6.1.

e)
UN1690NATRIUMFLUORID,FEST,UN1812KALIUMFLUORID,FEST,UN2505AMMONIUMFLUORID,UN2674NATRIUMFLUOROSILICAT,UN2856FLUOROSILICATE,N.A.G.,UN3415

NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1. 2-135

2.2.9

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

2-135

2.2.9

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

2.2.9.1

Kriterien

2.2.9.1

Kriterien

2-135

2.2.9.1.1

Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr

darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.

2.2.9.1.10

Schadstoffe für die aquatische Umwelt: umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

2.2.9.1.10.1

Allgemeine Begriffsbestimmungen

2.2.9.1.10.1.1

Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende

Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).

Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind «Stoffe» chemische Elemente und deren Verbindungen,wie

sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.

2.2.9.1.10.1.2

Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische

Ökosystem, zu dem sie gehören 12) , betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist daher

die aquatische Toxizitätdes Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer
Informationen über das Abbau-und Bioakkumulationsverhalten geändert werden kann.
2.2.9.1.10.1.3

Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen

ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z. B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind 13) .

2.2.9.1.10.1.4

Die folgenden Begriffsbestimmungen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen

oder Begriffe:

BCF: Biokonzentrationsfaktor;
BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf;
COD: chemischer Sauerstoffbedarf;
GLP: gute Laborpraxis;
EC

x : die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist;

EC

: die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht;

ErC

: der EC -Wert als Verringerung der Wachstumsrate;

K

ow : Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser;

LC

(50 % der tödlichen Konzentration): die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt;

L(E)C
:LC

oder EC ;

NOEC (höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung):

die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung;

OECD-Prüfrichtlinien:

die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.

2.2.9.1.10.2

Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

2.2.9.1.10.2.1

Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:

a)
akute aquatische Toxizität;
b)
chronische aquatische Toxizität;
c)
potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie
d)
Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien.
2.2.9.1.10.2.2

Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der Praxis

auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß-und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten
undsindbevorzugtunterVerwendungderOECD-PrüfrichtlinienodervonVerfahren,dienachden

12) Dabei werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z. B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen. 13) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten. 2-139 Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.

2.2.9.1.10.2.3

Akute aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurz-

zeitiger aquatischer Exposition zu schädigen. Akute (kurzfristige) Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die akute Toxizität einer Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition. Die akute aquatische Toxizität muss normalerweise unter Verwendung eines 96-Stunden-LC -Wertes

fürFische(OECD-Prüfrichtlinie203odereingleichwertigesVerfahren),eines48-Stunden-EC

- Wertes für Krebstiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96-Stunden-EC -Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren)

bestimmtwerden.DieseSpezieswerdenstellvertretendfüralleWasserorganismenbetrachtet,und

Daten über andere Spezies, wie Lemna (Wasserlinsen), dürfen bei geeigneter Testmethodik auch berücksichtigt werden.

2.2.9.1.10.2.3

und 2.2.9.1.10.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität

des Gemisches als Ganzes nicht vorliegen, sind die «Übertragungsgrundsätze» oder die «Summierungsmethode» anzuwenden (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.4 bis 2.2.9.1.10.4.6).

2.2.9.1.10.2.4

Chronische aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen

bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden. Langfristige Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition. Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäß der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige EC x -Werte zu verwenden.

2.2.9.1.10.2.5

Bioakkumulation: Das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes

in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung). Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten

zuermitteln,derüblicherweisealsdergemäßOECD-Prüfrichtlinie 107,117oder123 bestimmte

log K ow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.

2.2.9.1.10.2.6

Abbau: Die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid,

Wasser und Salze. Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z. B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit (A – F) der OECD-Prüfrichtlinie 301

festgestellt.EinBestehendieserPrüfungenkannalsIndikatorfürdieschnelleAbbaubarkeitinden

meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD (5 Tage)/COD-Verhältnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, sowohl abiotische als auch biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden 14) . Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
in 28-tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht:
(i)
Tests basierend auf gelöstem organischem Kohlenstoff: 70 %;
(ii)
Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums. 14) Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten. 2-140 Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, sofern der Stoff nicht als komplexer Stoff mit mehreren Komponenten mit strukturell ähnlichen Bestandteilen identifiziert ist. In diesem Fall und in Fällen, in denen eine ausreichende Begründung vorliegt, kann auf die Bedingung des Intervalls von 10 Tagen verzichtet und das Niveau für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage15) angesetzt werden; oder
b)
in Fällen, in denen nur BOD- und COD-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BOD /COD ≥ 0,5,oder
c)
es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.
2.2.9.1.10.3

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

2.2.9.1.10.3.1

Stoffe sind als «umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)» einzustufen, wenn sie den Kriterien

für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 als Diagramm zusammengefasst. Tabelle 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe Bem. 1)

a)
gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung Kategorie Akut 1: (siehe Bem. 2) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l (siehe Bem. 3)
b)
gewässergefährdend, langfristige Gefährdung (siehe auch Abbildung 2.2.9.1.10.3.1)
(i)
nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 4), für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 0,1 mg/l Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l
(ii)
schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 0,01 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 0,01 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 0,01 mg/l Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 0,1 mg/l 15) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS. 2-141
(iii)
Stoffe, für die keine hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l (siehe Bem. 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt ≥ 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4) (siehe Bem. 4 und 5) Kategorie Chronisch 2: 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) > 1 bis ≤ 10 mg/l (siehe

Bem. 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt ≥ 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4) (siehe Bem. 4 und 5)

Bem. 1. Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren.

2.Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender

M-Faktor für die Anwendung der Summierungsmethode angegeben werden (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4).

3.Wenn die Toxizität für Algen ErC

(= EC (Wachstumsgeschwindigkeit)) mehr als das Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig und allein auf dieser Wirkung basiert, muss abgewogen werden, ob diese Toxizität repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC -Wertes. Ist die Grundlage des EC -Wertes nicht angegeben

undwirdkeinErC
-Wertberichtet,hatdieEinstufungaufdemniedrigstenverfügbaren

EC -Wert zu basieren.

4.Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter BioabbaubarkeitoderaufanderenAnhaltspunktenfüreinenMangelanschnellemAbbau.

Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar.

5.BioakkumulationspotenzialaufGrundlageeinesexperimentellabgeleitetenBCF ≥ 500

oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, eines log K ow

≥ 4, vorausgesetzt, log K ow ist ein geeigneterDeskriptorfürdasBioakkumulationspotenzialdesStoffes.Gemessenelog K

ow - Werte haben den Vorrang vor geschätzten Werten und gemessene BCF-Werte haben den Vorrang vor log K ow -Werten. 2-142 Abbildung 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe

2.2.9.1.10.3.1

b) (i) (nicht schnell abbaubar).

b)
Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (EC x
oderNOEC)fürdasGemischals

Ganzes vorliegen und der (die) EC x

-
oder NOEC-Wert(e) des geprüften Gemisches bei > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind): Gemäß RID keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig gewässergefährdend.
2.2.9.1.10.3.2

Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 fasst die Einstufungskriterien für

Stoffe zusammen. Tabelle 2.2.9.1.10.3.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe Einstufungskategorien akute Gefährdung (siehe

Bem. 1) langfristige Gefährdung (siehe Bem. 2) hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden (siehe Bem. 1) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) Kategorie: Akut 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 L(E)C ≤ 1,00 NOEC oder EC x ≤ 0,1 NOEC oder EC x ≤ 0,01 L(E)C ≤ 1,00 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 0,1 < NOEC oder EC x ≤ 1 0,01 < NOEC oder EC x ≤ 0,1 1,00 < L(E)C ≤ 10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (iii). Sindhinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden? Sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophischen Ebenen vorhanden? Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) oder (ii) in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit. Bewertung sowohl

a)
nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) oder (ii) (in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit) als auch
b)
(sofern für die andere(n) trophische(n) Ebene(n) hinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden sind) nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (iii) und Einstufung nach dem strengsten Ergebnis. Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen vorhanden? Siehe Bem. 2 zur Tabelle 2.2.9.1.10.3.1. Ja Ja Ja Nein Nein 2-143

Bem. 1. Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C -Werten in mg/l für Fische,

Krebstiereund/oderAlgenoderandereWasserpflanzen(oder,wennkeineexperimentell

bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-WirkungsBeziehungen (QSAR) 16) ).

2.Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es

sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/l verfügbar. («Hinreichend» bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen

wärendiesgemessenePrüfdaten;umjedochunnötigeVersuchezuvermeiden,können

dies fallweise auch geschätzte Daten, z. B. (Q)SAR, oder für offensichtliche Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.)

3.Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen EC

x -Werten in mg/l für Fische oder Krebstiere oder andere anerkannte Maßeinheiten für die chronische Toxizität.

2.2.9.1.10.4

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

2.2.9.1.10.4.1

Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe ver-

wendet werden, d. h. die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 und 2. Um alle verfügbaren Daten zur

EinstufungeinesGemischesaufGrundseinerGewässergefährdungzunutzen,wirdfolgendeAnnahme getroffen und gegebenenfalls angewendet:

Als «relevante Bestandteile» eines Gemisches gelten jene, die für Bestandteile, die als Akut und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere Bestandteile in Konzentrationen von mindestens 1 % vorliegen, sofern (z. B. bei hochtoxischen Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 0,1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches auf Grund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.

2.2.9.1.10.4.2

Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art

derInformationabhängig,diezu demGemischselbstundseinenBestandteilenverfügbarist.Das

Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

a)
die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches;
b)
die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen;
c)
die «Summierung eingestufter Bestandteile» und/oder die Verwendung einer «Additivitätsformel». Die nachstehende Abbildung 2.2.9.1.10.4.2 zeigt die Schritte des Verfahrens. 16)
EinebesondereAnleitungistinKapitel4.1Absatz4.1.2.13undinAnlage9AbschnittA9.6desGHS

enthalten. 2-144

Abbildung2.2.9.1.10.4.2:MehrstufigesVerfahrenzurEinstufungvonGemischennachihrer

akuten und langfristigen Gewässergefährdung

2.2.9.1.10.4.3

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

2.2.9.1.10.4.3.1

Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für die

Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe Absätze

2.2.9.1.10.4.3.2

Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen

über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über

die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits-und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.

Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung der Gefahren Übertragungsgrundsätze anwenden (2.2.9.1.10.4.4) Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung (2.2.9.1.10.4.3) Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung für alle relevanten Bestandteile sind entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung verfügbar Summierungsmethode anwenden (2.2.9.1.10.4.6.1 bis

2.2.9.1.1

0.4.6.4) unter Verwendung:

a)
des Prozentanteils aller als Chronisch eingestuften Bestandteile
b)
des Prozentanteils der als Akut eingestuften Bestandteile
c)
des Prozentanteils der Bestandteile mit Daten zur akuten Toxizität: Additivitätsformeln (2.2.9.1.10.4.5.2) anwenden und abgeleitete L(E)C
-
oder EqNOEC m -
Werte in die entsprechende Akut-oder Chronisch-Kategorie umrechnen

Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung Verwendung verfügbarer Gefahrendaten der bekannten Bestandteile Summierungsmethode und Additivitätsformel (2.2.9.1.10.4.6.1 bis

2.2.9.1.1

0.4.6.4) sowie

2.2.9.1.10.4.3.3

Einstufung als Kategorie Akut 1

a)
Wenn hinreichende Prüfdaten über die akute Toxizität (LC
-
oder EC -Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und L(E)C ≤ 1 mg/l ist: Einstufung des Gemisches als Akut 1 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 a).
b)
Wenn Prüfdaten über die akute Toxizität (LC
-
oder EC -Wert(e)) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) L(E)C -Wert(e) > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind): Gemäß RID keine Notwendigkeit der Einstufung als akut gewässergefährdend.
2.2.9.1.10.4.3.4

Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

a)
Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (EC x
-
oder NOEC-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der EC x
-
oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches bei ≤ 1 mg/l ist:
(i)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii) (schnell abbaubar), wenn die verfügbaren Informationen die Schlussfolgerung zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind;

Bem. Wenn in diesem Fall der EC x

-
oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches größer als 0,1 mg/l ist, besteht gemäß RID keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig wassergefährdend.
(ii)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 in allen anderen Fällen gemäß der Tabelle
2.2.9.1.10.4.4

Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen:

Übertragungsgrundsätze

2.2.9.1.10.4.4.1

Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Umwelt geprüft, liegen jedoch

ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsregeln zu verwenden. Dies stellt sicher, dass für das EinstufungsverfahreningrößtmöglichemMaßeverfügbareDatenfürdieBeschreibungderGefahrendesGemisches

verwendet werden, ohne dass die Notwendigkeit für zusätzliche Tierversuche besteht.

2.2.9.1.10.4.4.2

Verdünnung

Entsteht ein neues Gemisch durch Verdünnung eines geprüften Gemisches oder eines Stoffes, wobei

derVerdünnerineinegleichwertigeoderniedrigereKategoriederGewässergefährdungeingestuft

wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ darf die in Absatz 2.2.9.1.10.4.5 erläuterte Methode angewendet werden.

2.2.9.1.10.4.4.3

Fertigungslose

Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.

2.2.9.1.10.4.4.4

Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft sind

Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.

2.2.9.1.10.4.4.5

Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie

Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologischaktivenBestandteilewiedieGemischeAundBhat,dieKonzentrationendertoxikologisch
aktivenBestandteilediesesGemischesjedochzwischendenKonzentrationenindenGemischenA

und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt. 2-146

2.2.9.1.10.4.4.6

Im Wesentlichen ähnliche Gemische

Wenn Folgendes gegeben ist:

a)
zwei Gemische:
(i)
A + B;
(ii)
C + B;
b)
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen gleich;
c)
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (i) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (ii);
d)
die Daten über die Gewässergefährdungseigenschaften der Bestandteile A und C sind verfügbar
undsubstanziellgleichwertig,d. h.dieBestandteilefallenunterdieselbeGefährdungskategorie,

und es ist nicht zu erwarten, dass sie die aquatische Toxizität des Bestandteils B beeinträchtigen, und das Gemisch (i) oder (ii) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten eingestuft ist, dann kann das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.

2.2.9.1.10.4.5

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Bestandteile

des Gemisches vorliegen

2.2.9.1.10.4.5.1

Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften

Bestandteile basieren. Der Prozentanteil der als akut oder als chronisch gewässergefährdend eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in den Absätzen

2.2.9.1.10.4.5.2

Gemische können aus einer Kombination sowohl von (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2) eingestuften

Bestandteilen als auch von Bestandteilen bestehen, für die geeignete Prüfdaten für die Toxizität verfügbar sind. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz a) oder b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:

a)
auf der Grundlage der akuten aquatischen Toxizität: ∑ ∑ = n i i m50 i
C)
E(L C
C)
E(L C , wobei: C i
=Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent);

L(E)C 50i

=(mg/l) LC
-
oder EC -Wert für Bestandteil i;
n=Anzahl der Bestandteile, wobei i zwischen 1 und n liegt;

L(E)C 50m

=L(E)C

-Wert des Teils des Gemisches mit Prüfdaten.

DieerrechneteToxizitätdientdazu,diesenAnteildesGemischesineineKategoriederakuten

Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.

b)
auf der Grundlage der chronischen aquatischen Toxizität: , wobei: C i
=Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent), wobei i die schnell abbaubaren

Bestandteile umfasst; C j

=Konzentration des Bestandteils j (Masseprozent), wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst;

NOECi

=NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils i, wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l;

NOECj

=NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils j, wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l;
n =Anzahl der Bestandteile, wobei i und j zwischen 1 und n liegen;

EqNOECm

=NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten.

Die gleichwertige Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe «strenger» als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden.

DieerrechnetegleichwertigeToxizitätdientdazu,diesenAnteildesGemischesinÜbereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii)) in eine Kategorie

der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt. ∑ ∑ ∑∑ ⋅ += + n j j n i i m ji NOEC1,0 C NOEC C EqNOEC CC 2-147

2.2.9.1.10.4.5.3

Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der

Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet

werden,diesichaufdieselbetaxonomischeGruppebeziehen(d.h.Fisch,KrebstiereoderAlgen);

anschließend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft.

2.2.9.1.10.4.5.4

Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die

das konservativere Ergebnis erbringt.

2.2.9.1.10.4.6

Summierungsmethode

2.2.9.1.10.4.6.1

Einstufungsverfahren

Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z. B. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen.

2.2.9.1.10.4.6.1

bis 2.2.9.1.10.4.6.4 detailliert beschrieben.

2.2.9.1.10.4.6.2

und 2.2.9.1.10.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete

Summeverwendet,dieausderMultiplikationderKonzentrationenderalsAkut1undChronisch1
eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von «Akut 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 und die Konzentration von «Chronisch 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 mit dem entsprechendenMultiplikationsfaktormultipliziertwerden.DieaufdieseBestandteileanzuwendenden

Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle

2.2.9.1.10.4.6.2

Einstufung als Kategorie Akut 1

2.2.9.1.10.4.6.2.1

Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Übersteigt die Summe der

Konzentrationen(in%)dieserBestandteile25 %,wirddasgesamteGemischalsAkut1eingestuft.

Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.2.9.1.10.4.6.2.2

zusammengefasst.

Tabelle2.2.9.1.10.4.6.2.2:EinstufungeinesGemischesnachseinerakutenGewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile

Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Akut 1 × M

a)
≥ 25 % Akut 1
a)
Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.
2.2.9.1.10.4.6.2.2

Die Einstufung von Gemischen auf Grund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summie-

rungderKonzentrationendereingestuftenBestandteileistindernachstehendenTabelle
2.2.9.1.10.4.6.3

Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

2.2.9.1.10.4.6.3.1

Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der

Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.2.9.1.10.4.6.3.2

Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft.

Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, zuzüglich der Summe der Konzentrationen

(in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist.Ergibtdie
BerechnungeineEinstufungdesGemischesalsChronisch2,istdasEinstufungsverfahrenabgeschlossen.
2.2.9.1.10.4.6.3.3

zusammengefasst.

Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Chronisch 1 × M

a)
≥ 25 % Chronisch 1 (M × 10 × Chronisch 1) + Chronisch 2 ≥ 25 % Chronisch 2
a)
Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M. 2-148
2.2.9.1.10.4.6.3.3

Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung

derKonzentrationenvoneingestuftenBestandteilenwirdindernachstehendenTabelle
2.2.9.1.10.4.6.4

zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/o-

der Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors M kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können. Alternativ darf die Additivitätsformel (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.5.2) verwendet werden, sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen. Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen akute Toxizität M-Faktor chronische Toxizität M-Faktor L(E)C

-WertNOEC-Wert

nicht schnellabbaubare Best andteile schnell abbaubare Bestandteile 0,1 < L(E)C ≤ 1 0,01 < NOEC ≤ 0,1 1 – 0,01 < L(E)C ≤ 0,1 0,001 < NOEC ≤ 0,01 10 1 0,001 < L(E)C ≤ 0,01 0,0001 < NOEC ≤ 0,001 100 10 0,0001 < L(E)C ≤ 0,001 0,00001 < NOEC ≤ 0,0001 1000 100 0,00001 < L(E)C ≤ 0,0001 0,000001 < NOEC ≤ 0,00001 10000 1000 (weiter in Faktor-10-Intervallen) (weiter in Faktor-10-Intervallen)

2.2.9.1.10.4.6.4

Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen

AlsAkut1oderChronisch1eingestufteBestandteilemitakutenToxizitätenvonweitunter1 mg/l
und/oderchronischenToxizitätenweitunter0,1 mg/l(fürnichtschnellabbaubareBestandteile)und

0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten

beiderEinstufungmitHilfederSummierungsmethodeeingrößeresGewicht.EnthälteinGemisch
Bestandteile,diealsAkut1oderChronisch1eingestuftsind,istdasunterdenAbsätzen
2.2.9.1.10.4.6.5

Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen

Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige

ZuordnungdesGemischeszueinerodermehrerenGefahrenkategoriennichtmöglichist.Ineinem

solchen Fall wird das Gemisch lediglich auf Grund der bekannten Bestandteile eingestuft.

2.2.9.1.10.4.6.5

anwenden

Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung nein ja ja nein nein ja ja 2-145

2.2.9.1.10.5

Stoffe oder Gemische, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

WennDatenfüreineEinstufungnachdenKriterienderAbsätze2.2.9.1.10.3und2.2.9.1.10.4nicht

vorliegen,

a)
muss ein Stoff oder ein Gemisch als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) eingestuft werden, wenn ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200817) die Kategorie(n) Aquatisch Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2 zugeordnet werden muss (müssen);
b)
darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss. 17) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
AufhebungderRichtlinien67/548/EWGund1999/45/EGundzurÄnderungderVerordnung(EG)Nr.

1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355. 2-149

17) als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind

2.2.9.1.10.6

Zuordnung von Stoffen oder Gemischen, die auf der Grundlage der Vorschriften des Absatzes

2.2.9.1.1

0.3, 2.2.9.1.10.4 oder 2.2.9.1.10.5 als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

eingestuft sind Stoffe oder Gemische, die als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind und nicht den Zuordnungskriterien einer anderen Klasse oder eines anderen Stoffes der Klasse 9 entsprechen, werden wie folgt bezeichnet: UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., oder UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Sie sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.9.1.11

Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen

Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer

Bem. 1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UNNummer 2814, 2900 oder 3373).

2.GMMOoderGMOunterliegennichtdenVorschriftendesRID,wennsievondenzuständigen
BehördenderUrsprungs-,Transit-undBestimmungsländerzurVerwendungzugelassenwurden.

18)

3.PharmazeutischeProdukte(wieImpfstoffe),dieineinerzurVerabreichungbereitenFormverpackt sind, einschließlich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO

oder GMO enthalten, unterliegen nicht dem RID.

4.Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in

Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen «Live Animals Regulations, LAR» (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.

5.Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte

Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden

der Ursprungs-und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden.

3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.

2.2.9.1.12

(bleibt offen)

2.2.9.1.13

Erwärmte Stoffe

ErwärmteStoffeumfassenStoffe,dieinflüssigemZustandbeioderüber100 °C und, soferndieseeinen

Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden.

Bem. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen.

2.2.9.1.14

Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die

Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C weniger gefährliches Dithionit sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff 18)

Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtlicheFreisetzunggenetischveränderterOrganismenindieUmweltundzurAufhebungderRichtlinie

90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind. 2-150 Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt Stoffe, die Allergene enthalten Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten.

Bem. Die folgenden in den UN-Modellvorschriften aufgeführten UN-Nummern unterliegen nicht den Vorschriften des RID: UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) 19) , UN 2216 FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT, UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE,

UN 3334 FLÜSSIGERSTOFF,DENFÜRDIELUFTFAHRTGELTENDENVORSCHRIFTENUNTERLIEGEND, N.A.G.,
UN 3335 FESTERSTOFF,DENFÜRDIELUFTFAHRTGELTENDENVORSCHRIFTENUNTERLIEGEND, N.A.G.
2.2.9.1.15

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (4) angegeben ist: Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

2.2.9.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

M1Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
M2Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können
M3Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
M4Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien
M5Rettungsmittel

M6 – M8 Umweltgefährdende Stoffe

M6Wasserverunreinigende flüssige Stoffe
M7Wasserverunreinigende feste Stoffe
M8Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen

M9 – M10 Erwärmte Stoffe

M9flüssige Stoffe

M10 feste Stoffe

M11Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht

unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.

2.2.9.1.3

Begriffsbestimmungen und Zuordnung

Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.8, 2.2.9.1.10, 2.2.9.1.11, 2.2.9.1.13 und 2.2.9.1.14.

2.2.9.1.4

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische.

2.2.9.1.5

Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können

Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB)

undTerphenyle(PCT)undpolyhalogenierteBiphenyleundTerphenylesowieGemische,diedieseStoffe

enthalten, sowie Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten.

Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

2.2.9.1.6

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.

2.2.9.1.7

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien

2.2.9.1.7.1

Lithiumbatterien

Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist (z. B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.

Bem. Für UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389.

Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt,dieLithiuminirgendeinerFormenthalten,müssenderUN-Nummer3090,3091,3480bzw.3481

zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; 2-136

Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.

b)
jede Zelle und Batterie ist mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird;
c)
jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
d)
jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.);
e)
die Zellen und Batterien sind gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, das Folgendes beinhaltet:
(i)
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
(ii)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
(iii)
Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten;
(iv)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden;
(v)
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen;
(vi)
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
(vii)
ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die dem in Absatz a) genannten geprüften Typ nicht entsprechen;
(viii)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und
(ix)
Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.

Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch

Dritteistnichterforderlich,jedochmüssendieindenAbsätzen(i)bis(ix)aufgeführtenVerfahren
genauaufgezeichnetwerdenundnachvollziehbarsein.EineKopiedesQualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
f)
Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe Sondervorschrift 387 des Kapitels 3.3), müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
(i)
die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den Lithium-Metall-Primärzellen aufgeladen werden;
(ii)
eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist auslegungsbedingt ausgeschlossen;
(iii)
die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft;
(iv)
die Komponentenzellen der Batterie müssen einer Bauart entsprechen, für die nachgewiesen wurde, dass sie die entsprechenden Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllen.
g)
Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Bem. Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können. Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des RID nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen.

2.2.9.1.7.2

a) bis f).

Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», «NATRIUMIONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» bzw. «NATRIUMIONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein. Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert werden.

Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die VorschriftendesKapitels6.2unddesUnterabschnitts4.1.4.1VerpackungsanweisungP
200nichterfüllen,

dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:

a)
der Betriebsdruck in jedem Gefäß überschreitet nicht 50 bar;
b)
der Fassungsraum des Gefäßes überschreitet nicht 12 Liter;
c)
jedes Gefäß hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;
d)
jedes Gefäß ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
e)
jeder Detektor ist gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;

Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.

f)
die Detektoren werden in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Außenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen Au- ßenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und
g)
das Beförderungspapier enthält folgende Angabe: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 378».
Strahlungsdetektoren,einschließlichDetektoreninStrahlungsdetektionssystemen,unterliegennichtden

übrigen Vorschriften des RID, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet. Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der

inAmmoniak-DosiersystemenoderinGefäßen,diealsBestandteilesolcherSystemevorg
esehensind,

enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften beachtet werden:

a)
Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften:
(i)
bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 0,6 bar;
(ii)
bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 1 bar;
(iii)
bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 12 bar;
b)
der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8;
c)
der höchstzulässige Inhalt eines Gefäßes beträgt 10 kg Ammoniak und
d)
die Gefäße, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
(i)
die Gefäße müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäß Norm ISO 11114-1:2020 mit Ammoniak verträglich ist;
(ii)
die Gefäße und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten;
(iii)
jedes Gefäß muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten;
(iv)
jedes Gefäß muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und
(v)
jedes Gefäß muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Undichtheit standhalten. Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden. (bleibt offen) (bleibt offen) Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt
2.2.9.1.7.2

Natrium-Ionen-Batterien

ZellenundBatterien,ZellenundBatterieninAusrüstungenoderZellenundBatterien,mitAusrüstungen

verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei

dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations-oder Einlagerungsverbindungen sind,

und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung)

enthältundalsElektrolyteineorganische,nichtwässerigeVerbindungverwendetwird,müssenderUNNummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet werden.

Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor. 2-137 Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.

b)
jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;
c)
jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
d)
jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.);
e)
die Zellen und Batterien sind gemäß einem in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
f)
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Bem. Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können. Natrium-Ionen-Batterien unterliegen den Vorschriften des RID nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 entsprechen.

2.2.9.1.8

Rettungsmittel

Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Beschreibungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen.

2.2.9.1.9

(gestrichen)

2-138

2.2.9.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

2-150

2.2.9.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:

LithiumbatterienundNatrium-Ionen-Batterien,diedenBedingungendesKapitels3.3Sondervorschrift
188, 230, 310, 636 oder 670nicht entsprechen;
ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 oder 3432 enthalten.

19) Für UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) siehe Abschnitt 5.5.3. 2-151

2.2.9.3

Verzeichnis der Eintragungen

2-151

2.2.9.3

Verzeichnis der Eintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes NumMer Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die GesundM1 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) heit gefährden können 2590 ASBEST, CHRYSOTIL 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M2 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder

3151HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE,

FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder

3152HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE,

FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M3 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder

3091LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN

VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien) Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M4 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder

3481LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN

VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie FlugzeugNotrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend Rettungsmittel M5 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN flüssig M6 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. wasserverunreinigend fest M7 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. umweltgefährdende Stoffe genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M8 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder

3245GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN

2-152flüssig M9 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) erwärmte Stoffe fest M10 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M11

Nurdiefolgenden,inKapitel3.2TabelleAmitdiesemKlassifizierungscodeaufgeführtenStoffeundGegenständeunterliegenden

Vorschriften der Klasse 9:

1841ACETALDEHYDAMMONIAK
1931ZINKDITHIONIT
1941DIBROMDIFLUORMETHAN
1990BENZALDEHYD
2071AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL
2969RIZINUSSAAT oder
2969RIZINUSMEHL oder
2969RIZINUSKUCHEN oder
2969RIZINUSFLOCKEN
3166FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS

oder

3166FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE

FLÜSSIGKEIT oder

3166BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH

ENTZÜNDBARES GAS oder

3166BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT

3171BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder
3171BATTERIEBETRIEBENES GERÄT
3316CHEMIE-TESTSATZ oder
3316ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG
3359BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT
3363GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder
3363GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder
3363GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN
3499KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit

einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

3508KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
3509ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
3530VERBRENNUNGSMOTOR oder
3530VERBRENNUNGSMASCHINE
3556FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONENBATTERIEN
3557FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALLBATTERIEN
3558FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONENBATTERIEN
3548GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE

GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. 2-153 Kapitel 2.3 Prüfverfahren

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code