RID 2.2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
485 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
2-10
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2-10
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Kriterien
Kriterien
2-10
Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:
Bem. 1. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.
| 2. | Ausgenommen | von | der | Klasse | 1 | sind | auch | wasser- | und | alkoholfeuchte | Explosivstoffe, | deren |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wasser- | bzw. Alkoholgehalt die angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit |
Plastifizierungsmitteln – diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder 4.1 zugeordnet – sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer überwiegenden Gefahr der Klasse 5.2 zugeordnet sind.
Bem. Gegenstände, die explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.
Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den
im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen. Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder n.a.g.-
Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der Benennungen der in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe und Gegenstände erfolgt auf der Grundlage des Glossars in Unterabschnitt 2.2.1.4.
| Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen | Initialsprengstoffe, | die | unter | anderem | zu | Versuchs-, | Zuordnungs-, | Forschungs- | und | Entwicklungszwecken, | zu | Qualitätskontrollzwecken | oder | als | Handelsmuster | befördert | werden, | dürfen | der | UNNummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden. |
|---|
Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer
| n.a.g.-Eintragung | oder | der | UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, | MUSTER | sowie | die | Zuordnung | von | bestimmten Stoffen, deren Beförderung nach den Sondervorschriften in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) | von |
|---|
einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die Beförderungsbedingungen für diese Stoffe und Gegenstände schriftlich genehmigen. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, müssen die Zuordnung
| und | die | Beförderungsbedingungen von | der | zuständigen | Behörde | des | ersten | von | der | Sendung | berührten |
|---|
RID-Vertragsstaates anerkannt werden. 2-11
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträg-
lichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein. Die Unterklasse muss auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.5 ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muss nach den Beschreibungen in Absatz
Beschreibung der Unterklassen
Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.) Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstü- cken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
| Unterklasse 1.3 Stoffe | und | Gegenstände, | die | eine | Feuergefahr | besitzen | und | die | entweder | eine | geringe |
|---|
Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
| einwirkendes | Feuer | darf | keine | praktisch | gleichzeitige | Explosion | des | nahezu | gesamten |
|---|
Inhalts des Versandstücks nach sich ziehen. Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation
| unter | normalen | Beförderungsbedingungen | sehr | gering | ist. | Als | Minimalanforderung | für |
|---|
diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.
| Unterklasse 1.6 Extrem | unempfindliche | Gegenstände, | die | nicht | massenexplosionsfähig | sind. | Diese | Gegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende | Wahrscheinlichkeit | einer | unbeabsichtigten | Zündung | oder | Fortpflanzung |
|---|
auf.
Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.
bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeits-
gruppe bilden den Klassifizierungscode.
Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände
A Zündstoff
| B Gegenstand | mit | Zündstoff | und | weniger | als | zwei | wirksamen | Sicherungsvorrichtungen. | Eingeschlossen |
|---|
sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
| C | Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| D | Detonierender | explosiver | Stoff | oder | Schwarzpulver | oder | Gegenstand | mit | detonierendem | explosivem |
Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)
| F | Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung |
|---|
(andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung
| G | Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- | oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser |
|---|
aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)
| H | Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält |
|---|
J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält
| L | Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z. B. wegen |
|---|
seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert
| N | Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten |
|---|
2-12 S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde
| durch | Brand | beschädigt; | in | diesem | Falle | müssen | die | Luftdruck- | und | Splitterwirkung | auf | ein | Maß | beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- | oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des |
|---|
Versandstücks weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.
Bem. 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist,
| ist | die | Zuordnung | zu | dieser | Gruppe | notwendigerweise | an | die | Versuche | zur | Zuordnung | eines |
|---|
Klassifizierungscodes gebunden.
| 2. | Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen | oder | mit | ihnen | zusammengepackt | werden, | vorausgesetzt, | die | Zündeinrichtung | enthält | zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3. | Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche |
nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen der Vorschrift für die Zusammenpackung MP 21 in Abschnitt 4.1.10. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
| 4. | Gegenstände | dürfen | mit | ihren | eigenen | Anzündmitteln | versehen | oder | mit | ihnen | zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5. | Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche |
Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.
Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen
Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prü-
fungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:
| begrenzt | sein | kann, | darf | die | Zuordnung | zu | Unterklassen | auch | gemäß | dem | Verfahren | in | Absatz |
|---|
erfolgen.
Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 sowie die Zuordnung
von Gegenständen zur UN-Nummer 0431, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 entsprechen, darf ohne Prü- fung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.
Bem. 1. Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte (1) der Tabelle in Absatz
Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusam-
| mengepackt | werden, | müssen | sie | auf | der | Grundlage | der | Unterklasse | mit | der | höchsten | Gefahr | klassifiziert |
|---|
werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis.
Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten
aus Pappe (4G) verpackt sind.
darf nur auf der Grundlage vollständiger Prüfdaten, die dem UN-Expertenunter-
ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet werden, erfolgen.
| 2. | Die von den zuständigen Behörden erzielten Prüfdaten, die eine Bestätigung der oder einen Widerspruch | zur | Zuordnung | von | in | der | Spalte | (4 ) | der | Tabelle | in | Absatz | 2.2.1.1.7.5 | spezifizierten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Feuerwerkskörpern | zu | den | Unterklassen | der | Spalte | (5) | darstellen, | sollten | dem | UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Information unterbreitet werden. |
Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern
2)
Bem. 1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben
| ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z. | B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung). |
|---|
2)
| Diese | Tabelle | enthält | ein | Verzeichnis | von | Klassifizierungen | für | Feuerwerkskörper, | die | bei | fehlenden |
|---|
Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen. 2-13
| 2. | Der | in | dieser | Tabelle | verwendete | Ausdruck | «Blitzknallsatz» | bezieht | sich | auf | pyrotechnische |
|---|
Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn,
| 3. | Angaben in mm beziehen sich |
|---|
G
Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Sterneffektbombe: < 180 mm mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm
G
Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm
G
Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte
G
2-14 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Kugelbombe aus Kugelbomben (engl. shell of shells (spherical)) (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 120 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit ≤ 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit ≤ 33 % Blitzknallsatz und ≥ 60 % inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 120 mm 1.3G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 300 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 200 mm und ≤ 300 mm
G
Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 200 mm 1.3G Batterie/ Kombination Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei Anzündstellen Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Römisches Licht (engl. Roman candle) Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen Innendurchmesser ≥ 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz
G
Innendurchmesser ≥ 50 mm ohne Blitzknallsatz
G
Innendurchmesser < 50 mm und mit ≤ 25 % Blitzknallsatz
G
2-15 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Innendurchmesser ≤ 30 mm, jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, mit ≤ 5 % Blitzknallsatz
G
Feuerwerksrohr Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Romancandle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. smallpreloaded mortar) Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht Innendurchmesser ≤ 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5 % und ≤ 25 % Blitzknallsatz
G
Innendurchmesser ≤ 30 mm, pyrotechnische Einheit ≤ 25 g und ≤ 5 % Blitzknallsatz
G
Rakete (engl. rocket) Signalrakete, Pfeifrakete Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist nur Effekte von Blitzknallsätzen
G
Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes
G
pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz ≤ 25 %
G
pyrotechnischer Stoff ≤ 20 g, Schwarzpulver-Z erlegerladung und Blitzknallsatz ≤ 0,13 g je Knall und ≤ 1 g insgesamt
G
Feuertopf (engl. mine) Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen; oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte
G
≥ 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte
G
< 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte
G
≤ 150 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, jeder
| Knalleffekt < 2 g; | jeder Heuler (sofern |
|---|
vorhanden) ≤ 3 g
G
Fontäne Vulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt
Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehenachfolgende Zeile). ≥ 1 kg pyrotechnischer Stoff
G
< 1 kg pyrotechnischer Stoff
G
2-16 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Wasserfall Kaskade, Schauer pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a)) einen Blitzknallsatz
G
enthält keinen Blitzknallsatz
G
Wunderkerze (engl. sparkler) Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, DrahtWunderkerzen starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung
G
Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 g je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: ≤ 30 g je Einheit
G
Bengalholz (engl. Bengal stick)nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist Einheiten auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung
G
Einheiten auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf NitratBasis: ≤ 30 g je Einheit
G
Party- und Tischfeuerwerk Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthält Knallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten
G
Wirbel (engl. spinner) Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugenden Satz, mit oder ohne angebaute Flügelpyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g
G
pyrotechnischer Stoffje Einheit ≤ 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g
G
2-17 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Räder (engl. wheels) Sonnen Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen gesamter pyrotechnischer Stoff ≥ 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz
G
gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz
G
Steigende Krone (engl. aerialwheel) UFO, aufsteigende Krone Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz
G
gesamter pyrotechnischer Stoff ≤ 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb ≤ 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz
G
Sortimente (engl. selection pack) Sortimentspackung eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Knallkörperbatterie China Cracker, Celebration Cracker Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist jedes Rohr ≤ 140 mg Blitzknallsatz oder ≤ 1 g Schwarzpulver
G
Knallkörper (engl. banger) Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böller nicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält Blitzknallsatz je Einheit > 2 g
G
Blitzknallsatz je Einheit ≤ 2 g und je Innenverpackung ≤ 10 g
G
Blitzknallsatz je Einheit ≤ 1 g und je Innenverpackung ≤ 10 g oder Schwarzpulver je Einheit ≤ 10 g
G
2-18
Ausschluss aus der Klasse 1
Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der
Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein Gegenstand aus der Klasse
| 1 | ausgeschlossen | werden, | wenn | drei | unverpackte | Gegenstände, | die | für | die | vorgesehene | Funktion | durch |
|---|
ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:
Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.
Bem. 1. Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in den Absätzen a), b), c) und d) keine oder nur eine sehr geringe Rauchentwicklung festgestellt wird, darf auf die in Absatz e) genannte Prüfung verzichtet werden.
| 2. | Die zuständige Behörde, auf die in Absatz 2.2.1.1.8.1 Bezug genommen wird, kann eine Prüfung |
|---|
des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann.
Klassifizierungsdokumentation
Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller
diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.
Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite
bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.
Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dau-
erhaft sein.
Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:
| Unternehmensregistrierung, | durch | die | ein | Unternehmen | oder | eine | andere | Körperschaft | nationalen |
|---|
Rechts eindeutig identifiziert wird;
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
2-19
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe
| Empfindlichkeit | aufweisen | oder | bei | denen | eine | spontane | Reaktion | eintreten | kann, | sowie | explosive | Stoffe |
|---|
und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.- Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.
Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A (1.1 A UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und
0473) sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2-20
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizie- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes rungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) Nummer
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-20
Glossar der Benennungen
2-21
Glossar der Benennungen
Bem. 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muss auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen.
| 2. | Nach den Benennungen sind die jeweiligen UN-Nummern (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (1)) angegeben. Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Absatz 2.2.1.1.4. |
|---|
ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Die Gegenstände werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR; ANZÜNDHÜTCHEN; ANZÜNDLITZE; ANZÜNDSCHNUR; STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG; TREIBLADUNGSANZÜNDER; ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378
| Gegenstände, | die | aus | Metall | - | oder | Kunststoffkapseln | bestehen, | in | denen | eine | kleine | Menge | eines | Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen |
|---|
als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066 Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103 Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105 Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173 Gegenstand, der aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück besteht. Er dient dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstü- ckes rasch auszulösen. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461 Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen. BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. 2-22 BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038
| Gegenstände | mit | Explosivstoff, | die | aus | Luftfahrzeugen | abgeworfen werden, | um | eine | kurzzeitig | wirkende, |
|---|
intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037
| Gegenstände | mit | Explosivstoff, | die | aus | Luftfahrzeugen | abgeworfen | werden, | um | eine | kurzzeitig | wirkende, |
|---|
intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299
| Gegenstände | mit | Explosivstoff, | die | aus | Luftfahrzeugen | abgeworfen | werden, | um | eine | kurzzeitig | wirkende, |
|---|
intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.
| BOMBEN, | DIE | ENTZÜNDBARE | FLÜSSIGKEIT | ENTHALTEN, | mit | Sprengladung: | UN-Nummern | 0399, |
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Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366
| Gegenstände, die aus kleinen Metall- | oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN |
|---|
oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482 Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, dass bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfreihe 5 bestanden haben. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff: UN-Nummer 0190 Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen
| Behörde | im | Allgemeinen | in | kleinen | Mengen | unter | anderem | zu | Versuchs-, | Zuordnungs-, Forschungs- | und |
|---|
Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden.
Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN: UN-Nummer 0514 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. 2-23 FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060 Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.
| GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- | oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0370 | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Sie | sind | dazu | bestimmt, | mit | einer | Rakete | verbunden | zu | werden, | um | das |
inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.
| GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- | oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0371 | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem | Explosivstoff | bestehen, | mit | Zündmitteln, | die | weniger | als | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen |
haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221
| Gegenstände, | die | aus | detonierendem | Explosivstoff | bestehen, | ohne | Zündmittel | oder | mit | Zündmitteln, | die |
|---|
mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden.
| GEGENSTÄNDE | MIT | EXPLOSIVSTOFF, | EXTREM | UNEMPFINDLICH | (GEGENSTÄNDE, | EEI): | UNNummer 0486 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen | nur | eine | geringfügige | Wahrscheinlichkeit | einer | unbeabsichtigten | Zündung | oder | Fortpflanzung |
aufweisen, und die die Prüfreihe 7 bestanden haben. GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten. GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425
| Gegenstände | wie | Granaten | oder | Kugeln, | die | aus | Kanonen | oder | anderen | Artilleriegeschützen, | Gewehren |
|---|
oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344
| Gegenstände | wie | Granaten | oder | Kugeln, | die | aus | Kanonen | oder | anderen | Artilleriegeschützen | abgefeuert |
|---|
werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324
| Gegenstände | wie | Granaten | oder | Kugeln, | die | aus | Kanonen | oder | anderen | Artilleriegeschützen | abgefeuert |
|---|
werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.
| GESCHOSSE, mit Zerleger- | oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0346, 0347 |
|---|
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. 2-24
| GESCHOSSE, mit Zerleger- | oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0426, 0427 | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gegenstände | wie | Granaten | oder | Kugeln, | die | aus | Kanonen | oder | anderen | Artilleriegeschützen | abgefeuert |
werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.
| GESCHOSSE, mit Zerleger- | oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0434, 0435 | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gegenstände | wie | Granaten | oder | Kugeln, | die | aus | Kanonen | oder | anderen | Artilleriegeschützen, | Gewehren | |
| oder | anderen | Handfeuerwaffen | abgefeuert | werden. | Sie | dienen | dem | Verteilen | von | Farbstoffen | für | Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. |
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452
| Gegenstände | ohne | Hauptsprengladung, | die | dazu | bestimmt | sind, | mit | der | Hand | geworfen | oder | aus | einem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gewehr | abgefeuert | zu | werden. | Sie | enthalten | die | Anzündeinrichtung | und | können | eine | Markierungsladung |
enthalten. HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0118 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch «Composition B». HEXOTONAL: UN-Nummer 0393 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278 Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.
Bem. Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: HOHLLADUNGEN. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder sie stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus. KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419
| Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- | oder Warnzwecke verwendet zu werden. |
|---|
2-25 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421
| Gegenstände, | die | pyrotechnische | Stoffe | enthalten | und | dazu | bestimmt | sind, | für | Beleuchtungs-, | Erken |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nungs-, Signal- | oder Warnzwecke aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden. |
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.
| LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE | MIT | EXPLOSIVSTOFF, | für | Erdölbohrungen, | ohne | Zündmittel: | UNNummer 0099 |
|---|
Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138
| Gegenstände, | die | im | Allgemeinen | aus | Behältern | aus | Metall | oder | kombinierten | Materialien | bestehen, | die |
|---|
detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294
| Gegenstände, | die | im | Allgemeinen | aus | Behältern | aus | Metall | oder | kombinierten | Materialien | bestehen, | die |
|---|
detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0018, 0019, 0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff; eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung.
| MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- | oder Treibladung: UNNummer 0247 |
|---|
Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung.
| MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- | oder Treibladung: UN-Nummern 0009, 0010, 0300 |
|---|
Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie au-
| ßerdem | eine | oder | mehrere | der | folgenden | Komponenten: | eine | Treibladung | mit | Treibladungsanzünder | und |
|---|
Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
| MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- | oder Treibladung: UN-Nummern 0243, |
|---|
Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0171, 0254, 0297
| Munition, | die | eine | intensive | Lichtquelle | erzeugen | kann, | die | zur | Beleuchtung | eines | Gebietes | bestimmt | ist. |
|---|
Diese Benennung schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und
| LEUCHTKÖRPER, | LUFTFAHRZEUG; | PATRONEN, | SIGNAL; | SIGNALKÖRPER, | HAND; | SIGNALKÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. |
|---|
2-26
| MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- | oder Treibladung: UN-Nummern 0015, 0016, 0303 | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Munition, | die | einen | Nebelstoff | wie | Chlorsulfonsäuremischung, | Titantetrachlorid | oder | einen | auf | Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder |
einer Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
| MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- | oder Treibladung: UN-Nummern 0245, |
|---|
Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363
| Munition, | die | pyrotechnische | Stoffe | enthält | und | die | zur | Prüfung | der | Funktionsfähigkeit | und | Stärke | neuer |
|---|
Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488 Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. OCTONAL: UN-Nummer 0496 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0266 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PATRONEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0049, 0050 Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417
| Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- | oder Randfeuerung besteht und sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoss enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens |
|---|
19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen.
Bem. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese
| sind | getrennt | aufgeführt. | Einige | Patronen | für | militärische | Handfeuerwaffen | fallen | nicht | unter | diese |
|---|
Benennung. Diese sind unter PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338
| Munition, | die | aus | einer | geschlossenen | Treibladungshülse | mit | Zentral- | oder | Randfeuerung | und | aus | einer | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert | zu | werden | und | dienen | der | Erzeugung | eines | lauten | Knalls | und | werden | für | Übungszwecke, | zum | Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. |
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413
| Munition, | die | aus | einer | geschlossenen | Treibladungshülse | mit | Zentral- | oder | Randfeuerung | und | aus | einer | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung | eines | lauten | Knalls | und | wird | für | Übungszwecke, | zum | Salutschießen, | als | Treibladungen | und | für |
Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver. 2-27 PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UNNummern 0012, 0328, 0339, 0417 Munition, die aus einem Geschoss ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014
| In Werkzeugen verwendeter Gegenstand, der aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- | oder |
|---|
Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss. PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.
| PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, | GELADEN, | für | Erdölbohrlöcher, | ohne | Zündmittel: | UNNummern 0124, 0494 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gegenstände, | die | aus | Stahlrohren | oder | Metallbändern | bestehen, | in | die | durch | Sprengschnur | miteinander |
verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel. PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol: UN-Nummer 0433; PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0159 Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerin, anderen flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke: UN-Nummern 0428, 0429, 0430, 0431, 0432 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition;
| AUSLÖSEVORRICHTUNGEN, | MIT | EXPLOSIVSTOFF; FEUERWERKSKÖRPER; | KNALLKAPSELN, | EISENBAHN; | LEUCHTKÖRPER, | BODEN; | LEUCHTKÖRPER, | LUFTFAHRZEUG; | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PATRONEN, | SIGNAL; | SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, | MIT | EXPLOSIVSTOFF; | SIGNALKÖRPER, | HAND; | SIGNALKÖRPER, | RAUCH; | SIGNALKÖRPER, | SEENOT; | SPRENGNIETE. | Sie |
sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. RAKETEN, mit Ausstoßladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. 2-28 RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182
| Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und | einem | Gefechtskopf | bestehen, | ohne | Zündmittel | oder | mit | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zündmitteln, | die | mindestens | zwei | wirksame | Sicherungsvorrichtungen | beinhalten. | Unter | diese | Benennung |
fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398 Gegenstände, die aus einem mit flüssigem Treibstoff gefüllten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen. RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281, 0510 Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung: UN-Nummern 0250, 0322 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288 Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen. SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070 Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird. SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027 Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht. SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028 Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen. SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373
| Tragbare | Gegenstände, | die | pyrotechnische | Stoffe | enthalten | und | die | sichtbare | Signale | oder | Warnzeichen |
|---|
aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln. 2-29 SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487, 0507 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195, 0505, 0506 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben. SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um
| Sprengkapseln | mit | oder | ohne | Verzögerungselement | handeln. | Elektrische | Sprengkapseln | werden | durch |
|---|
elektrischen Strom ausgelöst. SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513
| Sprengkapseln | mit | verbesserten | Sicherheits- | und | Sicherungsmerkmalen, | die | elektronische | Komponenten |
|---|
verwenden, um ein Zündsignal mit validierten Befehlen und sicherer Kommunikation zu übertragen. Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden. SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur. SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048 Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445 Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden. SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460 Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen. SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174 Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen. SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff. Die Beschichtung ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, dass nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt. SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. 2-30 SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081
| Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerin oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat oder andere anorganische | Nitrate; | aromatische | Nitroverbindungen | oder | brennbare | Stoffe | wie | Holzmehl | oder | AluminiumPulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, oder geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe |
|---|
oder Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter diese Benennung fallen auch Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite. SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331 Stoffe, die aus
| Stoffe, die | aus | einer | Mischung | aus | Kalium- | oder | Natriumchlorat | oder | Kalium-, | Natrium- | oder | Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen, wie Holzmehl, Aluminium-Pulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, |
|---|
wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084 Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe und Aluminium-Pulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige
| organische | Nitrate, | keine | Chlorate | und | kein | Ammoniumnitrat | enthalten. | Unter | diese | Benennung | fallen | im |
|---|
Allgemeinen die Plastiksprengstoffe. SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332
| Stoffe, die aus Wasser als wesentlichen Bestandteil | und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Unter diese Benennung |
|---|
fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die «Wassergele». STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101
| Gegenstände, | die | aus | Baumwollfäden | bestehen, | die | mit | feinem | Schwarzpulver | imprägniert | sind | (Zündschnur). Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. |
|---|
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450 Gegenstände, die aus einem flüssigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449
| Gegenstände, | die | entweder | aus | einem | flüssigen, | explosiven | Antriebssystem | bestehen, | das | den | Torpedo |
|---|
durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem flüssigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451 Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. 2-31 TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329 Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330
| Gegenstände, | die | aus | einem | explosiven | oder | einem | nicht | explosiven | Antriebssystem | bestehen, | das | den |
|---|
Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376 Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, wie Schwarzpulver, bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen. TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nicht entzündbaren Material bestehen, deren einziger explosive Bestandteil der Treibladungsanzünder ist. TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0446, 0447
| Gegenstände, | die | aus | einer | Treibladungshülse | bestehen, | die | teilweise | oder | vollständig | aus | Nitrocellulose |
|---|
hergestellt ist. TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161, 0509 Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver (Nitrocellulose (NC) allein), zweibasige Treibladungspulver (wie NC mit Nitroglycerin (NG)) und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin).
Bem. Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt. TREIBSTOFF, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSTOFF, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497 Stoffe, die aus flüssigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstands von Geschossen verwendet. TRITONAL: UN-Nummer 0390 Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.
| VORRICHTUNGEN, | DURCH | WASSER | AKTIVIERBAR, | mit | Zerleger, | Ausstoß- | oder | Treibladung: | UNNummern 0248, 0249 |
|---|
Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht. WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056 Gegenstände, die aus einem Fass oder einem Geschoss bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren. ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043 Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen. 2-32 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500 Nicht elektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten. ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368 Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367
| Gegenstände, | die | explosive | Bestandteile | enthalten | und | dazu | bestimmt | sind, | eine | Detonation | in | Munition |
|---|
auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410
| Gegenstände, | die | explosive | Bestandteile | enthalten | und | dazu | bestimmt | sind, | eine | Detonation | in | Munition |
|---|
auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. 2-33
Klasse 2: Gase
Klasse 2: Gase
2-33
Kriterien
Kriterien
2-33
Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem
oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die
Bem. 1. UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.
| 2. | Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | hinzugefügt | werden, | um | die | Stabilität | des | Produkts | aufrechtzuerhalten, | vorausgesetzt, | die |
Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllfaktor, Fülldruck oder Prüfdruck.
| 3. | Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische |
|---|
einschließen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:
1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei –50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens –50 °C haben. 2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über –50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen: unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über –50 °C bis höchstens +65 °C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über +65 °C hat.
| 3. Tiefgekühlt | verflüssigtes | Gas: | Ein | Gas, | das | im | für | die | Beförderung | verpackten | Zustand | wegen | seiner |
|---|
niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist. 4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist.
| 5. | Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen). | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6. | Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. | ||||||||||||
| 7. | Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). | ||||||||||||
| 8. | Chemikalien | unter | Druck: | flüssige, | pastöse | oder | pulverförmige | Stoffe, | die | mit | einem | Treibmittel | unter |
| Druck gesetzt | werden, | das | der | Begriffsbestimmung | für | verdichtetes | oder | verflüssigtes | Gas | entspricht, |
und Gemische dieser Stoffe.
| 9. Adsorbiertes | Gas: | Ein | Gas, | das | im | für | die | Beförderung | verpackten | Zustand | an | einem | festen | porösen |
|---|
Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.
Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse
2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
| A | erstickend |
|---|---|
| O | oxidierend |
| F | entzündbar |
| T | giftig |
| TF | giftig, entzündbar |
| TC | giftig, ätzend |
| TO | giftig, oxidierend |
TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.
Bem. 1. In den UN-Modellvorschriften, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet: Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben F bezeichnet sind)
| Unterklasse | 2.2: | nicht | entzündbare, | nicht | giftige | Gase | (entspricht | den | Gruppen, | die | durch | den |
|---|
Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind) 2-34 Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d. h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).
| 2. | Gefäße, klein, mit Gas (UN-Nummer 2037), sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahren den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Für Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) siehe | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absatz | 2.2.2.1.6. Für | Chemikalien | unter | Druck | (UN-Nummern | 3500 | bis | 3505) | siehe | Absatz |
2.2.2.1.7.
| 3. | Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet. |
|---|
Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den
Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.
entsprechen, oder Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanwei-
sung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Chemikalien unter Druck verwendet werden.
| 2. | Chemikalien unter Druck mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit oder der Ätzwirkung den |
|---|
Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, oder mit einem Inhalt, der sowohl hinsichtlich der
| Giftigkeit | als | auch | hinsichtlich | der | Ätzwirkung | den | Kriterien | der | Verpackungsgruppe | II | oder | III |
|---|
entspricht, sind zur Beförderung unter diesen UN-Nummern nicht zugelassen.
| 3. | Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1, von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen der Klasse 3, von selbstzersetzlichen Stoffen und desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klasse 4.1, der Klasse 4.2, der Klasse 4.3, der Klasse 5.1, |
|---|
der Klasse 5.2, der Klasse 6.2 oder der Klasse 7 aufweisen, dürfen nicht für die Beförderung unter diesen UN-Nummern verwendet werden.
| 4. | Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung muss unter der UN-Nummer 1950 befördert werden. |
|---|
Es gelten folgende Kriterien:
| oder | ein | Gemisch | handeln | kann, | als | entzündbar | klassifiziert | werden | muss. | Entzündbare | Bestandteile |
|---|
sind entzündbare flüssige Stoffe und Gemische entzündbarer flüssiger Stoffe, entzündbare feste Stoffe und Gemische entzündbarer fester Stoffe oder entzündbare Gase und Gasgemische, die den folgenden Kriterien entsprechen:
enthält.
Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgas-
packungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien: Erstickende Gase Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. Entzündbare Gase Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa
Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Nebengefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift «Ätzende Gase». Gase,
| = | Giftigkeitskennzahl | des | i-ten | Bestandteils | des | Gemisches. | Der | T |
|---|
i
| -Wert | entspricht | dem | LC |
|---|
-Wert
| nach Unterabschnitt | 4.1.4.1 | Verpackungsanweisung | P 200. | Ist | der | LC |
|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | in | Unterabschnitt |
Druckgaspackungen
Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
| A | erstickend | |
|---|---|---|
| O | oxidierend | |
| F | entzündbar | |
| T | giftig | |
| C | ätzend | |
| CO | ätzend, oxidierend | |
| FC | entzündbar, ätzend | |
| TF | gif | tig, entzündbar |
| TC | giftig, ätzend | |
| TO | giftig, oxidierend |
TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.
Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, und Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch Absatz 2.2.2.2.2). Es gelten folgende Kriterien:
Chemikalien unter Druck
Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend
| F | entzündbar |
|---|---|
| T | giftig |
| C | ätzend |
FC entzündbar, ätzend
| TF | giftig, entzündbar. |
|---|
Die Klassifizierung ist abhängig von den Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Aggregatzuständen: das Treibmittel, der flüssige Stoff oder der feste Stoff.
Bem. 1. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäß Absatz
Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
2-37
Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-
sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h. für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °C oder in einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| – | UN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG; |
|---|---|
| – | UN 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID; |
| – | UN 2455 METHYLNITRIT; |
| – | tiefgekühlt verflüssigte Gase, die den Klassifizierungscodes 3 A, 3 O oder 3 F nicht zugeordnet werden |
können;
| – | gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 1043, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können. Für |
|---|
die UN-Nummer 1043 siehe Sondervorschrift 642;
| – | Druckgaspackungen, | bei | denen | Gase, | die | gemäß | Absatz | 2.2.2.1.5 | giftig | oder | gemäß | Unterabschnitt |
|---|
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-37
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Verdichtete Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1 A 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1 O 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1 F 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 T 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1 TF 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 TC 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 1 TO 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 1 TFC 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 1 TOC 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2-38 Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 A 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.
Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2 O 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2 F 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 20 % Butadienen 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als:
| Gemisch P | 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens |
|---|
24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 14 Vol.-% betragen muss;
| Gemisch P | 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens |
|---|
50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 5 Vol.-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben,
| Gemisch A | 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei |
|---|
50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben,
| Gemisch A | 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei |
|---|
50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben,
| Gemisch A | 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei |
|---|
50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben,
| Gemisch A | 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei |
|---|
50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben,
| Gemisch B | 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei |
|---|
50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben,
| Gemisch B | 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei |
|---|
50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben,
| Gemisch B | bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei |
|---|
50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben.
Bem. 1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen für die Beschreibung zugelassen: für Gemische A, A 01, A 02 und A 0 BUTAN, für Gemisch C PROPAN.
| 2. | Wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, darf für |
|---|
UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT,
| N.A.G. | , die Eintragung UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT, verwendet werden. |
|---|
3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2-39 Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 T 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 TF 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 TC 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2 TO 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2 TFC 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Tiefgekühlt verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3 A 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3 O 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3 F 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gelöste Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 A 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklö- sungen (UN 2672)
| 3164 | GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) |
|---|
oder
| 3164 | GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) |
|---|---|
| 3538 | GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS |
ENTHALTEN, N.A.G. 2-40 Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 F 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder
| 3150 | KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit |
|---|
Entnahmeeinrichtung
| 3358 | KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas |
|---|---|
| 3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, |
oder
| 3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder |
|---|---|
| 3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend |
| 3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder |
| 3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder |
| 3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend |
| 3529 | VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder |
| 3529 | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder |
| 3529 | VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder |
| 3529 | MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH |
ENTZÜNDBARES GAS 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 6 T 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Gasproben Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 7 F 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 T 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 TF 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Chemikalien unter Druck Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 8 A 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 8 F 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8 T 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 8 C 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 8 TF 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 8 FC 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2-41
aufgeführten Gemische verwendet werden.
P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UNNummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs
| 1975 | STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH) | |
|---|---|---|
| 2 TOC 115 X | X X 5 | k, z |
| 1976 | OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS |
KÄLTEMITTEL RC 318)
| 2 A | X X X X 10 11 1,32 ra | |
|---|---|---|
| 1978 | PROPAN 2 F | X X X X 10 23 0,43 ra, v |
| 1982 | TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14) | |
| 2 A | X X X X 10 200 0,71 |
300 0,90
| 1983 | 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS |
|---|
ALS KÄLTEMITTEL R 133a)
| 2 A | X X X X 10 10 1,18 ra |
|---|---|
| 1984 | TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23) |
| 2 A | X X X X 10 190 0,88 ra |
250 0,96 ra
| 2035 | 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) | |
|---|---|---|
| 2 F | X X X X 10 35 0,73 ra | |
| 2036 | XENON 2 A | X X X X 10 130 1,28 |
| 2044 | 2,2-DIMETHYLPROPAN 2 F | X X X X 10 10 0,53 ra |
| 2073 | AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative |
Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak
| 4 A | X X X X 5 10 0,80 b |
|---|
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak
| 4 A | X X X X 5 12 0,77 b | |
|---|---|---|
| 2188 | ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) 2 TF 178 X | X 5 42 1,10 d, k |
| 2189 | DICHLORSILAN 2 TFC 314 X X X X 5 10 0,90 a |
200 1,08 a
| 2191 | SULFURYLFLUORID 2 T 3020 X X X X 5 50 1,10 u |
|---|---|
| 2192 | GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN) |
| 2193 | HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116) | |
|---|---|---|
| 2 A | X X X X 10 200 1,13 | |
| 2194 | SELENHEXAFLUORID 2 TC 50 X | X 5 36 1,46 k, ra |
| 2195 | TELLURHEXAFLUORID 2 TC 25 X | X 5 20 1,00 k, ra |
| 2196 | WOLFRAMHEXAFLUORID 2 TC 218 X X X X 5 10 3,08 a, ra | |
| 2197 | IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2860 X X X X 5 23 2,25 a, d, |
ra
| 2198 | PHOSPHORPENTAFLUORID 2 TC 261 X X X X 5 200 0,90 |
|---|
300 1,25 2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)
| 2 TF 20 X | X 5 225 0,30 d, k, q |
|---|
250 0,45 d, k, q
| 2200 PROPADIEN, STABILISIERT 2 F | X X X X 10 22 0,50 ra | |
|---|---|---|
| 2202 | SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TF 51 X | X 5 31 1,60 k |
SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)
| 2 F | X X X X 10 225 0,32 q |
|---|
250 0,36 q
| 2204 | CARBONYLSULFID 2 TF 1700 X X X X 5 30 0,87 ra, u |
|---|---|
| 2417 | CARBONYLFLUORID 2 TC 360 X X X X 5 200 0,47 |
300 0,70
| 2418 | SCHWEFELTETRAFLUORID 2 TC 40 X | X 5 30 0,91 a, k, |
|---|
ra
| 2419 | BROMTRIFLUORETHYLEN 2 F | X X X X 10 10 1,19 ra |
|---|---|---|
| 2420 | HEXAFLUORACETON 2 TC 470 X X X X 5 22 1,08 ra |
2421 DISTICKSTOFFTRIOXID 2 TOC BEFÖRDERUNG VERBOTEN
| 2422 | OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318) | |
|---|---|---|
| 2 A | X X X X 10 12 1,34 ra | |
| 2424 | OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) | |
| 2 A | X X X X 10 25 1,04 ra | |
| 2451 | STICKSTOFFTRIFLUORID 2 O | X X X X 10 200 0,50 |
| 2452 | ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2 F | X X X X 10 10 0,57 c, ra |
|---|---|---|
| 2453 | ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL |
R 161)
| 2 F | X X X X 10 30 0,57 ra |
|---|---|
| 2454 | METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL |
R 41)
| 2 F | X X X X 10 300 0,63 ra |
|---|
2455 METHYLNITRIT 2 A BEFÖRDERUNG VERBOTEN
| 2517 | 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS |
|---|
KÄLTEMITTEL R 142b)
| 2 F | X X X X 10 10 0,99 ra | |
|---|---|---|
| 2534 | METHYLCHLORSILAN 2 TFC 2810 X X X X 5 | ra, z |
| 2548 | CHLORPENTAFLUORID 2 TOC 122 X | X 5 13 1,49 a, k |
| 2599 | CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit |
ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503)
| 2 A | X X X X 10 31 0,12 ra |
|---|
42 0,17 ra 100 0,64 ra
| 2601 | CYCLOBUTAN 2 F | X X X X 10 10 0,63 ra |
|---|---|---|
| 2602 | DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1- |
DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500)
| 2 A | X X X X 10 22 1,01 ra | |
|---|---|---|
| 2676 | ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) 2 TF 178 X | X 5 200 0,49 k, r, |
ra
| 2901 | BROMCHLORID 2 TOC 290 X X X X 5 10 1,50 a | |
|---|---|---|
| 3057 | TRIFLUORACETYLCHLORID 2 TC 10 X | X X 5 17 1,17 k, ra |
| 3070 | ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % |
Ethylenoxid
| 2 A | X X X X 10 18 1,09 ra | |
|---|---|---|
| 3083 | PERCHLORYLFLUORID 2 TO 770 X X X X 5 33 1,21 u | |
| 3153 | PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) 2 F | X X X X 10 20 0,75 ra |
| 3154 | PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 2 F | X X X X 10 10 0,98 ra |
| 3157 | VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, |
N.A.G.
| 2 O | X X X X 10 | z |
|---|---|---|
| 3159 | 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS |
KÄLTEMITTEL R 134a)
| 2 A | X X X X 10 18 1,05 ra |
|---|---|
| 3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
2 TF ≤
| X X X X 5 | ra, z |
|---|---|
| 3161 | VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, |
N.A.G.
| 2 F | X X X X 10 | ra, z |
|---|---|---|
| 3162 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 T |
≤
| X X X X 5 | z | ||
|---|---|---|---|
| 3163 | VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2 A | X X X X 10 | ra, z |
| 3220 | PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) | ||
| 2 A | X X X X 10 49 0,95 ra |
35 0,87 ra
| 3252 | DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) |
|---|---|
| 2 F | X X X X 10 48 0,78 ra |
| 3296 | HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) |
| 2 A | X X X X 10 13 1,21 ra |
3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid
| 2 A | X X X X 10 10 1,16 ra |
|---|---|
| 3298 | ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, |
GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid
| 2 A | X X X X 10 26 1,02 ra |
|---|---|
| 3299 | ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, |
GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid
| 2 A | X X X X 10 17 1,03 ra |
|---|---|
| 3300 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, |
GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 2 TF > X X X X 5 28 0,73 ra
| 3307 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, |
|---|
OXIDIEREND, N.A.G. 2 TO ≤
| X X X X 5 | z |
|---|---|
| 3308 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, |
N.A.G. 2 TC ≤
| X X X X 5 | ra, z |
|---|
P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UNNummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs
| 3309 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, |
|---|
ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TFC ≤
| X X X X 5 | ra, z |
|---|---|
| 3310 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, |
OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC ≤
| X X X X 5 | z |
|---|---|
| 3318 | AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative |
Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak
| 4 TC | X X X X 5 | b |
|---|
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1- Trifluorethan)
| 2 A | X X X X 10 36 0,82 ra |
|---|
3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan)
| 2 A | X X X X 10 32 0,94 ra |
|---|
3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan)
| 2 A | X X X X 10 33 0,93 ra |
|---|
3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan)
| 2 A | X X X X 10 30 0,95 ra |
|---|
3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
| 2 F | X X X X 10 | ra, z |
|---|
3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
| 2 TF | X X X X 5 | ra, z | |
|---|---|---|---|
| 3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 2 F | X | X 5 60 | c, p |
3553 DISILAN
| 2 F | X X X X 10 225 0,39 q |
|---|
Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungs code LC ml/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
2-41
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Kriterien
Kriterien
2-41
Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die
| – | gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für «flüssig» in Abschnitt 1.2.1 flüssige Stoffe sind; |
|---|---|
| – | einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und dem Standarddruck |
von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
| – | einen | Flammpunkt | von | höchstens | 60 °C | haben | (wegen | der | entsprechenden | Prüfung | siehe | Unterabschnitt 2.3.3.1). |
|---|
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem
| Flammpunkt | über | 60 °C, | die | auf | oder | über | ihren | Flammpunkt | erwärmt | zur | Beförderung | aufgegeben | oder |
|---|
befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet. Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:
| F | Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|---|
| F1 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C |
F2 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten
| FT | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig |
|---|---|
| FT1 | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig |
| FT2 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) |
| FC | Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend |
| FTC | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend |
| D | Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel
Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit
einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:
| 20 < ν ≤ | 80 20 < t ≤ | 60 |
|---|
4 über 17 80 < ν ≤ 135 60 < t ≤ 100 4 über 10
| 135 < ν ≤ 220 20 < t ≤ | 32 |
|---|---|
| 6 über | 5 |
| 220 < ν ≤ 300 32 < t ≤ | 44 |
6 über –1 300 < ν ≤ 700 44 < t ≤ 100 6 über –5 700 < ν 100 < t 6 keine Begrenzung
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
| – | mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder |
|---|---|
| – | mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse |
sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).
Viskose flüssige Stoffe
entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackun-
| gen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- | oder Innenverpackung befördert werden, nicht |
|---|
den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die
| – | einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben, | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind, | |||||||||
| – | höchstens | 20 % | Nitrocellulose | enthalten, | vorausgesetzt, | die | Nitrocellulose | enthält | höchstens | 12,6 % |
Stickstoff in der Trockenmasse, und
| – | in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind, |
|---|
nicht den Vorschriften des RID, wenn
Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes
Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen
die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der Kriterien
| des | Absatzes | 2.2.3.1.1 | kann | auch | festgestellt | werden, | ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich | genanntes | Gemisch | bzw. | eine | Lösung | oder | ein | Gemisch, | das | einen | namentlich | genannten | Stoff |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| enthält, | so | beschaffen | ist, | dass | diese | Lösung | oder | dieses | Gemisch | nicht | den | Vorschriften | dieser | Klasse |
unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-43
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe),
sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H O ) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen.
Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-
sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung
| einer | Polymerisation | siehe | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 386. | Zu | diesem | Zweck | muss | insbesondere | dafür |
|---|
gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h.
| für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °C | oder | in |
|---|
einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe der Klasse
3 nicht zur Beförderung zugelassen. 2-44
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder 1210 DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lö- semittel), entzündbar 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE F1 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. ohne 1987 ALKOHOLE, N.A.G. Ne- 1989 ALDEHYDE, N.A.G. ben- 2319 TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. gefahr 3271 ETHER, N.A.G. F 3272 ESTER, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. F2 erwärmter Stoff 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt F3 Gegenstände 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder
| 3473 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder |
|---|
3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
| 3528 | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE |
|---|
FLÜSSIGKEIT oder
| 3528 | VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE |
|---|
FLÜSSIGKEIT oder
| 3528 | MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH |
|---|
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
| 3540 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF |
|---|
ENTHALTEN, N.A.G. 2-45 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 1228 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. FT1 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 2478 ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. gif- 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG tig 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG Pestizide 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG (Flammpunkt unter 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 23 °C 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT2 2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
Bem. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen. 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
| 3469 | FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|
ätzend FC 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder 2733 POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend FTC 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. desensibilisierter 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin explosiver D 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin flüssiger Stoff 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2-46
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-44
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und de-
sensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und
desensibilisierte explosive feste Stoffe 2-4 6
Kriterien
2-46
Kriterien
Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe,
die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für «fest» in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
| – | leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8); |
|---|---|
| – | selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.16); |
| – | desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18); |
| – | mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19); |
| – | polymerisierende Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.20. |
Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigun-
| gen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit | nimmt | mit | der | Temperatur | zu | und | ist | je | nach | Stoff | unterschiedlich. | Die | Zersetzung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. | Bestimmte | selbstzersetzliche | Stoffe | brennen | heftig. | Selbstzersetzliche | Stoffe | sind | zum | Beispiel | bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen: |
aliphatische Azoverbindungen (-C -N=N-C-); organische Azide (-C -N ); Diazoniumsalze (-CN + Z
Selbstzersetzliche Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen rei-
| chen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge | in | einer | Verpackung. | Die | für | die | Zuordnung | anzuwendenden | Grundsätze | sowie | die | anwendbaren |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zuordnungsverfahren, | Prüfmethoden | und | Kriterien | und | ein | Muster | eines | geeigneten | Prüfberichts | sind | im |
Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.
Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind,
sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3221 bis 3240) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Diese Sammeleintragungen geben an:
| – | den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz 2.2.41.1.11; |
|---|---|
| – | den Aggregatzustand (flüssig/fest). |
Die Zuordnung der in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffe erfolgt auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist). 2-49
Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpa-
| ckungsanweisung | IBC 520 | oder | in | Unterabschnitt | 4.2.5.2 | Anweisung | für | ortsbewegliche | Tanks | T 23 | nicht |
|---|
aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland kein RIDVertragsstaat, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren
Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.
Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt
Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch
| ein | Verdünnungsmittel | desensibilisiert. | Wenn | ein | Prozentgehalt | eines | Stoffes | festgesetzt | ist, | bezieht | sich |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten | Konzentration | und | Form | geprüft | werden. | Verdünnungsmittel, | durch | die | sich | ein | selbstzersetzlicher |
Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben. Vorschriften für die Temperaturkontrolle
(bleibt offen)
Desensibilisierte explosive feste Stoffe
Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit
anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
Stoffe, die
| werden | ebenfalls | der | Klasse | 4.1 | zugeordnet. | Die | UN-Nummern | 2956, | 3241, | 3242 | und | 3251 sind | solche |
|---|
Eintragungen. 2-50 Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:
| F | Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|---|
| F1 | organische Stoffe |
| F2 | organische Stoffe, geschmolzen |
| F3 | anorganische Stoffe |
| F4 | Gegenstände |
| FO | Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend |
| FT | Entzündbare feste Stoffe, giftig |
| FT1 | organische Stoffe, giftig |
| FT2 | anorganische Stoffe, giftig |
| FC | Entzündbare feste Stoffe, ätzend |
| FC1 | organische Stoffe, ätzend |
| FC2 | anorganische Stoffe, ätzend |
| D | Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr |
| DT | Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig |
| SR | Selbstzersetzliche Stoffe |
| SR1 | Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist |
| SR2 | Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen) |
| PM | Polymerisierende Stoffe |
| PM1 | Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist |
| PM2 | Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen). |
Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen kön-
nen, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
| Ein | Gemisch, | das | die | Kriterien | eines | polymerisierenden | Stoffes | erfüllt, | ist | als | polymerisierender | Stoff | der |
|---|
Klasse 4.1 zuzuordnen. Vorschriften für die Temperaturkontrolle
(bleibt offen)
Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand
geraten können. Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch
| von | giftigen | Verbrennungsprodukten | ausgehen. | Metallpulver | sind | wegen | der | Schwierigkeit | beim | Löschen |
|---|
eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können. Metallpulver sind Pulver von Metallen oder Metalllegierungen. Zuordnung
Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2
Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen. Die 2-47
| Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren | gemäß | Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 33.2 | erfolgen; | hierbei | müssen | auch |
|---|
Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kri-
terien Teil III Unterabschnitt 33.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.41.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
| entzündet | werden | können | (z. B. | durch | ein | brennendes | Zündholz) | oder | sich | die | Flamme bei | Zündung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schnell | ausbreitet, | die | Abbrandzeit | für | eine | Messstrecke | von | 100 mm | kürzer | als | 45 s | ist | oder | die | Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist. |
Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 und den Krite-
rien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen
die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren festen Stoffe
| sind | auf | Grund | der | Prüfverfahren | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Unterabschnitt | 33.2 in |
|---|
Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III zuzuordnen:
| der | Verpackungsgruppe | II | zuzuordnen, | wenn | sich | bei | der | Prüfung | die | Reaktion | in | fünf | Minuten | oder |
|---|
weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in mehr als fünf Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift. Selbstzersetzliche Stoffe Begriffsbestimmungen
Für Zwecke des RID sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung
von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
Bem. 1. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie. 2-48
| 2. | Gemische | entzündend | (oxidierend) | wirkender | Stoffe, | die | den | Kriterien | der | Klasse | 5.1 | entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d) |
|---|
oder e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen. Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren. Gemische, welche nach dem Grundsatz des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-50
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen
| Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung | getroffen | wurden. | Zu | diesem | Zweck | muss | insbesondere | auch | dafür | gesorgt | werden, | dass | die |
|---|
Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind
zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).
Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
| – | selbstzersetzliche Stoffe Typ A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)); |
|---|---|
| – | Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind; |
| – | andere als in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe; |
| – | anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand mit Ausnahme von UN 2448 SCHWEFEL, |
GESCHMOLZEN. Folgende Stoffe sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:
| – | Bariumazid mit einem Wassergehalt von weniger als 50 Masse-%; |
|---|---|
| – | selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von ≤ 55 °C, für die deshalb eine Temperaturkontrolle erforderlich ist: |
UN 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; – polymerisierende Stoffe in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °C und polymerisierende Stoffe in Tanks mit einer SAPT von ≤ 45 °C, für die deshalb eine Temperaturkontrolle erforderlich ist: UN 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. UN 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 2-51
Verzeichnis der Sammeleintragungen
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. organisch F1 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder
| 1353 | GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH |
|---|
NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. organisch, geschmolzen F2 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. ohne Neben- 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.
| 3380 DESENSIBILISIERTER | EXPLOSIVER | FESTER |
|---|
STOFF, N.A.G. explosive feste Stoffegiftig DT nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen 2-52 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz
1.2.3)
3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST keine Temperaturkontrolle SR1 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIGerforderlich 3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST 3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) selbstzersetzliche Stoffe SR SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) Temperaturkontrolle erforderlich SR2 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 2-53 polymerisierende keine Temperaturkontrolle PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. Stoffe PM erforderlich 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. Temperaturkontrolle erforderlich PM2 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) Fußnoten
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-51
Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen
| Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die Verpackungsmethoden | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 | Verpackungsanweisung | P 520 | (siehe | auch | Unterabschnitt |
|---|
4.1.7.1). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, siehe Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 enthalten sind, dürfen auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.
Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II abweichend zugeordnet werden. Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen ACETON-PYROGALLOL-COPOLYMER-2 - DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100 OP8 3228 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT
| < 100 | 3232 verboten |
|---|
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C < 100 OP6 3224 (3) AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT
| < 100 | 3234 verboten |
|---|
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D < 100 OP7 3226 (5) AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT
| < 100 | 3236 verboten |
|---|
2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4 - METHOXYVALERONITRIL)
| 100 | 3236 verboten |
|---|---|
| 2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL) 100 | 3236 verboten |
| 2,2‘-AZODI-(ETHYL-2-METHYLPROPIONAT) 100 | 3235 verboten |
1,1-AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL) 100 OP7 3226
| 2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 100 | 3234 verboten |
|---|
2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis ≤ 50 OP6 3224
| 2,2‘-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL) 100 | 3236 verboten |
|---|
BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID, als Paste 52 OP7 3226 BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226
| 4-(BENZYL(ETHYL)AMINO) | -3 - |
|---|
ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 3226 4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3 - ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 100 | 3236 verboten |
|---|
3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 3226 2-DIAZO-1 -NAPHTHOL-4 - SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2) 2-55 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen 2-DIAZO-1 -NAPHTHOL-5 - SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2) 2-DIAZO-1 -NAPHTHOL-SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D < 100 OP7 3226 (9) 2,5-DIBUTOXY-4 -(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) 100 OP8 3228 2,5-DIETHOXY-4 -MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 67 – 100 | 3236 verboten |
|---|
2,5-DIETHOXY-4 -MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 66 | 3236 verboten |
|---|
2,5-DIETHOXY-4 -MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT
| 100 | 3236 verboten |
|---|
2,5-DIETHOXY-4 -(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM-SULFAT 100 OP7 3226 2,5-DIETHOXY-4 -(PHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 67 | 3236 verboten |
|---|
DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT ≥ 88 ≤ 12 3237 verboten 2,5-DIMETHOXY-4 -(4-METHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 79 | 3236 verboten |
|---|
4-(DIMETHYLAMINO)-BENZENDIAZONIUMTRICHLORZINKAT(-1) 100 OP8 3228 4-DIMETHYLAMINO-6 -(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)TOLUEN-2 -DIAZONIUMZINKCHLORID
| 100 | 3236 verboten |
|---|
N,N‘-DINITROSO-N,N‘-DIMETHYLTEREPHTHALAMID, als Paste 72 OP6 3224 N,N‘-DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN 82 OP6 3224 (7) DIPHENYLOXID-4,4’-DISULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226 4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 100 OP7 3226 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)- 3-METHOXY-4 -(N-METHYL-N -CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 63 – 92 | 3236 verboten |
|---|
2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)- 3-METHOXY-4 -(N-METHYL-N -CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 62 | 3236 verboten |
|---|
N-FORMYL-2 -(NITROMETHYLEN)-1,3- PERHYDROTHIAZIN
| 100 | 3236 verboten |
|---|
2-(2-HYDROXYETHOXY)-1 -(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZEN-4-DIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 100 | 3236 verboten |
|---|
3-(2-HYDROXYETHOXY)-4 -(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
| 100 | 3236 verboten |
|---|
2-56 Selbstzersetzlicher Stoff Konzentration (%) Verpackungsmethode UN-Nummer der Gattungseintragung Bemerkungen (7-METHOXY-5 -METHYL-BENZOTHIOPHEN- 2-YL) BORONSÄURE 88 – 100 OP7 3230 (11) 2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)-4 - (3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-HYDROGENSULFAT
| 96 | 3236 verboten |
|---|
4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226 3-METHYL-4 -(PYRROLIDIN-1 -YL)- BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT
| 95 | 3234 verboten |
|---|
NATRIUM-2 -DIAZO-1 -NAPHTHOL-4 - SULFONAT 100 OP7 3226 NATRIUM-2 -DIAZO-1 -NAPHTHOL-5 - SULFONAT 100 OP7 3226
| 4-NITROSOPHENOL 100 | 3236 verboten |
|---|
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER OP2 3223 (8) SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 verboten SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER OP2 3224 (8) SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT 3234 verboten
| TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT 100 | 3234 verboten |
|---|
THIOPHOSPHORSÄURE-O - [(CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]-O,ODIETHYLESTER 82 – 91 (Z-Isomer) OP8 3227 (10) Bemerkungen: (1) (bleibt offen) (2) Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich. (3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. (4) (bleibt offen) (5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. (6) (bleibt offen) (7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C. (8) Siehe Absatz 2.2.41.1.15. (9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1 -naphthol-4 -sulfonsäureester und 2-Diazo- 1-naphthol-5 -sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz
nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung
weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt,
| – | aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher |
|---|
Stoff Typ B;
| – | das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Wagen beträgt nicht mehr |
|---|
als 10 kg.
| Muster, | für | die eine | Temperaturkontrolle | erforderlich | ist, | sind | zur | Beförderung | im | Eisenbahnverkehr | nicht |
|---|
zugelassen. Desensibilisierung
Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen
2-54
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
2-57
Kriterien
Kriterien
2-57
Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:
– pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2; und
| – selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschließlich Gemische | und | Lösungen, | die | in | Berührung | mit | Luft | ohne | Energiezufuhr | selbsterhitzungsfähig | sind. | Diese | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffe | können | sich | nur | in | großen | Mengen | (mehrere | Kilogramm) | und | nach | einem | längeren | Zeitraum |
(Stunden oder Tagen) entzünden.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:
| S | Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| S1 | organische flüssige Stoffe | |||||||||||
| S2 | organische feste Stoffe | |||||||||||
| S3 | anorganische flüssige Stoffe | |||||||||||
| S4 | anorganische feste Stoffe | |||||||||||
| S5 | metallorganische Stoffe | |||||||||||
| S6 | Gegenstände | |||||||||||
| SW | Selbstentzündliche | Stoffe, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | und | Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
| SW1 | Stoffe | |||||||||||
| SW2 | Gegenstände | |||||||||||
| SO | Selbstentzündliche oxidierende Stoffe | |||||||||||
| ST | Selbstentzündliche giftige Stoffe |
ST1 organische giftige flüssige Stoffe ST2 organische giftige feste Stoffe ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe ST4 anorganische giftige feste Stoffe
| SC | Selbstentzündliche ätzende Stoffe |
|---|
SC1 organische ätzende flüssige Stoffe SC2 organische ätzende feste Stoffe SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe SC4 anorganische ätzende feste Stoffe. Eigenschaften
Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit
Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann. Zuordnung
Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zu-
| ordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen | des | Unterabschnitts | 2.2.42.3 | in | Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren |
|---|
gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch
Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
| der | Klasse | 4.2 | zuzuordnen. | Dieses | Kriterium | basiert | auf | der | Selbstentzündungstemperatur | von | Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m |
|---|
beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.
Bem. 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.
| 2. | Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bei 100 °C innerhalb | von | 24 | Stunden | keine | Selbstentzündung | oder | ein | Temperaturanstieg | auf |
über 160 °C eintritt.
| 3. | Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit |
|---|
zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.
Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen
die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 und den Krite-
rien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind
auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
| Probe von 10 cm | Kantenlänge | bei | 140 °C | Versuchstemperatur | innerhalb | von | 24 | Stunden | jedoch | eine |
|---|
Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-58
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: – UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT;
| – | selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet | sind, | es | sei | denn, | sie | entsprechen | den | Vorschriften | der | Klasse | 1 | (siehe | auch | Unterabschnitt |
|---|
2.1.3.7). 2-59
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S1 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder
| 1373 | GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder |
|---|
SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. fest S2 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. gefahr S 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S3 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder 1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN fest S4 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
2.2)
flüssig ST1 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. organisch fest ST2 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig ST anorgaflüssig ST3 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. nischfest ST4 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig SC1 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzendorganisch fest SC2 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SC anorgaflüssig SC3 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. nischfest SC4 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
| 3192 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER |
|---|
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. Fußnote
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-59
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2-61
Kriterien
2-61
Kriterien
Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche
mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:
| W | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|---|
| W1 | flüssige Stoffe |
| W2 | feste Stoffe |
| W3 | Gegenstände |
WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
| WS | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest |
|---|---|
| WO | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, |
fest
| WT | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig |
|---|---|
| WT1 | flüssige Stoffe |
| WT2 | feste Stoffe |
| WC | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend |
| WC1 | flüssige Stoffe |
| WC2 | feste Stoffe |
WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend. Eigenschaften
Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosi-
onsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z. B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Leuchtmittel, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden. Zuordnung
Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zu-
ordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kri-
terien Teil III Unterabschnitt 33.5 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn
Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.
Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen
die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 und den Krite-
rien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. 2-62 Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind
auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-62
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet
| sind, | sind | zur | Beförderung | nicht | zugelassen, | es | sei | denn, | sie | entsprechen | den | Vorschriften | der | Klasse | 1 |
|---|
(siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-62
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer
| Stoffe, | die | in | Berührung | mit | Wasser | entzündbare | Gase | entwickeln, | und | Gegenstände, | die | solche |
|---|
Stoffe enthalten 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder 1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG flüssig W1 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ohne 1390 ALKALIMETALLAMIDE Nebengefahr 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG W 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST fest W2
| (keine | weitere | Sammeleintragung | mit | diesem | Klassifizierungscode | vorhanden; | soweit | erforderlich, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zuordnung | zu | einer | Sammeleintragung | mit |
einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Fußnoten
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
2-64
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Kriterien
2-64
Kriterien
Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemei-
nen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
kann auch festgestellt werden, ob ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff so
beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe Zuordnung
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wir-
kenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt:
| O | Entzündend | (oxidierend) | wirkende | Stoffe | ohne | Nebengefahr | oder | Gegenstände, | die | solche | Stoffe |
|---|
enthalten
| O1 | flüssige Stoffe |
|---|---|
| O2 | feste Stoffe |
| O3 | Gegenstände |
| OF | Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar |
| OS | Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig |
| OW | Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
| OT | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig |
OT1 flüssige Stoffe OT2 feste Stoffe
| OC | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend |
|---|---|
| OC1 | flüssige Stoffe |
| OC2 | feste Stoffe |
OTC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend.
Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zu-
ordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.51.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund der Prüfungen, Methoden und Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.10 und des Handbuchs
| Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Abschnitt | 34.4 | oder – | bei | festen | ammoniumnitrathaltigen | Düngemitteln – |
|---|
Abschnitt 39 vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.
Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen
die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder – bei festen
| ammoniumnitrathaltigen | Düngemitteln | – | Abschnitt | 39 | und | den | Kriterien | der | Absätze | 2.2.51.1.6 | bis |
|---|
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf
Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung
| O.1) | oder | alternativ | Unterabschnitt | 34.4.3 | (Prüfung | O.3) | einer | der | in | Unterabschnitt | 2.2.51.3 | aufgeführten |
|---|
Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im
Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen. 2-65 Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wir-
kenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe
auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-66
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen
| Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung | getroffen | wurden. | Zu | diesem | Zweck | muss | insbesondere | auch | dafür | gesorgt | werden, | dass | die |
|---|
Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| – | Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der UN-Nummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der UN-Nummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der UN-Nummer 3137 zugeordnet sind, es sei |
|---|
denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7);
| – | nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid; | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen; | |||||||||||||
| – | Lösungen | von | Perchlorsäure | mit | mehr | als | 72 | Masse-% | Säure | oder | Gemische | von | Perchlorsäure | mit |
irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser;
| – | Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem |
|---|
flüssigen Stoff außer Wasser;
| – | andere | halogenierte | Fluorverbindungen | als | UN | 1745 | BROMPENTAFLUORID, | UN | 1746 | BROMTRIFLUORID und UN 2495 IODPENTAFLUORID der Klasse 5.1 sowie UN 1749 CHLORTRIFLUORID und |
|---|
UN 2548 CHLORPENTAFLUORID der Klasse 2;
| – | Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz; | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz; | |||||||||||||
| – | Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz; | |||||||||||||
| – | Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz; | |||||||||||||
| – | Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz; | |||||||||||||
| – | Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich aller organischen Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent), ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1; | |||||||||||||
| – | ammoniumnitrathaltige | Düngemittel | mit | Zusammensetzungen, | die | zu | Ausgang | 4, | 6, | 8, | 15, | 31 | oder | 33 |
des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 zugeordnet;
| – | ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit Zusammensetzungen, die zu Ausgang 20, 23 oder 39 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es |
|---|
sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 oder unter der Voraussetzung, dass die
| Eignung | für | die | Beförderung | nachgewiesen | und | dies | von | der | zuständigen | Behörde | genehmigt | wurde, |
|---|
einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummer 2067 zugeordnet;
Bem. Der Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist
| das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen | von | der | zuständigen | Behörde | des | ersten | von | der | Sendung | berührten | RIDVertragsstaates anerkannt werden. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Ammoniumnitrit | und | seine | wässerigen | Lösungen | sowie | Gemische | von | einem | anorganischen | Nitrit | mit |
einem Ammoniumsalz;
| – | Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz. |
|---|
2-67
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-67
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. flüssig O1 3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
| ohne | fest O2 |
|---|
2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. Ne- 3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. ben- 3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. gefahr O 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
| 3544 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) |
|---|
WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündbar, fest OF 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) selbsterhitzungsfähig, fest OS 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) mit Wasser reagierend, fest OW 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) flüssig OT1 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig OT fest OT2 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig OC1 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend OC fest OC2 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend OTC
| (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, | der | nach | der | Tabelle | der | überwiegenden | Gefahr | in | Unterabschnitt |
|---|
Klasse 5.2: Organische Peroxide
Klasse 5.2: Organische Peroxide
2-68
Kriterien
Kriterien
2-68
Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.
Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch or-
ganische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.
Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die
nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:
| – | Verdünnungsmittel des Typs A sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen |
|---|
zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden.
| – | Verdünnungsmittel des Typs B sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht |
|---|
unter 5 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.
Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten
Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.
Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt
Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet
werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.
-
(bleibt offen)
2-70
Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:
P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen). Begriffsbestimmung
Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O -O -Strukturelement enthalten und die als
Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften
Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zer-
| setzung | kann | durch | Wärme, | Kontakt | mit | Verunreinigungen | (z. B. | Säuren, | Schwermetallverbindungen, | Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | ist | abhängig | von | der | Zusammensetzung | des | organischen | Peroxids. | Bei | der | Zersetzung | können | sich |
schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Bestimmte organische Peroxide können sich
| vor | allem | unter | Einschluss | explosionsartig | zersetzen. | Diese | Eigenschaft | kann | durch | Hinzufügen | von | Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. |
|---|
Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.
Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden. Zuordnung
Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des
organischen Peroxids
Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 x ∑ (n i x c i /m i ), wobei: n i
| = | Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i; |
|---|
c i
| = | Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i; |
|---|
m i
| = | molekulare Masse des organischen Peroxids i. |
|---|
Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen
von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in
| unmittelbarer | Beziehung | zu | der | zulässigen | Höchstmenge | in | einem | Versandstück. | Die | Grundsätze | für | die |
|---|
Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.
Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind,
sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt
Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpa-
| ckungsanweisung | IBC 520 | oder | in | Unterabschnitt | 4.2.5.2 | Anweisung | für | ortsbewegliche | Tanks | T 23 nicht |
|---|
aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-70
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Folgende organische Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen:
| – | organische Peroxide des Typs A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)). | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Folgende | organische | Peroxide, | für | die | eine | Temperaturkontrolle | erforderlich | ist, | sind | zur | Beförderung | im |
Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:
| – | organische Peroxide der Typen B und C mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung |
|---|
(SADT) ≤ 50 °C: UN 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT;
| – | organische Peroxide des Typs D, die bei Erwärmen unter Einschluss eine heftige oder mäßige Reaktion | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zeigen, | mit | einer | SADT | ≤ | 50 °C, | oder | die | bei | Erwärmen | unter | Einschluss | eine | schwache | oder | keine |
Reaktion zeigen, mit einer SADT ≤ 45 °C: UN 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT;
| – | organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT ≤ 45 °C: |
|---|
UN 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT. 2-71
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-71
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Organische Peroxide ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST keine Temperatur- P1 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG kontrolle erforderlich 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
| 3545 | GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, |
|---|
N.A.G. 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) Temperaturkontrolle erforderlich P2 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)
nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchfüh-
rung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:
| – | aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B; |
|---|---|
| – | das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Wagen beträgt nicht mehr |
als 10 kg.
| Muster, | für | die | eine | Temperaturkontrolle | erforderlich | ist, | sind | zur | Beförderung | im | Eisenbahnverkehr | nicht |
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zugelassen. Desensibilisierung organischer Peroxide
Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen
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aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die höchstzulässigen Mengen je Ver-
sandstück. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Außenverpackungen; (2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen; (3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2). Die höchstzulässigen Mengen je Verpackung/Versandstück für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 sind: OP1 OP2
| Für | bestimmte | selbstzersetzliche | Stoffe | des | Typs | B | oder | C | (UN-Nummern | 3221, | 3222, | 3223 | und | 3224) | muss |
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eine kleinere Verpackung als in der Verpackungsmethode OP5 oder OP6 zugelassen verwendet werden (siehe Abschnitt 4.1.7 und Unterabschnitt 2.2.41.4). PP 22 UN 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 verpackt werden.
| Wenn | zwei | Werte | angegeben | sind, | gilt | der | erste | für | die | höchstzulässige | Nettomasse | je | Innenverpackung | und | der |
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zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.
Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen
| Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die Verpackungsmethoden | in | Unterabschnitt | 4.1.4.1 | Verpackungsanweisung | P 520 | (siehe | auch | Unterabschnitt |
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4.1.7.1). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, siehe Absatz
oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als «mit Wasser»
oder als «stabile Dispersion in Wasser» bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
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Kriterien
Kriterien
2-87
und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des RID für die Beförderung giftiger oder an-
steckungsgefährlicher Stoffe. Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben. Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.
| Der | Stoff | muss | unter | normalen | Beförderungsbedingungen | flüssig | bleiben, | es | sei | denn, | durch | Versuche |
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kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über –15 °C darf er nicht gefrieren.
| Feuerlöscher, | die | unter | diese | Eintragung | fallen, | dürfen | zur | Sicherstellung | ihrer | Funktion | mit | Kartuschen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ausgerüstet sein (Kartuschen für technische Zwecke des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, vorausgesetzt, | die | Gesamtmenge | deflagrierender | Explosivstoffe | (Treibstoffe) | beträgt | höchstens | 3,2 g | je | Feuerlö- |
scher. Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.
Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
Bem. Diese Eintragung gilt für tragbare Feuerlöscher, auch wenn einige für ihre einwandfreie Funktion notwendigen Bauteile (z. B. Schläuche und Düse
Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen. Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
| Der | Harnstoffnitratgehalt | darf | bei | Phlegmatisierung | mit | Wasser | und | anorganischen | inerten | Stoffen | 75 |
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Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können. Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der UN-Nummer 3163 zu befördern. Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 entsprechen. Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 entsprechen. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden zur Erhöhung der Sicherheit in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, z. B. als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen verwendet. Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (entweder Klasse 3 oder Klasse 4.1, jeweils Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe na ch den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 bzw. 4.1 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt.
| Die | Membranfilter | einschließlich | der | Papiertrennblätter | und | der | Überzugs- und | Verstärkungswerkstoffe |
|---|
usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen.
| Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) | der | Batterie | durchlaufen. | Die | Batterie | wird | in | drei | zue |
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inander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.
| Die | Zellen | müssen | aus | dicht | verschlossenen | Metallgehäusen | bestehen, | die | die | gefährlichen | Stoffe | vollständig | umschließen | und | die | so | gebaut | und | verschlossen | sind, | dass |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ein | Freisetzen | dieser | Stoffe | unter |
normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse gesichert und vollständig eingeschlossen sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. (gestrichen) Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des RID unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem Nitrocellulosegehalt, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prü- fungen der Prüfreihen 1 a), 2 b) und 2
| der | Stoff | in | Plättchenform | – soweit | erforderlich | – | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gemahlen | und | gesiebt | werden, | um | die | Korngröße | auf |
weniger als 1,25 mm zu reduzieren). Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des RID, wenn der Stoff in besonderer Form (z. B. Perlen, Granulat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt. Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z. B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen. Diese Eintragung umfasst z. B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke.
| Alkoholische | Getränke | mit | mehr | als | 24 Vol.-%, | aber | höchstens | 70 Vol.-% | Alkohol | dürfen, | soweit | sie | im |
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Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden:
| Übereinkommens | über | sichere | Container | (CSC) | erfüllen. | Jedes | Holzfass | muss | auf | einem | speziellen |
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Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird. Gegen Korrosion stabilisiertes Cereisen mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang
| mit | der | Anwendung | des | Übereinkommens | über | das | Verbot | der | Entwicklung, | Herstellung, | Lagerung | und |
|---|
des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht:
| Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für die jeweiligen Stoffe anwendbaren und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) festgelegten | Mengengrenzen | für | begrenzte | Mengen | nicht | überschreiten, | dürfen | nach | den | Vorschriften | des |
|---|
Kapitels 3.4 befördert werden. (1) Heiße konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:
| Sprengstoffe, | Typ | C, | die | Chlorate | enthalten, | müssen | von | explosiven | Stoffen, | die | Ammoniumnitrat | oder |
|---|
andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.
| Wässerige | Lösungen | anorganischer | fester | Nitrate | der | Klasse | 5.1 | entsprechen | nicht | den | Kriterien | der |
|---|
Klasse 5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.
| Als | Phlegmatisierungsmittel | dürfen | Lactose, | Glucose | oder | ähnliche | Mittel | verwendet | werden, | vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf |
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der Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16, die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung
| dieser | Gemische | unter | der | Klasse | 4.1 | zulassen. | Gemische | mit | mindestens | 98 Masse-% | Phlegmatisierungsmittel | unterliegen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nicht | den | Vorschriften | des | RID. | Versandstücke, | die | Gemische | mit | mindestens |
90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein. Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150). Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehaltenwird. Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prü- fungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Die
| zuständige | Behörde | muss | die | Verpackungsgruppe | auf | der | Grundlage | der | Kriterien | des | Abschnitts | 2.2.3 |
|---|
und des für die Prüfreihe 6 c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.
| Anstelle | der | strikten | Anwendung | der | Klassifizierungskriterien | des | RID | wurde | dieser | Stoff | auf | Grund | von |
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Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
| Diese | Eintragung | gilt | für | Sicherheitseinrichtungen | für | Fahrzeuge, | Schiffe | oder | Flugzeuge, | z. B. | AirbagGasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter |
|---|
der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prü- fungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splittergefahr noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragun
| g | gilt | nicht | für | die | in | der |
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Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559). (gestrichen)
| Gegenstände, | die | ein | Gas | enthalten | und | als | Stoßdämpfer | dienen, | einschließlich | Stoßenergie | absorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt: |
|---|
| von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum | des | Gasbehälters | von | mehr | als | 0,5 Liter | mindestens | dem | fünffachen | Ladedruck | bei | 20 °C | entspricht; |
|---|
| Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Wagen, | Fahrzeugen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| , | Schiffen | oder | Flugzeugen | oder | einbaufertigen | Teilen, | wie | Lenksäulen, | Türfüllungen, |
Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:
| entspricht, | müssen | die | Verpackungen | dem | Abschnitt | 3.5.2 | entsprechen | und | die | Prüfvorschriften | des |
|---|
Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt
Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimen-
| tellen | Untersuchungen | anzunehmen | ist, | dass | sie | bei | einmaliger | oder | kurzdauernder | Einwirkung | in | relativ |
|---|
kleiner Menge beim Einatmen, bei Absorption durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.
Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit
bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD -Wert des Gemisches zu berechnen.
Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD
-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD -Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: LD -Wert der Zubereitung = (Masse-%)sWirkstoffedesAnteil 100sWirkstoffedes-WertLD × .
Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des
LD -Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die
| Haut | des | tatsächlich | zu | befördernden | Gemisches | zu | erhalten. | Wenn | keine | zuverlässigen | genauen | Daten |
|---|
vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:
| C | = | die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches |
|---|---|---|
| T | = | der LD |
-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z T M
| = | der LD |
|---|
-Wert bei Einnahme des Gemisches.
Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung
| dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- | oder Schutzeffekte. |
|---|
Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden)
Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC
| -Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahren | aufweisen, | sind | nach | der | Tabelle | der | überwiegenden | Gefahr | in | Unterabschnitt 2.1.3.10 mit | der |
|---|
Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren.
Ist für eine Pestizidzubereitung der LD
| -Wert | für | die | Einnahme | oder | die | Absorption | durch | die | Haut | nicht |
|---|
bekannt, der LD -Wert des (der) Wirkstoffe(s) jedoch bekannt, kann der LD -Wert für die Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden.
Bem. Die LD
| -Giftigkeitsdaten | für | eine | gewisse | Anzahl | gebräuchlicher | Schädlingsbekämpfungsmittel |
|---|
(Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification», das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD
| -Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungs- 2-92 system nicht dafür verwendet werden, die Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) für die Beförderung | zuzuordnen | oder | deren | Verpackungsgruppen | zu | bestimmen, | was | nach | den | Vorschriften | des |
|---|
RID erfolgen muss.
Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des aktiven
Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2).
Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen
die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden, ob eine
namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
Stoffe, Lösungen und Gemische – mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) die-
nenden Stoffe und Zubereitungen –, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084) nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:
| T | Giftige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|---|
| T1 | organische flüssige Stoffe |
| T2 | organische feste Stoffe |
| T3 | metallorganische Stoffe |
| T4 | anorganische flüssige Stoffe |
| T5 | anorganische feste Stoffe |
| T6 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig |
| T7 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest |
| T8 | Proben |
| T9 | sonstige giftige Stoffe |
T10 Gegenstände
| TF | Giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|
TF1 flüssige Stoffe TF2 flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden TF3 feste Stoffe TF4 Gegenstände
| TS | Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe |
|---|---|
| TW | Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden |
| TW1 | flüssige Stoffe |
| TW2 | feste Stoffe |
| TO | Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
TO1 flüssige Stoffe TO2 feste Stoffe
| TC | Giftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|
TC1 organische flüssige Stoffe TC2 organische feste Stoffe TC3 anorganische flüssige Stoffe TC4 anorganische feste Stoffe TC5 Gegenstände TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden. Begriffsbestimmungen
Für Zwecke des RID gilt:
LD -Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD -Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt. LD -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch
| unterworfen | wird, | muss | genügend | groß | sein, | damit | das | Ergebnis | statistisch | signifikant | ist | und | den | guten |
|---|
Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. 2-88 LC -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen
| herbeiführt. | Ein | fester | Stoff | muss | einer | Prüfung | unterzogen | werden, | wenn | die | Gefahr | gegeben | ist, | dass |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mindestens | 10 % | seiner | Gesamtmasse | aus | Staub | besteht, | der | eingeatmet | werden | kann, | z. B. | wenn | der |
aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 μm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen
| müssen | mehr | als 90 Masse-% | einer | für | die | Prüfung | vorbereiteten | Probe | aus | Partikeln | bestehen, | die, | wie |
|---|
oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer
der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:
| Verpackungsgruppe I: | sehr giftige Stoffe; |
|---|
Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe.
Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle
A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen:
Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu
| legen. | Ferner | sollten | besondere | Eigenschaften | des | zu | beurteilenden | Stoffes, | wie | flüssiger | Zustand, | hohe |
|---|
Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Absorption durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.
Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswer-
tung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt: Verpackungsgruppe Giftigkeit bei Einnahme LD (mg/kg) Giftigkeit bei Absorption durch die Haut LD (mg/kg) Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel LC (mg/l)sehr giftig I ≤ 5 ≤ 50 ≤ 0,2 giftig II > 5 und ≤ 50 > 50 und ≤ 200 > 0,2 und ≤ 2 schwach giftig III
| Stoffe | zur | Herstellung | von | Tränengasen sind | der | Verpackungsgruppe | II | zuzuordnen, | selbst | wenn | die |
|---|
Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.
Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so
ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.
Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel
(LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn
| gleichzeitig | die | Giftigkeit | bei | Einnahme | oder | bei | Absorption | durch | die | Haut | mindestens | der | Verpackungsgruppe | I | oder | II | entspricht. | Andernfalls | ist | der | Stoff, | soweit | erforderlich, | der | Klasse | 8 | zuzuordnen | (siehe |
|---|
Absatz 2.2.8.1.4.5).
Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC
-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC
| -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden | Werte | mit | 4 | multipliziert | werden, | und | das | Resultat | kann | an | die | Stelle | des | oben | genannten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriums | treten, | d. h. | der | vervierfachte | LC | ||||||||||
| -Wert | (4 | Stunden) | wird | als | Äquivalent | des | LC | ||||||||
| -Wertes | (1 |
Stunde) angesehen. 2-89 Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen
Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe
«V» stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m Luft) bei 20 °C und Standardatmosphä- rendruck dar: Verpackungsgruppe sehr giftig I wenn V ≥ 10 LC und LC ≤ 1000 ml/mgiftig II wenn V ≥ LC und LC ≤ 3000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind schwach giftig III
| Stoffe | zur | Herstellung | von | Tränengasen | sind | der | Verpackungsgruppe | II | zuzuordnen, | selbst | wenn | die |
|---|
Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen. Diese Kriterien beruhen auf LC -Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC
| -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden | Werte | mit | 2 | multipliziert | werden, | und | das | Resultat | kann | an | die | Stelle | des | oben | genannten |
|---|
Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC -Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC -Wertes (1 Stunde)angesehen. Verpackungsgruppe III Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe I Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Nicht gefährlich für die Beförderung 2-90 In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der
| näherungsweisen | Genauigkeit | bei | Verwendung | graphischer | Darstellungen | sind | jedoch | Stoffe, | die | in | der |
|---|
Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische flüssiger Stoffe
Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Beachtung
der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen:
Ist der LC
-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:
| = | Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches, |
|---|
LC 50i
| = | mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m |
|---|
.
| Verpackungsgruppe II: R ≥ | 1 | und | LC | ||
|---|---|---|---|---|---|
| (Gemisch) ≤ 3000 | ml/m | ||||
| und | wenn | das | Gemisch | nicht | die |
Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt. Verpackungsgruppe III: R ≥ 1/5 und LC (Gemisch) ≤ 5000 ml/mund wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.
Ist der LC
-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden.
| In | diesem | Fall | muss | die | strengste | Verpackungsgruppe | bestimmt | und | für | die | Beförderung | des | Gemisches |
|---|
verwendet werden.
Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien
erfüllt:
Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien,
nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt:
Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien,
nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt:
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-92
Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-
sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung
| einer | Polymerisation | siehe | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 386. | Zu | diesem | Zweck | muss | insbesondere | dafür |
|---|
gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h.
| für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °C | oder | in |
|---|
einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| – | Cyanwasserstoff, wasserfrei, und Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die nicht den Bedingungen der UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294 entsprechen, | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | andere | Metallcarbonyle | als | UN | 1259 | NICKELTETRACARBONYL | und | UN | 1994 | EISENPENTACARBONYL mit einem Flammpunkt unter 23 °C, |
| – | 2,3,7,8-TETRACHLORDIBENZO-1,4-DIOXIN (TCDD) | in | Konzentrationen, | die | nach | den | Kriterien | des |
Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten,
| – | UN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH, |
|---|---|
| – | Zubereitungen von Phosphiden ohne Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen. |
Folgende Stoffe sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:
| – | Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 % Wasser oder Alkoholen, |
|---|---|
| – | UN 0135 QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET. |
4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
| Aufhebung | der | Richtlinien | 67/548/EWG | und | 1999/45/EG | und | zur | Änderung | der | Verordnung | (EG) | Nr. |
|---|
1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355. 2-93
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-93
Verzeichnis der Sammeleintragungen
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1602 FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder
| 1602 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, |
|---|
GIFTIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder 2206 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. flüssig
| 3143 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, |
|---|
N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. gefahr 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. metallorganisch
| 3071 | MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, |
|---|
ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
| 3080 | ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, |
|---|
N.A.G. flüssig
| 3362 | CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, |
|---|
N.A.G.
| 3488 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, |
|---|
ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
| 3489 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, |
|---|
ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC entzündbar, mit Wasser reagierend TFW 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
| 3491 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT |
|---|
WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC Fußnoten
| Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- | und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen |
|---|
(siehe Absätze 2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11).
| Schwach | giftige | selbsterhitzungsfähige | Stoffe | und | selbstentzündliche | metallorganische | Verbindungen |
|---|
sind Stoffe der Klasse 4.2.
| Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | ist | ein | Stoff | der | Klasse | 1 | UN-Nummer | 0135 | und | nicht | zur | Beförderung | im | Eisenbahnverkehr |
|---|
zugelassen (siehe Absatz 2.2.61.2.2).
| Die | Ferricyanide, | Ferrocyanide | sowie | die | Alkali- | und | Ammoniumthiocyanate | (Rhodanide) | unterliegen |
|---|
nicht den Vorschriften des RID.
| Gemische | fester | Stoffe, | die | den | Vorschriften | des | RID | nicht | unterliegen, | mit | giftigen | flüssigen | Stoffen |
|---|
dürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.
| Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) | als «beim Einatmen giftig» bezeichnet oder in Spalte (6) |
|---|
durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
2-99
Kriterien
Kriterien
2-99
Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne
des RID sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.
Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt
| nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- | und Bestimmungsländer. |
|---|---|
| 2. | Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462. |
Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren.
Medizinische oder klinische Abfälle
Medizinische oder klinische Abfälle,
| Tieren | stammen, | dürfen | der | UN-Nummer | 3549 | zugeordnet | werden. | Die | Eintragung | der | UN-Nummer |
|---|
3549 darf nicht für Abfälle, die aus der biologischen Forschung stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden;
Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3549 lautet «MEDIZINISCHE
| ABFÄLLE, | KATEGORIE | A, | GEFÄHRLICH | FÜR | MENSCHEN, | fest» | oder | «MEDIZINISCHE |
|---|
ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest».
| 2. | Medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage |
|---|
zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG5) in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) oder 18 02 02 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.
Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine geringe Wahr-
| scheinlichkeit | für | das | Vorhandensein | ansteckungsgefährlicher | Stoffe | besteht, | sind | der | UN-Nummer | 3291 |
|---|
zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden.
Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet «KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.» oder «(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.» oder «UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.».
| 2. | Ungeachtet der oben aufgeführten Klassifizierungskriterien unterliegen medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der |
|---|
Europäischen Kommission 2000/532/EG5) in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 04 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung –
| Abfälle | aus | der | Geburtshilfe, | Diagnose, | Behandlung | oder | Vorbeugung | von | Krankheiten | beim |
|---|
Menschen – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
| besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- | und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)) | oder 18 02 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge |
|---|
bei Tieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des RID. 5) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)) und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3). 2-104
Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten ha-
ben, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
(gestrichen)
Infizierte Tiere
Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn,
dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden.
Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen
| für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche | Behörden | für | die | Festlegung | dieser | Bedingungen | und | Regelungen | für | eine | Genehmigung | zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln. |
|---|
Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates vorliegt, kann die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Regelungen für Tiertransporte sind z. B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung.
(gestrichen)
Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:
| I1 | Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen |
|---|---|
| I2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere |
| I3 | Klinische Abfälle |
| I4 | Biologische Stoffe |
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke des RID gilt:
Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten
| an Menschen oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- | oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf |
|---|
diese begrenzt. Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein. Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren, der medizinischen Behandlung von Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen.
| Von | Patienten | entnommene | Proben (Patientenproben) | sind | solche, | die | direkt | von | Menschen | oder | Tieren |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| entnommen werden, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, | Gewebe | und | Abstriche | von | Gewebsflüssigkeit | sowie | Körperteile, | die insbesondere | zu | Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- | oder Vorsorgezwecken befördert werden. |
Zuordnung
Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291, 3373
oder 3549 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:
Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer
Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.
Bem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.
| Ansteckungsgefährliche | Stoffe, | die | nur | bei | Tieren | eine | Krankheit | hervorrufen | können, | sind | der | UNNummer 2900 zuzuordnen. |
|---|
| Symptome | des | erkrankten | Menschen | oder | Tieres, | der | lokalen | endemischen | Gegebenheiten | oder | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einschätzung | eines | Spezialisten | bezüglich | des | individuellen | Zustands | des | erkrankten | Menschen | oder |
Tieres zu erfolgen. 2-100
Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN». Die offizielle Benennung für die
| Beförderung | der | UN-Nummer | 2900 | lautet | «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER | STOFF, | nur |
|---|
GEFÄHRLICH FÜR TIERE».
| 2. | Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neue |
|---|
oder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie A zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie A aufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.
| 3. | Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind, |
|---|
sind Bakterien oder Pilze. Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe Absatz 2.2.62.1.4.1) UN-Nummer und Benennung Mikroorganismus UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Bacillus anthracis (nur Kulturen) Brucella abortus (nur Kulturen) Brucella melitensis (nur Kulturen) Brucella suis (nur Kulturen) Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Rotz (nur Kulturen) Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen) Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burnetii (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)
| Kulturen, | die | für | diagnostische | oder | klinische | Zwecke | vorgesehen | sind, | dürfen | jedoch | als | ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden. |
|---|
Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht
entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.
Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B».
Freistellungen
Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist,
dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind, unterlie-
| gen | nicht | den | Vorschriften | des | RID, | es | sei | denn, | sie | entsprechen | den | Kriterien | für | die | Aufnahme | in | eine |
|---|
andere Klasse.
Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden,
dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Ni-
veau befindet (einschließlich Nahrungsmittel und Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähiges Material gewonnen wird,
unterliegt nicht den Vorschriften des RID.
Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vor-
schriften des RID.
Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die
| Verwendung | bei | der | Transfusion | oder | der | Transplantation | gesammelt | wurden, | und | alle | Gewebe | oder | Organe, | die | zur | Transplantation | bestimmt | sind, | sowie | Proben, | die | zu | diesen | Zwecken | entnommen | wurden, |
|---|
unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrschein-
lichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn die
| Probe | in | einer | Verpackung | befördert | wird, | die | jegliches | Freiwerden verhindert | und | die | mit | dem | Ausdruck |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| «FREIGESTELLTE | MEDIZINISCHE | PROBE» | bzw. | «FREIGESTELLTE | VETERINÄRMEDIZINISCHE |
PROBE» gekennzeichnet ist. Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
| festen | Außenverpackung, | bei | der | mindestens | eine | der | Oberflächen | eine | Mindestabmessung | von |
|---|
100 mm x 100 mm aufweist.
Bem. 1. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine
| fachliche | Beurteilung | erforderlich. | Diese | Beurteilung | sollte | auf | der | Grundlage | der | bekannten |
|---|
Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres
| und | den | lokalen | endemischen | Bedingungen | erfolgen. | Beispiele | für | Proben, | die | nach | den | Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Blut- | oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des Blutzucker-Spiegels, des |
Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA),
| – | erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen |
|---|
Arzneimittel-Kontrolle,
| – | für | Versicherungs- | oder | Beschäftigungszwecke entnommene | Proben | mit | dem | Ziel, | Drogen |
|---|
oder Alkohol festzustellen,
| – | Schwangerschaftstests, |
|---|---|
| – | Biopsien zur Feststellung von Krebs und |
| – | Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren bei Nichtvorhandensein eines Infektionsverdachts (z. B. Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität, Diagnose einer Autoimmunerkrankung usw.). |
| 2. | Im Luftverkehr müssen Verpackungen für Proben, die nach diesem Absatz freigestellt sind, den |
Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen.
Mit Ausnahme von
bis
(bleibt offen)
Biologische Produkte
Für Zwecke des RID werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:
| eine | Aufnahme | in | Kategorie | A | oder | B | entsprechen. | Stoffe | dieser | Gruppe | sind | je | nach | Fall | der | UNNummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen. |
|---|
Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass
| diese | biologischen | Produkte | den | örtlichen | Vorschriften | für | ansteckungsgefährliche | Stoffe | entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen. |
|---|
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-104
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe Absatz 2.2.62.1.12.1).
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-104
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I1 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I2 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Klinische Abfälle I3 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder
| 3549 | MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur |
|---|
GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest
| 3291 | KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder |
|---|---|
| 3291 | (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder |
| 3291 | UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER |
MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. Biologische Stoffe I4 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B 2-105
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3331RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3332RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3333RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR 77X+7E1720E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3334Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 9M11UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3335Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 9M11UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3F1I32740E0P001MP7 MP17 T11TP2L4BN133 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3F1II3274 640C 1 LE2P001MP19T7TP1 TP8 TP28 L1,5BN2CE733 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3F1II3274 640D 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3.2-A-246 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3F1III32745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3337GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3343NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3D328 0E0P099MP2030/ 3344PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN
DII4.128
0E0P099MP22W1CE1040 3345PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FEST, GIFTIG
T7I6.161
0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 CE1266 3345PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FEST, GIFTIG
T7II6.161
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9 CE12 3345PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FEST, GIFTIG
T7III6.161
5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE11 CE12 3346PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3346PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3347PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3.2-A-248 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3347PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3347PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3348PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3348PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3348PHENOXYESSIGSÄUREDERIVATPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3349PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7I6.161 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 CE1266 3349PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7II6.161 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9 CE12 3349PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7III6.161 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE11 CE12 3350PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3.2-A-249 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3350PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3351PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3351PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3351PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3352PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3352PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3352PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3354INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 22F2.1 (+13)274 0E0P200MP9(M)PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 CE323 3.2-A-250 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3355INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 22TF2.3+2.1 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3356SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
O35.12840E0P500MP22CW2450
3357NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3DII328 0E0P099MP22CE733 3358KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas 26F2.12910E0P003PP32MP92CW9CE223 3359BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT 9M11302- 3360Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken4.1F1UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3361CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
TC1II6.1+82740E0P010MP15T14TP2
TP7 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE568 3362CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TFCII6.1+3+82740E0P010MP15T14TP2
TP7 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5638 3363GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN 9M119301 0E0P907 3364TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP24MP21W140
3365TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP24MP21W140
3366TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP24MP21W140
3.2-A-251 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3367TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP24MP21W140
3368TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP24MP21W140
3369NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DTI4.1+6.1280E0P406PP24MP21W1CW13
CW28 3370HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP78MP21W140
33712-METHYLBUTANAL3F1II31 LE2P001 IBC02 R001 MP19T4TP1LGBF2CE733 3373BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B6.2I46.23190E0P650T1TP1L4BHTU15 TU37 -CE14606 3373BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (nur tierische Stoffe)
I46.23190E0P650T1
BK1 BK2 TP1L4BHTU15 TU37 -CE14606 3374ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI22F2.16620E0P200MP92CW9 CW10 CW36 CE3239 3375AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig
O1II5.13090E2P505
IBC02B16 MP2T1TP1 TP9 TP17 TP32 LGAV(+)TU3 TU12 TU39 TE10 TE23 TA1 TA3 2CW2450 3375AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest
O2II5.13090E2P505
IBC02B16 MP2T1TP1 TP9 TP17 TP32 SGAV(+)TU3 TU12 TU39 TE10 TE23 TA1 TA3 2CW2450 33764-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP26MP21W1CE1040
3.2-A-252 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3377NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT5.1O2III5.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1 BK1 BK2 BK3 TP33SGAVTU33VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1150 3378NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT5.1O2II5.11 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAVTU32W11VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1050 3378NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT5.1O2III5.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1 BK1 BK2 BK3 TP33SGAVTU33VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1150 3379DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3DI3274 0E0P099MP2133 3380DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.
DI4.1274
0E0P099MP21W140 3381BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
T1
oder T4 I6.12740E0P601MP8 MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3382BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC
T1
oder T4 I6.12740E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3383BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
TF1I6.1+32740E0P601MP8
MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-253 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3384BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC
TF1I6.1+32740E0P602MP8
MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3385BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 200 m l/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
TW1I6.1+4.32740E0P601MP8
MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3386BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC
TW1I6.1+4.32740E0P602MP8
MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3387BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens LC
TO1I6.1+5.12740E0P601MP8
MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3388BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC
TO1I6.1+5.12740E0P602MP8
MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-254 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3389BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
TC1
oder TC3 I6.1+82740E0P601MP8 MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3390BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC
TC1
oder TC3 I6.1+82740E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3391PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
S5I4.22740E0P404PP86MP2T21TP7
TP33 TP36 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W143 3392PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
S5I4.22740E0P400PP86MP2T21TP2
TP7 TP36 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1333 3.2-A-255 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3393PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
SW1I4.2+4.32740E0P404PP86MP2T21TP7
TP33 TP36 TP41 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1X432 3394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
SW1I4.2+4.32740E0P400PP86MP2T21TP2
TP7 TP36 TP41 L21DHTU4 TU14 TU22 TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1X333 3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
W2I4.32740E0P403MP2T9TP7
TP33 TP36 TP41 S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 1W1CW23X423 3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
W2II4.3274500
g E2P410 IBC04 MP14T3TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 2W1CW23CE10423 3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
W2III4.32741 kgE1P410
IBC06 MP14T1TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 3W1CW23CE11423 3.2-A-256 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
WF2I4.3+4.12740E0P403MP2T9TP7
TP33 TP36 TP41 S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X423 3396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
WF2II4.3+4.1274500
g E2P410 IBC04 MP14T3TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23CE10423 3396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
WF2III4.3+4.12741 kgE1P410
IBC06 MP14T1TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23CE11423 3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
WSI4.3+4.22740E0P403MP2T9TP7
TP33 TP36 TP41 S10AN L10DH TU14 TU38 TE21 TE22 TM2 1W1CW23X423 3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
WSII4.3+4.2274500
g E2P410 IBC04 MP14T3TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH 2W1CW23CE10423 3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
WSIII4.3+4.22741 kgE1P410
IBC06 MP14T1TP33 TP36 TP41 SGAN L4DH 3W1CW23CE11423 3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
W1I4.32740E0P402MP2T13TP2
TP7 TP36 TP41 L10DHTU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X323 3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
W1II4.3274500
ml E2P001 IBC01 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE7323 3.2-A-257 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
W1III4.32741 LE1P001
IBC02 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8323 3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
WF1I4.3+32740E0P402MP2T13TP2
TP7 TP36 TP41 L10DHTU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X323 3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
WF1II4.3+3274500
ml E2P001 IBC01 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU4 TU14 TU22 TE21 TM2 0W1CW23CE7323 3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
WF1III4.3+32741 LE1P001
IBC02 R001 MP15T7TP2 TP7 TP36 TP41 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8323 3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
S5II4.2274500
g E2P410 IBC06 MP14T3TP33 TP36 SGAN L4BN 2W1CE1040 3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
S5III4.22741 kgE1P002
IBC08 MP14T1TP33 TP36 SGAN L4BN 3W1CE1140 3401ALKALIMETALLAMALGAM, FEST4.3W2I4.31820E0P403MP2T9TP7 TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3402ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST4.3W2I4.3183 0E0P403MP2T9TP7 TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3.2-A-258 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3403KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST4.3W2I4.30E0P403MP2T9TP7 TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3404KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
W2I4.30E0P403MP2T9TP7
TP33 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X423 3405BARIUMCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1II5.1+6.11 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24 CW28 CE656 3405BARIUMCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1III5.1+6.15 LE1P001 IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24 CW28 CE856 3406BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1II5.1+6.11 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24 CW28 CE656 3406BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1III5.1+6.15 LE1P001 IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24 CW28 CE856 3407CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG
O1II5.11 LE2P504
IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3407CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG
O1III5.15 LE1P504
IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3408BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1II5.1+6.11 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24 CW28 CE656 3408BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG5.1OT1III5.1+6.15 LE1P001 IBC02 MP2T4TP1LGBVTU33CW24 CW28 CE856 3409CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG6.1T1II6.1279100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 34104-CHLOR-o-TOLUIDINHYDROCHLORID, LÖSUNG
T1III6.15 LE1P001
IBC03 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3411beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3411beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC02 MP19T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-259 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3412AMEISENSÄURE mit mindestens 10 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure 8C3II81 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE680 3412AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber weniger als 10 Masse-% Säure 8C3III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BN3W12CE880 3413KALIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4I6.10E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3413KALIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3413KALIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3414NATRIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4I6.10E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3414NATRIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3414NATRIUMCYANID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3415NATRIUMFLUORID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-260 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3416CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG6.1T1II6.10E0P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3417XYLYLBROMID, FEST6.1T2II6.10E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 34182,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3419BORTRIFLUORID-ESSIGSÄUREKOMPLEX, FEST 8C4II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3420BORTRIFLUORID-PROPIONSÄUREKOMPLEX, FEST 8C4II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3421KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 8CT1II8+6.11 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4DHTU14 TE17 TE21 2CW13 CW28 CE686 3421KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 8CT1III8+6.15 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1L4DHTU14 TE21 3W12CW13 CW28 CE886 3422KALIUMFLUORID, LÖSUNG6.1T4III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3423TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST
TC2I6.1+82790E5P002
IBC99 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W11CW13 CW28 CW31 3424AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG
T1II6.1100
ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3424AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG
T1III6.15 LE1P001
IBC02 MP19T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE860 3425BROMESSIGSÄURE, FEST8C4II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3.2-A-261 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3426ACRYLAMID, LÖSUNG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3427CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 34283-CHLOR-4- METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST
T2II6.1500
g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3429CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3430XYLENOLE, FLÜSSIG6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3431NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3432POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST9M2II93051 kgE2P906 IBC08B4 MP10T3TP33S4AH L4BH TU150W11VC1 VC2 AP9 CW13 CW28 CW31 CE990 3434NITROCRESOLE, FLÜSSIG6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3436HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST6.1T2II6.1500 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3437CHLORCRESOLE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3.2-A-262 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3438alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3439NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2I6.12740E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3439NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2II6.1274 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3439NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2III6.12745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3440SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T4I6.1274 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3440SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T4II6.1274 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3440SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T4III6.1274 5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3441CHLORDINITROBENZENE, FEST6.1T2II6.1279 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3442DICHLORANILINE, FEST6.1T2II6.1279500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3443DINITROBENZENE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3.2-A-263 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3444NICOTINHYDROCHLORID, FEST6.1T2II6.143500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3445NICOTINSULFAT, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3446NITROTOLUENE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3447NITROXYLENE, FEST6.1T2II6.1 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3448STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.
T2I6.12740E0P002MP18T6TP33S10AH
L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3448STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.
T2II6.12740E0P002
IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3449BROMBENZYLCYANIDE, FEST6.1T2I6.11380E5P002MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1CW13 CW28 CW31 3450DIPHENYLCHLORARSIN, FEST6.1T3I6.10E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3451TOLUIDINE, FEST6.1T2II6.1279500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3452XYLIDINE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3453PHOSPHORSÄURE, FEST8C2III85 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3.2-A-264 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3454DINITROTOLUENE, FEST6.1T2II6.1500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3455CRESOLE, FEST6.1TC2II6.1+8500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE968 3456NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST8C2II81 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE10X80 3457CHLORNITROTOLUENE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3458NITROANISOLE, FEST6.1T2III6.12795 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3459NITROBROMBENZENE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3460N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST6.1T2III6.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3462TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
T2I6.1210
0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3462TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
T2II6.1210
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3462TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
T2III6.1210
5 kgE1P002 IBC08 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3463PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure 8CF1II8+31 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE683 3.2-A-265 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3464ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T2I6.143
0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3464ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T2II6.143
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3464ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T2III6.143
5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3465ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
T3I6.12740E5P002
IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3465ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
T3II6.1274500
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3465ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
T3III6.12745 kgE1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3466METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.6.1T3I6.1274 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3466METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.6.1T3II6.1274 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3466METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.6.1T3III6.1274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3.2-A-266 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3467METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T3I6.1274
0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3467METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T3II6.1274
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3467METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T3III6.1274
5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3468WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 21F2.1321 0E0P205MP92CW9 CW10 CW36 CE323 3469FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3FCI3+8163 0E0P001MP7 MP17 T11TP2 TP27 L10CHTU14 TU38 TE21 TE22 3469FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3FCII3+8163 1 LE2P001 IBC02 MP19T7TP2 TP8 TP28 L4BH2CE7338 3.2-A-267 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3469FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3FCIII3+8163 5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1 TP29 L4BN3W12CE438 3470FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 8CF1II8+3163 1 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2 TP8 TP28 L4BN2CE683 3471HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 8CT1II8+6.11 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4DHTU14 TE17 TE21 2CW13 CW28 CE686 3471HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 8CT1III8+6.15 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1L4DHTU14 TE21 3W12CW13 CW28 CE886 3472CROTONSÄURE, FLÜSSIG8C3III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BN3W12CE880 3473BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend 3F333281 LE0P0043CE730 34741-HYDROXYBENZOTRIAZOLMONOHYDRAT
DI4.10E0P406PP48MP21W140
3475ETHANOL UND BENZIN, GEMISCH oder ETHANOL UND OTTOKRAFTSTOFF, GEMISCH mit mehr als 10 % Ethanol 3F1II33331 LE2P001 IBC02 MP19T4TP1LGBF2CE733 3.2-A-268 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3476BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend
W34.3328
ml oder g E0P0043W1CW23CE2423 3477BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend 8C118328 1 L oder 1 kg E0P0043CE880 3478BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 26F2.1328 ml E0P0042CW9 CW12 CE323 3479BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 26F2.1328 ml E0P0042CW9 CW12 CE323 3480LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3.2-A-269 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3481LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONENBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3482ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR
WF1I4.3+3182
0E0P402RR8MP2T13TP2 TP7 TP42 L10BN(+)TU1 TE5 TT3 TM2 1W1CW23X323 3483ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR
TF1I6.1+30E0P602MP8
MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TT6 1CW13 CW28 CW31 3484HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 8CFTI8+3+6.15300E0P001MP8 MP17 T10 TP2L10BH TU38 TE22 1CW13 CW28 3485CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
OC2II5.1+83141 kgE2P002
IBC08B4 B13 MP2SGANTU32W11CW24 CW35 CE1058 3486CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor
OC2III5.1+83145 kgE1P002
IBC08 LP02 R001 B3 B13 L3 MP2SGANTU33CW24 CW35 CE1158 3.2-A-270 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3487CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
OC2II5.1+8314
1 kgE2P002 IBC08B4 B13 MP2SGANTU32W11CW24 CW35 CE1058 3487CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
OC2III5.1+83145 kgE1P002
IBC08 R001 B4 B13 MP2SGANTU33CW24 CW35 CE1158 3488BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
TFCI6.1+3+82740E0P601MP8
MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3489BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wertvon höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC
TFCI6.1+3+82740E0P602MP8
MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3490BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC
TFWI6.1+3+4.32740E0P601MP8
MP17 T22TP2L15CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-271 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3491BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC
TFWI6.1+3+4.32740E0P602MP8
MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3494SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3FT1I3+6.13430E0P001MP7 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3494SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3FT1II3+6.13431 LE2P001 IBC02 MP19T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3494SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3FT1III3+6.13435 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1L4BHTU153W12CW13 CW28 CE436 3495IOD8CT2III8+6.12795 kgE1P002 IBC08 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CE1186 3496Batterien, Nickelmetallhydrid9M11UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID 3497KRILLMEHL4.2S2II4.23000E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3497KRILLMEHL4.2S2III4.23000E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 AP1 CE1140 3498IODMONOCHLORID, FLÜSSIG8C1II81 LE0P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE1080 3499KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 9M1193610E0P0034CE290 3500CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.28A2.2274 0E0P206PP97MP9T50TP4 TP40 3CW9 CW10 CW12 CW36 CE220 3.2-A-272 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3501CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 28F2.1274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 2CW9 CW10 CW12 CW36 CE223 3502CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 28T2.2+6.1274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW28 CW36 CE226 3503CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 28C2.2+8274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW36 CE228 3504CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 28TF2.1+6.1274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW28 CW36 CE2263 3505CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 28FC2.1+8274 0E0P206PP89MP9T50TP4 TP40 1CW9 CW10 CW12 CW36 CE2238 3506QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 8CT38+6.13665 kgE0P003PP90MP153CW13 CW28 CE1186 3507URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
I6.1+8317
0E0P6031siehe SV 3508KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 9M1193720E0P0034CE290 3509ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 9M1196630E0P003 IBC08 LP02 RR9 BB3 LL1 BK24VC1 VC2 AP10 3.2-A-273 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3510ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 29F2.12740E0P208MP92CW9 CW10 CW36 CE323 3511ADSORBIERTES GAS, N.A.G.29A2.22740E0P208MP93CW9 CW10 CW36 CE320 3512ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.29T2.32740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3513ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 29O2.2+5.12740E0P208MP93CW9 CW10 CW36 CE325 3514ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 29TF2.3+2.12740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3515ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 29TO2.3+5.12740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3516ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 29TC2.3+8274 0E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3517ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 29TFC2.3+2.1+82740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3518ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 29TOC2.3+5.1+82740E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3519BORTRIFLUORID, ADSORBIERT29TC2.3+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3520CHLOR, ADSORBIERT29TOC2.3+5.1+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3521SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT 29TC2.3+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3.2-A-274 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3522ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT 29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3523GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT 29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3524PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT 29TC2.3+80E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3525PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT 29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3526SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT29TF2.3+2.10E0P208MP91CW9 CW10 CW36 3527POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt
F1II4.1236
5 kg siehe SV P4122CE1040 3527POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt
F1III4.1236
5 kg siehe SV P4123CE1140 3528VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3F33363 0E0P005-30 3.2-A-275 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3529VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 26F2.1363 0E0P005-23 3530VERBRENNUNGSMOTOR oder VERBRENNUNGSMASCHINE 9M119363 0E0P005-90 3531POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.
PM1III4.1274
0E0P002 IBC07 PP92 B18 T7TP4 TP6 TP33 SGAN(+)TU30 TE11 2W7CW22CE1040 3532POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.
PM1III4.1274
0E0P001 IBC03 PP93 B19 T7TP4 TP6 L4BN(+)TU30 TE11 2W7CW22CE640 3533POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.
PM2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3534POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG,
PM2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3535GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF3I6.1+4.12740E5P002
IBC99 MP18T6TP331W10CW13 CW28 CW31 3535GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF3II6.1+4.1274500
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE964 3536LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien 9M493890E0290 3537GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 26F siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3.2-A-276 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3538GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 26A siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3539GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 26T siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3540GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3F3 siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3541GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
F4
siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3542GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
S6
siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3543GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.
W3
siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3544GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
O3
siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3545GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.
P1
siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3546GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
T10
siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3547GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 8C11siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3548GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. 9M11siehe
2
0E0P006 LP03 4CW13 CW28 CE3 3.2-A-277 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15) (16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3549MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR
I36.23950E0P622
LP622 MP20W9CW13 CW18 CW26 CW28 CE14606 3550COBALTDIHYDROXID-PULVER mit mindestens 10 % lungengängigen Partikeln
T5I6.10E5P002
IBC07B20 MP18T6TP33S10AHTU151W15CW13 CW28 CW31 3551NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3552NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUMIONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3553DISILAN22F2.1 (+13)632 0E0P200MP9(M)PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 3554GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 8C1183665 kgE0P003PP90MP103CE1180 3.2-A-278 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15) (16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3555TRIFLUORMETHYLTETRAZOLNATRIUMSALZ IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton 3DII3280E0P303PP26 MP22 CW14 CW29 3556FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN 9M119A388 0E0P912- 3557FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN 9M119A388 0E0P912- 3558FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN 9M119A388 0E0P912- 3559FEUERLÖSCHMITTELDISPERGIERVORRICHTUNGEN 9M594070E0P9024CE290 3560TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid
TC1I6.1+8279
0E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-B -0
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 T5 siehe 4.1.9. 2.4 TP4S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 0siehe 4.1.9.2.4 CW33CE1570 3.2-A-191 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2913RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder SCO-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.
0siehe
4.1.9.2.4 CW33CE1570 2915RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2916RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)- VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2917RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)- VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2919RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 2920ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF1I8+32740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 2920ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF1II8+32741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE683 2921ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF2I8+4.12740E0P002 IBC05 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W10884 2921ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF2II8+4.12741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1084 2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT1I8+6.12740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 1CW13 CW28 2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT1II8+6.12741 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CW13 CW28 CE686 2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT1III8+6.12745 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CW13 CW28 CE886 3.2-A-192 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT2I8+6.12740E0P002 IBC05 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W10CW13 CW28 2923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT2II8+6.12741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CW13 CW28 CE1086 2923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 8CT2III8+6.12745 kgE1P002 IBC08 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CE1186 2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3FCI3+82740E0P001MP7 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU38 TE21 TE22 2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3FCII3+82741 LE2P001 IBC02 MP19T11TP2 TP27 L4BH2CE7338 2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3FCIII3+82745 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE438 2925ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
FC1II4.1+82741 kgE2P002
IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CE1048 2925ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
FC1III4.1+82745 kgE1P002
IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CE1148 2926ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
FT1II4.1+6.12741 kgE2P002
IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 2926ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
FT1III4.1+6.12745 kgE1P002
IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 2927GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC1I6.1+8274
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 2927GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC1II6.1+8274100
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE568 2928GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC2I6.1+82740E5P002
IBC05 MP18T6TP33S10AH TU14 TU15 TE21 1W10CW13 CW28 CW31 3.2-A-193 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2928GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC2II6.1+8274500
g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE968 2929GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF1I6.1+3274
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 2929GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF1II6.1+3274100
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 2930GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF3I6.1+4.12740E5P002
IBC05 MP18T6TP331W10CW13 CW28 CW31 2930GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF3II6.1+4.1274500
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE964 2931VANADYLSULFAT6.1T5II6.1500 g E4 P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 2933METHYL-2-CHLORPROPIONAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2934ISOPROPYL-2-CHLORPROPIONAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2935ETHYL-2-CHLORPROPIONAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2936THIOMILCHSÄURE6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3.2-A-194 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2937alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG
T1III6.15 LE1P001
IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 29409-PHOSPHABICYCLONONANE (CYCLOOCTADIENPHOSPHINE)
S2II4.20E2P410
IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 2941FLUORANILINE6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 29422-TRIFLUORMETHYLANILIN6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 2943TETRAHYDROFURFURYLAMIN3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 2945N-METHYLBUTYLAMIN3FCII3+81 LE2P001 IBC02 MP19T7TP1L4BH2CE7338 29462-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN6.1T1III6.15 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 2947ISOPROPYLCHLORACETAT3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 29483-TRIFLUORMETHYLANILIN6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 2949NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser 8C6II85231 kgE2P002 IBC08B4 MP10T7TP2SGAN L4BN 2W11CE1080 2950MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 μm
W2III4.31 kgE1P410
IBC08 R001 B4 MP14T1 BK2 TP33SGAN3W1VC2 AP4 AP5 CW23CE11423 3.2-A-195 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 29565-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN (XYLENMOSCHUS)
SR1III4.16385 kgE0P409MP23W1CW14CE1140
2965BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT4.3WFCI4.3+3+80E0P401MP2T10TP2 TP7 L10DHTU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23382 2966THIOGLYCOL6.1T1II6.1100 ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 2967SULFAMINSÄURE8C2III85 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV3VC1 VC2 AP7 CE1180 2968MANEB, STABILISIERT oder MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung
W2III4.35471 kgE1P002
IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN0W1VC1 VC2 AP3 AP4 AP5 CW23CE11423 2969RIZINUSSAAT oder RIZINUSMEHL oder RIZINUSSAATKUCHEN oder RIZINUSFLOCKEN 9M11II91415 kgE2P002 IBC08 PP34 B4 MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAV2W11VC1 VC2 CW31CE990 2977RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR 77X+7E +6.1+8 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33768 2978RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X+6.1 +8 3170E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33768 2983ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid 3FT1I3+6.10E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP7 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3.2-A-196 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2984WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
O1III5.1655 LE1P504
IBC02 R001 PP10 B5 MP15T4TP1 TP6 TP24 LGBVTU3 TC2 TE8 TE11 TT1 3CW24CE850 2985CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3FCII3+85480E0P010MP19T14TP2 TP7 TP27 L4BH2CE7X338 2986CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8CF1II8+35480E0P010MP15T14TP2 TP7 TP27 L4BN2CE6X83 2987CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.8C3II85480E0P010MP15T14TP2 TP7 TP27 L4BN2CE6X80 2988CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
WFCI4.3+3+85490E0P401RR7MP2T14TP2
TP7 L10DHTU14 TU26 TU38 TE21 TE22 TM2 TM3 0W1CW23X338 2989BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG4.1F3II4.11 kgE2P002 IBC08 B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 2989BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG4.1F3III4.15 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 2990RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND 9M59296 0E0P9053CE290 2991CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2991CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-197 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2991CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2992CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2992CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2992CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2993ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2993ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2993ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2994ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2994ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-198 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2994ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2995ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2995ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2995ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2996ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2996ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2996ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2997TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 2997TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-199 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 2997TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 2998TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6I6.161 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 2998TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6II6.161 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 2998TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6III6.161 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3005THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3005THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3005THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3006THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3006THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3.2-A-200 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3006THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3009KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3009KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3009KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3010KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3010KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3010KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3011QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3.2-A-201 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3011QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3011QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3012QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3012QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3012QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3013SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3013SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3013SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3.2-A-202 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3014SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3014SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3014SUBSTITUIERTES NITROPHENOLPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3015BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3015BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3015BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3016BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3016BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3016BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3.2-A-203 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3019ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3019ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3019ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3.2-A-204 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3020ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6I6.161
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3020ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6II6.161
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3020ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
T6III6.161
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP2 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3021PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3021PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 30221,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT3F1II3386 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T4TP1LGBF2CE7339 30232-METHYL-2-HEPTANTHIOL6.1TF1I6.1+33540E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3024CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2I3+6.161 0E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3024CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3FT2II3+6.161 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3.2-A-205 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3025CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2I6.1+361
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE12663 3025CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2II6.1+361
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3025CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TF2III6.1+361
5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3026CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6I6.161 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 CE1266 3026CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6II6.161 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5 CE12 3026CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG6.1T6III6.161 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE8 CE12 3027CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7I6.161 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 CE1266 3027CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7II6.161 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9 CE12 3027CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG6.1T7III6.161 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE11 CE12 3.2-A-206 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3028BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 8C118295 2 kgE0P8013VC1 VC2 AP8 CE1180 3048ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID6.1T7I6.1153 0E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AHTU151W10CW13 CW28 CW31 3054CYCLOHEXYLMERCAPTAN3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 30552-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL8C7III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BN3W12CE880 3056n-HEPTALDEHYD3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 3057TRIFLUORACETYLCHLORID22TC2.3+8 (+13) 0E0P200MP9T50TP21PxBH(M)TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3064NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin 3DII328 0E0P300MP2233 3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol 3F1II35 LE2P001 IBC02 R001 PP2MP19T4TP1LGBF2CE733 3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol 3F1III3144 5 LE1P001 IBC03 R001 PP2MP19T2TP1LGBF3W12CE430 3.2-A-207 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3066FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 8C9II8163 1 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2 TP28 L4BN2CE680 3066FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 8C9III8163 5 LE1P001 IBC03 R001 MP19T4TP1 TP29 L4BN3W12CE880 3070ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 22A2.2 (+13)392 ml E1P200MP9T50
TF1II6.1+3274100
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3072RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 9M59296 0E0P9053CE290 3073VINYLPYRIDINE, STABILISIERT6.1TFCII6.1+3+8386 ml E4P001 IBC01 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5638 3077UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9M7III9274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 PP12 B3 MP10T1 BK1 BK2 BK3 TP33SGAV LGBV 3W13VC1 VC2 CW13 CW31 CE1190 3078CER, Späne oder Grieß4.3W2II4.3550500 g E2P410 IBC07 MP14T3TP33SGAN2W1CW23CE10423 3079METHACRYLNITRIL, STABILISIERT6.1TF1I6.1+3354 0E0P602MP8 MP17 T20 TP2L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-208 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3080ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF1II6.1+3274
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3082UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9M6III9274 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 PP1MP19T4TP1 TP29 LGBV3W12CW13 CW31 CE890 3083PERCHLORYLFLUORID22TO2.3+5.1 (+13) 0E0P200MP9(M)PxBH(M)TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3084ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO2I8+5.12740E0P002MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1CW24885 3084ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO2II8+5.12741 kgE2P002 IBC06 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CW24CE1085 3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
OC2I5.1+82740E0P503MP21CW24558
3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
OC2II5.1+82741 kgE2P002
IBC06 MP2T3TP33SGANTU32W11CW24CE1058 3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
OC2III5.1+82745 kgE1P002
IBC08 R001 B3 MP2T1TP33SGANTU33CW24CE1158 3086GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
TO2I6.1+5.12740E5P002MP18T6TP33S10AH
L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3086GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
TO2II6.1+5.1274500
g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE965 3.2-A-209 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
OT2I5.1+6.12740E0P503MP21CW24
CW28 3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
OT2II5.1+6.12741 kgE2P002
IBC06 MP2T3TP33SGANTU32W11CW24 CW28 CE1056 3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
OT2III5.1+6.12745 kgE1P002
IBC08 R001 B3 MP2T1TP33SGANTU33CW24 CW28 CE1156 3088SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
S2II4.22740E2P410
IBC06 MP14T3TP33SGAV2W1CE1040 3088SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
S2III4.2274
0E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1CE1140 3089ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.
F3II4.15521 kgE2P002
IBC08 B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3089ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.
F3III4.15525 kgE1P002
IBC08 R001 B4 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3090LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 3.2-A-210 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3091LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUMMETALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 9M49A188 0E0P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 2CE290 30921-METHOXY-2-PROPANOL3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T2TP1LGBF3W12CE430 3093ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO1I8+5.12740E0P001MP8 MP17 L10BHTU38 TE22 1CW24885 3093ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 8CO1II8+5.12741 LE2P001 IBC02 MP15L4BN2CW24CE685 3094ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW1I8+4.32740E0P001MP8 MP17 L10BHTU38 TE22 3094ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW1II8+4.32741 LE2P001MP15L4BN2CE6823 3095ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS2I8+4.22740E0P002MP18T6TP33S10AN1884 3095ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS2II8+4.22741 kgE2P002 IBC06 MP10T3TP33SGAN2W11CE1084 3096ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW2I8+4.32740E0P002MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 3096ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 8CW2II8+4.32741 kgE2P002 IBC06 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE10842 3097ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
FOBEFÖRDERUNG VERBOTEN
3.2-A-211 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
OC1I5.1+82740E0P502MP21CW24558
3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
OC1II5.1+82741 LE2P504
IBC01 MP22CW24CE658 3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
OC1III5.1+82745 LE1P504
IBC02 R001 MP23CW24CE858 3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
OT1I5.1+6.12740E0P502MP21CW24
CW28 3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
OT1II5.1+6.12741 LE2P504
IBC01 MP22CW24 CW28 CE656 3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
OT1III5.1+6.12745 LE1P504
IBC02 R001 MP23CW24 CW28 CE856 3100ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
OSBEFÖRDERUNG VERBOTEN
3101ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
P15.2+1122
ml E0P520MP41W5 W7 W8 CW22 CW24 CW29 3102ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST5.2P15.2+1122 g E0P520MP41W5 W7 W8 CW22 CW24 CW29 3103ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG
P15.2122
ml E0P520MP41W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3104ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST5.2P15.2122 g E0P520MP41W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3105ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
P15.2122
ml E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3.2-A-212 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3106ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST5.2P15.2122 g E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3107ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG
P15.2122
ml E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3108ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST5.2P15.2122 g E0P520MP42W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
P15.2122
ml E0P520 IBC520 MP4T23L4BN(+)TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 2W7CW22 CW24 CW29 CE6539 3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST5.2P15.2122 g E0P520 IBC520 MP4T23TP33S4AN(+)TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 2W7CW22 CW24 CW29 CE10539 3111ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3112ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3113ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3114ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3115ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3116ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3117ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3118ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3.2-A-213 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3120ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
P2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3121ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
OWBEFÖRDERUNG VERBOTEN
3122GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
TO1I6.1+5.1274
0E0P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3122GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
TO1II6.1+5.1274100
ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE565 3123GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
TW1I6.1+4.3274
0E0P099MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3123GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
TW1II6.1+4.3274100
ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE5623 3124GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
TSI6.1+4.22740E5P002MP18T6TP33S10AH
L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3124GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
TSII6.1+4.22740E4P002
IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE964 3125GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
TW2I6.1+4.32740E5P099MP18T6TP33S10AH
L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-214 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3125GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
TW2II6.1+4.3274500
g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE9642 3126SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC2II4.2+82740E2P410
IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CE1048 3126SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC2III4.2+82740E1P002
IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1148 3127SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
SOBEFÖRDERUNG VERBOTEN
3128SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST2II4.2+6.12740E2P410
IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 3128SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST2III4.2+6.12740E1P002
IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 3129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
WC1I4.3+82740E0P402RR7 RR8MP2T14TP2
TP7 L10DHTU14 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X382 3129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
WC1II4.3+8274500
ml E0P402 IBC01 RR7 RR8MP15T11TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE7382 3129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
WC1III4.3+82741 LE1P001
IBC02 R001 MP15T7TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8382 3130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
WT1I4.3+6.12740E0P402RR4 RR8MP2L10DHTU14
TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23 CW28 X362 3130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
WT1II4.3+6.1274500
ml E0P402 IBC01 RR4 RR8 BB1 MP15L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23 CW28 CE7362 3.2-A-215 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
WT1III4.3+6.12741 LE1P001
IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23 CW28 CE8362 3131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
WC2I4.3+82740E0P403MP2T9TP7
TP33 S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X482 3131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
WC2II4.3+8274500
g E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN0W1CW23CE10482 3131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
WC2III4.3+82741 kgE1P410
IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN0W1CW23CE11482 3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
WF2I4.3+4.12740E0P403
IBC99 MP20W1CW23X423 3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
WF2II4.3+4.1274
g E2 P410 IBC04 MP14T3TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23423 3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
WF2III4.3+4.12741 kgE1P410
IBC06 MP14T1TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 0W1CW23423 3133MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
WOBEFÖRDERUNG VERBOTEN
3134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
WT2I4.3+6.12740E0P403MP20W1CW23
CW28 X462 3134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
WT2II4.3+6.1274500
g E2P410 IBC05 MP14T3TP33SGAN0W1CW23 CW28 CE10462 3134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
WT2III4.3+6.12741 kgE1P410
IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN0W1CW23 CW28 CE11462 3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
WSI4.3+4.22740E0P403MP21W1CW23X423
3.2-A-216 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
WSII4.3+4.22740E2P410
IBC05 MP14T3TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 2W1CW23423 3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
WSIII4.3+4.22740E1P410
IBC08B4 MP14T1TP33SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 3W1CW23423 3136TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 23A2.2 (+13)593120 ml E1P203MP9T75TP5RxBNTU19 TA4 TT9 TM6 3W5CW9 CW11 CW36 CE222 3137ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
OFBEFÖRDERUNG VERBOTEN
3138ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen 23F2.1 (+13)0E0P203MP9T75TP5RxBNTU18 TU38 TE22 TE26 TA4 TT9 TM6 2W5CW9 CW11 CW36 CE2223 3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
O1I5.12740E0P502MP21CW2455
3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
O1II5.12741 LE2P504
IBC02 MP22CW24CE650 3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
O1III5.12745 LE1P504
IBC02 R001 MP23CW24CE850 3140ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
T1I6.143
0E5P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3140ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
T1II6.143
ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3.2-A-217 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3140ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
T1III6.143
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3141ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
T4III6.145
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3142DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T1I6.12740E5P001MP8
MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3142DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T1II6.1274100
ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3142DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T1III6.12745 LE1P001
IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3143FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T2I6.12740E5P002
IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3143FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T2II6.1274500
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3143FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
T2III6.12745 kgE1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3144NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
T1I6.143
0E5P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-218 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3144NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
T1II6.143
ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3144NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
T1III6.143
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C -C -Homologe) 8C3I80E0P001MP8 MP17 T14TP2L10BHTU38 TE22 3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C -C -Homologe) 8C3II81 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE680 3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C -C -Homologe) 8C3III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE880 3146ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
T3I6.143
0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3146ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
T3II6.143
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3146ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
T3III6.143
5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C10I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C10II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C10III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3.2-A-219 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
W1I4.32740E0P402RR8MP2T13TP2
TP7 L10DHTU14 TU38 TE21 TE22 TM2 0W1CW23X323 3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
W1II4.3274500
ml E2P402 IBC01 RR8MP15T7TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE7323 3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
W1III4.32741 LE1P001
IBC02 R001 MP15T7TP2 TP7 L4DHTU14 TE21 TM2 0W1CW23CE8323 3149WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure, STABILISIERT
OC1II5.1+8196
1 LE2P504 IBC02 PP10 B5 MP15T7TP2 TP6 TP24 L4BV(+)TU3 TC2 TE8 TE11 TT1 2CW24CE658 3150GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung oder KOHLENWASSERSTOFFGASNACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung 26F2.10E0P209MP92CW9CE223 3151POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 9M2II9203 1 LE2P906 IBC02 MP15L4BHTU150VC1 VC2 AP9 CW13 CW28 CW31 CE590 3152POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 9M2II9203 1 kgE2P906 IBC08B4 MP10T3TP33S4AH L4BH TU150W11VC1 VC2 AP9 CW13 CW28 CW31 CE990 3153PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER)22F2.1 (+13)6620E0P200MP9T50
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3154PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER)22F2.1 (+13)6620E0P200MP9(M)PxBN(M)TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 2CW9 CW10 CW36 CE323 3155PENTACHLORPHENOL6.1T2II6.143500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAHTU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3156VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 21O2.2+5.1 (+13) 0E0P200MP9(M)CxBN(M)TA4 TT9 3CW9 CW10 CW36 CE325 3157VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 22O2.2+5.1 (+13) 0E0P200MP9(M)PxBN(M)TA4 TT9 TM6 3CW9 CW10 CW36 CE325 3158GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.23A2.2 (+13)274 ml E1P203MP9T75TP5RxBNTU19 TA4 TT9 TM6 3W5CW9 CW11 CW36 CE222 31591,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3162VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.22T2.3 (+13)2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3163VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.22A2.2 (+13)274 ml E1P200MP9T50
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3169GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 27T2.30E0P201MP91CW926 3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
W2II4.3244500
g E2P410 IBC07 MP14T3 BK1 BK2 TP33SGAN2W1VC1 VC2 AP2 CW23 CW37 CE10423 3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
W2III4.32441 kgE1P002
IBC08 R001 B4 MP14T1 BK1 BK2 TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP2 CW23 CW37 CE11423 3171BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 9M11388
T1I6.1210
0E5P001MP8 MP17 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3172TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
T1II6.1210
ml E4P001 IBC02 MP15L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3172TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
T1III6.1210
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3174TITANDISULFID4.2S4III4.20E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1140 3175FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.
F1II4.1216
1 kgE2P002 IBC06 R001 PP9MP11T3 BK1 BK2 TP332W1VC1 VC2 AP2 CE1140 3.2-A-223 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3176ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.
F2II4.12740E0T3TP3
TP26 LGBVTU27 TE4 TE6 3176ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.
F2III4.12740E0T1TP3
TP26 LGBVTU27 TE4 TE6 3178ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
F3II4.12741 kgE2P002
IBC08 B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3178ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
F3III4.12745 kgE1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3179ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
FT2II4.1+6.12741 kgE2P002
IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 3179ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
FT2III4.1+6.12745 kgE1P002
IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 3180ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
FC2II4.1+82741 kgE2P002
IBC06 MP10T3TP33SGAN2W1CE1048 3180ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
FC2III4.1+82745 kgE1P002
IBC06 R001 MP10T1TP33SGAN3W1CE1148 3181ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.
F3II4.12741 kgE2P002
IBC08B4 MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3181ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.
F3III4.12745 kgE1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3182ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
F3II4.1274
1 kgE2P410 IBC04 PP40MP11T3TP33SGAN2W1CE1040 3182ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
F3III4.1274
5 kgE1P002 IBC04 R001 MP11T1TP33SGAV3W1VC1 VC2 CE1140 3183SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
S1II4.22740E2P001
IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE730 3.2-A-224 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3183SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
S1III4.22740E1P001
IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE830 3184SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST1II4.2+6.12740E2P402
IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CW28CE736 3184SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST1III4.2+6.12740E1P001
IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CW28CE836 3185SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC1II4.2+82740E2P402
IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE738 3185SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC1III4.2+82740E1P001
IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE838 3186SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
S3II4.22740E2P001
IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE730 3186SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
S3III4.22740E1P001
IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE830 3187SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST3II4.2+6.12740E2P402
IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CW28CE736 3187SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST3III4.2+6.12740E1P001
IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CW28CE836 3188SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC3II4.2+82740E2P402
IBC02 MP15L4DHTU14 TE21 2W1CE738 3188SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC3III4.2+82740E1P001
IBC02 R001 MP15L4DHTU14 TE21 3W1CE838 3189SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
S4II4.2274
0E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3.2-A-225 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3189SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
S4III4.2274
0E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP1 CE1140 3190SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
S4II4.22740E2P410
IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3190SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
S4III4.22740E1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP1 CE1140 3191SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST4II4.2+6.12740E2P410
IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CW28CE1046 3191SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ST4III4.2+6.12740E1P002
IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CW28CE1146 3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC4II4.2+82740E2P410
IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CE1048 3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SC4III4.2+82740E1P002
IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1148 3194PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
S3I4.22740E0P400MP2L21DHTU14
TU38 TC1 TE21 TE22 TE25 TM1 0W1333 3200PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
S4I4.22740E0P404MP13T21TP7
TP33 0W143 3205ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
S4II4.2183
0E2P410 IBC06 MP14T3TP33SGAN2W1CE1040 3.2-A-226 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3205ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
S4III4.2183
0E1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1140 3206ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
SC4II4.2+8182
0E2P410 IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CE1048 3206ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
SC4III4.2+8182
0E1P002 IBC08 R001 B3 MP14T1TP33SGAN3W1CE1148 3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
W2I4.3274
0E0P403 IBC99 MP21W1CW23X423 3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
W2II4.3274
g E2P410 IBC07 MP14T3TP33SGAN2W1CW23CE10423 3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
W2III4.3274
1 kgE1P410 IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP3 AP4 AP5 CW23CE11423 3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
WSI4.3+4.2274
0E0P403MP21W1CW23X423 3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
WSII4.3+4.2274
0E0P410 IBC05 MP14T3TP33SGAN2W1CW23CE10423 3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
WSIII4.3+4.2274
0E1P410 IBC08 R001 B4 MP14T1TP33SGAN3W1VC1 VC2 AP3 AP4 AP5 CW23CE11423 3210CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1II5.1274
1 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3210CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1III5.1274
5 LE1P504 IBC02 R001 MP2T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3211PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1II5.11 LE2P504
IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3.2-A-227 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3211PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1III5.15 LE1P504
IBC02 R001 MP2T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3212HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
O2II5.1274
1 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGANTU32W11CW24CE1050 3213BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1II5.1274
1 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3213BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1III5.1274
5 LE1P504 IBC02 R001 MP15T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3214PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1II5.1274
1 LE2P504 IBC02 MP2T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3215PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
O2III5.15 kgE1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAVTU33VC1 VC2 AP6 AP7 CW24CE1150 3216PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1III5.15 LE1P504
IBC02 R001 MP15T4TP1 TP29 LGBVTU33CW24CE850 3218NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1II5.1270
1 LE2P504 IBC02 MP15T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3218NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1III5.1270
5 LE1P504 IBC02 R001 MP15T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3219NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1II5.1103
1 LE2P504 IBC01 MP15T4TP1L4BNTU32CW24CE650 3219NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
O1III5.1103
5 LE1P504 IBC02 R001 MP15T4TP1LGBVTU33CW24CE850 3220PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50
SR14.1+1181
ml E0P520PP21MP21W5 W7 W8 CW2240 3.2-A-228 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3222SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST
SR14.1+1181
g E0P520PP21MP21W5 W7 W8 CW2240 3223SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG
SR14.1194
ml E0P520PP21 PP94 PP95 MP21W7CW22CE640 3224SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST
SR14.1194
g E0P520PP21 PP94 PP95 MP21W7CW22CE1040 3225SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG
SR14.1194
ml E0P520MP22W7CW22CE640 3226SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST
SR14.1194
g E0P520MP22W7CW22CE1040 3227SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG
SR14.1194
ml E0P520MP22W7CW22CE640 3228SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST
SR14.1194
g E0P520MP22W7CW22CE1040 3229SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG
SR14.1194
ml E0P520 IBC99 MP2T232W7CW22CE640 3230SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST
SR14.1194
g E0P520 IBC99 MP2T232W7CW22CE1040 3231SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3232SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3233SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3234SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3235SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3.2-A-229 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3236SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3237SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3238SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3239SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
3240SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SR2BEFÖRDERUNG VERBOTEN
32412-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL4.1SR1III4.16385 kgE1P520 IBC08 PP22 B3 MP23W1CW14CE1140 3242AZODICARBONAMID4.1SR1II4.1215 1 kgE0P409MP2T3TP332W1CW14CE1040 3243FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
T9II6.1217
g E4P002 IBC02 PP9MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAHTU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE560 3244FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 8C10II8218 1 kgE2P002 IBC05 PP9MP10T3 BK1 BK2 TP33SGAV2VC1 VC2 AP7 CE1080 3245GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN 9M89219 0E0P904 IBC08 MP62CW13 CW17 CW18 CW26 CW28 CW31 3245GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 9M89+2.2219 0E0P904 IBC08 MP62CW13 CW17 CW18 CW26 CW28 CW31 3.2-A-230 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3246METHANSULFONYLCHLORID6.1TC1I6.1+83540E0P602MP8 MP17 T20TP2L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3247NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI
O2II5.11 kgE2P002
IBC08 B4 MP2T3TP33SGANTU32W11CW24CE1050 3248MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3FT1II3+6.1220 1 LE2P001MP19L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3248MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3FT1III3+6.1220 5 LE1P001 R001 MP19L4BHTU153CW13 CW28 CE436 3249MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2II6.1221 g E4P002MP10T3TP33SGAH L4BH TU152CW13 CW28 CW31 CE960 3249MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.6.1T2III6.1221 5 kgE1P002 LP02 R001 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3250CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN6.1TC1II6.1+80E0T7TP3 TP28 L4BHTU15 TC4 0CW13 CW31 3251ISOSORBID-5-MONONITRAT4.1SR1III4.1226 5 kgE0P409MP23W1CW14CE1140 3252DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) 22F2.1 (+13)6620E0P200MP9T50
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3256ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und unter 100 °C 3F2III3274 0E0P099 IBC99 MP2T3TP3 TP29 LGAVTU353CE430 3256ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und bei oder über 100 °C 3F2III3274 0E0P099 IBC99 MP2T3TP3 TP29 LGAVTU353CE430 3257ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) 9M9III9274 0E0P099 IBC99 T3TP3 TP29 LGAVTU35 TE6 TE14 3VC3 AP11 CW17 CW31 3258ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C 9M10III9274 0E0P099 IBC99 3VC3CW3199 3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C8I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C8II82741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 8C8III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C2I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN1W1088 3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C2II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN2W11CE1080 3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C2III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV3VC1 VC2 AP7 CE1180 3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C4I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3.2-A-232 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C4II82741 kgE2P002 IBC08 B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C4III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C6I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C6II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C6III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C8I82740E0P002 IBC07 MP18T6TP33S10AN L10BH TU38 TE22 1W1088 3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C8II82741 kgE2P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAN L4BN 2W11CE1080 3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 8C8III82745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAV L4BN 3VC1 VC2 AP7 CE1180 3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C1I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C1II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BNTU422CE680 3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C1III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BNTU423W12CE880 3.2-A-233 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C3I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C3II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE680 3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C3III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE880 3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C5I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C5II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BNTU422CE680 3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C5III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BNTU423W12CE880 3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C7I82740E0P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10BHTU38 TE22 3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C7II82741 LE2P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BN2CE680 3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8C7III82745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BN3W12CE880 3268SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung 9M59280 0E0P902 LP902 4CE290 3269POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 3F1II3236 5 L siehe SV P302 R001 2CE733 3269POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt (viskos gemäß 2.2.3.1.4) 3F1III3236 5 L siehe SV P302 R001 3CE433 3.2-A-234 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3269POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 3F1III3236 5 L siehe SV P302 R001 3CE430 3270MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse
F1II4.1237
1 kgE2P411MP112W1CE1040 3271ETHER, N.A.G.3F1II32741 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3271ETHER, N.A.G.3F1III32745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3272ESTER, N.A.G.3F1II3274 1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3272ESTER, N.A.G.3F1III3274 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3273NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.3FT1I3+6.12740E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3273NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.3FT1II3+6.12741 LE2P001 IBC02 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7336 3274ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 3FCII3+82741 LE2P001 IBC02 MP19L4BH2CE7338 3275NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.6.1TF1I6.1+3274 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3275NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.6.1TF1II6.1+3274100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3.2-A-235 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3276NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.6.1T1I6.1274 0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3276NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.6.1T1II6.1274100 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3276NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.6.1T1III6.12745 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3277CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
TC1II6.1+8274
ml E4P001 IBC02 MP15T8TP2 TP28 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE968 3278ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T1I6.143
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3278ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T1II6.143
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3278ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T1III6.143
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3279ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF1I6.1+343
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3279ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
TF1II6.1+343
ml E4P001MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE563 3.2-A-236 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3280ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
T3I6.1274
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3280ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
T3II6.1274100
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3280ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
T3III6.12745 LE1P001
IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE1160 3281METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T3I6.1274 0E5P601MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3281METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T3II6.1274 ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3281METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.6.1T3III6.1274 5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3282METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T3I6.1274
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3282METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T3II6.1274
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3282METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
T3III6.1274
5 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-237 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3283SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.6.1T5I6.1274 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3283SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.6.1T5II6.1274 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3283SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.6.1T5III6.1274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3284TELLURVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5I6.12740E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3284TELLURVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5II6.1274500 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3284TELLURVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5III6.12745 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3285VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5I6.1274 0E5P002 IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3285VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5II6.1274 g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3285VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.6.1T5III6.1274 5 kgE1P002 IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3.2-A-238 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3286ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3FTCI3+6.1+82740E0P001MP7 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 3286ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3FTCII3+6.1+82741 LE2P001 IBC02 MP19T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CE7368 3287GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
T4I6.1274
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3287GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
T4II6.1274100
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3287GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
T4III6.12745 LE1P001
IBC03 LP01 R001 MP19T7TP1 TP28 L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3288GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
T5I6.12740E5P002
IBC07 MP18T6TP33S10AH L10CH TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3288GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
T5II6.1274500
g E4P002 IBC08B4 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE960 3288GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
T5III6.12745 kgE1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP10T1TP33SGAH L4BH TU152VC1 VC2 AP7 CW13 CW28 CW31 CE1160 3289GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC3I6.1+8274
0E5P001MP8 MP17 T14TP2 TP27 L10CHTU14 TU15 TU38 TE21 TE22 1CW13 CW28 CW31 3.2-A-239 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3289GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC3II6.1+8274100
ml E4P001 IBC02 MP15T11TP2 TP27 L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE568 3290GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC4I6.1+82740E5P002
IBC05 MP18T6TP33S10AH L10CH TU15 TU38 TE22 1W10CW13 CW28 CW31 3290GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
TC4II6.1+8274500
g E4P002 IBC06 MP10T3TP33SGAH L4BH TU152W11CW13 CW28 CW31 CE568 3291KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
I36.25650E0P621
IBC620 LP621 MP6BK22W9VC3CW13 CW18 CW28 CE14606 3291KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff
I36.2+2.25650E0P621
IBC620 LP621 MP62W9CW13 CW18 CW28 CE14606 3292BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN oder ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUM-LEGIERUNGEN ENTHALTEN
W34.3239
0E0P4082W1CW23CE2423 3293HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin
T4III6.15665 LE1P001
IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1L4BHTU152W12CW13 CW28 CW31 CE860 3.2-A-240 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3294CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff
TF1I6.1+36100E0P601MP8
MP17 T14TP2L15DH(+)TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 TE25 0CW13 CW28 CW31 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3F1I3500ml E3P001MP7 MP17 T11TP1 TP8 TP28 L4BN133 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3F1II3640C1 LE2P001MP19T7TP1 TP8 TP28 L1,5BN2CE733 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3F1II3640D1 LE2P001 IBC02 R001 MP19T7TP1 TP8 TP28 LGBF2CE733 3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3F1III35 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP1 TP29 LGBF3W12CE430 3296HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) 22A2.2 (+13)662120 ml E1P200MP9T50
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3301ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS1I8+4.22740E0P001MP8 MP17 L10BHTU38 TE22 3301ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8CS1II8+4.22740E2P001MP15L4BN2CE684 33022-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT, STABILISIERT
T1II6.1386
ml E4P001 IBC02 MP15T7TP2L4BHTU152CW13 CW28 CW31 CE560 3303VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 21TO2.3+5.1 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3304VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 21TC2.3+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3305VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 21TFC2.3+2.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3306VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 21TOC2.3+5.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)CxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 1CW9 CW10 CW36 3.2-A-242 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3307VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 22TO2.3+5.1 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3308VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 22TC2.3+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3309VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 22TFC2.3+2.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3310VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 22TOC2.3+5.1+8 (+13) 2740E0P200MP9(M)PxBH(M)TU6 TU38 TE22 TE25 TA4 TT9 TM6 1CW9 CW10 CW36 3311GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 23O2.2+5.1 (+13) 2740E0P203MP9T75TP5 TP22 RxBNTU7 TU19 TA4 TT9 TM6 3W5CW9 CW11 CW36 CE2225 3.2-A-243 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3312GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 23F2.1 (+13)2740E0P203MP9T75TP5RxBNTU18 TU38 TE22 TE26 TA4 TT9 TM6 2W5CW9 CW11 CW36 CE2223 3313SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
S2II4.20E2P002
IBC08 B4 MP14T3TP33SGAV2W1CE1040 3313SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
S2III4.20E1P002
IBC08 LP02 R001 B3 MP14T1TP33SGAV3W1CE1140 3314KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 9M3IIIkeine207 5 kgE1P002 IBC08 R001 PP14 B3 B6 MP103VC1 VC2 AP2 CW31 CW36 CE1190 3315CHEMISCHE PROBE, GIFTIG6.1T8I6.12500E0P099MP8 MP17 1CW13 CW28 CW31 3316CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFEAUSRÜSTUNG 9M119251 siehe SV siehe SV P901siehe SV 671 33172-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
DI4.1280E0P406PP26MP21W140
3318AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak 24TC2.3+8 (+13) 230E0P200MP9T50
DII4.128
0E0P099 IBC99 MP22W1CE1040 3.2-A-244 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3320NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 8C5II81 LE2P001 IBC02 MP15T7TP2L4BN2CE680 3320NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 8C5III85 LE1P001 IBC03 LP01 R001 MP19T4TP2L4BN3W12CE880 3321RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 T5TP4S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 0CW33CE1570 3322RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 T5TP4S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 0CW33CE1570 3323RADIOAKTIVE STOFFE, TYP CVERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 77X172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3324RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3325RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3326RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3327RADIOAKTIVE STOFFE, TYP AVERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form 77X+7E172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3328RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)- VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3.2-A-245 Verpackungen AnweisungenSondervorschriften Zusammenpackung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung 3.1.2
5.2.23.34.1.44.1.44.1.10
4.2.5.2, 7.3.2 4.2.5.3 4.3 4.3.5, 6.8.4 1.1.3.1c)7.2.47.3.37.5.117.65.3.2.3 (1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(15)(16)(17)(18)(19)(20) 3.4/3.5.1.2 Nummerzur Kennzeichnung der Gefahr Beförderungskategorie Sondervorschriften für die BeförderungExpressgut ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container RID-TanksVerpackungsgruppe GefahrzettelSondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen UNNummer Benennung und BeschreibungKlasse Klassifizierungscode 3329RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)- VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe
und
4.1.9siehe 4.1.9.1.3 0CW33CE1570 3330RADIOAKTIVE STOFFE, TYP CVERSANDSTÜCK, SPALTBAR 77X+7E172 0E0siehe
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
2-105
Begriffsbestimmungen
2-105
Begriffsbestimmungen
Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als
| auch | die | Gesamtaktivität | je | Sendung | die | in | den | Absätzen | 2.2.7.2.2.1 | bis | 2.2.7.2.2.6 | aufgeführten | Werte |
|---|
übersteigt.
anwendbaren Wertes ist;
| Kontrollen, | die | während | der | Beförderung | durchzuführen | sind, | müssen | in | einem | Beförderungsplan |
|---|
beschrieben werden. Aus dem Beförderungsplan muss hervorgehen, dass das allgemeine Sicherheitsniveau bei der Beförderung mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Vorschriften des Abschnitts 6.4.7.14 (nur für die Prüfung nach Absatz 6.4.15.6, der die Prüfungen nach den Abschnitten 6.4.15.2 und 6.4.15.3 vorausgehen) erfüllt worden wären.
Kontamination
Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm
| für Beta- | und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm |
|---|
für alleanderen Alphastrahler.
| Nicht | festhaftende | Kontamination | ist | eine | Kontamination, | die | unter | Routine-Beförderungsbedingungen |
|---|
von der Oberfläche ablösbar ist. Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.
Besondere Begriffsbestimmungen
A und A A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des RID verwendet wird. A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des RID verwendet wird. Alphastrahler geringer Toxizität sind: natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran- 235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder
| Spaltbare | Stoffe | sind | Stoffe, | die | irgendein | spaltbares | Nuklid | enthalten. | Unter | diese | Begriffsbestimmung |
|---|
fallen nicht:
Bem. Für Zwecke des RID gelten die Begriffe «Aktivitätskonzentration» und «spezifische Aktivität» als Synonyme. Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 -7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält. 2-106
| Unbestrahltes | Uran | ist | Uran, | das | höchstens | 2 x 10 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bq | Plutonium | pro | Gramm | Uran-235, | höchstens |
9 x 10
| Bq | Spaltprodukte | pro | Gramm | Uran-235 | und | höchstens | 5 x 10 |
|---|
-3
| g | Uran-236 | pro | Gramm | Uran-235 |
|---|
enthält. Uran – natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235). Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil an Uran-235 als natürliches Uran. Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.
für den Ausschluss, wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthalten hat.
Klassifizierung
2-106
Klassifizierung
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
2-106
Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berücksichtigung
der in Absatz 2.2.7.2.3 bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UNNummern zuzuordnen. Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung
Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte
2-107
Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte
Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegeben:
| Y-87 | Sr-87m |
|---|
Zr-95 Nb-95m Zr-97 Nb-97m, Nb-97
| Mo-99 | Tc-99m |
|---|---|
| Tc-95m | Tc-95 |
Tc-96m Tc-96 Ru-103 Rh-103m Ru-106 Rh-106 Pd-103 Rh-103m Ag-108m Ag-108 Ag-110m Ag-110 Cd-115 In-115m In-114m In-114 Sn-113 In-113m Sn-121m Sn-121 Sn-126 Sb-126m Te-118 Sb-118 Te-127m Te-127 Te-129m Te-129 Te-131m Te-131 Te-132 I-132 I-135 Xe-135m Xe-122 I-122 2-116 Cs-137 Ba-137m Ba-131 Cs-131 Ba-140 La-140 Ce-144 Pr-144m, Pr-144 Pm-148m Pm-148 Gd-146 Eu-146 Dy-166 Ho-166 Hf-172 Lu-172 W-178 Ta-178 W-188 Re-188 Re-189 Os-189m Os-194 Ir-194 Ir-189 Os-189m Pt-188 Ir-188 Hg-194 Au-194 Hg-195m Hg-195 Pb-210 Bi-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208, Po-212 Bi-210m Tl-206 Bi-212 Tl-208, Po-212 At-211 Po-211 Rn-222 Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Po-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Ra-225 Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-228 Ac-228 Ac-225 Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ac-227 Fr-223 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Th-234 Pa-234m, Pa-234 Pa-230 Ac-226, Th-226, Fr-222, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-235 Th-231 Pu-241 U-237 Pu-244 U-240, Np-240m Am-242m Am-242, Np-238 Am-243 Np-239 Cm-247 Pu-243 Bk-249 Am-245 Cf-253 Cm-249
| Zr | -93 Nb-93m |
|---|---|
| Zr | -97 Nb-97 |
Ru-106 Rh-106
| Ag-108m | Ag-108 |
|---|
Cs-137 Ba-137m Ce-144 Pr-144 Ba-140 La-140 Bi-212 Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Pb-210 Bi-210, Po-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Ra-228 Ac-228 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209 Th (nat) 6)
| Ra-228, | Ac-228, | Th-228, | Ra-224, | Rn-220, | Po-216, | Pb-212, | Bi-212, | Tl-208 | (0,36), | Po-212 |
|---|
(0,64) Th-234 Pa-234m 6) Im Falle von Th-natürlich ist das Ausgangsnuklid Th-232, im Falle von U-natürlich ist das Ausgangsnuklid U-238. 2-117 U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) U-235 Th-231 U-238 Th-234, Pa-234m U (nat) 6) Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Np-237 Pa-233
| Am-242m | Am-242 |
|---|
Am-243 Np-239
| , | UO |
|---|
F und UO (NO ) einnehmen.
Für einzelne Radionuklide
| grundlegenden | Radionuklidwerte | eine | multilaterale | Genehmigung | erforderlich. | Für | diese | Radionuklide | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen | die | Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte | für | freigestellte | Stoffe | und | die | Aktivitätsgrenzwerte | für |
freigestellte Sendungen gemäß den in den «Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards» (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale
| grundlegende | Sicherheitsnormen), | IAEA | Safety | Standards | Series | No. GSR | Teil | 3, | IAEO, Wien (2014) |
|---|
aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Es ist zulässig, einen A -Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection – ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden;
| Instruments | oder | eines | anderen | Fabrikats | enthalten | sind | und | die | den | Vorschriften | des | Absatzes |
|---|
Bei den Berechnungen von A
| und | A | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | ein | in | Tabelle | 2.2.7.2.2.1 | nicht | enthaltenes | Radionuklid | ist | eine |
radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in
| der | kein | Folgenuklid eine | Halbwertszeit | hat, | die | entweder | größer | als | zehn | Tage | oder | größer | als | die | des |
|---|
Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu
| verwendende | A |
|---|
| -Wert | sind | die | Werte | des | Ausgangsnuklids | dieser | Zerfallskette. | Bei | radioaktiven | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zerfallsketten, | in | denen | ein | Folgenuklid eine | Halbwertszeit | hat, | die | entweder | größer | als | zehn | Tage | oder |
größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
und 2.2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alpha-
aktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.
Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklid-
werte wie folgt bestimmt werden: ∑ = i m )i(X )i(f X , wobei:
| f(i) | der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist, | |
|---|---|---|
| X(i) der | entsprechende | A |
| -Wert | oder | der | Aktivitätskonzentrationsgrenzwert | für | freigestellte | Stoffe |
|---|
oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und X m im Falle von Gemischen der abgeleitete A
Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt
| sind, | dürfen | die | Radionuklide | in | Gruppen | zusammengefasst | werden | und | der | jeweils | niedrigste | entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze |
|---|
Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die
Werte aus Tabelle 2.2.7.2.2.2 anzuwenden.
anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A
| verwendet | werden | darf. | Für | den | vorgenannten | Fall | a) | sind | bei | der | Bewertung | die | Grenzwerte | der | äußeren |
|---|
nicht festhaftenden Kontamination des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.
anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A
| verwendet | werden darf. | Für | den | vorgenannten | Fall | a) | sind | bei | der | Bewertung | die | äußeren | Kontaminationsgrenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen. |
|---|
Bestimmung anderer Stoffeigenschaften
Bestimmung anderer Stoffeigenschaften
2-118
Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
(bleibt offen)
LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
| -Wert | unbegrenzt | ist. | Spaltbare | Stoffe | dürfen | nur | eingeschlossen |
|---|
werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind;
bis
(gestrichen)
2-119
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)
SCO werden in drei Gruppen unterteilt:
| für Beta- | und Gammastrahler sowie | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Alphastrahler | geringer | Toxizität | oder | 0,4 Bq/cm | |
| für | alle | anderen | Alphastrahler | nicht | überschreitet |
und
| für Beta- | und Gammastrahler sowie |
|---|
Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
| (oder | über | die | Gesamtoberfläche | bei | weniger | als |
|---|
300 cm ), 4 x 10 Bq/cm
| für Beta- | und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder |
|---|
4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
| für Beta- | und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm |
|---|
für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
| für Beta- | und Gammastrahler sowie |
|---|
Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
| (oder | über | die | Gesamtoberfläche | bei | weniger | als |
|---|
300 cm ), 8 x 10 Bq/cm
| für Beta- | und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder |
|---|
8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufwei-
sen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den
Prüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.4 bis 2.2.7.2.3.3.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss nach den
Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 erfolgen. 2-120
Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Absatz
Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
| Seite | der | Stahlstange | ein | Schlag | versetzt | wird. | Die | Stange | muss | das | Prüfmuster | so | treffen, | dass | die |
|---|
Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet.
festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprü-
| fung | oder | den | in | Absatz | 2.2.7.2.3.3.6 | zugelassenen | alternativen | Prüfungen | unterzogen | werden. | Für | jede |
|---|
Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Absatz 2.2.7.2.3.3.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen
ausgenommen werden von:
Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung
durchzuführen:
| und | das | Prüfmuster | werden auf | eine | Temperatur | von | (50 ± 5) °C | erhitzt | und | vier | Stunden | bei | dieser |
|---|
Temperatur belassen.
Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist
entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe
Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering
| dispergierbare | radioaktive | Stoffe | müssen | so | beschaffen | sein, | dass | die | Gesamtmenge | dieser | radioaktiven |
|---|
Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 die folgenden Vorschriften erfüllt:
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.
sowie den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 geforderten Leistungsvorgaben muss durch ein oder
mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.
muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 entsprechen.
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in
| Wasser | bei | Umgebungstemperatur | einzutauchen. | Das | für | die | Prüfung | zu | verwendende | Wasservolumen |
|---|
muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt.
| Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m | bei |
|---|
20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Absätze 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 und
Spaltbare Stoffe
Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen «SPALTBAR»- Eintragung gemäß Tabelle 2.2.7.2.1.1 zugeordnet werden, es sei denn, sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze a) bis f) ausgenommen und werden nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) befördert. Alle Vorschriften gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen.
| Gesamtgehalt | von | Plutonium | und | Uran-233, | der | 1 % | der | Uran-235-Masse | nicht | übersteigt, | vorausgesetzt, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamten Stoff verteilt. Außerdem | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| darf | Uran-235 | keine | gitterförmige | Anordnung | bilden, | wenn | es | in | metallischer, | oxidischer | oder | karbidischer Form vorhanden ist. |
a) bis f), 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.
Spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausgenommen
| sind, | müssen | unter | den | folgenden | Bedingungen | unterkritisch | sein, | ohne | dass | eine | Überwachung | der | Ansammlung notwendig ist: |
|---|
Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen
2-122
Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen
Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem VersandstückTyp entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.
Klassifizierung als freigestelltes Versandstück
Ein Versandstück darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, wenn es eine der folgenden Be-
dingungen erfüllt:
Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden,
| vorausgesetzt, | die | Dosisleistung | überschreitet | an | keinem | Punkt | der | Außenfläche | des | Versandstücks |
|---|
5 μSv/h.
| Tabelle 2.2.7.2.4.1.2: | Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke |
|---|
Aggregatzustand des Inhalts Instrumente oder Fabrikate Stoffe Grenzwerte je Einzelstück
Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind,
| dürfen | der | UN-Nummer | 2911 | RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK | – |
|---|
INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
| (5 ) | der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen ist, |
|---|
dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird, und 2-123
c) entsprechen, sind zu dem in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegebenen Aktivitätsgrenzwert für
eine freigestellte Sendung alternative grundlegende Radionuklidwerte zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung müssen gemäß den in GSR Teil 3 aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Tabelle 2.2.7.2.2.2: Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische Radioaktiver Inhalt A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,1 0,02 1 x 10 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10 das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 x 10 -5 1 x 10 -1 1 x 10 2-118
Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.2.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die
| in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (4 ) | festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910 |
|---|
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Uranhexafluorid, das die in Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht über-
| schreitet, | darf | der | Eintragung | UN 3507 | URANHEXAFLUORID, | RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt: |
|---|
Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, und
Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes
| natürliches | Thorium | die | einzigen | radioaktiven | Stoffe | sind, | dürfen | der | UN-Nummer | 2909 | RADIOAKTIVE |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK | – | FABRIKATE | AUS | NATÜRLICHEM | URAN | oder | AUS |
ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.
Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG zugeordnet werden, vorausgesetzt:
| für Beta- | und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität und |
|---|
Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in
| Absatz | 2.2.7.1.3 | und | die | Vorschriften | des | Absatzes | 2.2.7.2.3.1, | des | Unterabschnitts | 4.1.9.2 | und | des | Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (2) erfüllt sind. |
|---|
Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für SCO in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.2, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (2) erfüllt sind. 2-124
Klassifizierung als Typ A-Versandstück
| Versandstücke, | die | radioaktive | Stoffe | enthalten, | dürfen | als | Typ | A-Versandstücke | klassifiziert | werden, | vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten: |
|---|
Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:
| B(i) | die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; |
|---|
A
| C(j) | die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; |
|---|
A
Klassifizierung von Uranhexafluorid
Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:
Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschriften entsprechen:
Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke
Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5) nicht anderweitig klassifi-
ziert sind, sind in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.
Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den Festlegungen im Zulassungs-
zeugnis entsprechen.
Sondervereinbarungen
Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäß Abschnitt 1.7.4 befördert werden sollen. 2-125
Sondervereinbarungen
2-124
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Klasse 8: Ätzende Stoffe
2-125
Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien
Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien
2-125
Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut verursa-
chen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst bei Vorhandensein von Wasser einen ätzenden flüssigen Stoff oder in Gegenwart von natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in Absatz
Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen
angenommen wird, dass sie nicht ätzend für die Haut sind, ist dennoch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in Absatz 2.2.8.1.5.3 c) (ii) zu berücksichtigen.
enthalten. Die Ätzwirkung auf die Haut bezieht sich auf die Verursachung einer irreversiblen Schä-
digung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.
Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:
C1 – C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten C1 – C4 Stoffe sauren Charakters
| C1 | anorganische flüssige Stoffe |
|---|---|
| C2 | anorganische feste Stoffe |
| C3 | organische flüssige Stoffe |
| C4 | organische feste Stoffe |
C5 – C8 Stoffe basischen Charakters
| C5 | anorganische flüssige Stoffe |
|---|---|
| C6 | anorganische feste Stoffe |
| C7 | organische flüssige Stoffe |
| C8 | organische feste Stoffe |
C9 – C10 Sonstige ätzende Stoffe
| C9 | flüssige Stoffe |
|---|---|
| C10 | feste Stoffe |
C11 Gegenstände
| CF | Ätzende entzündbare Stoffe |
|---|
CF1 flüssige Stoffe CF2 feste Stoffe
| CS | Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe |
|---|
CS1 flüssige Stoffe CS2 feste Stoffe
| CW | Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
|---|
CW1 flüssige Stoffe CW2 feste Stoffe
| CO | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
|---|
CO1 flüssige Stoffe CO2 feste Stoffe
| CT | Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
|---|
CT1 flüssige Stoffe CT2 feste Stoffe CT3 Gegenstände
| CFT | Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe |
|---|---|
| COT | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe. |
2-126
erläutert.
| – | Gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 haben keinen Klassifizierungscode. |
|---|
Spalte (4) «Verpackungsgruppe»
| Diese Spalte enthält die Nummer(n) der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen | Stoff | zugeordnet | ist | (sind). | Diese | Nummern | der | Verpackungsgruppen | werden | auf | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundlage | der | Verfahren und | Kriterien | des | Teils | 2 | zugeordnet. | Gegenstände | und | bestimmte | |
| Stoffe | sind | keiner | Verpackungsgruppe | zugeordnet. | Verpackungsgruppen | können | auch | über |
die in der Spalte (6) angegebenen Sondervorschriften des Kapitels 3.3 zugeordnet werden. Spalte (5) «Gefahrzettel»
| Diese Spalte enthält die Nummer des Musters der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (siehe Unterabschnitte 5.2.2.2 und 5.3.1.7), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen | Tanks, | MEGC, | Kesselwagen, | Wagen | mit | abnehmbaren Tanks, | Batteriewagen | und |
|---|
Wagen anzubringen sind. Die bei bestimmten Stoffen in Klammern angegebenen Rangierzettel nach Muster 13 und 15 (siehe Abschnitt 5.3.4) müssen nur in folgenden Fällen angebracht werden:
| – | Klasse | 1: | an | beiden | Seiten | von | Wagen, | in | denen geschlossene | Ladungen dieser | Stoffe |
|---|
befördert werden;
| – | Klasse | 2: | an | beiden | Seiten | von | Kesselwagen, | Batteriewagen, | Wagen | mit | abnehmbaren |
|---|
Tanks und Wagen, auf denen Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden.
| Jedoch bedeutet | für | Stoffe | oder | Gegenstände | der | Klasse | 7 | «7X» | abhängig | von | der | Kategorie |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ein | Gefahrzettel | nach | Muster | 7A, | 7B | bzw. | 7C | (siehe | Absätze | 5.1.5.3.4 und | 5.2.2.1.11.1) | oder |
ein Großzettel (Placard) nach Muster 7D (siehe Absätze 5.3.1.1.3 und 5.3.1.7.2). Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (z. B. Nummer der Gefahrzettel oder Stelle, an der diese anzubringen sind) sind für Versandstücke
| und | Kleincontainer | in | Unterabschnitt | 5.2.2.1 | und | für | Großcontainer, | Tankcontainer, | MEGC, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ortsbewegliche | Tanks, | Kesselwagen, | Wagen | mit | abnehmbaren | Tanks, | Batteriewagen | und |
Wagen in Abschnitt 5.3.1 enthalten.
Bem. Die oben genannten Bezettelungsvorschriften können durch in Spalte (6 ) angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. Spalte (6 ) «Sondervorschriften»
| Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese Vorschriften | betreffen | einen | ausgedehnten | Themenbereich, | der | hauptsächlich | mit | dem | Inhalt | der |
|---|
Spalten (1) bis (5) zusammenhängt (z. B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden gefährlichen Güter sowie
| zusätzliche | Bezettelungs- | und | Kennzeichnungsvorschriften), | und | sind | in | Kapitel | 3.3 | in | numerischer | Reihenfolge | aufgeführt. | Enthält | die | Spalte | (6) | keinen | Eintrag, | gelten | für | das | betreffende |
|---|
gefährliche Gut in Bezug auf den Inhalt der Spalten (1) bis (5) keine Sondervorschriften.1) x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, gegebenenfalls ohne Punkt. Spalte (7a) «Begrenzte Mengen» Diese Spalte enthält die Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für
| die | Beförderung | gefährlicher | Güter | in | begrenzten | Mengen | in | Übereinstimmung | mit | Kapitel |
|---|
3.4. Spalte (7b) «Freigestellte Mengen» Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung:
| – | «E 0» | bedeutet, | dass | für | das | in | freigestellten | Mengen | verpackte | gefährliche | Gut | keine |
|---|
Freistellung von den Vorschriften des RID besteht.
| – | Die übrigen, mit dem Buchstaben «E» beginnenden alphanumerischen Codes bedeuten, | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dass | die | Vorschriften | des | RID nicht anwendbar | sind, | wenn | die | in | Kapitel | 3.5 | angegebenen Bedingungen erfüllt sind. |
Spalte (8 ) «Verpackungsanweisungen»
| Diese | Spalte | enthält | die | alphanumerischen | Codes | der | anwendbaren | Verpackungsanweisungen: | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Die | mit | dem | Buchstaben | «P» | beginnenden | alphanumerischen | Codes | beziehen | sich | auf |
Verpackungsanweisungen für Verpackungen und Gefäße (ausgenommen Großpackmittel
| (IBC) | und | Großverpackungen), | die | mit | dem | Buchstaben | «R» | beginnenden | alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Feinstblechverpackungen. |
|---|
Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.1 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Verpackungen und Gefäße fest. Sie geben auch an, welche
| der | allgemeinen | Verpackungsvorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1, | 4.1.2 | und | 4.1.3 | und | welche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und |
|---|
Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung in
folgende Verpackungsgruppen unterteilt:
Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8
wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.
Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5, auf der
Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes zu verursachen, den Verpackungsgruppen zugeordnet werden. Für Gemische dürfen alternativ die Kriterien in Absatz 2.2.8.1.6 verwendet werden.
Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von
Staub und Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.61.1.7.2).
Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen
In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich Informatio-
nen über einzelne oder wiederholte Expositionen, zu betrachten, da sie Informationen liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind.
Bei der Zuordnung zu Verpackungsgruppen in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.8.1.4.4 sind die bei unbeab-
sichtigter Exposition gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen Erfahrungen in Bezug auf den Menschen, ist die Klassifizierung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404 7) , 435 8) , 4319) oder 43010) vorzunehmen. Ein Stoff oder Gemisch, der/das in Übereinstimmung mit einer dieser OECD Test Guidelines als nicht ätzend bestimmt ist oder in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 43911) nicht zugeordnet ist, kann für Zwecke des RID ohne weitere
| Prüfungen | als | nicht | ätzend | für | die | Haut | angesehen | werden. Wenn | die | Prüfergebnisse ergeben, | dass | der |
|---|
Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet. Wenn die Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen zulässt, so muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebnisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.
Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den folgenden
Kriterien (siehe Tabelle 2.2.8.1.5.3):
| OECD | Guideline | for | the | testing | of | chemicals | No. | 431 | «In | Vitro | Skin | Corrosion: | reconstructed | human |
|---|
epidermis (RHE) test method» 2016 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 431 «In-vitroVerätzung der Haut: Prüfmethode mit rekonstruierter menschlicher Epidermis (RHE)» 2016). 10) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 «In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test Method (TER)» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 430 «Invitro-Verätzung der Haut: Tanskutane elektrische Widerstandsprüfmethode (TER)» 2015). 11)
| OECD | Guideline | for | the | testing | of | chemicals | No. | 439 | «In | Vitro | Skin | Irritation: | Reconstructed | Human |
|---|
Epidermis Test Method» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 439 «In-vitro-Irritation der Haut: Prüfung an einem Modell menschlicher Haut» 2015). 2-127
| verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- | oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen | geprüft | wurden. | Für | Prüfungen | an | Stahl | ist | der | Typ | S235JR+CR | (1.0037 | bzw. | St | 37-2), |
|---|
S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, «Unified Numbering System (UNS)» G10200 oder
| SAE | 1020 | und | für | Prüfungen | an | Aluminium | der | unbeschichtete | Typ | 7075-T6 | oder | AZ5GU-T6 | zu |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| verwenden. | Eine | zulässige Prüfung | ist | im | Handbuch | Prüfungen | und | Kriterien | Teil | III | Abschnitt | 37 |
beschrieben.
Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich. Tabelle 2.2.8.1.5.3: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5.3 Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I ≤ 3 min ≤ 60 min irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes II > 3 min ≤ 1 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III > 1 h ≤ 4 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III – – Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden
Alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen: schrittweises Vor-
gehen
Allgemeine Vorschriften
Für Gemische ist es notwendig, Informationen zu erhalten oder abzuleiten, mit denen die Kriterien für Zwecke der Klassifizierung und der Zuordnung von Verpackungsgruppen auf das Gemisch angewendet werden können. Das Vorgehen für die Klassifizierung und die Zuordnung von Verpackungsgruppen ist mehrstufig und hängt von der Menge an Informationen ab, die für das Gemisch selbst, für ähnliche Gemische und/oder für seine Bestandteile verfügbar sind. Das Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.1 zeigt die Schritte des Verfahrens.
| Abbildung 2.2.8.1.6.1: | Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und |
|---|
die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen nein Ausreichende Daten zu ähnlichen Gemischen für Einschätzung der Gefahren der Ätzwirkung auf die Haut verfügbar Für alle Bestandteile sind Daten über die Ätzwirkung auf die Haut verfügbar neinjaja Anwendung der Übertragungsgrundsätze des Absatzes 2.2.8.1.6.2 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Anwendung der Berechnungsmethode in Absatz 2.2.8.1.6.3 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe für das Gemisch als Ganzes sind Prüfdaten verfügbar ja Anwendung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe 2-128
Übertragungsgrundsätze
Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine potenzielle Ätzwirkung auf die Haut geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten sowohl über die einzelnen Bestandteile als auch über ähnliche geprüfte Gemische vor, um
| eine | angemessene | Klassifizierung | des | Gemisches | und | die | Zuordnung | des | Gemisches | zu | einer | Verpackungsgruppe vorzunehmen, dann werden diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsgrundsätze | verwendet. | Dies | stellt | sicher, | dass | für | das | Klassifizierungsverfahren | die | verfügbaren | Daten | in |
|---|
größtmöglichem Maße für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden.
Bem. In bestimmten Fällen kann die Verdünnung eines Gemisches oder Stoffes zu einer Verstärkung der ätzenden Eigenschaften führen. Wenn dies der Fall ist, darf dieser Übertragungsgrundsatz nicht angewendet werden.
Berechnungsmethode auf der Grundlage der Klassifizierung der Stoffe
Wenn ein Gemisch weder zur Bestimmung seiner potenziellen Ätzwirkung auf die Haut geprüft wurde noch
genügend Daten zu ähnlichen Gemischen verfügbar sind, müssen für die Klassifizierung und die Zuordnung einer Verpackungsgruppe die ätzenden Eigenschaften der Stoffe im Gemisch betrachtet werden. Die Anwendung der Berechnungsmethode ist nur zugelassen, wenn es keine Synergieeffekte gibt, durch die das Gemisch ätzender wird als die Summe seiner Stoffe. Diese Einschränkung gilt nur, wenn dem Gemisch die Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet würde.
Bei der Anwendung der Berechnungsmethode müssen alle Bestandteile der Klasse 8 in Konzentrationen
≥ 1 % berücksichtigt werden oder in Konzentrationen < 1 % , sofern diese Bestandteile in dieser Konzentration noch für die Klassifizierung des Gemisches als ätzend für die Haut relevant sind.
Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch anzusehen ist, und
| für die Zuordnung einer Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.3 angewendet werden. | Für | diese | Berechnungsmethode | gelten | allgemeine | Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den |
|---|
übrigen Schritten 5 % verwendet wird.
Wenn einem Stoff gemäß seiner Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A oder durch eine Sondervorschrift ein
spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) zugeordnet ist, muss dieser Grenzwert anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte (GCL) angewendet werden. 2-129
Zu diesem Zweck muss die Summenformel für jeden einzelnen Schritt der Berechnungsmethode angepasst
werden. Dies bedeutet, dass der allgemeine Konzentrationsgrenzwert, sofern anwendbar, durch den dem
| Stoff (den Stoffen) zugeordneten spezifischen Konzentrationsgrenzwert (SCL i ) ersetzt werden muss; die angepasste | Formel | ist | ein | gewichteter | Mittelwert | der | verschiedenen | Konzentrationsgrenzwerte, | die | den | verschiedenen Stoffen im Gemisch zugeordnet sind: |
|---|
SCL xVG ... SCL xVG GCL xVG i i ≥+++ , wobei: VG x i
| = | Konzentration des Stoffes 1, 2 ... i im Gemisch, welcher der Verpackungsgruppe x (I, II oder III) |
|---|
zugeordnet ist
| GCL = | allgemeiner Konzentrationsgrenzwert |
|---|
SCL i
| = | spezifischer Konzentrationsgrenzwert, der dem Stoff i zugeordnet ist |
|---|
Das Kriterium für eine Verpackungsgruppe ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Berechnung ≥ 1 ist. Die für die Bewertung in jedem einzelnen Schritt der Berechnungsmethode zu verwendenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte entsprechen denen in der Abbildung 2.2.8.1.6.3. Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel können der nachfolgenden Bem. entnommen werden.
Bem. Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel Beispiel 1: Ein Gemisch enthält einen der Verpackungsgruppe I zugeordneten ätzenden Stoff ohne spezifischen Konzentrationsgrenzwert in einer Konzentration von 5 %: Berechnung für die Verpackungsgruppe I: )GCL(5 = → Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I. Beispiel 2: Ein Gemisch enthält drei Stoffe, die ätzend für die Haut sind; zwei dieser Stoffe (A und B) haben spezifische Konzentrationsgrenzwerte; für den dritten Stoff (C) gilt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert. Der Rest des Gemisches muss nicht berücksichtigt werden: Stoff X im Gemisch und die Zuordnung seiner Verpackungsgruppe in Klasse 8 Konzentration (conc) im Gemisch in % spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe I spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe II spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe III A, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 3 30 % keiner keiner B, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 2 20 % 10 % keiner C, der Verpackungsgruppe III zugeordnet 10 keiner keiner keiner Berechnung für die Verpackungsgruppe I: 2,0 ) I VGSCL( )B conc (2 )I VGSCL(30 )Aconc (3 <= + Das Kriterium für die Verpackungsgruppe I ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe II: 18,0 )IIVGSCL (10 )Bconc(2 )IIVGGCL(5 )Aconc(3 <=+ Das Kriterium für die Verpackungsgruppe II ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe III: )IIIVGGCL(5 ) Cconc(10 )IIIVGGCL(5 )Bconc(2 )IIIVGGCL(5 )Aconc(3 ≥=++ Das Kriterium für die Verpackungsgruppe III ist erfüllt, das Gemisch muss der Klasse 8 Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. 2-130
| Abbildung 2.2.8.1.6.3: | Berechnungsmethode |
|---|
Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen
die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich ge-
| nannte | Lösung | oder | ein | namentlich | genanntes | Gemisch | bzw. | eine | Lösung | oder | ein | Gemisch, | das | einen |
|---|
namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2-130
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-
sichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung
| einer | Polymerisation | siehe | Kapitel | 3.3 | Sondervorschrift | 386. | Zu | diesem | Zweck | muss | insbesondere | dafür |
|---|
gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h.
| für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von ≤ 50 °C | oder | in |
|---|
einem Tank mit einer SAPT von ≤ 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| – | UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE, | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren, | ||||||||||||
| – | chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert, | ||||||||||||
| – | Perchlorsäure, | wässerige | Lösungen | mit | mehr | als | 72 Masse-% | reiner | Säure, | oder | Gemische | von | Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser. |
Folgender Stoff ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:
| – | Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, nicht stabilisiert (ohne Inhibitor). |
|---|
Gemisch, das Stoffe der Klasse 8 enthält ∑VG I i ≥ 1 %? ja ja nein ∑VG I i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i + ∑VG III i ≥ 5 %? nein Klasse 8, Verpackungsgruppe I Klasse 8, Verpackungsgruppe II Klasse 8, Verpackungsgruppe III Klasse 8 nicht anwendbar ja nein nein ja ja 2-131
Verzeichnis der Sammeleintragungen
2-131
Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
| 2584 | ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % |
|---|
freier Schwefelsäure flüssig 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. C1 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung) 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. fest C2 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
| 2583 | ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier |
|---|
Schwefelsäure Stoffe sauren Charakters 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
| 2586 | ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % |
|---|
freier Schwefelsäure flüssig 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. C3 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C - C -Homologe) 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C -C - Homologe) fest C4 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
| 2585 | ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % |
|---|
freier Schwefelsäure 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH C5 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch fest C6 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Stoffebasischen Charakters 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C7 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch fest C8 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2-132
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (Forts.) 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
| 2801 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, |
|---|
ÄTZEND, N.A.G. flüssig C9 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder
| 3066 | FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten) |
|---|
andere 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ätzende Stoffefest
| 3147 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, |
|---|
N.A.G. 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 2028 RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler Gegenstände C11 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
| 3477 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN |
|---|
AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
| 3477 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT |
|---|
AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend
| 3547 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF |
|---|
ENTHALTEN, N.A.G. 2-133
| Nebengefahr | Klassifizierungscode |
|---|
UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
| 3470 | FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR |
|---|
(einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) flüssig
| 2734 | POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, |
|---|
N.A.G. entzündbar 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CF 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. fest CF2 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssig CS1 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfähig CS fest CS2 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. flüssig
| dürfen | unter | der | UN-Nummer | 3244 | befördert | werden, | ohne | dass | zuvor | die | Zuordnungskriterien | der |
|---|
Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.
| Ätzende | Stoffe, | die | nach | den | Absätzen | 2.2.61.1.4 | bis | 2.2.61.1.9 | beim | Einatmen | sehr | giftig | sind, | sind |
|---|
Stoffe der Klasse 6.1.
| UN | 1690 | NATRIUMFLUORID, | FEST, | UN | 1812 | KALIUMFLUORID, | FEST, | UN | 2505 | AMMONIUMFLUORID, | UN | 2674 | NATRIUMFLUOROSILICAT, | UN | 2856 | FLUOROSILICATE, | N.A.G., | UN | 3415 |
|---|
NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1. 2-135
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
2-135
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Kriterien
Kriterien
2-135
Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr
darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.
Schadstoffe für die aquatische Umwelt: umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende
Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).
| Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind «Stoffe» chemische Elemente und deren Verbindungen, | wie |
|---|
sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.
Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische
Ökosystem, zu dem sie gehören 12) , betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist daher
| die aquatische Toxizität | des Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer |
|---|---|
| Informationen über das Abbau- | und Bioakkumulationsverhalten geändert werden kann. |
Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen
ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z. B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind 13) .
Die folgenden Begriffsbestimmungen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen
oder Begriffe:
| – | BCF: Biokonzentrationsfaktor; |
|---|---|
| – | BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf; |
| – | COD: chemischer Sauerstoffbedarf; |
| – | GLP: gute Laborpraxis; |
| – | EC |
x : die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist;
| – | EC |
|---|
: die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht;
| – | ErC |
|---|
: der EC -Wert als Verringerung der Wachstumsrate;
| – | K |
|---|
ow : Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser;
| – | LC |
|---|
(50 % der tödlichen Konzentration): die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt;
| – | L(E)C |
|---|---|
| : | LC |
oder EC ;
| – | NOEC (höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung): |
|---|
die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung;
| – | OECD-Prüfrichtlinien: |
|---|
die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.
Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten
Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:
Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der Praxis
| auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- | und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | sind | bevorzugt | unter | Verwendung | der | OECD-Prüfrichtlinien | oder | von | Verfahren, | die | nach | den |
12) Dabei werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z. B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen. 13) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten. 2-139 Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.
Akute aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurz-
zeitiger aquatischer Exposition zu schädigen. Akute (kurzfristige) Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die akute Toxizität einer Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition. Die akute aquatische Toxizität muss normalerweise unter Verwendung eines 96-Stunden-LC -Wertes
| für | Fische | (OECD-Prüfrichtlinie | 203 | oder | ein | gleichwertiges | Verfahren), | eines | 48-Stunden-EC |
|---|
- Wertes für Krebstiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96-Stunden-EC -Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren)
| bestimmt | werden. | Diese | Spezies | werden | stellvertretend | für | alle | Wasserorganismen | betrachtet, | und |
|---|
Daten über andere Spezies, wie Lemna (Wasserlinsen), dürfen bei geeigneter Testmethodik auch berücksichtigt werden.
und 2.2.9.1.10.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität
des Gemisches als Ganzes nicht vorliegen, sind die «Übertragungsgrundsätze» oder die «Summierungsmethode» anzuwenden (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.4 bis 2.2.9.1.10.4.6).
Chronische aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen
bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden. Langfristige Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition. Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäß der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige EC x -Werte zu verwenden.
Bioakkumulation: Das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes
in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung). Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten
| zu | ermitteln, | der | üblicherweise | als | der | gemäß | OECD-Prüfrichtlinie 107, | 117 | oder | 123 bestimmte |
|---|
log K ow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.
Abbau: Die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid,
Wasser und Salze. Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z. B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit (A – F) der OECD-Prüfrichtlinie 301
| festgestellt. | Ein | Bestehen | dieser | Prüfungen | kann | als | Indikator | für | die | schnelle | Abbaubarkeit | in | den |
|---|
meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD (5 Tage)/COD-Verhältnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, sowohl abiotische als auch biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden 14) . Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen
Stoffe sind als «umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)» einzustufen, wenn sie den Kriterien
für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 als Diagramm zusammengefasst. Tabelle 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe Bem. 1)
Bem. 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt ≥ 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4) (siehe Bem. 4 und 5)
Bem. 1. Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren.
| 2. | Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender |
|---|
M-Faktor für die Anwendung der Summierungsmethode angegeben werden (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4).
| 3. | Wenn die Toxizität für Algen ErC |
|---|
(= EC (Wachstumsgeschwindigkeit)) mehr als das Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig und allein auf dieser Wirkung basiert, muss abgewogen werden, ob diese Toxizität repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC -Wertes. Ist die Grundlage des EC -Wertes nicht angegeben
| und | wird | kein | ErC | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -Wert | berichtet, | hat | die | Einstufung | auf | dem | niedrigsten | verfügbaren |
EC -Wert zu basieren.
| 4. | Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit | oder | auf | anderen | Anhaltspunkten | für | einen | Mangel | an | schnellem | Abbau. |
|---|
Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar.
| 5. | Bioakkumulationspotenzial | auf | Grundlage | eines | experimentell | abgeleiteten | BCF ≥ 500 |
|---|
oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, eines log K ow
| ≥ 4, vorausgesetzt, log K ow ist ein geeigneter | Deskriptor | für | das | Bioakkumulationspotenzial | des | Stoffes. | Gemessene | log K |
|---|
ow - Werte haben den Vorrang vor geschätzten Werten und gemessene BCF-Werte haben den Vorrang vor log K ow -Werten. 2-142 Abbildung 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe
b) (i) (nicht schnell abbaubar).
| oder | NOEC) | für | das | Gemisch | als |
|---|
Ganzes vorliegen und der (die) EC x
Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 fasst die Einstufungskriterien für
Stoffe zusammen. Tabelle 2.2.9.1.10.3.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe Einstufungskategorien akute Gefährdung (siehe
Bem. 1) langfristige Gefährdung (siehe Bem. 2) hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden (siehe Bem. 1) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) Kategorie: Akut 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 L(E)C ≤ 1,00 NOEC oder EC x ≤ 0,1 NOEC oder EC x ≤ 0,01 L(E)C ≤ 1,00 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 0,1 < NOEC oder EC x ≤ 1 0,01 < NOEC oder EC x ≤ 0,1 1,00 < L(E)C ≤ 10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (iii). Sindhinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden? Sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophischen Ebenen vorhanden? Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) oder (ii) in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit. Bewertung sowohl
Bem. 1. Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C -Werten in mg/l für Fische,
| Krebstiere | und/oder | Algen | oder | andere | Wasserpflanzen | (oder, | wenn | keine | experimentell |
|---|
bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-WirkungsBeziehungen (QSAR) 16) ).
| 2. | Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es |
|---|
sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/l verfügbar. («Hinreichend» bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen
| wären | dies | gemessene | Prüfdaten; | um | jedoch | unnötige | Versuche | zu | vermeiden, | können |
|---|
dies fallweise auch geschätzte Daten, z. B. (Q)SAR, oder für offensichtliche Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.)
| 3. | Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen EC |
|---|
x -Werten in mg/l für Fische oder Krebstiere oder andere anerkannte Maßeinheiten für die chronische Toxizität.
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen
Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe ver-
wendet werden, d. h. die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 und 2. Um alle verfügbaren Daten zur
| Einstufung | eines | Gemisches | auf | Grund | seiner | Gewässergefährdung | zu | nutzen, | wird | folgende | Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet: |
|---|
Als «relevante Bestandteile» eines Gemisches gelten jene, die für Bestandteile, die als Akut und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere Bestandteile in Konzentrationen von mindestens 1 % vorliegen, sofern (z. B. bei hochtoxischen Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 0,1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches auf Grund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.
Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art
| der | Information | abhängig, | die | zu dem | Gemisch | selbst | und | seinen | Bestandteilen | verfügbar | ist. | Das |
|---|
Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:
| Eine | besondere | Anleitung | ist | in | Kapitel | 4.1 | Absatz | 4.1.2.13 | und | in | Anlage | 9 | Abschnitt | A9.6 | des | GHS |
|---|
enthalten. 2-144
| Abbildung | 2.2.9.1.10.4.2: | Mehrstufiges | Verfahren | zur | Einstufung | von | Gemischen | nach | ihrer |
|---|
akuten und langfristigen Gewässergefährdung
Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen
Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für die
Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe Absätze
Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen
über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über
| die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- | und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind. |
|---|
Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung der Gefahren Übertragungsgrundsätze anwenden (2.2.9.1.10.4.4) Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung (2.2.9.1.10.4.3) Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung für alle relevanten Bestandteile sind entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung verfügbar Summierungsmethode anwenden (2.2.9.1.10.4.6.1 bis
0.4.6.4) unter Verwendung:
| Werte in die entsprechende Akut- | oder Chronisch-Kategorie umrechnen |
|---|
Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung Verwendung verfügbarer Gefahrendaten der bekannten Bestandteile Summierungsmethode und Additivitätsformel (2.2.9.1.10.4.6.1 bis
0.4.6.4) sowie
Einstufung als Kategorie Akut 1
Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2
Bem. Wenn in diesem Fall der EC x
Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen:
Übertragungsgrundsätze
Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Umwelt geprüft, liegen jedoch
| ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsregeln zu verwenden. Dies stellt sicher, dass für das Einstufungsverfahren | in | größtmöglichem | Maße | verfügbare | Daten | für | die | Beschreibung | der | Gefahren | des | Gemisches |
|---|
verwendet werden, ohne dass die Notwendigkeit für zusätzliche Tierversuche besteht.
Verdünnung
Entsteht ein neues Gemisch durch Verdünnung eines geprüften Gemisches oder eines Stoffes, wobei
| der | Verdünner | in | eine | gleichwertige | oder | niedrigere | Kategorie | der | Gewässergefährdung | eingestuft |
|---|
wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ darf die in Absatz 2.2.9.1.10.4.5 erläuterte Methode angewendet werden.
Fertigungslose
Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.
Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft sind
Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.
Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie
| Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch | aktiven | Bestandteile | wie | die | Gemische | A | und | B | hat, | die | Konzentrationen | der | toxikologisch |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aktiven | Bestandteile | dieses | Gemisches | jedoch | zwischen | den | Konzentrationen | in | den | Gemischen | A |
und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt. 2-146
Im Wesentlichen ähnliche Gemische
Wenn Folgendes gegeben ist:
| und | substanziell | gleichwertig, | d. h. | die | Bestandteile | fallen | unter | dieselbe | Gefährdungskategorie, |
|---|
und es ist nicht zu erwarten, dass sie die aquatische Toxizität des Bestandteils B beeinträchtigen, und das Gemisch (i) oder (ii) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten eingestuft ist, dann kann das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.
Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Bestandteile
des Gemisches vorliegen
Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften
Bestandteile basieren. Der Prozentanteil der als akut oder als chronisch gewässergefährdend eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in den Absätzen
Gemische können aus einer Kombination sowohl von (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2) eingestuften
Bestandteilen als auch von Bestandteilen bestehen, für die geeignete Prüfdaten für die Toxizität verfügbar sind. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz a) oder b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:
| = | Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent); |
|---|
L(E)C 50i
| = | (mg/l) LC |
|---|
| n | = | Anzahl der Bestandteile, wobei i zwischen 1 und n liegt; |
|---|
L(E)C 50m
| = | L(E)C |
|---|
-Wert des Teils des Gemisches mit Prüfdaten.
| Die | errechnete | Toxizität | dient | dazu, | diesen | Anteil | des | Gemisches | in | eine | Kategorie | der | akuten |
|---|
Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.
| = | Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent), wobei i die schnell abbaubaren |
|---|
Bestandteile umfasst; C j
| = | Konzentration des Bestandteils j (Masseprozent), wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; |
|---|
NOECi
| = | NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils i, wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; |
|---|
NOECj
| = | NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils j, wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; |
|---|---|
| n = | Anzahl der Bestandteile, wobei i und j zwischen 1 und n liegen; |
EqNOECm
| = | NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. |
|---|
Die gleichwertige Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe «strenger» als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden.
| Die | errechnete | gleichwertige | Toxizität | dient | dazu, | diesen | Anteil | des | Gemisches | in | Übereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii)) in eine Kategorie |
|---|
der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt. ∑ ∑ ∑∑ ⋅ += + n j j n i i m ji NOEC1,0 C NOEC C EqNOEC CC 2-147
Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der
Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet
| werden, | die | sich | auf | dieselbe | taxonomische | Gruppe | beziehen | (d. | h. | Fisch, | Krebstiere | oder | Algen); |
|---|
anschließend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft.
Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die
das konservativere Ergebnis erbringt.
Summierungsmethode
Einstufungsverfahren
Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z. B. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen.
bis 2.2.9.1.10.4.6.4 detailliert beschrieben.
und 2.2.9.1.10.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete
| Summe | verwendet, | die | aus | der | Multiplikation | der | Konzentrationen | der | als | Akut | 1 | und | Chronisch | 1 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von «Akut 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 und die Konzentration von «Chronisch 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 mit dem entsprechenden | Multiplikationsfaktor | multipliziert | werden. | Die | auf | diese | Bestandteile | anzuwendenden |
Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle
Einstufung als Kategorie Akut 1
Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Übersteigt die Summe der
| Konzentrationen | (in | %) | dieser | Bestandteile | 25 %, | wird | das | gesamte | Gemisch | als | Akut | 1 | eingestuft. |
|---|
Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
zusammengefasst.
| Tabelle | 2.2.9.1.10.4.6.2.2: | Einstufung | eines | Gemisches | nach | seiner | akuten | Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile |
|---|
Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Akut 1 × M
Die Einstufung von Gemischen auf Grund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summie-
| rung | der | Konzentrationen | der | eingestuften | Bestandteile | ist | in | der | nachstehenden | Tabelle |
|---|
Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2
Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der
Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft.
Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, zuzüglich der Summe der Konzentrationen
| (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. | Ergibt | die | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Berechnung | eine | Einstufung | des | Gemisches | als | Chronisch | 2, | ist | das | Einstufungsverfahren | abgeschlossen. |
zusammengefasst.
Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Chronisch 1 × M
Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung
| der | Konzentrationen | von | eingestuften | Bestandteilen | wird | in | der | nachstehenden | Tabelle |
|---|
zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/o-
der Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors M kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können. Alternativ darf die Additivitätsformel (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.5.2) verwendet werden, sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen. Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen akute Toxizität M-Faktor chronische Toxizität M-Faktor L(E)C
| -Wert | NOEC-Wert |
|---|
nicht schnellabbaubare Best andteile schnell abbaubare Bestandteile 0,1 < L(E)C ≤ 1 0,01 < NOEC ≤ 0,1 1 – 0,01 < L(E)C ≤ 0,1 0,001 < NOEC ≤ 0,01 10 1 0,001 < L(E)C ≤ 0,01 0,0001 < NOEC ≤ 0,001 100 10 0,0001 < L(E)C ≤ 0,001 0,00001 < NOEC ≤ 0,0001 1000 100 0,00001 < L(E)C ≤ 0,0001 0,000001 < NOEC ≤ 0,00001 10000 1000 (weiter in Faktor-10-Intervallen) (weiter in Faktor-10-Intervallen)
Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen
| Als | Akut | 1 | oder | Chronisch | 1 | eingestufte | Bestandteile | mit | akuten | Toxizitäten | von | weit | unter | 1 mg/l |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und/oder | chronischen | Toxizitäten | weit | unter | 0,1 mg/l | (für | nicht | schnell | abbaubare | Bestandteile) | und |
0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten
| bei | der | Einstufung | mit | Hilfe | der | Summierungsmethode | ein | größeres | Gewicht. | Enthält | ein | Gemisch | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bestandteile, | die | als | Akut | 1 | oder | Chronisch | 1 | eingestuft | sind, | ist | das | unter | den | Absätzen |
Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen
Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige
| Zuordnung | des | Gemisches | zu | einer | oder | mehreren | Gefahrenkategorien | nicht | möglich | ist. | In | einem |
|---|
solchen Fall wird das Gemisch lediglich auf Grund der bekannten Bestandteile eingestuft.
anwenden
Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung nein ja ja nein nein ja ja 2-145
Stoffe oder Gemische, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
| Wenn | Daten | für | eine | Einstufung | nach | den | Kriterien | der | Absätze | 2.2.9.1.10.3 | und | 2.2.9.1.10.4 | nicht |
|---|
vorliegen,
| Aufhebung | der | Richtlinien | 67/548/EWG | und | 1999/45/EG | und | zur | Änderung | der | Verordnung | (EG) | Nr. |
|---|
1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355. 2-149
17) als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind
Zuordnung von Stoffen oder Gemischen, die auf der Grundlage der Vorschriften des Absatzes
0.3, 2.2.9.1.10.4 oder 2.2.9.1.10.5 als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
eingestuft sind Stoffe oder Gemische, die als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind und nicht den Zuordnungskriterien einer anderen Klasse oder eines anderen Stoffes der Klasse 9 entsprechen, werden wie folgt bezeichnet: UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., oder UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Sie sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen
Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer
Bem. 1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UNNummer 2814, 2900 oder 3373).
| 2. | GMMO | oder | GMO | unterliegen | nicht | den | Vorschriften | des | RID, | wenn | sie | von | den | zuständigen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Behörden | der | Ursprungs-, | Transit- | und | Bestimmungsländer | zur | Verwendung | zugelassen | wurden. |
18)
| 3. | Pharmazeutische | Produkte | (wie | Impfstoffe), | die | in | einer | zur | Verabreichung | bereiten | Form | verpackt sind, einschließlich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO |
|---|
oder GMO enthalten, unterliegen nicht dem RID.
| 4. | Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in |
|---|
Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen «Live Animals Regulations, LAR» (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.
| 5. | Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte |
|---|
Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden
| der Ursprungs- | und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. |
|---|
3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.
(bleibt offen)
Erwärmte Stoffe
| Erwärmte | Stoffe | umfassen | Stoffe, | die | in | flüssigem | Zustand | bei | oder | über | 100 °C und, sofern | diese | einen |
|---|
Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden.
Bem. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen.
Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die
Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C weniger gefährliches Dithionit sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff 18)
| Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche | Freisetzung | genetisch | veränderter | Organismen | in | die | Umwelt | und | zur | Aufhebung | der | Richtlinie |
|---|
90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind. 2-150 Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt Stoffe, die Allergene enthalten Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten.
Bem. Die folgenden in den UN-Modellvorschriften aufgeführten UN-Nummern unterliegen nicht den Vorschriften des RID: UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) 19) , UN 2216 FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT, UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE,
| UN 3334 FLÜSSIGER | STOFF, | DEN | FÜR | DIE | LUFTFAHRT | GELTENDEN | VORSCHRIFTEN | UNTERLIEGEND, N.A.G., |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UN 3335 FESTER | STOFF, | DEN | FÜR | DIE | LUFTFAHRT | GELTENDEN | VORSCHRIFTEN | UNTERLIEGEND, N.A.G. |
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (4) angegeben ist: Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:
| M1 | Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können |
|---|---|
| M2 | Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können |
| M3 | Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben |
| M4 | Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien |
| M5 | Rettungsmittel |
M6 – M8 Umweltgefährdende Stoffe
| M6 | Wasserverunreinigende flüssige Stoffe |
|---|---|
| M7 | Wasserverunreinigende feste Stoffe |
| M8 | Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen |
M9 – M10 Erwärmte Stoffe
| M9 | flüssige Stoffe |
|---|
M10 feste Stoffe
| M11 | Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht |
|---|
unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.
Begriffsbestimmungen und Zuordnung
Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.8, 2.2.9.1.10, 2.2.9.1.11, 2.2.9.1.13 und 2.2.9.1.14.
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische.
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB)
| und | Terphenyle | (PCT) | und | polyhalogenierte | Biphenyle | und | Terphenyle | sowie | Gemische, | die | diese | Stoffe |
|---|
enthalten, sowie Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten.
Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.
Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien
Lithiumbatterien
Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist (z. B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.
Bem. Für UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389.
| Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, | die | Lithium | in | irgendeiner | Form | enthalten, | müssen | der | UN-Nummer | 3090, | 3091, | 3480 | bzw. | 3481 |
|---|
zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.
Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch
| Dritte | ist | nicht | erforderlich, | jedoch | müssen | die | in | den | Absätzen | (i) | bis | (ix) | aufgeführten | Verfahren |
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| genau | aufgezeichnet | werden | und | nachvollziehbar | sein. | Eine | Kopie | des | Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. |
Bem. Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können. Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des RID nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen.
a) bis f).
Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», «NATRIUMIONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» bzw. «NATRIUMIONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein. Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert werden.
| Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften | des | Kapitels | 6.2 | und | des | Unterabschnitts | 4.1.4.1 | Verpackungsanweisung | P |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 200 | nicht | erfüllen, |
dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
| Strahlungsdetektoren, | einschließlich | Detektoren | in | Strahlungsdetektionssystemen, | unterliegen | nicht | den |
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übrigen Vorschriften des RID, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet. Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der
| in | Ammoniak-Dosiersystemen | oder | in | Gefäßen, | die | als | Bestandteile | solcher | Systeme | vorg |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| esehen | sind, |
enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften beachtet werden:
Natrium-Ionen-Batterien
| Zellen | und | Batterien, | Zellen | und | Batterien | in | Ausrüstungen | oder | Zellen | und | Batterien, | mit | Ausrüstungen |
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verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei
| dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- | oder Einlagerungsverbindungen sind, |
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und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung)
| enthält | und | als | Elektrolyt | eine | organische, | nicht | wässerige | Verbindung | verwendet | wird, | müssen | der | UNNummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet werden. |
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Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor. 2-137 Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.
Bem. Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können. Natrium-Ionen-Batterien unterliegen den Vorschriften des RID nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 entsprechen.
Rettungsmittel
Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Beschreibungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen.
(gestrichen)
2-138
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
2-150
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:
| – | Lithiumbatterien | und | Natrium-Ionen-Batterien, | die | den | Bedingungen | des | Kapitels | 3.3 | Sondervorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 188, 230, 310, 636 oder 670 | nicht entsprechen; | |||||||||
| – | ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 oder 3432 enthalten. |
19) Für UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) siehe Abschnitt 5.5.3. 2-151
Verzeichnis der Eintragungen
2-151
Verzeichnis der Eintragungen
Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes NumMer Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die GesundM1 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) heit gefährden können 2590 ASBEST, CHRYSOTIL 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M2 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
| 3151 | HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, |
|---|
FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
| 3152 | HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, |
|---|
FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M3 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder
| 3091 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN |
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VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien) Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M4 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder
| 3481 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN |
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VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie FlugzeugNotrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend Rettungsmittel M5 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN flüssig M6 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. wasserverunreinigend fest M7 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. umweltgefährdende Stoffe genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M8 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder
| 3245 | GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN |
|---|
2-152flüssig M9 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) erwärmte Stoffe fest M10 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M11
| Nur | die | folgenden, | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | mit | diesem | Klassifizierungscode | aufgeführten | Stoffe | und | Gegenstände | unterliegen | den |
|---|
Vorschriften der Klasse 9:
| 1841 | ACETALDEHYDAMMONIAK |
|---|---|
| 1931 | ZINKDITHIONIT |
| 1941 | DIBROMDIFLUORMETHAN |
| 1990 | BENZALDEHYD |
| 2071 | AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL |
| 2969 | RIZINUSSAAT oder |
| 2969 | RIZINUSMEHL oder |
| 2969 | RIZINUSKUCHEN oder |
| 2969 | RIZINUSFLOCKEN |
| 3166 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS |
oder
| 3166 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE |
|---|
FLÜSSIGKEIT oder
| 3166 | BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH |
|---|
ENTZÜNDBARES GAS oder
| 3166 | BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH |
|---|
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
| 3171 | BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder |
|---|---|
| 3171 | BATTERIEBETRIEBENES GERÄT |
| 3316 | CHEMIE-TESTSATZ oder |
| 3316 | ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG |
| 3359 | BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT |
| 3363 | GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder |
| 3363 | GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder |
| 3363 | GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN |
| 3499 | KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit |
einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
| 3508 | KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) |
|---|---|
| 3509 | ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT |
| 3530 | VERBRENNUNGSMOTOR oder |
| 3530 | VERBRENNUNGSMASCHINE |
| 3556 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONENBATTERIEN |
| 3557 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALLBATTERIEN |
| 3558 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONENBATTERIEN |
| 3548 | GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE |
GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. 2-153 Kapitel 2.3 Prüfverfahren