RID 2.1
Entzündbare Gase Flamme: schwarz oder weiß (mit Aus-
57 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
nahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle) rot 2 (schwarz oder
| weiß) | (mit |
|---|
Ausnahme der in Absatz
Einleitung
Einleitung
2-1
Im RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.
Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet. Folgende Arten von
Eintragungen werden verwendet:
| A. | Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände, einschließlich Eintragungen für Stoffe, die verschiedene Isomere abdecken, z. B.: |
|---|
UN 1090 ACETON UN 1104 AMYLACETATE UN 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG
| B. | Gattungseintragungen | für | genau | definierte | Gruppen | von | Stoffen | oder | Gegenständen, | die | nicht | unter |
|---|
n.a.g.-Eintragungen fallen, z. B.: UN 1133 KLEBSTOFFE UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE UN 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
| C. | Spezifische | n.a.g.-Eintragungen, | die | Gruppen | von | nicht | anderweitig | genannten | Stoffen | oder | Gegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z. B.: |
|---|
UN 1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G.
| D. | Allgemeine | n.a.g.-Eintragungen, | die | Gruppen | von | nicht | anderweitig | genannten | Stoffen | oder | Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z. B.: |
|---|
UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet.
Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen
| Stoffe | der | Klasse | 4.1 | sind | die | Stoffe | für | Verpackungszwecke | auf | Grund | ihres | Gefahrengrades | Verpackungsgruppen zugeordnet: | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr; | ||||||||||||||
| – | Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; | ||||||||||||||
| – | Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. | ||||||||||||||
| Die | Verpackungsgruppe(n), | der | (denen) | ein | Stoff | zugeordnet | ist, | ist | (sind) | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | angegeben. |
Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt. 2-2
Grundsätze der Klassifizierung
2-2
Grundsätze der Klassifizierung
Die gefährlichen Güter, die unter die Überschrift einer Klasse fallen, werden nach Unterabschnitt 2.2.x.1
| der entsprechenden Klasse auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Die Zuordnung eines gefährlichen | Gutes | zu | einer | Klasse | und | einer | Verpackungsgruppe | erfolgt | nach | den | im | gleichen | Unterabschnitt |
|---|
2.2.x.1 aufgeführten Kriterien. Die Zuordnung einer oder mehrerer Nebengefahr(en) zu einem gefährlichen
| Stoff | oder | Gegenstand | erfolgt | nach | den | Kriterien | des | Unterabschnitts | (der | Unterabschnitte) | 2.2.x.1 | der |
|---|
Klasse(n), die diesen Gefahren entsprechen.
Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern
aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung,
| Klasse, | Verpackungsgruppe(n), | anzubringende(r) | Zettel | sowie | Verpackungs- | und | Beförderungsvorschriften. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) | namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Klassifizierung | in | der | Tabelle | A | oder | unter | den | in | Unterabschnitt | 2.1.2.8 | festgelegten | Vorschriften | befördert |
|---|
werden.
Bem. Ein alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen ist in Kapitel 3.2 Tabelle B enthalten.
Stoffe können technische Unreinheiten (z. B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive für die Stabilisie-
rung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt
| ein | namentlich | genannter | Stoff, | d. h. | ein | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | als | Einzeleintragung | aufgeführter | Stoff, |
|---|
der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3).
Die in Unterabschnitt 2.2.x.2 der einzelnen Klassen aufgeführten oder definierten gefährlichen Güter sind
nicht zur Beförderung zugelassen.
Nicht namentlich genannte Güter, d. h. Güter, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht als Einzeleintragungen
| aufgeführt | und | in | einem | der | oben | genannten | Unterabschnitte | 2.2.x.2 | nicht | aufgeführt | oder | definiert | sind, |
|---|
sind nach dem Verfahren des Abschnitts 2.1.3 der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Zusätzlich ist die
| Nebengefahr | (soweit | vorhanden) | und | die | Verpackungsgruppe | (soweit | vorhanden) | zu | bestimmen. | Nachdem | die | Klasse, | die | Nebengefahr | (soweit | vorhanden) | und | die | Verpackungsgruppe | (soweit | vorhanden) | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| festgelegt ist, ist die entsprechende UN-Nummer zu bestimmen. In den Entscheidungsbäumen im Unterabschnitt | 2.2.x.3 | (Verzeichnis | der | Sammeleintragungen) | am | Ende | jeder | Klasse | sind | die | jeweiligen | Parameter | für | die | Auswahl | der | entsprechenden | Sammeleintragung | (UN-Nummer) | angegeben. | In | allen | Fällen |
ist die jeweils zutreffendste Sammeleintragung, welche die Eigenschaften des Stoffes oder Gegenstandes erfasst, nach der in Unterabschnitt 2.1.1.2 durch die Buchstaben B, C und D dargestellten Rangfolge auszuwählen. Nur wenn der Stoff oder Gegenstand nicht einer Eintragung des Typs B oder C nach Unterabschnitt 2.1.1.2 zugeordnet werden kann, darf er einer Eintragung des Typs D zugeordnet werden.
Auf der Grundlage der Prüfverfahren des Kapitels 2.3 und der in den Unterabschnitten 2.2.x.1 derjenigen
| Klassen, in denen dies so festgelegt ist, angegebenen Kriterien kann festgestellt werden, dass ein in Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | namentlich | genannter | Stoff, | eine | namentlich | genannte | Lösung | oder | ein | namentlich | genanntes | Gemisch | einer | bestimmten | Klasse | die | Kriterien | dieser | Klasse | nicht | erfüllt. | In | diesem | Fall | gehört |
|---|
dieser Stoff, diese Lösung oder dieses Gemisch nicht zu dieser Klasse.
Für die Klassifizierung gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darun-
| ter | bei | einem | Druck | von | 101,3 kPa | als | flüssige | Stoffe. | Ein | viskoser | Stoff, | für | den | ein | spezifischer |
|---|
Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der in Abschnitt
Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfdaten fest-
| gestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) | namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5 ) | nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| fol | gt versenden: | |||||||||
| – | unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder | |||||||||
| – | unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zusätzlichen Angaben zur Gefahr, die erforderlich | sind, | um | die | zusätzliche(n) | Nebengefahr(en) | abzubilden | (Dokumentation, | Gefahrzettel, | Groß- |
zettel (Placard)), vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften (z. B. begrenzte Mengen, Verpackung und Tankvorschriften), die normalerweise für Stoffe mit einer solchen Gefahrenkombination anwendbar wären, sind dieselben wie die für den aufgeführten Stoff.
Bem. 1. Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die zuständige Behörde irgendeines RID-Vertragsstaates sein, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. 2-3
| 2. | Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen entsprechend unterric | hten | und | einen | diesbezüglichen | Antrag | auf | Änderung | der | Gefahrgutliste | der | UNModellvorschriften | unterbreiten. | Sollte | die | vorgeschlagene | Änderung | abgelehnt | werden, | sollte |
|---|
die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen.
| 3. | Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 siehe auch Absatz 5.4.1.1.20. |
|---|
Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie
Präparate, Zubereitungen und Abfälle) 2-3
Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie
Präparate, Zubereitungen und Abfälle)
Nicht namentlich genannte Stoffe, einschließlich Lösungen und Gemische, sind auf der Grundlage der in
| Unterabschnitt | 2.2.x.1 | der | verschiedenen | Klassen | aufgeführten | Kriterien | entsprechend | ihrem | Gefahrengrad zuzuordnen. Die von einem Stoff ausgehende(n) Gefahr(en) ist (sind) auf der Grundlage seiner physikalischen, | chemischen | und | physiologischen | Eigenschaften | zu | bestimmen. | Diese | Eigenschaften | sind |
|---|
auch zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen zu einer strengeren Zuordnung führen.
zu bestimmen ist)
2-68
Tabelle der überwiegenden Gefahr
Klasseund Verpackungsgruppe
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannter Stoff, der eine einzige Gefahr aufweist, ist in der
entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen.
Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des RID entspricht und nur einen in
| Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | namentlich | genannten | überwiegenden | gefährlichen | Stoff | und | einen | oder | mehrere |
|---|
nicht dem RID unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:
| In anderen als den in Absatz a) beschriebenen Fällen ist die Lösung oder das Gemisch als nicht namentlich genannter Stoff in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten | Sammeleintragung | unter | Berücksichtigung | der | eventuell | vorhandenen | Nebengefahren | der | Lösung | oder des Gemisches zuzuordnen, es sei denn, die Lösung oder das Gemisch entspricht den Kriterien keiner |
|---|
Klasse und unterliegt deshalb nicht den Vorschriften des RID.
Lösungen und Gemische, die einen Stoff einer der in Absatz 2.1.3.4.1 oder 2.1.3.4.2 genannten Eintra-
gungen enthalten, sind nach den in diesen Absätzen genannten Bedingungen zuzuordnen.
Lösungen und Gemische, die einen der folgenden namentlich genannten Stoffe enthalten, sind immer
derselben Eintragung zuzuordnen wie der in ihnen enthaltene Stoff selbst, vorausgesetzt, diese Lösungen und Gemische weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf:
| – | Klasse 3 |
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UN 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT UN 3064 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin
| – | Klasse 6.1 |
|---|
UN 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser UN 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT UN 1259 NICKELTETRACARBONYL UN 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff UN 1614 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material UN 1994 EISENPENTACARBONYL UN 2480 METHYLISOCYANAT UN 2481 ETHYLISOCYANAT UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff 2-4
| – | Klasse 8 |
|---|
UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff UN 2576 PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN.
Lösungen und Gemische, die einen Stoff enthalten, der unter eine der folgenden Eintragungen der Klasse
9 fällt: UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG, UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST, UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST, UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST oder UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST sind immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt,
| – | sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und |
|---|---|
| – | sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf. |
Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren, die eine in Absatz 2.1.3.4.2
| genannte Lösung | oder | ein | in | Absatz | 2.1.3.4.2 | genanntes | Gemisch | enthalten, | sind | immer | derselben | Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt: |
|---|
In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie
Lösungen oder Gemische, die den Klassifizierungskriterien des RID entsprechen und mehrere gefährliche
| Stoffe | enthalten, | sind | einer | Sammeleintragung | (siehe | Unterabschnitt | 2.1.2.5) | und | einer | den | Gefahreneigenschaften | entsprechenden | Verpackungsgruppe | der | jeweiligen | Klasse | zuzuordnen. | Bei | dieser | Zuordnung auf Grund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren: |
|---|
Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berech-
nung zu bestimmen, und die Zuordnung des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches hat nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.x.1 der einzelnen Klassen zu erfolgen.
Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Ab-
fällen), so ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.
Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches in mehr als eine der
| nachstehend | aufgeführten | Klassen | oder | Stoffgruppen | fallen, | ist | der | Stoff, | die | Lösung | oder | das | Gemisch |
|---|
der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr entsprechend nachstehender Reihenfolge zuzuordnen:
| Ausnahme | von | UN 3507 | URANHEXAFLUORID, | RADIOAKTIVE | STOFFE, | FREIGESTELLTES | VERSANDSTÜCK | die | Sondervorschrift | 290 | des | Kapitels | 3.3 | gilt | und bei | denen | die | anderen | gefährlichen |
|---|
Eigenschaften überwiegen);
| erfüllen (Stoffe, | die | die | Zuordnungskriterien | der | Klasse | 8 | erfüllen | und | eine | Giftigkeit | beim | Einatmen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | Staub | und | Nebel | (LC | ||||||||
| ) | entsprechend | Verpackungsgruppe | I, | aber | eine | Giftigkeit | bei | Einnahme |
oder bei Absorption durch die Haut, die nur Verpackungsgruppe III entspricht, oder eine geringere Giftigkeit aufweisen, sind der Klasse 8 zuzuordnen.);
Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes in mehr als eine Klasse oder Stoffgruppe fallen, die in
Absatz 2.1.3.5.3 nicht aufgeführt sind, ist der Stoff nach demselben Verfahren zuzuordnen, wobei jedoch die entsprechende Klasse nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 auszuwählen ist.
Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau
| bekannt | ist, | kann | die | Zuordnung | zu | einer | UN-Nummer | und | Verpackungsgruppe | gemäß | Absatz | 2.1.3.5.2 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- | und | Umweltgesetzgebung1) | ||||||||||
| geforderten | technischen | und | sicherheitstechnischen | Daten, | erfolgen. |
Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden. Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall
| standardmäßig | der | am | besten | geeigneten | n.a.g.-Eintragung | der | Verpackungsgruppe | II | zugeordnet | werden. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Abfall nur umweltgefährdende Eigenschaften besitzt, darf er der |
|---|
Verpackungsgruppe III der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden. Dieses Verfahren darf nicht für Abfälle angewendet werden, die in Absatz 2.1.3.5.3 genannte Stoffe, Stoffe der Klasse 4.3, Stoffe des in Unterabschnitt 2.1.3.7 genannten Falls oder Stoffe enthalten, die gemäß Unterabschnitt 2.2.x.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind.
Es ist immer die jeweils zutreffendste Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt 2.1.2.5) zu verwenden,
| d. h. | eine | allgemeine | n.a.g.-Eintragung | ist | nur | zu | verwenden, | wenn | eine | Gattungseintragung | oder | eine |
|---|
spezifische n.a.g.-Eintragung nicht verwendet werden kann.
Lösungen und Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe oder Stoffe mit der Nebengefahr ent-
zündend (oxidierend) wirkend können explosive Eigenschaften haben. In diesem Fall sind sie zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie erfüllen die Vorschriften der Klasse 1. Für feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel siehe auch Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich und Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39.
Stoffe der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082, die den
Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien keiner anderen Klasse oder keines
| anderen | Stoffes | der | Klasse | 9, | aber | den | Kriterien | des | Absatzes | 2.2.9.1.10 | entsprechen, | sind | der | UNNummer 3077 bzw. 3082 zuzuordnen. |
|---|
Abfälle, die nicht den Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 9 entsprechen, jedoch unter das
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, dürfen unter der UN-Nummern 3077 oder 3082 befördert werden. 1)
| Zu | diesen | Rechtsvorschriften | gehört | zum | Beispiel | die | Entscheidung | der | Kommission | 2000/532/EG |
|---|
vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des
| Rates | über | ein | Verzeichnis | gefährlicher | Abfälle | im | Sinne | von | Artikel | 1 | Absatz | 4 | der | Richtlinie |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 91/689/EWG | des | Rates | über | gefährliche | Abfälle | (Amtsblatt | der | Europäischen | Gemeinschaften | Nr. | ||||
| L 226 | vom | 6. September | 2000, | Seite | 3) | in | der | jeweils | geänderten | Fassung sowie | Richtlinie | |||
| 2008/98/EG | des | Europäischen | Parlaments | und | des | Rates | vom | 19. November 2008 über Abfälle und | ||||||
| zur | Aufhebung | bestimmter | Richtlinien | (Amtsblatt | der | Europäischen | Union | Nr. | L 312 | vom |
22. November 2008, Seiten 3-30) in der jeweils geänderten Fassung. 2-6
Zuordnung von Proben
2-7
Zuordnung von Proben
Wenn die Klasse eines Stoffes unsicher ist und der Stoff zur weiteren Prüfung befördert wird, ist auf der
Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung:
| Bei | Anwendung | dieser | Vorschrift | ist | die | offizielle | Benennung | für | die | Beförderung | durch | den | Ausdruck | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| «PROBE» zu ergänzen (z. B. «ENTZÜNDBARER | FLÜSSIGER | STOFF, | N.A.G., | PROBE»). In den Fällen, | ||||||||||||||||||||||
| in | denen | für | eine | Probe | eines | Stoffes, | von | dem | man | annimmt, | dass | er | bestimmten | Klassifizierungskriterien | entspricht, | eine | bestimmte | Benennung | für | die | Beförderung | vorgesehen | ist | (z. B. | «UN | 3167 |
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.»), ist diese offizielle Benennung für die Beförderung zu verwenden. Wenn für die Beförderung einer Probe eine n.a.g.-Eintragung verwendet wird, muss die offizielle Benennung für die Beförderung nicht durch die technische Benennung ergänzt werden, wie dies in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschrieben ist. 2-8
Proben des Stoffes sind in Übereinstimmung mit den für die vorläufig zugeordnete offizielle Benennung für
die Beförderung anwendbaren Vorschriften zu befördern, vorausgesetzt:
Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke
Proben organischer Stoffe, die funktionelle Gruppen enthalten, die in den Tabellen A6.1 und/oder A6.3 in
| Anhang | 6 | (Screening | Procedures | – | Voruntersuchungen) | des | Handbuchs | Prüfungen | und | Kriterien | aufgeführt sind, dürfen unter der UN-Nummer 3224 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest) bzw. 3223 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig) der Klasse 4.1 befördert werden, vorausgesetzt: |
|---|
Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden.
Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
2-8
Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im RID vorgesehen, der offi-
ziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden.
| Für | Zwecke | dieses | Abschnitts | ist | ein | «Gegenstand» | eine | Maschine, | ein | Gerät | oder | eine | andere | Einrichtung, | das/die | ein | oder | mehrere | gefährliche | Güter | (oder | Rückstände | dieser | Güter) | enthält, | die | fester | Bestandteil | des | Gegenstandes | sind, | für | die | Funktion | des | Gegenstandes | notwendig | sind | und | für | Beförderungszwecke nicht entfernt werden können. |
|---|
Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.
Solche Gegenstände dürfen darüber hinaus Zellen oder Batterien enthalten. Lithium-Metall-, Lithium-
| Ionen- und | Natrium-Ionen-Zellen | und | -Batterien, | die | Bestandteil | des | Gegenstandes | sind, | müssen | einem | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Typ | entsprechen, | für | den | nachgewiesen | wurde, | dass | er | die | Prüfvorschriften | des | Handbuchs | Prüfungen |
und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Für Gegenstände, die Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder
| Natrium-Ionen-Zellen | oder | -Batterien eines | Vorproduktionsprototyps | enthalten | und | die | zur | Prüfung | befördert | werden, | oder | für | Gegenstände, | die Lithium-Metall-, | Lithium-Ionen- oder | Natrium-Ionen-Zellen | oder |
|---|
-Batterien enthalten, die in Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien hergestellt werden, gelten die Vorschriften der Sondervorschrift 310 des Kapitels 3.3.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere offizielle
Benennung für die Beförderung besteht. 2-9
Dieser Abschnitt gilt nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2 und der Klasse 7 oder für
radioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind. Dieser Abschnitt gilt jedoch für Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.1.1.8.2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen sind.
Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der zutreffenden Klasse zugeordnet werden, die
durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren, gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird. Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen.
Nebengefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand enthaltenen
| gefährlichen Güter sein. Wenn im Gegenstand nur ein gefährliches Gut vorhanden ist, ist (sind) die eventuell | vorhandene(n) | Nebengefahr(en) | diejenige(n), | die | durch | den | (die) | Nebengefahrzettel | in | Kapitel | 3.2 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tabelle A Spalte (5 ) | ausgewiesen ist (sind). Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält und |
diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren können, muss jedes gefährliche Gut getrennt umschlossen sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6).
Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
| Leere | ungereinigte | Verpackungen, | Großverpackungen | oder | Großpackmittel | (IBC) | oder | Teile | davon, | die | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zur | Entsorgung, | zum | Recycling | oder | zur | Wiederverwendung | ihrer | Werkstoffe, | nicht | aber | zur | Rekonditionierung, | Reparatur, | regelmäßigen | Wartung, | Wiederaufarbeitung | oder | Wiederverwendung | befördert | werden, | dürfen | der | UN-Nummer | 3509 | zugeordnet | werden, | wenn | sie | den | Vorschriften | für | diese | Eintragung |
entsprechen. 2-10 Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
2-9