DG
DGpilot

RID 2.1

Entzündbare Gase Flamme: schwarz oder weiß (mit Aus-

57 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

nahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle) rot 2 (schwarz oder

weiß)(mit

Ausnahme der in Absatz

2.1.1

Einleitung

2.1.1

Einleitung

2-1

2.1.1.1

Im RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

2.1.1.2

Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet. Folgende Arten von

Eintragungen werden verwendet:

A.Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände, einschließlich Eintragungen für Stoffe, die verschiedene Isomere abdecken, z. B.:

UN 1090 ACETON UN 1104 AMYLACETATE UN 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG

B.GattungseintragungenfürgenaudefinierteGruppenvonStoffenoderGegenständen,dienichtunter

n.a.g.-Eintragungen fallen, z. B.: UN 1133 KLEBSTOFFE UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE UN 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG

C.Spezifischen.a.g.-Eintragungen,dieGruppenvonnichtanderweitiggenanntenStoffenoderGegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z. B.:

UN 1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G.

D.Allgemeinen.a.g.-Eintragungen,dieGruppenvonnichtanderweitiggenanntenStoffenoderGegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z. B.:

UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet.

2.1.1.3

Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen

StoffederKlasse4.1sinddieStoffefürVerpackungszweckeaufGrundihresGefahrengradesVerpackungsgruppen zugeordnet:
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr;
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr;
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.
DieVerpackungsgruppe(n),der(denen)einStoffzugeordnetist,ist(sind)inKapitel3.2TabelleAangegeben.

Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt. 2-2

2.1.2

Grundsätze der Klassifizierung

2-2

2.1.2

Grundsätze der Klassifizierung

2.1.2.1

Die gefährlichen Güter, die unter die Überschrift einer Klasse fallen, werden nach Unterabschnitt 2.2.x.1

der entsprechenden Klasse auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Die Zuordnung eines gefährlichenGuteszueinerKlasseundeinerVerpackungsgruppeerfolgtnachdenimgleichenUnterabschnitt

2.2.x.1 aufgeführten Kriterien. Die Zuordnung einer oder mehrerer Nebengefahr(en) zu einem gefährlichen

StoffoderGegenstanderfolgtnachdenKriteriendesUnterabschnitts(derUnterabschnitte)2.2.x.1der

Klasse(n), die diesen Gefahren entsprechen.

2.1.2.2

Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern

aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung,

Klasse,Verpackungsgruppe(n),anzubringende(r)ZettelsowieVerpackungs-undBeförderungsvorschriften. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2)namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer KlassifizierunginderTabelleAoderunterdeninUnterabschnitt2.1.2.8festgelegtenVorschriftenbefördert

werden.

Bem. Ein alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen ist in Kapitel 3.2 Tabelle B enthalten.

2.1.2.3

Stoffe können technische Unreinheiten (z. B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive für die Stabilisie-

rung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt

einnamentlichgenannterStoff,d. h.eininKapitel3.2TabelleAalsEinzeleintragungaufgeführterStoff,

der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3).

2.1.2.4

Die in Unterabschnitt 2.2.x.2 der einzelnen Klassen aufgeführten oder definierten gefährlichen Güter sind

nicht zur Beförderung zugelassen.

2.1.2.5

Nicht namentlich genannte Güter, d. h. Güter, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht als Einzeleintragungen

aufgeführtundineinemderobengenanntenUnterabschnitte2.2.x.2nichtaufgeführtoderdefiniertsind,

sind nach dem Verfahren des Abschnitts 2.1.3 der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Zusätzlich ist die

Nebengefahr(soweitvorhanden)unddieVerpackungsgruppe(soweitvorhanden)zubestimmen.NachdemdieKlasse,dieNebengefahr(soweitvorhanden)unddieVerpackungsgruppe(soweitvorhanden)
festgelegt ist, ist die entsprechende UN-Nummer zu bestimmen. In den Entscheidungsbäumen im Unterabschnitt2.2.x.3(VerzeichnisderSammeleintragungen)amEndejederKlassesinddiejeweiligenParameterfürdieAuswahlderentsprechendenSammeleintragung(UN-Nummer)angegeben.InallenFällen

ist die jeweils zutreffendste Sammeleintragung, welche die Eigenschaften des Stoffes oder Gegenstandes erfasst, nach der in Unterabschnitt 2.1.1.2 durch die Buchstaben B, C und D dargestellten Rangfolge auszuwählen. Nur wenn der Stoff oder Gegenstand nicht einer Eintragung des Typs B oder C nach Unterabschnitt 2.1.1.2 zugeordnet werden kann, darf er einer Eintragung des Typs D zugeordnet werden.

2.1.2.6

Auf der Grundlage der Prüfverfahren des Kapitels 2.3 und der in den Unterabschnitten 2.2.x.1 derjenigen

Klassen, in denen dies so festgelegt ist, angegebenen Kriterien kann festgestellt werden, dass ein in Kapitel3.2TabelleAnamentlichgenannterStoff,einenamentlichgenannteLösungodereinnamentlichgenanntesGemischeinerbestimmtenKlassedieKriteriendieserKlassenichterfüllt.IndiesemFallgehört

dieser Stoff, diese Lösung oder dieses Gemisch nicht zu dieser Klasse.

2.1.2.7

Für die Klassifizierung gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darun-

terbeieinemDruckvon101,3 kPaalsflüssigeStoffe.EinviskoserStoff,fürdeneinspezifischer

Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der in Abschnitt

2.1.2.8

Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfdaten fest-

gestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2)namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5 )nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie
folgt versenden:
unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder
unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zusätzlichen Angaben zur Gefahr, die erforderlichsind,umdiezusätzliche(n)Nebengefahr(en)abzubilden(Dokumentation,Gefahrzettel,Groß-

zettel (Placard)), vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften (z. B. begrenzte Mengen, Verpackung und Tankvorschriften), die normalerweise für Stoffe mit einer solchen Gefahrenkombination anwendbar wären, sind dieselben wie die für den aufgeführten Stoff.

Bem. 1. Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die zuständige Behörde irgendeines RID-Vertragsstaates sein, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. 2-3

2.Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen entsprechend unterrichtenundeinendiesbezüglichenAntragaufÄnderungderGefahrgutlistederUNModellvorschriftenunterbreiten.SolltedievorgeschlageneÄnderungabgelehntwerden,sollte

die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen.

3.Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 siehe auch Absatz 5.4.1.1.20.
2.1.3

Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie

Präparate, Zubereitungen und Abfälle) 2-3

2.1.3

Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie

Präparate, Zubereitungen und Abfälle)

2.1.3.1

Nicht namentlich genannte Stoffe, einschließlich Lösungen und Gemische, sind auf der Grundlage der in

Unterabschnitt2.2.x.1derverschiedenenKlassenaufgeführtenKriterienentsprechendihremGefahrengrad zuzuordnen. Die von einem Stoff ausgehende(n) Gefahr(en) ist (sind) auf der Grundlage seiner physikalischen,chemischenundphysiologischenEigenschaftenzubestimmen.DieseEigenschaftensind

auch zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen zu einer strengeren Zuordnung führen.

2.1.3.10

zu bestimmen ist)

2-68

2.1.3.10

Tabelle der überwiegenden Gefahr

Klasseund Verpackungsgruppe

2.1.3.2

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannter Stoff, der eine einzige Gefahr aufweist, ist in der

entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen.

2.1.3.3

Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des RID entspricht und nur einen in

Kapitel3.2TabelleAnamentlichgenanntenüberwiegendengefährlichenStoffundeinenodermehrere

nicht dem RID unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:

a)
die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt;
b)
aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;
c)
die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder
d)
die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden.
In anderen als den in Absatz a) beschriebenen Fällen ist die Lösung oder das Gemisch als nicht namentlich genannter Stoff in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführtenSammeleintragungunterBerücksichtigungdereventuellvorhandenenNebengefahrenderLösungoder des Gemisches zuzuordnen, es sei denn, die Lösung oder das Gemisch entspricht den Kriterien keiner

Klasse und unterliegt deshalb nicht den Vorschriften des RID.

2.1.3.4

Lösungen und Gemische, die einen Stoff einer der in Absatz 2.1.3.4.1 oder 2.1.3.4.2 genannten Eintra-

gungen enthalten, sind nach den in diesen Absätzen genannten Bedingungen zuzuordnen.

2.1.3.4.1

Lösungen und Gemische, die einen der folgenden namentlich genannten Stoffe enthalten, sind immer

derselben Eintragung zuzuordnen wie der in ihnen enthaltene Stoff selbst, vorausgesetzt, diese Lösungen und Gemische weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf:

Klasse 3

UN 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT UN 3064 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin

Klasse 6.1

UN 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser UN 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT UN 1259 NICKELTETRACARBONYL UN 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff UN 1614 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material UN 1994 EISENPENTACARBONYL UN 2480 METHYLISOCYANAT UN 2481 ETHYLISOCYANAT UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff 2-4

Klasse 8

UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff UN 2576 PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN.

2.1.3.4.2

Lösungen und Gemische, die einen Stoff enthalten, der unter eine der folgenden Eintragungen der Klasse

9 fällt: UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG, UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG, UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST, UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST, UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST oder UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST sind immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt,

sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf.
2.1.3.4.3

Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren, die eine in Absatz 2.1.3.4.2

genannte LösungodereininAbsatz2.1.3.4.2genanntesGemischenthalten,sindimmerderselbenEintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt:
a)
sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen der Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
b)
sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen Gefahreigenschaften auf.
2.1.3.5

In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie

Lösungen oder Gemische, die den Klassifizierungskriterien des RID entsprechen und mehrere gefährliche

Stoffeenthalten,sindeinerSammeleintragung(sieheUnterabschnitt2.1.2.5)undeinerdenGefahreneigenschaftenentsprechendenVerpackungsgruppederjeweiligenKlassezuzuordnen.BeidieserZuordnung auf Grund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren:
2.1.3.5.1

Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berech-

nung zu bestimmen, und die Zuordnung des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches hat nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.x.1 der einzelnen Klassen zu erfolgen.

2.1.3.5.2

Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Ab-

fällen), so ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

2.1.3.5.3

Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches in mehr als eine der

nachstehendaufgeführtenKlassenoderStoffgruppenfallen,istderStoff,dieLösungoderdasGemisch

der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr entsprechend nachstehender Reihenfolge zuzuordnen:

a)
Stoffe der Klasse 7 (ausgenommen radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, für welche mit
AusnahmevonUN 3507URANHEXAFLUORID,RADIOAKTIVESTOFFE,FREIGESTELLTESVERSANDSTÜCKdieSondervorschrift290desKapitels3.3giltund beidenendieanderengefährlichen

Eigenschaften überwiegen);

b)
Stoffe der Klasse 1;
c)
Stoffe der Klasse 2;
d)
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe der Klasse 3;
e)
selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1;
f)
pyrophore Stoffe der Klasse 4.2;
g)
Stoffe der Klasse 5.2;
h)
Stoffe der Klasse 6.1, welche die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen der Verpackungsgruppe I
erfüllen (Stoffe,diedieZuordnungskriterienderKlasse8erfüllenundeineGiftigkeitbeimEinatmen
vonStaubundNebel(LC
)entsprechendVerpackungsgruppeI,abereineGiftigkeitbeiEinnahme

oder bei Absorption durch die Haut, die nur Verpackungsgruppe III entspricht, oder eine geringere Giftigkeit aufweisen, sind der Klasse 8 zuzuordnen.);

i)
ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2. 2-5
2.1.3.5.4

Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes in mehr als eine Klasse oder Stoffgruppe fallen, die in

Absatz 2.1.3.5.3 nicht aufgeführt sind, ist der Stoff nach demselben Verfahren zuzuordnen, wobei jedoch die entsprechende Klasse nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 auszuwählen ist.

2.1.3.5.5

Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau

bekanntist,kanndieZuordnungzueinerUN-NummerundVerpackungsgruppegemäßAbsatz2.1.3.5.2
auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits-undUmweltgesetzgebung1)
gefordertentechnischenundsicherheitstechnischenDaten,erfolgen.

Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden. Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall

standardmäßigderambestengeeignetenn.a.g.-EintragungderVerpackungsgruppeIIzugeordnetwerden. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Abfall nur umweltgefährdende Eigenschaften besitzt, darf er der

Verpackungsgruppe III der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden. Dieses Verfahren darf nicht für Abfälle angewendet werden, die in Absatz 2.1.3.5.3 genannte Stoffe, Stoffe der Klasse 4.3, Stoffe des in Unterabschnitt 2.1.3.7 genannten Falls oder Stoffe enthalten, die gemäß Unterabschnitt 2.2.x.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind.

2.1.3.6

Es ist immer die jeweils zutreffendste Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt 2.1.2.5) zu verwenden,

d. h.eineallgemeinen.a.g.-Eintragungistnurzuverwenden,wenneineGattungseintragungodereine

spezifische n.a.g.-Eintragung nicht verwendet werden kann.

2.1.3.7

Lösungen und Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe oder Stoffe mit der Nebengefahr ent-

zündend (oxidierend) wirkend können explosive Eigenschaften haben. In diesem Fall sind sie zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie erfüllen die Vorschriften der Klasse 1. Für feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel siehe auch Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich und Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39.

2.1.3.8

Stoffe der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082, die den

Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien keiner anderen Klasse oder keines

anderenStoffesderKlasse9,aberdenKriteriendesAbsatzes2.2.9.1.10entsprechen,sindderUNNummer 3077 bzw. 3082 zuzuordnen.
2.1.3.9

Abfälle, die nicht den Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 9 entsprechen, jedoch unter das

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, dürfen unter der UN-Nummern 3077 oder 3082 befördert werden. 1)

ZudiesenRechtsvorschriftengehörtzumBeispieldieEntscheidungderKommission2000/532/EG

vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des

RatesübereinVerzeichnisgefährlicherAbfälleimSinnevonArtikel1Absatz4derRichtlinie
91/689/EWGdesRatesübergefährlicheAbfälle(AmtsblattderEuropäischenGemeinschaftenNr.
L 226vom6. September2000,Seite3)inderjeweilsgeändertenFassung sowieRichtlinie
2008/98/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom19. November 2008 über Abfälle und
zurAufhebungbestimmterRichtlinien(AmtsblattderEuropäischenUnionNr.L 312vom

22. November 2008, Seiten 3-30) in der jeweils geänderten Fassung. 2-6

2.1.4

Zuordnung von Proben

2-7

2.1.4

Zuordnung von Proben

2.1.4.1

Wenn die Klasse eines Stoffes unsicher ist und der Stoff zur weiteren Prüfung befördert wird, ist auf der

Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung:

a)
der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 und
b)
der Vorschriften dieses Kapitels. Die strengste, für die gewählte offizielle Benennung für die Beförderung mögliche Verpackungsgruppe ist anzuwenden.
BeiAnwendungdieserVorschriftistdieoffizielleBenennungfürdieBeförderungdurchdenAusdruck
«PROBE» zu ergänzen (z. B. «ENTZÜNDBARERFLÜSSIGERSTOFF,N.A.G.,PROBE»). In den Fällen,
indenenfüreineProbeeinesStoffes,vondemmanannimmt,dasserbestimmtenKlassifizierungskriterienentspricht,einebestimmteBenennungfürdieBeförderungvorgesehenist(z. B.«UN3167

GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.»), ist diese offizielle Benennung für die Beförderung zu verwenden. Wenn für die Beförderung einer Probe eine n.a.g.-Eintragung verwendet wird, muss die offizielle Benennung für die Beförderung nicht durch die technische Benennung ergänzt werden, wie dies in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschrieben ist. 2-8

2.1.4.2

Proben des Stoffes sind in Übereinstimmung mit den für die vorläufig zugeordnete offizielle Benennung für

die Beförderung anwendbaren Vorschriften zu befördern, vorausgesetzt:

a)
der Stoff gilt nicht als Stoff, der nach den Unterabschnitten 2.2.x.2 des Kapitels 2.2 oder nach Kapitel
2.1.4.3

Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke

2.1.4.3.1

Proben organischer Stoffe, die funktionelle Gruppen enthalten, die in den Tabellen A6.1 und/oder A6.3 in

Anhang6(ScreeningProceduresVoruntersuchungen)desHandbuchsPrüfungenundKriterienaufgeführt sind, dürfen unter der UN-Nummer 3224 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest) bzw. 3223 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig) der Klasse 4.1 befördert werden, vorausgesetzt:
a)
die Proben enthalten:
(i)
keine bekannten explosiven Stoffe,
(ii)
keine Stoffe, die bei der Prüfung explosive Effekte aufweisen,
(iii)
keine Verbindungen, die mit der Absicht entwickelt wurden, einen praktischen explosiven oder pyrotechnischen Effekt zu erzeugen, oder
(iv)
keine Bestandteile, die aus synthetischen Grundstoffen beabsichtigter explosiver Stoffe bestehen;
b)
die Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffs beträgt bei Gemischen, Komplexen oder Salzen anorganischer entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe der Klasse 5.1 mit einem oder mehreren organischen Stoffen:
(i)
weniger als 15 Masse-% bei einer Zuordnung zur Verpackungsgruppe I (hohe Gefahr) oder II (mittlere Gefahr) oder
(ii)
weniger als 30 Masse-% bei einer Zuordnung zur Verpackungsgruppe III (niedrige Gefahr);
c)
die verfügbaren Daten ermöglichen keine genauere Klassifizierung;
d)
die Probe ist nicht mit anderen Gütern zusammengepackt und
e)
die Probe ist gemäß der Verpackungsanweisung P 520 und der Sondervorschrift für die Verpackung PP 94 bzw. PP 95 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt.
2.1.5

Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.

Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden.

2.1.5

Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.

2-8

2.1.5.1

Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im RID vorgesehen, der offi-

ziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden.

FürZweckediesesAbschnittsistein«Gegenstand»eineMaschine,einGerätodereineandereEinrichtung,das/dieeinodermehreregefährlicheGüter(oderRückständedieserGüter)enthält,diefesterBestandteildesGegenstandessind,fürdieFunktiondesGegenstandesnotwendigsindundfürBeförderungszwecke nicht entfernt werden können.

Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.

2.1.5.2

Solche Gegenstände dürfen darüber hinaus Zellen oder Batterien enthalten. Lithium-Metall-, Lithium-

Ionen- undNatrium-Ionen-Zellenund-Batterien,dieBestandteildesGegenstandessind,müsseneinem
Typentsprechen,fürdennachgewiesenwurde,dasserdiePrüfvorschriftendesHandbuchsPrüfungen

und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Für Gegenstände, die Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder

Natrium-Ionen-Zellenoder-Batterien einesVorproduktionsprototypsenthaltenunddiezurPrüfungbefördertwerden,oderfürGegenstände,die Lithium-Metall-,Lithium-Ionen- oderNatrium-Ionen-Zellenoder

-Batterien enthalten, die in Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien hergestellt werden, gelten die Vorschriften der Sondervorschrift 310 des Kapitels 3.3.

2.1.5.3

Dieser Abschnitt gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere offizielle

Benennung für die Beförderung besteht. 2-9

2.1.5.4

Dieser Abschnitt gilt nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2 und der Klasse 7 oder für

radioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind. Dieser Abschnitt gilt jedoch für Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.1.1.8.2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen sind.

2.1.5.5

Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der zutreffenden Klasse zugeordnet werden, die

durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren, gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird. Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen.

2.1.5.6

Nebengefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand enthaltenen

gefährlichen Güter sein. Wenn im Gegenstand nur ein gefährliches Gut vorhanden ist, ist (sind) die eventuellvorhandene(n)Nebengefahr(en)diejenige(n),diedurchden(die)NebengefahrzettelinKapitel3.2
Tabelle A Spalte (5 )ausgewiesen ist (sind). Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält und

diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren können, muss jedes gefährliche Gut getrennt umschlossen sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6).

2.1.6

Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

LeereungereinigteVerpackungen,GroßverpackungenoderGroßpackmittel(IBC)oderTeiledavon,die
zurEntsorgung,zumRecyclingoderzurWiederverwendungihrerWerkstoffe,nichtaberzurRekonditionierung,Reparatur,regelmäßigenWartung,WiederaufarbeitungoderWiederverwendungbefördertwerden,dürfenderUN-Nummer3509zugeordnetwerden,wennsiedenVorschriftenfürdieseEintragung

entsprechen. 2-10 Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

2.1.6

Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

2-9

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code