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RID 1.9

Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

6 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

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1.9.1

Ein RID-Vertragsstaat kann für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter auf seinem Ho-

heitsgebiet bestimmte ergänzende Vorschriften, die nicht im RID enthalten sind, anwenden, vorausgesetzt, diese ergänzenden Vorschriften

sind solche gemäß Abschnitt 1.9.2,
stehen nicht in Widerspruch zu den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.2.1 b),
sind im innerstaatlichen Recht des RID-Vertragsstaates aufgeführt und gelten auch für die innerstaatliche

Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter im Hoheitsgebiet des RID-Vertragsstaates,

haben nicht das Verbot der Eisenbahnbeförderung der durch diese Vorschriften erfassten gefährlichen

Güter auf dem gesamten Hoheitsgebiet des RID-Vertragsstaates zur Folge.

1.9.2

Die in Abschnitt 1.9.1 genannten ergänzenden Vorschriften sind:

a)
zusätzliche Vorschriften oder der Sicherheit dienende Einschränkungen für Beförderungen,
bei denen bestimmte Kunstbauten wie Brücken oder Tunnel47)

befahren werden,

bei denen Einrichtungen des kombinierten Verkehrs wie z. B. Umschlageinrichtungen benutzt werden oder
die in Häfen, Bahnhöfen oder anderen Beförderungsterminals beginnen oder enden.
b)
Vorschriften, mit denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf Strecken mit besonderen und
örtlichen Risiken, wie Strecken durch Wohngebiete, ökologisch sensible Gebiete, Wirtschaftszentren oderIndustriegebietemitgefährlichenAnlagen,untersagtoderbesonderenBedingungen,wiez. B.betriebliche Maßnahmen (reduzierte Geschwindigkeit, bestimmte Fahrzeiten, Begegnungsverbot usw.), unterstellt wird. Die zuständigen Behörden haben, soweit dies möglich ist, Ersatzstrecken festzulegen, die

für die jeweils gesperrten oder besonderen Bedingungen unterstellten Strecken benutzt werden können.

c)
besondere Vorschriften, in denen ausgeschlossene oder bestimmte einzuhaltende Strecken genannt sind, oder einzuhaltende Vorschriften für zeitweilige Aufenthalte bei extremen Witterungsbedingungen, Erdbeben, Unfällen, Demonstrationen, öffentlichen Unruhen oder bewaffneten Aufständen.
1.9.3

Die Anwendung der ergänzenden Vorschriften nach Abschnitt 1.9.2 a) und b) setzt voraus, dass die zustän-

dige Behörde die Notwendigkeit der Maßnahmen nachweist.

48) 49)

1.9.4

Die zuständige Behörde des RID-Vertragsstaates, der auf seinem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschrif-

ten nach Abschnitt 1.9.2 a) und b) anwendet, unterrichtet das Sekretariat der OTIF in der Regel vorab über die besagten Bestimmungen, das diese den RID-Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt.

1.9.5

Ungeachtet der Vorschriften der vorstehenden Abschnitte können die RID-Vertragsstaaten besondere Si-

cherheitsvorschriftenfürdieinternationaleEisenbahnbeförderunggefährlicherGütererlassen,sofernder

betreffende Bereich nicht im RID erfasst ist; dies gilt insbesondere für

den Zugverkehr,
die Betriebsregelung für die transportbedingten Tätigkeiten, wie Rangieren oder Abstellen,
die Erfassung der Angaben über die beförderten gefährlichen Güter,
vorausgesetzt,dieseVorschriftensindiminnerstaatlichenRechtdesRID-Vertragsstaatesaufgeführtund
geltenauchfürdieinnerstaatlicheEisenbahnbeförderunggefährlicherGüterimHoheitsgebietdesRIDVertragsstaates.

Diese besonderen Vorschriften dürfen nicht die im RID erfassten Bereiche betreffen, und zwar insbesondere nicht die in den Unterabschnitten 1.1.2.1 a) und 1.1.2.1 b) aufgeführten Bereiche. 47) Für Beförderungen durch den Ärmelkanal-Tunnel und durch Tunnel mit ähnlichen Merkmalen siehe auch Anhang II der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September

2008überdieBeförderunggefährlicherGüterimBinnenland,veröffentlichtimAmtsblattderEuropäischen Union L 260 vom 30. September 2008, Seite 13.

48)

Der vom RID-Fachausschuss am 24. November 2005 verabschiedete allgemeine Leitfaden für die BerechnungvonRisikendurchdieEisenbahnbeförderunggefährlicherGüterkannaufderWebsiteder

OTIF (https://otif.org/de/?page_id=1105) eingesehen werden. 49) Multimodale Leitfäden («Inland TDG Risk Management Framework») können auf der Website der Generaldirektion für Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/transport/themes/dangerous_good/risk_management_framework_en) oder direkt auf der Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (https://www.era.europa.eu/activities/transport-dangerous-goods/inland-tdg_en) eingesehen werden. 1-81

Kapitel 1.10Vorschriften für die Sicherung

Bem. Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter «Sicherung» die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.

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