RID 1.8
Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicher-
153 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
heitsvorschriften 1-57
Behördliche Gefahrgutkontrollen
Behördliche Gefahrgutkontrollen
1-57
Die zuständigen Behörden der RID-Vertragsstaaten können auf ihrem Hoheitsgebiet jederzeit an Ort und
Stelle prüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten sind, und zwar gemäß Unterabschnitt 1.10.1.5 einschließlich der Vorschriften betreffend die Maßnahmen für die Sicherung. Diese Kontrollen sind jedoch ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt und ohne erhebliche Störung des Eisenbahnbetriebs durchzuführen.
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer jeweiligen Ver-
pflichtung den zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Die zuständigen Behörden können auch in den Betrieben der an der Beförderung gefährlicher Güter betei-
ligten Unternehmen (Kapitel 1.4) zu Kontrollzwecken Besichtigungen vornehmen, Unterlagen einsehen und zu Prüfzwecken Proben der gefährlichen Güter oder der Verpackungen entnehmen, sofern dies die Sicherheit nicht gefährdet. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben Wagen, Wagenteile sowie Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände für Kontrollzwecke zugänglich zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie können, soweit sie dies als erforderlich erachten, eine Person des Unternehmens bezeichnen, die den Vertreter der zuständigen Behörde begleitet.
Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Vorschriften des RID nicht eingehalten sind, so können sie
die Sendung verbieten oder die Beförderung unterbrechen, bis die festgestellten Mängel behoben sind, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Anhalten kann an Ort und Stelle erfolgen oder an einem von den Behörden aus Sicherheitsgründen gewählten anderen Ort. Diese Maßnahmen dürfen den Eisenbahnbetrieb nicht unangemessen stören.
Amtshilfe
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Amtshilfe
Die RID-Vertragsstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung des RID.
Wird auf dem Gebiet eines RID-Vertragsstaates bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch
| ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines anderen RID-Vertragsstaates die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden des RID-Vertragsstaates gemeldet | werden, | in | dessen | Gebiet | das | Unternehmen | seinen | Sitz | hat. | Die | zuständigen | Behörden | des | RIDVertragsstaates, auf dessen Gebiet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | zuständigen | Behörden | des | RID-Vertragsstaates, | in | dessen | Gebiet | das | Unternehmen | seinen | Sitz | hat, |
ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen erforderlich ist.
Die ersuchten Behörden teilen den zuständigen Behörden des RID-Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die
Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.
Sicherheitsberater
Sicherheitsberater
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Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Schiene oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, nachstehend «Gefahrgutbeauftragter» genannt, benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.
Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchge-
führt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:
| – | Kompetenz der Prüfungsstelle; | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls | der | Infrastruktur | und | Organisation | elektronischer | Prüfungen | entsprechend | Absatz | 1.8.3.12.5, |
wenn diese durchgeführt werden sollen;
| – | Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen; |
|---|---|
| – | Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen. |
und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und überwacht werden. Jedoch muss der In-
haber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4 b) festgelegte Fallstudie bearbeiten.
Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung
der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen; die Prüfung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:
| – | Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Gemischen, |
|---|
Aufbau des Stoffverzeichnisses, Klassen der gefährlichen Güter und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter, physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften der gefährlichen Güter);
| – | allgemeine Vorschriften für Verpackungen und Tanks (Typen, Codierung, Kennzeichnung, Bau, erste |
|---|
und wiederkehrende Prüfungen);
| – | Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln (Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken, Anbringen und Entfernen |
|---|
der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Tafeln);
| – | Vermerke im Beförderungspapier (erforderliche Angaben); | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Versandart | und | Abfertigungsbeschränkungen | (geschlossene | Ladung, | Beförderung | in | loser | Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in Tanks; | |
| – | Beförderung von Fahrgästen; | |||||||||
| – | Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung; | |||||||||
| – | Trennung von Gütern; | |||||||||
| – | begrenzte Mengen und freigestellte Mengen; | |||||||||
| – | Handhabung und Sicherung der Ladung (Verpacken, Befüllen – Füllungsgrad bzw. Füllfaktor –, Beund Entladen, Stauen und Trennen); | |||||||||
| – | Reinigung bzw. Entgasung vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen; | |||||||||
| – | Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung; | |||||||||
| – | mitzuführende | Papiere | (Beförderungspapiere, | schriftliche | Weisungen, | Kopie | der | etwaigen | Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere); | |
| – | schriftliche | Weisungen | (Durchführung | der | Anweisungen | sowie | Ausrüstung | für | den | persönlichen |
Schutz);
| – | Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; |
|---|---|
| – | Vorschriften für Beförderungsausrüstungen. |
1-60
b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vor-
| schriftenänderungen | einschließen. | Der | Test | muss | auf | derselben | Grundlage, | wie | in | den | Unterabschnitten |
|---|
Prüfungen
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.
Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen.
Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.
Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet wer-
den. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten.
zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die
Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können.
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:
| – | allgemeine Verhütungs- | und Sicherheitsmaßnahmen |
|---|---|---|
| – | Klassifizierung der gefährlichen Güter | |
| – | allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks, Tankcontainer, Kesselwagen usw. | |
| – | Kennzeichen, Gefahrzettel und Großzettel (Placards) | |
| – | Vermerke im Beförderungspapier | |
| – | Handhabung und Sicherung der Ladung | |
| – | Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung | |
| – | mitzuführende Papiere und Beförderungspapiere | |
| – | schriftliche Weisungen | |
| – | Vorschriften für Beförderungsausrüstungen. |
Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden,
bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
| dürfen | über | keine | Hilfsmittel | (z. B. | elektronische | Suchfunktion) | verfügen; | bei | der | gemäß | Absatz |
|---|
Die RID-Vertragsstaaten können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen,
die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um Güter der
| – | Klasse 1 |
|---|---|
| – | Klasse 2 |
| – | Klasse 7 |
| – | Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 |
| – | UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist. |
Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist.
Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die
Gegenstand der Prüfungen waren. 1-61
Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterabschnitt
Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises
Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab dem
Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in Unterab-
| schnitt | 1.8.3.3 | aufgeführten | Pflichten | zu | erfüllen. | Die | erforderlichen | Kenntnisse | sind | in | Unterabschnitt |
|---|
(gestrichen)
ausgestellt und von allen RID-Vertragsstaaten anerkannt.
Muster des Nachweises
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten Nummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................ Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: ........................................................................................... Name: ............................................................................................................................................................ Vorname(n): .................................................................................................................................................. Geburtsdatum und Geburtsort: ..................................................................................................................... Staatsangehörigkeit: ..................................................................................................................................... Unterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................. Gültig bis ...................... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die
| das Versenden, Verpacken, Befüllen, Be- | oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher |
|---|
Güter durchführen: □ im Straßenverkehr □ im Eisenbahnverkehr □ im Binnenschiffsverkehr Ausgestellt durch: ......................................................................................................................................... Datum: .......................................................................................................................................................... Unterschrift: ...................................................................................................................................................
Ausdehnung des Schulungsnachweises
Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.2 ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnachweises unverändert.
Die zuständigen Behörden der RID-Vertragsstaaten können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Un-
ternehmen gelten,
| damit zusammenhängenden Verpacken, Befüllen, Be- | oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich |
|---|
das innerstaatliche Versenden oder Befördern gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende
| Verpacken, Befüllen, Be- | oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe |
|---|
Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist. 1-58
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Auf-
gabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:
| – | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter; |
|---|---|
| – | Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher |
Güter;
| – | Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen. |
|---|
Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
| – | Verfahren, | mit | denen | die | Einhaltung | der | Vorschriften | zur | Identifizierung | des | beförderten | gefährlichen |
|---|
Guts sichergestellt werden soll;
| – | Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in |
|---|
Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;
| – | Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen, Beoder Entladen verwendete Material überprüft wird; | |
|---|---|---|
| – | ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; | |
| – | Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- | oder Entladens gefährden; |
| – | Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des | |
| Verpackens, Befüllens, Be- | oder Entladens festgestellt wurden; | |
| – | Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder |
schweren Verstößen verhindert werden soll;
| – | Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; |
|---|---|
| – | Überprüfung, ob das mit dem Versenden, Befördern, Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der |
gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
| – | Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Risiken bei der Beförderung gefährlicher Güter oder |
|---|
beim Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter;
| – | Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden | Papiere | und | Sicherheitsausrüstungen sowie | der | Vorschriftsmäßigkeit | dieser | Papiere | und | Ausrüstungen; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken, Befüllen, | |||||||||
| Be- | und Entladen; | |||||||||
| – | Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2. |
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen
Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu vom RID-Vertragsstaat benannten Stelle
auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.
Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von dem jewei-
ligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen
| Verpackens, | Befüllens, | Be- | oder | Entladens | ereignet | und | bei | dem | Personen, | Sachen | oder | die | Umwelt | zu |
|---|
Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.
Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf der Schiene gültigen Schulungsnach-
weises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu vom RID-Vertragsstaat benannten Stelle ausgestellt.
Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer
von der zuständigen Behörde des RID-Vertragsstaates anerkannten Prüfung nachgewiesen wird. 1-59
Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken bei der
| Beförderung, | dem | Verpacken, | Befüllen, | Be- | oder | Entladen | von | gefährlichen | Gütern, | eine | ausreichende |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kenntnis der anwendbaren Rechts- | und Verwaltungsvorschriften sowie eine ausreichende Kenntnis der in |
Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden.
Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen
| Die RID-Vertragsstaaten teilen dem Sekretariat der OTIF die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung | des | RID | zuständigen | Behörden | und | der | von | ihnen | benannten | Stellen, | jeweils | bezogen | auf | die |
|---|
betreffende Bestimmung des RID, sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind. Das Sekretariat der OTIF erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den RID-Vertragsstaaten mit. 1-62
Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen
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Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
1-62
Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf
dem Gebiet eines RID-Vertragsstaates ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger oder gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des betreffenden RID-Vertragsstaates spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
Dieser RID-Vertragsstaat leitet erforderlichenfalls seinerseits einen Bericht an das Sekretariat der OTIF
zwecks Information der anderen RID-Vertragsstaaten weiter.
Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind
| oder | die | unmittelbare | Gefahr | eines | Produktaustritts | bestand, | ein | Personen-, | Sach- | oder | Umweltschaden |
|---|
eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung
| Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung («Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International | Basic | Safety | Standards» | (Strahlenschutz | und | Sicherheit | von | Strahlenquellen: | Internationale |
|---|
grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEO, Wien (2014)) festgelegten Grenzwerte führt, oder
| Versandstücks | (dichte | Umschließung, | Abschirmung, | Wärmeschutz | oder | Kritikalität) | stattgefunden | hat, |
|---|
durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (6).
| Ein Sach- | und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind |
|---|
und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt.
| Eine | Behördenbeteiligung | liegt | vor, | wenn | bei | dem | Ereignis | mit | gefährlichen | Gütern | Behörden | oder | Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von öffentlichen |
|---|
Verkehrswegen (Straße/Schiene) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte. Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.
Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter
1-63 Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR Beförderer/ Eisenbahninfrastrukturbetreiber: ........................................................................................................ Adresse: ............................................................................................................................................. Kontaktperson: ............................... Telefon: ................................... Telefax: ................................ (Dieses Deckblatt ist vor Weitergabe des Berichts durch die zuständige Behörde zu entfernen.) 1-64 (unbedruckt) 1-65 1. Verkehrsträger
| □ | Schiene |
|---|
Wagen-Nummer (Angabe freigestellt): ........................................................................................
| □ | Straße |
|---|
Fahrzeugkennzeichen (Angabe freigestellt): ....................................................................................... 2. Datum und Ort des Ereignisses Jahr: .............................. Monat: ............................... Tag: ............................. Stunde: ............................ Schiene
| □ | Bahnhof |
|---|---|
| □ | Rangierbahnhof/Zugbildungsbahnhof |
| □ | Belade-/Entlade-/Umschlaganlage |
Ort / Staat: ..................................................................... oder
| □ | freie Strecke |
|---|
Streckenbezeichnung: ................................................... Kilometer: ......................................................................... Straße
| □ | innerorts |
|---|---|
| □ | Belade-/Entlade-/Umschlaganlage |
| □ | außerorts |
Ort / Staat: .................................................................... 3. Topographie
| □ | Steigung/Gefälle |
|---|---|
| □ | Tunnel |
| □ | Brücke/Unterführung |
□ Kreuzung 4. Besondere Wetterbedingungen
| □ | Regen |
|---|---|
| □ | Schneefall |
| □ | Glätte |
| □ | Nebel |
| □ | Gewitter |
| □ | Sturm |
Temperatur: ... °C 5. Beschreibung des Ereignisses
| □ | Entgleisung / Abkommen von der Fahrbahn |
|---|---|
| □ | Kollision (Zusammenstoß/Aufprall) |
| □ | Umkippen / Überrollen |
| □ | Brand |
| □ | Explosion |
| □ | Leckage |
| □ | technischer Mangel |
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... 1-66 6. Betroffene gefährliche Güter UNNummer 1) Klasse Verpackungsgruppe geschätzte Menge des ausgetretenen Produktes (kg oder l) 2) Art der Umschlie- ßung 3) Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung 4) 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben. 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in Unterabschnitt 1.8.5.3 anzugeben. 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 1 Verpackung 2 Großpackmittel (IBC) 3 Großverpackung 4 Kleincontainer 5 Wagen 6 Fahrzeug 7 Kesselwagen 8 Tankfahrzeug 9 Batteriewagen
| 10 | Batterie-Fahrzeug |
|---|---|
| 11 | Wagen mit abnehmbaren Tanks |
| 12 | Aufsetztank |
| 13 | Großcontainer |
| 14 | Tankcontainer |
| 15 | MEGC |
| 16 | ortsbeweglicher Tank |
| 17 | MEMU |
18 besonders großer Tankcontainer 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
| 1 | Leckage |
|---|---|
| 2 | Brand |
| 3 | Explosion |
| 4 | strukturelles Versagen |
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
| □ | technischer Mangel |
|---|---|
| □ | nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung |
| □ | betriebliche Ursache (Eisenbahnbetrieb) |
□ Sonstiges: ............................................................................................................................................................. 8. Auswirkungen des Ereignisses Personenschaden in Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern:
| □ | Tote (Anzahl: .......) |
|---|---|
| □ | Verletzte (Anzahl: .......) |
Produktaustritt:
| □ | ja |
|---|---|
| □ | nein |
| □ | unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts |
Sach-/Umweltschaden: □ geschätzte Schadenhöhe ≤ 50.000 Euro
| □ | geschätzte Schadenhöhe > 50.000 Euro |
|---|
Behördenbeteiligung:
| □ | ja → □ durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Evakuierung von Personen für eine Dauer von |
|---|
mindestens drei Stunden
| □ | durch | die | betroffenen | gefährlichen | Güter | bedingte | Sperrung | von | öffentlichen | Verkehrswegen | für |
|---|
eine Dauer von mindestens drei Stunden □ nein Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern. 1-67
Administrative Kontrollen für die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 beschriebenen Tätigkeiten
Bem. 1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
| – | «zugelassene Prüfstelle» eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung | verschiedener | Tätigkeiten | in | Übereinstimmung | mit | Unterabschnitt | 1.8.6.1 | zugelassen |
|---|
ist, und
| – | «anerkannte Prüfstelle» eine zugelassene Prüfstelle, die von einer anderen zuständigen Behörde anerkannt ist. |
|---|---|
| 2. | Eine Prüfstelle darf von der zuständigen Behörde dazu bestimmt werden, als zuständige Behörde |
tätig zu werden (siehe Begriffsbestimmung von zuständiger Behörde in Abschnitt 1.2.1).
entsprechen, bis zum 31. Dezember 2032 weiter angewendet werden.
Bem. Der Begriff «Sachverständiger» wurde durch den Begriff «Prüfstelle» ersetzt.
Administrative Kontrollen für die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 beschriebenen Tätigkeiten
1-67
Allgemeine Vorschriften
Die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates kann Prüfstellen für folgende Tätigkeiten zulassen: für die nach den Kapiteln 6.2 und 6.8 zutreffenden Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen, außerordentlichen Prüfungen, Inbetriebnahmeüberprüfungen sowie die Zulassung und die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes.
Pflichten der zuständigen Behörde
Wenn die zuständige Behörde eine Prüfstelle für die Durchführung der in Unterabschnitt 1.8.6.1 genannten
Tätigkeiten zulässt, muss die Akkreditierung der Prüfstelle gemäß den Anforderungen des Typs A der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) erfolgen.
| Wenn | die | zuständige | Behörde | eine | Prüfstelle | für | die | Durchführung | von | wiederkehrenden | Prüfungen | von |
|---|
Druckgefäßen gemäß Kapitel 6.2 zulässt, muss die Akkreditierung der Prüfstelle gemäß den Anforderungen des Typs A oder des Typs B der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) erfolgen. Die Akkreditierung muss sich eindeutig auf die Tätigkeiten der Zulassung erstrecken. Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben der Prüfstelle selbst durchführt, muss sie die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 erfüllen. Wenn jedoch eine zuständige Behörde eine Prüfstelle benennt, um als zuständige Behörde zu handeln, muss die benannte Stelle nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditiert sein.
Zulassung von Prüfstellen
Prüfstellen des Typs A müssen nach nationalem Recht errichtet und eine juristische Person in dem RID-
Vertragsstaat sein, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Prüfstellen des Typs B müssen nach nationalem Recht errichtet und Teil einer Gas liefernden juristischen Person in dem RID-Vertragsstaat sein, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird.
Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass die Prüfstelle die Bedingungen für ihre Zulassung ständig
erfüllt, und muss die Zulassung entziehen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Im Falle der Aussetzung der Akkreditierung wird die Zulassung jedoch nur während der Aussetzungsdauer der Akkreditierung ausgesetzt.
Eine Prüfstelle, die eine neue Tätigkeit aufnimmt, darf vorübergehend zugelassen werden. Vor einer vorüber-
gehenden Zulassung muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Prüfstelle die Anforderungen des
| Absatzes | 1.8.6.3.1 | erfüllt. | Die | Prüfstelle | muss | im | ersten | Jahr | ihrer | Tätigkeit | nach | der | Norm |
|---|
EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) akkreditiert werden, um diese neue Tätigkeit fortsetzen zu können.
Überwachung der Prüfstellen
Wo auch immer Tätigkeiten einer Prüfstelle durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde, die diese
Stelle zugelassen hat, die Überwachung der Tätigkeiten dieser Stelle, einschließlich der Überwachung vor
| Ort, | sicherstellen. | Die | zuständige | Behörde | muss | die | erteilte | Zulassung | zurückziehen | oder | einschränken, |
|---|
wenn diese Stelle die Zulassung oder die Vorschriften des Absatzes 1.8.6.3.1 nicht mehr erfüllt oder die in den Vorschriften des RID festgelegten Verfahren nicht einhält.
Bem. Die in Absatz 1.8.6.3.3 genannte Überwachung der Unterauftragnehmer durch die Prüfstelle muss ebenfalls in die Überwachung der Prüfstelle einbezogen werden.
Wenn die Zulassung der Prüfstelle zurückgezogen oder eingeschränkt wurde oder wenn die Prüfstelle ihre
Tätigkeit eingestellt hat, muss die zuständige Behörde die entsprechenden Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Akten entweder von einer anderen Prüfstelle bearbeitet werden oder verfügbar bleiben.
Meldepflichten
Die RID-Vertragsstaaten müssen ihre nationalen Verfahren für die Bewertung, Zulassung und Überwachung
von Prüfstellen und alle Änderungen dieser Informationen veröffentlichen. 1-68
Die zuständige Behörde des RID-Vertragsstaates muss ein aktuelles Verzeichnis aller von ihr zugelassenen
Prüfstellen, einschließlich der vorübergehend zugelassenen Prüfstellen gemäß Absatz 1.8.6.2.2.3, veröffentlichen. Dieses Verzeichnis muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Eine von einer zuständigen Behörde zugelassene Prüfstelle kann von einer anderen zuständigen Behörde
anerkannt werden. Wenn eine zuständige Behörde die Dienste einer bereits von einer anderen zuständigen Behörde zugelassenen Prüfstelle in Anspruch nehmen möchte, um in ihrem Namen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen und Prüfungen durchzuführen, muss diese zuständige Behörde diese Prüfstelle, den Tätigkeitsbereich, für den sie zugelassen ist, und die zuständige Behörde, welche die Prüfstelle zugelassen hat, in das in Absatz 1.8.6.2.4.2 genannte Verzeichnis aufnehmen und das Sekretariat der OTIF darüber in Kenntnis setzen. Wenn die Zulassung zurückgezogen oder ausgesetzt wird, ist die Anerkennung nicht mehr gültig.
Bem. In diesem Zusammenhang müssen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung zwischen RID-Vertragsstaaten berücksichtigt werden.
Pflichten der Prüfstellen
Allgemeine Vorschriften
Die Prüfstelle muss:
Bem. Dies ist nicht erforderlich, wenn der RID-Vertragsstaat die Haftung nach nationalem Recht übernimmt.
| Verhältnis zu den zuständigen Behörden des RID-Vertragsstaates, in | dem seine Tätigkeiten ausge- |
|---|
übt werden. Auf Verlangen anderer Prüfstellen dürfen Informationen weitergegeben werden, soweit dies für die Durchführung von Prüfungen erforderlich ist.
| Die | oben | genannten | Vorschriften | gelten | bei | einer | Akkreditierung | nach | der | Norm | EN ISO/IEC 17020:2012 |
|---|
(ausgenommen Absatz 8.1.3) als erfüllt.
Betriebliche Pflichten
Die zuständige Behörde oder die Prüfstelle muss Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen,
| Zwischenprüfungen, | außerordentliche | Prüfungen | und | Inbetriebnahmeüberprüfungen | unter | Wahrung | der |
|---|
Verhältnismäßigkeit und der Vermeidung unnötiger Belastungen durchführen. Die zuständige Behörde oder
| die | Prüfstelle | muss | ihre | Tätigkeiten | unter | Berücksichtigung | der | Größe, | der | Branche | und | der | Struktur | der |
|---|
betroffenen Unternehmen, der relativen Komplexität der Technologie und des Seriencharakters der Fertigung ausüben.
Die zuständige Behörde oder die Prüfstelle muss ein Maß an Strenge und ein Schutzniveau einhalten, die
für die Einhaltung der Vorschriften des Teils 4 bzw. 6 erforderlich sind.
Wenn eine zuständige Behörde oder eine Prüfstelle feststellt, dass ein Hersteller die in Teil 4 oder 6 enthal-
tenen Vorschriften nicht erfüllt hat, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen
| zu | ergreifen, | und | darf | eine | Baumusterzulassungsbescheinigung | oder | Bescheinigung | über | die | erstmalige |
|---|
Prüfung erst dann ausstellen, wenn die angemessenen Korrekturmaßnahmen umgesetzt worden sind.
Delegation von Prüfaufgaben
Bem. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur für Prüfstellen des Typs A. Prüfstellen des Typs B dürfen Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung haben, nicht delegieren. Für betriebseigene Prüfdienste siehe Absatz 1.8.7.7.2.
Wenn sich eine Prüfstelle der Dienste eines Unterauftragnehmers für die Durchführung bestimmter Aufgaben
| bedient, die mit ihren Tätigkeiten verbunden sind, muss der Unterauftragnehmer von der Prüfstelle bewertet und überwacht werden oder getrennt akkreditiert sein. Im Fall der getrennten Akkreditierung muss der Unterauftragnehmer | gemäß | der | Norm | EN ISO/IEC 17025:2017 | (ausgenommen | Absatz | 8.1.3) | oder | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als unabhängiges und unparteiisches Prüflaboratorium | oder | als | unabhängige | und | unparteiische | Prüfstelle | akkreditiert | sein, | um | Prüfaufgaben | gemäß | seiner |
Akkreditierung durchführen zu können. Die Prüfstelle muss sicherstellen, dass dieser Unterauftragnehmer die Vorschriften für die ihm übertragenen Aufgaben mit demselben Maß an Sachkunde und Sicherheit erfüllt,
| wie | es | für | Prüfstellen | (siehe | Absatz | 1.8.6.3.1) | festgelegt | ist, | und | muss | dies | beaufsichtigen. | Die | Prüfstelle |
|---|
muss die zuständige Behörde über die oben genannten Vorkehrungen informieren.
Die Prüfstelle muss die volle Verantwortung für die Aufgaben übernehmen, die von diesen Unterauftragneh-
mern ausgeführt werden, unabhängig davon, wo die Aufgaben von diesen ausgeführt werden.
Die Prüfstelle des Typs A darf nur einen Teil ihrer Tätigkeiten delegieren. In jedem Fall müssen die Bewertung
und die Ausstellung von Bescheinigungen von der Prüfstelle selbst vorgenommen werden.
Tätigkeiten dürfen nicht ohne Zustimmung des Herstellers, Eigentümers bzw. Betreibers delegiert werden.
Die Prüfstelle muss für die zuständige Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Quali-
fikation und die von den oben genannten Unterauftragnehmern ausgeführten Arbeiten bereithalten.
Meldepflichten
Jede Prüfstelle muss der zuständigen Behörde, die sie zugelassen hat, folgende Informationen melden:
Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung
und die Prüfungen
Bem. 1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet «entsprechende Stelle» eine Stelle, die gemäß den Kapiteln
von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen
Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle gemäß Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden. TT 10 Die in Absatz 6.8.2.4.2 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens alle vier Jahre alle zweieinhalb Jahre durchzuführen.
Bem. Die Angaben müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und,
| wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch, | Französisch | oder | Italienisch | ist, | außerdem | in |
|---|
Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. TM 1
| Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND | DER | BEFÖRDERUNG. | SELBSTENTZÜNDLICH. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| » | versehen | sein | (siehe | auch | oben | aufgeführte |
Bem. ). TM 2 Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE.» versehen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.). TM 3 An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung für die Beförderung und die höchstzulässige Masse der Füllung in kg für diesen Stoff angegeben sein. Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für die
| aufgeführten | Stoffe | unter | Berücksichtigung | der |
|---|
höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks zu ermitteln. TM 4 An den Tanks sind entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.2 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird,
| durch | Prägen | oder | durch | ein | ähnliches | Verfahren | die | nachstehend | aufgeführten | zusätzlichen | Angaben |
|---|
anzubringen: die chemische Benennung sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes. TM 5
| An | den | Tanks | ist | außer | den | in | Absatz | 6.8.2.5.1 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgesehenen | Angaben | das | Datum | (Monat, | Jahr) | der |
letzten Untersuchung des inneren Zustandes anzubringen. TM 6 An den Kesselwagen ist ein orangefarbener Streifen nach Abschnitt 5.3.5 anzubringen. (bleibt offen) TM 7 An den Tanks ist entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren das in Absatz 5.2.1.7.6 dargestellte Strahlensymbol anzubringen.
Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheini-
gung und die Prüfungen 1-70
Allgemeine Vorschriften
Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 müssen wie in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt angewendet werden.
Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben selbst wahrnimmt, muss sie die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen.
Jeder Antrag auf
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Sofern der Hersteller oder ein Unternehmen mit einer Prüfeinrichtung die Erlaubnis hat, einen betriebseige-
nen Prüfdienst in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.12, Absatz 6.2.3.6.1, 6.8.1.5.3 b) oder 6.8.1.5.4
Baumusterzulassungsbescheinigungen, Prüfbescheinigungen und -berichte für die Produkte (Druckgefäße,
Tanks, Bedienungsausrüstung und der Zusammenbau von Elementen, der baulichen Ausrüstung und der Bedienungsausrüstung von Batteriewagen oder MEGC), einschließlich der technischen Unterlagen, müssen wie folgt aufbewahrt werden:
Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung
Baumusterprüfung
Der Hersteller muss
Bem. Die Ergebnisse der Bewertungen und Prüfungen gemäß anderen Vorschriften oder Normen dürfen berücksichtigt werden.
Die Prüfstelle muss
Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung
Durch die Baumusterzulassungen wird die Herstellung von Produkten während der Gültigkeitsdauer dieser Zulassung genehmigt.
Wenn das Baumuster allen anwendbaren Vorschriften entspricht, muss die zuständige Behörde oder die
Prüfstelle dem Hersteller eine Baumusterzulassungsbescheinigung in Übereinstimmung mit den Kapiteln 6.2 und 6.8 ausstellen. Diese Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Die Baumusterzulassung darf höchstens zehn Jahre gültig sein. Wenn sich die entsprechenden technischen
Vorschriften des RID während dieses Zeitraums geändert haben, so dass das zugelassene Baumuster nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ist, verliert die Baumusterzulassung ihre Gültigkeit. Wenn
| während | dieses | Zeitraums | der | Zeitpunkt | des | Entzugs | der | Baumusterzulassung | gemäß | der | Spalte | (3 ) | der | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tabellen | in | den | Unterabschnitten | 6.2.2.1 | und | 6.2.2.3 | oder | der | Spalte | (5 ) | der | Tabellen | in | Unterabschnitt |
6.2.4.1, Absatz 6.8.2.6.1 und Unterabschnitt 6.8.3.6 eintritt, verliert die Baumusterzulassung ebenfalls ihre
| Gültigkeit. | Sie | muss | dann | von | der | zuständigen | Behörde | oder | der | Prüfstelle, | welche | die | Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt hat, zurückgezogen werden. |
|---|
1-72
Bem. Hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts des Entzugs bestehender Baumusterzulassungen siehe Spalte
| (5 ) | der Tabellen in Unterabschnitt 6.2.4.1, in Absatz 6.8.2.6.1 bzw. in Unterabschnitt 6.8.3.6. |
|---|
Wenn eine Baumusterzulassung abgelaufen ist oder zurückgezogen wurde, ist die Herstellung von Produkten in Übereinstimmung mit dieser Baumusterzulassung nicht mehr zugelassen.
Bem. Die entsprechenden Vorschriften für die Verwendung, die wiederkehrende Prüfung und die Zwischenprüfung von Produkten, die in einer abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung enthalten sind, gelten weiterhin für die vor dem Ablauf oder dem Entzug der Baumusterzulassung gemäß dieser Zulassung gebauten Produkte, sofern diese weiterverwendet werden dürfen. Baumusterzulassungen dürfen auf der Grundlage einer neuen Baumusterprüfung erneuert werden. Die Ergebnisse der Prüfungen der vorherigen Baumusterprüfung müssen berücksichtigt werden, wenn diese Prü- fungen weiterhin den zum Zeitpunkt der Erneuerung anwendbaren Vorschriften des RID, einschließlich der Normen, entsprechen. Eine Erneuerung ist nicht zulässig, nachdem eine Baumusterzulassung zurückgezogen wurde.
Bem. Die Baumusterprüfung für die Erneuerung darf durch eine andere als diejenige Prüfstelle durchgeführt werden, welche den ursprünglichen Baumusterprüfbericht ausgestellt hat. Zwischenzeitliche Änderungen einer bestehenden Baumusterzulassung (z. B. für Druckgefäße kleinere Änderungen wie die Hinzufügung weiterer Größen oder Volumen, welche keinen Einfluss auf die Konformität haben, oder für Tanks siehe Absatz 6.8.2.3.3) verlängern oder verändern nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Bescheinigung.
Bei Änderungen an einem Produkt mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzu-
lassung beschränken sich die entsprechende Baumusterprüfung, die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Produkts, die geändert worden sind. Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Produkts behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit.
| Eine | Änderung | kann | für | ein | oder | mehrere | unter | ein | und | dieselbe | Baumusterzulassung | fallende | Produkte |
|---|
gelten.
| Wenn das veränderte Produkt alle anwendbaren Vorschriften erfüllt, muss die zuständige Behörde oder Prüfstelle eines | RID-Vertragsstaates | in | Übereinstimmung | mit | den | Kapiteln | 6.2 | und | 6.8 | dem | Eigentümer | oder |
|---|
Betreiber eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über die Änderung ausstellen. Bei Tanks, Batteriewagen oder MEGC muss eine Kopie als Teil der Tankakte aufbewahrt werden.
Überwachung der Herstellung
Der Hersteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungspro-
zess den anwendbaren Vorschriften des RID und der Baumusterzulassungsbescheinigung, den technischen Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.3 und den Berichten entspricht.
Der Herstellungsprozess muss einer Überwachung durch die entsprechende Stelle unterliegen.
Die entsprechende Stelle muss
Erstmalige Prüfung
Der Hersteller muss
Die entsprechende Stelle muss
Die Bescheinigung in Absatz 1.8.7.4.2 d) muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Inbetriebnahmeüberprüfung
Sofern von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.1.5.5 eine Inbetriebnahmeüberprü-
| fung verlangt wird, muss der Eigentümer oder Betreiber eine einzige Prüfstelle beauftragen, diese Inbetriebnahmeüberprüfung | durchzuführen, | und | ihr | die | Baumusterzulassungsbescheinigung | und | die | in | Absatz |
|---|
Die Prüfstelle muss die Unterlagen überprüfen und
Die Prüfstelle muss einen Bericht über die Inbetriebnahmeüberprüfung ausstellen, welcher die Ergebnisse
der Bewertung enthält. Der Eigentümer oder Betreiber muss diesen Bericht auf Anforderung der zuständigen
| Behörde, | welche | die | Inbetriebnahmeüberprüfung | verlangt | hat, | und | der | (den) | für | nachfolgende | Prüfungen |
|---|
verantwortlichen Prüfstelle(n) vorlegen. Bei Nichtbestehen der Inbetriebnahmeüberprüfung müssen vor der Verwendung des Tanks die Mängel beseitigt und eine erneute Inbetriebnahmeüberprüfung bestanden werden. Die für die Inbetriebnahmeüberprüfung verantwortliche Prüfstelle muss ihre zuständige Behörde unverzüglich über eine Ablehnung informieren.
| In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde auch die nationale Sicherheitsbehörde (NSB) des betreffenden RID-Vertragsstaates, der auch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, informieren, mit dem Ziel, die Folgemaßnahmen zu bewerten, die von der NSB gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 über die «Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen» und Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 über die Übermittlung von Informationen | «im | Zusammenhang | mit | technischen | und | betrieblichen | Fragen | (...), | die | für | die | Erteilung | einer |
|---|
1-74
46) 46)
Wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung
Die entsprechende Stelle muss
Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen müssen vom Eigentümer oder Betreiber
mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden.
Bem. Für Tanks siehe die Vorschriften für die Tankakte in Absatz 4.3.2.1.7.
Zulassung und Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes
mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.7.1 b) (ii) und 1.8.7.7.2 b) angewendet werden. Das Unternehmen,
welches die Gaspatronen zusammenbaut oder befüllt, muss die für den Antragsteller relevanten Vorschriften erfüllen.
Wenn ein betriebseigener Prüfdienst in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.12, Absatz 6.2.3.6.1,
Die Prüfstelle muss an jedem Standort eine erstmalige Nachprüfung (Audit) durchführen. Wenn diese zufrie-
den stellend verlaufen ist, muss die Prüfstelle die zuständige Behörde über die Zulassung des betriebseigenen Prüfdienstes informieren und eine Zulassungsbescheinigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:
| die | Konformitätsbewertung | des | durch | das | Qualitätssicherungssystem | abgedeckten | Produkts | durchzuführen und das Qualitätssicherungssystem selbst zu bewerten. |
|---|
| muss | zusätzlich | nach | der | Norm | EN ISO/IEC 17025:2017 | (ausgenommen | Absatz | 8.1.3) | oder | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als unabhängiges und unparteiisches Prüflaboratorium | oder | als | unabhängige | und | unparteiische | Prüfstelle | akkreditiert | sein, | um | Prüfaufgaben | gemäß | seiner |
Akkreditierung durchführen zu können. Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen von Belang sein können» durchzuführen sind.
| In | den | RID-Vertragsstaaten, | die | auch | ATMF-Vertragsstaaten, | nicht | aber | Mitgliedstaaten | der | Europäischen Union sind, muss die zuständige Behörde auch die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 5 |
|---|
der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF informieren, mit dem Ziel, die Notwendigkeit von Folgemaß-
| nahmen | abzuwägen, | und | zwar | insbesondere | gemäß | Artikel | 10a | der | Einheitlichen | Rechtsvorschriften | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ATMF betreffend die fehlende Übereinstimmung von Fahrzeugen oder Fahrzeugtypen und gegebenenfalls | gemäß | Artikel | 8a | der | Einheitlichen | Rechtsvorschriften | APTU, | wenn | Mängel | in | den | ETV | erwartet |
werden. 1-75
Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
| und | die | für | die | erstmaligen | oder | wiederkehrenden | Prüfungen | verwendeten | Normen | oder | anerkannten |
|---|
technischen Regelwerke gemäß Abschnitt 6.2.5;
Die Prüfstelle muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zulassung regelmäßige Nachprüfungen (Audits) an
| jedem | Standort | durchführen, | um | sicherzustellen, | dass | der | betriebseigene | Prüfdienst | das | Qualitätssicherungssystem, einschließlich der technischen Verfahren, aufrechterhält und anwendet. Folgende Vorschriften |
|---|
müssen eingehalten werden:
| die | Konformitätsbewertung | des | durch | das | Qualitätssicherungssystem | abgedeckten | Produkts | durchzuführen und das Qualitätssicherungssystem selbst zu bewerten. |
|---|
Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften muss die Prüfstelle sicherstellen, dass Korrekturmaß-
| nahmen | ergriffen | werden. | Wenn | die | Korrekturmaßnahmen | nicht | in | angemessener | Zeit | ergriffen | werden, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| muss die Prüfstelle die Erlaubnis für den betriebseigenen Prüfdienst, seine Tätigkeiten durchzuführen, aussetzen | oder | zurückziehen. | Die | Mitteilung | der | Aussetzung | oder | des | Zurückziehens | muss | der | zuständigen |
Behörde übermittelt werden. Dem Hersteller bzw. der Prüfeinrichtung und dem betriebseigenen Prüfdienst muss ein Bericht zur Verfügung gestellt werden, in dem die genauen Gründe für die von der Prüfstelle getroffenen Entscheidungen dargelegt werden.
Unterlagen
| Die | technischen | Unterlagen | müssen | die | Durchführung | einer | Bewertung | der | Konformität | mit | den | entsprechenden Vorschriften ermöglichen. |
|---|
Unterlagen für die Baumusterprüfung
Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
| Berechnungen | verwendeten | Abmessungen, | des | Produkts, | der | Bedienungsausrüstung, | der | baulichen |
|---|
Ausrüstung, der Kennzeichnung und/oder der Bezettelung;
| Unterbauteil, | jede | Auskleidung, | jede | Bedienungsausrüstung | und | jede | bauliche | Ausrüstung | verwendet |
|---|
werden, und die entsprechenden Werkstoffspezifikationen oder die entsprechende Erklärung der Konformität mit dem RID;
Unterlagen für die Ausstellung der Baumusterzulassung
Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
Unterlagen für die Überwachung der Herstellung
Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
festgelegten technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Unterlagen für die erstmalige Prüfung und für die Inbetriebnahmeüberprüfung
Bei erstmaligen Prüfungen muss der Hersteller und bei der Inbetriebnahmeüberprüfung muss der Eigentü- mer oder Betreiber, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
Unterlagen für die wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung
Der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter oder der Betreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
Unterlagen für die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes
Der betriebseigene Prüfdienst muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen des Qualitätssicherungssystems zur Verfügung stellen:
Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen
1-77
Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen
Bei der Konformitätsbewertung von Gaspatronen muss eines der folgenden Verfahren angewendet werden:
Allgemeine Vorschriften
Die Überwachung der Herstellung muss von einer Xa-Stelle und die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen
Prüfungen müssen entweder von dieser Xa-Stelle oder einer von dieser Xa-Stelle bevollmächtigten IS durchgeführt werden; für die Definition von Xa und IS siehe Absatz 6.2.3.6.1. Die Konformitätsbewertung muss
| von | der | zuständigen | Behörde, | ihrem | Beauftragten | oder | der | von | ihr | zugelassenen | Prüfstelle eines | RIDVertragsstaates durchgeführt werden. |
|---|
Bei Anwendung des Abschnitts 1.8.8 muss der Antragsteller unter alleiniger Verantwortung die Konformität
der Gaspatronen mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 und allen weiteren anwendbaren Vorschriften des RID nachweisen, sicherstellen und erklären.
Der Antragsteller muss
| in | einem RID-Vertragsstaat niedergelassen ist, muss er diese Zulassung vor der ersten Beförderung in |
|---|
einem RID-Vertragsstaat bei einer Xa-Stelle eines RID-Vertragsstaates beantragen;
Wenn der Antragsteller und die Unternehmen, welche die Gaspatronen nach den Anweisungen des Antrag-
| stellers zusammenbauen oder befüllen, zur Zufriedenheit der Xa-Stelle die Übereinstimmung mit den Vorschriften des | Unterabschnitts | 1.8.7.7 | mit | Ausnahme | der | Absätze | 1.8.7.7.1 b) | (ii) und | 1.8.7.7.2 b) | belegen |
|---|
können, dürfen sie einen betriebseigenen Prüfdienst einrichten, der die in Abschnitt 6.2.6 festgelegten Prü- fungen teilweise oder in ihrer Gesamtheit durchführt.
Baumusterprüfung
Der Antragsteller muss für jedes Baumuster von Gaspatronen eine technische Dokumentation einschließlich
der angewandten technischen Norm(en) zusammenstellen. Wenn er die Anwendung einer in Abschnitt 6.2.6 nicht in Bezug genommenen Norm wählt, muss er den Unterlagen die angewandte Norm beifügen.
Der Antragsteller muss die technischen Unterlagen zusammen mit Proben dieses Baumusters zur Verfügung
der Xa-Stelle während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, beginnend ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen nach dieser Baumusterprüfbescheinigung, aufbewahren.
Der Antragsteller muss nach einer sorgfältigen Prüfung eine Baumusterbescheinigung ausstellen, die für
einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gültig sein muss; diese Bescheinigung muss er den Unterlagen
| beifügen. | Diese | Bescheinigung | gestattet | ihm | für | diesen | Zeitraum | die | Produktion | von | Gaspatronen | dieses |
|---|
Baumusters.
Wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die entsprechenden technischen Vorschriften des RID (einschließlich
der in Bezug genommenen Normen) geändert haben, so dass das Baumuster nicht mehr mit diesen Vorschriften übereinstimmt, muss der Antragsteller die Baumusterprüfbescheinigung zurückziehen und die XaStelle informieren. 1-78
Der Antragsteller darf die Bescheinigung nach einer sorgfältigen und vollständigen Überprüfung erneut für
einen weiteren Zeitraum von höchstens zehn Jahren ausstellen.
Überwachung der Herstellung
Das Verfahren der Baumusterprüfung sowie der Herstellungsprozess müssen Gegenstand einer Begutach-
tung durch die Xa-Stelle sein, um sicherzustellen, dass das vom Antragsteller bescheinigte Baumuster und
| das | hergestellte | Produkt | in | Übereinstimmung | mit | den | Vorschriften | der | Baumusterbescheinigung | und | den |
|---|
anwendbaren Vorschriften des RID sind. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden.
Der Antragsteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungs-
prozess mit den anwendbaren Vorschriften des RID und seiner Baumusterbescheinigung mit deren Anlagen übereinstimmt. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden.
Die Xa-Stelle muss:
Wenn die Ergebnisse der Xa-Stelle eine Nichtkonformität der Baumusterbescheinigung des Antragstellers
oder des Herstellungsprozesses aufzeigen, muss sie geeignete Korrekturmaßnahmen oder die Rücknahme der Bescheinigung des Antragstellers anordnen.
Dichtheitsprüfung
Der Antragsteller und die Unternehmen, die den endgültigen Zusammenbau und das Befüllen der Gaspatro-
nen nach den Anweisungen des Antragstellers vornehmen, müssen:
Die Xa-Stelle muss:
Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:
| Antragsteller, | sondern | durch | ein | oder | mehrere | Unternehmen | nach | den | schriftlichen | Anweisungen | des |
|---|
Antragstellers vorgenommen wird, den (die) Namen und die Adresse(n) dieser Unternehmen; 1-79
(bleibt offen)
Beaufsichtigung des betriebseigenen Prüfdienstes
Wenn der Antragsteller oder das Unternehmen, welches die Gaspatronen des Antragstellers zusammenbaut oder befüllt, einen betriebseigenen Prüfdienst eingerichtet hat, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts
Unterlagen
Die Vorschriften der Absätze 1.8.7.8.1, 1.8.7.8.2, 1.8.7.8.3, 1.8.7.8.4 und 1.8.7.8.6 müssen angewendet werden. 1-80 Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden