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DGpilot

RID 1.8

Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicher-

153 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

heitsvorschriften 1-57

1.8.1

Behördliche Gefahrgutkontrollen

1.8.1

Behördliche Gefahrgutkontrollen

1-57

1.8.1.1

Die zuständigen Behörden der RID-Vertragsstaaten können auf ihrem Hoheitsgebiet jederzeit an Ort und

Stelle prüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten sind, und zwar gemäß Unterabschnitt 1.10.1.5 einschließlich der Vorschriften betreffend die Maßnahmen für die Sicherung. Diese Kontrollen sind jedoch ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt und ohne erhebliche Störung des Eisenbahnbetriebs durchzuführen.

1.8.1.2

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer jeweiligen Ver-

pflichtung den zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

1.8.1.3

Die zuständigen Behörden können auch in den Betrieben der an der Beförderung gefährlicher Güter betei-

ligten Unternehmen (Kapitel 1.4) zu Kontrollzwecken Besichtigungen vornehmen, Unterlagen einsehen und zu Prüfzwecken Proben der gefährlichen Güter oder der Verpackungen entnehmen, sofern dies die Sicherheit nicht gefährdet. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben Wagen, Wagenteile sowie Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände für Kontrollzwecke zugänglich zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie können, soweit sie dies als erforderlich erachten, eine Person des Unternehmens bezeichnen, die den Vertreter der zuständigen Behörde begleitet.

1.8.1.4

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Vorschriften des RID nicht eingehalten sind, so können sie

die Sendung verbieten oder die Beförderung unterbrechen, bis die festgestellten Mängel behoben sind, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Anhalten kann an Ort und Stelle erfolgen oder an einem von den Behörden aus Sicherheitsgründen gewählten anderen Ort. Diese Maßnahmen dürfen den Eisenbahnbetrieb nicht unangemessen stören.

1.8.2

Amtshilfe

1-57

1.8.2

Amtshilfe

1.8.2.1

Die RID-Vertragsstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung des RID.

1.8.2.2

Wird auf dem Gebiet eines RID-Vertragsstaates bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch

ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines anderen RID-Vertragsstaates die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden des RID-Vertragsstaates gemeldetwerden,indessenGebietdasUnternehmenseinenSitzhat.DiezuständigenBehördendesRIDVertragsstaates, auf dessen Gebiet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können
diezuständigenBehördendesRID-Vertragsstaates,indessenGebietdasUnternehmenseinenSitzhat,

ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen erforderlich ist.

1.8.2.3

Die ersuchten Behörden teilen den zuständigen Behörden des RID-Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die

Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.

1.8.3

Sicherheitsberater

1.8.3

Sicherheitsberater

1-57

1.8.3.1

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Schiene oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, nachstehend «Gefahrgutbeauftragter» genannt, benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.

1.8.3.10

Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchge-

führt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:

Kompetenz der Prüfungsstelle;
Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfallsderInfrastrukturundOrganisationelektronischerPrüfungenentsprechendAbsatz1.8.3.12.5,

wenn diese durchgeführt werden sollen;

Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen;
Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen.
1.8.3.10

und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und überwacht werden. Jedoch muss der In-

haber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4 b) festgelegte Fallstudie bearbeiten.

1.8.3.11

Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung

der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen; die Prüfung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:

a)
Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen;
b)
Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Gemischen,

Aufbau des Stoffverzeichnisses, Klassen der gefährlichen Güter und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter, physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften der gefährlichen Güter);

allgemeine Vorschriften für Verpackungen und Tanks (Typen, Codierung, Kennzeichnung, Bau, erste

und wiederkehrende Prüfungen);

Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln (Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken, Anbringen und Entfernen

der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Tafeln);

Vermerke im Beförderungspapier (erforderliche Angaben);
VersandartundAbfertigungsbeschränkungen(geschlosseneLadung,BeförderunginloserSchüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in Tanks;
Beförderung von Fahrgästen;
Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;
Trennung von Gütern;
begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;
Handhabung und Sicherung der Ladung (Verpacken, Befüllen – Füllungsgrad bzw. Füllfaktor –, Beund Entladen, Stauen und Trennen);
Reinigung bzw. Entgasung vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen;
Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung;
mitzuführendePapiere(Beförderungspapiere,schriftlicheWeisungen,KopiederetwaigenAusnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);
schriftlicheWeisungen(DurchführungderAnweisungensowieAusrüstungfürdenpersönlichen

Schutz);

Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
Vorschriften für Beförderungsausrüstungen.

1-60

1.8.3.11

b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vor-

schriftenänderungeneinschließen.DerTestmussaufderselbenGrundlage,wieindenUnterabschnitten
1.8.3.12

Prüfungen

1.8.3.12.1

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.

1.8.3.12.2

Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen.

Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.

1.8.3.12.3

Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet wer-

den. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten.

1.8.3.12.3

zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die

Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können.

c)
Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.
1.8.3.12.4

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:

a)
Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort, die mindestens die in der Liste gemäß Unterabschnitt 1.8.3.11 genannten Sachgebiete betreffen. Multiple-Choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Fall entsprechen zwei Multiple-ChoiceFragen einer Frage mit direkter Antwort. Innerhalb dieser Sachgebiete ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
allgemeine Verhütungs-und Sicherheitsmaßnahmen
Klassifizierung der gefährlichen Güter
allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks, Tankcontainer, Kesselwagen usw.
Kennzeichen, Gefahrzettel und Großzettel (Placards)
Vermerke im Beförderungspapier
Handhabung und Sicherung der Ladung
Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung
mitzuführende Papiere und Beförderungspapiere
schriftliche Weisungen
Vorschriften für Beförderungsausrüstungen.
b)
Jeder Kandidat hat eine Fallstudie in Zusammenhang mit den in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
1.8.3.12.5

Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden,

bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein.
b)
Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte
dürfenüberkeineHilfsmittel(z. B.elektronischeSuchfunktion)verfügen;beidergemäßAbsatz
1.8.3.13

Die RID-Vertragsstaaten können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen,

die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um Güter der

Klasse 1
Klasse 2
Klasse 7
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9
UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist.

Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist.

1.8.3.14

Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die

Gegenstand der Prüfungen waren. 1-61

1.8.3.15

Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterabschnitt

1.8.3.16

Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises

1.8.3.16.1

Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab dem

Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

1.8.3.16.2

Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in Unterab-

schnitt1.8.3.3aufgeführtenPflichtenzuerfüllen.DieerforderlichenKenntnissesindinUnterabschnitt
1.8.3.17

(gestrichen)

1.8.3.18

ausgestellt und von allen RID-Vertragsstaaten anerkannt.

1.8.3.18

Muster des Nachweises

Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten Nummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................ Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: ........................................................................................... Name: ............................................................................................................................................................ Vorname(n): .................................................................................................................................................. Geburtsdatum und Geburtsort: ..................................................................................................................... Staatsangehörigkeit: ..................................................................................................................................... Unterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................. Gültig bis ...................... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die

das Versenden, Verpacken, Befüllen, Be-oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher

Güter durchführen: □ im Straßenverkehr □ im Eisenbahnverkehr □ im Binnenschiffsverkehr Ausgestellt durch: ......................................................................................................................................... Datum: .......................................................................................................................................................... Unterschrift: ...................................................................................................................................................

1.8.3.19

Ausdehnung des Schulungsnachweises

Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.2 ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnachweises unverändert.

1.8.3.2

Die zuständigen Behörden der RID-Vertragsstaaten können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Un-

ternehmen gelten,

a)
deren betroffene Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Beförderungsmitteln erstrecken, die den Streitkräften gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, oder
b)
deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Wagen erstrecken, welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, oder
c)
deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in dem Versenden oder Befördern gefährlicher Güter oder im
damit zusammenhängenden Verpacken, Befüllen, Be-oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich

das innerstaatliche Versenden oder Befördern gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende

Verpacken, Befüllen, Be-oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe

Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist. 1-58

1.8.3.3

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Auf-

gabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher

Güter;

Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

Verfahren,mitdenendieEinhaltungderVorschriftenzurIdentifizierungdesbefördertengefährlichen

Guts sichergestellt werden soll;

Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in

Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;

Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen, Beoder Entladen verwendete Material überprüft wird;
ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be-oder Entladens gefährden;
Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des
Verpackens, Befüllens, Be-oder Entladens festgestellt wurden;
Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder

schweren Verstößen verhindert werden soll;

Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
Überprüfung, ob das mit dem Versenden, Befördern, Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der

gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Risiken bei der Beförderung gefährlicher Güter oder

beim Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter;

Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführendenPapiereundSicherheitsausrüstungen sowiederVorschriftsmäßigkeitdieserPapiereundAusrüstungen;
Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken, Befüllen,
Be-und Entladen;
Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2.
1.8.3.4

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen

Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

1.8.3.5

Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu vom RID-Vertragsstaat benannten Stelle

auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.

1.8.3.6

Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von dem jewei-

ligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen

Verpackens,Befüllens,Be-oderEntladensereignetundbeidemPersonen,SachenoderdieUmweltzu

Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.

1.8.3.7

Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf der Schiene gültigen Schulungsnach-

weises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu vom RID-Vertragsstaat benannten Stelle ausgestellt.

1.8.3.8

Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer

von der zuständigen Behörde des RID-Vertragsstaates anerkannten Prüfung nachgewiesen wird. 1-59

1.8.3.9

Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken bei der

Beförderung,demVerpacken,Befüllen,Be-oderEntladenvongefährlichenGütern,eineausreichende
Kenntnis der anwendbaren Rechts-und Verwaltungsvorschriften sowie eine ausreichende Kenntnis der in

Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden.

1.8.4

Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

Die RID-Vertragsstaaten teilen dem Sekretariat der OTIF die Adressen der gemäß Landesrecht für die AnwendungdesRIDzuständigenBehördenunddervonihnenbenanntenStellen,jeweilsbezogenaufdie

betreffende Bestimmung des RID, sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind. Das Sekretariat der OTIF erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den RID-Vertragsstaaten mit. 1-62

1.8.4

Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

1-61

1.8.5

Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

1.8.5

Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

1-62

1.8.5.1

Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf

dem Gebiet eines RID-Vertragsstaates ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger oder gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des betreffenden RID-Vertragsstaates spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.

1.8.5.2

Dieser RID-Vertragsstaat leitet erforderlichenfalls seinerseits einen Bericht an das Sekretariat der OTIF

zwecks Information der anderen RID-Vertragsstaaten weiter.

1.8.5.3

Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind

oderdieunmittelbareGefahreinesProduktaustrittsbestand,einPersonen-,Sach-oderUmweltschaden

eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung

a)
zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt,
b)
einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder
c)
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat. Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter
a)
der Beförderungskategorie 0 oder 1 ab 50 kg oder Liter,
b)
der Beförderungskategorie 2 ab 333 kg oder Liter oder
c)
der Beförderungskategorie 3 oder 4 ab 1000 kg oder Liter ausgetreten sind. Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustrittes in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis auf Grund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z. B. durch Verformung von Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe). Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung. Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
a)
jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
b)
Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der
Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung («Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: InternationalBasicSafetyStandards»(StrahlenschutzundSicherheitvonStrahlenquellen:Internationale

grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEO, Wien (2014)) festgelegten Grenzwerte führt, oder

c)
wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des
Versandstücks(dichteUmschließung,Abschirmung,WärmeschutzoderKritikalität)stattgefundenhat,

durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.

Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (6).

Ein Sach-und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind

und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt.

EineBehördenbeteiligungliegtvor,wennbeidemEreignismitgefährlichenGüternBehördenoderHilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von öffentlichen

Verkehrswegen (Straße/Schiene) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte. Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.

1.8.5.4

Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter

1-63 Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR Beförderer/ Eisenbahninfrastrukturbetreiber: ........................................................................................................ Adresse: ............................................................................................................................................. Kontaktperson: ............................... Telefon: ................................... Telefax: ................................ (Dieses Deckblatt ist vor Weitergabe des Berichts durch die zuständige Behörde zu entfernen.) 1-64 (unbedruckt) 1-65 1. Verkehrsträger

Schiene

Wagen-Nummer (Angabe freigestellt): ........................................................................................

Straße

Fahrzeugkennzeichen (Angabe freigestellt): ....................................................................................... 2. Datum und Ort des Ereignisses Jahr: .............................. Monat: ............................... Tag: ............................. Stunde: ............................ Schiene

Bahnhof
Rangierbahnhof/Zugbildungsbahnhof
Belade-/Entlade-/Umschlaganlage

Ort / Staat: ..................................................................... oder

freie Strecke

Streckenbezeichnung: ................................................... Kilometer: ......................................................................... Straße

innerorts
Belade-/Entlade-/Umschlaganlage
außerorts

Ort / Staat: .................................................................... 3. Topographie

Steigung/Gefälle
Tunnel
Brücke/Unterführung

□ Kreuzung 4. Besondere Wetterbedingungen

Regen
Schneefall
Glätte
Nebel
Gewitter
Sturm

Temperatur: ... °C 5. Beschreibung des Ereignisses

Entgleisung / Abkommen von der Fahrbahn
Kollision (Zusammenstoß/Aufprall)
Umkippen / Überrollen
Brand
Explosion
Leckage
technischer Mangel

Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... 1-66 6. Betroffene gefährliche Güter UNNummer 1) Klasse Verpackungsgruppe geschätzte Menge des ausgetretenen Produktes (kg oder l) 2) Art der Umschlie- ßung 3) Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung 4) 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben. 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in Unterabschnitt 1.8.5.3 anzugeben. 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 1 Verpackung 2 Großpackmittel (IBC) 3 Großverpackung 4 Kleincontainer 5 Wagen 6 Fahrzeug 7 Kesselwagen 8 Tankfahrzeug 9 Batteriewagen

10Batterie-Fahrzeug
11Wagen mit abnehmbaren Tanks
12Aufsetztank
13Großcontainer
14Tankcontainer
15MEGC
16ortsbeweglicher Tank
17MEMU

18 besonders großer Tankcontainer 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:

1Leckage
2Brand
3Explosion
4strukturelles Versagen

7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)

technischer Mangel
nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung
betriebliche Ursache (Eisenbahnbetrieb)

□ Sonstiges: ............................................................................................................................................................. 8. Auswirkungen des Ereignisses Personenschaden in Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern:

Tote (Anzahl: .......)
Verletzte (Anzahl: .......)

Produktaustritt:

ja
nein
unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts

Sach-/Umweltschaden: □ geschätzte Schadenhöhe ≤ 50.000 Euro

geschätzte Schadenhöhe > 50.000 Euro

Behördenbeteiligung:

ja → □ durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Evakuierung von Personen für eine Dauer von

mindestens drei Stunden

durchdiebetroffenengefährlichenGüterbedingteSperrungvonöffentlichenVerkehrswegenfür

eine Dauer von mindestens drei Stunden □ nein Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern. 1-67

1.8.6

Administrative Kontrollen für die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 beschriebenen Tätigkeiten

Bem. 1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

«zugelassene Prüfstelle» eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde für die DurchführungverschiedenerTätigkeiteninÜbereinstimmungmitUnterabschnitt1.8.6.1zugelassen

ist, und

«anerkannte Prüfstelle» eine zugelassene Prüfstelle, die von einer anderen zuständigen Behörde anerkannt ist.
2.Eine Prüfstelle darf von der zuständigen Behörde dazu bestimmt werden, als zuständige Behörde

tätig zu werden (siehe Begriffsbestimmung von zuständiger Behörde in Abschnitt 1.2.1).

1.8.6

entsprechen, bis zum 31. Dezember 2032 weiter angewendet werden.

Bem. Der Begriff «Sachverständiger» wurde durch den Begriff «Prüfstelle» ersetzt.

1.8.6

Administrative Kontrollen für die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 beschriebenen Tätigkeiten

1-67

1.8.6.1

Allgemeine Vorschriften

Die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates kann Prüfstellen für folgende Tätigkeiten zulassen: für die nach den Kapiteln 6.2 und 6.8 zutreffenden Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen, außerordentlichen Prüfungen, Inbetriebnahmeüberprüfungen sowie die Zulassung und die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes.

1.8.6.2

Pflichten der zuständigen Behörde

1.8.6.2.1

Wenn die zuständige Behörde eine Prüfstelle für die Durchführung der in Unterabschnitt 1.8.6.1 genannten

Tätigkeiten zulässt, muss die Akkreditierung der Prüfstelle gemäß den Anforderungen des Typs A der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) erfolgen.

WenndiezuständigeBehördeeinePrüfstellefürdieDurchführungvonwiederkehrendenPrüfungenvon

Druckgefäßen gemäß Kapitel 6.2 zulässt, muss die Akkreditierung der Prüfstelle gemäß den Anforderungen des Typs A oder des Typs B der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) erfolgen. Die Akkreditierung muss sich eindeutig auf die Tätigkeiten der Zulassung erstrecken. Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben der Prüfstelle selbst durchführt, muss sie die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 erfüllen. Wenn jedoch eine zuständige Behörde eine Prüfstelle benennt, um als zuständige Behörde zu handeln, muss die benannte Stelle nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditiert sein.

1.8.6.2.2

Zulassung von Prüfstellen

1.8.6.2.2.1

Prüfstellen des Typs A müssen nach nationalem Recht errichtet und eine juristische Person in dem RID-

Vertragsstaat sein, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Prüfstellen des Typs B müssen nach nationalem Recht errichtet und Teil einer Gas liefernden juristischen Person in dem RID-Vertragsstaat sein, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird.

1.8.6.2.2.2

Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass die Prüfstelle die Bedingungen für ihre Zulassung ständig

erfüllt, und muss die Zulassung entziehen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Im Falle der Aussetzung der Akkreditierung wird die Zulassung jedoch nur während der Aussetzungsdauer der Akkreditierung ausgesetzt.

1.8.6.2.2.3

Eine Prüfstelle, die eine neue Tätigkeit aufnimmt, darf vorübergehend zugelassen werden. Vor einer vorüber-

gehenden Zulassung muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Prüfstelle die Anforderungen des

Absatzes1.8.6.3.1erfüllt.DiePrüfstellemussimerstenJahrihrerTätigkeitnachderNorm

EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) akkreditiert werden, um diese neue Tätigkeit fortsetzen zu können.

1.8.6.2.3

Überwachung der Prüfstellen

1.8.6.2.3.1

Wo auch immer Tätigkeiten einer Prüfstelle durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde, die diese

Stelle zugelassen hat, die Überwachung der Tätigkeiten dieser Stelle, einschließlich der Überwachung vor

Ort,sicherstellen.DiezuständigeBehördemussdieerteilteZulassungzurückziehenodereinschränken,

wenn diese Stelle die Zulassung oder die Vorschriften des Absatzes 1.8.6.3.1 nicht mehr erfüllt oder die in den Vorschriften des RID festgelegten Verfahren nicht einhält.

Bem. Die in Absatz 1.8.6.3.3 genannte Überwachung der Unterauftragnehmer durch die Prüfstelle muss ebenfalls in die Überwachung der Prüfstelle einbezogen werden.

1.8.6.2.3.2

Wenn die Zulassung der Prüfstelle zurückgezogen oder eingeschränkt wurde oder wenn die Prüfstelle ihre

Tätigkeit eingestellt hat, muss die zuständige Behörde die entsprechenden Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Akten entweder von einer anderen Prüfstelle bearbeitet werden oder verfügbar bleiben.

1.8.6.2.4

Meldepflichten

1.8.6.2.4.1

Die RID-Vertragsstaaten müssen ihre nationalen Verfahren für die Bewertung, Zulassung und Überwachung

von Prüfstellen und alle Änderungen dieser Informationen veröffentlichen. 1-68

1.8.6.2.4.2

Die zuständige Behörde des RID-Vertragsstaates muss ein aktuelles Verzeichnis aller von ihr zugelassenen

Prüfstellen, einschließlich der vorübergehend zugelassenen Prüfstellen gemäß Absatz 1.8.6.2.2.3, veröffentlichen. Dieses Verzeichnis muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Name, Adresse(n) des Firmensitzes (der Firmensitze) der Prüfstelle;
b)
Tätigkeitsbereich, für den die Prüfstelle zugelassen ist;
c)
eine Bestätigung, dass die Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) akkreditiert ist, und dass die Akkreditierung den Tätigkeitsbereich abdeckt, für den die Prüfstelle zugelassen ist;
d)
das Kennzeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt ist, und gegebenenfalls das Kennzeichen eines von der Prüfstelle bevollmächtigten betriebseigenen Prüfdienstes. Die Website der OTIF muss einen Verweis auf dieses Verzeichnis enthalten.
1.8.6.2.4.3

Eine von einer zuständigen Behörde zugelassene Prüfstelle kann von einer anderen zuständigen Behörde

anerkannt werden. Wenn eine zuständige Behörde die Dienste einer bereits von einer anderen zuständigen Behörde zugelassenen Prüfstelle in Anspruch nehmen möchte, um in ihrem Namen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen und Prüfungen durchzuführen, muss diese zuständige Behörde diese Prüfstelle, den Tätigkeitsbereich, für den sie zugelassen ist, und die zuständige Behörde, welche die Prüfstelle zugelassen hat, in das in Absatz 1.8.6.2.4.2 genannte Verzeichnis aufnehmen und das Sekretariat der OTIF darüber in Kenntnis setzen. Wenn die Zulassung zurückgezogen oder ausgesetzt wird, ist die Anerkennung nicht mehr gültig.

Bem. In diesem Zusammenhang müssen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung zwischen RID-Vertragsstaaten berücksichtigt werden.

1.8.6.3

Pflichten der Prüfstellen

1.8.6.3.1

Allgemeine Vorschriften

Die Prüfstelle muss:

a)
über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;
b)
Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
c)
in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
d)
geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;
e)
eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;
f)
ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem haben, das dem in der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) dargestellten System gleichwertig ist;
g)
sicherstellen, dass die in den entsprechenden Normen und im RID festgelegten Prüfungen durchgeführt werden;
h)
ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 unterhalten;
i)
frei von jeglichem wirtschaftlichen oder finanziellen Druck sein und sein Personal unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen oder den Ergebnissen dieser Prüfungen vergüten;
j)
über eine Haftpflichtversicherung verfügen, welche die Risiken im Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten abdeckt;

Bem. Dies ist nicht erforderlich, wenn der RID-Vertragsstaat die Haftung nach nationalem Recht übernimmt.

k)
über Personal verfügen, das für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist und das
(i)
nicht direkt an der Auslegung, der Herstellung, der Lieferung, der Installation, der Beschaffung, dem Eigentum, der Verwendung oder der Wartung des zu prüfenden Produkts (Druckgefäß, Tank, Batteriewagen oder MEGC) beteiligt ist;
(ii)
in allen Aspekten der Tätigkeiten, für welche die Prüfstelle zugelassen worden ist, geschult worden ist;
(iii)
über angemessene Kenntnisse, technische Fähigkeiten und Verständnis der anwendbaren Vorschriften, der anwendbaren Normen und der entsprechenden Vorschriften der Teile 4 und 6 verfügt;
(iv)
in der Lage ist, Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass Bewertungen durchgeführt wurden; 1-69
(v)
das Berufsgeheimnis in Bezug auf Informationen wahrt, die es bei der Ausübung seiner Aufgaben erhält, oder jede Vorschrift des innerstaatlichen Rechts, die es betrifft, beachtet, ausgenommen im
Verhältnis zu den zuständigen Behörden des RID-Vertragsstaates, indem seine Tätigkeiten ausge-

übt werden. Auf Verlangen anderer Prüfstellen dürfen Informationen weitergegeben werden, soweit dies für die Durchführung von Prüfungen erforderlich ist.

DieobengenanntenVorschriftengeltenbeieinerAkkreditierungnachderNormEN ISO/IEC 17020:2012

(ausgenommen Absatz 8.1.3) als erfüllt.

1.8.6.3.2

Betriebliche Pflichten

1.8.6.3.2.1

Die zuständige Behörde oder die Prüfstelle muss Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen,

Zwischenprüfungen,außerordentlichePrüfungenundInbetriebnahmeüberprüfungenunterWahrungder

Verhältnismäßigkeit und der Vermeidung unnötiger Belastungen durchführen. Die zuständige Behörde oder

diePrüfstellemussihreTätigkeitenunterBerücksichtigungderGröße,derBrancheundderStrukturder

betroffenen Unternehmen, der relativen Komplexität der Technologie und des Seriencharakters der Fertigung ausüben.

1.8.6.3.2.2

Die zuständige Behörde oder die Prüfstelle muss ein Maß an Strenge und ein Schutzniveau einhalten, die

für die Einhaltung der Vorschriften des Teils 4 bzw. 6 erforderlich sind.

1.8.6.3.2.3

Wenn eine zuständige Behörde oder eine Prüfstelle feststellt, dass ein Hersteller die in Teil 4 oder 6 enthal-

tenen Vorschriften nicht erfüllt hat, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen

zuergreifen,unddarfeineBaumusterzulassungsbescheinigungoderBescheinigungüberdieerstmalige

Prüfung erst dann ausstellen, wenn die angemessenen Korrekturmaßnahmen umgesetzt worden sind.

1.8.6.3.3

Delegation von Prüfaufgaben

Bem. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur für Prüfstellen des Typs A. Prüfstellen des Typs B dürfen Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung haben, nicht delegieren. Für betriebseigene Prüfdienste siehe Absatz 1.8.7.7.2.

1.8.6.3.3.1

Wenn sich eine Prüfstelle der Dienste eines Unterauftragnehmers für die Durchführung bestimmter Aufgaben

bedient, die mit ihren Tätigkeiten verbunden sind, muss der Unterauftragnehmer von der Prüfstelle bewertet und überwacht werden oder getrennt akkreditiert sein. Im Fall der getrennten Akkreditierung muss der UnterauftragnehmergemäßderNormEN ISO/IEC 17025:2017(ausgenommenAbsatz8.1.3)oder
EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als unabhängiges und unparteiisches PrüflaboratoriumoderalsunabhängigeundunparteiischePrüfstelleakkreditiertsein,umPrüfaufgabengemäßseiner

Akkreditierung durchführen zu können. Die Prüfstelle muss sicherstellen, dass dieser Unterauftragnehmer die Vorschriften für die ihm übertragenen Aufgaben mit demselben Maß an Sachkunde und Sicherheit erfüllt,

wieesfürPrüfstellen(sieheAbsatz1.8.6.3.1)festgelegtist,undmussdiesbeaufsichtigen.DiePrüfstelle

muss die zuständige Behörde über die oben genannten Vorkehrungen informieren.

1.8.6.3.3.2

Die Prüfstelle muss die volle Verantwortung für die Aufgaben übernehmen, die von diesen Unterauftragneh-

mern ausgeführt werden, unabhängig davon, wo die Aufgaben von diesen ausgeführt werden.

1.8.6.3.3.3

Die Prüfstelle des Typs A darf nur einen Teil ihrer Tätigkeiten delegieren. In jedem Fall müssen die Bewertung

und die Ausstellung von Bescheinigungen von der Prüfstelle selbst vorgenommen werden.

1.8.6.3.3.4

Tätigkeiten dürfen nicht ohne Zustimmung des Herstellers, Eigentümers bzw. Betreibers delegiert werden.

1.8.6.3.3.5

Die Prüfstelle muss für die zuständige Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Quali-

fikation und die von den oben genannten Unterauftragnehmern ausgeführten Arbeiten bereithalten.

1.8.6.3.4

Meldepflichten

Jede Prüfstelle muss der zuständigen Behörde, die sie zugelassen hat, folgende Informationen melden:

a)
jede Ablehnung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Baumusterzulassungsbescheinigung, ausgenommen in den Fällen, in denen die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.2.2 Anwendung finden;
b)
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung haben;
c)
jede Ablehnung von Prüfbescheinigungen;
d)
jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den zuständigen Behörden, welche die Konformität nach diesem Abschnitt überwachen, erhalten haben;
e)
auf Verlangen, welche Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Zulassung, einschließlich der Delegation von Aufgaben, ausgeführt hat;
f)
jede Zulassung oder jede Aussetzung oder Rücknahme einer Zulassung eines betriebseigenen Prüfdienstes. 1-70
1.8.7

Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung

und die Prüfungen

Bem. 1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet «entsprechende Stelle» eine Stelle, die gemäß den Kapiteln

1.8.7

von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen

Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle gemäß Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden. TT 10 Die in Absatz 6.8.2.4.2 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens alle vier Jahre alle zweieinhalb Jahre durchzuführen.

e)
Kennzeichnung (TM)

Bem. Die Angaben müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und,

wenndieseSprachenichtDeutsch,Englisch,FranzösischoderItalienischist,außerdemin

Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. TM 1

Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHRENDDERBEFÖRDERUNG.SELBSTENTZÜNDLICH.
»versehensein(sieheauchobenaufgeführte

Bem. ). TM 2 Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE.» versehen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.). TM 3 An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung für die Beförderung und die höchstzulässige Masse der Füllung in kg für diesen Stoff angegeben sein. Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für die

aufgeführtenStoffeunterBerücksichtigungder

höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks zu ermitteln. TM 4 An den Tanks sind entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.2 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird,

durchPrägenoderdurcheinähnlichesVerfahrendienachstehendaufgeführtenzusätzlichenAngaben

anzubringen: die chemische Benennung sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes. TM 5

AndenTanksistaußerdeninAbsatz6.8.2.5.1
vorgesehenenAngabendasDatum(Monat,Jahr)der

letzten Untersuchung des inneren Zustandes anzubringen. TM 6 An den Kesselwagen ist ein orangefarbener Streifen nach Abschnitt 5.3.5 anzubringen. (bleibt offen) TM 7 An den Tanks ist entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren das in Absatz 5.2.1.7.6 dargestellte Strahlensymbol anzubringen.

1.8.7

Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheini-

gung und die Prüfungen 1-70

1.8.7.1

Allgemeine Vorschriften

1.8.7.1.1

Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 müssen wie in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt angewendet werden.

Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben selbst wahrnimmt, muss sie die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen.

1.8.7.1.2

Jeder Antrag auf

a)
Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.2.1;
b)
Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung gemäß Absatz 1.8.7.2.2;
c)
Überwachung der Herstellung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.3 oder
d)
erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4 muss vom Hersteller in Übereinstimmung mit den Kapiteln 6.2 und 6.8 bei einer zuständigen Behörde bzw. einer Prüfstelle eingereicht werden. Jeder Antrag auf
e)
Inbetriebnahmeüberprüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.5 oder
f)
wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.6 muss vom Eigentümer oder seinem bevollmächtigten Vertreter oder vom Betreiber oder seinem bevollmächtigten Vertreter bei einer zuständigen Behörde oder einer Prüfstelle eingereicht werden. Wenn der betriebseigene Prüfdienst für c), d) oder f) bevollmächtigt ist, ist es nicht notwendig, einen Antrag auf c), d) oder f) einzureichen.
1.8.7.1.3

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die Adresse des Antragstellers gemäß Absatz 1.8.7.1.2;
b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht bei einer anderen zuständigen Behörde oder Prüfstelle eingereicht worden ist;
c)
die entsprechenden in Unterabschnitt 1.8.7.8 festgelegten technischen Unterlagen;
d)
eine Erklärung, die der zuständigen Behörde bzw. der Prüfstelle zu Zwecken der Konformitätsbewertung oder der Prüfung Zugang zu den Orten der Herstellung, Prüfung und Lagerung und die Zurverfügungstellung aller für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen gewährt.
1.8.7.1.4

Sofern der Hersteller oder ein Unternehmen mit einer Prüfeinrichtung die Erlaubnis hat, einen betriebseige-

nen Prüfdienst in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.12, Absatz 6.2.3.6.1, 6.8.1.5.3 b) oder 6.8.1.5.4

b)
einzurichten, muss er/es zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachweisen, dass der betriebseigene Prüfdienst in der Lage ist, Prüfungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 durchzuführen.
1.8.7.1.5

Baumusterzulassungsbescheinigungen, Prüfbescheinigungen und -berichte für die Produkte (Druckgefäße,

Tanks, Bedienungsausrüstung und der Zusammenbau von Elementen, der baulichen Ausrüstung und der Bedienungsausrüstung von Batteriewagen oder MEGC), einschließlich der technischen Unterlagen, müssen wie folgt aufbewahrt werden:

a)
vom Hersteller für eine Dauer von mindestens 20 Jahren nach Ablauf der Baumusterzulassung;
b)
von der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Prüfstelle für eine Dauer von mindestens 20 Jahren ab dem Ausstellungsdatum;
c)
vom Eigentümer oder Betreiber für eine Dauer von mindestens 15 Monaten nach Außerbetriebnahme des Produkts. 1-71
1.8.7.2

Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung

1.8.7.2.1

Baumusterprüfung

1.8.7.2.1.1

Der Hersteller muss

a)
im Fall von Druckgefäßen der Prüfstelle repräsentative Muster der vorgesehenen Produktion zur Verfü- gung stellen. Die Prüfstelle darf weitere Muster anfordern, wenn dies durch das Prüfprogramm vorgeschrieben ist;
b)
im Fall von Tanks, Batteriewagen oder MEGC für die Baumusterprüfung Zugang zum Prototyp gewähren;
c)
im Fall von Bedienungsausrüstung der Prüfstelle repräsentative Muster der vorgesehenen Produktion zur Verfügung stellen. Die Prüfstelle darf weitere Muster anfordern, wenn dies durch das Prüfprogramm vorgeschrieben ist.

Bem. Die Ergebnisse der Bewertungen und Prüfungen gemäß anderen Vorschriften oder Normen dürfen berücksichtigt werden.

1.8.7.2.1.2

Die Prüfstelle muss

a)
die in Absatz 1.8.7.8.1 festgelegten technischen Unterlagen begutachten, um zu überprüfen, ob die Auslegung den entsprechenden Vorschriften des RID entspricht und der Prototyp oder das Fertigungslos des Prototyps in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde und für die Auslegung repräsentativ ist;
b)
die Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder die Untersuchungen durchführen und die Prüfbedingungen überprüfen und die Prüfungen vor Ort beaufsichtigen, wie dies im RID, einschließlich der anwendbaren Normen, festgelegt ist, um festzustellen, ob die Vorschriften angewandt und erfüllt worden sind und die vom Hersteller angewandten Verfahren den Vorschriften entsprechen;
c)
die vom (von den) Werkstoffhersteller(n) ausgestellte(n) Werkstoffbescheinigung(en) anhand der entsprechenden Vorschriften des RID überprüfen;
d)
sofern zutreffend, die Verfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen zulassen oder überprüfen, ob diese bereits zugelassen worden sind, und überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist;
e)
mit dem Hersteller den Ort (die Orte) vereinbaren, an dem/denen die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen. Die Prüfstelle muss für den Hersteller einen Bericht über die Baumusterprüfung ausstellen.
1.8.7.2.2

Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung

Durch die Baumusterzulassungen wird die Herstellung von Produkten während der Gültigkeitsdauer dieser Zulassung genehmigt.

1.8.7.2.2.1

Wenn das Baumuster allen anwendbaren Vorschriften entspricht, muss die zuständige Behörde oder die

Prüfstelle dem Hersteller eine Baumusterzulassungsbescheinigung in Übereinstimmung mit den Kapiteln 6.2 und 6.8 ausstellen. Diese Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die Adresse des Ausstellers;
b)
die zuständige Behörde, unter der die Bescheinigung ausgestellt wurde;
c)
den Namen und die Adresse des Herstellers;
d)
einen Verweis auf die für die Baumusterprüfung verwendete Ausgabe des RID und die für die Baumusterprüfung verwendeten Normen;
e)
alle Anforderungen, die sich aus der Baumusterprüfung ergeben;
f)
die in den Unterlagen für die Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.8.1 enthaltenen Angaben, die für die Identifizierung des Baumusters und die Abweichungen vom Baumuster erforderlich sind und in den entsprechenden Normen festgelegt sind. Die Unterlagen oder ein Verzeichnis der Unterlagen, in denen diese Daten enthalten sind, sind in der Bescheinigung anzugeben oder der Bescheinigung beizufügen;
g)
den Verweis auf den (die) Baumusterprüfbericht(e);
h)
die maximale Gültigkeitsdauer der Baumusterzulassung und
i)
jede in den Kapiteln 6.2 und 6.8 verlangte besondere Anforderung.
1.8.7.2.2.2

Die Baumusterzulassung darf höchstens zehn Jahre gültig sein. Wenn sich die entsprechenden technischen

Vorschriften des RID während dieses Zeitraums geändert haben, so dass das zugelassene Baumuster nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ist, verliert die Baumusterzulassung ihre Gültigkeit. Wenn

währenddiesesZeitraumsderZeitpunktdesEntzugsderBaumusterzulassunggemäßderSpalte(3 )der
TabellenindenUnterabschnitten6.2.2.1und6.2.2.3oderderSpalte(5 )derTabelleninUnterabschnitt

6.2.4.1, Absatz 6.8.2.6.1 und Unterabschnitt 6.8.3.6 eintritt, verliert die Baumusterzulassung ebenfalls ihre

Gültigkeit.SiemussdannvonderzuständigenBehördeoderderPrüfstelle,welchedieBaumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt hat, zurückgezogen werden.

1-72

Bem. Hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts des Entzugs bestehender Baumusterzulassungen siehe Spalte

(5 )der Tabellen in Unterabschnitt 6.2.4.1, in Absatz 6.8.2.6.1 bzw. in Unterabschnitt 6.8.3.6.

Wenn eine Baumusterzulassung abgelaufen ist oder zurückgezogen wurde, ist die Herstellung von Produkten in Übereinstimmung mit dieser Baumusterzulassung nicht mehr zugelassen.

Bem. Die entsprechenden Vorschriften für die Verwendung, die wiederkehrende Prüfung und die Zwischenprüfung von Produkten, die in einer abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung enthalten sind, gelten weiterhin für die vor dem Ablauf oder dem Entzug der Baumusterzulassung gemäß dieser Zulassung gebauten Produkte, sofern diese weiterverwendet werden dürfen. Baumusterzulassungen dürfen auf der Grundlage einer neuen Baumusterprüfung erneuert werden. Die Ergebnisse der Prüfungen der vorherigen Baumusterprüfung müssen berücksichtigt werden, wenn diese Prü- fungen weiterhin den zum Zeitpunkt der Erneuerung anwendbaren Vorschriften des RID, einschließlich der Normen, entsprechen. Eine Erneuerung ist nicht zulässig, nachdem eine Baumusterzulassung zurückgezogen wurde.

Bem. Die Baumusterprüfung für die Erneuerung darf durch eine andere als diejenige Prüfstelle durchgeführt werden, welche den ursprünglichen Baumusterprüfbericht ausgestellt hat. Zwischenzeitliche Änderungen einer bestehenden Baumusterzulassung (z. B. für Druckgefäße kleinere Änderungen wie die Hinzufügung weiterer Größen oder Volumen, welche keinen Einfluss auf die Konformität haben, oder für Tanks siehe Absatz 6.8.2.3.3) verlängern oder verändern nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Bescheinigung.

1.8.7.2.2.3

Bei Änderungen an einem Produkt mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzu-

lassung beschränken sich die entsprechende Baumusterprüfung, die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Produkts, die geändert worden sind. Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Produkts behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit.

EineÄnderungkannfüreinodermehrereuntereinunddieselbeBaumusterzulassungfallendeProdukte

gelten.

Wenn das veränderte Produkt alle anwendbaren Vorschriften erfüllt, muss die zuständige Behörde oder Prüfstelle einesRID-VertragsstaatesinÜbereinstimmungmitdenKapiteln6.2und6.8demEigentümeroder

Betreiber eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über die Änderung ausstellen. Bei Tanks, Batteriewagen oder MEGC muss eine Kopie als Teil der Tankakte aufbewahrt werden.

1.8.7.3

Überwachung der Herstellung

1.8.7.3.1

Der Hersteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungspro-

zess den anwendbaren Vorschriften des RID und der Baumusterzulassungsbescheinigung, den technischen Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.3 und den Berichten entspricht.

1.8.7.3.2

Der Herstellungsprozess muss einer Überwachung durch die entsprechende Stelle unterliegen.

Die entsprechende Stelle muss

a)
die Übereinstimmung mit den in Absatz 1.8.7.8.3 festgelegten technischen Unterlagen und den anwendbaren Vorschriften des RID und der Baumusterzulassungsbescheinigung und den Berichten überprüfen;
b)
überprüfen, ob der Herstellungsprozess Produkte liefert, die mit den anwendbaren Anforderungen und Unterlagen übereinstimmen;
c)
die Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen überprüfen und die Werkstoffbescheinigung(en) anhand der Spezifikationen kontrollieren;
d)
sofern zutreffend, überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist;
e)
mit dem Hersteller den Ort vereinbaren, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, und
f)
einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung der Herstellung zur Verfügung stellen.
1.8.7.4

Erstmalige Prüfung

1.8.7.4.1

Der Hersteller muss

a)
die im RID festgelegten Kennzeichen anbringen und
b)
der entsprechenden Stelle die in Absatz 1.8.7.8.4 festgelegten technischen Unterlagen zur Verfügung stellen. 1-73
1.8.7.4.2

Die entsprechende Stelle muss

a)
die Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder die Untersuchungen durchführen und die Prüfbedingungen überprüfen und die Prüfungen vor Ort beaufsichtigen, um sicherzustellen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit der Baumusterzulassung und den entsprechenden Vorschriften hergestellt wird;
b)
die von den Herstellern der Bedienungsausrüstung zur Verfügung gestellten Bescheinigungen anhand der Bedienungsausrüstung kontrollieren;
c)
einen Bericht über die erstmalige Prüfung ausstellen, der auf die durchgeführten detaillierten Prüfungen und Überprüfungen und die überprüften technischen Unterlagen Bezug nimmt;
d)
eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung ausstellen und ihr Kennzeichen anbringen, wenn die Herstellung den Vorschriften entspricht, und
e)
prüfen, ob die Baumusterzulassung gültig bleibt, nachdem sich die für die Baumusterzulassung relevanten Vorschriften des RID (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) geändert haben. Wenn die Baumusterzulassung nicht mehr gültig ist, muss die entsprechende Stelle einen ablehnenden Prüfbericht ausstellen und die zuständige Behörde oder die Prüfstelle, welche die Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt hat, darüber informieren. Die Bescheinigung in Absatz d) und der Bericht in Absatz c) dürfen eine Anzahl von Produkten desselben Baumusters abdecken (Gruppenbescheinigung oder Gruppenbericht).
1.8.7.4.3

Die Bescheinigung in Absatz 1.8.7.4.2 d) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die Adresse der Prüfstelle und, sofern zutreffend, den Namen und die Adresse des betriebseigenen Prüfdienstes;
b)
den Namen und die Adresse des Herstellers;
c)
den Ort der erstmaligen Prüfung;
d)
einen Verweis auf die für die erstmalige Prüfung verwendete Ausgabe des RID und die für die erstmalige Prüfung verwendeten Normen;
e)
die Ergebnisse der Prüfungen;
f)
die Daten für die Identifizierung des (der) geprüften Produkts (Produkte), und zwar mindestens die Seriennummer oder bei nicht wiederbefüllbaren Flaschen die Chargennummer;
g)
die Nummer der Baumusterzulassung und
h)
sofern zutreffend, den Verweis auf die Zulassungsbescheinigung des betriebseigenen Prüfdienstes.
1.8.7.5

Inbetriebnahmeüberprüfung

1.8.7.5.1

Sofern von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.1.5.5 eine Inbetriebnahmeüberprü-

fung verlangt wird, muss der Eigentümer oder Betreiber eine einzige Prüfstelle beauftragen, diese Inbetriebnahmeüberprüfungdurchzuführen,undihrdieBaumusterzulassungsbescheinigungunddieinAbsatz
1.8.7.5.2

Die Prüfstelle muss die Unterlagen überprüfen und

a)
äußere Prüfungen (z. B. Kennzeichnung, Zustand) durchführen;
b)
die Konformität mit der Baumusterzulassungsbescheinigung überprüfen;
c)
die Gültigkeit der Zulassungen der Prüfstellen, welche die vorherigen Prüfungen durchgeführt haben, überprüfen;
d)
überprüfen, ob die Übergangsvorschriften des Abschnitts 1.6.3 oder 1.6.4 erfüllt worden sind.
1.8.7.5.3

Die Prüfstelle muss einen Bericht über die Inbetriebnahmeüberprüfung ausstellen, welcher die Ergebnisse

der Bewertung enthält. Der Eigentümer oder Betreiber muss diesen Bericht auf Anforderung der zuständigen

Behörde,welchedieInbetriebnahmeüberprüfungverlangthat,undder(den)fürnachfolgendePrüfungen

verantwortlichen Prüfstelle(n) vorlegen. Bei Nichtbestehen der Inbetriebnahmeüberprüfung müssen vor der Verwendung des Tanks die Mängel beseitigt und eine erneute Inbetriebnahmeüberprüfung bestanden werden. Die für die Inbetriebnahmeüberprüfung verantwortliche Prüfstelle muss ihre zuständige Behörde unverzüglich über eine Ablehnung informieren.

In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde auch die nationale Sicherheitsbehörde (NSB) des betreffenden RID-Vertragsstaates, der auch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, informieren, mit dem Ziel, die Folgemaßnahmen zu bewerten, die von der NSB gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 über die «Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen» und Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 über die Übermittlung von Informationen«imZusammenhangmittechnischenundbetrieblichenFragen(...),diefürdieErteilungeiner

1-74

46) 46)

1.8.7.6

Wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung

1.8.7.6.1

Die entsprechende Stelle muss

a)
die Identifizierung vornehmen und die Übereinstimmung mit den Unterlagen überprüfen;
b)
die Prüfungen durchführen oder die Prüfungen durchführen und die Prüfbedingungen überprüfen und die Prüfungen vor Ort beaufsichtigen, um zu kontrollieren, dass die Vorschriften erfüllt sind;
c)
Berichte und, sofern zutreffend, Bescheinigungen über die Ergebnisse der Prüfungen ausstellen, die auch eine Anzahl von Produkten abdecken können, und
d)
sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind.
1.8.7.6.2

Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen müssen vom Eigentümer oder Betreiber

mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden.

Bem. Für Tanks siehe die Vorschriften für die Tankakte in Absatz 4.3.2.1.7.

1.8.7.7

Zulassung und Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes

1.8.7.7

mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.7.1 b) (ii) und 1.8.7.7.2 b) angewendet werden. Das Unternehmen,

welches die Gaspatronen zusammenbaut oder befüllt, muss die für den Antragsteller relevanten Vorschriften erfüllen.

1.8.7.7.1

Wenn ein betriebseigener Prüfdienst in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.12, Absatz 6.2.3.6.1,

1.8.7.7.2

Die Prüfstelle muss an jedem Standort eine erstmalige Nachprüfung (Audit) durchführen. Wenn diese zufrie-

den stellend verlaufen ist, muss die Prüfstelle die zuständige Behörde über die Zulassung des betriebseigenen Prüfdienstes informieren und eine Zulassungsbescheinigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:

a)
Diese Nachprüfung (Audit) muss an jedem Standort durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass die durchgeführten Prüfungen mit den Vorschriften des RID übereinstimmen.
b)
Die Prüfstelle darf den betriebseigenen Prüfdienst bevollmächtigen, das Kennzeichen oder den Stempel der Prüfstelle, das/der in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt ist, an jedem zugelassenen Produkt anzubringen.
c)
Die Zulassung darf nach einer zufrieden stellenden Nachprüfung (Audit) an jedem Standort im letzten Jahr vor Ablauf erneuert werden. Die neue Gültigkeitsdauer muss mit dem Tag des Ablaufs der Zulassung beginnen.
d)
Die Prüfer der Prüfstelle, welche die Nachprüfungen (Audits) durchführen, müssen sachkundig sein, um
dieKonformitätsbewertungdesdurchdasQualitätssicherungssystemabgedecktenProduktsdurchzuführen und das Qualitätssicherungssystem selbst zu bewerten.
e)
Der betriebseigene Prüfdienst muss die Tätigkeiten so häufig durchführen, dass das erforderliche Maß an Sachkunde gewährleistet ist. Der betriebseigene Prüfdienst darf nur in bestimmten Fällen bestimmte Teile seiner Tätigkeiten an Unterauftragnehmer vergeben, sofern die Prüfstelle, die ihn zugelassen hat, dies genehmigt. Der Unterauftragnehmer
musszusätzlichnachderNormEN ISO/IEC 17025:2017(ausgenommenAbsatz8.1.3)oder
EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als unabhängiges und unparteiisches PrüflaboratoriumoderalsunabhängigeundunparteiischePrüfstelleakkreditiertsein,umPrüfaufgabengemäßseiner

Akkreditierung durchführen zu können. Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen von Belang sein können» durchzuführen sind.

IndenRID-Vertragsstaaten,dieauchATMF-Vertragsstaaten,nichtaberMitgliedstaatenderEuropäischen Union sind, muss die zuständige Behörde auch die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 5

der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF informieren, mit dem Ziel, die Notwendigkeit von Folgemaß-

nahmenabzuwägen,undzwarinsbesonderegemäßArtikel10aderEinheitlichenRechtsvorschriften
ATMF betreffend die fehlende Übereinstimmung von Fahrzeugen oder Fahrzeugtypen und gegebenenfallsgemäßArtikel8aderEinheitlichenRechtsvorschriftenAPTU,wennMängelindenETVerwartet

werden. 1-75

1.8.7.7.3

Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die Adresse der Prüfstelle;
b)
den Namen und die Adresse des Herstellers oder der Prüfeinrichtung und die Adressen aller Standorte des betriebseigenen Prüfdienstes;
c)
einen Verweis auf die für die Zulassung des betriebseigenen Prüfdienstes verwendete Ausgabe des RID
unddiefürdieerstmaligenoderwiederkehrendenPrüfungenverwendetenNormenoderanerkannten

technischen Regelwerke gemäß Abschnitt 6.2.5;

d)
den Verweis auf den ursprünglichen Nachprüfungsbericht;
e)
sofern notwendig, weitere Informationen zur Festlegung des Aufgabenbereichs des betriebseigenen Prüfdienstes (z. B. Baumusterzulassungen der Produkte für die erstmalige Prüfung);
f)
sofern zutreffend, das Kennzeichen des betriebseigenen Prüfdienstes und
g)
das Ablaufdatum.
1.8.7.7.4

Die Prüfstelle muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zulassung regelmäßige Nachprüfungen (Audits) an

jedemStandortdurchführen,umsicherzustellen,dassderbetriebseigenePrüfdienstdasQualitätssicherungssystem, einschließlich der technischen Verfahren, aufrechterhält und anwendet. Folgende Vorschriften

müssen eingehalten werden:

a)
Die Nachprüfungen (Audits) müssen spätestens alle sechs Monate durchgeführt werden.
b)
Die Prüfstelle darf zusätzliche Besuche, Ausbildungen, technische Veränderungen und Änderungen des Qualitätssicherungssystems vorschreiben und die Durchführung der Prüfungen durch den betriebseigenen Prüfdienst einschränken oder verbieten.
c)
Die Prüfstelle muss alle Änderungen im Qualitätssicherungssystem bewerten und entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die Vorschriften der erstmaligen Nachprüfung (Audit) erfüllt oder ob eine vollständige Neubewertung erforderlich ist.
d)
Die Prüfer der Prüfstelle, welche die Nachprüfungen (Audits) durchführen, müssen sachkundig sein, um
dieKonformitätsbewertungdesdurchdasQualitätssicherungssystemabgedecktenProduktsdurchzuführen und das Qualitätssicherungssystem selbst zu bewerten.
e)
Die Prüfstelle muss dem Hersteller bzw. der Prüfeinrichtung und dem betriebseigenen Prüfdienst den Nachprüfungsbericht und, wenn Prüfungen stattgefunden haben, einen Prüfbericht zur Verfügung stellen.
1.8.7.7.5

Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften muss die Prüfstelle sicherstellen, dass Korrekturmaß-

nahmenergriffenwerden.WenndieKorrekturmaßnahmennichtinangemessenerZeitergriffenwerden,
muss die Prüfstelle die Erlaubnis für den betriebseigenen Prüfdienst, seine Tätigkeiten durchzuführen, aussetzenoderzurückziehen.DieMitteilungderAussetzungoderdesZurückziehensmussderzuständigen

Behörde übermittelt werden. Dem Hersteller bzw. der Prüfeinrichtung und dem betriebseigenen Prüfdienst muss ein Bericht zur Verfügung gestellt werden, in dem die genauen Gründe für die von der Prüfstelle getroffenen Entscheidungen dargelegt werden.

1.8.7.8

Unterlagen

DietechnischenUnterlagenmüssendieDurchführungeinerBewertungderKonformitätmitdenentsprechenden Vorschriften ermöglichen.
1.8.7.8.1

Unterlagen für die Baumusterprüfung

Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

a)
das Verzeichnis der Normen, die für die Auslegung und Herstellung verwendet werden;
b)
eine Beschreibung des Baumusters einschließlich aller Abweichungen;
c)
die Anweisungen gemäß der entsprechenden Spalte in Kapitel 3.2 Tabelle A oder bei bestimmten Produkten ein Verzeichnis der zu befördernden gefährlichen Güter;
d)
eine allgemeine Montagezeichnung oder -zeichnungen;
e)
die für die Überprüfung der Konformität notwendigen detaillierten Zeichnungen, einschließlich der für die
BerechnungenverwendetenAbmessungen,desProdukts,derBedienungsausrüstung,derbaulichen

Ausrüstung, der Kennzeichnung und/oder der Bezettelung;

f)
die Berechnungsaufzeichnungen, -ergebnisse und -schlussfolgerungen;
g)
das Verzeichnis der Bedienungsausrüstung mit den entsprechenden technischen Daten und Informationen über die Sicherheitseinrichtungen, gegebenenfalls einschließlich der Berechnung der Abblasmenge;
h)
das in der Norm für die Herstellung geforderte Verzeichnis der Werkstoffe, die für jedes Bauteil, jedes
Unterbauteil,jedeAuskleidung,jedeBedienungsausrüstungundjedebaulicheAusrüstungverwendet

werden, und die entsprechenden Werkstoffspezifikationen oder die entsprechende Erklärung der Konformität mit dem RID;

i)
die zugelassene Qualifizierung der Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen;
j)
die Beschreibung der (des) Wärmebehandlungsverfahren(s) und 1-76
k)
die Verfahren, Beschreibungen und Aufzeichnungen aller entsprechenden Prüfungen, die in den Normen oder im RID für die Baumusterzulassung und die Herstellung aufgeführt sind.
1.8.7.8.2

Unterlagen für die Ausstellung der Baumusterzulassung

Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

a)
das Verzeichnis der Normen, die für die Auslegung und Herstellung verwendet werden;
b)
eine Beschreibung des Baumusters, einschließlich aller Abweichungen;
c)
die Anweisungen gemäß der entsprechenden Spalte in Kapitel 3.2 Tabelle A oder bei bestimmten Produkten ein Verzeichnis der zu befördernden gefährlichen Güter;
d)
eine allgemeine Montagezeichnung oder -zeichnungen;
e)
das Verzeichnis der Werkstoffe, die mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen;
f)
das Verzeichnis der Bedienungsausrüstung;
g)
den Baumusterprüfbericht und
h)
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Prüfstelle weitere in Absatz 1.8.7.8.1 genannte Unterlagen.
1.8.7.8.3

Unterlagen für die Überwachung der Herstellung

Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

a)
die in den Absätzen 1.8.7.8.1 und 1.8.7.8.2 aufgeführten Unterlagen;
b)
eine Kopie der Baumusterzulassungsbescheinigung;
c)
die Herstellungsverfahren einschließlich Prüfverfahren;
d)
die Herstellungsaufzeichnungen;
e)
die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die dauerhafte Verbindungen ausführen;
f)
die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die zerstörungsfreie Prüfungen durchführen;
g)
die Berichte der zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen;
h)
die Aufzeichnungen über die Wärmebehandlung und
i)
die Kalibrierungsaufzeichnungen.
1.8.7.8.4

festgelegten technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

1.8.7.8.4

Unterlagen für die erstmalige Prüfung und für die Inbetriebnahmeüberprüfung

Bei erstmaligen Prüfungen muss der Hersteller und bei der Inbetriebnahmeüberprüfung muss der Eigentü- mer oder Betreiber, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

a)
die in den Absätzen 1.8.7.8.1, 1.8.7.8.2 und 1.8.7.8.3 aufgeführten Unterlagen;
b)
die Werkstoffbescheinigungen des Produkts und aller Unterbauteile, einschließlich der Bedienungsausrüstung;
c)
die Konformitätsbescheinigungen für die Bedienungsausrüstung und
d)
eine Konformitätserklärung einschließlich der Beschreibung des Produkts und aller aus der Baumusterzulassung übernommenen Abweichungen.
1.8.7.8.5

Unterlagen für die wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung

Der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter oder der Betreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

a)
für Druckgefäße die Unterlagen, in denen besondere Anforderungen festgelegt werden, sofern dies durch die Normen für die Herstellung und die wiederkehrenden Prüfungen vorgeschrieben wird;
b)
für Tanks
(i)
die Tankakte und
(ii)
alle in den Absätzen 1.8.7.8.1 bis 1.8.7.8.4 aufgeführten zutreffenden Unterlagen, sofern sie von der Prüfstelle verlangt werden.
1.8.7.8.6

Unterlagen für die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes

Der betriebseigene Prüfdienst muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen des Qualitätssicherungssystems zur Verfügung stellen:

a)
die Organisationsstruktur und die Verantwortlichkeiten;
b)
die entsprechenden Anweisungen für die Prüfung, Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung und Arbeitsvorgänge und die systematischen Abläufe, die verwendet werden;
c)
die Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen;
d)
die Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen (Audits) vor Ort gemäß Unterabschnitt 1.8.7.7, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen; 1-77
e)
das Verfahren, das beschreibt, wie Kundenanforderungen erfüllt und Vorschriften eingehalten werden;
f)
das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
g)
die Verfahrensweisen für nicht konforme Produkte und
h)
die Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal.
1.8.8

Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen

1-77

1.8.8

Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen

Bei der Konformitätsbewertung von Gaspatronen muss eines der folgenden Verfahren angewendet werden:

a)
das Verfahren in Abschnitt 1.8.7 für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind, mit Ausnahme von Unterabschnitt 1.8.7.6 oder
b)
das Verfahren in den Unterabschnitten 1.8.8.1 bis 1.8.8.7.
1.8.8.1

Allgemeine Vorschriften

1.8.8.1.1

Die Überwachung der Herstellung muss von einer Xa-Stelle und die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen

Prüfungen müssen entweder von dieser Xa-Stelle oder einer von dieser Xa-Stelle bevollmächtigten IS durchgeführt werden; für die Definition von Xa und IS siehe Absatz 6.2.3.6.1. Die Konformitätsbewertung muss

vonderzuständigenBehörde,ihremBeauftragtenoderdervonihrzugelassenenPrüfstelle einesRIDVertragsstaates durchgeführt werden.
1.8.8.1.2

Bei Anwendung des Abschnitts 1.8.8 muss der Antragsteller unter alleiniger Verantwortung die Konformität

der Gaspatronen mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 und allen weiteren anwendbaren Vorschriften des RID nachweisen, sicherstellen und erklären.

1.8.8.1.3

Der Antragsteller muss

a)
eine Baumusterprüfung jedes Baumusters von Gaspatronen (einschließlich der zu verwendenden Werkstoffe und Variationen dieses Baumusters, z. B. Volumen, Drücke, Zeichnungen sowie Verschluss- und Entlastungseinrichtungen) gemäß Unterabschnitt 1.8.8.2 durchführen;
b)
ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Auslegung, Herstellung und Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.8.3 betreiben;
c)
ein zugelassenes Prüfsystem gemäß Unterabschnitt 1.8.8.4 für die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen betreiben;
d)
die Zulassung seines Qualitätssicherungssystems für die Überwachung der Herstellung und für die Prü- fung bei einer Xa-Stelle seiner Wahl des RID-Vertragsstaates beantragen; wenn der Antragsteller nicht
ineinem RID-Vertragsstaat niedergelassen ist, muss er diese Zulassung vor der ersten Beförderung in

einem RID-Vertragsstaat bei einer Xa-Stelle eines RID-Vertragsstaates beantragen;

e)
wenn die Gaspatrone aus vom Antragsteller hergestellten Teilen durch ein oder mehrere Unternehmen endgültig zusammengebaut wird, schriftliche Anweisungen zur Verfügung stellen, wie die Gaspatronen zusammengebaut und befüllt werden müssen, um die Vorschriften seiner Baumusterprüfbescheinigung zu erfüllen.
1.8.8.1.4

Wenn der Antragsteller und die Unternehmen, welche die Gaspatronen nach den Anweisungen des Antrag-

stellers zusammenbauen oder befüllen, zur Zufriedenheit der Xa-Stelle die Übereinstimmung mit den Vorschriften desUnterabschnitts1.8.7.7mitAusnahmederAbsätze1.8.7.7.1 b)(ii) und1.8.7.7.2 b)belegen

können, dürfen sie einen betriebseigenen Prüfdienst einrichten, der die in Abschnitt 6.2.6 festgelegten Prü- fungen teilweise oder in ihrer Gesamtheit durchführt.

1.8.8.2

Baumusterprüfung

1.8.8.2.1

Der Antragsteller muss für jedes Baumuster von Gaspatronen eine technische Dokumentation einschließlich

der angewandten technischen Norm(en) zusammenstellen. Wenn er die Anwendung einer in Abschnitt 6.2.6 nicht in Bezug genommenen Norm wählt, muss er den Unterlagen die angewandte Norm beifügen.

1.8.8.2.2

Der Antragsteller muss die technischen Unterlagen zusammen mit Proben dieses Baumusters zur Verfügung

der Xa-Stelle während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, beginnend ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen nach dieser Baumusterprüfbescheinigung, aufbewahren.

1.8.8.2.3

Der Antragsteller muss nach einer sorgfältigen Prüfung eine Baumusterbescheinigung ausstellen, die für

einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gültig sein muss; diese Bescheinigung muss er den Unterlagen

beifügen.DieseBescheinigunggestattetihmfürdiesenZeitraumdieProduktionvonGaspatronendieses

Baumusters.

1.8.8.2.4

Wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die entsprechenden technischen Vorschriften des RID (einschließlich

der in Bezug genommenen Normen) geändert haben, so dass das Baumuster nicht mehr mit diesen Vorschriften übereinstimmt, muss der Antragsteller die Baumusterprüfbescheinigung zurückziehen und die XaStelle informieren. 1-78

1.8.8.2.5

Der Antragsteller darf die Bescheinigung nach einer sorgfältigen und vollständigen Überprüfung erneut für

einen weiteren Zeitraum von höchstens zehn Jahren ausstellen.

1.8.8.3

Überwachung der Herstellung

1.8.8.3.1

Das Verfahren der Baumusterprüfung sowie der Herstellungsprozess müssen Gegenstand einer Begutach-

tung durch die Xa-Stelle sein, um sicherzustellen, dass das vom Antragsteller bescheinigte Baumuster und

dashergestellteProduktinÜbereinstimmungmitdenVorschriftenderBaumusterbescheinigungundden

anwendbaren Vorschriften des RID sind. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden.

1.8.8.3.2

Der Antragsteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungs-

prozess mit den anwendbaren Vorschriften des RID und seiner Baumusterbescheinigung mit deren Anlagen übereinstimmt. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden.

1.8.8.3.3

Die Xa-Stelle muss:

a)
die Konformität der Baumusterprüfung des Antragstellers und die Konformität des Baumusters von Gaspatronen mit den in Unterabschnitt 1.8.8.2 festgelegten technischen Unterlagen überprüfen;
b)
überprüfen, dass durch den Herstellungsprozess Produkte in Konformität mit den Vorschriften und den dafür geltenden Unterlagen hergestellt werden; wenn die Gaspatrone aus vom Antragsteller hergestellten Teilen durch ein oder mehrere Unternehmen endgültig zusammengebaut wird, muss die Xa-Stelle auch überprüfen, dass die Gaspatronen nach dem endgültigen Zusammenbau und dem Befüllen in voller Konformität mit allen anwendbaren Vorschriften sind und dass die Anweisungen des Antragstellers korrekt angewendet werden;
c)
überprüfen, dass das Personal, das die dauerhafte Verbindung der Bauteile herstellt und die Prüfungen durchführt, qualifiziert oder anerkannt ist;
d)
die Ergebnisse ihrer Begutachtungen aufzeichnen.
1.8.8.3.4

Wenn die Ergebnisse der Xa-Stelle eine Nichtkonformität der Baumusterbescheinigung des Antragstellers

oder des Herstellungsprozesses aufzeigen, muss sie geeignete Korrekturmaßnahmen oder die Rücknahme der Bescheinigung des Antragstellers anordnen.

1.8.8.4

Dichtheitsprüfung

1.8.8.4.1

Der Antragsteller und die Unternehmen, die den endgültigen Zusammenbau und das Befüllen der Gaspatro-

nen nach den Anweisungen des Antragstellers vornehmen, müssen:

a)
die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen;
b)
die Prüfergebnisse aufzeichnen;
c)
eine Konformitätsbescheinigung nur für die Gaspatronen ausstellen, welche in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften seiner Baumusterprüfung und den anwendbaren Vorschriften des RID sind und welche die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben;
d)
die in Unterabschnitt 1.8.8.7 vorgeschriebenen Unterlagen während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen, die zu einer Baumusterbescheinigung gehören, zur Einsichtnahme in unregelmäßigen Abständen durch die Xa-Stelle aufbewahren;
e)
ein dauerhaftes und lesbares Kennzeichen für die Identifizierung des Baumusters der Gaspatrone, des Antragstellers und des Produktionszeitpunktes oder der Chargennummer anbringen; wenn das Kennzeichen wegen des begrenzt verfügbaren Platzes nicht vollständig auf dem Gehäuse der Gaspatrone angebracht werden kann, muss er ein dauerhaftes Anhängeschild mit diesen Informationen an der Gaspatrone befestigen oder zusammen mit einer Gaspatrone in eine Innenverpackung einlegen.
1.8.8.4.2

Die Xa-Stelle muss:

a)
die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch kurz nach Aufnahme der Herstellung eines Baumusters von Gaspatronen und danach mindestens einmal in drei Jahren durchführen, um zu überprüfen, dass das Verfahren der Baumusterprüfung des Antragstellers sowie die Herstellung und Prüfung des Produkts in Übereinstimmung mit der Baumusterbescheinigung und den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden;
b)
die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Bescheinigungen kontrollieren;
c)
die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen durchführen oder das Prüfprogramm und den betriebseigenen Prüfdienst für die Durchführung der Prüfungen zulassen.
1.8.8.4.3

Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:

a)
den Namen und die Adresse des Antragstellers und, wenn der endgültige Zusammenbau nicht durch den
Antragsteller,sonderndurcheinodermehrereUnternehmennachdenschriftlichenAnweisungendes

Antragstellers vorgenommen wird, den (die) Namen und die Adresse(n) dieser Unternehmen; 1-79

b)
einen Verweis auf die Ausgabe des RID und die Norm(en), die für die Herstellung und die Prüfungen verwendet wird (werden);
c)
das Ergebnis der Prüfungen;
d)
die in Absatz 1.8.8.4.1 e) vorgeschriebenen Einzelheiten der Kennzeichnung.
1.8.8.5

(bleibt offen)

1.8.8.6

Beaufsichtigung des betriebseigenen Prüfdienstes

Wenn der Antragsteller oder das Unternehmen, welches die Gaspatronen des Antragstellers zusammenbaut oder befüllt, einen betriebseigenen Prüfdienst eingerichtet hat, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts

1.8.8.7

Unterlagen

Die Vorschriften der Absätze 1.8.7.8.1, 1.8.7.8.2, 1.8.7.8.3, 1.8.7.8.4 und 1.8.7.8.6 müssen angewendet werden. 1-80 Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

Tools & Rechner

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Regelwerke

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