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RID 1.7

Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

30 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1-54

1.7.1

Anwendungsbereich

Bem. 1. Bei nuklearen oder radiologischen Notfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegten Vorschriften zu beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu schützen. Dies schließt Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion ein, die in Übereinstimmung mit den nationalen und/oder

internationalenAnforderungenundinkohärenterundkoordinierterWeisemitdennationalen

und/oder internationalen Notfallvorkehrungen getroffen werden.

2.Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion müssen auf einem abgestuften Ansatz basieren und die festgestellten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich der Bildung anderer gefährlicher Stoffe, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der
UmgebungbeieinemnuklearenoderradiologischenNotfallergebenkönnen,berücksichtigen.

Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in «Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency» (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEO, Wien (2015); «Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency» (Kriterien für die Verwendung bei der Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall),

IAEA Safety Standards Series No. GSG-2, IAEO, Wien (2011); «Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency» (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearenoderradiologischenNotfall),IAEASafetyStandardsSeriesNo.GS-G -2.1,IAEO,Wien

(2007), und «Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency» (Vorkehrungen für die Beendigung eines nuklearen oder radiologischen Notfalls), IAEA Safety Standards Series No. GSG-11, IAEO, Wien (2018) enthalten.

1.7.1

Anwendungsbereich

1-54

1.7.1.1

Das RID setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlungsgefahr, der

KritikalitätsgefahrundderthermischenGefahrfürPersonen,EigentumundUmweltermöglichen,soweit

diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Das RID basiert auf der Ausgabe 2018 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe. Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2018 edition)», Safety Standards Series No. SSG-26, (Rev.1), IAEO, Wien (2019) enthalten.

1.7.1.2

Das Ziel des RID besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und

den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:

a)
Umschließung des radioaktiven Inhalts;
b)
Kontrolle der äußeren Dosisleistung;
c)
Verhinderung der Kritikalität und
d)
Verhinderung von Schäden durch Hitze. Diese Anforderungen werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Wagen und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten in
AbhängigkeitvonderGefahrdesradioaktivenInhaltsangewendetwerden,erreicht.Zweitenswerdensie
durchdasAufstellenvonBedingungenfürdieAuslegungunddenBetriebderVersandstückeundandie
InstandhaltungderVerpackungeneinschließlichderBerücksichtigungderArtdesradioaktivenInhaltserreicht. Drittens werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich,

der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet.

1.7.1.3

Das RID gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Schiene einschließlich der Beförderung, die zum

Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Leistungsvorgaben des RID angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:

a)
Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
b)
normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
c)
Unfall-Beförderungsbedingungen.
1.7.1.4

Die Vorschriften des RID gelten nicht für:

a)
radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
b)
radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt; 1-55
c)
radioaktive Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden;
d)
radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird;
e)
radioaktive Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher;
f)
natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten (und die bearbeitet
wordenseinkönnen),vorausgesetzt,dieAktivitätskonzentrationdieserStoffeüberschreitetnichtdas

Zehnfache der in der Tabelle in Absatz 2.2.7.2.2.1 angegebenen oder gemäß den Absätzen 2.2.7.2.2.2

a)
und 2.2.7.2.2.3 bis 2.2.7.2.2.6 berechneten Werte. Bei natürlichen Stoffen und Erzen, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, die sich nicht im säkularen Gleichgewicht befinden, muss die Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß Absatz 2.2.7.2.2.4 erfolgen;
g)
nicht radioaktive feste Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmung für Kontamination in Absatz 2.2.7.1.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.
1.7.1.5

aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse.

b)
Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit
derUN-NummerundderoffiziellenBenennungfürdieBeförderungbeschreiben,diefürdieandere
Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2)für das freigestellte Versandstück

radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden. Der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt: «UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück – begrenzte Stoffmenge, 3, VG II». Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.

c)
Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Absatz b) klassifizierte Stoffe.
d)
Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.
VerflüssigteentzündbareGasemüsseninBauteilenvonKältemaschinenenthaltensein.DieseBauteile

müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die

Kältemaschinenmüssensoausgelegtundgebautsein,dassunternormalenBeförderungsbedingungen

das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden. (gestrichen) Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt;
b)
Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können;
c)
Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können;
d)
Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberflä- che durch Reibung entzündet werden können. Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind. Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten:
a)
Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;
b)
nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen – Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S – für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;
c)
verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3;
d)
Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9);
e)
Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten (z. B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder
f)
Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen.
Rettungsmittel,dieinwiderstandsfähigenstarrenAußenverpackungenmiteinerhöchstenGesamtbruttomasse von 40 kg ver

packt sind und keine anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. (gestrichen) Fischmehl, Fischabfälle und Krillmehl dürfen nicht verladen werden, wenn die Temperatur zum Zeitpunkt des Verladens mehr als 35 °C oder 5 °C mehr als die Umgebungstemperatur beträgt, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist.

Diese Eintragung gilt nur für Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die gefährliche Gü- ter als Rückstände oder als Bestandteil der Gegenstände enthalten. Sie darf nicht für Gegenstände verwendet werden, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung besteht. Gegenstände, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen nur gefährliche Güter enthalten, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 (begrenzte Mengen) zugelassen sind. Die Menge gefährlicher Güter im Gegenstand darf die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) für jedes einzelne enthaltene gefährliche Gut angegebene Menge nicht überschreiten. Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, muss jedes gefährliche Gut getrennt eingeschlossen sein, um zu verhindern, dass diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6). Wenn sichergestellt werden muss, dass flüssige gefährliche Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.10 mindestensaufzweigegenüberliegendensenkrechtenSeitenangebrachtsein,wobeidiePfeileindierichtige

Richtung zeigen. Begaste Güterbeförderungseinheiten, die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.2. Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.

Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid,trocken,enthaltenunddiedazubestimmtsind,vorderVerwendungdurchdieHinzufügungeiner

geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden. Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften des RID. Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

DieseEintragungdarfnurfürammoniumnitrathaltigeDüngemittelverwendetwerden.Diesemüssenin
Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziertwerden.DerimgenanntenAbschnitt39verwendeteBegriff
«zuständigeBehörde»bedeutetdie

zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden. Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstellung eines Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind.

DasGemischfürEmulsionenhattypischerweisefolgendeZusammensetzung:60bis85 %Ammoniumnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden.
DasGemischfürSuspensionenundGelehattypischerweisefolgendeZusammensetzung:60bis85 %
Ammoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium-oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethylaminnitrat,5bis30 %Wasser,2bis15 %Brennstoff,0,5bis4 %Verdickungsmittel,0bis10

% lösliche

FlammenunterdrückersowieSpurenzusätze.Ammoniumnitratdarfteilweisedurchandereanorganische

Nitratsalze ersetzt werden. Diese Stoffe müssen die Kriterien für die Klassifizierung als Ammoniumnitrat-Emulsion, AmmoniumnitratSuspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen (ANE) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 erfüllen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 mit Ausnahme der Absätze a), e) (vii), f) (iii), sofern anwendbar,

f)
(iv), sofern anwendbar, und g) entsprechen.

Bem. «Für die Prüfung befördert» umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen. Diese Zellen und Batterien müssen gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.

Gegenstände(UN-Nummer3537,3538,3540,3541,3546,3547oder3548)dürfensolcheZellenoder

Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P 006 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 03 des Unterabschnitts 4.1.4.3 werden erfüllt. Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310». Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden.

Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördertwerden,dürfengemäßSondervorschrift377undVerpackungsanweisungP 909desUnterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.

Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt. (gestrichen) (gestrichen)

a)
Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d. h. pulverförmige Metalle (Eisen, Ma ngan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden.
b)
Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein. Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in Absatz 2.2.61.1.8 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen. Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert wird. «Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind. Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden. Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID. (gestrichen) Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.
DieseGütersind,wennsieinFormnichtkrümelnderTablettenbefördertwerden,derVerpackungsgruppe III zugeordnet.

(bleibt offen) Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilisiert werden. Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen. Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs-oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert

werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten

müssen gemäß Verpackungsanweisung P207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und
denSondervorschriftenfürdieVerpackungPP 17undPP 96 oderVerpackungsanweisungLP
200und
Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-DruckgaspackungenundAbfall-GaspatronenmüsseninBergungsdruckgefäßenoderBergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID. Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein Brennstoffzellen-System eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen in Ausrüstungen. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über ein oder mehrere Ventile in die Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in die Brennstoffzelle steuern. Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.

BauartenvonBrennstoffzellen-Kartuschen,beidenenflüssigeStoffealsBrennstoffeverwendetwerden,

müssen einer Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) unterzogen werden, ohne dass es zu einer Undichtheit kommt.

Mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und die der Sondervorschrift 339 entsprechen, muss für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen nachgewiesenwerden,dasssieeinerFallprüfungaus1,2 MeternHöheaufeineunnachgiebigeOberflächeinder
Ausrichtung,diemitgrößterWahrscheinlichkeitzueinemVersagendesUmschließungssystemsführt,

standhalten, ohne dass es zu einem Freiwerden des Inhalts kommt.

Wenn Lithium-Metall-,Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten
sind,mussdieSendungunterdieserEintragungundunterderjeweilsgeeignetenEintragungUN 3091
LITHIUM-METALL-BATTERIENINAUSRÜSTUNGEN,UN 3481LITHIUM-IONEN-BATTERIENINAUSRÜSTUNGEN oder UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden.

(bleibt offen) (gestrichen) (bleibt offen) Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des RID. Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z. B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.

EineBrennstoffzellen-KartuschedarfeinenAktivatorenthalten,vorausgesetzt,dieseristmitzweivoneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern.

Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften des RID unterliegen, und umweltgefährdender flüssiger

oderfesterStoffesindderUN-Nummer3077zuzuordnenunddürfenunterdieserEintragungbefördert

werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss bei der Verwendung für die Beförderung in loser Schüttung flüssigkeitsdicht sein. Wenn zum Zeitpunkt des

VerladensdesGemischesoderdesVerschließensderVerpackung
oderderGüterbeförderungseinheit

freie Flüssigkeit sichtbar ist, ist das Gemisch der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten, wobei das Päck chen oder der Gegenstand jedoch keine freie Flüssigkeit enthalten darf, oder die weniger als 10 g eines umweltgefährdenden festen Stoffes enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Ein einzelnes Versandstück mit nichtbrennbaren festen LSA-II- oder LSA-III-Stoffen darf bei Beförderung als Luftfracht höchstens eine Aktivität von 3000 A aufweisen. Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen bei Beförderung als Luftfracht höchstens folgende Aktivitä- ten aufweisen:

a)
bei gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen: wie für das Versandstückmuster zugelassen und im Zulassungszeugnis festgelegt;
b)
bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form: 3000 A oder 100000 A , je nachdem, welcher Wert niedriger ist, oder
c)
bei allen anderen radioaktiven Stoffen: 3000 A . Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
sie muss in der Lage sein, einem Druck standzuhalten, der mindestens dem Zweifachen des Gleichgewichtsdrucks des Inhalts bei 55 °C entspricht, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt;
b)
sie darf höchstens 200 ml verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, dessen Dampfdruck bei 55 °C 1000 kPa nicht übersteigen darf, und
c)
sie muss die in Unterabschnitt 6.2.6.3.1 beschriebene Prüfung in einem Heißwasserbad bestehen. Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und unter dieser Eintragung befördert werden, müssen einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 120 ml haben.
DerDruckinderBrennstoffzellen-Kartuschedarfbei55 °C5 MPanichtüberschreiten.DasBaumuster

muss einem Druck standhalten, der dem zweifachen Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C oder dem um 200 kPa erhöhten Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und der Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung als «Mindestberstdruck des Gehäuses» bezeichnet. Brennstoffzellen-Kartuschen müssen nach den vom Hersteller vorgegebenen Verfahren befüllt werden. Der Hersteller muss für jede Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfügung stellen:

a)
vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführende Prüfverfahren;
b)
zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen und potenzielle Gefahren;
c)
Methode für die Bestimmung, wann der nominale Fassungsraum erreicht ist;
d)
minimaler und maximaler Druckbereich;
e)
minimaler und maximaler Temperaturbereich und
f)
sonstige Vorschriften, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung einzuhalten sind, einschließ- lich der Art der für die erste Befüllung und die Wiederbefüllung zu verwendenden Ausrüstung.
DieBrennstoffzellen-Kartuschenmüssensoausgelegtundgebautsein,dassunternormalenBeförderungsbedingungen ein Austreten von Brennstoff verhindert wird. Jedes Kartuschen-Baumuster, einschließ-

lich Kartuschen, die Bestandteil einer Brennstoffzelle sind, muss folgenden Prüfungen erfolgreich unterzogen werden: Freifallprüfung Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen:

a)
vertikal auf das Ende, welches das Absperrventil enthält;
b)
vertikal auf das Ende, welches dem Absperrventil gegenüber liegt;
c)
horizontal auf eine nach oben zeigende Stahlspitze mit einem Durchmesser von 38 mm und
d)
in einem 45°-Winkel auf das Ende, welches das Absperrventil enthält. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden, wenn die Kartusche bis zu ihrem nominalen Fülldruck aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschließend bis zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses überschreiten. Brandprüfung Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn:
a)
der innere Druck ohne Zerbersten der Kartusche auf 0 bar Überdruck entlastet wird oder
b)
die Kartusche dem Brand ohne Zerbersten mindestens 20 Minuten standhält. Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung
DurchdiesePrüfungsollsichergestelltwerden,dassdieAuslegungsbeanspruchungsgrenzwerteeiner

Brennstoffzellen-Kartusche während der Verwendung nicht überschritten werden.

DieBrennstoffzellen-Kartuschemusszyklischvonhöchstens5 %desnominalenWasserstofffassungsraums auf mindestens 95 % des nominalen Wasserstofffassungsraums aufgefüllt und auf höchstens 5 %

des nominalen Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen innerhalb des Betriebstemperat urbereichs liegen. Die zyklische Befüllung und Entleerung muss mindestens 100 Mal durchgeführt werden.

Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster die Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung bestanden hat, wenn das Wasservolumen,dasdurchdiederzyklischenBefüllungundEntleerungunterzogenenKartuscheverdrängt

wird, nicht das Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen Befüllung und Entleerung

unterzogenenKartusche,diezu95 %ihresnominalenFassungsraumsaufgefülltundzu75 %desMindestberstdrucks des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird.

Produktionsdichtheitsprüfung Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen Fülldruck unter Druck gesetzt ist,

bei15 °C±5 °CaufUndichtheitengeprüftwerden.BeimAufbringeneinerSeifenlösungoderanderer

gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:

a)
dem nominalen Fülldruck in MPa;
b)
der vom Hersteller vergebenen Seriennummer der Brennstoffzellen-Kartusche oder einer einmal vergebenen Identifizierungsnummer und
c)
dem auf der höchsten Lebensdauer basierenden Ablaufdatum (Angabe des Jahres in vier Ziffern, des Monats in zwei Ziffern).
Chemie-Testsätze,Erste-Hilfe-AusrüstungenundPolyesterharz-Mehrkomponentensysteme,diegefährlicheStoffeinInnenverpackungeninMengenenthalten,welchediefüreinzelneStoffeanwendbaren,in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b)festgelegten Mengengrenzwerte für freigestellte Mengen nicht überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.5 befördert werden. Obwohl Stoffe der Klasse 5.2 in Kapitel
1.7.1.5

Besondere Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

1.7.1.5.1

Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instru-

mente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:

a)
den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1, des Unterabschnitts 5.1.3.2, des Absatzes 5.1.5.2.2, des Absatzes 5.1.5.2.3, der Unterabschnitte 5.1.5.4 und 5.2.1.10, der Absätze 5.4.1.2.5.1 f) (i) und (ii), 5.4.1.2.5.1 i), und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.1), (4.3), (5.1) bis (5.4) und (6) und
b)
den in Abschnitt 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke, es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die
indenAbsätzena)undb)aufgeführtenVorschriftennursofernzutreffendundzusätzlichzudenfürdie

Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten.

1.7.1.5.2

Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des RID.

1.7.2

Strahlenschutzprogramm

1-55

1.7.2

Strahlenschutzprogramm

1.7.2.1

Die Beförderung radioaktiver Stoffe ist einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen, das aus einer syste-

matischenZusammenstellungmitdemZielbesteht,eineangemesseneBerücksichtigungvonStrahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen.
1.7.2.2

Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz und Sicherheit müssen

so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren zu berücksichtigen sind, mit der Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.

1.7.2.3

Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahrschein-

lichkeitderStrahlenexposition.DasProgrammmussdieVorschriftenderUnterabschnitte1.7.2.2,1.7.2.4

und 1.7.2.5 sowie des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (1.1) einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein.

1.7.2.4

Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird,

dass die Effektivdosis entweder

a)
wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Individualüberwachung durchzuführen, oder
b)
wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung durchzuführen.
Wenn eine Arbeitsplatz-oder Individualüberwachung durchgeführt wird, ist eine angemessene Buchführung

durchzuführen.

Bem. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind keine besonderen Arbeitsverhaltensmuster, genauen Überwachungen, Dosiseinschätzungsprogramme oder Individualbuchführungen erforderlich. 1-56

1.7.2.5

Beschäftigte (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 Bem. 3) müssen bezüglich des Strahlenschut-

zes, einschließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, angemessen unterwiesen sein, um ihre berufsbedingte Exposition und die Exposition anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu beschränken.

1.7.3

Managementsystem

1-56

1.7.3

Managementsystem

Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten Anwendungsbereich des RID muss ein

Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des RID zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang umgesetztwordenist,mussderzuständigenBehördezurVerfügungstehen.DerHersteller,Absenderoder

Verwender muss auf Anfrage

a)
Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und
b)
der zuständigen Behörde die Einhaltung der Vorschriften des RID nachweisen.
SoweiteineGenehmigung/ZulassungderzuständigenBehördeerforderlichist,mussdieseGenehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen und davon abhängig sein.
1.7.4

Sondervereinbarung

1.7.4

Sondervereinbarung

1-56

1.7.4.1

Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt

sind und nach denen Sendungen, die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften des RID erfüllen, befördert werden dürfen.

Bem. Eine Sondervereinbarung gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne des Abschnitts 1.5.1.

1.7.4.2

Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe undurchführbar ist,

dürfen nur auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe des RID undurchführbar ist und dass die erforderlichen, durch das RID festgesetzten Sicherheitsstandards durch Mittel nachgewiesen wurden, die eine Alternative zu den übrigen Bestimmungen des RID darstellen, kann die zuständige Behörde

Sondervereinbarungen für eine einzelne Sendung oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei Erfüllung aller anwendbarenVorschriftendesRIDerreichbarenSicherheitmindestensgleichwertigsein.FürinternationaleSendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.
1.7.5

Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften

1-56

1.7.5

Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften

Bei der Dokumentation, der Verpackung, der Bezettelung, der Kennzeichnung, dem Anbringen von Großzetteln(Placards),derZwischenlagerung,derTrennungundderBeförderungsindzusätzlichzudenEigenschaften der Radioaktivität und der Spaltbarkeit alle anderen Nebengefahren des Inhalts des Versandstücks,

wie Explosivität, Entzündbarkeit, Pyrophorität, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung, zu berücksichtigen, um allen anwendbaren Vorschriften für gefährliche Güter des RID zu entsprechen.

1.7.6

Nichteinhaltung

1.7.6

Nichteinhaltung

1-56

1.7.6.1

Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des RID für die Dosisleistung oder die Kontamination

a)
müssen der Absender, der Beförderer, der Empfänger und jede gegebenenfalls an der Beförderung beteiligte Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert werden
(i)
durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der Beförderung festgestellt wird, oder
(ii)
durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim Empfang festgestellt wird;
b)
muss, je nach Fall, der Absender, der Beförderer oder der Empfänger
(i)
sofortige Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen;
(ii)
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen;
(iii)
geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und
(iv)
die zuständige(n) Behörde(n) über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe oder Vorbeugung informieren;
c)
muss die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwickelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen. 1-57 Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

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