DG
DGpilot

RID 1.6

Übergangsvorschriften

224 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1-40

1.6.1

Verschiedenes

1-40

1.6.1

Verschiedenes

1.6.1.1

Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des RID bis zum 30. Juni 2025

nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften des RID40) befördert werden.

Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.12.

1.6.1.10

(gestrichen)

1.6.1.11

Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder

mittelmolekularem Polyethylen und für Großpackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.6 a) ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.6.1 a) entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

1.6.1.12

(bleibt offen)

1.6.1.13

(gestrichen)

1.6.1.14

Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die Vibrations-

prüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprü- fung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) entsprechen musste, dürfen weiterverwendet werden. 40) Fassung des ab 1. Januar 2023 geltenden RID. 41) Fassung des ab 1. Mai 1985 geltenden RID. 42) Fassung des ab 1. Januar 1990, 1. Januar 1993 und 1. Januar 1995 geltenden RID. 1-41

1.6.1.15

Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, müs-

sen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet sein. Derartige Groß-

packmittel(IBC),dienichtgemäßAbsatz6.5.2.2.2gekennzeichnetsind,dürfennachdem31. Dezember

2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden. Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte

Großpackmittel(IBC),diegemäßdenbiszum31. Dezember2014geltendenVorschriftendesAbsatzes
1.6.1.16

bis

1.6.1.2

(gestrichen)

1.6.1.20

(gestrichen)

1.6.1.21

(bleibt offen)

1.6.1.22

(gestrichen)

1.6.1.23

(bleibt offen)

1.6.1.24

und

1.6.1.25

(gestrichen)

1.6.1.26

Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und nicht den

ab1. Januar2013geltendenVorschriftendesUnterabschnitts6.6.3.1hinsichtlichderZeichenhöhevon
Buchstaben,ZiffernundSymbolenentsprechen,dürfenweiterverwendetwerden.Großverpackungen,die

vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden. Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts

1.6.1.27

Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind und

die flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den

ab1. Januar2013anwendbarenVorschriftendesAbsatzesa)derSondervorschrift363desKapitels3.3

entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.28

(gestrichen)

1.6.1.29

Sofern im RID nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ her-

gestelltwurden,derdenVorschriftendesUnterabschnitts38.3desHandbuchsPrüfungenundKriterien,

dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.

Lithiumzellenund-batterien,dievordem1. Juli2003hergestelltwurdenunddenVorschriftenderdritten

überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.

1.6.1.3

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften eines RID-Vertragsstaates gehören und die vor

dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des RID41) verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1989 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und

im Beförderungspapierangegebenwird,dassessichumvordem1. Januar 1990verpacktemilitärische

Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten.

1.6.1.30

bis

1.6.1.32

(gestrichen)

1.6.1.33

Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müs-

sen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.34

Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508 müssen nicht

mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.35

und

1.6.1.36

(bleibt offen)

1.6.1.37

bis

1.6.1.4

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 in

ÜbereinstimmungmitdenwährenddiesesZeitraumsgeltendenVorschriftendesRID42)
verpacktwurden,
dürfennachdem31. Dezember 1996befördertwerden,soferndieVerpackungenunversehrtsindundim

Beförderungspapier angegeben wird, dass es sich um Güter der Klasse 1 handelt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 verpackt wurden.

1.6.1.42

(gestrichen)

1-42

1.6.1.43

Die in den Sondervorschriften 388 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017

zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels

1.6.1.44

(gestrichen)

1.6.1.45

Die Vertragsstaaten dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauf-

tragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2019 geltendenVorschriftendesUnterabschnitts1.8.3.18entsprechendenMustersausstellen.DieseSchulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.46

und

1.6.1.47

(gestrichen)

1.6.1.48

(bleibt offen)

1.6.1.49

Das Kennzeichen gemäß der Abbildung 5.2.1.9.2, das den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschrif-

ten entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.

1.6.1.5

Großpackmittel (IBC), die gemäß den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften der Rn. 405 (5) und

555 (3) gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften der Rn. 405 (5) und 555 (3) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.50

Für Gegenstände, die der in Unterabschnitt 2.2.1.4 Glossar der Benennungen aufgeführten Begriffsbestim-

mung von «SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH» entsprechen und die den UN-Nummern 0511, 0512 und

0513zugeordnetsind,dürfendieEintragungenfür«SPRENGKAPSELN,ELEKTRISCH»(UN-Nummern

0030, 0255 und 0456) bis zum 30. Juni 2025 weiterverwendet werden.

1.6.1.51

Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen,

dieinÜbereinstimmungmitAbsatz2.2.9.1.10.6infolgevonAbsatz2.2.9.1.10.543)
derUN-Nummer3082
UmweltgefährdenderStoff,flüssig,n.a.g.,VerpackungsgruppeIIIzugeordnetsindunddiemindestens

0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:

4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3 -on (DCOIT),
Octhilinon (OIT) und
Zinkpyrithion (ZnPT),

dürfen bis zum 30. Juni 2027 in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:

a)
als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b)
als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
1.6.1.52

Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 gel-

tenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 hergestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 in Bezug auf die Kennzeichen auf dem Innenbehälter entsprechen, die wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung nicht leicht für die Prüfung zugänglich sind, dürfen bis zu dem in Unterabschnitt 4.1.1.15 festgelegten Ende ihrer Verwendungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.53

(gestrichen)

1.6.1.54

Tiegel für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257, die vor dem 1. Juli 2025

gemäßdennationalenVorschriftengebautundzugelassenwurden,jedochnichtdenab1. Januar2025

geltenden Vorschriften der ergänzenden Vorschrift AP 11 in Absatz 7.3.3.2.7 für den Bau und die Zulassung entsprechen, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden.

1.6.1.55

Stoffe, die der UN-Nummer 1835 oder 3560 zugeordnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 nach den

bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Klassifizierungsvorschriften und Beförderungsbedingungen des RID für UN 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG befördert werden. 43)

Abdem1. März2022geltende
DelegierteVerordnung(EU)2020/1182derKommissionvom19. Mai
2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen ParlamentsunddesRatesüberdieEinstufung,KennzeichnungundVerpackungvonStoffenundGemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (fünfzehnte ATP zur

CLP). 1-43

1.6.1.56

Stoffe, die der UN-Nummer 3423 zugeordnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 nach den bis zum

31. Dezember 2024 geltenden Klassifizierungsvorschriften und Beförderungsbedingungen des RID befördert werden.

1.6.1.57

Verpackungen, die vor dem 1. Januar 2027 hergestellt wurden und nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden

Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.3.1 hinsichtlich der Anbringung der Kennzeichen auf nicht abnehmbaren Bauteilen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.6

Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften

der Rn. 1612 (1) gebaut wurden und nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1

hinsichtlichderZeichenhöhederBuchstaben,ZiffernundSymboleentsprechen,dürfenweiterverwendet

werden.

1.6.1.7

Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder

mittelmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2005 gemäß den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.1.5.2.6 ausgestellt wurden, jedoch nicht den Vorschriften des Unterabschnitts

1.6.1.8

Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des

Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig von der Ausrichtung des Wagens befestigt bleiben müssen, werden erfüllt.

1.6.1.9

(bleibt offen)

1.6.2

Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2

1-43

1.6.2

Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2

1.6.2.1

Druckgefäße, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und die nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden

Vorschriften des RID entsprechen, deren Beförderung aber nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des RID zugelassen war, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden, sofern sie

denindenVerpackungsanweisungenP 200undP 203enthaltenenVorschriftenfürdiewiederkehrenden

Prüfungen entsprechen.

1.6.2.10

Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die Beförderung von Gasen der UN-Nummer 1011,

1075, 1965, 1969 oder 1978, für die nach den bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift für die Verpackung v in Absatz (10) der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts

1.6.2.11

Gaspatronen, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut und für die Beförderung vorbereitet wurden, ohne dass die

Vorschriften des Abschnitts 1.8.6, 1.8.7 oder 1.8.8 für die Konformitätsbewertung von Gaspatronen angewendet wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin befördert werden, vorausgesetzt, alle übrigen anwendbaren Vorschriften des RID werden eingehalten.

1.6.2.12

Bergungsdruckgefäße dürfen bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin nach nationalen Vorschriften gebaut

und zugelassen werden. Bergungsdruckgefäße, die vor dem 1. Januar 2014 nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden.

1.6.2.13

Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 hergestellt wurden und nicht nach den Vorschriften der ab 1. Ja-

nuar 2013 anwendbaren Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 oder des ab 1. Januar 2015 anwendbaren Absatzes 6.2.3.9.7.2 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

1.6.2.14

Flaschen, die vor dem 1. Januar 2016 gemäß Abschnitt 6.2.3 und einer von den zuständigen Behörden der

Beförderungs-und Verwendungsländer zugelassenen Spezifikation, nicht jedoch nach der in Unterabschnitt
1.6.2.15

Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2015 wiederkehrend geprüft wurden und nicht nach den Vorschriften

desab1. Januar2015anwendbarenAbsatzes6.2.3.9.7.3gekennzeichnetsind,dürfenbiszurnächsten,

nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

1.6.2.16

und

1.6.2.17

(gestrichen)

1.6.2.18

Verschlossene Kryo-Behälter, die vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und die den Vorschriften für die erst-

malige Prüfung des bis zum 31. Dezember 2022 anwendbaren Absatzes 6.2.1.5.2 unterlagen, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 anwendbaren Vorschriften für die erstmalige Prüfung des Absatzes 6.2.1.5.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.2.19

Acetylen-Flaschen, die vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und nicht nach den Vorschriften des ab 1. Januar

2023 anwendbaren Absatzes 6.2.2.7.3 k) oder l) gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2023 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

1.6.2.2

(gestrichen)

1.6.2.20

Verschlüsse von wiederbefüllbaren Druckgefäßen, die vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und nicht nach

den Vorschriften des ab 1. Januar 2023 anwendbaren Unterabschnitts 6.2.2.11 oder Absatzes 6.2.3.9.8 gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.2.21

und

1.6.2.22

(gestrichen)

1.6.2.23

Die bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften der Bem. 3 des Absatzes 6.2.1.6.1 dürfen bis zum

31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.

1.6.2.24

Für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1006, 1013, 1046 und 1066 in Flaschen, deren Produkt

aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·l (152 bar·l) beträgt, dürfen die bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften der Sondervorschrift 653 bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.

1.6.2.3

Vor dem 1. Januar 2003 gebaute Druckgefäße für Stoffe der Klasse 2 dürfen nach dem 1. Januar 2003 nach

den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.

1.6.2.4

Druckgefäße, die nach technischen Regelwerken ausgelegt und gebaut sind, die gemäß Abschnitt 6.2.5 nicht

mehr anerkannt sind, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.2.5

Druckgefäße und ihre Verschlüsse, die in Übereinstimmung mit Normen ausgelegt und gebaut sind, die ge-

mäßdenzumZeitpunktihresBausanwendbarenVorschriftendesRIDzudiesemZeitpunktanwendbar

waren (siehe Abschnitt 6.2.4), dürfen weiterverwendet werden, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird.

1.6.2.6

Druckgefäße für nicht unter die Klasse 2 fallende Stoffe, die vor dem 1. Juli 2009 gemäß den bis zum 31. De-

zember 2008 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.4 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2009 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, die bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.4 werden eingehalten.

1.6.2.7

und

1.6.2.8

(gestrichen)

1.6.2.9

Die bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift für die Verpackung v in

Absatz(10)derVerpackungsanweisungP 200desUnterabschnitts4.1.4.1dürfenvon denRID-Vertragsstaaten für Flaschen angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2015 gebaut werden.
1.6.3

Kesselwagen und Batteriewagen

1-44

1.6.3

Kesselwagen und Batteriewagen

1.6.3.1

und

1.6.3.10

(bleibt offen)

1.6.3.11

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absätze 3.3.3 und 3.3.4 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.12

und

1.6.3.13

(gestrichen)

1.6.3.14

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften

des Anhanges XI Absatz 5.3.6.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absatz 5.3.6.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.15

(gestrichen)

1.6.3.16

Bei Kesselwagen und Batteriewagen, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut wurden und nicht den Vorschriften

des Abschnitts 4.3.2 sowie der Unterabschnitte 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 betreffend die Tankakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten, nach dem 30. Juni 2007 durchzuführenden wiederkehrenden Prü- fung mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Tankakte begonnen werden.

1.6.3.17

(gestrichen)

1.6.3.18

Kesselwagen und Batteriewagen, die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden

Vorschriftengebautwurden,jedochnichtdenab1. Juli2001geltendenVorschriftenentsprechen,dürfen

weiterverwendet werden. Jedoch müssen sie mit der entsprechenden Tankcodierung und, sofern anwendbar, mit den entsprechenden alphanumerischen Codes der Sondervorschriften TC und TE gemäß Abschnitt 6.8.4 gekennzeichnet sein.

1.6.3.19

(bleibt offen)

1.6.3.2

(gestrichen)

1.6.3.20

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2003 gemäß den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 und den vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 15 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.21

(gestrichen)

1.6.3.22

Kesselwagen mit Tankkörpern aus Aluminiumlegierungen, die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum

31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.23

(gestrichen)

1.6.3.24

Kesselwagen zur Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1052, 1790 und 2073, die vor dem 1. Januar

2003 gemäß den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.5.1.1 b) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.25

(gestrichen)

1.6.3.26

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung mit dem äußeren Auslegungsdruck gemäß Absatz 6.8.2.5.1 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.27

a) Bei Kesselwagen und Batteriewagen ohne automatische Kupplungseinrichtungen

für Gase der Klasse 2 mit Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder

TOC enthalten, sowie

für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die in flüssigem Zustand befördert werden und denen in Kapitel 3.2

Tabelle A Spalte (12) die Tankcodierung L15CH, L15DH oder L21DH zugeordnet ist, die vor dem 1. Januar 2005 gebaut wurden, muss die minimale Energieaufnahme der in der Sondervorschrift TE 22 des Abschnitts 6.8.4 definierten Einrichtungen 500 kJ je Wagenende betragen. 1-46

b)
Kesselwagen und Batteriewagen ohne automatische Kupplungseinrichtungen
für Gase der Klasse 2 mit Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten, sowie
für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die in flüssigem Zustand befördert werden und denen in Kapitel 3.2

Tabelle A Spalte (12) die Tankcodierung L10BH, L10CH oder L10DH zugeordnet ist,

dievordem1.Januar2007gebautwurden,jedochnichtdenAnforderungenderab1.Januar2007

geltenden Vorschriften des Abschnittes 6.8.4 Sondervorschrift TE 22 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Kesselwagen und Batteriewagen zur Beförderung dieser Gase und Stoffe, die mit automatischen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sind und die vor dem 1. Juli 2015 gebaut wurden, jedoch nicht den Anforderungen der ab 1. Januar 2015 geltenden Sondervorschrift TE 22 des Abschnitts 6.8.4 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.28

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 2005 gemäß den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.1 zweiter Unterabsatz entsprechen, sind spätestens beim nächsten Umbau oder bei der nächsten Reparatur umzurüsten, sofern dies praktisch möglich ist und die durchgeführten Arbeiten eine Demontage der Anbauteile erfordern.

1.6.3.29

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 2005 gebaut wurden, jedoch nicht den Anforderungen der ab 1. Januar

2005 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.4 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.3

Kesselwagen, deren Tankkörper vor dem Inkrafttreten der ab 1. Oktober 1978 geltenden Vorschriften gebaut

wurden, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen.

1.6.3.3.1

bis

1.6.3.3.3 (gestrichen)

1.6.3.3.4

Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1971

und dem 31. Dezember 1975 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels

1.6.3.3.5

Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1976

und dem 30. September 1978 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2029 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels

1.6.3.30

(bleibt offen)

1.6.3.31

Kesselwagen und Tanks als Elemente eines Batteriewagens, die nach einem technischen Regelwerk aus-

gelegt und gebaut wurden, das zum Zeitpunkt ihres Baus nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.7 anerkannt war, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.32

Kesselwagen

für Gase der Klasse 2 mit Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC

enthalten, sowie

fürflüssigeStoffederKlassen3bis8,deneninKapitel3.2TabelleASpalte(12) dieTankcodierung

L15CH, L15DH oder L21DH zugeordnet ist, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut wurden, jedoch nicht den Anforderungen der ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 25 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Kesselwagen zur Beförderung der Gase UN 1017 Chlor, UN 1749 Chlortrifluorid, UN 2189 Dichlorsilan, UN 2901 Bromchlorid und UN 3057 Trifluoracetylchlorid, bei welchen die Wanddicke der Böden nicht der Sondervorschrift TE 25 b) entspricht, müssen jedoch mit Einrichtungen nach Sondervorschrift TE 25 a), c) oder

d)
nachgerüstet werden.
1.6.3.33

Kesselwagen und Batteriewagen für Gase der Klasse 2, die vor dem 1. Januar 1986 gemäß den bis zum

31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch hinsichtlich der Puffer nicht den Vorschriften des Absatzes 6.8.3.1.6 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.34

(bleibt offen)

1.6.3.35

(gestrichen)

1.6.3.36

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.29 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.37

(gestrichen)

1.6.3.38

Kesselwagen und Batteriewagen, die in Übereinstimmung mit Normen, die zum Zeitpunkt ihres Baus an-

wendbarwaren(sieheUnterabschnitte6.8.2.6und6.8.3.6),nachdenzudiesemZeitpunktanwendbaren

Vorschriften des RID ausgelegt und gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird.

1.6.3.39

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des

Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den Vorschriften des dritten Unterabsatzes des Absatzes

1.6.3.4

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1988 gemäß den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Dies gilt auch für Kesselwagen, die nicht mit der ab 1. Januar 1988 vorgeschriebenen Angabe des Tankwerkstoffes nach Anhang XI Absatz 1.6.1 gekennzeichnet sind.

1.6.3.40

(gestrichen)

1.6.3.41

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften ge-

baut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach Absatz

1.6.3.42

(gestrichen)

1.6.3.43

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 2012 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.6 bezüglich der Normen EN 14432:2006 und EN 14433:2006 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.44

(bleibt offen)

1.6.3.45

Kesselwagen für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember

2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der

Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli2017

vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden.

1.6.3.46

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ge-

baut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.47

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, die den

bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften, nicht jedoch den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des letzten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.3.2.9 in Bezug auf ihre Auslegung oder ihren Schutz entsprechen, dürfen bis zur nächsten nach dem 1. Januar 2021 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

1.6.3.48

Ungeachtet der ab dem 1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift TU 42 des Ab-

schnitts 4.3.5 dürfen Kesselwagen mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem pH-Wert von weniger als 5,0 oder mehr als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2026 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden.

1.6.3.49

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ge-

baut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.10 betreffend den Berstdruck der Berstscheibe entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.5

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1993 gemäß den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.50

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des

Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des vorletzten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.2.3 für Flammensperren an Überdruck- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.51

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ge-

baut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.23 betreffend die Prüfung der Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.52

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ge-

baut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.53

Baumusterzulassungsbescheinigungen für Kesselwagen und Batteriewagen, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß

den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.1 ausgestellt wurden, jedoch

nichtdenab1. Januar2019geltendenVorschriftendesAbsatzes6.8.2.3.1inBezugaufdieAngabedes

Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr44) des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde, und der Registriernummer entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.54

Verfahren der zuständigen Behörde für die Zulassung von Sachverständigen, die Tätigkeiten in Bezug auf

Kesselwagen zur Beförderung von anderen Stoffen als denen durchführen, für welche die Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 gelten, die den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.8, nicht jedoch den ab 1. Januar 2023 für Prüfstellen geltenden Vorschriften des Abschnitts 1.8.6 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2032 weiter angewendet werden.

Bem. Der Begriff «Sachverständiger» wurde durch den Begriff «Prüfstelle» ersetzt.

1.6.3.55

Baumusterzulassungsbescheinigungen, die vor dem 1. Juli 2023 für Kesselwagen zur Beförderung von an-

deren Stoffen als denen, für welche die Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 gelten, in

ÜbereinstimmungmitKapitel6.8ausgestelltwurden,jedochnichtdemab1. Januar2023geltendenAbschnitt 1.8.7 entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer weiterverwendet werden.

44) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. 1-48

1.6.3.56

(bleibt offen)

1.6.3.57

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 2024 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften für die Ausrüstung mit Sicherheitsventilen gemäß Absatz 6.8.3.2.9 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.58

Verfahren der zuständigen Behörden für die Zulassung von Sachverständigen, die Durchführung von Prü-

fungen an Kesselwagen und die gegenseitige Anerkennung solcher Prüfungen, die den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.6, nicht jedoch den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Abschnitts 1.8.6 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2032 weiter angewendet werden.

Bem. Während dieses Zeitraums veröffentlicht das Sekretariat der OTIF getrennt von dem ab 1. Januar 2023 geltenden Verzeichnis gemäß Absatz 1.8.6.2.4 weiterhin eine Liste der Prüfstellen gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.6.

1.6.3.59

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2023 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften ge-

baut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 26 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.6

Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.60

Kesselwagen, die bereits mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, die den ab 1. Januar 2023 geltenden Vor-

schriftendesAbsatzes6.8.3.2.9entsprechen,müssenbiszurnächstennachdem31. Dezember2023

durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung nicht mit den Kennzeichen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.3.2.9.6 versehen sein.

1.6.3.61

Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ge-

baut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.7

Kesselwagen zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C bis

60 °C, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des AnhangesXIAbsätze1.2.7,1.3.8und3.3.3gebautwurden,jedochnichtdenab1. Januar 1997geltenden

Vorschriften dieser Absätze entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 1-45

1.6.3.8

Wenn auf Grund von Änderungen des RID bestimmte offizielle Benennungen für die Beförderung der Gase

geändert wurden, so ist es nicht erforderlich, die Benennungen am Tankschild oder am Tankkörper selbst (siehe Absatz 6.8.3.5.2 oder 6.8.3.5.3) zu ändern, vorausgesetzt, die Benennungen der Gase an den Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks oder auf den Tafeln (siehe Absatz 6.8.3.5.6

b)
oder c)) werden bei der ersten darauf folgenden wiederkehrenden Prüfung angepasst.
1.6.3.9

und

1.6.4

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC

1.6.4

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC

1-48

1.6.4.1

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1988 gemäß den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.10

(gestrichen)

1.6.4.11

(bleibt offen)

1-49

1.6.4.12

Tankcontainer und MEGC, die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vor-

schriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Jedoch müssen sie mit der entsprechenden Tankcodierung und, sofern anwendbar, mit den entsprechenden alphanumerischen Codes der Sondervorschriften TC und TE gemäß Abschnitt 6.8.4 gekennzeichnet sein.

1.6.4.13

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2003 gemäß den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 und den vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 15 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.14

Tankcontainer zur Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1052, 1790 und 2073, die vor dem 1. Januar

2003 gemäß den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.5.1.1 b) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.15

bis

1.6.4.17

(gestrichen)

1.6.4.18

Bei Tankcontainern und MEGC, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut wurden und nicht den Vorschriften des

Abschnitts 4.3.2 sowie der Unterabschnitte 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 betreffend die Tankakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten, nach dem 30. Juni 2007 durchzuführenden wiederkehrenden Prüfung mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Tankakte begonnen werden.

1.6.4.19

(gestrichen)

1.6.4.2

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1993 gemäß den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.20

Saug-Druck-Tankcontainer für Abfälle, die vor dem 1. Juli 2005 gemäß den bis zum 31. Dezember 2004

geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.10.3.9 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.21

bis

1.6.4.29

(bleibt offen)

1.6.4.3

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.30

Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften für die Auslegung

nicht entsprechen, jedoch nach einer vor dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.31

und

1.6.4.32

(gestrichen)

1.6.4.33

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.2.4 dürfen Tankcontainer zur Beförderung verflüssigter

oder tiefgekühlt verflüssigter Gase, die den anwendbaren Bauvorschriften des RID entsprechen, jedoch vor

dem1. Juli2009durchTrenn-oderSchwallwändeinAbschnittevonmehrals7500 LiterFassungsraum

unterteilt wurden, weiterhin zu mehr als 20 % und zu weniger als 80 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.

1.6.4.34

bis

1.6.4.36

(gestrichen)

1.6.4.37

Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2010 gel-

tenden Kennzeichnungsvorschriften des Absatzes 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 gebaut

wurden,dürfenweiterverwendetwerden,wennsieallenübrigen,abdem1. Januar2011geltendenVorschriften des RID entsprechen, einschließlich der Vorschrift des Absatzes 6.7.2.20.1 g) betreffend die AngabedesSymbols«S»aufdemTankschild,wennderTankkörperoderdieTankkammerdurchSchwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt ist.
1.6.4.38

(gestrichen)

1.6.4.39

Tankcontainer und MEGC, die in Übereinstimmung mit Normen, die zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbar

waren (siehe Unterabschnitte 6.8.2.6 und 6.8.3.6), nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des RID ausgelegt und gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird.

1.6.4.4

Tankcontainer zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C bis

60 °C, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des Anhanges X Absätze 1.2.7, 1.3.8 und 3.3.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften dieser Absätze entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.40

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des

Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den Vorschriften des dritten Unterabsatzes des Absatzes

1.6.4.41

(gestrichen)

1-50

1.6.4.42

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach Absatz 6.8.2.5.2 oder 6.8.3.5.6 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden

wiederkehrendenPrüfungnachdenbiszum31. Dezember2012geltendenVorschriftengekennzeichnet

sein.

1.6.4.43

Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen die Vorschriften der

Absätze 6.7.2.13.1 f), 6.7.3.9.1 e), 6.7.4.8.1 e) und 6.7.5.6.1 d) betreffend die Kennzeichnung der Druckentlastungseinrichtungen nicht erfüllen.

1.6.4.44

und

1.6.4.45

(gestrichen)

1.6.4.46

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 2012 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.6 bezüglich der Normen EN 14432:2006 und EN 14433:2006 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.47

Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember

2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der

Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli2017

vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden.

1.6.4.48

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.49

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, die den

bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften, nicht jedoch den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des letzten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.3.2.9 in Bezug auf ihre Auslegung oder ihren Schutz entsprechen, dürfen bis zur nächsten nach dem 1. Januar 2021 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

1.6.4.5

Wenn auf Grund von Änderungen des RID bestimmte offizielle Benennungen für die Beförderung der Gase

geändert wurden, so ist es nicht erforderlich, die Benennungen am Tankschild oder am Tankkörper selbst

(siehe Absatz 6.8.3.5.2 oder 6.8.3.5.3) zu ändern, vorausgesetzt, die Benennungen der Gase an den Tankcontainern und MEGC oder auf den Tafeln (siehe Absatz 6.8.3.5.6 b) oder c))werden bei der ersten darauf

folgenden wiederkehrenden Prüfung angepasst.

1.6.4.50

Ungeachtet der ab dem 1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift TU 42 des Ab-

schnitts4.3.5dürfenTankcontainermit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher

mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem pH-Wert von weniger als 5,0 oder mehr als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2026 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden.

1.6.4.51

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.10 betreffend den Berstdruck der Berstscheibe entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.52

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des

Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des vorletzten

Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.2.3 für Flammensperren an Überdruck-und Unterdruckbelüftungseinrichtungen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.4.53

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.23 betreffend die Prüfung der Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.54

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.55

Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember

2020 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung mit der Tankcodierung des Unterabschnitts 6.9.6.145) entsprechen, dürfen bis zur nächsten,nachdem1. Juli2021vorzunehmendenwiederkehrendenPrüfungnachdenbiszum31.Dezember

2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.

1.6.4.56

Tankcontainer, die den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.3.4.6 b) nicht entspre-

chen, dürfen weiterverwendet werden, wenn nach dem 1. Juli 2023 spätestens alle sechs Jahre nach jeder wiederkehrenden Prüfung eine Zwischenprüfung durchgeführt wird. 45) Fassung des vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden RID. 1-51

1.6.4.57

Ausgenommen in Verbindung mit Unterabschnitt 6.8.1.5, zweiter Unterabsatz, zweiter Spiegelstrich dürfen

Verfahren der zuständigen Behörde für die Zulassung von Sachverständigen, die Tätigkeiten in Bezug auf Tankcontainer zur Beförderung von anderen Stoffen als denen durchführen, für welche die Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 gelten, die den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.8, nicht jedoch den ab 1. Januar 2023 für Prüfstellen geltenden Vorschriften des Abschnitts

1.6.4.57

müssen diese Prüfstellen nach der Norm

EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditiert sein. Mit der Konformitätsbewertung des Tanks muss überprüft werden, ob alle seine Bauteile, unabhängig davon, wo sie hergestellt wurden, den Vorschriften des RID entsprechen. 6.8.1.5.1 Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.2.1

a)
Der Hersteller des Tanks muss eine einzige Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde entweder des
Herstellungslandes oder des ersten Registrierungslandes des ersten nach diesem Baumuster hergestellten Tanks zugelassen oder anerkannt ist, zur Übernahme der Verantwortung für die Baumusterprü- fung beauftragen. Wenn das Herstellungsland kein RID-Vertragsstaat ist, muss der Hersteller eine einzigePrüfstelle,dievonderzuständigenBehördedesRegistrierungslandesdeserstennachdiesem

Baumuster hergestellten Tanks zugelassen oder anerkannt ist, zur Übernahme der Verantwortung für die Baumusterprüfung beauftragen.

b)
Wenn gemäß Absatz 6.8.2.3.1 die Baumusterprüfung der Bedienungsausrüstung getrennt vom Tank durchgeführt wird, muss der Hersteller der Bedienungsausrüstung eine einzige Prüfstelle, die von der
zuständigenBehördeeinesRID-Vertragsstaateszugelassenoderanerka
nntist,zurÜbernahmeder

Verantwortung für die Baumusterprüfung beauftragen. 6.8.1.5.2 Ausstellung einer Baumusterzulassungsbescheinigung gemäß Absatz 1.8.7.2.2 Nur die zuständige Behörde, die die Prüfstelle, welche die Baumusterprüfung durchgeführt hat, zugelassen oder anerkannt hat, darf die Baumusterzulassungsbescheinigung ausstellen. Wenn jedoch eine Prüfstelle von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung beauftragt wird, muss die Baumusterprüfung von dieser Prüfstelle durchgeführt werden. 6.8.1.5.3 Überwachung der Herstellung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.3

a)
Für die Überwachung der Herstellung muss der Hersteller des Tanks eine einzige Prüfstelle beauftragen, die von der zuständigen Behörde entweder des Registrierungslandes oder des Herstellungslandes zugelassen oder anerkannt ist. Wenn das Herstellungsland kein RID-Vertragsstaat ist, muss der Hersteller eine einzige Prüfstelle beauftragen, die von der zuständigen Behörde des Registrierungslandes zugelassen oder anerkannt ist.
b)
Wenn die Baumusterprüfung der Bedienungsausrüstung getrennt vom Tank durchgeführt wird, muss der Hersteller der Bedienungsausrüstung eine einzige Prüfstelle beauftragen, die von der zuständigen
Behörde eines RID-Vertragsstaates zugelassen oder anerkannt ist. Der Hersteller darf einen betriebseigenenPrüfdienstinÜbereinstimmungmitUnterabschnitt1.8.7.7einsetzen,umdieVerfahrendes

Unterabschnitts 1.8.7.3 durchzuführen. 6.8.1.5.4 Erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4

a)
Der Hersteller des Tanks muss eine einzige Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde des Registrierungslandes oder des Herstellungslandes zugelassen oder anerkannt ist, zur Übernahme der Verantwortung für die erstmalige Prüfung beauftragen. Wenn das Herstellungsland kein RID-Vertragsstaat ist, muss der Hersteller eine einzige Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde des Registrierungslandes zugelassen oder anerkannt ist, zur Übernahme der Verantwortung für die erstmalige Prüfung beauftragen.
b)
Wenn die Baumusterzulassung der Bedienungsausrüstung getrennt vom Tank erfolgt, muss der Hersteller der Bedienungsausrüstung zur Übernahme der Verantwortung für die erstmalige Prüfung dieselbe einzige Prüfstelle beauftragen, die für Zwecke des Absatzes 6.8.1.5.3 b) beauftragt wurde. Der Hersteller darf einen betriebseigenen Prüfdienst in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.8.7.7 einsetzen, um die Verfahren des Unterabschnitts 1.8.7.4 durchzuführen. 6.8.1.5.5 Inbetriebnahmeüberprüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.5
Die zuständige Behörde des Landes der ersten Registrierung kann auf gelegentlicher Basis eine InbetriebnahmeüberprüfungdesTanksverlangen,um
dieÜbereinstimmungmitdenanwendbarenVorschriften zu überprüfen.

1)

Wenn sich das Registrierungsland eines Kesselwagens ändert, kann die zuständige Behörde des RIDVertragsstaates, auf den der Kesselwagen übertragenwird,aufgelegentlicherBasiseineInbetriebnahmeüberprüfung des Tanks verlangen.
Die zuständige Behörde des Landes der ersten Registrierung kann auf gelegentlicher Basis eine InbetriebnahmeüberprüfungdesTanksverlangen,um
dieÜbereinstimmungmitdenanwendbarenVorschriften zu überprüfen.
WennsichdasRegistrierungslandeinesTankcontainersändert,kanndiezuständigeBehördedes
RID-Vertragsstaates,aufdenderTankcontainer

übertragen wird, auf gelegentlicher Basis eine Inbetriebnahmeüberprüfung verlangen. Für die Durchführung der Inbetriebnahmeüberprüfung muss der Eigentümer oder Betreiber des Tanks eine einzige Prüfstelle beauftragen, die mit den für die Baumusterprüfung, die Überwachung der Herstellung oder die erstmalige Prüfung beauftragten Prüfstellen nicht identisch sein darf. Die für die Inbetriebnahme- überprüfung beauftragte Prüfstelle muss von der zuständigen Behörde des Registrierungslandes zugelassen sein oder, falls eine solche Prüfstelle nicht existiert, von der zuständigen Behörde des Registrierungslandes anerkannt sein. Die Inbetriebnahmeüberprüfung muss den Zustand des Tanks berücksichtigen und sicherstellen, dass die Vorschriften des RID erfüllt sind. 1) Für Kesselwagen, die von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erhalten haben, reicht diese Genehmigung aus, und es ist keine Inbetriebnahmeüberprüfung erforderlich, um die Konformität des Tanks im Hinblick auf die Eintragung des Kesselwagens in das nationale Fahrzeugregister (NVR) zu bestätigen. 6.8.1.5.6 Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung oder außerordentliche Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.6 Die Zwischenprüfung, die wiederkehrende Prüfung oder die außerordentliche Prüfung muss

voneinerPrüfstelledurchgeführtwerden,dievon

der zuständigen Behörde des Landes zugelassen oder anerkannt ist, in dem die Prüfung durchgeführt wird, oder von einer Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde des Registrierungslandes zugelassen oder anerkannt ist.

voneinerPrüfstelledurchgeführtwerden,dievon
derzuständigenBehörde desRID-Vertragsstaates

zugelassen oder anerkannt ist, in dem die Prüfung durchgeführt wird, oder von einer Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde des Registrierungslandes zugelassen oder anerkannt ist. Der Eigentümer oder Betreiber des Tanks oder sein bevollmächtigter Vertreter muss für jede Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung oder außerordentliche Prüfung eine einzige Prüfstelle beauftragen.

1.6.4.58

Baumusterzulassungsbescheinigungen, die vor dem 1. Juli 2023 für Tankcontainer zur Beförderung von an-

deren Stoffen als denen, für welche die Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 gelten, in

ÜbereinstimmungmitKapitel6.8ausgestelltwurden,jedochnichtdemab1. Januar2023geltendenAbschnitt 1.8.7 entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer weiterverwendet werden.
1.6.4.59

Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2033 gemäß den bis zum 31. Dezember

2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9 gebaut wurden, dürfen in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 4.4 weiterverwendet werden.

1.6.4.6

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung mit dem äußeren Auslegungsdruck gemäß Absatz 6.8.2.5.1 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.60

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 2024 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften für die Ausrüstung mit Sicherheitsventilen gemäß Absatz 6.8.3.2.9 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.61

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2023 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des zweiten und dritten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.2.4 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.62

Besonders große Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2023 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden

Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des dritten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.1.18 betreffend die Mindestwanddicke des Tankkörpers entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.63

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2023 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 26 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.64

Tankcontainer, die bereits mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, die den ab 1. Januar 2023 geltenden

Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 entsprechen, müssen bis zur nächsten nach dem 31. Dezember 2023 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung nicht mit den Kennzeichen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.3.2.9.6 versehen sein.

1.6.4.65

Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.66

Ortsbewegliche Tanks, die vor dem 1. Januar 2027 nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vor-

schriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.7.4.15.1

(i)
(iv) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.4.7

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften

gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des Anhanges X Absätze 3.3.3 und 3.3.4 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.8

Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften

des Anhanges X Absatz 5.3.6.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Anhanges X Absatz 5.3.6.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.9

Tankcontainer und MEGC, die nach einem technischen Regelwerk ausgelegt und gebaut wurden, das zum

Zeitpunkt ihres Baus nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.7 anerkannt war, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.5

(bleibt offen)

1.6.5

(bleibt offen)

1.6.6

Klasse 7

1.6.6

Klasse 7

1-51

1.6.6.1

Versandstücke, für die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990),

1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist 1-51

1.6.6.1

Versandstücke, für die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996,

1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist (freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstücke), müssen den Vorschriften des RID vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass

a)
Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEORegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen,
(i)
weiter befördert werden dürfen, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2003 für den Versand vorbereitet und sie unterliegen, sofern anwendbar, den Vorschriften des Absatzes 1.6.6.2.3, oder
(ii)
weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Vorschriften sind erfüllt:
sie sind nicht für die Aufnahme von Uranhexafluorid ausgelegt;
die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 1.7.3 werden angewendet;
die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Abschnitt 2.2.7 werden angewendet;

1-52

die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 werden angewendet

und

die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2003 hergestellt oder verändert;
b)
Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen,
(i)
weiter befördert werden dürfen, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2025 für den Versand vorbereitet und sie unterliegen, sofern anwendbar, den Vorschriften des Absatzes 1.6.6.2.3, oder
(ii)
weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Vorschriften sind erfüllt:
die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 1.7.3 werden angewendet;
die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Abschnitt 2.2.7 werden angewendet;
die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 werden angewendet

und

die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2025 hergestellt oder verändert.
1.6.6.2

Versandstückmuster, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung

1990) , 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEORegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden 1-52

1.6.6.2

Versandstückmuster, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990),

1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden

1.6.6.2.1

Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, müssen den

Vorschriften des RID vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass:

a)
Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurde, weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
(i)
das Versandstückmuster unterliegt einer multilateralen Zulassung;
(ii)
die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 1.7.3 werden angewendet;
(iii)
die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Abschnitt 2.2.7 werden angewendet und
(iv)
die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 werden angewendet.
(v)
(bleibt offen)
b)
Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurde, weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
(i)
das Versandstückmuster unterliegt nach dem 31. Dezember 2025 einer multilateralen Zulassung;
(ii)
die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 1.7.3 werden angewendet;
(iii)
die Aktivitätsgrenzwerte und die Stoffbegrenzungen des Abschnitts 2.2.7 werden angewendet;
(iv)
die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 werden angewendet.
1.6.6.2.2

Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften der

Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nicht genehmigt werden.

1.6.6.2.3

Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften der

Ausgabe 1996,1996(überarbeitet),1996(inderFassung2003),2005,2009oder2012derIAEORegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nach dem 31. Dezember 2028

nicht genehmigt werden.

1.6.6.3

Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Ausgabe 2009 der IAEO-Regelungen

für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) (i) oder (iii) der Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Absatz 417 a) (i) oder (iii) der Ausgabe 2009 der IAEORegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von der Klassifizierung als «SPALTBAR» freigestellt sind und die vor dem 31. Dezember 2014 für den Versand vorbereitet wurden, dürfen weiter befördert und weiterhin als «nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt» klassifiziert werden, mit der Ausnahme, dass die Begrenzungen je Sendung in der Tabelle 2.2.7.2.3.5 dieser Ausgaben für den Wagen gelten. Die Sendung muss unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. 1-53

1.6.6.3

Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Ausgabe 2009 der IAEO-

Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren 1-52

1.6.6.4

Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in

der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden 1-53

1.6.6.4

Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der

Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEORegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt wurden, die eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe erhalten hat, dürfen weiterverwendet werden, wenn das vorgeschriebene Managementsystem nach den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 1.7.3 erfüllt wird. Eine erneute Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nicht erfolgen. Die Neuaufnahme der Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nach dem 31. Dezember 2025 nicht genehmigt werden. 1-54 Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

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