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RID 1.5

Abweichungen

14 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1-39

1.5.1

Zeitweilige Abweichungen

1.5.1

Zeitweilige Abweichungen

1-39

1.5.1.1

Die zuständigen Behörden der RID-Vertragsstaaten können unmittelbar untereinander vereinbaren, be-

stimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen, das sie den RID-Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt. 39)

Bem. Die «Sondervereinbarung» nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts.

1.5.1.2

Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht

überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung des RID in Kraft tritt.

1.5.1.3

Beförderungen auf Grund zeitweiliger Abweichungen sind Beförderungen gemäß Anhang C des COTIF.

1.5.2

Militärische Sendungen

1-39

1.5.2

Militärische Sendungen

Für militärische Sendungen, d. h. Sendungen mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, gelten abweichende Vorschriften (siehe Unterabschnitt 5.2.1.5, Absätze 5.2.2.1.8, 5.3.1.1.2 und 5.4.1.2.1 f) sowie Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W

2) . 39) Die nach diesem Abschnitt vereinbarten zeitweiligen Abweichungen können auf der Website der OTIF (https://otif.org/de/?page_id=1105) eingesehen werden. 1-40 Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

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