RID 1.4
C
63 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
0479 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0501 TREIBSTOFF, FEST 0351 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Allgemeine Sicherheitsvorsorge
Allgemeine Sicherheitsvorsorge
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Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
| Gefahren | erforderlichen | Vorkehrungen | zu | treffen, | um | Schadensfälle | zu | verhindern | und | bei | Eintritt | eines |
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Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des RID einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich
| die Einsatz- | und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen |
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zu versehen.
Das RID kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann ein RID-Vertragsstaat in seiner nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn er der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind vom RID-Vertragsstaat dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen, das sie den übrigen RID-Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt. Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z. B. eine juristische Person, eine natürliche Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.
Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem. 1. Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.
| 2. | Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6. |
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Pflichten der Hauptbeteiligten
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Absender
Absender
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Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des RID entsprechende Sendung zur
Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er
| geeignete | Maßnahmen | zu | ergreifen, | damit | gewährleistet | ist, | dass | die | Sendung | den | Vorschriften | des | RID |
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entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche
Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 1-35
Beförderer
Beförderer
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beschriebenen Prüfungen vornehmen);
| – | Erkennen von Unregelmäßigkeiten. |
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| – | Bewältigung von kritischen Situationen bei Unregelmäßigkeiten; |
|---|---|
| – | interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11. |
Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des Abschnitts 1.4.1
insbesondere
| Arbeitsverfahren der | elektronischen | Datenverarbeitung | (EDV) | oder | des | elektronischen | Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der |
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Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
Bem. Tanks, Batteriewagen und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf dieser Frist unter den Vorschriften des
| Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batteriewagen und MEGC, deren Elemente aus Druckgefäßen bestehen), | des | Unterabschnitts | 4.2.4.4, | des | Absatzes | 4.3.2.3.7, 4.3.2.4.4, | 6.7.2.19.6, | 6.7.3.15.6 | oder |
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Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), d), e) und f) auf die ihm von anderen
Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf das vertrauen, was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt wird.
Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des RID fest, so hat er
die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist
die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Genehmigung erteilen. Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen.
Der Beförderer muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu je-
dem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 b) zu erfüllen.
Bem. Die Art und Weise der Übermittlung der Daten wird in den Regelungen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegt.
Der Beförderer muss dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen, wie in Abschnitt 5.4.3 vorgese-
hen, bereitstellen. 36) Fassung der ab 1. Januar 2025 geltenden IRS (International Railway Solution). 1-36
Der Beförderer muss den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter
und deren Position im Zug informieren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der IRS 40472 («Braking sheet, consist list for locomotive drivers and requirements for the exchange of data necessary to the operation of freight rail services» – Bremszettel, Wagenliste für Triebfahrzeugführer und Anforderungen an den Austausch von Daten, die für den Betrieb von Güterbahndiensten erforderlich sind) Anlagen A, B und C37) als erfüllt.
Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 15 § 3 des Anhangs G des
COTIF (ATMF) und der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) entweder selbst oder über den Betreiber des Kesselwagens zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.
Empfänger
Empfänger
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Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und
nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des RID eingehalten worden sind.
Ein Wagen oder Container darf erst zurückgestellt oder wiederverwendet werden, wenn die Vorschriften des
RID für die Entladung eingehalten worden sind.
Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in An-
spruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften der Absätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des RID entsprochen wird.
Pflichten anderer Beteiligter
| Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen | Beteiligten | ergeben | sich | aus | dem | vorstehenden | Abschnitt | 1.4.1, | soweit | diese | wissen | oder | wissen |
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müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem RID unterliegt.
Pflichten anderer Beteiligter
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Verlader
Verlader
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Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader
Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Betei-
ligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Verpacker
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Verpacker
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:
Befüller
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Befüller
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten: Der Befüller
Bem. Der Befüller muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf der Website der OTIF (https://otif.org/de/?page_id=1105) eingestellt, um dem Befüller von Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen.
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
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Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:
Betreiber eines Kesselwagens
| Im | Rahmen | des | Abschnitts | 1.4.1 | hat | der | Betreiber | eines | Kesselwagens | insbesondere | dafür | zu | sorgen, |
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dass 38) :
Betreiber eines Kesselwagens
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Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
Im Rahmen des Abschnittes 1.4.1 hat der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere folgende Pflichten. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
| – | Zusammensetzung des Zuges durch Angabe der Nummer jedes einzelnen Wagens und der Wagengattung, sofern diese nicht bereits in der Wagennummer enthalten ist, |
|---|---|
| – | UN-Nummern der in oder auf jedem einzelnen Wagen beförderten gefährlichen Güter, sofern diese |
im Beförderungspapier angegeben werden müssen, oder, wenn nur in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gemäß Kapitel 3.4 befördert werden und eine Kennzeichnung des Wagens oder
| Großcontainers | gemäß | Kapitel | 3.4 | vorgeschrieben | ist, | die | Angabe, | dass | solche | Güter | vorhanden |
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sind,
| – | Position jedes einzelnen Wagens im Zug (Wagenreihung). |
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Diese Angaben dürfen nur denjenigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die diese für Sicherheits-,
| Sicherungs- | oder Notfalleinsatzzwecke benötigen. |
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Bem. Die Art und Weise der Übermittlung der Daten wird in den Regelungen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegt.
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
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Entlader
Entlader
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Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten: Der Entlader
Bem. Der Entlader muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf
| der | Website | der | OTIF | (www.otif.org) | eingestellt, | um | dem | Entlader | von | Kesselwagen | für | flüssige |
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Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen.
Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat
er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des RID entsprochen worden ist.
Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)
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Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) insbesondere dafür zu sorgen, dass: