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RID 1.4

C

63 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

0479 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0501 TREIBSTOFF, FEST 0351 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

1.4.1

Allgemeine Sicherheitsvorsorge

1.4.1

Allgemeine Sicherheitsvorsorge

1-34

1.4.1.1

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren

GefahrenerforderlichenVorkehrungenzutreffen,umSchadensfällezuverhindernundbeiEintritteines

Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des RID einzuhalten.

1.4.1.2

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich

die Einsatz-und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen

zu versehen.

1.4.1.3

Das RID kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.

Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann ein RID-Vertragsstaat in seiner nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn er der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind vom RID-Vertragsstaat dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen, das sie den übrigen RID-Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt. Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z. B. eine juristische Person, eine natürliche Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.

1.4.2

Pflichten der Hauptbeteiligten

Bem. 1. Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.

2.Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.
1.4.2

Pflichten der Hauptbeteiligten

1-34

1.4.2.1

Absender

1.4.2.1

Absender

1-34

1.4.2.1.1

Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des RID entsprechende Sendung zur

Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:

a)
sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß RID klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
b)
dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels
1.4.2.1.2

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er

geeigneteMaßnahmenzuergreifen,damitgewährleistetist,dassdieSendungdenVorschriftendesRID

entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.1.3

Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche

Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 1-35

1.4.2.2

Beförderer

1.4.2.2

Beförderer

1-35

1.4.2.2.1

beschriebenen Prüfungen vornehmen);

Erkennen von Unregelmäßigkeiten.
c)
Fahrdienstleiter, Stellwerksmitarbeiter, Mitarbeiter von Leitzentralen oder Personal mit entsprechender Funktion der Kategorie 3:
Bewältigung von kritischen Situationen bei Unregelmäßigkeiten;
interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11.
1.4.2.2.1

Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des Abschnitts 1.4.1

insbesondere

a)
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß RID zur Beförderung zugelassen sind;
b)
sich zu vergewissern, dass alle im RID vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungspapier beigefügt sind oder, wenn anstelle der Papierdokumentation
Arbeitsverfahren derelektronischenDatenverarbeitung(EDV)oderdeselektronischenDatenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der

Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

c)
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
d)
sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das festgelegte Datum für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;

Bem. Tanks, Batteriewagen und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf dieser Frist unter den Vorschriften des

Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batteriewagen und MEGC, deren Elemente aus Druckgefäßen bestehen),desUnterabschnitts4.2.4.4,desAbsatzes4.3.2.3.7, 4.3.2.4.4,6.7.2.19.6,6.7.3.15.6oder
1.4.2.2.2

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), d), e) und f) auf die ihm von anderen

Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf das vertrauen, was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt wird.

1.4.2.2.3

Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des RID fest, so hat er

die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

1.4.2.2.4

Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist

die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Genehmigung erteilen. Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen.

1.4.2.2.5

Der Beförderer muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu je-

dem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 b) zu erfüllen.

Bem. Die Art und Weise der Übermittlung der Daten wird in den Regelungen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegt.

1.4.2.2.6

Der Beförderer muss dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen, wie in Abschnitt 5.4.3 vorgese-

hen, bereitstellen. 36) Fassung der ab 1. Januar 2025 geltenden IRS (International Railway Solution). 1-36

1.4.2.2.7

Der Beförderer muss den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter

und deren Position im Zug informieren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der IRS 40472 («Braking sheet, consist list for locomotive drivers and requirements for the exchange of data necessary to the operation of freight rail services» – Bremszettel, Wagenliste für Triebfahrzeugführer und Anforderungen an den Austausch von Daten, die für den Betrieb von Güterbahndiensten erforderlich sind) Anlagen A, B und C37) als erfüllt.

1.4.2.2.8

Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 15 § 3 des Anhangs G des

COTIF (ATMF) und der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) entweder selbst oder über den Betreiber des Kesselwagens zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.

1.4.2.3

Empfänger

1.4.2.3

Empfänger

1-36

1.4.2.3.1

Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und

nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des RID eingehalten worden sind.

1.4.2.3.2

Ein Wagen oder Container darf erst zurückgestellt oder wiederverwendet werden, wenn die Vorschriften des

RID für die Entladung eingehalten worden sind.

1.4.2.3.3

Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in An-

spruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften der Absätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des RID entsprochen wird.

1.4.3

Pflichten anderer Beteiligter

Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderenBeteiligtenergebensichausdemvorstehendenAbschnitt1.4.1,soweitdiesewissenoderwissen

müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem RID unterliegt.

1.4.3

Pflichten anderer Beteiligter

1-36

1.4.3.1

Verlader

1.4.3.1

Verlader

1-36

1.4.3.1.1

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader

a)
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß RID zur Beförderung zugelassen sind;
b)
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
c)
hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
d)
hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln am Wagen oder Großcontainer gemäß Kapitel 5.3 zu beachten;
e)
hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Wagen oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
1.4.3.1.2

Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Betei-

ligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.3.2

Verpacker

1-36

1.4.3.2

Verpacker

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:

a)
die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
b)
wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
1.4.3.3

Befüller

1-36

1.4.3.3

Befüller

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten: Der Befüller

a)
hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; 37) Fassung der ab September 2022 geltenden IRS (International Railway Solution). 1-37
b)
hat sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das festgelegte Datum für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;
c)
darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
d)
hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
e)
hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad, den zulässigen Füllfaktor bzw. die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
f)
hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
g)
hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
h)
hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel sowie die Rangierzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, Wagen und Containern angebracht sind;
i)
hat vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten;
j)
hat beim Befüllen von Wagen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 sicherzustellen.

Bem. Der Befüller muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf der Website der OTIF (https://otif.org/de/?page_id=1105) eingestellt, um dem Befüller von Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen.

1.4.3.4

Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks

1-37

1.4.3.4

Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:

a)
die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
b)
die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des RID erfüllt;
c)
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
1.4.3.5

Betreiber eines Kesselwagens

ImRahmendesAbschnitts1.4.1hatderBetreibereinesKesselwagensinsbesonderedafürzusorgen,

dass 38) :

a)
die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
b)
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann;
c)
die Ergebnisse der in den Absätzen a) und b) vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Tankakte aufgezeichnet werden;
d)
die dem Kesselwagen zugewiesene für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) über ein gültiges Zertifikat verfügt, das auch Gefahrgut-Kesselwagen umfasst;
e)
die Informationen, die gemäß Artikel 15 § 3 des Anhangs G des COTIF (ATMF) und der Anlage A ATMF der ECM zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen. 38) Der Betreiber des Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß Kapitel 6.8 an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) übertragen. 1-38
1.4.3.5

Betreiber eines Kesselwagens

1-37

1.4.3.6

Betreiber der Eisenbahninfrastruktur

Im Rahmen des Abschnittes 1.4.1 hat der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere folgende Pflichten. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur

a)
hat dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 aufgestellt werden;
b)
hat sicherzustellen, dass er zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu mindestens folgenden Informationen hat:
Zusammensetzung des Zuges durch Angabe der Nummer jedes einzelnen Wagens und der Wagengattung, sofern diese nicht bereits in der Wagennummer enthalten ist,
UN-Nummern der in oder auf jedem einzelnen Wagen beförderten gefährlichen Güter, sofern diese

im Beförderungspapier angegeben werden müssen, oder, wenn nur in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gemäß Kapitel 3.4 befördert werden und eine Kennzeichnung des Wagens oder

GroßcontainersgemäßKapitel3.4vorgeschriebenist,dieAngabe,dasssolcheGütervorhanden

sind,

Position jedes einzelnen Wagens im Zug (Wagenreihung).

Diese Angaben dürfen nur denjenigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die diese für Sicherheits-,

Sicherungs-oder Notfalleinsatzzwecke benötigen.

Bem. Die Art und Weise der Übermittlung der Daten wird in den Regelungen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegt.

1.4.3.6

Betreiber der Eisenbahninfrastruktur

1-38

1.4.3.7

Entlader

1.4.3.7

Entlader

1-38

1.4.3.7.1

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten: Der Entlader

a)
hat sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEGC oder Wagen zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
b)
hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, der Wagen oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
c)
hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;
d)
hat unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Wagens oder Containers
(i)
gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Wagens oder Containers angehaftet haben;
(ii)
den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
e)
hat sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Wagen oder Containern vorgenommen wird, und
f)
hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Wagen und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden.

Bem. Der Entlader muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf

derWebsitederOTIF(www.otif.org)eingestellt,umdemEntladervonKesselwagenfürflüssige

Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen.

1.4.3.7.2

Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat

er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des RID entsprochen worden ist.

1.4.3.8

Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)

1-38

1.4.3.8

Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) insbesondere dafür zu sorgen, dass:

a)
die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen die Vorschriften des RID erfüllt;
b)
die in Artikel 15 § 3 des Anhangs G des COTIF (ATMF) und in Anlage A ATMF festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen;
c)
die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden. 1-39 Kapitel 1.5 Abweichungen

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