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RID 1.3

Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

23 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

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1.3.1

Anwendungsbereich

1-32

1.3.1

Anwendungsbereich

DiebeidenBeteiligtengemäßKapitel1.4beschäftigtenPersonen,derenArbeitsbereichdieBeförderung

gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren

Arbeits-und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von
Pflichten nachdenVorschriftendesAbschnitts1.3.2unterwiesenseinunddürfenAufgaben,fürdieeine

erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

Bem. 1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3.

2.(bleibt offen)
3.Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.
1.3.2

Art der Unterweisung

JenachVerantwortlichkeitenundAufgabenmussdiebetreffendePersoninfolgenderFormunterwiesen

sein:

1.3.2

Art der Unterweisung

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1.3.2.1

Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein

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1.3.2.1

Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein

Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.

1.3.2.2

Aufgabenbezogene Unterweisung

Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.

DasPersonaldesBeförderersunddesBetreibersderEisenbahninfrastruktur musszusätzlichhinsichtlich

der Besonderheiten des Schienenverkehrs unterwiesen sein. Diese Unterweisung muss in Form einer Basisunterweisung und einer fachbezogenen Aufbauunterweisung erfolgen.

a)
Basisunterweisung für das gesamte Personal: Das gesamte Personal muss über die Bedeutung der Gefahrzettel und der orangefarbenen Tafeln unterwiesen sein. Darüber hinaus müssen dem Personal die Meldeverfahren bei Unregelmäßigkeiten bekannt sein.
b)
Fachbezogene Aufbauunterweisung für betriebliches Personal, das unmittelbar an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist: Zusätzlich zu der unter a) beschriebenen Basisunterweisung muss das Personal abhängig von seinem Tätigkeitsbereich unterwiesen sein. Das Personal muss über die Themen der fachbezogenen Aufbauunterweisung, die im Absatz 1.3.2.2.2 in drei Kategorien eingeteilt sind, entsprechend der Zuordnung in Absatz 1.3.2.2.1 unterwiesen sein.
1.3.2.2

Aufgabenbezogene Unterweisung

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1.3.2.2.1

Für die Zuordnung des Personals zu den einzelnen Kategorien gilt die nachstehende Tabelle:

Kategorie Beschreibung der Kategorie Personal

1 betriebliches Personal,dasunmittelbarander

Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist Triebfahrzeugführer, Rangierer oder Personal mit entsprechender Funktion

2 fürdietechnischeKontrollederfürdieBeförderung gefährlicher Güter verwendeten Wagen zuständiges Personal

Wagenmeister oder Personal mit entsprechender Funktion

3 fürdieLenkungundSteuerungdesEisenbahnundRangierdiensteszuständigesPersonalund
Management-PersonaldesInfrastrukturbetreibers

Fahrdienstleiter, Stellwerksmitarbeiter, Mitarbeiter von Leitzentralen oder Personal mit entsprechender Funktion 1-33

1.3.2.2.2

Die fachbezogene Aufbauunterweisung muss mindestens die folgenden Themen umfassen:

a)
Triebfahrzeugführer oder Personal mit entsprechender Funktion der Kategorie 1:
Zugangsmöglichkeiten zu notwendigen Informationen über die Zusammensetzung des Zuges, das

Vorhandensein gefährlicher Güter und die Stelle, an der sich diese Güter im Zug befinden;

Arten von Unregelmäßigkeiten;
Handeln in kritischen Situationen bei Unregelmäßigkeiten, Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz

des eigenen Zuges und des Verkehrs auf den benachbarten Gleisen. Rangierer oder Personal mit entsprechender Funktion der Kategorie 1:

Bedeutung der Rangierzettel nach Muster 13 und 15 (siehe Unterabschnitt 5.3.4.2);
Schutzabstände bei Gütern der Klasse 1 gemäß Abschnitt 7.5.3;
Arten von Unregelmäßigkeiten.
b)
Wagenmeister oder Personal mit entsprechender Funktion der Kategorie 2:
Durchführung von Prüfungen nach Anlage 9 des Allgemeinen Vertrags für die Verwendung von Gü-

terwagen (AVV) 35) – Bedingungen für die technische Übergangsuntersuchung an Güterwagen;

Durchführung der in Absatz 1.4.2.2.1 beschriebenen Prüfungen (nur für Mitarbeiter, die die in Absatz
1.3.2.3

Sicherheitsunterweisung

Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

1.3.2.3

Sicherheitsunterweisung

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1.3.2.4

Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in

den Vorschriften Rechnung zu tragen.

1.3.3

Dokumentation

AufzeichnungendernachdiesemKapitelerhaltenenUnterweisungsindvomArbeitgeberaufzubewahren

und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. 35) Veröffentlicht durch das AVV-Büro, Avenue Louise, 500, BE-1050 Bruxelles, www.gcubureau.org. 1-34 Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

1.3.3

Dokumentation

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Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code