RID 1.2
Die Tiegel müssen so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während der Beförde-
22 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
| rung | nicht | überschritten | wird, | und | so | aufgestellt | sein, | dass | ein | Berühren | der | Umschließungsmittel |
|---|
durch Personen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht möglich ist. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur die Funktion des Wagens beeinträchtigt werden.
vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllt werden.
| nicht | übersteigt | und | die | einzeln | mit | einem | saugfähigen | Material | in | einer | für | die | Aufnahme | des | gesamten | Inhalts |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ausreichenden | Menge | und | inertem | Polstermaterial | in | Außenverpackungen | 1A1, | 1A2, | 1B1, | 1B2, | 1N1, | 1N2, | 1H1, |
1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die
| Aufnahme | von | Innenverpackungen | oder | als | Einzelverpackung | für | feste | oder | flüssige | Stoffe | geprüft | und | entsprechend gekennzeichnet wurden; |
|---|
Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:
| Jedes | Druckgefäß, | dessen | Wanddicke | an | irgendeiner | Stelle | geringer | als | 2,0 mm ist, | und | jedes | Druckgefäß, | das |
|---|
nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. Sondervorschrift für die Verpackung PP 82 (gestrichen) RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 3 (gestrichen) RR 7 Für die UN-Nummer 1251 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. RR 10 Die UN-Nummer 1614 muss, wenn der Stoff durch ein inertes poröses Material völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäße mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum verpackt werden, die so in Holzkisten einzusetzen sind, dass sie einander nicht berühren können. Die Gefäße müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt sein, das auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. P 602 VERPACKUNGSANWEISUNG P 602 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
| ihres | Fassungsraums | gefüllt | sein. | Der | Verschluss | jeder | Innenverpackung | muss | durch | eine | Vorrichtung | physisch |
|---|
fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen. (3) Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfüllen:
| Jedes | Druckgefäß, | dessen | Wanddicke | an | irgendeiner | Stelle | geringer | als | 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, | das |
|---|
nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. P 603 VERPACKUNGSANWEISUNG P 603 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3507.
| Folgende | Verpackungen | sind | zugelassen, | wenn | die | allgemeinen | Vorschriften | der | Abschnitte | 4.1.1 | und | 4.1.3 | und | die |
|---|
besonderen Verpackungsvorschriften der Absätze 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfüllt sind: Verpackungen, bestehend aus:
| ein | Zubruchgehen, | Durchstoßen | oder | Austreten | von | Inhalt | in | die | Sekundärverpackung | verhindert | wird. | Die | Sekundärverpackungen | müssen | mit | geeignetem | Polstermaterial | gesichert | werden, | um | Bewegungen | in | den | Außenverpackungen zu verhindern. Wenn mehrere Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen |
|---|
diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. 2. Der Inhalt muss den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.5.2 entsprechen. 3. Die Vorschriften des Abschnitts 6.4.4 müssen erfüllt sein. 4. Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in Absatz 2.2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG P 620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind: Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus:
| gesamten | Inhalts | ausreichenden | Menge | zwischen | dem | (den) | Primä | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rgefäß(en) | und | der | Sekundärverpackung; | ||||||||
| wenn | mehrere | Primärgefäße | in | eine | einzelne | Sekundärverpackung | eingesetzt | werden, | müssen | sie | entweder |
einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
| aus | Glas, | Metall | oder | Kunststoff | sein. | Wirksame | Mittel | zur | Sicherstellung | eines | flüssigkeitsdichten Verschlusses |
|---|
sind vorzusehen, z. B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein Metallbördelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z. B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;
| Dieses | Primärgefäß | oder | diese | Sekundärverpackung | muss | auch | Temperaturen | von | -40 °C | bis | +55 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| °C | standhalten |
können. P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 620 Zusätzliche Vorschriften (Forts.) 4. Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Diese geringen Mengen gefährlicher Güter der Klasse 3, 8 oder 9 unterliegen keinen zusätzlichen Vorschriften des RID, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind. 5. Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts
Begriffsbestimmungen
Bem. 1. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt.
| 2. | Die in den Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts enthaltenen Begriffe, die Gegenstand einer |
|---|
entsprechenden Begriffsbestimmung sind, sind in Kursivdruck dargestellt. Im RID bedeutet: A Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. Abnehmbarer Tank: Den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann. Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Aerosol: siehe Druckgaspackung.
| Auslegungslebensdauer | für | Flaschen | und | Großflaschen | aus | Verbundwerkstoffen: | Die | höchste | Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren |
|---|
Norm ausgelegt und zugelassen ist. Ausschließliche Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die alleinige Benutzung eines Wagens oder eines Großcontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge
| vor, | während | und | nach | der | Beförderung | und | die | Beförderung selbst entsprechend | den | Anweisungen | des |
|---|
Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden, sofern dies im RID vorgeschrieben ist. Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen. B Batteriewagen: Ein Wagen, der aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden
| sind | und | die | dauerhaft | auf | diesem Wagen befestigt | sind. | Als | Elemente | eines | Batteriewagens gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als |
|---|
450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.
| Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die Beschreibung eines gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffes, eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung | ermöglicht. | Die | Beschreibung | kann | Spezifikationen, | Konstruktionszeichnungen, | Berichte | über | den |
|---|
Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten. Bauliche Ausrüstung:
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
| bungs-, Schutz- | oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für |
|---|
Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter). Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm liegt.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bedeckter Container: siehe Container. Bedeckter Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. 1-11 Bedienungsausrüstung:
| die Sicherheits-, Heizungs- | und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Messinstrumente; |
|---|
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
| Druckausgleichs- | oder | Lüftungseinrichtungen, | Sicherheits-, Heizungs- | und Wärmeschutzeinrichtungen |
|---|
sowie Messinstrumente;
| Die vorliegende Begriffsbestimmung schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel | der | Beförderungsart | oder | des | Beförderungsmittels | (Umschlag) | ein. | Dies | gilt | unter | der | Voraussetzung, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dass | die | Beförderungsdokumente, | aus | denen | Versand- und | Empfangsort | feststellbar | sind, | auf | Verlangen |
vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden. Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Wagen, Containern oder Schüttgut-Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Beförderungsmittel: Für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung ein Straßenfahrzeug oder Wagen.
| Beförderungspapier: Der Frachtbrief gemäß Beförderungsvertrag (siehe CIM), | der Wagenbrief gemäß dem |
|---|
Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV)5) oder ein sonstiges den Vorschriften des Abschnittes 5.4.1 entsprechendes Beförderungspapier.
| Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren | Tanks, ortsbeweglicher | Tank oder Tankcontainer), in einen Batteriewagen oder MEGC | und/oder | in |
|---|
einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung einfüllt. Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art. Beladen: siehe Verladen. Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens
| 3000 Litern, | in | das | ein | oder | mehrere | beschädigte, | defekte, | undichte | oder | nicht | den | Vorschriften | entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt |
|---|
werden. Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die
Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für höchster Betriebsdruck. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %.
| Brennstoffzelle: | Eine | elektrochemische | Vorrichtung, | welche | die | chemische | Energie | eines | Brennstoffs | in |
|---|
elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt.
| Brennstoffzellen-Motor: | Eine | Vorrichtung, | die | für | den | Antrieb | von | Einrichtungen | verwendet | wird | und | die | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht – unabhängig davon, ob diese in die Brennstoffzelle | integriert | oder | von | dieser | getrennt | ist | – | und | die | alle | Zubehörteile | umfasst, | die | für | ihre | Funktion |
notwendig sind. C Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),
| – | das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, |
|---|---|
| – | das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträ- |
ger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
| – | das | mit | Vorrichtungen | versehen | ist, | welche | die | Befestigung | und | die | Handhabung | insbesondere | beim |
|---|
Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern,
| – | das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird, |
|---|---|
| – | das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 m |
hat. Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist:
| – | er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt, |
|---|---|
| – | er ist nicht stapelbar, |
6) Der Begriff «Betreiber» entspricht dem in Artikel 2 n) des Anhangs G des COTIF (ATMF) sowie in Artikel
| 3 s) | der | Richtlinie | über | die | Eisenbahnsicherheit | (Richtlinie | 2004/49/EG | des | Europäischen | Parlaments |
|---|
und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung) und in Artikel 2
| – | er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen |
|---|
werden.
Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die
| Tankcontainer | oder | die | Wagen ein. Dennoch | darf | ein | Container | für | die | Beförderung | radioaktiver |
|---|
Stoffe als Verpackung verwendet werden. Außerdem: Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist. Großcontainer:
| Dichtheitsprüfung: | Eine | Prüfung, | bei | der | die | Dichtheit | eines | Tanks, | einer | Verpackung oder | eines | Groß- |
|---|
packmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
| Dosisleistung: | Die | Umgebungsäquivalentdosis | bzw. | die | Richtungsäquivalentdosis | je | Zeiteinheit, | die | am |
|---|
fraglichen Punkt gemessen wird.
| Druckfass: Geschweißtes Druckgefäß | mit | einem | mit | Wasser | ausgeliterten Fassungsraum | von | mehr | als |
|---|
150 Liter und höchstens 1000 Liter (z. B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen). Druckgaspackung (Aerosol): Ein Gegenstand, der aus einem nicht wiederbefüllbaren Gefäß besteht, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.
| Druckgefäß: Ein ortsbewegliches Gefäß zur Aufnahme von Stoffen unter Druck, einschließlich seines Verschlusses/seiner | Verschlüsse | und | anderer | Bedienungsausrüstungen, | und | ein | Sammelbegriff | für Flasche, |
|---|
Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße.
| Druckgefäßkörper: | Eine Fl | asche, | eine | Großflasche, | ein | Druckfass | oder | ein | Bergungsdruckgefäß | ohne |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ihre/seine Verschlüsse | oder | sonstige | Bedienungsausrüstung, | jedoch | einschließlich | aller | dauerhaft | angebrachter Einrichtungen (z. B. Halsring, Fußring). |
Bem. Die Begriffe «Flaschenkörper», «Druckfasskörper» und «Großflaschenkörper» werden ebenfalls verwendet. Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des Tankkörpers.
| durch | oder | in | für | die | Beförderung | radioaktiver | Stoffe: | Durch | oder | in | die | Länder, | in | denen | eine | Sendung |
|---|
befördert wird, jedoch werden Länder, «über» die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmäßige Zwischenlandung. E Einschließungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist. 1-14 Eisenbahnfahrzeug: Ein Fahrzeug, das geeignet ist, auf den eigenen Rädern mit oder ohne eigenen Antrieb auf Eisenbahnstrecken zu verkehren. Eisenbahninfrastruktur: Alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit diese für das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen und die Verkehrssicherheit notwendig sind.
| Empfänger: | Der Empfänger gemäß | Beförderungsvertrag. | Bezeichnet | der | Empfänger | gemäß | den | für | den |
|---|
Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des RID. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
| Entladen: | Alle | Tätigkeiten, | die | vom | Entlader | gemäß | der | Begriffsbestimmung | von | Entlader | vorgenommen |
|---|
werden. Entlader: Das Unternehmen, das
| Entwickelter | Druck: | Der | Druck | des | Inhalts | eines | Druckgefäßes | bei | Temperatur- | und | Diffusionsgleichgewicht. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Entzündbare | Bestandteile (Druckgaspackungen): | Entzündbare | flüssige | Stoffe, | entzündbare | feste | Stoffe |
oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. F
| Faserverstärkter Kunststoff: Ein Werkstoff, der aus einer faser- | und/oder partikelförmigen Verstärkung besteht, die in einem duroplastischen oder thermoplastischen Polymer (Matrix) enthalten ist. | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fass: | Zylindrische | Verpackung | aus | Metall, | Pappe, | Kunststoff, | Sperrholz | oder | einem | anderen | geeigneten |
Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.
| Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper | oder | das | Tankkörperabteil | wegen | seiner | Form | oder | seines | Baus | vollständig | zu | befüllen, | ist | dieser |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| geringere | Fassungsraum | für | die | Bestimmung | des | Füllungsgrades | und | die | Kennzeichnung | des | Tanks | zu |
verwenden.
| Feinstblechverpackung: Verpackung mit | rundem, | elliptischem, | rechteckigem | oder | mehreckigem | Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall |
|---|
mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z. B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt. Fester Stoff:
| Flaschenbündel: Ein Druckgefäß, das aus einer Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern besteht, | die | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; | bei | Flaschenbündeln, | die | für | die | Beförderung von giftigen Gasen | der | Klasse | 2 | (Gruppen, | die | gemäß |
Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt. Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container.
| Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe | oder | einem | anderen | flexiblen | Werkstoff | oder | aus | Zusammensetzungen | von | Werkstoffen | dieser | Art |
|---|
gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Innenauskleidung. Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand:
| – | die Beförderung von gemäß oben stehender Definition flüssigen Stoffen oder |
|---|---|
| – | die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben |
werden.
| Flüssiggas | (LPG): | Unter | geringem | Druck | verflüssigtes | Gas, | das | aus | einem | oder | mehreren | nur | der | UNNummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| neben | Spuren | anderer | Kohlenwasserstoffgase | hauptsächlich | Propan, | Propen, | Butan, | Butan-Isomeren |
und/oder Buten enthält.
Bem. 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG.
| 2. | Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2 F UN 1965 in der Tabelle für verflüssigte |
|---|
Gase in Unterabschnitt 2.2.2.3.
| Fülldruck: | Höchster | Druck, | der | sich | bei | Druckfüllung | im | Tank | tatsächlich | entwickelt | (siehe | auch | Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) | und Prüfdruck). |
|---|
Füllfaktor: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15 °C, die das für die Verwendung vorbereitete Umschließungsmittel vollständig ausfüllen würde.
| Füllungsgrad: | Das | Verhältnis | zwischen | dem | Volumen | des | bei | 15 °C | in | das | Umschließungsmittel | eingebrachten flüssigen oder festen Stoffes und dem Volumen des gebrauchsfertigen Umschließungsmittels, ausgedrückt in %. | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Für | die | Instandhaltung | zuständige | Stelle | (ECM): | Diejenige | Stelle | gemäß | den | Einheitlichen | Rechtsvorschriften | für | die | technische | Zulassung | von | Eisenbahnmaterial, | das | im | internationalen | Verkehr | verwendet |
| wird | (ATMF | – | Anhang | G | zum | COTIF), | die | gemäß | Anlage | A | dieser | Rechtsvorschriften7) | ||||||||||
| zertifiziert | ist | und |
deren Aufgabe die Instandhaltung eines Wagens ist. G Gas: Stoff, der
| und | ihre | Zertifizierung | mit | der | europäischen | Gesetzgebung, | insbesondere | mit | der | Richtlinie | (EU) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2016/798 | des | Europäischen | Parlaments | und | des | Rates | vom | 11. Mai | 2016 | über | Eisenbahnsicherheit | |
| (Artikel 14 Punkte 1 bis 5) und Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Artikel 47 Punkt 3 Buchstabe f) harmonisiert. Die Anlage A des ATMF entspricht in Bezug auf das Zertifizierungssystem | der | für | die | Instandhaltung | zuständigen | Stellen | der | Durchführungsverordnung | (EU) | |||
| 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung | von | für | die | Instandhaltung | von | Fahrzeugen | zuständigen | Stellen | gemäß | der | Richtlinie | (EU) |
| 2016/798 | des | Europäischen | Parlaments | und | des | Rates | und | zur | Aufhebung | der | Verordnung | (EU) |
Nr. 445/2011 der Kommission. 1-16 Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.
Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7. Gaspatrone: siehe Gefäß, klein, mit Gas. Gedeckter Wagen: Wagen mit festen oder beweglichen Wänden und Dächern. Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß RID verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Gefährliche Reaktion:
| Gefäß: | Behältnis, | das | Stoffe | oder | Gegenstände | aufnehmen | und | enthalten | kann, | einschließlich | aller | Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäß und Innengefäß.) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gefäß, | klein, | mit | Gas | (Gaspatrone): | Ein | nicht | wiederbefüllbares Gefäß, | das | im | Falle | von | Gefäßen aus |
Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im Falle von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein. Genehmigung/Zulassung: Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch
| die | jeweils zuständige | Behörde des | Ursprungslandes | der | Bauart | oder | der | Beförderung und | durch | die |
|---|
zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung. Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8). Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Wagens oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
Bem. 1. Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist «ausschließliche Verwendung».
| 2. | Diese Begriffsbestimmung schließt den in den anderen Anhängen des COTIF sowie in den sonstigen Eisenbahnvorschriften verwendeten Begriff «Wagenladung» ein. |
|---|
Geschlossener Container: siehe Container. Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. Geschütztes Großpackmittel (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des RID in der Praxis sicherzustellen. Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien: Zehnte überarbeitete Ausgabe der Veröffentlichung der Vereinten Nationen mit diesem Titel (ST/SG/AC.10/30/Rev.10). Großcontainer: siehe Container. Großflasche: Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter. 1-17 Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und:
Begriffsbestimmungen
1-10
Maßeinheiten
Maßeinheiten
1-27
Im RID gelten folgende Maßeinheiten
| Energie J (Joule) | 1 J = 1 N·m = 1 W·s |
|---|
Wärmemenge J (Joule) eV (Elektronvolt) 1 eV = 0,1602·10 -18 J Leistung W (Watt) – 1 W = 1 J/s = 1 N·m/s Elektrischer Widerstand Ω (Ohm) – 1 Ω = 1 kg ⋅ m ⋅ s -3 ⋅ A -2 Kinematische Viskosität m /s mm /s 1 mm /s = 10 -6 m /s 9) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte: Kraft
| 1 kg | = 9,807 N |
|---|---|
| 1 N | = 0,102 kg |
Mechanische Spannung 1 kg/mm = 9,807 N/mm 1 N/mm = 0,102 kg/mm Druck
| 1 Pa | = 1 N/m |
|---|
= 10 -5 bar = 1,02 . -5 kg/cm = 0,75 . -2 Torr
| 1 bar | = 10 |
|---|
Pa = 1,02 kg/cm = 750 Torr 1 kg/cm = 9,807 . Pa = 0,9807 bar = 736 Torr
| 1 Torr | = 1,33 |
|---|
. Pa = 1,33 . -3 bar = 1,36 . -3 kg/cm Arbeit, Energie, Wärmemenge
| 1 J | = 1 N |
|---|
. m = 0,278 . -6 kWh = 0,102 kg . m = 0,239 . -3 kcal
| 1 kWh | = 3,6 |
|---|
. J = 367 . kg . m = 860 kcal 1 kg .
| m | = 9,807 J = 2,72 |
|---|
. -6 kWh = 2,34 . -3 kcal
| 1 kcal | = 4,19 |
|---|
. J = 1,16 . -3 kWh = 427 kg . m Leistung
| 1 W | = 0,102 kg |
|---|
. m/s = 0,86 kcal/h 1 kg . m/s = 9,807 W = 8,43 kcal/h
| 1 kcal/h | = 1,16 W = 0,119 kg |
|---|
. m/s Viskosität, kinematisch 1 m
| /s | = 10 |
|---|
St (Stokes)
| 1 St | = 10 |
|---|
-4 m /s Viskosität, dynamisch
| 1 Pa·s | = 1 N |
|---|
. s/m = 10 P (Poise) = 0,102 kg . s/m
| 1 P | = 0,1 Pa·s = 0,1 N |
|---|
. s/m = 1,02·10 -2 kg . s/m 1 kg . s/m = 9,807 Pa . s = 9,807 N . s/m = 98,07 P 10)
| Das | internationale | Einheitensystem | (SI) | ist | das | Ergebnis | von | Beschlüssen | der | Generalkonferenz | für |
|---|
Maße und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sèvres). 11)
| Beim | Schreiben | mit | der | Schreibmaschine | ist | für | Liter | neben | dem | Zeichen | «l» | auch | das | Zeichen | «L» |
|---|
zulässig. 1-28 Dynamische Viskosität Pa·s mPa·s 1 mPa·s = 10 -3 Pa·s Aktivität Bq (Becquerel) – – Äquivalentdosis Sv (Sievert) – – Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:
| Faktor | Vorsatz | Vorsatzzeichen |
|---|
1 000 000 000 000 000 000 = 10 Trillionenfach Exa E 1 000 000 000 000 000 = 10 Billiardenfach Peta P 1 000 000 000 000 = 10 Billionenfach Tera T 1 000 000 000 = 10 Milliardenfach Giga G 1 000 000 = 10 Millionenfach Mega M 1 000 = 10 Tausendfach Kilo k 100 = 10 Hundertfach Hekto h 10 = 10 Zehnfach Deka da 0,1 = 10 -1 Zehntel Dezi d 0,01 = 10 -2 Hundertstel Zenti c 0,001 = 10 -3 Tausendstel Milli m 0,000 001 = 10 -6 Millionstel Mikro μ 0,000 000 001 = 10 -9 Milliardstel Nano n 0,000 000 000 001 = 10 -12 Billionstel Piko p 0,000 000 000 000 001 = 10 -15 Billiardstel Femto f 0,000 000 000 000 000 001 = 10 -18 Trillionstel Atto a
9) : Größe SI-Einheit 10) Zusätzlich zugelassene Beziehung zwischen Einheit den Einheiten Länge m (Meter) – – Fläche m (Quadratmeter) – – Volumen m (Kubikmeter) l11) (Liter) 1 l = 10 -3 m Zeit s (Sekunde) min (Minute) 1 min = 60 s h (Stunde) 1 h = 3600 s d (Tag) 1 d = 86 400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) 1 g = 10 -3 kg t (Tonne) 1 t = 10 kg Dichte kg/mkg/l 1 kg/l = 10 kg/m Temperatur K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 0 °C = 273,15 K Temperaturdifferenz K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 1 °C = 1 K Kraft N (Newton) – 1 N = 1 kg·m/s Druck Pa (Pascal) bar (Bar) 1 Pa = 1 N/m 1 bar = 10 Pa Mechanische Spannung N/m N/mm 1 N/mm = 1 MPa Arbeit J (Joule) kWh (Kilowattstunde) 1 kWh = 3,6 MJ
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im RID das Zeichen «%»:
Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden
immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben.
Sieht das RID einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes
von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
Verzeichnis der Abkürzungen
1-28
Verzeichnis der Abkürzungen
Im RID werden Abkürzungen, Akronyme und abgekürzte Bezeichnungen von Gesetzestexten mit folgender Bedeutung verwendet: A ADN 12) : Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen. ADR 13) : Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße einschließlich der Sondervereinbarungen, die von allen an der Beförderung beteiligten Staaten unterzeichnet worden sind. Anlage 2 zum SMGS: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als Anlage 2 zum SMGS. 12) Die Buchstaben «ADN» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures». 13) Die Buchstaben «ADR» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Accord relatif au transport international des marchandises dangereuses par route». 1-29 ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung), 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika, www.astm.org. C
| CGA: | Compressed | Gas | Association | (Verband | für | verdichtete | Gase), | 8484 | Westpark | Drive, | Suite | 220, |
|---|
McLean, Virginia 22102, Vereinigte Staaten von Amerika, www.cganet.com. CIM 14)
| : | Einheitliche | Rechtsvorschriften | für | den | Vertrag | über | die | internationale | Eisenbahnbeförderung | von |
|---|
Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung. CMR 15)
| : | Übereinkommen | über | den | Beförderungsvertrag | im | internationalen | Straßengüterverkehr | (Genf, |
|---|
19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung. CNG 16) : Verdichtetes Erdgas (siehe Abschnitt 1.2.1). CSC 17) : Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London. CSI 18) : Kritikalitätssicherheitskennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1). E ECM 19) : Für die Instandhaltung zuständige Stelle (siehe Abschnitt 1.2.1). EIGA: European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegaseverband), 30 Avenue de l’Astronomie, 1210 Brüssel, Belgien), www.eiga.eu.
| EN | (-Norm): | Vom | Europäischen | Komitee | für | Normung | (CEN), | Avenue | Marnix | 17, | 1000 Brüssel, | Belgien, |
|---|
www.cen.eu veröffentlichte europäische Norm. F FVK: Faserverstärkter Kunststoff (siehe Abschnitt 1.2.1). G GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (siehe Abschnitt 1.2.1). I IAEO: Internationale Atomenergieorganisation, Postfach 100, 1400 Wien, Österreich, www.iaea.org. IBC 20) : Großpackmittel (siehe Abschnitt 1.2.1). ICAO 21)
| : | Internationale | Zivilluftfahrt-Organisation, | 999 | University | Street, | Montreal, | Quebec | H3C | 5H7, | Kanada, www.icao.org. |
|---|
14) Die Buchstaben «CIM» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Contrat de transport international ferroviaire de marchandises». 15) Die Buchstaben «CMR» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route». 16) Die Buchstaben «CNG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «compressed natural gas». 17)
| Die | Buchstaben | «CSC» | sind | die | Abkürzung | des | englischen | Ausdrucks | «International | Convention | for |
|---|
Safe Containers». 18) Die Buchstaben «CSI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «criticality safety index». 19)
| Die | Buchstaben | «ECM» | sind | die | Abkürzung | des | englischen | Ausdrucks | «entity | in | charge | of | maintenance». |
|---|
20) Die Buchstaben «IBC» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «intermediate bulk container». 21) Die Buchstaben «ICAO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Civil Aviation Organization». 1-30 IMDG: siehe Begriffsbestimmung von IMDG-Code in Abschnitt 1.2.1. IMO 22) : Internationale Seeschifffahrtsorganisation, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, Vereinigtes Kö- nigreich, www.imo.org. ISO23)
| (-Norm): | Von | der | Internationalen | Organisation | für | Normung, | 1, | rue | de | Varembé, | 1204 | Genf | 20, |
|---|
Schweiz veröffentlichte internationale Norm, www.iso.org. L LNG 24) : Verflüssigtes Erdgas (siehe Abschnitt 1.2.1). LPG 25) : Flüssiggas (siehe Abschnitt 1.2.1). LSA26) (-Stoff): Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (siehe Absatz 2.2.7.1.3). M MEGC 27) Gascontainer mit mehreren Elementen (siehe Abschnitt 1.2.1). N n.a.g.: nicht anderweitig genannte Eintragung (siehe Abschnitt 1.2.1). O OTIF 28) : Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr, Gryphenhübeliweg 30, 3006 Bern, Schweiz, www.otif.org. S SADT 29) : Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (siehe Abschnitt 1.2.1). SAPT 30) : Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (siehe Abschnitt 1.2.1). SCO31) (-Gegenstand): Oberflächenkontaminierter Gegenstand (siehe Absatz 2.2.7.1.3). SMGS: Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) (OSShD, ul. Hoza 63/67, PL-00-681 Warschau), www.en.osjd.org. T TI 32) : Transportkennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1). 22) Die Buchstaben «IMO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Maritime Organization». 23)
| Die | Buchstaben | «ISO» | sind | die | Abkürzung | des | englischen | Ausdrucks | «International | Organization | for |
|---|
Standardization». 24) Die Buchstaben «LNG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «liquefied natural gas». 25) Die Buchstaben «LPG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «liquefied petroleum gas». 26) Die Buchstaben «LSA» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «low specific activity». 27) Die Buchstaben «MEGC» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «multiple-element gas container». 28) Die Buchstaben «OTIF» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires». 29) Die Buchstaben «SADT» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «self-accelerating decomposition temperature». 30) Die Buchstaben «SAPT» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «self-accelerating polymerization temperature». 31) Die Buchstaben «SCO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «surface contaminated object». 32) Die Buchstaben «TI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «transport index». 1-31 U UIC 33) : Internationaler Eisenbahnverband, 16 rue Jean Rey, 75015 Paris, Frankreich, www.uic.org. UNECE 34) : Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, 1211 Genf 10, Schweiz, www.unece.org. 33) Die Buchstaben «UIC» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Union internationale des chemins de fer». 34)
| Die | Buchstaben | «UNECE» | sind | die | Abkürzung | des | englischen | Ausdrucks | «United | Nations | Economic |
|---|
Commission for Europe». 1-32 Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind