DG
DGpilot

RID 1.2

Die Tiegel müssen so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während der Beförde-

22 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

rungnichtüberschrittenwird,undsoaufgestelltsein,dasseinBerührenderUmschließungsmittel

durch Personen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht möglich ist. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur die Funktion des Wagens beeinträchtigt werden.

1.2.1

vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllt werden.

d)
60 Liter für Kanister. P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 520 Sondervorschriften für die Verpackung (Forts.) PP 94 Sehr geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts 2.1.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:
a)
es werden nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) als Außenverpackungen verwendet;
b)
die Proben werden in Mikrotiterplatten oder Multititerplatten aus Kunststoff, Glas, Porzellan oder Steinzeug als Innenverpackungen befördert;
c)
die Höchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe nicht größer als 0,01 g und für flüssige Stoffe nicht größer als 0,01 ml;
d)
die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 20 g und für flüssige Stoffe 20 ml oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 20 und
e)
die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. PP 95 Geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts 2.1.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:
a)
die Außenverpackung besteht ausschließlich aus einer Verpackung aus Wellpappe des Typs 4G von mindestens 60 cm Länge, 40,5 cm Breite und 30 cm Höhe und einer Mindestwanddicke von 1,3 cm;
b)
der einzelne Stoff ist in einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 ml enthalten, die in ein Fixierungsmittel aus expandierbarem Polyethylen-Schaumstoff mit einer Dicke von mindestens 130 mm und einer Dichte von 18 ± 1 g/l eingesetzt ist;
c)
die Innenverpackungen sind innerhalb des Schaumstoffträgers durch einen Mindestabstand von 40 mm voneinander und von der Wand der Außenverpackung durch einen Mindestabstand von 70 mm getrennt. Das Versandstück darf bis zu zwei Lagen dieser Fixierungsmittel aus Schaumstoff mit jeweils bis zu 28 Innenverpackungen enthalten;
d)
der höchste Inhalt jeder Innenverpackung beträgt nicht mehr als 1 g für feste Stoffe oder 1 ml für flüssige Stoffe;
e)
die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 56 g oder für flüssige Stoffe 56 ml oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 56 und
f)
die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. P 600 VERPACKUNGSANWEISUNG P 600 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2) Die Außenverpackungen müssen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg P 601 VERPACKUNGSANWEISUNG P 601 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
a)
einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einer höchsten Menge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in
b)
Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
c)
Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, deren Fassungsraum 5 Liter
nichtübersteigtunddieeinzelnmiteinemsaugfähigenMaterialineinerfürdieAufnahmedesgesamtenInhalts
ausreichendenMengeundinertemPolstermaterialinAußenverpackungen1A1,1A2,1B1,1B2,1N1,1N2,1H1,

1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die

AufnahmevonInnenverpackungenoderalsEinzelverpackungfürfesteoderflüssigeStoffegeprüftundentsprechend gekennzeichnet wurden;

Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden;
b)
die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden;
c)
sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
d)
ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
e)
die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die
(i)
durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und
(ii)
mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind;
f)
die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dichtheitsprüfung gemäß Absatz b) unterzogen werden;
g)
die vollständige Verpackung muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde mindestens alle 3 Jahre einer Sichtprüfung unterzogen werden; P 601 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 601
h)
auf der Außen- und Innenverpackung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
(i)
das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und Sichtprüfung;
(ii)
der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Sichtprüfungen vorgenommen hat. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
a)
Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
b)
jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
c)
jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
d)
die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.
JedesDruckgefäß,dessenWanddickeanirgendeinerStellegeringerals2,0 mm ist,undjedesDruckgefäß,das

nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. Sondervorschrift für die Verpackung PP 82 (gestrichen) RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 3 (gestrichen) RR 7 Für die UN-Nummer 1251 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. RR 10 Die UN-Nummer 1614 muss, wenn der Stoff durch ein inertes poröses Material völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäße mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum verpackt werden, die so in Holzkisten einzusetzen sind, dass sie einander nicht berühren können. Die Gefäße müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt sein, das auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. P 602 VERPACKUNGSANWEISUNG P 602 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:

a)
einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einer höchsten Menge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind); der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss (müssen) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in
b)
Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
c)
Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 %
ihresFassungsraumsgefülltsein.DerVerschlussjederInnenverpackungmussdurcheineVorrichtungphysisch

fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen. (3) Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden;
b)
die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden;
c)
die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die
(i)
durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und
(ii)
mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
a)
Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
b)
jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass be i ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
c)
jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
d)
die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.
JedesDruckgefäß,dessenWanddickeanirgendeinerStellegeringerals2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß,das

nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. P 603 VERPACKUNGSANWEISUNG P 603 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3507.

FolgendeVerpackungensindzugelassen,wenndieallgemeinenVorschriftenderAbschnitte4.1.1und4.1.3unddie

besonderen Verpackungsvorschriften der Absätze 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfüllt sind: Verpackungen, bestehend aus:

a)
einem oder mehreren Primärgefäßen aus Metall oder Kunststoff in
b)
einer oder mehreren flüssigkeitsdichten starren Sekundärverpackungen in
c)
einer starren Außenverpackung: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Zusätzliche Vorschriften 1. Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen
einZubruchgehen,DurchstoßenoderAustretenvonInhaltindieSekundärverpackungverhindertwird.DieSekundärverpackungenmüssenmitgeeignetemPolstermaterialgesichertwerden,umBewegungenindenAußenverpackungen zu verhindern. Wenn mehrere Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen

diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. 2. Der Inhalt muss den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.5.2 entsprechen. 3. Die Vorschriften des Abschnitts 6.4.4 müssen erfüllt sein. 4. Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in Absatz 2.2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG P 620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind: Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus:

a)
Innenverpackungen, bestehend aus:
(i)
(einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en);
(ii)
einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;
(iii)
– ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe – saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des
gesamtenInhaltsausreichendenMengezwischendem(den)Primä
rgefäß(en)undderSekundärverpackung;
wennmehrerePrimärgefäßeineineeinzelneSekundärverpackungeingesetztwerden,müssensieentweder

einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;

b)
einer starren Außenverpackung: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen. Zusätzliche Vorschriften 1. Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften der Abschnitte 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. 2. Abgesehen von Ausnahmesendungen, z. B. beim Versand vollständiger Organe, die eine besondere Verpackung erfordern, gelten folgende zusätzliche Vorschriften:
a)
Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren Temperatur versandt werden: Die Primärgefäße müssen
ausGlas,MetalloderKunststoffsein.WirksameMittelzurSicherstellungeinesflüssigkeitsdichten Verschlusses

sind vorzusehen, z. B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein Metallbördelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z. B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;

b)
Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden: Um die Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer Umverpackung mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die gemäß Abschnitt 6.3.3 gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die Sekundärverpackung(en) oder die Versandstücke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das Kohlendioxidgas aus der Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
c)
Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden: Sofern flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Es sind Primärgefäße aus Kunststoff zu verwenden, die gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig sind. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen Primärgefäße angepasst sein müssen. Die Vorschriften für die Beförderung von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
d)
lyophilisierte Stoffe dürfen auch in Primärgefäßen befördert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas oder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen. 3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur muss das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, ohne Undichtheiten standhalten können.
DiesesPrimärgefäßoderdieseSekundärverpackungmussauchTemperaturenvon-40 °Cbis+55
°Cstandhalten

können. P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 620 Zusätzliche Vorschriften (Forts.) 4. Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Diese geringen Mengen gefährlicher Güter der Klasse 3, 8 oder 9 unterliegen keinen zusätzlichen Vorschriften des RID, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind. 5. Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts

1.2.1

Begriffsbestimmungen

Bem. 1. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt.

2.Die in den Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts enthaltenen Begriffe, die Gegenstand einer

entsprechenden Begriffsbestimmung sind, sind in Kursivdruck dargestellt. Im RID bedeutet: A Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. Abnehmbarer Tank: Den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann. Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Aerosol: siehe Druckgaspackung.

AuslegungslebensdauerfürFlaschenundGroßflaschenausVerbundwerkstoffen:DiehöchsteLebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren

Norm ausgelegt und zugelassen ist. Ausschließliche Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die alleinige Benutzung eines Wagens oder eines Großcontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge

vor,währendundnachderBeförderungunddieBeförderung selbst entsprechenddenAnweisungendes

Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden, sofern dies im RID vorgeschrieben ist. Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen. B Batteriewagen: Ein Wagen, der aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden

sindunddiedauerhaftaufdiesem Wagen befestigtsind.AlsElementeeinesBatteriewagens gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als

450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.

Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die Beschreibung eines gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffes, eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierungermöglicht.DieBeschreibungkannSpezifikationen,Konstruktionszeichnungen,Berichteüberden

Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten. Bauliche Ausrüstung:

a)
des Tanks eines Kesselwagens: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung oder den Schutz;
b)
des Tanks eines Tankcontainers: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

c)
der Elemente eines Batteriewagens oder MEGC: die außen am Tankkörper oder Gefäß angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
d)
eines Großpackmittels (IBC) (ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Hand
bungs-, Schutz-oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für

Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter). Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm liegt.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bedeckter Container: siehe Container. Bedeckter Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. 1-11 Bedienungsausrüstung:

a)
eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen,
die Sicherheits-, Heizungs-und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Messinstrumente;

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

b)
der Elemente eines Batteriewagens oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente;
c)
eines Großpackmittels (IBC): Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene
Druckausgleichs-oderLüftungseinrichtungen,Sicherheits-, Heizungs-und Wärmeschutzeinrichtungen

sowie Messinstrumente;

d)
eines Druckgefäßes: Verschlüsse, Sammelrohre, Rohrleitungen, poröses, absorbierendes oder adsorbierendes Material und alle baulichen Einrichtungen, z. B. für die Handhabung. Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Wagen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Die vorliegende Begriffsbestimmung schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den WechselderBeförderungsartoderdesBeförderungsmittels(Umschlag)ein.DiesgiltunterderVoraussetzung,
dassdieBeförderungsdokumente,ausdenenVersand- undEmpfangsortfeststellbarsind,aufVerlangen

vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden. Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Wagen, Containern oder Schüttgut-Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Beförderungsmittel: Für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung ein Straßenfahrzeug oder Wagen.

Beförderungspapier: Der Frachtbrief gemäß Beförderungsvertrag (siehe CIM),der Wagenbrief gemäß dem

Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV)5) oder ein sonstiges den Vorschriften des Abschnittes 5.4.1 entsprechendes Beförderungspapier.

Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Kesselwagen, Wagen mit abnehmbarenTanks, ortsbeweglicherTank oder Tankcontainer), in einen Batteriewagen oder MEGCund/oderin

einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung einfüllt. Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art. Beladen: siehe Verladen. Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens

3000 Litern,indaseinodermehrerebeschädigte,defekte,undichteodernichtdenVorschriftenentsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt

werden. Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die

a)
für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b)
eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m hat,und in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. 5) Veröffentlicht durch das AVV-Büro, Avenue Louise, 500, BE-1050 Bruxelles, www.gcubureau.org. 1-12 Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Betreiber der Eisenbahninfrastruktur: Jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleitund Sicherheitssysteme übertragen sind. Betreiber eines Kesselwagens 6) : Das Unternehmen, auf dessen Namen der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird. Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist. Betriebsdruck:
a)
für ein verdichtetes Gas der entwickelte Druck bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß;
b)
für UN 1001 Acetylen, gelöst, der berechnete entwickelte Druck bei einer einheitlichen Bezugstemperatur von 15 °C in einer Acetylen-Flasche, welche den festgelegten Lösungsmittelgehalt und den Höchstgehalt an Acetylen enthält;
c)
für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der für eine gleichwertige Flasche für UN 1001 Acetylen, gelöst, berechnete Betriebsdruck.

Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für höchster Betriebsdruck. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %.

Brennstoffzelle:EineelektrochemischeVorrichtung,welchediechemischeEnergieeinesBrennstoffsin

elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt.

Brennstoffzellen-Motor:EineVorrichtung,diefürdenAntriebvonEinrichtungenverwendetwirdunddie
aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht – unabhängig davon, ob diese in die BrennstoffzelleintegriertodervondiesergetrenntistunddiealleZubehörteileumfasst,diefürihreFunktion

notwendig sind. C Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),

das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträ-

ger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,

dasmitVorrichtungenversehenist,welchedieBefestigungunddieHandhabunginsbesonderebeim

Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern,

das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird,
das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 m

hat. Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist:

er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt,
er ist nicht stapelbar,

6) Der Begriff «Betreiber» entspricht dem in Artikel 2 n) des Anhangs G des COTIF (ATMF) sowie in Artikel

3 s)derRichtlinieüberdieEisenbahnsicherheit(Richtlinie2004/49/EGdesEuropäischenParlaments

und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung) und in Artikel 2

s)
der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft definierten Begriff für «Halter». 1-13
er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen

werden.

Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die

TankcontaineroderdieWagen ein. DennochdarfeinContainerfürdieBeförderungradioaktiver

Stoffe als Verpackung verwendet werden. Außerdem: Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist. Großcontainer:

a)
ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für Kleincontainer entspricht;
b)
im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche
(i)
von mindestens 14 m (150 sq ft) oder
(ii)
von mindestens 7 m (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist. Kleincontainer: Ein Container, der ein Innenvolumen von höchstens 3 m hat. Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer. D Dichte Umschließung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.
Dichtheitsprüfung:EinePrüfung,beiderdieDichtheiteinesTanks,einerVerpackung odereinesGroß-

packmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

Dosisleistung:DieUmgebungsäquivalentdosisbzw.dieRichtungsäquivalentdosisjeZeiteinheit,dieam

fraglichen Punkt gemessen wird.

Druckfass: Geschweißtes DruckgefäßmiteinemmitWasserausgeliterten Fassungsraumvonmehrals

150 Liter und höchstens 1000 Liter (z. B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen). Druckgaspackung (Aerosol): Ein Gegenstand, der aus einem nicht wiederbefüllbaren Gefäß besteht, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.

Druckgefäß: Ein ortsbewegliches Gefäß zur Aufnahme von Stoffen unter Druck, einschließlich seines Verschlusses/seinerVerschlüsseundandererBedienungsausrüstungen,undeinSammelbegrifffür Flasche,

Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße.

Druckgefäßkörper:Eine Flasche,eineGroßflasche,einDruckfassodereinBergungsdruckgefäßohne
ihre/seine VerschlüsseodersonstigeBedienungsausrüstung,jedocheinschließlichallerdauerhaftangebrachter Einrichtungen (z. B. Halsring, Fußring).

Bem. Die Begriffe «Flaschenkörper», «Druckfasskörper» und «Großflaschenkörper» werden ebenfalls verwendet. Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des Tankkörpers.

durchoderinfürdieBeförderungradioaktiverStoffe:DurchoderindieLänder,indeneneineSendung

befördert wird, jedoch werden Länder, «über» die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmäßige Zwischenlandung. E Einschließungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist. 1-14 Eisenbahnfahrzeug: Ein Fahrzeug, das geeignet ist, auf den eigenen Rädern mit oder ohne eigenen Antrieb auf Eisenbahnstrecken zu verkehren. Eisenbahninfrastruktur: Alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit diese für das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen und die Verkehrssicherheit notwendig sind.

Empfänger:Der Empfänger gemäßBeförderungsvertrag.BezeichnetderEmpfängergemäßdenfürden

Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des RID. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

Entladen:AlleTätigkeiten,dievomEntladergemäßderBegriffsbestimmungvonEntladervorgenommen

werden. Entlader: Das Unternehmen, das

a)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank oder ein Straßenfahrzeug von einem Wagen absetzt oder
b)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Wagen oder Container entlädt oder
c)
gefährliche Güter aus einem Tank (Kesselwagen, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriewagen oder MEGC oder aus einem Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert. Entleerungsdruck: Höchster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
EntwickelterDruck:DerDruckdesInhaltseinesDruckgefäßesbeiTemperatur-undDiffusionsgleichgewicht.
EntzündbareBestandteile (Druckgaspackungen):EntzündbareflüssigeStoffe,entzündbarefesteStoffe

oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. F

Faserverstärkter Kunststoff: Ein Werkstoff, der aus einer faser-und/oder partikelförmigen Verstärkung besteht, die in einem duroplastischen oder thermoplastischen Polymer (Matrix) enthalten ist.
Fass:ZylindrischeVerpackungausMetall,Pappe,Kunststoff,Sperrholzodereinemanderengeeigneten

Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.

Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den TankkörperoderdasTankkörperabteilwegenseinerFormoderseinesBausvollständigzubefüllen,istdieser
geringereFassungsraumfürdieBestimmungdesFüllungsgradesunddieKennzeichnungdesTankszu

verwenden.

Feinstblechverpackung: Verpackung mitrundem,elliptischem,rechteckigemodermehreckigemQuerschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall

mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z. B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt. Fester Stoff:

a)
ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
b)
ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist. Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Wagen (der damit zum Kesselwagen wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Untergestells eines solchen Wagens bildet. Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden. Flasche: Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 150 Liter. 1-15
Flaschenbündel: Ein Druckgefäß, das aus einer Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern besteht,die
aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten;beiFlaschenbündeln,diefürdieBeförderung von giftigen GasenderKlasse2(Gruppen,diegemäß

Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt. Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container.

Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem GewebeodereinemanderenflexiblenWerkstoffoderausZusammensetzungenvonWerkstoffendieserArt

gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Innenauskleidung. Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der

a)
bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
b)
nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
c)
nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließ- verhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.

Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand:

die Beförderung von gemäß oben stehender Definition flüssigen Stoffen oder
die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben

werden.

Flüssiggas(LPG):UntergeringemDruckverflüssigtesGas,dasauseinemodermehrerennurderUNNummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das
nebenSpurenandererKohlenwasserstoffgasehauptsächlichPropan,Propen,Butan,Butan-Isomeren

und/oder Buten enthält.

Bem. 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG.

2.Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2 F UN 1965 in der Tabelle für verflüssigte

Gase in Unterabschnitt 2.2.2.3.

Fülldruck:HöchsterDruck,dersichbeiDruckfüllungimTanktatsächlichentwickelt(sieheauchBerechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck)und Prüfdruck).

Füllfaktor: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15 °C, die das für die Verwendung vorbereitete Umschließungsmittel vollständig ausfüllen würde.

Füllungsgrad:DasVerhältniszwischendemVolumendesbei15 °CindasUmschließungsmitteleingebrachten flüssigen oder festen Stoffes und dem Volumen des gebrauchsfertigen Umschließungsmittels, ausgedrückt in %.
FürdieInstandhaltungzuständigeStelle(ECM):DiejenigeStellegemäßdenEinheitlichenRechtsvorschriftenfürdietechnischeZulassungvonEisenbahnmaterial,dasiminternationalenVerkehrverwendet
wird(ATMFAnhangGzumCOTIF),diegemäßAnlageAdieserRechtsvorschriften7)
zertifiziertistund

deren Aufgabe die Instandhaltung eines Wagens ist. G Gas: Stoff, der

a)
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
b)
bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist. 7) Der Anhang G des COTIF (ATMF) ist in Bezug auf die für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM)
undihreZertifizierungmitdereuropäischenGesetzgebung,insbesonderemitderRichtlinie(EU)
2016/798desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom11. Mai2016überEisenbahnsicherheit
(Artikel 14 Punkte 1 bis 5) und Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Artikel 47 Punkt 3 Buchstabe f) harmonisiert. Die Anlage A des ATMF entspricht in Bezug auf das ZertifizierungssystemderfürdieInstandhaltungzuständigenStellenderDurchführungsverordnung(EU)
2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur ZertifizierungvonfürdieInstandhaltungvonFahrzeugenzuständigenStellengemäßderRichtlinie(EU)
2016/798desEuropäischenParlamentsunddesRatesundzurAufhebungderVerordnung(EU)

Nr. 445/2011 der Kommission. 1-16 Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.

Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7. Gaspatrone: siehe Gefäß, klein, mit Gas. Gedeckter Wagen: Wagen mit festen oder beweglichen Wänden und Dächern. Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß RID verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Gefährliche Reaktion:

a)
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b)
eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase;
c)
die Bildung ätzender Stoffe;
d)
die Bildung instabiler Stoffe;
e)
ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks).
Gefäß:Behältnis,dasStoffeoderGegenständeaufnehmenundenthaltenkann,einschließlichallerVerschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäß und Innengefäß.)
Gefäß,klein,mitGas(Gaspatrone):Einnichtwiederbefüllbares Gefäß,dasimFallevonGefäßen aus

Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im Falle von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein. Genehmigung/Zulassung: Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch

diejeweils zuständigeBehörde desUrsprungslandesderBauartoderderBeförderung unddurchdie

zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung. Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8). Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Wagens oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.

Bem. 1. Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist «ausschließliche Verwendung».

2.Diese Begriffsbestimmung schließt den in den anderen Anhängen des COTIF sowie in den sonstigen Eisenbahnvorschriften verwendeten Begriff «Wagenladung» ein.

Geschlossener Container: siehe Container. Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. Geschütztes Großpackmittel (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des RID in der Praxis sicherzustellen. Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien: Zehnte überarbeitete Ausgabe der Veröffentlichung der Vereinten Nationen mit diesem Titel (ST/SG/AC.10/30/Rev.10). Großcontainer: siehe Container. Großflasche: Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter. 1-17 Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und:

a)
einen Fassungsraum hat von
(i)
höchstens 3,0 m für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
(ii)
höchstens 1,5 m für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, KunststoffIBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,
(iii)
höchstens 3,0 m für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind,
(iv)
höchstens 3,0 m für radioaktive Stoffe der Klasse 7;
b)
für mechanische Handhabung ausgelegt ist;
c)
den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel
1.2.1

Begriffsbestimmungen

1-10

1.2.2

Maßeinheiten

1.2.2

Maßeinheiten

1-27

1.2.2.1

Im RID gelten folgende Maßeinheiten

Energie J (Joule)1 J = 1 N·m = 1 W·s

Wärmemenge J (Joule) eV (Elektronvolt) 1 eV = 0,1602·10 -18 J Leistung W (Watt) – 1 W = 1 J/s = 1 N·m/s Elektrischer Widerstand Ω (Ohm) – 1 Ω = 1 kg ⋅ m ⋅ s -3 ⋅ A -2 Kinematische Viskosität m /s mm /s 1 mm /s = 10 -6 m /s 9) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte: Kraft

1 kg= 9,807 N
1 N= 0,102 kg

Mechanische Spannung 1 kg/mm = 9,807 N/mm 1 N/mm = 0,102 kg/mm Druck

1 Pa= 1 N/m

= 10 -5 bar = 1,02 . -5 kg/cm = 0,75 . -2 Torr

1 bar= 10

Pa = 1,02 kg/cm = 750 Torr 1 kg/cm = 9,807 . Pa = 0,9807 bar = 736 Torr

1 Torr= 1,33

. Pa = 1,33 . -3 bar = 1,36 . -3 kg/cm Arbeit, Energie, Wärmemenge

1 J= 1 N

. m = 0,278 . -6 kWh = 0,102 kg . m = 0,239 . -3 kcal

1 kWh= 3,6

. J = 367 . kg . m = 860 kcal 1 kg .

m= 9,807 J = 2,72

. -6 kWh = 2,34 . -3 kcal

1 kcal= 4,19

. J = 1,16 . -3 kWh = 427 kg . m Leistung

1 W= 0,102 kg

. m/s = 0,86 kcal/h 1 kg . m/s = 9,807 W = 8,43 kcal/h

1 kcal/h= 1,16 W = 0,119 kg

. m/s Viskosität, kinematisch 1 m

/s= 10

St (Stokes)

1 St= 10

-4 m /s Viskosität, dynamisch

1 Pa·s= 1 N

. s/m = 10 P (Poise) = 0,102 kg . s/m

1 P= 0,1 Pa·s = 0,1 N

. s/m = 1,02·10 -2 kg . s/m 1 kg . s/m = 9,807 Pa . s = 9,807 N . s/m = 98,07 P 10)

DasinternationaleEinheitensystem(SI)istdasErgebnisvonBeschlüssenderGeneralkonferenzfür

Maße und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sèvres). 11)

BeimSchreibenmitderSchreibmaschineistfürLiternebendemZeichen«l»auchdasZeichen«L»

zulässig. 1-28 Dynamische Viskosität Pa·s mPa·s 1 mPa·s = 10 -3 Pa·s Aktivität Bq (Becquerel) – – Äquivalentdosis Sv (Sievert) – – Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:

FaktorVorsatzVorsatzzeichen

1 000 000 000 000 000 000 = 10 Trillionenfach Exa E 1 000 000 000 000 000 = 10 Billiardenfach Peta P 1 000 000 000 000 = 10 Billionenfach Tera T 1 000 000 000 = 10 Milliardenfach Giga G 1 000 000 = 10 Millionenfach Mega M 1 000 = 10 Tausendfach Kilo k 100 = 10 Hundertfach Hekto h 10 = 10 Zehnfach Deka da 0,1 = 10 -1 Zehntel Dezi d 0,01 = 10 -2 Hundertstel Zenti c 0,001 = 10 -3 Tausendstel Milli m 0,000 001 = 10 -6 Millionstel Mikro μ 0,000 000 001 = 10 -9 Milliardstel Nano n 0,000 000 000 001 = 10 -12 Billionstel Piko p 0,000 000 000 000 001 = 10 -15 Billiardstel Femto f 0,000 000 000 000 000 001 = 10 -18 Trillionstel Atto a

9) : Größe SI-Einheit 10) Zusätzlich zugelassene Beziehung zwischen Einheit den Einheiten Länge m (Meter) – – Fläche m (Quadratmeter) – – Volumen m (Kubikmeter) l11) (Liter) 1 l = 10 -3 m Zeit s (Sekunde) min (Minute) 1 min = 60 s h (Stunde) 1 h = 3600 s d (Tag) 1 d = 86 400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) 1 g = 10 -3 kg t (Tonne) 1 t = 10 kg Dichte kg/mkg/l 1 kg/l = 10 kg/m Temperatur K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 0 °C = 273,15 K Temperaturdifferenz K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 1 °C = 1 K Kraft N (Newton) – 1 N = 1 kg·m/s Druck Pa (Pascal) bar (Bar) 1 Pa = 1 N/m 1 bar = 10 Pa Mechanische Spannung N/m N/mm 1 N/mm = 1 MPa Arbeit J (Joule) kWh (Kilowattstunde) 1 kWh = 3,6 MJ

1.2.2.2

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im RID das Zeichen «%»:

a)
bei Gemischen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
b)
bei verdichteten Gasgemischen, wenn sie unter Druck eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches, oder, wenn sie nach Masse eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches;
c)
bei verflüssigten Gasgemischen sowie gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches.
1.2.2.3

Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden

immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben.

1.2.2.4

Sieht das RID einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes

von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

1.2.3

Verzeichnis der Abkürzungen

1-28

1.2.3

Verzeichnis der Abkürzungen

Im RID werden Abkürzungen, Akronyme und abgekürzte Bezeichnungen von Gesetzestexten mit folgender Bedeutung verwendet: A ADN 12) : Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen. ADR 13) : Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße einschließlich der Sondervereinbarungen, die von allen an der Beförderung beteiligten Staaten unterzeichnet worden sind. Anlage 2 zum SMGS: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als Anlage 2 zum SMGS. 12) Die Buchstaben «ADN» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures». 13) Die Buchstaben «ADR» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Accord relatif au transport international des marchandises dangereuses par route». 1-29 ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung), 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika, www.astm.org. C

CGA:CompressedGasAssociation(VerbandfürverdichteteGase),8484WestparkDrive,Suite220,

McLean, Virginia 22102, Vereinigte Staaten von Amerika, www.cganet.com. CIM 14)

:EinheitlicheRechtsvorschriftenfürdenVertragüberdieinternationaleEisenbahnbeförderungvon

Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung. CMR 15)

:ÜbereinkommenüberdenBeförderungsvertragiminternationalenStraßengüterverkehr(Genf,

19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung. CNG 16) : Verdichtetes Erdgas (siehe Abschnitt 1.2.1). CSC 17) : Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London. CSI 18) : Kritikalitätssicherheitskennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1). E ECM 19) : Für die Instandhaltung zuständige Stelle (siehe Abschnitt 1.2.1). EIGA: European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegaseverband), 30 Avenue de l’Astronomie, 1210 Brüssel, Belgien), www.eiga.eu.

EN(-Norm):VomEuropäischenKomiteefürNormung(CEN),AvenueMarnix17,1000 Brüssel,Belgien,

www.cen.eu veröffentlichte europäische Norm. F FVK: Faserverstärkter Kunststoff (siehe Abschnitt 1.2.1). G GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (siehe Abschnitt 1.2.1). I IAEO: Internationale Atomenergieorganisation, Postfach 100, 1400 Wien, Österreich, www.iaea.org. IBC 20) : Großpackmittel (siehe Abschnitt 1.2.1). ICAO 21)

:InternationaleZivilluftfahrt-Organisation,999UniversityStreet,Montreal,QuebecH3C5H7,Kanada, www.icao.org.

14) Die Buchstaben «CIM» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Contrat de transport international ferroviaire de marchandises». 15) Die Buchstaben «CMR» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route». 16) Die Buchstaben «CNG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «compressed natural gas». 17)

DieBuchstaben«CSC»sinddieAbkürzungdesenglischenAusdrucks«InternationalConventionfor

Safe Containers». 18) Die Buchstaben «CSI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «criticality safety index». 19)

DieBuchstaben«ECM»sinddieAbkürzungdesenglischenAusdrucks«entityinchargeofmaintenance».

20) Die Buchstaben «IBC» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «intermediate bulk container». 21) Die Buchstaben «ICAO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Civil Aviation Organization». 1-30 IMDG: siehe Begriffsbestimmung von IMDG-Code in Abschnitt 1.2.1. IMO 22) : Internationale Seeschifffahrtsorganisation, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, Vereinigtes Kö- nigreich, www.imo.org. ISO23)

(-Norm):VonderInternationalenOrganisationfürNormung,1,ruedeVarembé,1204Genf20,

Schweiz veröffentlichte internationale Norm, www.iso.org. L LNG 24) : Verflüssigtes Erdgas (siehe Abschnitt 1.2.1). LPG 25) : Flüssiggas (siehe Abschnitt 1.2.1). LSA26) (-Stoff): Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (siehe Absatz 2.2.7.1.3). M MEGC 27) Gascontainer mit mehreren Elementen (siehe Abschnitt 1.2.1). N n.a.g.: nicht anderweitig genannte Eintragung (siehe Abschnitt 1.2.1). O OTIF 28) : Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr, Gryphenhübeliweg 30, 3006 Bern, Schweiz, www.otif.org. S SADT 29) : Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (siehe Abschnitt 1.2.1). SAPT 30) : Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (siehe Abschnitt 1.2.1). SCO31) (-Gegenstand): Oberflächenkontaminierter Gegenstand (siehe Absatz 2.2.7.1.3). SMGS: Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) (OSShD, ul. Hoza 63/67, PL-00-681 Warschau), www.en.osjd.org. T TI 32) : Transportkennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1). 22) Die Buchstaben «IMO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Maritime Organization». 23)

DieBuchstaben«ISO»sinddieAbkürzungdesenglischenAusdrucks«InternationalOrganizationfor

Standardization». 24) Die Buchstaben «LNG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «liquefied natural gas». 25) Die Buchstaben «LPG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «liquefied petroleum gas». 26) Die Buchstaben «LSA» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «low specific activity». 27) Die Buchstaben «MEGC» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «multiple-element gas container». 28) Die Buchstaben «OTIF» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires». 29) Die Buchstaben «SADT» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «self-accelerating decomposition temperature». 30) Die Buchstaben «SAPT» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «self-accelerating polymerization temperature». 31) Die Buchstaben «SCO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «surface contaminated object». 32) Die Buchstaben «TI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «transport index». 1-31 U UIC 33) : Internationaler Eisenbahnverband, 16 rue Jean Rey, 75015 Paris, Frankreich, www.uic.org. UNECE 34) : Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, 1211 Genf 10, Schweiz, www.unece.org. 33) Die Buchstaben «UIC» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Union internationale des chemins de fer». 34)

DieBuchstaben«UNECE»sinddieAbkürzungdesenglischenAusdrucks«UnitedNationsEconomic

Commission for Europe». 1-32 Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

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