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RID 1.10

Vorschriften für die Sicherung

31 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1-81

1.10.1

Allgemeine Vorschriften

1-81

1.10.1

Allgemeine Vorschriften

1.10.1.1

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlich-

keiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

1.10.1.2

Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter

Weise festgestellt wurde.

1.10.1.3

Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahr-

zeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.

1.10.1.4

Jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der

Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.

1.10.1.5

Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die

Sicherung erstrecken.

1.10.1.6

(bleibt offen)

1.10.2

Unterweisung im Bereich der Sicherung

1-81

1.10.2

Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.10.2.1

Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestand-

teile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.

1.10.2.2

Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken,

deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechenddemArbeits-undVerantwortungsbereichdesEinzelnenunddessenRollebeiderUmsetzung

dieser Pläne vermitteln.

1.10.2.3

Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Beförderung gefährlicher Güter

umfasst, erfolgen oder überprüft und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.

1.10.2.4

Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist vom

Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfü- gung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

1.10.3

nicht, wenn die in einem Wagen oder Container in Tanks oder in loser Schüttung beförderten Mengen

dieinAbsatz1.1.3.6.3aufgeführtenMengennichtüberschreiten.DarüberhinausgeltendieVorschriften
diesesKapitelsnichtfürdieBeförderungvonUN 2912RADIOAKTIVESTOFFEMITGERINGER
SPEZIFISCHERAKTIVITÄT(LSA-I)undUN 2913RADIOAKTIVESTOFFE,OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).
1.10.3

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1-81

1.10.3

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

Bem. Zusätzlich zu den Vorschriften des RID für die Sicherung dürfen die zuständigen Behörden weitere

Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen (siehe Artikel 3 des Anhangs C zum COTIF). Um die internationale und multimodaleBeförderungnichtdurchverschiedeneKennzeichenfürdieSicherungvonExplosivstoffenzu

erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung mit einer international harmonisierten Norm (z. B. Richtlinie der Europäischen Kommission 2008/43/EG) zu gestalten.

1.10.3.1

Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.10.3.1.1

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs

zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

1.10.3.1.2

ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5).

1.10.3.1.2

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind

solche, die in der nachstehenden Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. 1-82 Tabelle 1.10.3.1.2: Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Menge Tank (Liter)

c)
lose Schüttung (kg)
d)
Versandstück (kg) 1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
a)
a)
1.10.3.1.3

Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer

Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A (siehe auch Absatz 2.2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist. Tabelle 1.10.3.1.3: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide Element Radionuklid Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) Americium Am-241 0,6 Gold Au-198 2 Cadmium Cd-109 200 Californium Cf-252 0,2 Curium Cm-244 0,5 Cobalt Co-57 7 Cobalt Co-60 0,3 Caesium Cs-137 1 Eisen Fe-55 8000 Germanium Ge-68 7 Gadolinium Gd-153 10 Iridium Ir-192 0,8 Nickel Ni-63 600 Palladium Pd-103 900 Promethium Pm-147 400 Polonium Po-210 0,6 Plutonium Pu-238 0,6 Plutonium Pu-239 0,6 Radium Ra-226 0,4 Ruthenium Ru-106 3 Selenium Se-75 2 Strontium Sr-90 10 Thallium Tl-204 200 Thulium Tm-170 200 Ytterbium Yb-169 3

1.10.3.1.4

Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung

erreicht oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten. Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen: , wobei: A i = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq) T i = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq)

1.10.3.1.5

Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle

1.10.3.2

Sicherungspläne

1.10.3.2.1

Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder

radioaktiverStoffemithohemGefahrenpotenzial(sieheAbsatz1.10.3.1.3)beteiligten BefördererundAbsender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.
1.10.3.2.2

Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:

a)
spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
b)
Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter; T A i i i < ∑ 1-84
c)
Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Wagen, Tanks oder
Containernvor,währendundnachderOrtsveränderungunddeszeitweiligenAbstellensgefährlicher

Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;

d)
klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
Unterweisung;
Sicherungspolitik (z. B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen usw.);
Betriebsverfahren (z. B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens (wie in Absatz c) bestimmt), Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen usw.);
für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
e)
wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
f)
Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
g)
Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
h)
Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des RID vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen.

Bem. Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren.

1.10.3.3

Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Züge oder Wagen, die ge-

fährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern, und deren Ladung müssen verwendet werden, und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) ermöglichen, eingesetzt werden.

1.10.4

Mit Ausnahme der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (in Übereinstimmung mit

Unterabschnitt 1.10.3.1) und mit Ausnahme der UN-Nummern 2910 und 2911, sofern der Aktivitätswert den A

-Wertüberschreitet,geltendieVorschriftenderAbschnitte1.10.1,1.10.2und1.10.3nicht,wenndiein

einem Wagen oder Großcontainer in Versandstücken beförderten Mengen die in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und

1.10.5

Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear Material (Übereinkommen

über den physischen Schutz von Kernmaterial) (INFCIRC/274/Rev.1, IAEO, Wien (1980))und des IAEA circular on «Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities» (IAEO-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen) (INFCIRC/225/Rev.5, IAEO, Wien (2011)) gelten die Vorschriften dieses Kapitels

für radioaktive Stoffe als erfüllt. 1-85

Kapitel 1.11Interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe

Für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen sind interne Notfallpläne zu erstellen. Die Notfallpläne sollen bewirken, dass bei Unfällen oder Zwischenfällen in Rangierbahnhöfen alle Beteiligten koordiniert zusammenwirken und die Auswirkungen des Unfalls oder Zwischenfalls auf menschliches Leben oder die Umwelt möglichst gering bleiben.

DieBestimmungendiesesKapitelsgeltenbeiAnwendungdervonderUICveröffentlichtenIRS20201

(«Transport gefährlicher Güter – Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen»)50) als erfüllt. 50) Fassung der ab 1. Juni 2024 geltenden IRS (International Railway Solution). Teil 2 Klassifizierung 2-1

Kapitel 2.1Allgemeine Vorschriften

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