IMDG 7.8
Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen
39 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsbetrieb
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Allgemeines
Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen imEmS-Leitfaden:
Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördernenthalten.
Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind ausführ-
liche Empfehlungen imLeitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG)enthalten.
Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit gefährlichenGüternBruchstellenoderUndichtheitfest-
gestellt werden, während das Schiff sich im Hafen befindet, sollen die Hafenbehörde informiert und entsprechende Verfahren angewendet werden.
Allgemeine Bestimmungen für Unfälle
Die Empfehlungen für Unfallmaßnahmen können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob die Güter
an Deck oder unter Deck gestaut sind oder ob ein Stoff gasförmig, flüssig oder fest ist. Bei einem Unfall mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren flüssigenStoffenmiteinemFlammpunktvon60°C(c.c.) oder darunter sollen alle Zündquellen (wie offenes Licht, ungeschützte Glühbirnen, elektrische Handwerkzeuge) ferngehalten werden.
Im Allgemeinen besteht die Empfehlung, ausgetretene Stoffe an Deck mit viel Wasser über Bord zu
spülen; wenn eine gefährliche Reaktion mit Wasser zu erwarten ist, soll dies aus möglichst weitem Abstand erfolgen. Das Über-Bord-Spülen ausgetretener Stoffe ist in das Ermessen des Schiffsführers gestellt; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit der Besatzung Vorrang hat vor der Vermeidung einer Verschmutzung des Meeres. Freigewordene Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als MEERESSCHADSTOFF gekennzeichnet sind, sollen, sofern dies auf sichere Weise möglich ist, für eine sichere Entsorgung aufgefangen werden. Bei flüssigen Stoffen sollen nicht reagierende Bindemittel verwendet werden.
Giftige, ätzende und/oder entzündbare Dämpfe in Laderäumen unter Deck sollen, wenn möglich, be-
seitigt werden, bevor Unfallmaßnahmen ergriffen werden. Wenn hierzu eine mechanische Lüftung verwendet wird, muss sichergestellt sein, dass entzündbare Dämpfe nicht entzündet werden.
Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass derartige Stoffeausgetreten sind, darf das Betreten des Laderaums
erst dann erlaubt werden, wenn der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können.
Unter anderen Umständen soll der Raum im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhän-
gigem Atemschutzgerät und anderer Schutzkleidung betreten werden.
Sind Stoffe, die Stahl angreifen, oder kryogene Flüssigkeiten ausgetreten, muss nach Abschluss der Un-
fallmaßnahmen sorgfältig geprüft werden, ob strukturelle Schäden am Schiff eingetreten sind.
Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
Stellt eine für die Beförderung oder Öffnung von Versandstücken, die ansteckungsgefährliche Stoffe
enthalten, verantwortliche Person fest, dass ein Versandstück beschädigt wurde oder Inhalt aus diesem ausgetreten ist, muss sie:
Dekontamination
Zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe verwendete Güterbeförderungseinheiten, SchüttgutContainer und Laderäume von Schiffen sind vor der Wiederverwendung auf Freisetzung des Stoffes zu überprüfen. Ist es während der Beförderung zu einerFreisetzung ansteckungsgefährlicher Stoffe gekommen, so ist die Güterbeförderungseinheit, der Schüttgut-Container oder der Laderaum des Schiffes vor der Wiederverwendung zu dekontaminieren. Die Dekontamination kann durch jedes Mittel erreicht werden, das den freigesetzten ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam inaktiviert.
Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen
Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt ist oder Inhalt austritt oder wenn zu vermuten ist,
dass es beschädigt wurde oder Stoffe ausgetreten sind, soll der Zugang zu dem Versandstück beschränkt werden und eine besonders ausgebildete Person soll sobald wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die Dosisleistung am Versandstück feststellen. Der zu untersuchende Bereich soll das Versandstück, das Beförderungsmittel, die angrenzenden Lade- und Entladebereiche und gegebenenfalls auch die übrige in dem Beförderungsmittelbeförderte Ladung umfassen. Erforderlichenfalls sollen entsprechend den Vorschriften der jeweiligen zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Eigentum und Umwelt ergriffen werden, um die Folgen eines solchen Ladungsaustritts oder Schadens zu bewältigen und zu minimieren.
Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförde-
rungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem geeigneten zeitweiligen Aufenthaltsort verbracht werden, sollen aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder rekonditioniert und dekontaminiert worden sind.
Bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall, der sich bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen
ereignet, sollen die von der jeweiligen nationalen und/oder internationalen Organisation festgelegten Vorschriften beachtet werden, um Menschen, Eigentum und Umwelt zu schützen. Dies schließt Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion ein, die in Übereinstimmung mit den nationalen und/oder internationalen Anforderungen und in kohärenter und koordinierter Weise mit den nationalen und/ oder internationalen Notfallvorkehrungen getroffen werden.
Auf die neueste Fassung desEmS-Leitfadens: Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe,
die gefährliche Güter befördernund desLeitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG)wird besonders hingewiesen.
Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion sollen auf dem abgestuften Ansatz basieren und
die festgestellten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich der Bildung anderer gefährlicher Stoffe, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem nuklearenoderradiologischenNotfallergebenkönnen, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in „Preparedness and ResponseforaNuclearorRadiologicalEmergency“(Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEA, Wien (2015); „Criteria for Usein Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency“ (Kriterien für die Verwendung bei der Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSG-2, IAEA, Wien (2011); „Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency“ (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSG 2.1, IAEA, Wien (2007), und „Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency“ (Vorkehrungen für die Beendigung eines nuklearen oder radiologischen Notfalls), IAEA Safety Standards Series No. GSG-11, IAEA, Wien (2018) enthalten.
Falls während der Liegezeit eines Schiffes im Hafen ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen einen
Schaden erleidet oder aus ihm Inhalt austritt, soll die Hafenbehörde informiert und von ihr oder von der zuständigen Behörde Beratung eingeholt werden 1) 1) Es wird verwiesen auf Kapitel 7.9 und auf das IAEA-Verzeichnis der nationalen zuständigen Behörden für Zulassungen und Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Das Verzeichnis wird jedes Jahr aktualisiert. . In vielen Ländern sind Verfahren zur Erlangung von Strahlenschutzhilfe bei derartigen Notfällen festgelegt worden.
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
Die Verhütung von Bränden in einer Ladung gefährlicher Güter ist durch gute Seemannschaft, insbe-
sondere durch Beachtung der folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu erreichen:
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DiefürdieeinzelnenKlassenundgegebenenfallsfür einzelne Stoffe anzuwendenden Brandschutzmaß-
nahmen werden in 7.8.2 und 7.8.6 bis 7.8.9 sowie in der Gefahrgutliste empfohlen.
Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 1
Die größte Gefahr bei Umschlag und Beförderung von Gütern der Klasse 1 ist das Entstehen von Brän-
den außerhalb dieser Güter und es ist daher äußert wichtig, dass jeder Brand entdeckt und gelöscht wird, bevor er auf diese Güter übergreifen kann. Daher ist es erforderlich, dass sich Brandschutzmaß- nahmen, Brandbekämpfungsmaßnahmen und Ausrüstung auf einem hohen Stand befinden und sofort anwendbar und einsatzbereit sind.
Abteilungen, die Güter der Klasse 1 enthalten, und angrenzende Laderäume sollen mit einer Feuermel-
deanlage ausgerüstet sein. Wenn diese Räume nicht durch eine fest eingebaute Feuerlöschanlage geschützt sind, sollen sie für die Brandbekämpfung zugänglich sein.
In einer Abteilung, in der Güter der Klasse 1 gestaut sind, sollen keine Instandsetzungsarbeiten ausge-
führt werden. Besondere Vorsicht ist bei Instandsetzungsarbeiten in angrenzenden Laderäumen geboten. Schweiß, Brenn-, Schneid- oder Nietarbeiten, die den Einsatz von Feuer, Flammen, Funken oder Lichtbogen erzeugenden Geräten erfordern, sollen nur in Maschinenräumen oder Werkstätten ausgeführt werden, in denen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind, es sei denn, es liegt ein Notfall vor und, falls sich das Schiff in einem Hafen befindet, es wurde zuvor die Genehmigung der Hafenbehörde eingeholt.
Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 2
Eine wirksame Belüftung soll vorgenommen werden, um ausgetretenes Gas aus dem Laderaum zu ent-
fernen; hierbei ist zu beachten, dass einige Gase schwerer als Luft sind und sich in gefährlichen Konzentrationen im unteren Teil des Schiffes ansammeln können.
Geeignete Maßnahmen sollen ergriffen werden, um das Eindringen von Gas in andere Teile des Schiffes
zu verhindern.
Besteht der Verdacht, dass Gas ausgetreten ist, so soll das Betreten von Laderäumen oder anderen ab-
geschlossenenRäumenerstdannerlaubtsein,wennder Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können. Unter anderen Umständen sollen die Räume im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät und, sofern empfohlen, mit Schutzkleidung und nur unter Aufsicht eines verantwortlichen Offiziers betreten werden.
Aus Druckgefäßen entweichende entzündbare Gase können mit Luft explosionsfähige Mischungen bil-
den. Wird eine solche Mischung entzündet, kann dies eine Explosion und einen Brand zur Folge haben.
Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 3
EntzündbareflüssigeStoffeentwickelnentzündbare Dämpfe, die insbesondere in geschlossenen Räu-
men mit Luft eine explosionsfähige Mischung bilden. Derartige Dämpfe können, wenn sie entzündet werden, einen Flammenrückschlag zu der Stelle erzeugen, an der die Stoffe gestaut sind. Eine angemessene Belüftung soll wie vorgeschrieben sichergestellt werden, um die Ansammlung derartiger Dämpfe zu verhindern.
Besondere Brandschutz- und Brandbekämpfungsmaßnahmen für Klasse 7
Der radioaktive Inhalt von freigestellten Versandstücken, Industrieversandstücken und Typ A-Versand-
stücken ist so begrenzt, dass bei einem Unfall undeiner Beschädigung des Versandstücks eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass freigewordene Stoffe oder die Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung nicht zu einer Gefahr durch radioaktive Strahlung führen, die Brandbekämpfungs- oder Rettungsmaßnahmen behindern würde.
Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke und Typ C-Versandstücke sind aufgrund ihrer Bauart
stark genug, so dass es auch bei schweren Bränden zu keinem wesentlichen Verlust des Inhalts oder zu einer gefährlichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung kommt.
1134Amdt. 42-24 Kapitel 7.9 Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen