DG
DGpilot

IMDG 7.7

Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen.

33 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsbetrieb

7.7.1

Einleitung

7.7.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Trägerschiffsleichter mit verpackten gefährlichen Gütern

oder festen Stoffen als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, an Bord von Trägerschiffen.

7.7.1.2

Trägerschiffsleichter, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter oder fester Stoffe als Schütt-

gut, von denen chemische Gefahren ausgehen, eingesetzt werden, müssen von geeigneter Bauweise sein und eine angemessene Festigkeit aufweisen, um den Beanspruchungen, denen sie während ihrer Beförderung ausgesetzt sind, standzuhalten; sie müssen angemessen gewartet werden. Trägerschiffsleichter müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer anderen Organisation, die von der zuständigen Behörde der betroffenen Länder anerkannt ist und in deren Auftrag handelt, zugelassen sein.

7.7.2

Begriffsbestimmungen

7.7.2.1

Ladenim Sinne dieses Kapitels bedeutet das Einladen von Gütern in einen Trägerschiffsleichter.

7.7.2.2

Stauungim Sinne dieses Kapitels bedeutet die Unterbringung eines Trägerschiffsleichters auf einem

Trägerschiff.

7.7.3

Beladen der Leichter

7.7.3.1

Die Versandstücke müssen überprüft werden; beschädigte, leckende oder undichte Versandstücke dür-

fen nicht in einen Trägerschiffsleichter geladen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermä- ßige Mengen an Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffen auf oder an Versandstücken entfernt werden, bevor sie in einen Trägerschiffsleichter geladen werden.

7.7.3.2

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, Güterbeförderungseinheiten sowie alle anderen Güter in

einem Trägerschiffsleichter sind für die Reise ausreichend abzusteifen und zu sichern. Die Versandstü- cke sind so zu laden, dass eine Beschädigung der Versandstücke und ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Die Ausrüstungsteile an Versandstücken oder ortsbeweglichen Tanks müssen ausreichend geschützt sein.

7.7.3.3

Bestimmte trockene gefährliche Güter dürfen in Trägerschiffsleichtern als Schüttgut befördert werden;

dies ist in Spalte 13 der Gefahrgutliste durch den Code „BK2“ angegeben. Bei der Beförderung solcher fester Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, in Trägerschiffsleichtern ist sicherzustellen, dass die Ladung jederzeit gleichmäßig verteilt, ordnungsgemäß getrimmt und gesichert ist.

7.7.3.4

Trägerschiffsleichter, die mit verpackten gefährlichenGüternoderfestenStoffenalsSchüttgut,vonde-

nen chemische Gefahren ausgehen, beladen werdensollen, müssen auf augenscheinliche Beschädigungen des Schiffskörpers oder der Lukendeckel,die die Wasserdichtheit beeinträchtigen können, überprüft werden. Werden solche Beschädigungen festgestellt, dürfen die Trägerschiffsleichter nicht für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter oder fester Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren ausgehen, eingesetzt und nicht beladen werden.

7.7.3.5

Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen,

dürfen nicht in demselben Leichter befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die „Entfernt von“ einander zu stauen sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde in demselben Leichter befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.

7.7.3.6

Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von

UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in demselben Leichter befördert werden.

7.7.3.7

Ungeachtet der Vorschriften in 7.7.3.6 dürfen die folgenden gefährlichen Güter in demselben Leichter

mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden,sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen werden:

.1
gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2
gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3
alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 und
.4
gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.7 verwiesen wird.
7.7.3.8

Trägerschiffsleichter, die Rückstände einer gefährlicher Ladung aufweisen, oderTrägerschiffsleichter,

die mit leeren Verpackungen beladen sind, die noch Rückstände eines gefährlichen Stoffes enthalten, unterliegen denselben Vorschriften wie die Leichter, die mit diesen Stoff selbst beladen sind.

7.7.3.9

Stauung von gefährlichen Gütern in flexiblen Schüttgut-Containern

7.7.3.9.1

Flexible Schüttgut-Container müssen so in dem Leichter gestaut werden, dass keine Leerräume zwi-

schen den flexiblen Schüttgut-Containern im Leichter bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Leichter nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.

7.7.3.9.2

Es dürfen nie mehr als 3 flexible Schüttgut-Container übereinander gestapelt werden.

7.7.3.9.3

Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion

dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung in dem Leichter behindert werden.

7.7.4

Stauung von Trägerschiffsleichtern

7.7.4.1

Trägerschiffleichter, die mit verpackten gefährlichenGüternoderfestenStoffenalsSchüttgut,vonde-

nen chemische Gefahren ausgehen, beladen sind, sind auf Trägerschiffen so zu stauen, wie es in Kapitel 7.1 und in Spalte 16a der Gefahrgutliste für den jeweiligen Stoff vorgeschrieben ist. Wenn ein Trä- gerschiffsleichter mit mehr als einem Stoff beladen ist und die Stauplätze für die Stoffe unterschiedlich sind (d. h. einige der Stoffe müssen an Deck gestaut werden, andere unter Deck), muss der Trägerschiffsleichter mit diesen Stoffen an Deck gestaut werden.

7.7.4.2

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,dass Trägerschiffsleichter, die unter Deck gestaut

sind und Ladungen enthalten, die wegen ihrer Gefährlichkeit eine Belüftung erfordern, ausreichend belüftet werden.

1128Amdt. 42-24

7.7.4.3

Ist für ein gefährliches Gut der Schutz vor Wärmequellen vorgeschrieben, ist diese Vorschrift auf den

Trägerschiffsleichter als Ganzes anzuwenden, wenn nicht geeignete andere Maßnahmen getroffen werden.

7.7.4.4

Wenn verpackte gefährliche Güter oder feste Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren aus-

gehen, in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffe verladen werden, auf denen fest eingebaute Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen für einzelne Leichter vorhanden sind, ist darauf zu achten, dass die Trägerschiffsleichter an diese Systeme angeschlossen werden und die Systeme ordnungsgemäß arbeiten.

7.7.4.5

Wenn verpackte gefährliche Güter oder feste Stoffe als Schüttgut, von denen chemische Gefahren aus-

gehen, in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffeverladen werden, bei denen in einzelnen Laderäumen der Leichter Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen fest eingebaut sind, ist darauf zu achten, dass die Lüftungsklappen auf den Trägerschiffsleichtern geöffnet sind, so dass das Löschmittel im Falle eines Brandes in die Leichter gelangen kann.

7.7.4.6

Wenn zu den einzelnen Trägerschiffsleichtern Belüftungsschächte führen, sind die Lüfter abzustellen,

wenn das Löschmittel in den Laderaum eingeleitet wird, so dass das Mittel in die Trägerschiffsleichter gelangen kann.

7.7.5

Trennung zwischen Leichtern auf Trägerschiffen

7.7.5.1

Für Trägerschiffe, die Stauplätze für andere Ladung oder für eine andere Art der Stauung haben, gelten

die entsprechenden Kapitel für die betreffenden Stauplätze.

7.7.5.2

Wenn ein Trägerschiffsleichter mit zwei oder mehr Stoffen beladen ist, die unterschiedlichen Anforde-

rungen hinsichtlich der Trennung unterliegen, ist die jeweils strengste Trennung anzuwenden.

7.7.5.3

Bei „Entfernt von“ und „Getrennt von“ müssen die Trägerschiffsleichter nicht voneinander getrennt

werden.

7.7.5.4

Bei „Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von“ ist bei Trägerschiffen mit vertika-

ler Stauung in Laderäumen eine Stauung in unterschiedlichen Laderäumen erforderlich. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen ist eine Stauung in unterschiedlichen Ebenen erforderlich, wobei die Leichter nicht in derselben vertikalen Reihe stehen dürfen.

7.7.5.5

Bei „In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwi-

schenliegenden Laderaum von“ muss bei Trägerschiffen mit vertikaler Stauung in Laderäumen ein Laderaum oder der Maschinenraum dazwischenliegen. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen muss die Stauung in unterschiedlichen Ebenen erfolgen, wobei in Längsrichtung außerdem ein Abstand von mindestens zwei dazwischenliegenden Leichterlängen eingehalten sein muss.

Kapitel 7.8 Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sindvölkerrechtlich nicht verbindlich.

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code