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IMDG 7.6

Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und

83 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsbetrieb

7.6.1

.1

Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung auf die Stauung und Trennung von gefährlichen Gütern, die konventionell auf Stückgutschiffen gestaut werden. Sie finden auch Anwendung auf Container, die an Stauplätzen für konventionelle Stauung, einschließlich Plätzen auf dem Wetterdeck, befördert werden, die nicht so eingerichtet sind, dass für die Container während der Beförderung eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist.

7.6.1

.2

Für Schiffe, die Container an Stauplätzen befördern, die so eingerichtet sind, dass eine dauerhafte Stauung der Container gewährleistet ist, gelten die Vorschriften des Kapitels 7.4.

7.6.1

Einleitung

7.6.2

Vorschriften für die Stauung und die Handhabung

7.6.2.1

.4

Verpackungen aus Pappe, Säcke aus Papier und andere Versandstücke, die durch Wasser beschädigt werden können, müssen unter Deck gestaut werden;werden sie jedoch an Deck gestaut, müssen sie so geschützt sein, dass sie zu keiner Zeit dem Wetter oder dem Seewasser ausgesetzt sind.

7.6.2.1

Vorschriften für alle Klassen

7.6.2.1

.1

Die Mindeststapelhöhe für die Prüfung von Verpackungen, die für gefährliche Güter verwendet werden sollen, beträgt in Übereinstimmung mit Kapitel 6.1 3 m. Für IBC und Großverpackungen muss die überlagerte Prüflast in Übereinstimmung mit 6.5.6.6.4 bzw. 6.6.5.3.3.4 bestimmt werden.

7.6.2.1

.2

Fässer mit gefährlichen Gütern sind immer aufrecht zu stauen, es sei denn, die zuständige Behörde hat etwas anderes zugelassen.

7.6.2.1

.3

Die Stauung gefährlicher Güter hat so zu erfolgen, dass alle Durchgänge frei bleiben und ungehinderterZugangzuallenfürdensicherenBetriebdesSchiffes erforderlichen Einrichtungen sichergestellt ist. Wenn gefährliche Güter an Deck gestaut werden, müssen Hydranten, Peilrohre und dergleichen und der Zugang zu diesen frei von solchen Gütern bleiben.

7.6.2.1

.5

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht durch andere Ladung überstaut werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt oder es sei denn, sie sind nach den Anforderungen der zuständigen Behörde besonders geschützt.

7.6.2.1

.6

Laderäume und Decks müssen entsprechend den von den zu befördernden gefährlichen Gütern ausgehenden Gefahren sauber und trocken sein. Um das Risiko einer Entzündung zu verringern, muss der Raum frei vom Staub anderer Ladungen wie Getreide oder Kohlenstaub sein.

7.6.2.1

.7

Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Beschädigungen, Leckagen oder Undichtheit dürfen nicht auf ein Stückgutschiff verladen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermäßige Mengen an Wasser, Schnee oder Eis oder Fremdstoffen auf oder an den Verpackungen und Güterbeförderungseinheiten vor der Verladung entfernt werden.

7.6.2.1

.8

Die Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten sowie alle anderen Güter sind für die Reise ausreichend abzusteifen und zu sichern 1) 1) Siehe Regel VII/5 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung. . Die Versandstücke sind so zu laden, dass eine Beschädigung der

7.6.2.1

.8

Versandstücke und ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Die Ausrüstungsteile an Versandstücken oder ortsbeweglichen Tanks müssen ausreichend geschützt sein.

7.6.2.10

Vorschriften für die Klassen 6.1 und 8

7.6.2.10.1

NachdemEntladenmüssendieLaderäume,diefürdieBeförderungvonStoffendieserKlassenbenutzt

wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.6.2.10.2

Stoffe der Klasse 8 sind so trocken wie möglich zu halten, da sie bei Feuchtigkeit die meisten Metalle

angreifen und einige auch heftig mit Wasser reagieren.

7.6.2.11

Stauung von Gütern der Klasse 9

7.6.2.11.1

Stauvorschriften für AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN 2071

7.6.2.11.1.1

AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN2071, muss in einem sauberen Laderaum gestaut

werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Bei Düngemittel in Säcken, Containern oder SchüttgutContainern ist es ausreichend, wenn durch freie Zugänge (Einstiegsluken) die Ladung im Notfall erreichbar ist und durch eine mechanische Lüftung eine Abführung entstehender Zersetzungsgase oder -dämpfe erfolgen kann. Vor der Beladung ist in Betracht zu ziehen, dass es erforderlich sein kann, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um eine größtmögliche Durchlüftung zu erreichen, und im Notfall Wasser einzusetzen; dabei ist zu beachten,dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.

7.6.2.11.1.2

Ist es nicht möglich, den Zersetzungsprozess aufzuhalten (z. B. bei schlechtem Wetter), so bedeutet

dies nicht unbedingt eine unmittelbare Gefahr für den Festigkeitsverband des Schiffes. Es kann jedoch sein, dass die Zersetzungsrückstände nur noch die Hälfte der Masse der ursprünglichen Ladung haben; dieser Masseverlust kann auch die Stabilität des Schiffes beeinträchtigen und muss vor der Beladung berücksichtigt werden.

7.6.2.11.1.3

AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN 2071, darf nicht direkt an einen Maschinenraumschott

aus Metall gestaut werden. Bei Verpackung in Säcken können beispielsweise Bretter aufgestellt werden, die für einen Zwischenraum zwischen Maschinenraumschott und der Ladung sorgen. Diese Anforderung braucht bei kurzen internationalen Seereisen nicht angewandt zu werden.

7.6.2.11.1.4

Für den Fall, dass ein Schiff nicht mit einer Rauchmeldeanlage oder einer vergleichbaren Einrichtung

ausgerüstet ist, muss dafür gesorgt werden, dasswährend der ganzen Reise die Laderäume, die mit diesen Düngemitteln beladen sind, in Abständen von höchstens 4 Stunden inspiziert werden (indem z. B. der Geruch der Abluft aus den Laderäumen geprüft wird), um so frühzeitig eine Zersetzung zu erkennen.

7.6.2.11.2

Stauvorschriften für FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9)

7.6.2.11.2.1

Stauvorschriften für FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9), siehe 7.6.2.7.2.

1122Amdt. 42-24

7.6.2.12

Stauung von gefährlichen Gütern in flexiblen Schüttgut-Containern

7.6.2.12.1

Die Stauung gefährlicher Güter in flexiblen Schüttgut-Containern an Deck ist nicht erlaubt.

7.6.2.12.2

Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen

Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.

7.6.2.12.3

Es dürfen nie mehr als 3 flexible Schüttgut-Container übereinander gestapelt werden.

7.6.2.12.4

Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion

dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden.

7.6.2.2

Vorschriften für entzündbare Gase und leicht entzündbare flüssige Stoffe

7.6.2.2.1

In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 ge-

bauten Fahrgastschiffen und in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 dürfen entzündbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. nur an Deck gestaut werden, sofern von der Verwaltung nichts anderes genehmigt wurde.

7.6.2.2.2

An Deck beförderte entzündbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter

23 °C c.c. müssen mindestens 3 m entfernt von möglichen Zündquellen gestaut werden.

7.6.2.3

Vorschriften über die Lüftung

7.6.2.3.1

In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 ge-

bauten Fahrgastschiffen und in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 dürfen die folgenden gefährlichen Gütern nur unter Deck gestaut werden, wenn der Laderaum mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet ist und die Stauung unter Deck gemäß der Gefahrgutliste zulässig ist: – gefährliche Güter der Klasse 2.1, – gefährliche Güter der Klasse 3 mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., – gefährliche Güter der Klasse 4.3, – gefährliche Güter der Klasse 6.1 mit einer Zusatzgefahr der Klasse 3, – gefährliche Güter der Klasse 8 mit einer Zusatzgefahr der Klasse 3 und – gefährliche Güter, denen in Spalte 16a der Gefahrgutliste eine besondere Stauvorschrift, die eine mechanische Lüftung vorschreibt, zugewiesen ist. Andernfalls dürfen Container nur an Deck gestaut werden.

7.6.2.3.2

Die Leistungsfähigkeit der mechanischen Lüftung (Anzahl der Luftwechsel je Stunde) muss den Anfor-

derungen der Verwaltung entsprechen.

7.6.2.4

Vorschriften für die Klasse 1

7.6.2.4.1

Alle Abteilungen oder Räume und Güterbeförderungseinheiten müssen verschlossen oder in geeigne-

ter Weise gesichert sein, um den Zutritt Unbefugterzu verhindern. Die Verschluss- und Sicherungsmittel müssen derart sein, dass der Zutritt im Notfall ohne Verzögerung möglich ist.

7.6.2.4.2

Die Be- und Entladeverfahren sowie die dafür eingesetzte Ausrüstung sollen so ausgelegt sein, dass kei-

ne Funken erzeugt werden, insbesondere wenn die Böden der Laderäume nicht aus dichtgefügtem Holz beschaffen sind. Das Umschlagpersonal sollvor dem Beginn des Umschlags der explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff vom Versender oder Empfänger über die möglichen Risiken und erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen informiert werden. Falls der Inhalt von Versandstücken an Bord nass wird, ist sofort der Versender zu Rate zu ziehen; bis entsprechende Anweisungen vorliegen, ist die Handhabung der Versandstücke zu vermeiden.

7.6.2.4.3

Trennung an Deck

Wenn Güter verschiedener Verträglichkeitsgruppen an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 6 m voneinander entfernt gestaut werden, es sei denn, ihre gemischte Stauung ist nach 7.2.7 erlaubt.

1118Amdt. 42-24

7.6.2.4.4

Trennung in Schiffen mit nur einem Laderaum

Auf einem Schiff mit nur einem Laderaum müssen gefährliche Güter der Klasse 1 gemäß 7.2.7 getrennt werden, außer dass:

.1
Güter der Unterklasse 1.1 oder 1.2, Verträglichkeitsgruppe B, in demselben Laderaum gestaut werden dürfen wie Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D, vorausgesetzt, dass: – die Nettoexplosivstoffmasse von Gütern der Verträglichkeitsgruppe B 50 kg nicht überschreitet und – diese Güter in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit gestaut werden, die mindestens 6 Meter von den Stoffen der Verträglichkeitsgruppe D entfernt gestaut wird;
.2
Güter der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe B, in demselben Laderaum wie Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D gestaut werden dürfen, vorausgesetzt, dass sie entweder durch einen Abstand von mindestens 6 Metern oder durch eine Trennwand aus Stahl voneinander getrennt sind.
7.6.2.4.5

Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit Gütern der Klasse 1 Bruchstellen oder Undichtheit festge-

stellt werden, soll der Rat eines Sachverständigen hinsichtlich der sicheren Handhabung und Entsorgung dieses Versandstückes eingeholt werden.

7.6.2.5

Vorschriften für die Klasse 2

7.6.2.5.1

Wenn Druckgefäße in senkrechter Stellung gestaut werden, müssen sie in einem Block, in einem Ver-

schlag oder in einer Kiste aus geeignetem Holz gestaut werden, und die Kiste oder der Verschlag muss mit Stauholz unterlegt werden, um Abstand vom Stahldeck zu gewährleisten. Druckgefäße in einer Kiste oder einem Verschlag müssen abgesteift werden, um jede Bewegung der Druckgefäße auszuschlie- ßen. Die Kiste oder der Verschlag (Gasgestell) muss sicher verkeilt und gelascht werden, um eine Bewegung nach irgendeiner Seite zu verhindern.

7.6.2.5.2

An Deck gestaute Druckgefäße müssen vor Wärmequellen geschützt sein.

7.6.2.6

Vorschriften für die Klasse 3

7.6.2.6.1

Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., die in Kanistern aus Kunststoff (3H1, 3H2),

Fässern aus Kunststoff (1H1, 1H2), Gefäßen aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1, 6HH2) und Kunststoff-IBC (IBC 31H1 und 31H2) verpackt sind, dürfen nur an Deck gestaut werden, es sei denn, sie sind in eine geschlossene Güterbeförderungseinheit gepackt.

7.6.2.6.2

An Deck gestaute Versandstücke müssen vor Wärmequellen geschützt sein.

7.6.2.7

Vorschriften für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3

7.6.2.7.1

An Deck gestaute Versandstücke müssen vor Wärmequellen geschützt sein.

7.6.2.7.2

.3

Doppelreihenstauung

1120Amdt. 42-24

7.6.2.7.2

Stauvorschriften für KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (UN 1361), FISCHMEHL,

NICHT STABILISIERT (UN 1374), FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216, Klasse 9) und KRILLMEHL (UN 3497)

7.6.2.7.2

.1

.4
Für UN 1361, 1374 und 3497 wird bei der Beförderung in losen Säcken Doppelreihenstauung empfohlen, vorausgesetzt, dass eine gute Oberflächenbelüftung und Durchlüftung gegeben ist. Die Abbildung in 7.6.2.7.2.3 veranschaulicht, wie dieserreicht werden kann. Für UN 2216 ist bei der Beförderung in losen Säcken keine besondere Belüftung der in Blöcken gestauten Säcke erforderlich.
7.6.2.7.2.1

Lose Versandstücke:

.1
Während der Reise muss die Temperatur dreimal täglich gemessen und aufgezeichnet werden.
.2
Wenn die Temperatur der Ladung 55 °C überschritten hat und weiter steigt, muss die Belüftung des Laderaums eingeschränkt werden. Sollte die Selbsterhitzung anhalten, muss Kohlendioxid oder Inertgas eingesetzt werden. Das Schiff muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Kohlendioxid oder Inertgas in den Laderäumen ermöglichen.
.3
Die Ladung muss vor Wärmequellen geschützt gestaut werden.
7.6.2.7.2.2

Container:

.1
Nach dem Packen sind die Türen und sonstige Öffnungen der Einheit zu verschließen, um das Eindringen von Luft zu verhindern.
.2
Während der Reise muss die Laderaumtemperatur einmal täglich am frühen Morgen gemessen und aufgezeichnet werden.
.3
Wenn die Laderaumtemperatur übermäßig über die in der Umgebung steigt und weiter steigt, ist in Erwägung zu ziehen, dass es im Notfall notwendig sein kann, große Mengen Wasser zuzuführen; dabeiistzubeachten,dassdurchdasFlutenderLaderäumeeineGefahrfürdieStabilitätdesSchiffes entstehen kann.
.4
Die Ladung muss vor Wärmequellen geschützt gestaut werden.
7.6.2.7.3

Stauvorschriften für ÖLKUCHEN (UN 1386)

7.6.2.7.3.1

Stauvorschriften für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend, (a) durch Pressen gewonnene Ölsaatrück-

stände, die mehr als 10 % Öl oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten:

.1
Durchlüftung und Oberflächenbelüftung sind erforderlich.
.2
Wenn die Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Kohlendioxid oder Inertgas in den Laderäumen ermöglichen.
.3
Säcke müssen immer in Doppelreihen gestaut werden, wie in 7.6.2.7.2.3 für nicht stabilisiertes Fischmehl dargestellt.
.4
Es müssen regelmäßig Temperaturmessungen inverschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden. Wenn die Temperatur der Ladung 55 °C überschritten hat und weiter steigt, muss die Belüftung des Laderaums eingeschränkt werden. Sollte die Selbsterhitzung anhalten, muss Kohlendioxid oder Inertgas eingesetzt werden.
7.6.2.7.3.2

Stauvorschriften für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend, b) mit Lösemittel extrahierte und durch

Pressen gewonnenen Ölsaatenrückstände, die nicht mehr als 10 % Öl und, wenn der Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % ist, nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten:

.1
Oberflächenbelüftung ist zur Beseitigung restlicher Lösungsmitteldämpfe erforderlich.
.2
Wenn die Säcke so gestaut sind, dass eine Durchlüftung der ganzen Ladung nicht möglich ist, und die Reisedauer 5 Tage überschreitet, müssen regelmäßig Temperaturmessungen in verschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden.
.3
Wenn die Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Kohlendioxid oder Inertgas in den Laderäumen ermöglichen.
7.6.2.8

Vorschriften für die Klasse 5.1

7.6.2.8.1

Vor dem Laden entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe sind die Laderäume zu reinigen. Alle brenn-

baren Stoffe, die nicht für die Stauung der Ladungerforderlich sind, müssen aus dem Laderaum entfernt werden.

7.6.2.8.2

Soweit durchführbar, ist nicht brennbares Sicherungs- und Schutzmaterial und nur eine Mindestmenge

sauberen trockenen Stauholzes zu verwenden.

7.6.2.8.3

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Eindringen von entzündend (oxidierend) wirken-

den Stoffen in andere Laderäume, Bilgen usw., die einen brennbaren Stoff enthalten können, zu verhindern.

7.6.2.8.4

erfüllt sind.

SW15 FürFässerausMetall,StaukategorieB. SW16 Für Ladeeinheiten (unit loads) in offenen Güterbeförderungseinheiten ist Staukategorie B anwendbar. SW17 Staukategorie E nur für geschlossene Güterbeförderungseinheiten und Paletten-Boxen. Lüftung kann erforderlich sein. Vor der Beladung ist in Betracht zu ziehen, dass es erforderlich sein kann, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um eine größtmögliche Durchlüftung zu erreichen, und im Notfall Wasser einzusetzen; dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann. SW18Staukategorie A bei Beförderung gemäß P650.

7.6.2.8.4

AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL, UN 2067, können un-

ter Deck in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Vor der Beladung ist in Betracht zu ziehen, dass es erforderlich sein kann, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um die größtmögliche Durchlüftung zu erreichen, und im Notfall Wasser einzusetzen; dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann. Das Erfordernis, die Laderaumluken zu öffnen, gilt für die Luken des Wetterdecks und des Zwischendecks (falls vorhanden).

7.6.2.8.5

Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung entzündend (oxidierend) wirken-

der Stoffe benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.6.2.9

Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für Klasse 5.2

7.6.2.9.1

Die Versandstücke müssen vor Wärmequellen geschützt gestaut werden.

7.6.2.9.2

Wenn Staumaßnahmen getroffen werden, ist zu berücksichtigen, dass es notwendig werden kann, ein

oder mehrere Versandstücke der Ladung über Bord zu werfen.

7.6.3

.2

Getrennt von: In verschiedenen Abteilungen oder Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass das dazwischenliegende Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfä- hig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z. B. in verschiedenen Abteilungen. Bei Stauung an Deck ist einhorizontaler Abstand von mindestens 6 meinzuhalten. Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von: Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die dazwischenliegenden Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung z. B. durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum zulässig. Bei Stauung an Deck ist einhorizontaler Abstand von mindestens 12 meinzuhalten. Der gleiche Abstand ist einzuhalten, wenn ein Versandstück an Deck gestaut ist und das andere in einer oberen Abteilung.

Bemerkung: Eines der beiden Decks muss widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeit sein. In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von: Eine vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen einem Versandstück unter Deck und einem an Deck muss ein Abstand in Längsrichtung von mindestens 24 m einschließlich einer dazwischenliegenden ganzen Abteilung eingehalten werden. Bei Stauung an Deck ist einhorizontaler Abstand von mindestens 24 meinzuhalten. Zeichenerklärung (1)Referenzversandstück ...................................................................... (2)VersandstückmitunverträglichenGütern .................................................. (3)GegenFeuerundFlüssigkeitwiderstandsfähigesDeck ...........................

Bemerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen flüssigkeitsdichte Querschotte zwischen Laderäumen.

7.6.3

Trennvorschriften

7.6.3.1

Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln

7.6.3.1.1

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind die Begriffe „Entfernt von“, „Getrennt von“ und „Getrennt durch

eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von“ in 7.6.3.2 bestimmt.

7.6.3.1.2

Konventionell gestaute gefährliche Güter mit einer Haupt-oderZusatzgefahrderKlassen2.3,6.1,7(mit

Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, für die in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, müssen „Getrennt von“ konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter „Entfernt von“ den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich die gefährlichen Güter und die Nahrungs- und Futtermittel in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten, sind keine Trennvorschriften anzuwenden.

7.6.3.1.3

Konventionell gestaute gefährliche Güter der Klasse 6.2 müssen „Getrennt durch eine ganze Abteilung

oder einen Laderaum von“ konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter „Getrennt von“ den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.

7.6.3.2

festgelegt ist.

7.6.3.5

Trennung zwischen Schüttgut mit Gefahren chemischer Art und gefährlichen Gütern in verpackter Form

7.6.3.5.1Soweit nicht im vorliegenden Code oder im IMSBC-Code etwas anderes vorgeschrieben ist, sind Schüttgut mit Gefahren chemischer Art und gefährliche Güter in verpackter Form gemäß der folgenden Tabelle zu trennen.

7.6.3.5.2

Trenntabelle

Gefährliche Güter in verpackter Form Schüttgut (als gefährliches Gut klassifiziert) KLASSE 1.1 1.2 1.5 1.3

7.6.3.2

Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut wer-

den Begriffsbestimmungen der Trennbegriffe Entfernt von: Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren können; sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens3 m, auch bei vertikaler Projektion,eingehaltenwird.

7.6.3.3

Trennung konventionell gestauter Güter von solchen, die in Güterbeförderungseinheiten be-

fördert werden

7.6.3.3.1

Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in offenen Güterbeförderungseinheiten

befördert werden, gemäß 7.6.3.2 zu trennen.

7.6.3.3.2

Konventionell gestaute gefährliche Güter sind vonsolchen, die in geschlossenen Güterbeförderungs-

einheiten befördert werden, gemäß 7.6.3.2 zu trennen, es sei denn:

.1
der Trenngrad „Entfernt von“ ist gefordert; in diesem Fall ist eine Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich;
.2
der Trenngrad „Getrennt von“ ist gefordert; in diesem Fall kann die Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Güterbeförderungseinheiten nach dem Trenngrad „Entfernt von“ erfolgen, wie es in 7.6.3.2 festgelegt ist.

1124Amdt. 42-24

7.6.3.4

Trennung gefährlicher Güter in Güterbeförderungseinheiten, die an Stauplätzen für konventio-

nelle Stauung gestaut werden

7.6.3.4.1

Gefährliche Güter in verschiedenen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten (geschlossenen Fracht-

containern), die in Laderäumen und Abteilungen gestaut sind, die nicht so eingerichtet sind, dass für die Container während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist, sind gemäß 7.6.3.2 voneinander zu trennen, es sei denn:

.1
der Trenngrad „Entfernt von“ ist gefordert; in diesem Fall ist eine Trennung zwischen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten nicht erforderlich;
.2
der Trenngrad „Getrennt von“ ist gefordert; in diesem Fall kann die Trennung zwischen den geschlossenen Güterbeförderungseinheiten nach dem Trenngrad „Entfernt von“ erfolgen, wie es in
7.6.3.5.3

Begriffsbestimmungen der Trennbegriffe

Entfernt von: Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren können; sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens 3 m, auch bei vertikaler Projektion, eingehalten wird. Getrennt von: In verschiedenen Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z. B. in verschiedenen Abteilungen. Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von: Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfä- hig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung z. B. durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung zulässig. In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von: Eine vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht. Zeichenerklärung (1)Referenzschüttgut ................................................................... (2)VersandstückmitunverträglichenGütern .................................................. (3)GegenFeuerundFlüssigkeitwiderstandsfähigesDeck ...........................

Bemerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen flüssigkeitsdichte Querschotte zwischen Laderäumen.

1126Amdt. 42-24 Kapitel 7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen

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