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IMDG 7.5

Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;

25 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsbetrieb

1114Amdt. 42-24

7.5.1

Einleitung

7.5.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten,

die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden.

7.5.1.2

Bei Ro/Ro-Schiffen, die über Stauplätze verfügen, die so eingerichtet sind, dass für Container während

der Beförderung eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist, gelten die Vorschriften in Kapitel 7.4 für an diesen Plätzen beförderte Container.

7.5.1.3

Für Ro/Ro-Schiffe, die über Stauplätze für eine konventionelle Stauung verfügen, gelten die Vorschrif-

ten des Kapitels 7.6 an diesen Plätzen.

7.5.1.4

Wird mehr als ein Container auf dasselbe Chassis in einem Ro/Ro-Laderaum verladen, gelten die Vor-

schriften in Kapitel 7.4 für die Trennung zwischen diesen Containern.

7.5.2

Stauvorschriften

7.5.2.1

2

chende Zeit lang betrieben werden. Der Ro/Ro-Laderaum muss nach dem Ablauf dieser Zeit nachweislich gasfrei sein. Erfolgt die Belüftung nicht ununterbrochen, müssen elektrische Einrichtungen, die nicht dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen, spannungslos sein.

7.5.2.1

Lade- und Entladearbeiten müsseninallenRo/Ro-LaderäumenentwederunterderAufsichteinerAr-

beitsgruppe aus Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern oder von verantwortlichen Personen, die vom Kapitän dazu beauftragt wurden, durchgeführt werden.

7.5.2.10

Elektrisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Güterbeförderungseinheit angebracht

sind, die in einem geschlossenen Ro/Ro-Laderaum oder einem Sonderraum auf einem Fahrgastschiff gestaut ist, dürfen nicht in Betrieb genommen werden, wenn entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. in der Güterbeförderungseinheit oder in demselben Raum vorhanden sind, es sei denn: – Auslegung, Bau und Ausrüstung des Raums erfüllen die Vorschriften nach Regel II-2/19 des SOLAS- Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach Regel II-2/54 des SOLAS- Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließungen nach II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung oder – das Lüftungssystem des Raums arbeitet so, dass mindestens ein 10-facher Luftwechsel pro Stunde aufrechterhalten wird und alle elektrischen Einrichtungen im Raum können beim Ausfall des Belüftungssystems oder bei sonstigen Ereignissen, die die Ansammlung entzündbarer Dämpfe verursachen können, durch andere Mittel als das Entfernen von Sicherungen spannungslos gemacht werden, – und in beiden Fällen muss das Kühl- oder Heizsystem der Güterbeförderungseinheit den Vorschriften in 7.3.7.6 entsprechen.

7.5.2.11

In Schiffen, deren Kiel vor dem 1. September 1984 gelegt wurde und bei denen die Regel II-2/20 des

SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geänderten Fassung oder die Regeln II-2/37 und 38 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließungen nach II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung nicht auf einen geschlossenen Ro/Ro-Laderaum Anwendung finden, ist eine mechanische Lüftung vorzusehen, die den Anforderungen derVerwaltung entspricht. Die Lüfter müssen jederzeit, wenn sich Fahrzeuge in solchen Räumen befinden, in Betrieb sein.

7.5.2.12

Wenn auf einem Fahrgastschiff in geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen, die keine Sonderräume sind, eine

ununterbrochene Lüftung nicht möglich ist, müssen die Lüfter täglich für eine begrenzte Zeit betrieben werden, soweit es das Wetter erlaubt. Auf jeden Fall müssen die Lüfter vor dem Entladen eine ausrei-

7.5.2.13

Der Kapitän eines Schiffes, welches gefährliche Güter in Ro/Ro-Laderäumen befördert, muss sicherstel-

len, dass während der Lade- und Entladearbeiten und während der Reise regelmäßig von einem befugtenBesatzungsmitgliedodereinerverantwortlichenPersonKontrollenindiesenLaderäumendurchgeführt werden, um das Entstehen einer Gefahr so früh wie möglich zu erkennen.

7.5.2.2

Während der Reise ist Fahrgästen und anderen unbefugten Personen der Zutritt zu diesen Laderäumen

nur in Begleitung eines dazu befugten Besatzungsmitglieds erlaubt.

7.5.2.3

AlleTüren,diedirektzudiesenLaderäumenführen,müssen während der Seereise sicher verschlossen

sein, und es sind Hinweise oder Schilder mit dem Verbot, diese Laderäume zu betreten, deutlich sichtbar anzubringen.

7.5.2.4

In Laderäumen, in denen die vorgenannten Vorschriften nicht eingehalten werden können, ist die Be-

förderung gefährlicher Güter nicht erlaubt.

7.5.2.5

Verschlussvorrichtungen in Öffnungen zwischen Ro/Ro-Laderäumen und Maschinen- und Wohn- und

Aufenthaltsräumenmüssensobeschaffensein,dassgefährliche Dämpfe und flüssige Stoffe nicht in diese Räume eindringen können. Die Öffnungen müssen normalerweise so lange sicher geschlossen sein, wie sich gefährliche Ladung an Bord befindet; der Zutritt ist nur befugten Personen oder in Notfällen erlaubt.

7.5.2.6

.

Stauung unter Deckbedeutet Stauung an einem Ort mit Ausnahme des Wetterdecks. Bezüglich offener Containerschiffe siehe 7.4.2.1.

7.5.2.6

Gefährliche Güter, die nur an Deck befördert werdendürfen, dürfen in geschlossenen Ro/Ro-Laderäu-

men nicht befördert werden; mit Zustimmung der Verwaltung dürfen sie jedoch in offenen Ro/Ro-Laderäumen befördert werden.

7.5.2.7

Entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunktunter23°Cc.c.dürfennichtingeschlos-

senen Ro/Ro-Laderäumen oder in Sonderräumen auf einem Fahrgastschiff gestaut werden, es sei denn: – Auslegung, Bau und Ausrüstung des Raums erfüllen die Vorschriften nach Regel II-2/19 des SOLAS- Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach Regel II-2/54 des SOLAS- Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließungen nach II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung und das Belüftungssystem arbeitet so, dass mindestens ein 6-facher Luftwechsel pro Stunde aufrechterhalten wird, oder – das Belüftungssystem des Raums arbeitet so, dass mindestens ein 10-facher Luftwechsel pro Stunde aufrechterhalten wird und die elektrischen Einrichtungen im Raum, die nicht dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen, können beim Ausfall des Belüftungssystems oder bei sonstigen Ereignissen, die die Ansammlung entzündbarer Dämpfe verursachen können, durch andere Mittel als das Entfernen von Sicherungen spannungslos gemacht werden. Andernfalls darf die Stauung nur an Deck erfolgen.

7.5.2.8

Güterbeförderungseinheiten, die entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter

23 °C c. c. enthalten und an Deck befördert werden, müssen mindestens 3 m entfernt von möglichen Zündquellen gestaut werden.

7.5.2.9

Mechanisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Güterbeförderungseinheit angebracht

sind, dürfen nicht während der Reise in Betrieb genommen werden, wenn die Güterbeförderungseinheit in einem geschlossenem Ro/Ro-Laderaum oderin einem Sonderraum auf einem Fahrgastschiff gestaut ist.

7.5.3

Trennvorschriften

7.5.3.1

Die Vorschriften für die Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen sind in der

Tabelle in 7.5.3.2 aufgeführt.

7.5.3.2

Trenntabelle für Güterbeförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen

TRENNANFORDERUNG Horizontal GESCHLOSSEN GEGEN GESCHLOSSEN GESCHLOSSEN GEGEN OFFENOFFEN GEGEN OFFEN AN DECK UNTER DECKAN DECKUNTER DECKAN DECKUNTER DECK „ENTFERNT VON“

.1
LÄNGSSCHIFFS KEINE TRENNUNG KEINE TRENNUNG KEINE TRENNUNG KEINE TRENNUNG MINDESTENS 3METERABSTAND MINDESTENS 3METERABSTAND QUERSCHIFFS KEINE TRENNUNG KEINE TRENNUNG KEINE TRENNUNG KEINE TRENNUNG MINDESTENS 3METERABSTAND MINDESTENS 3METERABSTAND „GETRENNT VON“
.2
LÄNGSSCHIFFS MINDESTENS 6METERABSTAND MINDESTENS 6METERABSTAND oder EINSCHOTT MINDESTENS 6METERABSTAND MINDESTENS 6METERABSTAND oder EINSCHOTT MINDESTENS 6METERABSTAND MINDESTENS 12 METER ABSTAND oder EINSCHOTT QUERSCHIFFS MINDESTENS 3METERABSTAND MINDESTENS 3METERABSTAND oder EINSCHOTT MINDESTENS 3METERABSTAND MINDESTENS 6METERABSTAND oder EINSCHOTT MINDESTENS 6METERABSTAND MINDESTENS 12 METER ABSTAND oder EINSCHOTT „GETRENNT DURCH EINE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN LADERAUM VON“
.3
LÄNGSSCHIFFS MINDESTENS 12 METER ABSTAND MINDESTENS 24 METER ABSTAND + DECK MINDESTENS 24 METER ABSTAND MINDESTENS 24 METER ABSTAND + DECK MINDESTENS 36 METER ABSTAND ZWEIDECKS oderZWEI SCHOTTE QUERSCHIFFS MINDESTENS 12 METER ABSTAND MINDESTENS 24 METER ABSTAND + DECK MINDESTENS 24 METER ABSTAND MINDESTENS 24 METER ABSTAND + DECK VERBOTENVERBOTEN „IN LÄNGSRICHTUNG GETRENNT DURCH EINE DAZWISCHENLIEGENDE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN DAZWISCHENLIEGENDENLADERAUM VON“
.4
LÄNGSSCHIFFS MINDESTENS 36 METER ABSTAND ZWEISCHOTTE oder MINDESTENS 36 METER ABSTAND + ZWEIDECKS MINDESTENS 36 METER ABSTAND MINDESTENS 48 METER ABSTAND EINSCHLIESSLICH ZWEISCHOTTE MINDESTENS 48 METER ABSTAND VERBOTEN QUERSCHIFFS VERBOTENVERBOTENVERBOTENVERBOTENVERBOTENVERBOTEN

Bemerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

1116Amdt. 42-24 Kapitel 7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen

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