IMDG 7.3
Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende
73 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsbetrieb
bis 7.7
---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SGG2 SG27 SG31 Stoff.0004 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0005 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0006 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0007 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0009 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0010 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0012 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0014 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0015 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0016 -- -F-B,S-Z Staukategorie03 SW1 SG2 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0018 -- -F-B,S-Z Staukategorie03 SW1 SG3 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0019 -- -F-B,S-Z Staukategorie05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0020 D: GGVSee § 3 (4)
bis 7.7
-- -F-B,S-Z Staukategorie05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0021 D: GGVSee § 3 (4) ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0027 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0028 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0029 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0030 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0033 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0034 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0035 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0037 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0038 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0039 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0042 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0043 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0044 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0048 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0049 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0050 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0054 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0055 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0056 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0059
bis 7.7
---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0060 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0065 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0066 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0070 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -In Masse detonierender Explosivstoff, der empfindlicher wird, wenn er seine befeuchtenden Substanzen verliert. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0073 ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 -Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B, S-Z Staukategorie 04 SW1 SG31 Stoff.0076 ---F-B, S-Z Staukategorie 04 SW1 SG31 Stoff.0077 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0078 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0079 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG34 Stoff. Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0081 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG34 Stoff. Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0082 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG28 Stoff. Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0083 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0084 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0092
bis 7.7
---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0093 ---F-B,S-Y Staukategorie03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0094 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0099 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0101 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0102 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0103 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0104 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0105 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0106 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0107 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0110 ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 -Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 -Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. Mischung in Masse detonierender Explosivstoffe.0118 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0121 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 SW30 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0124
Einleitung
Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Personen, die für die Versandvorgänge in der Gefahrgutbeförderungslieferkette verantwortlich sind, einschließlich Vorschriften für das Packen von gefährlichen Gütern in Güterbeförderungseinheiten.
Allgemeine Bestimmungen für Güterbeförderungseinheiten
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, dürfen nur in Güterbeförderungseinheiten geladen
werden, die genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung auftreten, wobei die während der geplanten Reise zu erwartenden Bedingungen zu berücksichtigen sind. Die Güterbeförderungseinheit muss so gebaut sein, dass ein Verlust von Füllgut vermieden wird. Die Güterbeförderungseinheit muss gegebenenfalls mit Einrichtungen ausgerüstet sein, um die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter zu erleichtern. Die Güterbeförderungseinheiten müssen angemessen instand gehalten werden.
Die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von
1972 in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei der Verwendung von Güterbeförderungseinheiten, die „Container“ im Sinne dieses Übereinkommens sind, zu befolgen.
Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Container, die auf
See umgeladen werden. Bei der Auslegung und Prüfung von Offshore-Containern müssen die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn ein Container bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen wird. Die Anforderungen für diese Container sind von der zuständigen Zulassungsbehörde festzulegen. Solche Bestimmungen sollen auf MSC/ Circ.860 „Guidelines for the approval of offshore containers handled in open seas“ beruhen. Das Sicherheits-Zulassungsschild dieser Container ist mit dem Ausdruck „OFFSHORE-CONTAINER“ deutlich zu kennzeichnen.
.8
Die Ladung muss sich vollständig in der Güterbeförderungseinheit befinden, ohne Überhänge oder vorstehende Teile. Übergroße Maschinen (wie Zugmaschinen und Fahrzeuge) dürfen über die Güterbeförderungseinheit hinaushängen oder aus dieser herausragen, vorausgesetzt, dass die in den Maschinen enthaltenen gefährlichen Güter nicht aus der Güterbeförderungseinheit austreten oder auslaufen können.
Packen von Güterbeförderungseinheiten
1) 1) Siehe CTU-Code.
.7
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn unterschiedliche für die Stapelung ausgelegte Versandstücke zusammen geladen werden sollen, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich, muss durch die Verwendung tragender Hilfsmittel verhindert werden, dass gestapelte Versandstücke die unteren Versandstücke beschädigen.
.9
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art der Güterbeförderungseinheit, mit der die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke
.3
Die Versandstücke müssen überprüft werden; beschädigte, leckende oder undichte Versandstücke dürfen nicht in eine Güterbeförderungseinheit gepackt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermäßige Mengen an Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffen auf oder an Versandstücken entfernt werden, bevor sie in die Güterbeförderungseinheit gepackt werden. Immer wenn in Spalte 16a der Gefahrgutliste die Handhabungsvorschrift „So trocken wie möglich“ (H1) zugeordnet ist, müssen die Gü- terbeförderungseinheit sowie alledarin enthaltenen Güter, Sicherungs- oder Verpackungsmaterialien so trocken wie möglich gehalten werden.
.4
Fässer mit gefährlichen Gütern sind immer aufrecht zu stauen, es sei denn, die zuständigen Behörde hat etwas anderes zugelassen.
.5
Güterbeförderungseinheiten müssen gemäß 7.3.4 beladen werden, so dass nicht miteinander verträgliche gefährliche oder sonstige Güter getrennt sind. Besondere Ladeanweisungen wie Ausrichtungspfeile, nicht übereinander stapeln, trocken halten oder Temperaturkontrollanforderungen sind einzuhalten. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern möglich, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden.
.9
vermieden wird. Versandstücke, die Leckagen oder Beschädigungen aufzuweisen scheinen, die zu einem Freiwerden des Inhalts führen können, dürfen nicht zur Beförderung angenommen werden. Wird festgestellt, dass ein Versandstück so beschädigt ist, dass der Inhalt austritt, darf das beschädigte Versandstück nicht befördert werden, sondern muss gemäß den Anweisungen einer zuständigen Behörde oder einer benannten verantwortlichen Person, die mit den gefährlichen Gütern, den damit verbundenen Risiken und den in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen vertraut ist, an einen sicheren Ort verbracht werden.
Bemerkung 1: Zusätzliche Betriebsanforderungen für die BeförderungvonVerpackungenundIBCsindin den besonderen Vorschriften für die Verpackung für Verpackungen und IBC (siehe 4.1) enthalten.
.6
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter in der Güterbeförderungseinheit zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), so dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammenmitanderenGütern(z.B.schwereMaschinenoder Verschläge) befördert werden, müssen alle Gü- ter in der Güterbeförderungseinheit so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks oder der Anschlagpunkte (wie D-Ringe) in der Güterbeförderungseinheit kommt. Die Versandstücke sind so zu packen, dass eine Beschädigung ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. DieAusrüstungsteile an Versandstücken müssen ausreichend geschützt sein.Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte mit eingebauten Containerbeschlägen verwendet werden, ist darauf zu achten, dass die Einsatzfestigkeit der Beschläge nicht überschritten wird.
Eine Güterbeförderungseinheit muss vor der Verwendung überprüft werden, um sicherzustellen, dass
sie augenscheinlich für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.
2) 2) Für Sicherheits-Zulassungsschilder und die Instandhaltung und Prüfung von Containern siehe das Internationale Übereinkommen über sichere Container (CSC), 1972, in seiner jeweils geltenden Fassung, Anlage I, Regeln 1 und 2 (siehe 1.1.2.3).
Wenn eine Sendung mit gefährlichen Gütern nur einen Teil der Ladung der Güterbeförderungseinheit
ausmacht, sollte sie, wenn möglich, in die Nähe der Tür gepackt werden, wobei die Kennzeichen und Gefahrzettel sichtbar sein sollen, so dass sie im Notfall oder für Kontrollen zugänglich sind.
Falls die Türen einer Güterbeförderungseinheit verriegelt werden, muss die Verriegelungsvorrichtung
so beschaffen sein, dass die Türen im Notfall sofort geöffnet werden können.
Sofern die Güterbeförderungseinheit belüftet werden muss, müssen die Lüftungseinrichtungen durch-
gängig und betriebsbereit gehalten werden.
Güterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen gemäß Kapitel 5.3 gekennzeichnet und
plakatiert sein. Unzutreffende Kennzeichen, Gefahrzettel, Placards, orangefarbene Tafeln und Kennzeichen für Meeresschadstoffe müssen vor dem Packen der Güterbeförderungseinheit entfernt, verdeckt oder auf andere Art und Weise unkenntlich gemacht werden.
Güterbeförderungseinheiten müssen so gepackt werden, dass die Ladung gleichmäßig verteilt ist.
1) 1) Siehe CTU-Code.
Werden Güter der Klasse 1 gepackt, muss die Güterbeförderungseinheit der Begriffsbestimmung in
1102Amdt. 42-24
Vor dem Beladen muss die Güterbeförderungseinheit von innen und außen untersucht werden, um si-
cherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche ihre Unversehrtheit oder die der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.
.1
in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.
Trennung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel
Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von
UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden.
Ungeachtet der Vorschriften in 7.3.4.2.1 dürfen die folgenden gefährlichen Güter mit Nahrungs- und
Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen sind:
Verfolgungs- und Überwachungseinrichtungen
Werden Sicherungsvorrichtungen,AntwortbakenodersonstigeVerfolgungs-undÜberwachungseinrichtungen eingesetzt, so müssen diese sicher an der Güterbeförderungseinheit angebracht und vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ 3) 3) Siehe die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere Veröffentlichung IEC 60079. für das in der Güterbeförderungseinheit beförderte gefährliche Gut sein.
Öffnen und Entladen von Güterbeförderungseinheiten
Bei der Annäherung an Güterbeförderungseinheiten ist Vorsicht geboten. Vor dem Öffnen der Türen
sind die Art des Inhalts und die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass durch Leckage unsichere Bedingungen, eine gefährliche Konzentration giftiger oder entzündbarer Gase/Dämpfe oder eine Atmosphä- re mit erhöhtem oder verminderten Sauerstoffgehalt entstanden ist.
Nachdem eine Güterbeförderungseinheit, in der gefährliche Güter befördert wurden, entpackt oder
entladen wurde, ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr durch Verunreinigungen der Güterbeförderungseinheit besteht.
Nach dem Entpacken oder Entladen von ätzenden Stoffen ist der Container sorgfältig zu reinigen, da
Rückstände die Bauteile aus Metall stark angreifen können.
Wenn von der Güterbeförderungseinheit keine Gefahr mehr ausgeht, müssen die Placards und andere
Kennzeichen bezüglich gefährlicher Güter entfernt, verdeckt oder auf andere Art und Weise unkenntlich gemacht werden.
Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle
Einleitung
Wenn die Temperatur bestimmter Stoffe (z. B. organische Peroxide und polymerisierende oder selbst-
zersetzliche Stoffe) einen Wert überschreitet, der für den versandmäßig verpackten Stoff charakteristisch ist, kann eine selbstbeschleunigende Zersetzung oder Polymerisation, möglicherweise mit explosionsartiger Heftigkeit, die Folge sein. Zur Verhinderung einer solchen Selbstzersetzung oder Polymerisation ist die Kontrolle der Temperatur dieser Stoffewährend der Beförderung erforderlich. Bei anderen Stoffen, bei denen keine Temperaturkontrolle aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen eine Beförderung unter Temperaturkontrolle erfolgen.
DenVorschriftenüberdieTemperaturkontrollefürbestimmte Stoffe liegt die Annahme zugrunde, dass
die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung der Ladung während der Beförderung 55 °C nicht überschreitet und dass dieser Wert nur für relativ kurze Zeit innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden erreicht wird.
Allgemeine Bestimmungen
Wenn in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit mehrere Versandstücke mit selbstzersetzlichen
Stoffen, organischen Peroxiden und polymerisierenden Stoffen zusammen verladen werden, darf die Gesamtmenge des Stoffes, die Art und die Anzahlder Versandstücke und die Anordnung in Stapeln keine Explosionsgefahr verursachen.
Diese Vorschriften gelten für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, sofern dies gemäß 2.4.2.3.4 vorge-
schrieben ist, für bestimmte organische Peroxide, sofern dies gemäß 2.5.3.4.1 vorgeschrieben ist, und für bestimmte polymerisierende Stoffe, sofern dies gemäß 2.4.2.5.2 oder gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386 vorgeschrieben ist, die nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, bei denen die Temperatur kontrolliert wird.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Beförderung von Stoffen:
Wird ein selbstzersetzlicher Stoff oder ein organisches Peroxid oder ein Stoff, dessen richtiger techni-
scher Name das Wort „STABILISIERT“ enthält und der normalerweise nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden muss, unter Bedingungen befördert, bei denen die Temperatur 55 °C überschreiten kann, kann darüber hinaus Temperaturkontrolle erforderlich sein.
1104Amdt. 42-24
Die „Kontrolltemperatur“ ist die höchste Temperatur, bei der der Stoff sicher befördert werden kann.
Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die „Notfalltemperatur“ ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind.
Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperatur
Art des GefäßesSADT
Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperaturwerden unter Verwendung der Tabelle in 7.3.7.2.6
von der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) oder der Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) abgeleitet, die als die niedrigsten Temperaturen definiert sind, bei denen bei einem Stoff in den für die Beförderung verwendeten Verpackungen, IBC oder ortsbeweglichen Tanks eine selbstbeschleunigende Zersetzung oder Polymerisation auftreten kann. Die SADT oder SAPT wird ermittelt, um zu entscheiden, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Vorschriften für die Ermittlung der SADT und SAPT sind in 2.4.2.3.4, 2.5.3.4.2 und 2.4.2.5.2 für selbstzersetzliche Stoffe, organische Peroxide undpolymerisierende Stoffe sowie Gemische enthalten.
Kontroll- und Notfalltemperaturen sind, sofern zutreffend, für die momentan zugeordneten selbstzer-
setzlichen Stoffe in 2.4.2.3.2.3 und für die momentanzugeordneten Zubereitungen organischer Peroxide in 2.5.3.2.4 angegeben.
Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein alsdie Kontrolltemperatur;
sie ist jedoch so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.
.2
Bemerkung: Verunreinigungen können mit Hilfe von Flammen-Halogenprüfungen (Beilsteinprobe), Gasspürröhrchenprüfungen oder Gaschromatografie ermittelt werden. Austauschflaschen mit Gas als Kältemittel können mit den Prüfergebnissen und dem Prüfdatum gekennzeichnet werden.
Beförderung unter Temperaturkontrolle
Vor der Verwendung einer Güterbeförderungseinheit ist die Kühlanlage einer gründlichen Untersu-
chung sowie einer Prüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass alle Teile der Anlage ordnungsgemäß funktionieren.
Gas als Kältemittel darf nur in Übereinstimmung mit den Betriebsanweisungen des Herstellers für die
Kühlanlage ausgetauscht werden. Vor dem Austauschvon Gas als Kältemittel ist eine Analysebescheinigung vom Lieferanten einzuholen und zu prüfen, um sicherzustellen, dass das Gas den Spezifikationen der Kühlanlage entspricht. Wenn darüber hinaus Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Lieferanten bzw. der Lieferkette des Gases als Kältemittel Grund zu der Annahme geben, dass das Gas verunreinigt sein könnte, ist das für den Austausch vorgesehene Gas vor der Verwendung auf mögliche Verunreinigungen zu überprüfen. Werden bei dem Gasals Kältemittel Verunreinigungen festgestellt, darf es nicht verwendet werden, die Flasche ist deutlich mit „VERUNREINIGT“/„CONTAMINATED“ zu kennzeichnen, zu verschließen und zum Recycling oder zur Entsorgung zu übersenden und eine diesbezügliche Mitteilung ist an den Lieferanten des Gases als Kältemittel und den autorisierten Händler und die zuständige(n) Behörde(n) der Länder, in denen der Lieferant und der Händler ihren Sitz haben, zu übermitteln. Das Datum des letzten Kältemittelaustausches ist in die Wartungsaufzeichnungen der Kühlanlage aufzunehmen.
Wenn eine Güterbeförderungseinheit mit Versandstücken befüllt werden soll, die Stoffe enthalten, für
die unterschiedliche Kontrolltemperaturen gelten, sind alle Versandstücke vorher zu kühlen, um zu verhindern, dass die niedrigste Kontrolltemperatur überschritten wird.
Wenn Stoffe, die nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden müssen, in derselben Güterbeför-
derungseinheit befördert werden wie Stoffe, die unter Temperaturkontrolle befördert werden müssen, sind die Versandstücke, für die Kühlung erforderlich ist, so zu stauen, dass sie von den Türen der Güterbeförderungseinheit aus leicht zugänglich sind.
Werden Stoffe, für die unterschiedliche Kontrolltemperaturen gelten, in die Güterbeförderungseinheit
geladen, sind die Stoffe mit der niedrigsten Kontrolltemperatur an der von den Türen der Güterbeförderungseinheit aus am leichtesten zugänglichen Stelle zu stauen.
Die Türen müssen sich in einem Notfall leicht öffnen lassen, so dass die Versandstücke entfernt werden
können. Der Beförderer ist über den Stauplatz der verschiedenen Stoffe in der Güterbeförderungseinheit in Kenntnis zu setzen. Die Ladung ist zu sichern, so dass keine Versandstücke herausfallen können, wenn die Türen geöffnet werden. Die Versandstücke sind sicher zu stauen, so dass überall im Bereich der Ladung eine ausreichende Luftzirkulation möglich ist.
Dem Kapitän sind eine Bedienungsanleitung für die Kühlanlage, Informationen über die bei Ausfall der
Temperaturkontrolle zu treffenden Maßnahmen sowie Anweisungen für die regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen zur Verfügung zu stellen. Für die Anlagen gemäß 7.3.7.4.2.3,
1106Amdt. 42-24
.5
Muss die Güterbeförderungseinheit zum Betrieb der Heiz- oder Kühleinrichtung über einen Stromanschluss verfügen, ist sicherzustellen, dass die richtigen Verbindungsstecker verwendet werden. Bei Unter-Deck-Stauung müssen diese Stecker mindestens ein Gehäuse der Schutzart IP 55 gemäß IEC-Veröffentlichung 60529 aufweisen und die Anforderungen für elektrische Ausrüstungen der Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe IIB erfüllen. Bei Stauung an Deck müssen diese Stecker jedoch ein Gehäuse der Schutzart IP 56 gemäß IEC-Veröffentlichung 60529 aufweisen.
.2
.3
Die Kühlanlage und die zugehörigen Bedienungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein, und alle elektrischen Verbindungen müssen wetterfest sein. Die Temperatur im Inneren der Güterbeförderungseinheit ist fortlaufend zu messen. Die Messungen sind im Luftraum der Güterbeförderungseinheit unter Verwendung zweier voneinander unabhängiger Messgeräte durchzuführen. Die Art der Messgeräte und die Stelle, an der die Messgeräte angebracht sind, sind so auszuwählen, dass die Messergebnisse für die tatsächliche Temperatur in der Ladung repräsentativ sind. Zumindest eine der beiden Messreihen ist so aufzuzeichnen, dass Temperaturänderungen leicht erkennbar sind. Die Temperatur muss alle vier bis sechs Stunden kontrolliert und aufgezeichnet werden.
.4
Bei der Beförderung von Stoffen mit einer Kontrolltemperatur von unter +25 °C muss die Güterbeförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmvorrichtung ausgerüstet sein, die auf eine Temperatur eingestellt ist, die nicht über der Kontrolltemperatur liegt. Die Alarmvorrichtung muss von der Stromversorgung der Kühlanlage unabhängig sein.
, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur min-
destens 10 °C unter der Kontrolltemperatur liegt.
und 7.3.7.4.2.5 sind Ersatzteile mitzuführen, so dass Störungen an der Kühlanlage während
der Beförderung behoben werden können.
In Fällen, in denen bestimmte Stoffe nach den allgemeinen Bestimmungen nicht befördert werden
können, sind die Detailinformationen zur vorgeschlagenen Beförderungsart der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
Methoden der Temperaturkontrolle
Die Eignung eines bestimmten Mittels zur Temperaturkontrolle bei der Beförderung hängt von einer
Reihe von Faktoren ab. Hierbei sind zu berücksichtigen:
.1
Für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) der UN-Nummern 3231 und 3232 und organische Peroxide (Klasse 5.2) der UN-Nummern 3111 und 3112 ist eine der folgenden in 7.3.7.4.2 beschriebenen Methoden für die Temperaturkontrolle anzuwenden:
.1
Besondere Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe, organische Peroxide und polymerisierende
Stoffe
Für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) der UN-Nummern 3233 bis 3240, organische Peroxide (Klas-
se 5.2) der UN-Nummern 3113 bis 3120 und polymerisierende Stoffe der UN-Nummern 3533 und 3534 oder die Stoffe, bei denen der Ausdruck „TEMPERATURKONTROLLIERT“/„TEMPERATURE CONTROLLED“ gemäß 3.1.2.6.2 als Teil des richtigen technischen Namens hinzugefügt wurde, ist eine der folgenden Methoden anzuwenden:
Besondere Vorschriften für entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter
23 °C c.c., die unter Temperaturkontrolle befördert werden
WerdenentzündbareGaseoderflüssigeStoffemiteinemFlammpunktunter23°Cc.c.ineinemit
einem Kühl- oder Heizsystem ausgerüstete Güterbeförderungseinheit gepackt oder verladen, muss die Kühl- oder Heizeinrichtung 7.3.7.4 entsprechen.
Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., für die keine Temperatur-
kontrolle aus Sicherheitsgründen erforderlich ist,aus gewerblichen Gründen unter Temperaturkontrolle befördert, ist eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung erforderlich, es sei denn, die Stoffe sind auf eine Kontrolltemperatur von mindestens 10 °C unterhalb des Flammpunkts vorgekühlt und werden bei dieser Temperatur befördert. Bei Ausfall eines nicht explosionsgeschützten Kühlsystems ist das System von der Stromversorgung zu trennen. Das System darf nicht wieder angeschlossen werden, wenn die Temperatur auf eine Temperatur gestiegen ist, die weniger als 10° C unter dem Flammpunkt liegt.
Werden entzündbare Gase, für die keine Temperaturkontrolle aus Sicherheitsgründen erforderlich ist,
aus gewerblichen Gründen unter Temperaturkontrollebefördert, ist eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung erforderlich.
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, die mit Schiffen befördert werden
Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kühlfahrzeuge und Fahrzeuge mit mechanischer Kühleinrichtung müssen den Vorschriften in 7.3.7.4 bzw. 7.3.7.5 entsprechen. Außerdem muss das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit mechanischer Kühleinrichtung unabhängig von dem Motor betrieben werden können, der dem Antrieb des Fahrzeugs dient.
Genehmigung
Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Beförderungsbedingungen wie kurzen internationalen Seereisen oder niedrigen Umgebungstemperaturen eine weniger strenge Anwendung der Temperaturkontrolle oder den Verzicht auf künstliche Kühlung genehmigen.
Verladen von Güterbeförderungseinheiten auf Schiffe
Vor der Verladung müssen Güterbeförderungseinheiten, die für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, auf äußere Anzeichen von Beschädigungen, Leckage oder Undichtheit überprüft werden. Jede Güterbeförderungseinheit mit Beschädigungen, Leckagen oder Undichtheit darf erst auf ein Schiff verladen werden, wenn die erforderlichen Reparaturen ausgeführt oder die beschädigten Versandstücke herausgenommen wurden.
1108Amdt. 42-24 Kapitel 7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen
Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Containerschiffen enthalten.