DG
DGpilot

IMDG 7.1

Allgemeine Stauvorschriften

74 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsbetrieb

setzen auf dem Chassis oder Fahrzeug und das Verzurren darauf oder das Einsetzen in die Schiffszellen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffes, Verschleiß bei einem Bauelement der Güterbeförderungseinheit, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnutzung einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Eignung oder Wetterfestigkeit der Einheiten nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig. Mögliche Zündquellenbezeichnet unter anderem offenes Feuer, Abgasaustritte von Maschinen, Küchenabzüge, Elektroanschlüsse und elektrische Ausrüstung, einschließlich derjenigen an gekühlten oder beheizten Güterbeförderungseinheiten, es sei denn, sie sind vom Typ „bescheinigte Sicherheit“ 1) 1) Für Laderäume siehe SOLAS II-2/19.3.2 und für gekühlte oderbeheizte Güterbeförderungseinheiten siehe die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere IEC 60079. . Stauungbedeutet die ordnungsgemäße Platzierung gefährlicher Güter an Bord eines Schiffes zur Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes während der Beförderung. Stauung an Deckbedeutet Stauung auf dem Wetterdeck. Bezüglich offener Ro/Ro-Laderäume siehe

7.1.2

für geschlossene Güterbeförderungseinheiten für Klasse 1 entsprechen.

7.3.3.16Werden Güter der Klasse 7 gepackt, muss die Transportkennzahl und ggf. die Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäß 7.1.4.5.3 beschränkt werden.

7.3.3.17

Die für das Packen gefährlicher Güter in eine Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen müssen ein

„Container-/Fahrzeugpackzertifikat“ ausstellen (siehe 5.4.2). Dieses Dokument ist für Tanks nicht erforderlich.

7.3.3.18

Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht in Güterbeförderungseinheiten befördert werden (siehe

4.3.4).

7.3.4

Vorschriften für die Trennung in Güterbeförderungseinheiten

7.3.4.1

Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen,

dürfen nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die „Entfernt von“ einander zu halten sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde

7.1.3

Staukategorien

7.1.3

.2

Staukategorie A Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. } AN DECK ODER UNTER DECK Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. } AN DECK ODER UNTER DECK Staukategorie B Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. } AN DECK ODER UNTER DECK Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. } NUR AN DECK Staukategorie C Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. } NUR AN DECK Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. } NUR AN DECK Staukategorie D Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. } NUR AN DECK Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. } VERBOTEN Staukategorie E Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. } AN DECK ODER UNTER DECK Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. } VERBOTEN

7.1.3.1

Staukategorien für Klasse 1

Gefährliche Güter der Klasse 1 mit Ausnahme von Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, die in begrenzten Mengen verpackt sind, sind unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Staukategorien so zu stauen, wie es in Spalte 16a der Gefahrgutliste angegeben ist. Staukategorie 01Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) An Deckin geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck FahrgastschiffeAn Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck Staukategorie 02Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) An Deckin geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck FahrgastschiffeAn Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck in geschlossener Gü- terbeförderungseinheit nach Maßgabe von

7.1.4

.2

-T6TP33 F-A, S-A Staukategorie D SW2 -Pinkfarbenes, geruchloses Pulver. Giftig beim Einatmen von Staub.3550

7.2

bis 7.7

---F-A, S-I Staukategorie A SW19 -Bei elektrischen Batterien, die Natrium-Ionen enthalten, kann es aufgrund von Beschädigung, Defekten oder Kurzschluss zu einer Reaktion (z. B. Flammenbildung, Hitzeentwicklung, Ausstoß von giftigen, ätzenden oder entzündbaren Gasen oder Dämpfen) oder zur Zerlegung kommen. ---F-A, S-I Staukategorie A SW19 -Bei elektrischen Batterien, die Natrium-Ionen enthalten, kann es aufgrund von Beschädigung, Defekten oder Kurzschluss zu einer Reaktion (z. B. Flammenbildung, Hitzeentwicklung, Ausstoß von giftigen, ätzenden oder entzündbaren Gasen oder Dämpfen) oder zur Zerlegung kommen. ---F-D, S-U Staukategorie D SW2 SG43 SG46 Gas, das leicht entzündbar ist und sich an der Luft selbst entzündet (pyrophor). Abstoßender Geruch. Zersetzt sich mit Wasser langsam. Wirkt reizend auf Schleimhäute und erstickend. Siedepunkt: -14,3 °C. Leichter als Luft (0,675). ---F-A, S-BStaukategorie B SW1 -Gallium (UN 2803) greift Aluminium stark an. Die Beförderung in LuftkissenfahrzeugenundanderenmitAluminiumgebautenSchiffensollteverbotenwerden. ---F-E,S-Y StaukategorieD SW1 SW11 H2 H3 SG30 Desensibilisierter explosiver Stoff. Explosiv und empfindlich gegenüber Reibung im trockenen Zustand. Kann mit Schwermetallen und deren Salzen äußerst empfindliche Verbindungen bilden. ---F-A, S-I Staukategorie A-Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge mit Antrieb durch eingebaute Lithium-IonenBatterien, wie z. B. elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge, Rasenmäher, Rollstühle und sonstige Mobilitätshilfen. ---F-A, S-I Staukategorie A-Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge mit Antrieb durch eingebaute Lithium-MetallBatterien, wie z. B. elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge, Rasenmäher, Rollstühle und sonstige Mobilitätshilfen. ---F-A, S-I Staukategorie A-Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge mit Antrieb durch eingebaute Natrium-IonenBatterien, wie z. B. elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge, Rasenmäher, Rollstühle und sonstige Mobilitätshilfen. ---F-B, S-X Staukategorie A-Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. UN 0514 -T14TP2F-A, S-B Staukategorie D SW2 SGG2 SGG18 SG35 Farblose Flüssigkeit mit starkem, ammoniakartigem Geruch, die mit Wasser mischbar ist. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Greift Metall an. Entwickelt bei Erwärmung giftige Stickoxid- und Ammoniakdämpfe. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. Reagiert heftig mit Säuren. UN 1835 UN 3423

Vorschriften (Versandvorgänge);

1100Amdt. 42-24

7.1.4

Besondere Stauvorschriften

7.1.4

.2

UN 3373 UN 2900 -T4TP1F-A, S-B Staukategorie B SW1 SW2 H2 SG35 Gelbe Flüssigkeit, mischbar mit Wasser. Ätzwirkung auf Haut, Augen und Schleimhäuten. Giftig beim Verschlucken, bei Hautkontakt oder beim Einatmen. -T8 TP2 TP13 F-A, S-B Staukategorie B SW2 SGG1 SGG2 SG36 SG49 Farblose Flüssigkeit. Mischbar mit Wasser. Greift die meisten Metalle und Glas stark an. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T4 TP1 TP13 F-A, S-B Staukategorie B SW2 SGG1 SGG2 SG36 SG49 Siehe Eintrag oben.2817 -T7 TP2 TP13 F-A, S-B Staukategorie B SW1 SW2 H2 SGG2 SGG18 SG35 Instabile gelbliche Flüssigkeit mit fauligem Geruch (wie faule Eier). Mischbar mit Wasser. Reagiert heftig mit Säuren. Zersetzt sich bei Berührung mit Säuren unter Bildung von Schwefelwasserstoff, einem giftigen und entzündbaren Gas. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T4 TP1 TP13 F-A, S-B Staukategorie B SW1 SW2 H2 SGG2 SGG18 SG35 Siehe Eintrag oben.2818 -T4TP1F-A, S-B Staukategorie ASGG1 SG36 SG49 Klare farblose Flüssigkeit. Eine Mischung von primären Amylphosphaten mit anderen Amylphosphatisomeren. Nicht mischbar mit Wasser. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.

7.2

bis 7.7

-T4TP1F-A, S-B Staukategorie A SW1 H2 SGG1 SG36 SG49 Farblose Flüssigkeit mit aufdringlichem und unangenehmem Geruch. Erstarrungspunkt: –5 °C bis –8 °C. Mischbar mit Wasser. Greift die meisten Metalle an. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T7TP2F-A, S-A Staukategorie A-Gelbliche Lösungen mit wahrnehmbarem Geruch. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.Wird schnell durch die Haut aufgenommen. -T4TP1F-A, S-A Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.2821 -T7TP2F-A, S-A Staukategorie A SW2 -Farblose ölige Flüssigkeit. In geringem Maße mit Wasser mischbar. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T1TP33F-A, S-B Staukategorie A SW1 H2 SGG1 SG36 SG49 Weißer kristalliner fester Stoff. Löslich in Wasser. Zersetzt sich bei Erwärmung unter Bildung giftiger Dämpfe. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. UN 3472 -T7 TP2F-E,S-CStaukategorie A SW2 SGG1 SG36 SG49 Farblose entzündbare Flüssigkeit. Flammpunkt: 29 °C c.c. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T4TP1F-A, S-B Staukategorie ASGG1 SG36 SG49 Ölige, farblose oder gelbliche Flüssigkeit. Schmelzpunkt: –4 °C. Teilweise mischbar mit Wasser. Greift Flussstahl an. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T3TP33 F-G, S-N Staukategorie E SW2 SW5 H1 SG26 Dunkles, kristallines, metallartiges Pulver oder zerbrechliche Klumpen. Entwickelt in Berührung mit Feuchtigkeit entzündbare und giftige Gase. -T4TP1F-A, S-A Staukategorie A SW2 SGG10 Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. Zersetzt sich bei Erwärmung unter Bildung hochgiftiger Dämpfe (Phosgen und Chlorwasserstoff). Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Narkotisierend in hohen Konzentrationen. -T1TP33F-A, S-B Staukategorie A SW1 SGG1 SG36 SG49 Farblose bis gelbe zerfließliche Kristalle. Löslich in Wasser. Greift schwach die meisten Metalle an. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T3TP33 F-G, S-O Staukategorie E H1 SG26 SG35 Weißer, kristalliner fester Stoff. Reagiert mit Wasser, Feuchtigkeit oder Säuren unter Bildung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann. -T7TP2F-A, S-B Staukategorie A-Farblose bis weiße Flüssigkeit. Mischbar mit Wasser. Greift die meisten Metalle an. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T4TP1F-A, S-B Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.2837 -T4 TP1F-E,S-DStaukategorieC SW1 -FarbloseFlüssigkeitmitstechendemGeruch.Flammpunkt:12°Cc.c.Explosionsgrenzen: 1,4 % bis 8,8 %. Nicht mischbar mit Wasser. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. -T7TP2F-A, S-A Staukategorie A SW1 H2 -Klare, farblose bis gelbe viskose Flüssigkeit. Mischbar mit Wasser. Zersetzt sich bei 85 °C unter Bildung giftiger Dämpfe. Kann heftig mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen reagieren. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. Flammpunkt: 58 °C c.c. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie ASG35 Farblose Flüssigkeit mit ammoniakartigem Geruch. Flammpunkt: 52 °C c.c. In geringem Maße mit Wasser mischbar. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose, ölige Flüssigkeit. Flammpunkt: 28 °C c.c. Untere Explosionsgrenze: 3,4 %. Entwickelt unter Feuereinwirkung nitrose, giftige Dämpfe. Schwach löslich in Wasser. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute.

7.2

bis 7.7

-T1TP33 F-G, S-N Staukategorie A SW5 H1 SG26 SG35 Entwickelt in Berührung mit Wasser Wasserstoff, ein entzündbares Gas. Entwickelt bei Berührung mit Säuren Siliciumwasserstoff (Silan), ein selbstentzündliches Gas. -T22 TP2 TP7 F-G, S-M Staukategorie D H1 SG26 SG63 Sehr leicht entzündbare Flüssigkeiten. Können sich in feuchter Luft selbst entzünden. Entwickeln bei Berührung mit Luft schwach giftige Gase mit Reizwirkung. ---F-G, S-M Staukategorie D H1 SG26 Neigt an Luft zur Selbstentzündung. Beim Schütteln können sich Funken bilden. Entwickelt bei Berührung mit Wasser Wasserstoff, ein entzündbares Gas. -T4TP1F-A, S-A Staukategorie A-Farblose bis hellgelbe Flüssigkeit. Mischbar mit Wasser. Greift schwach Stahl an. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T2TP2F-E, S-E Staukategorie A-Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. 1-Dodecen ist kein Meeresschadstoff. -T7TP2F-A, S-B Staukategorie B SW1 SW2 H2 SGG1 SG36 SG49 Farblose, nicht rauchende Flüssigkeit. Siedebereich: 58 °C bis 60 °C. Reagiert mit Wasser unter Bildung ätzender und giftiger Dämpfe. Greift Flussstahl an. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. ---F-B, S-J Staukategorie DSG7 SG30 DesensibilisierterExplosivstoff. Goldgelbe kristalline Schuppen. Im trockenen Zustand explosionsfähig und empfindlich gegen Stoß und Wärme. Kann mit Schwermetallen und deren Salzen äußerst empfindliche Verbindungen bilden. -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie ASG35 Feste Stoffe, die mit Säuren reagieren. Entwickelt Fluorwasserstoff und Siliziumtetrafluorid, reizende und ätzende Gase. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie ASGG2 SG35 Feste Stoffe, die mit Säuren reagieren. Entwickelt Fluorwasserstoff und Siliziumtetrafluorid, reizende und ätzende Gase. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie ASGG7 SG35 Feste Stoffe, die mit Säuren reagieren. Entwickelt Fluorwasserstoff und Siliziumtetrafluorid, reizende und ätzende Gase. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie ASG35 Feste Stoffe, die mit Säuren reagieren. Entwickeln Fluorwasserstoff und Siliziumtetrafluorid, reizende und ätzende Gase. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. ---F-C, S-V Staukategorie A--2857 UN 3358 ---F-G,S-G StaukategorieA H1 SG25 SG26 Hartes, silbriges Metall.2858 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie ASGG2 SG6 SG8 SG10 SG12 Weißes kristallines Pulver. Schwach löslich in Wasser. Kann entzündend (oxidierend) wirken. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie ASGG2 SG6 SG8 SG10 SG12 Orangefarbenes Pulver. Schwach löslich in Wasser. Kann entzündend (oxidierend) wirken. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Bräunliches Pulver. Schwach löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.

7.2

bis 7.7

-T3TP33 F-A, S-A Staukategorie ASGG2 Orangefarbener feuchter Presskuchen (mit 10 % bis 15 % Wasser). Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. -T3TP33 F-A,S-A StaukategorieA-WeißeskristallinesPulver.SchwachlöslichinWasser.GiftigbeimVerschlucken,bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T1TP33F-A, S-B Staukategorie ASGG1 SG35 SG36 SG49 Farbloses bis weißes kristallines Pulver. Löslich in Wasser. Kann sich explosionsartig bei Erwärmung zersetzen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T3TP33F-A, S-B Staukategorie A SW2 SGG1 SGG7 SG36 SG49 VioletterkristallinerfesterStoff.ReagiertinfeuchterLuftoderinWasserunterWärmeentwicklung und Bildung von Chlorwasserstoff, einem reizenden und ätzenden Gas, das als weißer Nebel sichtbar wird. Greift bei Feuchtigkeit die meisten Metalle an. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T1TP33F-A, S-B Staukategorie A SW2 SGG1 SGG7 SG36 SG49 Siehe Eintrag oben.2869 -T21 TP7 TP33 F-G, S-M Staukategorie D H1 SG26 Flüssigkeit. Selbstentzündlich an der Luft. Reagiert mit Wasser oder Wasserdampf unter Entwicklung von Wärme oder Wasserstoff, der mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann. ---F-G, S-M Staukategorie D H1 SG26 -2870 -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Metallisches Antimon in Form eines feinen grauen Pulvers. Nicht löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. -T7TP2F-A, S-A Staukategorie ASGG10 Farblose Flüssigkeit mit wahrnehmbarem Geruch. Nicht mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T4TP1F-A, S-A Staukategorie ASGG10 Siehe Eintrag oben.2872 -T4TP1F-A, S-A Staukategorie A-Farblose Flüssigkeit mit wahrnehmbarem Geruch. Mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T4TP1F-A, S-A Staukategorie ASG17 SG35 Klare, farblose, bewegliche Flüssigkeit, die sich unter Einwirkung von Luft und Licht braun bis dunkelrot verfärbt. Mischbar mit Wasser. Reagiert explosionsartig mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Weißes, geruchloses Pulver oder Kristalle. Nicht löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Weiße bis pinkfarbene Kristalle. Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. -T1TP33 F-G, S-G Staukategorie D H1 SGG7 SGG15 SG17 SG25 SG26 Silbergraues Granulat oder dunkelgraues, amorphes Pulver. Kann mit Kohlendioxid unter Entwicklung von Sauerstoff reagieren. Bildet mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen explosionsfähige Gemische. -T10 TP2 TP13 F-A, S-B Staukategorie E SW2 SGG1 SG36 SG49 Farblose, gelbliche Flüssigkeit. Reagiert heftig mit Wasser unter Entwicklung von Chlorwasserstoff, einem ätzenden Gas mit Reizwirkung. Das Gas ist als weißer Nebel sichtbar. Greift in Gegenwart von Feuchtigkeit die meisten Metalle stark an. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht schwere Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.

7.2

bis 7.7

---F-H, S-Q Staukategorie D SW1 SW11 SGG8 SG35 SG38 SG49 SG53 SG60 Weißer oder gelblicher fester Stoff (Pulver, Granulat oder Tabletten) mit chlorartigem Geruch. Löslich in Wasser. Kann in Berührung mit organischen Stoffen oder Ammoniumverbindungen einen Brand verursachen. Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung,was zu einem Brand oder zu einer Explosion führen kann. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Verunreinigungen z. B. durch pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und deren Verbindungen, ausgelöst werden. Neigt zur langsamen Selbsterhitzung. Reagiert mit Säuren unter Bildung von Chlor, einem reizenden, ätzenden und giftigen Gas. Greift bei Feuchtigkeit die meisten Metalle an. Der Staub wirkt reizend auf die Schleimhäute. ---F-H, S-Q Staukategorie D SW1 SW11 SGG8 SG35 SG38 SG49 SG53 SG60 Siehe Eintrag oben.2880 -T21 TP7 TP33 F-G, S-M Staukategorie C H1 SGG7 SGG15 SG25 SG26 Neigt an Luft zur Selbstentzündung.2881 -T3TP33 F-G, S-M Staukategorie C H1 SGG7 SGG15 SG25 SG26 Siehe Eintrag oben.2881 -T1TP33 F-G, S-M Staukategorie C H1 SGG7 SGG15 SG25 SG26 Siehe Eintrag oben.2881 -BK2-F-A, S-T Staukategorie E SW2 H1 H5 SG50 Stoffe, die nur für Tiere gefährlich sind. Für Maßnahmen, die im Falle einer Beschä- digung oder Leckage eines Versandstücks, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, zu ergreifen sind, siehe 7.8.3.

7.1.4

.2

UN 2814 ---F-C, S-W Staukategorie D SW2 SG6 SG19 Rötlich-gelbes nicht entzündbares, giftiges und ätzendes Gas. Entwickelt bei Erwärmung bis zur Zersetzung hochgiftige und ätzende Brom- und Chlordämpfe. Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und ätzender Nebel. Stark entzündend (oxidierend) wirkender Stoff, der mit brennbaren Stoffen heftige Brände verursachen kann. Viel schwerer als Luft. Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. -T14 TP2 TP13 TP27 F-A, S-A Staukategorie B SW2 -Flüssige Pestizide umfassen einen sehr weiten Bereich der Giftigkeit. Die Mischbarkeit mit Wasser hängt von der Zusammensetzung ab. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T11 TP2 TP13 TP27 F-A, S-A Staukategorie B SW2 -Siehe Eintrag oben.2902 -T7 TP2 TP28 F-A, S-A Staukategorie A SW2 -Siehe Eintrag oben.2902 -T14 TP2 TP13 TP27 F-E, S-D Staukategorie B SW2 -Flüssige Pestizide mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C c.c. umfassen einen sehr weiten Bereich der Giftigkeit. Sie enthalten häufig Erdöl- und Steinkohlenteer-Destillate oder andere entzündbare Flüssigkeiten. Flammpunkt und die Mischbarkeit mit Wasser hängen von der Zusammensetzung ab. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T11 TP2 TP13 TP27 F-E, S-D Staukategorie B SW2 -Siehe Eintrag oben.2903

7.2

bis 7.7

-T7 TP2F-E,S-DStaukategorieA SW2 -Siehe Eintrag oben.2903 ---F-A, S-B Staukategorie A-Ein weiter Bereich ätzender Flüssigkeiten. Verursachen Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T1TP33F-A, S-B Staukategorie A-Ein weiter Bereich ätzender fester Stoffe. Löslich in Wasser. Verursachen Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. ---F-A, S-J Staukategorie ESG7 SG30 Desensibilisierter Explosivstoff. Reines Isosorbitdinitrat ist explosiv. Kann mit Schwermetallen oder deren Salzen äußerst empfindliche Verbindungen bilden. ---F-I, S-S Staukategorie A-Siehe 1.5.1 und 5.1.5.4.2.2908 ---F-I, S-S Staukategorie A-Siehe 1.5.1 und 5.1.5.4.2.2909 ---F-I, S-S Staukategorie A-Siehe 1.5.1 und 5.1.5.4.2.2910 ---F-I, S-S Staukategorie A-Siehe 1.5.1 und 5.1.5.4.2.2911 -T5 TP4F-I,S-SStaukategorieA SW20 SW21 -Siehe 1.5.1.2912 -T5TP4F-I, S-S Staukategorie A-Siehe 1.5.1.2913 ---F-I, S-S Staukategorie A SW20 SW21 -Siehe 1.5.1.2915 ---F-I, S-S Staukategorie A SW12 -Siehe 1.5.1. Für Schiffe, die eine INF-Ladung nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/14 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung befördern, wird auch auf den INF-Code verwiesen. ---F-I, S-S Staukategorie A SW12 -Siehe 1.5.1. Für Schiffe, die eine INF-Ladung nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/14 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung befördern, wird auch auf den INF-Code verwiesen.

7.2

bis 7.7

---F-I, S-SStaukategorie A SW13 -Siehe 1.5.1. Für Schiffe, die eine INF-Ladung nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/14 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung befördern, wird auch auf den INF-Code verwiesen. -T14 TP2 TP27 F-E, S-C Staukategorie C SW1 SW2 -Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.2920 UN 3470 -T11 TP2 TP27 F-E, S-C Staukategorie C SW1 SW2 -Siehe Eintrag oben.2920 UN 3470 -T6TP33 F-A, S-G Staukategorie B SW1 H2 -Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.2921

7.1.4

.6

7.1.4

.6

7.1.4

.6

7.1.4

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7.1.4

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7.1.4

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.6

7.3.7

7.1.4

.6

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.6

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.6

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7.3.7

7.1.4

.6

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7.1.4

.6

7.3.7

7.1.4.1

Stauung von ungereinigten leeren Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen

Ungeachtet der Stauvorschriften in der Gefahrgutliste dürfen ungereinigte leere Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen, die in gefülltem Zustand nur an Deck gestaut werden dürfen, an Deck oder unter Deck in einem mechanisch belüfteten Laderaum gestaut werden. Ungereinigte leere Druckgefäße mit dem Gefahrzettel der Klasse 2.3 dürfen jedoch nur an Deck gestaut werden (siehe auch 4.1.1.11) und Abfall-Druckgaspackungen dürfennurgemäßdenAngabeninSpalte16aderGefahrgutliste gestaut werden.

7.1.4.2

Stauung von Meeresschadstoffen und ansteckungsgefährlichen Stoffen der UN-Nummern 2814,

2900 und 3549 Wenn die Stauung an Deck oder unter Deck erlaubt ist, ist die Stauung unter Deck vorzuziehen. Wenn die Stauung nur an Deck vorgeschrieben ist, ist der Stauung auf gut geschützten Decks oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks der Vorzug zu geben.

7.1.4.3

Stauung von begrenzten Mengen und freigestellten Mengen

Bezüglich der Stauung begrenzter Mengen und freigestellter Mengen siehe Kapitel 3.4 und 3.5.

7.1.4.4

.6

Staukategorie 03Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) An Deckin geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck FahrgastschiffeVerboten soweit nicht nach Maßgabe von

1076Amdt. 42-24

7.1.4.4

Stauung von Gütern der Klasse 1

7.1.4.4

.5

---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 SGG7 SGG9 SGG17 Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.

7.2

bis 7.7

---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 SGG7 SGG9 Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0131 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0132 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 SGG7 SGG11 Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0136 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0137 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0138 ---F-B, S-Z Staukategorie 04 SW1 -Stoff. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0144 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0146 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0147 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff, der empfindlicher wird, wenn er seine befeuchtenden oder desensibilisierenden Substanzen verliert. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.

7.2

bis 7.7

---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. Mischungen in Masse detonierender Explosivstoffe.0151 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0153 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0154 UN 1344 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0155 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff bestehend aus Nitrocellulose, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerin, anderen flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und die als Treibladungspulver verwendet werden. Empfindlich gegenüber Funken, Reibung, Druck und elektrostatischer Entladung. ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und die als Treibladungspulver verwendet werden. Empfindlich gegenüber Funken, Reibung, Druck und elektrostatischer Entladung. ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0167 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0168 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0169 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0171 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0173 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0174 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0180 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0181 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0182 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0183 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0186 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Stoff oder Gegenstand. Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe wie von der zuständigen Behörde festgelegt.

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0191 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0192 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0193 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0194 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0195 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0196 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0197 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0204 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0207 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff.0208 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. Tritonal ist ein Stoff, der aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.0209 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0212 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0213 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0214 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0215 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0216 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0217 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0218 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0219

7.2

bis 7.7

---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0220 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0221 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SGG2 SG27 Stoff.0222 ---F-B, S-Z Staukategorie 05 SW1 SGG17 Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0225 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff, der empfindlicher wird, wenn er seine befeuchtenden oder desensibilisierenden Substanzen verliert. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B, S-Z Staukategorie 04 SW1 SG31 Stoff.0234 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0235 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0236 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0237 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0238 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0240 ---F-B, S-X Staukategorie 04 SW1 SG34 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0241 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0242 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0243 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0244

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0245 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0246 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0247 -- -F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0248 -- -F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0249 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0250 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0254 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0255 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0257 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. Mischung in Masse detonierender Explosivstoffe.0266 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0267 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0268 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0271 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0272 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0275 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0276 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0277

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0278 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0279 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0280 ---F-B, S-X Staukategorie 04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0281 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0282 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0283 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0284 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0285 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0286 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0287 ---F-B, S-X Staukategorie 04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0288 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0289 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0290 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0291 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0292 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0293 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0294 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0295 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0296 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0297 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0299

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0300 -- -F-B,S-Z Staukategorie02 SW1 SG74 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0301 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0303 ---F-B,S-Y Staukategorie03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0305 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0306 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0312 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0313 auch 3.3.1 SV 296 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0314 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0315 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0316 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0317 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0318 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0319 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0320 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0321 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0322 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0323 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0324 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0325 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0326

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0327 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0328 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0329 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0330 -T1 TP17 TP32 F-B, S-Y Staukategorie 03 SW1 SG34 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0331 -T1 TP1 TP17 TP32 F-B, S-Y Staukategorie 03 SW1 SG34 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0332 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0333 D: GGVSee § 3 (5) ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0334 D: GGVSee § 3 (5) ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0335 D: GGVSee § 3 (5) ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0336 D: GGVSee § 3 (5) ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0337 D: GGVSee § 3 (5) ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0338 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0339 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0340 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0341 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0342 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0343

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0344 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0345 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0346 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0347 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0348 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 --0349 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 --0350 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 --0351 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 --0352 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 --0353 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 --0354 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 --0355 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 --0356 ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 --0357 ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 --0358 ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 --0359 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0360 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0361 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0362 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0363 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0364

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0365 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0366 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0367 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0368 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0369 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0370 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0371 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0372 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0373 auch 3.3.1 SV 296 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0374 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0375 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0376 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0377 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0378 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0379 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0380 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0381 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0382 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0383 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0384 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0385

7.2

bis 7.7

---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff.0386 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0387 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0388 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0389 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Tritonal ist ein Stoff, der aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.0390 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff, der empfindlicher wird, wenn er seine befeuchtenden oder desensibilisierenden Substanzen verliert. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff.0392 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff.0393 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SG31 Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff.0394 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0395 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0396 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0397 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0398 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0399

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0400 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0401 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 SGG2 SG27 Stoff.0402 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0403 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0404 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0405 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0406 ---F-B,S-Y Staukategorie02 SW1 -Stoff.0407 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0408 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0409 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0410 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0411 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0412 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0413 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0414 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0415 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0417 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0418 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0419 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0420

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0421 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0424 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0425 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0426 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0427 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0428 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0429 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0430 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0431 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0432 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0433 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0434 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0435 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0436 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0437 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0438 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0439 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0440 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0441 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0442 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0443 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0444

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0445 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0446 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0447 ---F-B,S-Y Staukategorie02 SW1 -Stoff.0448 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0449 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0450 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0451 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0452 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0453 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0454 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0455 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0456 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0457 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0458 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0459 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0460 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0461 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0462 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0463 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0464 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0465

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0466 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0467 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0468 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0469 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0470 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0471 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 --0472 ---F-B,S-Y Staukategorie05 SW1 --0473 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 --0474 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 --0475 ---F-B,S-Y Staukategorie03 SW1 --0476 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 --0477 ---F-B,S-Y Staukategorie03 SW1 --0478 ---F-B,S-Y Staukategorie02 SW1 --0479 ---F-B,S-Y Staukategorie02 SW1 --0480 ---F-B,S-Y Staukategorie01 SW1 --0481 ---F-B,S-Y Staukategorie03 SW1 --0482 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff, der empfindlicher wird, wenn er seine befeuchtenden oder desensibilisierenden Substanzen verliert. ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. In Masse detonierender Explosivstoff, der empfindlicher wird, wenn er seine befeuchtenden oder desensibilisierenden Substanzen verliert. ---F-B,S-Y Staukategorie02 SW1 --0485

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0486 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0487 auch 3.3.1 SV 296 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0488 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0489 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0490 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0491 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0492 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0493 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 SW30 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0494

7.1.4.4

.5

---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0495 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff. Mischung in Masse detonierender Explosivstoffe.0496 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0497 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0498 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0499 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0500 ---F-B,S-Y Staukategorie02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0501 ---F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0502 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0503 UN 3268 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0504 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0505

7.2

bis 7.7

---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0506 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0507 ---F-B,S-Y Staukategorie04 SW1 -Stoff.0508 ---F-B,S-Y Staukategorie02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0509 ---F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0510 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0511 ---F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0512 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0513 ---F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 -Siehe Glossar der Benennungen in Anhang B.0514 UN 3559 -- -F-D,S-UStaukategorie D SW1 SW2 SG46 Entzündbares Gas mit leichtem Geruch. Explosionsgrenzen: 2,1 % bis 80 %. Leichter als Luft (0,907). Raue Behandlung und örtliche Erwärmung müssen vermieden werden, da diese Bedingungen zu einer verzögerten Explosion führen können. Leere Flaschen müssen unter den gleichen Vorsichtsmaßnahmen wie gefüllte befördert werden. ---F-C, S-V Staukategorie A-Nicht entzündbares Gas.1002 -T75 TP5 TP22 F-C, S-W Staukategorie D-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas. Stark entzündend (oxidierend) wirkender Stoff. Mischungen von flüssiger Luft mit brennbaren Stoffen oder Ölen können explodieren. Kann organische Stoffe entzünden. -T50-F-C, S-U Staukategorie D SW2 SGG18 SG35 SG46 Verflüssigtes, nicht entzündbares, giftiges und ätzendes Gas mit stechendem Geruch. Leichter als Luft (0,6). Erstickend in niedrigen Konzentrationen. Obwohl bei diesem Stoff das Risiko einer Entzündung vorhanden ist, besteht diese Gefahr nur bei besonderen Zündbedingungen in geschlossenen Bereichen. Reagiert heftig mit Säuren. Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. ---F-C, S-V Staukategorie A-Inertgas. Schwerer als Luft (1,4).1006 ---F-C, S-U Staukategorie D SW2 -Nicht entzündbares, giftiges und ätzendes Gas. Bildet bei feuchter Luft dichten, wei- ßen, ätzenden Nebel. Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung von Fluorwasserstoff, einem ätzenden Gas mit Reizwirkung, als weißer Nebel sichtbar. Greift bei Feuchtigkeit Glas und die meisten Metalle stark an. Viel schwerer als Luft (2,35). Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. -T50-F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas mit schwachem Geruch. Viel schwerer als Luft (5,2). -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas mit unangenehmem Geruch. Explosionsgrenzen: 2%bis12%.SchwereralsLuft(1,84).

7.2

bis 7.7

-T50-F-D, S-U Staukategorie E SW2 -Entzündbares Kohlenwasserstoffgas. Explosionsgrenzen: 1,8 % bis 8,4 %. Schwerer als Luft (2,11). -T50-F-D, S-U Staukategorie E SW2 -Entzündbares Kohlenwasserstoffgas. Explosionsgrenzen: 1,6 % bis 10 %. Schwerer als Luft (2,0). ---F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas. Schwerer als Luft (1,5). Bleibt oberhalb von 31 °C nicht flüssig. CH: MSC. 1213 ---F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Entzündbares, giftiges, geruchloses Gas. Explosionsgrenzen: 12 % bis 75 %. Etwas leichter als Luft (0,97). -T50TP19 F-C, S-U Staukategorie D SW2 SG6 SG19 Nicht entzündbares, giftiges und ätzendes gelbes Gas mit stechendem Geruch. Ätzwirkung auf Glas und die meisten Metalle. Viel schwerer als Luft (2,4). Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Starkes Oxidationsmittel; kann einen Brand verursachen. -T50-F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas mit chloroformartigem Geruch. Viel schwerer als Luft (3,0). -T50-F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas. Viel schwerer als Luft (5,4).1020 -T50-F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas. Viel schwerer als Luft (4,7).1021 ---F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas. Viel schwerer als Luft (3,6). Bleibt oberhalb von 29 °C nicht flüssig. ---F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Entzündbares, giftiges Gas. Explosionsgrenzen: 4,5 % bis 40 %. Viel leichter als Luft (0,4 bis 0,6). ---F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Verflüssigtes, entzündbares, giftiges Gas mit stechendem Geruch. Explosionsgrenzen: 6,6 % bis 43 %. Schwerer als Luft (1,9). -T50-F-D, S-U Staukategorie E SW2 -Entzündbares Kohlenwasserstoffgas. Schwerer als Luft.1027 -T50-F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas. Viel schwerer als Luft (4,2).1028 -T50-F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas mit chloroformähnlichem Geruch. Viel schwerer als Luft (3,6). Siedepunkt: 9 °C. -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW2 -Entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 5 % bis 17 %. Viel schwerer als Luft (2,3).1030 -T50-F-D, S-U Staukategorie D SW2 SG35 Verflüssigtes, entzündbares Gas mit ammoniakartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,6). Siedepunkt: 7 °C. Erstickend in niedrigen Konzentrationen. -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW2 -Entzündbares Gas mit chloroformartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,6).1033 ---F-D, S-U Staukategorie E SW2 -Entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 3 % bis 16 %. Etwas schwerer als Luft (1,05). 1035 -T50-F-D, S-U Staukategorie D SW2 SG35 Verflüssigtes, entzündbares Gas mit ammoniakartigem Geruch. Explosionsgrenzen: 3,5 % bis 14 %. Schwerer als Luft (1,6). Siedepunkt: 17 °C. -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 3,5 % bis 15 %. Viel schwerer als Luft (2,2). Siedepunkt: 13 °C. -T75 TP5F-D,S-U StaukategorieD SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 3 % bis 34 %. Leichter als Luft (0,98).

7.2

bis 7.7

---F-D, S-U Staukategorie B SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 2 % bis 10 %. Viel schwerer als Luft (2,1). Siedepunkt: 11 °C. -T50TP20 TP90 F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Verflüssigte, entzündbare, giftige Gase mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5). Siedepunkt: 11 °C. -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW2 -Verflüssigte, entzündbare Gase mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5).1041 ---F-C, S-V Staukategorie E SW2 -Nicht entzündbare, wässerige Lösung von Ammoniumnitrat, Calciumnitrat, Harnstoff und deren Mischungen, die gasförmiges Ammoniak enthalten. Gibt giftige Ammoniakdämpfe ab. ---F-C, S-V Staukategorie A-Feuerlöscher, die verdichtete oder verflüssigte Gase enthalten und unter einem Druck von über 175 kPa stehen, um das Löschmittel herauszupressen. ---F-C, S-W Staukategorie D SW2 SG6 SG19 Nicht entzündbares, giftiges und ätzendes, schwach gelbliches Gas mit stechendem Geruch. Starkes Oxidationsmittel, das Feuer verursachen kann. Reagiert mit Wasser oder feuchter Luft unter Bildung von giftigem und ätzendem Nebel. Ätzwirkung auf Glas und die meisten Metalle. Führt zur Explosion in Verbindung mit Wasserstoff. Schwerer als Luft (1,3). Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. ---F-C, S-V Staukategorie A-Inertgas. Viel leichter als Luft (0,14).1046 ---F-C, S-U Staukategorie D SW2 -Nicht entzündbares, giftiges und ätzendes Gas mit stechendem Geruch. Stark ätzend bei Vorhandensein von Wasser. Viel schwerer als Luft (3,6). Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. ---F-D, S-U Staukategorie E SW2 SG46 Entzündbares, geruchloses Gas. Explosionsgrenzen: 4 % bis 75 %. Viel leichter als Luft (0,07). ---F-C, S-U Staukategorie D SW2 -Nicht entzündbares, giftiges und ätzendes, farbloses Gas mit stechendem Geruch. Stark ätzend bei Vorhandensein von Wasser. Schwerer als Luft (1,3). Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. ---F-E, S-DStaukategorie D SW1 SW2 -Sehr flüchtige, farblose entzündbare Flüssigkeit, die äußerst giftige entzündbare Dämpfeentwickelt.Siedepunkt:26°C.Flammpunkt:–18°Cc.c.MischbarmitWasser. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T10TP2F-C, S-U Staukategorie D SW2 SGG1 SG36 SG49 Farblose, rauchende und sehr flüchtige Flüssigkeit mit reizverursachendem und stechendem Geruch. Greift bei Feuchtigkeit Metalle und Glas stark an. Siedepunkt: 20 °C. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht schwere Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. ---F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Verflüssigtes, entzündbares, giftiges Gas mit fauligem Geruch. Schwerer als Luft (1,2). -T50-F-D, S-U Staukategorie E SW2 -Entzündbares Kohlenwasserstoffgas. Explosionsgrenzen: 1,8 % bis 8,8 %. Kann Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Butylen etc. in verschiedenen Anteilen enthalten. Schwerer als Luft (1,94). ---F-C, S-V Staukategorie A-Inertgas. Viel schwerer als Luft (2,9).1056 ---F-D, S-U Staukategorie B SW2 -Feuerzeuge oder Nachfüllpackungen für Feuerzeuge mit Butan oder anderem entzündbarem Gas.

7.2

bis 7.7

---F-C, S-V Staukategorie A-Nicht entzündbare Gase oder Gemische solcher Gase zum Füllen von Gefäßen, deren Inhalt durch Druck beim Entleeren zerstäubt wird. Dämpfe können schwerer als Luft sein. -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 -Entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 3 % bis 11 %. Schwerer als Luft (1,4).1060 -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW2 SG35 Verflüssigtes, entzündbares Gas mit ammoniakartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,09). -T50-F-C, S-U Staukategorie D SW2 -Verflüssigtes, giftiges Gas mit chloroformartigem Geruch. Viel schwerer als Luft (3,3). Siedepunkt: 4,5 °C. Obwohl bei diesem Stoff das Risiko einer Entzündung vorhanden ist, besteht diese Gefahr nur bei besonderen Zündbedingungen in umschlossenen Bereichen. -T50-F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 8 % bis 20 %. Schwerer als Luft (1,8). -T50-F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Verflüssigtes, entzündbares, giftiges Gas mit fauligem Geruch. Schwerer als Luft (1,7). Siedepunkt: 6 °C. ---F-C,S-V StaukategorieA-Inertgas.LeichteralsLuft(0,7).1065 ---F-C, S-V Staukategorie A-Nicht entzündbares, geruchloses Gas. Leichter als Luft (0,97).1066 -T50TP21 F-C, S-W Staukategorie D SW2 SG6 SG19 Verflüssigtes, nicht entzündbares, giftiges und ätzendes Gas, das braunen Dampf mit stechendem Geruch abgibt. Stark brandfördernd (oxidierend) wirkender Stoff. Wirkt ätzend beim Vorhandensein von Wasser. Schwerer als Luft (1,6). Siedepunkt: 21 °C. Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Giftig beim Einatmen und kann ähnlich wie Phosgen Spätwirkung zeigen. ---F-C, S-U Staukategorie D SW2 -Nicht entzündbares, giftiges gelbes Gas mit reizverursachendem Geruch. Greift Stahl an. Viel schwerer als Luft (2,3). Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. -- -F-C,S-W StaukategorieA SW2 -Nicht entzündbares Gas. Stark brandfördernd (oxidierend) wirkender Stoff. Schwerer als Luft (1,5). ---F-D, S-U Staukategorie D SW2 -Entzündbares, giftiges Gas. Eine Mischung von Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxid. -- -F-C,S-WStaukategorie A-Nicht entzündbares, geruchloses Gas. Stark entzündend (oxidierend) wirkender Stoff. Schwerer als Luft (1,1). D: RM II -T75 TP5 TP22 F-C,S-WStaukategorie D-Verflüssigtes, nicht entzündbares Gas. Stark brandfördernd (oxidierend) wirkender Stoff.MischungenvonflüssigemSauerstoffmitAcetylenoderÖlenkönnenexplodieren. D: RM II -T50 - F-D,S-U StaukategorieE SW2 -Entzündbare Kohlenwasserstoffgase oder -gemische, gewonnen aus Erdgas oder durch Destillation von Rohölen oder Kohle usw. Kann Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Butylen etc. in verschiedenen Anteilen enthalten. Schwerer als Luft. UN 1965 ---F-C, S-U Staukategorie D SW2 -Verflüssigtes, nicht entzündbares, giftiges und ätzendes Gas mit fauligem Geruch. Wirkt ätzend beim Vorhandensein von Wasser. Viel schwerer als Luft (3,5). Siedepunkt: 8 °C. Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Dieses Gas ist ganz besonders gefährlich, da sich beim Einatmen keine sofortige Wirkung zeigt, jedoch nach einigen Stunden schwere Schädigungen mit Todesfolge auftreten. -T50-F-D, S-U Staukategorie E SW2 -Entzündbares Kohlenwasserstoffgas. Explosionsgrenzen: 2 % bis 11,1 %. Schwerer als Luft (1,5). -T50-F-C, S-V Staukategorie A-Verschiedene Chlor-Fluor-Kohlenwasserstoffe oder andere nicht entzündbare, nicht giftige Gase, verwendet als Kältemittel.

7.2

bis 7.7

-T50TP19 F-C, S-U Staukategorie D SW2 -Nicht entzündbares, giftiges und ätzendes Gas mit stechendem Geruch. Viel schwerer als Luft (2,3). Wirkt stark reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. ---F-C, S-V Staukategorie A-Verflüssigtes, nicht entzündbares, geruchloses Gas. Viel schwerer als Luft (5,1).1080 ---F-D, S-U Staukategorie E SW1 SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 11 % bis 60 %. Viel schwerer als Luft (3,5). Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. -T50-F-D, S-U Staukategorie D SW1 SW2 -Entzündbares, giftiges, geruchloses Gas. Explosionsgrenzen: 8,4 % bis 38,7 %. Viel schwerer als Luft (4,0). -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW2 SG35 Verflüssigtes, entzündbares Gas mit fischartigem Geruch. Explosionsgrenzen: 2 % bis 12 %. Viel schwerer als Luft (2,1). Siedepunkt: 3 °C. -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Viel schwerer als Luft (3,7). Siedepunkt: 16 °C.1085 -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 4 % bis 31 %. Viel schwerer als Luft (2,2). -T50-F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 -Verflüssigtes, entzündbares Gas. Explosionsgrenzen: 2,6 % bis 39 %. Schwerer als Luft (2,0). Siedepunkt: 6 °C. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie E-Farblose, flüchtige Flüssigkeit mit angenehmem Geruch. Flammpunkt: unter –18 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,6 % bis 10,4 %. Mischbar mit Wasser. -T11 TP2 TP7 F-E, S-D Staukategorie E-Farblose Flüssigkeit mit stechendem, fruchtartigem Geruch. Flammpunkt: -27 °C c.c. Explosionsgrenzen: 4 % bis 57 %. Siedepunkt: 21 °C. Mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie E-Farblose, klare Flüssigkeit mit charakteristischem, pfefferminzartigem Geruch. Flammpunkt: –20 °C bis –18 °C c.c. Explosionsgrenzen: 2,5 % bis 13 %. Mischbar mit Wasser. -T4 TP1 TP8 F-E, S-D Staukategorie B-Hellgelbe bis bräunliche, ölige Flüssigkeiten. Flammpunkt: –4 °C bis 8 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser. -T22 TP2 TP7 TP13 F-E, S-DStaukategorie D SW1 SW2 -Farblose oder gelbe Flüssigkeit, deren Geruch eine starke Reizwirkung hat. Flammpunkt: –26 °C c.c. Explosionsgrenzen: 2,8 % bis 31 %. Siedepunkt: 52 °C. Mischbar mit Wasser. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie D SW1 SW2 -Farblose, leicht bewegliche Flüssigkeit mit leicht stechendem Geruch. Flammpunkt: –5 °C c.c. Explosionsgrenzen: 3 % bis 17 %. Teilweise mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass dieser Stoff aus Verpackungen austreten kann, die sonst bei anderen Chemikalien dicht sind. -T20 TP2 TP13 F-E, S-DStaukategorie D SW2 -Farblose Flüssigkeit mit stechendem, senfartigem Geruch. Flammpunkt: 21 °C c.c. Explosionsgrenzen: 2,5 % bis 18 %. Mischbar mit Wasser. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T14 TP2 TP13 F-E, S-DStaukategorie B SW2 SGG10 Farblose bis hellgelbe Flüssigkeit mit reizendem Geruch. Flammpunkt: –1 °C c.c. Explosionsgrenzen: 4,4 % bis 7,3 %. Nicht mischbar mit Wasser. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie E SW2 SGG10 Farblose Flüssigkeit mit unangenehmem, stechendem Geruch. Flammpunkt: –29 °C c.c. Explosionsgrenzen: 3,3 % bis 11,1 %. Siedepunkt: 44 °C. Nicht mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.

7.2

bis 7.7

-T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeiten mit birnen- oder bananenartigem Geruch. normal-AMYLACETAT: Flammpunkt: 25 °C c.c. sek.-AMYLACETAT: Flammpunkt: 32 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser. -T4 TP1 TP29 F-E, S-D Staukategorie B-Farblose Flüssigkeiten mit strengem Geruch. Nicht mischbar mit Wasser. tert.-AMYLALKOHOL: Flammpunkt: 19 °C bis 21 °C c.c. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Siehe Eintrag oben. Explosionsgrenzen: 1,2 % bis 10,5 %.1105 -T7TP1F-E, S-C Staukategorie BSG35 Farblose, klare Flüssigkeiten. Explosionsgrenzen: 2,2 % bis 22 %. normal-AMYLAMIN (1-PENTYLAMIN): Flammpunkt: 4 °C c.c. tert.-AMYLAMIN (3-PENTYLAMIN): Flammpunkt: 2 °C c.c. Mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T4TP1F-E, S-C Staukategorie ASG35 Siehe Eintrag oben. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute.1106 -T4TP1F-E, S-D Staukategorie BSGG10 Farblose oder hellbraune Flüssigkeiten mit aromatischem Geruch. n-Amylchlorid: Flammpunkt: 11 °C. Explosionsgrenzen: normal-AMYLCHLORID 1,4 % bis 8,6 %. Nicht mischbar mit Wasser. -T11TP2F-E, S-D Staukategorie E-Farblose, flüchtige Flüssigkeiten mit widerlichem Geruch. Flammpunkt: –20 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,4 % bis 8,7 %. Siedepunkt: 30 °C. Nicht mischbar mit Wasser. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Narkotisierend in hohen Konzentrationen. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeiten mit angenehmem Geruch. normal-AMYLFORMIAT: Flammpunkt: 27 °C c.c. ISOAMYLFORIMAT: Flammpunkt: 26 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 10 %. Nicht mischbar mit Wasser. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeit. Flammpunkt: 49 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser.1110 -T4 TP1F-E,S-DStaukategorieBSG50 SG57 Farblose bis gelbe Flüssigkeiten mit äußerst widerlichem, knoblauchartigem Geruch. tert.-AMYLMERCAPTAN: Flammpunkt: –7 °C c.c. normal-AMYLMERCAPTAN: Flammpunkt: 19 °C c.c. ISOAMYLMERCAPTAN: Flammpunkt: 18 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser. Diese Stoffe können aus Verpackungen austreten, die sonst gegenüber anderen Chemikalien dicht sind. -T2 TP1F-E,S-DStaukategorieA SW2 -Farblose Flüssigkeiten mit etherartigem Geruch. normal-AMYLNITRAT: Flammpunkt: 48 °C c.c. ISOAMYLNITRAT: Flammpunkt: 52 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. -T4 TP1F-E,S-DStaukategorieE SW2 -Gelbliche, durchsichtige, flüchtige Flüssigkeit mit angenehmem, fruchtartigem Geruch. Flammpunkt des reinen ISOAMYLNITRIT: –20 °C c.c. Flammpunkt des reinen normal-AMYLNITRIT: 10 °C c.c. Zersetzt sich in der Luft, durch Licht oder Wasser unter Entwicklung giftiger, nitroser, orangefarbiger Dämpfe. Nicht mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. -T4 TP1F-E,S-DStaukategorieB SW2 -Farblose Flüssigkeit mit charakteristischem Geruch. Flammpunkt: –11 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,4 % bis 8 %. Schmelzpunkt: 5 °C, Aufflammen unter seinem Schmelzpunkt. Nicht mischbar mit Wasser. Narkotisierend. Bei Einwirkung dieses Stoffes können ernste chronische Erkrankungen toxischer Art hervorgerufen werden. CH: MSC. 1220 CH: MSC. 1095

7.2

bis 7.7

-T4 TP1 TP29 F-E, S-D Staukategorie B-Farblose Flüssigkeiten mit widerlichem Geruch. Explosionsgrenzen: normal-BUTANOL 1,4 % bis 11,2 %. sek.-BUTANOL 1,7 % bis 9,8 %. tert.-BUTANOL 2,4 % bis 8 %. tert.-BUTANOL verfestigt sich bei etwa 25 °C. normal-BUTANOL ist nicht mischbar mit Wasser. sek.-BUTANOL ist nicht mischbar mit Wasser. tert.-BUTANOL ist mischbar mit Wasser. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.1120 -T4TP1F-E, S-D Staukategorie B-Farblose Flüssigkeiten mit ananasartigem Geruch. Nicht mischbar mit Wasser. normal-BUTYLACETAT: Flammpunkt: 27 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,5 % bis 15 %. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.1123 -T7 TP1F-E,S-CStaukategorieB SW2 SG35 Flammpunkt: –9 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 10 %. Farblose, flüchtige Flüssigkeit mit ammoniakartigem Geruch. Mischbar mit Wasser. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T4 TP1F-E,S-DStaukategorieB SW2 SGG10 Farblose bis hell-strohfarbene, klare Flüssigkeit. Flammpunkt: 13 °C c.c. Explosionsgrenzen: 2,6 % bis 6,6 %. Nicht mischbar mit Wasser. Narkotisierend. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie BSGG10 Farblose Flüssigkeiten. tert.-BUTYLCHLORID: Flammpunkt: –30 °C c.c., Siedepunkt: 51 °C. Nicht mischbar mit Wasser. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie B-Farblose Flüssigkeit. Flammpunkt: 18 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,6 % bis 8,3 %. Nicht mischbar mit Wasser. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie B-Farblose Flüssigkeit mit charakteristischem, stechendem Geruch. Flammpunkt: –7 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,4 % bis 12,5 %. Nicht mischbar mit Wasser. -T2TP1F-E, S-E Staukategorie A-Farbloses Öl mit charakteristischem Geruch. Flammpunkt: 47 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser. -T14 TP2 TP7 TP13 F-E, S-D Staukategorie D SW2 SG63 Farblose oder leicht gelbe, klare Flüssigkeit, fast geruchlos, wenn rein. Der handels- übliche Stoff hat einen starken, widerlichen Geruch. Flammpunkt: –30 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1 % bis 60 %. Siedepunkt: 46 °C. Zündtemperatur: 100 °C. Nicht mischbar mit Wasser. Die Dämpfe sind schwerer als Luft, sie können eine erhebliche Entfernung bis zu einer Zündquelle zurücklegen und Flammen zurückschlagen lassen. Die Dämpfe können bei der Berührung mit einer gewöhnlichen Glühlampe oder an einer warmen Dampfleitung entzündetwerden. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T11 TP1 TP8 TP27 F-E, S-D Staukategorie E-Klebstoffe sind Lösungen verschiedener Gummiarten, Harze usw. und sind wegen der Lösemittel gewöhnlich flüchtig. Mischbarkeit mit Wasser ist von der Zubereitung abhängig. -T4 TP1 TP8 F-E, S-D Staukategorie B-Siehe Eintrag oben.1133 -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.1133 -T2TP1F-E, S-D Staukategorie ASGG10 Farblose Flüssigkeit mit bittermandelartigem Geruch. Flammpunkt: 29 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,3 % bis 11 %. Nicht mischbar mit Wasser. -T20 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie D SW2 -Farblose entzündbare Flüssigkeit mit einem schwachen etherartigen Geruch. Flammpunkt: 60 °C c.c. Explosionsgrenzen: 4,9 % bis 15,9 %. Mischbar mit Wasser. Entwickelt unter Feuereinwirkung äußerst giftige (Phosgen) und ätzende (Chlorwasserstoff) Dämpfe. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. -T4 TP1F-E,S-EStaukategorie B-Nicht mischbar mit Wasser. Kann mit Schwermetallen und deren Salzen äußerst empfindliche Verbindungen bilden.

7.2

bis 7.7

-T4 TP1 TP29 F-E, S-EStaukategorie A-Siehe Eintrag oben.1136 -T11 TP1 TP8 TP27 F-E, S-E Staukategorie E-Mischbarkeit mit Wasser ist von der Zubereitung abhängig.1139 -T4 TP1 TP8 F-E, S-EStaukategorie B-Siehe Eintrag oben.1139 -T2 TP1F-E,S-EStaukategorie A-Siehe Eintrag oben.1139 -T20 TP2 TP13 F-E, S-DStaukategorie D SW1 SW2 -Farblose, bewegliche Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Wird an Licht und an der Luft blassgelb. Mischbar mit Wasser. Flammpunkt: 13 °C c.c. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Kann Schädigung der Lunge verursachen. -T11TP2F-E, S-D Staukategorie E-Farblose Flüssigkeit. Flammpunkt: –53 °C c.c. Untere Explosionsgrenze: 1,4 %. Siedepunkt: 27 °C. Nicht mischbar mit Wasser. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie E-Farblose, bewegliche Flüssigkeit mit süßlichem, aromatischem Geruch. Flammpunkt: –18 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,2 % bis 8,4 %. Nicht mischbar mit Wasser. Wirkt schwach reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Narkotisierend in hohen Konzentrationen. -T7TP1F-E, S-D Staukategorie E-Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Flammpunkt: unter –18 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,4 % bis 8 %. Siedepunkt: 49 °C. Nicht mischbar mit Wasser. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Narkotisierend in hohen Konzentrationen. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeiten mit aromatischem Geruch. Flammpunkt: 52 °C bis 57 °C c.c. Explosionsgrenzen: 0,7 % bis 4,9 %. Nicht mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie B-Farblose Flüssigkeit. Explosionsgrenzen: 1,4 % bis 8 %. Mischbar mit Wasser.1148 -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.1148 -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeiten mit leichtem, etherartigem Geruch. Explosionsgrenzen: 0,9 % bis8,5%.NichtmischbarmitWasser.normal-DIBUTYLETHER:Flammpunkt:25°Cc.c. -T7TP2F-E, S-D Staukategorie BSGG10 Farblose Flüssigkeit mit chloroformartigem Geruch. Flammpunkt: 6 °C c.c. Explosionsgrenzen: 5,6 % bis 16 %. Nicht mischbar mit Wasser. Siedebereich: 48 °C bis 61 °C. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie ASGG10 Hellgelbe Flüssigkeiten. 1,5-DICHLORPENTAN: Flammpunkt: 26 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeit mit etherartigem Geruch. Flammpunkt: 35 °C c.c. Nicht mischbar mit Wasser.

7.2

bis 7.7

-T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.1153 -T7 TP1F-E,S-CStaukategorieE SW2 SG35 Farblose Flüssigkeit mit ammoniakartigem Geruch. Flammpunkt: –39 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 10,1 %. Siedepunkt: 55 °C. Mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. Höhere Konzentrationen verursachen schwere Lungenschäden. -T11TP2F-E, S-D Staukategorie E SW2 -Farblose, flüchtige und leicht bewegliche Flüssigkeit mit angenehmem, aromatischem Geruch. Flammpunkt: –40 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 48 %. Siedepunkt: 34 °C. Nicht mischbar mit Wasser. Beim Vorhandensein von Sauerstoff oder langem Lagern oder durch Sonnenlicht bilden sich manchmal instabile Peroxide; diese können spontan oder bei Erhitzung explodieren. Stark narkotisierend. Kann leicht durch statische Elektrizität entzündet werden. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie B-Farblose, bewegliche Flüssigkeit. Flammpunkt: 13 °C c.c. Untere Explosionsgrenze: 1,6 %. Nicht mischbar mit Wasser. -T2TP1F-E, S-D Staukategorie A-Farblose Flüssigkeit. Flammpunkt: 49 °C c.c. Explosionsgrenzen: 0,8 % bis 7,1 %. Nicht mischbar mit Wasser. -T7TP1F-E, S-C Staukategorie BSG35 Farblose, flüchtige Flüssigkeit mit fischartigem Geruch. Flammpunkt: –7 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,1 % bis 7,1 %. Teilweise mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T4 TP1F-E,S-DStaukategorieE SW2 -Farblose Flüssigkeit mit etherartigem Geruch. Flammpunkt: –29 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,1 % bis 21 %. Nicht mischbar mit Wasser. Beim Vorhandensein von Sauerstoff oder langem Lagern oder durch Sonnenlicht bilden sich manchmal instabile Peroxide; diese können spontan oder bei Erhitzung explodieren. Stark narkotisierend. Kann leicht durch statische Elektrizität entzündet werden. -T7 TP1F-E,S-CStaukategorieBSGG18 SG35 Wässerige Lösung eines entzündbaren Gases, mit ammoniakartigem Geruch. Flammpunkt der 60 %igen Lösung in Wasser: –32 °C c.c. Explosionsgrenzen: 2,8 % bis 14,4 %. Siedepunkt der 60 %igen Lösung in Wasser: 36 °C. Flammpunkt der 25 %igen Lösung in Wasser: 0 °C c.c. Mischbar mit Wasser. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. Reagiert heftig mit Säuren. -T4TP1F-E, S-D Staukategorie B-Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. Flammpunkt: 18 °C c.c.1161 -T10 TP2 TP7 TP13 F-E,S-C StaukategorieB SW2 -Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Flammpunkt: –9 °C c.c. Explosionsgrenzen: 1,4 % bis 9,5 %. Nicht mischbar mit Wasser. Reagiert mit Wasser unter Bildung eines komplexen Gemisches von Dimethylsiloxanen und entwickelt Chlorwasserstoff, ein giftiges und ätzendes Gas. Gesundheitsschädlich beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. -T20 TP2 TP13 F-E, S-CStaukategorie D SW2 SGG18 SG5 SG8 SG13 SG35 Farblose Flüssigkeit mit ammoniakartigem Geruch. Flammpunkt: –18 °C c.c. Explosionsgrenzen: 2 % bis 95 %. Mischbar mit Wasser unter Wärmeentwicklung. Reagiert heftig mit Säuren. Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. Kann mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen gefährlich reagieren.

7.1.4.4.1

In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 ge-

bauten Fahrgastschiffen sowie in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von unter 500 dürfen Güter der Klasse 1 mitAusnahme der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S nur an Deck gestaut werden, sofern die Verwaltung nichts anderes genehmigt hat.

7.1.4.4.2

Bei der Stauung von Gütern der Klasse 1 mit Ausnahme der Unterklasse 1.4 muss ein horizontaler Abstand

von mindestens 12 m zu den Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln 2) 2) Siehe die einheitliche Auslegung zu 7.1.4.4.2 des IMDG-Codes zum Thema „Rettungsmittel“. Für die Anwendung dieser Vorschrift dieses Codes bedeuten „Rettungsmittel“ Überlebensfahrzeuge und Rettungsboote, die nach SOLAS Regel III/21 und III/31.1 verlangt werden, nicht jedoch andere Rettungsmittel wie Rettungsringe, zusätzliche Rettungsflöße nach SOLAS Regel III/31.3.2 und III/31.1.4 sowie Rettungswesten und Eintauchanzüge, die diesen Rettungsflößen zugeordnet sind. und zu Bereichen eingehalten werden, die für Fahrgäste des Schiffes ohne Berechtigung oder Beschränkungen zugänglich sind.

7.1.4.4.3

Der Abstand zwischen Gütern der Klasse 1 mit Ausnahme der Unterklasse 1.4 und der Bordwand muss

mindestens ein Achtel der Länge der Schiffsbreite oder 2,4 m betragen, je nachdem, welches der kleinere Wert ist.

7.1.4.4.4

Bei der Stauung von Gütern der Klasse 1 muss ein horizontaler Abstand von mindestens 6 m zu mögli-

chen Zündquellen eingehalten werden.

7.1.4.4.5

Beförderungen zu oder von Offshore-Ölplattformen, beweglichen Offshore-Bohreinheiten und

anderen Offshore-Einrichtungen Ungeachtet der in Spalte 16a der Gefahrgutliste angegebenen Staukategorie dürfen UN 0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN und UN 0494 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, die zu oder von Offshore-Ölplattformen, beweglichen Offshore-Bohreinheiten und anderen Offshore-Einrichtungenbefördertwerden,anDeckinPaletten,VerschlägenoderKörbenfürOffshoreBohrwerkzeuge gestaut werden, vorausgesetzt:

.1
die Zündeinrichtungen sind voneinander und von jeglichen Perforationshohlladungsträgern gemäß

1078Amdt. 42-24

7.1.4.4.6

.1

.2
Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B, sofern die gesamte Nettoexplosivstoffmasse 10 kg je Schiff nicht überschreitet und die Güter nur an Deck in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
7.1.4.4.6

erlaubt

Staukategorie 04Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) An Deckin geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck in geschlossener Gü- terbeförderungseinheit FahrgastschiffeVerboten soweit nicht nach Maßgabe von

Staukategorie 05Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) An Deck nur in geschlossener Güterbeförderungseinheit FahrgastschiffeVerboten soweit nicht nach Maßgabe von

7.1.3.2

Staukategorien für die Klassen 2 bis 9

Gefährliche Güter der Klassen 2 bis 9 sowie gefährlicheGüter der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, die in begrenzten Mengen verpackt sind, sind unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Staukategorien so zu stauen, wie es in Spalte 16a der Gefahrgutliste angegeben ist.

7.1.4.4.7

Die Verwaltung kann von den Vorschriften in Kapitel 7.1 abweichende Vereinbarungen zulassen.

7.1.4.5

Stauung von Gütern der Klasse 7

7.1.4.5

.5

.2
2 mSv/h an jedem Punkt der Außenflächen des Fahrzeugs, einschließlich der oberen und unteren Flächen, oder, im Falle eines offenen Fahrzeugs, an jedem Punkt der vertikalen Fläche, die sich als Projektion vom äußeren Ende des Fahrzeugs zur oberen Fläche der Ladung ergibt und der unteren äußeren Oberfläche;
.3
0,1 mSv/h an jedem Punkt in 2 m Entfernung von den vertikalen Flächen, die von den seitlichen Au- ßenflächen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, wenn die Ladung in einem offenen Fahrzeug befördert wird, an jedem Punkt in 2 m Entfernung von den vertikalen Flächen, die ausgehend von den äußeren Enden des Fahrzeugs projiziert werden.
7.1.4.5

.3

CSI-Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel, die spaltbare Stoffen enthalten Art des Frachtcontainers oder Beförderungsmittels Grenzwert der Gesamtsumme der CSI in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel Nicht unter ausschließ- licher Verwendung Unter ausschließlicher Verwendung Frachtcontainer Kleiner Frachtcontainer50nicht zutreffend Großer Frachtcontainer50100 Fahrzeug50100 Binnenschiff (Leichter)50100 Seeschiff

a)
1Laderaum, Abteilung oder festgelegter Decksbereich: Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer Große Frachtcontainer (geschlossene Container) 2Ganzes Schiff: Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer
b)
c)
Große Frachtcontainer (geschlossene Container) unbegrenzt
b)
unbegrenzt
c)
a)
Versandstücke oder Umverpackungen, die in oder auf einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.4.5.5 befördert werden, dürfen mit Schiffen unter der Voraussetzung befördertwerden,dasssie,solangesiesichaufdemSchiffbefinden,zu keinem Zeitpunkt aus dem Fahrzeug entfernt werden. In diesem Fallsind die Eintragungen der Rubrik „Unter ausschließlicher Verwendung“ anzuwenden.
b)
Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 50 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass ein Mindestabstand von 6 m zu anderen Gruppen eingehalten wird.
c)
Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 100 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass ein Mindestabstand von 6 m zu anderen Gruppen eingehalten wird. Der zwischen den Gruppen liegende Raum kann mit anderer Ladung ausgefüllt sein.
7.1.4.5

.3

TI-Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel bei nicht ausschließlicher Verwendung Art des Frachtcontainers oder Beförderungsmittels Grenzwert der Gesamtsumme der Transportkennzahlen in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel Frachtcontainer Kleiner Frachtcontainer50 Großer Frachtcontainer50 Fahrzeug50 Binnenschiff (Leichter)50 Seeschiff

a)
1Laderaum, Abteilung oder festgelegter Decksbereich: Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer Große Frachtcontainer (geschlossene Container) 2Ganzes Schiff: Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer Große Frachtcontainer (geschlossene Container) unbegrenzt
a)
Versandstücke oder Umverpackungen, die in einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.4.5.5 befördert werden, dürfen mit einem Schiff unter der Voraussetzung befördert werden, dass sie, solange sie sich auf dem Schiff befinden, zu keinem Zeitpunkt aus dem Fahrzeug entfernt werden.
.2
Wenn eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen in einem Beförderungsmittel.
.3
Unter den normalen Bedingungen einer Beförderung darf die Dosisleistung an keinem Punkt der Außenflächen des Fahrzeugs oder Frachtcontainers 2 mSv/h und im Abstand von 2 m von den Au- ßenflächen des Fahrzeugs oder Frachtcontainers 0,1 mSv/h überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, die auf der Straße oder Schiene befördert werden und für die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahrzeugs in 7.1.4.5.5.2 und

1080Amdt. 42-24

7.1.4.5.1

8

Tabelle 1 – KLASSE 7 – Radioaktive Stoffe Trenntabelle für Personen Summe der Transportkennzahlen (TI) Trennabstand zwischen radioaktiven Stoffen und Fahrgästen und Besatzung Stückgutschiff 1) Fährschiff usw. 2) Versorgungsschiff für Offshore-Anlagen 3) Konventionelle Ladung (m) Container (TEU)4)bis 1061 Am Heck oder Bug so weitwie möglich von Wohnund Aufenthaltsräumen und regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen entfernt stauen Am Heck oder in der Mitte der Plattform stauen Mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 81 wieoben wieoben Mehr als 20, jedoch nicht mehr als 50 132wie obennicht zutreffend Mehr als 50, jedoch nicht mehr als 100 183wie obennicht zutreffend Mehr als 100, jedoch nicht mehr als 200 264wie obennicht zutreffend Mehr als 200, jedoch nicht mehr als 400 366wie obennicht zutreffend 1) Stückgutschiff oder Ro/Ro-Containerschiff mit einer Mindestlänge von 150 m. 2) Fährschiff oder Kanalschiff, Küstenschiff oder Schiff für denVerkehr zwischen den Inseln mit einer Mindestlänge von 100 m. 3) Versorgungsschiff für Offshore-Anlagen mit einer Mindestlänge von 50 m. (In diesem Fall ist die Höchstsumme der Transportkennzahlen praktisch 20.) 4) TEU bedeutet „20-Fuß-Container-Äquivalent-Einheit“ (diese entspricht einem Normcontainer von 6 m Nominallänge).

7.1.4.5.1

Bei der Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen, die sich in Typ IP-1-, Typ IP-2-, Typ IP-3-

Versandstücken befinden oder unverpackt sind, darf die Gesamtaktivität in einem einzelnen Laderaum eines Seeschiffes die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen. Für SCO-IIIGegenstände dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan enthält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau zu erreichen, das zumindest dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Grenzwerte eingehalten worden wären. Aktivitätsgrenzwerte je Beförderungsmittel fürLSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt Art der Stoffe/Gegenstände Aktivitätsgrenzwerte für ein Seeschiff LSA-Iunbegrenzt LSA-II und LSA-IIInicht brennbare feste Stoffe unbegrenzt LSA-II und LSA-IIIbrennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase 100A SCO100A

7.1.4.5.10

Sofern nicht in 7.1.4.5.11 etwas anderes bestimmt ist, sind alle Beförderungsmittel und deren Ausrüs-

tungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in 4.1.9.1.2 angegebenen Grenzwerte hinaus kontaminiert worden sind oder die eine Dosisleistung von mehr als 5TSv/ h an der Oberfläche aufweisen, sobald wie möglich durch eine hierfür ausgebildete Person zu dekontaminieren; sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

.1
die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in 4.1.9.1.2 angegebenen Grenzwerte;
.2
die Dosisleistung infolge der festhaftenden Kontamination beträgt nicht mehr als 5TSv/h an der Oberfläche.
7.1.4.5.11

Frachtcontainer oder Beförderungsmittel, die für die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stof-

fen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind von den Bestimmungen in 4.1.9.1.4 und

1082Amdt. 42-24

7.1.4.5.12

Falls eine Sendung unzustellbar ist, ist die Sendung an einem sicheren Ort aufzubewahren, die zustän-

dige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Anweisungen für das weitere Vorgehen zu bitten.

7.1.4.5.13

bis 7.1.4.5.18 einschließen. Programmdokumente müssenaufAnfragederentsprechenden

zuständigen Behörde füreine Begutachtung verfügbarsein.

1.5.2.4

Fürberufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt

wird, dass die effektive Dosis entweder:

.1
wahrscheinlich zwischen1und 6 mSvproJahrliegt, ist ein Dosiseinschätzungsprogramm durch ArbeitsplatzüberwachungoderIndividualüberwachungdurchzuführen, oder
.2
wahrscheinlich 6 mSvproJahr überschreitet, ist eine Individualüberwachungdurchzuführen. Wenn eine Arbeitsplatz- oderIndividualüberwachungdurchgeführtwird, müssen Aufzeichnungen darübergeführtwerden.

Bemerkung: Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis voraussichtlich nicht über 1 mSV pro Jahr liegt, ist es nicht erforderlich, spezielle Arbeitsmuster, eine eingehende Überwachung, ein Dosiseinschätzungsprogramm oder individuelle Aufzeichnungen durchzuführen.

1.5.3

Managementsystem

1.5.3.1Füralle Tätigkeiten in dem durch1.5.1.3 festgelegten Anwendungsbereich dieses Codes muss ein Managementsystem, dasauf internationalen, nationalen oderanderen Standards basiertund durch die zuständige Behördeakzeptiert ist, erstelltundumgesetzt werden,um die Einhaltungderzutreffenden Vorschriften dieses Codes zug ewährleisten. Die Bescheinigung,dass die Spezifikation derBauartinvollem Umfangumgesetzt worden ist, muss derzuständigen Behörde zurVerfügungstehen. DerHersteller,VersenderoderVerwendermussaufAnfrage

.1
Einrichtungen fürdie Inspektion während derHerstellungund VerwendungzurVerfügu ngstellen und
.2
derzuständigen Behörde die EinhaltungderVorschriften dieses Codes nachweisen. Soweit eine Genehmigung/Zulassungderzuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassungdie Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigenund davonabhängig sein.
1.5.4

Sondervereinbarung

1.5.4.1UnterSondervereinbarungversteht man solche Vorschriften, die von derzuständigen Behördegenehmigtsindund nach denen Sendungen vonradioaktiven Stoffen, die nichtallegeltenden Vorschriften dieses Codes erfüllen, befördertwerden dürfen. 1.5.4.2Sendungen, fürdie eine Übereinstimmungmitallen Vorschriften, die fürradioaktive Stoffegelten,unmöglich ist, dürfen nur aufgrund einerSondervereinbarungbefördertwerden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmungmit den Vorschriften fürradioaktive Stoffe dieses Codesunmöglich istund dass die erforderlichen Sicherheitssta ndards, die in diesem Code festgesetzt wurden, durch Mittel nachgewiesen wurde, die eine Alternative zuden übrigen Bestimmungen dieses Codes darstellen, kann die zuständigeBehörde Sondervereinbarungen füreine einzelne Sendungoderfüreinegeplante Serie von mehreren Sendungengenehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei derBeförderungmuss derbei der Erfüllungalleranwendbaren Vorschriften in diesem Code erreichbaren Sicherheit mindestensgleichwertigsein. Fürinternationale Sendungen dieserArt ist eine multilaterale Genehmigungerforderlich.

7.1.4.5.13

Radioaktive Stoffe müssen von Besatzung und Fahrgästen ausreichend getrennt werden. Für die Be-

rechnung der Trennabstände und der Dosisleistung sind die folgenden Dosiswerte zugrunde zu legen:

.1
für Besatzungsmitglieder in regelmäßig benutzen Arbeitsbereichen eine Dosis von 5 mSv im Jahr,
.2
für Fahrgäste in Bereichen, zu denen Fahrgäste regelmäßig Zutritt haben, eine Dosis von 1 mSv im Jahr, unter Berücksichtigung der Expositionen, die von allen anderen kontrollierbaren Quellen und Praktiken erwartet werden.
7.1.4.5.14

Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen nicht in Räumen be-

fördert werden, in denen sich Fahrgäste aufhalten, ausgenommen sind Räume, die für die zur Begleitung solcher Versandstücke und Umverpackungen besonders befugten Personen vorgesehen sind.

7.1.4.5.15

Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen, die

in einem Ladungsbereich zwischengelagert werden, muss so begrenzt werden, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht übersteigt. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass zwischen diesen Gruppen ein Abstand von mindestens 6 Metern eingehalten wird.

7.1.4.5.16

eingehalten werden.

4.1.9.2.3Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbareStoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwendbaren Vorschriften von 6.4.11.1 eingehalten werden. 4.1.9.2.4LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I, SCO-I und SCO-III dürfen unter folgenden Bedingungen unverpackt befördert werden:

.1
alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei normalen Beförderungsbedingungen kein Inhalt aus dem Beförderungsmittel entweicht und keine Abschirmung verloren geht;
.2
jedesBeförderungsmittelmussunterausschließlicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCO-I-Gegenstände befördert, bei denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Oberflächen nicht höher als das10-fache des in 2.7.1.2 angegebenen Wertes ist;
.3
ist bei SCO-I-Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nicht festhaftende Kontamination vorhanden ist als in den in 2.7.2.3.2.1.1 festgelegten Werten, so sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in das Beförderungsmittel entweichen können;
.4
unverpackte spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften von 2.7.2.3.5.5 entsprechen;
.5
für SCO-III-Gegenstände:
.1
Die Beförderung im Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- oder Seeverkehr muss unter ausschließlicher Verwendung erfolgen.
.2
Stapeln ist nicht zugelassen.
.3
Alle mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Strahlenschutz, Notfallmaßnahmen und besondere Vorsichtsmaßnahmen oder besondere administrative oder betriebliche Kontrollen, die während der Beförderung durchzuführen sind, müssen in einem Beförderungsplan beschrieben werden. Aus dem Beförderungsplan muss hervorgehen, dass das allgemeine Sicherheitsniveau während der Beförderung mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Vorschriften in 6.4.7.14 (nur für die Prüfung nach 6.4.15.6, der die Prüfungen nach 6.4.15.2 und 6.4.15.3 vorausgehen) erfüllt worden wären.
.4
Die Vorschriften in 6.4.5.1 und 6.4.5.2 für ein Typ IP-2-Versandstück müssen erfüllt sein, mit der Ausnahme, dass der in 6.4.15.4 erwähnte größtmöglichen Schaden auf der Grundlage von Bestimmungen im Beförderungsplan bestimmt werden darf und dass die Vorschriften in 6.4.15.5 nicht anwendbar sind.
.5
Der Gegenstand und eine eventuelle Abschirmung sind in Übereinstimmung mit 6.4.2.1 am Beförderungsmittel gesichert.
.6
Die Beförderung unterliegt einer multilateralen Genehmigung.
7.1.4.5.16

Wenn die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Beförderungsmittel oder in

einem Frachtcontainer den Wert 50 übersteigt, wie in der Tabelle in 7.1.4.5.3.4 zugelassen, muss bei der Lagerung zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder zu anderen Beförderungsmitteln, die radioaktive Stoffen enthalten, ein Mindestabstand von 6 Metern eingehalten werden.

7.1.4.5.17

Jede Abweichung von den Vorschriften in 7.1.4.5.15 und 7.1.4.5.16 muss von der Verwaltung und, auf

Antrag, von der zuständigen Behörde jedesangelaufenen Hafens genehmigt werden.

7.1.4.5.18

Die in 7.1.4.5.13 genannten Trennanforderungen können nach einer der beiden folgenden Methoden

ermittelt werden: – Durch Anwendung der Trenntabelle für Personen (Tabelle 1 unten) in Bezug auf Wohn- und Aufenthaltsräume oder durch Personen regelmäßig genutzte Bereiche. – Indem nachgewiesen wird, dass während der folgenden Dauer der Strahlenexposition die direkte Messung der Dosisleistung in regelmäßig genutzten Bereichen und in Wohn- und Aufenthaltsräumen niedriger ist als: für Besatzungsmitglieder: 0,0070 mSv/h bis zu 700 Stunden im Jahr oder 0,0018 mSv/h bis zu 2 750 Stunden im Jahr und für Fahrgäste: 0,0018 mSv/h bis zu 550 Stunden im Jahr, unter Berücksichtigung einer etwaigen Umstauung der Ladung während der Seereise. In allen Fällen müssen die Messungen der Dosisleistung von einer ausreichend qualifizierten Person vorgenommen und aufgezeichnet werden.

7.1.4.5.2

Vorausgesetzt, dass der mittlere Wärmefluss der Oberfläche 15 W/m

nicht überschreitet und die Ladung in der unmittelbaren Umgebung nicht aus Sackware besteht, dürfen Versandstücke und UmverpackungenzusammenmitanderenverpacktenStückgüternohnebesondereStaumaßnahmenbefördert oder gelagert werden, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt etwas anderes in einem anwendbaren Zulassungszeugnis.

7.1.4.5.3

, Fußnote a), befördert.

7.1.4.5.3

Die Beladung von Frachtcontainern und das Zusammenladen von Versandstücken, Umverpackungen

und Frachtcontainern muss wie folgt beschränkt werden:

.1
Mit Ausnahme von Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung muss die Gesamtzahl der Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer in einem einzelnen Beförderungsmittel so begrenzt sein, dass die Gesamtsumme der Transportkennzahlen (TI) in dem Beförderungsmittel die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit LSA-IStoffen gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen.
7.1.4.5.4

Jedes Versandstück oder jede Umverpackung mit einer Transportkennzahl größer als 10 oder jede Sen-

dung mit einer Kritikalitätssicherheitskennzahl größer als 50 darf nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

7.1.4.5.5

Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Dosisleistung folgende Werte nicht über-

schreiten:

.1
10 mSv/h an jedem Punkt der Außenflächen eines Versandstücks oder einer Umverpackung; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten, wenn
.1
das Fahrzeug mit einer Ummantelung ausgerüstet ist, die während den normalen Bedingungen der Beförderung den Zutritt unbefugter Personen in das Innere der Ummantelung verhindert, und
.2
Vorkehrungen getroffen worden sind, das Versandstück oder die Umverpackung derart zu sichern, dass dessen/deren Lage innerhalb der Ummantelung des Fahrzeugs während den normalen Bedingungen der Beförderung fixiert ist, und
.3
während der Beförderung kein Be- oder Entladen erfolgt;
7.1.4.5.5.3

festgelegt sind.

.4
Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem Frachtcontainer und in einem Beförderungsmittel darf die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht überschreiten.
7.1.4.5.6

Bei Straßenfahrzeugen, die Versandstücke, Umverpackungen oder Frachtcontainer mit Gefahrzetteln

der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördern, dürfensich keine anderen Personen als der Fahrer sowie Beifahrer im Fahrzeug befinden.

7.1.4.5.7

Versandstücke oder Umverpackungen mit einer Dosisleistung an der Oberfläche von mehr als 2 mSv/h

dürfen mit einem Schiff nur gemäß Sondervereinbarung befördert werden, es sei denn, sie werden in oder auf einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung in Übereinstimmung mit der Tabelle in

7.1.4.5.8

Die Beförderung von Sendungen mit einem Schiff in besonderem Einsatz, das aufgrund seiner Bauart

oder weil es gechartert ist, ausdrücklich zur Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist, ist von den Bestimmungen in 7.1.4.5.3 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

.1
Ein Strahlenschutzprogramm für die Beförderung muss von der Verwaltung, und auf Antrag, durch die zuständige Behörde eines jeden Anlaufhafens genehmigt werden.
.2
Die Staumaßnahmen sind für die gesamte Seereise im Voraus festzulegen; dabei sind auch Sendungen zu berücksichtigen, die in Häfen geladen werden, die während der Reise angelaufen werden.
.3
Das Laden, die Beförderung und das Entladen der Sendungen muss von Personen überwacht werden, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe ausgebildet sind.
7.1.4.5.9

Alle Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe ein-

gesetzt werden, müssen wiederkehrend überprüft werden, um die Stärke der Kontamination zu bestimmen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen ist abhängig zu machen von der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und dem Umfang der Beförderung radioaktiver Stoffe.

7.1.4.6

Stauung von gefährlichen Gütern unter Temperaturkontrolle

7.1.4.6.1

Wenn Staumaßnahmen getroffen werden, ist zu berücksichtigen, dass es notwendig werden kann, an-

gemessene Notfallmaßnahmen, wie beispielsweiseÜberbordwerfen oder Fluten des Containers mit Wasser, zu treffen und dass die Temperatur gemäß 7.3.7 überwacht werden muss. Wird während des Transports die Kontrolltemperatur überschritten, sind sofort Maßnahmen einzuleiten, die entweder die Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlleistung (z. B. durch Hinzufügen von flüssigen oder festen Kältemitteln) einschließen. Kann eine ausreichende Kühlleistung nicht wieder hergestellt werden, sind Notfallmaßnahmen einzuleiten.

7.1.4.7

Stauung von stabilisierten gefährlichen Gütern

Für Stoffe, bei denen gemäß 3.1.2.6 der Ausdruck „STABILISIERT“/„STABILIZED“ dem richtigen technischen Namen des Stoffes hinzugefügt wird, gelten Staukategorie D und SW1.

7.1.5

Staucodes

Die in Spalte 16a der Gefahrgutliste enthaltenen Staucodes werden im Folgenden beschrieben:

1084Amdt. 42-24 7.1.5 StaucodeBeschreibung SW1Geschützt vor Wärmequellen. SW2Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. SW3Muss unter Temperaturkontrolle befördert werden. SW4Belüftung der Oberfläche erforderlich, um Reste der Lösemitteldämpfe zu entfernen. SW5Wenn unter Deck, Stauung in einem mechanisch belüfteten Raum. SW6 Bei Stauung unter Deck muss die mechanische Lüftung die Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/19 (II-2/54) für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. erfüllen. SW7 Wie von den zuständigen Behörden der an der Beförderung beteiligten Länder zugelassen. SW8 Lüftung kann erforderlich sein. Vor der Beladung ist in Betracht zu ziehen, dass es erforderlich sein kann, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um eine größtmögliche Durchlüftung zu erreichen, und im Notfall Wasser einzusetzen; dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann. SW9 Bei gesackter Ladung ist für eine gute Durchlüftung zu sorgen. Es wird Doppelreihenstauung empfohlen. Wie dies zu erreichen ist, wird durch die Zeichnung in

7.1.5 StaucodeBeschreibung SW19 Staukategorie C für Batterien, die in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 oder Sondervorschrift 377 befördert werden, es sei denn, dass diese auf einer kurzen internationalen Seereise befördert werden. SW20Für Uranylnitrathexahydrat-Lösung gilt Staukategorie D. SW21 Für metallisches, pyrophores Uran und metallisches, pyrophores Thorium gilt Staukategorie D. SW22 Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter: Staukategorie A. Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von über 1 Liter: Staukategorie B. Für ABFALL-DRUCKGASPACKUNGEN oder ABFALL-GASPATRONEN: Staukategorie C, frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. SW23Bei Beförderung in Schüttgut-Containern des Typs BK3 siehe 7.6.2.12 und 7.7.3.9. SW24Für Sonderstauvorschriften siehe 7.4.1.3 und 7.6.2.7.2. SW25Für Sonderstauvorschriften siehe 7.6.2.7.3. SW26Für Sonderstauvorschriften siehe 7.4.1.4 und 7.6.2.11.1.1. SW27Für Sonderstauvorschriften siehe 7.6.2.7.2.1. SW28Wie von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassen. SW29 Für Motoren oder Maschinen, die Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüberenthalten,StaukategorieA. SW30Für Sonderstauvorschriften siehe 7.1.4.4.5. SW31 Entfernt von möglichen Zündquellen stauen, wie in 7.4.2.3.2, 7.5.2.8 bzw. 7.6.2.2.2 festgelegt.

7.1.6

Handhabungscodes

Die in Spalte 16a der Gefahrgutliste enthaltenenHandhabungscodes werden im Folgenden beschrieben: Handhabungscode Beschreibung H1So trocken wie möglich. H2So kühl wie möglich. H3 Während der Beförderung möglichst an einem kühlen, gut belüfteten Ort stauen (oder halten). H4 Wenn das Reinigen der Laderäume auf See durchgeführt werden muss, müssen die Sicherheitsmaßnahmen und die Qualität der verwendeten Ausrüstung mindestens so wirksam sein wie die in einem Hafen als bewährte Verfahren angewendeten. Bis zur Durchführung solcherReinigungsarbeiten sind die Laderäume, in denen Asbest befördert worden ist, zu verschließen und der Zugang zu ihnen zu verbieten. H5 Handhabung der Verpackung oder Großverpackung vermeiden oder auf ein Mindestmaß beschränken. Die zuständige öffentliche Gesundheitsbehörde oder Veterinärbehörde ist zu informieren, sofern Personen oder Tiere dem Stoff möglicherweise ausgesetzt waren.

1086Amdt. 42-24 Kapitel 7.2 Allgemeine Trennvorschriften

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