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IMDG 6.9

Schüttgut-Container

86 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen

6.9.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container:Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden undstarren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung. Flexiber Schüttgut-Container:Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m ,einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung. Geschlossener Schüttgut-Container:Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden (einschließlich trichterförmiger Bö- den). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossen werden kann/können. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern.

6.9.2

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.9.2.1

Schüttgut-Container und ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt

und gebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung und Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten.

6.9.2.2

Sofern ein Entleerungsventil angebracht ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden

können, und das gesamte Entleerungssystem muss in geeigneter Weise vor Beschädigung geschützt werden. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und die offene und geschlossene Stellung müssen leicht erkennbar sein.

6.9.2.3

Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen

In der folgenden Tabelle sind die für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen zu verwendenden Codes angegeben: Schüttgut-Container-TypCode bedeckter Schüttgut-ContainerBK1 geschlossener Schüttgut-ContainerBK2 flexibler Schüttgut-ContainerBK3

6.9.2.4

Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, kann von der zuständigen Be-

hörde die Anwendung alternativer Vereinbarungen, die mindestens eine den Vorschriften dieses Kapitels gleichwertige Sicherheit bieten, in Betracht gezogen werden.

6.9.3

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Frachtcontainern, die als Schütt-

gut-Container des Typs BK1 oder BK2 verwendet werden

6.9.3.1

Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.9.3.1

.1

rie 1; Anforderungen und Prüfung; Teil 4: DruckloseSchüttgut-Container“) entspricht und staubdicht ist.

6.9.3.1.1

Die allgemeinen Vorschriften dieses Unterabschnittes für die Auslegung und den Bau gelten als erfüllt,

wenn der Schüttgut-Container den Anforderungender ISO-Norm 1496-4:1991 („ISO-Container der Se-

6.9.3.1.2

Frachtcontainer, die in Übereinstimmung mit derISO-Norm 1496-1:1990 („ISO-Container der Baurei-

he 1; Spezifikation und Prüfung; Teil 1: Universalfrachtcontainer“) ausgelegt und geprüft sind, müssen mit einer betrieblichen Ausrüstung ausgestattet sein, die einschließlich ihrer Verbindung zum Frachtcontainer so ausgelegt ist, dass die Stirnseiten verstärkt und der Widerstand gegen Beanspruchungen in Längsrichtung in dem Maße erhöht wird, wie es für die Erfüllung der entsprechenden Prüfanforderungen der ISO-Norm 1496-4:1991 notwendig ist.

6.9.3.1.3

Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. Sofernfür die Herstellung der Staubdichtheit eine Aus-

kleidung verwendet wird, muss diese aus einem geeigneten Werkstoff sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Bauart der Auskleidung müssen für den Fassungsraum des Containers und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sein. Verbindungen und Verschlüsse der Auskleidung müssen den Drücken und Stößen standhalten, die unternormalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können. Für belüftete Schüttgut-Container darf die Auskleidung die Funktion der Lüftungseinrichtungen nicht behindern.

6.9.3.1.4

Die betriebliche Ausrüstung von Schüttgut-Containern, die für eine Kippentleerung ausgelegt sind,

müssen in der Lage sein, der Gesamtfüllmasse in Kipprichtung standzuhalten.

6.9.3.1.5

Bewegliche Dächer oder bewegliche Abschnitte von Seiten- oder Stirnwänden oder Dächern müssen

mit Verschlusseinrichtungen, die eine Sicherungseinrichtung umfassen, ausgerüstet sein, die so ausgelegt sind, dass der geschlossene Zustand für einen am Boden stehenden Beobachter sichtbar ist.

6.9.3.2

Bedienungsausrüstung

6.9.3.2.1

Füll- und Entleerungseinrichtungen sind so zu bauen und anzuordnen, dass sie während der Beförde-

rung und Handhabung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die geöffnete und geschlossene Stellung sowie die Schließrichtung müssen klar angegeben sein.

6.9.3.2.2

Dichtungen von Öffnungen müssen so angeordnet sein, dass Beschädigungen durch den Betrieb sowie

das Befüllen und Entleeren des Schüttgut-Containers vermieden werden.

6.9.3.2.3

Wenn eine Belüftung vorgeschrieben ist, müssen Schüttgut-Container mit Mitteln für den Luftaus-

tausch entweder durch natürliche Konvektion (z. B.durch Öffnungen) oder durch aktive Bauteile (z. B. Ventilatoren) ausgerüstet sein. Die Belüftung muss so ausgelegt sein, dass im Container zu keinem Zeitpunkt ein Unterdruck entsteht. Belüftungsbauteile von Schüttgut-Containern für die Beförderung von entzündbaren Stoffen oder von Stoffen, die entzündbare Gase oder Dämpfe abgeben, müssen so ausgelegt sein, dass die keine Zündquelle bilden.

6.9.3.3

Prüfung

6.9.3.3.1

Frachtcontainer, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Schüttgut-Container verwendet, unter-

halten und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen werden.

6.9.3.3.2

Frachtcontainer, die als Schüttgut-Container verwendet und qualifiziert werden, müssen in Überein-

stimmung mit dem CSC wiederkehrend geprüft werden.

1054Amdt. 42-24

6.9.3.4

.1

Frachtcontainer, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit einem Sicherheitszulassungsschild („Safety Approval Plate“) gekennzeichnet sein.

6.9.3.4

Kennzeichnung

6.9.4

.1

Die in diesem Abschnitt behandelten Schüttgut-Container schließen Kippkübel, Offshore-SchüttgutContainer, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), muldenförmige Container, Rollcontainer und Ladeabteile von Fahrzeugen ein.

6.9.4

.3

Ladeabteile von Fahrzeugen müssen den Anforderungen der für die Landbeförderung der gefährlichen Güter zuständigen Behörde entsprechen und für diese annehmbar sein.

6.9.4

.4

Diese Schüttgut-Container müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein; die Zulassung muss den Code für die Typenbezeichnung des Schüttgut-Containers gemäß 6.9.2.3 und, sofern angemessen, die Vorschriften für die Prüfung enthalten.

6.9.4

.5

Sofern die Verwendung einer Auskleidung notwendigist, um die gefährlichen Güter zurückzuhalten, muss diese den Vorschriften von 6.9.3.1.3 entsprechen.

6.9.4

.6

Das Beförderungsdokument muss folgende Angaben enthalten: „Schüttgut-Container BK(x)vonderzuständigen Behörde von ... zugelassen“/„Bulk container BK(x) approved by the competent authority of ...“.

Bemerkung: „(x)“ muss durch „1“ bzw. „2“ ersetzt werden.

6.9.4

.2

Diese Schüttgut-Container sind so auszulegen und zu bauen, dass sie genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebenenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten.

6.9.4

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und dieZulassung von Schüttgut-Containern des Typs

BK1 oder BK2, die keine Frachtcontainer sind

6.9.5

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern

desTypsBK3

6.9.5.1

Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.9.5.1

.4

Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:

(a)
dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden;
(b)
dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern; und
(c)
dürfen keine Permeation der gefährlichen Güterzulassen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.
6.9.5.1

.3

Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein.

6.9.5.1

.2

Flexible Schüttgut-Container müssen vollständigverschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu verhindern.

6.9.5.1

.1

Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein.

6.9.5.2

Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen

6.9.5.2.1

Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie während der Beförderung und

Handhabung gegen Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.9.5.2.2

Die Schlaufen des flexiblen Schüttgut-Containersmüssen, sofern sie angebracht sind, den Drücken und

dynamischen Kräften standhalten, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.

6.9.5.2.3

Die Handhabungseinrichtungen müssen ausreichend widerstandsfähig sein, um einer wiederholten

Verwendung standzuhalten.

6.9.5.3

Prüfung

6.9.5.3.1

Jedes Baumuster eines flexiblen Schüttgut-Containers muss vor der Verwendung die in diesem Kapitel

vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben.

6.9.5.3.10

Stapeldruckprüfung

6.9.5.3.10.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.

6.9.5.3.10.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

1058Amdt. 42-24

6.9.5.3.10.3

Der flexible Schüttgut-Container muss für eine Dauer von 24 Stunden einer auf die Oberseite des fle-

xiblen Schüttgut-Containers aufgebrachten Last ausgesetzt werden, die dem Vierfachen der Auslegungstragfähigkeit entspricht.

6.9.5.3.10.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf kein Verlust von Füllgut während der Prüfung oder

nach dem Entfernen der Last auftreten.

6.9.5.3.2

Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung desBaumusters, die zu einer Veränderung der Ausle-

gung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung eines flexiblen Schüttgut-Containers führt, wiederholt werden.

6.9.5.3.3

Die Prüfungen müssen an versandfertigen flexiblen Schüttgut-Containern durchgeführt werden. Die

flexiblen Schüttgut-Container müssen bis zur höchsten Masse, für die sie verwendet werden dürfen, befüllt werden, wobei das Füllgut gleichmäßig verteilt werden muss. Die im flexiblen Schüttgut-Container zu befördernden Stoffe dürfen durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Wird ein anderer Stoff verwendet, muss dieser die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des flexiblen Schüttgut-Containers zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigen.

6.9.5.3.4

Flexible Schüttgut-Container müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend

erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden, um sicherzustellen, dass jeder hergestellte flexible Schüttgut-Container den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

6.9.5.3.5

.3

(d)
ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Platte fällt. Nach dem Fall muss der flexible Schüttgut-Container zur Begutachtung wieder in aufrechte Lage verbracht werden.
6.9.5.3.5

Fallprüfung

6.9.5.3.5.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.

6.9.5.3.5.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

6.9.5.3.5.3

Der flexible Schüttgut-Container muss auf eine nichtfedernde und horizontale Aufprallplatte fallen ge-

lassen werden. Die Aufprallplatte muss:

(a)
fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
(b)
eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
(c)
ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prü- fungen nach Möglichkeit nicht beschädigt werden kann, und

1056Amdt. 42-24

6.9.5.3.5.4

Die Fallhöhe beträgt:

Verpackungsgruppe III: 0,8 m

6.9.5.3.5.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

(a)
Es darf kein Füllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes beispielsweise aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus, nachdem der Container wieder in aufrechte Lage verbracht wurde.
(b)
Es darf keine Beschädigung vorhanden sein, welche die Sicherheit des flexiblen Schüttgut-Containers für die Beförderung zur Bergung oder Entsorgung beeinträchtigen kann.
6.9.5.3.6

Hebeprüfung von oben

6.9.5.3.6.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.

6.9.5.3.6.2

Vorbereitung für die Prüfung

Flexible Schüttgut-Container sind mit dem Sechsfachen der höchsten Nettomasse zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

6.9.5.3.6.3

Flexible Schüttgut-Container müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis

sie sich frei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

6.9.5.3.6.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers

oder seiner Handhabungseinrichtungen, durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut auftreten.

6.9.5.3.7

Kippfallprüfung

6.9.5.3.7.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.

6.9.5.3.7.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

6.9.5.3.7.3

Der flexible Schüttgut-Container muss so gekippt werden, dass er mit einer beliebigen Stelle seines

Oberteils auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fällt; zu diesem Zweck muss der flexible Schüttgut-Container an der am weitesten von der Aufprallkante entfernten Seite angehoben werden. Die Aufprallplatte muss:

(a)
fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
(b)
eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
(c)
ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prü- fungen nach Möglichkeit nicht beschädigt werden kann, und
(d)
ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Platte fällt.
6.9.5.3.7.4

Für alle flexiblen Schüttgut-Container ist folgende Kippfallhöhe festgelegt:

Verpackungsgruppe III: 0,8 m

6.9.5.3.7.5

Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf keinFüllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten aus

Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.

6.9.5.3.8

Aufrichtprüfung

6.9.5.3.8.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.9.5.3.8.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraumes und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

6.9.5.3.8.3

Der auf der Seite liegende flexible Schüttgut-Container muss an höchstens der Hälfte der Hebeeinrich-

tungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.

6.9.5.3.8.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers

oder seiner Handhabungseinrichtungen auftreten,durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird.

6.9.5.3.9

Weiterreißprüfung

6.9.5.3.9.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.

6.9.5.3.9.2

Vorbereitung für die Prüfung

Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.

6.9.5.3.9.3

Bei dem auf dem Boden befindlichen flexiblen Schüttgut-Container müssen auf einer Breitseite in einer

Länge von 300 mm alle Lagen des flexiblen Schüttgut-Containers vollständig durchschnitten werden. Der Schnitt ist in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des flexiblen Schüttgut-Containers in halber Höhe zwischen dem Boden und dem oberen Füllgutspiegel vorzunehmen. Der flexible Schüttgut-Container ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Lastmuss mindestens fünfzehn Minuten wirken. Ein flexibler Schüttgut-Container, der für das Heben vonobenodervonderSeiteausgelegtist,mussnach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und fünfzehn Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

6.9.5.3.9.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprüngli-

chen Länge vergrößern.

6.9.5.4

Prüfbericht

6.9.5.4.1

Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern

des flexiblen Schüttgut-Containerszur Verfügung gestellt werden muss:

.1
Name und Anschrift der Prüfeinrichtung,
.2
Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich),
.3
eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer,
.4
Datum des Prüfberichts,
.5
Hersteller des flexiblen Schüttgut-Containers,
.6
Beschreibung der Bauart des flexiblen Schüttgut-Containers (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s),
.7
maximaler Fassungsraum/höchstzulässige Bruttomasse,
.8
charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Teilchengröße bei festen Stoffen,
.9
Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen,
.10
der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.9.5.4.2

Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in

Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Umschließungsmethoden oder bei Verwendung anderer Umschließungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

6.9.5.5

Kennzeichnung

6.9.5.5

.1

(f)
Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des flexiblen Schüttgut-Containers;
(g)
Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg;
(h)
höchstzulässige Bruttomasse in kg. Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge (a) bis (h) angebracht werden; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z. B. durch einenSchrägstrichodereineLeerstelle.
6.9.5.5.1

Jeder flexible Schüttgut-Container, der für dieVerwendung gemäß diesen Bestimmungen gebaut und

bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 24 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:

(a)
Das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen u n Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
(b)
den Code BK3;
(c)
einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen wordenist:ZnurfürdieVerpackungsgruppeIII;
(d)
Monat und Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung;
(e)
das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung des Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalenVerkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1) 1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. ;
6.9.5.5.2

Beispiel für die Kennzeichnung:

u n BK3/Z/11 09 RUS/NTT/MK-14-10

1060Amdt. 42-24 Kapitel 6.10 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)

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