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IMDG 6.7

Ortsbewegliche Tanks und MEGC

404 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen

6.7.1

Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.7.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter

sowie für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlterGase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, muss jeder multimodale ortsbewegliche Tank oder MEGC, welcher der Begriffsbestimmung für „Container“ nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entspricht, außer den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften dieses Übereinkommens erfüllen. Für ortsbewegliche Offshore-Tanks, die auf offener See umgeladen werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein.

6.7.1.1.1

Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Tankcontainer, die

auf offener See umgeladen werden. Bei der Konstruktion und Prüfung von Offshore-Tankcontainern müssen die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn die Tanks bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen werden. Die Anforderungen für diese Tanks müssen von der Zulassungsbehörde festgelegt werden (siehe auch MSC/Circ.860 „Guidelines for the approval of offshore containers handled in open seas“).

6.7.1.2

Damit dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen wird, können die technischen

Vorschriften dieses Kapitels durch alternative Regelungen abgeändert werden. Bei Anwendung dieser alternativen Regelungen darf der Umfang der Sicherheit in Bezug auf die Verträglichkeit mit den beförderten Stoffen und die Widerstandsfähigkeit derortsbeweglichen Tanks oder MEGC gegenüber Stoß, Belastungen und Feuer nicht geringer sein als bei Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels. Für internationale Beförderungen müssen die nach alternativen Regelungen hergestellten ortsbeweglichen Tanks oder MEGC von den zuständigen Behörden zugelassen sein.

6.7.1.3

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kannfür die Beförderung eines Stoffes, dem in der Ge-

fahrgutliste in Kapitel 3.2 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks (T1 bis T75) zugeordnet wurde, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss den Beförderungsdokumenten für die Sendung beigefügt werden und muss mindestensdie normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks aufgeführten Angaben sowie die Bedingungen enthalten, unter denen der Stoff zu befördern ist. Von der zuständigen Behörde müssen entsprechende Maßnahmen für die Aufnahme dieser Zuordnung in die Gefahrgutliste eingeleitet werden.

6.7.2

Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung

vonStoffenderKlassen1und3bis9

6.7.2

.1

Bauliche Ausrüstung:Außen am Tankkörper angebrachte Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente. Baustahl:Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit von 360 N/mm bis 440 N/mm und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäß 6.7.2.3.3.3. Bedienungsausrüstung:Messinstrumente sowie die Befüllungs- und Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Heizungs-, Kühl- und Isolierungseinrichtungen. Berechnungsdruck:Druck, der den Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zugrunde gelegt wird. Der Berechnungsdruck darfnicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:

.1
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während der Befüllung oder Entleerung oder
.2
die Summe aus:
.1
dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C (bei der höchsten Temperatur während der Befüllung, Entleerung oder des Transports für Stoffe, die über 65 °C befüllt, entleert oder transportiert werden) abzüglich 1 bar;
.2
dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der mittels einer Höchsttemperatur von 65 °C im füllungsfreien Raum und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge der Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts vont r -t f (t f = Befüllungstemperatur, gewöhnlich 15 °C;t r = 50 °C, höchste mittlere Temperatur des Füllguts) bestimmt wird, und
.3
einem Höchstdruck, der auf der Grundlage derin 6.7.2.2.12 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder
.3
zwei Drittel des Mindestprüfdrucks, der in deranwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in 4.2.5.2.6 festgelegt ist. Bezugsstahl:Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung:Prüfung, bei der der Tankkörper und seineBedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet werden. Feinkornstahl:Ein Stahl, der nach Bestimmung gemäß ASTM E 112-96 oder nach der Definition in der Norm EN 10028-3 Teil 3 eine ferritische Korngröße von höchstens 6 hat. Höchstzulässige Bruttomasse:Summe aus der Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck:Druck, der nicht geringer sein darf als der höhere der folgenden Drücke, die im oberen Bereich des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden:
.1
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während der Befüllung oder Entleerung oder
.2
der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist und der nicht geringer sein darf als die Summe aus:
.1
dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C (bei der höchsten Temperatur während der Befüllung, Entladung oder des Transports für Stoffe, die über 65 °C befüllt, entleert oder transportiert werden) abzüglich 1 bar und
.2
dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der mittels einer Höchsttemperatur von 65 °C im füllungsfreien Raum und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge der Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts vont r -t f (t f = Befüllungstemperatur, normalerweise 15 °C;t r = 50 °C, höchste mittlere Temperatur des Füllguts) bestimmt wird. Ortsbeweglicher Offshore-Tank:Ein ortsbeweglicher Tank, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher Offshore-Tank wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten OffshoreContainern, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut. Ortsbeweglicher Tank:Multimodaler Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9. Der ortsbewegliche Tank besteht aus einem Tankkörper, der mit der für die Beförderung gefährlicher Stoffe erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung versehen ist. Der ortsbewegliche Tank

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6.7.2

.1

muss befüllt und entleert werden können, ohne dassdazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks (mit Ausnahme von ortsbeweglichen FVK-Tanks, siehe Kapitel 6.10), Flaschen für Gase, Großgefäße und IBC fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Prüfdruck:Höchster Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers während der hydraulischen Druckprüfung, der mindestens das 1,5-fache des Berechnungsdrucks betragen muss. Der Mindestprüfdruck für ortsbewegliche Tanks, die für bestimmte Stoffe vorgesehen sind, ist in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in 4.2.5.2.6 angegeben. Schmelzsicherung:Eine nicht wieder verschließbare Druckentlastungseinrichtung, die durch Wärme aktiviert wird. Tankkörper:Teil des ortsbeweglichen Tanks, der den zu befördernden Stoff aufnimmt (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch ausschließlich der Bedienungsausrüstung und äußeren baulichen Ausrüstung.

6.7.2.1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet: Auslegungstemperaturbereich:Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für Stoffe, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die über 50 °C befüllt, entleert oder transportiert werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein als die Höchsttemperatur des Stoffes während der Befüllung, Entleerung und Beförderung. Für ortsbewegliche Tanks, die extremen klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend extreme Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden.

6.7.2.10

Schmelzsicherungen

6.7.2.10.1

Schmelzsicherungen müssen bei einer Temperatur zwischen 100 °C und 149 °C unter der Vorausset-

zung ansprechen, dass der Druck im Tankkörper bei der Schmelztemperatur nicht höher ist als der Prüfdruck. Schmelzsicherungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers angebracht sein und dürfen, wenn sie für Zwecke der Beförderungssicherheit verwendet werden, nicht gegen äußere Wärmeeinwirkung abgeschirmt werden; ihre Eintrittsöffnungen müssen sich im Ausdehnungsraum befinden. Schmelzsicherungen dürfen nicht bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Prüfdruck über 2,65 bar verwendet werden, sofern dies nicht in Kapitel 3.2 Gefahrgutliste Spalte 14 durch die Sondervorschrift TP36 festgelegt ist. Schmelzsicherungen, die bei ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung erwärmter Stoffe verwendet werden, müssen so ausgelegt sein, dass sie bei einer Temperatur ansprechen, die hö- her ist als die höchste während der Beförderung auftretende Temperatur. Sie müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle genügen.

6.7.2.11

Berstscheiben

6.7.2.11.1

Außer wie in 6.7.2.8.3 vorgeschrieben müssen Berstscheiben im Auslegungstemperaturbereich bei

einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Wenn Berstscheiben verwendet werden, müssen die Vorschriften in 6.7.2.5.1 und 6.7.2.8.3 besonders beachtet werden.

6.7.2.11.2

Berstscheiben müssen den Unterdrücken angemessensein, die in dem ortsbeweglichen Tank auftreten

können.

6.7.2.12

.2

samtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen kann mit Hilfe der Formel in 6.7.2.12.2.1 oder der Tabelle in 6.7.2.12.2.3 bestimmt werden.

6.7.2.12

Abblasleistung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.12.1

Die in 6.7.2.8.1 vorgeschriebene federbelastete Druckentlastungseinrichtung muss einen Strömungs-

querschnitt haben, der mindestens einer Öffnung mit einem Durchmesser von 31,75 mm entspricht. Werden Unterdruckventile verwendet, müssen diese einen Strömungsquerschnitt von mindestens 284 mm² haben.

6.7.2.12.2

.1

kCkCkC 1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793

6.7.2.12.2

Die Gesamtabblasmenge des Druckentlastungssystems (unter Berücksichtigung des Strömungsabfalls,

wenn der ortsbewegliche Tank mit Berstscheiben ausgerüstet ist, die den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen vorgeschaltet sind, oder wenn die federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sind) bei vollständiger Feuereinwirkung auf den ortsbeweglichen Tank muss ausreichen, um den Druck im Tankkörper auf einen Wert von höchstens 20 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung zu begrenzen. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen, dürfen Notfall-Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen können Schmelzsicherungen, federbelastete Einrichtungen oder Berstscheiben oder eine Kombination aus einer federbelasteten Einrichtung und einer Berstscheibe sein. Die erforderliche Ge-

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6.7.2.12.2.1

Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen, die

als Summe der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen anzusehen ist, muss die folgende Formel angewendet werden: Q¼12;4 FA 0;82 LC ffiffiffiffiffiffiffi ZT M r Hierin bedeuten: Q= die mindestens erforderliche Abblasleistung in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter den Normbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K); F= Koeffizient mit folgendem Wert: bei nicht isolierten TankkörpernF=1 bei isolierten TankkörpernF=U(649 –t)/13,6, jedoch in keinem Fall kleiner als 0,25, es bedeuten: U= Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m -2 ·K -1 , t= tatsächliche Temperatur des Stoffes beim Befüllen (in °C) (ist diese Temperatur nicht bekannt:t=15°C). Der oben genannte WertFfür isolierte Tankkörper kann unter der Voraussetzung verwendet werden, dass die Isolierung den Vorschriften gemäß 6.7.2.12.2.4 entspricht. A= gesamte Außenfläche des Tankkörpers in m², Z= Kompressibilitätsfaktor des Gases bei Abblasbedingungen (ist dieser Faktor nicht bekannt, kann fürZ= 1,0 eingesetzt werden), T= absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen bei Abblasbedingungen, L= latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg bei Abblasbedingungen, M= Molekularmasse des abgeblasenen Gases, C= Konstante, die als Funktion des Verhältnisseskvon Werten für spezifische Wärme aus einer der folgenden Formeln abgeleitet wird: k= C p C v Hierin bedeuten: C p = spezifische Wärme bei konstantem Druck und C v = spezifische Wärme bei konstantem Volumen. Wennk>1: C¼ ffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi k kþ1  kþ1 k1 s Wennk=1oderwennkunbekannt ist: C¼ ffiffiffi e p ¼0;607 Hierin istedie mathematische Konstante 2,7183. Ckann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:

6.7.2.12.2.2

An Stelle der oben genannten Formel kann für die Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtun-

gen von Tankkörpern für die Beförderung flüssiger Stoffe auch die Tabelle in 6.7.2.12.2.3 verwendet werden. Bei dieser Tabelle wird für die Isolierung ein Wert vonF= 1 angenommen, und sie muss für isolierte Tankkörper entsprechend angepasst werden. Die Werte der übrigen für die Tabelle verwendeten Parameter sind: M= 86,7T= 394 KL= 334,94 kJ/kgC= 0,607Z=1

6.7.2.12.2.3

Erforderliche MindestabblasleistungQin Kubikmetern Luft pro Sekunde bei 1 bar und 0 °C (273 K):

A Außenfläche (Quadratmeter) Q (Kubikmeter Luftpro Sekunde) A Außenfläche (Quadratmeter) Q (Kubikmeter Luftpro Sekunde) 22,5 27,5 32,5 0,230 0,320 0,405 0,487 0,565 0,641 0,715 0,788 0,859 0,998 1,132 1,263 1,391 1,517 1,670 1,821 1,969 2,115 2,258 2,400 37,5 42,5 47,5 52,5 57,5 62,5 67,5 2,539 2,677 2,814 2,949 3,082 3,215 3,346 3,476 3,605 3,733 3,860 3,987 4,112 4,236 4,483 4,726 4,967 5,206 5,442 5,676

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6.7.2.12.2.4

Die zur Verringerung der Abblasmenge verwendetenIsolierungssysteme müssen von der zuständigen

Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck zugelassenen Isolierungssysteme:

(a)
bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und
(b)
mit einem Werkstoff ummantelt sein, der einen Schmelzpunkt von mindestens 700 °C aufweist.
6.7.2.13

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.13.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit den folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekenn-

zeichnet sein:

.1
Ansprechdruck(inbaroderkPa)oderAnsprechtemperatur(in°C),
.2
zulässiger Toleranzbereich für den Abblasdruck bei federbelasteten Einrichtungen,
.3
Bezugstemperatur, die dem Nenndruck von Berstscheiben entspricht,
.4
zulässiger Temperaturtoleranzbereich bei Schmelzsicherungen und
.5
nominale Abblasmenge der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben oder Schmelzsicherungen in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter Normbedingungen;
.6
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben und Schmelzsicherungen in mm . Nach Möglichkeit muss auch Folgendes angegeben werden:
.7
Name des Herstellers und zutreffende Registriernummer.
6.7.2.13.2

Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge muss

nach ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 bestimmt werden.

6.7.2.14

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.14.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die

erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungendarf keine Absperreinrichtung angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für Wartungszwecke oder für sonstige Zwecke vorhanden, und die Absperrventile für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperrventile sind somiteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb ist. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, darf sich kein Hindernis befinden, durch das die Strömung vom Tankkörper zu dieser Einrichtung begrenzt oder unterbrochen werden könnte. Werden Lüftungseinrichtungen oder von den Austrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen abgehende Abblasleitungen verwendet, müssen diese die frei werdenden Dämpfe oder Flüssigkeiten bei minimalem Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen in die Luft entweichen lassen.

6.7.2.15

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.15.1

Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers

so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der DruckentlastungseinrichtungenmüssenbeihöchsterBefüllungimGasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeleitet werden. Bei entzündbaren Stoffen müssen die entweichenden Dämpfe so vom Tankkörper abgelenkt werden, dass sie nicht gegen den Tankkörper geblasen werden. Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasmenge dadurch nicht verringert wird.

6.7.2.15.2

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlas-

tungseinrichtungen verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.

6.7.2.16

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.2.16.1

Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Füll-

gut des Tanks direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.2.17

Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.2.17.1

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage

während der Beförderung gewährleistet. Die in 6.7.2.2.12 aufgeführten Kräfte und der in 6.7.2.2.13 genannte Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.

6.7.2.17.2

DievondenAuflagerkonsolenderortsbeweglichenTanks(z.B.Schlitten,Rahmenusw.)unddenHebe-

und Befestigungseinrichtungen der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigtsein,könnenaberauchanVerstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.

6.7.2.17.3

Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmenmüssen die Auswirkungen der umweltbedingten

Korrosion berücksichtigt werden.

6.7.2.17.4

Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müs-

sen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern:

.1
der Tankkörper einschließlich aller Ausrüstungsteile gegen eine Beschädigung durch die Gabeln ausreichend geschützt ist und
.2
der Abstand zwischen den Gabeltaschen, gemessen von Mitte zu Mitte, mindestens die Hälfte der größten Länge des ortsbeweglichen Tanks beträgt.
6.7.2.17.5

Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.1.2 geschützt, müssen die

Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegenBeschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:

.1
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, welche den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen,
.2
Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Umkippen, der aus Verstärkungsreifen oder quer am Rahmen befestigten Verstärkungsstangen bestehen kann,
.3
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann,
.4
Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigung durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens gemäß ISO 1496-3:1995.

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6.7.2.18

Baumusterzulassung

6.7.2.18.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichenTanksmussvonderzuständigenBehördeoderder

von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften nach Kapitel 4.2 sowie in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Bescheinigung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprüfung, die zur Beförderung zugelassenenStoffeoderStoffgruppen,diefürdieHerstellung des Tankkörpers und der Auskleidung (sofernvorhanden) verwendeten Werkstoffe und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. , und einer Registriernummer bestehen. Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2 müssen in der Bescheinigung angegeben werden. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen der gleichen Art und Dicke und nach demselben Verfahren hergestellt sind sowie mit den gleichen Tankauflagern, gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen ausgerüstet sind.

6.7.2.18.2

Der Prüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

.1
Ergebnisse der nach ISO 1496-3:1995 durchzuführenden Prüfung des Rahmens,
.2
Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach 6.7.2.19.3 und
.3
Ergebnisse der Auflaufprüfung nach 6.7.2.19.1, soweit erforderlich.
6.7.2.19

.3

Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.2.19

Prüfung

6.7.2.19.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung fürContainerdes Internationalen Übereinkommens

über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.

6.7.2.19.10

In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden,

müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung des bei der Herstellung des Tankkörpers angewendeten Regelwerks für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.

6.7.2.19.11

Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbe-

wegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Prüfung mit Erfolg wiederholt wurde.

6.7.2.19.2

Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung unterzogen wer-

den, und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung) und danach im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (2,5-jährliche Zwischenprüfung) jeweils in der Mitte zwischen den 5-jährlichen Prüfungen. Die 2,5-jährliche Prüfung kann innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datumder letzten wiederkehrenden Prüfung muss eine außerordentliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.2.19.7 als erforderlich erweist.

6.7.2.19.3

Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale,

eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe sowie eine Druckprüfung umfassen. Vor der

6.7.2.19.4

Die 5-jährliche wiederkehrende Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel

eine hydraulische Druckprüfung umfassen. Bei Tanks, die nur für die Beförderung von festen Stoffen außer giftigen und ätzenden Stoffen, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, eingesetzt werden, kann anstelle der hydraulischen Druckprüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Druckprüfung mit dem 1,5-fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks durchgeführt werden. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Sind bei dem Tankkörper und seiner Ausrüstung getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.2.19.4

festgelegten wiederkehrenden Prüfung durchzuführen ist, einer Funkenprüfung nach einer

geeigneten Norm unterzogen werden. 6.10.2.8.2Darüber hinaus müssen die erstmalige und die wiederkehrende Prüfung nach dem Betriebsdauer-Prüfprogramm und den damit verbundenen Prüfmethoden gemäß 6.10.2.6.3 erfolgen.

6.10.2.8.3

Bei der erstmaligen Prüfung muss überprüft werden, ob der Bau des Tanks in Übereinstimmung mit

dem in 6.10.2.2.2 vorgeschriebenen Qualitätssicherungssystem erfolgt ist.

6.7.2.19.4.1

Die Heizeinrichtung muss im Rahmen der 5-jährlichen wiederkehrenden Prüfung einer Prüfung ein-

schließlich Druckprüfungen der Heizschlangen oder -leitungen unterzogen werden.

6.7.2.19.5

Die 2,5-jährliche wiederkehrende Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersu-

chung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen Stoffe sowie eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle auf die 2,5-jährliche innere Untersuchung verzichten oder statt dessen andere Prüfverfahren festlegen.

6.7.2.19.6

Nach Ablauf der Frist für die in 6.7.2.19.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehren-

de Prüfung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung bereitgestellt werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

.1
nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung vor dem Wiederbefüllen und
.2
wenn von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes genehmigt wurde, für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten nach Ablauf der Frist für die letzte wiederkehrende Prüfung, um die Rücksendung gefährlicher Güter zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. In das Beförderungsdokument muss ein Hinweis auf diese Ausnahme aufgenommen werden. Sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen für ihre geplante wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jahres-Prüfung überschritten haben, nur dann befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prü- fung gemäß 6.7.2.19.4 durchgeführt wird.
6.7.2.19.7

Die außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Be-

schädigung, Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zuständen zu erkennen sind, die die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnten. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es muss zumindest die2,5-jährliche Prüfung nach 6.7.2.19.5 durchgeführt werden.

1002Amdt. 42-24

6.7.2.19.8

Bei den inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:

.1
der Tankkörper auf punktförmige Vertiefungen (Pitting), Korrosion oder Abrieb, Dellen, Verformungen, schadhafte Schweißnähte oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen, untersucht wird, durch die die Sicherheit des ortsbeweglichen Tanks bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte. Wenn bei dieser Untersuchung Anzeichen einer Verringerung der Wanddicke festgestellt werden, muss die Wanddicke durch geeignete Messungen überprüft werden,
.2
die Rohrleitungen, Ventile, Heiz-/Kühleinrichtungen und Dichtungen aufKorrosion, Beschädigungen oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen, untersucht werden, durch die die Sicherheit des Tanks beim Befüllen, Entleeren und bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte,
.3
die Einrichtungen, mit denen der feste Sitz von Mannlochabdeckungen erreicht wird, funktionsfä- hig sind und dass diese Abdeckungen oder ihre Dichtungen keine undichten Stellen aufweisen,
.4
fehlende oder lockere Bolzen oder Muttern an Flanschverbindungen oder Blindflanschen ersetzt bzw. festgezogen werden,
.5
alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung und sonstigen Beschädigungen oder Mängeln sind, die ihre normale Funktion verhindern könnten. Fernbetätigte Verschlusseinrichtungen und selbstschließende Absperrventile müssen zum Nachweis ihres einwandfreien Funktionierens betätigt werden,
.6
Auskleidungen, soweit vorhanden, nach den vom Hersteller der Auskleidung festgelegten Kriterien überprüft werden,
.7
die vorgeschriebenen Kennzeichen an dem ortsbeweglichen Tank lesbar sind und den anzuwendenden Vorschriften entsprechen und
.8
sich Rahmen, Auflager und Hebevorrichtungen des ortsbeweglichen Tanks in zufriedenstellendem Zustand befinden.
6.7.2.19.9

Die Prüfungen nach 6.7.2.19.1, 6.7.2.19.3, 6.7.2.19.4, 6.7.2.19.5 und 6.7.2.19.7 müssen von einem Sach-

verständigen durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung, muss diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchgeführt werden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank muss auf undichte Stellen im Tankkörper, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.

6.7.2.2

Allgemeine Konstruktions- und Bauvorschriften

6.7.2.2.1

1

Explosion standzuhalten, die durch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden.

6.7.2.2.1

Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde aner-

kannten Regelwerkes für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie müssen aus verformungsfähigen metallenen Werkstoffen hergestellt werden. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständignachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn der Herstellungsprozess oder der Werkstoff es erfordern, müssen die Tankkörper einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass Schweißnähte und Wärmeeinflusszonen eine ausreichende Festigkeit aufweisen. Bei der Wahl des Werkstoffs muss im Hinblick auf die Gefahr von Sprödbruch, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit der Auslegungstemperaturbereich berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert für die Streckgrenze nicht mehr als 460 N/mm und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht mehr als 725 N/mm betragen. Aluminium darf als Werkstoff für den Bau nur dann verwendet werden, wenn dies in einer in der Gefahrgutliste einem bestimmten Stoff zugeordneten Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks angegeben oder von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Wenn Aluminium zugelassen ist, muss der Tank mit einer Isolierung versehen sein, damit eine wesentliche Verringerung der physikalischen Eigenschaften bei einer Wärmebelastung von 110 kW/m über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten verhindert wird. Die Isolierung muss bei einer Temperatur unter 649 °C wirksam bleiben und muss mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. Die Werkstoffe von ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.

6.7.2.2.10

Tankkörper, die mit einem Vakuumventil auszurüsten sind, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem

äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Das Vakuumventil muss auf einen Ansprechdruck von höchstens -21 kPa (-0,21 bar) eingestellt sein, es sei denn, der Tankkörper ist für einen höheren äußeren Überdruck ausgelegt. In diesem Fall darf der Ansprechdruck des anzubringenden Vakuumventils nicht größer sein als der Unterdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde füreinen niedrigeren äußeren Überdruck ausgelegt sein. In diesem Fall muss das Vakuumventil so eingestellt sein, dass es bei diesem niedrigeren Druck anspricht. Tankkörper, die nicht mit einem Vakuumventil auszurüsten sind, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten.

6.7.2.2.11

Vakuumventile, die für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die we-

gen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, einschließlich der Stoffe, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt befördert werden, müssen den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des ortsbeweglichen Tanks muss in der Lage sein, einer

988Amdt. 42-24

6.7.2.2.12

Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung die folgen-

den jeweils getrennt einwirkenden statischen Kräfte aufnehmen können:

.1
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
.2
horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) ,
.3
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
.4
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung einschließlich der Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) .

1) 1) Für Berechnungszwecke gilt:g=9,81m/s². ,

6.7.2.2.13

Bei jeder der in 6.7.2.2.12 genannten Kräfte müssen die folgenden Sicherheitskoeffizienten beachtet

werden:

.1
bei Metallen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte Streckgrenze oder
.2
bei Metallen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.2.2.14

Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen

Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenzeoder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte in der Werkstoffprüfbescheinigung bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt, muss der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

6.7.2.2.15

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flamm-

punktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, einschließlich der Stoffe, die über ihren Flammpunkt erwärmt befördert werden, müssen elektrisch geerdet werden können. Es müssen Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischerEntladung getroffen werden.

6.7.2.2.16

Wenn es in der anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Spalte 13 der Gefahrgutliste

oder in der Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks in Spalte 14 der Gefahrgutliste für bestimmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen ortsbeweglicheTanks mit einem zusätzlichen Schutz versehen sein, der aus einer höheren Wanddicke des Tankkörpers oder einem höheren Prüfdruck bestehen kann. Die höhere Wanddicke oder der höhere Prüfdruck muss in Abhängigkeit von den Gefahren festgelegt werden, die jeweils von den Stoffen bei der Beförderung ausgehen.

6.7.2.2.17

Wärmeisolierungen, die in unmittelbarer Verbindung mit dem Tankkörper stehen, der für den Trans-

port von erwärmten Stoffen vorgesehen ist, müssen eine Zündtemperatur haben, die mindestens 50 °C höher ist als die maximale Auslegungstemperatur des Tanks.

6.7.2.2.2

Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen her-

gestellt werden, die:

.1
in starkem Maße gegenüber dem (den) zu befördernden Stoff(en) widerstandsfähig sind oder
.2
durch chemische Reaktion ausreichend passiviert oder neutralisiert worden sind oder
.3
mit einem korrosionsbeständigen Werkstoff ausgekleidet worden sind, der direkt auf den Tankkörper aufgeklebt oder durch eine gleichwertige Methode aufgebracht ist.
6.7.2.2.3

Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den zu befördernden Stoffen nicht ange-

griffen werden können.

6.7.2.2.4

Werden Tankkörper mit einer Auskleidung versehen, darf diese im Wesentlichen von den zu befördern-

den Stoffen nicht angegriffen werden und muss homogen, nicht porös, frei von Perforationen, ausreichend elastisch und mit den Wärmeausdehnungseigenschaften des Tankkörpers verträglich sein. Die Auskleidung der Tankkörper, Tankausrüstungsteile und Rohrleitungen muss durchgehend sein und muss sich über die Fläche um die Vorderseite der Flansche herum erstrecken. Sind äußere Ausrüstungsteile am Tank angeschweißt, muss sich die Auskleidung durchgehend über das Ausrüstungsteil und über die Fläche um die Vorderseite der äußeren Flansche herum erstrecken.

6.7.2.2.5

Die Verbindungsstellen und Nähte der Auskleidung müssen durch Schmelzschweißen des Werkstoffs

oder durch andere ebenso wirksame Methoden hergestellt werden.

6.7.2.2.6

Das Aneinandergrenzen verschiedener Metalle, das zu Schäden infolge eines galvanischen Prozesses

führen könnte, muss vermieden werden.

6.7.2.2.7

Die Stoffe, die in dem ortsbeweglichen Tank befördert werden sollen, dürfen von den Werkstoffen des

ortsbeweglichen Tanks einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen, Auskleidungen und Zubehörteile nicht angegriffen werden.

6.7.2.2.8

Ortsbewegliche Tanks müssen mit Auflagern, die einen sicheren Stand während der Beförderung ge-

währleisten, sowie mit geeigneten Hebe- und Befestigungsvorrichtungen konstruiert und gebaut sein.

6.7.2.2.9

Ortsbewegliche Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie mindestens dem von der Ladung ausgehen-

den Innendruck sowie den statischen, dynamischen und thermischen Belastungen unter den normalen Umschlags- und Beförderungsbedingungen ohne Verlust von Füllgut standhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Auswirkungen der Ermüdung infolge dieser wiederholt auftretenden Belastungen während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des ortsbeweglichen Tanks berücksichtigt worden sind.

6.7.2.2.9.1

, 6.7.2.2.13 und 6.7.2.2.14. Die Tankkörper müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmun-

gen eines von der zuständigen Behörde anerkannten, für FVK-Werkstoffe anwendbaren Regelwerks für Druckbehälter ausgelegt und gebaut sein. Darüber hinaus gelten die folgenden Vorschriften.

6.7.2.2.9.1

Bei ortsbeweglichen Tanks, die zur Verwendung als Offshore-Tankcontainer vorgesehen sind, müssen

die dynamischen Belastungen beim Umladen auf offener See berücksichtigt werden.

6.7.2.20

.1

(a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;
(b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;
(c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen u n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben „AA“, wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe 6.7.1.2);
(vi)
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde;
(d)
Drücke
(i)
höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(ii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iv)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
(v)
äußerer Auslegungsdruck
(vi)
höchstzulässiger Betriebsdruck für das Heizungs-/Kühlsystem (in bar oder kPa (Überdruck))3) (sofern vorhanden);
(e)
Temperaturen
(i)
Auslegungstemperaturbereich (in °C)
(f)
Werkstoffe
(i)
Werkstoff(e) des Tankkörpers undVerweis(e) auf Werkstoffnorm(en);
(ii)
gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)
(iii)
Werkstoff der Auskleidung (sofern vorhanden);
(g)
Fassungsraum
(i)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)
(ii)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraumder einzelnen Kammern bei 20 °C (in Litern)3) (sofernvorhanden, bei Mehrkammertanks). Auf diese Angabe muss das Symbol „S“ folgen, wenn die Kammer durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7 500 Liter Fassungsraum unterteilt ist;
(h)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführtenwiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung);
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))3) der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prü- fung (sofern anwendbar);

1004Amdt. 42-24

3) 3) Die verwendete Einheit ist anzugeben. ;

4) 4) Siehe 6.7.2.2.10. (in bar oder kPa (Überdruck)) 3) ;

6.7.2.20

Kennzeichnung

6.7.2.20

.1

(iv)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.2.20.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN u n Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer„AA“(sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKEhöchstzulässiger BetriebsdruckbaroderkPa PrüfdruckbaroderkPa Datum der erstmaligen Druckprü- fung: (MM/JJJJ)Stempel des Sachverständigen: äußerer AuslegungsdruckbaroderkPa höchstzulässiger Betriebsdruck für das Heizungs-/ Kühlsystem(sofern vorhanden) baroderkPa TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich°Cbis°C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahlmm Werkstoff der Auskleidung(sofern vorhanden) FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °CLiter „S“(sofern anwendbar) mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum der Kammer bei 20 °C(sofern vorhanden, bei Mehrkammertanks) Liter „S“(sofern anwendbar) WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen und Prüfdruck
a)
Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen und Prüfdruck
a)
(MM/JJJJ)baroder kPa (MM/JJJJ)baroderkPa
a)
Prüfdruck (sofern anwendbar).
6.7.2.20.1

Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das

dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfungleicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

6.7.2.20.2

Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am

ortsbeweglichen Tank fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben werden: Name des Betreibers höchstzulässigeBruttomasse .................................................................. kg Leergewicht(Tara) ............................................................................. kg Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß 4.2.5.2.6

6.7.2.20.3

Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das

Kennzeichenschild mit „OFFSHORE PORTABLE TANK“ gekennzeichnet werden.

6.7.2.3

Auslegungskriterien

6.7.2.3.1

Die Tankkörper müssen so konstruiert sein, dass die Spannungen mathematisch oder experimentell mit

Hilfe von Dehnungsmessungen oder anderen von der zuständigen Behörde zugelassenen Methoden analysiert werden können.

6.7.2.3.2

Die Tankkörper müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie einem hydraulischen Prüfdruck stand-

halten, der mindestens dem 1,5-fachen Berechnungsdruck entspricht. Für bestimmte Stoffe sind spezielle Vorschriften in der jeweils anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks, die in Spalte 13 der Gefahrgutliste aufgeführt und in 4.2.5.2.6 beschriebenist,oderineinerinSpalte14derGefahrgutliste aufgeführten und in 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt. Die in

990Amdt. 42-24

6.7.2.3.3

),

A = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Metalls gemäß den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.2.3.3

),

A = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Metalls gemäß den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.2.4

.7

e ¼ 21;4ed 1;8 ffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi R m1 A p Hierin bedeuten: e = erforderliche gleichwertige Dicke(in mm) des zu verwendenden Metalls, e = Mindestwanddicke (in mm) des Bezugsstahls, festgelegt in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks, angegeben in Spalte 13 oder 14 der Gefahrgutliste, d = Durchmesser des Tankkörpers (in m), mindestens jedoch 1,80 m, R m1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des zu verwendenden Metalls (siehe

6.7.2.4

.1

.3
der Mindestwanddicke, die in der anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Spalte 13 der Gefahrgutliste oder in der Sondervorschriftfür ortsbewegliche Tanks in Spalte 14 der Gefahrgutliste.
6.7.2.4.1

bis 6.7.2.4.10 festgelegte Mindestwanddicke der Tankkörper soll nicht unterschritten werden.

6.7.2.3.3

Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im

Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung[(sigma) des Tankkörpers beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75Reoder 0,50Rmnicht überschreiten. Es bedeuten: R e =StreckgrenzeinN/mm oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze, R m = Mindestzugfestigkeit in N/mm .

6.7.2.3.3.1

Die zu verwendenden WerteR

e undRmsind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen fürR e oderR m festgelegten Mindestwerte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten WerteR e undR m von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.

6.7.2.3.3.2

Stähle, bei denen das VerhältnisR

e /R m mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweiß- ten Tankkörpern verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die im Werkstoffabnahmezeugnis fürR e undR m festgelegten Werte zugrunde gelegt werden. 6.7.2.3.3.3Die für den Bau von Tankkörpern verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10 000/R m aufweisen, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die beim Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10 000/6R m aufweisen, wobei der absolute Mindestwert 12 % beträgt.

6.7.2.3.3.4

Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werkstoffwerte muss im Fall von Walzblechen beachtet werden,

dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks quer zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm gemessen werden.

6.7.2.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.2.4.1

Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der folgenden Werte entsprechen:

.1
der nach den Vorschriften in 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.10 ermittelten Mindestwanddicke,
.2
der gemäß einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.7.2.3 ermittelten Mindestwanddicke,
6.7.2.4.10

An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem zylindrischen Teil des Tankkörpers darf sich die

Blechdicke nicht plötzlich ändern.

6.7.2.4.2

Die zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen von Tankkörpern mit einem Durchmes-

ser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Bei Tanks für pulverförmige oder körnige feste Stoffeder Verpackungsgruppe II oder III darf die erforderliche Mindestwanddicke bei Verwendung des Bezugsstahls jedoch auf einen Wert von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls auf eine gleichwertige Dicke verringert werden.

6.7.2.4.3

Wenn der Tankkörper einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung hat, dürfen ortsbewegliche

Tanks mit einem Prüfdruck unter 2,65 bar mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine in Abhängigkeit von dem angebrachten Schutz geringere Mindestwanddicke des Tankkörpers haben. Jedoch müssen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 3 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.2.4.4

Die Wanddicke der zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen aller Tankkörper darf un-

abhängig von dem Werkstoff, aus dem sie hergestellt sind, nicht geringer als 3 mm sein.

6.7.2.4.5

Der zusätzliche Schutz nach 6.7.2.4.3 kann erreichtwerden durch einen vollständigen äußeren bauli-

chen Schutz wie z. B. eine geeignete „Sandwich“-Konstruktion, bei der der äußere Mantel mit dem Tankkörper fest verbunden ist, durch eine Doppelwandkonstruktion oder durch eine Konstruktion, bei der der Tankkörper von einem vollständigen Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern umschlossen ist.

6.7.2.4.6

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.2.4.3 festgelegt ist,

muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Formel bestimmt werden: e ¼ 21;4effiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi R m1 A p Hierin bedeuten: e = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des zu verwendenden Metalls, e = Mindestwanddicke (in mm) des Bezugsstahls, festgelegt in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks, angegeben in Spalte 13 oder 14 der Gefahrgutliste, R m1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des zu verwendenden Metalls (siehe

6.7.2.4.7

Wenn in der anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks nach 4.2.5.2.6 eine Mindestwanddi-

cke von 8 mm, 10 mm oder 12 mm festgelegt ist, ist zu beachten, dass diesem Wert die Eigenschaften des Bezugsstahls und ein Tankkörperdurchmesser von 1,80 m zugrunde gelegt wurden. Wird ein anderes Metall als Baustahl verwendet (siehe 6.7.2.1) oder hat der Tankkörper einen Durchmesser von mehr als 1,80 m, muss die Wanddicke anhand der folgenden Formel bestimmt werden:

6.7.2.4.8

Die Wanddicke darf in keinem Fall geringer sein als diein 6.7.2.4.2, 6.7.2.4.3 und 6.7.2.4.4 vorgeschrie-

benen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.4 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.

6.7.2.4.9

Bei Verwendung von Baustahl (siehe 6.7.2.1) ist dieBerechnung nach der Gleichung in 6.7.2.4.6 nicht

erforderlich.

6.7.2.5

Bedienungsausrüstung

6.7.2.5.1

Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Um-

schlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nichtabgerissenwerdenkönnen(z.B.durchdieVerwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungsund Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.2.5.1.1

Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der

Konstruktion und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.

6.7.2.5.10

Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere

der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, dem der Tankkörper durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.

6.7.2.5.11

Bei der Herstellung von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen müssen verformungsfähi-

ge Metalle verwendet werden.

6.7.2.5.12

Das Heizsystem muss so konstruiert sein oder kontrolliert werden, dass ein Stoff nicht eine Temperatur

erreichen kann, bei der der Druck im Tank den höchstzulässigen Betriebsdruck überschreitet oder andere Gefahren verursacht (z. B. thermische Zersetzung).

6.7.2.5.13

Das Heizsystem muss so konstruiert sein oder kontrolliert werden, dass der Strom für interne Heizele-

mente nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind. Die Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente für interne Heizung oder die Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80 % derSelbstentzündungstemperatur (in °C) des beförderten Stoffes überschreiten.

6.7.2.5.14

Wenn ein elektrisches Heizungssystem in einemTank eingebaut ist, muss es mit einer Erdung mit

einem Stromabfluss von weniger als 100 mA ausgerüstet sein.

6.7.2.5.15

Elektrische Schaltkästen, die an einem Tank angebracht sind, dürfen keine direkte Verbindung mit dem

Inneren des Tanks haben und müssen einen Schutz gewährleisten, der mindestens IP 56 nach IEC 144 oder IEC 529 entspricht.

6.7.2.5.2

Alle für die Befüllung und Entleerung der ortsbeweglichen Tanks im Tankkörper vorgesehenen Öffnun-

genmüssenmiteinerhandbetätigtenAbsperreinrichtung versehen sein, die sich so nah wie möglich am Tankkörper befindet. Die übrigen Öffnungen mit Ausnahme der Öffnungen für Entlüftungs- und Druckentlastungseinrichtungen müssen entweder mit einer Absperreinrichtung oder einer anderen geeigneten Verschlusseinrichtung versehen sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet.

6.7.2.5.3

Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit einem Mannloch oder anderen ausreichend großen Untersu-

chungsöffnungen versehen sein, so dass die Untersuchung des Tankinneren und der ungehinderte Zugang zum Tankinneren für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich ist. Ortsbewegliche Mehrkammertanks müssen ein Mannloch oder andere Untersuchungsöffnungen für jede Kammer haben.

992Amdt. 42-24

6.7.2.5.4

Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden. Bei iso-

lierten ortsbeweglichen Tanks müssen die oberen Ausrüstungsteile von einer Überlaufeinrichtung umgeben sein, die mit geeigneten Abläufen versehen sind.

6.7.2.5.5

Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekenn-

zeichnet sein.

6.7.2.5.6

Die Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der während

der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen für einen Nenndruck ausgelegt und gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen oder geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.

6.7.2.5.7

Bewegliche Teile wie Abdeckungen, Teile von Verschlüssen usw. dürfen nicht aus ungeschütztem kor-

rosionsanfälligem Stahl hergestellt sein, wenn siedurch Reibung oder Stoß mit ortsbeweglichen Tanks aus Aluminium in Berührung kommen können, die für die Beförderung von Stoffen, welche wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen,sowie von Stoffen, die über ihren Flammpunkt erwärmt befördert werden, vorgesehen sind.

6.7.2.5.8

Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass das Risiko der Beschädigung durch

Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff bestehen. Soweit möglich, müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.

6.7.2.5.9

DieVerbindungenvonKupferrohrleitungenmüssenhartgelötet oder durch eine metallene Verbindung

gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.

6.7.2.6

Bodenöffnungen

6.7.2.6.1

Bestimmte Stoffe dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden. Wenn

nach der in der Gefahrgutliste aufgeführten und in 4.2.5.2.6 beschriebenen anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks Bodenöffnungen verboten sind, dürfen sich keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Tankkörpers befinden, wenn er bis zur höchstzulässigen Füllgrenze befüllt ist. Wird eine vorhandene Öffnung geschlossen, muss innen und außen an den Tankkörper eine Platte angeschweißt werden.

6.7.2.6.2

Ortsbewegliche Tanks mit Untenentleerung, in denen bestimmte feste, kristallisationsfähige oder stark

viskoseStoffebefördertwerden,müssenmitmindestens zwei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein. Die Konstruktion dieser Einrichtungen muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle entsprechen und muss aus folgenden Teilen bestehen:

.1
einem äußeren Absperrventil, das so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und so ausgelegt ist, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch Stoß oder andereunachtsameHandlungenverhindert wird, und
.2
einem flüssigkeitsdichten Verschluss am Ende derEntleerungsleitung, der ein verschraubter BlindflanschodereineSchraubkappeseinkann.
6.7.2.6.3

Jede Öffnung für Untenentleerung mit Ausnahme der in 6.7.2.6.2 genannten muss mit drei hintereinan-

der angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein. Die Konstruktion dieser Einrichtungen muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle entsprechen und muss aus folgenden Teilen bestehen:

.1
einem selbstschließenden inneren Absperrventil, d. h. einem Absperrventil innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches oder seines Gegenflansches, das wie folgt beschaffen ist:
.1
die Vorrichtungen für die Betätigung des Ventils sind so ausgelegt, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch einen Stoß oder ein anderes zufälliges Ereignis ausgeschlossen ist,
.2
das Ventil kann von oben oder unten betätigt werden,
.3
die Stellung des Ventils (offen oder geschlossen) muss nach Möglichkeit vom Boden aus überprüft werden können,
.4
das Ventil muss, außer bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern, von einer zugänglichen Stelle des ortsbeweglichen Tanks, die vom Ventil selbst entfernt ist, geschlossen werden können und
.5
das Ventil muss bei Beschädigung der äußeren Vorrichtung zur Betätigung des Ventils weiterhin funktionsfähig sein,
.2
einem äußeren Absperrventil, das so nah wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und
.3
einem flüssigkeitsdichten Verschluss am Ende des Entleerungsrohrs, der ein verschraubter BlindflanschodereineSchraubkappeseinkann.

994Amdt. 42-24

6.7.2.6.4

Bei einem Tankkörper mit Auskleidung kann das nach 6.7.2.6.3.1 erforderliche innere Absperrventil

durch ein zusätzliches äußeres Absperrventil ersetzt werden. Der Hersteller muss die Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle erfüllen.

6.7.2.7

Sicherheitseinrichtungen

6.7.2.7.1

Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet

sein. Alle Druckentlastungseinrichtungen müssen nach den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle konstruiert, hergestellt und gekennzeichnet sein.

6.7.2.8

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.8.1

Jeder ortsbewegliche Tank mit einem Fassungsraum von mindestens 1 900 Litern und jede unabhängi-

ge Kammer eines ortsbeweglichen Tanks mit einemvergleichbaren Fassungsraum muss mit mindestens einem federbelasteten Überdruckventil ausgerüstet sein und kann zusätzlich mit einer parallel geschalteten Berstscheibe oder Schmelzsicherung ausgerüstet sein, sofern dies durch den Verweis auf

6.7.2.8.3

in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks nach 4.2.5.2.6 nicht verboten ist. Die

Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit ein Bersten des Tankkörpers durch einen beim Befüllen, Entleeren oder infolge der Erwärmung des Inhalts entstehenden Überdruck oder Unterdruck verhindert wird.

6.7.2.8.2

Druckentlastungseinrichtungenmüssensobeschaffensein,dassdasEindringenvonFremdstoffen,das

Auslaufen von Flüssigkeit und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks ausgeschlossen sind.

6.7.2.8.3

Wenn es nach der in der Gefahrgutliste genannten und in 4.2.5.2.6 beschriebenen jeweils zutreffenden

Anweisung für ortsbewegliche Tanks für bestimmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen ortsbewegliche Tanks mit einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einem federbelasteten Überdruckventil vorgeschaltet ist, es sei denn, ein fürdie ausschließliche Beförderung eines Stoffes eingesetzter ortsbeweglicher Tank ist mit einer zugelassenen Druckentlastungseinrichtung aus Werkstoffen ausgerüstet, die mit der Ladung verträglich sind. Wird eine Berstscheibe mit der vorgeschriebenen federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, muss zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ein Druckmessgerätoder eine sonstige geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht werden, mit denen das Bersten der Scheibe, Porenbildung oder undichte Stellen festgestellt werden können, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck bersten, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt. 6.7.2.8.4Ortsbewegliche Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1 900 Litern müssen mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die aus einer Berstscheibe bestehen kann, die den Anforderungen in 6.7.2.11.1 genügt. Wird keine federbelastete Druckentlastungseinrichtung verwendet, muss die Berstscheibe bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Darüber hinaus dürfen auch Schmelzsicherungen gemäß 6.7.2.10.1 verwendet werden.

6.7.2.8.5

Ist der Tankkörper für Druckentleerung ausgerüstet, muss die Zuführungsleitung mit einer geeigneten

Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die aufeinen Ansprechdruck eingestellt ist, der nicht über dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers liegt. Ein Absperrventil muss so nah wie möglich am Tankkörper angebracht sein.

6.7.2.9

Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.9.1

Es muss beachtet werden, dass die Druckentlastungseinrichtungen nur im Falle eines übermäßigen

Temperaturanstiegs ansprechen, da der Tankkörper unter normalen Beförderungsbedingungen keinen übermäßigen Druckschwankungen ausgesetzt sein darf (siehe 6.7.2.12.2).

6.7.2.9.2

Die erforderliche Druckentlastungseinrichtung muss bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von höchs-

tens 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von fünf Sechsteln des Prüfdrucks und bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von mehr als 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von 110 % von zwei Dritteln des Prüfdrucks eingestellt sein. DieEinrichtung muss sich nach dem Abblasen bei einem Druck schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt. Die Einrichtung muss bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Die Verwendung von Unterdruckventilen oder einer Kombination von Überdruck- und Unterdruckventil wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.

6.7.3

Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung

von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2

Bemerkung: Diese Vorschriften gelten auch für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505).

6.7.3

.1

Dichtheitsprüfung:Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet werden. Fülldichte:Die durchschnittliche Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/L). Die Fülldichte ist in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 aufgeführt. Höchstzulässige Bruttomasse:Die Summe aus dem Leergewicht des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck:Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drücke, die im oberen Bereich des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden, und der mindestens 7 bar betragen muss:

.1
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Befüllens oder Entleerens oder
.2
der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist, und der:
.1
bei einem in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 aufgeführten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas der für dieses Gas in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 vorgeschriebene höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist,
.2
bei anderen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen nicht geringer sein darf als die Summe aus: – dem absoluten Dampfdruck (in bar) des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei der Auslegungsreferenztemperatur abzüglich 1 bar und – dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der ermittelt wird anhand der Auslegungsreferenztemperatur und der Flüssigkeitsausdehnung infolge der Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts vont r -t f (t f = Befüllungstemperatur, normalerweise 15 °C;t r = 50 °C, höchste mittlere Temperatur des Füllguts);
.3
für Chemikalien unter Druck der höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist, der in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für dieverflüssigten Gase angegeben ist, die Teil des Treibmittels sind. Ortsbeweglicher Tank:Einen multimodalen Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2. Der ortsbewegliche Tank besteht aus einem Tankkörper, der mit der für die Beförderung von Gasen erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung versehen ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss in erster Linie so ausgelegt sein, dass er auf ein Transportfahrzeug oder Schiff verladen werden kann, und muss mit Kufen, Tragelementen und Zubehörteilen ausgerüstet sein, die die Handhabung mit mechanischen Mitteln erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und IBC, Flaschen für Gase undGroßgefäße fallen nicht unter die Begriffsbestimmung für ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck:Der höchste Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tankkörper:Den Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas aufnimmt (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch ausschließlich der Bedienungsausrüstung und äußeren baulichen Ausrüstung.
6.7.3.1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet: Auslegungsreferenztemperatur:Die Temperatur, bei der der Dampfdruck des Füllguts zur Berechnung des höchstzulässigen Betriebsdrucks bestimmt wird. Damit sichergestellt ist, dass das Gas jederzeit verflüssigt bleibt, muss die Auslegungsbezugstemperatur niedriger sein als die kritische Temperatur des zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der verflüssigten Treibgase der zu befördernden Chemikalien unter Druck. Für die einzelnen Typen von ortsbeweglichen Tanks gelten folgende Werte:

.1
für einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m: 65 °C,
.2
für einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m:
.1
ohne Isolierung oder Sonnenschutz: 60 °C,
.2
mit Sonnenschutz (siehe 6.7.3.2.12): 55 °C,
.3
mit Isolierung (siehe 6.7.3.2.12): 50 °C. Auslegungstemperaturbereich:Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für ortsbewegliche Tanks, die extremen klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend extreme Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden. Bauliche Ausrüstung:Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente. Baustahl:Einen Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm und einer garantierten Bruchdehnung gemäß 6.7.3.3.3.3. Bedienungsausrüstung:Die Messinstrumente sowie die Befüllungs-und Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits- und Isolierungseinrichtungen. Berechnungsdruck:Der Druck, der den Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zugrunde gelegt wird. Der Berechnungsdruck darf nicht geringer sein als der höchste der folgenden Drücke:
.1
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Befüllens oder Entleerens oder
.2
die Summe aus:
.1
dem höchsten effektiven Überdruck, für den der Tankkörper gemäß .2 der Begriffsbestimmung für den höchstzulässigen Betriebsdruck (siehe unten) ausgelegt ist, und
.2
einem Höchstdruck, der auf der Grundlage der in 6.7.3.2.9 aufgeführten statischen Kräfte ermitteltwird,unddermindestens0,35barbetragenmuss. Bezugsstahl:Ein Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %.

1006Amdt. 42-24

6.7.3.10

.1

und die Absperrventile für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperrventile sind somiteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb ist und den Anforderungen gemäß 6.7.3.8 genü- gen kann. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, darf sich kein Hindernis befinden, durch das die Strömung vom Tankkörper zu dieser Einrichtung begrenzt oder unterbrochen werden könnte. Werden von den Druckentlastungseinrichtungen abgehende Abblasleitungen verwendet, müssen diese die frei werdenden Dämpfe oder Flüssigkeiten bei minimalem Gegendruck auf die Entlastungseinrichtung in die Luft entweichen lassen.

6.7.3.10

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.10.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die

erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungendarf keine Absperreinrichtung angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für Wartungszwecke oder für sonstige Zwecke vorhanden,

6.7.3.11

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.11.1

Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers

so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der DruckentlastungseinrichtungenmüssenbeihöchsterBefüllungimGasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeblasen werden. Bei entzündbaren nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen müssen die entweichenden Dämpfe so vom Tankkörper abgelenkt werden, dass sie nicht gegen den Tankkörper geblasen werden. Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasmenge dadurch nicht verringert wird.

6.7.3.11.2

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlas-

tungseinrichtungen verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.

6.7.3.12

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.3.12.1

Ortsbewegliche Tanks, die nicht nach Masse befüllt werden sollen, müssen mit einer oder mehreren

Füllstandsanzeigevorrichtungen ausgerüstet werden. Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Inhalt des Tankkörpers direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.3.13

Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.3.13

.4

.1
der Tankkörper einschließlich aller Ausrüstungsteile gegen eine Beschädigung durch die Gabeln ausreichend geschützt ist und
.2
der Abstand zwischen den Gabeltaschen, gemessen von Mitte zu Mitte, mindestens die Hälfte der größten Länge des ortsbeweglichen Tanks beträgt.
6.7.3.13.1

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage

während der Beförderung gewährleistet. Die in 6.7.3.2.9 aufgeführten Kräfte und der in 6.7.3.2.10 genannte Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.

6.7.3.13.2

Die von den Auflagerkonsolen (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) und Hebe- und Befestigungseinrichtungen

der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungenausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigt sein, können aber auchan Verstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.

6.7.3.13.3

Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmenmüssen die Auswirkungen der umweltbedingten

Korrosion berücksichtigt werden.

6.7.3.13.4

Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müs-

sen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern:

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6.7.3.13.5

Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.2.3 geschützt, müssen die

Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegenBeschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:

.1
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, welche den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen,
.2
Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Umkippen, der aus Verstärkungsreifen oder quer am Rahmen befestigten Verstärkungsstangen bestehen kann,
.3
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann,
.4
Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigung durch Stöße oder durch Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens gemäß ISO 1496-3:1995.
6.7.3.14

Baumusterzulassung

6.7.3.14.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichenTanksmussvonderzuständigenBehördeoderder

von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in

6.7.3.15

Prüfung

6.7.3.15.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung fürContainerdes Internationalen Übereinkommens

über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.

6.7.3.15.10

In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden,

müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung des bei der Herstellung des Tankkörpers angewendeten Regelwerks für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.

6.7.3.15.11

Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbe-

wegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Druckprüfung mit Erfolg wiederholt wurde.

6.7.3.15.2

Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung unterzogen wer-

den, und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung) und danach im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (2,5-jährliche Zwischenprüfung) inder Mitte zwischen den 5-jährlichen Prüfungen. Die 2,5-jährliche Prüfung kann innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung muss eine außerordentliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.3.15.7 als erforderlich erweist.

6.7.3.15.3

Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale,

eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Beachtung der Prüfdrücke nach 6.7.3.3.2 umfassen. Die Druckprüfung kann als hydraulische Druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen im Tankkörper auftretenden Beanspruchungen ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder eines anderen zerstörungsfreien Verfahrens geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.

6.7.3.15.4

Die 5-jährliche wiederkehrende Prüfung muss eine innere und eine äußere Untersuchung und in der

Regel eine hydraulische Druckprüfung umfassen.Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden,wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Sind bei dem Tankkörper und seiner Ausrüstung getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.3.15.5

Die 2,5-jährliche wiederkehrende Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersu-

chung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle auf die 2,5-jährliche innere Untersuchung verzichten oder statt dessen andere Prüfverfahren anwenden.

1018Amdt. 42-24

6.7.3.15.6

Nach Ablauf der Frist für die in 6.7.3.15.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehren-

de Prüfung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

.1
nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung vor dem Wiederbefüllen und
.2
wenn von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes zugelassen wurde, für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung, um die Rücksendung der gefährlichen Güter zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. In das Beförderungsdokument muss ein Hinweis auf diese Ausnahme aufgenommen werden. Sofern in diesem Absatz nichts anderen vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen für ihre geplante wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jahres-Prüfung überschritten haben, nur dann befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prü- fung gemäß 6.7.3.15.4 durchgeführt wird.
6.7.3.15.7

Die außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Be-

schädigung, Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zuständen zu erkennen sind, die die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnten. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es muss zumindest die2,5-jährliche Prüfung nach 6.7.3.15.5 durchgeführt werden.

6.7.3.15.8

Bei den inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass:

.1
der Tankkörper auf punktförmige Vertiefungen (Pitting), Korrosion oder Abrieb, Dellen, Verformungen, schadhafte Schweißnähte oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen, untersucht wird, durch die die Sicherheit des ortsbeweglichen Tanks bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte. Wenn bei dieser Untersuchung Anzeichen einer Verringerung der Wanddicke festgestellt werden, muss die Wanddicke durch geeignete Messungen überprüft werden,
.2
die Rohrleitungen, Ventile und Dichtungen auf Korrosion, Beschädigungen oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen, untersucht werden, durch die die Sicherheit des Tanks beim Befüllen, Entleeren und bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte,
.3
die Einrichtungen, mit denen der feste Sitz von Mannlochabdeckungen erreicht wird, funktionsfä- hig sind und dass diese Abdeckungen oder ihre Dichtungen keine undichten Stellen aufweisen,
.4
fehlende oder lockere Bolzen oder Muttern an Flanschverbindungen oder Blindflanschen ersetzt bzw. festgezogen werden,
.5
alle Sicherheitseinrichtungen und Ventile freivon Korrosion, Verformung und sonstigen Beschädigungen oder Mängeln sind, die ihre normale Funktion verhindern könnten. Fernbetätigte Verschlusseinrichtungen und selbstschließende Absperrventile müssen zum Nachweis ihres einwandfreien Funktionierens betätigt werden,
.6
die vorgeschriebenen Kennzeichen an dem ortsbeweglichen Tank lesbar sind und den anzuwendenden Vorschriften entsprechen und
.7
sich Rahmen, Auflager und Hebevorrichtungen des ortsbeweglichen Tanks in zufriedenstellendem Zustand befinden.
6.7.3.15.9

Die Prüfungen nach 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 müssen von einem Sach-

verständigen durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle anerkannt ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung, muss diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchgeführt werden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank muss auf undichte Stellen im Tankkörper, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.

6.7.3.16

Kennzeichnung

6.7.3.16

.1

FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C Liter WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen und Prüfdruck

a)
Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen und Prüfdruck
a)
(MM/JJJJ)bar oder kPa (MM/JJJJ)baroderkPa
a)
Prüfdruck (sofern anwendbar).
6.7.3.16

.1

(f)
Werkstoffe
(i)
Werkstoff(e) des Tankkörpers undVerweis(e) auf Werkstoffnorm(en);
(ii)
gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)
(g)
Fassungsraum
(i)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)
(h)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführtenwiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung);
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))3) der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prü- fung (sofern anwendbar);
(iv)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.3.16.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN u n Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer„AA“(sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKEhöchstzulässiger BetriebsdruckbaroderkPa PrüfdruckbaroderkPa Datum der erstmaligen Druckprüfung: (MM/JJJJ)Stempel des Sachverständigen: äußerer AuslegungsdruckbaroderkPa TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich°C bis°C Auslegungsreferenztemperatur°C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahlmm

3) 3) Die verwendete Einheit ist anzugeben. ;

6.7.3.16.1

Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das

dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfungleicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

(a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;
(b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;
(c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen u n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben „AA“, wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe 6.7.1.2);
(vi)
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde;
(d)
Drücke
(i)
höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(ii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iv)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
(v)
äußerer Auslegungsdruck
(e)
Temperaturen
(i)
Auslegungstemperaturbereich (in °C)
(ii)
Auslegungsreferenztemperatur (in °C)

1020Amdt. 42-24

3) 3) Die verwendete Einheit ist anzugeben. ;

5) 5) Siehe 6.7.3.2.8. (in bar oder kPa (Überdruck)) 3) ;

6.7.3.16.2

Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am

ortsbeweglichen Tank befestigten Metallschild dauerhaft angegeben werden: Name des Betreibers Name des (der) zur Beförderung zugelassenennicht tiefgekühlt verflüssigten Gase(s) höchstzulässige Masse der Ladung für jedes zur Beförderung zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigteGas ...................................................................................... kg höchstzulässigeBruttomasse .................................................................. kg Leergewicht(Tara) ............................................................................. kg Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß 4.2.5.2.6

6.7.3.16.3

Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das

Kennzeichenschild mit „OFFSHORE PORTABLE TANK“ gekennzeichnet werden.

6.7.3.2

.9

.2
horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) 1) Für Berechnungszwecke gilt:g=9,81m/s². ,
.3
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
.4
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung einschließlich der Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) .

1) , und

6.7.3.2

Allgemeine Auslegungs- und Bauvorschriften

6.7.3.2

.1

legungstemperaturbereich berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wertfür die Streckgrenze nicht mehr als 460 N/mm² und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht mehr als 725 N/mm² betragen. Die Werkstoffe für ortsbewegliche Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.

6.7.3.2.1

Tankkörper müssen nach einem Regelwerk für Druckbehälter ausgelegt und gebaut werden, die von

der zuständigen Behörde anerkannt sind. Sie müssenaus verformungsfähigen Stählen hergestellt werden. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen wurde. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn der Herstellungsprozess oder der Werkstoff es erfordern, müssen die Tankkörper einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass Schweiß- nähte und Wärmeeinflusszonen eine ausreichende Festigkeit aufweisen. Bei der Wahl des Werkstoffs muss im Hinblick auf die Gefahr von Sprödbruch, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit der Aus-

6.7.3.2.10

Bei jeder der in 6.7.3.2.9 genannten Kräfte müssen die folgenden Sicherheitskoeffizienten beachtet

werden:

.1
bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte Streckgrenze oder
.2
bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.3.2.11

Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen

Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenzeoder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnormen gibt, muss der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

6.7.3.2.12

Wenn die Tankkörper für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einer wärme-

isolierenden Einrichtung ausgerüstet sind, muss diese den folgenden Vorschriften entsprechen:

.1
sie muss aus einem Schutzdach bestehen, das mindestens das obere Drittel, jedoch höchstens die obere Hälfte der Tankkörperoberfläche bedeckt und von dieser durch eine etwa 4 cm dicke Luftschicht getrennt ist;
.2
sie muss aus einer vollständigen Umhüllung aus Isolierwerkstoffen von ausreichender Dicke bestehen, die so geschützt ist, dass das Eindringen vonFeuchtigkeit sowie Beschädigungen unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen sind und dass eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,67 W/m·K erzielt wird;
.3
wenn die Schutzummantelung gasdicht verschlossen ist, muss eine Einrichtung vorgesehen werden, die verhindert, dass sich bei ungenügender Gasdichtheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungsteile ein gefährlicher Druck in der Isolierschicht entwickeln kann, und
.4
die wärmeisolierende Einrichtung darf den Zugang zu den Ausrüstungsteilen und Entleerungseinrichtungen nicht behindern.
6.7.3.2.13

Ortsbewegliche Tanks für die Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase müssen

elektrisch geerdet werden können.

6.7.3.2.2

Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen her-

gestellt werden, die:

.1
in hohem Maße gegenüber dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas(en) widerstandsfähig sind oder
.2
durch chemische Reaktion ausreichend passiviert oder neutralisiert worden sind.
6.7.3.2.3

Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem (den) zu befördernden nicht tiefge-

kühlt verflüssigten Gas(en) verträglich sind.

6.7.3.2.4

Das Aneinandergrenzen verschiedener Metalle, das zu Schäden infolge eines galvanischen Prozesses

führen könnte, muss vermieden werden.

6.7.3.2.5

Die nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase, die in dem ortsbeweglichen Tank befördert werden sollen, dür-

fen von den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile nicht angegriffen werden.

6.7.3.2.6

Ortsbewegliche Tanks müssen mit Auflagern, die einen sicheren Stand während der Beförderung ge-

währleisten, sowie mit geeigneten Hebe- und Befestigungsvorrichtungen konstruiert und gebaut sein.

6.7.3.2.7

Ortsbewegliche Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie mindestens dem von der Ladung ausgehen-

den Innendruck sowie den statischen, dynamischenund thermischen Belastungen unter normalen Umschlags- und Beförderungsbedingungen ohne Verlust von Füllgut standhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Auswirkungen der Ermüdung infolge dieser während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des ortsbeweglichen Tanks wiederholt auftretenden Belastungen berücksichtigt worden sind.

6.7.3.2.7.1

Bei ortsbeweglichen Tanks, die zur Verwendung als Offshore-Tankcontainer vorgesehen sind, müssen

die dynamischen Belastungen beim Umladen auf offener See berücksichtigt werden.

6.7.3.2.8

Die Tankkörper müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Überdruck von mindestens 0,4 bar

über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Wenn vor dem Befüllen oder während des Entleerens ein erheblicher Unterdruck in dem Tankkörper entsteht, muss er so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Druck von mindestens 0,9 bar (Überdruck) über dem Innendruck standhält, und mit diesem Druck geprüft sein.

6.7.3.2.9

Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung die folgen-

den jeweils getrennt einwirkenden statischen Kräfte aufnehmen können:

.1
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)

1008Amdt. 42-24

1) 1) Für Berechnungszwecke gilt:g=9,81m/s². ,

6.7.3.3

Auslegungskriterien

6.7.3.3

.2

gegeben sind. Es wird auf die in 6.7.3.4 vorgeschriebenen Mindestwerte für die Wanddicke der Tankkörper hingewiesen.

6.7.3.3.1

Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben.

6.7.3.3.2

Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3-

fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tankkörpers müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas an-

6.7.3.3.3

),

A = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Stahls gemäß den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.3.3.3

Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im

Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung[(sigma) des Tankkörpers beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75Reoder 0,50Rmnicht überschreiten. Es bedeuten: R e =StreckgrenzeinN/mm oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze, R m =Mindestzugfestigkeit in N/mm .

6.7.3.3.3.1

Die zu verwendenden WerteR

e undRmsind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen fürR e oderR m festgelegten Werte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte in der Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten WerteR e undR m von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.

6.7.3.3.3.2

Stähle, bei denen das VerhältnisR

e /R m mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweiß- ten Tankkörpern verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die im Werkstoffabnahmezeugnis fürR e undR m festgelegten Werte zugrunde gelegt werden.

6.7.3.3.3.3

Die für den Bau von Tankkörpern verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-

tens 10 000/Rmaufweisen, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt.

6.7.3.3.3.4

Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werte der Werkstoffe muss im Fall von Walzblechen darauf ge-

achtet werden, dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks senkrecht (quer) zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm gemessen werden.

6.7.3.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.3.4.1

Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größeren der beiden folgenden Werte entsprechen:

.1
der nach den Vorschriften in 6.7.3.4 ermittelten Mindestwanddicke und
.2
der gemäß dem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.7.3.3 ermittelten Mindestwanddicke. Darüber hinaus müssen die in Spalte 14 der Gefahrgutliste angegebenen und in 4.2.5.3 beschriebenen anwendbaren Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks berücksichtigt werden.
6.7.3.4.2

Die zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen von Tankkörpern mit einem Durchmes-

ser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Stahls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Stahls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.3.4.3

Die Wanddicke der zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen aller Tankkörper darf un-

abhängig von dem Werkstoff, aus dem sie hergestellt sind, nicht geringer als 4 mm sein.

1010Amdt. 42-24

6.7.3.4.4

Bei Verwendung eines anderen Stahls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.3.4.2 festgelegt ist,

muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Formel bestimmt werden: e ¼ 21;4effiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi R m1 A p Hierin bedeuten: e = erforderliche gleichwertige Dicke (in mm) des zu verwendenden Stahls, e = Mindestdicke (in mm) des Bezugsstahls gemäß 6.7.3.4.2, R m1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des zu verwendenden Stahls (siehe

6.7.3.4.5

Die Wanddicke darf in keinem Fall geringer sein als die in 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 vorgeschriebenen Wer-

te. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.

6.7.3.4.6

Bei Verwendung von Baustahl (siehe 6.7.3.1) ist dieBerechnung nach der Gleichung in 6.7.3.4.4 nicht

erforderlich.

6.7.3.4.7

An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem zylindrischen Teil des Tankkörpers darf sich die

Blechdicke nicht plötzlich ändern.

6.7.3.5

Bedienungsausrüstung

6.7.3.5.1

Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Um-

schlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nichtabgerissenwerdenkönnen(z.B.durchVerwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.3.5.1.1

Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der

Konstruktion und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.

6.7.3.5.10

Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und angebracht sein, dass das Risiko der Beschädigung

durch Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff bestehen. Soweit möglich, müssen die Rohrverbindungen geschweißt sein.

6.7.3.5.11

DieVerbindungenvonKupferrohrleitungenmüssenhartgelötet oder durch eine metallene Verbindung

gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.

1012Amdt. 42-24

6.7.3.5.12

Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere

der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, dem der Tankkörper durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.

6.7.3.5.13

Bei der Herstellung von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen müssen verformungsfähi-

ge Metalle verwendet werden.

6.7.3.5.2

Alle Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 mm in den Tankkörpern von ortsbeweglichen

Tanks mit Ausnahme von Öffnungen für Druckentlastungseinrichtungen, von Untersuchungsöffnungen und verschlossenen Entlüftungsöffnungen müssen mit mindestens drei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein: 1. einem inneren Absperrventil, Durchflussbegrenzungsventil oder einer gleichwertigen Einrichtung, 2. einem äußeren Absperrventil und 3. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung.

6.7.3.5.2

.1

ten bleibt. Die Durchflussbegrenzungsventile müssen so gewählt und angebracht sein, dass sie sich bei Erreichen der vom Hersteller festgelegten Durchflussmenge automatisch schließen. Verbindungen und Zubehörteile, die zu einem solchen Ventil führenoder von diesem wegführen, müssen für einen höheren Durchsatz als die Nenndurchflussmenge des Durchflussbegrenzungsventils ausgelegt sein.

6.7.3.5.2.1

Ist ein ortsbeweglicher Tank mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgerüstet, muss sich sein Sitz

im Innern des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches befinden; wenn es außen angebracht ist, muss seine Halterung so beschaffen sein, dass seine Funktionsfähigkeit bei Stößen erhal-

6.7.3.5.3

Bei den Öffnungen für das Befüllen und Entleeren muss die erste Absperreinrichtung aus einem inne-

ren Absperrventil und die zweite aus einem Absperrventil bestehen, das an jedem Füll- und Auslaufstutzen an einer zugänglichen Stelle angebracht sein muss.

6.7.3.5.4

Bei den Bodenöffnungen für das Befüllen und EntleerenortsbeweglicherTanks,diefürdieBeförderung

von entzündbaren und/oder giftigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen oder von Chemikalien unter Druck bestimmt sind, muss das innere Absperrventil eine schnell schließende Sicherheitseinrichtung sein, die bei einem unbeabsichtigten VerschiebendesortsbeweglichenTankswährenddesBefüllens oder Entleerens oder bei Feuereinwirkung selbsttätig schließt. Außer bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern muss das Schließen dieser Einrichtung durch Fernbedienung ausgelöst werden können.

6.7.3.5.5

Zusätzlich zu den Öffnungen für das Befüllen, Entleeren und den Gasdruckausgleich dürfen die Tank-

körper mit Öffnungen für das Anbringen von Füllstandsanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein. Die Anschlüsse für diese Instrumente müssen aus geeigneten geschweißten Stutzen oder Taschen bestehen und dürfen keine durch den Tankkörper führenden Schraubanschlüsse sein.

6.7.3.5.6

Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit Mannlöchern oder anderen ausreichend großen Untersu-

chungsöffnungen versehen sein, so dass die Untersuchung des Tankinneren und der ungehinderte Zugang zum Tankinneren für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich ist.

6.7.3.5.7

Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden.

6.7.3.5.8

Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekenn-

zeichnet sein.

6.7.3.5.9

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der wäh-

rend der Beförderung voraussichtlich auftretendenTemperaturenfüreinenNenndruckausgelegtund gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.

6.7.3.6

Bodenöffnungen

6.7.3.6.1

Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnun-

gen befördert werden, wenn in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 angegeben ist, dass Bodenöffnungen nicht zulässig sind. Es dürfen sich keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Tankkörpers befinden, wenn er bis zur höchstzulässigen Füllgrenze gefüllt ist.

6.7.3.7

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.7.1

Ortsbewegliche Tanks müssen mit einer oder mehreren federbelasteten Druckentlastungseinrichtun-

gen versehen sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei einem Druck, der nicht geringer ist als der höchstzulässige Betriebsdruck, selbsttätig öffnen und müssen bei einem Druck, der 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks entspricht, vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach dem Abblasen bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und müssen bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält. Berstscheiben, die nicht mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet sind, sind nicht zulässig.

6.7.3.7.2

Druckentlastungseinrichtungenmüssensobeschaffensein,dassdasEindringenvonFremdstoffen,das

Entweichen von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks ausgeschlossen sind.

6.7.3.7.3

Ortsbewegliche Tanks für die Beförderung bestimmter nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase, die in der

Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 aufgeführt sind, müssen mit einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einem federbelasteten Überdruckventil vorgeschaltet ist, es sei denn, ein für die ausschließliche Beförderung eines Stoffes eingesetzter ortsbeweglicher Tank ist mit einer zugelassenen Druckentlastungseinrichtung aus Werkstoffen ausgerüstet, die mit der Ladung verträglich sind. Zwischen der Berstscheibeund dieser Einrichtung muss ein Druckmessgerät oder eine sonstige geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht sein, mit denen das Bersten der Scheibe, Porenbildung oder undichte Stellen festgestellt werden können, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck bersten, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt.

6.7.3.7.4

Bei ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung verschiedener Gase müssen die Druckentlastungsein-

richtungen bei dem Druck öffnen, der in 6.7.3.7.1 für das Gas mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck der zur Beförderung in dem ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase angegeben ist.

6.7.3.8

.1

tungen verwendet werden. Bei Tanks zur Beförderung verschiedener Gase muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen für das Gas errechnet werden, für das die höchste Abblasmenge derzurBeförderungindemortsbeweglichenTankzugelassenenGaseerforderlichist.

6.7.3.8

Abblasleistung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.8.1

.1

kCkCkC 1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793

Bemerkung: Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperatur weit über der Temperatur bei Abblasbedingungen liegt. Bei Gasen, deren kritische Temperatur nahe oder unter der Temperatur bei Abblasbedingungen liegt, müssen bei der Berechnung der Abblasleistung der Druckentlastungseinrichtungen weitere thermodynamische Eigenschaften der Gase berücksichtigt werden (siehe z. B. CGA S-1.2-2003 „Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases“ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)).

6.7.3.8.1

Die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen muss ausreichend sein, damit bei einem

vollständig von Feuer umgebenen ortsbeweglichen Tank der Druck (einschließlich der Druckakkumulation) im Tankkörper den Wert von 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht überschreitet. Zur Erzielung der vollen vorgeschriebenen Abblasmenge müssen federbelastete Druckentlastungseinrich-

6.7.3.8.1.1

Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen, die

als Summe der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen anzusehen ist, muss die folgende Formel angewendet werden: Q¼12;4 FA 0;82 LC ffiffiffiffiffiffiffi ZT M r Hierin bedeuten: Q= die mindestens erforderliche Abblasleistung in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter den Normbedingungen: 1 bar und 0 °C (273 K); F= Koeffizient mit folgendem Wert: bei nicht isolierten TankkörpernF=1 bei isolierten TankkörpernF=U(649 –t)/13,6, jedoch in keinem Fall kleiner als 0,25, es bedeuten: U= Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m -2 ·K -1 , t= tatsächliche Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases beim Befüllen (in °C); ist diese Temperatur nicht bekannt:t=15°C, Der oben genannte WertFfür isolierte Tankkörper kann unter der Voraussetzung verwendet werden, dass die Isolierung den Vorschriften gemäß 6.7.3.8.1.2 entspricht. A= gesamte Außenfläche des Tankkörpers in Quadratmeter, Z= Kompressibilitätsfaktor des Gases bei Abblasbedingungen (ist dieser Faktor nicht bekannt, kann fürZ= 1,0 eingesetzt werden), T= absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen bei Abblasbedingungen, L= latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg bei Abblasbedingungen, M= Molekülmasse des abgeblasenen Gases, C= eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln als Funktion des Verhältnissesk für die spezifische Wärme abgeleitet wird: k= C p C v Hierin bedeuten: C p = spezifische Wärme bei konstantem Druck und C v = spezifische Wärme bei konstantem Volumen. Wennk>1: C¼ ffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi k kþ1  kþ1 k1 s Wennk=1oderwennkunbekannt ist: C¼ ffiffiffi e p ¼0;607 Hierin istedie mathematische Konstante 2,7183. Ckann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:

1014Amdt. 42-24

6.7.3.8.1.2

Die zur Verringerung der Abblasmenge verwendetenIsolierungssysteme müssen von der zuständigen

Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck zugelassenen Isolierungssysteme:

.1
bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben,
.2
mit einem Werkstoff ummantelt sein, der einenSchmelzpunkt von mindestens 700 °C aufweist.
6.7.3.9

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.9.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit den folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekenn-

zeichnet sein:

.1
Ansprechdruck(inbaroderkPa),
.2
zulässiger Toleranzbereich für den Abblasdruck bei federbelasteten Einrichtungen,
.3
Bezugstemperatur, die dem Nenndruck für Berstscheiben entspricht und
.4
nominale Abblasmenge der Einrichtung in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter Normbedingungen;
.5
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm . Nach Möglichkeit muss auch Folgendes angegeben werden:
.6
Name des Herstellers und zutreffende Registriernummer.
6.7.3.9.2

Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge muss nach ISO 4126-

1:2004 und ISO 4126-7:2004 bestimmt werden.

6.7.4

.1

Höchstzulässiger Betriebsdruck:Der höchstzulässige effektive Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers eines befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand einschließlich des höchsten effektiven Drucks während des Befüllens oder Entleerens. Mindestauslegungstemperatur:Die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tankkörpers verwendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Füllguts unter normalen Befüllungs-, Entleerungs- und Beförderungsbedingungen. Ortsbeweglicher Tank:Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der mit der für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss in erster Linie so ausgelegt sein, dass er auf ein Transportfahrzeug oder Schiff verladen werden kann, und muss mit Kufen, Tragelementen und Zubehörteilen ausgerüstet sein, die die Handhabung mit mechanischen Mitteln erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und IBC, Flaschen für Gase undGroßgefäße fallen nicht unter die Begriffsbestimmung für ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck:Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tank:Eine Konstruktion, die normalerweise besteht aus entweder:

(a)
einer Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern; der Zwischenraum zwischen dem (den) Tankkörper(n) und der Ummantelung ist luftleer (Vakuumisolierung) und kann eine Wärmeisolierung enthalten oder
(b)
einer Ummantelung und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festen Isolierwerkstoffen (z. B. fester Schaum). Tankkörper:Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas aufnimmt, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch ausschließlich der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. Ummantelung:Die äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolierungssystems sein kann.
6.7.4

Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung

von tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2

6.7.4.1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet: Bauliche Ausrüstung:Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente. Bedienungsausrüstung:Die Messinstrumente sowie die Befüllungs-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Druckerzeugungs- und Isolierungseinrichtungen. Bezugsstahl:Ein Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm² und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung:Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung von Gas mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet werden. Haltezeit:Die Zeitspanne von der Herstellung des anfänglichen Befüllungszustands bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Druck infolge Wärmezufluss auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) angestiegen ist. Höchstzulässige Bruttomasse:Die Summe aus der Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchstenfürdieBeförderungzugelassenenLadung.

1022Amdt. 42-24

6.7.4.10

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.10

.1

Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasmenge dadurch nicht verringert wird.

6.7.4.10.1

Jede Eintrittsöffnung der Druckentlastungseinrichtung muss im oberen Bereich des Tankkörpers so na-

he wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeblasen werden. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen müssen die entweichenden Dämpfe so vom Tank abgelenkt werden, dass sie nicht gegen den Tank geblasen werden.

1030Amdt. 42-24

6.7.4.10.2

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtun-

gen verhindern und die Einrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.

6.7.4.11

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.4.11.1

Ortsbewegliche Tanks, die nicht nach Masse befüllt werden sollen, müssen mit einer oder mehreren

Füllstandsanzeigevorrichtungen ausgerüstet werden. Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Inhalt des Tankkörpers direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.4.11.2

In der Ummantelung eines vakuumisolierten Tanks muss ein Anschluss für ein Vakuummeter vorgese-

hen werden.

6.7.4.12

.5

.2
Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Umkippen, der aus Verstärkungsreifen oder quer am Rahmen befestigten Verstärkungsstangen bestehen kann,
.3
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann,
.4
Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigung durch Stöße oder durch Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens gemäß ISO 1496-3:1995,
.5
Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Stöße oder Umkippen durch eine vakuumisolierte Ummantelung.
6.7.4.12

Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungsvorrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.4.12.1

Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage

während der Beförderung gewährleistet. Die in 6.7.4.2.12 angeführten Kräfte und der in 6.7.4.2.13 genannte Sicherheitskoeffizient müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.

6.7.4.12.2

Die von den Auflagerkonsolen (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) und Hebe- und Befestigungseinrichtungen

der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungenausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigt sein, können aber auchan Verstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.

6.7.4.12.3

Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmenmüssen die Auswirkungen der umweltbedingten

Korrosion berücksichtigt werden.

6.7.4.12.4

Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müs-

sen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern:

.1
der Tankkörper einschließlich aller Ausrüstungsteile gegen eine Beschädigung durch die Gabeln ausreichend geschützt ist und
.2
der Abstand zwischen den Gabeltaschen, gemessen von Mitte zu Mitte, mindestens die Hälfte der maximalen Länge des ortsbeweglichen Tanks beträgt.
6.7.4.12.5

Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.3.3 geschützt, müssen die

Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegenBeschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:

.1
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, welche den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen,
6.7.4.13

Baumusterzulassung

6.7.4.13.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder ihrer

beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Zulassung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprü- fung, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, der für die Herstellung des Tankkörpers und der Ummantelung verwendete Werkstoff und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. ,undeinerRegistriernummerbestehen,Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2 müssen in der Bescheinigung angegeben werden. Eine Baumusterzulassung kann für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen der gleichen Art und Dicke und nach dem gleichen Herstellungsverfahren hergestellt werden sowie mit den gleichen Tankauflagern, gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen ausgerüstet sind.

6.7.4.13.2

Der Prüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

.1
Ergebnisse der nach ISO 1496-3:1995 durchzuführenden Prüfung des Rahmens und
.2
Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach 6.7.4.14.3 und
.3
Ergebnisse der Auflaufprüfung nach 6.7.4.14.1 soweit erforderlich.
6.7.4.14

.5

(bleibt offen)

6.7.4.14

Prüfung

6.7.4.14

.2

schenprüfung (2,5-jährliche Zwischenprüfung) inder Mitte zwischen den 5-jährlichen Prüfungen. Die 2,5-jährliche Prüfung kann innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung muss eine außerordentliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.4.14.7 als erforderlich erweist.

6.7.4.14.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung fürContainerdes Internationalen Übereinkommens

über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.

6.7.4.14.10

Die Prüfungen nach 6.7.4.14.1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4 und 6.7.4.14.7 müssen von einem Sachverständigen

durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle anerkannt ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung, muss die Prüfung mit dem auf dem Tankschild angegebenen Prüfdruck durchgeführtwerden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank muss auf undichte Stellen im Tankkörper, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.

6.7.4.14.11

In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen

Tanks durchgeführt werden, müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung des bei der Herstellung des Tankkörpers angewendeten Regelwerks für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.

6.7.4.14.12

Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbe-

wegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Prüfung mit Erfolg wiederholt wurde.

6.7.4.14.2

Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung unterzogen wer-

den, und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung) und danach im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwi-

1032Amdt. 42-24

6.7.4.14.3

Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale,

eine innere und äußere Untersuchung des Tankkörpers des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zubefördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Beachtung der Prüfdrücke nach 6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung kann als hydraulische Druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprü- fung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen im Tankkörper auftretenden Beanspruchungen ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung,Ultraschall oder eines anderen zerstörungsfreien Verfahrens geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.

6.7.4.14.4

Die 5-jährlichen und die 2,5-jährlichen wiederkehrenden Prüfungen müssen eine äußere Untersuchung

des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung, eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung und, soweit erforderlich, eine Messung des Vakuums umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen die Ummantelung und die Isolierung während den 2,5-jährlichen und den 5-jährlichen wiederkehrenden Prüfungen entfernt werden, jedoch nur in dem Umfang, wie es für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich ist.

6.7.4.14.6

Nach Ablauf der Frist für die in 6.7.4.14.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehren-

de Prüfung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

.1
nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung vor dem Wiederbefüllen und
.2
wenn von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes zugelassen wurde, für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung, um die Rücksendung der gefährlichen Güter zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. In das Beförderungsdokument muss ein Hinweis auf diese Ausnahme aufgenommen werden. Sofern in diesem Absatz nichts anderen vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen für ihre geplante wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jahres-Prüfung überschritten haben, nur dann befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prü- fung gemäß 6.7.4.14.4 durchgeführt wird.
6.7.4.14.7

Die außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Be-

schädigung oder Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zuständen zu erkennen sind, die die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnten. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es muss zumindest die 2,5-jährliche Prüfung nach 6.7.4.14.4 durchgeführt werden.

6.7.4.14.8

Bei der inneren Untersuchung während der erstmaligen Prüfung muss sichergestellt werden, dass der

Tankkörper auf punktförmige Vertiefungen (Pitting), Korrosion oder Abrieb, Dellen, Verformungen, schadhafte Schweißnähte oder sonstige Zustände, insbesondere undichte Stellen, untersucht wird, durch die die Sicherheit des ortsbeweglichen Tanks bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte.

6.7.4.14.9

Bei der äußeren Untersuchung muss sichergestellt werden, dass:

.1
die äußeren Rohrleitungen, Ventile, gegebenenfalls die Druckerzeugungs-/Kühleinrichtungen und die Dichtungen auf Korrosion, Beschädigungen oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen, untersucht werden, durch die die Sicherheit des Tanks beim Befüllen, Entleeren und Beförderung beeinträchtigt werden könnte,
.2
die Mannlochabdeckungen oder -dichtungenkeineundichtenStellenaufweisen,
.3
fehlende oder lockere Bolzen oder Muttern an Flanschverbindungen oder Blindflanschen ersetzt bzw. festgezogen werden,
.4
alle Sicherheitseinrichtungen und Ventile freivon Korrosion, Verformung und sonstigen Beschädigungen oder Mängeln sind, die ihre normale Funktion verhindern könnten. Fernbetätigte Verschlusseinrichtungen und selbstschließende Absperrventile müssen zum Nachweis ihres einwandfreien Funktionierens betätigt werden,
.5
die vorgeschriebenen Kennzeichen an dem ortsbeweglichen Tank lesbar sind und den anzuwendenden Vorschriften entsprechen und
.6
sich Rahmen, Auflager und Hebevorrichtungen des ortsbeweglichen Tanks in zufriedenstellendem Zustand befinden.
6.7.4.15

.1

Abbildung 6.7.4.15.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN u n Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer„AA“(sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKEhöchstzulässiger BetriebsdruckbaroderkPa PrüfdruckbaroderkPa Datum der erstmaligen Druckprüfung:(MM/ JJJJ) Stempel des Sachverständigen: TEMPERATUREN Mindestauslegungstemperatur°C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl mm FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C Liter ISOLIERUNG „wärmeisoliert“ bzw. „vakuumisoliert“ WärmezufuhrWatt HALTEZEITEN zugelassene(s) tiefgekühlt verflüssigte(s) Gas(e) Referenzhaltezeit ursprünglicher Druckhöchstzulässige Masse des eingefüllten Gases Tageoder StundenbaroderkPakg

1036Amdt. 42-24

6.7.4.15

Kennzeichnung

6.7.4.15

.1

WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen (MM/JJJJ)(MM/JJJJ)

6.7.4.15

.1

(b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;
(c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen u n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben „AA“, wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe 6.7.1.2);
(vi)
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde;
(d)
Drücke
(i)
höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(ii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iv)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
(e)
Temperaturen
(i)
Mindestauslegungstemperatur (in °C)
(f)
Werkstoffe
(i)
Werkstoff(e) des Tankkörpers undVerweis(e) auf Werkstoffnorm(en);
(ii)
gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)
(g)
Fassungsraum
(i)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)
(h)
Isolierung
(i)
die Angabe „wärmeisoliert“ bzw. „vakuumisoliert“;
(ii)
Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr) (in Watt)
(i)
Haltezeiten – für jedes zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassene tiefgekühlt verflüssigte Gas
(i)
vollständige Bezeichnung des tiefgekühlt verflüssigten Gases;
(ii)
Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden)
(iii)
ursprünglicher Druck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iv)
höchstzulässige Masse des eingefüllten Gases (in kg)
(j)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführtenwiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung);
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat.

3) 3) Die verwendete Einheit ist anzugeben. ;

6.7.4.15.1

Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das

dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfungleicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

(a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;

1034Amdt. 42-24

6.7.4.15.2

Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am

ortsbeweglichen Tank befestigten Metallschild angegeben werden: Name des Eigentümers und Betreibers Name des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und niedrigste mittlere Temperatur des Füllguts) höchstzulässigeBruttomasse .................................................................... kg Leergewicht ..................................................................................... kg tatsächlicheHaltezeitdesbefördertenGases ................................. Tage(oderStunden) Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß 4.2.5.2.6

6.7.4.15.3

Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das

Kennzeichenschild mit „OFFSHORE PORTABLE TANK“ gekennzeichnet werden.

6.7.4.2

.6

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt unter -182 °C bei atmosphärischem Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit einer sauerstoffangereicherten Atmosphäre gefährlich reagieren können, wenn sich diese in Teilen der Wärmeisolierung befinden und wenn das Risiko besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit sauerstoffangereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen.

6.7.4.2

.5

Ist die Ummantelung gasdicht verschlossen, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass sich ein gefährlicher Druck in der Isolierschicht entwickeln kann.

6.7.4.2

.4

Die Wärmeisolierung muss aus einer vollständigen Abdeckung des (der) Tankkörper(s) mit wirksamen Isolierwerkstoffen bestehen. Die äußere Isolierung muss durch eine Ummantelung geschützt sein, so dass das Eindringen von Feuchtigkeit und sonstige Beschädigungen unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen sind.

6.7.4.2

.3

Das Aneinandergrenzen verschiedener Metalle, das zu Schäden infolge eines galvanischen Prozesses führen könnte, muss vermieden werden.

6.7.4.2

.7

Bei den Isolierwerkstoffen darf während des Betriebes keine übermäßige Qualitätsminderung eintreten.

6.7.4.2

Allgemeine Auslegungs- und Bauvorschriften

6.7.4.2

.8

Für jedes tiefgekühlt verflüssigte Gas, das in einem ortsbeweglichen Tank befördert werden soll, muss eine Referenzhaltezeit ermittelt werden.

6.7.4.2

.9

Die Ummantelung eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder für einen äußeren Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck), der nach einem anerkannten technischen Regelwerk berechnet wird, oder für einen berechneten kritischen Druck gegen plastisches Ein-

1024Amdt. 42-24

6.7.4.2

.9

beulen von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck)ausgelegt sein. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung gegenüber dem äußeren Druck können innere und äußere Verstärkungselemente berücksichtigt werden.

6.7.4.2.1

Tankkörper müssen nach einem Regelwerk für Druckbehälter ausgelegt und gebaut werden, die von

der zuständigen Behörde anerkannt sind. Tankkörper und Ummantelungen müssen aus geeigneten verformungsfähigen metallenen Werkstoffen hergestellt werden. Ummantelungen müssen aus Stahl hergestellt werden. Für die Befestigungseinrichtungen und Halterungen zwischen dem Tankkörper und der Ummantelung dürfen nicht metallene Werkstoffeverwendet werden, sofern der Nachweis erbracht wurde, dass die Werkstoffeigenschaften bei der Mindestauslegungstemperatur den Anforderungen genügen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen wurde. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn derHerstellungsprozess oder der Werkstoff es erfordern, müssen die Tankkörper einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass Schweißnähte und Wärmeeinflusszonen eine ausreichende Festigkeit aufweisen. Bei der WahldesWerkstoffsmussimHinblickaufdieGefahr von Sprödbruch, Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit die Mindestauslegungstemperatur berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht mehr als 460 N/mm² und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht mehr als 725 N/mm² betragen. Die Werkstoffe für ortsbewegliche Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen geeignet sein, die während der Beförderung auftreten können.

6.7.4.2.10

Ortsbewegliche Tanks müssen mit Auflagern, die einen sicheren Stand während der Beförderung ge-

währleisten, sowie mit geeigneten Hebe- und Befestigungsvorrichtungen konstruiert und hergestellt sein.

6.7.4.2.11

Ortsbewegliche Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie mindestens dem von der Ladung ausgehen-

den Innendruck sowie den statischen, dynamischenund thermischen Belastungen unter normalen Umschlags- und Beförderungsbedingungen ohne Verlust des Füllguts standhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Auswirkungen der Ermüdung infolge dieser wiederholt auftretenden Belastungen während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des ortsbeweglichen Tanks berücksichtigt worden sind.

6.7.4.2.11.1

Bei ortsbeweglichen Tanks, die zur Verwendung als Offshore-Tankcontainer vorgesehen sind, müssen

die dynamischen Belastungen beim Umladen auf offener See berücksichtigt werden.

6.7.4.2.12

Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung die folgen-

den jeweils getrennt einwirkenden statischen Kräfte aufnehmen können:

.1
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
.2
horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) ,
.3
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
.4
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung einschließlich der Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) .

1) 1) Für Berechnungszwecke gilt:g=9,81m/s². ,

6.7.4.2.13

Bei jeder der in 6.7.4.2.12 genannten Kräfte müssen die folgenden Sicherheitskoeffizienten beachtet

werden:

.1
bei Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte Streckgrenze,
.2
bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.4.2.14

Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen

Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen angegebenen Mindestwerte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für dasbetreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt oder wenn nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, müssen die für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendeten Werte von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

6.7.4.2.15

Ortsbewegliche Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase müssen elekt-

risch geerdet werden können.

6.7.4.2.2

Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschließlich der Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrlei-

tungen, die voraussichtlich mit dem beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein.

6.7.4.2.8

.2

Die Wirksamkeit der Wärmeisolierung (Wärmezufluss in Watt) muss durch eine Typprüfung des ortsbeweglichen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren bestimmt werden. Diese Prüfung muss bestehen aus entweder:

.1
einer Prüfung mit konstantem Druck (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen bestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird, oder
.2
einer Prüfung im geschlossenen System, bei derüber einen bestimmten Zeitraum der Druckanstieg im Tankkörper gemessen wird. Bei der Durchführung der Prüfung mit konstantem Druck müssen die Schwankungen des atmosphärischen Drucks berücksichtigt werden. Bei beiden Prüfungen müssen für alleAbweichungen der Umgebungstemperatur von dem angenommenen Bezugswert von 30 °C für die Umgebungstemperatur Korrekturen vorgenommen werden.

Bemerkung: Zur Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Reise siehe 4.2.3.7.

6.7.4.2.8

.1

Die Referenzhaltezeit muss unter Zugrundelegung folgender Faktoren nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode ermittelt werden:

.1
Wirksamkeit der Isolierung, die gemäß 6.7.4.2.8.2 ermittelt wird,
.2
niedrigster Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en),
.3
anfänglicher Befüllungszustand,
.4
eine angenommene Umgebungstemperatur von 30 °C,
.5
physikalische Eigenschaften des jeweiligen zur Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gases.
6.7.4.3

Auslegungskriterien

6.7.4.3.1

Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben.

6.7.4.3.2

Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3-

fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tankkörpern darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache der Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüfdruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die in 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 vorgeschriebenen Mindestwerte für die Wanddicke dieser Tankkörper hingewiesen.

6.7.4.3.3

Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im

Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung[(sigma) des Tankkörpers beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75Reoder 0,50Rmnicht überschreiten. Es bedeuten: R e =StreckgrenzeinN/mm oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze, R m =Mindestzugfestigkeit in N/mm .

6.7.4.3.3.1

Die zu verwendenden WerteR

e undRmsind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen fürR e oderR m festgelegten Werte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis höhere Werte bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten WerteR e undR m von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.

6.7.4.3.3.2

Stähle, bei denen das VerhältnisR

e /R m mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweiß- ten Tankkörpern verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die im Werkstoffabnahmezeugnis fürR e undR m festgelegten Werte zugrunde gelegt werden.

6.7.4.3.3.3

Die für den Bau von Tankkörpern verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindes-

tens 10 000/Rmhaben, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die beim Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10 000/6R m aufweisen, wobei der absolute Mindestwert 12 % beträgt.

6.7.4.3.3.4

Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werkstoffwerte muss im Fall von Walzblechen beachtet werden,

dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks senkrecht (quer) zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm gemessen werden.

6.7.4.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.4.4.1

Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größeren der beiden folgenden Werte entsprechen:

.1
der nach den Vorschriften in 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 ermittelten Mindestwanddicke und
.2
der gemäß dem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.7.4.3 ermittelten Mindestwanddicke.

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6.7.4.4.2

Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls

eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.4.4.2

vorgeschriebenen Mindestwanddicke entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers

selbst nicht geringer sein darf als die in 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke.

6.7.4.4.5

Die Wanddicke des Tankkörpers darf unabhängig von dem Werkstoff, aus dem er hergestellt ist, nicht

geringer als 3 mm sein.

6.7.4.4.6

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3

festgelegt ist, muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Gleichung bestimmt werden: e ¼ 21;4effiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi R m1 A p Hierin bedeuten: e = erforderliche gleichwertige Dicke(in mm) des zu verwendenden Metalls, e = Mindestdicke (in mm) des Bezugsstahls gemäß 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3, R m1 =garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des zu verwendenden Metalls (siehe 6.7.4.3.3), A = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Metalls nach den nationalen oder internationalen Normen. 6.7.4.4.7Die Wanddicke darf in keinem Fall geringer sein als die in 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.5 vorgeschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.6 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.

6.7.4.4.8

An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem zylindrischen Teil des Tankkörpers darf sich die

Blechdicke nicht plötzlich ändern.

6.7.4.5

Bedienungsausrüstung

6.7.4.5.1Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nichtabgerissenwerdenkönnen(z.B.durchVerwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.4.4.3

Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Ver-

wendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 3 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.4.4.4

Bei vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des Tankkörpers der in

6.7.4.5.1

0

einer Auslauföffnung nur Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungsstücke zulässig. Die Art der Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungsverbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein.

6.7.4.5.1.1

Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der

Auslegung und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.

6.7.4.5.10

Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass das Risiko der Beschädigung durch

Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verhinderung von Undichtheiten infolge eines Brandes sind zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss

1028Amdt. 42-24

6.7.4.5.11

DieVerbindungenvonKupferrohrleitungenmüssenhartgelötet oder durch eine metallene Verbindung

gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.

6.7.4.5.12

Die bei der Herstellung von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der nied-

rigsten Betriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufriedenstellende Eigenschaften aufweisen.

6.7.4.5.13

Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere

der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, dem der Tankkörper durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.

6.7.4.5.2

Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt

verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens drei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein: 1. einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angebrachten Absperrventil, 2. einem Absperrventil und 3. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung. Bei der am dichtesten an der Ummantelung angeordneten Absperreinrichtung muss es sich um eine schnell schließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt, wenn der ortsbewegliche Tank beim Befüllen oder Entleerenoder bei Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Die Betätigung dieser Einrichtung muss auch durch Fernbedienung möglich sein.

6.7.4.5.3

Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt

verflüssigter nicht entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein: 1. einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angebrachten Absperrventil, 2. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung.

6.7.4.5.4

Bei Rohrleitungsabschnitten, die an beiden Enden geschlossen werden können und in denen Flüssig-

keit eingeschlossen sein kann, muss eine Einrichtung zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen werden, so dass ein übermäßiger Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung ausgeschlossen ist.

6.7.4.5.5

Bei vakuumisolierten Tanks ist eine Untersuchungsöffnung nicht erforderlich.

6.7.4.5.6

Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden.

6.7.4.5.7

Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekenn-

zeichnet sein.

6.7.4.5.8

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der wäh-

rend der Beförderung voraussichtlich auftretendenTemperaturenfüreinenNenndruckausgelegtund gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehung des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen oder geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.

6.7.4.5.9

Wenn Einrichtungen zum Druckaufbau verwendet werden, müssen die Verbindungsleitungen für Flüs-

sigkeiten und Dämpfe zu diesen Einrichtungen mit einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angeordneten Ventil versehen sein, damit der Verlust an Füllgut bei Beschädigung der Einrichtung zum Druckaufbau verhindert wird.

6.7.4.6

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.6.1

Jeder Tankkörper muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasteten Druckentlas-

tungseinrichtungen versehen sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei einem Druck, der nicht geringer ist als der höchstzulässige Betriebsdruck, selbsttätig öffnen und müssen bei einem Druck, der 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks entspricht, vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach dem Abblasen bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und müssen bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält.

6.7.4.6.2

Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff können zusätzlich mit

Berstscheiben gemäß 6.7.4.7.2 und 6.7.4.7.3 ausgerüstet sein, die parallel zu den federbelasteten Ventilen angeordnet sind.

6.7.4.6.3

Druckentlastungseinrichtungenmüssensobeschaffensein,dassdasEindringenvonFremdstoffen,das

Entweichen von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks ausgeschlossen sind.

6.7.4.6.4

Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten

Stelle zugelassen sein.

6.7.4.7

Abblasleistung und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.7.1

Bei Verlust des Vakuums bei einem vakuumisolierten Tank oder bei Verlust von 20 % der Isolierung bei

einem mit festen Werkstoffen isolierten Tank muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich der Druckakkumulation) im Tankkörper den Wert von 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht überschreitet.

6.7.4.7.2

Bei tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (außer Sauerstoff) und Wasserstoff kann diese

AbblasmengedurchdieVerwendungvonBerstscheiben erreicht werden, die parallel zu den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angeordnet sind. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck des Tankkörpers ist.

6.7.4.7.3

In den in 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Fällen und bei einem vollständig von Feuer umgebenen

Tank muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, um den Druck im Tankkörper auf den Prüfdruck zu begrenzen.

6.7.4.7.4

Die erforderliche Abblasleistung der Entlastungseinrichtungen muss nach einem von der zuständigen

Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk 6) 6) Siehe beispielsweise CGA-Pamphlet S-1.2-2003 „Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)“. berechnet werden.

6.7.4.8

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.8.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit den folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekenn-

zeichnet sein:

.1
Ansprechdruck(inbaroderkPa),
.2
zulässiger Toleranzbereich für den Abblasdruck bei federbelasteten Einrichtungen,
.3
Bezugstemperatur, die dem Nenndruck für Berstscheiben entspricht, und
.4
nominale Abblasmenge der Einrichtung in Kubikmeter Luft pro Sekunde (m /s) unter Normbedingungen;
.5
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm . Nach Möglichkeit muss auch Folgendes angegeben werden:
.6
Name des Herstellers und zutreffende Registriernummer.
6.7.4.8.2

Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge muss nach ISO 4126-

1:2004 und ISO 4126-7:2004 bestimmt werden.

6.7.4.9

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.9.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die

erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungendarf keine Absperreinrichtung angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für Wartungszwecke oder für sonstige Zwecke vorhanden, und die Absperrventile der jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperrventile sind so miteinander gekoppelt, so dass die Anforderungen nach 6.7.4.7 immer erfüllt werden. In einer Öffnung,die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, darf sich kein Hindernis befinden, durch das die Strömung vom Tankkörper zu dieser Einrichtung begrenzt oder unterbrochen werden könnte. Werden von den Austrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen abgehende Rohrleitungen zum Ableiten der Gase oder der Flüssigkeit verwendet, müssen diese die frei werdenden Gase oder Flüssigkeiten bei minimalem Gegendruck auf die Entlastungseinrichtung in die Luft entweichen lassen.

6.7.5

Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen

(MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen

6.7.5.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Bauliche Ausrüstung:Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung:Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitseinrichtungen. Dichtheitsprüfung:Eine Prüfung, bei der die Elemente und die Bedienungsausrüstung des MEGC unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 20 % des Prüfdrucks belastet werden. Elementesind Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel. Höchstzulässige Bruttomasse:Die Summe aus Leermasse des MEGC und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Sammelrohr:Eine Baueinheit von Rohren und Ventilen, welche die Befüllungs- und/oder Entleerungs- öffnungen der Elemente miteinander verbindet.

6.7.5.10

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC

6.7.5.10.1

MEGC sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, aus-

zulegen und zu bauen. Die in 6.7.5.2.8 festgelegten Kräfte und der in 6.7.5.2.10 festgelegte Sicherheitskoeffizient sind bei diesem Aspekt der Auslegung zu berücksichtigen. Kufen, Rahmen, Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.

6.7.5.10.2

Die von den Anbauten an Elementen (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befesti-

gungseinrichtungen des MEGC verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Element zu übermäßigen Spannungen führen. Alle MEGC sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Anbauten oder Befestigungen dürfen in keinem Fall an den Elementen festgeschweißt werden.

6.7.5.10.3

Bei der Auslegung der Traglager und der Rahmenwerke sind die Einflüsse von Umweltkorrosion zu be-

rücksichtigen.

6.7.5.10.4

Wenn MEGC während der Beförderung nicht gemäß 4.2.4.3 geschützt sind, müssen die Elemente und

die Bedienungsausrüstung gegen BeschädigungdurchLängs-oderQuerstößeoderUmkippengeschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Inhalts der Elemente durch Stöße oder Umkippen des MEGC auf seineAusrüstungsteile ausgeschlossen ist. Besondere Aufmerksamkeit ist auf den Schutz des Sammelrohrs zu richten. Beispiele für Schutzmaßnahmen:

.1
Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann;
.2
Schutz vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann;
.3
Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
.4
Schutz der Elemente und der Bedienungsausrüstung gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach den anwendbaren Vorschriften der Norm ISO 1496-3:1995.
6.7.5.11

.1

chen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. ,undeinerRegistriernummerbestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer MEGC herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.5.11

Baumusterzulassung

6.7.5.11.1

Für jedes neue Baumuster eines MEGC ist durch diezuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte

Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass der MEGC von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und den für Gase anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1 und der Verpackungsanweisung P200 entspricht. Werden die MEGC ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die Werkstoffe des Sammelrohrs, die Normen, nach denen die Elemente hergestellt sind, und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszei-

1042Amdt. 42-24

6.7.5.11.2

Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

.1
die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
.2
die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach 6.7.5.12.3;
.3
dieErgebnissederAuflaufprüfung nach 6.7.5.12.1 und
.4
Bescheinigungen, die bestätigen, dass die Flaschen und Großflaschen den anwendbaren Normen entsprechen.
6.7.5.12

Prüfung

6.7.5.12.1

MEGC, die der Begriffsbestimmung fürContainerdes Internationalen Übereinkommens über sichere

Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. DieseVorschrift findet nur auf MEGC Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.

6.7.5.12.2

Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes MEGC müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft

werden(erstmaligePrüfung).DanachmüssendieMEGCregelmäßigspätestensalle5Jahregeprüft werden (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung). Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß 6.7.5.12.5 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prü- fung durchzuführen.

6.7.5.12.3

DieerstmaligePrüfungeinesMEGCmusseineÜberprüfung der Auslegungsmerkmale, eine äußere Un-

tersuchung des MEGC und seiner Ausrüstungsteileunter Berücksichtigung der zu befördernden Gase sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke gemäß Verpackungsanweisung P200 umfassen. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems darf als hydraulische Druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des MEGC ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn die Elemente und ihre Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.5.12.4

Diewiederkehrende5-Jahres-PrüfungmusseineäußereUntersuchungdesAufbaus,derElementeund

der Bedienungsausrüstung gemäß 6.7.5.12.6 umfassen. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb der in Verpackungsanweisung P200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften in 6.2.1.6 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.5.12.5

Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wennderMEGCAnzeichenvonBeschädigung,Korrosi-

on, Undichtheit oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zuständen aufweist, die die Unversehrtheit des MEGC beeinträchtigen könnten. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des MEGC ab. Sie muss mindestens die in 6.7.5.12.6 vorgeschriebenen Prüfungen umfassen.

6.7.5.12.6

Die Untersuchungen müssen sicherstellen, dass:

.1
die Elemente äußerlich auf punktförmige Vertiefungen (Pitting), Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände einschließlich Undichtheiten geprüft sind, durch die der MEGC bei der Beförderung unsicher werden könnte;
.2
die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere Zustände einschließlich Undichtheiten geprüft sind, durch die der MEGC beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
.3
fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind;
.4
alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern können. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
.5
die auf dem MEGC vorgeschriebenen Kennzeichen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und
.6
der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des MEGC sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden.
6.7.5.12.7

Die in 6.7.5.12.1, 6.7.5.12.3, 6.7.5.12.4 und 6.7.5.12.5 angegebenen Prüfungen sind von einer von der zu-

ständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn eine Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem aufdem Tankschild des MEGC angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende MEGC ist auf Undichtheiten der Elemente, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.5.12.8

Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der MEGC vor der Ausbesserung

und dem erfolgreichen Bestehen der anwendbaren Prüfungen nicht wieder in Betrieb genommen werden.

6.7.5.13

.1

TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich°C bis°C ELEMENTE/FASSUNGSRAUM Anzahl der Elementegesamter mit Wasser ausgeliterter FassungsraumLiter WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen Art der Prüfung PrüfdatumStempel des Sachverständigen (MM/JJJJ)(MM/JJJJ)

6.7.5.13

.1

(c)
Zulassungsinformationen
(i)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen u n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben „AA“, wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe 6.7.1.2);
(d)
Drücke
(i)
Prüfdruck (in bar (Überdruck))
(ii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
(e)
Temperaturen
(i)
Auslegungstemperaturbereich (in °C)
(f)
Elemente/Fassungsraum
(i)
Anzahl der Elemente;
(ii)
gesamter mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum (in Litern)
(g)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung);
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.5.13.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN u n Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer„AA“(sofern anwendbar) DRÜCKE Prüfdruckbar Datum der erstmaligen Druckprüfung: (MM/JJJJ)Stempel des Sachverständigen:

3) 3) Die verwendete Einheit ist anzugeben. ;

6.7.5.13

Kennzeichnung

6.7.5.13.1

Jeder MEGC muss mit einem korrosionsbeständigenMetallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an

einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Das Metallschild darf nicht an den Elementen angebracht sein. Die Elemente müssen gemäß Kapitel 6.2 gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

(a)
Eigentümerinformationen
(i)
Registriernummer des Eigentümers;
(b)
Herstellungsinformationen
(i)
Herstellungsland;
(ii)
Herstellungsjahr;
(iii)
Name oder Zeichen des Herstellers;
(iv)
Seriennummer des Herstellers;

1044Amdt. 42-24

6.7.5.13.2

Folgende Angaben müssen auf einem am MEGC fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben

sein: Name des Betreibers höchstzulässigeMassederFüllung ............................................................ kg Betriebsdruckbei15°C .......................................................... bar(Überdruck) höchstzulässigeBruttomasse .................................................................. kg Leermasse(Tara) .............................................................................. kg

1046Amdt. 42-24 Kapitel 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-GaselementeFahrzeuge

6.7.5.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.5.2

.9

dem technischen Regelwerk oder in der Norm genannt sind, das/die von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes anerkannt oder genehmigt ist (siehe 6.2.3.1).

6.7.5.2

.1

einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen, die für das Anheben des bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse befüllten MEGC geeignet sind. Der MEGC muss dafür ausgelegt sein, um auf ein Fahrzeug oder ein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern.

6.7.5.2.1

Der MEGC muss befüllt und entleert werden können,ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt

werden muss. Er muss außen an den Elementen angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen, um eine bauliche Unversehrtheit bei der Handhabung und Beförderung sicherzustellen. MEGC sind mit

6.7.5.2.10

Unter Wirkung jeder der in 6.7.5.2.8 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten für das

Rahmenwerk und die Befestigung zu beachten:

.1
bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte Streckgrenze oder
.2
bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.
6.7.5.2.11

MEGC,diefürdieBeförderungentzündbarerGasevorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden

können.

6.7.5.2.12

Die Elemente müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung

und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden.

6.7.5.2.2

MEGC sind so auszulegen, herzustellen und auszurüsten, dass sie allen während normaler Handhabung

und Beförderung auftretenden Bedingungen standhalten. Bei der Auslegung sind die Einflüsse dynamischer Belastung und Ermüdung zu berücksichtigen.

6.7.5.2.3

Die Elemente eines MEGC müssen aus nahtlosem Stahl oder in Verbundbauweise hergestellt und ge-

mäß Kapitel 6.2 gebaut und geprüft sein. Alle Elemente eines MEGC müssen demselben Baumuster entsprechen.

6.7.5.2.4

Die Elemente eines MEGC sowie die Ausrüstungsteile und Rohrleitungen müssen:

.1
mit dem (den) für die Beförderung vorgesehenen Stoff(en) verträglich sein (für Gase siehe ISO 11114-1:2020 und ISO 11114-2:2021) oder
.2
wirksam passiviert oder durch chemische Reaktion neutralisiert sein.
6.7.5.2.5

Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, derzu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte,

ist zu vermeiden.

6.7.5.2.6

Die Werkstoffe des MEGC, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile, dürfen das

Gas (die Gase), für dessen (deren) Beförderung der MEGC vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.

6.7.5.2.7

MEGC sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhaltes in der Lage sind, mindestens dem auf ih-

ren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie denunter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer des MEGC verursachten Ermüdung berücksichtigt worden sind.

6.7.5.2.8

MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen müssen beider höchstzulässigen Beladung in der Lage sein,

folgende getrennt wirkenden statischen Kräfte aufzunehmen:

.1
in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
.2
horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) ;
.3
vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)
.4
vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung einschließlich Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 1) .

1) 1) Für Berechnungszwecke gilt:g=9,81m/s . ;

6.7.5.2.9

Unter den im vorigen Absatz definierten Kräften darf die Spannung an der am stärksten beanspruchten

Stelle der Elemente die Werte nicht überschreiten, die entweder in der anwendbaren Norm gemäß

1038Amdt. 42-24

6.7.5.3

Bedienungsausrüstung

6.7.5.3.1

Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die zu einem Frei-

setzen des Druckgefäßinhalts unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen führen könnten, verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und den Elementen eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die Sammelrohre, die Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen müssen gegen Abreißen durch äußere Beanspruchung geschützt sein. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich der Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.5.3.2

Jedes Element, das für die Beförderung von Gasen der Unterklasse 2.3 vorgesehen ist, muss mit einem

Ventil ausgerüstet sein. Die Rohrleitungen für verflüssigte Gase der Unterklasse 2.3 müssen so ausgelegt sein, dass jedes Element getrennt befüllt und durch ein dicht verschließbares Ventil abgetrennt gehalten werden kann. Bei der Beförderung von Gasender Unterklasse 2.1 müssen die Elemente in Gruppen von höchstens 3 000 Litern unterteilt werden, die jeweils durch ein Ventil getrennt sind.

6.7.5.3.3

Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren von MEGC müssen zwei hintereinanderliegende Venti-

le an einer zugänglichen Stelle jedes Entleerungs- oder Füllstutzens angebracht sein. Eines der Ventile darf ein Rückschlagventil sein. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen ein flüssiges Produkt eingeschlossen sein kann, muss eine Druckentlastungseinrichtung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau zu verhindern. Die Haupttrennventile eines MEGC müssen deutlich mit Angabe der Drehrichtung für das Schließen gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Druck standhält, der mindestens dem 1,5-fachen des Prüfdrucks desMEGC entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen und anzuordnen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu verwenden.

6.7.5.3.4

Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass eine Beschädigung infolge

Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Verbindungen und Rohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht niedriger als 525 °C sein. Der Nenndruck der Bedienungsausrüstung und des Sammelrohrs darf nicht geringer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Elemente.

6.7.5.4

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.4.1

Die Elemente von MEGC, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoff-

monoxid verwendet werden, müssen in Gruppen von höchstens 3 000 Litern unterteilt werden, die jeweils durch ein Ventil getrennt sind. Jede Gruppe muss mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Sofern dies von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes vorgeschrieben ist, müssen MEGC für andere Gase mit denvon dieser zuständigen Behörde festgelegten Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.

6.7.5.4.2

Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss jedes abtrennbare Element oder jede ab-

trennbare Gruppe von Elementen eines MEGC mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen von einer Bauart sein, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält, und müssen so augelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

6.7.5.4.3

MEGC, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in

1040Amdt. 42-24

6.7.5.5

.1

schriebene Abblasmenge zu erreichen. Bei MEGC, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im MEGC zugelassenen Gase berechnet werden, das die höchste Abblasmenge erfordert.

6.7.5.5.2

Bei der Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der an den Elementen für die Beförde-

rung verflüssigter Gase angebrachten Druckentlastungseinrichtungen sind die thermodynamischen Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen (siehez. B. CGA S-1.2-2003 „Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases“ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) für unter geringem Druck verflüssigte Gase und CGA S-1.1-2003 „Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases“ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase) für unter hohem Druck verflüssigte Gase).

6.7.5.6

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.6.1

Druckentlastungseinrichtungen müssen mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeich-

net sein:

(a)
der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung;
(b)
der Ansprechdruck und/oder die Ansprechtemperatur;
(c)
das Datum der letzten Prüfung;
(d)
die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm .
6.7.5.6.2

Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen für unter geringem Druck verflüssigte Ga-

se angegebene nominale Abblasmenge ist nach ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen.

6.7.5.7

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.7.1

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die

erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Element und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in ge- öffneter Stellung verriegelt oder die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften gemäß 6.7.5.5 zu erfüllen. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- und Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Element zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen könnten. Die Durchgangsöffnungen aller Rohrleitungen und Ausrüstungen müssen mindestens denselben Durchflussquerschnitt haben wie der Einlass der Druckentlastungseinrichtung, mit der sie verbunden sind. Die Nenngröße der Abblasleitungen muss mindestens so groß sein wie die des Auslasses der Druckentlastungseinrichtung. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt.

6.7.5.8

.1

kann. Hitzebeständige Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Gases umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert.

6.7.5.8

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.8.1

Jede Druckentlastungseinrichtung muss unter maximalen Füllungsbedingungen mit der Dampfphase

der Elemente zur Beförderung verflüssigter Gase inVerbindung stehen. Die Einrichtungen müssen, sofern sie angebracht sind, so angeordnet sein, dass der Dampf ungehindert nach oben entweichen kann und eine Einwirkung des ausströmenden Gases oderder ausströmenden Flüssigkeit auf den MEGC, seine Elemente oder das Personal verhindert wird. Bei entzündbaren, pyrophoren und oxidierenden Gasen muss das Gas so vom Element abgeleitet werden, dass es nicht auf die übrigen Elemente einwirken

6.7.5.8.2

Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrich-

tungen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des MEGC vor Beschädigung zu schützen.

6.7.5.9

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.5.9.1

Wenn ein MEGC für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, ist dieser mit einer oder mehreren Füll-

standsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffendürfennichtverwendetwerden.

Tools & Rechner

Rechner

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Regelwerke

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