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IMDG 6.5

Großpackmittel (IBC)

219 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen

6.5.1

Allgemeine Vorschriften

6.5.1.1

Anwendungsbereich

6.5.1.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe

vorgesehen sind.

6.5.1.1.2

Die Vorschriften für IBC in 6.5.3 stützen sich auf die derzeit verwendeten IBC. Um den wissenschaftli-

chen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen IBC verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.5.3 und 6.5.5 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in 6.5.4 und 6.5.6 beschriebenen Anforderungen erfolgreich zu erfüllen. Andere als die in diesem Code beschriebenen Inspektions- und Prüfmethoden sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig.

6.5.1.1.3

Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb von IBC unterliegen der

Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.

6.5.1.1.4

Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfah-

ren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.5.1.2

Begriffsbestimmungen

Bauliche Ausrüstung(füralleArtenvonIBCausgenommenflexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers, einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter sowie für IBC aus Pappe und Holz. Bedienungsausrüstung;Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und, je nach Art des IBC, Druckentlastungs-oderLüftungseinrichtungen,Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente. Geschützter IBC(für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist; dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht- (Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Handhabungseinrichtungen(für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt sind oder aus dem Werkstoff des Packmittelkörpers heraus gebildet sind. Höchstzulässige Bruttomasse:Die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse. Kunststoffmaterial:Schließt, wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein. Kunststoffgewebe(für flexible IBC): Werkstoff aus gedehntenBändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes. Packmittelkörper(für alle Arten von IBC außer Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse,jedoch ohne Bedienungsausrüstung.

6.5.1.3

Arten von IBC

6.5.1.3

.6

IBC ausHolz:IBC, die aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.3

.5

IBC ausPappe:IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckel, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.3

.4

Kombinations-IBC: IBC, die aus einer baulichen Ausrüstung in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen bestehen. Sie sind so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

6.5.1.3

.3

Starre Kunststoff-IBC: IBC, die aus einem starren Packmittelkörper aus Kunststoff bestehen und mit einer baulichen Ausrüstung und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein können.

6.5.1.3

.2

FlexibleIBC: IBC, die aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper bestehen, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen dieser Werkstoffe gebildet wird, und, soweit erforderlich, einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.

6.5.1.3.1

MetalleneIBC: IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüs-

tung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.4

.3

WerkstoffVarianteCode Unterabschnitt HZ Kombination mit einem Kunststoff-Innenbehälter1) für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter 11HZ1 6.5.5.4 für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter 11HZ2 für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter 21HZ1 für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter 21HZ2 für flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter31HZ1 für flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter31HZ2 G Pappe für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft 11G6.5.5.5 Holz6.5.5.6 CNaturholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung 11C D Sperrholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung 11D FHolzfaserwerkstoff für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung 11F 1) Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens „Z“ durch einen Großbuchstaben gemäß 6.5.1.4.1.2 ergänzt werden, der den für die äu- ßere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.

6.5.1.4

Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC

6.5.1.4

.2

Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben) zu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC bezeichnet.

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6.5.1.4

.1

Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter .1 beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß .2 entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt angegeben ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet.

.1
Für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung Artdurch Schwerkraftunter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) Für flüssige Stoffe Starr112131 Flexibel 13––
.2
Werkstoffe A Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen) BAluminium CNaturholz D Sperrholz FHolzfaserwerkstoff GPappe H Kunststoff L Textilgewebe MPapier,mehrlagig N Metall (außer Stahl oder Aluminium)
6.5.1.4.3

Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet:

WerkstoffVarianteCode Unterabschnitt Metall A Stahlfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft 11A

6.5.1.4.4

Der IBC-Code kann durch den Buchstaben „W“ ergänzt werden. Der Buchstabe „W“ bedeutet, dass der

IBC zwar dem durch den Code bezeichneten IBC-Typ angehört, jedoch nach einer von 6.5.5 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften in 6.5.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.5.2

Kennzeichnung

6.5.2.1

.4

Wenn ein IBC mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.

6.5.2.1

.1

.5
das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnungdes Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalenVerkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1) 1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. ;
.6
Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des IBC;
.7
Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei IBC, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist „0“ anzugeben;
.8
höchstzulässige Bruttomasse in kg. Die Grundkennzeichen müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Die nach 6.5.2.2 vorgeschriebenen Kennzeichen sowie jedes weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der Grundkennzeichen nicht beeinträchtigen. Jedes der gemäß .1 bis .8 und gemäß 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z. B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.5.2.1

Grundkennzeichnung

6.5.2.1.1

Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß diesen Vorschriften gebaut und bestimmt ist, muss mit dau-

erhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:

.1
das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen: u n Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder6.9entspricht.FürmetalleneIBC,aufdenendie Kennzeichen durch Stempeln oder Prägen angebracht werden, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben „UN“ verwendet werden;
.2
der Code, der die Art des IBC gemäß 6.5.1.4 angibt;
.3
einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: X für die Verpackungsgruppe I, II und III (nur IBC für feste Stoffe), Y für die Verpackungsgruppe II und III oder Z nur für die Verpackungsgruppe III.
.4
Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;

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6.5.2.1.2

Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 hergestellte IBC müssen mit „REC“ ge-

kennzeichnet sein. Bei starren IBC muss dieses Kennzeichen neben den in 6.5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein. Bei Innenbehältern von Kombinations-IBC muss dieses Kennzeichen neben den in 6.5.2.2.4 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein.

6.5.2.1.3

Beispiele für die Kennzeichnung von verschiedenen IBC-Arten nach 6.5.2.1.1.1 bis 6.5.2.1.1.8:

u n 11A/Y/02 99/ NL/. . .* 007/5500/1500 IBC aus Stahl für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft entleert werden/für die Verpackungsgruppen II und III/hergestellt im Februar 1999/zugelassen durch die Niederlande/ hergestellt durch . . .* (Name des Herstellers) entsprechend einer Bauart, für welche die zuständigeBehördedieSeriennummer 007 zugeteilt hat/verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg/höchstzulässige Bruttomasse in kg. u n 13H3/Z/03 01/ F/. . .* 1713/0/1500 Flexibler IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft entleert werden, hergestellt aus Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung/nicht für die Stapelung ausgelegt. u n 31H1/Y/04 99/ GB/. . .* 9099/10800/1200 Starrer Kunststoff-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen, hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der Stapellast standhält. u n 31HA1/Y/05 01/ D/. . .* 1683/10800/1200 Kombinations-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Umhüllung aus Stahl. u n 11C/X/01 02/ S/. . .* 9876/3000/910 IBC aus Holz für die Beförderung von festen Stoffen, mit Innenauskleidung und zugelassen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I. u n 11G/Z/06 02/ I/. . .* 962/0/500 IBC aus Pappe/nicht für die Stapelung ausgelegt. u n 11D/Y/07 02/ E/...*261/ IBC aus Sperrholz mit Innenauskleidung.

6.5.2.1.4

Wenn ein IBC einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder mehreren

geprüften Bauarten von Verpackungen oder Großverpackungen, entspricht, darf der IBC mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfülltwurden, versehen sein.

6.5.2.2

.2

Bemerkung: Die Vorschriften in 6.5.2.2.2 gelten für alle IBC, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden. Die Vorschriften in 6.5.2.2.2 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen weiterhin auf alle IBC angewendet werden, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaut, repariert oder wiederaufgearbeitet werden.

6.5.2.2

Zusätzliche Kennzeichnung

6.5.2.2.1

Jeder IBC muss neben den in 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichen mit den folgenden Angaben verse-

hen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen:

Bemerkung: Für metallene IBC muss ein korrosionsbeständiges Metallschild verwendet werden. Zusätzliche Kennzeichen IBC-Art Metall Starrer Kunststoff Kombination Pappe Holz Fassungsraum in Liter

a)
bei20°CXXX Eigenmasse in kg
a)
XXXXX Prüfdruck (Überdruck) in kPa oder in bar
a)
,fallszutreffend XX höchstzulässiger Füllungs-/Entleerungsdruck in kPa oder in bar
a)
, falls zutreffend XXX verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mm X Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend XXX Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr)XXX Seriennummer des HerstellersX
a)
Die verwendeten Maßeinheiten sind anzugeben.
6.5.2.2.2

Die höchstzulässige anwendbare Stapellast muss auf einem der unten gezeigten Abbildungen entspre-

chenden Piktogramm angegeben werden. Das Piktogramm muss dauerhaft und deutlich sichtbar sein. Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm IBC, die gestapelt werden könnenIBC, die NICHT gestapelt werden können Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Der durch die Abmessungspfeile angegebene Druckbereich muss quadratisch sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe 6.5.6.6.4), dividiert durch 1,8.

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6.5.2.2.3

Flexible IBC dürfen auch mit Piktogrammen versehen sein, auf denen die empfohlenen Hebemethoden

angegeben sind.

6.5.2.2.4

Der Innenbehälter von nach dem 1. Januar 2011 hergestellten Kombinations-IBC muss mit den Kenn-

zeichen versehen sein, die in 6.5.2.1.1.2, 6.5.2.1.1.3, 6.5.2.1.1.4, 6.5.2.1.1.5 und 6.5.2.1.1.6 angegeben sind, wobei das Datum gemäß 6.5.2.1.1.4 das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters ist. Das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden. Die Kennzeichen müssen in der in 6.5.2.1.1 angegebenen Reihenfolge angebracht werden. Sie müssen dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die nach dem Einbau des Innenbehälters in die äußere Umhüllung für die Prüfung leicht zugänglich ist. Wenn die Kennzeichen auf dem Innenbehälter wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung für die Prüfung nicht leichtzugänglich sind, muss ein Duplikat der auf dem Innenbehälter vorgeschriebenen Kennzeichen auf der äußeren Umhüllung angebracht werden, dem der Wortlaut „Innenbehälter“ vorangestellt ist. DiesesDuplikat muss dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die für die Prüfung leicht zugänglich ist. Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben den übrigen Kennzeichen angebracht werden. In diesem Fall darf auf die Angabe des Datums in den übrigen Kennzeichen verzichtet werden. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode:

Bemerkung 1: Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.

Bemerkung 2: Das Datum der Herstellung des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachten Datum der Herstellung (siehe 6.5.2.1), der Reparatur (siehe 6.5.4.5.3) oder Wiederaufarbeitung (siehe 6.5.2.4) abweichen.

6.5.2.2.5

Wenn ein Kombinations-IBC so ausgelegt ist, dass die äußere Umhüllung für die Beförderung in leerem

Zustand abgebaut werden kann (z. B. für die Rücksendung eines IBC an den ursprünglichen Versender zur Wiederverwendung), müssen alle abnehmbaren Teile im abgebauten Zustand mit dem Monat und Jahr der Herstellung und dem Namen oder Symbol des Herstellers oder jeder anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung des IBC (siehe 6.5.2.1.1.6) gekennzeichnet sein.

6.5.2.3

Übereinstimmung mit der Bauart

Die Kennzeichen geben an, dass die IBC einer erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und die in der Bauartzulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.

6.5.2.4

Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)

Die in 6.5.2.1.1 und 6.5.2.2 festgelegten Kennzeichen müssen vom ursprünglichen IBC entfernt oder dauerhaft unlesbar gemacht werden; an einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Codes wiederaufgearbeiteten IBC müssen neue Kennzeichen angebracht werden.

6.5.3

Bauvorschriften

6.5.3.1

Allgemeine Vorschriften

6.5.3.1.1

IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder müssen angemessen geschützt

sein.

6.5.3.1.2

IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingun-

gen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann.

6.5.3.1.3

IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Füllgut verträglich sind,

oder innen so geschützt sein, dass diese Werkstoffe:

.1
nicht durch das Füllgut in einer Weise angegriffen werden, dass die Verwendung des IBC zu einer Gefahr wird;
.2
keine Reaktion oder Zersetzung des Füllgutes verursachen oder sich durch Einwirkung des Füllgutes auf diese Werkstoffe gesundheitsschädliche oder gefährliche Verbindungen bilden.
6.5.3.1.4

Werden Dichtungen verwendet, müssen sie aus einem Werkstoff hergestellt sein, der nicht vom Füllgut

des IBC angegriffen wird.

6.5.3.1.5

Die gesamte Bedienungsausrüstung muss so angebracht oder geschützt sein, dass die Gefahr des Aus-

tretens des Füllgutes bei Beschädigungen währendder Handhabung und der Beförderung auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

6.5.3.1.6

IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so

ausgelegt sein, dass sie ohne Verlust von Füllgut dem Innendruck des Füllgutes und den Beanspruchungen bei normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind, müssen hierfür ausgelegt sein.Hebe- und Befestigungseinrichtungen der IBC müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um dennormalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen ohne wesentliche Verformung oder Beschädigung zu widerstehen, und so angebracht sein, dass keine übermäßigen Beanspruchungen irgendeines Teils des IBC entstehen.

6.5.3.1.7

Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper innerhalb eines Rahmens, muss er so ausgelegt sein, dass

.1
der Packmittelkörper nicht gegen den Rahmen scheuert oder reibt und dadurch beschädigt wird,
.2
derPackmittelkörperstetsinnerhalb des Rahmens bleibt,
.3
die Ausrüstungsteile so befestigt sind, dass sie nicht beschädigt werden können, wenn die Verbindungen zwischen Packmittelkörper und Rahmen eine relative Ausdehnung oder Bewegung zulassen.
6.5.3.1.8

Wenn der IBC mit einem Bodenauslaufventil ausgerüstet ist, muss dieses in geschlossener Stellung ge-

sichert werden können und das gesamte Entleerungssystem muss wirksam vor Beschädigung geschützt sein. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und der geöffnete oder geschlossene Zustand muss leicht erkennbar sein. Bei IBC für flüssige Stoffe muss die Auslauföffnung mit einer zusätzlichen Verschlusseinrichtung, z. B. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung, versehen sein.

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6.5.4

Prüfung, Bauartzulassung und Inspektion

6.5.4.1

Qualitätssicherung

Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte, wiederaufgearbeitete oder reparierte IBC die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, wiederaufgearbeitet oder repariert und geprüft werden, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.

Bemerkung: Die Norm ISO 16106:2020 „Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001“ enthält zufriedenstellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.5.4.2

Prüfvorschriften

Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden.

6.5.4.3

Bauartzulassung

Für jede IBC-Bauart ist eine Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.

6.5.4.4

Inspektion und Prüfung

Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch 6.5.4.5.

6.5.4.4.1

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC undalle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige

Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden:

.1
vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung) und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:
.1
die Übereinstimmung mit der Bauart, einschließlich der Kennzeichen,
.2
deninnerenundäußerenZustand,
.3
die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur so weit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.
.2
in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:
.1
den äußeren Zustand,
.2
die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur so weit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. JederIBCmussinjederHinsichtseinerBauartentsprechen.
6.5.4.4.2

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC undalle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter

Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprü- fung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in 6.5.4.1 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass der IBC in der Lage ist, die entsprechenden in 6.5.6.7.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

(a)
vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;
(b)
in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren. Für diese Prüfung muss der IBC mit dem ersten Bodenverschluss ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne die äußere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt.
6.5.4.4.3

Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung

vom Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion und Prüfung enthalten und die Stelle angeben, welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die Kennzeichnungsvorschriften in 6.5.2.2.1).

6.5.4.4.4

Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach diesem Kapitel den Nachweis verlangen,

dass die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.

6.5.4.5

Reparierte IBC

6.5.4.5

einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden:

– vor Inbetriebnahme; – anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren und – nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Ein IBC darf nach dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein IBC, der vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden. Darüber hinaus darf ein IBC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden:

.1
nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung vor der Wiederbefüllung und,
.2
wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung, um die Rücksendung der gefährlichenGüteroderRückständezumZweckeder ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. Im Beförderungsdokument ist auf diese Ausnahmeregelung Bezug zu nehmen.
6.5.4.5.1

Ist ein IBC durch einen Stoß (z. B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden,

muss er repariert oder anderweitig instand gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für „regelmäßige Wartung eines IBC“ in 1.2.1), um dem Bauartmuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC müssen ersetzt werden.

6.5.4.5.2

Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen dieses Codes muss ein IBC, wenn er repariert

worden ist, den vollständigen, in 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen unterzogen werden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.

6.5.4.5.3

Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der Reparatur durchführt, muss den IBC in der

Nähe der UN-Bauartkennzeichen des Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen:

.1
Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden;
.2
Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat, und
.3
Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen.
6.5.4.5.4

Für gemäß 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen undInspektionen kann angenommen werden, dass sie

den Vorschriften der alle zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen entsprechen.

6.5.5

Besondere Vorschriften für IBC

6.5.5

.1

für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck21A für flüssige Stoffe31A BAluminium für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft 11B für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck21B für flüssige Stoffe31B Nandere,außer Stahloder Aluminium für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft 11N für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck21N für flüssige Stoffe31N Flexibel HKunststoff Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung13H1

6.5.5

.2

Kunststoffgewebe, beschichtet13H2 Kunststoffgewebe, mit Innenauskleidung13H3 Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung13H4 Kunststofffolie13H5 L Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung13L1 beschichtet13L2 mit Innenauskleidung13L3 beschichtet und mit Innenauskleidung13L4 M Papier mehrlagig13M1 mehrlagig, wasserbeständig13M2 H Starrer Kunststoff für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung 11H1 6.5.5.3 für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, freitragend 11H2 für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit baulicher Ausrüstung 21H1 für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, freitragend 21H2 fürflüssigeStoffe,mitbaulicherAusrüstung31H1 für flüssige Stoffe, freitragend31H2

6.5.5.1

Besondere Vorschriften für metallene IBC

6.5.5.1

.6

um bis zu 15 % erhöht werden, wenn im Prüfzeugnis des Werkstoffs ein höherer Wert bescheinigt wird. Bestehen für den fraglichen Werkstoff keine Normen, entspricht der WertR m demimPrüfzeugnis des Werkstoffs bescheinigten Mindestwert.

6.5.5.1.1

Diese Vorschriften gelten für metallene IBC zur BeförderungvonfestenundflüssigenStoffen.Esgibt

dreiArtenvonmetallenenIBC: IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden (11A, 11B, 11N), IBCfürfesteStoffe,diedurcheinenÜberdruckvon mehr als 10 kPa gefüllt oder entleert werden (21A, 21B, 21N), und IBC für flüssige Stoffe (31A, 31B, 31N).

6.5.5.1.2

Die Packmittelkörper müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweiß-

barkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und vollständige Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffes bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden.

6.5.5.1.3

Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen aufgrund sich berührender unter-

schiedlicher Metalle vermieden werden.

956Amdt. 42-24

6.5.5.1.4

IBC aus Aluminium zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen keine beweglichen Tei-

le,wieDeckel,Verschlüsseusw.,ausungeschütztem,rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei Kontakt durch Reibung oder Stoß mit dem Aluminium auslösen könnten.

6.5.5.1.5

Metallene IBC müssen aus einem Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt:

.1
bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als 10 000/R m mit einem absoluten Minimum von 20 % betragen, wobei R m = garantierte Mindestzugfestigkeit des zu verwendenden Stahls in N/mm²,
.2
bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als 10 000/6Rmmit einem absoluten Minimum von 8 % betragen. Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung entnommen und so befestigt werden, dass L ¼5doderL ¼5;65ffiffiffiffi A p ist, wobei: L = Messlänge des Prüfmusters vor der Prüfung, d= Durchmesser und A= Querschnittsfläche des Prüfmusters.
6.5.5.1.6

Mindestwanddicke

Metallene IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 1 500 Litern müssen den folgenden Anforderungen an die Mindestwanddicke genügen:

.1
Bei einem Bezugsstahl, bei dem das Produkt ausR m ×A = 10 000 beträgt, darf die Wanddicke nicht weniger betragen als: Wanddicke (T)inmm Arten: 11A, 11B, 11NArten: 21A, 21B, 21N, 31A, 31B, 31N ungeschütztgeschütztungeschütztgeschützt T=C/2 000 + 1,5T=C/2 000 + 1,0T=C/1 000 + 1,0T=C/2 000 + 1,5 wobei: A = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe 6.5.5.1.5) C= Fassungsraum in Litern
.2
bei anderen Metallen als dem unter .1 genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender Formel errechnet: e ¼ 21:4effiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi R m1 A p wobei: e = erforderliche gleichwertige Wanddicke des zu verwendenden Metalls (in mm) e = erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm) R m1 = garantierte Mindestzugfestigkeit des zu verwendenden Metalls (in N/mm²) (siehe .3) A = Mindestdehnung (in Prozent) des zu verwendenden Metalls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe 6.5.5.1.5). Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen.
.3
Für Zwecke der Berechnung nach .2 ist die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (R m1 ) der durch die nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegte Mindestwert. Für austenitischen Stahl darf der nach den Werkstoffnormen definierte Mindestwert fürR m jedoch
6.5.5.1.7

Vorschriften für die Druckentlastung

IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um zu vermeiden, dass es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch herkömmliche Druckentlastungseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa und nicht weniger als der ermittelte Gesamtüberdruck im IBC (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck der Luft oder anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage eines höchsten Füllungsgrades nach 4.1.1.4. Die erforderlichen Druckentlastungseinrichtungen müssen im Gasbereich angebracht sein.

6.5.5.2

.6

holung der Prüfungen verzichtet werden, wenn derveränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

6.5.5.2

Besondere Vorschriften für flexible IBC

6.5.5.2.1

Diese Vorschriften gelten für folgende Arten von IBC:

13H1 Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13H2 Kunststoffgewebe, beschichtet 13H3 Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung 13H4 Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung 13H5 Kunststofffolie 13L1 Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13L2 Textilgewebe, beschichtet 13L3 Textilgewebe mit Innenauskleidung 13L4 Textilgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung 13M1 Papier, mehrlagig 13M2 Papier, mehrlagig, wasserbeständig Flexible IBC sind ausschließlich für die Beförderung fester Stoffe bestimmt.

6.5.5.2.10

Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten

Werkstoffs und die Ausführung der Innenauskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten.

6.5.5.2.2

Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstof-

fes und die Ausführung des flexiblen IBC müssenseinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.

6.5.5.2.3

Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen

nach mindestens 24-stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reiß- festigkeit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer relativen Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde.

6.5.5.2.4

Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren herge-

stellt sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.

6.5.5.2.5

Flexible IBC müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsab-

bau durch ultraviolette Strahlen, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein.

6.5.5.2.6

Bei flexiblen Kunststoff-IBC, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muss dies

durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumustersverwendeten unterscheiden, kann auf eine Wieder-

958Amdt. 42-24

6.5.5.2.7

Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit ge-

genüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

6.5.5.2.8

Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern ver-

wendet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. Teile, wie Zubehörteile und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern sie bei ihrem vorhergehendenEinsatz in keiner Weise beschädigt wurden.

6.5.5.2.9

Ist der Behälter gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen.

6.5.5.3

Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC

6.5.5.3

.3

tet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

6.5.5.3.1

Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBCzur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es

gibt folgende Arten von starren Kunststoff-IBC: 11H1 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung auftretenden Gesamtbelastung standhält; 11H2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, freitragend; 21H1 fürfesteStoffe,dieunterDruckgefülltoder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält; 21H2 für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, freitragend; 31H1 für flüssige Stoffe, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält; 31H2 für flüssige Stoffe, freitragend.

6.5.5.3.2

Der Packmittelkörper muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikationen hergestellt sein, und

seine Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder Kunststoffgranulat aus demselben Fertigungsverfahren verwendet werden. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

6.5.5.3.3

Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder

anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden,kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzich-

6.5.5.3.4

Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit ge-

genüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

6.5.5.4

Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

6.5.5.4.1

Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur BeförderungvonfestenoderflüssigenStoffenfol-

gender Arten: 11HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter fürfeste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden; 11HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden; 21HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden; 21HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden; 31HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe; 31HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe. Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens „Z“ durch einen Großbuchstaben gemäß 6.5.1.4.1.2 ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.

6.5.5.4.1

6

baucht. Die Wellen der Wellpappe müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff fest mit den Außenschichten verklebt sein.

6.5.5.4.10

Die Festigkeit des Werkstoffes und die KonstruktionderäußerenUmhüllungmüssendemFassungs-

raum des Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.

6.5.5.4.11

Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen kön-

nen.

6.5.5.4.12

Äußere Umhüllungen aus Stahl oder Aluminium sind aus einem geeigneten Metall ausreichender Dicke

herzustellen.

6.5.5.4.13

Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus gut abgelagertem, handelsüblich trockenem und aus

fehlerfreiem Holz sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung zu verhindern. Die Ober- und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Hartfaserplatten, Spanplatten oder anderen geeigneten Arten, bestehen.

6.5.5.4.14

Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder aus

Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit der Umhüllung zu verhindern. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigem Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder gesichert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

6.5.5.4.15

Die Wände der äußeren Umhüllungen aus HolzfaserwerkstoffenmüssenauswasserbeständigenHolzfa-

serwerkstoffen, wie Hartfaserplatten, Spanplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen. Andere Teile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.

6.5.5.4.16

Für äußere Umhüllungen aus Pappe muss feste Vollpappe oder feste zweiseitige Wellpappe (ein- oder

mehrwellig) von guter Qualität verwendet werden, die dem Fassungsraum der Umhüllung und der vorgesehenen Verwendung angepasst ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt – siehe ISO-Norm 535:2014. Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark aus-

6.5.5.4.17

Die Enden der äußeren Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollständig aus

Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden.

6.5.5.4.18

Die Fabrikkanten der äußeren Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt

und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluss durch Verleimung oder mit einem Klebestreifen erfolgt, muss der Klebstoff wasserbeständig sein.

6.5.5.4.19

Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften von 6.5.5.4.6

bis 6.5.5.4.8.

6.5.5.4.2

Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunk-

tion auszuüben. Ein „starrer“ Innenbehälter ist ein Behälter, der seine Form im leeren Zustand im Gro- ßen und Ganzen beibehält, ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht „starr“ sind, gelten als „flexibel“.

6.5.5.4.20

Die äußere Umhüllung eines IBC der Art 31HZ2 muss alle Seiten des Innenbehälters umschließen.

6.5.5.4.21

Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für

die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

6.5.5.4.22

Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden

des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

6.5.5.4.23

Bei einer abnehmbaren Palette muss die äußere Umhüllung fest mit der Palette verbunden sein, um die

Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

6.5.5.4.24

Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet

werden, die sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen.

6.5.5.4.25

Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher

verteilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, dass die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird.

6.5.5.4.3

Die äußere Umhüllung besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, dass er den

Innenbehälter vor physischen Beschädigungen bei der Handhabung und der Beförderung schützt, ist aber nicht dafür ausgelegt, eine Umschließungsfunktion auszuüben. Sie umfasst gegebenenfalls die Palettensockel.

6.5.5.4.4

Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so aus-

zulegen, dass die Unversehrtheit des Innenbehälters nach der Dichtheitsprüfung und der hydraulischen Innendruckprüfung leicht beurteilt werden kann.

6.5.5.4.5

Der Fassungsraum von IBC der Art 31HZ2 muss auf 1 250 Liter begrenzt sein.

6.5.5.4.6

Der Innenbehälter muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikationen hergestellt sein, und sei-

ne Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Ausgenommen für Recycling-Kunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder Kunststoffgranulat aus demselben Fertigungsverfahren verwendet werden. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

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6.5.5.4.7

Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser entweder durch Zugabe von

Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Innenbehälters ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oderInhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

6.5.5.4.8

Dem Werkstoff des Innenbehälters dürfen Zusätzebeigemischt werden, um die Beständigkeit gegen-

über Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

6.5.5.4.9

Die Innenbehälter von IBC der Art 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen.

6.5.5.5

Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe

6.5.5.5.1

Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft

gefüllt oder entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G.

6.5.5.5.10

Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet

werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

6.5.5.5.11

Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher

verteilt wird.

6.5.5.5.2

IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

6.5.5.5.3

Der Packmittelkörper muss aus fester Vollpappe oderfester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwel-

lig) von guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe ISO-Norm 535:2014). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit denAußenschichten verklebt sein.

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6.5.5.5.4

Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J,

gemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.

6.5.5.5.5

Die Fabrikkanten des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und

durch Klebestreifen, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungssysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle zu befestigenden Teile durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder abgerieben noch durchstoßen werden kann.

6.5.5.5.6

Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des ver-

wendeten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.

6.5.5.5.7

Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für

die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

6.5.5.5.8

Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden

des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

6.5.5.5.9

Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die

Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

6.5.5.6

Besondere Vorschriften für IBC aus Holz

6.5.5.6.1

Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft

gefüllt und entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz: 11C Naturholz mit Innenauskleidung 11D Sperrholz mit Innenauskleidung 11F Holzfaserwerkstoffe mit Innenauskleidung.

6.5.5.6.10

Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden

des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

6.5.5.6.11

Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die

Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

6.5.5.6.12

Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet

werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

6.5.5.6.13

Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher

verteilt wird.

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6.5.5.6.2

IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

6.5.5.6.3

Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und

der vorgesehenen Verwendung der IBC angepasst sein.

6.5.5.6.4

Naturholz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche

Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu verhindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn: eine geeignete Klebeverbindung, wie z. B. Lindermann-Verbindung, Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Falzverbindung, oder eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden.

6.5.5.6.5

Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und

aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Packmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.

6.5.5.6.6

Bestehen die Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Hartfa-

serplatten, Spanplatten oderandere geeignete Werkstoffe.

6.5.5.6.7

Die IBC müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder gesichert oder durch andere

ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

6.5.5.6.8

Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des ver-

wendeten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.

6.5.5.6.9

Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für

die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

6.5.6

Prüfvorschriften für IBC

6.5.6.1

Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.5.6.1.1

Vor der Verwendung muss jede Bauart eines IBC die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen er-

folgreich bestanden haben. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Ausführung, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Fertigungsart und die Füll- und Entleerungseinrichtungen; sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden.

6.5.6.1.2

Die Prüfungen müssen an versandfertigen IBC durchgeführt werden. Die IBC müssen entsprechend den

Angaben in den jeweiligen Abschnitten befüllt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Säcke mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse der Versandstücke zu erhalten, sofern diese so eingeordnet werden, dass sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.

6.5.6.10

Weiterreißprüfung

6.5.6.10.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von flexiblen IBC als Bauartprüfung.

6.5.6.10.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.10.3

Prüfverfahren

Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von 100 mm in einem Winkel von 45° zur Hauptachse in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und dem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachender höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünf Minuten wirken. IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen dann nach Entfernung der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

6.5.6.10.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.

6.5.6.11

Kippfallprüfung

6.5.6.11.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von flexiblen IBC als Bauartprüfung.

6.5.6.11.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.11.3

Prüfverfahren

Der IBC muss so gekippt werden, dass eine beliebige Stelle seines Oberteils auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fällt.

6.5.6.11.4

Kippfallhöhe

Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III 1,8m1,2m0,8m

6.5.6.11.5

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.

6.5.6.12

Aufrichtprüfung

6.5.6.12.1

Anwendungsbereich

Für alle flexiblen IBC, die für das Heben von oben odervon der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.12.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.12.3

Prüfverfahren

Der auf der Seite liegende IBC muss an einer Hebeeinrichtung oder zwei Hebeeinrichtungen, wenn vier vorhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.

6.5.6.12.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, welche die Sicherheit des IBC bei der Beförderung oder Handhabung beeinträchtigt.

6.5.6.13

Vibrationsprüfung

6.5.6.13

in der in 6.5.6.3.5 aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen. Diese Bauartprüfungen müssen in

Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren durchgeführt werden.

6.5.6.2.2

Die zuständige Behörde kann das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von der geprüften

Art unterscheiden, zulassen, z. B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen. 6.5.6.2.3Werden für die Prüfungen abnehmbare Paletten verwendet, muss der nach 6.5.6.14 erstellte Prüfbericht eine technische Beschreibung der verwendeten Paletten enthalten.

6.5.6.3

Vorbereitung der IBC für die Prüfungen

6.5.6.3.1IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden lang in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine auszuwählen ist. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind20°C±2°Cund65%±2%relativeLuftfeuchtigkeitoder27°C±2°Cund65%±2%relativeLuftfeuchtigkeit.

Bemerkung: Die Durchschnittswerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und Messgrenzen können zu Messwertabweichungen von ±5 % für die relative Luftfeuchtigkeit führen, ohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt.

6.5.6.3.2

Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, umsicherzustellen, dass der bei der Herstellung von

starren Kunststoff-IBC der Arten 31H1 und 31H2 sowie von Kombinations-IBC der Arten 31HZ1 und 31HZ2 verwendete Kunststoff den Vorschriften nach 6.5.5.3.2 bis 6.5.5.3.4 bzw. 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.8 entspricht.

6.5.6.3.3

Dies kann zum Beispiel in der Weise geschehen, dass Prüfmuster der IBC über einen längeren Zeitraum,

z. B. 6 Monate, einer Vorprüfung unterzogen werden, bei der die Muster mit den vorgesehenen Füllgü- tern oder mit Stoffen, von denen bekannt ist, dass sie mindestens gleichartige spannungsrissauslösende, anquellende oder molekular abbauende Einflüsse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind, und nach der die Muster den in der Tabelle in 6.5.6.3.5 aufgeführten Prüfungen unterzogen werden.

6.5.6.13.1

Anwendungsbereich

FüralleIBC,diefürflüssigeStoffeverwendetwerden,alsBauartprüfung.

Bemerkung: Diese Prüfung gilt für ab dem 1. Januar 2011 gebaute IBC-Bauarten.

6.5.6.13.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

Ein IBC-Prüfmuster muss nach dem Zufallsprinzipausgewählt werden und für die Beförderung ausgerüstet und verschlossen werden. Der IBC muss bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums mit Wasser gefüllt werden.

6.5.6.13.3

Prüfverfahren und -dauer

6.5.6.13.3.1

DerIBCmussinderMittederAuflageflächederPrüfmaschine mit einer senkrechten Sinusschwingung

doppelter Amplitude von 25 mm ± 5 % (Phasenverschiebung) aufgesetzt werden. Sofern notwendig müssen an der Auflagefläche Rückhalteeinrichtungen befestigt werden, die eine horizontale Bewegung des Prüfmusters von der Auflagefläche ohne Beschränkung der senkrechten Bewegung verhindern.

6.5.6.13.3.2

Die Prüfung ist für die Dauer von einer Stunde bei einer Frequenz durchzuführen, die dazu führt, dass

ein Teil des IBC-Bodens vorübergehend für einen Teil jeder Periode so stark von der Vibrationsauflagefläche angehoben wird, dass ein Distanzplättchen aus Metall zeitweise an mindestens einem Punkt vollständig zwischen dem IBC-Boden und der Prüfauflagefläche eingeschoben werden kann. Es kann notwendig sein, die Frequenz nach dem ursprünglichen Sollwert anzupassen, um Resonanzschwingungen der Verpackung zu verhindern. Dennoch muss die Prüffrequenz das in diesem Absatz beschriebenen Einbringen des Distanzplättchens aus Metall unter dem IBC weiterhin zulassen. Die ständige Möglichkeit des Einschiebens des Distanzplättchens aus Metall ist für das Bestehen der Prüfung unbedingt erforderlich. Das für diese Prüfung verwendete Distanzplättchen aus Metall muss eine Dicke von mindestens 1,6 mm, eine Breite von mindestens 50 mm und eine ausreichende Länge haben, damit es für die Durchführung der Prüfung mindestens 100 mm zwischen dem IBC und der Auflagefläche eingeschoben werden kann.

6.5.6.13.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Es darf keine Undichtheit und kein Bruch festgestellt werden. Darüber hinaus darf kein Zubruchgehen oder Versagen der baulichen Ausrüstungsteile wie Brechen von Schweißverbindungen oder Versagen von Befestigungen festgestellt werden.

6.5.6.14

Prüfbericht

6.5.6.14.1

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und den

Benutzern des IBC zur Verfügung gestellt werden muss:

.1
Name und Anschrift der Prüfeinrichtung,
.2
Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich),
.3
eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer,
.4
Datum des Prüfberichts,
.5
Hersteller des IBC,
.6
Beschreibung der IBC-Bauart (z. B. Abmessungen,Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.), einschließlich des Herstellungsverfahrens (z. B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s),
.7
höchster Fassungsraum,
.8
charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B.Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen. Für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC, die der Innendruckprüfung gemäß 6.5.6.8 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers,
.9
Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen und
.10
der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

972Amdt. 42-24

6.5.6.14.2

Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige IBC nach den entsprechenden

Vorschriften dieses Kapitels geprüft wurde und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung dieses Prüfberichts muss der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen

6.5.6.2

Bauartprüfungen

6.5.6.2.1

Für jede Bauart, Größe, Wanddicke und Fertigungsart ist ein einziger IBC den Prüfungen gemäß 6.5.6.4 bis

6.5.6.3.4

Wurde das zufriedenstellende Verhalten des Kunststoffs nach einem anderen Verfahren nachgewiesen,

kann auf die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden.

6.5.6.3.5

Reihenfolge der Durchführung der erforderlichen Bauartprüfungen:

IBC-Art Vibration

f)
Hebenvon unten Hebenvon oben
a)
Stapeldruck
b)
Dichtheit Innendruck, hydraulisch Fall Weiterreißen Kippfall Aufrichten
c)
Metall: 11A, 11B, 11N–1.
a)
2.3.––4.
e)
––– 21A, 21B, 21N–1.
a)
6.5.6.4

Hebeprüfung von unten

6.5.6.4.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC aus Pappe und Holz sowie für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.4.2

Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC ist zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem 1,25-fachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen.

6.5.6.4.3

Prüfverfahren

Der IBC muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von 3/4 der Einführungsseitenabmessung haben muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu 3/4 in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.

966Amdt. 42-24

6.5.6.4.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

6.5.6.5

.4

Für flexible IBC dürfen auch andere, mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und für die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden.

6.5.6.5

Hebeprüfung von oben

6.5.6.5.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die für das Heben von oben oder bei flexiblen IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.5.2

Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachen Last muss dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen.Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befüllen und anschließend bis zum Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu beladen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.5.3

Prüfverfahren

Metallene und flexible IBC müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für die Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden. Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind:

.1
für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte senkrecht wirken, und
.2
für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken.
6.5.6.5.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

.1
Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: der IBC bleibt unter normalen Beförderungsbedingungen sicher, keine feststellbare dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels und kein Verlust von Füllgut;
.2
flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird und kein Verlust von Füllgut.
6.5.6.6

Stapeldruckprüfung

6.5.6.6

.3

.2
Die Prüflast muss nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden: – ein oder mehrere IBC der gleichen Bauart, die bis zur höchstzulässigen Bruttomasse befüllt sind, werden auf den zu prüfenden IBC gestapelt; – geeignete Gewichte werden auf eine flache Platte oder auf eine Nachbildung des Bodens des IBC gestellt, die auf den zu prüfenden IBC aufgelegt wird.
6.5.6.6.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.5.6.6.2

Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. Wenn die Dichte des für die Prüfung verwendeten Produktes dies nicht zulässt, ist eine zusätzliche Last anzubringen, damit der IBC bei seiner höchstzulässigen Bruttomasse geprüft werden kann, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

6.5.6.6.3

Prüfverfahren

.1
Der IBC muss mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden (siehe 6.5.6.6.4). Die IBC sind der Prüflast mindestens auszusetzen: – fünf Minuten bei metallenen IBC, – 28 Tage bei 40 °C bei starren Kunststoff-IBC der Arten 11H2, 21H2 und 31H2 und bei Kombinations-IBC mit äußeren Kunststoff-Umhüllungen, die der Stapellast standhalten (d. h. die Arten 11HH1, 11HH2, 21HH1, 21HH2, 31HH1 und 31HH2), – 24 Stunden bei allen anderen IBC-Arten.
6.5.6.6.4

Berechnung der überlagerten Prüflast

Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8-fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen.

6.5.6.6.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

.1
Alle IBC-Arten, ausgenommen flexible IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut;
.2
flexible IBC: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
6.5.6.7

Dichtheitsprüfung

6.5.6.7.1

Anwendungsbereich

Für die IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, als Bauartprüfung und wiederkehrende Prüfung.

6.5.6.7.2

Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Die Prüfung muss vor dem Anbringen der gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt werden. Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen sind entweder durch gleichartige Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen, oder die Lüftungseinrichtung ist luftdicht zu verschließen.

6.5.6.7.3

Prüfverfahren und Prüfdruck

Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtheit desIBC muss durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie z. B. Luftdruckdifferenzialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser oder bei metallenen IBC Überstreichen der Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung. Im Fall des Eintauchens muss ein Korrekturfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden.

6.5.6.7.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Keine Undichtheit.

6.5.6.8

Hydraulische Innendruckprüfung

6.5.6.8.1

Anwendungsbereich

Für IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen und von festenStoffen,dieunterDruckgefülltoderentleert werden, als Bauartprüfung.

6.5.6.8.2

Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Die Prüfung muss vor dem Anbringen einer gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden.

6.5.6.8.3

Prüfverfahren

Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der nicht geringer sein darf als der in 6.5.6.8.4 angegebene Druck. Der IBC darf während der Prüfung nicht mechanisch abgestützt werden.

968Amdt. 42-24

6.5.6.8.4

Prüfdruck

6.5.6.8.4.1

Metallene IBC:

.1
für IBC der Arten 21A, 21B und 21N zur Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I: Prüfdruck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar);
.2
für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31Nzur Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppen II und III: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2 bar);
.3
außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prüfung muss vor der Prüfung mit 200 kPa (2 bar) durchgeführt werden.
6.5.6.8.4.2

Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC:

.1
für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2: Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar);
.2
für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere der beiden Werte, von denen der erste durch eine der folgenden Methoden bestimmt wird: – der im IBC gemessene Gesamtüberdruck (d. h. Dampfdruck des zu befördernden Stoffes und Partialdruck der Luft oder anderer inerter Gase minus 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck wird auf der Grundlage eines höchsten Füllungsgrades gemäß 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C ermittelt, oder – der 1,75-fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa, oder – der 1,5-fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa, und der zweite durch folgende Methode bestimmt wird: – der doppelte statische Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens aber der doppelte Wert des statischen Wasserdruckes.
6.5.6.8.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en)

.1
für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die dem in 6.5.6.8.4.1.1 oder 6.5.6.8.4.1.2 angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: es darf keine Undichtheit auftreten;
.2
für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die dem in 6.5.6.8.4.1.3 angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: es darf weder eine bleibende Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten;
.3
für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: es darf weder eine bleibende Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignetwird, noch eine Undichtheit auftreten.
6.5.6.9

.2

Konditionierung verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen.

.4
IBC aus Pappe oder aus Holz: Der IBC muss bis mindestens 95 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden.
6.5.6.9

Fallprüfung

6.5.6.9.1

Anwendungsbereich

Für alle IBC als Bauartprüfung.

6.5.6.9.2

Vorbereitung des IBC für die Prüfung

.1
Metallene IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden.
.2
Flexible IBC: Der IBC muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.
.3
Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts auf -18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in 6.5.6.3.1 vorgeschriebene
6.5.6.9.3

Prüfverfahren

Der IBC muss mit seinem Boden so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften von 6.1.5.3.4 fallen gelassen werden, dass der IBC auf die schwächste Stelle seines Bodens aufschlägt. Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m³ muss auch fallengelassenwerden:

.1
metallene IBC: auf die schwächste Stelle, abgesehen von der Stelle des Bodens, die beim ersten Fallversuch geprüft wurde;
.2
flexible IBC: auf die schwächste Seite;
.3
starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke. Für jeden Fallversuch darf derselbe IBC oder ein anderer IBC derselben Auslegung verwendet werden.
6.5.6.9.4

Fallhöhe

FürfesteStoffeundflüssigeStoffe,wenndiePrüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III 1,8 m1,2 m0,8 m Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:

(a)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III 1,2 m0,8 m
(b)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe aufgrund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III d×1,0md×0,67m
6.5.6.9.5

Kriterium für das Bestehen der Prüfung(en)

.1
Metallene IBC: kein Verlust von Füllgut;
.2
flexible IBC: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit, nachdem der IBC vom Boden abgehoben worden ist;
.3
starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: kein Verlust von Füllgut. EingeringfügigesAustretenausVerschlüssenbeimAufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit;
.4
alle IBC: keine Beschädigung,durch die der IBC für eine Beförderung zur Bergung oder Entsorgung unsicher wird und kein Verlust von Füllgut. Darüber hinaus muss der IBC in der Lage sein, durch geeignete Mittel für eine Dauer von fünf Minuten angehoben zu werden, so dass er sich frei über dem Boden befindet.

Bemerkung: Das Kriterium in 6.5.6.9.5.4 gilt für ab dem 1. Januar 2011 gebaute IBC-Bauarten.

970Amdt. 42-24

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