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IMDG 6.4

Radioaktive Stoffe: Versandstücke und Zulassung

146 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen

6.4.1

(bleibt offen)

6.4.11

.1

(iii)
Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück;
(iv)
Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;
(v)
Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und
(vi)
Temperaturänderungen und
(b)
folgende Vorschriften erfüllt werden:
(i)
die Vorschriften in 6.4.7.2, ausgenommen fürunverpackte Stoffe, wenn dies in 2.7.2.3.5.5 ausdrücklich zugelassen ist;
(ii)
die an anderer Stelle in diesem Code festgelegten Vorschriften, welche die radioaktiven Eigenschaften der Stoffe betreffen;
(iii)
die Vorschriften in 6.4.7.3, sofern die Stoffe nicht durch 2.7.2.3.5 ausgenommen sind;
(iv)
die Vorschriften in 6.4.11.4 bis 6.4.11.14, sofern die Stoffe nicht durch 2.7.2.3.5, 6.4.11.2 oder

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6.4.11

.2

Anreicherung

a)
Z bis zu 1,5 % angereichertes Uran2 200 bis zu 5 % angereichertes Uran850 bis zu 10 % angereichertes Uran660 bis zu 20 % angereichertes Uran580 bis zu 100 % angereichertes Uran450
a)
Wenn ein Versandstück Uran mit variierendenAnreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht.
6.4.11

.2

(ii)
nach der Durchführung der in 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen – hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück; – werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 10 cm beibehalten; – verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
(iii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet: CSI¼502 U-235-Masse im Versandst ̈ uckðgÞ þ  Masse der anderen spaltbaren Nuklide* im Versandst ̈ uckðgÞ  ; * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240.
(iv)
die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht größer als 15 g;
(d)
die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht größer sein als die Masse spaltbarer Nuklide im Versandstück, es sei denn, die Gesamtkonzentration dieser Stoffe ist nicht größer als 1 g in 1 000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden. Tabelle 6.4.11.2 – Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäß
6.4.11.10

Das Versandstück muss unter den Bedingungen gemäß 6.4.11.8 und 6.4.11.9 und unter Versandstück-

bedingungen, die unter Zugrundelegung der folgenden Punkte zur maximalen Neutronenvermehrung führen, unterkritisch sein:

(a)
Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
(b)
die Prüfungen gemäß 6.4.11.12 (b);
(c)
die Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b).

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6.4.11.11

Bei Versandstücken für die Luftbeförderung:

(a)
muss das Versandstück unter Bedingungen nach den Prüfungen für Typ C-Versandstücke gemäß
6.4.11.14

ausgenommen, vorausgesetzt:

(a)
höchstens 20 Masse-% des Plutoniums sind spaltbare Nuklide;
(b)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet: CSI¼502 Masse an PlutoniumðgÞ 1 000  ;
(c)
in Fällen, in denen Uran zusammen mit dem Plutonium vorhanden ist, ist die Masse an Uran nicht größer als 1 % der Masse an Plutonium. 6.4.11.4Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 unter der Annahme durchgeführt werden, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der unter Zugrundelegung mit den bei diesen Bewertungen bekannten Bedingungen und Parametern zur höchsten Neutronenvermehrung führt.
6.4.11.3

Versandstücke, die höchstens 1 000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung nach 6.4.11.4 bis

6.4.11.3

ausgenommen sind.

6.4.11.2

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes (d) und eine der

Vorschriften der Absätze (a) bis (c) erfüllen, sind von den Vorschriften nach 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.

(a)
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i)
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
(ii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet: CSI¼505 U-235-Masse im Versandst ̈ uckðgÞ Z þ  Masse der anderen spaltbaren Nuklide* im Versandst ̈ uckðgÞ  ; * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240. wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
(iii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
(b)
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i)
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;
(ii)
nach der Durchführung der in 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen – hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück; – werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 30 cm beibehalten; – verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
(iii)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet: CSI¼502 U-235-Masse im Versandst ̈ uckðgÞ Z þ  Masse der anderen spaltbaren Nuklide* im Versandst ̈ uckðgÞ  ; * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240. wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
(iv)
die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
(c)
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i)
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
6.4.11.5

Bei bestrahltem Kernbrennstoff müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 auf einer Isoto-

penzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder:

(a)
zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder
(b)
zu einer vorsichtigen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vorder Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.
6.4.11.6

Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurde,

(a)
die Mindestaußenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und
(b)
das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.
6.4.11.7

Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C ausgelegt sein,

sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt.

6.4.11.8

Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Ver-

sandstücks, einschließlich solcher innerhalb derdichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart Besonderheiten aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch bei Versagen verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtigkeit unterstellt werden. Die Besonderheiten müssen eine der Folgenden umfassen:

(a)
mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, vondenen mindestens zwei wasserdicht bleiben, wenn das Versandstück den Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) unterzogen wird, eine strenge Qualitätskontrolle bei Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen sowie Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder
(b)
nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235:
(i)
Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) kein physischer Kontakt zwischen dem Ventil oder dem Stopfen und einem sonstigen Bauteil der Verpackung, außer seinem ursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung gemäß 6.4.17.3 die Ventile und der Stopfen dicht bleiben, und
(ii)
eine strenge Qualitätskontrolle bei Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung.
6.4.11.9

Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder

eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) innerhalb der Verpackung verbleibt, kann bei 6.4.11.10 (c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden.

6.4.12

.1

lichdiezuerwartendeBandbreitedesradioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.

(b)
Bezugnahme auf frühere zufriedenstellende und ausreichend ähnliche Nachweise.
(c)
Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchenden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabgerechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Prüfparameter, wie z. B. der Durchmesser der Durchstoßstange oder die Stapeldrucklast, einer Anpassung bedürfen.
(d)
Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein als belastbar und konservativ anerkannt sind.
6.4.12.1

und 6.4.12.2 entsprechen.

2.7.2.3.5

Spaltbare Stoffe

Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen durch Zuordnung zur jeweiligen Eintragung gemäß Tabelle 2.7.2.1.1 als „SPALTBAR“ klassifiziert werden, es sei denn, sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze .1 bis .6 ausgenommen und werden nach den Vorschriften in 5.1.5.5 befördert. Alle Vorschriften gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften in 6.4.7.2 erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen.

.1
Uran mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 1 % und mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 1 % der Uran-235-Masse nicht übersteigt, vorausgesetzt, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen im gesamten Stoff verteilt. Außerdem darf Uran-235 keine gitterförmige Anordnung bilden, wenn es in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist.
.2
Flüssige Uranylnitratlösungen mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der Uran-Masse nicht übersteigt, und mit einem Atomzahlverhältnis von Stickstoff zu Uran (N/U) von mindestens 2.
.3
Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235, vorausgesetzt:
.1
in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten;
.2
der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück überschreitet nicht 1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück;
.3
die Beförderung des Versandstücks unterliegt dem in 5.1.5.5.3 vorgesehenen Sendungsgrenzwert.
.4
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück, vorausgesetzt, das Versandstück wird unter dem in 5.1.5.5.4 vorgesehenen Sendungsgrenzwert befördert.
.5
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt oder unverpackt gemäß den Vorschriften in 5.1.5.5.5.
.6
Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften in 5.1.5.5.2, 2.7.2.3.6 und 5.1.5.2.1 entspricht.
6.4.12.2

Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeig-

nete Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels in Übereinstimmung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden (siehe 2.7.2.3.3.1, 2.7.2.3.3.2, 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2, 2.7.2.3.4.3 und 6.4.2 bis 6.4.11).

6.4.12.3

Vor der Prüfung sind alle Prüfmuster zu kontrollieren, um Mängel oder Schäden festzustellen und zu

protokollieren, einschließlich:

(a)
Abweichungen von der Bauart,
(b)
Fertigungsfehler,
(c)
Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und
(d)
Verformung einzelner Teile. Die dichte Umschließung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äußeren Teile des Prüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jeden Teil des Prüfmusters Bezug genommen werden kann.
6.4.13

Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Be-

wertung der Kritikalitätssicherheit Nach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in 6.4.15 bis

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6.4.14

entsprechen.

(b)
Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster muss der in6.4.15.6 beschriebenen Prüfung unterzogen werden, wobei die in 6.4.15.6 (b) genannte Fallhöhe von 1 m auf 1,7 m zu erhöhen ist.
6.4.17

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen

6.4.17.1

Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen gemäß 6.4.17.2 und 6.4.17.3 in der

hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmuster oder ein gesondertes Prüfmuster den Einflüssen derWassertauchprüfung(en) gemäß 6.4.17.4 und, sofern zutreffend, gemäß 6.4.18 ausgesetzt werden.

6.4.17.2

Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes

Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen gemäß 6.4.8.8 oder 6.4.11.13 zu unterziehen. Die Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüfmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauf folgenden Erhitzungsprüfung die größtmögliche Beschädigung eintritt.

(a)
Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberflä- che des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen.
(b)
Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf eine auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht montierte Stange fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehenen Aufschlagstelle am Prüfmusterbis zur Oberseite der Stange gemessen, muss 1 m betragen. Die Stange muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem runden Querschnitt und einem Durchmesser von 15,0 ± 0,5 cm und einer Länge von 20 cm, sofern nicht eine längere Stange einen größeren Schaden verursachen würde, bestehen; in diesem Fall ist eine Stange zu verwenden, die so lang ist, dass sie den größtmöglichen Schaden verursacht. Die Stirnfläche der Stange muss flach und horizontal sein, wobei deren Kanten auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet sind. Das Aufprallfundament, auf demdie Stange befestigt ist, muss 6.4.14 entsprechen.
(c)
Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden; dazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse besteht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waagerechter Lage fallen. Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet sein. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten Punkt des Prüfmusters zu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss 6.4.14 entsprechen. 6.4.17.3Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Sonneneinstrahlungsbedingungen gemäß Tabelle in 6.4.8.5 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten höchsten inneren Wärmeleistung, für die es ausgelegt ist, im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von diesen Parametern vor und während der Prüfung unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass sie bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück berücksichtigt werden.
6.4.15.2

Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung

muss so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außenseite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese Zeitspanne 2 Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine Zwischenpause vorzusehen, wenn dasSprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.

6.4.15.3

Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindes-

tens einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.

6.4.15.4

Fallprüfung: Das Prüfmuster muss soauf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prü-

fenden Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.

(a)
Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in der nachfolgenden Tabelle entsprechen. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen.
(b)
Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.
(c)
Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen. Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normalen Beförderungsbedingungen Masse des Versandstücks (kg)Freifallhöhe (m) Masse des Versandstücks < 5 0001,2 5 000-Masse des Versandstücks < 10 0000,9 10 000-Masse des Versandstücks < 15 0000,6 15 000-Masse des Versandstücks0,3
6.4.15.5

Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das

Prüfmuster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem größeren der nachstehenden Werte entspricht:

(a)
dem Äquivalent des Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks und
(b)
dem Äquivalent von 13 kPa multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks. Die Belastung muss gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von denen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.
6.4.15.6

Durchstoßprüfung: Das Prüfmusterwird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich

während der Prüfung nicht merklich verschieben darf.

(a)
Eine Stange mit einem Durchmesser von 3,2 cm, mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters gerichtet und fallen gelassen werden, dass sie bei genügend weitem Eindringen die dichte Umschließung trifft. Durch die Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.
(b)
Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberflä- che des Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen.
6.4.16

Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase

Ein Prüfmuster oder gesonderte Prüfmuster sind jeder der folgenden Prüfungen zu unterziehen, es sei denn, dass eine der Prüfungen nachweisbar strenger für das Prüfmuster ist als die andere; in diesem Fall ist ein Prüfmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen.

(a)
Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass die dichte Umschlie- ßung den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, beträgt 9 m. Das Aufprallfundament muss

932Amdt. 42-24

6.4.17

.3

Für die Erhitzungsprüfung gilt:

(a)
Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuteneiner thermischen Umgebung auszusetzen, die einen Wärmestrom aufweist, der mindestens einemFeuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch entspricht, das bei ausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoeffizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet und die das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflä- chenabsorptionskoeffizient ist mit 0,8 oder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem beschriebenen Feuer ausgesetzt wird.
(b)
Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 °C, den Sonneneinstrahlungsbedingungen gemäß Tabelle in 6.4.8.5 undder durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten höchsten inneren Wärmeleistung, für die es ausgelegt ist, so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle des Prüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand nähern. Alternativ darfvon diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass sie bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück berücksichtigt werden. Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fortdauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.
6.4.17.4

Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt,

für die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 150 kPa anzunehmen.

6.4.18

Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt

von mehr als 10 A und für Typ C-Versandstücke Gesteigerte Wassertauchprüfung:DasPrüfmustermussfürdieDauer von mindestens einer Stunde mindestens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Bei Nachweisen ist ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen, um diesen Bedingungen zu entsprechen.

6.4.18

unterzogen wurde.

6.4.8.10

Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von

einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.

6.4.8.11

Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch

die radioaktive Stoffe unter den Bedingungen der Prüfungen gemäß 6.4.15 und 6.4.17 in die Umwelt entweichen können.

6.4.8.12

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es unter dem höchsten normalen Betriebsdruck

steht und es den Prüfungen gemäß 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dichten Umschließung keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die anwendbarenVorschriftennichterfüllt. 6.4.8.13Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht übersteigen.

6.4.8.14

Ein Versandstück, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff enthält, muss so ausgelegt sein,

dass alle dem gering dispergierbaren radioaktiven Stoff hinzugefügten Vorrichtungen, die nicht dessen Bestandteil sind, und alle inneren Bauteile der Verpackung keine schädlichen Auswirkungen auf das Verhalten des gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes haben. 6.4.8.15Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C auszulegen.

6.4.19

Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen

6.4.19.1

Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 ein Eindringen oder Auslaufen

von Wasser in dem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prü- fung ausgenommen.

6.4.19.2

Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prü-

fungen gemäß 6.4.17.2 (b) und, wie in 6.4.11.13 gefordert, entweder 6.4.17.2 (a) oder (c) und der Prü- fung gemäß 6.4.17.3 unterzogen werden.

6.4.19.3

oder

(ii)
die Prüfung gemäß 6.4.17.4 und
(c)
wenn nach den Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führt.
6.4.11.14

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der

Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für „N“ zu ermitteln, die aus 6.4.11.12 und 6.4.11.13 abgeleitet werden (d. h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h.Nist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).

6.4.12

Prüfmethoden und Nachweisverfahren

6.4.12.1

Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.3.1, 2.7.2.3.3.2, 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2, 2.7.2.3.4.3 und 6.4.2

bis 6.4.11 geforderten Auslegungskriterien muss durch eines oder mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.

(a)
Durchführung von Prüfungen mit Proben, die radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare radioaktive Stoffe repräsentieren, oder mit Prototypen oder Serienmustern der Verpackung, wobei der Inhalt der zur Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung so weit wie mög-
6.4.19.3

Das Prüfmuster muss in einer Lage, in der die größte Undichtigkeit zu erwarten ist, für die Dauer von

mindestens 8 Stunden mindestens 0,9 mtief in Wasser eingetaucht werden.

6.4.2

Allgemeine Vorschriften

6.4.2.1

Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein,

dass es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass es in oder auf dem Beförderungsmittel ausreichend gesichert werden kann.

6.4.2.10

Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu

schützen.

6.4.2.11

Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie unter Routine-

beförderungsbedingungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.

6.4.2.12

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzu-

stellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet, die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.7.2.4.1.2, 4.1.9.1.11 und 4.1.9.1.12 unter Berücksichtigung von 7.1.4.5.3.3 und 7.1.4.5.5 festgelegt sind.

6.4.2.13

Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des

Versandstücks berücksichtigt werden;siehe 4.1.9.1.5, 2.0.3.1 und 2.0.3.2.

6.4.2.14

Wer Verpackungen herstellt oder vertreibt, muss Informationen über die zu befolgenden Verfahren so-

wie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.4.2.2

Die Bauart muss so beschaffen sein, dass keine der Lastanschlagvorrichtungen am Versandstück bei

vorgesehener Benutzung versagt und dass das Versandstück im Falle des Versagens der Lastanschlagvorrichtungen andere Vorschriften dieses Codes uneingeschränkt erfüllen kann. Die Bauart muss einen ausreichenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um dem ruckweise erfolgenden Anheben Rechnung zu tragen.

6.4.2.3

Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anhe-

ben verwendet werden könnten, müssen so ausgelegtsein, dass sie entweder die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften gemäß 6.4.2.2 tragen oder während der Beförderung entfernt oder anderweitig außer Funktion gesetzt werden können.

6.4.2.4

Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vor-

stehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.

6.4.2.5

Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht an-

gesammelt und zurückgehalten werden kann.

6.4.2.6

Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Ver-

sandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

6.4.2.7

Das Versandstück muss allen Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsreso-

nanz, die unter Routinebeförderungsbedingungen auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittelsobeschaffensein,dasssiesichauchnachwiederholtemGebrauchnichtunbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.

6.4.2.8

Die Auslegung des Versandstücks muss Alterungsmechanismen berücksichtigen.

6.4.2.9

Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem

radioaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.

6.4.20

Prüfungen für Typ C-Versandstücke

6.4.20.1

gefolgt von der Wassereindringprüfung gemäß 6.4.19.3 unterzogen wird.

6.4.11.12Es ist eine Anzahl „N“ so zu bestimmen, dass fünfmal „N“ Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

(a)
es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden und die Anordnung der Versandstücke wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
(b)
der Zustand der Versandstücke entspricht demeingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurden. 6.4.11.13Es ist eine Anzahl „N“ so zu bestimmen, dass zweimal „N“ Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
(a)
wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstü- cken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
(b)
die Prüfungen gemäß 6.4.15 und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen:
(i)
die Prüfungen gemäß 6.4.17.2 (b) und entweder 6.4.17.2 (c) bei Versandstücken mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte von höchstens 1 000 kg/m³ oder 6.4.17.2 (a) bei allen anderen Versandstücken und anschließend die Prüfung gemäß 6.4.17.3 und vervollständigt durch die Prüfungen gemäß 6.4.19.1 bis
6.4.20.1

Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge

auszusetzen:

(a)
den Prüfungen gemäß 6.4.17.2 (a), 6.4.17.2 (c), 6.4.20.2 und 6.4.20.3 und
(b)
der Prüfung gemäß 6.4.20.4. Für jede Prüffolge (a) und (b) kann ein gesondertes Prüfmuster verwendet werden.
6.4.20.2

Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss denschädigenden Wirkungen eines senkrechten mas-

siven Baustahlkörpers ausgesetzt werden. Die Lagedes Prüfmusters des Versandstücks und die Aufprallstelle auf der Oberfläche des Versandstücks ist so zu wählen, dass nach Abschluss der Prüffolge gemäß 6.4.20.1 (a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird.

(a)
Das Prüfmuster, das ein Versandstück mit einer Masse von weniger als 250 kg repräsentiert, ist auf das Aufprallfundament zu stellen und dem Fall eines Körpers mit einer Masse von 250 kg aus einer Höhe von 3 m über der vorgesehenen Aufprallstellezu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper eine zylindrische Stange mit einem Durchmesser von 20 cm, dessen auftreffendes Ende ein Kreiskegelstumpf mit folgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei eine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster steht, muss 6.4.14 entsprechen.
(b)
Bei Versandstücken mit einer Masse von 250 kg ist der Körper mit dem Boden auf das Aufprallfundament zu stellen, und das Prüfmuster muss auf den Körper fallen. Die Fallhöhe, von der Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite desKörpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser Prüfung hat der Körper die gleichen Eigenschaften und Abmessungen wie in (a), jedoch müssen die Länge und die Masse des Körpers so sein, dassam Prüfmuster die größtmögliche Beschädigung erzielt wird. Das Aufprallfundament, auf dem der Boden des Körpers steht, muss 6.4.14 entsprechen.
6.4.20.2

muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede

Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde.

6.4.15

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen

6.4.15.1

Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprü-

fung und die Durchstoßprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruckprüfung und der Durchstoßprüfung unterzogen werden, wobeiin jedem Fall vorher die Wassersprühprüfung durchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf dasselbe Prüfmuster verwendet werden, sofern die Vorschriften in 6.4.15.2 erfüllt sind.

6.4.20.3

festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung

unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in 2.7.2.3.1.4 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften nach 2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.

2.7.2.3.4.3

Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhaltdes Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in

Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.

2.7.2.3.4.4

Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben nach 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2 und 2.7.2.3.4.3 muss

6.4.20.3

Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen 6.4.17.3 entsprechen, jedoch

muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt ist, 60 Minuten betragen.

6.4.20.4

Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer

Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, auf das Aufprallfundament aufschlagen. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Ausrichtung haben darf, solange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht.

6.4.21

Prüfungen für Verpackungen, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind

Prüfmuster, die Verpackungen darstellen oder simulieren, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen einer hydraulischen Druckprüfung bei einem Innendruck von mindestens 1,38 MPa unterzogen werden; wenn jedoch der Prüfdruckkleiner ist als 2,76 MPa, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulassung. Für die Wiederholungsprüfung der Verpackungen kann, vorbehaltlich der multilateralen Zulassung, eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.

6.4.21

festgelegt sind:

(a)
sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren;
(b)
ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung in dem in diesem Kapitel für die getesteten Versandstücke geforderten Maße erhalten geblieben ist, und
(c)
ist bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen ist zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder mehrerer Versandstücke gemäß 6.4.11.1 bis6.4.11.14 getroffenen Annahmen und Bedingungen gültig sind.
6.4.14

Aufprallfundament für die Fallprüfungen

Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß2.7.2.3.3.5.1, 6.4.15.4, 6.4.16 (a), 6.4.17.2 und

6.4.22

Zulassung von Versandstückmustern und Stoffen

6.4.22.1

Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten,

gilt:

(a)
für jede Bauart, die die Vorschriften nach 6.4.6.4 erfüllt, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich;
(b)
für jede Bauart, die die Vorschriften nach 6.4.6.1bis 6.4.6.3 erfüllt, ist eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart erforderlich, sofern nicht eine multilaterale Zulassung in diesem Code vorgeschrieben ist.
6.4.22.2

Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei

denn:

(a)
ein Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, dasauch 6.4.22.4, 6.4.23.7 und 5.1.5.2.1 unterliegt, erfordert eine multilaterale Zulassung und
(b)
ein Typ B(U)-Versandstückmusterfür gering dispergierbare radioaktive Stoffe erfordert eine multilaterale Zulassung.

934Amdt. 42-24

6.4.22.3

Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster, einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die

außerdem 6.4.22.4, 6.4.23.7 und 5.1.5.2.1 unterliegen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe, isteine multilaterale Zulassung erforderlich.

6.4.22.3

, 6.4.22.4 und 6.4.24.2 zugelassenen Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.

6.4.22.4

Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterab-

schnitte 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6, 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.

6.4.22.5

Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart ge-

ring dispergierbarer radioaktiver Stoffe bedarf einer multilateralen Zulassung (siehe auch 6.4.23.8).

6.4.22.6

Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß 2.7.2.3.5.6 von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ ausge-

nommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung.

6.4.22.7

Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten ge-

mäß 2.7.2.2.2.2 bedürfen einer multilateralen Zulassung.

6.4.23

.5

(d)
eine Angabe über den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur,Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.
6.4.23

Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe

6.4.23.1

5

(e)
alle Einschränkungen hinsichtlich Beförderungsart, Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und alle notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
(f)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Sondervereinbarung genehmigt ist;
(g)
folgende Erklärung: „Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.“;
(h)
Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
(i)
Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendigerachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm × 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich der Herstellungswerkstoffe, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und des Aussehens;
(j)
Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 ausgenommen sind, handelt;
(k)
zusätzlich bei Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten:
(i)
genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii)
Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
(iii)
Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
(iv)
alle besonderen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(v)
jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.5 (b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und
(vi)
Umgebungstemperaturbereich, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;
(l)
genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
(m)
Gründe für die Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
(n)
Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen, die ergriffen werden müssen, weil die Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung erfolgt;
(o)
Verweis auf Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu ergreifen sind;
(p)
Erklärung über die Umgebungsbedingungen,diefürdieZweckederBauartangenommenwurden, sofern diese Bedingungen nicht den Vorschriften in6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
(q)
alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;
(r)
Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
(s)
Angabe der Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
(t)
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.1

0

höchste festgelegte Aktivität der radioaktiven Stoffe oder die für das Instrument oder Fabrikat festgelegten höchsten Dosisleistungen nicht überschritten werden und dass die Instrumente oder Fabrikate gemäß den Bauartspezifikationen gebaut sind;

(g)
die höchste Anzahl von Instrumenten oder Fabrikaten, die voraussichtlich je Sendung und jährlich zu befördern sind;
(h)
Dosiseinschätzungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und der Methodik, die in den „Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen)“, IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEA , Wien (2014) enthalten sind, einschließlich der Individualdosen für Transportarbeiter und die Öffentlichkeit und, sofern zutreffend, der Kollektivdosen, die bei Routine-Beförderungsbedingungen,normalen Beförderungsbedingungen und UnfallBeförderungsbedingungen auftreten, auf der Grundlage von repräsentativen Beförderungsszenarien, denen die Sendungen ausgesetzt sind.
6.4.23.1

(bleibt offen)

6.4.23.1

7

(i)
Herstellerbezeichnung der Verpackung;
(j)
Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendigerachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm × 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich der Herstellungswerkstoffe, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und des Aussehens;
(k)
Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;
(l)
Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts,einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid die Masse) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffeoder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 ausgenommen sind, handelt;
(m)
Beschreibung der dichten Umschließung;
(n)
bei Versandstückmustern mit spaltbaren Stoffen, für die gemäß 6.4.22.4 eine multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:
(i)
genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii)
Beschreibung des Einschließungssystems;
(iii)
Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
(iv)
Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
(v)
alle speziellen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(vi)
jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.5 (b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und
(vii)
Umgebungstemperaturbereich, für den das Versandstückmuster zugelassen wurde;
(o)
bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung derjenigen Vorschriften in 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5,
6.4.23.10

Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instru-

menten oder Fabrikaten muss enthalten:

(a)
eine Bezeichnung und genaue Beschreibung des Instruments oder Fabrikats, dessen vorgesehene Verwendungen und das oder die enthaltenen Radionuklide;
(b)
die höchste Aktivität des oder der Radionuklide im Instrument oder Fabrikat;
(c)
die vom Instrument oder Fabrikat ausgehenden höchsten äußeren Dosisleistungen;
(d)
die chemischen und physikalischen Formen des oder der im Instrument oder Fabrikat enthaltenen Radionuklide;
(e)
Einzelheiten über den Bau und die Bauart des Instruments oder Fabrikats, insbesondere in Bezug auf die Umschließung und Abschirmung des Radionuklids unter Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen;
(f)
das anwendbare Managementsystem, einschließlich der für Strahlenquellen, Bauteile und Endprodukte anzuwendenden Qualitätsprüfungs- und Nachweisverfahren, um zu gewährleisten, dass die
6.4.23.11

Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestelltenZulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Identi-

fizierungskennzeichen zuzuordnen. Das Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben: VRI/Nummer/Typenschlüssel

(a)
Sofern in 6.4.23.12 (b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen 1) 1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. desjenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt.
(b)
Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei freigestellten Sendungen beziehen. Das Identifizierungskennzeichen für die Beförderungsgenehmigung muss sich eindeutig auf das Kennzeichen der Bauartzulassung beziehen.
(c)
Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen: AF Typ A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe B(U) Typ B(U)-Versandstückmuster [B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe] B(M) Typ B(M)-Versandstückmuster [B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe] CTypC-Versandstückmuster[CF, wenn für spaltbare Stoffe] IFIndustrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe Sradioaktive Stoffe in besonderer Form LD gering dispergierbare radioaktive Stoffe FEspaltbare Stoffe, die den Vorschriften nach 2.7.2.3.6 entsprechen TBeförderung XSondervereinbarung AL alternative Aktivitätsgrenzwerte für einefreigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten Im Falle von Versandstückmustern für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, für die keiner der oben genannten Schlüssel zutrifft, ist folgender Typenschlüssel zu verwenden: H(U) unilaterale Zulassung H(M) multilaterale Zulassung

938Amdt. 42-24

6.4.23.12

Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:

(a)
Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit den zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein, welche die in 6.4.23.11 (a), (b) und (c) vorgeschriebenen Symbole enthalten, mit der Ausnahme, dass bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare BauartTypenschlüssel erscheint, d. h. „T“ oder „X“ darf nicht in dem Identifizierungskennzeichen auf dem Versandstück erscheinen. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammengefasst sind, brauchen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt zu werden. Zum Beispiel: A/132/B(M)F: Typ B(M)-Versandstückmuster, zugelassen für spaltbare Stoffe, für das eine multilaterale Zulassung erforderlich ist und dem diezuständigeBehördeÖsterreichsdieVersandstückmusternummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen); A/132/B(M)FT: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit den oben beschriebenen Identifizierungskennzeichen ausgestellt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen); A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs ausgestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen); A/139/IF: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen); A/145/H(U): Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen).
(b)
Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Anerkennung nach 6.4.23.20 erfolgt, sind nur die Identifizierungskennzeichen zu verwenden, die vom Ursprungsland der Bauart oder der Beförderung zugeteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von Zeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis die entsprechenden Identifizierungskennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen entsprechenden Identifizierungskennzeichen versehen sein. Zum Beispiel wäre: A/132/B(M)F CH/28/B(M)F das Identifizierungskennzeichen eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Identifizierungskennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.
(c)
Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter den Identifizierungskennzeichen in dem Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würdeA/132/B(M)F(Rev.2)die zweite Neufassung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks oderA/132/B(M)F(Rev.0)die Erstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks bezeichnen. Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von „Rev.0“ dürfen auchandere Ausdrücke wie „Erstausstellung“ verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines Zeugnisses dürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat.
(d)
Zusätzliche Symbole (die aufgrund nationaler Vorschriften erforderlich sein können) dürfen am Ende des Identifizierungskennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, zum BeispielA/132/ B(M)F(SP503).
(e)
Es ist nicht notwendig, die Identifizierungskennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der Bauart zu ändern. Eine derartigeÄnderung des Identifizierungskennzeichens ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung des Zeugnisses der Bauart mit einer Änderung des Buchstabencodes für die Bauart nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.
6.4.23.13

Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergier-

bareradioaktiveStoffeausgestellteZulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

(a)
Art des Zeugnisses;
(b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
(c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
(d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind;
(e)
Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffein besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe;
(f)
Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe;
(g)
Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe inbesonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen beinhalten dürfen;
(h)
Beschreibung des radioaktiven Inhalts, einschließlich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und gegebenenfalls der physikalischen und chemischen Form;
(i)
Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen Managementsystems;
(j)
Hinweis auf Informationen des Antragstellers erstellt über vor der Beförderung zu ergreifende besondere Maßnahmen;
(k)
Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
(l)
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.14

Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff,der von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ ausge-

nommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

(a)
Art des Zeugnisses;
(b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
(c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
(d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
(e)
Beschreibung des freigestellten Stoffes;
(f)
einschränkende Spezifikationen des freigestellten Stoffes;
(g)
Beschreibung des in Abschnitt 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
(h)
Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
(i)
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
(j)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt;
(k)
Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit Absatz 2.7.2.3.6 liefern.
6.4.23.15

Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis

muss folgende Angaben enthalten:

(a)
Art des Zeugnisses;
(b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
(c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
(d)
Beförderungsart(en);

940Amdt. 42-24

6.4.23.16

Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss

folgende Angaben enthalten:

(a)
Art des Zeugnisses;
(b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
(c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
(d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Beförderung genehmigt ist;
(e)
alle Einschränkungen hinsichtlich Beförderungsart, der Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
(f)
folgende Erklärung: „Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.“;
(g)
genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich aller besonderen Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder Erhaltung der Kritikalitätssicherheit;
(h)
Hinweis auf Informationen des Antragstellers über vor der Beförderung zu ergreifende besondere Maßnahmen;
(i)
Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;
(j)
Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedesspaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 ausgenommen sind, handelt;
(k)
alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;
(l)
Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
(m)
Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
(n)
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.17

Jedes von einer zuständigen Behörde für die Bauart des Versandstücks ausgestellte Zulassungszeugnis

muss folgende Angaben enthalten:

(a)
Art des Zeugnisses;
(b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
(c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
(d)
alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;
(e)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Bauart zugelassen ist;
(f)
folgende Erklärung: „Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.“;
(g)
Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden;
(h)
Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern gemäß 5.1.5.1.2 eine Beförderungsgenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;

942Amdt. 42-24

6.4.23.18

Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung

von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß 5.1.5.2.1.4 ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

(a)
Art des Zeugnisses;
(b)
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
(c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
(d)
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
(e)
Bezeichnung des Instruments oder Fabrikats;
(f)
Beschreibung des Instruments oder Fabrikats;
(g)
Spezifikationen der Bauart des Instruments oder Fabrikats;
(h)
Spezifikation des oder der Radionuklide, der (die) zugelassene(n) alternative(n) Aktivitätsgrenzwert(e) für die freigestellte Sendung(en) desoderderInstrumenteoderFabrikate;
(i)
Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit 2.7.2.2.2.2 liefern;
(j)
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
(k)
Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.19

Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer gemäß 6.4.22.2,

6.4.23.2

Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:

(a)
den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird,
(b)
den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
(c)
ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach 5.1.5.2.1.1.3, 5.1.5.2.1.1.6 oder
6.4.23.20

Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde

des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch den oder in den die Beförderung erfolgt, in Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung, Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.

6.4.23.3

Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung aufgrund einer Sondervereinbarung muss alle erforderli-

chen Angaben enthalten, die die zuständige Behördedavon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest derjenigen Sicherheit entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:

(a)
Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften gebracht werden kann, und
(b)
Angaben über alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder besonderen administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung der anwendbarenVorschriften auszugleichen.
6.4.23.4

Ein Antrag auf Zulassung von Typ B(U)- und TypC-Versandstückmustern muss enthalten:

(a)
eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen und chemischen Zustands und der Art der abgegebenen Strahlung;
(b)
eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
(c)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart die anwendbaren Vorschriften erfüllt;
(d)
die vorgesehenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
(e)
wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
(f)
wenn das Versandstück nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden soll, eine Begründung der Überlegungen zu den Alterungsmechanismen in der Sicherheitsanalyse und in den vorgeschlagenen Betriebs- und Wartungsanweisungen;
(g)
wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Kernbrennstoff ist, Angabe und Begründung aller in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in 6.4.11.5 (b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen;
(h)
alle besonderen Stauvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden BeförderungsartenundArtenvonBeförderungsmittelnoderFrachtcontainernnotwendigsind;
(i)
eine höchstens 21 cm × 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt;
(j)
eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems; und
(k)
für Versandstücke, die nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden sollen, ein Lü- ckenanalyseprogramm, das ein systematisches Verfahren zur wiederkehrenden Bewertung von Änderungen der anwendbaren Vorschriften, Änderungen der technischen Kenntnisse und Änderungen des Zustands des Versandstückmusters während der Lagerung beschreibt.
6.4.23.5

Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den nach 6.4.23.4 für

Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben Folgendes enthalten:

(a)
eine Liste der in 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht;
(b)
alle vorgesehenen zusätzlichen Betriebsüberwachungen während der Beförderung, die nicht generell in diesem Code vorgeschrieben sind, die aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die unter (a) angegebenen Mängel auszugleichen;
(c)
eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beförderungs-, Entlade- oderHandhabungsverfahren und

936Amdt. 42-24

6.4.23.6

Ein Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid ent-

halten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.7

Der Antrag auf Zulassung von Versandstücken für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständi-

ge Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.11.1 entspricht, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.8

Der Antrag auf Zulassung der Bauart für radioaktive Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering

dispergierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:

(a)
eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
(b)
eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel;
(c)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf Berechnungen basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Auslegungskriterien genü- gen, oder andere Nachweise, dass die radioaktivenStoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe die anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllen;
(d)
eine Beschreibung des in 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems und
(e)
alle im Zusammenhang mit bei der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maß- nahmen.
6.4.23.9

DerAntragaufZulassungderBauartspaltbarerStoffe,die gemäß 2.7.2.3.5.6 von der Klassifizierung als

„SPALTBAR“ nach der Tabelle 2.7.2.1.1 ausgenommen sind, muss enthalten:

(a)
eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
(b)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis, der zeigt,dass die Stoffe den in 2.7.2.3.6 festgelegten Anforderungen genügen;
(c)
eine Beschreibung des in 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
(d)
Angaben zu den vor der Beförderung zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.
6.4.24

Übergangsvereinbarungen für Klasse 7

Versandstücke, für die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist

6.4.24

.1

– die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet; – die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2003 hergestellt oder verändert;

(b)
Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung
(i)
weiter befördert werden dürfen, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2025 für den Versand vorbereitet und sie unterliegen, sofern anwendbar, den Vorschriften von 6.4.24.5, oder
(ii)
weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle nachstehenden Bedingungen werden erfüllt: – die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet; – die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet; – die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet und – die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2025 hergestellt oder verändert. Versandstückmuster, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung

2003) , 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen:

1990) , 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEARegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden

6.4.24.1

Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist (freige-

stellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstü- cke), müssen den Vorschriften dieses Codes vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass

(a)
Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEARegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen:
(i)
weiter befördert werden dürfen, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2003 für den Versand vorbereitet und sie unterliegen, sofern anwendbar, den Vorschriften von 6.4.24.5 ,oder
(ii)
weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle nachstehenden Bedingungen werden erfüllt: – sie sind nicht für die Aufnahme von Uranhexafluorid ausgelegt; – die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet; – die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet;

944Amdt. 42-24

6.4.24.2

Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, müssen den

Vorschriften dieses Codes vollständigentsprechen, mit der Ausnahme, dass:

(a)
Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurde, weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
(i)
das Versandstückmuster unterliegt einer multilateralen Zulassung;
(ii)
die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet;
(iii)
die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet;
(iv)
die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet;
(v)
für ein Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält und auf dem Luftweg befördert wird, sind die Vorschriften von 6.4.11.11 erfüllt;
(b)
Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriftender Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurde, weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
(i)
das Versandstückmuster unterliegt einer multilateralen Zulassung nach dem 31. Dezember 2025;
(ii)
die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet;
(iii)
die Aktivitätsgrenzwerte und die Einschränkungen bezüglich Stoffen in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet;
(iv)
die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet.
6.4.24.3

Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften

der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nicht genehmigt werden.

6.4.24.4

Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften

der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nach dem 31. Dezember 2028 nicht genehmigt werden. Versandstücke, die nach der 16. überarbeiteten Ausgabe oder der 17. überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (Ausgabe 2009 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren

6.4.24.5

Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften von 2.7.2.3.5.1 (i) oder (iii) des IMDG-

Codes (Amendment 35-10 oder Amendment 36-12) (Absatz 417 (a) (i) oder (iii) der Ausgabe 2009 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ freigestellt sind und die vor dem 31. Dezember2014 für den Versand vorbereitet wurden, dürfen weiter befördert und weiterhin als „nicht spaltbar oderspaltbar, freigestellt“ klassifiziert werden, mit der Ausnahme, dass die Begrenzungen je Sendung in der Tabelle 2.7.2.3.5 dieser Ausgaben für das Beförderungsmittel gelten. Die Sendung muss unterausschließlicher Verwendung befördert werden. Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden

6.4.24.6

Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt wurden, die eine unilaterale

Zulassung durch die zuständigeBehörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe erhalten hat, dürfen weiterverwendet werden, wenn das vorgeschriebene Managementsystem nach den anwendbaren Vorschriften gemäß 1.5.3.1 erfüllt wird. Eine erneute Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nicht erfolgen. Die Neuaufnahme der Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriftender Ausgaben 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nach dem 31. Dezember 2025 nicht genehmigt werden.

946Amdt. 42-24 Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

6.4.3

Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke für die Luftbeförderung

6.4.3.1

Bei Versandstücken für die Luftbeförderung darfdie Temperatur der zugänglichen Oberflächen bei

einer Umgebungstemperatur von 38 °C und ohne Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung 50 °C nicht übersteigen.

6.4.3.2

Versandstücke für die Luftbeförderung müssen so ausgelegt werden, dass die Integrität der dichten

Umschließung bei Umgebungstemperaturen von -40 °C bis +55 °C nicht beeinträchtigt wird.

6.4.3.3

Versandstücke mit radioaktiven Stoffen für die Luftbeförderung müssen, ohne Verlust oder Verbreitung

des radioaktiven Inhalts aus der dichten Umschließung, einem Innendruck standhalten, der eine Druckdifferenz von mindestens dem höchsten normalen Betriebsdruck plus 95 kPa erzeugt.

6.4.4

Vorschriften für freigestellte Versandstücke

Ein freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften in 6.4.2.1 bis 6.4.2.12 und, wenn es spaltbare Stoffe enthält, die durch eine der Vorschriften in 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6 zugelassen sind, zusätzlichdieVorschriftenin6.4.7.2erfülltwerdensowiedieVorschriftenin6.4.3,wennesimLuftverkehr befördert wird.

6.4.5

Vorschriften für Industrieversandstücke

6.4.5.1

Ein Typ IP-1-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften gemäß 6.4.2 und 6.4.7.2 und bei

Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllt.

918Amdt. 42-24

6.4.5.2

Ein Typ IP-2-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften für Versandstücke vom Typ IP-1

gemäß 6.4.5.1 erfüllt, und muss, wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unterzogen wird, Folgendes verhindern:

.1
den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
.2
einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.
6.4.5.3

Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass es die für den Typ IP-1 in 6.4.5.1 festgelegten Vor-

schriften und darüber hinaus die Vorschriften in 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 erfüllt.

6.4.5.4

Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke

6.4.5.4

.4

.2
sieerfüllendiefürdenTypIP-1in6.4.5.1 festgelegten Vorschriften und
.3
sie sind so ausgelegt, dass sie mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die Vorschriften der ISO-Norm 1496-1:1990(E) „Series 1 Freight Containers – Specifications and Testing – Part 1: General Cargo Containers“ („ISO-Frachtcontainer der Baureihe 1 – Spezifikation und Prü- fung – Teil 1: Universalfrachtcontainer“) und diespäteren Änderungen 1:1993, 2:1998, 3:2005, 4:2006 und 5:2006 der Internationalen Organisation für Normung erfüllen. Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den nach diesem Dokument vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen und den bei einer Routinebeförderung auftretenden Beschleunigungen ausgesetzt werden, Folgendes verhindern:
.1
den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
.2
einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.
6.4.5.4.1

Versandstücke können unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2-Versandstücke verwendet wer-

den:

.1
sieerfüllendiefürdenTypIP-1in6.4.5.1 festgelegten Vorschriften;
.2
sie sind so ausgelegt, dass die für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften des Kapitels 6.1 erfüllt werden, und
.3
sie müssen, wenn sie den Prüfungen für die UN-Verpackungsgruppe I oder II in Kapitel 6.1 unterzogen werden, Folgendes verhindern:
(i)
den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
(ii)
einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.
6.4.5.4.2

Ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-

Versandstück verwendet werden:

.1
sieerfüllendiefürdenTypIP-1in6.4.5.1 festgelegten Vorschriften;
.2
sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie einem Prüfdruck von 265 kPa standhalten, und
.3
sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen bei derHandhabung und Routine-Beförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.
6.4.5.4.3

Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks im Einklang mit der Tabelle unter 4.1.9.2.4

ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstückzur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-Stoffen verwendet werden, vorausgesetzt:

.1
sie erfüllen die Vorschriften von 6.4.5.1,
.2
sie sind so ausgelegt, dass sie den Bestimmungenregionaler oder nationaler Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern entsprechen und in der Lage sind, einem Prüfdruck von 265 kPa standzuhalten, und
.3
sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen bei derHandhabung und Routine-Beförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche der Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.
6.4.5.4.4

Frachtcontainer mit den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung können unter folgenden Vo-

raussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstück verwendet werden:

.1
der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt,
6.4.5.4.5

IBC aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versand-

stück verwendet werden:

.1
sieerfüllendiefürdenTypIP-1in6.4.5.1 festgelegten Vorschriften und
.2
sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.5 für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie, wenn sie den in Kapitel 6.5 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum größtmöglichen Schaden führenden Ausrichtung durchgeführt wird, Folgendes verhindern:
.1
den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
.2
einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des IBC von mehr als 20 %.
6.4.6

.4

(b)
so ausgelegt sind, dass sie gemäß 6.4.21 einem Prüfdruck von weniger als 2,76 MPa ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten, und/oder
(c)
für mindestens 9 000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind und die Versandstücke die Vorschrift von
6.4.6

Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten

6.4.6.1

Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den an anderer Stelle dieses Codes an-

gegebenen Vorschriften entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen. Sofern in 6.4.6.4 nicht anderes zugelassen ist, muss Uranhexafluorid in Mengen von mindestens 0,1 kg auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ISO-Norm 7195:2005 „Nuclear Energy – Packaging of uranium hexafluoride (UF ) for transport“ („Kernenergie – Verpackung von Uranhexafluorid (UF ) für den Transport“) und den Vorschriftenvon 6.4.6.2 und 6.4.6.3 verpackt und befördert werden.

6.4.6.2

Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein,

dass es:

.1
der Festigkeitsprüfung von 6.4.21 ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen gemäß ISO-Norm 7195:2005(E) standhält, sofern in6.4.6.4 nicht etwas anderes zugelassen ist;
.2
der Fallprüfung von 6.4.15.4 ohne Verlust oder Verstreuung von Uranhexafluorid standhält und
.3
der Erhitzungsprüfung von 6.4.17.3 ohne Bruch der dichten Umschließung standhält, sofern in

920Amdt. 42-24

6.4.6.2.3

nicht erfüllen.

Ansonsten müssen die Vorschriften von 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden.

6.4.7

Vorschriften für Typ A-Versandstücke

6.4.7.1

Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dasssie die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2, die

Vorschriften gemäß 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 und bei Luftbeförderung die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllen. 6.4.7.2Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht weniger als 10 cm betragen.

6.4.7.3

An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung (z. B. ein Siegel) angebracht sein, die nicht

leicht zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist. 6.4.7.4Alle Befestigungsvorrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Vorrichtungen wirkenden Kräfte unter normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen nicht dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften dieses Codes nicht mehr entspricht. 6.4.7.5Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von -40 °C bis +70 °C berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechterung der Eigenschaften von Verpackungsstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs. 6.4.7.6Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen. 6.4.7.7Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen wird, die nicht unbeabsichtigt oder durch einen etwaigen, im Innern des Versandstücks entstehenden Druck geöffnet werden kann.

6.4.7.8

Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen

werden.

6.4.7.9

Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigenBestandteil des Versandstücks bildet, muss sie

mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen werden können, die von allen anderen Teilen der Verpackung unabhängig ist. 6.4.7.10Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische ZersetzungvonFlüssigkeitenundanderenempfindlichenWerkstoffenunddieGasbildungdurchchemische Reaktion und Radiolyse berücksichtigen.

6.4.7.11

Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf

60 kPa einschließen.

6.4.6.4

nicht etwas anderes zugelassen ist.

6.4.6.3Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. 6.4.6.4Vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke:

(a)
nach anderen internationalen oder nationalen Normen als der Norm ISO 7195:2005 ausgelegt sind, vorausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten, und/oder
6.4.7.1

6

Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:

.1
die in 6.4.7.14 (a) festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn das Versandstück den Prüfungen gemäß 6.4.16 unterzogen wird, und
.2
entweder:
(i)
genügend saugfähiges Material enthalten, um das Doppelte des flüssigen Inhalts aufzunehmen. Dieses saugfähige Material muss so angeordnet sein, dass es bei einer Undichtigkeit mit dem flüssigen Stoff in Berührung kommt, oder
(ii)
mit einer dichten Umschließung ausgerüstet sein, die aus primären inneren und sekundären äu- ßeren Umschließungsbestandteilen besteht, wobei die sekundären äußeren Umschließungsbestandteile so ausgelegt sein müssen, dass sie auch im Falle der Undichtheit der primären inneren Umschließungsbestandteile den flüssigen Inhalt vollständig umschließen und dessen Rückhaltung gewährleisten. Typ A-Versandstücke für Gase
6.4.7.1

7

Ein Typ A-Versandstück, das für Gase ausgelegt ist,muss den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück denPrüfungenin6.4.16unterzogenwird;davonausgenommen ist ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist.

6.4.7.12

Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen

sein, die alle aus dem Ventil austretenden Undichtigkeiten auffängt.

6.4.7.13

Eine Strahlungsabschirmung, die ein als Teil der dichten Umschließung spezifiziertes Bauteil des Ver-

sandstücks umgibt, muss so ausgelegt sein, dass einunbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.

6.4.7.14

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wird,

Folgendes verhindert wird:

(a)
der Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
(b)
einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.
6.4.7.15

Die Bauart eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe muss über einen Leerraum verfügen, mit

dem Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befüllungsdynamik ausgeglichen werden. Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe

6.4.7.15

mit Ausnahme von 6.4.7.14 (a) und zusätzlichdie Vorschriften in 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.

6.4.8.2

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass beiUmgebungsbedingungen gemäß 6.4.8.5 und 6.4.8.6

die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen gemäß6.4.15 nachgewiesen, sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen andie Umschließung und Abschirmung auswirkt, wenn

6.4.8

.2

es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die eine oder mehrere der nachfolgenden Auswirkungen verursachen können:

(a)
Veränderung der Anordnung, der geometrischen Form oder des Aggregatzustands des radioaktiven Inhalts, oder, wenn der radioaktive Stoff gekapselt oder in einem Behälter eingeschlossen ist (z.B.umhüllteBrennelemente),VerformungoderSchmelzenderKapselung,desBehältersoderdes radioaktiven Stoffs;
(b)
Verminderung der Wirksamkeit der Verpackungdurch unterschiedliche Wärmeausdehnung oder Rissbildung oder Schmelzen des Werkstoffs der Strahlungsabschirmung;
(c)
zusammen mit Feuchtigkeit Beschleunigung der Korrosion.
6.4.8

Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke

6.4.8.1

Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften gemäß 6.4.2, die Vorschrif-

ten gemäß 6.4.3, wenn sie auf dem Luftweg befördert werden, und die Vorschriften gemäß 6.4.7.2 bis

922Amdt. 42-24

6.4.8.10

bis 6.4.8.15 und zusätzlich 6.4.10.2 bis 6.4.10.4 erfüllen.

6.4.10.2Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichtszustand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W/(m·K) und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die Bewertungskriterien erfüllen, die für die Prüfungen gemäß 6.4.8.8.2 und 6.4.8.12 vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung sind als Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des Versandstücks wirksam bleibt, das Versandstück den höchsten normalen Betriebsdruck aufweist und die Umgebungstemperatur 38 °C beträgt.

6.4.10.3

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:

(a)
wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts auf höchstens 10 -6 A pro Stunde beschränkt, und
(b)
wenn es den Prüfungen in der gemäß 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird,
(i)
die Wirkung der Abschirmung so groß bleibt, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und
(ii)
der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche 10A für Krypton-85 undAfür alle anderen Radionuklide nicht übersteigt. Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, so sind die Vorschriften gemäß 2.7.2.2.4 bis
6.4.8.3

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß 6.4.8.5 und bei

nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberfläche eines Versandstücks 50 °C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwendung befördert.

6.4.8.4

Mit Ausnahme der Vorschriften für die Luftbeförderung von Versandstücken in 6.4.3.1 darf die höchste

Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versandstücks unter ausschließlicher Verwendung ohne Sonneneinstrahlung und unter den in 6.4.8.5 festgelegten Umgebungsbedingungen 85 °C nicht übersteigen. Barrieren oder Schutzwände zum Schutz von Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände einer Prüfung unterzogen werden müssen.

6.4.8.4

und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 müssen so weit wie möglich eingehalten werden.

6.4.9.2Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar.

6.4.10

Vorschriften für Typ C-Versandstücke

6.4.10.1

Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften gemäß 6.4.2 und 6.4.3 und

6.4.8.5

Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.

6.4.8.6

Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sindentsprechend der unten stehenden Tabelle anzu-

nehmen. Daten für die Sonneneinstrahlung FallForm oder Lage der Oberfläche Sonneneinstrahlung während 12 Stunden pro Tag (W/m²) 1ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht – nach unten gerichtet 2ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht – nach oben gerichtet 3Oberflächen während der Beförderung senkrecht200

a)
4andere nach unten gerichtete Oberflächen (nicht waagerecht)
a)
5alle anderen Oberflächen400
a)
a)
Alternativ darf eine Sinusfunktion mit einem entsprechend gewähltenAbsorptionskoeffizienten verwendet werden, wobei die Auswirkungen einer möglichen Reflexion von benachbarten Gegenständen vernachlässigt werden.
6.4.8.7

Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung gemäß

6.4.8.8

Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:

.1
wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurde, den Verlust des radioaktiven Inhalts auf höchstens 10 -6 A pro Stunde beschränkt, und
.2
wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.17.1, 6.4.17.2 (b), 6.4.17.3 und 6.4.17.4 unterzogen wurde und entweder der Prüfung:
(i)
gemäß 6.4.17.2 (c), wenn das Versandstück eine Masse von höchstens 500 kg besitzt, die auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte höchstens 1 000 kg/m³ beträgt und der radioaktive Inhalt, der kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, 1 000A übersteigt, oder
(ii)
gemäß 6.4.17.2 (a) bei allen anderen Versandstücken unterzogen wird, den folgenden Vorschriften genügt: – die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und – der in einem Zeitraum von einer Woche akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt darf 10A für Krypton-85 undA für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen. Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, so sind die Vorschriften in 2.7.2.2.4 bis 2.7.2.2.6 anzuwenden, außer, dass für Krypton-85 ein effektiverA
(i)
-Wert von 10A benutzt werden kann. Für den unter 6.4.8.8.1 genannten Fall sind bei der Bewertung die die Grenzwerte der äußeren nicht festhaftenden Kontamination gemäß 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.
6.4.8.9

Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 10

A muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung gemäß

924Amdt. 42-24

6.4.9

Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke

6.4.9.1

Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder aus-

schließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 aufgeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-Versandstücke die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke in 6.4.8.1 erfüllen. Die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke in

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