IMDG 6.4
Radioaktive Stoffe: Versandstücke und Zulassung
146 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen
(bleibt offen)
.1
926Amdt. 42-24
.2
Anreicherung
.2
Das Versandstück muss unter den Bedingungen gemäß 6.4.11.8 und 6.4.11.9 und unter Versandstück-
bedingungen, die unter Zugrundelegung der folgenden Punkte zur maximalen Neutronenvermehrung führen, unterkritisch sein:
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Bei Versandstücken für die Luftbeförderung:
ausgenommen, vorausgesetzt:
Versandstücke, die höchstens 1 000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung nach 6.4.11.4 bis
ausgenommen sind.
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes (d) und eine der
Vorschriften der Absätze (a) bis (c) erfüllen, sind von den Vorschriften nach 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.
Bei bestrahltem Kernbrennstoff müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 auf einer Isoto-
penzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder:
Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurde,
Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C ausgelegt sein,
sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt.
Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Ver-
sandstücks, einschließlich solcher innerhalb derdichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart Besonderheiten aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch bei Versagen verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtigkeit unterstellt werden. Die Besonderheiten müssen eine der Folgenden umfassen:
Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder
eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) innerhalb der Verpackung verbleibt, kann bei 6.4.11.10 (c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden.
.1
lichdiezuerwartendeBandbreitedesradioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.
und 6.4.12.2 entsprechen.
Spaltbare Stoffe
Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen durch Zuordnung zur jeweiligen Eintragung gemäß Tabelle 2.7.2.1.1 als „SPALTBAR“ klassifiziert werden, es sei denn, sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze .1 bis .6 ausgenommen und werden nach den Vorschriften in 5.1.5.5 befördert. Alle Vorschriften gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften in 6.4.7.2 erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen.
Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeig-
nete Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels in Übereinstimmung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden (siehe 2.7.2.3.3.1, 2.7.2.3.3.2, 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2, 2.7.2.3.4.3 und 6.4.2 bis 6.4.11).
Vor der Prüfung sind alle Prüfmuster zu kontrollieren, um Mängel oder Schäden festzustellen und zu
protokollieren, einschließlich:
Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Be-
wertung der Kritikalitätssicherheit Nach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in 6.4.15 bis
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entsprechen.
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen
Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen gemäß 6.4.17.2 und 6.4.17.3 in der
hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmuster oder ein gesondertes Prüfmuster den Einflüssen derWassertauchprüfung(en) gemäß 6.4.17.4 und, sofern zutreffend, gemäß 6.4.18 ausgesetzt werden.
Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes
Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen gemäß 6.4.8.8 oder 6.4.11.13 zu unterziehen. Die Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüfmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauf folgenden Erhitzungsprüfung die größtmögliche Beschädigung eintritt.
Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung
muss so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außenseite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese Zeitspanne 2 Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine Zwischenpause vorzusehen, wenn dasSprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.
Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindes-
tens einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.
Fallprüfung: Das Prüfmuster muss soauf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prü-
fenden Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.
Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das
Prüfmuster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem größeren der nachstehenden Werte entspricht:
Durchstoßprüfung: Das Prüfmusterwird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich
während der Prüfung nicht merklich verschieben darf.
Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase
Ein Prüfmuster oder gesonderte Prüfmuster sind jeder der folgenden Prüfungen zu unterziehen, es sei denn, dass eine der Prüfungen nachweisbar strenger für das Prüfmuster ist als die andere; in diesem Fall ist ein Prüfmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen.
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.3
Für die Erhitzungsprüfung gilt:
Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt,
für die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 150 kPa anzunehmen.
Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt
von mehr als 10 A und für Typ C-Versandstücke Gesteigerte Wassertauchprüfung:DasPrüfmustermussfürdieDauer von mindestens einer Stunde mindestens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Bei Nachweisen ist ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen, um diesen Bedingungen zu entsprechen.
unterzogen wurde.
Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von
einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.
Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch
die radioaktive Stoffe unter den Bedingungen der Prüfungen gemäß 6.4.15 und 6.4.17 in die Umwelt entweichen können.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es unter dem höchsten normalen Betriebsdruck
steht und es den Prüfungen gemäß 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dichten Umschließung keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die anwendbarenVorschriftennichterfüllt. 6.4.8.13Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht übersteigen.
Ein Versandstück, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff enthält, muss so ausgelegt sein,
dass alle dem gering dispergierbaren radioaktiven Stoff hinzugefügten Vorrichtungen, die nicht dessen Bestandteil sind, und alle inneren Bauteile der Verpackung keine schädlichen Auswirkungen auf das Verhalten des gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes haben. 6.4.8.15Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C auszulegen.
Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen
Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 ein Eindringen oder Auslaufen
von Wasser in dem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prü- fung ausgenommen.
Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prü-
fungen gemäß 6.4.17.2 (b) und, wie in 6.4.11.13 gefordert, entweder 6.4.17.2 (a) oder (c) und der Prü- fung gemäß 6.4.17.3 unterzogen werden.
oder
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der
Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für „N“ zu ermitteln, die aus 6.4.11.12 und 6.4.11.13 abgeleitet werden (d. h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h.Nist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
Prüfmethoden und Nachweisverfahren
Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.3.1, 2.7.2.3.3.2, 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2, 2.7.2.3.4.3 und 6.4.2
bis 6.4.11 geforderten Auslegungskriterien muss durch eines oder mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.
Das Prüfmuster muss in einer Lage, in der die größte Undichtigkeit zu erwarten ist, für die Dauer von
mindestens 8 Stunden mindestens 0,9 mtief in Wasser eingetaucht werden.
Allgemeine Vorschriften
Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein,
dass es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass es in oder auf dem Beförderungsmittel ausreichend gesichert werden kann.
Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu
schützen.
Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie unter Routine-
beförderungsbedingungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzu-
stellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet, die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.7.2.4.1.2, 4.1.9.1.11 und 4.1.9.1.12 unter Berücksichtigung von 7.1.4.5.3.3 und 7.1.4.5.5 festgelegt sind.
Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des
Versandstücks berücksichtigt werden;siehe 4.1.9.1.5, 2.0.3.1 und 2.0.3.2.
Wer Verpackungen herstellt oder vertreibt, muss Informationen über die zu befolgenden Verfahren so-
wie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
Die Bauart muss so beschaffen sein, dass keine der Lastanschlagvorrichtungen am Versandstück bei
vorgesehener Benutzung versagt und dass das Versandstück im Falle des Versagens der Lastanschlagvorrichtungen andere Vorschriften dieses Codes uneingeschränkt erfüllen kann. Die Bauart muss einen ausreichenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um dem ruckweise erfolgenden Anheben Rechnung zu tragen.
Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anhe-
ben verwendet werden könnten, müssen so ausgelegtsein, dass sie entweder die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften gemäß 6.4.2.2 tragen oder während der Beförderung entfernt oder anderweitig außer Funktion gesetzt werden können.
Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vor-
stehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.
Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht an-
gesammelt und zurückgehalten werden kann.
Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Ver-
sandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.
Das Versandstück muss allen Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsreso-
nanz, die unter Routinebeförderungsbedingungen auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittelsobeschaffensein,dasssiesichauchnachwiederholtemGebrauchnichtunbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.
Die Auslegung des Versandstücks muss Alterungsmechanismen berücksichtigen.
Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem
radioaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.
Prüfungen für Typ C-Versandstücke
gefolgt von der Wassereindringprüfung gemäß 6.4.19.3 unterzogen wird.
6.4.11.12Es ist eine Anzahl „N“ so zu bestimmen, dass fünfmal „N“ Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge
auszusetzen:
Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss denschädigenden Wirkungen eines senkrechten mas-
siven Baustahlkörpers ausgesetzt werden. Die Lagedes Prüfmusters des Versandstücks und die Aufprallstelle auf der Oberfläche des Versandstücks ist so zu wählen, dass nach Abschluss der Prüffolge gemäß 6.4.20.1 (a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird.
muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede
Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde.
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen
Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprü-
fung und die Durchstoßprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruckprüfung und der Durchstoßprüfung unterzogen werden, wobeiin jedem Fall vorher die Wassersprühprüfung durchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf dasselbe Prüfmuster verwendet werden, sofern die Vorschriften in 6.4.15.2 erfüllt sind.
festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung
unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in 2.7.2.3.1.4 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften nach 2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhaltdes Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in
Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben nach 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2 und 2.7.2.3.4.3 muss
Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen 6.4.17.3 entsprechen, jedoch
muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt ist, 60 Minuten betragen.
Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer
Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, auf das Aufprallfundament aufschlagen. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Ausrichtung haben darf, solange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht.
Prüfungen für Verpackungen, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind
Prüfmuster, die Verpackungen darstellen oder simulieren, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen einer hydraulischen Druckprüfung bei einem Innendruck von mindestens 1,38 MPa unterzogen werden; wenn jedoch der Prüfdruckkleiner ist als 2,76 MPa, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulassung. Für die Wiederholungsprüfung der Verpackungen kann, vorbehaltlich der multilateralen Zulassung, eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.
festgelegt sind:
Aufprallfundament für die Fallprüfungen
Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß2.7.2.3.3.5.1, 6.4.15.4, 6.4.16 (a), 6.4.17.2 und
Zulassung von Versandstückmustern und Stoffen
Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten,
gilt:
Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei
denn:
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Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster, einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die
außerdem 6.4.22.4, 6.4.23.7 und 5.1.5.2.1 unterliegen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe, isteine multilaterale Zulassung erforderlich.
, 6.4.22.4 und 6.4.24.2 zugelassenen Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.
Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterab-
schnitte 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6, 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.
Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart ge-
ring dispergierbarer radioaktiver Stoffe bedarf einer multilateralen Zulassung (siehe auch 6.4.23.8).
Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß 2.7.2.3.5.6 von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ ausge-
nommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung.
Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten ge-
mäß 2.7.2.2.2.2 bedürfen einer multilateralen Zulassung.
.5
Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe
5
0
höchste festgelegte Aktivität der radioaktiven Stoffe oder die für das Instrument oder Fabrikat festgelegten höchsten Dosisleistungen nicht überschritten werden und dass die Instrumente oder Fabrikate gemäß den Bauartspezifikationen gebaut sind;
(bleibt offen)
7
Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instru-
menten oder Fabrikaten muss enthalten:
Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestelltenZulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Identi-
fizierungskennzeichen zuzuordnen. Das Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben: VRI/Nummer/Typenschlüssel
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Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:
Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergier-
bareradioaktiveStoffeausgestellteZulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff,der von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ ausge-
nommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis
muss folgende Angaben enthalten:
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Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
Jedes von einer zuständigen Behörde für die Bauart des Versandstücks ausgestellte Zulassungszeugnis
muss folgende Angaben enthalten:
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Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung
von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß 5.1.5.2.1.4 ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer gemäß 6.4.22.2,
Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:
Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde
des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch den oder in den die Beförderung erfolgt, in Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung, Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.
Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung aufgrund einer Sondervereinbarung muss alle erforderli-
chen Angaben enthalten, die die zuständige Behördedavon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest derjenigen Sicherheit entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:
Ein Antrag auf Zulassung von Typ B(U)- und TypC-Versandstückmustern muss enthalten:
Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den nach 6.4.23.4 für
Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben Folgendes enthalten:
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Ein Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid ent-
halten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.
Der Antrag auf Zulassung von Versandstücken für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständi-
ge Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.11.1 entspricht, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.
Der Antrag auf Zulassung der Bauart für radioaktive Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering
dispergierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:
DerAntragaufZulassungderBauartspaltbarerStoffe,die gemäß 2.7.2.3.5.6 von der Klassifizierung als
„SPALTBAR“ nach der Tabelle 2.7.2.1.1 ausgenommen sind, muss enthalten:
Übergangsvereinbarungen für Klasse 7
Versandstücke, für die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist
.1
– die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet; – die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2003 hergestellt oder verändert;
2003) , 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen:
1990) , 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEARegelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden
Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist (freige-
stellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstü- cke), müssen den Vorschriften dieses Codes vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass
944Amdt. 42-24
Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, müssen den
Vorschriften dieses Codes vollständigentsprechen, mit der Ausnahme, dass:
Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften
der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nicht genehmigt werden.
Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften
der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nach dem 31. Dezember 2028 nicht genehmigt werden. Versandstücke, die nach der 16. überarbeiteten Ausgabe oder der 17. überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (Ausgabe 2009 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren
Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften von 2.7.2.3.5.1 (i) oder (iii) des IMDG-
Codes (Amendment 35-10 oder Amendment 36-12) (Absatz 417 (a) (i) oder (iii) der Ausgabe 2009 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ freigestellt sind und die vor dem 31. Dezember2014 für den Versand vorbereitet wurden, dürfen weiter befördert und weiterhin als „nicht spaltbar oderspaltbar, freigestellt“ klassifiziert werden, mit der Ausnahme, dass die Begrenzungen je Sendung in der Tabelle 2.7.2.3.5 dieser Ausgaben für das Beförderungsmittel gelten. Die Sendung muss unterausschließlicher Verwendung befördert werden. Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden
Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt wurden, die eine unilaterale
Zulassung durch die zuständigeBehörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe erhalten hat, dürfen weiterverwendet werden, wenn das vorgeschriebene Managementsystem nach den anwendbaren Vorschriften gemäß 1.5.3.1 erfüllt wird. Eine erneute Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nicht erfolgen. Die Neuaufnahme der Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriftender Ausgaben 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nach dem 31. Dezember 2025 nicht genehmigt werden.
946Amdt. 42-24 Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)
Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke für die Luftbeförderung
Bei Versandstücken für die Luftbeförderung darfdie Temperatur der zugänglichen Oberflächen bei
einer Umgebungstemperatur von 38 °C und ohne Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung 50 °C nicht übersteigen.
Versandstücke für die Luftbeförderung müssen so ausgelegt werden, dass die Integrität der dichten
Umschließung bei Umgebungstemperaturen von -40 °C bis +55 °C nicht beeinträchtigt wird.
Versandstücke mit radioaktiven Stoffen für die Luftbeförderung müssen, ohne Verlust oder Verbreitung
des radioaktiven Inhalts aus der dichten Umschließung, einem Innendruck standhalten, der eine Druckdifferenz von mindestens dem höchsten normalen Betriebsdruck plus 95 kPa erzeugt.
Vorschriften für freigestellte Versandstücke
Ein freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften in 6.4.2.1 bis 6.4.2.12 und, wenn es spaltbare Stoffe enthält, die durch eine der Vorschriften in 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6 zugelassen sind, zusätzlichdieVorschriftenin6.4.7.2erfülltwerdensowiedieVorschriftenin6.4.3,wennesimLuftverkehr befördert wird.
Vorschriften für Industrieversandstücke
Ein Typ IP-1-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften gemäß 6.4.2 und 6.4.7.2 und bei
Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllt.
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Ein Typ IP-2-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften für Versandstücke vom Typ IP-1
gemäß 6.4.5.1 erfüllt, und muss, wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unterzogen wird, Folgendes verhindern:
Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass es die für den Typ IP-1 in 6.4.5.1 festgelegten Vor-
schriften und darüber hinaus die Vorschriften in 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 erfüllt.
Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke
.4
Versandstücke können unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2-Versandstücke verwendet wer-
den:
Ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-
Versandstück verwendet werden:
Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks im Einklang mit der Tabelle unter 4.1.9.2.4
ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstückzur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-Stoffen verwendet werden, vorausgesetzt:
Frachtcontainer mit den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung können unter folgenden Vo-
raussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstück verwendet werden:
IBC aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versand-
stück verwendet werden:
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Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den an anderer Stelle dieses Codes an-
gegebenen Vorschriften entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen. Sofern in 6.4.6.4 nicht anderes zugelassen ist, muss Uranhexafluorid in Mengen von mindestens 0,1 kg auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ISO-Norm 7195:2005 „Nuclear Energy – Packaging of uranium hexafluoride (UF ) for transport“ („Kernenergie – Verpackung von Uranhexafluorid (UF ) für den Transport“) und den Vorschriftenvon 6.4.6.2 und 6.4.6.3 verpackt und befördert werden.
Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein,
dass es:
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nicht erfüllen.
Ansonsten müssen die Vorschriften von 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden.
Vorschriften für Typ A-Versandstücke
Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dasssie die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2, die
Vorschriften gemäß 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 und bei Luftbeförderung die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllen. 6.4.7.2Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht weniger als 10 cm betragen.
An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung (z. B. ein Siegel) angebracht sein, die nicht
leicht zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist. 6.4.7.4Alle Befestigungsvorrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Vorrichtungen wirkenden Kräfte unter normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen nicht dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften dieses Codes nicht mehr entspricht. 6.4.7.5Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von -40 °C bis +70 °C berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechterung der Eigenschaften von Verpackungsstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs. 6.4.7.6Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen. 6.4.7.7Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen wird, die nicht unbeabsichtigt oder durch einen etwaigen, im Innern des Versandstücks entstehenden Druck geöffnet werden kann.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen
werden.
Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigenBestandteil des Versandstücks bildet, muss sie
mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen werden können, die von allen anderen Teilen der Verpackung unabhängig ist. 6.4.7.10Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische ZersetzungvonFlüssigkeitenundanderenempfindlichenWerkstoffenunddieGasbildungdurchchemische Reaktion und Radiolyse berücksichtigen.
Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf
60 kPa einschließen.
nicht etwas anderes zugelassen ist.
6.4.6.3Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. 6.4.6.4Vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke:
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Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:
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Ein Typ A-Versandstück, das für Gase ausgelegt ist,muss den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück denPrüfungenin6.4.16unterzogenwird;davonausgenommen ist ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist.
Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen
sein, die alle aus dem Ventil austretenden Undichtigkeiten auffängt.
Eine Strahlungsabschirmung, die ein als Teil der dichten Umschließung spezifiziertes Bauteil des Ver-
sandstücks umgibt, muss so ausgelegt sein, dass einunbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wird,
Folgendes verhindert wird:
Die Bauart eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe muss über einen Leerraum verfügen, mit
dem Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befüllungsdynamik ausgeglichen werden. Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe
mit Ausnahme von 6.4.7.14 (a) und zusätzlichdie Vorschriften in 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass beiUmgebungsbedingungen gemäß 6.4.8.5 und 6.4.8.6
die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen gemäß6.4.15 nachgewiesen, sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen andie Umschließung und Abschirmung auswirkt, wenn
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es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die eine oder mehrere der nachfolgenden Auswirkungen verursachen können:
Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke
Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften gemäß 6.4.2, die Vorschrif-
ten gemäß 6.4.3, wenn sie auf dem Luftweg befördert werden, und die Vorschriften gemäß 6.4.7.2 bis
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bis 6.4.8.15 und zusätzlich 6.4.10.2 bis 6.4.10.4 erfüllen.
6.4.10.2Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichtszustand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W/(m·K) und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die Bewertungskriterien erfüllen, die für die Prüfungen gemäß 6.4.8.8.2 und 6.4.8.12 vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung sind als Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des Versandstücks wirksam bleibt, das Versandstück den höchsten normalen Betriebsdruck aufweist und die Umgebungstemperatur 38 °C beträgt.
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß 6.4.8.5 und bei
nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberfläche eines Versandstücks 50 °C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwendung befördert.
Mit Ausnahme der Vorschriften für die Luftbeförderung von Versandstücken in 6.4.3.1 darf die höchste
Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versandstücks unter ausschließlicher Verwendung ohne Sonneneinstrahlung und unter den in 6.4.8.5 festgelegten Umgebungsbedingungen 85 °C nicht übersteigen. Barrieren oder Schutzwände zum Schutz von Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände einer Prüfung unterzogen werden müssen.
und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 müssen so weit wie möglich eingehalten werden.
6.4.9.2Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar.
Vorschriften für Typ C-Versandstücke
Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften gemäß 6.4.2 und 6.4.3 und
Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.
Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sindentsprechend der unten stehenden Tabelle anzu-
nehmen. Daten für die Sonneneinstrahlung FallForm oder Lage der Oberfläche Sonneneinstrahlung während 12 Stunden pro Tag (W/m²) 1ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht – nach unten gerichtet 2ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht – nach oben gerichtet 3Oberflächen während der Beförderung senkrecht200
Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung gemäß
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:
Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 10
A muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung gemäß
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Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke
Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder aus-
schließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 aufgeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-Versandstücke die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke in 6.4.8.1 erfüllen. Die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke in