IMDG 6.3
Verpackungen für Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN 2814, 2900)
45 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen
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Allgemeines
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen
Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900).
Vorschriften für Verpackungen
Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in
JedeVerpackung,diefüreineVerwendunggemäßden Vorschriften dieses Codes vorgesehen ist, muss
mit Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsvermö- gen von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.
Verpackungen, die den Vorschriften dieses Abschnitts und von 6.3.5 entsprechen, müssen mit folgen-
den Kennzeichen versehen sein:
Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge nach 6.3.4.2 (a) bis (g) angebracht werden; jedes der in die-
sen Absätzen vorgeschriebenen Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z. B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele, siehe 6.3.4.4. Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der in 6.3.4.1 vorgeschriebenen Kennzeichen nicht beeinträchtigen.
Beispiel für die Kennzeichnung
u n 4G/Class 6.2/06 S/SP-9989-ERIKSSON nach 6.3.4.2 (a), (b), (c) und (d) nach 6.3.4.2 (e) und (f)
Prüfvorschriften für Verpackungen
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zusätzlicher Fall
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Stapel
.2
verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.
Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der
zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen werden.
Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prü-
fungen mit Erfolg bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch
Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der
zuständigen Behörde festgelegt werden.
Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung derAuslegung, des Werkstoffs oder der Art der Ferti-
gung einer Verpackung wiederholt werden.
Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von
einem bereits geprüften Typ abweichen, z. B. Primärgefäße kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse sowie Verpackungen wie Fässer und Kisten mit leicht reduzierten Außenabmessungen.
mit
„U“ gekennzeichneten Verpackung für besondere Vorschriften vorgeschrieben X5052 Fass aus Pappe X3362 X3032 Kiste aus Kunststoff X0552 X0552 Fass/Kanister aus Kunststoff X0332 X0332 Kiste aus anderem Werkstoff X0552 X0052 Fass/Kanister aus anderem Werkstoff X0332 X0032
Bemerkung 1: In den Fällen, in denen das Primärgefäß aus mindestens zwei Werkstoffen besteht, bestimmt der Werkstoff, der am leichtesten zur Beschädigung neigt, die anzuwendende Prüfung.
Bemerkung 2: Der Werkstoff der Sekundärverpackungen bleibt bei der Auswahl der Prüfung oder der Konditionierung für die Prüfung unberücksichtigt. Erläuterung zur Anwendung der Tabelle: Wenn die zu prüfende Verpackung aus einer äußeren Kiste aus Pappe mit einem Primärgefäß aus Kunststoff besteht, müssen fünf Prüfmuster vor der Fallprüfung der Beregnungsprüfung mit Wasser (siehe 6.3.5.3.5.1 ) unterzogen werden und weitere fünf Prüfmuster müssen vor der Fallprüfung auf -18 °C konditioniert werden (siehe 6.3.5.3.5.2 ). Wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist, muss ein weiteres einzelnes Prüfmuster gemäß 6.3.5.3.5.3 der Fallprüfung unterzogen werden. Versandfertige Verpackungen sind den Prüfungen nach 6.3.5.3 und 6.3.5.4 zu unterziehen. Für Außenverpackungen beziehen sich die Eintragungen in der Tabelle auf Pappe oder ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit schnell beeinträchtigt werden kann, auf Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden können, und auf andere Werkstoffe wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur nicht beeinträchtigt wird.
Alle Arten von Primärgefäßen dürfen in einer Sekundärverpackung zusammengefasst und unter fol-
genden Bedingungen ohne Prüfung in der starren Außenverpackung befördert werden:
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Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig vorzubereiten; mit der Ausnahme, dass ein anste-
ckungsgefährlicher flüssiger oder fester Stoff durch Wasser oder, wenn eine Temperierung auf -18 °C vorgeschrieben ist, durch Wasser mit Frostschutzmittel zu ersetzen ist. Jedes Primärgefäß muss zu mindestens 98 % seines Fassungsraums gefüllt sein.
Bemerkung: Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.
Geforderte Prüfungen und Anzahl der Prüfmuster
Für Verpackungstypen geforderte Prüfungen Verpackungstyp
Fallprüfung
Fallhöhe und Aufprallplatte
Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche aus einer Höhe von 9 m gemäß 6.1.5.3.4 zu unterziehen.
Anzahl der Prüfmuster und Fallausrichtung
Wenn die Prüfmuster die Form einer Kiste haben, sind fünf Muster fallen zu lassen, und zwar jeweils
eines in folgender Ausrichtung:
Wenn die Prüfmuster die Form eines Fasses oder eines Kanisters haben, sind drei Muster fallen zu las-
sen, und zwar jeweils eines in folgender Ausrichtung:
Die Prüfmuster müssen in der vorgeschriebenen Ausrichtung fallen gelassen werden, es ist jedoch zu-
lässig, dass der Aufprall aus aerodynamischenGründen nicht in dieser Ausrichtung erfolgt.
Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die) durch das Polster-
material/saugfähige Material in der Sekundärverpackung geschützt bleiben muss (müssen), nichts nach außen gelangen.
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Konditionierung unter Kälte
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Fall
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung
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Durchsto- ßen
Pappe – Beregnungsprüfung mit Wasser
Außenverpackungen aus Pappe: Das Prüfmuster muss mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Es ist danach der in 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen.
Kunststoff – Konditionierung unter Kälte
Primärgefäße oder Außenverpackungen aus Kunststoff: Die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts ist mindestens 24 Stunden auf -18 °C oder darunter zu reduzieren; innerhalb von 15 Minuten nach der Entfernung aus dieser Umgebung ist das Prüfmuster der in 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen. Enthält das Prüfmuster Trockeneis, ist die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden zu verkürzen.
Versandstücke, die für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen sind – Zusätzliche Fallprüfung
Wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist, ist eine zusätzliche Prüfung zu der Prüfung nach 6.3.5.3.1 und gegebenenfalls zusätzlich zu den Prüfungen nach 6.3.5.3.5.1 oder
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Durchstoßprüfung
Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg
Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von 38 mm und einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm (siehe Abbildung in 6.3.5.4.2) ist in freiem senkrechten Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die Stahlstange ist jeweils so auszurichten, dass sie auf das (die) Primärgefäß(e) zielt. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) tritt kein Inhalt aus.
Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg
Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muss senkrecht in einer harten und ebenen Fläche eingesetzt sein. Sie muss einen Durchmesser von 38 mm haben, und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm (siehe unten). Die Stange muss aus der Oberfläche mindestens so weit herausragen, wie es dem Abstand zwischen dem Mittelpunkt des Primärgefäßes (den Primärgefäßen) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist mit seiner Oberseite nach unten in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stahlstange, fallen zu lassen. Ein zweites Prüfmuster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Prüfmusters fallen zu lassen. Die Verpackung ist jeweils so auszurichten, dass die Stahlstange in der Lage wäre, das (die) Primärgefäß(e) zu durchdringen. Bei jedem Aufprall ist ein Eindringen in die Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) gelangt nichts nach außen. Radius 6 mm A b messu ng en in Mil limeter
Prüfbericht
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Über die Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht zuerstellen, der mindestens folgende Angaben enthält
und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:
Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstim-
mung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
916Amdt. 42-24 Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe
Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecken wiedergegeben, da die für die Beförderung auf dem Luftweg ausgelegten, geprüften und zugelassenen Versandstücke/Stoffe auch mit Seeschiffen befördert werden können.