DG
DGpilot

IMDG 6.2

einzustufen. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim

175 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen

Einatmen. UN 3462 ---F-A, S-A Staukategorie B-Siehe Eintrag oben.3172 UN 3462 ---F-A, S-A Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.3172 UN 3462 -T1TP33F-A, S-J Staukategorie ASGG7 Gelbes oder graues Pulver mit unangenehmem Geruch. In Berührung mit Wasser wird langsam Schwefelwasserstoff entwickelt. -T3 BK2 TP33F-A, S-I Staukategorie B-Mischung von nicht gefährlichen festen Stoffen (wie Erde, Sand, Produktionsstoffe usw.) und entzündbaren flüssigen Stoffen. -T3 TP3 TP26 F-A, S-H Staukategorie C-Wird geschmolzen oberhalb seines Schmelzpunktes befördert.3176 -T1 TP3 TP26 F-A, S-H Staukategorie C-Siehe Eintrag oben.3176 -T3TP33 F-A, S-G Staukategorie B--3178 -T1TP33 F-A, S-G Staukategorie B--3178 -T3TP33 F-A, S-G Staukategorie B SW2 -Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub. Stoff ist mit Vorsicht zu handhaben, um Berührungen, insbesondere mit Staub, auf ein Mindestmaß zu beschränken. -T1TP33 F-A, S-G Staukategorie B SW2 -Siehe Eintrag oben.3179 -T3TP33 F-A, S-G Staukategorie D SW2 -Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.3180 -T1TP33 F-A, S-G Staukategorie D SW2 -Siehe Eintrag oben.3180

Einatmen. UN 3172

6.2.1

Allgemeine Vorschriften

6.2.1.1

Auslegung und Bau

6.2.1.1

.8

.1
Für jedes Druckgefäß müssen die mechanischen Eigenschaften des verwendeten Metalls, einschließlich Kerbschlagzähigkeit und Biegekoeffizient, nachgewiesen werden.
.2
Die Druckgefäße müssen wärmeisoliert sein. Die Wärmeisolierung ist durch eine Ummantelung vor Stößen zu schützen. Ist der Raum zwischen Innenbehälter und Ummantelung luftentleert (Vakuumisolierung), muss die Ummantelung so ausgelegtsein, dass sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar), berechnet in Übereinstimmung mit einem anerkannten technischen Regelwerk oder einem rechnerischen kritischen Verformungsdruck von mindestens 200 kPa (2 bar) Überdruck, ohne bleibende Verformung standhält. Wenn die Ummantelung gasdicht verschlossen ist (z. B. bei Vakuumisolierung), muss durch eine Einrichtungverhindert werden, dass bei ungenügender Gasdichtheit des Innenbehälters oder seiner Bedienungsausrüstung in der Isolierschicht ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.
.3
Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt unter -182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren können, wenn sich diese Werkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo ein Risiko der Berührung mit Sauerstoff oder mit Sauerstoffangereicherter Flüssigkeit besteht.
.4
Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit geeigneten Hebe- und Sicherungseinrichtungen ausgelegt und gebaut sein.
6.2.1.1.1

Druckgefäße müssen so ausgelegt, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, dass sie allen Beanspru-

chungen, einschließlich Ermüdung, denen sie unter normalen Beförderungsbedingungen und bei vorgesehener Verwendung ausgesetzt sind, standhalten.

6.2.1.1.2

In Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Tatsache, dass andere als

die mit „UN“-Zertifizierungskennzeichen versehenen Druckgefäße national oder regional verwendet werden können, dürfen Druckgefäße, die anderen als den in diesem Code festgelegten Vorschriften entsprechen, verwendet werden, sofern sie von den zuständigen Behörden in den Ländern, in denen sie befördert und verwendet werden, zugelassen sind.

6.2.1.1.3

In keinem Fall darf die minimale Wanddicke geringer sein als die in den technischen Normen für Ausle-

gung und Bau festgelegte Wanddicke.

6.2.1.1.4

Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität geschweißt werden.

6.2.1.1.5

Der Prüfdruck von Druckgefäßkörpern muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P200

oder bei einer Chemikalie unter Druck mit der Verpackungsanweisung P206 sein. Der Prüfdruck für verschlossene Kryo-Behälter muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P203 sein. Der Prüfdruck eines Metallhydrid-Speichersystems muss mit der Verpackungsanweisung P205 übereinstimmen. Der Prüfdruck eines Flaschenkörpers für einadsorbiertes Gas muss mit der Verpackungsanweisung P208 übereinstimmen.

6.2.1.1.6

Flaschen oder Flaschenkörper, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruk-

tion verstärkt sein und als Einheit zusammengehalten werden. Die Flaschen oder Flaschenkörper müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die gesamte Tragkonstruktion und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Anordnungen von Rohrleitungen (z. B. Rohrleitungen, Ventile und Druckanzeiger) sind so auszulegen und zu bauen, dass sie vor Beschädigungen durch Stöße und vor Beanspruchungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, geschützt sind. Die Rohrleitungen müssen mindestens denselben Prüfdruck haben wie die Flaschen. Für verflüssigte giftige Gase muss jeder Flaschenkörper ein Trennventil haben, um sicherzustellen, dass jede Flasche des Bündels getrennt befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Flaschen auftreten kann.

6.2.1.1.7

Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion

führen können, müssen vermieden werden.

6.2.1.1.8

Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühltverflüssigteGasegeltenzusätzlichfol-

gende Vorschriften:

6.2.1.1.9

Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Acetylen-Flaschen

Die Flaschenkörper für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit einem gleichmäßig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den Vorschriften und Prü- fungen entspricht, die durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte Norm oder ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Regelwerk festgelegt sind, wobei dieses poröse Material:

.1
mit dem Flaschenkörper verträglich ist und weder mit dem Acetylen noch im Falle der UN-Nummer 1001 mit dem Lösungsmittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingeht und
.2
geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im porösen Material zu verhindern. Im Falle der UN-Nummer 1001 muss das Lösungsmittel mit den Teilen der Flasche, mit denen es in Berührung kommt, verträglich sein.
6.2.1.2

Werkstoffe

6.2.1.2.1

Im unmittelbaren Kontakt mit gefährlichen Gütern stehende Werkstoffe von Druckgefäßen dürfen von

denzurBeförderungvorgesehenengefährlichenGüternnichtangegriffenodergeschwächtwerden und dürfen keine gefährliche Wirkung hervorrufen, wie z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern.

6.2.1.2.2

Druckgefäße müssen aus denjenigen Werkstoffen hergestellt sein, die in den technischen Normen für

Auslegung und Bau und in der für die zur Beförderung im Druckgefäß vorgesehenen Stoffe anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt sind. Der Werkstoff muss gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion beständig sein, wie in den technischen Normen für Auslegung und Bau angegeben.

6.2.1.3

Bedienungsausrüstung

6.2.1.3

.2

che Weise geschützt sein, wie dies in 4.1.6.1.8 für Ventile vorgeschrieben ist. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Absperrventile und die Rohrleitung gegen Abscheren oder gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen.

6.2.1.3.1

Unter Druck stehende Bedienungsausrüstung mit Ausnahme von porösem, absorbierendem oder ad-

sorbierendem Material, Druckentlastungseinrichtungen, Druckmessgeräten oder -anzeigern muss so ausgelegt und gebaut sein, dass der Berstdruck mindestens dem 1,5-fachen Prüfdruck des Druckgefä- ßes entspricht.

6.2.1.3.2

Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Beschädigungen und unbe-

absichtigtes Öffnen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Alle Verschlüsse müssen auf die glei-

876Amdt. 42-24

6.2.1.3.3

Druckgefäße, bei denen eine manuelle Handhabung nicht möglich ist, oder nicht rollbare Druckgefäße

müssen mit Handhabungseinrichtungen versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Traggurte), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Mitteln gewährleisten und die so angebracht sind, dass sie weder eine Schwächung des Druckgefäßes noch eine unzulässige Beanspruchung des Druckgefäßes zur Folge haben.

6.2.1.3.4

Einzelne Druckgefäße müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein gemäß Verpa-

ckungsanweisung P200 (1), P205 oder 6.2.1.3.6.4 und 6.2.1.3.6.5. Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie das Eindringen von Fremdstoffen, die Freisetzung von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks verhindern. Im eingebauten Zustand müssen die Druckentlastungseinrichtungen an horizontalen Druckgefäßen, die mit einem Sammelrohr miteinander verbunden und mit einem entzündbaren Gas gefüllt sind, so angeordnet sein, dass sie frei in die Luft abblasen können und unter normalen Beförderungsbedingungen eine Einwirkung des ausströmenden Gases auf das betroffene Druckgefäß verhindert wird.

6.2.1.3.5

Druckgefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.

6.2.1.3.6

Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

6.2.1.3.6.1

Jede Füll- und Entleerungsöffnung von verschlossenen Kryo-Behältern für die Beförderung tiefgekühlt

verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander liegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine Absperreinrichtung und der zweite eine Kappe oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss.

6.2.1.3.6.2

Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit ein-

geschlossenseinkann,musseinSystemzurselbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.

6.2.1.3.6.3

Jede Verbindung eines verschlossenen Kryo-Behälters muss eindeutig mit ihrer Funktion (z. B. Dampf-

phase oder flüssige Phase) gekennzeichnet sein.

6.2.1.3.6.4

Druckentlastungseinrichtung

6.2.1.3.6.4.1

Verschlossene Kryo-Behälter müssen mindestens miteiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet

sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss von einer Bauart sein, die dynamischen Kräften, einschließ- lich Schwall, standhält.

6.2.1.3.6.4.2

Verschlossene Kryo-Behälter dürfen parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit

einer Berstscheibe versehen sein, um den Vorschriften von 6.2.1.3.6.5 zu entsprechen.

6.2.1.3.6.4.3

Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die

erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann.

6.2.1.3.6.4.4

Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedin-

gungen in der Dampfphase des verschlossenen Kryo-Behälters befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann.

6.2.1.3.6.5

Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

Bemerkung: In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet höchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens und Entleerens.

6.2.1.3.6.5.1

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer

sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Sie müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben.

6.2.1.3.6.5.2

Berstscheiben müssen so eingestellt sein, dass sie bei einem Nenndruck bersten, der entweder niedri-

ger als der Prüfdruck oder niedriger als 150 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks ist.

6.2.1.3.6.5.3

Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten verschlossenen Kryo-Behälter muss die Gesamtab-

blasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im verschlossenen Kryo-Behälter 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.

6.2.1.3.6.5.4

Die erforderliche Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständi-

gen Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen.

1) 1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 „Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases“ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 „Pressure ReliefDevice Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases“ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase).

6.2.1.4

.4

Bei Acetylen-Flaschen umfasst die Konformitätsbewertung entweder

.1
eine Konformitätsbewertung, die sowohl den Flaschenkörper als auch das enthaltene poröse Material umfasst, oder
.2
eine getrennte Konformitätsbewertung des leeren Flaschenkörpers und eine zusätzliche Konformitätsbewertung, die den Flaschenkörper mit dem enthaltenen porösen Material umfasst.
6.2.1.4

Zulassung von Druckgefäßen

6.2.1.4.1

Die Konformität der Druckgefäße ist zum Zeitpunkt der Herstellung nach den Vorschriften der zustän-

digen Behörde festzustellen. Die technische Dokumentation muss vollständige Spezifikationen für die Auslegung und den Bau und eine vollständige Dokumentation der Herstellung und Prüfung umfassen.

6.2.1.4.2

Die Qualitätssicherungssysteme müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der zuständigen

Behörde sein.

6.2.1.4.3

Druckgefäßkörper und Innenbehälter von verschlossenenKryo-BehälternmüssenvoneinerPrüfstelle

geprüft und zugelassen sein.

6.2.1.4.4

Bei wiederbefüllbaren Flaschen, Druckfässern und Großflaschen darf die Konformitätsbewertung des

Körpers und des Verschlusses (der Verschlüsse) getrennt durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus nicht erforderlich. Bei Flaschenbündeln dürfen die Flaschenkörper unddas Ventil (die Ventile) getrennt bewertet werden, eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus ist jedoch erforderlich. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen die Innenbehälter und die Verschlüsse getrennt bewertet werden, eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus ist jedoch erforderlich.

878Amdt. 42-24

6.2.1.5

.2

.3
Prüfung der äußeren und inneren Beschaffenheit;
.4
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Norm oder dem anerkannten technischen Regelwerk für die Auslegung; und
.5
Prüfung der Schweißnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder andere geeignete zerstörungsfreie Prüfmethoden gemäß der anwendbaren Norm oder des anwendbaren anerkannten technischen Regelwerks für die Auslegung und den Bau. Für alle Innenbehälter:
.6
eine hydraulische Druckprüfung. Der Innenbehälter muss die in der technischen Norm oder dem anerkannten technischen Regelwerk für die Auslegung und den Bau festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen;

Bemerkung: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die hydraulische Druckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

.7
Prüfung und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Innenbehälters; und
.8
eine Prüfung der Kennzeichen. An einer ausreichenden Anzahl von Verschlüssen:
.9
Überprüfung der Werkstoffe;
.10
Überprüfung der Abmessungen;
.11
Überprüfung der Sauberkeit;
.12
Prüfung des endgültigen Zusammenbaus und
.13
Überprüfung des Vorhandenseins von Kennzeichen. Für alle Verschlüsse:
.14
Prüfung auf Dichtheit. An einer ausreichenden Anzahl von zusammengebauten verschlossenen Kryo-Behältern:
.15
Prüfung der zufriedenstellenden Funktion der Bedienungsausrüstung; und
.16
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Norm oder dem anerkannten technischen Regelwerk für die Auslegung. Für alle zusammengebauten verschlossenen Kryo-Behälter:
.17
Prüfung auf Dichtheit.

Bemerkung: Verschlossene Kryo-Behälter, die gemäß den Vorschriften für die erstmalige Prüfung in

880Amdt. 42-24

6.2.1.5

.4

Zusätzlich sind alle Sammelrohre von Flaschenbündeln einer hydraulischen Druckprüfung und alle zusammengebauten Flaschenbündel einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

Bemerkung: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darfdie hydraulische Druckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

6.2.1.5

Erstmalige Prüfung

6.2.1.5.1

Neue Druckgefäße, mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern, Metallhydrid-Speichersystemen

und Flaschenbündeln, sind nach den anwendbaren Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken während und nach der Herstellung Prüfungen zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefäßkörpern:

.1
Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs;
.2
Überprüfung der Mindestwanddicke;
.3
Überprüfung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe;
.4
Prüfung der äußeren und inneren Beschaffenheit;
.5
Prüfung der für das Anbringen von Verschlüssen verwendeten Gewinde;
.6
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm. An allen Druckgefäßkörpern:
.7
eine hydraulische Druckprüfung. Die Druckgefäßkörper müssen die in der technischen Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung und den Bau festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen;

Bemerkung: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die hydraulische Druckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

.8
Prüfung und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Druckgefäßkörpers. Bei geschweißten Druckgefäßkörpern ist der Qualität der Schweiß- nähte besondere Beachtung zu schenken;
.9
eine Prüfung der Kennzeichen auf den Druckgefäßkörpern;
.10
an Flaschenkörpern für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, außerdem eine Prüfung der richtigen Einbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls der Menge des Lösemittels. An einer ausreichenden Anzahl von Verschlüssen:
.11
Überprüfung der Werkstoffe;
.12
Überprüfung der Abmessungen;
.13
Überprüfung der Sauberkeit;
.14
Prüfung des endgültigen Zusammenbaus und
.15
Überprüfung des Vorhandenseins von Kennzeichen. Für alle Verschlüsse:
.16
Prüfung der Dichtheit.
6.2.1.5.2

Verschlossene Kryo-Behälter sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäß den anwend-

baren Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Innenbehältern:

.1
Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Bauwerkstoffs;
.2
Überprüfung der Mindestwanddicke;
6.2.1.5.2

des IMDG-Codes (Amendment 40-20) gebaut wurden, jedoch nicht den anwendbaren Vorschriften

für die erstmalige Prüfung in 6.2.1.5.2 des IMDG-Codes(Amendment 41-22) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

6.2.1.5.3

Bei Metallhydrid-Speichersystemen muss überprüft werden, ob die in 6.2.1.5.1.1, 6.2.1.5.1.2, 6.2.1.5.1.3,

6.2.1.5.1.4, 6.2.1.5.1.5 (sofern anwendbar), 6.2.1.5.1.6, 6.2.1.5.1.7, 6.2.1.5.1.8 und 6.2.1.5.1.9 festgelegten Prüfungen an einem angemessenen Prüfmuster der im Metallhydrid-Speichersystem verwendeten Druckgefäßkörper durchgeführt wurden. Darüberhinaus müssen an einem angemessenen Prüfmuster von Metallhydrid-Speichersystemen die in 6.2.1.5.1.3 und 6.2.1.5.1.6 und, sofern anwendbar, in

6.2.1.6

Wiederkehrende Prüfung

6.2.1.6.1

Mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind wiederbefüllbare Druckgefäße durch eine von der zuständigen

Behörde zugelassenen Stelle wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen, die Folgendes umfassen:

.1
Prüfung des äußeren Zustandes des Druckgefäßes und Überprüfung der Ausrüstung und der Kennzeichen;
.2
Prüfung des inneren Zustandes des Druckgefäßes (z. B. innere Sichtprüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke);
.3
Prüfung der Gewinde, sofern entweder
.1
Anzeichen von Korrosion vorliegen oder
.2
die Verschlüsse oder andere Bedienungsausrüstung entfernt werden;
.4
hydraulische Druckprüfung des Druckgefäßkörpers und gegebenenfalls Überprüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren;

Bemerkung 1: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die hydraulische Druckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

Bemerkung 2: Bei nahtlosen Flaschenkörpern und Großflaschenkörpern aus Stahl dürfen die Prüfung in 6.2.1.6.1.2 und die hydraulische Druckprüfung in 6.2.1.6.1.4 durch ein Verfahren entsprechend der Norm ISO 16148:2016 + Amd 1:2020 „Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen und Groß- flaschen aus Stahl – Schallemissionsprüfung und nachfolgende Ultraschallprüfung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung“ ersetzt werden.

Bemerkung 3: Die Prüfung des inneren Zustands nach 6.2.1.6.1.2 und die hydraulische Druckprüfung nach 6.2.1.6.1.4 dürfen durch eine Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschenkörper aus Stahl und für nahtlose Flaschenkörper aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm ISO 18119:2018 + Amd 1:2021 durchgeführt wird. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026 darf die Norm ISO 18119:2018 für denselben Zweck verwendet werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024, darf die Norm ISO 10461:2005 + Amd 1:2006 für nahtlose Flaschenkörper aus Aluminiumlegierung verwendet werden und die Norm ISO 6406:2005 für nahtlose Flaschenkörper aus Stahl für denselben Zweck.

Bemerkung 4: Bei Flaschenbündeln muss die in 6.2.1.6.1.4festgelegte hydraulische Druckprüfung an den Flaschenkörpern und den Sammelrohren durchgeführt werden.

.5
Prüfung der Bedienungsausrüstung bei der Wiederinbetriebnahme. Diese Prüfung darf getrennt von der Prüfung des Druckgefäßkörpers durchgeführt werden.
.6
Dichtheitsprüfung der Flaschenbündel nach dem Wiederzusammenbau.

Bemerkung: Für die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen siehe Verpackungsanweisung P200 oder bei einer Chemikalie unter Druck Verpackungsanweisung P206 in 4.1.4.1.

6.2.1.6.2

Bei Flaschen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmit-

telfrei, vorgesehen sind, sind nur die in 6.2.1.6.1.1, 6.2.1.6.1.3 und 6.2.1.6.1.5 festgelegten Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Zustand des porösen Materials (z. B. Risse, oberer Freiraum, Lockerung, Zusammensinken) zu untersuchen.

6.2.1.6.3

Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen wiederkehrenden Prüfun-

gen unterzogen werden.

6.2.1.7

AnforderungenandieHersteller

6.2.1.7.1

Der Hersteller muss zur zufriedenstellenden Herstellung von Druckgefäßen technisch in der Lage sein

und über sämtliche dafür notwendigen Mittel verfügen; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal:

.1
zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
.2
zur Herstellung von Werkstoffverbindungen,
.3
zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.
6.2.1.7.2

Eine Bewertung der Eignung der Hersteller von Druckgefäßkörpern und von Innenbehältern von ver-

schlossenen Kryo-Behältern ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüfstelle durchzuführen. Die Bewertung der Eignung der Hersteller von Verschlüssen ist durchzuführen, sofern dies von der zuständigen Behörde gefordert wird. Diese Bewertung ist entweder während der Baumusterzulassung oderwährend der Prüfung und Bescheinigung der Produktion durchzuführen.

6.2.1.8

Anforderungen an Prüfstellen

6.2.1.8.1

Prüfstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und fachliche Kompetenz für

die vorgeschriebene Durchführung der Prüfungen und Zulassungen aufweisen.

6.2.2

.4

ReferenzTitelanwendbar ISO 11513:2011Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißteStahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten – Auslegung, Bau und Prüfungbis zum 31. Dezember 2024 ISO 11513:2019Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißteStahlflaschen, welche Materialien für Gasbeladung mittels Unterdruck (ausschließlich Acetylen) enthalten – Auslegung, Bau, Prü- fung, Verwendung und wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres ISO 11623:2015Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres ISO 22434:2006Ortsbewegliche Gasflaschen – Prüfung und Wartung von Flaschenventilen

Bemerkung: DieseVorschriftendürfenauchzueinemanderen Zeitpunkt als dem der wiederkehrenden Prüfung von UN-Flaschen erfüllt werden. bis auf Weiteres ISO 20475:2018Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres ISO 23088:2020Gasflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung vongeschweißtenDruckfässernausStahl–Fassungsräume bis zu 1 000 L bis auf Weiteres Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende Norm: ReferenzTitelanwendbar ISO 16111:2008Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember 2024 ISO 16111:2018Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2

.3

ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 17871:2020Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung bis auf Weiteres ISO 17879:2017Gasflaschen – Selbstschließende Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung

Bemerkung: Diese Norm darf nicht für selbstschließende Ventile in Acetylen-Flaschen angewendet werden. bis auf Weiteres ISO 23826:2021Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen bis auf Weiteres Für UN-Metallhydrid-Speichersysteme gelten die inder folgenden Norm festgelegten Vorschriften für die Verschlüsse und deren Schutz: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember 2026 ISO 16111:2018Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2

Vorschriften für UN-Druckgefäße

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in 6.2.1 müssen UN-Druckgefäße den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschließlich der Normen entsprechen. Die Herstellung von neuen Druckgefäßen oder Bedienungsausrüstungen entsprechend einer in 6.2.2.1 und 6.2.2.3 aufgeführten Norm ist nach dem in der rechten Spalte der Tabellen angegebenen Datum nicht mehr zugelassen.

Bemerkung 1: Mit Zustimmung der zuständigenBehörde dürfen, soweit veröffentlicht, neuere Fassungen der Normen angewendet werden.

Bemerkung 2: UN-Druckgefäße, die nach Normen gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbar waren, dürfen unter Vorbehalt der Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung dieses Codes weiterverwendet werden.

6.2.2.1

oder, wenn die Elemente nicht nach diesen Normen ausgelegt, gebaut oder geprüft sind, in

6.2.2.1

Auslegung, Bau sowie erstmalige Prüfung

6.2.2.1

.1

ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-2:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeitgrößerodergleich1100MPa bis zum 31. Dezember 2018 ISO 9809-2:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1 100 MPa bis zum 31. Dezember 2026 ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer als oder gleich 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl bis zum 31. Dezember 2018 ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis zum 31. Dezember 2026 ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres ISO 9809-4:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1 100 MPa bis zum 31. Dezember 2028 ISO 9809-4:2021 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem R m -Wert von weniger als 1 100 MPa

Bemerkung: Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. bis auf Weiteres ISO 7866:1999Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bemerkung: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nichtfürUN-Flaschen.DieAluminiumlegierung 6351A-T6 odergleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen. bis zum 31. Dezember 2020 ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung

Bemerkung: Die Aluminiumlegierung 6351A oder gleichwertige Legierungen dürfen nicht verwendet werden. bis auf Weiteres ISO 4706:2008Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen – Teil 1: Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres

6.2.2.1

.1

ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 6MPa bis auf Weiteres ISO 20703:2006Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 11119-1:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen bis zum 31. Dezember 2020 ISO 11119-1:2012 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 L bis zum 31. Dezember 2028 ISO 11119-1:2020 Gasflaschen - Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 L bis auf Weiteres ISO 11119-2:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffenmitlasttragendenmetallischen Linern bis zum 31. Dezember 2020 ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fung – Teil 2: Vollumwickelte,faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember 2028 ISO 11119-2:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis auf Weiteres ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 3: Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nichtmetallischen Linern und nicht-lasttragenden Linern

Bemerkung: Diese Norm darf nicht für Flaschen ohne Liner verwendet werden, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellt werden. bis zum 31. Dezember 2020 ISO 11119-3:2013 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern

Bemerkung: Diese Norm darf nicht für Flaschen ohne Liner verwendet werden, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellt werden. bis zum 31. Dezember 2028

884Amdt. 42-24

6.2.2.1

.1

ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 11119-3:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern oder ohne Liner bis auf Weiteres ISO 11119-4:2016 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Konstruktion und Prüfverfahren – Teil 4: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einem Fassungsraum bis zu 150 L mit lasttragenden geschweißten metallischen Linern bis auf Weiteres

Bemerkung 1: In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschenkörper aus Verbundwerkstoffen für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein.

Bemerkung 2: Flaschenkörper aus Verbundwerkstoffen miteiner Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren dürfen 15 Jahre nach dem Datum der Herstellung nicht mehr befüllt werden, es sei denn, das Baumuster wurde erfolgreich einem Betriebsdauer-Prüfprogramm unterzogen. Das Programm muss Teil der ursprünglichen Baumusterzulassung sein und mussPrüfungen festlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die entsprechend hergestellten Flaschenkörper aus Verbundwerkstoffen bis zum Ende ihrer Auslegungslebensdauer sicher bleiben. Das Betriebsdauer-Prüfprogramm und die Ergebnisse müssen von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes, die für die ursprüngliche Zulassung des Baumusters der Flasche verantwortlich war, zugelassen sein. Die Betriebsdauereines Flaschenkörpers aus Verbundwerkstoffen darf nicht über ihre ursprüngliche Auslegungslebensdauer hinaus verlängert werden.

6.2.2.1

.7

ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 11513:2011Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißteStahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten – Auslegung, Bau und Prüfungbis zum 31. Dezember 2026 ISO 11513:2019Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißteStahlflaschen, welche Materialien für Gasbeladung mittels Unterdruck (ausschließlich Acetylen) enthalten – Auslegung, Bau, Prü- fung, Verwendung und wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis zum 31. Dezember 2026 ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres

6.2.2.1

.2

ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fung – Teil 2: Vollumwickelte,faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember 2028 ISO 11119-2:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis auf Weiteres ISO 11119-3:2013 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern

Bemerkung: Diese Norm darf nicht für Großflaschen ohne Liner verwendet werden, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellt werden. bis zum 31. Dezember 2028 ISO 11119-3:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 L aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern oder ohne Liner bis auf Weiteres ISO 11515:2013Gasflaschen – Wiederbefüllbare verstärkte Flaschen mit einer Kapazität zwischen 450 L und 3 000 L – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungbis zum 31. Dezember 2026 ISO 11515:2013 + Amd 1:2018 Gasflaschen – Wiederbefüllbare verstärkte Flaschen mit einer Kapazität zwischen 450 L und 3 000 L – Auslegung, Konstruktion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer als oder gleich 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres

Bemerkung 1: In den oben in Bezug genommenen Normen müssen die Großflaschenkörper aus Verbundwerkstoffen für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein.

Bemerkung 2: Großflaschenkörper aus Verbundwerkstoffen mit einer Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren dürfen 15 Jahre nach dem Datum der Herstellung nicht mehr befüllt werden, es sei denn, das Baumuster wurde erfolgreich einem Betriebsdauer-Prüfprogramm unterzogen. Das Programm muss Teil der ursprünglichen Baumusterzulassung sein und mussPrüfungen festlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die entsprechend hergestellten Großflaschenkörper aus Verbundwerkstoffen bis zum Ende ihrer Auslegungslebensdauer sicher bleiben. Das Betriebsdauer-Prüfprogramm und die Ergebnisse müssen von der zu-

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6.2.2.1

.2

ständigen Behörde des Zulassungslandes, die für die ursprüngliche Zulassung des Baumusters der Großflasche verantwortlich war, zugelassen sein. Die Betriebsdauer eines Großflaschenkörpers aus Verbundwerkstoffen darf nicht über ihre ursprüngliche Auslegungslebensdauer hinaus verlängert werden.

6.2.2.1

.9

ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 11118:2015Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember 2026 ISO 11118:2015 + Amd.1:2019 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren bis auf Weiteres ISO 13340:2001Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile für Einwegflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember 2020

6.2.2.1.1

Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Prüfung von wiederbefüllbaren UN-Flaschenkörpern

gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1 100 MPa

Bemerkung: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. bis zum 31. Dezember 2018 ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis zum 31. Dezember 2026

882Amdt. 42-24

6.2.2.1.2

Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Prüfung von UN-Großflaschenkörpern gelten folgen-

de Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 11120:1999Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 L und 3 000 L – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bemerkung: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.1 dieser Norm gilt nicht für UN-Großflaschen. bis zum 31. Dezember 2022 ISO 11120:2015Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Großflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum zwischen 150 L und 3 000 L – Auslegung, Bau und Prüfung bis auf Weiteres ISO 11119-1:2012 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prü- fungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 L bis zum 31. Dezember 2028 ISO 11119-1:2020 Gasflaschen - Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 L bis auf Weiteres

6.2.2.1.3

Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Prüfung von UN-Acetylen-Flaschen gelten folgende

Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen: Für den Flaschenkörper: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1 100 MPa

Bemerkung: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. bis zum 31. Dezember 2018 ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis zum 31. Dezember 2026 ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gas Flaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl bis zum 31. Dezember 2018 ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis zum 31. Dezember 2026 ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres ISO 4706:2008Gasflaschen – Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung

Bemerkung: Die Aluminiumlegierung 6351A oder gleichwertige Legierungen dürfen nicht verwendet werden. bis auf Weiteres Für die Acetylen-Flasche einschließlich des porösen Materials: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 3807-1:2000 Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 1: Flaschen ohne Schmelzsicherungen bis zum 31. Dezember 2020 ISO 3807-2:2000 Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen – Teil 2: Flaschen mit Schmelzsicherungen bis zum 31. Dezember 2020 ISO 3807:2013Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundlegende Anforderungen und Baumusterprüfung bis auf Weiteres

6.2.2.1.4

Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Prüfung von verschlossenen UN-Kryo-Behältern gilt

folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die PrüfvorschrifteninZusammenhangmitdemSystemfür die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 1 000 Liter – Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2026 ISO 21029-1:2018 + Amd.1:2019 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1 000 Liter – Teil 1: Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfungen bis auf Weiteres

6.2.2.1.5

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt

folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die PrüfvorschrifteninZusammenhangmitdemSystemfür die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember 2026 ISO 16111:2018Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2.1.6

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschenbündeln gilt folgende Norm.

Jede Flasche eines UN-Flaschenbündels muss eine UN-Flasche oder ein UN-Flaschenkörper sein, die oder der den Vorschriften von 6.2.2 entspricht. Die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung von UN-Flaschenbündeln müssen 6.2.2.5 entsprechen. ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 10961:2010Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis zum 31. Dezember 2026 ISO 10961:2019Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis auf Weiteres

Bemerkung: Das Auswechseln einer oder mehrerer Flaschen oder Flaschenkörper desselben Baumusters, einschließlich desselben Prüfdrucks, in einem bestehenden UN-Flaschenbündel erfordert keine erneute Konformitätsbewertung des bestehenden Bündels. Die Bedienungsausrüstung des Flaschenbündels kann auch ersetzt werden, ohne dass eine neue Konformitätsbewertung erforderlich wird, wenn sie mit der Baumusterzulassungsbescheinigung übereinstimmt.

6.2.2.1.7

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen für adsorbierte Gase gelten

folgende Normen mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen.

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6.2.2.1.8

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Druckfässern gelten die folgenden

Normen mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und der Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen. ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 21172-1:2015 Gasflaschen – Geschweißte Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3 000 L zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1 000 L

Bemerkung: Ungeachtet des Abschnitts 6.3.3.4 dieser Norm dürfen geschweißte Gas-Druckfässer aus Stahl mit nach innen gewölbten Böden für die Beförderung ätzender Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften dieses Codes werden erfüllt. bis zum 31. Dezember 2026 ISO 21172-1:2015 + Amd 1:2018 Gasflaschen – Geschweißte Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3 000 L zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1 000 L bis auf Weiteres ISO 4706:2008Gasflaschen – Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar bis auf Weiteres

6.2.2.1.9

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen gel-

ten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 11118:1999Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember 2020

6.2.2.10

Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln

6.2.2.10.1

Einzelne Flaschenkörper eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit 6.2.2.7 gekennzeich-

net sein. Einzelne Verschlüsse in einem Flaschenbündel müssen in Übereinstimmung mit 6.2.2.11 gekennzeichnet sein.

6.2.2.10.2

Wiederbefüllbare UN-Flaschenbündel sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieb-

lichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten Schild dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm.

6.2.2.10.3

Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

(a)
die in 6.2.2.7.2 (a), (b), (c), (d) und (e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen;
(b)
die in 6.2.2.7.3 (f), (i) und (j) festgelegten betrieblichen Kennzeichen und die Gesamtmasse des Rahmens des Flaschenbündels und aller dauerhaftangebrachten Teile (Flaschenkörper und Bedienungsausrüstung). Flaschenbündel zur Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit der Tara gemäß Norm ISO 10961:2010 Bestimmung B.4.2 versehen sein; und
(c)
die in 6.2.2.7.4 (n), (o) und, sofern anwendbar, (p) festgelegten Herstellungskennzeichen.
6.2.2.10.4

Die Kennzeichen müssen in drei Gruppen angeordnet werden:

(a)
die Herstellungskennzeichen müssen die oberste Gruppe bilden und nacheinander in der in

906Amdt. 42-24

6.2.2.2

Werkstoffe

Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau enthaltenen Werkstoffvorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e) (z. B. Verpackungsanweisung P200 oder P205)festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen für die Werkstoffverträglichkeit: ISO 11114-1:2020 Gasflaschen – Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 1: Metallene Werkstoffe ISO 11114-2:2021 Gasflaschen – Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Berührung kommenden Gasen – Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe

6.2.2.3

Verschlüsse und ihr Schutz

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Verschlüssen und ihren Schutz gelten folgende Normen: ReferenzTitel für die Herstellung anwendbar ISO 11117:1998Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2014 ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis zum 31. Dezember 2026 ISO 11117:2019Gasflaschen – Ventilschutzkappen, Schutzkörbe und Schutzkragen – Auslegung, Bau und Prüfungen bis auf Weiteres ISO 10297:1999Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember 2008 ISO 10297:2006Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember 2020 ISO 10297:2014Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfungen bis zum 31. Dezember 2022 ISO 10297:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfungen bis auf Weiteres ISO 14246:2014Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis zum 31. Dezember 2024 ISO 14246:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis auf Weiteres ISO 17871:2015Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung

Bemerkung: Diese Norm darf nicht für entzündbare Gase verwendet werden. bis zum 31. Dezember 2026

890Amdt. 42-24

6.2.2.4

Wiederkehrende Prüfung

Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Druckgefäßen gelten folgende Normen: ReferenzTitelanwendbar ISO 6406:2005Nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Wiederkehrende Prüfung bis zum 31. Dezember 2024 ISO 18119:2018Gasflaschen – NahtloseGasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis zum 31. Dezember 2026 ISO 18119:2018 + Amd 1:2021 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres ISO 10460:2005Gasflaschen – Geschweißte Gasflaschenaus Kohlenstoffstahl – Wiederkehrende Prüfung

Bemerkung: Die in Absatz 12.1 dieser Norm beschriebene Reparatur von Schweißnähten ist nicht zugelassen. Die in Absatz 12.2 beschriebenen Reparaturen erfordern die Genehmigung durch die zuständige Behörde, welche die Stelle für die wiederkehrende Prüfung in Übereinstimmung mit 6.2.2.6 zugelassen hat. bis zum 31. Dezember 2024 ISO 10460:2018Gasflaschen – Geschweißte Gasflaschen aus Aluminiumlegierung, Kohlenstoffstahl und Edelstahl – Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 10461:2005 + Amd 1:2006 Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Prüfung bis zum 31. Dezember 2024 ISO 10462:2013Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartung bis zum 31. Dezember 2024 ISO 10462:2013 + Amd 1:2019 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartung bis auf Weiteres

6.2.2.5

.1

.2
Konformitätsbewertung des endgültigen Zusammenbaus von Flaschenbündeln, vorausgesetzt, die Flaschenkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften in 6.2.2.5 einer Konformitätsbewertung unterzogen worden; und
.3
Konformitätsbewertung des endgültigen Zusammenbaus von verschlossenen Kryo-Behältern, vorausgesetzt, der Innenbehälter ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften in 6.2.2.5 einer Konformitätsbewertung unterzogen worden.
6.2.2.5

System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen

6.2.2.5.0

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet: Baumuster:Ein durch eine besondere Druckgefäßnorm festgelegtes Druckgefäßbaumuster. System für die Konformitätsbewertung:Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige Behörde, welches die Zulassung des Druckgefäßbaumusters, die Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und dieZulassung der Prüfstellen umfasst. Überprüfen:Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Beweise bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.

Bemerkung: In diesem Unterabschnitt bezieht sich der Begriff „Druckgefäß“ bei der Durchführung getrennter Bewertungen auf Druckgefäß, Druckgefäßkörper, Innenbehälter des verschlossenen Kryo-Behälters bzw. Verschluss.

6.2.2.5.1

Für die Konformitätsbewertung von Druckgefäßen sind die Vorschriften in 6.2.2.5 anzuwenden. Der Ab-

satz 6.2.1.4.3 enthält Einzelheiten darüber, welche Teile von Druckgefäßen einer getrennten Konformitätsbewertungunterzogenwerdendürfen.JedochdürfendieVorschriftenin6.2.2.5infolgendenFällen durch von der zuständigen Behörde festgelegte Vorschriften ersetzt werden:

.1
Konformitätsbewertung von Verschlüssen;

892Amdt. 42-24

6.2.2.5.2

Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.5.2.1

DiezuständigeBehörde,diedasDruckgefäßzulässt, muss das System für die Konformitätsbewertung

zulassen, um sicherzustellen, dass die Druckgefäße den Vorschriften dieses Codes entsprechen. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, die ein Druckgefäß zulässt, nicht die zuständige Behörde des Herstellungslandes ist, müssen die Kennzeichen des Zulassungslandes und des Herstellungslandes in den Kennzeichen des Druckgefäßes angegeben sein (siehe 6.2.2.7 und 6.2.2.8). Die zuständige Behörde des Zulassungslandes muss der entsprechenden Behörde des Verwendungslandes auf Anforderung Beweise für die Erfüllung dieses Systems für die Konformitätsbewertung vorlegen.

6.2.2.5.2.2

Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in dem System für die Konformitätsbewertung ganz oder

teilweise delegieren.

6.2.2.5.2.3

Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass eine aktuelle Liste über die zugelassenen Prüfstellen

und deren Kennzeichen sowie über die zugelassenen Hersteller und deren Kennzeichen zur Verfügung steht. Prüfstelle

6.2.2.5.2.4

Die Prüfstelle muss von der zuständigen Behörde für die Prüfung von Druckgefäßen zugelassen sein

und muss:

.1
über in eine Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann;
.2
Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
.3
in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
.4
geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;
.5
eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
.6
ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem betreiben;
.7
sicherstellen, dass die in der entsprechenden Druckgefäßnorm und in diesem Code festgelegten Prüfungen durchgeführt werden, und
.8
ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit

Hersteller

6.2.2.5.2.6

Der Hersteller muss:

.1
ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß 6.2.2.5.3 betreiben;
.2
Baumusterzulassungen gemäß 6.2.2.5.4 beantragen;
.3
eine Prüfstelle aus dem von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aufgestellten Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen auswählen und
.4
Aufzeichnungen gemäß 6.2.2.5.6 aufbewahren. Prüflabor
6.2.2.5.2.7

Das Prüflabor muss:

.1
über genügend, in eine Organisationsstruktur eingebundenes Personal mit ausreichender Kompetenz und Erfahrung verfügen und
.2
über geeignete und hinreichende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, um die in der Herstellungsnorm vorgeschriebenen Prüfungen zur Zufriedenheit der Prüfstelle durchzuführen.
6.2.2.5.3

.3

ten, um festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen gemäß

6.2.2.5.3

Qualitätssicherungssystem des Herstellers

6.2.2.5.3.1

Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die

vom Hersteller übernommen werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Der Inhalt muss insbesondere geeignete Beschreibungen umfassen über:

.1
die Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
.2
die bei der Auslegung der Druckgefäße verwendeten Techniken, Prozesse und Verfahren für die Auslegungskontrolle und -überprüfung;
.3
die entsprechenden Anweisungen, die für die Herstellung der Druckgefäße, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
.4
Aufzeichnungen zur Bewertung der Qualität, z. B. Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten;
.5
Überprüfungen des Managements zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung des Qualitätssicherungssystems gemäß der in 6.2.2.5.3.2 festgelegten Überprüfungen;
.6
das Verfahren, das die Art und Weise der Erfüllung von Kundenanforderungen beschreibt;
.7
das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
.8
die Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße, Zukaufteile, Zwischenprodukte und Fertigteile und
.9
Schulungsprogramme und Qualifizierungsprogramme für das entsprechende Personal.
6.2.2.5.3.1

weiterhin erfüllt.

6.2.2.5.4

Zulassungsverfahren

Erstmalige Baumusterzulassung 6.2.2.5.4.1DieerstmaligeBaumusterzulassungmussauseinerZulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und einer Zulassung der Auslegung des herzustellenden Druckgefäßes bestehen. Ein Antrag für eine erstmalige Baumusterzulassung muss den Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3, 6.2.2.5.4.2 bis

6.2.2.5.3.2

Überprüfung des Qualitätssicherungssystems (Audit)

Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Der Hersteller ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und die eventuell erforderlichen Korrekturmaßnahmen umfassen. Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Berichte über die wiederkehrenden Überprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.

6.2.2.5.3.3

Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrecht erhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle beabsichtigten Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewer-

894Amdt. 42-24

6.2.2.5.4

.6

Nach der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen, die gemäß

896Amdt. 42-24

6.2.2.5.4.1

0

(b)
oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäß der anwendbaren Druckgefäßnorm eine neue Auslegungdarstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen.
6.2.2.5.4.11

Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Baumuster-

zulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.5.4.3

bezüglich der erstmaligen Zulassung mitgeteilt wurden, vorzulegen.

Nachfolgende Baumusterzulassungen 6.2.2.5.4.7 Ein Antrag für eine nachfolgende Baumusterzulassung muss den Vorschriften in 6.2.2.5.4.8 und

6.2.2.5.4.6

und 6.2.2.5.4.9 entsprechen.

6.2.2.5.4.2

Ein Hersteller, der beabsichtigt, Druckgefäße in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in

Übereinstimmung mit diesem Code herzustellen, muss eine Baumusterzulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes für mindestens ein Druckgefäßbaumuster nach dem in 6.2.2.5.4.9 angegebenen Verfahren ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.5.4.3

Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

.1
den Namen und den eingetragenen Sitz des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
.2
die Adresse der Produktionsstätte (sofern vom oben genannten Sitz abweichend);
.3
den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
.4
die Bezeichnung des Druckgefäßes und der entsprechenden Druckgefäßnorm;
.5
Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
.6
den Namen der Prüfstelle für die Baumusterzulassung;
.7
Dokumentation über die Produktionsstätte, wie in 6.2.2.5.3.1 festgelegt, und
.8
die für die Baumusterzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch die die Überprü- fung der Konformität der Druckgefäße mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefäße ermöglicht wird. Die technischeDokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren abdecken und, sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen:
.1
Norm für die Auslegung des Druckgefäßes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstellung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen;
.2
Beschreibungen und Erläuterungen, die für dasVerständnis der Zeichnungen und der vorgesehenen Verwendung der Druckgefäße notwendig sind;
.3
ein Verzeichnis der Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwendig sind;
.4
Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und
.5
Prüfberichte der Baumusterzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäß 6.2.2.5.4.9 durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind. 6.2.2.5.4.4Es ist eine erstmalige Überprüfung gemäß 6.2.2.5.3.2zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. 6.2.2.5.4.5Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.
6.2.2.5.5

Produktionskontrolle und Bescheinigung

Die Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefäßes ist von einer Prüfstelle oder deren Vertreter durchzuführen. Die vom Hersteller für die Kontrollen und Prüfungen während der Produktion ausgewählte Prüfstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Prüfstelle abweichen. Sofern zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle durch dieseKontrolleuredurchgeführtwerden.IndiesemFall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Schulung der Kontrolleure aufbewahren. Die Prüfstelle muss überprüfen, ob die Kontrollen des Herstellers und die an den Druckgefäßen vorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften dieses Codes entsprechen. Sollte in Verbindung mit dieser Kontrolle und Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, so kann die Erlaubnis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchführen zu lassen, zurückgezogen werden. Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Prüfstelle eine Erklärung über die Konformität mit dem zugelassenen Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichen auf dem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen, den Anforderungen dieses Konformitätsbewertungssystems und den Vorschriften dieses Codes entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäß muss die Prüfstelle oder der von der Prüfstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefäßzertifizierungskennzeichenund das registrierte Kennzeichen der Prüfstelle anbringen. Vor dem Befüllen der Druckgefäße ist eine von der Prüfstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.5.6

unterhalten.

6.2.2.5.2.5

Um die Übereinstimmung mit der entsprechenden Druckgefäßnorm sicherzustellen, muss die Prüfstelle

Baumusterzulassungen durchführen, Prüfungen derDruckgefäßproduktion durchführen und Bescheinigungen ausstellen (siehe 6.2.2.5.4 und 6.2.2.5.5).

6.2.2.5.6

Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Prüfstelle mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

6.2.2.6

Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen

6.2.2.6.1

Begriffsbestimmung

Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter: Zulassungssystem:Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen durchführt (nachstehend „Stelle für die wiederkehrende Prüfung“ genannt), durch die zuständige Behörde, einschließlich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle.

6.2.2.6.2

Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.6.2.1

Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen, dass die wiederkeh-

rende Prüfung von Druckgefäßen den Vorschriften dieses Codes entspricht. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen zulässt, nicht die zuständige Behörde des Staates ist, welche den Hersteller des Druckgefäßes zulässt, muss das Kennzeichen des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Prüfung in den Druckgefäßkennzeichen (siehe 6.2.2.7) angegeben werden. Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Prüfung muss auf Anfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschließlich der Aufzeichnungen der wiederkehrenden Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates kann die Zulassungsbescheinigung gemäß 6.2.2.6.4.1 auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen.

6.2.2.6.2.2

Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesemZulassungssystem ganz oder teilweise delegie-

ren.

6.2.2.6.2.3

Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Stellen für

die wiederkehrende Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist. Stellen für die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.6.2.4

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein und

muss:

.1
über in eine Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann;
.2
Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
.3
in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
.4
geschäftliche Verschwiegenheit bewahren;
.5
eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben der Stelle für die wiederkehrende Prü- fung und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
.6
ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß 6.2.2.6.3 betreiben;
.7
eine Zulassung gemäß 6.2.2.6.4 beantragen;
.8
sicherstellen, dass die wiederkehrenden Prüfungen in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.5 durchgeführt werden, und
.9
ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit

898Amdt. 42-24

6.2.2.6.3.3

Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems.DieStellefürdiewiederkehrendePrüfungmussdas

Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizientbleibt.DieStellefürdiewiederkehrendePrüfunghatdiezuständigeBehörde,diedasQualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Änderung einer Zulassung gemäß 6.2.2.6.4.6 in Kenntnis zu setzen.

6.2.2.6.4

.6

ob die Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und dieses Codes erfüllt werden. Eine Überprüfung gemäß 6.2.2.6.3.2 kann vorgeschrieben werden. Die zuständige Behörde muss diese Änderungen schriftlich genehmigen oder ablehnen; soweit notwendig ist eine geänderte Zulassungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.6.4

Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Prüfung

Erstmalige Zulassung

6.2.2.6.4

.7

Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigenBehördenInformationenüberdieerstmalige Zulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.6.4.1

Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Prüfungen von Druckgefäßen in Übereinstimmung mit

einer Druckgefäßnorm und diesem Code durchzuführen, muss eine Zulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.6.4.2

FürjedeStellefürdiewiederkehrendePrüfungistein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

.1
den Namen und die Adresse der Stelle für die wiederkehrende Prüfung und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
.2
die Adresse jeder Einrichtung, welche wiederkehrende Prüfungen durchführt;
.3
den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
.4
die Bezeichnung der Druckgefäße, der Prüfmethoden für die wiederkehrende Prüfung und die entsprechende Druckgefäßnorm, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt wird;
.5
Dokumentation über jede Einrichtung, die Ausrüstung und das in 6.2.2.6.3.1 beschriebene Qualitätssicherungssystem;
.6
die Qualifizierungs- und Schulungsaufzeichnungen des Personals für die wiederkehrende Prüfung und
.7
Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde.
6.2.2.6.4.3

Die zuständige Behörde muss:

.1
die Dokumentation untersuchen, um festzustellen, ob die Verfahren in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und dieses Codes sind, und
.2
eine Überprüfung in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.3.2 durchführen, um festzustellen, ob die Prüfungen nach den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und dieses Codes zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
6.2.2.6.4.4

Nach der Durchführung der Überprüfung mit zufriedenstellenden Ergebnissen und der Erfüllung aller

Vorschriften gemäß 6.2.2.6.4 ist eine Zulassungsbescheinigung auszustellen. Sie muss den Namen der Stelle für die wiederkehrende Prüfung, das eingetragene Kennzeichen, die Adresse jeder Einrichtung und die notwendigen Daten für den Nachweis ihrer zugelassenen Tätigkeiten (z. B. Bezeichnung der Druckgefäße, Prüfverfahren für die wiederkehrende Prüfung und Druckgefäßnormen) umfassen.

6.2.2.6.4.5

Wird der Stelle für die wiederkehrende Prüfung die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde

schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen. Änderungen an Zulassungen für Stellen für die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.6.4.6

NachderZulassungmussdieStellefürdiewiederkehrendePrüfungdieausstellendezuständigeBehör-

de über alle Änderungen an den Informationen, die gemäß 6.2.2.6.4.2 im Rahmen der erstmaligen Zulassung unterbreitet wurden, in Kenntnis setzen. Diese Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen,

6.2.2.6.5

Wiederkehrende Prüfung sowie Bescheinigung

Die Anbringung der Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung an einem Druckgefäß gilt als Erklä- rung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Vorschriften dieses Codes entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung einschließlich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelassenen Druckgefäß anbringen (siehe 6.2.2.7.7). Bevor das Druckgefäß befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dembestätigt wird, dass das Druckgefäß der wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden ist.

6.2.2.6.6

Aufzeichnungen

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Prüfungen an Druckgefä- ßen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind) einschließlich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren. Der Eigentümer eines Druckgefäßes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäß wird dauerhaft außer Dienst gestellt.

6.2.2.6.6

unterhalten.

6.2.2.6.3

Qualitätssicherungssystem und Überprüfungder Stelle für die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.6.3.1Qualitätssicherungssystem.Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriftenumfassen,dievonderStellefürdiewiederkehrendePrüfungübernommenwerden.Esmuss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

.1
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
.2
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
.3
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
.4
Nachprüfungen des Managements als Folge der Überprüfungen gemäß 6.2.2.6.3.2, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
.5
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
.6
ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße und
.7
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal. 6.2.2.6.3.2Überprüfung.DieStellefürdiewiederkehrendePrüfungsowieihrQualitätssicherungssystemsindzu überprüfen, um festzustellen, ob sie die Anforderungen dieses Codes zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Eine Überprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe 6.2.2.6.4.3) durchzuführen. Eine Überprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (siehe 6.2.2.6.4.6) erforderlich sein. Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Stelle für die wiederkehrende Prüfung den Vorschriften dieses Codes weiterhin entspricht.Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen.
6.2.2.7

Kennzeichnung von wiederbefüllbaren UN-Druckgefäßen

Bemerkung: Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in 6.2.2.9, für UNFlaschenbündel in 6.2.2.10 und für Verschlüsse in 6.2.2.11 enthalten.

6.2.2.7

.1

Wiederbefüllbare UN-Druckgefäßkörper und verschlossene Kryo-Behälter sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oderdem Hals des Druckgefäßkörpers oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z. B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-Behälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.

6.2.2.7

.2

Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen:

(a)
das UN-Symbol für Verpackungen u n Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht.
(b)
die für die Auslegung, den Bau und die Prüfung verwendete technische Norm (z. B. ISO 9809-1);
(c)
der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen

Bemerkung: Für Zwecke dieses Kennzeichens ist das Zulassungsland das Land der zuständigen Behörde, welche die erstmalige Prüfung des jeweiligen Druckgefäßes zum Zeitpunkt der Herstellung zugelassen hat.

900Amdt. 42-24

2) 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. ;

6.2.2.7

.2

(d)
das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
(e)
das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. „/“).

Bemerkung: Wenn eine Acetylen-Flasche in Übereinstimmungmit 6.2.1.4.4.2 einer Konformitätsbewertung unterzogen wird und die Prüfstellen für den Flaschenkörper und die Acetylen-Flasche unterschiedlich sind, sind ihre jeweiligen Kennzeichen (d) erforderlich. Es ist nur das Datum der erstmaligen Prü- fung (e) der vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich. Wenn das Zulassungsland der Prüfstellen, die für die Prüfungen im Rahmen der erstmaligen Prüfungverantwortlich sind, unterschiedlich ist, ist ein zweites Kennzeichen (c) anzubringen.

Bemerkung: Bei Acetylen-Flaschen ist auch die Norm ISO 3807 im Kennzeichen anzugeben.

6.2.2.7

.3

als) und einer eventuellen Beschichtung, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben „KG“ hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Masse von weniger als 1 kg muss die Masse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden;

(ii)
die Bezeichnung des porösen Materials (z. B. Benennung oder Markenname) und
(iii)
die Gesamtmasse der befüllten Acetylen-Flasche in Kilogramm, der die Buchstaben „KG“ hinzugefügt werden.

Bemerkung: Acetylen-Flaschen, die gemäß IMDG-Code (Amendment 40-20) gebaut wurden und nicht gemäß 6.2.2.7.3 (k) oder (l) des IMDG-Codes (Amendment 41-22) gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zwei Jahre nach Inkrafttreten des IMDG-Codes (Amendment 42-24) weiterverwendet werden; dann müssen sie entweder gemäß IMDG-Code (Amendment 42-24) gekennzeichnet werden oder außer Betrieb genommen werden.

6.2.2.7.3

Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:

(f)
der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben „PH“ vorangestellt und die Buchstaben „BAR“ hinzugefügt werden;
(g)
die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlichaller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z. B. Halsring, Fußring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben „KG“ hinzugefügt werden. Diese Masse darf die Masse des Verschlusses (der Verschlüsse), der Ventilschutzkappe, des Ventilschutzkorbes, einer eventuellen Beschichtung oder des porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg ist die Masse in zwei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefäßen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden;
(h)
die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben „MM“ hinzugefügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter oder für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene KryoBehälter;
(i)
bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben „PW“ vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-Behältern der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben „MAWP“ vorangestellt werden;

Bemerkung: Wenn ein Flaschenkörper für die Verwendung alsAcetylen-Flasche (einschließlich des porösen Materials) vorgesehen ist, ist das Kennzeichen des Betriebsdrucks erst erforderlich, wenn die Acetylen-Flasche vollständig ist.

(j)
bei Druckgefäßen für verflüssigte, tiefgekühltverflüssigteundgelösteGasederFassungsraumin Liter, der in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe „L“ hinzugefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden;
(k)
bei Flaschen für UN 1001 Acetylen, gelöst:
(i)
die Tara in Kilogramm, bestehend aus der Gesamtmasse des leeren Flaschenkörpers, der während der Befüllung nicht entfernten Bedienungsausrüstung (einschließlich des porösen Materials), einer eventuellen Beschichtung, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben „KG“ hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Masse von weniger als 1 kg muss die Masse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden;
(ii)
die Bezeichnung des porösen Materials (z. B. Benennung oder Markenname) und
(iii)
die Gesamtmasse der befüllten Acetylen-Flasche in Kilogramm, der die Buchstaben „KG“ hinzugefügt werden;
(l)
bei Flaschen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei:
(i)
die Tara in Kilogramm, bestehend aus der Gesamtmasse des leeren Flaschenkörpers, der während der Befüllung nicht entfernten Bedienungsausrüstung (einschließlich des porösen Materi-
6.2.2.7.4

Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:

(m)
Identifikation des Flaschengewindes (z. B. 25E).Dieses Kennzeichen ist für verschlossene Kryo-Behälter nicht erforderlich;

Bemerkung: Informationen zu Kennzeichen, die für die Identifikation von Flaschengewinden verwendet werden können, sind in der Norm ISO/TR 11364 „Gasflaschen – Zusammenstellung von nationalen und internationalen Ventil-/Gasflaschen-Halsgewinden und ihre Identifizierung und Kennzeichnungssystem“ enthalten.

(n)
das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes,angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. , voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;

Bemerkung: Wenn der Hersteller der Acetylen-Flasche und der Hersteller des Flaschenkörpers unterschiedlich sind, ist nur das Kennzeichen des Herstellersder vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich.

(o)
die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
(p)
bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen ausVerbundwerkstoffen mit Stahlauskleidung, die für die Beförderung von Gasen mit einem Risiko der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe „H“, der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:2020);
(q)
bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben „FINAL“, gefolgt von der Auslegungslebensdauer durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. „/“), des Monats (zwei Ziffern);
(r)
bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren und für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer unbegrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben „SERVICE“, gefolgt von dem 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum (erstmalige Prüfung) liegendenDatum durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. „/“), des Monats (zwei Ziffern).

Bemerkung: Sobald das ursprüngliche Baumuster die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms gemäß 6.2.2.1.1 Bemerkung 2 oder 6.2.2.1.2 Bemerkung 2 erfüllt hat, ist dieses Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer für die weitere Produktion nicht mehr erforderlich. An Flaschen und Groß- flaschen eines Baumusters, welches die Vorschriftendes Betriebsdauer-Prüfprogramms erfüllt hat, muss das Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer unkenntlich gemacht werden.

902Amdt. 42-24

6.2.2.7.5

Die oben aufgeführten Kennzeichen sind in drei Gruppen anzuordnen.

– Die Herstellungskennzeichen bilden die obersteGruppe und müssen in der in 6.2.2.7.4 angegebenen Reihenfolge nacheinander erscheinen, ausgenommen davon sind die in 6.2.2.7.4 (q) und (r) beschriebenen Kennzeichen, die direkt neben den Kennzeichen für die wiederkehrenden Prüfungen in 6.2.2.7.7 erscheinen müssen. – Die betrieblichen Kennzeichen in 6.2.2.7.3 bilden die mittlere Gruppe, wobei der Prüfdruck (f) unmittelbar dem Betriebsdruck (i), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt ist. – Die Zertifizierungskennzeichen bilden die unterste Gruppe und müssen in der in 6.2.2.7.2 angegebenen Reihenfolge erscheinen. Nachstehend ist ein Beispiel für die an einer Flasche angebrachten Kennzeichen dargestellt:

6.2.2.7.6

Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind

in Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer getrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.

6.2.2.7.7

Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes wiederbefüllbare Druckgefäß, das die Vor-

schriften für die wiederkehrende Prüfung gemäß 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen in nachfolgender Reihenfolge versehen sein:

(a)
der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen
(b)
das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle;
(c)
das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. „/“). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.

2) 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. . Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;

6.2.2.7.8

Die Kennzeichen gemäß 6.2.2.7.7 dürfen auf einem metallenen Ring eingraviert sein, der beim Einbau

des Ventils an der Flasche oder am Druckfass befestigt wird und der nur durch Demontage des Ventils von der Flasche oder vom Druckfass entfernt werden kann.

6.2.2.8

Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen

6.2.2.8

.1

Nicht wiederbefüllbare UN-Flaschen sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifischen Kennzeichen für Gase und Flaschen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf der Flasche dauerhaft angebracht sein (z. B. schabloniert, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen sind, sofern sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Flaschenkörpers oder auf einem dauerhaft befestigten Bestandteil der Flasche (z. B. angeschweißter Kragen) anzubringen. Mit Ausnahme des „UN“-Symbols und der Beschriftung „NICHT WIEDERBEFÜLLEN“/„DO NOT REFILL“ beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Flaschen mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Flaschen mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des „UN“-Symbols beträgt 10 mm für Flaschen mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Flaschen mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße für die Beschriftung „NICHT WIEDERBEFÜLLEN“/„DO NOT REFILL“ beträgt 5 mm.

6.2.2.8

.2

Die in 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von (g), (h) und (m) sind anzubringen. Die Seriennummer (o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die Beschriftung „NICHT WIEDERBEFÜLLEN“/„DO NOT REFILL“ mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.

6.2.2.8

.3

Es gelten die Vorschriften in 6.2.2.7.5.

Bemerkung: Wegen der Größe von nicht wiederbefüllbarenFlaschen dürfen diese dauerhaften Kennzeichen durch einen Zettel ersetzt werden.

6.2.2.8

.4

Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit Ausnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.

6.2.2.9

Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen

6.2.2.9

.1

UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind deutlich und lesbar mit den nachstehenden Kennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Metallhydrid-Speichersystem dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Metallhydrid-Speichersystems oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Metallhydrid-Speichersystems erscheinen. Mit Ausnahme des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 2,5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles weniger als 140 mm beträgt. Die Mindestgröße des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt 10 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens140 mm beträgt, und 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessungüber alles weniger als 140 mm beträgt.

6.2.2.9

.2

Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

(a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen u n Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht.
(b)
„ISO 16111“ (die für die Auslegung, die Herstellung und diePrüfung verwendete technische Norm);

904Amdt. 42-24

6.2.2.9

.2

(c)
der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen

Bemerkung: Für Zwecke dieses Kennzeichens ist das Zulassungsland das Land der zuständigen Behörde, welche die erstmalige Prüfung des jeweiligen Speichersystems zum Zeitpunkt der Herstellung zugelassen hat.

(d)
das Unterscheidungszeichen oder der Stempel derPrüfstelle,das/derbeiderzuständigenBehörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
(e)
das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. „/“);
(f)
der Prüfdruck des Gefäßes in bar, dem die Buchstaben „PH“ vorangestellt und die Buchstaben „BAR“ hinzugefügt werden;
(g)
der nominale Füllungsdruck des Metallhydrid-Speichersystems in bar, dem die Buchstaben „RCP“ vorangestellt und die Buchstaben „BAR“ hinzugefügt werden;
(h)
das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) , voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;
(i)
die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
(j)
bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung der Buchstabe „H“, der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:2020), und
(k)
bei Metallhydrid-Speichersystemen mit einer begrenzten Lebensdauer das Ablaufdatum, angegeben durch die Buchstaben „FINAL“, gefolgt durch die Angabe des Jahres (vier Ziffern) und des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. „/“). Die in (a) bis (e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen. Dem Prüfdruck (f) muss dernominale Füllungsdruck (g) unmittelbar vorangestellt sein. Die in (h) bis (k) festgelegten Herstellungskennzeichen müssen in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.

2) 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968. ;

6.2.2.9

.3

Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und ihre Größe und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.

6.2.2.9

.4

Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen mussjedes Metallhydrid-Speichersystem, das die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung gemäß 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten:

(a)
der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Prü- fung durchführt, zugelassen hat, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) . Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn diese Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;
(b)
das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle;
(c)
das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. „/“). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden. Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.
6.2.3.2

Nach den Vorschriften dieses Abschnitts ausgelegte, gebaute, kontrollierte, geprüfte und zugelassene

Druckgefäße sind nicht mit dem UN-Symbol für Verpackungen zu kennzeichnen.

6.2.3.3

Metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße müssen so

gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens: 1,50 bei wiederbefüllbaren Druckgefäßen und 2,00 bei nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen beträgt.

6.2.3.4

Die Kennzeichnung muss im Einklang mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Verwen-

dungslandes sein.

6.2.3.5

Bergungsdruckgefäße

Bemerkung: Die Vorschriften in 6.2.3.5 für Bergungsdruckgefäße dürfen, sofern nicht anderweitig zugelassen, ab dem 1. Januar 2013 auf neue Bergungsdruckgefäße angewendet werden und müssen ab dem 1. Januar 2014 auf alle neuen Bergungsdruckgefäße angewendet werden. Gemäß nationalen Vorschriften zugelassene Bergungsdruckgefäße dürfenmit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer verwendet werden.

6.2.3.5.1

Um eine sichere Handhabung und Entsorgung der in dem Bergungsdruckgefäß beförderten Druckge-

fäße zu ermöglichen, darf die Auslegung Ausrüstungen umfassen, die sonst nicht für Flaschen oder Druckfässer verwendet werden, wie flache Gefäßböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im zylindrischen Teil.

6.2.3.5.2

Anweisungen für die sichere Handhabung und Verwendung des Bergungsdruckgefäßes müssen in der

Dokumentation des Antrags an die zuständige Behörde klar angegeben und Bestandteil der Zulassungsbescheinigung sein. In der Zulassungsbescheinigung müssen die zurBeförderung in einem Bergungsdruckgefäß zugelassenen Druckgefäße angegeben sein. Darüber hinaus muss ein Verzeichnis der Werkstoffe aller Teile, die mit den gefährlichen Gütern in Kontakt kommen können, eingeschlossen sein.

6.2.3.5.3

Der Hersteller muss dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheini-

gung zur Verfügung stellen.

6.2.3.5.4

Die Kennzeichnung von Bergungsdruckgefäßen gemäß 6.2.3 muss von der zuständigen Behörde des

Zulassungslandes unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren geeigneten Kennzeichnungsvorschriften nach 6.2.2.7 festgelegt werden. Die Kennzeichnung muss den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum und den Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes enthalten.

6.2.4

Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzel-

len-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.4.1

Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 °C 1,2 MPa (12 bar) bei verflüssigten entzündba-

ren Gasen, 1,32 MPa (13,2 bar) bei verflüssigten nicht entzündbaren Gasen und 1,5 MPa (15 bar) bei verdichteten oder gelösten nicht entzündbaren Gasen nicht überschreiten. Bei einem Gemisch aus mehreren Gasen gilt der strengere Grenzwert.

6.2.4.2

Jede gefüllte Druckgaspackung, jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einer Prü-

fung in einem Heißwasserbad gemäß 6.2.4.2.1 oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad gemäß 6.2.4.2.2 unterzogen werden.

6.2.4.2.1

Prüfung in einem Heißwasserbad

6.2.4.2.1.1

Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck

mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung, der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem eine von 2 000 Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.4.2.1.2

AneinerDruckgaspackung,GaspatroneoderBrennstoffzellen-Kartusche dürfen weder Undichtheiten

noch bleibende Verformungen auftreten, mit der Ausnahme, dass Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

6.2.4.2.2

Alternative Methoden

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften von 6.2.4.2.2.1 und

908Amdt. 42-24

6.2.4.2.2.2

bzw. 6.2.4.2.2.3 werden erfüllt.

6.2.4.2.2.1

Qualitätssicherungssystem

Die Befüller von Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen, Gaspatronenoder Brennstoffzellen-Kartuschen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, die undicht oder verformt sind, aussortiertund nicht zur Beförderung aufgegeben werden. Das Qualitätssicherungssystem muss Folgendes umfassen:

(a)
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
(b)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
(c)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
(d)
Nachprüfungen des Managements, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystem sicherzustellen;
(e)
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
(f)
ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen;
(g)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal und
(h)
Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. Es sind eine erstmalige Bewertung und wiederkehrende Bewertungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese Bewertungen müssen sicherstellen, dassdas zugelassene System geeignet und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen.
6.2.4.2.2.2

Druckgaspackungen

6.2.4.2.2.2.1

Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen

Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestenszweiDritteldesAuslegungsdrucksderDruckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 × 10 -2 mbar·L·s -1 , von Verformungen oder anderer Mängel liefert, muss sie aussortiert werden.

6.2.4.2.2.2.2

Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen

Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dassdie Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird. Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheitenmuss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·L·s -1 festzustellen. Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse liefern, müssen aussortiert werden.

6.2.4.2.2.3

Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

6.2.4.2.2.3.1

Druckprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

Jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einem Prüfdruck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums des Gefäßes einnimmt) im gefüllten Gefäß erwartete höchste Druck. Dieser Prüfdruck muss dem für die Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche festgelegten Druck entsprechen und muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche betragen. Wenn eine Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 × 10 -2 mbar·L·s -1 , von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.

6.2.4.2.2.3.2

Dichtheitsprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

Vor dem Befüllen und Abdichten muss der Befüller sicherstellen, dass die (gegebenenfalls vorhandenen)VerschlüsseunddiedazugehörigeDichtungseinrichtung entsprechend verschlossen sind und das festgelegte Gas verwendet wird. Jede befüllte Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche muss auf korrekte Gasmasse und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·L·s -1 festzustellen. Alle Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, deren Gasmasse nicht mit den ausgewiesenen Massengrenzwerten übereinstimmt oder die Anzeichen einer Undichtheit oder einer Verformung aufweisen, müssen aussortiert werden.

6.2.4.2.3

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefäße, klein, nicht

den Vorschriften in 6.2.4.2.1 und 6.2.4.2.2, wenn sie steril sein müssen, jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, vorausgesetzt:

(a)
sie enthalten ein nicht entzündbares Gas und
(i)
sie enthalten entweder andere Stoffe, die Bestandteile pharmazeutischer Produkte für medizinische, veterinärmedizinische oder ähnliche Zwecke sind, oder
(ii)
sie enthalten andere Stoffe, die im Herstellungsverfahren für pharmazeutische Produkte verwendet werden, oder
(iii)
sie werden in medizinischen, veterinärmedizinischen oder ähnlichen Anwendungen eingesetzt;
(b)
durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und für die Druckfestigkeit wird ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht, wie Heliumnachweis und Prüfung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2 000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad, und
(c)
sie werden für pharmazeutische Produkte gemäß (a) (i) und (iii) unter der Ermächtigung einer staatlichen Gesundheitsverwaltung hergestellt. Sofern dies von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird, müssen die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 3) 3) WHO-Veröffentlichung: „Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection“ (Qualitätssicherung von pharmazeutischen Produkten. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion). aufgestellten Grundsätze der „guten Herstellungspraxis“ (GMP) eingehalten werden.

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)

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