IMDG 6.1
Verpackungen
216 Abschnitte - Teil 6 - Verpackungen und Pruefungen
Gefäße, Teile von Gefäßen und Verschlüsse (Stopfen) aus Kunststoff, die mit gefährlichen Stoffen un-
mittelbar in Berührung kommen können, dürfen von diesen Stoffen nicht angegriffen werden und dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit ihnen gefährlich reagieren oder gefährliche Verbindungen bilden oder zu einer Erweichung, zu einer Beeinträchtigung der Festigkeit oder zu einer Fehlfunktion des Gefäßes oder Verschlusses führen können.
Verpackungen aus Kunststoff müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen
Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Permeation des Füllguts darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr begründen.
Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten
Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
Bemerkung: Die Norm ISO 16106:2020 „Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001“ enthält zufriedenstellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.
Hersteller und nachfolgende Verteiler von VerpackungenmüssenInformationenüberdiezubefolgen-
den Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
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ArtWerkstoffKategorieCode Unterabschnitt 4 KistenA Stahl–4A6.1.4.14 B Aluminium–4B6.1.4.14 CNaturholz ______________________ einfach4C1
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ArtWerkstoffKategorieCode Unterabschnitt 6 Kombinationsverpackungen PGefäßaus Glas, Porzellan oder Steinzeug ______________________ in einem Fass aus Stahl6PA16.1.4.20 in einem Verschlag oder ______________________ einer Kiste aus Stahl 6PA26.1.4.20 in einem Fass aus Alumini- ______________________ um 6PB16.1.4.20 in einem Verschlag oder ______________________ einer Kiste aus Aluminium 6PB26.1.4.20 ______________________ in einer Kiste aus Naturholz6PC6.1.4.20 ______________________ in einem Fass aus Sperrholz 6PD16.1.4.20 in einem Korb aus Weiden- ______________________ geflecht 6PD26.1.4.20 ______________________ in einem Fass aus Pappe6PG16.1.4.20 ______________________ in einer Kiste aus Pappe6PG26.1.4.20 in einer Außenverpackung ______________________ aus Schaumstoff 6PH16.1.4.20 in einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff 6PH26.1.4.20
Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
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4Kiste 5Sack 6 Kombinationsverpackung
Der Code besteht aus:
Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben
hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes und der zweite den der Außenverpackung.
Bei zusammengesetzten Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu ver-
wenden.
Auf den Verpackungscode können die Buchstaben „T“, „V“ oder „W“ folgen. Der Buchstabe „T“ bezeich-
net eine Bergungsverpackung nach 6.1.5.1.11. Der Buchstabe „V“ bezeichnet eine Sonderverpackung nach 6.1.5.1.7. Der Buchstabe „W“ bedeutet, dassdie Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften in 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.
Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:
1Fass 2 (bleibt offen) 3Kanister
848Amdt. 42-24
Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A Stahl (alle Typen und Oberflächenbehandlungen) BAluminium CNaturholz D Sperrholz F Holzfaserwerkstoff GPappe H Kunststoff L Textilgewebe MPapier,mehrlagig N Metall (außer Stahl oder Aluminium) P Glas, Porzellan oder Steinzeug
Bemerkung: Der Ausdruck „Kunststoff“ schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.
In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die zur Bezeichnung der Verpackungstypen in Ab-
hängigkeit von der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffs und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf die Unterabschnitte verwiesen, in denen die betreffenden Vorschriften nachzulesen sind. ArtWerkstoffKategorieCode Unterabschnitt 1 FässerA Stahl ______________________ nicht abnehmbarer Deckel1A1
Kennzeichnung
Bemerkung 1: Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagen die Kennzeichen nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf. Die Verpackungsart (z. B. Stahlfass), der höchste Fassungsraum und/oder die höchste Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff oder Gegenstand im Teil 3 dieses Codes festgelegt.
Bemerkung 2: Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung sind die Originalkennzeichen ein Hilfsmittel für den Hersteller zur Identifizierung des Typs und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.
Bemerkung 3: Die Kennzeichen liefern nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte 1) 1) Der Ausdruck relative Dichte (d) gilt als Synonym für spezifisches Gewicht (SG) und wird in diesem Text durchgehend verwendet. ,derindenVorschriftenfürdiePrüfungenderVerpackungenin6.1.5angegebenist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d. h. Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativenDichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden auch für den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt.
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mit einem Fassungsvermögen von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Liternoder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.
Bemerkung: Die Vorschriften in 6.1.3.1 des IMDG-Codes (Amendment 41-22) dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden. Vor dem 1. Januar 2027 gemäß den zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbaren Vorschriften hergestellte Verpackungen dürfen weiterverwendet werden. Die Kennzeichen bestehen:
Bemerkung: Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.
852Amdt. 42-24
Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß diesem Code vorgesehen ist, muss auf einem nicht
abnehmbaren Bauteil mit Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft und lesbar sind und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format soangebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen
Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen
u n 4G/Y145/S/02 NL/VL823wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.1 (f) und (g) für eine neue Kiste aus Pappe u n 1A1/Y1.4/150/98 NL/VL824wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.1 (f) und (g) für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen u n 1A2/Y150/S/01 NL/VL825wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.1 (f) und (g) für eine neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen u n 4HW/Y136/S/98 NL/VL826wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.1 (f) und (g) für eine neue Kiste aus Kunststoff, dienachgleichwertigenSpezifikationen hergestellt wurde u n 1A2/Y/100/01 USA/MM5wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.1 (f) und (g) für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet
Bemerkung: Für flüssige Stoffe ist die Angabe der relativen Dichte, die 1,2 nicht überschreitet, gemäß 6.1.3.1 (c)
Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen
u n 1A1/Y1.4/150/97 NL/RB/01 RL wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.8 (h), (i) und (j) u n 1A2/Y150/S/99 USA/RB/00 R wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.8 (h), (i) und (j)
Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN
u n 1A2T/Y300/S/01 USA/abcwie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e) wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
Bemerkung: Die in 6.1.3.10, 6.1.3.11 und 6.1.3.12 beispielhaft dargestellte Kennzeichnung darf in einer Zeile oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.
Wenn eine Verpackung einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder
mehreren geprüften Bauarten von IBC oder Großverpackungen, entspricht, darf die Verpackung mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechendenPrüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn eine Verpackung mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.
854Amdt. 42-24
Zusätzlich zu den in 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichen müssen neue Metallfässer mit
einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern die in 6.1.3.1 (a) bis (e) angegebenen Kennzeichen zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufweisen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, ist die Nennmaterialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: „1,0 – 1,2 – 1,0“ oder „0,9 – 1,0 – 1,0“. Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen, z. B. ISO 3574:1999 für Stahl. Die in 6.1.3.1 (f) und (g) angegebenen Kennzeichen dürfen, soweit in 6.1.3.5 nichts anderes vorgesehen ist, nicht in bleibender Form (z. B. durch Prägen) angebracht sein.
Jede Verpackung, mit Ausnahme der in 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungsverfahren un-
terzogen werden kann, muss mit den in 6.1.3.1 (a) bis (e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z. B. durch Prägen angebrachte Kennzeichen). Diese bleibenden Kennzeichen dürfen bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern, anstelle der in 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichen verwendet werden.
Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern müssen die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht bleibend
sein (z. B. durch Prägen), wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Alle anderen wiederaufgearbeiteten Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder an den Seiten mit den in 6.1.3.1 (a) bis (e) aufgeführten Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.
MetallfässerausWerkstoffen(wiez.B.rostfreierStahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung
ausgelegt sind, dürfen mit den in 6.1.3.1 (f) und (g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.
Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 hergestellte Verpackungen müssen mit
„REC“ gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein.
Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze in 6.1.3.1 angebracht werden; jedes der in die-
sen Absätzen und gegebenenfalls in 6.1.3.8 Absätze (h) bis (j) vorgeschriebenen Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden,z. B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe 6.1.3.10. Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der anderen in 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen nicht beeinträchtigen.
Der Rekonditionierer einer Verpackung muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen fol-
gende dauerhafte Kennzeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen:
Wenn nach einer Rekonditionierung die in 6.1.3.1 (a) bis (d) vorgeschriebenen Kennzeichen weder auf
dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in 6.1.3.8 (h), (i) und (j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.
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abnehmbarer Deckel3H2
definiert sind. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen
Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in diesem Kapitel abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in
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abnehmbarer Deckel1A2 BAluminium ______________________ nicht abnehmbarer Deckel1B1
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abnehmbarer Deckel1B2 D Sperrholz–1D6.1.4.5 G Pappe–1G6.1.4.7 H Kunststoffnicht abnehmbarer Deckel ______________________ 1H1
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abnehmbarer Deckel1H2 N Metall, außer Stahl oder Aluminium ______________________ nicht abnehmbarer Deckel1N1
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abnehmbarer Deckel 1N2 2 (bleibt offen) 3KanisterAStahl ______________________ nicht abnehmbarer Deckel3A1
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abnehmbarer Deckel3A2 BAluminium ______________________ nicht abnehmbarer Deckel3B1
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abnehmbarer Deckel3B2 H Kunststoff ______________________ nicht abnehmbarer Deckel3H1
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mit staubdichten Wänden4C2 D Sperrholz–4D6.1.4.10 FHolzfaserwerkstoff – 4F
Vorschriften für Verpackungen
Allgemeine Vorschriften
Eine Permeation des in der Verpackung enthaltenen Stoffes darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
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______________________ staubdicht5H2 wasserbeständig5H3 H Kunststofffolie –5H46.1.4.17 L Textilgewebe ohne Innenauskleidung ______________________ oder Beschichtung 5L1
4
5 SäckeH Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung ______________________ oder Beschichtung 5H1
3
massive Kunststoffe4H2 N Metall, außer Stahl oder Aluminium – 4N
1
G Pappe–4G6.1.4.12 H Kunststoff ______________________ Schaumstoffe4H1
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mehrlagig, wasserbeständig 5M2 6 Kombinationsverpackungen H Kunststoffgefäß ______________________ in einem Fass aus Stahl6HA16.1.4.19 in einem Verschlag oder ______________________ einer Kiste aus Stahl 6HA26.1.4.19 in einem Fass aus Alumini- ______________________ um 6HB16.1.4.19 in einem Verschlag oder ______________________ einer Kiste aus Aluminium 6HB26.1.4.19 ______________________ in einer Kiste aus Naturholz6HC6.1.4.19 ______________________ in einem Fass aus Sperrholz 6HD16.1.4.19 ______________________ in einer Kiste aus Sperrholz 6HD26.1.4.19 ______________________ in einem Fass aus Pappe6HG16.1.4.19 ______________________ in einer Kiste aus Pappe6HG26.1.4.19 in einem Fass aus Kunst- ______________________ stoff 6HH16.1.4.19 in einer Kiste aus massivem Kunststoff 6HH26.1.4.19
850Amdt. 42-24
Fässer aus Stahl
1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel 1A2 mit abnehmbarem Deckel
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______________________ staubdicht5L2 wasserbeständig5L3 MPapier ______________________ mehrlagig5M1
Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fas-
sungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
Bemerkung: Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind „geeignete“ Stähle in den Normen ISO 3573:1999 („Warmgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen“) und ISO 3574:1999 („Kaltgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen“) ausgewiesen. Für Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind „geeignete“ Stähle zusätzlich zudenobengenanntenauchindenNormenISO11949:1995(„Kaltgewalzteselektrolytischverzinntes Weißblech“), ISO 11950:1995 („Kaltgewalzter elektrolytisch spezialverchromter Stahl“) und ISO 11951:1995 („Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech oder von elektrolytisch spezialverchromtem Stahl“) ausgewiesen.
Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehrals40LiterflüssigerStoffebestimmtsind,
müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer,diefürfesteStoffeundzurAufnahmevonhöchstens 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein.
Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein. Ge-
trennte Verstärkungsreifen dürfen verwendet werden.
Fässer dürfen mit Rollsicken oder getrennten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen
vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden
der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche können durch mechanisches Falzen angebracht oder angeschweißt sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und ange-
bracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und sonstige Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht
mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter
Höchste Nettomasse: 400 kg
Kisten aus Sperrholz
4D
Das verwendete Sperrholz muss mindestens aus drei Lagen bestehen. Es muss aus gut abgelagertem
Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt sein. Es muss handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die Festigkeit der Kiste wesentlich beeinträchtigen können. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder festgehalten oder durch andere gleichwertige Befestigungsmittel zusammengefügt sein.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
4F
Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Holzfaserplatten oder Span-
platten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.
Die anderen Teile der Kisten dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.
Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln fest zusammengefügt sein.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)
4G
Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die
dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst ist, zu verwenden. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt – siehe ISO-Norm 535:2014. Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Sie muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreißt, und sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein.
Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollständig aus Holz oder einem ande-
ren geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden.
Die Fabrikkanten der Kisten müssen mit Klebeband geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und
mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß sein.
Erfolgt der Verschluss durch Verkleben oder mit einem Klebeband, muss der Klebstoff wasserbeständig
sein.
Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepasst sein.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Kunststoff
4H1 Kisten aus Schaumstoffen 4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen
Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muss dem Fas-
sungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Kisten müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung und Abbau, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird.
Die Schaumstoffkisten müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen: einem unteren Teil mit
Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so ausgelegt sein, dass die Innenverpackungen festsitzen. Die Verschlusskappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung kommen.
Für den Versand sind die Kisten aus Schaumstoff mit selbstklebendem Band zu verschließen, das genü-
gend reißfest sein muss, um ein Öffnen der Kiste zuverhindern. Das selbstklebende Band muss wetterfest und der Klebstoff muss mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Andere Verschlusseinrichtungen, die mindestens ebenso wirksam sind, dürfen verwendet werden.
Bei Kisten aus massiven Kunststoffen muss der Schutz gegen ultraviolette Strahlung, falls erforderlich,
durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Kiste behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung der geprüften Bauart verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegenultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.
Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter
der Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes der Kiste nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden.
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Kisten aus massiven Kunststoffen müssen Verschlusseinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff
von ausreichender Festigkeit haben und sie müssen so ausgelegt sein, dass unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.
Höchste Nettomasse 4H1: 60 kg.
Höchste Nettomasse 4H2: 400 kg.
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Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall
4A aus Stahl 4B aus Aluminium 4N aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
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Die Festigkeit des Metalls und die Fertigung der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwen-
dungszweck der Kisten angepasst sein.
Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenaus-
kleidung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Werkstoff versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung verwendet, so muss verhindert werden, dass Stoffe, insbesondere explosive Stoffe, in die Hohlräume der Falze eindringen.
Verschlüsse jeden geeigneten Typssind zulässig; sie müssen unter normalen Beförderungsbedingun-
gen fest verschlossen bleiben.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Säcke aus Textilgewebe
5L1 ohne Auskleidung oder Beschichtung 5L2 staubdicht 5L3 wasserbeständig
Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Ferti-
gung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
Säcke, staubdicht, 5L2: Die Staubdichtheitdes Sackes muss erreicht werden z. B. durch:
Säcke, wasserbeständig, 5L3: Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss er-
reicht werden z. B. durch:
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststoffgewebe
5H1 ohne Auskleidung oder Beschichtung 5H2 staubdicht 5H3 wasserbeständig
Die Säcke müssen entweder aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern aus geeignetem Kunststoff her-
gestelltsein.DieFestigkeitdesverwendetenWerkstoffesunddieFertigungdesSackesmüssendem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.
Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, dass der Verschluss
des Bodens und einer Seite entweder durch Nähenoder durch eine andere Methode sichergestellt wird. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, soist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder eine andere Verschlussmethode mit gleicher Festigkeit zu verschließen.
Säcke, staubdicht, 5H2: Die Staubdichtheitdes Sackes muss erreicht werden z. B. durch:
Säcke, wasserbeständig, 5H3: Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss er-
reicht werden z. B. durch:
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststofffolie
5H4
Die Säcke müssen aus einem geeigneten Kunststoffhergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten
Werkstoffs und die Fertigung des Sackes müssendemFassungsraumunddemVerwendungszweckangepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen standhalten.
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Papier
5M1 mehrlagig 5M2 mehrlagig, wasserbeständig
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muss durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des Füllguts mit Feuchtigkeit besteht oder dieses Füllgut in feuchtem Zustand verpackt wird, muss eine wasserdichte Lage oder Schicht, z. B. beidseitiges Bitumenpapier, kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststofffolie, mit der die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Füllgut, angebracht werden. Die Nähteund Verschlüsse müssen wasserdicht sein.
Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei
Lagen hergestellt sein, wobei die mittlere Lage aus einem mit den äußeren Papierlagen verbundenen Netzgewebe und Klebstoff bestehen darf. Die Festigkeit des Papiers und die Fertigung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Säcke angepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein.
Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muss ein Sack aus vier oder
mehr Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen
864Amdt. 42-24
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
6HA1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6HB1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium 6HB2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6HC Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz 6HD1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz 6HD2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz 6HG1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe 6HG2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe 6HH1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff 6HH2 Kunststoffgefäß in einerKiste aus massivem Kunststoff
.2
Innengefäß
Außenverpackung
Fässer aus Aluminium
1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel 1B2 mit abnehmbarem Deckel
Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder
aus einer Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
Alle Nähte müssen geschweißt sein. Nähte müssen, soweit vorhanden, durch aufgepresste Verstär-
kungsreifen verstärkt werden.
Fässer dürfen mit Rollsicken oder getrennten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen
vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden
der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweißt sein und die Schweiß- naht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und ange-
bracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und sonstige Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht
mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungendurchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
6PA1 Gefäß in einem Fass aus Stahl 6PA2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PB1 Gefäß in einem Fass aus Aluminium 6PB2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PC Gefäß in einer Kiste aus Naturholz 6PD1 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz 6PD2 Gefäß in einem Weidenkorb 6PG1 Gefäß in einem Fass aus Pappe 6PG2 Gefäß in einer Kiste aus Pappe 6PH1 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff 6PH2 Gefäß in einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff
.2
Innengefäß
Außenverpackung
866Amdt. 42-24
Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel 1N2 mit abnehmbarem Deckel
856Amdt. 42-24
Der Mantel und die Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als
Stahl oder Aluminium hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.
Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung
eines gesonderten Verstärkungsreifens verstärktsein. Alle Nähte müssen, soweit vorhanden, nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung ausgeführt (geschweißt, gelötet usw.) sein.
Fässer dürfen mit Rollsicken oder getrennten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen
vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden
der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweißt, gelö- tet usw.) sein, um die Dichtheit der Naht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und ange-
bracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und sonstige Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht
mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungendurchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kanister aus Stahl oder Aluminium
3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel
Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von
mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ausreichende Dicke aufweisen.
Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel allerKanisterausStahlmüssenmechanischgefalzt
oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus Aluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsreifens verstärkt sein.
Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1 und 3B1) darf nicht
größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2). Die Verschlüsse müssen so ausgelegt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und sonstige Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht
mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungendurchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.
Höchste Nettomasse: 120 kg.
Fässer aus Sperrholz
1D
Das verwendete Holz muss gut abgelagert und handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, wel-
che die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muss dieser Eigenschaften besitzen, die denen von Sperrholz gleichwertig sind.
Das für den Mantel verwendete Sperrholz muss aus mindestens zwei Lagen und das für die Böden min-
destens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Faserrichtung mit wasserbeständigem Klebstoff fest miteinander verleimt sein.
Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum
und dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.
Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwerti-
gen Werkstoff auszukleiden, das/der am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
(bleibt offen)
858Amdt. 42-24
Fässer aus Pappe
1G
Der Fassmantel muss aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest verleimt
oder gepresst sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten
Werkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum
und dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.
Die zusammengebaute Verpackung muss ausreichend wasserbeständig sein, so dass sich die Schichten
unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer und Kanister aus Kunststoff
1H1 Fässer, mit nicht abnehmbarem Deckel 1H2 Fässer, mit abnehmbarem Deckel 3H1 Kanister, mit nicht abnehmbarem Deckel 3H2 Kanister, mit abnehmbarem Deckel
.8
Höchste Nettomasse: 1H1, 1H2: 400 kg 3H1, 3H2: 120 kg
.7
HöchsterFassungsraumderFässerundKanister: 1H1,1H2:450Liter 3H1, 3H2: 60 Liter
Die Verpackung muss aus geeignetem Kunststoff hergestellt werden, und ihre Festigkeit muss dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck angemessen sein. Ausgenommen für Recyclingkunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückständen oder Kunststoffregenerat aus demselben Fertigungsprozess verwendet werden. Die Verpackung muss ausreichend widerstandsfähig sein gegen Alterungund gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird.
Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dies durch Beimischung von Ruß oder
anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Verpackung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von denen unterscheiden, die für die Herstellung der geprüften Bauart verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der Rußgehalt 2 Masse-% oder der Pigmentgehalt 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorengehalt gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.
Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter
der Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffes nicht beeinträchtigen. Indiesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.
Die Wanddicke muss an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck
angepasst sein, wobei die Beanspruchungen der einzelnen Stellen zu berücksichtigen sind.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden
der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern und Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigenAbdichtungsmittelnversehensein,sofernsienichtvonsichausdichtsind.
Verschlusseinrichtungen für Fässer und Kanistermit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und
angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Bei allen abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Fass oder der Kanister ist von sich aus dicht, wenn der abnehmbare Deckel ordnungsgemäß befestigt wird.
Kisten aus Naturholz
4C1 einfach 4C2 mit staubdichten Wänden
Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit
eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die Deckel und Böden können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Holzfaserplatten oder Spanplatten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen.
Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförde-
rungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von umgenieteten oder umgebogenen Ringschaftnägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.
Kiste 4C2: Jeder Teil der Kiste muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind
als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden: Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
860Amdt. 42-24
Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen
.6
Kunststoff anderer Werkstoff Anzahlder Prüfmuster Anzahlder Prüfmuster Anzahlder Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahlder Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Kiste aus Pappe X5510an einem Prüfmuster vorgeschrieben, wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist an drei Prüfmustern bei der Prüfung einer gemäß
.7
868Amdt. 42-24
Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der
zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen werden.
.1
Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prü-
fungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.
Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen wiederholt werden, die von der
zuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den in
verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Das Kennzeichen der Verpackung muss
auch den Buchstaben „V“ gemäß 6.1.2.4 enthalten. 6.1.5.1.8 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfungen erfüllen. 6.1.5.1.9 Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.
0
Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.
Bergungsverpackungen
1.1
Bergungsverpackungen (siehe 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:
Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen ein-
schließlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße mit AusnahmevonSäckenmüssenbeiflüssigenStoffenzumindestens 98 % ihres höchsten Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres höchsten Fassungsraums gefüllt sein. Säcke müssen bis zur höchsten Masse, bei der sie verwendet werden dürfen, gefüllt sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigen.
Wenn bei den Fallprüfungen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet wird, muss dieser vergleich-
bare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen in
angegebenen Vorschriften.
6.1.5.1.4Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung derAuslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung einer Verpackung wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfü-
gig von einer geprüften Bauart unterscheiden, wie z. B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind). 6.1.5.1.6 (bleibt offen)
Bemerkung: Für die Vorschriften zur Verwendung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung und der zulässigen Variationenvon Innenverpackungen siehe 4.1.1.5.1. Diese Vorschriften führen bei Anwendung von 6.1.5.1.7 nicht zu einer Einschränkung der Verwendung von Innenverpackungen. 6.1.5.1.7Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst und befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
.1
VerpackungAnzahl der PrüfmusterFallausrichtung Fässer aus Stahl Fässer aus Aluminium Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium Kanister aus Stahl Kanister aus Aluminium Fässer aus Sperrholz Fässer aus Pappe Fässer und Kanister aus Kunststoff fassförmige Kombinationsverpackungen sechs (drei je Fallversuch) Erster Fallversuch(an 3 Prüfmustern): Die Verpackung muss diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn keiner vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder Kante fallen. Zweiter Fallversuch(an den 3 anderen Prüfmustern): Die Verpackung muss mit der schwächsten Stelle, die beim ersten Fallversuch nicht geprüft wurde, auf der Aufprallfläche auftreffen, z. B. mit einem Verschluss oder bei bestimmten zylindrischen Fässern mit der geschweißten Längsnaht des Fassmantels. Kisten aus Naturholz Kisten aus Sperrholz Kisten aus Holzfaserwerkstoffen Kisten aus Pappe Kisten aus Kunststoff Kisten aus Stahl oder Aluminium kistenförmige Kombinationsverpackungen fünf (eins für jeden Fallversuch) Erster Fallversuch:flachaufdenBoden Zweiter Fallversuch:flachaufdenDeckel Dritter Fallversuch:flachaufeine Längsseite Vierter Fallversuch:flachaufeine Querseite Fünfter Fallversuch:aufeineEcke Säcke – einlagig mit Seitennaht drei (drei Fallversuche je Sack) Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes Zweiter Fallversuch:flachaufeine Schmalseite des Sackes Dritter Fallversuch:aufdenSackboden Säcke – einlagig ohne Seitennaht oder mehrlagig drei (zweiFallversuchejeSack) Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes Zweiter Fallversuch:aufdenSackboden Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr des Versagens der Verpackung am größten ist.
.6
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung
Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Prüfmuster und dessen Inhalt auf eine Temperaturvon-18°Coderdarunterzukonditionieren:
870Amdt. 42-24
Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen
und Verschließen der Fallprüfung unterzogen werden, um einem möglichen Nachlassen der Dichtungsspannung Rechnung zu tragen.
Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und:
Fallhöhe
FürfesteStoffeundflüssigeStoffe,wenndiePrüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften besitzt, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III 1,8 m1,2 m0,8 m Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:
Bemerkung: Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.
darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.
6.1.5.2.3Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden lang in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muss. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.
Bemerkung: Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Messgrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat.
Durch zusätzliche erforderliche Schritte ist sicherzustellen, dass der Kunststoff, der bei der Herstellung
von Fässern, Kanistern und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) verwendet wird, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen vorgesehen sind, den Vorschriften in 6.1.1.2, 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.3 entspricht. Dies kann zum Beispiel in der Weise geschehen, dass Prüfmuster der Gefäße oder Verpackungen über einen langen Zeitraum, z. B. 6 Monate, einer Vorprüfung unterzogen werden, bei der sie mit den Stoffen gefüllt bleiben, für deren Beförderung sie bestimmt sind. Im Anschluss daran müssen die Prüfmuster den betreffenden Prüfungen in 6.1.5.3, 6.1.5.4, 6.1.5.5 und 6.1.5.6 unterzogen werden. Bei Stoffen, die Spannungsrisse oder eine Schwächung des Werkstoffs bei Fässern oder Kanistern aus Kunststoff verursachen können, ist das Prüfmuster, das mit diesem oder einem anderen Stoff, von dem bekannt ist, dass er mindestens die gleiche spannungsrissauslösende Wirkung auf den betreffenden Kunststoff hat, gefüllt ist, einer überlagerten Last zu unterziehen, die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, wie sie während der Beförderung auf einer solchen Verpackung gestapelt werden können. Die Stapelhöhe muss einschließlich des Prüfmusters mindestens 3 m betragen.
Fallprüfung
Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung
Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sichder Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, diezurAufnahmevonflüssi-
gen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch bei Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen nicht erforderlich.
Zahl der Prüfmuster: drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung: Verschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung
sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen.
Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Die Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müs-
sen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen. Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden: Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III mindestens 30 kPa (0,3 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.
angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:
Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darfkeine Undichtigkeit festgestellt werden.
.4
Verpackung darf die Prüfungsergebnisse nicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während der ganzen Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als:
Innendruckprüfung (hydraulisch)
Zu prüfende Verpackungen: Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten
aus Metall, Kunststoff und allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen.
Zahl der Prüfmuster: drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung: Verschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind
durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen.
Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackun-
gen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) einschließlich ihrer Verschlüsse sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) einschließlich ihrer Verschlüsse sind dem Prüfdruck für die Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäß 6.1.3.1 (d) im Kennzeichen anzugeben ist. Die Art des Abstützens der
872Amdt. 42-24
Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von Stoffen der Verpackungsgruppe I bestimmt
sind, für die Dauer von 5 oder 30 Minuten mit einem Mindestprüfdruck von 250 kPa (Überdruck) geprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist.
Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Keine Verpackung darf undicht werden.
Stapeldruckprüfung
Alle Verpackungsbauarten mit Ausnahme der Säcke sind der Stapeldruckprüfung zu unterziehen.
bestanden haben. Die Gesamtmasse der gleichen Versandstücke muss auf der kombinierten
Masse der Verpackungen beruhen, die in der Fallprüfung nach 6.3.5.1.6.1 verwendet wurden;
Zahl der Prüfmuster: drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Prüfverfahren: Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite
des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muss mindestens 3 m betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpa-
ckungen oder zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können.Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt werden.
Prüfbericht
.1
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der
den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:
Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstim-
mung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder Verpackungskomponenten ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
874Amdt. 42-24 Kapitel 6.2 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
Bemerkung: Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen, die verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften von 6.2.1 bis 6.2.3.